Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 28. Feb. 2014 - 5 L 5/14.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2014:0228.5L5.14.TR.0A
bei uns veröffentlicht am28.02.2014

Tenor

Der Gegenstandswert wird gemäß § 33 RVG auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), zulässig, nachdem die Kosten des Verfahrens mit Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2014 – 5 L 5/14.TR – der Antragsgegnerin auferlegt wurden.

2

Allerdings besteht vorliegend keine Veranlassung, den Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 RVG abweichend von dem Regelwert des § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen, denn es ist nicht erkennbar, dass der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre.

3

Das mit dem vorgenannten Beschluss der Kammer abgeschlossene Verfahren war auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin gerichtet, mit dem diese den Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG für unzulässig erklärt und ihm gegenüber auf der Grundlage des § 34a AsylVfG die Abschiebung nach Malta angeordnet hat.

4

Ein derartiges Verfahren betrifft – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – den Regelanwendungsfall des § 30 Abs. 1 RVG, denn der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 30 RVG (vgl. Drucksache 17/11471 S. 268 f.) ausdrücklich ausgeführt, dass für Klagen gegen die Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) grundsätzlich einheitlich der Wert von 5.000 Euro gelten soll, so dass weder in diesbezüglichen Klageverfahren noch in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Veranlassung für eine von § 30 Abs. 1 RVG abweichende Festsetzung des Gegenstandswertes besteht.

5

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar, denn der Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift erstreckt sich nicht nur auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch auf sämtliche unselbständige und selbständige Nebenverfahren, insbesondere auch auf die Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 30 RVG (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 8 C 13.30078 -, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 6 E 11489/06.OVG -, beide veröffentlicht bei juris).

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 05. Juli 2016 - 5 O 2903/16.TR

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des beschließenden Gerichts vom 22. Juni 2016 – 5 K 1003/16.TR – wird zurückgewiesen. 2. Die

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.