Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Apr. 2005 - 8 K 1093/05

bei uns veröffentlicht am11.04.2005

Gründe

 
I.
Der am X geborene Antragsteller befand sich vom 10.05.2004 bis 10.03.2005 in medizinisch-psychotherapeutischer Behandlung in der Therapeutischen Einrichtung E.. Vor Beginn der Behandlung hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in L..
Am 28.01.2005 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII i.V.m. § 35 a SGB VIII in Form des Betreuten Jugendwohnens im Raum F. und einer Ausbildung im Ausbildungs- und Trainingszentrum in F..
Mit Bescheid vom 15.03.2005 gewährte der Antragsgegner Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII in Form des Betreuten Jugendwohnens ab 11.03.2005 befristet bis 10.09.2005. Die Betreuung erfolgt durch den AWO-GfBS Jugendhilfeverbund R., im Betreuungsschlüssel 1 zu 5.
Mit weiterem Bescheid vom 15.03.2005 versagte der Antragsgegner die Übernahme der Ausbildungskosten im Ausbildungs- und Trainingszentrum in F.. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Leistungen nach dem SGB VIII im Bereich der Ausbildungsförderung seien nachrangig gegenüber den Leistungen nach dem SGB III. Junge Volljährige, für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige nach dem SGB VIII geleistet werde, könnten nach dem SGB III gefördert werden, wenn sie voraussichtlich in der Lage sein würden, die Anforderungen der regulären Maßnahmen nach §§ 60, 61 SGB III zu erfüllen. Allein die Tatsache der Unterbringung in einer Form des Betreuten Wohnens bewirke keine Förderungsverpflichtung der Jugendhilfe für die Kosten, die für die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Maßnahme oder Ausbildung entstünden. Eine ausschließlich materielle Hilfeleistung könne im Rahmen des SGB VIII nicht finanziert werden.
Der Antragsteller hat gegen den ablehnenden Bescheid am 22.03.2005 Widerspruch erheben und ausführen lassen, er benötigte bis spätestens 15.04.2005 eine Kostenzusage für den Ausbildungsplatz und bitte daher, bis spätestens zum 24.03.2005 die Angelegenheit mit der Bundesagentur zu klären, bzw. verbindlich die Kostenübernahme zu bestätigen.
Am 24.03.2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und beantragen lassen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. § 35 a SGB VIII in der Form zu gewähren, dass die Ausbildungskosten für die Ausbildung als Industriemechaniker im Ausbildungs- und Trainingszentrum F. übernommen werden.
Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 06.04.2005, hier eingegangen am 08.04.2005, beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
10 
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Zwar sei ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, jedoch kein Anordnungsanspruch. Neben dem Betreuten Jugendwohnen bestehe kein Jugendhilfebedarf. Der Antragsteller sei weder seelisch behindert im Sinne von § 35 a SGB VIII noch von einer solchen Behinderung bedroht. Der Antragsteller habe ein Drogenproblem gehabt, brauche aber die beantragte besondere Ausbildungsform nicht und könne jederzeit auf dem freien Arbeitsmarkt eine Lehrstelle finden. Aus § 10 Abs. 1 SGB VIII ergebe sich der Nachrang der Hilfe für junge Volljährige gegenüber Leistungen nach dem SGB III. Auch der Vorrang des SGB II sei gegeben. Die Pflicht zum Tätigwerden nach § 14 SGB IX greife nicht, da die Übernahme der Ausbildungskosten bereits bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt worden sei.
II.
11 
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
12 
Eine vorläufige Entscheidung ist dringlich, da der Antragsteller bis zum 15.04.2005 eine Kostenzusage benötigt, damit der Ausbildungsplatz nicht an einen anderen Bewerber vergeben wird. Auch der Antragsgegner geht im Übrigen davon aus, dass ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist.
13 
Auch ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht worden. Das Gericht entscheidet wegen der hohen Eilbedürftigkeit ohne weitere Ermittlungen nach Aktenlage. Danach hat der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Hilfe.
14 
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII liegen vor, davon geht auch der Antragsgegner aus, wie sich aus seinem gewährenden Bescheid vom 15.03.2005 ergibt.
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Aber auch die Voraussetzungen für die Gewährung in Form der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige gemäß § 35 a SGB VIII liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit grundsätzlich vor. Davon ist der Antragsgegner wiederum selbst mit seinem gewährenden Bescheid vom 15.03.2005 ausgegangen. Soweit er das Vorliegen der Voraussetzungen erstmals mit seiner Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren in Frage stellt, überzeugen seine Ausführungen aus folgenden Gründen nicht: Mit amtsärztlicher Bescheinigung vom 01.11.2004 hat die Leiterin der sozialpsychiatrischen Abteilung des Gesundheitsamts des M. ausdrücklich das Vorliegen einer seelischen Behinderung i.S.d. § 35 a (SGB VIII) bestätigt und die Durchführung einer stationären Nachsorge im Anschluss an die durchgeführte Langzeitentwöhnungstherapie amtsärztlicherseits befürwortet als nötig, um den Erfolg der Therapie nicht zu gefährden und dauerhaft abstinentes Leben zu ermöglichen. Zugleich hat sie ausgeführt, dass ambulante Maßnahmen aufgrund der Schwere der Störung nicht ausreichend seien und die Dauer der Maßnahme nicht weniger als ein Jahr betragen solle. Der Antragsgegner wendet gegen das Gutachten ein, es sei für den heutigen Zeitpunkt nicht einschlägig und die Schlussfolgerung seelischer Behinderung sei nicht mit Tatsachen ausgefüllt worden, schließlich könne die Ärztin allenfalls die medizinische, nicht aber die rechtliche Frage beantworten. Des Weiteren bezieht sich der Antragsgegner auf ein Schreiben der Therapeutischen Einrichtung vom 20.01.2005, ein Schreiben des Trainings- und Ausbildungszentrums vom 31.01.2005, ein Schreiben der Agentur für Arbeit vom 25.02.2005 und auf den Hilfeplan und Aktenvermerk vom 24.02.2005. Der Antragsgegner entnimmt diesen Schreiben seine Beurteilung, dass sich kein Sachverhalt ergebe, (wonach) auch nur annähernd eine Bedrohung von seelischer Behinderung vorliegen könnte. Diese Beurteilung vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen.
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Gemäß §§ 41 i.V.m. 35 a Abs. 1 SGB VIII haben junge Volljährige Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
17 
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles genügt es schon, dass zumindest eine seelische Behinderung im Sinne dieser Vorschrift droht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob gegenwärtig beim Antragsteller trotz Abstinenz eine solche seelische Störung in Form der Drogenabhängigkeit (vgl. hierzu Vondung in: LPK = SGB VIII, 2. Aufl., 2003, § 35 a, Nr. 6 b) noch akut vorhanden ist oder aber nur droht. Die amtsärztliche Bescheinigung vom 01.11.2004 geht aufgrund der Diagnose "Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung ICD – 10 F 19.21" davon aus, dass beim Antragsteller im Anschluss an die damals durchgeführte Langzeitentwöhnungstherapie stationäre Nachsorge erforderlich ist, um den Erfolg der Therapie nicht zu gefährden und dauerhaft abstinentes Leben zu ermöglichen. Auch der spätere Sozialtherapeutische Verlaufsbericht vom 20.01.2005 geht davon aus, dass der Antragsteller auch nach Beendigung des Rehabilitationsprogrammes dringend einen drogenfreien Raum benötigt, der verhindern soll, dass er erneut in eine Drogenabhängigkeit abgleitet, und der seinen abstinenten Lebenswandel unterstützt. Auch das Trainings- und Ausbildungszentrum hält es in seiner Stellungnahme vom 31.01.2005 für angezeigt, dass der Antragsteller die Möglichkeit erhält, die Ausbildung in ihrer Einrichtung mit dem Angebot eines geschützten Rahmens und sozialpädagogischer Begleitung machen zu können, und weist im Übrigen darauf hin, dass es eine Ausbildungseinrichtung für cleane Suchtabhängige ist, welche zum Personenkreis ... des § 35 a SGB VIII gehören. Schließlich wird auch im Aktenvermerk sowie im Hilfeplan vom 24.02.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Schnittstellen zwischen Betreutem Jugendwohnen und Ausbildung im Ausbildungs- und Trainingszentrum ergäben über Urinkontrollen und Gesprächsangebote, die einem Rückfall, wofür gerade in der Anfangszeit ein erhöhtes Risiko besteht, entgegenwirken sollen. Nur wegen der noch offenen Frage der Finanzierung wird hinsichtlich der TAZ-Ausbildung in diesem Jugendhilfeplan keine Entscheidung getroffen, nachdem die Agentur für Arbeit die Kostenübernahme abgelehnt hatte. Dass schließlich die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 28.02.2005 beim Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für eine von ihr zu fordernde Reha-Maßnahme verneint, steht einer Feststellung der Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII nicht entgegen. Denn für das Arbeitsförderungsrecht des SGB III (und das Sozialhilferecht) gelten gesonderte Regelungen zu den Begriffen der Behinderung bzw. der drohenden Behinderung (vgl. Götze in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch 9, Stand Dezember 2004, § 2, Nr. 14). § 19 SGB III verlangt, dass gerade die "Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben", wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht nur vorübergehend "wesentlich" gemindert sind.
18 
Aufgrund der vorgenannten Stellungnahmen geht das Gericht weiter davon aus, dass die vom Antragsteller begehrte Maßnahme im Übrigen geeignet und erforderlich ist. Es ist auch keine kostengünstigere Alternative ersichtlich.
19 
Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht auch keine vorrangige Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit entgegen. Deren ablehnendem Bescheid vom 25.02.2005 hat der Antragsteller zwar auf entsprechenden Hinweis des Antragsgegners widersprochen. Es ist aber überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zwar die Voraussetzung des § 35 a SGB VIII, nicht aber die Voraussetzungen des § 19 SGB III erfüllt. Eine abschließende Entscheidung hierüber ist nicht Sache des vorliegenden Eilverfahrens. Im Übrigen dürfte sich aus dem Wortlaut der Nachrangregelung des § 10 Abs. 1 SGB VIII noch kein Recht der öffentlichen Jugendhilfeträger ergeben, Leistungen bereits deshalb zu verweigern, weil Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger bestehen bzw. Verpflichtungen anderer vorrangig wären (vgl. hierzu Bieritz-Harder in: Hauck/Noftz, SGB VIII Stand Mai 2004, K § 10, Nr. 19).
20 
Das Gericht verpflichtet den Antragsgegner im einstweiligen Anordnungsverfahren regelmäßig nur zur vorläufigen und darlehensweisen Hilfegewährung. Auf Grund der amtsärztlichen Bescheinigung vom 01.11.2004 wird die Dauer der Maßnahme zunächst auf ein Jahr nach Beendigung der medizinisch-psychotherapeutischen Behandlung in Eppenhain beschränkt.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei.
22 
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO.

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(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

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(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er 1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus

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(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderung

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(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend we

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(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

1.
18 Jahre oder älter ist,
2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(2) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 109 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich Menschen mit Lernbehinderungen.

(2) Menschen mit Behinderungen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.