Verwaltungsgericht Trier Urteil, 16. Dez. 2014 - 1 K 1533/14.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2014:1216.1K1533.14.TR.0A
bei uns veröffentlicht am16.12.2014

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt diese selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren, die Wahl des Ortsgemeinderates als auch die Wahl des Ortsbürgermeisters der Gemeinde A... vom 25. Mai 2014 für ungültig zu erklären.

2

Am 25. Mai 2014 fanden die Wahlen des Ortsbürgermeisters und des Gemeinderats der Ortsgemeinde A... statt. Das festgestellte Wahlergebnis wurde im Amtsblatt der Verbandsgemeinde ... am 6. Juni 2014 bekanntgemacht.

3

Der Wahl zum Gemeinderat hatten sich in A... eine Liste der SPD sowie eine Liste der Mitglieder der FWG A... e.V. gestellt. Nach den Feststellungen des Wahlausschusses entfielen von 446 abgegebenen gültigen Stimmenzetteln auf die Liste der SPD 48,28 % (2487 Stimmen) und auf die Liste der FWG 51,72 % (2664 Stimmen) der Stimmen. Auf dieser Grundlage erhielten die FWG 7 und die SPD 5 der insgesamt 12 Sitze des Gemeinderates. Für Wahl zum Ortsbürgermeister wurden 442 gültige Stimmen abgegeben, wovon auf den Bewerber der FWG 236 und auf den Bewerber der SPD 206 Stimmen entfielen.

4

Kandidaten um das Amt des Ortsbürgermeisters waren der Amtsinhaber und Kläger zu 1) als Kandidat der SPD, sowie der Beigeladene zu 2), als Kandidat der Freien Wählergruppe A... e.V. Beide Kandidaten warben im Vorfeld der Wahl mittels Flyer für sich und Ihre Partei. In dem Flyer des Beigeladenen zu 2), der ca. 4 Wochen und nochmals 3 Tage vor der Wahl an alle Haushalte in A... verteilt und ins Internet eingestellt wurde, stellte der Beigeladene zu 2) sich und sein Wahlprogramm vor und nannte drei wesentliche Aufgabenschwerpunkte: 1. Dorfkern- und Altbausanierung, 2. der Förderverein, 3. der Autobahnlärm. Mit dem zweiten Ziel regte er die Gründung eines Initiativvereins zur Förderung des Kultur- und Vereinslebens in der Gemeinde an. Für dieses Vorhaben seien Interessenten und Sponsoren bereits gefunden. Zur Unterstreichung der Ernsthaftigkeit dieses Vorhabens verpflichtete er sich, im Falle seiner Wahl, seine ersten drei und im Folgenden jedes Jahr ein Bürgermeisterentgelt für dieses Vorhaben zur Verfügung zu stellen.

5

11 Wähler, darunter auch die Kläger, legten am 13. Juni 2014 beim Ortsbürgermeister der Gemeinde A... Einspruch gegen die Wahlen ein. Der Ortsbürgermeister legte den Einspruch der Kreisverwaltung ... zur Entscheidung vor.

6

Zur Begründung des Einspruchs gegen die Wahl des Ortsbürgermeisters führten sie im Wesentlichen aus, dass die vom Beigeladenen zu 2) auf seinem Wahlflyer getätigte Aussage „Um meine Ernsthaftigkeit und meinen festen Willen für diese Idee unter Beweis zu stellen, verpflichte ich mich, im Falle eines Wahlsieges meine ersten drei Bürgermeisterentgelte und jedes Jahr ein weiteres innerhalb der neuen Wahlperiode hierfür zur Verfügung zu stellen“ einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl und damit eine gegen § 50 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz des Landes Rheinland-Pfalz - KWG RP - verstoßende Wählerbeeinflussung darstelle. Die Höhe des in Aussicht gestellten Betrages sei geeignet, auf die freie Willensbildung einer unbekannten Anzahl von Wählern einzuwirken. Aufgrund der Differenz von lediglich 30 Stimmen bei der Wahl des Ortsbürgermeisters sei auch eine Mandatsrelevanz gegeben.

7

Zur Begründung des Einspruchs gegen die Wahl des Gemeinderates führten sie an, dass der Beigeladene zu 2) mit seinem Wahlflyer nicht nur für sich als Kandidat für die Wahl des Ortsbürgermeisters, sondern auch für die Liste der Freien Wählergruppe geworben habe. Der Flyer habe den Briefkopf der FWG A... e.V. getragen und der Flyer habe auf das Wahlprogramm der Partei verwiesen. Da der Beigeladene zu 2) infolge dieser unzulässigen Wahlbeeinflussung die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt habe, sei auch davon auszugehen, dass die Liste der FWG A... e.V. eine unbestimmte Zahl von Wählerstimmen aus diesem Grunde erhalten habe. Für einen Wähler sei es inkonsequent, die Liste des potentiellen Ortsbürgermeisterkandidaten nicht zu wählen, wenn man sich für dessen Wahl entschieden habe. Daraus folge, dass die Wahlbeeinflussung des Beigeladenen zu 2) im Rahmen der Wahl des Ortsbürgermeisters auch dazu geführt habe, dass die rechtswidrige Wahlbeeinflussung sich auch auf die Wahl des Gemeinderates ausgewirkt habe. Auch diese Wahlbeeinflussung habe Einfluss auf das Wahlergebnis haben können, da die Differenz lediglich 177 Stimmen und damit weniger als 20 Wähler betragen habe.

8

Der Beigeladene zu 2) trug im Rahmen des Einspruchsverfahrens vor, dass sein ein politisches Konzept beschreibender Wahlflyer nicht zu beanstanden sei, da die Zielsetzung, unter anderem einen Förderverein zur Stärkung des Kultur- und Vereinslebens in A... zu initiieren, nicht zu beanstanden sei. Durch die Spendenankündigung für den Förderverein werde niemand gezwungen ihn zu wählen. Im Gesamtkontext sei die Spendenaussage nicht zu beanstanden.

9

Am 18. Juli 2014 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Wahl des Ortsbürgermeisters und des Gemeinderates der Ortsgemeinde A... zurück und führte aus, dass ein Vorliegen von erheblichen Verstößen gegen Wahlrechtsvorschriften zu verneinen sei.

10

Die gewährleistete Freiheit der Wahl bestehe darin, dass jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben könne. Er solle sein Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können. Eine ernstliche Beeinträchtigung der freien Wahl und damit eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch Einwirkungen von privater Seite könne nur dann angenommen werden, wenn sie mit Mitteln des Zwangs oder des Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst habe oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden sei, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Ausgleichs bestanden habe. Die von der Klägerseite vorgelegte Begründung für die Annahme einer unzulässigen Wählerbeeinflussung entspreche im Wesentlichen den Ausführungen des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, Urteil vom 09. September 2009 – 4 K 1713/08 –, juris). Dieser Entscheidung habe ein Wahlflyer des Direktkandidaten mit der Überschrift „Angebot des Tages“ und ansonsten lediglich der Aussage, „im Falle der Wiederwahl für jede erhaltene Stimme 1 Euro an die Vereine in der Stadt zu spenden“ zugrunde gelegen. Mit diesem Ausspruch habe der Kandidat fiskalische Aspekte, die in keinem Zusammenhang mit der politischen Aussage des Kandidaten gestanden hätten, in den Vordergrund der politischen Willensbildung stellen wollen.

11

Diese Situation sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die fiskalischen Aspekte stünden gerade nicht im Vordergrund. Auf dem Wahlflyer des Beigeladenen zu 2) stelle dieser zunächst seine Person vor. Anschließend werde auf ein Wahlprogramm der FWG A... e.V. verwiesen. Im Anschluss daran stelle er als Ortsbürgermeisterkandidat drei ihm wichtige Aufgabenschwerpunkte vor. Zu allen drei Aufgabenschwerpunkten sei eine nähere Erläuterung erfolgt. Bezüglich des Fördervereins stelle er einleitend die Arbeit der Vereine und die freiwilligen Initiativen im Ort in den Vordergrund. Aufgrund der geringen finanziellen Möglichkeiten für kulturelle Aktivitäten in der Gemeinde nenne er im Rahmen einer Meinungsbekundung sein kommunalpolitisches Ziel, die Gründung eines Initiativvereins zur Förderung des Kultur- und Vereinslebens in der Gemeinde zu initiieren. Anschließend habe der Kandidat mitgeteilt, dass er Interessenten und Sponsoren für die Initiierung des Fördervereins gefunden habe. Erst im Anschluss erfolge der streitgegenständliche Satz in Bezug auf seine Spendenbereitschaft.

12

Er habe diese Aussage in seinem Flyer nicht in den Vordergrund als Schwerpunktaufgabe gestellt, sondern diese in Ergänzung zu seinen Ausführungen zum politisch zulässigen Ziel der Initiierung eines Fördervereins und in Bezug auf seine Ausführungen zur Sponsorensuche getätigt. Der Beigeladene zu 2) lasse an dieser Stelle noch völlig offen, wie sich der noch zu gründende Förderverein zusammensetze, ob die Gemeinde A... oder er persönlich im Verein und in welcher Form mitwirke. Auch die Nutznießer des Fördervereins seien nicht benannt worden.

13

Die Kläger haben am 19. August 2014 die Klagen erhoben. Wie bereits im Einspruchsverfahren wurden die Klagen damit begründet, dass der Beigeladene zu 2) mit der „Verpflichtungserklärung“ gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl verstoßen und damit eine unzulässige Wählerbeeinflussung vorgenommen habe. Mit dieser Erklärung habe er ein Wahlversprechen gemacht, das in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben eines künftigen Ortsbürgermeisters oder des Gemeinderates stehe. Damit verpflichte er sich für den Fall der Wahl den Wählern, die in Vereinen, Jugendgruppen usw. organisiert seien, einen finanziellen Vorteil zukommen zu lassen, den er nur als Privatperson und nicht in seiner Eigenschaft als Amtsinhaber gewähren könne, und vermische damit in unzulässiger Weise sein privates Engagement mit den für eine Wahlentscheidung ausschlaggebenden Kriterien. Vor allem auf Wähler, die in Vereinen organisiert seien, habe die Erklärung als Aussicht auf eine finanzielle Zuwendung für ihren Verein so einwirken können, dass sie bei aus ihrer Sicht gleich qualifizierten Bewerbern dem Wahlbewerber Knops aufgrund dieses Versprechens die Stimme gegeben hätten. Darin liege ein steuerndes, manipulatives Einwirken auf die Wahlentscheidung der Wähler. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Verpflichtungserklärung keinen unerheblichen Betrag beinhalte. Die Aufwandsentschädigung eines Ortsbürgermeisters einer Gemeinde bis 750 Einwohnern betrage monatlich 651,-- €. Damit umfasse die Zusage einen Betrag von mehr als 5.000,-- €. Es drohe in Zukunft ein Wettbewerb durch die Zusage finanzieller Mittel, sollten solche im Wahlkampf zulässig sein.

14

Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der kommunalaufsichtsbehördlichen Entscheidung vom 18. Juli 2014 sowohl die Wahl des Ortsgemeinderates als auch die Wahl des Ortsbürgermeisters der Gemeinde A... vom 25. Mai 2014 für ungültig zu erklären.

15

Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.

16

Zur Begründung wird auf die Entscheidung über den Einspruch verwiesen.

17

Der Beigeladene zu 2) beantragt,
die Klagen abzuweisen.

18

Er trägt ergänzend vor, dass die lediglich aus seiner Sicht wichtig erschienenen Punkte fettgedruckt gewesen seien. Das sei für den vorgeworfenen Punkt der „Verpflichtungserklärung“ gerade nicht der Fall. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er, dass er mit der Spendenerklärung nicht auf sein Bürgermeisterentgelt verzichten, sondern dieses spenden wolle. Er wollte als gutes Beispiel voran gehen und die Wähler zum Spenden animieren.

19

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Gründe, die angefochtenen Wahlen für ungültig zu erklären, liegen nicht vor. Das Ergebnis der Wahl zum Ortsbürgermeister von A... wurde nicht durch eine gegen das Gesetz verstoßende Handlung des Beigeladenen zu 2) als Mitbewerber beeinflusst (I.). Die Wahl des Gemeinderates konnte durch die Handlungen des Beigeladenen zu 2) nicht beeinflusst werden (II.).

22

Die nach den §§ 48, 51 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz – KWG – in der Fassung vom 31. Januar 1994 - GVBl. S. 137 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2013 - GVBl. S. 139 -) geregelte, mit den auf die Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 KWG gerichteten Leistungsbegehren verbundene Anfechtungsklage ist als Gestaltungsklage eigener Art statthaft (OVG RP, Urteil vom 4. Juni 1991 – 7 A 12657/90.OVG -, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 7 A 10305/91.OVG -, Rn. 31, juris). Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wie auch die Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens ergeben sich aus § 51 KWG.

23

Der Einspruch wurde fristgerecht eingelegt. Nach § 48 Satz 1 KWG ist der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister zu erheben. Der am 13. Juni 2014 gegenüber dem Bürgermeister eingelegte Einspruch wurde innerhalb von zwei Wochen nach der amtlichen Bekanntmachung am 6. Juni 2014 am 20. Juni 2014 begründet.

24

Die weiteren Voraussetzungen des §§ 50 Abs. 3, 48 KWG, wonach die Aufsichtsbehörde auf den Einspruch eines Wahlberechtigten hin die Wahl für ungültig zu erklären hat, wenn festgestellt wird, dass erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen geeignet waren, liegen jedoch nicht vor.

25

I. Die Aufsichtsbehörde hat mit ihrer Entscheidung die genannten Voraussetzungen der Ungültigkeit der Wahl des Bürgermeisters zu Recht verneint. In dem verteilten und ins Internet gestellten Wahlflyer des Beigeladenen zu 2), in dem dieser die Erklärung abgibt, sein Bürgermeisterentgelt im Falle der Wahl teilweise dem zu gründenden Förderverein zur Verfügung zu stellen, liegt keine gegen den Grundsatz der freien Wahl verstoßende Wahlbeeinflussung.

26

Der Grundsatz der Freiheit der Wahl ist in Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 GG auch für Kommunalwahlen verbindlich nominiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 - 8 C 14/02 -, Rn. 23, juris). Durch die in § 50 Abs. 3 KWG in Bezug genommenen Wahlvorschriften erlangen im objektiven Wahlprüfungsverfahren vor allem die in Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV - genannten Grundsätze Bedeutung und zwar – hier im Zentrum stehend - die Freiheit der Wahl.

27

Diese Grundsätze werden in der Gemeindeordnung aufgegriffen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung - GemO - werden die Ratsmitglieder von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. Die Wahl des Bürgermeisters folgt gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 GemO den gleichen Wahlgrundsätzen. Nach § 53 Abs. 7 bzw. § 29 Abs. 1 Satz 3 GemO bestimmt das Nähere das Kommunalwahlgesetz – KWG -.

28

Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 LV gewährleistet einen unbedingten Schutz vor staatlicher Einwirkung auf den Inhalt der Entscheidung des Wählers im Zeitpunkt der Stimmabgabe (VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14, VGH A 17/14 –, Rn.47, juris). Die Freiheit der Wahl soll gewährleisten, dass jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann (BVerfG, Urteil vom 10. April 1984 – 2 BvC 2/83 –, BVerfGE 66, 369 [384], Rn. 32, juris; VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14, VGH A 17/14A 17/14 –, Rn. 49 juris). Sie setzt auch voraus, dass sich der Wähler über Ziele und Verhalten der Wahlbewerber frei von Manipulationen informieren kann. Der Grundsatz schützt deshalb den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz des bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 - 8 C 14/02 -, Rn 22, juris). Die Freiheit der Wahl fordert die Gewährleistung eines freien, offenen und unverfälschten Prozesses der politischen Meinungsfindung, in dem die Wähler auf verlässlichen Grundlagen ihr Urteil bilden und fällen können (BVerfG, Urteil vom 10. April 1984 – 2 BvC 2/83 –, BVerfGE 66, 369 [384], Rn. 32, juris).

29

Aus dem Grundsatz der Freiheit der Wahl folgt damit zunächst das an den Staat gerichtete Verbot amtlicher Wahlbeeinflussung. Allerdings ist nicht jede staatliche Einwirkung auf die freie Willensbildung des Wählers ausgeschlossen. Sie kann durch einen besonderen, sie verfassungsrechtlich legitimierenden Grund gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 – 2 BvF 1/65 –, BVerfGE 20, 56 [99]; BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 – 2 BvE 2/13 u.a. – , juris, Rn. 53 f.). Der genaue Verlauf der Grenzen zwischen gerechtfertigten und unzulässigen staatlichen Einwirkungen ist im Einzelfall nach dem formalen oder inhaltlichen Charakter der Einwirkung, nach ihrer Intensität sowie der zeitlichen und räumlichen Nähe zum eigentlichen Wahlakt zu bestimmen (VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14, VGH A 17/14 –, juris). Unbedenkliche inhaltliche Einwirkungen enthält danach vor dem Hintergrund des Demokratieprinzips aus Art. 74 Abs. 1 LV grundsätzlich die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften.

30

Vorliegend handelt es sich nicht um eine amtliche Äußerung, sondern um eine solche eines Wahlbewerbers. In Anlehnung an den beschriebenen Maßstab, verstoßen Wahlbeeinflussungen gegen den Grundsatz der freien Wahl, die darauf gerichtet sind, in unzulässiger Weise auf den Willen der Wähler unmittelbar mit dem Ziel einzuwirken, die Wahlentscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten bestimmter Bewerber zu treffen. Die Einflussnahme auf Wähler wird gesetzeswidrig, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Wählers so zu beeinflussen, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen (VG Dresden, Urteil vom 9. September 2009 – 4 K 1713/08 -, Rn. 34, juris).

31

In der, im Kontext der Wahlwerbung und der Vorstellung des Wahlprogramms mit den Aufgabenschwerpunkten gegebenen, Aussage, im Falle der Wahl Bürgermeisterentgelte teilweise einem noch zu gründenden gemeinnützigen Verein zu Verfügung zu stellen, liegt in Abgrenzung zum oben zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden keine gegen die Freiheit der Wahl verstoßende Wählerbeeinflussung. Der Beigeladene zu 2) hat ein „Wahlversprechen“ abgegeben, das zum einen in einem sachlichen Zusammenhang mit den künftigen Aufgaben des Ortsbürgermeisters steht. Zum anderen war diese Aussage nicht geeignet, den Wählerwillen auf der Grundlage ökonomischer Interessen zu beeinflussen. Im Falle finanzieller Versprechen ist vor allem relevant wofür und in welcher Höhe diese erfolgen.

32

Zunächst enthält die Aussage, sich zu verpflichten, Teile seines Bürgermeisterentgelts zur Verfügung zu stellen, keinen unzulässigen Verzicht auf die Aufwandsentschädigung und damit kein gesetzeswidriges Versprechen. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist gemäß § 8 Abs. 1 Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter – KomAEVO –, in der Fassung vom 27. November 1997, unverzichtbar. Der Beigeladene zu 2) hat jedoch mit der getroffenen Aussage nicht auf die Auszahlung der Aufwandsentschädigung verzichtet, sondern vielmehr erklärt, die Aufwandsentschädigung zur Verfügung zu stellen, d.h. dem zu gründenden Verein zu spenden, und nicht zu verzichten. Zudem ist die Äußerung im Kern dahingehend zu verstehen, dass er ein Äquivalent zu seinem Bürgermeisterentgelt spenden möchte. Dieses sollte nur in Anlehnung an sein favorisiertes Amt die Größenordnung angeben.

33

Das Wahlversprechen des Beigeladenen zu 2) betrifft die zukünftig in Angriff zu nehmenden Aufgaben des Bürgermeisters und ist in diesen Kontext einzubetten. Eine isolierte Bewertung der getroffenen Aussage verbietet sich. Die Spendenbereitschaft des Kandidaten steht daher in einem sachlichen Zusammenhang zu den Aufgaben des Bürgermeisters.

34

Die Aussage des Beigeladenen zu 2) ist im Kontext der Gesamtaussage zu bewerten. In dieser nennt der Kandidat drei beabsichtigte Schwerpunkte seiner Arbeit als zukünftiger Bürgermeister, u.a. die Gründung des beschriebenen Fördervereins. Er möchte den Rücklauf kultureller Aktivitäten dadurch aufhalten, dass ein Initiativverein zur Förderung des Kultur- und Vereinslebens in der Gemeinde gegründet wird. Dieser Aspekt ist fett gedruckt, um ihn hervorzuheben. Nach der Erläuterung möglicher zukünftiger Aufgaben dieses Vereins erfolgt, wiederum fett gedruckt, die Aussage, dass Interessenten und Sponsoren gefunden seien. Danach folgt, nicht fett gedruckt, die streitgegenständliche Aussage. Lediglich zur Unterstreichung der Ernsthaftigkeit dieser Wahlaussage, damit potentielle Wähler sie nicht als „Wahllüge“ abtun, bekundet er die gerügte Spendenabsicht. Schon von der Aufmachung der Aussage – nicht fett gedruckt – tritt diese in den Hintergrund. Ihr kommt mehr ergänzender Charakter zu. Diese Aussage ist daher mit der, dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden zugrunde liegenden, isolierten Wahlaussage „Angebot des Tages“ nicht vergleichbar.

35

Auch die Aufmachung weicht erheblich von der dem Rechtsstreit des Verwaltungsgerichts Dresden zugrunde liegenden ab. Der Beigeladene zu 2) hat keine Art Werbeprospekt für seine Spendenaussage gedruckt, und diesen als ein „Angebot“ an den Wähler verteilt. Er hat sein politisches Ziel unterstrichen und gerade nicht finanzielle Zusagen in den Mittelpunkt gestellt und als Ausgangspunkt der Willensbildung gemacht. Seine Aussage ist nicht generell sondern gerade zweckgebunden, sie steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der politischen Aussage der Gründung eines Fördervereins.

36

Der sachliche Zusammenhang ergibt sich aus diesem beschriebenen Ziel. Die gemeindliche Kulturarbeit und damit auch deren Förderung sind Aufgaben gemeindlicher Selbstverwaltung, deren Bedeutung durch die Landesverfassung in Art. 40 Abs. 1 LV, wonach das kulturelle Schaffen u.a. durch die Gemeinden zu pflegen und zu fördern ist, unterstrichen wird. Diese gemeindliche Aufgabe stellt einen der drei geplanten Aufgabenschwerpunkte des Beigeladenen zu 2) dar.

37

Im Rahmen der Wahlwerbung der zur Wahl antretenden Kandidaten muss zudem beachtet werden, dass diese in einem demokratischen Wettbewerb stehen, und jeweils für ihr Wahlprogramm werbend auftreten dürfen. Das Demokratieprinzip des Art. 74 LV beinhaltet für die Wahlbewerber auch das Recht, sich im demokratischen Willensbildungsprozess der Wahlwerbung und der Wahlversprechen zu bedienen, ohne fürchten zu müssen, die Gültigkeit der Wahl zu gefährden. Ein zu enges Verständnis der Freiheit der Wahl, und damit ein niedrige Eingriffsschwelle, würde den zulässigen demokratischen Wettbewerb gefährden. Bewerbern ist es daher unbenommen, für die geplante Amtszeit Ankündigungen und auch Versprechungen zu machen, um für ihre Wahl zu werben. Zu den zulässigen Mitteln gehört auch, eine eigene Spendenbereitschaft nicht in Abrede zu stellen. Eine Grenze ist jedoch dort zu ziehen, wo Versprechen pekuniärer Art an Stelle eines Wahlprogramms treten, und mit privaten finanziellen Mittel Stimmen „gekauft“ werden sollen. Dies ist der Fall, wenn durch ein „Angebot des Tages“ für jede abgegebene Stimme 1 Euro für Vereine gespendet werden soll, ohne dass diese Aussage in einem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben eines zukünftigen Bürgermeisters steht, sondern allein Privatengagement in den Vordergrund stellt und an die Stelle einer Wahlaussage tritt (vgl. VG Dresden, Urteil vom 9. September 2009 – 4 K 1713/08 -, juris).

38

Des Weiteren stellte der Beigeladene zu 2) keine unmittelbare Abhängigkeit zwischen Stimmabgabe und Spende her, da das Geld nicht je Stimme berechnet werden sollte, sondern lediglich für den Fall der Wahl, unabhängig von der Stimmenanzahl. In seiner Aussage kommt in keinem Punkt zum Ausdruck, dass er Wählerstimmen als käuflich behandelt und die Spende eine Art Gegenleistung für die Stimme jedes einzelnen Wählers darstellt. Die Aussage ist daher nicht geeignet, vom Wähler als Gegenleistung für seinen Wahlerfolg aufgefasst zu werden. Auch waren die Empfänger der angekündigten finanziellen Zuwendung noch nicht bestimmt oder bestimmbar, so dass sich durch die Aussage kein Wähler konkret angesprochen gefühlt haben konnte, und vor diesem Hintergrund seine Wahlentscheidung getroffen hat. Vielmehr war der Förderverein im Zeitpunkt der Wahl zum einen noch nicht gegründet, zum anderen war die genaue Zielrichtung noch offen. Der Verein soll die Aufgabe haben, „Gründungsaktivitäten oder Vereine, die sich im laufenden Jahr uneigennützig für das Gemeinschaftsleben verdient machen, z.B. durch Jugendgruppen oder Kindergartenaktivitäten, mit finanziellen Mitteln zu unterstützen.“ Der potentielle Kreis der Begünstigten ist damit sehr breit und die Summe der konkret möglichen finanziellen Unterstützung unbestimmt. Die Wähler sollten nicht dazu gebracht werden, finanzielle Versprechen zum Ausgangspunkt ihrer politischen Willensbildung zu machen. Ein steuerndes, manipulatives Einwirken ist nicht erkennbar. Im Gegenteil bringt der Flyer hinreichend zum Ausdruck, dass die Willensbildung auf Basis der beschriebenen Aufgabenschwerpunkte erfolgen soll. Auch wenn er selbstverständlich die Spende als Privatperson leistet, so liegt darin keine unzulässige Vermischung des privaten Engagements mit Kriterien der Wahlentscheidung des Bürgers.

39

Damit wird deutlich, dass zum einen ein sachlicher Zusammenhang zu den Aufgaben des Bürgermeisters - Förderung der Kultur und des Gemeindelebens - nicht abzusprechen ist, finanzielle Versprechen nicht anstelle einer Wahlaussage in den Vordergrund gestellt wurden und er folglich nicht durch finanzielle Versprechen die Wahlentscheidung beeinflusst hat.

40

II. In Bezug auf die Wahl des Gemeinderates fehlt es unabhängig von der Frage der unzulässigen Wahlbeeinflussung durch den Beigeladenen zu 2) schon an der möglichen Wahlbeeinflussung der Gemeinderatswahl.

41

Der Vortrag der Kläger, dass mit dem Flyer zugleich für die Partei der FWG geworben worden sei und daher auch die Liste der FWG eine unbestimmte Anzahl von Stimmen aufgrund der unzulässigen Wahlaussage erhalten habe, verfängt nicht. Zum einen handelt es sich bei dem Flyer eindeutig um einen Wahlflyer des Beigeladenen zu 2) und nicht der FWG. Er verweist lediglich auf das Wahlprogramm der FWG. Der Flyer ist in der „Ich“-Form gehalten und trägt nur die Unterschrift des Beigeladenen zu 2). Er ist lediglich der Kandidat der FWG. Darüber hinaus ist es nicht ausgeschlossen, dass die Wähler bei der personenbezogenen Wahl des Bürgermeisters eine andere Wahlentscheidung treffen, als bei der Listenwahl des Gemeinderates. Der von den Klägern gezogene zwingende Zusammenhang zwischen der Wahlentscheidung für einen Bürgermeisterkandidaten und der Listenwahl besteht nicht, so dass es schon offensichtlich an der Möglichkeit fehlt, dass das Wahlergebnis durch die beanstandete Handlung beeinflusst wurde.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZivilprozessordnungZPO -. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) den Klägern aufzuerlegen, da dieser, anders als die Beigeladene zu 1), die aus diesem Grund ihre außergerichtlichen Kosten selber zu tragen hat, einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

44

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

 

45

Beschluss vom 16. Dezember 2014

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.1.1, 22.1.3 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169).

47

Gründe

48

Aufgrund der objektiven Klagehäufung erfolgt eine Addition nach Nr. 1.1.1 der Streitwerte nach Nr. 22.1.3 des Streitwertkatalogs. Trotz Vorliegen einer subjektiven Klagehäufung sind die Streitwerte entgegen Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs nicht zu addieren, da den Anträgen keine selbstständige Bedeutung zukommt. Bei der Wahlanfechtung durch Wahlberechtigte bzw. Mitbewerber geht es nicht um die Verteidigung je individuell durch die Wahl erworbener Rechte, sondern um das einheitliche Begehren, eine alle Wahlberechtigten in gleicher Weise betreffende Wahl für ungültig erklären zu lassen. Nach § 39 Abs. 1 GKG kommt es für die Frage des Zusammenrechnens jedoch nicht auf die Anzahl der Kläger an, sondern darauf, ob unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen. Im Falle einer Wahlanfechtung, bei der durch eine Klägermehrheit eine bestimmte Wahl angefochten wird, sind die Anträge und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt identisch. Die Klagen betreffen mithin denselben Gegenstand, so dass eine Addition ausscheidet (BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 1996 – 4 C 96.1922 -, juris, BSG, Beschluss vom 14. September 2006 – B 6 KA 24/06 B -, juris; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Januar 1996 – 1 S 3453/95 -, juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gesetz über das Kreditwesen


Kreditwesengesetz - KWG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Kreditwesengesetz - KredWG | § 51 Umlage und Kosten


(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institu

Kreditwesengesetz - KredWG | § 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402


(1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsic

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(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Zu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden.

(1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird.

(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Originator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen.

(3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorübergehend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 26 oder den Artikeln 26b bis 26e dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

(1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird.

(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Originator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen.

(3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorübergehend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 26 oder den Artikeln 26b bis 26e dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.