Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Jan. 2006 - A 11 K 13008/04

bei uns veröffentlicht am23.01.2006

Tenor

Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 27.08.2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je die Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste am 16.02.2004 in das Bundesgebiet ein. Zur Begründung des am 26.02.2004 gestellten Asylantrags trug sie bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Karlsruhe am 09.03.2004 vor, im Alter von achtzehn Jahren habe sie das Abitur abgelegt. Die Aufnahmeprüfung für die Universität habe sie mit achtzehn Jahren bestanden. Ihre Eltern seien sehr religiös eingestellt. Ihr Vater habe nicht erlaubt, dass sie ein Studium beginne. Deshalb habe sie sich zunächst zu Hause aufgehalten und Sport betrieben. Sie sei Schwimmerin und Handballerin. Im Schwimmen habe sie einige nationale Wettbewerbe gewonnen. Sie habe als Trainerin für Handball und für Schwimmen gearbeitet und dadurch Geld verdient. Erst vier Jahre nach ihrem Abitur habe sie ein Studium aufnehmen dürfen. An der Freien Universität in Ghazwin habe sie Englisch studiert. Seit vielen Jahren kenne sie A. R. D.. Sie hätten heiraten wollen. Ihre Eltern hätten dies jedoch abgelehnt. Nachdem A. R. den Iran verlassen habe, sei sie innerhalb eines Monats gegen ihren Willen verheiratet worden. Gegen ihren Willen sei sie an die Hochzeitstafel gesetzt und mit dem Freund ihres Vaters, S. L., verheiratet worden. Dies sei am 02.05.1382 (24.07.2003) geschehen. S. sei ca. 50 Jahre alt und Beamter des Ettelaat-Ministeriums gewesen. S. sei von seinem Naturell her ein sehr aggressiver Typ. Die ganze Ehe sei eine Qual für sie, eine reine Vergewaltigung gewesen. Von S. sei sie ständig geschlagen worden. Vor ca. fünf Monaten sei sie wegen eines Magenrisses und Blutungen zwei Wochen lang in stationärer Behandlung gewesen. Auch dieser Magenriss sei von Schlägen verursacht worden. Anfang Herbst 2003 habe sie einen Antrag auf Scheidung gestellt. Der Richter habe ihren Antrag jedoch abgelehnt. Sie sei dann vor ihrem Ehemann geflüchtet und habe Zuflucht bei einer Freundin gefunden. Ihrer Mutter habe sie ihren Aufenthaltsort mitgeteilt. Gegen ihren Willen habe ihre Mutter sie jedoch verraten. Mit Gewalt sei sie deshalb zu ihrem Ehemann zurückgebracht worden. Sie habe dann Depressionen bekommen und sei im Herbst 1381 fünfzehn Tage lang in einer psychiatrischen Klinik in Sor Hessar (Teheran Ost) gewesen. Dort sei sie von der Mutter von A. R. besucht worden. Diese habe ihr versprochen, ihr zu helfen. In der Folgezeit habe sie versucht, sich mit ihrem Ehemann zu arrangieren und sein Vertrauen zu bekommen, um ein Duplikat ihres Personalausweises zu erhalten. Die Mutter von A. R. habe ihr mit Geld und später der Vermittlung eines Schleppers geholfen. Mittels eines Duplikats ihres Personalausweises habe sie am 23.10.1382 A. R. in Form einer Stellvertretertrauung geheiratet. A. R. habe seine Mutter beauftragt, für ihn habe eine offizielle Vollmacht zur Durchführung der Eheschließung vorgelegen. Nach der Eheschließung mit A. R. habe sie sich sechs Tage in Teheran bei einer Freundin versteckt aufgehalten. Von ihrer zweiten Eheschließung wisse niemand. Mit Hilfe eines Fluchthelfers sei sie dann nach Orumiyeh mit einem Reisebus gefahren. Des Nachts sei sie mit einem Esel über die Grenze in die Türkei gelangt. Dort habe sie eine Woche lang krank im Bett gelegen. Mit dem Bus sei sie dann nach Istanbul gefahren, wo sie sich drei Wochen lang aufgehalten habe. Am 16.02.2004 sei sie mit dem Flugzeug nach Deutschland geflogen.
Mit Bescheid vom 27.08.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.
Am 16.09.2004 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
Ziffer 1 und 2 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, im Jahre 1996 habe sie das Abitur abgelegt. Da ihre Familie sehr religiös sei, sei ihr zunächst verwehrt worden, zu studieren. Erst vier Jahre nach dem Abitur habe sie schließlich von ihrem Vater die Erlaubnis erhalten, ein Universitätsstudium zu beginnen. In den vier Jahren bis zum Beginn des Studiums habe sie sich vorwiegend mit Sport beschäftigt. Sie habe Volleyball gespielt und sei geschwommen. In diesen Sportarten habe sie auch die Trainerausbildung. Drei Jahre lang habe sie danach an der Universität Englisch studiert. Nach ihrer Verheiratung sei ihr verboten worden, das Studium fortzuführen. Deshalb habe sie keinen Universitätsabschluss. Den Iran habe sie verlassen, da sie von ihrem Ehemann, mit dem sie gegen ihren Willen verheiratet worden sei, geschlagen, gefoltert und vergewaltigt worden sei. Ihr Ehemann sei sehr grob, unmenschlich gewesen und habe sie regelmäßig bedroht. Er habe von ihr ständig Zärtlichkeiten verlangt, außerdem sei er sehr religiös gewesen. Ihr Ehemann sei ein Freund ihres Vaters und genauso religiös und ideologisch eingestellt wie ihr Vater. Ihr Vater habe ihr gedroht, er werde sie umbringen, falls sie seinen Freund nicht heirate. Die einzige Hoffnung bei der Heirat sei für sie gewesen, dass sie nunmehr weniger Repressalien zu erleiden habe als in ihrer eigenen Familie. Als ihr wirklicher Freund A. R. den Iran verlassen habe, sei ihr Vater auf die Idee gekommen, sie zu verheiraten. Ein großes Hochzeitsfest habe es nicht gegeben. Ein Geistlicher sei nach Hause gekommen. Dort sei die Eheschließung vollzogen worden. Nach der Eheschließung habe es lediglich ein Essen gegeben. Danach habe sie zu ihrem Ehemann ziehen müssen. Dieser habe ständig Zärtlichkeiten von ihr verlangt, die sie nicht habe geben können. Dann habe es Streit gegeben, in dessen Verlauf er sie geschlagen habe. Ihr Versuch, sich scheiden zu lassen, habe keinen Erfolg gehabt. Sie habe sich schriftlich an das Familiengericht gewandt. Dort sei ihr jedoch erklärt worden, dass ihr Vorbringen kein Scheidungsgrund sei, seitdem habe sie nichts mehr von der Angelegenheit gehört. Ihr Ehemann habe gewusst, dass sie sich von ihm trennen lassen wolle. Da eine Scheidung ausgeschlossen gewesen sei, sei sie zu einer Freundin geflüchtet. Von dort aus habe sie ihre Mutter benachrichtigt, dass sie sich bei einer Freundin aufhalte. Ihre Mutter sei mit ihrem Ehemann zusammen bei der Freundin erschienen. Sie sei gezwungen worden, in die Ehewohnung zurückzukehren. Dort habe ihr Ehemann sie schwer geschlagen und ihr eine Pistole an die Schläfe gehalten und sie mit dem Tod bedroht. Auf Grund der vielen Misshandlungen durch ihren Ehemann habe sie Magenblutungen erhalten und sei deshalb ca. zwei Wochen im Krankenhaus gewesen. Außerdem sei sie depressiv geworden. Als sie realisiert habe, dass sie keine Chance auf Trennung von ihrem Ehemann habe, habe sie ihrem Ehemann mehr Vertrauen geschenkt und seine Befehle akzeptiert. Die Mutter von A. R. habe ihr anlässlich eines Besuchs im Krankenhaus den Rat gegeben, nett zu ihrem Ehemann zu sein. Dieses Entgegenkommen habe sie ca. einen Monat aufgebracht. Während dieser Zeit sei sie in den Besitz eines Duplikats ihres Personalausweises gelangt. Die Mutter von A. R. habe dieses Duplikat vom Registeramt erhalten. Am 23.10.1382 habe sie A. R. bei einem Notar in Teheran geheiratet. Die Mutter von A. R. habe die Eheschließungsmodalitäten zuvor erledigt. Da ihr Ehemann bei der Arbeit gewesen sei, habe sie keine Probleme gehabt, die Wohnung zu verlassen. Außer der Mutter von A. R. habe niemand Kenntnis davon, dass sie ihren Freund geheiratet habe. Nach der Heirat habe sie sich sechs Tage lang bei einer anderen Freundin versteckt. Mit Hilfe eines von der Mutter von A. R. engagierten Schleppers sei sie von Teheran nach Orumiyeh geflüchtet. Von Deutschland aus habe sie keine Kontakte in den Iran.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch, als Asylberechtigte anerkannt zu werden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
13 
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin - wie von ihr behauptet - auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist ist. Der Asylbewerber hat bei einer Einreise auf dem Luftweg seinen Flugschein und etwaige sonstige Unterlagen über seinen Reiseweg vom Herkunftsland nach Deutschland vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG). Ist der Asylbewerber nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere, hat er an der Grenze bzw. bei der Grenzbehörde auf dem Flughafen um Asyl nachzusuchen (§§ 13 Abs. 3 Satz 1, 18 f. AsylVfG). Die Klägerin konnte im vorliegenden Verfahren keinerlei Flugunterlagen - weder Flugschein noch Bordkarte oder Gepäckschein - vorlegen. Auch wenn die Vorlage von Flugunterlagen für die Überzeugungsgewissheit über die Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat nicht zwingend ist, kommt ihr doch als Beweisanzeichen zentrale Bedeutung zu. Zwar macht die Klägerin geltend, der Schlepper habe die Rückgabe des gefälschten Reisepasses und der sonstigen Flugunterlagen von ihr verlangt. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht erklären, weshalb die Klägerin nach dem Passieren der Passkontrolle, also gleichsam unter den Augen der deutschen Grenzbehörden, zu ihrem Nachteil Beweismittel aus der Hand gegeben noch warum sie sich nicht wenigstens ohne Papiere unverzüglich bei der Grenzbehörde im Flughafen gemeldet und dort um den begehrten asylrechtlichen Schutz nachgesucht hat. Denn nach der Ankunft in Deutschland kann von einer Zwangssituation der Klägerin gegenüber dem Schlepper jedenfalls hinsichtlich der Flugunterlagen nicht mehr gesprochen werden. Die Klägerin hat deshalb das Gericht nicht davon überzeugen können, dass sie auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist ist.
14 
Der Grundrechtsausschluss nach Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG steht aber einer Berufung auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, wenn die Abschiebung des Asylbewerbers nicht in den sicheren Drittstaat, sondern - wie im vorliegenden Fall - in den Herkunftsstaat erfolgen soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.07.1996, NVwZ-Beilage 1997, 10; GK-AsylVfG, § 26 a Rdnr. 23).
15 
Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
16 
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
17 
In § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG wird im Unterschied zum bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention) Bezug genommen. Die Vorschrift führt nunmehr eine Anpassung des deutschen Rechts an die internationale Staatenpraxis bei der Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 herbei (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist deshalb der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 Genfer Konvention maßgebend. Da nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ist die von der bisherigen Zurechnungslehre (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997, BVerwGE 104, 254) geforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ("mittelbare staatliche Verfolgung") nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG unmaßgeblich (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2005, NVwZ 2005, 725; VG Stuttgart, Urt. v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 - = Asylmagazin 3/2005, 20; VG Köln, Urt. v. 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A - = Asylmagazin 11/2005, 22 und Urt. v. 17.06.2005 - 18 K 5407/01.A - Juris -). Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard erfordert einen effektiven Schutz vor Verfolgung, und zwar unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugeordnet werden kann oder nicht. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus, so dass die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 18.01.1994, BVerwGE 95, 42) für § 51 Abs. 1 AuslG proklamierte Identität zwischen dem Begriff "politische Verfolgung" und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bereich des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gilt.
18 
Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgeht. Mit § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG wurde Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 ff.) - Qualifikationsrichtlinie - in nationales deutsches Recht umgesetzt (vgl. Duchrow, ZAR 2004, 339; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2005 aaO). Weder das Aufenthaltsgesetz noch die Qualifikationsrichtlinie enthalten eine nähere Bestimmung des Begriffs des nichtstaatlichen Akteurs. Aus der Gegenüberstellung von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c mit lit. b AufenthG folgt aber, dass nichtstaatliche Akteure keinen Organisationsgrad aufweisen, wie er für Parteien oder Organisationen üblich ist, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen. Für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG ist nicht erforderlich, dass die Verfolgung von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. b AufenthG ähnlich sind (a. A. VG Regensburg, Urt. v. 17.01.2005 - RO 3 K 04.30596 - = Asylmagazin 10/2005, 24; VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2005 - A 3 K 12111/03 -). Ansonsten wäre § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG überflüssig. Denn entsprechende Sachverhalte fallen unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. b AufenthG, da sie dem unbestimmten Begriff der Organisationen zugeordnet werden können (ebenso VG Köln, Urt. v. 01.07.2005 aaO, und Urt. v. 17.06.2005 aaO). Nichtstaatliche Akteure können somit auch Einzelpersonen sein.
19 
Nach § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bereits dann vorliegen, wenn die Verfolgung allein an das Geschlecht anknüpft. Zwar wird nach Art. 10 Abs. 1 d der Qualifikationsrichtlinie allein der Hinweis auf das Geschlecht bei einer geltend gemachten Verfolgung nicht als zureichend für die Darlegung des Verfolgungsgrunds angesehen. Dies hat jedoch keine einschränkende Auslegung des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG zur Folge, da die Qualifikationsrichtlinie lediglich Mindeststandards festlegt und dem nationalen Gesetzgeber nicht verwehrt ist, diese Mindeststandards zu überschreiten (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23.03.2005 - 3 UE 3457/04.A - Juris = Asylmagazin 6/2005, 35). Von geschlechtsspezifischer Verfolgung sind danach insbesondere betroffen Frauen, die geschlechtsbezogener Diskriminierung entweder von Seiten staatlicher Stellen oder von Seiten Privater ausgesetzt sind, wenn der Staat sie nicht ausreichend schützen kann oder will, zudem Frauen, die Verfolgung befürchten, weil sie kulturelle oder religiöse Normen übertreten haben oder sich diesen nicht beugen wollen sowie Frauen, die Verfolgung auf Grund der Aktivitäten oder der Ansichten von Familienangehörigen befürchten (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23.03.2005 aaO).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze liegen bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Sie hat den Iran wegen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ist sie vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher.
21 
Die Klägerin hat das Verfolgungsgeschehen im Iran ohne Strukturbrüche, mit vielen Details und sehr anschaulich geschildert. Ihre Angaben waren ohne wesentliche Widersprüche und erfolgten, ohne zu zögern. Dabei wirkte sie in der mündlichen Verhandlung inhaltlich sicher und vermochte auf Zwischenfragen des Gerichts spontan und überzeugend zu antworten. Das Gericht hatte an keiner Stelle der mündlichen Verhandlung den Eindruck, die Klägerin versuche eine Geschichte zu erzählen, die sie selbst nicht erlebt hat. Auch das Bundesamt hat das Vorbringen der Klägerin als schlüssig und lebensnah eingestuft und einen Anspruch der Klägerin nach § 60 Abs. 1 AufenthG lediglich aus Rechtsgründen verneint. Für das Gericht steht deshalb fest, dass die Klägerin gegen ihren Willen mit dem Freund ihres Vaters verheiratet und während dieser Ehe von ihrem Ehemann regelmäßig vergewaltigt und brutal misshandelt wurde. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Scheidung hatte keinen Erfolg. Mit Hilfe der Mutter ihres eigentlichen Freundes A. R. konnte die Klägerin aus dem Iran flüchten, nachdem sie zuvor in Form einer Stellvertretertrauung A. R. vor einem Notar im Iran geheiratet hat.
22 
Bei der von der Klägerin erlittenen ehelichen Gewalt durch den ihr aufgezwungenen Ehemann handelt es sich zwar nicht um staatliche Verfolgung, gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG sind Verfolgungsmaßnahmen jedoch auch von nichtstaatlichen Akteuren relevant, soweit der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen. Die Klägerin hatte weder die Möglichkeit, sich von dem ihr aufgezwungenen Ehemann scheiden zu lassen noch konnte sie mit Schutzgewährung durch den iranischen Staat im Hinblick auf die ständige massive eheliche Gewalt rechnen. Nach der Auskunftslage (vgl. AA, Lagebericht v. 29.08.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Reformen und Repression - vom 20.01.2004) werden Frauen im Iran in Bezug auf Familienrecht, Zivilrecht und Strafrecht nach wie vor als Menschen zweiter Klasse behandelt. So hat der Ehemann das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss; eine Frau kann hingegen lediglich bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemannes eine Aufhebung der Ehe durch das Gericht verlangen. Wenn eine Frau sich scheiden lassen möchte, dann wird sie von der Polizei oder einem Gericht zu ihrem Ehemann zurückgeschickt. Frauen haben auch keine Möglichkeiten, rechtlich gegen einen gewalttätigen Ehemann vorzugehen. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (aaO) können sie bei ehelicher oder häuslicher Gewalt nicht darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Bei dieser Auskunftslage ist die von einem Ehemann im Iran verübte eheliche Gewalt nicht verboten und die von Männern gegen ihre Frauen verübten Misshandlungen werden von der Regierung weiter geduldet.
23 
Die gegen die Klägerin verübte eheliche Gewalt betraf sie in einem verfolgungserheblichen Merkmal im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG, nämlich dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts. Die im Iran erlittene Verfolgung war nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin auch mit schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen verbunden.
24 
Für die Klägerin besteht auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG. Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass die Möglichkeit eines regionalen Ausweichens innerhalb des Iran regelmäßig ausscheidet (vgl. Lagebericht v. 29.08.2005). Falls der Klägerin angesonnen würde, sich abseits ihres ehelichen oder familiären Umfeldes im Iran zu bewegen, würde sie Gefahr laufen, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhändlern zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe aaO).
25 
Die Klägerin wäre bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit hinreichender Sicherheit vor einer erneuten Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufentG sicher. Zwar erscheint ausgeschlossen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran einer Strafverfolgung wegen Ehebruchs infolge der mittlerweile eingegangenen Beziehung zu A. R. ausgesetzt wäre. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat von dieser weiteren Eheschließung - außer der Mutter von A. R. - niemand im Iran Kenntnis erlangt. Die Klägerin ist bei einer Rückkehr in den Iran jedoch nicht nur vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher, ihr droht vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch den ihr aufgezwungenen Ehemann in Anknüpfung an das Vorfluchtgeschehen eine erneute, an ihr Geschlecht anknüpfende Verfolgung.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Gründe

 
11 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch, als Asylberechtigte anerkannt zu werden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
13 
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin - wie von ihr behauptet - auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist ist. Der Asylbewerber hat bei einer Einreise auf dem Luftweg seinen Flugschein und etwaige sonstige Unterlagen über seinen Reiseweg vom Herkunftsland nach Deutschland vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG). Ist der Asylbewerber nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere, hat er an der Grenze bzw. bei der Grenzbehörde auf dem Flughafen um Asyl nachzusuchen (§§ 13 Abs. 3 Satz 1, 18 f. AsylVfG). Die Klägerin konnte im vorliegenden Verfahren keinerlei Flugunterlagen - weder Flugschein noch Bordkarte oder Gepäckschein - vorlegen. Auch wenn die Vorlage von Flugunterlagen für die Überzeugungsgewissheit über die Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat nicht zwingend ist, kommt ihr doch als Beweisanzeichen zentrale Bedeutung zu. Zwar macht die Klägerin geltend, der Schlepper habe die Rückgabe des gefälschten Reisepasses und der sonstigen Flugunterlagen von ihr verlangt. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht erklären, weshalb die Klägerin nach dem Passieren der Passkontrolle, also gleichsam unter den Augen der deutschen Grenzbehörden, zu ihrem Nachteil Beweismittel aus der Hand gegeben noch warum sie sich nicht wenigstens ohne Papiere unverzüglich bei der Grenzbehörde im Flughafen gemeldet und dort um den begehrten asylrechtlichen Schutz nachgesucht hat. Denn nach der Ankunft in Deutschland kann von einer Zwangssituation der Klägerin gegenüber dem Schlepper jedenfalls hinsichtlich der Flugunterlagen nicht mehr gesprochen werden. Die Klägerin hat deshalb das Gericht nicht davon überzeugen können, dass sie auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist ist.
14 
Der Grundrechtsausschluss nach Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG steht aber einer Berufung auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, wenn die Abschiebung des Asylbewerbers nicht in den sicheren Drittstaat, sondern - wie im vorliegenden Fall - in den Herkunftsstaat erfolgen soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.07.1996, NVwZ-Beilage 1997, 10; GK-AsylVfG, § 26 a Rdnr. 23).
15 
Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
16 
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
17 
In § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG wird im Unterschied zum bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention) Bezug genommen. Die Vorschrift führt nunmehr eine Anpassung des deutschen Rechts an die internationale Staatenpraxis bei der Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 herbei (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist deshalb der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 Genfer Konvention maßgebend. Da nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ist die von der bisherigen Zurechnungslehre (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997, BVerwGE 104, 254) geforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ("mittelbare staatliche Verfolgung") nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG unmaßgeblich (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2005, NVwZ 2005, 725; VG Stuttgart, Urt. v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 - = Asylmagazin 3/2005, 20; VG Köln, Urt. v. 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A - = Asylmagazin 11/2005, 22 und Urt. v. 17.06.2005 - 18 K 5407/01.A - Juris -). Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard erfordert einen effektiven Schutz vor Verfolgung, und zwar unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugeordnet werden kann oder nicht. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus, so dass die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 18.01.1994, BVerwGE 95, 42) für § 51 Abs. 1 AuslG proklamierte Identität zwischen dem Begriff "politische Verfolgung" und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bereich des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gilt.
18 
Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgeht. Mit § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG wurde Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 ff.) - Qualifikationsrichtlinie - in nationales deutsches Recht umgesetzt (vgl. Duchrow, ZAR 2004, 339; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.03.2005 aaO). Weder das Aufenthaltsgesetz noch die Qualifikationsrichtlinie enthalten eine nähere Bestimmung des Begriffs des nichtstaatlichen Akteurs. Aus der Gegenüberstellung von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c mit lit. b AufenthG folgt aber, dass nichtstaatliche Akteure keinen Organisationsgrad aufweisen, wie er für Parteien oder Organisationen üblich ist, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen. Für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG ist nicht erforderlich, dass die Verfolgung von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. b AufenthG ähnlich sind (a. A. VG Regensburg, Urt. v. 17.01.2005 - RO 3 K 04.30596 - = Asylmagazin 10/2005, 24; VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2005 - A 3 K 12111/03 -). Ansonsten wäre § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG überflüssig. Denn entsprechende Sachverhalte fallen unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. b AufenthG, da sie dem unbestimmten Begriff der Organisationen zugeordnet werden können (ebenso VG Köln, Urt. v. 01.07.2005 aaO, und Urt. v. 17.06.2005 aaO). Nichtstaatliche Akteure können somit auch Einzelpersonen sein.
19 
Nach § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bereits dann vorliegen, wenn die Verfolgung allein an das Geschlecht anknüpft. Zwar wird nach Art. 10 Abs. 1 d der Qualifikationsrichtlinie allein der Hinweis auf das Geschlecht bei einer geltend gemachten Verfolgung nicht als zureichend für die Darlegung des Verfolgungsgrunds angesehen. Dies hat jedoch keine einschränkende Auslegung des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG zur Folge, da die Qualifikationsrichtlinie lediglich Mindeststandards festlegt und dem nationalen Gesetzgeber nicht verwehrt ist, diese Mindeststandards zu überschreiten (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23.03.2005 - 3 UE 3457/04.A - Juris = Asylmagazin 6/2005, 35). Von geschlechtsspezifischer Verfolgung sind danach insbesondere betroffen Frauen, die geschlechtsbezogener Diskriminierung entweder von Seiten staatlicher Stellen oder von Seiten Privater ausgesetzt sind, wenn der Staat sie nicht ausreichend schützen kann oder will, zudem Frauen, die Verfolgung befürchten, weil sie kulturelle oder religiöse Normen übertreten haben oder sich diesen nicht beugen wollen sowie Frauen, die Verfolgung auf Grund der Aktivitäten oder der Ansichten von Familienangehörigen befürchten (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23.03.2005 aaO).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze liegen bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Sie hat den Iran wegen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ist sie vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher.
21 
Die Klägerin hat das Verfolgungsgeschehen im Iran ohne Strukturbrüche, mit vielen Details und sehr anschaulich geschildert. Ihre Angaben waren ohne wesentliche Widersprüche und erfolgten, ohne zu zögern. Dabei wirkte sie in der mündlichen Verhandlung inhaltlich sicher und vermochte auf Zwischenfragen des Gerichts spontan und überzeugend zu antworten. Das Gericht hatte an keiner Stelle der mündlichen Verhandlung den Eindruck, die Klägerin versuche eine Geschichte zu erzählen, die sie selbst nicht erlebt hat. Auch das Bundesamt hat das Vorbringen der Klägerin als schlüssig und lebensnah eingestuft und einen Anspruch der Klägerin nach § 60 Abs. 1 AufenthG lediglich aus Rechtsgründen verneint. Für das Gericht steht deshalb fest, dass die Klägerin gegen ihren Willen mit dem Freund ihres Vaters verheiratet und während dieser Ehe von ihrem Ehemann regelmäßig vergewaltigt und brutal misshandelt wurde. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Scheidung hatte keinen Erfolg. Mit Hilfe der Mutter ihres eigentlichen Freundes A. R. konnte die Klägerin aus dem Iran flüchten, nachdem sie zuvor in Form einer Stellvertretertrauung A. R. vor einem Notar im Iran geheiratet hat.
22 
Bei der von der Klägerin erlittenen ehelichen Gewalt durch den ihr aufgezwungenen Ehemann handelt es sich zwar nicht um staatliche Verfolgung, gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG sind Verfolgungsmaßnahmen jedoch auch von nichtstaatlichen Akteuren relevant, soweit der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen. Die Klägerin hatte weder die Möglichkeit, sich von dem ihr aufgezwungenen Ehemann scheiden zu lassen noch konnte sie mit Schutzgewährung durch den iranischen Staat im Hinblick auf die ständige massive eheliche Gewalt rechnen. Nach der Auskunftslage (vgl. AA, Lagebericht v. 29.08.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Reformen und Repression - vom 20.01.2004) werden Frauen im Iran in Bezug auf Familienrecht, Zivilrecht und Strafrecht nach wie vor als Menschen zweiter Klasse behandelt. So hat der Ehemann das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss; eine Frau kann hingegen lediglich bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemannes eine Aufhebung der Ehe durch das Gericht verlangen. Wenn eine Frau sich scheiden lassen möchte, dann wird sie von der Polizei oder einem Gericht zu ihrem Ehemann zurückgeschickt. Frauen haben auch keine Möglichkeiten, rechtlich gegen einen gewalttätigen Ehemann vorzugehen. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (aaO) können sie bei ehelicher oder häuslicher Gewalt nicht darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Bei dieser Auskunftslage ist die von einem Ehemann im Iran verübte eheliche Gewalt nicht verboten und die von Männern gegen ihre Frauen verübten Misshandlungen werden von der Regierung weiter geduldet.
23 
Die gegen die Klägerin verübte eheliche Gewalt betraf sie in einem verfolgungserheblichen Merkmal im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG, nämlich dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts. Die im Iran erlittene Verfolgung war nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin auch mit schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen verbunden.
24 
Für die Klägerin besteht auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG. Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass die Möglichkeit eines regionalen Ausweichens innerhalb des Iran regelmäßig ausscheidet (vgl. Lagebericht v. 29.08.2005). Falls der Klägerin angesonnen würde, sich abseits ihres ehelichen oder familiären Umfeldes im Iran zu bewegen, würde sie Gefahr laufen, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhändlern zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe aaO).
25 
Die Klägerin wäre bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit hinreichender Sicherheit vor einer erneuten Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufentG sicher. Zwar erscheint ausgeschlossen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran einer Strafverfolgung wegen Ehebruchs infolge der mittlerweile eingegangenen Beziehung zu A. R. ausgesetzt wäre. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat von dieser weiteren Eheschließung - außer der Mutter von A. R. - niemand im Iran Kenntnis erlangt. Die Klägerin ist bei einer Rückkehr in den Iran jedoch nicht nur vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher, ihr droht vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch den ihr aufgezwungenen Ehemann in Anknüpfung an das Vorfluchtgeschehen eine erneute, an ihr Geschlecht anknüpfende Verfolgung.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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bei uns veröffentlicht am 09.03.2006

Tenor Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.11.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.