Verwaltungsgericht Trier Urteil, 01. Apr. 2009 - 5 K 794/08.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2009:0401.5K794.08.TR.0A
bei uns veröffentlicht am01.04.2009

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der von dem Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 19. Juni 2008 gefasste Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich "Golfpark" rechtswidrig ist.

2

Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

3

Im Jahr 2000 bekundete die ... GmbH & Co.KG gegenüber der Beklagten ihr Interesse an der Entwicklung eines Feriendorfes mit Hotelanlage und (Standard-) Golfplatz. Die Grundstücke, auf denen das Projekt realisiert werden sollte, liegen auf dem ... Plateau im Außenbereich. Zur planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens leitete die Beklagte die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ein. Unter dem 03. Dezember 2003 erging - bezogen auf dieses Projekt - ein positiver raumordnerischer Entscheid. Ein Investor für das Vorhaben fand sich in der Folgezeit jedoch nicht. Im Jahre 2004 bekundeten zwei Luxemburger Investoren ihr Interesse, das Vorhaben in modifizierter Form als "Wohnen auf dem Golfplatz" zu realisieren. Geplant ist die Errichtung eines Golfplatzes mit zusätzlichem 9 Loch Golfplatz mit Driving-Range, die Errichtung von 400 Wohneinheiten in Form von frei stehenden Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern sowie die Errichtung eines Hotelkomplexes. Die Beklagte holte daraufhin zur Beurteilung der erforderlich gewordenen raumordnerischen Bewertung der Nutzungsänderung der Feriendorfanlage zu einer Wohnanlage eine landesplanerische Stellungnahme ein, die unter dem 02. Mai 2005 erging.

4

Am 09. Juni 2005 schlossen die privaten Investoren, der Beklagte, die Klägerin sowie die Ortsgemeinde Ta. einen notariellen Vertrag, den zweiten Projektentwicklungsvertrag. In der Präambel des Vertrages wird auf den ersten Projektentwicklungsvertrag über die Errichtung eines Ferienparks mit Ferienhäusern, Sportanlagen, einer Hotelanlage und einer 18-Loch-Golfanlage hingewiesen. Ferner heißt es, dass der zweite Projektentwicklungsvertrag eine modifizierte Form der Realisierung des Erstprojektentwicklungsvertrages darstellt. Gegenstand des zweiten Projektentwicklungsvertrages ist das als "Wohnen am Golfplatz" bezeichnete Projekt. In Ziffer 3.2 des Vertrages heißt es, dass die Beklagte den bestehenden Flächennutzungsplan in der Fassung vom 09. Juni 2004 entsprechend anpassen werde. Der Vertrag enthält des Weiteren Regelungen über Grunderwerb, Erschließung und zu Risikoübernahme mit Erstattungsverpflichtungen.

5

Am 01. März 2007 beschlossen die Ortsgemeinderäte Ta. und Te. die Gründung eines gemeinsamen Planungsverbandes mit der Bezeichnung "Golfpark", zu dessen Vorsteher der Ortsbürgermeister von Ta. und dessen Stellvertreter der Ortsbürgermeister der Klägerin gewählt wurden. In § 4 der Satzung des Planungsverbandes vom 08. März 2007 heißt es u.a., dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu den Aufgaben des Planungsverbandes gehört, der nach Maßgabe der Satzung für die Bauleitplanung und deren Durchführung unmittelbar und Kraft eigener Zuständigkeit an die Stelle der Ortsgemeinden Ta. und Te. tritt. In seiner Sitzung vom 08. März 2007 beschloss der Planungsverband alsdann die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung "Golfpark-Leben auf dem Golf". Über den Inhalt des Bebauungsplanes besteht derzeit Uneinigkeit innerhalb des Planungsverbandes.

6

In seiner Sitzung vom 26. März 2008 fasste der Rat der Beklagten den Feststellungsbeschluss über die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans für den Bereich Golfpark. Die Beschlussfassung erfolgte mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Verbandsgemeinderates.

7

Der Rat der Klägerin lehnte mit Beschluss vom 08. April 2008 die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Golfparks ab und verweigerte die Erteilung der Zustimmung. Daraufhin beraumte die Beklagte eine erneute Sitzung ihres Rates für den 19. Juni 2008 an, auf der ausweislich der Sitzungsvorlage zu dem Tagesordnungspunkt 2. der öffentlichen Sitzung erneut über die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Golfparks beraten und beschlossen werden sollte. Am Morgen des 19. Juni 2008 erklärten zwei Ratsmitglieder, A. und B., die wegen Befangenheit an der Beschlussfassung nicht hätten mitwirken können, gegenüber dem Bürgermeister der Beklagten schriftlich ihre Mandatsniederlegung. In der Sitzung vom 19. Juni 2008 erläuterten die beiden zurückgetretenen Ratsmitglieder ihre Gründe für ihren Mandatsverzicht, wobei sie im Wesentlichen angaben, dem Projekt Golfpark eine Chance geben zu wollen. Als nachgerücktes Mitglied für die CDU erschien in der Sitzung am 19. Juni 2008 Herr C.. Als FDP-Nachrücker erschien der auf der Nachrückerliste an Nr. 3 gesetzte D. Die an Nr. 1 und 2 der Nachrückerliste stehenden Mitglieder haben auf die Frage des Bürgermeisters der Beklagten das Mandat nicht angenommen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Sitzung des Rates der Beklagten verpflichtete der Bürgermeister die nachgerückten Mitglieder per Handschlag, woraufhin diese ihre Plätze im Rat einnahmen und an der anschließenden Abstimmung teilnahmen. Mit 28 Ja-Stimmen beschloss der 41 Mitglieder zählende Rat der Beklagten alsdann die streitgegenständliche 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes.

8

Am 18. September 2008 haben die SPD-Fraktion im Verbandsgemeinderat der Beklagten und die Klägerin Klage gegen die Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes erhoben. Nach Trennung der Verfahren hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier die gegen die Niederlegung der Mandate gerichtete Klage der SPD-Fraktion gegen den Rat der Beklagten und die Beklagte mit Urteil vom 02. Dezember 2008 (Az.: 1 K 650/08.TR) mit der Begründung der fehlenden Klagebefugnis abgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 23. März 2009 - 2 A 10100/09.OVG ab.

9

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der 1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes gerichteten Klage geltend, ihre Klagebefugnis folge aus § 67 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Das dort normierte Zustimmungserfordernis diene dem Schutz der Interessen der von einer Flächennutzungsplanung betroffenen Ortsgemeinden und sei Ausdruck der durch Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und Art. 49 Abs. 3 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz geschützten kommunalen Planungshoheit. Zudem ergebe sich die Klagebefugnis auch unmittelbar aus der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Planungshoheit, da es sich bei dem Flächennutzungsplan um einen vorbereitenden Bauleitplan handele, aus dem die verbindlichen Bauleitpläne zu entwickeln seien. Die Klage sei auch begründet. Der Beschluss des Rates der Beklagten vom 19. Juni 2008 sei nicht mit der notwendigen Mehrheit zustande gekommen und damit unwirksam. Vordergründig sei zwar die 2/3-Mehrheit gegeben. Die Mehrheit sei allerdings aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erschlichen. Die Niederlegung des Mandats durch die beiden befangenen Verbandsgemeinderäte sei als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu werten. Mit der Mandatsniederlegung sei nämlich gerade das erstrebt worden, derentwegen die Ratsmitglieder wegen Befangenheit von der Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen wären. Unwirksam sei der Beschluss auch deshalb, weil die beiden Nachrücker vor der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß in ihr Amt und nach Maßgabe der Regelung in § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung verpflichtet worden seien. Der Beschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil er nur deshalb gefasst worden sei, weil die Ratsmitglieder davon ausgegangen seien, aufgrund des mit den Investoren abgeschlossenen zweiten Projektentwicklungsvertrages hierzu verpflichtet zu seien. Dies sei bei den Verbandsgemeinderatssitzungen durch den Verbandsgemeindebürgermeister stets so herausgestellt worden. Da aber bekanntlich auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch bestehe und ein solcher auch nicht durch Vertrag begründet werden könne, sei die getroffene Entscheidung abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Die öffentliche Hand dürfe sich durch ihr nach außen handelndes Organ nicht auf einen Bauleitplan mit einem bestimmten Inhalt festlegen, weil sie dadurch der kommunalrechtlich zuständigen, aus demokratischen Wahlen hervorgegangenen Vertretungskörperschaft das Recht beschneide, frei und unvoreingenommen darüber zu entscheiden, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung verwirklicht werden solle.

10

Die Klägerin beantragt,

11

festzustellen, dass der von dem Verbandsgemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 19. Juni 2008 gefasste Beschluss zur ersten Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich Golfpark auf den Gemarkungen ..., ... und ... - erneuter Feststellungsbeschluss gemäß § 67 Abs. 2 S. 5 Gemeindeordnung - rechtswidrig ist.

12

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung ihres klageabweisenden Antrages führt sie aus, die Klage sei bereits unzulässig, da der Flächennutzungsplan weder Gesetz noch Satzung oder Rechtsvorschrift sei. Ein Normenkontrollverfahren oder eine Anfechtungsklage sei daher grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2007 (4 CN 3/06) sei nicht gegeben. Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht in ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit beeinträchtigt. Die gesetzliche Übertragung der Flächennutzungsplanung auf die Verbandsgemeinde bewirke, dass die Kompetenz für die Flächennutzungsplanung ausschließlich und in vollem Umfang der Verbandsgemeinde zustehe. Nach dem landesgesetzlichen Willen sei also die kommunale Selbstverwaltungsgarantie hinsichtlich der Planungshoheit eine eigene Garantie der Beklagten geworden mit Aufgabe der Selbstverwaltungsgarantie der Einzelgemeinde, deren Rechte wiederum durch § 67 der Gemeindeordnung gewahrt würden. § 67 der Gemeindeordnung sichere der Einzelgemeinde eine hinreichende Beteiligung, was aber nicht zugleich bedeute, dass dann, wenn die Einzelgemeinde durch qualifizierten Beschluss des Verbandsgemeinderates überstimmt werde, klagebefugt sei. An der Notwendigkeit der Klagebefugnis ändere sich auch nichts dadurch, dass vorliegend keine Normenkontrollklage, sondern eine Feststellungsklage erhoben worden sei. Im Übrigen sei anzumerken, dass es sich bei der Mandatsniederlegung nicht um einen "Verfahrenstrick" der CDU- und FDP-Fraktion gehandelt habe. Die Gemeindeordnung zwinge kein Ratsmitglied, sein Mandat über die gesamte Legislaturperiode wahrzunehmen. Das Ratsmitglied selbst müsse die Niederlegung des Mandats nicht begründen. Eine Beendigung der Tätigkeit als Ratsmitglied sei sogar unwiderruflich. Der Verzicht müsse nur gemäß § 30 Abs. 3 der Gemeindeordnung gegenüber dem Bürgermeister schriftlich erklärt werden. Selbstverständlich schade es nicht, wenn das Ratsmitglied, das auf sein Ratsmandat verzichte, Gründe für den Verzicht dennoch angebe. Insoweit sei es eher ehrenwert als rechtsmissbräuchlich. Die neuen Ratsmitglieder seien auch ordnungsgemäß verpflichtet worden. Abgesehen davon würde eine fehlende Verpflichtung auch nicht zur Ungültigkeit der Stimmen dieser Ratsmitglieder führen. Die Verpflichtung auf eine gewissenhafte Erfüllung der Pflichten als Ratsmitglied sei eine formale Bekräftigung mit feierlicher Deklaration. Eine rechtsbegründende Wirkung habe die Verpflichtung allerdings nicht, da den Ratsmitgliedern ihr Amt unmittelbar durch die rechtsgültige, konstitutiv wirkende Wahl übertragen werde. Auch der Hinweis auf die Schweige- und Treuepflicht sie nur deklaratorisch, weil diese Pflichten sich unmittelbar aus dem Gesetz ergäben, ohne dass es einer besonderen Verpflichtungserklärung bedürfe. Beschlüsse, die der Gemeinderat ohne vorgenommene Verpflichtung fasse, seien gültig, da es sich bei der Verpflichtung um eine Ordnungsmaßnahme ohne Rechtsfolgen für das Tätigwerden des Gemeinderates handele.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsunterlagen "Fortschreibung Golfpark" verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist bereits unzulässig.

17

Zwar ist sie als Feststellungsklage i.S.v. § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, soweit es um die Frage geht, ob der Flächennutzungsplan in der streitigen Fassung in Bezug auf das Gebiet der Klägerin Wirksamkeit entfaltet. Diese Frage stellt ein zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis dar, weil der Flächennutzungsplan den Planungsrahmen für die Klägerin vorgibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Februar 2005 - 8 A 11771/04.OVG -).

18

Die Klägerin ist jedoch nicht klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO, der auf Feststellungsklagen entsprechend Anwendung findet. Danach muss die Klägerin geltend machen können, in einem ihr zustehenden Recht verletzt zu sein, wobei die Möglichkeit der Rechtsverletzung ausreichend ist.

19

Ein solches Recht vermag die Klägerin vorliegend aus § 67 Abs. 2 der Gemeindeordnung - GemO - i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - indes nicht herzuleiten. Die Vorschrift des § 67 Abs. 2 GemO ist dabei nicht als isoliert einklagbares Recht, sondern nur im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG zu sehen, wozu die gemeindlichen Planungshoheit zählt, deren Sicherung die Vorschrift des § 67 Abs. 2 GemO letztlich dient.

20

Die Möglichkeit einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Zwar kann das Recht der Ortsgemeinden auf angemessene Berücksichtigung ihrer Planungsvorstellungen durch eine die Planungsabsichten missachtende Flächennutzungsplanung verletzt werden. Für das in Rede stehende Gebiet der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist derzeit allerdings eine irgendwie geartete planerische Aktivität der Klägerin, die Voraussetzung dafür wäre, dass die Flächennutzungsplanung in dem der Klägerin grundsätzlich zustehenden Selbstverwaltungsrecht eingreifen könnte, rechtlich ausgeschlossen. Eine planerische Entscheidung der Klägerin ist in dem streitgegenständlichen Bereich derzeit deshalb rechtlich nicht möglich, weil die Befugnis zur Bauleitplanung in diesem Bereich wirksam auf den Planungsverband "Golfpark" übertragen worden ist. Nach § 205 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 4 der Satzung des Planungsverbandes, der nach wie vor besteht, tritt dieser für die Bauleitplanung und deren Durchführung im streitgegenständlichen Bereich unmittelbar und kraft eigener Zuständigkeit an die Stelle der Ortsgemeinden Ta. und Te.. Für die Dauer des Bestehens des Planungsverbandes findet insoweit eine Funktionsnachfolge statt (vgl. Brügelmann, Baugesetzbuch, § 205 Rdnr. 109), mit der Konsequenz, dass die Befugnis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes im streitgegenständlichen Bereich derzeit alleine in der Kompetenz des Planungsverbandes liegt. Solange dieser nicht wirksam aufgelöst ist, ist es der Klägerin im streitgegenständlichen Bereich mithin verwehrt, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dann aber ist eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit für diesen Bereich derzeit nicht denkbar.

21

Im Übrigen wäre die Klage zudem unbegründet. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Begehrens ausschließlich auf den angeblichen "Verfahrenstrick" bei der Abstimmung über den Flächennutzungsplan. Andere Rechtmäßigkeitsbedenken erhebt sie nicht. Da solche auch nicht ersichtlich sind, hätte die Klage nur dann Erfolg haben können, wenn der Beschluss über die 1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes nicht wirksam zustande gekommen wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Sowohl die Mandatsniederlegungen als auch die Nachfolge im Mandat sind den Vorschriften der GemO entsprechend erfolgt. Denn zu diesem Problemkreis hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 23. März 2009 - 2 A 10100/09.OVG - Folgendes ausgeführt:

22

"Nach § 30 Abs. 1 GemO üben die Ratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden. Das hierdurch gesetzlich garantierte freie Rechtsmandat schließt die Möglichkeit des Verzichts auf das Amt ein. Denn die Mitgliedschaft in einem Gemeinderat gehört zu den politischen Ehrenämtern nach § 18 Abs. 1 2. Halbsatz GemO, die jederzeit ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden können. Dementsprechend ist der Verzicht auf das Amt eines Ratsmitglieds gemäß § 30 Abs. 3 GemO dem Bürgermeister lediglich schriftlich zu erklären. Abgesehen von dieser formellen Anforderung hängt die Wirksamkeit der Niederlegung des Mandats somit von keinen sonstigen, insbesondere materiell-rechtlichen Voraussetzungen ab. Deshalb entzieht sich die Entscheidung eines Ratsmitglieds, auf sein Amt zu verzichten, jeglicher rechtlicher Bewertung und Überprüfung. Anderenfalls würde unzulässig in das Recht eingegriffen, auf ein Ratsmandat ohne weiteres verzichten zu können.

......

23

Da die Mandatsniederlegung der Beigeladenen zu 1) und 2) und das Nachrücken der Beigeladenen zu 3) und 4) in den Rat keine Rechtsfehler aufweisen, können die nachfolgend vom Verbandsgemeinderat gefassten Beschlüsse nicht wegen der Mitwirkung der Ersatzleute rechtswidrig sein."

24

Dem schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.

25

Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

26

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

28

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG; vgl. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 2007 - 1 C 10138/07.OVG -).

30

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baugesetzbuch - BBauG | § 205 Planungsverbände


(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger können sich zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maß

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger können sich zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden.

(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1 nicht zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers zu einem Planungsverband zusammengeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluss aus Gründen der Raumordnung geboten, kann den Antrag auch die für die Landesplanung nach Landesrecht zuständige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die Landesregierung. Sind Planungsträger verschiedener Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen. Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluss durch die Landesregierung widerspricht.

(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsverband zur Beschlussfassung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die Satzung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung widerspricht.

(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen werden.

(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluss über die Auflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im Übrigen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach Auflösung des Planungsverbands gelten die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden.

(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckverbandsrecht oder durch besondere Landesgesetze wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.

(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung vor der Beschlussfassung hierüber oder der Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzuleiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß vorgebrachten Anregungen ist § 3 Absatz 2 Satz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.