Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Feb. 2010 - 2 K 550/09.TR

Gericht
Tenor
1. Die Bescheide der Beklagten vom 23. April 2009 über die Festsetzung und Erhebung des wiederkehrenden Ausbaubeitrags in der Abrechnungseinheit Mariahof für den Ausbau der Straßen und Wege der Abrechnungseinheit im Stadtteil Mariahof für den Abrechnungszeitraum 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Trier vom 20. August 2009 in der Fassung der Änderung vom 26. August 2009 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Kläger sind Miteigentümer des bebauten Grundstücks in der Gemarkung ..., Flur ..., Parzelle Nr. ... (...). Das Grundstück liegt in einer entsprechend § 14 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom 09. Februar 1996 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 14. Juli 2006 und 07. September 2007 - im Folgenden: ABS - gebildeten Ermittlungsgebiet "Mariahof" sowie im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "BH 20 Gartenstadt, Mariahof".
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Nachdem der Rat der Beklagten am 14. Dezember 2006 einen entsprechenden Baubeschluss sowie einen Beschluss über die Erhebung von Ausbaubeiträgen gefasst hatte, begann diese im September 2007 mit dem Ausbau des Straßen- und Wegenetzes im Stadtteil Mariahof und zwar zunächst mit der Erneuerung der Fuß- und Gehwege im Bereich der "...straße" und der Straße "..." als erstem von mehreren geplanten Bauabschnitten.
- 4
Bereits unter dem 11. Juli 2007 erhielten die Kläger jeweils einen Bescheid über die Festsetzung der grundstücksbezogenen Daten als Grundlage für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau der Straßen in dem Stadtteil Mariahof. Hierin setzte die Beklagte für das Grundstück der Kläger eine beitragspflichtige Fläche von 737,50 qm fest. Die Bescheide sind bestandskräftig.
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Mit weiteren Bescheiden vom 25. März 2008 nahm die Beklagte die Kläger für ihr Grundstück gesamtschuldnerisch zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen in Höhe von 293,41 Euro für den Abrechnungszeitraum 2007 in Anspruch. Die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage der Kläger mit Urteil vom 26. März 2009 (Az.: 2 K 754/08.TR) mangels hinreichender Bestimmtheit der Beitragsbescheide stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
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Bereits im Urteil vom 10. September 2008 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes Trier nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes "BH 20 Gartenstadt, Mariahof" diesen als unwirksam angesehen (5 K 424/08.TR). Der Rat der Beklagten erließ daraufhin am 20. November 2008 eine Veränderungssperre und fasste einen erneuten Aufstellungsbeschluss.
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Mit Bescheiden vom 23. April 2009 nahm die Beklagte die Kläger nochmals für den Abrechnungszeitraum 2007 zu einem wiederkehrenden Beitrag in Höhe von 293,41 Euro in Anspruch.
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Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2009 zurück. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen an, die Bescheide seien rechtmäßig, die Voraussetzungen für die Heranziehung der Kläger zu wiederkehrenden Beiträgen lägen vor. Insbesondere sei auch die Höhe der Beitragsforderung gerechtfertigt. Die Einwendungen der Kläger in Bezug auf die Ermittlung der beitragspflichtigen Gesamtflächen könnten im Ergebnis nicht durchgreifen. Die Berechnungsgrundlagen seien bereits in den bestandskräftigen Bescheiden vom 11. Juli 2007 festgesetzt worden. Eine erneute Überprüfung der darin enthaltenen grundstücksbezogenen Daten finde nicht mehr statt. Ebenso seien die übrigen in der Abrechnungseinheit erlassenen Grundlagenbescheide bestandskräftig. Danach ergebe sich eine beitragspflichtige Gesamtfläche von 309.519,20 qm. Somit stünden sowohl die grundstücksbezogenen Daten hinsichtlich der einzelnen Grundstücke als auch in der Addition bezogen auf die gesamte Abrechnungseinheit verbindlich fest. Die Grundlagenbescheide seien auch trotz der zwischenzeitlich festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "BH 20" wirksam.
- 9
Mit Schreiben vom 26. August 2009 berichtigte der Stadtrechtsausschuss den Widerspruchsbescheid vom 20. August 2009 wegen eines Schreibfehlers.
- 10
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, die beitragspflichtige Gesamtfläche sei in unzulässiger Weise auf der Grundlage des unwirksamen Bebauungsplanes "BH 20" erfolgt. Die fehlerhafte Berechnung könne auch nicht durch den nachträglich gefassten Aufstellungsbeschluss sowie die erlassene Veränderungssperre geheilt werden. Die beitragspflichtige Gesamtfläche sei ihnen erstmals im Verfahren 2 K 754/08.TR mitgeteilt worden. Zudem seien verschiedene Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürften, nicht korrekt in die Berechnung der beitragspflichtigen Gesamtfläche eingeflossen, da die Beklagte die beitragspflichtige Fläche solcher Grundstücke hinsichtlich der Geschossfläche ausschließlich nach § 4 Abs. 4 Nr. 6 ABS ermittelt habe, ohne § 4 Abs. 4 Nr. 7 ABS zu berücksichtigen. Überdies seien Garagen, Garagenvorhöfe und Garagenvorplätze sowie diverse Stellplätze unrechtmäßig nicht der Beitragspflicht unterworfen worden. Auch verstoße es gegen Artikel 3 GG, dass die Flächen von Garagen, Garagenzufahrten sowie Pkw- und Mülltonnenstellplätzen, die sich auf den Grundstücken von freistehenden Einfamilienhäusern befänden, mit in die Gesamtrechnung der beitragspflichtigen Gesamtflächen eingeflossen seien, während diejenigen Flächen von Garagen, Garagenzufahrten und privaten Pkw- und Mülltonnenstellplätzen, die sich nicht auf dem Hausgrundstück, aber im Einzeleigentum oder im privaten gemeinschaftlichen Eigentum befänden, nicht mit einbezogen worden seien.
- 11
Die Kläger beantragen,
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die getrennten Bescheide der Beklagten vom 23. April 2009 über die Festsetzung und Erhebung des wiederkehrenden Ausbaubeitrags in der Abrechnungseinheit Mariahof für den Ausbau der Straßen und Wege der Abrechnungseinheit im Stadtteil Mariahof für den Abrechnungszeitraum 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 20. August 2009, geändert durch die Berichtigung vom 26. August 2009, aufzuheben.
- 13
Die Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass trotz der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "BH 20" wegen der am 20. November 2008 erlassenen Veränderungssperre vorerst weiterhin mit den entsprechenden Daten gerechnet werden könne. Hinsichtlich der Ermittlung der Geschossfläche stelle § 4 Abs. 4 Nr. 6 ABS für Flurstücke, die lediglich mit einer Garage oder einem Stellplatz bebaut seien, eine spezielle und abschließende Regelung dar. § 4 Abs. 4 Nr. 7 ABS könne dort nicht gelten. Nach § 20 BauNVO seien andere Garagen sowie Garagenvorhöfe und Garagenvorplätze als auch Pkw- und Mülltonnenstellplätze nicht zu berücksichtigen, da es sich hier um Nebenanlagen nach § 14 BauNVO handele, da deren Erschließungsvorteil geringer sei gegenüber ein- bzw. mehrgeschossig bebaubaren Grundstücken. Garagenvorhöfe und Garagenvorplätze unterlägen nach § 15 ABS nicht der Beitragspflicht, da es sich hierbei um Flurstücke handele, die selbst nicht baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbar seien, sondern dazu dienten, den einzelnen Garageneigentümern eine Zufahrtsmöglichkeit zu geben. Insoweit handele es sich um Flächen nach § 2 Abs. 2 GaragenVO. Diese seien nicht zum Anbau bestimmt und unterlägen daher nicht der Beitragspflicht. Bei Grundstücken, die zur Errichtung von Abfallboxen vorgesehen seien, handele es sich um Grundstücke, auf denen baurechtlich nur eine minderwertige Nutzung zulässig sei. Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG liege nicht vor, da gerade das Beitragsrecht die genaue Einordnung und unterschiedliche Bewertung jedes einzelnen Grundstücks in der Abrechnungseinheit fordere. Ein baurechtlich mit einem Wohnhaus bebaubares Grundstück könne nicht mit einem Grundstück gleichgesetzt werden, auf dem lediglich die Errichtung einer Garage oder eines Mülltonnenstellplatzes zulässig sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakte 2 K 754/08.TR Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 17
Die zulässige Klage führt in der Sache zum Erfolg.
- 18
Die Bescheide der Beklagten vom 23. April 2009 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 20. August 2009 in der Fassung der Berichtigung vom 26. August 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sind §§ 2, 10a Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GVBl S. 401) in Verbindung mit §§ 1 ff. und 14 ff. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom 09. Februar 1996 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 14. Juli 2006 und 7. September 2007 - im Folgenden: ABS -.
- 20
Entsprechend der genannten Satzung erhebt die Beklagte für den Bereich "Mariahof" wiederkehrende Beiträge und hat insoweit nach § 14 ABS die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Mariahof gelegenen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen beginnend ab Kreuzung der Straßen "..." und "..." als öffentliche Einrichtung (Abrechnungseinheit) gebildet. Für das übrige Stadtgebiet erhebt die Beklagte nach der oben genannten Satzung einmalige Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in der oben genannten Fassung. Nach Auffassung der Kammer ist das Nebeneinander der Erhebung von Einmalbeiträgen und wiederkehrenden Beiträgen innerhalb einer Gemeinde jedoch nicht zulässig. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
- 21
Nach § 10a KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge (§ 10) die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils (Abs. 3) als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. Durch diese Formulierung im Gesetztext ist nach Ansicht der Kammer bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes davon auszugehen, dass hier entweder die eine oder die andere Beitragsart gewählt werden soll. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, beispielsweise die Formulierung "neben" zu wählen. Davon hat er aber abgesehen. Zwar ist in der Begründung zum Gesetzesentwurf (LT-Drucks.15/318, Seite 8) im Hinblick auf § 10a Abs. 1 KAG ausgeführt, dass die Bestimmung die Gemeinden ermächtige, anstelle oder neben einmaligen Beiträgen wiederkehrende Beiträge zu erheben. Diese Formulierung ist im Gesetzestext jedoch nicht übernommen worden (vgl. hierzu Thielmann in Bellefontaine, Kommunalabgabengesetz, Kommentar, Stand April 2009, § 10a Randnr. 118).
- 22
Darüber hinaus spricht nach Auffassung der Kammer insbesondere der in § 10a KAG nunmehr gewählte neue Einrichtungsbegriff gegen ein Nebeneinander von zwei verschiedenen Beitragssystemen innerhalb der Gemeinde (so auch Thielmann, a. a. O.). In der Begründung zum Gesetzesentwurf (LT-Drucksache 15/318, Seite 6 und 7) ist ausgeführt, dass abweichend von der bisherigen Gesetzeslage künftig bestimmt werden kann, dass das gesamte öffentliche Verkehrsnetz der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildet. Diese verstehe sich dabei nicht lediglich als Abrechnungseinheit, deren Bedeutung sich in einem abrechnungstechnischen Verbund erschöpfe, sondern als qualitativ selbständige Gemeindeeinrichtung. Die Gesetzesänderung sehe eine gesetzliche Neudefinition der maßgeblichen öffentlichen Anlage vor (a.a.O. Seite 1) und stelle eine konzeptionelle Fortentwicklung und Neubestimmung des Beitragsrechts für Verkehrsanlagen dar, die sich vom bisher geltenden Anlagenbegriff weitgehend löse (a.a.O., Seite 6). Insoweit hat der Gesetzgeber dem § 10a KAG auch einen neuen Vorteilsbegriff zugrunde gelegt, der vom bisherigen in wesentlicher Hinsicht abweicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -). In dieser Entscheidung führt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dazu weiter aus, der Gesetzgeber habe in Wahrnehmung seiner gerade im Abgabenrecht und bei der Bildung öffentlicher Einrichtungen weitreichenden Gestaltungsfreiheit durch § 10a KAG den Sondervorteil der Beitragspflichtigen abweichend vom bisherigen als rechtlich und tatsächlich gesicherte Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Verkehrsanlage innerhalb einer grundsätzlich aus allen Straßen bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtungen festgelegt. Durch diesen Systemwechsel, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz weiter, werde der mit dem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag abzuschöpfende Sondervorteil von dem rein "abrechnungstechnischen Verbund" mehrerer einzelner öffentlicher Verkehrsanlagen gelöst und in einen ähnlichen Gesamtzusammenhang gestellt, wie dies beim Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetz einer Gemeinde und der kommunalen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Fall sei. Da somit nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 10a KAG im gesetzlichen Regelfall sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen der gesamten Gemeinde, die einheitliche öffentliche Einrichtung darstellen, kann daneben für die Abrechnung von einmaligen Beiträgen kein Raum mehr sein (vgl. insoweit auch Thielmann, a.a.O.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass aufgrund des nunmehr gewählten Einrichtungsbegriffes die Gemeinde zwar ein Wahlrecht hat, sich für einmalige oder wiederkehrende Beiträge zu entscheiden, sie muss aber insoweit zunächst eine grundlegende Systementscheidung treffen (vgl. auch Tutschapsky in Kohlhaas/Tutschapsky, Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, Kommentar, Stand Juli 2008, § 10a Randnr. 6).
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Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass die Bildung des in § 14 ABS näher definierten Ermittlungsgebietes "Mariahof" im Ergebnis mit § 10a KAG nicht im Einklang steht. Zwar ist es der Gemeinde nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG erlaubt, in Wahrung ihres Selbstverwaltungsrechts eine Satzungsregelung zu schaffen, mit der sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen einzelner, von einander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung verbunden werden können. Entsprechend der Begründung zum Gesetzesentwurf hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit der Aufteilung des Gemeindegebietes als Ausnahme von der Regel ausgestaltet und wollte damit den besonderen örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen (LT-Drucksache 15/318, S. 8). Da dies der Ausnahmefall ist, ist dieser nach § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG auch zu begründen ist. Im Hinblick auf das Vorliegen solcher besonderer örtlicher Gegebenheiten ist in der Gesetzesbegründung im Einzelnen ausgeführt, dass dies bei abgelegenen oder in ihrem Ausdehnungsbereich feststehenden Stadt- oder Ortsteilen, für die im Außenbereich gelegenen Verkehrsanlagen oder bei sich aufdrängender Orientierung an anderen Grenzlinien der Fall sein soll. Insgesamt sei dabei auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abzustellen. Wenn nun davon auszugehen ist, dass grundsätzlich das gesamte Gemeindegebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildet und nur ausnahmsweise hiervon wegen der besonderen örtlichen Gegebenheiten abgewichen werden soll, stellt sich jedoch die Frage, warum die Beklagte nur für den Bereich Mariahof eine solche Ausnahme getroffen hat, obwohl die Voraussetzungen auch für weitere Ortsbezirke bzw. Stadtteile, wie beispielsweise bei den Ortsteilen ..., ... und ... oder in den Bereichen der ... bzw. dem Bereich des ... ebenfalls gegeben sind. Diesbezüglich erachtet es die Kammer als nicht zulässig, sich lediglich einen Bereich herauszunehmen und nur dort eine Abweichung vom Regelfall vorzunehmen.
- 24
Fehlt es daher an einer rechtswirksamen Satzungsregelung gemäß § 2 KAG zur Erhebung wiederkehrender Beiträge, war der Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
- 25
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO.
- 26
Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die beiden Rechtsfragen über den vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung haben und bislang obergerichtlich nicht geklärt sind.
- 27
Beschluss
- 28
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 293,41 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 29
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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Annotations
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.