Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 18. Juli 2018 - A 6 K 4361/18

bei uns veröffentlicht am18.07.2018

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (A 6 K 4230/18) gegen die in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2018 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Ibo und christlicher Religionszugehörigkeit, wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2018 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien.
Der Antragsteller reiste erstmals am 22.12.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29.12.2016 einen förmlichen Asylantrag. Mit Bescheid vom 06.04.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG fest (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf dreißig Monate (Ziff. 4). Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Klage und Eilantrag beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Für diese gerichtlichen Verfahren legitimierte sich zunächst ein erster Prozessbevollmächtigter des Antragstellers. Mit Beschluss vom 23.05.2017 (A 4 K 2719/17) lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Eilantrag des Antragstellers ab. Mit Schriftsatz vom 15.03.2018, der beim Bundesamt am 22.03.2018 einging, legitimierte sich die aktuelle Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für die Verfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Die Klage des Antragsstellers (A 4 K 2718/17) gegen den Bescheid vom 06.04.2017 ist derzeit noch beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig.
Am 18.10.2017 wurde der Antragsteller nach einem gescheiterten Überstellungsversuch nach Italien abgeschoben.
Am 23.11.2017 griffen Polizeibeamte den Antragsteller in Heidelberg auf. Hierüber informierte das Regierungspräsidium Karlsruhe das Bundesamt mit E-Mail vom 15.12.2017.
Mit E-Mail vom 23.01.2018 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass der Antragsteller am 22.01.2018 persönlich bei der Außenstelle Karlsruhe zur Stellung eines Asylfolgeantrags vorgesprochen habe. Ein förmlicher Asylantrag des Antragstellers wurde in der Folge nicht aufgenommen.
Mit Schreiben vom 20.02.2018 bat das Bundesamt das Regierungspräsidium Karlsruhe erneut um eine erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers und um einen aktuellen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank. Mit E-Mail vom 23.02.2018 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe das Ergebnis der Eurodac-Recherche mit. Unter anderem enthielt es einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Italien bzgl. eines am 30.07.2014 in Italien gestellten Asylantrags.
Am 04.03.2018 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch unter Angabe der Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung 604/2013/EU an die italienischen Behörden. Hierauf reagierten die italienischen Behörden nicht.
Mit Bescheid vom 20.03.2018, der an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers adressiert war und am 21.03.2018 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, wurde die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet (Ziff. 1) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf dreißig Monate befristet (Ziff. 2). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig sei und keine außergewöhnlichen humanitären Gründe ersichtlich seien, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden.
Hiergegen hat der Antragsteller am 06.04.2018 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
10 
Er trägt zur Begründung vor, sein Asylverfahren sei in Italien abgeschlossen gewesen. Daher habe er weder eine Unterkunft noch ärztliche Behandlungen in Italien erhalten. Er sei deshalb, nachdem er bereits nach Italien abgeschoben worden sei, erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
II.
11 
Der Antrag hat Erfolg.
12 
1. Der Antrag ist zulässig. Es ist davon auszugehen, dass die gem. § 34a Abs. 2 AsylG einwöchige Antragsfrist gewahrt wurde. Zwar wurde der angegriffene Bescheid nach einem Vermerk des Bundesamts am 21.03.2018 als Einschreiben zur Post gegeben, so dass an sich der Bescheid gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gelten würde. Jedoch erfolgte hier die Zustellung ausweislich des in der Bundesamtsakte befindlichen Anschreibens zum Bescheid an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers in den gerichtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Diese Zustellung ist nicht ordnungsgemäß gewesen. Zwar können gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG sind sie an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. In dem dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren war der Antragsteller aber nicht anwaltlich vertreten. Die Zustellung hätte daher an ihn persönlich erfolgen müssen. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, an den die Zustellung erfolgte, hat sich lediglich ausweislich der entsprechenden Schriftsätze für die Verfahren A 4 K 2718/17 und A 4 K 2719/17 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen legitimiert, nicht hingegen für ein Verwaltungsverfahren. Eine Legitimierung gegenüber dem Bundesamt erfolgte nicht. Hinzu kommt, dass der hier streitgegenständliche Bescheid auf Grund eines neuen Verwaltungsverfahrens erging, in dem der ehemalige Prozessbevollmächtigte zu keinem Zeitpunkt aufgetreten ist. Gleiches gilt für die nunmehr Prozessbevollmächtigte des Antragstellers. Sie hat sich lediglich gegenüber dem Verwaltungsgericht Sigmaringen legitimiert. Der entsprechende Schriftsatz der aktuellen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ging beim Bundesamt auch erst am 22.03.2018 ein und damit nachdem der hier streitgegenständliche Bescheid bereits zur Post gegeben wurde. Hingegen erfolgte keine Vertretungsanzeige gegenüber dem Bundesamt, so dass der Bescheid auch nicht an die neue Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers zugestellt werden konnte.
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2. Der Antrag ist auch begründet.
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a) Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, vorzunehmen, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu berücksichtigen ist (zur Interessenabwägung auch in den Fällen des § 34a Abs. 2 AsylVfG vgl. VG Göttingen, B. v. 11.10.2013 - 2 B 806/13 -; VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR -; jeweils juris). Es bedarf deshalb des Vorliegens besonderer Umstände, um abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts eine Aussetzung zu rechtfertigen. Solche besonderen Umstände liegen hier vor.
15 
b) Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG).
16 
aa) Zwar dürfte das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen sein, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO. Da der Antragsteller nach einer bereits erfolgten Überstellung nach Italien erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, war es erforderlich ein neues Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen (vgl. EuGH, U. v. 25.01.2018 - C-360/16 -, juris). Dies hat das Bundesamt auch getan. Nach einem Treffer der Kategorie 1 in der Eurodac-Datei, welcher dem Bundesamt am 23.02.2018 übermittelt wurde, hatte der Antragsteller bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt (vgl. Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 603/2013/EU, sog. Eurodac-Verordnung). Auch durfte das Bundesamt davon ausgehen, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Italien noch nicht beendet ist. Der Antragsteller trägt zwar nunmehr vor, dass dieses abgeschlossen sei. Diese Behauptung ist aber in keiner Weise glaubhaft gemacht. Insbesondere wurde kein Bescheid der italienischen Behörden vorgelegt.
17 
bb) Allerdings bestehen hier erhebliche Zweifel daran, ob die Abschiebung des Antragstellers durchgeführt werden kann. Hierfür ist erforderlich, dass die Abschiebung tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 03.12.2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VG Hamburg, B. v. 23.05.2018 - 9 AE 997/18 -, juris; HTK-AusländerR, § 34a AsylG, Stand 07/2017, 5.). Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass das Bundesamt lediglich die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf dreißig Monate befristet hat, jedoch nicht über einen nach seiner Wiedereinreise gestellten Asylantrag und Abschiebungsverbote hinsichtlich Italien entschieden hat.
18 
Zwar hat der Antragsteller keinen förmlichen Asylantrag gestellt. Nach Art. 2 lit. b) Dublin III-VO bezeichnet ein Antrag auf internationalen Schutz einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 2 lit. h) der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie). Nach Art. 2 lit. h) der Qualifikationsrichtlinie ist wiederum ein Antrag auf internationalen Schutz bereits jedes Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht. Ein solches Ersuchen dürfte aber seitens des Antragstellers vorgelegen haben. Aus der in den Bundesamtsakten befindlichen E-Mail des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.01.2018 geht hervor, dass der Antragsteller persönlich bei der Außenstelle Karlsruhe zur Asylfolgeantragstellung vorgesprochen habe und damit um die Gewährung internationalen Schutzes nachgesucht hat.
19 
Eine Abschiebungsanordnung gem. § 34a AsylG dürfte rechtlich nur zulässig sein, wenn über einen zuvor gestellten Antrag auf internationalen Schutz auch entschieden wurde. Im Falle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens ist der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG als unzulässig abzulehnen. Für dieses Erfordernis sprechen zunächst die europarechtlichen Grundlagen für das gemeinsame europäische Asylsystem. Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO regelt, dass im Falle der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von der Entscheidung, sie in den zuständigen Mitgliedsaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen, in Kenntnis setzt. Dem lässt sich entnehmen, dass, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der ersuchende Mitgliedstaat eine Entscheidung darüber zu treffen hat, diesen nicht zu prüfen. Dies wird bestätigt durch Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie). Absatz 1 der Vorschrift nimmt explizit auf Asylanträge, für die nach der Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, Bezug und sieht diesen Fall als eine Konstellation an, in der ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist. Dieses Ergebnis wird auch durch das nationale Asylrecht gestützt. Zwar nennt § 34a Abs. 1 AsylG nicht explizit als Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung, dass ein zuvor gestellter Asylantrag als unzulässig abgelehnt werden muss. Jedoch regelt § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG, dass dem Ausländer die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags mit der Abschiebungsanordnung zuzustellen ist. Hinzu kommt, dass im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig, das Bundesamt gem. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch ausdrücklich festzustellen hat, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Eine derartige Feststellungsentscheidung ist hier ebenfalls unterblieben.
20 
cc) Eine Entscheidung über den nach seiner Wiedereinreise gestellten Asylantrag des Antragstellers dürfte hier auch nicht ausgeschlossen gewesen sein, weil bezüglich seines ersten, vor seiner Überstellung nach Italien gestellten Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland noch ein Gerichtsverfahren anhängig ist.
21 
Weder in der Dublin III-VO, in der Asylverfahrensrichtlinie noch im AsylG findet sich eine Regelung, die die Stellung eines erneuten Asylantrags ausschließt, wenn bzgl. eines ersten Asylantrags noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. In diese Richtung tendiert auch der EuGH. In seinem Urteil vom 25.01.2018 (- C-360/16 -, juris) bringt er zum Ausdruck, dass er das Verwaltungsverfahren bezüglich eines Antrags auf internationalen Schutz bereits dann als abgeschlossen ansieht, wenn einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag keine aufschiebende Wirkung zukommt. Jedenfalls in dieser Konstellation dürfte daher die Stellung eines weiteren Asylantrags nicht ausgeschlossen sein. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, da das Verwaltungsgericht Sigmaringen bereits über den Eilantrag des Antragstellers bezüglich seines ersten Asylantrags in Deutschland negativ entschieden hat.
22 
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es dem Bundesamt freisteht, während der Überstellungsfrist einen Bescheid zu erlassen, der neben der Abschiebungsanordnung nach Italien auch über den neuen Asylantrag des Antragstellers sowie über die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote entscheidet.
23 
3. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 7 Zustellung an Bevollmächtigte


(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte best

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 1233/13.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage des Antragstellers wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der am 6. September 2013 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – in Verbindung mit §§ 34a Abs. 2, 75 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch den insoweit gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG seit dem 6. September 2013 anwendbaren Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), zulässig.

2

Mit dem vorgenannten Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG und Art. 16 Abs. 1e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin-II-VO - für unzulässig erklärt und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid das Asylverfahren des Antragstellers ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 - und vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, juris; Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass § 80 VwGO anwendbar ist.

3

Des Weiteren wurde der Antrag ungeachtet der Frage, welche Frist für eine Antragstellung bei bereits vor Inkrafttreten der Änderung des § 34a AsylVfG bekannt gegebenen Bescheiden gilt, jedenfalls fristgerecht gestellt.

4

Der Antrag ist auch in der Sache begründet.

5

Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Insoweit finden die in den Fällen der vorliegenden Art in der Vergangenheit geltenden Einschränkungen, die darauf gründeten, dass aufgrund der bislang geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine angeordnete Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedstaat kraft Gesetzes nicht nach §§ 80, 123 VwGO ausgesetzt werden durfte, keine Anwendung mehr, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten, zumal der Gesetzgeber insoweit die für offensichtlich unbegründete Asylanträge geltende Bestimmung des § 36 Abs. 4 AsylVfG, der zufolge eine Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf, nicht für entsprechend anwendbar erklärt hat und die Gesetzesmaterialen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Gesetzauslegung bieten.

6

Die Bundestags-Drucksache 17/13556, die der Änderung des § 34a AsylVfG zugrunde liegt, enthält keine Angaben zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. In der Bundestagssitzung vom 7. Juni 2013 (vgl. Plenarprotokoll 17/244 S. 30891 ff, insbesondere S. 30895) wurde alsdann vor der Beschlussfassung in 2. und 3. Lesung ausdrücklich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen und darauf hingewiesen, dass nur noch entscheidend sei, ob dem Aussetzungsinteresse des Schutzsuchenden Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Behörde einzuräumen sei.

7

Die Materialien über die Beteiligung des Bundesrats am Gesetzgebungsverfahren ergeben ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG.

8

In der Bundesratsdrucksache 495/1/13 vom 21. Juni 2013 ist festgehalten, dass der Bundesratsausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat gegenüber unter 3. eine Empfehlung folgenden Inhalts abgegeben hat:

9

„Der Bundesrat stellt aber fest, dass die Änderungen in § 34a AsylVfG ergänzungsbedürftig sind, weil sie das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Anträgen nach § 80 Absatz 5 VwGO ungeregelt lassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei dem nächsten Gesetzentwurf zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes vorzusehen, dass im beschleunigten Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit von Asylanträgen (§ 36 AsylVfG) entsprechende Bestimmungen ergänzt werden. Die Aussetzung der Überstellung darf nur angeordnet werden, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber erkennbar sind, sodass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10).“

10

In der Sitzung des Bundesrates vom 5. Juli 2013 (vgl. Stenografischer Bericht, Plenarprotokoll 912, S. 401, 429 - Anlage 19) gab alsdann die rheinland-pfälzische Staatsministerin Margit Conrad eine Erklärung dahingehend zu Protokoll, dass die vorstehend zitierte Entschließung aus dem Innenausschuss nicht mitgetragen werden könne, weil sie den gerade wieder eingeführten einstweiligen Rechtsschutz wieder relativieren würde.

11

Bei der anschließenden Beschussfassung des Bundesrates schloss sich alsdann nur eine Minderheit des Bundesrates der dargestellten Beschlussempfehlung an (vgl. Plenarprotokoll 912, S. 401 zu Punkt 14, Ziffer 3).

12

Demnach kommt eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG nicht in Betracht, so dass die bei der Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO für kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze Anwendung finden müssen. Danach haben die Gerichte die Erfolgsaussichten der in der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen. Zu einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung sind sie grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).

13

Ausgehend hiervon erscheint es der Kammer interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weil sie die Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2013 - 10 B 10627/13.OVG –, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG verweist, als zumindest offen einstuft, da der dortige Sachverhalt – insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar erscheint, und in dem von dem Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Attest, auf das die Antragsgegnerin in ihrer ausführlichen Antragserwiderung nicht eingegangen ist, nachvollziehbar dargelegt ist, warum bei dem Antragsteller aufgrund besonderer Umstände seines Einzelfalles in Italien eine Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Lage zu befürchten sei, so dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszufallen hat.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

15

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 A 996/18) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2018 wird abgelehnt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin XY wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller afghanischer Staatsangehörigkeit, ein 36-jähriger Mann, eine 38-jährige Frau sowie drei Kinder, die nach Aktenlage 18, zehn sowie sieben, nach eigenen Angaben hingegen 17, zehn sowie sechs Jahre alt sind – für zwei bereits volljährige Töchter sind Parallelverfahren anhängig (9 AE 999/18 und 9 AE 1001/18) –, wenden sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien.

2

Die Antragsteller reisten nach eigenen Angaben am 17. Dezember 2017 nach Deutschland ein und suchten um Asyl nach. Am 18. Dezember 2017 gingen bei der Antragsgegnerin für die Antragsteller zu 1. bis 3. Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie 1 hinsichtlich Italiens ein, aus denen sich als dortiges Antragsdatum der 22. September 2015 ergibt. Am 22. Dezember 2017 stellten die Antragsteller Asylanträge in Deutschland.

3

In seiner Anhörung am 16. Januar 2018 machte der Antragsteller zu 1. gegenüber der Antragsgegnerin geltend, sie seien im Jahr 2015 über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie zehn Tage geblieben seien. Ihr Plan sei es gewesen, nach Deutschland zu gelangen. Als sie in Italien vom Schiff gestiegen seien, habe die Polizei sie festgenommen. Am nächsten Tag habe die Polizei sie zu einem Camp gebracht und ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Sonst hätte die Polizei sie zurückgeschickt. Die Polizisten hätten gesagt, dass dies nicht dazu diene, einen Asylantrag zu stellen, sondern nur dazu, im Camp bleiben zu dürfen. Sie hätten das nicht gewollt und deshalb immer wieder versucht, die erhaltenen Termine zu verschieben. Im Dezember 2016 seien sie in ein neues Camp gebracht worden seien. Sie hätten sich sehr oft über die Verhältnisse im Camp beschwert und gebeten, weiterreisen zu dürfen. In dem neuen Camp hätten die Kinder wenigstens eine Sprachschule besuchen können. Dann hätten sie jemanden gefunden, der sie für 2.500 Euro nach Deutschland gebracht habe. In Italien habe er keine Zukunft für seine Kinder gesehen. Diese hätten keine richtige Schule besuchen dürfen. Als Flüchtling habe man keine Hilfe erhalten. Er habe auch nicht arbeiten können. Die Italiener hätten gesagt, alles was sie tun könnten, sei sie in ein Camp zu schicken und ihnen Essen zu geben. Sie seien alle gesund. Seine Frau leide unter einer Krankheit, die noch nicht diagnostiziert sei. Wenn sie gestresst sei, fange sie an zu zittern und falle in Ohnmacht. Sie nehme Tabletten, die sie im Camp in Italien bekommen habe.

4

Die Antragstellerin zu 2. führte in ihrer Anhörung aus, sie seien zehn Tage in Griechenland und zwei Jahre in Italien gewesen. In Griechenland und in Italien hätten sie Fingerabdrücke abgegeben, aber keine Asylanträge gestellt. In Italien seien die Zustände für Flüchtlinge sehr schlimm gewesen. Teilweise hätten die Flüchtlinge auf den Straßen schlafen müssen, weil im Camp kein Platz gewesen sei. Als sie immer wieder einen Termin zur Anhörung bekommen hätten, hätten sie versucht, den Termin zu verzögern. Mal sei sie krank gewesen, mal sei es den Kindern nicht gut gegangen. Das sei so gewollt gewesen, da sie nicht in Italien hätten bleiben wollen. Die älteren Mädchen seien in einem Alter gewesen, in dem sie ihre Abschlüsse machen müssten. Das sei dort nicht möglich gewesen. Sie habe eine Krankheit. Es sei keine Epilepsie, aber die Symptome seien gleich. Sie zittere, beiße die Zähne aufeinander und falle in Ohnmacht. Sie mache sich viel Stress und denke viel nach. In Deutschland sei sie nicht in ärztlicher Behandlung, in Italien habe sie Tabletten vom Arzt bekommen. Ein ärztliches Attest habe sie nicht.

5

Der Antragsteller zu 3. gab in der Anhörung an, in Griechenland habe er keine Fingerabdrücke abgeben müssen, in Italien schon. Aber einen Asylantrag hätten sie nicht gestellt. In Italien habe er keine Möglichkeit gehabt, sich weiterzubilden. Er habe keine Schule besuchen können. Außerdem seien die Zustände für Flüchtlinge sehr schlecht gewesen.

6

Die Antragsgegnerin ersuchte Italien am 18. Januar 2018 darum, die Antragsteller wieder aufzunehmen. Italien antwortete darauf nicht.

7

Mit Bescheid vom 5. Februar 2018, den Antragstellern zugestellt am 15. Februar 2018, lehnte die Antragsgegnerin die Asylanträge als unzulässig ab (Nr. 1), entschied, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 5. Februar 2018 Bezug genommen.

8

Am 14. Februar 2018 haben die Antragsteller Klage erhoben (9 A 996/18) und um gewähren vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (9 AE 997/18). Zur Begründung tragen sie vor, es gebe wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Antragsgegnerin ergäben sich zudem aus der Tarakhel-Entscheidung des EGMR. Ihnen drohe aufgrund der Aufnahmebedingungen in Italien die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Die hohe Zahl der Asylanträge und die gleichzeitig geringe Möglichkeit der Unterbringung führten zu der Gefahr, in Obdachlosigkeit oder in überbelegten Einrichtungen mit gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen zu enden. Dies gelte insbesondere für Dublin-Rückkehrer. Aus dem Bericht des Danish Refugee Council und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. Februar 2017 ergebe sich, dass Italien vulnerable Personengruppen nicht angemessen unterbringe. Eine Garantieerklärung zur Übernahme und Unterbringung habe Italien nicht abgegeben. Außerdem könne nicht damit gerechnet werden, dass sie gemeinsam mit ihren beiden bereits volljährigen Töchtern untergebracht würden.

9

Die Antragsteller beantragen,

10

1. die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,

11

2. ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Frau Rechtsanwältin XY zur Vertretung beizuordnen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf den Bescheid vom 5. Februar 2018.

15

Die Sachakten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

II.

16

1. Der zulässige Antrag, über den die Kammer entscheidet, weil der Einzelrichter dieser den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen hat, und der bei sachdienlicher Auslegung nach den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 A 996/18) gegen die Anordnung der Abschiebung nach Italien im Bescheid vom 5. Februar 2018 gerichtet ist, ist unbegründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt im vorliegenden Fall das Vollziehungsinteresse. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

17

Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet die Antragsgegnerin nach dieser Vorschrift die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der angeordneten Abschiebung nach Italien vor.

18

a) Italien ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L 180, S. 31 ff.; im Folgenden: Dublin III Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig.

19

aa) Die Zuständigkeit Italiens folgt für die Antragsteller zu 1. bis 3. aus der Auffangregelung in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 der Dublin III Verordnung (hierzu unter (1)), für die Antragsteller zu 4. und 5. aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 der Dublin III Verordnung (hierzu unter (2)).

20

(1) Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 der Dublin III Verordnung ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin III Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Diese Vorschrift begründet die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zu 1. bis 3.

21

Die Auffangregelung ist anwendbar, weil die nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Dublin III Verordnung vorrangig heranzuziehenden Kriterien in ihrem Kapitel III nicht eingreifen. Insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit Italiens nicht bereits aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Dublin III Verordnung, weil sich nicht auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien feststellen lässt, dass die Antragsteller die italienische Grenze aus einem Drittstaat kommend überschritten haben. Ein dies nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dokumentierender Eurodac-Treffer der Kategorie 2 liegt nicht vor. In der Anhörung am 16. Januar 2018 haben die Antragsteller zu 1. bis 3. zudem geschildert, auf dem Seeweg über Griechenland nach Italien eingereist zu sein.

22

Nach der Auffangregelung ist Italien als Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zu 1. bis 3. zuständig. Diese haben in ihrer Anhörung zwar geltend gemacht, in Italien keine Asylanträge gestellt zu haben. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den vorliegenden Eurodac-Treffern der Kategorie 1 (IT1[…], IT1[…] und IT1[…]), die nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 die Abnahme von Fingerabdrücken bei mindestens 14-jährigen Personen, die internationalen Schutz beantragen, dokumentieren. Zudem kann nicht angenommen werden, dass die Antragsteller länger als zwei Jahre in staatlichen italienischen Unterkünften untergebracht und wiederholt zu Anhörungen geladen wurden, ohne bereits Anträge auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Als Datum der Antragstellung in Italien ergibt sich aus den Eurodac-Treffermeldungen der 22. September 2015, in der Bundesrepublik Deutschland haben die Antragsteller erst am 22. Dezember 2017 Asylanträge gestellt.

23

(2) Die für die Asylverfahren der Antragsteller zu 1. bis 3. begründete Zuständigkeit Italiens erstreckt sich nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 der Dublin III Verordnung auch auf die Antragsteller zu 4. und 5., die minderjährigen Kinder der Antragsteller zu 1. und 2., die gemeinsam mit diesen eingereist sind, da anzunehmen ist, dass dies ihrem Wohl dient.

24

bb) Die Antragsgegnerin hat die Vorgaben der Dublin III Verordnung zum Wiederaufnahmeverfahren beachtet. Insbesondere hat sie Italien das Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 der Dublin III Verordnung) unterbreitet. Nachdem die Eurodac-Treffermeldungen am 18. Dezember 2017 eingegangen waren, erfolgte ein Wiederaufnahmegesuch gegenüber Italien am 18. Januar 2018. Da Italien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht auf das auf Angaben aus dem Eurodac-System gestützte Wiederaufnahmegesuch geantwortet hat, ist nach Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Dublin III Verordnung davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffenden Personen wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen

25

cc) Die Antragsgegnerin ist nicht dazu verpflichtet, trotz der nach Maßgabe der Dublin III Verordnung begründeten Zuständigkeit Italiens das Asylverfahren der Antragsteller im Hinblick auf die dortigen Verhältnisse selbst durchzuführen.

26

(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Abweichung von den unionsrechtlichen Regelungen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen geboten. Nur dann, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, dürfte die Überstellung nicht erfolgen (zur Dublin II Verordnung: EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11; Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris Rn. 86; diese Rechtsprechung hat in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III Verordnung ihren ausdrücklichen Niederschlag gefunden).

27

Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Erforderlich ist deshalb, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, juris Rn. 9).

28

(2) Umstände in diesem Sinne und eine sich hieraus ergebende Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Asylverfahren der Antragsteller als einer Familie mit minderjährigen Kindern, die älter als drei Jahre sind, selbst durchzuführen, sind in Italien nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich (für volljährige, allein reisende Asylbewerber, die nicht zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehören, s. bereits: VG Hamburg, Urt. v. 20.3.2018, 9 A 8256/17, n. v.; Beschl. v. 8.2.2017, 9 AE 5887/16, juris Rn. 9 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 4.4.2018, 10 LB 96/17, juris Rn. 39 ff.; für Familien mit minderjährigen Kindern: VG Berlin, Beschl. v. 28.3.2018, 34 L 1494.17 A, juris Rn. 11; VG München, Beschl. v. 5.3.2018, M 1 S 17.51507, juris Rn. 15; VG Greifswald, Beschl. v. 4.10.2017, 6 B 1897/17 As HGW, juris Rn. 9). Insbesondere lassen sich derzeit auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen systemische Mängel der Aufnahmebedingungen nicht aufgrund fehlender Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen begründen.

29

(a) Dublin-Rückkehrern stehen im staatlichen italienischen Unterkunftssystem derzeit Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung (s. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 4.4.2018, 10 LB 96/17, juris Rn. 41).

30

(aa) Zum 31. Dezember 2017 verfügte das staatliche Unterkunftssystem in Italien über insgesamt 183.681 Plätze, davon entfielen 152.411 Plätze auf das Erstaufnahmesystem sowie Notfallzentren und 31.270 Plätze auf das Zweitaufnahmesystem (Médecins sans Frontières, Out of Sight, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, second edition, Februar 2018, S. 3, im Folgenden: MSF; abrufbar unter „https://www.msf.fr/sites/default/files/out_of_sight_130218.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).

31

Der Großteil der verfügbaren Plätze ist dabei den Notfallzentren („centri di accoglienza straordinaria“, im Folgenden: CAS) zuzuordnen. Diese sind nicht nur auf die Erstaufnahme von Schutzsuchenden ausgerichtet, sondern dienen im Notfall auch als Reserve im Rahmen der Zweitaufnahme. Gegenwärtig werden die Notfallzentren zu diesen Zwecken herangezogen, sie sind praktisch in das reguläre Aufnahmesystem integriert und haben ihren Charakter als Notfallzentren verloren. Es findet eine Versorgung und Unterstützung durch Nahrung, Taschengeld bzw. Gutscheine, Gesundheitsversorgung, Hygieneartikel, Telefonkarte und Asylberatung statt.

32

Beim Zweitaufnahmesystem („Sisteme di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“, im Folgenden: SPRAR) handelt es sich um eine dezentrale und auf lokaler Ebene organisierte Unterbringung mit dem Ziel der Teilhabe am kommunalen Leben. Die Unterbringung wird von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen begleitet. Das System der SPRAR wird als Erfolgsmodell gelobt. Die Aufnahmekapazitäten im Rahmen der SPRAR machen zwar weiterhin nur einen relativ geringen Anteil der Aufnahmekapazitäten insgesamt aus, haben sich in den letzten sieben Jahren jedoch erheblich erhöht von 3.979 Plätzen im Jahr 2011 auf 9.356 Plätze zwischen 2012 und 2013 und 31.270 Plätze Ende des Jahres 2017 (AIDA, Country Report: Italy, 2017 Update, S. 84, im Folgenden: AIDA; abrufbar unter „http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).

33

(bb) Nach Angaben der italienischen Behörden lebten am 1. Dezember 2017 insgesamt 186.833 Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen, die sich auf CAS (151.239 Personen), Hotspots (352 Personen), Erstaufnahmeeinrichtungen (10.669 Personen) und SPRAR (24.573 Personen) verteilten (Commissione Parlementare di inchiesta sul sistema di accoglienza, di identificazione ed espulsione, nonché sulle condizioni di trattenimento dei migrant e sulle risorse pubbliche impegnate, S. 508, im Folgenden: Commissione Parlementare; abrufbar unter „http://documenti.camera.it/leg17/resoconti/commissioni/bollettini/pdf/2017/12/20/leg.17.bol0935.data20171220.com69.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).

34

(cc) Setzte man diese Zahlen der tatsächlichen Belegung am 1. Dezember 2017 und die Unterbringungskapazitäten am 31. Dezember 2017 ins Verhältnis – was aufgrund der nicht deckungsgleichen Stichtage keine exakten Ergebnisse, aber immerhin Anhaltspunkte zu liefern geeignet ist –, ergäbe sich eine relativ geringe Überbelegung mit insgesamt 3.152 Personen (1,7 %), wobei die Überbelegung die Erstaufnahmeeinrichtungen und Notfallzentren mit 9.849 Personen (6,5 %) beträfe, während die für die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern mit minderjährigen Kindern besonders geeigneten und hierfür vorgesehenen SPRAR freie Kapazitäten für 6.697 Personen (21,4 %) aufwiesen. Tatsächlich hatten die SPRAR am 30. November 2017 6.302 freie Plätze (Commissione Parlementare, a.a.O., S. 510; AIDA, a.a.O., S. 84).

35

Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Unterkunftskapazitäten im Jahr 2018 weiter ausgebaut wurden. Im Februar 2018 standen in den 876 finanzierten SPRAR Projekten 35.869 Plätze zur Verfügung (AIDA, a.a.O., S. 84), also 4.599 Plätze mehr als Ende des Jahres 2017. Dies entspricht auch den für März 2018 verfügbaren Zahlen (Homepage der SPRAR, abrufbar unter „http://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Gleichzeitig hat sich die Zahl der Personen mit anhängigen Asylverfahren seit Ende des Jahres 2017 nicht unerheblich reduziert. Während es Ende Dezember 2017 noch 152.420 Personen mit anhängigen Asylverfahren in Italien gab, verringerte sich diese Zahl auf 149.200 Ende Januar 2018 und 145.990 Ende Februar 2018 (Zahlen von Eurostat, im Folgenden: Eurostat; abrufbar unter „http://ec.europa.eu/eurostat/de/web/asylum-and-managed-migration/data/main-tables“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Dies bedeutet einen Rückgang um 6.430 Personen.

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(b) Hintergrund dieser Entwicklung ist, dass die Zahl der Ankünfte von Asylbewerbern über das Mittelmeer seit der Kooperation italienischer Behörden mit Akteuren in Libyen seit Juli 2017 erheblich gesunken ist (AIDA, a.a.O., S. 21). Die Ankünfte verringerten sich von 170.100 im Jahr 2014, 153.842 im Jahr 2015, 181.436 im Jahr 2016 auf 119.310 im Jahr 2017 (MSF, a.a.O., S. 3). Gleichzeitig stieg die Zahl der Asylanträge von 64.625 im Jahr 2014, 83.540 im Jahr 2015, 122.960 im Jahr 2016 auf 128.850 im Jahr 2017 insbesondere vor dem Hintergrund einer konsequenteren Registrierung der Einreisenden (Eurostat, a.a.O.). Dies ging einher mit einem deutlichen Ausbau der Unterkunftskapazitäten seitens der italienischen Behörden. Während sich die verfügbaren Plätze im Erstaufnahmesystem sowie in den Notfallzentren von 35.562 im Jahr 2014, 76.683 im Jahr 2015, auf 153.602 im Jahr 2016 erhöhten und sich im Jahr 2017 geringfügig auf 152.411 reduzierten, erfolgte ein Ausbau der Plätze in den SPRAR von 20.752 im Jahr 2014, 19.715 im Jahr 2015, 22.952 im Jahr 2016 auf 31.270 im Jahr 2017 (MSF, a.a.O., S. 3). Wie bereits ausgeführt, standen im Februar 2018 in den 876 finanzierten SPRAR Projekten 35.869 Plätze zur Verfügung (AIDA, a.a.O., S. 84).

37

(c) Auch perspektivisch spricht derzeit Überwiegendes gegen eine gravierende Verschärfung der Unterbringungssituation für Asylbewerber in näherer Zukunft. Nach den vorliegenden aktuellen Zahlen geht die Zahl der Asylanträge in Italien deutlich zurück. Diese haben sich in den ersten vier Monaten des Jahres 2018 (23.390) gegenüber den ersten vier Monaten des Vorjahres (46.995) mehr als halbiert (Eurostat, a.a.O.; Informationen der italienischen Behörden abrufbar unter „http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Zudem hat Italien im Oktober 2017 einen mit EU-Mitteln finanzierten Nationalen Integrationsplan erlassen. Danach ist Italien bestrebt, das CAS-System weitgehend in das SPRAR-System zu überführen, um eine effektive nationale Integration zu ermöglichen. Das Aufnahmesystem soll stärker in Richtung Integration orientiert und das Niveau der Dienstleistungen in den CAS erhöht werden, indem Wege zur Integration eröffnet und bestehende Wege unterstützt werden (National Integration Plan, Oktober 2017, S. 18, abrufbar unter „http://www.interno.gov.it/sites/default/files/piano_nazionale_integrazione_ eng.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).

38

b) Es steht fest, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Italien durchgeführt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, juris Rn. 10). So liegt es hier.

39

aa) Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse stehen der Abschiebung der Antragsteller nach Italien nicht entgegen.

40

(1) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Ein Ausländer darf danach nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier nicht anzunehmen. Insbesondere ergibt sich die Unzulässigkeit der Abschiebung nicht aus Art. 3 EMRK. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Eine den Antragstellern in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche Behandlung ist nicht anzunehmen. Den Antragstellern droht eine unmenschliche Behandlung insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Gestalt von länger anhaltender Obdachlosigkeit oder Aufnahme in völlig überbelegten Einrichtungen unter gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen.

41

(a) Nach den obigen Ausführungen stehen Dublin-Rückkehrern derzeit in Italien im staatlichen Unterkunftssystem Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung.

42

(b) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Bericht „Danish Refugee Council/Swiss Refugee Council, Is mutual trust enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy” aus dem Februar 2017 (im Folgenden: DRC/SRC; abrufbar unter https://www.osar.ch/assets/news/2017/drc-osar-drmp-report-090217.pdf, letzter Abruf am 25. Mai 2018), in dem Überstellungen von Familien und besonders schutzbedürftigen Personen nach Italien im Zeitraum von April 2016 bis Januar 2017 dokumentiert werden (DRC/SRC, a.a.O., S. 6). Zum einen bezieht sich der Bericht auf einen bereits eine gewisse Zeit zurückliegenden Zeitraum. Zum anderen werden darin zwar nicht unerhebliche Schwierigkeiten nach der Ankunft in Italien beschrieben. In allen vier beschriebenen Fällen von nach Italien überstellten Familien mit minderjährigen Kindern wurden diese jedoch nach einem übergangsweisen Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen in Einrichtungen des SPRAR untergebracht, die auch nach Einschätzung der Autoren des Berichts weiterhin als die geeignetste Form der Unterbringung für Familien und andere besonders schutzbedürftige Personen angesehen werden (DRC/SRC, a.a.O., S. 7).

43

(c) Einer individuellen Zusicherung der italienischen Behörden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft erhalten wird, bedarf es jedenfalls derzeit bei Familien mit Kindern, die älter als drei Jahre sind, nicht (zu einem Vater mit seinen zehn und neun Jahre alten Kindern: VG München, Beschl. v. 5.3.2018, M 1 S 17.51507, juris Rn. 24; zu einer Mutter mit ihren acht, fünf und knapp vier Jahre alten Kindern: VG Greifswald, Beschl. v. 4.10.2017, 6 B 1893/17 As HGW, juris Rn. 10 f.; zu einer Mutter mit zwei Kindern: BVwG, Urt. v. 23.1.2018, 23.1.2018, E-394/2018, abrufbar unter „https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=3A1EBB0034D828238C227746176A64C4?decisionId=73afb438-5a24-44cb-ab19-5f654f6f442f.“; a. A. zu einer Familie mit sechs- und neunjährigen Kindern: VG Berlin, Beschl. v. 28.3.2018, 34 L 1494.17 A, juris Rn. 16).

44

(aa) Nach der grundlegenden Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Tarakhel bedarf es einer solchen individuellen Zusicherung im Falle eines flagranten Missverhältnisses zwischen der Zahl der Asylanträge und den Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen (EGMR, Urt. v. 4.11.2014, 29217/12, Tarakhel, NVwZ 2015, 127 ff.; zu Vorkehrungen bei der Abschiebung nach Italien bei Kapazitätsengpässen jedenfalls im Falle von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2014, 2 BvR 1795/14, juris).

45

(bb) In Reaktion auf die Tarakhel-Entscheidung haben die italienischen Behörden am 27. März 2015 eine allgemeine Zusicherung dahingehend abgegeben, alle aufgrund der Dublin III Verordnung nach Italien überstellten Familien mit Minderjährigen gemeinsam und in der Familie und dem Alter der Kinder angemessenen Verhältnissen unterzubringen. In der Folgezeit teilte die italienische Dublin Unit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, für Dublin-Rückkehrer mit Minderjährigen Plätze in den SPRAR freizuhalten und die Zahl der Plätze im Bedarfsfall zu erhöhen. Die italienische Dublin Unit äußerte die Einschätzung, die Bitten der anderen Mitgliedstaaten zur Übermittlung von Zusicherungen hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Familien mit Minderjährigen könnten damit als erfüllt betrachtet werden (EGMR, Urt. v. 28.6.2016, 15636/16, N. A. Rn. 8, 11 f. u. 19; die Entscheidungen des EGMR sind abrufbar unter „https://hudoc.echr.coe.int/eng“).

46

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Vorgehensweise ausdrücklich akzeptiert und die Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund drohender Obdachlosigkeit bei der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden wiederholt verneint (zu einer Mutter mit ihren 19 und 16 Jahre alten Töchtern: EGMR, Urt. v. 3.11.2015, 21459/14, J. A. Rn. 31; zu einer Mutter mit einem fünfjährigen Kind: EGMR, Urt. v. 17.11.2015, 54000/11, A. T. H. Rn. 39; zu einer Mutter mit ihren zwei- und einjährigen Kindern: EGMR, Urt. v. 28.6.2016, 15636/16, N. A. Rn. 28 f. u. 31 f.; zu einer Mutter, ihrem volljährigen Bruder und ihrem 13-jährigen Kind: EGMR, Urt. v. 4.10.2016, 30474/14, Ali Rn. 34).

47

(cc) Zudem lässt sich ein flagrantes Missverhältnis zwischen der Zahl der Asylanträge und den Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen im Gegensatz zur Situation im Jahr 2014 derzeit nach den aktuellen Erkenntnissen nicht annehmen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

48

(2) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist auch für die Antragstellerin zu 2. unter Berücksichtigung der aktenkundigen Angaben zu ihrem Gesundheitszustand nicht anzunehmen.

49

Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dies kann hier nicht angenommen werden.

50

Die vorliegenden Unterlagen lassen bereits nicht den Schluss auf eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu. Die Antragstellerin zu 2. hat geltend gemacht, an einer Krankheit mit epilepsieähnlichen Symptomen zu leiden. Sie zittere, beiße die Zähne aufeinander und falle in Ohnmacht. Ein ärztliches Attest mit einer konkreten Diagnose konnte die Antragstellerin zu 2. jedoch nicht vorlegen. Auch aus dem Bericht des Albertinen-Krankenhauses vom 28. Februar 2018 zur Behandlung in der Zentralen Notaufnahme ergibt sich als Diagnose lediglich der Verdacht einer Anpassungsstörung in einer Überlastungssituation. Zum Befund heißt es dort, die Antragstellerin zu 2. liege „wie aufgebahrt da“ und präsentiere ein Bild von Ohnmacht und Schwäche. Nach wiederholter Ansprache antworte sie letztlich zumindest dem Ehemann, dass sie nach Hause wolle und sich in der Lage fühle, hierfür den Linienbus zu benutzen.

51

Zudem kann nicht angenommen werden, dass sich die Erkrankung der Antragstellerin zu 2. in Italien wesentlich verschlechtern würde. Nach ihren eigenen Angaben in der Anhörung am 16. Januar 2018 habe sie in Italien aufgrund ihrer Erkrankung Tabletten vom Arzt bekommen, während sie in Deutschland nicht in ärztlicher Behandlung sei.

52

bb) Das Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses haben die Antragsteller weder selbst geltend gemacht noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich.

53

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO.

54

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin XY ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbegründet, da die Antragsteller ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen haben. Trotz der mit Verfügung vom 19. Februar 2018 erfolgten Aufforderung haben die Antragsteller eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen nicht vorgelegt. Die eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht von allen volljährigen Antragstellern, sondern nur von einer Person unterschrieben, und überdies nur unvollständig ausgefüllt. So sind die Fragen nach Bruttoeinnahmen unter Abschnitt E 1 nicht beantwortet. Der vorgelegte Leistungsbescheid bezieht sich nicht auf den Antragsteller zu 3.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.