Verwaltungsgericht Trier Urteil, 19. März 2009 - 5 K 849/08.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2009:0319.5K849.08.TR.0A
bei uns veröffentlicht am19.03.2009

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Studiengebühr.

2

Sie war in der Zeit von September 2005 bis September 2008 an der Universität Luxemburg im Studiengang Psychologie immatrikuliert und schloss den Bachelor-Studiengang mit dem Bachelor en Psychologie (Academique) erfolgreich ab. Seit Oktober 2008 ist sie bei der Beklagten im Diplomstudiengang Psychologie eingeschrieben, wobei die Beklagte den Bachelor-Abschluss als Vordiplom anerkannte und die Klägerin in das fünfte Fachsemester einstufte.

3

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09. Oktober 2008 zog die Beklagte die Klägerin zu einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 Euro je Semester heran, wobei es zur Begründung heißt, die Klägerin habe ein gebührenpflichtiges Zweitstudium aufgenommen.

4

Gegen den Bescheid legte die Klägerin form- und fristgerecht Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend machte, es sei nicht richtig, dass ein abgeschlossenes Bachelor-Studium als Erststudium im Sinne der Gebührenordnung verstanden werde. Für einen deutschen Studenten, der von einem Diplomstudiengang in einen Bachelor-Master-Studiengang wechsele, würde dies nicht angenommen. Zudem dürfe ihr kein Nachteil daraus entstehen, dass die Beklagte derzeit noch keinen Bachelor-Master-Studiengang anbiete.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Dezember 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit dem Bachelorabschluss habe die Klägerin einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben, sodass es sich bei dem Diplomstudium um ein Zweitstudium handele. Grundlage für die Gebührenerhebung sei damit § 35 Abs. 3 des Hochschulgesetzes. Bei dem Diplomstudium handele es sich auch nicht um einen konsekutiven Studiengang, was zur Folge habe, dass die Studienkontenverordnung keine Anwendung finde und ein Studienkonto nicht einzurichten sei.

6

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 03. Dezember 2008 hat die Klägerin am 30. Dezember 2008 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie weiterhin die Auffassung vertritt, dass es sich bei ihrem Studium nicht um ein Zweitstudium handele. Der Bachelor im Fach Psychologie sei zwar theoretisch als Abschluss zu werten. Nach Auskunft des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen ermögliche er jedoch momentan in Deutschland praktisch keinen Berufseinstieg. Um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu verhindern, müsse § 1 der Studienkontenverordnung, der eine Gebührenfreiheit für einen konsekutiven Masterstudiengang vorsehe, analog angewandt werden. Insoweit liege eine Regelungslücke vor, weil der Wechsel zwischen den Studiensystemen nicht geregelt sei. Die Studienkontenverordnung verfolge ersichtlich das Ziel, den Erwerb eines vollwertigen Studiums kostenfrei zu ermöglichen. Es erfolge eine Ungleichbehandlung zu den Studierenden, die entweder vollständig nach dem alten oder vollständig nach dem neuen System studierten. Dass nur der Wechsel des Studiensystems bei ansonsten kostenfreiem Studium im ein oder zweigliedrigen System zur Kostenlast führen solle, sei nicht nachvollziehbar. Das Verhalten der Beklagten stehe auch ersichtlich im Widerspruch zum Sinn des Bologna-Prozesses, der Einführung eines europaweit einheitlichen Studiensystems und der europaweit einheitlichen Anerkennung von Leistungen. Dies solle auch den europainternen Studienortwechsel erleichtern. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der Studienkontenverordnung führe jedoch absurderweise zu dessen Gegenteil. Bachelor-Abschlüsse aus den USA würden derzeit nicht als berufsqualifizierend angesehen, sodass Studierende aus den USA bei der Beklagten kostenfrei in den Diplomstudiengang wechseln könnten, was Studierenden mit Bachelor-Abschlüssen aus Europa verwehrt sei. Zuletzt berufe sie sich auf einen Anspruch aus der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 des Grundgesetzes, nachdem die Beklagte einer Studentin, die in Norwegen einen Bachelor-Abschluss erworben habe, ein Studienkonto eingerichtet habe.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 09. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2008 aufzuheben und die bereits entrichteten Studiengebühren zurück zu erstatten.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung ihres klageabweisenden Antrages führt sie aus, bei dem Diplomstudium der Klägerin handele es sich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium im Sinne des § 35 Abs. 3 des Hochschulgesetzes. Mit dem Bachelorgrad habe die Klägerin bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben. Da sie nicht in einem konsekutiven Studiengang eingeschrieben sei, unterliege sie damit der Gebührenpflicht. Es stelle auch keine willkürliche Ungleichbehandlung dar, dass ein konsekutives Masterstudium gebührenfrei sei, während für ein sich an ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor-Studium anschließendes Diplomstudium Studiengebühren zu entrichten seien. Das System der gestuften Studiengänge unterscheide sich grundlegend vom herkömmlichen System der Diplom- und Magisterstudiengänge. Es diene dem Ziel der Schaffung eines europäischen Hochschulrahmens, zu dem sich Bund und Länder durch die Unterzeichnung der sog. Bologna-Deklaration bekannt hätten. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber sei nicht gehindert, die Durchsetzung dieses Systems mit Hilfe gebührenrechtlicher Anreize zu fördern. Es bestehe keine verfassungsrechtliche Pflicht, die Gebührenfreiheit generell auf einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss zu erstrecken. Auch der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer im Rahmen des Bachelor-Studiums erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in das 5. Fachsemester eingestuft worden sei, bedeute nicht, dass ihr Studium nicht als Zweitstudium anzusehen sei. Ein Erststudium verbrauche sich nicht durch die Anerkennung von im Rahmen dieses Studiums erbrachter Leistungen, sondern habe nach wie vor zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss geführt, der zur Begründung einer beruflichen Existenz genutzt werden könne. Schließlich werde die Klägerin auch nicht deshalb diskriminiert, weil sie ihren Bachelor-Abschluss im Ausland erworben habe. Ihr Diplomstudium wäre auch dann als Zweitstudium gebührenpflichtig, wenn sie den Bachelor-Grad an einer deutschen Hochschule erworben hätte. Der von der Klägerin genannte Fall einer norwegischen Studentin sei ihr nicht bekannt und könne eventuell darauf beruhen, dass der Bachelor-Abschluss nicht angegeben worden sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

14

Der angefochtene Studiengebührenbescheid vom 09. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Er findet seine Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 3 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2003 - HochSchG - in Verbindung mit den Vorschriften der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten vom 15. Juni 2007 (GVBl. S. 97) - StudKVO - in Verbindung mit lfd. Nr. 2.2.11 der Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 270) in der derzeit gültigen Fassung - Besonderes Gebührenverzeichnis -.

16

Nach diesen Vorschriften ist für ein Zweitstudium für jedes Semester eine Studiengebühr in Höhe von 650,00 Euro zu entrichten. Gebührenfrei ist demgegenüber das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, § 70 Abs. 1 Satz 1 HochSchG. Die Klägerin befindet sich jedoch weder in einem Studiengang zum Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, da sie einen solchen ausweislich § 19 Abs. 2 HRG, §§ 19 Abs. 4, 30 Abs. 4 HochSchG mit dem Bachelorgrad bereits erworben hat (vgl. insoweit auch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 "Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen", Ziffer 1. und 2.), noch in einem - bezogen auf das Bachelor-Studium - konsekutiven Studiengang. Nach dem Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG und des gleich lautenden § 1 Abs. 2 StudKVO ist ein konsekutiver Studiengang ein Studium, das aufbauend auf dem Erwerb des Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führt und zwischen dem Bachelor- und Masterabschluss keine Phase der Berufstätigkeit voraussetzt. Dabei haben konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge zur Voraussetzung, dass sie nach Maßgabe der Studien- bzw. Prüfungsordnung inhaltlich aufeinander aufbauen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 23/08; Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003, Ziffer 4.). In dem Beschluss der KMK heißt es des Weiteren, dass es sich bei den Bachelor- und Masterstudiengängen i.S.d. § 19 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - und dem Diplom- und Magisterstudiengängen i.S.d. § 18 HRG um zwei grundsätzlich verschiedene Systeme handelt, deren strukturelle Vermischung nicht zulässig ist. Danach hat der Bachelorabschluss gegenüber dem Diplom- und Magisterabschluss ein eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, mit denen Bachelorabsolventen im Regelfall einen Beruf aufnehmen. Aus dem Gesagten folgt, dass der Bachelorabschluss einen selbständigen, berufsqualifizierenden Studienabschluss darstellt, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Studium auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich als für eine Einstellung ausreichend erachtet wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 30. April 2008 - 2 A 11200/07.OVG - und vom 09. Juni 2008 - 2 A 10272/08.OVG). Ferner folgt aus dem soeben Ausgeführten, dass es sich bei dem Diplomstudiengang nicht um einen konsekutiven Studiengang handelt.

17

Eine Verpflichtung für eine Hochschule, einen Masterstudiengang für solche Studierenden anzubieten, die an einer anderen Hochschule einen Bachelorabschluss erworben haben, besteht nicht (siehe insoweit den Wortlaut sowohl des § 19 HRG als auch des § 19 Abs. 4 HochSchG). Zwar ist der Wechsel von einem Bachelor-/Masterstudiengang in einen Diplomstudiengang grundsätzlich möglich. Der Wechsel vollzieht sich jedoch durch Einstufung des Studierenden auf der Grundlage der einschlägigen Prüfungsordnung, vorliegend auf der Grundlage des § 6 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Psychologie vom 05. Oktober 2000 i.d.F. vom 27. Oktober 2003. Eine solche Einstufung hat aber keinen Einfluss auf den bereits erworbenen Bachelorabschluss. Dieser bleibt vielmehr als eigenständiger berufsqualifizierender Abschluss bestehen.

18

Mithin handelt es sich bei dem Studium der Klägerin um ein Zweitstudium, für das die Gebührenpflicht des § 35 Abs. 3 HochSchG gilt und welches vom Geltungsbereich der StudKVO nicht erfasst ist, § 1 Abs. 1 StudKVO.

19

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung liegt keine durch Analogie zu schließende Regelungslücke für den Fall vor, dass bei einem Wechsel des Hochschulortes nach Erwerb eines Bachelorabschlusses die aufnehmende Hochschule einen Masterabschluss nicht anbietet. Vielmehr hat der dafür zuständige Gesetzgeber (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02) in § 70 HochSchG die Fälle der Gebührenfreiheit ausdrücklich und auch abschließend geregelt. Für die Annahme, dass die vorliegende Fallkonstellation vom Gesetzgeber unbewusst und ungewollt nicht mit geregelt worden ist, finden sich in den Gesetzesmaterialien (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 14/2017 unter A. Problem und Regelungsbedürfnis, sowie in der Begründung unter B. zu § 35 und § 70; Drucksache 14/3044 in der Begründung unter A. und unter B. zu §§ 1 und 5) keine Anhaltspunkte.

20

Die Einführung der Zweitstudiengebühr verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit aus §§ 35 Abs. 3, 70 Abs. 1 HochSchG sowie den Vorschriften der StudKVO und dem Besonderen Gebührenverzeichnis folgt, dass ein Studium, das sich nicht auf den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder einen konsekutiven Masterstudiengang bezieht, grundsätzlich von Anfang an studiengebührenpflichtig ist, lässt sich die zur Vereinbarkeit der Langzeitstudiengebühren mit Art. 12 Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22/05-; Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00; Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938/05 -) ohne Bedenken übertragen. Die dort angestellten Überlegungen gelten für die hier gegenständliche Zweitstudiengebühr ebenso. Die o.g. Entscheidungen lassen sich im Kern dahin zusammenfassen, dass es unter keinem bundes- oder landesverfassungsrechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber die Gebührenfreiheit des Studiums an seinen Hochschulen auf den Umfang begrenzt, der zum Erreichen eines die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichenden Berufsabschlusses erforderlich ist. Die Gebührenfreiheit eines darüber hinausgehenden Studiums (Langzeitstudium) ist verfassungsrechtlich nicht geboten, umso weniger die eines weiteren Studiums (Zweitstudium), nachdem ein die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichender Erstabschluss bereits erreicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 18. Juni 2008 - a.a.O. - u.a. ausgeführt, es entspreche allgemein anerkannter Wertung, dass derjenige, der durch sein abgeschlossenes Erststudium bereits Anteil an der Verteilung der Berufschancen gehabt habe und nunmehr ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebots hinzunehmen habe als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnüge (vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer vom 23. Januar 2008 - 5 K 903/07.TR -).

21

Die Begrenzung der Gebührenfreiheit auf ein Studium in einem Masterstudiengang, der auf dem Erwerb eines Bachelorgrads aufbaut, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn sie findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Bestreben des Gesetzgebers, die Studienstrukturreform im Sinne des Bolognaprozesses zur Schaffung eines europäischen Hochschulraums zu fördern und umzusetzen. Damit soll die Bereitschaft der Studierenden gefördert werden, sich für die neuen Bachelor- und die darauf aufbauenden Masterstudiengänge einzuschreiben (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2008 - 2 A 11200/07.OVG -).

22

Zuletzt vermag das Vorbringen der Klägerin, ihres Wissens nach sei eine Studentin, die einen Bachelorabschluss in Norwegen erworben habe, für den Diplomstudiengang Psychologie von der Beklagten nicht zu Studiengebühren herangezogen worden, ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sofern dies tatsächlich so geschehen sein sollte, was die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung aufgrund der insoweit unsubstantiierten Angaben der Klägerin indes nicht zu verifizieren vermochte, könnte die Klägerin hieraus einen eigenen Anspruch nicht herleiten, weil ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht.

23

Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

24

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

25

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

26

Beschluss

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.250,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG), wobei berücksichtigt ist, dass die Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs neun Semester beträgt und die Klägerin ins fünfte Fachsemester eingestuft ist.

28

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


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(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. (2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 18 Hochschulgrade


(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudien

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 9 Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen


(1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem. (2) Die Länder

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem.

(2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.

(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.