Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Mai 2017 - 5 K 1727/17.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2017:0510.5K1727.17.00
bei uns veröffentlicht am10.05.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien steht die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer LED-Reklametafel im Streit. Dem liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:

2

Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstückes ... in ... – Gemarkung ..., ..., ... –, das im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans ... „..., ...“ vom 1. Oktober 2009 liegt, der für es ein Mischgebiet festsetzt.

3

Unter Ziff. III des Bebauungsplans sind örtliche Bauvorschriften nach Maßgabe der § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 LBauO aufgenommen. Unter Ziff. III.2. heißt es dabei:

4

2. Werbeanlagen

5

Werbeanlagen dürften nur an der Stätte der Leistung errichtet werden. Die Anbringung von Werbeanlagen oberhalb der Traufe ist unzulässig. Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht sind unzulässig.

6

In der Planbegründung ist hierzu unter Ziff. 8 ausgeführt:

7

Mit der Beschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen sollen Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes vermieden werden. Entsprechende Anlagen werden nur zugelassen, wenn es sich um Einrichtungen an der Stätte der Leistung handelt. Mit dieser Regelung soll der Entstehung von „gebietsfremden“ Anlagen entgegengewirkt werden. Dies wird als erforderlich angesehen, da in den benachbarten Versorgungsbereichen ... und ... bereits störende Werbeanlagen errichtet wurden. Aus dem gleichen Grund werden auch Anlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Traufe von Gebäuden ausgeschlossen.

8

Mit Antrag vom 27. Juli 2016 beantrage der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Anbringung einer LED-Reklametafel mit Wechselwerbung an der nordwestlichen der ... Straße zugewandten Außenwand der auf dem Grundstück befindlichen Immobilie. Dem Antrag war eine Bildmontage beigefügt, wonach die zur Genehmigung gestellte Reklametafel eine Größe von 0,15 m x 0,5 m x 4,5 m besitzen und in einer Höhe von etwa 3,5 m angebracht werden soll.

9

Mit Bescheid vom 17. August 2016 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung unter Hinweis auf die entgegenstehenden Festsetzungen gemäß Ziff. III.2. des Bebauungsplans „... Straße, ... Straße“ und die fehlende Möglichkeit einer Befreiung hiervon ab.

10

Gegen die ablehnende Entscheidung hat der Kläger unter dem 30. August 2016 Widerspruch erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar sei. Zudem werde der Sitz des von dem Kläger betriebenen Unternehmens zukünftig an die Adresse ... verlegt werden, sodass es sich bei der LED-Werbetafel um eine Werbeanlage am Ort der Leistung handele.

11

Da sich die Beklagte zur Abhilfe außerstande sah, legte sie den Widerspruch des Klägers dem Stadtrechtsausschuss zur Entscheidung vor. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers um zeitnahe Entscheidung gebeten hatte, teilte der Stadtrechtsausschuss mit Schriftsatz vom 10. Januar 2017 mit, dass aufgrund einer Vielzahl zeitlich vorrangiger Verfahren mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei.

12

Unter dem 13. Februar 2017 hat der Kläger sodann die vorliegende Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage erhoben, mit der er die Erteilung der beantragten Baugenehmigung weiterverfolgt.

13

Zur Begründung führt der Kläger aus, dass ihm - bei unterstellter Wirksamkeit der Festsetzungen über die bauliche Zulässigkeit von Werbeanlagen - ein Anspruch auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zustehe, da die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziff. III. des Bebauungsplans nicht zu den Grundzügen der Planung zu zählen seien. Überdies sei nicht erkennbar, dass die Beklagte mit den getroffenen Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolge, was jedoch zur Wirksamkeit von Festsetzungen über die Zulässigkeit von Werbeanlagen zwingend erforderlich sei.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. August 2016 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer LED-Werbeanlage mit Wechselwerbung zu erteilen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung führt sie aus, dass dem geplanten Vorhaben die unter Ziff. III.2. des Bebauungsplans enthaltenen Festsetzungen entgegenstünden. Durch diese Festsetzungen solle eine Überfrachtung des städtischen Raumes mit Werbeanlagen vermieden werden. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, da die Anlage den grundlegenden gestalterischen Absichten zuwiderlaufe. Hinzu komme, dass aufgrund der von der LED-Werbeanlage voraussichtlich verursachten Lichtemissionen und der das klägerische Grundstück umgebenden engen Wohnbebauung eine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes zu befürchten sei.

19

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie den Bebauungsplan „... Straße, ... Straße“ nebst Planbegründung Bezug genommen. Letztere lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

20

Die erhobene Verpflichtungsklage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten seit Erhebung des Widerspruchs über diesen entschieden worden ist. Die von dem Stadtrechtsausschuss der Beklagten angeführte Verfahrenslast stellt keinen zureichenden Grund für die Verzögerung der Entscheidung über den Widerspruch dar (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rn. 8).

21

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, da er keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung besitzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

22

Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Im Falle des vorliegend gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 9 LBauO durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahrens ist der Prüfungsmaßstab dabei auf den in § 66 Abs. 4 LBauO genannten Rahmen beschränkt. Gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 LBauO hat der Bauherr alle zur Beurteilung des Bauvorhabens und zur Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen einzureichen.

23

Ausgehend hiervon besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

24

Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit die Festsetzungen unter Ziff. III.2. des Bebauungsplanes „... Straße, ... Straße“ dem Vorhaben entgegenstehen, da es bereits an der Vorlage prüffähiger Bauantragsunterlagen gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 LBauO mangelt.

25

Hierzu ist zu sehen, dass der Kläger die Genehmigung einer Lichtemissionen verursachenden LED-Werbeanlage begehrt. Vor dem Hintergrund, dass auf der anderen Straßenseite der ... Straße gegenüber dem klägerischen Grundstück in nordwestlicher Richtung Wohnbebauung vorhanden ist, steht vorliegend die Wahrung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes zur Überprüfung.

26

Nach dem Gebot der Rücksichtnahme, dass seine gesetzliche Grundlage vorliegend in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO findet, sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Reichweite des Rücksichtnahmegebotes hängt davon ab, was den Beteiligten nach den Umständen des Einzelfalles nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit lassen sich dabei insbesondere die Begriffsbestimmungen des BImSchG heranziehen, in dem das Gebot der Rücksichtnahme eine besondere gesetzliche Ausformung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -).

27

Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen zählen dabei auch Lichtimmissionen, wenn sie gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Eine rechtsverbindliche Regelung zu der Frage, ab wann Lichtimmissionen als erheblich eingestuft werden können, existiert bislang nicht. Jedoch können die „Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ - Licht-Richtlinie - (abgedruckt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 81. Ergänzungslieferung September 2016) ungeachtet ihres fehlenden quasi-normativen Charakters als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden (vgl. das nachfolgend durch Abschluss eines Vergleichs im Berufungsverfahren gegenstandslos gewordene Urteil der erkennenden Kammer vom 9. Mai 2012 - 5 K 1226/11.TR -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08 -; juris). Die Licht-Richtlinie sieht dabei für Mischgebiete im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr eine Beleuchtungsstärke von 5 lx (Lux) und in der Zeit von 22 bis 6 Uhr eine Lichtstärke von 1 lx vor. Im Hinblick auf die Berechnung der Leuchtdichte ist für Mischgebiete im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr ein Proportionalitätsfaktor von 160 und für den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr ein Proportionalitätsfaktor von 32 vorgesehen. Über die Beurteilung der Lichtimmissionen anhand dieser Vorhaben hinaus hat eine Einzelfallabwägung zu erfolgen, bei der die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Dabei werden insbesondere die Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz wertend berücksichtigt (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 9. Mai 2012 a.a.O.).

28

Ausgehend hiervon steht dem Kläger jedenfalls derzeit kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Seite, da den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Bauantragsunterlagen nicht entnommen werden kann, ob von den durch die zur Genehmigung gestellte LED-Werbeanlage hervorgerufenen Lichtemissionen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der Licht-Richtlinie ausgehen und hierdurch möglicherweise – insbesondere im Hinblick auf das der geplanten Werbeanlage gegenüberliegende Wohnhaus ... Straße ... - eine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes vorliegt.

29

Den von dem Kläger vorgelegten Bauantragsunterlagen und seinen ergänzenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung kann indes nicht entnommen werden, welche Helligkeit bzw. Leuchtdichte die streitgegenständliche Werbeanlagen besitzen soll. Auch zu der entscheidungserheblichen Frage, in welchem zeitlichen Abstand die wechselnden Text- und Bildfolgen auf der Werbeanlage dargestellt werden sollen, fehlt es gänzlich an belastbaren und beurteilungsfähigen Angaben.

30

Der erkennenden Kammer ist es daher anhand der vorliegenden Bauantragsunterlagen nicht möglich, festzustellen, ob von dem streitgegenständlichen Vorhaben möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 BImSchG ausgehen und die von den Lichtimmissionen betroffenen Nachbarn möglicherweise in unzumutbarer Art und Weise beeinträchtigt werden. Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot macht es jedoch erforderlich, dass der Bauherr Bauantragsunterlagen vorlegt, die inhaltlich so umfassend und konkret sind, dass eine Verletzung von Nachbarrechten ausgeschlossen werden kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 26 ZB 01.1775 -).

31

Nach alledem muss die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO der Abweisung unterliegen.

32

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht auf der Grundlage von § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr.11, 711 ZPO.

33

Gründe, nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegt.

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt, denn ein sich aus Nr. 9.1.2.3.2 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58 ergebender Streitwert von 562,50 € erscheint der Kammer nicht angemessen, um die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache zu bestimmen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 09. Mai 2012 - 5 K 1226/11.TR

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreck

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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte bzw. der Beigeladene Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer so genannten Videowall.

2

Die Beigeladene stellte am 11. Juni 2007 bei der Beklagten einen Bauantrag zur Errichtung einer Videowallanlage am Moselstadion in Trier.

3

Am 30. Januar 2008 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung zur Errichtung der Videowallanlage. Der Beigeladene errichtete daraufhin im Bereich einer Kreuzung an einer insgesamt vierspurigen Straße die genehmigte Videowallanlage mit einer Werbefläche von ca. 4,00 x 5,00 m, die in einer Höhe von 3,00 m auf einer Stahlunterkonstruktion befestigt ist. Der Beigeladene stellte die Anlage am 18. April 2008 fertig und nahm sie am 1. Mai 2008 in Betrieb.

4

In unmittelbarer Nähe befinden sich zwei weitere beleuchtete Werbeanlagen in herkömmlicher Ausführung. Hinter der Videowall befindet sich das von der Beigeladenen genutzte Fußballstadion, das mit einer Flutlichtanlage ausgestattet ist.

5

Auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahnen, in einer Entfernung von etwa 70 m, befindet sich im ... Stockwerk die Eigentumswohnung der Klägerin. Der Höhenversatz zur Videowall beträgt ca. 14 Meter.

6

Gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie fühle sich durch das ständige "Auf und Abblitzen" und die Erhellung der Wohnung im Arbeits- und Schlafzimmer gestört. Dies nehme bei abnehmendem Tageslicht zu.

7

Daraufhin wandte sich das Bauaufsichtsamt der Stadt Trier an den Beigeladenen und bat um Überprüfung der Helligkeitswerte und Reduzierung der Watt-Zahl vor allem bei Dunkelheit. Die Klägerin konnte aber weiterhin keine Verminderung des Lichteinfalls durch die Videowall feststellen. Sodann führte das Bauaufsichtsamt eine Besichtigung ihrer Wohnung in den Abendstunden durch. Hierbei wurde festgestellt, dass die von der Klägerin vorgebrachte Beschwerde bestätigt werden müsse. Die Lichteinwirkungen seien nicht unerheblich und könnten als wesentlich störend eingestuft werden.

8

In einem von dem Stadtrechtsausschuss anberaumten Ortstermin stellten die Parteien fest, dass die Videowall extrem hell gewesen sei und intensiv gestrahlt habe, was durch die schnellen Bildwechsel noch verstärkt worden sei. Es habe eine unzumutbare Beeinträchtigung für die Klägerin vorgelegen. Die Beteiligten einigten sich dann darauf, dass eine Abdeckung derart angebracht werden solle, dass mindestens die Hälfte der Videowall aus Sicht der Klägerin abgedeckt wird. Darüber hinaus solle der Beigeladene die Helligkeit auf ca. 10 % der damaligen Helligkeit reduzieren. Zwischen den Bildabfolgen solle ein weicher Übergang geschaltet und die Wechselzeit auf 30 Sekunden erhöht werden. Im Übrigen solle das Licht in wärmere Lichtbereiche moduliert werden. Für den Fall, dass die Vereinbarungen nicht fristgerecht oder wie vereinbart erfolgt, wurde festgehalten, dass Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss bestimmt werden solle.

9

In der Folgezeit reduzierte der Beigeladene die Helligkeit der Anlage und brachte eine Blende an, die jedoch in der Folgezeit durch Windeinwirkung abgerissen wurde. Die Parteien des Rechtsstreits einigten sich in der Öffentlichen Sitzung des Rechtsausschusses sodann darauf, dass der Beigeladene einen öffentlich bestellten und vereidigten Lichtgutachter bezüglich der Beleuchtungssituation bei der Klägerin beauftragten solle.

10

Der Sachverständige Dr. Ing. ... legte am 11. Dezember 2010 sein Gutachten vor. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine maximale Lichtstärke von 1 lx in der Zeit von 22-6 Uhr und 3 lx in der Zeit von 6-22 Uhr nach der Licht-Richtlinie zulässig sei. Außerdem stellte er eine Überschreitung der Leuchtdichte in der Zeit von 22-6 Uhr fest, die durch Verzicht auf die Videosequenzen abgestellt werden könne.

11

Die Beklagte ergänzte daraufhin die Baugenehmigung vom 30. Januar 2008 durch Änderungsbescheid vom 7. Juli 2012 mit folgenden Auflagen:

12

"8. Gemäß der Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Richtlinie) des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) ist die Beleuchtungsstärke in der Zeit von 6:00 - 22:00 Uhr auf 3 lx und von 22:00 - 6:00 Uhr auf 1 lx zu beschränken.

9. In der Zeit von 22:00 - 6:00 Uhr ist die Einspielung von Filmsequenzen untersagt.

10. Die Überblendung muss mit einem langsamen Bildübergang erfolgen.

11. Die Einstellung der vorgegebenen Werte und Steuerungen ist nach Einrichtung durch eine sachkundige Person zu bestätigen."

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück und führte im Wesentlichen aus, die Lichteinwirkungen durch die Videowall seien zumutbar. Die nunmehr im Nachtrag verfügte Helligkeitseinstellung der Videowall, das Verbot von Filmsequenzen in den Nachtzeiten sowie der Softübergang entsprächen den gesetzlichen Vorgaben und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es sei der Klägerin im Übrigen zumutbar, die Wohnräume durch Vorhänge, Gardinen oder Jalousien gegen störende Lichtwirkungen abzuschirmen.

14

Am 14. September 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.

15

Sie trägt vor, die Lichteinwirkungen durch die Videowallanlage beeinträchtige sie in der der Nutzung ihrer Wohnung. Die Beschränkung auf 1 lx in der Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr durch die Ergänzungen der Baugenehmigung erhöhe sogar noch die Lichtintensität, da der Gutachter im Ortstermin nur eine Lichtstärke von 0,87 lx festgestellt habe. Die Baugenehmigung in der Fassung ihrer Ergänzung sei schon mangels hinreichender Bestimmtheit der erteilten Auflagen rechtswidrig. Es sei nicht festgelegt, an welcher Stelle die in Ziffer 8 festgelegte Beleuchtungsstärke gelten solle. Die Formulierung lasse die Auslegung zu, dass diese an der Anlage oder aber an der Wohnung der Klägerin gelten solle. Bei Ziffer 10 bleibe ungeregelt, was unter einem "langsamen" Bildübergang zu verstehen sei. Ziffer 11 sei ebenfalls zu unbestimmt. Es sei nicht zu erkennen, wer als "sachkundige Person" gelten solle. Im Übrigen solle die Einstellung nach Einrichtung bestätigt werden, ohne dass damit eine Vorkehrung getroffen werde, dass diese auch erhalten bleibe. Die Lichteinwirkungen der Videowall seien auch unter Einbezug der näheren Umgebung unzumutbar. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass in ihrer Umgebung nicht mit grellen und blendenden Lichteinwirkungen gerechnet werden müsse, sondern allenfalls mit herkömmlichen, schwach beleuchteten Werbeplakaten. Sie müsse sich auch nicht auf Selbsthilfemaßnahmen wie Vorhänge, Gardinen oder Jalousien verweisen lassen. Eine wirksame Lichtabschottung sei nur bei geschlossenen Fenstern möglich. Ihr sei es jedoch nicht zuzumuten, nur tagsüber zu lüften. Das Interesse der Beigeladenen, Werbeeinnahmen zu erzielen, müsse hinter die Interessen aller Nachbarn in der gesamten Umgebung der Videowallanlage, ihre Fenster zu öffnen und freien Blick nach draußen zu haben, zurücktreten. Die Vereinbarung im Widerspruchsverfahren zwischen den Beteiligten sei rechtsverbindlich gewesen, weshalb es sich verbiete, anschließend durch Ergänzungsbescheid absprachewidrig dem Beigeladenen zu ihren Lasten weitergehende Rechte einzuräumen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die dem Beizuladenden erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 30. Januar 2008 nebst Ergänzung vom 07. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011 aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie nimmt zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug.

21

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

22

die Klage abzuweisen.

23

Er ist der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Die von der Videowall ausgehenden Lichtimmissionen führten nicht zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft, insbesondere seien die Grenzwerte der Licht-Richtlinie eingehalten. Die im Nachgang ergangenen Auflagen seien auch hinreichend bestimmt.

24

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, jedoch unbegründet. Hierzu im Einzelnen:

26

Die Klage ist zulässig.

27

Die Klägerin ist klagebefugt. Sie kann sich insbesondere auf ihr Eigentum sowie auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin als Wohnungseigentümerin einer WEG angehört und somit nicht selbst Nachbarin ist. Die WEG kann zwar insgesamt betroffen sein, sodass nur sie Nachbarin und somit klagebefugt ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 2007 - 8 A 10279/07, NVwZ-RR 2008, S. 86), vorliegend ist jedoch nur die der Videowall zugewandte Gebäudeseite von den Lichteinwirkungen betroffen, sodass ein Vorrang des Miteigentums gegenüber dem Sondereigentum als ihr Anhängsel nicht in Betracht kommt.

28

Auch soweit sie sich auf die fehlende Bestimmtheit der Baugenehmigung beruft, ist ihre Klagebefugnis gegeben. Ein Dritter, der nicht Regelungsadressat ist, kann sich auf die mangelnde Bestimmtheit berufen, wenn dieser gerade hierdurch in seiner subjektiven Rechtsposition dergestalt beeinträchtigt ist, als seine vom Drittschutz erfassten Rechte durch Unbestimmtheit nicht mehr gewährleistet werden. (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 07. Oktober 2009 - 1 A 10898/07, juris). Somit ist eine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte der Klägerin durch die Nichteinhaltung des Bestimmtheitsgebots aus § 37 I VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG RP zumindest möglich.

29

Die Klage ist jedoch unbegründet.

30

Die angegriffene Baugenehmigung in Gestalt des Änderungs- und des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

31

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das in § 34 II BauGB i.V.m. § 15 I 2 BauNVO seine gesetzliche Grundlage findet bzw. im Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthalten ist, ist vorliegend nach Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Danach sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Reichweite des Rücksichtnahmegebotes hängt davon ab, was den Parteien nach den Umständen des Einzelfalls nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist. (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122, 127) Zur Beurteilung der Zumutbarkeit lassen sich die Begriffsbestimmungen des BImSchG heranziehen, in dem das Gebot der Rücksichtnahme eine spezielle gesetzliche Regelung gefunden hat. (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 -4 C 5/98, NVwZ 1999, 523, 526).

32

Lichtimmissionen gehören zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie gem. § 3 I BImSchG nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Eine verbindliche Regelung wann Lichtimmissionen als erheblich eingestuft werden können, existiert derzeit nicht. Insbesondere haben die "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" - Licht-Richtlinie - (Abgedruckt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 55. Ergänzungslieferung 2009) keinen quasi-normativen Charakter, können jedoch als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden (OVG NW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08, NVwZ-RR 2009, 716, 718; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Juli 1010 - 15 ZB 09.2465 - juris). Darüber hinaus hat eine Einzelfallabwägung zu erfolgen, bei der die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Dabei sind wertend auch die Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen. (OVG NW, a.a.O.)

33

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin die Licht-Immissionen der Videowerbeanlage zumutbar sind.

34

Der Sachverständige Dr. Ing. ... konnte keine Überschreitung der von der Licht-Richtlinie vorgegebenen Grenzwerte bei der Raumaufhellung feststellen. Die Richtlinie sieht eine Beleuchtungsstärke für Mischgebiete von 1 lx (Lux) in der Zeit von 22-6 Uhr vor. Gemessen wurde eine Beleuchtungsstärke von 2,15 lx bei eingeschalteter und 1,86 lx bei ausgeschalteter Videowand. Dabei wurde im eingeschalteten Zustand ein weißes Bild gewählt, da dieses den Maximalwert der Helligkeit erzeugt. Aus der Differenz ergibt sich ein Wert von 0,29 lx, der andere Leuchtquellen in der Umgebung berücksichtigt. Da jedoch auch Videosequenzen in farbigem Licht gezeigt werden, wurde ein Zuschlagsfaktor von 3 gemäß der Lichtrichtlinie dem Gutachten zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich ein Wert von 0,87 lx, der die maximalen 1 lx um 0,13 lx selbst bei geschalteten Videosequenzen unterschreitet. Für den Fall, dass Videosequenzen nicht abgespielt werden, beträgt der Faktor nur 2.

35

Auch die Lichtdichte zeigt unter Verzicht auf Videosequenzen keine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte. Bei der maximalen Lichtdichte ist die Umgebungslichtdichte sowie der Zuschlagsfaktor für Wechsellicht, der bei der Verwendung von Videosequenzen 3 und ohne 2 beträgt, von Bedeutung. Die gemessene Lichtdichte der Videowall beträgt 135 cd/m². Da die Flutlichtanlage des Stadions hinter der Videowall zum Teil eingeschaltet war und somit eine erhöhte Umgebungsleuchtdichte vorlag, ergab sich eine maximal zulässige Leuchtdichte von 523 cd/m². Unter Zugrundelegung des Faktors 3 ergibt sich eine Leuchtdichte von 405 cd/m². Um die maximale Leuchtdichte für den Fall zu ermitteln, dass die Stadionbeleuchtung ausgeschaltet ist, wurde für die durch die Flutlichter erhellten Bereiche der nach der Licht-Richtlinie kleinstmögliche Wert von 0,1 cd/m² zugrunde gelegt. Je geringer die Umgebungsleuchtdichte ist, desto geringer fällt auch der zulässige Grenzwert der Leuchtdichte aus. Dennoch ist die Leuchtdichte ohne Videosequenzen (270 cd/m², Faktor 2) unterhalb des sich ergebenden Grenzwerts von 297 cd/m². Eine Überschreitung findet nur statt, wenn Videosequenzen gezeigt werden, da dann ein Faktor 3 anzuwenden ist. Die Baugenehmigung in der Gestalt des Änderungs- und des Widerspruchsbescheids erfüllt somit die Anforderungen der Licht-Richtlinie.

36

Dabei ist unerheblich, dass bei einer bei der Klägerin gemessenen Lichtstärke von 1 lx unter Umständen eine Überschreitung der Grenzwerte in den unter ihr, der Videowall wegen des geringeren Höhenversatzes näher gelegenen Wohnungen vorliegen könnte. Der Prüfungsumfang des vorliegenden Klageverfahrens beschränkt sich nur auf subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin. Auf die Überschreitung der zulässigen Immissionswerte vor anderen Wohnungen ihres Hauses kann sie sich nicht berufen.

37

Auch aus einer Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse ergibt sich nichts anderes.

38

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich in direktem Umfeld zur Videowall bereits zwei Werbeanlagen befinden. Dort sind jedoch nur Standbilder beleuchtet, die Lichtstärke weist allerdings sogar eine höhere Helligkeit auf, wie der Sachverständige Dr. Ing. K... in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2012 näher ausgeführt hat. Hierbei ist allerdings zu beachten ist, dass nicht die gesamte Fläche beleuchtet ist, sodass sich die benachbarten Werbeanlagen im Gegensatz zur streitigen Anlage weniger störend auswirken. Darüber hinaus befindet sich hinter der Videowerbeanlage ein Stadion mit Flutlichtanlage, die zeitweise in Betrieb ist.

39

Auch die direkt angrenzende Straße wird bei Dunkelheit beleuchtet.

40

Insgesamt erweist sich die Umgebung der von der Klägerin genutzten Wohnung als durch Lichtimmissionen vorbelastet, sodass ein hierdurch vermindertes Schutzniveau im Hinblick auf die durch die Videowall hinzutretenden Immissionen in Ansatz zu bringen ist.

41

In der Rechtsprechung ist im Übrigen anerkannt, dass auch den Nachbarn die Obliegenheit treffen kann, durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" auf die von einer benachbarten Anlage ausgehenden Immissionen Rücksicht zu nehmen (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 8 A 10927/08.OVG). Deshalb muss auch die Klägerin die ihr zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um das Maß an Belästigung durch das von der Videowall emittierte Licht gering zu halten. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass Gegenmaßnahmen des Belästigten bei Lichtimmissionen im Gegensatz zu Lärmimmissionen in der Regel mit einfachen und günstigen Mitteln effektiv zu erreichen sind. Hierbei kommt der Einsatz von Gardinen, Vorhängen, Innenjalousien oder Rollladen in der Nachtzeit in Betracht, worauf bereits der Stadtrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat.

42

Eine völlige Abschirmung wäre durch Rollladen zu erreichen. Aber auch eine Abschirmung durch eine Jalousie mit verstellbaren Lamellen könnte Abhilfe schaffen und gleichzeitig ein effektives Lüften ermöglichen. Hierbei ist nicht ersichtlich, weshalb Jalousien nicht den gewünschten Effekt zur Minderung der Belästigung bringen könnten. Dabei dürfte eine Lamelleneinstellung im rechten Winkel zu einer gedachten Achse zwischen Wohnungsfenster und Videowall günstig sein, um die gerade von der streitigen Anlage ausgehenden Immissionen abzuschwächen. Völlige Dunkelheit wäre angesichts der zuvor schon vorhandenen Lichtemittenten auch ohne die Videowallanlage nur durch den Einsatz von Rollläden zu erreichen.

43

Auch unter dem Gesichtspunkt mangelnder Bestimmtheit ergibt sich nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung.

44

Entgegen der Auffassung der Klägerin, es sei nicht ersichtlich, ob die in Ziffer 8 genannten Werte gegenüber der Anlage oder der Wohnung der Klägerin einzuhalten seien, lässt die Baugenehmigung durch den Zusatz "nächstgelegenes Fenster des 6. Geschosses... (Wohnung Maringer)" nur den Schluss zu, dass die Luxwerte gegenüber der Wohnung der Klägerin einzuhalten sind.

45

Auch die Geschwindigkeit der Bildübergänge kann im Hinblick auf die Bestimmtheit keinen Drittschutz vermitteln. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit ist nach dem Gutachten auf Grundlage der Licht-Richtlinie und den vorgenannten Einzelfallerwägungen, dass keine Videosequenzen gezeigt werden. Dies wird jedoch durch Ziffer 9 gewährleistet. Ein langsamer Bildübergang wird im Übrigen durch den Sachverständigen nicht gefordert, wie dieser in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2012 ausgeführt hat. Die Ziffer 10 ist daher für die Klägerin in jedem Fall günstig - gleich, ob sie bestimmt oder unbestimmt ist.

46

Es fehlt auch nicht die Bestimmtheit hinsichtlich der "sachkundigen Person" welche die Werte nach Einrichtung überprüfen soll. Es berührt die Rechte der Klägerin nicht, wer die Überprüfung vornimmt, solange sich die Einstellungen der Videowall im Rahmen der durch die Baugenehmigung vorgeschriebenen Grenzwerte bewegen.

47

Auch ist unschädlich, dass die Baugenehmigung nicht vorsieht, welche Maßnahmen zur Kontrolle in der Zukunft stattfinden sollen. Die Beklagte kann zunächst darauf vertrauen, dass die geprüften Werte nach der Einrichtung dauerhaft beibehalten werden, um erst bei Zweifel begründenden Anlässen tätig zu werden. Eine ständige Kontrolle muss jedenfalls nicht in der Baugenehmigung festgelegt werden. Dies wird auch aus § 29 BImschG deutlich, der kontinuierliche Messungen ohne Anlass nur bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ermöglicht.

48

Auch aus der Vereinbarung während des Ortstermins am 14. Dezember 2009 ergibt sich die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung nicht. Die vorgenannte Vereinbarung im Widerspruchsverfahren wurde unter dem Vorbehalt getroffen, dass die dort bestimmten Maßnahmen durchgeführt werden - andernfalls sollte Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss bestimmt werden. Mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist die Vereinbarung gegenstandslos geworden.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich durch seinen Sachantrag dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 III VwGO).

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 II VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.

51

Die Berufung war nicht zuzulassen da kein Fall des § 124 II Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a I S. 1 VwGO).

52

Beschluss

53

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

54

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.