Verwaltungsgericht Trier Urteil, 18. Aug. 2010 - 5 K 221/10.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2010:0818.5K221.10.TR.0A
bei uns veröffentlicht am18.08.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten, mit der ihm untersagt wurde, in einer Trierer Arztpraxis in den Bereichen Akupunktur, Akupressur, chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und Reflexzonen-Therapie (chinesische Reflexzonen-Therapie) tätig zu sein.

2

Der 1976 geborene Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger und im Jahr 2000 zu Studienzwecken nach Deutschland eingereist. In den Jahren 2005 - 2007 arbeitete er an der ...-Fachklinik .... Seit Anfang 2008 ist er in der Praxis des in Trier niedergelassenen Arztes Dr. med. ... tätig und führt nach dessen Angaben in einer zu den Akten gereichten Bescheinigung vom 1. April 2008 unter ärztlicher Anleitung folgende Tätigkeiten aus:

3

... Puls- und Zungendiagnostik

... Akupunktur

4

Selbständig arbeitet er ausweislich der genannten Bescheinigung auf folgenden Gebieten

5

... Akupressur

... TUINA-Massage

... Reflexzonen-Therapie

6

Einem am 16. Mai 2008 vom Bildungswerk für therapeutische Berufe ausgestellten Zertifikat zufolge absolvierte der Kläger in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 28. Mai 2008 mit Erfolg einen staatlich zugelassenen Lehrgang Akupunktur. Außerdem hat der Kläger eigenen Angaben zufolge 2001 eine Prüfung für TUINA-Massage bestanden und insoweit ein chinesisches Zertifikat zu den Akten gereicht.

7

Mit ordnungsbehördlicher Verfügung vom 31. Juli 2009, die dem Kläger am 1. August 2009 zugestellt wurde, untersagte die Beklagte dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € ab Zugang der Verfügung die o.g. Tätigkeiten. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass für die genannten Tätigkeiten eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich sei, die der Kläger jedoch nicht besitze. Zwar habe er sich für März 2009 zu einer Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis angemeldet, den Prüfungstermin aber nicht wahrgenommen.

8

Mit seinem am 19. August 2009 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er für die Tätigkeit keine Heilpraktikererlaubnis benötige, weil er eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit ausübe. Insoweit verweist er auf eine weitere Bescheinigung des Herrn Dr. ... vom 10. August 2009, in der es heißt, dass sämtliche Tätigkeiten unter ärztlicher Anleitung ausgeführt würden.

9

Die Bezirksärztekammer Trier vertrat gegenüber Herrn Dr. ... die Ansicht, dass es medizinisch vertretbar sei, Akupunkturleistungen auf Mitarbeiter zu delegieren. Dem widersprach das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Akkupunktur um eine Ausübung der Heilkunde handele, die auf nicht entsprechend ausgebildete Mitarbeiter nicht delegiert werden dürfe.

10

Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der Verhandlung vom 21. Januar 2010, zugestellt am 15. April 2010, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheids wird ausführlich ausgeführt, dass die Verfügung ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz - POG - in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - HeilprG - finde und rechtmäßig sei, weil der Kläger mit Akupunktur, Akupressur, chinesischer Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und Reflexzonen-Therapie Heilkunde ausübe, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu sein. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung des Widerspruchsbescheids wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die dortigen Ausführungen.

11

Am 12. Mai 2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft und die Auffassung vertritt, dass die Beklagte seine therapeutische Ausbildung nicht hinreichend berücksichtigt habe. Ferner sei der Stellungnahme der Bezirksärztekammer Trier, die bestimmte medizinische Leistungen als delegierbar angesehen habe, nicht das notwendige Gewicht beigemessen worden. Bei der von ihm vorgenommenen Patientenbehandlung verbleibe die Anordnungsverantwortung bezüglich Diagnostik und Therapie bei dem Arzt, ihm sei nur die Durchführungsverantwortung übertragen, wobei sich ein Facharzt stets in Rufnähe aufhalte. Er rege an, ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der Delegierbarkeit der vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten auf nichtärztliche Mitarbeiter einzuholen und Herrn Dr. ... zum Umfang der eigenständigen Tätigkeit des Klägers als Zeugen zu hören.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt unter Verweisung auf die Begründung der ergangenen Bescheide,

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die Klage abzuweisen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die gegenüber dem Kläger ergangene Ordnungsverfügung stellt sich als rechtmäßig im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar und verletzt den Kläger von daher nicht in eigenen Rechten.

18

Wie der Stadtrechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt hat, findet die Verfügung ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz - POG - in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - HeilprG -, denn die Ausübung der von der Beklagten beanstandeten Tätigkeiten des Klägers stellt einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weil der Kläger nicht im Besitz der für diese Tätigkeiten erforderlichen Erlaubnis ist, und § 5 HeilprG vom 17. Februar 1939 (RGBI I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), die Ausübung von Heilkunde ohne eine erforderliche Erlaubnis unter Strafe stellt.

19

Gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf derjenige, der die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, dazu der Erlaubnis.

20

Gemäß Abs. 2 der Norm ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

21

Die Ausübung von "Heilkunde" dient danach nicht nur der Heilung im engeren Sinn, sondern auch der Linderung körperlicher Defekte, mithin schon einer Situationsverbesserung. Die Tätigkeiten in der "Heilkunde" erstrecken sich auch auf Leiden und Körperschäden, also auf Störungen der normalen Beschaffenheit oder Tätigkeit des Körpers, die nicht geheilt werden können. Unter "Leiden" werden "langanhaltende, häufig kaum oder gar nicht mehr therapeutisch beeinflussbare Funktionsstörungen" verstanden, unter "Körperschäden" die "grundsätzlich irreparablen, nicht krankhaften Veränderungen des Zustandes oder der Funktion des Körpers, einzelner Organe oder Organteile, wie z.B. Sterilität, Taubheit oder Blindheit". Das Heilpraktikergesetz dient - wie bereits im Zeitpunkt seines Erlasses - der Abwehr von Gefahren, die vor allem von fachlich ungeeigneten Personen für die Gesundheit der Patienten ausgehen. Dabei spielt es für die Auslegung des Heilkundebegriffs keine Rolle, dass es zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Heilpraktikergesetzes bestimmte, konkret zu beurteilende Behandlungsmethoden oder -richtungen noch nicht gegeben hat. Der Begriff der Heilkunde in § 1 Abs. 2 HeilprG ist nämlich entsprechend dem Gesetzeszweck, möglichen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, dynamisch und nicht statisch auszulegen (vgl. zu alledem BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 -, juris mit weiteren Nachweisen).

22

Allerdings ist die gesetzliche Begriffsbestimmung "Heilkunde" ihrem Wortlaut nach sehr weit gefasst. Bei wörtlicher Auslegung würden nämlich auch zahlreiche heilkundliche Verrichtungen mehr handwerklicher oder technischer Art unter das Ausübungsverbot fallen, was ersichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein sollte. Die im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verfassungskonforme Auslegung erfordert vielmehr Einschränkungen. Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfasst, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann, und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1970 - I C 53.66 -, BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - I ZR 137/96 - und den in diesem Einzelfall der Verfassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss des BVerfG vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99, alle veröffentlicht in juris).

23

Wesentliche Bestandteile des Begriffs "Ausübung der Heilkunde" sind demnach, dass die betreffende Behandlung ärztliche (oder heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert und dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so rechtfertigt der Gesetzeszweck, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, das Erfordernis der Erlaubniserteilung nicht. Von daher fallen heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben, nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie ärztliche Fachkenntnisse erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 3 B 39/09 -, juris, und Urteile vom 11. November 1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269, und vom 20. Januar 1966 - 1 C 73/64 -, BVerwGE 23, 140).

24

Außerdem erfüllen sogenannte Heilhilfstätigkeiten nicht den Tatbestand der "Ausübung der Heilkunde". Zum einen erfordern nämlich Heilhilfstätigkeiten, zu denen etwa die der medizinischen Masseure, Krankenpfleger oder medizinisch-technischen Assistenten zählen, nach allgemeiner Erfahrung kein ärztliches Fachwissen, denn der Funktionsbereich der in der Krankenpflege oder als Hilfskräfte in der Gesundheitspflege tätigen Personen lässt sich von der den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeit klar abgrenzen. Kennzeichnend für eine Heilhilfstätigkeit ist insbesondere, dass zwischen den nichtärztlichen Hilfskräften und den Ärzten ein Unterordnungsverhältnis besteht. Je nach Art, Schwierigkeitsgrad und Gefährlichkeit der besonderen (Hilfs-)Funktion unterliegen die Hilfskräfte in der Gesundheitspflege einer mehr oder weniger intensiven Anleitung und Beaufsichtigung durch einen Arzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308). Dabei hat das BVerwG in seinem vorstehend zitierten Urteil allerdings auch weiter ausgeführt, dass eine chiropraktische Behandlung selbst dann keine erlaubnisfreie Heilhilfstätigkeit darstellt, wenn sie auf Anordnung eines Arztes ausgeführt wird, der Arzt vor Beginn die Diagnose mitteilt und gegebenenfalls aus ärztlicher Sicht weitere Hinweise für die chiropraktische Behandlung gibt. Eine derartige Behandlung könne nämlich nicht in einzelne Funktionen aufgeteilt werden, die teils von Ärzten, teils von Chiropraktikern ausgeübt werden. Die diagnostische Tätigkeit und die praktische Durchführung der chiropraktischen Handgriffe ließen sich nicht voneinander trennen. Der Chiropraktiker müsse in der Lage sein, den ärztlichen Befund nachzuprüfen und die chiropraktische Behandlung erforderlichenfalls im Laufe der Anwendung zu ändern. Außerdem erfordere die Anwendung der Chiropraktik außer der richtigen Diagnose auch eine richtige Beurteilung der Auswirkungen der Behandlungen auf den Gesundheitszustand des Patienten und habe damit den Besitz allgemeiner medizinischer Kenntnisse zur Voraussetzung. Dem Chiropraktiker oblägen hiernach keine unter ärztlicher Leitung und Aufsicht stehenden Hilfsfunktionen, und zwar auch dann nicht, wenn er mit einem Arzt derart zusammenwirkt, dass dieser die chiropraktische Behandlung anordnet, vor Behandlungsbeginn die Diagnose stellt und gegebenenfalls aus ärztlicher Sicht noch weitere Hinweise für die chiropraktische Behandlung gibt. Der Bereich der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Chiropraktikers erstrecke sich vielmehr auf die chiropraktische Gesamtbehandlung, die ärztliches Fachwissen erfordere. Angesichts aller dieser Umstände - des Maßes an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit und an medizinischem Wissen und Können, das die kunstgerechte Reposition eines verrenkten Wirbels erfordere - würde man die Tätigkeit des Chiropraktikers nicht zutreffend würdigen, wollte man sie der der Heilhilfskräfte in der Gesundheitspflege zuordnen.

25

Ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen ist die Kammer der Überzeugung, dass der Kläger für die von der Beklagten beanstandeten Tätigkeiten einer Heilpraktikererlaubnis bedarf. Diese Tätigkeiten sind alle der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) zuzuordnen, die in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, unter dem Stichwort TCM als in philosophische Weltbilder eingebettetes, über Jahrtausende entwickeltes chinesisches Medizinsystem beschrieben wird, das auf einem Gesundheits- und Krankheitsverständnis beruht, in dem Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt, Makro- und Mikrokosmos sowie die Polarität zwischen Yin und Yang eine zentrale Rolle spielen. Die beiden zuletzt genannten Begriffe stehen - so http://de.wikipedia.org/wiki/Yin_und_Yang - für gegensätzliche Prinzipien: mit Yang verbindet sich ursprünglich die Vorstellung des Besonnten und daher Warmen und Hellen, mit Yin der Gedanke an Schattiges und daher Kühles und Dunkles. Der Übergang zwischen Yin und Yang ist fließend. Von dieser Grundbedeutung ausgehend, wies man auch einer Fülle weiterer Gegensatzpaare einen Yin- und einen Yang-Pol zu. Insbesondere wurde das Männliche als Yang, das Weibliche als Yin betrachtet. Mit der durchgängigen Anwendung dieser binären Einteilung auf die Gesamtheit aller Dinge und Vorstellungen wurde der Gegensatz von Yin und Yang in den Rang einer universalen Gegebenheit erhoben, welche die gesamte Wirklichkeit konstituiert und charakterisiert. So wurden alle Phänomene als Manifestationen des Gegensatzes dieser beiden Gegenpole und ihres Wechselspiels gedeutet. Im Mittelpunkt der Traditionellen Chinesischen Medizin steht dabei weniger das konkret zu behandelnde Leiden des Patienten, sondern eine Gesamtbetrachtung seiner aktuellen Lebenssituation.

26

Ausgehend von dieser Begriffsdefinition ist zunächst festzustellen, dass der gesamte Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin zur Überzeugung des Gerichts dem Begriff der Heilkunde im Sinne des § 1 HeilprG zuzuordnen ist, wobei die beim Kläger beanstandeten Tätigkeiten alle zur Traditionellen Chinesischen Medizin gehören, wie im Einzelnen nachfolgend ausgeführt.

27

Die Zungendiagnostik ist neben der ausführlichen Anamnese sowie der Pulsdiagnose ein wichtiger Baustein in der Diagnose von Funktionsstörungen und Erkrankungen in der Traditionellen Chinesischen Medizin. Es handelt sich hierbei um ein alternativmedizinisches diagnostisches Verfahren, welches mit dem allgemein anerkannten Wissensstand von Medizin und Pathophysiologie nicht übereinstimmt (http://de.wikipedia.org/wiki/Zungendiagnostik), wobei die Zunge und vor allem ein Zungenbelag frühzeitig Aufschluss über eine beginnende Funktionsstörung innerer Organe oder auch eine beginnende Krankheit geben können (http://traditionelle-medizin.suite101.de/article.cfm/zungendiagnostik).

28

Akupunktur ist ebenfalls ein Teilgebiet der traditionellen chinesischen Medizin. Sie geht von Lebensenergien des Körpers aus (Qi), die auf definierten Längsbahnen, den Meridianen, zirkulieren und angeblich einen steuernden Einfluss auf alle Körperfunktionen haben. Ein gestörter Energiefluss wird für Erkrankungen verantwortlich gemacht und soll durch Stiche in auf den Meridianen angenommene Akupunkturpunkte ausgeglichen werden. Bei Akupressur wird stumpfer Druck auf die Punkte ausgeübt (http://de.wikipedia.org/wiki/Akupunktur).

29

Tuina basiert ebenfalls auf den Lehren der TCM zu Gesundheit und Krankheit des Menschen. Die Therapiestrategie hat ein ganzheitliches Ziel. Sie setzt nicht bei lokalen Beschwerden an, sondern bezieht den gesamten Körper sowie das Gesamtsystem des Menschen in seiner Umwelt und die Natureinflüsse mit ein. Durch die verschiedenen (auch tiefgreifenden) manuellen Techniken wird Qi und Blut in den lokalen wie auch in den Ganzkörperenergiebändern reguliert. Die fließende Energie wird als Qi bezeichnet. Mit Tuina sollen Blockaden der Energiebahnen aufgelöst und der Energiefluss gefördert, aber auch Organe beeinflusst werden. Durch diese Stimulation und Regulation wird das Yin und Yang des Körpers und des Funktionskreises der fünf Elemente (chinesisches Organsystem) wieder hergestellt. Die Wellness-Tuina ist eine individuelle Behandlung zur Gesunderhaltung, zur Vorbeugung, zum Abbau von Negativstress und zur Regulation des Ganzkörper-Funktionssystems, um Seele und Körper in Einklang zu bringen. Sie ist schon seit der Tang-Dynastie (618-907 n. Chr.) nachweisbar (http://de.wikipedia.org/wiki/Tuina).

30

Die Reflexzonenmassage schließlich ist eine Behandlungsform, die in ihrer therapeutischen Ausprägung zu den alternativmedizinischen Behandlungsverfahren gezählt wird und als Wohlfühlbehandlung zunehmend auch im Wellnesssektor Einzug gefunden hat. Befürworter dieser Methode gehen davon aus, dass die Reflexzonenmassage in der Schmerztherapie und bei Durchblutungsstörungen übliche medizinische Verfahren und physiotherapeutische Anwendungen ergänzen kann sowie eine Verbesserung des Wohlgefühls unterstützen kann (http://de.wikipedia.org/wiki/Reflexzonenmassage).

31

Sind demnach die genannten Tätigkeiten der Heilkunde zuzuordnen, so können sie auch nicht als untergeordnete Tätigkeiten eingestuft werden, die auf Hilfskräfte übertragen werden können. Insoweit sind nämlich zur Überzeugung des Gerichts die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur chiropraktischer Behandlung entsprechend anwendbar, zumal aus der vorstehenden Beschreibung der Tätigkeiten folgt, dass dem Wissens- und Kenntnisstand der die Handlungen unmittelbar vornehmenden Person erhebliche Bedeutung zukommt, weil es sich nicht um rein mechanische Handlungen handelt, sondern der Handelnde unmittelbar auf bei der Behandlung erzielte Kenntnisse reagieren muss.

32

Hinzu kommt, dass sich die gesamte Traditionelle Chinesische Medizin - wie bereits ausgeführt - als umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme versteht, so dass in ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung deshalb zu bejahen ist, weil die Gefahr besteht, dass eine erforderliche ärztliche Behandlung verzögert wird. Dies gilt vorliegend ungeachtet dessen, dass der Kläger insoweit vorträgt, er werde stets unter ärztlicher Betreuung durch Herrn Dr. ... tätig. Wie nämlich den vorstehenden Ausführungen zur Traditionellen Chinesischen Medizin zu entnehmen ist, kommt es bei ihr ganz entscheidend auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person an, so dass die genannten Tätigkeiten einer Ausführung durch Hilfspersonen von vornherein nicht zugänglich sind, weil sie eine medizinische Qualifikation der unmittelbar tätigen Personen erfordern. Hinzu kommt, dass § 1 Abs. 2 HeilprG ausdrücklich eine Erlaubnis auch bei solchen Tätigkeiten verlangt, die im Dienste von anderen ausgeübt werden. Von daher kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, in welchem Umfang der Kläger - wie behauptet - unter ärztlicher Leitung tätig wird, so dass insoweit auch keine Beweisaufnahme erforderlich war. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, dass die streitigen Tätigkeiten von einem Arzt delegiert werden dürften, denn insoweit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gericht in eigener Entscheidungskompetenz zu beantworten ist.

33

Demnach ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger für seine oben genannten Tätigkeiten mangels ärztlicher Ausbildung eine Heilpraktikererlaubnis benötigt.

34

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr bei ihrer Entscheidung eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, vermag die Kammer angesichts der insoweit gemäß § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit nicht zu erkennen.

35

Die in dem Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 66, 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVBl. S.101).

36

Von daher kann die Klage keinen Erfolg haben.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

39

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn zur Überzeugung der Kammer hat die Frage, ob im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin eine Tätigkeitsübertragung durch einen Arzt auf Personen, die weder als Arzt bestallt noch im Besitz einer Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilprG sind, zulässig ist, grundsätzliche Bedeutung.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 14.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

42

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

43

Die Festsetzung des Streitwertes kann allerdings nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

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(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.