Verwaltungsgericht Trier Urteil, 18. März 2015 - 5 K 1305/14.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2015:0318.5K1305.14.TR.0A
published on 18/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 18. März 2015 - 5 K 1305/14.TR
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Tenor

Der Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 12. Juni 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufforderung zur Beseitigung von wurzelechten Rebstöcken und ein Anpflanzungsverbot bezüglich reblausanfälliger Reben. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde.

2

Die Klägerin betreibt Weinbau und bewirtschaftet u.a. die insgesamt 983 m² große Parzelle Nr. ..., Flur ..., Gemarkung Bernkastel, die sie im Weinwirtschaftsjahr 2010/2011 mit wurzelechten Reben bepflanzt hat.

3

Nach vorheriger Anhörung erließ die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) am 18. März 2014 gegenüber der Klägerin eine Anordnung, mit der ihr aufgegeben wurde, die auf dem genannten Grundstück angepflanzten wurzelechten Reben vollständig zu entfernen. Außerdem untersagte die ADD der Klägerin, auf dem betroffenen Grundstück zukünftig Reben anzupflanzen, die anfällig für die Wurzelreblaus sind. Zur Begründung der Beseitigungsanordnung verwies die ADD auf § 2 Nr. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus - Reblausverordnung/ReblV – und § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Reblausverordnung. Infolge der Aufhebung der zuvor in Rheinland-Pfalz geltenden Liste von nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen vom 29. Juni 2005 (Bundesanzeiger Nr. 119) sei im gesamten Bundesland seit dem 1. August 2006 die Anpflanzung wurzelechter Reben verboten, ohne dass es darauf ankomme, ob auf dem klägerischen Grundstück ein Reblausbefall festgestellt worden sei, weil es jedenfalls befallsverdächtig sei. Auch müsse gesehen werden, dass die Klägerin die wurzelechten Reben angepflanzt habe, obwohl sie bereits 2009 vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum und der Landwirtschaftskammer auf die Unzulässigkeit der Anpflanzung wurzelechter Reben hingewiesen worden sei. Wurzelechte Reben seien in hohem Maße anfällig für einen Reblausbefall, so dass es geboten erscheine, zum Schutz des Weinbaus und der Vermeidung der Reblausausbreitungsgefahr die Anordnung zu erlassen. Ein milderes Mittel zur Gefahrenvermeidung sei nicht ersichtlich. Das Anpflanzungsverbot finde seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Nr. 1 ReblV.

4

Mit ihrem am 15. April 2014 gegen diese Anordnung eingelegten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie ohne konkrete Feststellungen zum Reblausbefall des Grundstücks keinen Bestand haben könne.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2014, der am 17. Juni 2014 zugestellt wurde, wies die ADD den Widerspruch der Klägerin zurück und vertiefte die im Bescheid vom 18. März 2014 gegebene Begründung. Ob die fragliche Fläche tatsächlich von der Reblaus befallen sei, sei nicht entscheidungserheblich, weil das Grundstück in einer von der Reblaus befallenen Gemeinde liege und von daher jedenfalls befallsverdächtig sei. Die Reblaus sei in Anhang II A II Kapitel II der Richtlinie (EG) Nr. 2000/29 als Schadorganismus gelistet und gehöre zu den Schaderregern, deren Auftreten in der Gemeinschaft festgestellt worden sei und die für die ganze Gemeinschaft von Belang seien. Ihr Gefährdungspotential werde als sehr hoch eingestuft. Insbesondere an der Mosel sei in den vergangenen Jahren ein erhöhter Befall mit Wurzelreblaus festgestellt worden. Um der befürchteten Ausbreitung der Reblaus entgegenzuwirken, sei in Rheinland-Pfalz nur noch der Anbau zugelassener reblaustoleranter Unterlagsreben, die nachweislich auch bei erhöhtem Befallsdruck einen ausreichenden Schutz böten, zulässig. Wurzelechte Anpflanzungen seien hingegen verboten.

6

Am 14. Juli 2014 hat die Klägerin sodann Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Anpflanzung wurzelechter Reben nur in tatsächlich von der Reblaus befallenen Gemeinden untersagt werde dürfe. Die Gemeinde Berkastel-Kues sei indessen reblausfrei. Dies werde letztlich auch von Herrn Dr. Zipse vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Bernkastel bestätigt, der im „Journal für Kulturpflanzen“ 2011, S. 63, ausgeführt habe, dass die Zahl der reblausfreien Gemarkungen konstant sei und für den Bereich Bernkastel das Gefährdungspotential durch die Reblaus als gering eingestuft werde, lediglich an der Obermosel habe der Befall durch Blattrebläuse zugenommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Bepflanzung mit wurzelechten Reben eine erhöhte Gefahr für eine Ausbreitung der Reblaus ausgehe, seien nicht ersichtlich, zumal sich die Reblaus auch bei mit gepfropften Reben bestockten Grundstücken fortpflanze. Dies werde unter Beweis gestellt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des A... von der Forschungsanstalt Geisenheim. Das ausgesprochene Anpflanzverbot diene nicht dem Schutz der Allgemeinheit, sondern allenfalls dem Schutz des einzelnen Winzers, der es in Kauf nehme, dass seine Reben durch die Reblaus einen Schaden erlitten. Die Bestimmungen der Reblausverordnung rechtfertigten nicht den Erlass der getroffenen Anordnung. Im Übrigen habe der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wenn er im Klageverfahren vortrage, dass die Fachkräfte des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum ihr Fachwissen in den Prozess einbringen könnten. Dies zeige, dass es bislang versäumt worden sei, den Sachverhalt ordnungsgemäß aufzuklären. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass nur der klägerische Betrieb auf Beseitigung der wurzelechten Reben in Anspruch genommen werde, obwohl nach den eigenen Angaben des Beklagten im Bereich Bernkastel mehr als 500 ha mit wurzelechten Reben bepflanzt seien.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Anordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der ergangenen Bescheide,

10

die Klage abzuweisen.

11

Ergänzend führt er aus, dass der Gesetzgeber durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) den Schutz vor einem Reblausbefall durch Straf- und Bußgeldbestimmungen intensiviert habe, was die große Bedeutung der Reblausbekämpfung bekräftige. Außerdem verweist er auf die Bundestagsdrucksache 258/88 vom 27. Mai 1988, in der die Gefahren der Reblausverbreitung zutreffend dargestellt worden seien. Wenn auch Pfropfreben eine Ausbreitung der Reblaus letztlich nicht verhindern könnten, seien sie gleichwohl geeignet, einen Reblaus-Pflanzenbefall mit Schädigung der Ernte einzudämmen. § 3 Abs. 2 ReblV überlasse den weinbautreibenden Ländern die Einschätzung der konkreten Gefahrenlage. Nachdem in Rheinland-Pfalz die zuvor geltende Liste der reblausfreien Gemeinden aufgehoben worden sei, gelte im gesamten Land ein Anpflanzverbot für wurzelechte Reben. Die Anordnung sei in Abstimmung mit dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum ergangen, das die Auffassung vertrete, dass die Reblaus an der Mosel weit verbreitet sei. Vorbeugende Maßnahmen seien besonders wichtig zum Schutz vor einer weiteren Verbreitung der Reblaus.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet. Die Anordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014 stellt sich als rechtswidrig dar und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –.

14

Zwar ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Reblausverordnung vom 23. August 2012 (GVBl. 2012, S. 315) zuständige Behörde grundsätzlich berechtigt, auf der Grundlage des § 2 Nr. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus - Reblausverordnung/ReblV - vom 27. Juli 1988 (BGBl. I. 1988, S. 1203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I. 2012, S. 2113) anzuordnen, befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten.

15

Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob ohne konkrete Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort das Grundstück der Klägerin bereits alleine deshalb das Tatbestandsmerkmal eines befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücks erfüllt, weil das Land Rheinland-Pfalz mit Wirkung zum 1. August 2006 die zuvor geltende Liste der nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des Weinanbaugebietes im Sinne des § 3 Abs. 2 ReblV, in deren Geltungsbereich die vorliegend betroffene Parzelle Nr. 68 dem von dem Beklagten nicht in Abrede gestellten Vorbringen der Klägerin zufolge lag, aufgehoben hat – was der Kammer allerdings als zweifelhaft erscheint, da die Reblausverordnung diese Liste über von der Reblaus befallene Gemeinden nur in § 3 unter der Überschrift „Verkehr mit Pflanzgut von Rebe“ erwähnt und § 2 ReblV auf befallene oder befallsverdächtige Grundstücke, nicht aber auf Grundstücke in von Reblaus befallenen Gemeinden im Sinne des § 3 ReblV abstellt –, denn der Beklagte hat jedenfalls das ihm eingeräumte Ermessen, ob er auf der Grundlage der genannten Bestimmung gegenüber der Klägerin eine Anordnung erlässt, nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Entscheidung des Beklagten, gegen die Klägerin einzuschreiten, erscheint nämlich im Hinblick auf den gemäß Art. 3 GG zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz als willkürlich (vgl. hierzu für den Bereich des Baurechts OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. September 2005 - 1 A 10613/05.OVG -, ESOVGRP).

16

Zwar hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier angesichts der ihr in § 2 ReblV auferlegten Reblausbekämpfungspflicht dafür Sorge zu tragen, eine Ausbreitung des Reblausbefalls zu verhindern, so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Normen ein Einschreiten in Erfüllung des gesetzlichen Auftrags im Allgemeinen ermessensgerecht erscheinen dürfte. Allerdings wird der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Behörde sich (nur) entschließt, gegenüber einem einzelnen Winzer einzuschreiten, während sie gegen eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle in dem maßgeblichen Bereich nicht vorgeht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O.). In einem solchen Fall erscheint es vielmehr erforderlich, dass die Behörde vor einem Einschreiten gegen einzelne Winzer zunächst ein planvolles Konzept erarbeitet, wie und gegen wen sie vorgeht. Zwar darf sich die Behörde – etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel – (zunächst) auf die Regelung von Einzelfällen beschränken und gegen Verstöße anlassbezogen vorgehen, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. So hat es das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise als rechtmäßig anerkannt, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als „Musterfall“ auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1990 - 4 B 194/90 -). Eine derartige Fallgestaltung ist aber vorliegend nicht gegeben. Vielmehr stellt sich das aufgrund einer Anzeige erfolgte Einschreiten der Behörde im vorliegenden Fall als ein solches dar, das gerade nicht in ein Eingriffskonzept eingebettet ist, welches das weitere Vorgehen gegen vergleichbare Fälle in diesem Gebiet regelt.

17

Ein Eingriffskonzept ist hier auch erforderlich, weil nach der von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Mosel zur aktuellen Reblausproblematik an der Mosel vom 16. August 2011 allein im Bereich Bernkastel eine Rebfläche von 548 ha mit wurzelechten Reben bepflanzt ist und gerade dieser Bereich – anders als der Bereich der Obermosel – bislang nur schwach verseucht ist.

18

Gleiches gilt in Bezug auf das ausgesprochene Anpflanzungsverbot.

19

Von daher erscheint es willkürlich, aufgrund einer anonymen Anzeige (nur) die Klägerin als Eigentümerin einer lediglich 0,0983 ha großen Parzelle, die zudem in einem in der Vergangenheit als reblausfrei eingestuften Bereich liegt, auf Entfernung der wurzelechten Reben in Anspruch zu nehmen und eine Anordnung nach § 4 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 ReblV zu erlassen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

22

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergeht auf der Grundlage der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn die Rechtssache hat zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang der Beklagte zum Einschreiten gegenüber wurzelechten Reben berechtigt ist, grundsätzliche Bedeutung.

23

Beschluss

24

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.474,50 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 53.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Annotations

Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet,

1.
Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
2.
Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen,
3.
befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen,
4.
befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten,
5.
Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,
6.
die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

(1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.

(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die

1.
in der Prüfung zur Sortenzulassung oder
2.
als Ergebnis einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten (Tuberositäten) ausbildet. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die zuständige Behörde kann

1.
Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach Absatz 1 treffen,
2.
für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.

(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur verbracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und die zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat.

(2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet,

1.
Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
2.
Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen,
3.
befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen,
4.
befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten,
5.
Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,
6.
die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur verbracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und die zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat.

(2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.

Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet,

1.
Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
2.
Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen,
3.
befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen,
4.
befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten,
5.
Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,
6.
die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur verbracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und die zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat.

(2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet,

1.
Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,
2.
Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen,
3.
befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen,
4.
befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten,
5.
Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,
6.
die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

(1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.

(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die

1.
in der Prüfung zur Sortenzulassung oder
2.
als Ergebnis einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten (Tuberositäten) ausbildet. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die zuständige Behörde kann

1.
Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach Absatz 1 treffen,
2.
für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.