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| Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. |
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| Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 20.05.2007 ist insgesamt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.12.2007 - 9 K 3828/07 - ist demgemäß zu ändern. Die von dem Kläger angegriffenen Bescheide des Beklagten sind in vollem Umfang aufzuheben. |
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| Dass der Kläger im Grundsatz als der nichtsorgeberechtigte Vater seiner Tochter B. auf der Grundlage der von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Achten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuches einen Kostenbeitrag zu der seiner Tochter bewilligten vollstationären Jugendhilfeleistung gem. den §§ 27, 34 SGB VIII zu leisten hätte, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Von dieser grundsätzlich bestehenden Kostentragungspflicht des Klägers, deren Höhe sich nach den Regelungen der §§ 93, 94 SGB VIII bemisst, geht auch der Senat aus. Insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß vor Beginn der Leistung entsprechend der Bestimmung des § 92 Abs. 3 SGB VIII unterrichtet worden. |
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| Indes setzt in dem vorliegenden Fall die Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei dem Kläger die Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme voraus (vgl. im Folgenden unter 1.), welche der Senat hier aber nicht als gegeben annehmen kann (2.), weshalb den Einwänden des Klägers gegen die Höhe des ihm gegenüber festgesetzten Kostenbeitrags nicht nachgegangen werden muss. |
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| Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII lassen sich in erster Linie unmittelbar diesen Bestimmungen entnehmen. So setzt etwa § 91 SGB VIII voraus, dass ein Kostenbeitrag nur im Falle einer tatsächlichen Durchführung der in den dortigen Absätzen 1 und 2 aufgeführten voll- und teilstationären Leistungen bzw. von vorläufigen Maßnahmen erhoben werden kann, was sich indes bereits aus der Sache selbst ergibt. |
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| Da der Kläger selbst jedoch nicht Verfahrensbeteiligter (vgl. § 12 SGB X) des seine Tochter betreffenden Jugendhilfeverfahrens gewesen ist und ihm somit der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 19.10.2005 weder zugestellt noch auf eine andere Weise bekanntgegeben worden ist, ist er zur Leistung des Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII nur im Falle einer rechtmäßigen Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme verpflichtet. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist daher inzident eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzunehmen. |
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| Der Senat kann insoweit offen lassen, ob - entsprechend der in der Rechtsprechung und Literatur wohl mehrheitlich vertretenen Auffassung - jede Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag die vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme zu umfassen hat. Diese Auffassung orientiert sich insbesondere an dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgehaltenen Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur dann stattzufinden hat, wenn „die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht“ (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.06.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ, 2008, 2314; VG Bremen, Urt. v. 03.06.2010 - 5 K 3294/07 -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 27.06.2006 - AN 14 K 05.04505 -, juris; VG Arnsberg, Urt. v. 23.10,1995 - 11 K 3211/94 -, FamRZ 1997, 1373; Wiesner, SGB VIII, Komm, 3. Aufl., § 91 RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., vor Kap. 8 RdNr. 9; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 91 RdNr. 2; Schellhorn u.a., SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 92 RdNr. 7; Hauck/Noftz , SGB VIII, Komm., § 92 RdNr. 12; anderer Auffassung: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -, juris; VG München, Urt. v. 12.11.2003 - M 18 K 02.3435 -, juris; offen lassen dies: Bayerischer VGH, Urt. v. 24.06.2010 - 12 BV 09.2527 -, BayVBl. 2011, 113 und Urt. v. 09.02.2010 - 12 ZB 08.3230 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, NJW 2010, 311). |
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| Indes erscheint es durchaus fragwürdig, wenn einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme wenden könnte, im Rahmen des die Beitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit eingeräumt würde, Einwendungen gegen den u. U. bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit welchem die Maßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen. Nach der Auffassung des Senats ist es aber jedenfalls geboten, derjenigen zu einem Kostenbeitrag herangezogenen Person diese Einwendungsmöglichkeit nicht zu verwehren, welche im Rahmen des Bewilligungsverfahrens mangels eigener Beteiligung nicht die Möglichkeit hatte, unmittelbar gegen die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzugehen. Denn grundsätzlich hat die öffentliche Hand und nicht der Bürger die Kosten eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu tragen. Auch ergibt sich aus den Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuchs nichts dafür, dass ein jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII auch dann rechtmäßig erhoben werden könnte, wenn der Beitragsschuldner zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, sich gegen eine rechtswidrig erfolgte Bewilligung der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme zu wenden. In diesem Sinne hat bereits Kunkel darauf hingewiesen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in ihren je verschiedenen Sachzusammenhängen verschieden beurteilt werden müsse (vgl. Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl., § 92 RdNr. 9). So seien etwa die Fälle der Kostenerstattung zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu unterscheiden von den Fällen einer Kostenbeteiligung des Leistungsberechtigten an einer bestimmten Maßnahme. Wiederum anders liegt der vorliegend zu entscheidende Fall der gesetzlich geregelten Kostenbeitragspflicht einer Person, die an dem zugrundeliegenden jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht im Sinne von § 12 SGB X beteiligt gewesen ist. |
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| Die Auffassung des Senats entspricht des Weiteren dem stets zu berücksichtigenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn dieser wäre in dem konkreten Fall verletzt, wenn der - vorliegend ebenfalls zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII herangezogenen - Kindesmutter aufgrund deren Beteiligung an dem zugrundeliegenden Jugendhilfeverfahren die unmittelbare Möglichkeit der Geltendmachung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Leistung eingeräumt werden würde, nicht indes auch dem Kläger als Nichtbeteiligtem des Bewilligungsverfahrens wenigstens die entsprechende mittelbare Möglichkeit im Rahmen des den Beitragsbescheid betreffenden Rechtsmittelverfahrens. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Sachverhalte lassen sich für den Senat jedenfalls nicht erkennen. |
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| Eine an einem jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person - wie der Kläger - hat daher im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen. |
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| Nach der Einschätzung des Senats hätte es im Übrigen in dem vorliegenden Fall ohnedies durchaus nahe gelegen, den Kläger in Anwendung von § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII an dem der Beitragserhebung vorangegangenen Bewilligungsverfahren - und damit insbesondere an der Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 SGB VIII - zu beteiligen. Denn gerade im Wege einer derartigen Beteiligung sowie einer aktiven Mitwirkung des Klägers hätte noch eher die problematische Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter mit allen ihren Auswirkungen in den Blick genommen werden können, um sodann auf dieser Basis ein nachvollziehbares und erfolgversprechendes Konzept für eine Problemlösung erarbeiten zu können. |
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| Bei der mit dem Bescheid des Beklagten vom 19.10.2005 bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimerziehung der Tochter des Klägers nach § 34 SGB VIII, handelte es sich nach der Auffassung des Senats um eine nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechende, weil ungeeignete Jugendhilfemaßnahme. |
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| Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (vgl. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll gem. § 34 S. 1 SGB VIII Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Hilfe zur Erziehung umfasst gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. |
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| Danach muss als Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung eine Defizitsituation bestehen, bei der infolge erzieherischen Handelns oder Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes eingetreten ist oder droht, was gemeinhin mit dem Begriff einer sog. erzieherischen Mangelsituation umschrieben wird (vgl. Wiesner, a.a.O., § 27 RdNr. 17 ff.). Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung setzt einen objektiven Ausfall der Erziehungsleistung der Eltern voraus, eine bloße generell bestehende Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung reicht hierfür nicht aus. Bei der Hilfe zur Erziehung handelt es sich in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Maßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, EuG 2006, 45). |
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| Ob tatsächlich entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben des § 27 Abs. 1 SGB VIII im Einzelfall eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und die von der Behörde ausgewählte Hilfe geeignet und notwendig ist, unterliegt einer vollständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit, auch wenn hinsichtlich der näheren konkreten Ausgestaltung der Hilfemaßnahme, wie etwa bei der Auswahl eines bestimmten Maßnahmeträgers, der konkreten Ausgestaltung einer etwaigen pädagogischen bzw. therapeutischen Leistung oder hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer Maßnahme für das jeweilige Jugendamt ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum bestehen mag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.11.2001 - 2 S 1198/99 -, NVwZ-RR 2002, 581 m.w.N.; Wiesner, a.a.O., § 27 RdNrn. 45, 55, 63 ff.). |
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| Der Senat kann offen lassen, ob in dem Jugendhilfefall der Tochter des Klägers tatsächlich eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung i.S.v. § 27 Abs. 1 SGB VIII im Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme im Oktober 2005 nicht mehr gewährleistet gewesen war. Für die Annahme eines derartigen erzieherischen Defizits bzw. einer erzieherischen Mangelsituation mögen der Akteninhalt, insbesondere die Ausführungen des Hilfeplanprotokolls vom Oktober 2005 sowie der in den beigezogenen Akten über das Klageverfahren der Kindesmutter wegen Kostenbeitrags (VG Stuttgart, Az. 9 K 2160/06) enthaltene Bericht der Interessenvertretung für Kinder nach § 50 FGG vom 29.09.2005 sprechen. Insbesondere könnte hiernach angenommen werden, dass die Kindesmutter auf ihre Tochter - was deren Beziehung zu dem Kläger angeht - einen derart bestimmenden Einfluss ausgeübt hat, welcher es dem Kind verwehrt hat, eine eigenständige und selbstbestimmte Haltung zu seinem Vater zu bilden. Derart dominante Verhaltensweisen eines Erziehungsberechtigten mögen im Einzelfall tatsächlich ein erzieherisches Defizit im Sinne auch der Annahme der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 05.12.2007 hervorrufen. In dem Hilfeplanprotokoll ist jedenfalls diesbezüglich festgehalten, dass das Kind sehr ernst und mit inneren Konflikten, die sich über Jahre hinweg entwickelt hätten, behaftet sei. B. habe wenig Sozialkontakte und ihr falle es schwer, unbeschwert kindlich mit anderen zu spielen. Sie stehe im Spannungsfeld ihrer Eltern, weshalb gerade eine Internatsunterbringung zur Ermöglichung einer von diesen unbeeinflussten Weiterentwicklung sinnvoll sei. Nach der Äußerung der Verfahrenspflegerin im familiengerichtlichen Verfahren habe der im Raum stehende Konflikt zwischen B. und ihrem Vater unbedingt so bald als möglich aufgelöst werden sollen. Denn B. könne noch nicht abschätzen, welche weitreichenden Folgen für sie mit ihrer ablehnenden Haltung gegenüber einem klärenden Gespräch mit dem Vater verbunden seien. Ohne eine Änderung der Situation müsse B. erhebliche Verdrängungsleistungen erbringen, um die Situation zu bewältigen. Der Verlust eines Elternteils bleibe oft unbewusst ein lebenslanges Problem und wirke sich besonders störend in denjenigen Lebensphasen aus, in denen es große Entwicklungsschritte hinsichtlich der eigenen Identität und Unabhängigkeit zu bewältigen gelte. Schließlich geht auch aus dem Abschlussbericht der ... vom 18.10.2006 hervor, dass die Kindesmutter B. im Hinblick auf eine negative Haltung zu ihrem Vater derart dominiert habe, dass diese nicht in der Lage gewesen sei, eine eigenständige Haltung zu der Art und Weise ihrer persönlichen Beziehung zu dem Vater zu entwickeln. Mutter und Tochter hätten einen „symbiotischen Beziehungscharakter“. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter müsse gelöst werden, weil erst dann B. frei für andere Beziehungen sei und sich zu einem selbstständigen Menschen entwickeln könne. |
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| Allerdings muss auch dem Kläger zugestanden werden, dass die sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass eine dem Wohl der B. entsprechende Erziehung nicht gewährleistet war, alles in allem eher knapp gehalten sind. So verstehen sich etwa die im Hilfeplanprotokoll enthaltenden Angaben eher als eine Zusammenfassung der seinerzeitigen Situation des Kindes, ohne dass diese indes ihrerseits auf bestimmte Quellen z.B. aus einer eigenen Ermittlungstätigkeit des Jugendamtes hinweist. Aus der Zeit vor September 2005 finden sich in den Behördenakten überhaupt keine Hinweise auf das Schicksal der B., wie etwa Aktenvermerke oder fachliche Stellungnahmen. Es drängt sich daher auch für den Senat der Eindruck auf, dass der Bewilligung einer Heimunterbringung der B. lediglich eine oberflächliche Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch die Behörde vorausgegangen ist - möglicherweise gefördert auch durch ein besonderes Drängen der Kindesmutter als Antragstellerin des Verfahrens. |
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| Die vor dem Hintergrund einer - möglichen - erzieherischen Mangelsituation als jugendhilferechtliche Maßnahme ausgewählte Internatsunterbringung der B. vermag aber jedenfalls nach der Auffassung des Senats nicht als eine im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 SGB VIIIgeeignete Hilfemaßnahme angesehen zu werden. So kann der Senat nicht erkennen, dass mit der Maßnahme bei der Tochter des Klägers die behördlicherseits festgestellte erzieherische Mangelsituation hätte behoben oder doch wenigstens in ihrer Wirkung hätte abgemildert werden können. |
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| Insbesondere teilt der Senat nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach davon ausgegangen werden durfte, „dass nur eine vorübergehende Trennung der Tochter von ihrer Mutter die Chance eröffnen würde, dass sich die Einstellung der Tochter zu ihrem Vater wieder normalisiert“, und dass daher der Sinn der Maßnahme zunächst allein in der Trennung von Mutter und Tochter zu sehen sei, was mit der Unterbringung des Kindes in einem auswärtigen Internat letztlich erfüllt werden könne. Das Verwaltungsgericht übersieht hierbei insbesondere, dass bereits nach den zu beachtenden Vorgaben des SGB VIII die Gewährung von Hilfe zur Erziehung auch die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen umfasst (vgl. § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Gerade eine Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern (vgl. § 34 S. 1 SGB VIII). Selbst in dem von dem Kläger angegriffenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.05.2007 ist ausdrücklich davon die Rede, dass B. in der ... nicht nur untergebracht werden sollte, sondern dass hierbei auch durch eine fachliche Anleitung der von dem Kind noch nicht abschätzbare Wert des Umgangs mit dem anderen Elternteil vermittelt werden sollte (vgl. zu pädagogischen und therapeutischen Leistungen als wesentliche Bestandteile der Hilfe und Erziehung auch Wiesner, a.a.O., 27 RdNr. 31; Münder u.a., a.a.O., § 27 RdNr. 25; Kunkel, a.a.O., § 27 RdNr. 29 ff.). |
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| In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind die Beteiligten indes unstreitig davon ausgegangen, dass derartige fachliche Anleitungen - etwa im Wege bestimmter therapeutischer oder pädagogischer Angebote -, konkret bezogen auf eine hier unterstellte erzieherische Mangelsituation, während des Aufenthalts von B. in der ... vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 zu keinem Zeitpunkt vorgesehen waren und auch nicht stattgefunden haben. Eine irgendgeartete fachliche Anleitung, wie sie im Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 offenbar - jedenfalls im Nachhinein - auch von dem Beklagten für notwendig gehalten worden ist, war im Übrigen auch nicht von den Regelungen des die Heimunterbringung bewilligenden Bescheids des Beklagten vom 19.10.2005 umfasst. In jenem Bescheid ist allein davon die Rede, dass die Hilfegewährung „durch die Finanzierung der Aufwendungen für die vollstationäre Betreuung in Höhe des genehmigten Pflegesatzes bzw. vereinbarten Entgelts“ erfolge. Dass gegenüber dem Kind in der ... keinerlei spezifische therapeutische bzw. pädagogische Leistungen erbracht wurden, ergibt sich schließlich aus den in den Behördenakten befindlichen regelmäßigen Rechnungen der Schule, welche diese dem Landratsamt ... zukommen ließ. Keine dieser Rechnungen weist als Einzelposten bestimmte Leistungen im Sinne von § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII aus. |
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| Dass, wie das Verwaltungsgericht meint, die bloße Trennung der Tochter des Klägers von der Kindesmutter als eine i.S.v. § 27 Abs. 1 SGB VIII geeignete Maßnahme zur Bewältigung des erkannten erzieherischen Defizits ausreichte, vermag schließlich auch kaum mit den Ausführungen im Hilfeplanprotokoll des Beklagten vom Oktober 2005 in Einklang gebracht zu werden, welche insbesondere feststellen, dass sich B. gegenüber ihrem Vater komplett verweigere und sie sehr ernst und mit inneren Konflikten behaftet sei, die sich über Jahre hinweg entwickelt hätten. Sie verfüge über wenig Sozialkontakte und ihr falle es schwer, unbeschwert kindlich mit anderen zu spielen. Solche durchaus erheblichen Auffälligkeiten in der Person der B. allein durch eine plötzliche Trennung von ihrer einzigen Bezugsperson, der Kindesmutter, und ohne jegliche spezifische therapeutische Begleitung bewältigen zu wollen, stellt sich für den Senat als offensichtlich nicht zielführend und damit ungeeignet im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII dar, ohne dass es hierzu noch einer weiteren Aufklärung bedürfte. |
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| Ein erzieherisches Defizit im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII unterstellt, hätten dem Kind im Rahmen der bewilligten Heimunterbringung zusätzlich wenigstens mehrere - in regelmäßigen Abständen erfolgende - gerade auf das festgestellte Defizit abgestellte Therapiemaßnahmen gewährt werden müssen. Ohne eine Bewilligung derartiger Maßnahmen fehlte der vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 erfolgten Heimunterbringung die Qualität einer abrechnungsfähigen Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII. |
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| Mangels Auswahl und Durchführung einer geeigneten Hilfemaßnahme fehlte es somit auch an den Voraussetzungen zur Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII bei dem Kläger. |
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| Da eine Kostenbeitragspflicht des Klägers nach allem bereits aufgrund der gegebenen Rechtswidrigkeit der Bewilligung und Durchführung der Hilfemaßnahme nicht besteht, entfällt die Notwendigkeit einer Befassung des Senats mit den Einwänden des Klägers hinsichtlich der konkreten Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags. |
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| Der Berufung des Klägers ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. |
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| Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. |
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