Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2009 - 9 K 384/09

bei uns veröffentlicht am18.02.2009

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.700.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Für den Rechtsstreit um den Antrag der Antragstellerin, „dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig in den mittleren Polizeivollzugsdienst zum Frühjahr 2009 gem. § 15 ff. LVO Pol. bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache einzustellen“, ist das angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart örtlich zuständig . Denn für Klagen (und damit auch Eilverfahren), die sich auf die Entstehung eines Beamtenverhältnisses richten, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin ihren dienstlichen oder in Ermangelung dessen ihren privaten Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO). Eine Einstellungsbewerberin hat noch keinen dienstlichen Wohnsitz (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - ), so dass es auf den privaten Wohnsitz der Antragstellerin ankommt. Dieser richtet sich nach § 7 ff. BGB. Zwar hat die Antragstellerin zwei melderechtliche Wohnsitze in L. und in W. Doch nach ihren glaubhaften Angaben im Schriftsatz vom 16.2.2009 ist ihr Lebensschwerpunkt nach wie vor in L., da sie in der Wohnung in W. allenfalls einmal wöchentlich nächtigt. Somit kann noch nicht von einem Doppelwohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB gesprochen werden, da dieser eine Gleichwertigkeit beider Wohnsitze erfordert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2005, NVwZ-RR 2006, 203). Mithin ist L. Wohnsitz der Antragstellerin im Sinne von § 7 BGB und § 52 Abs. 4 Satz 1 VwGO; L. liegt im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Stuttgart.
Allerdings bedarf der Antrag der Antragstellerin einer Auslegung , da er in der gestellten Form wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig wäre. Denn eine auf die vorläufige Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichtete einstweilige Anordnung beinhaltet eine Vorwegnahme auf Hauptsache (so auch OVG NRW, Beschl. v. 9.1.2008, IÖD 2008, 146), weil eine Einstellung einer Ernennung bedarf (vgl. § 9 Nr. 1 LBG) und eine dazu erforderliche Urkunde (§ 12 Abs. 1 Satz 1 LBG) nicht nur vorläufig ausgehändigt werden kann. Die Kammer erachtet auch die Verpflichtung zur Freihaltung eines Ausbildungsplatzes für die Antragstellerin (so OVG NRW, Beschl. v. 4.12.2008 - 6 B 1520/08 - ) nicht als sinnvollen Antragsinhalt, da dieser Antrag dazu führen könnte, dass die Antragstellerin mitten in das Ausbildungsprogramm mit dann uneinholbaren Rückständen gegenüber den anderen Anwärterinnen und Anwärtern einsteigen müsste. Grundsätzlich wäre es rechtlich möglich, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig am Ausbildungsprogramm teilnehmen zu lassen. Dem steht jedoch im vorliegenden Fall entgegen, dass die Antragstellerin (möglicherweise durch das Verhalten des Antragsgegners bedingt) medizinische Auflagen noch nicht erfüllt hat, so dass schon aus gesundheitlichen Gründen derzeit kein Anspruch auf Teilnahme am Ausbildungsprogramm besteht. Somit bleibt als zulässiger Antrag nur, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur zügigen Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens der Antragstellerin vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verpflichten.
So ausgelegt ist der Antrag zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nämlich voraus, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragstellerin ist es jedoch nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Denn weder hat sie eine Einstellungszusicherung erhalten (dazu 1.), noch ist derzeit hinreichend glaubhaft, dass der Abbruch ihres Bewerbungsverfahrens rechtsfehlerhaft war (dazu 2.).
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stellt das Schreiben des Bereitschaftspolizeipräsidiums vom 9.9.2008 keine Einstellungszusicherung dar (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Denn eine Zusicherung setzt einen erkennbaren unbedingten Bindungswillen der erklärenden Behörde voraus (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.9.1996, BVerwGE, 102, 81). Und selbst ein Laie vermag unschwer zu erkennen, dass das Schreiben vom 9.9.2008 zwar mit einer „direkten Zusage für eine Einstellung“ beginnt, schon im folgenden Satz aber einen umfassenden Vorbehalt formuliert („dass keine Hinderungsgründe [z. Bsp. Krankheit, Strafverfahren usw.] entgegenstehen“).
2. Es ist derzeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner durch den Abbruch des Bewerbungsverfahrens der Antragstellerin rechtsfehlerhaft gehandelt hat.
Die von ihr angestrebte zügige Fortführung des Bewerbungsverfahrens zielt im Ergebnis auf die Ernennung der Antragstellerin zur Polizeianwärterin und damit zur Beamtin auf Widerruf (§§ 7 Abs. 1 Nr. 4a, 9 Nr. 1 LBG) ab. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung , Befähigung und fachlicher Leistung (§ 11 LBG) ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2008, a.a.O.). Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist bei einer Auswahlentscheidung überlassen, welchen Umständen er das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1983, BVerwGE 68, 109).
Bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren wegen Zweifeln an der - hier charakterlichen - Eignung einer Bewerberin ab und gibt anderen den Vorzug, ist der Maßstab zur Bewertung dieser Handlung ein völlig anderer, als wenn bei einem bereits eingestellten Beamten auf Widerruf oder Probe dessen Eignung mit dem Ziel verneint werden soll, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe zu entlassen. Dann gelten erheblich strengere Maßstäbe (so auch OVG NRW, Beschl. v. 4.12.2008, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist stattdessen aus einer Vielzahl von Bewerberinnen und Bewerber um die Anwärterplätze (ca. 1.500 Bewerber auf 252 Plätze) eine Auswahl zu treffen. In dieser Konstellation genügen zur Ablehnung der Einstellung einer Bewerberin bzw. ihres Aufrückens in die nächste Auswahlverfahrensstufe bereits berechtigte und belegbare Zweifel des Dienstherrn daran, ob die Beamtin jedenfalls in ähnlicher Weise wie eine Vielzahl anderer Bewerberinnen und Bewerber geeignet ist .
Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung, wie sie bei einer Vielzahl anderer Bewerberinnen und Bewerber bislang nicht bekannt sind, bei ihr zu Unrecht angenommen werden. Dem Bereitschaftspolizeipräsidium wurden nämlich anonym Auszüge aus einem Internet-Forum mit über einer Million Nutzern zugeleitet. Dort hatte sich die Antragstellerin noch während des Auswahlverfahrens einerseits als Polizeimeisteranwärterin bezeichnet (wobei streitig ist, ob einschränkende Zusätze: „ab…“ vorhanden waren), andererseits Fotos eingestellt gehabt, die jedenfalls wie „Table-Dancing“ vor Publikum wirkten. Die Antragstellerin bringt dazu vor, abgesehen davon, dass diese Fotos inzwischen gelöscht seien, habe sie nur in der C.-Bar bedient und in Stiefeln und Bikini zum Amüsement der z.T. auch jugendlichen Gäste getanzt.
Gleichwohl darf der Antragsgegner derzeit voraussichtlich schon deswegen Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin haben, weil ein Ermittlungsverfahren gegen sie wegen des Verdachts des Missbrauchs von Dienstbezeichnungen (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) anhängig ist. Zwar wurde dieses Verfahren durch eine Anzeige des Bereitschaftspolizeipräsidiums eingeleitet, so dass es einer kritischen Würdigung bedarf. Doch dürfte die Einleitung jedenfalls im Hinblick auf den objektiven Tatbestand dieses Vergehens nicht abwegig sein. Das gilt ungeachtet dessen, dass Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig der Ansicht sind, dieser umfasse nicht jede Äußerung gegenüber Dritten. Doch jedenfalls das Abwarten der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erscheint geboten.
10 
Unabhängig davon dürften sich Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin jedenfalls auf die für viele Internetnutzer einsehbare Verknüpfung zwischen einer (auch nur künftigen) Tätigkeit bei der Polizei und ihren Aktivitäten als „Table-Dancerin“ oder Ähnliches stützen lassen. Denn diese Verknüpfung lässt es jedenfalls nicht ausschließen, dass sich die Antragstellerin durch die Angabe der (künftigen) Berufstätigkeit einen stärkeren Zulauf bei ihrem Job als Kellnerin versprochen hat, worin ein merkwürdiges Verständnis des Verhältnisses von Beamtenstatus zu etwaigen Nebentätigkeiten liegen dürfte.
11 
Nachdem die Antragstellerin unterliegt, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO).
12 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und ist nach der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin bemessen. Nach Ziffer 10.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist diese bei Klagen auf Einstellung in ein Anwärterverhältnis mit dem 6,5-fachen des Anwärtergrundbetrags zu bemessen. Eine Halbierung im Eilverfahren hat hier deswegen zu unterbleiben, weil der Antrag der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung


(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie auf

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Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

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(1) Durch Enteignung a) kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,b) können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur

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Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.

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Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25.06.2008 verpflichtet, den Kläger als Architekten im Praktikum in die Architektenliste Baden-Württemberg einzutragen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zug

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.

(1) Durch Enteignung

a)
kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,
b)
können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden.
Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf Antrag des Eigentümers von der Enteignung auszunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde und sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend benötigt werden oder sie anderweitig beschafft werden können.

(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Wer unbefugt

1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.