Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 05. Juli 2016 - 5 O 2903/16.TR
Tenor
1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des beschließenden Gerichts vom 22. Juni 2016 – 5 K 1003/16.TR – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
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Der gemäß §§ 164, 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Erinnerung zulässige Antrag der Antragstellerin auf Entscheidung des Gerichts hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Gerichts vom 22. Juni 2016, mit dem geltend gemacht wird, dass bei der Festsetzung der aufgrund des Urteils der Kammer vom 15. Juni 2016 – 5 K 2003/16.TR – von ihr an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten statt von dem vollen Gegenstandswert des § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – lediglich von einem nach Abs. 2 der Bestimmung halbierten Betrag auszugehen sei, ist nicht begründet, denn es besteht vorliegend keine Veranlassung, den Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 RVG abweichend von dem Regelwert des § 30 Abs. 1 RVG in Ansatz zu bringen, weil nicht erkennbar ist, dass der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre.
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Das mit dem vorgenannten Urteil der Kammer abgeschlossene Verfahren war als Untätigkeitsklage darauf gerichtet, die Beklagte bzw. jetzige Antragstellerin zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers bzw. jetzigen Antragsgegners fortzuführen und zu bescheiden.
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Zwar kann das Gericht gemäß § 30 Abs. 2 RVG einen höheren oder niedrigeren Gegenstandswert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Vorliegend bestand indessen keine Veranlassung zu einer abweichenden Festsetzung, denn das vorangegangene Klageverfahren betraf – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – den Regelanwendungsfall des § 30 Abs. 1 RVG. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 30 RVG (vgl. BT-Drucksache 17/11471 S. 268 f.) ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Kostenermittlung für alle asylrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich ein einheitlicher Wert von 5.000 € zugrunde gelegt werden soll und die bisherige Praxis, für Klagen gegen bestimmte einzelne asylrechtliche Teilentscheidungen wie eine Abschiebungsandrohung, eine Abschiebungsanordnung oder gegen eine Durchsetzung der Ausreisepflicht, verminderte Gegenstandswerte in Ansatz zu bringen, keinen Fortbestand mehr haben soll. Nur für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits soll der vorgeschlagene Absatz 2 eine Korrekturmöglichkeit bieten.
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Davon, dass es sich bei dem vorliegenden Klageverfahren um ein besonders einfach gelagertes und für den Betroffenen weniger bedeutsames Verfahren handelt, geht die Kammer jedoch nicht aus, denn gerade der Fortgang des Verfahrens und eine abschließende Entscheidung haben für den Asylbewerber einen hohen Stellenwert.
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Hinzu kommt, dass nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 RVG auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Insoweit verbietet es sich zur Überzeugung der Kammer, für bestimmte Kategorien von Klagen – wie z.B. die Untätigkeitsklagen – generell einen nach § 30 Abs. 2 RVG reduzierten Betrag in Ansatz zu bringen, da hier eben kein Einzelfall vorliegt. Im Übrigen widerspräche eine derartige generelle Praxis zur Berücksichtigung eines reduzierten Wertes dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, den Gegenstandwert in Asylverfahren grundsätzlich zu vereinheitlichen (vgl. auch Beschluss der 6. Kammer des beschließenden Gerichts vom 6. April 2014 – 6 K 70/14.TR –), so dass sich die Kammer der von der Antragstellerin zitierten gegenteiligen Rechtsprechung des VG Ansbach (Beschluss vom 7. September 2015 – AN 1 K 15.30313 – und Urteil vom 26. Januar 2016 – 3 K 15.30560 –, beide veröffentlicht bei juris) nicht anzuschließen vermag.
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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar, denn der Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift erstreckt sich auch auf sämtliche unselbständige und selbständige Nebenverfahren (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2014 -5 L 5/14.TR-, mit weiteren Nachweisen, juris).
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Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Tenor
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom
Hieraufhin beantragte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Schreiben vom
Daraufhin erklärte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 11. August 2015, mit der Streitwerthalbierung bestehe kein Einverständnis. Das Verwaltungsgericht Ansbach (U. v. 28.01.2015, AN 1 K 13.31136;
Der Klägerbevollmächtigte erklärte mit Schreiben vom
II.
Das Gericht setzt nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss fest. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
Im vorliegenden Fall sieht das Gericht den Gegenstandswert des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 5.000,00 EUR für unbillig an, weil beantragtes Ziel des Klageverfahrens (Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) nur die Fortsetzung des Asylverfahrens war.
Ein derartiges Klagebegehren ist weder von der Bedeutung für den Kläger noch vom Aufwand für den Klägerbevollmächtigten vergleichbar mit einer beantragten (Sach-) Entscheidung durch das Gericht (vgl. den zugrunde liegenden Sachverhalt bei VG Ansbach, U. v. 28.01.2014, AN 1 K 13.31136 und VG Ansbach, B. v. 4.08.2014, 11 K 14.30579).
Selbst die Beantragung einer Verpflichtung des Bundesamts zur Entscheidung nach einer erfolgten Anhörung (Sachverhaltslage bei VG Düsseldorf, B. v. 4.06.2014, 22 K 863/14.A und VG Trier, B. v. 11.12.2014, 6 K 1512/14.TR) geht von der Bedeutung für den jeweiligen Kläger deutlich weiter, weil damit die Entscheidung über einen materiellen (Asyl-) Anspruch erreicht wird, wohingegen das vorliegende Verfahren nur auf eine Fortsetzung des Asylverfahrens abzielt.
Während eine Klage auf Sachentscheidung grundsätzlich noch weiteren Sachvortrag ermöglicht und gegebenenfalls auch erfordert, fällt der Aufwand für den Klägerbevollmächtigten im vorliegenden Fall deutlich geringer aus. Nach § 25 Abs. 1, 2 AsylVfG ist eine Anhörung, in dem der Kläger seine Asylgründe vorbringen kann, zwingend durchzuführen, so dass nur der Termin für die Anhörung in Frage steht (vergleichbar dem Sachverhalt bei VG Regensburg, U. v. 16.07.2015, RN 5 K 15.30314). Folglich erledigte sich dieses Klagebegehren auch dadurch, dass der Kläger vom Bundesamt zur Anhörung geladen worden war.
Dass eine derartige Fallkonstellation von der grundsätzlichen Gleichbehandlung hinsichtlich der Streitwertfestsetzung der verschiedenen möglichen Verfahren nach dem AsylVfG von der Neufassung des § 30 Abs. 1 RVG erfasst sein sollte, ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG), BT-Drucksache 17/11471, S. 269. Diese zielte auf eine einheitliche Behandlung der verschiedenen Verfahren, die verschiedene Ansprüche zum Gegenstand hatten, wie Klagen auf Asylanerkennung, gegen Abschiebungsandrohungen und Abschiebungsanordnungen oder auch gegen die Durchsetzung einer Ausreisepflicht. All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass sie - anders als vorliegend - eine materielle Anspruchsprüfung zum Gegenstand haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 33 RVG auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), zulässig, nachdem die Kosten des Verfahrens mit Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2014 – 5 L 5/14.TR – der Antragsgegnerin auferlegt wurden.
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Allerdings besteht vorliegend keine Veranlassung, den Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 RVG abweichend von dem Regelwert des § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen, denn es ist nicht erkennbar, dass der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre.
- 3
Das mit dem vorgenannten Beschluss der Kammer abgeschlossene Verfahren war auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin gerichtet, mit dem diese den Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG für unzulässig erklärt und ihm gegenüber auf der Grundlage des § 34a AsylVfG die Abschiebung nach Malta angeordnet hat.
- 4
Ein derartiges Verfahren betrifft – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – den Regelanwendungsfall des § 30 Abs. 1 RVG, denn der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 30 RVG (vgl. Drucksache 17/11471 S. 268 f.) ausdrücklich ausgeführt, dass für Klagen gegen die Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) grundsätzlich einheitlich der Wert von 5.000 Euro gelten soll, so dass weder in diesbezüglichen Klageverfahren noch in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Veranlassung für eine von § 30 Abs. 1 RVG abweichende Festsetzung des Gegenstandswertes besteht.
- 5
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar, denn der Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift erstreckt sich nicht nur auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch auf sämtliche unselbständige und selbständige Nebenverfahren, insbesondere auch auf die Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 30 RVG (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 8 C 13.30078 -, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 6 E 11489/06.OVG -, beide veröffentlicht bei juris).