Verwaltungsgericht Trier Urteil, 23. Apr. 2009 - 5 K 43/09.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2009:0423.5K43.09.TR.0A
23.04.2009

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin berechtigt ist, bei der Etikettierung der von ihr vertriebene Weine „Dornfelder Edition Mild“ und „Grauer/Weißer Burgunder (Cuvée) Edition Mild“ insbesondere in der Halsschleife und der Werbung für diese Weine den Begriff „bekömmlich“ zu verwenden. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

2

In der Vergangenheit beanstandete das Institut für Lebensmittelchemie des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz zunächst, dass die Klägerin einen Wein der Rebsorte Dornfelder mit dem Zusatz „säurearm“ vermarktete, und empfahl ferner, den Begriff „bekömmlich“ bei der Etikettierung nicht zu verwenden.

3

In der Folgezeit vertraten die Klägerin und der Beklagte unterschiedliche Auffassungen dazu, ob das Wort „bekömmlich“ eine nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässige gesundheitsbezogene Angabe sei, wobei der Beklagte die Klägerin mit nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schriftsätzen vom 24. Juli und 12. November 2008 bat, dies zu beachten.

4

Demgegenüber äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass der Zusatz „bekömmlich“ keinen Gesundheitsbezug habe und insbesondere nicht suggeriere, für die „Verdauung förderlich“ zu sein. Im Übrigen untersage die vorgenannte Verordnung lediglich das „Tragen“ gesundheitsbezogener Angaben, so dass das Verbot allenfalls die Etikettierung, nicht aber die Werbung für das Produkt betreffe.

5

Am 21. Januar 2009 hat die Klägerin sodann eine Feststellungsklage zur Klärung der streitigen Frage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und zur Begründung ihrer Klage ergänzend vorträgt, dass sie Gefahr laufe, eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der §§ 24 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 7 des Weingesetzes - WeinG - zu begehen, wenn die Auffassung des Beklagten zutreffe, so dass ein Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung bestehe.

6

Der Begriff „bekömmlich“ stelle, wie sich aus Nr. 5 der Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ergebe, keine gesundheitsbezogene Angabe dar. Wenn es nämlich dort heiße, dass allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnte, wie z.B. „Digestif“ oder „Hustenbonbon“, von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden sollten, könne die Auffassung des Beklagten keinen Bestand haben. Ein „Digestif“ als ein Verdauung förderndes Getränk mit Gesundheitsbezug dürfe nämlich ungeachtet der Erwägungsgründe dann aufgrund der Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht mehr als solcher bezeichnet werden.

7

Im Übrigen müsse die Entstehungsgeschichte der Norm berücksichtigt werden. Die Verordnung habe in ihrem ersten Entwurf in Art. 11 ein generelles Verbot gesundheitsbezogener Angaben enthalten. Nachdem insoweit massive Kritik geäußert worden sei, habe die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Angaben, die das allgemeine Wohlbefinden beträfen, nicht unter die Verordnung fallen sollten, und die Verordnung entsprechend geändert. Von daher sei der Begriff „gesundheitsbezogene Angaben“ eng auszulegen.

8

Des Weiteren wiederholt die Klägerin ihre Angaben zum „Tragen“ einer Bezeichnung.

9

Die Klägerin beantragt,

10

1. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in der Etikettierung der von ihr vertriebenen Weine „Dornfelder Edition Mild“ und „Grauer/Weißer Burgunder (Cuvée) Edition Mild“ den Begriff „bekömmlich“ zu verwenden,

11

2. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in der Werbung (außerhalb der Etikettierung) für die von ihr vertriebenen Weine „Dornfelder Edition Mild“ und „Grauer/Weißer Burgunder (Cuvée) Edition Mild“ den Begriff „bekömmlich“ zu verwenden.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er ist der Auffassung, dass bei der Etikettierung von Wein zwar grundsätzlich nach Anhang VII der Verordnung EG Nr. 1493/1999 sonstige Angaben – zu denen auch „bekömmlich“ zähle – zulässig seien, sofern sie nicht zur Irreführung geeignet seien oder durch spezialgesetzliche Regelungen eingeschränkt würden. Derartige Beschränkungen enthalte indessen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben generell verbiete. Fraglich sei daher allein, ob es sich bei dem Begriff „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe handele. Dies sei indessen der Fall; es werde suggeriert, dass ein Zusammenhang zwischen dem Weinkonsum und dem Fehlen von Verdauungs- oder Magenbeschwerden bestehe. Im Übrigen bedeute der von der Verordnung untersagte Zusammenhang zwischen Lebensmittel und Wein nicht, dass eine Gesundheitsförderlichkeit suggeriert werde; ausreichend sei auch, wenn zum Ausdruck gebracht werde, dass die Gesundheit nicht beeinträchtigt werde. Der Gesundheitsbezug des Wortes „bekömmlich“ werde indessen besonders deutlich, wenn man den gegenteiligen Begriff „unbekömmlich“ betrachte. Von daher sei klar, dass von einem „bekömmlichen“ Erzeugnis keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Außerdem sei zu überlegen, ob diese Angabe nicht letztlich die Gefahren alkoholischer Getränke verharmlose, zu übermüßigem Alkoholkonsum verleite und irreführend sei. Im Übrigen seien nach Art. 10 Abs. 3 Verordnung (EG) 1924/2006 Verweise auf ein gesundheitsbezogenes Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei, was indessen bei alkoholhaltigen Getränken nicht möglich sei.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage, über die die Kammer nach § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

17

Die Klage bezieht sich auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben und verlangen, dass eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwGE 100, S. 262 ff. m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39/98 -, DVBl. 2000, S. 636 m.w.N.) haben sich rechtliche Beziehungen dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehungen zu einem „konkreten“ Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden. Die Beantwortung solcher abstrakter Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, ist nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz erteilten Rechtsschutzauftrages.

18

Bei Anwendung dieser Kriterien steht in tatsächlicher Hinsicht außer Frage, dass die Klägerin mit der Feststellungsklage einen konkreten Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet hat. Die begehrte Feststellung bezieht sich auch auf die Anwendung bestimmter Normen, nämlich der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über das Verbot gesundheitsbezogener Angaben auf den von der Klägerin vertriebenen Wein.

19

Ferner steht der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses zur Seite. Mit der Feststellungsklage erstrebt sie zwar letztlich vorbeugenden Rechtsschutz, der als Zulässigkeitserfordernis das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen verlangt. Es muss ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen, das heißt, es muss eine begründete Besorgnis bestehen, bei der Vornahme der beabsichtigten Handlung nicht zumutbaren Rechtsfolgen ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 a.a.O.). Vorliegend ist ein derartiges besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, weil die gesetzlichen Vertreter der Klägerin im Falle der Verwendung unzulässiger gesundheitsbezogener Angabe auf den Etiketten der von ihr vertriebenen Weine und in der Werbung für sie möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 50 WeinG begehen könnten (vgl. zum Feststellungsinteresse auch BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, S. 177).

20

Des Weiteren steht der Zulässigkeit der Klage die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, der zufolge eine Feststellung nicht begehrt werden kann, wenn die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend stand der Klägerin indessen die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage, die allein in Betracht kommen könnte, bislang nicht offen, denn in den gegenüber der Klägerin ergangenen schriftlichen Stellungnahme des Beklagten kann noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - anwendbaren § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes - VwVfG - gesehen werden; insbesondere können die ergangenen Schriftsätze des Beklagten aufgrund der in ihnen enthaltenen Formulierungen nicht als feststellender Verwaltungsakt qualifiziert werden.

21

Schließlich ist das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, richtiger Anspruchsgegner für das Begehren der Klägerin, denn diese Behörde wäre für den Erlass einer eventuellen Untersagungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes finden würde, zuständig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2003 – 7 A 10959/03.OVG -, ESOVGRP m.w.N.).

22

Die zulässige Klage ist indessen nicht begründet.

23

Gemäß § 27 Abs. 1 WeinG dürfen Erzeugnisse, die den Rechtsakten der EG, dem Weingesetz oder den aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden, sofern nicht eine durch Rechtsverordnung im Sinne des § 27 Abs. 2 WeinG zugelassene Ausnahme vorliegt.

24

Vorliegend ist indessen die Verwendung des Wortes „bekömmlich“ sowohl auf der Halsschleife der von der Klägerin vertriebenen Weine als auch in der Werbung für sie nicht zulässig.

25

Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bestimmt, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen. Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung bezeichnet als gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Schließlich bestimmt Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unter der Überschrift „Allgemeine Grundsätze für alle Angaben“, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden dürfen, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen.

26

Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen ist die Kammer der Überzeugung, dass sowohl auf der Etikettierung als auch in der Werbung die Bezeichnung von Wein als „bekömmlich“ als gesundheitsbezogene Angabe nicht zulässig ist.

27

Der Begriff „bekömmlich“ steht für „leicht verträglich“, gut verdaulich [und daher gesund]“ (so Duden, Das Bedeutungswörterbuch). Von daher soll das Wort „bekömmlich“ bei einem Wein einem durchschnittlichen Verbraucher gegenüber suggerieren, dass der Wein nur wenig Säure hat und von daher besonders magenverträglich ist. Dies Ziel verfolgt auch die Klägerin, was insbesondere dadurch deutlich wird, dass die Klägerin unter http://www.deutsches-weintor.de/index.php?id=84 für die vorliegend betroffenen Weine damit wirbt, sie zeichneten sich durch eine sehr gute Verträglichkeit aus; durch den Einsatz eines speziellen LO3-Schonverfahrens werde die Säure auf biologische Weise deutlich reduziert und die im Wein verbleibende Säure in eine besonders verträgliche Form umgewandelt.

28

Von daher stellt der Begriff „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 und Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar.

29

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Kommentierung des Weinrechtskommentars von Koch unter der Rubrik „Gesundheitsbezogene Angaben“ unter 5.1.2 auf Seite 12 die Auffassung vertritt, „bekömmlich“ sei keine gesundheitsbezogene Angabe, vermag sich die Kammer dem aus den genannten Gründen nicht anzuschließen.

30

Von daher darf Wein gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eine derartige Angabe nicht tragen.

31

Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass das Wort bekömmlich ungeachtet seiner Einordnung als gesundheitsbezogene bei der Weinbezeichnung verwendet werden dürfe, was aus den der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorangestellten für ihren Erlass maßgebenden Gründen folge, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Zwar heißt es dort unter Nr. 5, dass allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnte, wie z.B. „Digestif“ oder „Hustenbonbon“, von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden sollten.

32

Diese Erwägungen haben jedoch zum Einen in den nachfolgenden verbindlichen Bestimmungen der Verordnung keine Berücksichtigung gefunden und treffen im Übrigen auf den vorliegend maßgebenden Sachverhalt nicht zu. Das Wort „bekömmlich“ stellt nämlich keine allgemeine Bezeichnung dar, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft von Wein verwandt wird. Auch kann es nicht mit dem Begriff „Digestif“ gleichgestellt werden. Zwar steht dieses Wort für ein „die Verdauung anregendes alkoholisches Getränk, das nach dem Essen getrunken wird“ (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch), so dass es durchaus einen Gesundheitsbezug hat. Gleichwohl verdeutlichen die Begriffe Aperitif und Digestif vor allem den Zeitpunkt des Konsums eines alkoholischen Getränks, nämlich dass es üblicherweise vor oder nach einer Mahlzeit eingenommen wird. Von daher haben diese Begriffe traditionellen Charakter. Dies lässt sich indessen für das Wort „bekömmlich“ im Zusammenhang mit Wein als Getränk nicht feststellen. Bekömmlich wird nämlich üblicherweise generell im Zusammenhang mit säurearmen und damit magenfreundlichen Getränken verwandt, insbesondere bei Kaffee und Tee, und suggeriert vor allem, dass das Getränk auch bei säurebedingten Magenproblemen konsumiert werden kann. Damit aber steht einzig der Gesundheitsbezug im Vordergrund, nicht aber eine traditionelle Konsumgewohnheit.

33

Von daher stellt das Wort „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe dar, die Wein als Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nicht tragen darf. Dies bedeutet zunächst, wie das Wort „tragen“ zum Ausdruck bringt, dass der Begriff „bekömmlich“ weder auf der Etikettierung noch sonstigen Flaschenaufklebern, wie zum Beispiel den so genannten Halsschleifen, benutzt werden darf. Es bedeutet aber auch, dass das Wort nicht in der Werbung für den Wein verwandt werden darf, denn Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bestimmt eben, dass auch bei der Werbung Angaben nur verwendet werden dürfen, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen. Da aber der Begriff „bekömmlich“ der Verordnung nicht entspricht, darf er auch nicht in der Werbung für einen Wein verwandt werden. Dies ist auch konsequent, da sonst eine erhebliche Gefahr bestünde, dass das Verbot des Tragens der gesundheitsbezogenen Angaben durch intensive Werbemaßnahmen umgangen werden könnte.

34

Von daher kann die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

37

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn der Frage, ob Weine als „bekömmlich“ bezeichnet werden dürfen, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

38

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2003 – 7 E 11665/03.OVG -).

40

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

41

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Weingesetz - WeinG 1994 | § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben


(1) (weggefallen) (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehe

Referenzen

(1) (weggefallen)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften zu erlassen über

1.
die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art des Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben, sowie die Angabe von natürlichen oder technischen Produktionsbedingungen, geographischen Bezeichnungen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verarbeitungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeuger, Abfüller oder Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse,
2.
die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen und Angaben zulässig sind,
3.
Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen und Angaben,
4.
die Verwendung bestimmter Behältnisformen für bestimmte Erzeugnisse.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers zu regeln,

1.
welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische Eignung erlaubt oder erforderlich sind,
2.
welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen versehene Erzeugnisse aufweisen müssen,
3.
welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben verwandt werden dürfen,
4.
dass und in welcher Art und Weise Zusätze und Behandlungsverfahren kenntlich zu machen sind,
5.
in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, und durch welche die Überwachung ermöglichende Angaben sie ergänzt werden müssen,
6.
dass und in welcher Art und Weise Angaben nach Nummer 5 auch auf Verpackungen anzubringen sind, wenn die Behältnisse in ihnen in den Verkehr gebracht werden.

(4) Soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
Auszeichnungen anzuerkennen,
2.
Hinweise auf die Herstellungsart, die Art oder besondere Farbe des Erzeugnisses zu regeln.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Bestimmungen für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu regeln, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen,
2.
die Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- oder Kontrollverfahrens ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Stellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
3.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.

(6) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwendung einer oder mehrerer der in § 23 Absatz 1 genannten Bezeichnungen an strengere Regelungen zu knüpfen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich

1.
einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten,
2.
des zulässigen Hektarertrages,
3.
des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder
4.
des Restzuckergehalts.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten festlegen. Die Regelungen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, können für einzelne in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiete oder Teile davon unter Berücksichtigung der für das jeweilige kleinere geografische Gebiet typischen (regionaltypischen) Besonderheiten unterschiedlich festgelegt werden.

(7) Soweit durch Rechtsverordnung des Bundes zugelassen ist, dass die Angaben „Steillage“, „Steillagenwein“, „Terrassenlage“ oder „Terrassenlagenwein“ verwendet werden dürfen, können die Landesregierungen, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen und regionaltypische Besonderheiten dies rechtfertigen, durch Rechtsverordnung strengere Regelungen treffen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich

1.
einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten,
2.
des zulässigen Hektarertrages,
3.
des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder
4.
des Restzuckergehalts.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können sie darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten festlegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen keine Regelungen im Hinblick auf den in § 6 Absatz 2 Nummer 1 genannten Hangneigungswinkel getroffen werden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.