Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 31. Mai 2017 - 7 L 5639/17.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2017:0531.7L5639.17.00
bei uns veröffentlicht am31.05.2017

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in dem am 1. Mai 2017 begonnenen Abschnitt zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.559,76 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antrag ist zulässig, er führt in der Sache auch zum Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, vorläufig zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in dem am 1. Mai 2017 bereits begonnenen Abschnitt zugelassen zu werden.

2

Rechtsgrundlage für die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist § 123 Abs. 1 S. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –. Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Hierbei müssen ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der ZivilprozessordnungZPO –.

3

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist weder vom Antragsgegner vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass – abweichend von dem regulären und erst kurzfristig verstrichenen Einstellungstermin – eine unverzügliche bzw. sofortige Einstellung in den Vorbereitungsdienst durch Vorschriften ausdrücklich untersagt wäre oder wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes auch im Nachrückverfahren nicht möglich wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausbildung des Antragstellers angesichts der versäumten Ausbildungszeit von erst einem Monat nicht mehr sinnvoll ausgeführt werden könnte. Dem Antragsteller ist im Hinblick auf die zu erwartende zeitliche Verzögerung auch nicht zuzumuten, die rechtskräftige Entscheidung über seine Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Namentlich kann er auch nicht in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, sich im Rahmen des zum 1. November 2017 anstehenden regulären Einstellungstermins erneut um eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst zu bewerben. Denn der Antragsgegner vertritt mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 2017 die Auffassung, dass der Antragsteller dauerhaft für den Beruf des Berufsschullehrers fachlich bzw. pädagogisch nicht geeignet sei, so dass eine weitere Bewerbung sich schon deshalb als aussichtslos erweisen dürfte.

4

Dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers steht nicht entgegen, dass damit, jedenfalls soweit es seine Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar betrifft, keine vorläufige Maßnahme, sondern die (vollständige) Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Dies ist ausnahmsweise möglich, wenn zur Gewährleistung des durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetzt – GG – garantierten effektiven Rechtsschutzes nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Prüfung wie vorliegend von einem Obsiegen des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechterdings unzumutbar ist (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1/99 – BVerwGE 109, 258 ff.). Eine Entscheidung in der Hauptsache würde aller Voraussicht nach zu spät kommen, um dem Antragsteller eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in absehbarer Zeit zu ermöglichen.

5

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf Zulassung ergibt sich unter Beachtung des Sozialstaatsprinzips aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und § 4 Abs. 4 a Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –. Der Vorbereitungsdienst für die Lehrämter ist eine allgemeine staatliche Ausbildungsstätte im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 S. 1 GG. Dieser Anspruch ist nur nach Maßgabe des Artikels 12 Abs. 1 S. 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkbar (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 – juris). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller keinen Lehramtsstudiengang absolviert hat, mit dem er sich bereits durch sein Studium auf den Lehrerberuf festgelegt hätte. Denn auch ein Zweit- und Drittstudium oder eine Mehrfachausbildung fallen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 – 1 BvL 23/75 – juris; a. A. und insoweit zu eng unter Hinweis auf offen stehende Beschäftigungsmöglichkeiten auch außerhalb des öffentlichen Dienstes bei erfolgreichem Abschluss eines nicht lehramtsbezogenen Studiums: VG Saarlouis, Beschluss vom 9. September 2016 – 2 L 1052/16 – juris Rn. 10).

6

Für die vorliegend angewandte subjektive Zulassungsbeschränkung wegen angenommener dauerhafter fachlicher bzw. pädagogischer Nichteignung existiert bereits keine gesetzliche Grundlage.

7

Nach § 3 Abs. 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Januar 2012 (GVBl. 2012, 11) – SchulLehr2StPrV – müssen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt sein. Mit den hiermit in Bezug genommenen und in § 7 BeamtStG normierten allgemeinen Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses – der deutschen Staatsangehörigkeit, Verfassungstreue sowie der nach Landesrecht vorgeschriebenen allgemeinen Befähigung – kann eine Zulassungsbeschränkung wegen fachlicher Nichteignung nicht begründet werden. Der Punkt der Befähigung erfasst in diesem Zusammenhang nur die Anforderungen, die nach den vom Landesgesetzgeber erlassenen laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Ernennung zu erfüllen sind, also die dienstrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen, worunter die erforderlichen Vorbildungsabschlüsse (Schul- und Ausbildungsabschlüsse), die ihnen gleichzusetzende Lebens- und Berufserfahrung sowie die für die Laufbahn zu absolvierenden Vorbereitungsdienste zu fassen sind (vgl. BeamtStG, Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, Kugele, 1. Auflage 2010, § 7 Rn. 14). Entsprechende dienstrechtliche Vorbildungsvoraussetzungen enthalten die Regelungen des § 6 der Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst vom 15. August 2012 – SchulLbVO – und § 3 SchulLehr2StPrV. Diese landesrechtlichen Voraussetzungen für den vom Antragsteller begehrten Quereinstieg nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 SchulLehr2StPrV – Abschluss eines für das Lehramt an berufsbildenden Schulen geeigneten Fachstudiums an einer Hochschule, Bestimmung der beiden Ausbildungsfächer (Ernährungswissenschaften und Chemie) durch das zuständige Ministerium sowie Nachweis einer bei einem beruflichen Fach geforderten darauf bezogenen fachpraktischen Tätigkeit von mindestens 12 Monaten – werden von dem Antragsteller unstreitig erfüllt.

8

Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Ausbildungsanspruchs besteht daher im Rahmen der Ermessensvorschrift des § 3 Abs. 4 SchulLehr2StPrV für den Lehramtsbewerber grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz, da sich das Ermessen bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst angesichts des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf Zulassung zur staatlichen Ausbildung bei Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen und ausreichenden Kapazitäten regelmäßig auf „Null“ reduziert (vgl. zu dem Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. August 2013 – 3 M 202/17 – juris Rn. 12 ff.).

9

Die hier vorgenommene subjektive Zulassungsbeschränkung aufgrund angenommener dauerhafter fachlicher bzw. pädagogischer Nichteignung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet wird (§§ 6 Abs. 1 LBG, 7 SchulLbVO) und daher zwingend mit dem formalen Akt der beamtenrechtlichen Ernennung im Sinne von § 8 BeamtStG verbunden ist, die gemäß § 9 BeamtStG grundsätzlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat. Die Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist grundsätzlich jedem Bewerber garantiert. Alleinige Voraussetzung ist die Erfüllung der in § 3 SchulLehr2StPrV RP aufgeführten Voraussetzungen. Erst bei Bewerberüberhang sowie nicht ausreichenden Kapazitäten ist unter Umständen eine Wartezeit nach Maßgabe der in §§ 3 ff. der Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung vom 28. Januar 1977 – LehrAAnwZulV – aufgestellten Kriterien hinzunehmen. Des Weiteren ist die Ernennung zum Studienreferendar im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht mit der Verleihung eines Amtes und der Einweisung in eine Planstelle verbunden. Zudem ist sie von Gesetzes wegen zeitlich auf den Ablauf des Tages begrenzt, an dem die zweite juristische Staatsprüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden wird (§ 6 Abs. 4 SchulLbVO).

10

Diese formell-rechtlichen Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Widerruf entsprechen dem Wesen des Vorbereitungsdienstes, der gemäß Art. 12 Abs. 1 GG als öffentliche Ausbildungsstätte unter den Voraussetzungen des § 3 SchulLehr2StPrV allen Bewerbern gleichmäßig ohne Rücksicht auf die Qualität ihrer bisherigen Leistungen im Studium offensteht.

11

Angesichts dieser Umstände kann ein Ausschluss vom Vorbereitungsdienst nicht damit begründet werden, dass der Bewerber – noch oder gar dauerhaft – nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfügt, die er regelmäßig und auch nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers erst im Verlaufe des Vorbereitungsdienstes erlangen soll.

12

In dem Protokoll über das Eignungsgespräch vom 13. März 2017 ist vermerkt, dass der Antragsteller auch nach konkreten Erfahrungen im Rahmen eines Praktikums bzw. eines PES-Arbeitsverhältnisses nur rudimentär in der Lage sei, naive Vorstellungen zur Gestaltung zeitgemäßen Unterrichts zu entwickeln. In der daraufhin ergangenen Ablehnungsmitteilung vom 21. März 2017 wird die Entscheidung nicht näher begründet sondern nur ausgeführt, dass die Kommission aufgrund des Einstellungs- und Auswahlgespräches vom 13. März 2017 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Antragsteller dauerhaft für den Beruf des Berufschullehrers fachlich bzw. pädagogisch nicht geeignet sei.

13

Zwar sind bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch die charakterliche und gesundheitliche Eignung in Extremfällen zu berücksichtigen (vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2009 – 6 E 1150/09 – juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. April 2016 – 2 L 572/16 – juris), jedoch kann ein Ausschluss nicht damit begründet werden, dass ein Bewerber, insbesondere ein Quereinsteiger, fachlich in dem Bereich ungeeignet sei, welchen er gerade erst im Verlaufe des angestrebten Vorbereitungsdienstes erlernen soll.

14

Nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 SchulLehr2StPrV haben Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im ersten Ausbildungsjahr bildungswissenschaftliche Grundkenntnisse zu erwerben und diese im Anschluss an das erste Ausbildungsjahr im Rahmen einer zusätzlichen Überprüfung unter Beweis zu stellen. Diese Überprüfung umfasst die Grundlagen der Pädagogik, der Allgemeinen Didaktik und Methodik, der Pädagogischen Psychologie und soziologische Aspekte der Erziehung (§ 11 Abs. 3 SchulLehr2StPrV). Erst das zweimalige Nichtbestehen dieser Prüfung bedingt nach § 11 Abs. 7 SchulLehr2StPrV die Beantragung der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und die damit einhergehende Einstufung als dauerhaft für den Beruf des Berufsschullehrers ungeeignet.

15

Durch diese Regelung wird das in § 1 Abs. 2 SchulLehr2StPrV festgelegte Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich die Erlangung der Befähigung zur selbständigen Arbeit im Lehramt durch die Unterweisung in Theorie und Praxis der Erziehung und des Unterrichts, in Bezug auf Quereinsteiger aufgegriffen und deren Ausbildung individuell modifiziert, um bei solchen Lehramtsanwärtern regelmäßig auftretende bzw. zu erwartende Defizite im Bereich der Bildungswissenschaften auszugleichen. Hiermit korrespondiert auch die verlängerte Dauer des Vorbereitungsdienstes mit 24 anstatt ansonsten üblichen 18 Monaten (§ 2 Abs. 3 SchulLehr2StPrV).

16

Ausgehend hiervon und den insoweit eindeutig getroffenen gesetzlichen Grundlagen kann der Zugang zum Vorbereitungsdienst jedoch nicht mit der Begründung versagt werden, der Antragsteller verfüge nicht über die pädagogische Eignung, da er nicht bzw. nur rudimentär in der Lage sei, Vorstellungen zur Gestaltung zeitgemäßen Unterrichts zu entwickeln. Gerade von diesen Defiziten ist auch der Verordnungsgeber bei Quereinsteigern ausgegangen und hat diese erwartet. Sie können daher aber nicht bereits zur Begründung eines vorgeschalteten Ausschlusses vom Vorbereitungsdienst herangezogen werden.

17

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

18

3. Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf die Hälfte des für ein Kalenderjahr zu zahlenden Anwärtergrundbetrags und damit auf (6 x 1.259,96 € =) 7.559,76 € festgesetzt. Im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Halbierung des Streitwerts wegen des Eilverfahrens nicht in Betracht.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 31. Mai 2017 - 7 L 5639/17.TR zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 8 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder4. Verleihung eines anderen Amtes mit ander

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses


(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Ve

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(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlich

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.

(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.