Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen in Höhe von 60 % des Kindergeldes ab Juni 2009 für die ihrer Tochter geleistete Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Form einer stationären Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung.
Damit begehrt die Antragstellerin - sachdienlich gefasst - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 16.6.2009 und dessen Widerspruchsbescheid (als Ausstellungsdatum wird fälschlicherweise der 9.3.2007 genannt), der dem Vertreter der Antragstellerin am 25.11.2009 zugegangen ist.
Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage anordnen, soweit sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO entfällt.
Dieser Antrag ist statthaft, denn die am 15.12.2009 erhobene Anfechtungsklage (7 K 4614/09) der Antragstellerin gegen den Kostenbeitragsbescheid vom 16.6.2009 hat nicht bereits nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII stellt eine Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.8.2009 - 2 MB 12/09, 2 O 28/09 -, NVwZ-RR 2010, 25; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.1.2009 - 4 ME 3/09 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.5.2008 - 3 M 169/08 -, NJW 2008, 3304; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.12.2007 - 12 Cs 07.2895 -, BayVBl 2008, 281; a. A. Hessischer VGH, Beschluss vom 5.9.2006 - 10 TG 1915/06 -, NJW 2007, 241; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2007 - 12 B 1214/07 -, NWVBl 2008, 281). Sinn und Zweck des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist es, den Zufluss von Einnahmen zur Finanzierung der öffentlichen Aufgabenerfüllung trotz der Einlegung von Rechtsbehelfen zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden vom gesetzlich angeordneten Sofortvollzug alle Abgaben erfasst, die, Steuern vergleichbar, eine Finanzierungsfunktion für die staatliche Aufgabenwahrnehmung übernehmen, auch wenn ihre Höhe nicht fest kalkulierbar ist, sie nur teilweise zur Deckung der Ausgaben beitragen und neben der Finanzierung noch ein weiterer Zweck verfolgt wird (Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112). Diese Voraussetzungen treffen auf den Kostenbeitrag gem. §§ 92 ff. SGB VIII zu. Ihm kommt nach der Neufassung der §§ 91 ff. SGB VIII durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder-und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl I, S. 2729) ersichtlich eine bedeutsame Finanzierungsfunktion für die Ausgaben des Jugendhilfeträgers zu (vgl. BT-Drucksache 15/3676, Seite 45). Dementsprechend geht die Gesetzesbegründung ausdrücklich vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO aus (vgl. BT-Drucksache 15/3676, Seite 41). Der Kostenbeitrag wird, der Steuer vergleichbar, entsprechend einem rechtsnormativ festgelegten Tatbestand erhoben, in dem der Kreis der Kostenbeitragspflichtigen und der Katalog beitragspflichtiger Jugendhilfemaßnahmen festgelegt ist; er richtet sich in seiner Höhe nach pauschalierenden Beitragsstufen und Einkommensgruppen. Hierdurch unterscheidet sich der jugendhilferechtliche Kostenbeitrag von einer nach allgemeiner Auffassung nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallenden Heranziehung zu einem reinen Aufwendungsersatz, die der Behörde in einem konkreten Einzelfall der Aufgabenwahrnehmung entstanden sind und für die sie lediglich für einen Schuldner in Kostenvorlage getreten ist.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch im Übrigen zulässig. Eines vorhergehenden Antrags bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bedurfte es nicht. Nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entfällt das Antragserfordernis, wenn eine Vollstreckung droht. Das ist hier der Fall, denn der Antragsgegner hat die Vollstreckung bereits eingeleitet, indem er gegenüber der Familienkasse Tauberbischofsheim eine Erstattungsanzeige erstattet und die Überweisung des Kindergeldanteils an den Antragsgegner erwirkt hat.
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten ist einem Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO nur dann zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Sinne der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen oder die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das ist hier nicht der Fall. Nach summarischer Prüfung ist der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 16.6.2009 voraussichtlich rechtmäßig; die Vollziehung des Kostenbeitragsbescheid hat für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte zur Folge.
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Jugendhilfeleistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde.
Diese Voraussetzung dürften hier vorliegen. Die am 25.8.1992 geborene Tochter der Antragstellerin erhält seit dem 10.4.2007 Eingliederungshilfe für die Unterbringung in der Fachklinik Wangen. Für die Dauerbetreuung in einer therapeutischen Wohngruppe übernimmt der Antragsgegner einen monatlichen Pflegesatz von 3.153,01 EUR. Die Antragstellerin wurde spätestens mit dem Bescheid über die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung/Eingliederungshilfe vom 5.5.2008 in einer den Anforderungen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entsprechenden Art und Weise über die Folgen der Jugendhilfeleistungen zu Gunsten ihrer Tochter für deren Unterhaltsanspruch aufgeklärt. In diesem Bescheid wurde auch auf den Mindestbeitrag in Höhe des erhaltenen Kindergeldes hingewiesen. Die Antragstellerin bezieht als allein erziehende Mutter Kindergeld für ihre Tochter. Danach kann von der Antragstellerin grundsätzlich ein Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes verlangt werden. Da für die Tochter der Antragstellerin tatsächlich Eingliederungshilfe gewährt wird, kommt es im vorliegenden Kostenbeitragsstreit nicht darauf an, ob - wie die Antragstellerin meint - für die Hilfeleistung vorrangig ein anderer Leistungsträger zuständig wäre. Der Umstand, dass die Antragstellerin Arbeitslosengeld II bezieht, berührt die Kostenbeitragspflicht nicht. Dies legt bereits der Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dass mindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die Gesetzesbegründung stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucksache 15/3676, Seite 42). Diese Intention der Regelung wird weiter verdeutlicht durch die aufgrund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung vom 1.10.2005 - KostenbeitragsV - (BGBl I, S. 2907). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 oder 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte.
10 
Die Antragstellerin kann sich voraussichtlich nicht auf die Regelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII berufen. Nach dieser Bestimmung soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Dass der Kostenbeitrag zu einer Gefährdung der Jugendhilfeleistung führen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit es um die Härtefallklausel geht, kann offen bleiben, ob diese Bestimmung im Anwendungsbereich des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII überhaupt anwendbar ist (verneinend VG Freiburg, Urteil vom 26.6.2008 - 4 K 1466/06 -, JAmt 2008, 548). Denn eine besondere Härte zum Nachteil der Antragstellerin dürfte jedenfalls in der Sache ausscheiden. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, sie erbringe trotz der vollstationären Unterbringung weiterhin Unterhaltsleistungen für ihre Tochter (insbesondere an Wochenenden und in den Ferien), begründet dies keinen Härtefall. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der notwendige Unterhalt der Tochter der Antragstellerin nach § 39 SGB VIII vom Jugendhilfeträger gedeckt wird. Unterkunft und Verpflegung wird ihr in der Jugendhilfeeinrichtung gewährt. Daneben erhält sie (unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt in der Klinik) einen monatlichen Barbetrag von 36,67 EUR sowie eine monatliche Bekleidungspauschale von 41 EUR. Der Jugendhilfeträger übernimmt außerdem Fahrtkosten, Nachhilfekosten, Kosten für Klassenfahrten und Sportkursbesuche. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Antragstellerin an ihre Tochter zusätzliche Unterhaltsleistungen erbringt, führt dies nicht zu einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, denn es ändert nichts an dem Umstand, dass der notwendige Unterhalt der Tochter nach § 39 SGB VIII vom Jugendhilfeträger gedeckt wird und die Antragstellerin insoweit im Vergleich zu einem Kindergeldbezieher, der den vollen Unterhalt für sein Kind aufbringt, in erheblichem Umfang finanziell entlastet wird.
11 
Soweit Unterhaltslasten daraus folgen, dass sich die Tochter der Antragstellerin insbesondere an Wochenenden und in den Ferien zu Hause aufhält, hat der Antragsgegner dem Rechnung getragen, indem der Kostenbeitrag auf 60 % des Kindergeldes beschränkt wurde, so dass 40 % des Kindergeldes weiterhin für Unterhaltsleistungen der Antragstellerin für ihre Tochter zur Verfügung stehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tochter der Antragstellerin ausweislich des Beschlusses des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.12.2009 - S 7 AS 3050/09 ER - für Zeiten, in denen sie sich nachweislich in der Wohnung ihrer Mutter aufhielt, zeitweise in die Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin aufgenommen wurde und Leistungen nach dem SGB II erhielt.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen


(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 92 Ausgestaltung der Heranziehung


(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der i

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(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternt

Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV | § 7 Einsatz des Kindergelds


Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn 1. vollstationäre Leistungen erbracht werden,2. er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht un

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Juni 2008 - 4 K 1466/06

bei uns veröffentlicht am 26.06.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Ju
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 12. Feb. 2010 - 7 K 3997/09.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Jan. 2012 - 4 K 949/11

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.2 Der Kläger ist der Vater der am 19.0

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 23. Nov. 2011 - 7 K 2240/11

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 14.10.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.5.2011 wird angeordnet.Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Ver

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

1.
vollstationäre Leistungen erbracht werden,
2.
er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und
3.
seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Jugendhilfeleistungen.
Die am … 1951 geborene, als Verwaltungsangestellte berufstätige Klägerin war bis 29.11.2001 mit M. B. verheiratet. Aus dieser Ehe stammen drei Kinder (geboren 18.01.1989, 23.08.1990, 18.09.1991). Diese Kinder hielten sich nach der Scheidung zunächst mit der Klägerin in Freiburg auf. Am 15.03.2002 heiratete die Klägerin wieder; ihr zweiter Ehemann A. C. brachte sein am 28.02.1998 geborenes Kind A. mit in die Ehe. Die älteste Tochter C. B. verlegte ihren Aufenthalt im Jahre 2002, nach Aktenlage wegen sexuellen Missbrauchs durch den Stiefvater C., zu ihrem ebenfalls in Freiburg wohnhaften Vater B.. Am 1.9.2004 verzog die Klägerin nach Stuttgart. Dort leben seither bei ihr die beiden jüngeren Kinder aus der ersten Ehe, ferner das Kind ihres zweiten Ehemannes, A. C.; dieser lebt nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am Wochenende bei der Familie in Stuttgart, während der Woche arbeitet er im Raum Freiburg. Das Kind A. hat die Klägerin, nach ihrem Vortrag auf Grund eines bereits im Jahr 2003 gestellten entsprechenden Antrags, mittlerweile adoptiert. Der Aufenthalt von C. bei ihrem Vater in Freiburg dauerte bis 16.8.2005. Von diesem Zeitpunkt an bis zum 6.12.2005 befand sich der Vater in einer Klinik, war C. demzufolge allein. Vom 31.10.2005 bis 6.2.2006 hielt sie sich bei der Klägerin in Stuttgart auf, ab 7.2.2006 wieder in Freiburg. Ihr Vater lehnte ihre Aufnahme ab. Am 14.2.2006 erfolgte C. Inobhutnahme durch das Sozial- und Jugendamt der Beklagten. Am 6.3.2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für C., dem die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2006 in Form der Heimunterbringung/sonstige betreute Wohnform (§§ 27, 34, 39 SGB VIII) entsprach.
Mit Bescheid vom 12.06.2006 zog die Beklagte die Klägerin aufgrund eines von der Klägerin ausgefüllten Fragebogens zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Aufhebung der zuvor ergangenen Mindestkostenbeitragsbescheide (vom 23.02. bzw. 27.04.2006) für die Zeit vom 14.2.2006 bis auf Weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 154,-- EUR heran. Die Leistungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich aus den §§ 91 bis 94 SGB VIII. Würden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und beziehe einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so habe dieser Elternteil gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sei die Klägerin aus ihrem Einkommen zu den Kosten der Jugendhilfe in Form eines Kostenbeitrags heranzuziehen. Aufgrund der derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin belaufe sich der von ihr ab dem 14.2.2006 zu leistende Kostenbeitrag auf 154,-- EUR. Genaue Berechnungen seien dem beigefügten Berechnungsbogen, der Bestandteil des Bescheides sei, zu entnehmen. Durch die Leistung des Kostenbeitrags werde ihr verfügbares Einkommen nicht in dem Umfang geschmälert, dass sie dadurch ihren Lebensstandard erheblich einschränken müsste, so dass sich aus der Heranziehung keine besondere Härte ergebe und das Ziel und Zweck der Jugendhilfeleistung nicht gefährdet würden. Die Verpflichtung bestehe, solange Jugendhilfe gewährt werde.
Gegen den Bescheid vom 12.6.2006 erhob die Klägerin am 4.7.2006 Widerspruch mit der Begründung, sie benötige die 154,-- EUR Kindergeld von C. zur Unterhaltung ihrer drei anderen Kinder. Sie sei Alleinverdienerin, ihre Miete betrage mit Strom über 800,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,00 EUR Strom). Unterhalt für die Kinder F. und K. B. bekomme sie von Herrn B. nicht.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 94 Abs. 3 SGB VIII habe der Kindergeld beziehende Elternteil eines jungen Menschen, für den Jugendhilfeleistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht würden, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahle der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so seien die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage könne trotz der nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin in der Widerspruchsbegründung keine andere als die getroffene Entscheidung erfolgen.
Am 16.8.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, C. habe ca. 5 Monate bei ihr in Stuttgart gelebt, habe sich dort aber nicht einleben können und wollen, obwohl ausreichend Wohnraum vorhanden sei. Gegen ihren Willen sei C. wieder nach Freiburg gegangen und dort zum Jugendamt. Das Jugendamt habe nicht, wie es sein sollte, C. gut zugeredet und sie zu ihr zurückgeschickt, sondern sie „mit offenen Armen“ aufgenommen. Sie, die Klägerin, habe die Inobhutnahme auf Druck des Jugendamts unterschrieben. Mehrmals habe sie dort ihre finanzielle Situation geschildert und auch zweimal 154,-- EUR Kindergeld überwiesen. Nach längerem Überlegen sei sie dazu nicht mehr bereit. Sie habe noch zwei Kinder aus der geschiedenen Ehe, für die sie vom Kindsvater M. B. seit März 2005 keinerlei Unterhalt bekomme. Sie sei getrennt lebend und mit einem Einkommen von 1.900,-- EUR monatlich netto Alleinverdienerin. Ihre monatlichen Mietausgaben betrügen 815,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,-- EUR Strom). Nach Abzug weiterer Verpflichtungen blieben ihr von ihrem Gehalt nur 700,-- EUR übrig. Sie habe ferner noch den Sohn A. ihres zweiten Ehemannes im Haushalt. Ein Auto könne sie sich nicht leisten. Der Vater ihrer drei ehelichen Kinder C., F. und K. sei arbeitslos, alkoholabhängig und inzwischen Hartz IV-Empfänger. Für seine fünfmonatige Entziehungskur in Marzell im Jahre 2005 habe der Staat offenbar Geld gehabt. Sie sehe nicht ein, das Kindergeld für C. einer Einrichtung zukommen zu lassen, mit der sie ohnehin nicht einverstanden sei, weil C. auch bei ihr hätte wohnen können. Heimfahrwochenenden für C. müssten z.B. von ihr getragen werden. Dies seien monatlich dann auch ca. 50,-- EUR, wenn C. mit dem Billigticket fahre. C. erhalte auch sonst Zuwendungen von ihr.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.6.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und betont nochmals, § 94 Abs. 3 SGB VIII enthalte eine zwingende gesetzliche Regelung, nach welcher der Elternteil, welcher das Kindergeld für den jungen Menschen beziehe, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen habe. Mit dem Kostenbeitragsbescheid werde lediglich diese gesetzliche Regelung umgesetzt.
12 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) vor.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14 
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
15 
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
16 
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dassmindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
17 
Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
18 
Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
21 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14 
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
15 
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
16 
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dassmindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
17 
Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
18 
Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
21 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.