Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am …1944 geborene Klägerin ist Rentnerin. Sie ist Halterin und Eigentümerin eines am 31.07.1991 zugelassenen XY-Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen ….
Die Stadt Schwäbisch Gmünd hat zum 01.03.2008 eine Umweltzone in ihrer Kernstadt eingerichtet. Die Klägerin wohnt außerhalb dieser Zone. Sie hat außer dem Wohnmobil keine weiteren Fahrzeuge.
Am 20.02.2008 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Ostalbkreis die Erteilung einer Ausnahme vom Fahrverbot in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd nach § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (im Folgenden: 35. BImSchV). Die Nutzung solle privat erfolgen. Die Ausnahmegenehmigung werde für regelmäßige ärztliche Untersuchungen benötigt, die nach einem Herzinfarkt erforderlich seien. Sie fügte eine Bescheinigung des Autohauses W. bei, dass für ihr Fahrzeug derzeit technisch kein geeignetes Nachrüstungssystem verfügbar sei.
Das Landratsamt Ostalbkreis erteilte der Klägerin durch Bescheid vom 25.02.2008 die Ausnahme vom Fahrverbot für den Fahrtzweck „Wahrnehmung von Arztbesuchen in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd“. Die Ausnahmegenehmigung war bis 10.02.2009 gültig.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob dagegen durch Schreiben vom 20.03.2008 Widerspruch. Er trug vor, die Klägerin wolle zu folgenden Zwecken vom Fahrverbot in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd befreit werden:
Für Fahrten zum Verlassen der Umweltzone zu Urlaubszwecken, für Arztbesuche, für Zwecke der Haupt- und Abgasuntersuchung sowie für technische Fahrten (Tanken, Probefahrten nach Reparaturen). Sie beabsichtige, jedenfalls in der Zeit vom 01.04. bis einschließlich 31.10. des Jahres ihr Wohnmobil zum Urlaub zu verwenden bzw. Wochenendfahrten zu unternehmen. Lediglich in einigen wenigen Ausnahmefällen würde das Wohnmobil auch dafür verwendet, ihren am Herzen erkrankten Ehemann zu Arztbesuchen in die Umweltzone Schwäbisch Gmünd zu bringen. Die erteilte Ausnahmegenehmigung sei unter den gegebenen Umständen zu eng. Außerdem liege eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Stuttgart vom 03.03.2008 vor, in welcher eine Ausnahme vom Fahrverbot in der Umweltzone Stuttgart genehmigt werde und dem dortigen Antragsteller, der gleichfalls ein Wohnmobil nutze, zum Verlassen der Umweltzone zu Urlaubszwecken und zu Zwecken der Haupt- und Abgasuntersuchung Fahrten in der Umweltzone Baden-Württemberg erlaubt würden. Daher liege eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gleichgelagerter Fälle vor.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Abteilung Umwelt - wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.02.2009 zurück. Es führte dazu aus, das Regierungspräsidium Stuttgart habe einen kombinierten Luftreinhalte- und Aktionsplan für die Stadt Schwäbisch Gmünd aufgestellt. Dieser sei im Mai 2006 erlassen worden. Als eine der 18 Maßnahmen zur Verbesserung der Schadstoffsituation in der Kernstadt von Schwäbisch Gmünd sei ein ganzjähriges Fahrverbot für Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse 1 nach der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) festgelegt worden. Die Umweltzone in der Kernstadt von Schwäbisch Gmünd sei zum 01.03.2008 eingerichtet und beschildert worden. Das Fahrzeug der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen dafür, dass eine Plakette zum Befahren der Umweltzone der Stadt Schwäbisch Gmünd oder anderer Umweltzonen erteilt werden könne. Deshalb sei die Ausnahmegenehmigung vom 25.02.2008 erteilt worden. Eine weiter reichende Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV sei nicht möglich. Das Fahrzeug der Klägerin falle nicht unter § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV i.V.m. Anhang 3. Auch die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung des Landratsamts Ostalbkreis vom 24.01.2008, bekannt gemacht im Mitteilungsblatt des Ostalbkreises vom 01.02.2008, lägen nicht vor. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung folge aber dem Ausnahmekonzept insoweit, als nach Vorlage der Bescheinigung, dass das Fahrzeug nicht nachrüstbar sei und keine alternative Möglichkeit für den Arztbesuch bestehe, die besonderen Voraussetzungen für notwendige regelmäßige Arztbesuche in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd griffen. Ein überwiegendes und unaufschiebbares Interesse für die Gewährung einer weiteren Ausnahme liege nicht vor. Im Hinblick auf den vorrangigen Gesundheitsschutz der in der Umweltzone lebenden und arbeitenden Bevölkerung könne Inhabern von Wohnmobilen allein auf Grund des Verlangens, das Fahrzeug leichter bewegen zu können, keine Ausnahme erteilt werden. Auch das als Interpretationshilfe durch das Umweltministerium eingeführte Ausnahmekonzept sehe für den vorliegenden Fall keine Ausnahmemöglichkeit vor. Würden die Fahrten, welche die Klägerin mit ihrem Fahrzeug durchführen wolle, generell allen erlaubt, würde das Ziel, die Schadstoffwerte zu verringern, sicher nicht erreicht. Der von der Klägerin geltend gemachte Fall der Landeshauptstadt Stuttgart sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Übrigen könnte der Klägerin aus einer Entscheidung der Stadt Stuttgart auch kein Anspruch erwachsen. - Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 09.03.2009 zugestellt.
Am 09.04.2009 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie trägt ergänzend vor, die Versagung der Ausnahmegenehmigung bedeute im Ergebnis ein Verbot, das Wohnmobil in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd zu benutzen; dies stelle sich als enteignender Eingriff dar. Die von ihr genutzte Entsorgungsstation für Wohnmobile liege innerhalb der Umweltzone. Sie könne die Entsorgungsstation nicht mehr anfahren, ohne ein entsprechendes Bußgeld zu riskieren. Zudem befinde sich die Werkstätte S., zu welcher das Wohnmobil zur Inspektion, Wartung und Reparatur gebracht werde, gleichfalls in der Umweltzone und könne von ihr daher nicht mehr angefahren werden. Wegen ihrer beengten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei es nicht möglich, ein anderes Wohnmobil zu erwerben. Die Nachrüstung des Wohnmobils sei technisch nicht möglich.
Der Ausgangsbescheid vom 25.02.2008 habe sich vor Klageerhebung und vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erledigt. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, weil sie ihr Wohnmobil auch weiterhin für Fahrten nach Schwäbisch Gmünd nutzen wolle und entsprechend der Zweckbestimmung eines Wohnmobils in Urlaub fahren wolle. Hierfür notwendig seien Werkstattaufenthalte und Besuche der Entsorgungsstation. Sie nutze ihr Wohnmobil für Fahrten in verschiedene Städte Baden-Württembergs und fahre die in den Umweltzonen gelegenen Wohnmobilparkplätze an, was ihr ohne entsprechende landesweite Ausnahmegenehmigung nicht mehr möglich sei. Sie benötige nach Ablauf der Befristung die Ausnahmegenehmigung immer wieder aufs Neue, so dass auch Wiederholungsgefahr zu bejahen sei. Auch sei die Beklagte gehalten, die bei ihr außergerichtlich angefallenen und ungedeckten Kosten zu zahlen.
10 
Die Klägerin beantragt,
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1. festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 25.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.02.2009 rechtswidrig waren;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 EUR zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15 
Er erwidert, die Klage möge als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sein, sie sei aber unbegründet. Die von der Klägerin beabsichtigten Fahrtzwecke fielen nicht unter die generellen Ausnahmen des Anhangs 3 der 35. BImSchV. Eine Ausnahme für Besuche beim Arzt habe erteilt werden können. Die Klägerin wohne außerhalb der Umweltzone von Schwäbisch Gmünd und müsse zum Antritt der begehrten Fahrtzwecke mit dem Wohnmobil die Umweltzone gar nicht befahren. Ihr stünden geeignete Ausweichstrecken zur Verfügung. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV lägen nicht vor. Private Einzelinteressen müssten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Feinstaubbelastung zurücktreten.
16 
Die einschlägigen Akten des Landratsamts Ostalbkreis und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
17 
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Vorsitzende anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 25.02.2008 hat sich am 10.02.2009 durch Zeitablauf erledigt. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die von ihr angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen seien, weil sie mit ihrem Wohnmobil weiterhin in Umweltzonen fahren will und dafür eine Ausnahmegenehmigung braucht. Da der Beklagte ihr diese Genehmigung weiterhin nur eingeschränkt erteilen wird, besteht „Wiederholungsgefahr“. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber nicht begründet. Die Verweigerung einer weiterreichenden Ausnahme vom Fahrverbot war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hatte keinen Anspruch auf Erteilung einer weitergehenden Ausnahme vom Fahrverbot.
20 
Die Klägerin darf mit ihrem Wohnmobil ohne Ausnahmeerteilung die Umweltzone in der Kernstadt von Schwäbisch Gmünd nicht befahren. Diese Zone wurde aufgrund des Luftreinhalte-/Aktionsplans des Regierungspräsidiums Stuttgart (vgl. § 47 BImSchG) vom Mai 2006 und der in der Folge durch die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG durchgeführten Maßnahmen rechtmäßig eingerichtet. Da das Wohnmobil der Klägerin der Schadstoffklasse 1 nach dem Anhang 2 der 35. BImSchV (vgl. § 2 Abs. 2 der 35. BImSchV) angehört, kann ihr keine Plakette nach Anhang 1 der 35. BImSchV erteilt werden. Daher ist sie gemäß § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV nicht vom Verkehrsverbot im Sinne von § 40 Abs. 1 BImSchG befreit. Ihr Kraftfahrzeug ist aber auch nicht nach § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BImSchG ausgenommen, weil es nicht in Anhang 3 der 35. BImSchV aufgeführt ist.
21 
Die Klägerin hatte (und hat) auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV (vgl. auch § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Allgemeinverfügung des Landratsamts Ostalbkreis vom 24.01.2008 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt des Ostalbkreises vom 01.02.2008) liegen nicht vor. Auch sonst gibt es - außer dem vom Landratsamt Ostalbkreis im Bescheid vom 25.02.2008 zugelassenen Fahrtzweck „Wahrnehmung von Arztbesuchen“- keine Gründe für eine Ausnahmeerteilung.
22 
Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass ein öffentliches Interesse an der Ausnahme nicht existiert. Überwiegende oder unaufschiebbare Interessen der Klägerin erfordern die Ausnahmeerteilung ebenfalls nicht. Sie muss nicht in die Umweltzone von Schwäbisch Gmünd oder in eine andere Umweltzone fahren, wenn sie mit ihrem Wohnmobil Urlaub machen will. Falls sie ihr Reiseziel wegen der Umweltzonen nicht auf dem direkten Weg erreichen könnte, wäre es ihr zuzumuten, einen Umweg zu fahren und ihre Fahrten entsprechend zu planen. Gleichfalls ist es ihr zuzumuten, ihr Wohnmobil zu einer Werkstatt und zu einer Entsorgungsstation zu bringen, die außerhalb der Umweltzone liegen. Soweit sie die Werkstätte S. erwähnt, steht dies ohnehin im Widerspruch dazu, dass die von ihr vorgelegte Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV gar nicht von dieser Werkstatt stammt, sondern vom Autohaus W. in U.
23 
Durch die Einschränkungen in der Nutzung ihres Wohnmobils wird die Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 GG). Die Beschränkungen, denen sie unterliegt, sind durch die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) gerechtfertigt. Ihr fast 18 Jahre altes Wohnmobil stößt im Vergleich zu neueren Kraftfahrzeugen besonders viele Schadstoffe aus, die umweltschädigend sind. Der Gesetzgeber darf für sein wichtiges umweltpolitisches Ziel, die Feinstaubbelastung zu reduzieren, die Nutzung solcher Kraftfahrzeuge einschränken. Die Klägerin wird hierdurch nicht übermäßig belastet. Sie kann ihr Wohnmobil in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor ungehindert nutzen; sie darf nur nicht in solche Gebiete fahren, in denen die Schadstoffbelastung (durch Messungen bestätigt) besonders hoch ist. Auch Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, da die unterschiedlichen Rechtsfolgen für Kraftfahrzeuge aus den Schadstoffgruppen der 35. BImSchV nicht willkürlich, sondern sachlich begründet sind, nämlich mit dem unterschiedlich hohen Schadstoffausstoß der jeweiligen Kraftfahrzeuge.
24 
Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Stuttgart vom 03.03.2008. Das Gericht macht sich insoweit die überzeugende Begründung auf Seite 5 des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2009 zu eigen und verweist hierauf (§ 117 Abs. 5 VwGO).
25 
Soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren beantragt, hat die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil der Beklagte rechtmäßig gehandelt hat. Mithin besteht kein Zahlungsanspruch.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Beschluss vom 16. Juni 2009
28 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 3 GKG auf
29 
5.359,50 EUR
30 
festgesetzt.

Gründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Vorsitzende anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 25.02.2008 hat sich am 10.02.2009 durch Zeitablauf erledigt. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die von ihr angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen seien, weil sie mit ihrem Wohnmobil weiterhin in Umweltzonen fahren will und dafür eine Ausnahmegenehmigung braucht. Da der Beklagte ihr diese Genehmigung weiterhin nur eingeschränkt erteilen wird, besteht „Wiederholungsgefahr“. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber nicht begründet. Die Verweigerung einer weiterreichenden Ausnahme vom Fahrverbot war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hatte keinen Anspruch auf Erteilung einer weitergehenden Ausnahme vom Fahrverbot.
20 
Die Klägerin darf mit ihrem Wohnmobil ohne Ausnahmeerteilung die Umweltzone in der Kernstadt von Schwäbisch Gmünd nicht befahren. Diese Zone wurde aufgrund des Luftreinhalte-/Aktionsplans des Regierungspräsidiums Stuttgart (vgl. § 47 BImSchG) vom Mai 2006 und der in der Folge durch die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG durchgeführten Maßnahmen rechtmäßig eingerichtet. Da das Wohnmobil der Klägerin der Schadstoffklasse 1 nach dem Anhang 2 der 35. BImSchV (vgl. § 2 Abs. 2 der 35. BImSchV) angehört, kann ihr keine Plakette nach Anhang 1 der 35. BImSchV erteilt werden. Daher ist sie gemäß § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV nicht vom Verkehrsverbot im Sinne von § 40 Abs. 1 BImSchG befreit. Ihr Kraftfahrzeug ist aber auch nicht nach § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BImSchG ausgenommen, weil es nicht in Anhang 3 der 35. BImSchV aufgeführt ist.
21 
Die Klägerin hatte (und hat) auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV (vgl. auch § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Allgemeinverfügung des Landratsamts Ostalbkreis vom 24.01.2008 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt des Ostalbkreises vom 01.02.2008) liegen nicht vor. Auch sonst gibt es - außer dem vom Landratsamt Ostalbkreis im Bescheid vom 25.02.2008 zugelassenen Fahrtzweck „Wahrnehmung von Arztbesuchen“- keine Gründe für eine Ausnahmeerteilung.
22 
Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass ein öffentliches Interesse an der Ausnahme nicht existiert. Überwiegende oder unaufschiebbare Interessen der Klägerin erfordern die Ausnahmeerteilung ebenfalls nicht. Sie muss nicht in die Umweltzone von Schwäbisch Gmünd oder in eine andere Umweltzone fahren, wenn sie mit ihrem Wohnmobil Urlaub machen will. Falls sie ihr Reiseziel wegen der Umweltzonen nicht auf dem direkten Weg erreichen könnte, wäre es ihr zuzumuten, einen Umweg zu fahren und ihre Fahrten entsprechend zu planen. Gleichfalls ist es ihr zuzumuten, ihr Wohnmobil zu einer Werkstatt und zu einer Entsorgungsstation zu bringen, die außerhalb der Umweltzone liegen. Soweit sie die Werkstätte S. erwähnt, steht dies ohnehin im Widerspruch dazu, dass die von ihr vorgelegte Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV gar nicht von dieser Werkstatt stammt, sondern vom Autohaus W. in U.
23 
Durch die Einschränkungen in der Nutzung ihres Wohnmobils wird die Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 GG). Die Beschränkungen, denen sie unterliegt, sind durch die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) gerechtfertigt. Ihr fast 18 Jahre altes Wohnmobil stößt im Vergleich zu neueren Kraftfahrzeugen besonders viele Schadstoffe aus, die umweltschädigend sind. Der Gesetzgeber darf für sein wichtiges umweltpolitisches Ziel, die Feinstaubbelastung zu reduzieren, die Nutzung solcher Kraftfahrzeuge einschränken. Die Klägerin wird hierdurch nicht übermäßig belastet. Sie kann ihr Wohnmobil in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor ungehindert nutzen; sie darf nur nicht in solche Gebiete fahren, in denen die Schadstoffbelastung (durch Messungen bestätigt) besonders hoch ist. Auch Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, da die unterschiedlichen Rechtsfolgen für Kraftfahrzeuge aus den Schadstoffgruppen der 35. BImSchV nicht willkürlich, sondern sachlich begründet sind, nämlich mit dem unterschiedlich hohen Schadstoffausstoß der jeweiligen Kraftfahrzeuge.
24 
Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Stuttgart vom 03.03.2008. Das Gericht macht sich insoweit die überzeugende Begründung auf Seite 5 des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2009 zu eigen und verweist hierauf (§ 117 Abs. 5 VwGO).
25 
Soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren beantragt, hat die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil der Beklagte rechtmäßig gehandelt hat. Mithin besteht kein Zahlungsanspruch.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Beschluss vom 16. Juni 2009
28 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 3 GKG auf
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festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maß

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(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absat

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bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin hat einen Betrieb für ... in Schwäbisch Gmünd. Auf sie wurde am 13.11.2007 ein Lkw mit dem Kennzeichen AA-... ... zugelassen. Die Erst

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.