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| Die Klage ist zulässig. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 ist weder hinsichtlich der Grundverfügung (Nr. 1) noch bezüglich der Zwangsgeldandrohung (Nr. 3) und der Gebührenfestsetzung (Nr. 4) bestandskräftig geworden. Soweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Gericht mit Beschluss vom 21.09.2011 (5 K 1905/11) bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffassung vertreten hat, die Klägerin habe mit ihrem Widerspruch vom 22.05.2011 nur die Zwangsgeldandrohung angefochten, weswegen die Grundverfügung - Untersagung der Taubenfütterung - bestandskräftig geworden sei, hält die Kammer nach vertiefter Prüfung im vorliegenden Klageverfahren hieran nicht fest. Die Klägerin thematisiert im Widerspruchsschreiben zwar sowohl im Betreff als auch im Eingangssatz lediglich die Zwangsgeldandrohung. Aus der Begründung des Widerspruchs ergibt sich jedoch in der erforderlichen Deutlichkeit, dass der wirkliche Wille der Klägerin sich darauf erstreckt, den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 auch hinsichtlich der untersagten Taubenfütterung im Widerspruchsverfahren zu überprüfen. |
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| Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 10.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte hat der Klägerin generell für die Zukunft die Fütterung von Tauben untersagt. Es handelt sich daher um einen Dauerverwaltungsakt; zu jedem Zeitpunkt seiner Geltung müssen die rechtlichen Voraussetzungen für seinen Erlass weiterhin gegeben sein (vgl. Wolff/Decker, VwGO/VwVfG, 3. Aufl., 2012, § 113 VwGO Rdnr. 40, § 35 VwVfG Rdnr. 63). |
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| Die verfügte Untersagung der Taubenfütterung beruht auf der polizeirechtlichen Generalklausel. Hiernach hat die Polizei die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PolG). Dabei hat die Polizei zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 3 PolG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Beklagten als Ortspolizeibehörde und damit als zuständige Behörde (§ 62 Abs. 4, § 66 Abs. 2 PolG) wegen einer Störung der öffentlichen Sicherheit sind gegeben. Zur öffentlichen Sicherheit gehören sowohl die Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und Vermögen der Bürger, die Unverletzlichkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen als auch die objektive Rechtsordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 -, VBlBW 1999, 101; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Bad.-Württ., 7. Aufl., 2011, Rdnr. 230). Die öffentliche Sicherheit wird verletzt, weil die Klägerin gegen Vorschriften der Polizeiverordnung der Beklagten zur Abwehr der von verwilderten Haustauben, Wildtauben, Enten und Schwänen ausgehenden Gesundheitsgefahren (im Folgenden: PolVO) vom 06.03.1997 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 10.10.2002 verstößt. Nach § 1 Abs. 1 PolVO dürfen im Stadtgebiet der Beklagten verwilderte Haustauben und Wildtauben nicht gefüttert werden (Satz 1). Auch darf kein Futter, das zum Füttern von verwilderten Haustauben und Wildtauben bestimmt ist, ausgelegt werden (Satz 2). Futter für andere Vögel ist so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann (Satz 3). |
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| Die Polizeiverordnung der Beklagten, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit weder von der Klägerin Einwendungen vorgebracht worden noch sonst ersichtlich sind, ist in den hier einschlägigen Bestimmungen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| Die Polizeiverordnung ist nicht wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten. Sie tritt spätestens zwanzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft (§ 17 Abs. 1 PolG), also erst im Jahre 2017. |
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| Nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PolG darf eine Polizeiverordnung erlassen werden, wenn in typischen Fällen aus bestimmten Arten von Handlungen oder Zuständen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29). |
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| Die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 PolG wird nicht durch spezialgesetzliche Vorschriften, etwa des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I, 1045), verdrängt. Eine Sperrwirkung für die lediglich subsidiäre Verordnungsermächtigung des allgemeinen Polizeirechts entfalten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes nur, soweit eine Rechtsvorschrift allein den Zweck verfolgt, die Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG zu schützen. Dies ist hier nicht der Fall. Soweit das Taubenfütterungsverbot den Gesundheitsschutz im Auge hat, dient es auch der Verhinderung von Gesundheitsgefahren, die nicht von übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ausgehen (vgl. dazu bereits zu den beiden früheren Polizeiverordnungen der Beklagten zum Taubenfütterungsverbot: OLG Stuttgart, Urt. v. 24.11.1965 - 1 Ss 496/65 -, BWVBl 1966, 46, zur PolVO v. 15.07.1964; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.07.1991 - 1 S 473/90 -, NVwZ-RR 1992, 19, zur PolVO v. 07.02.1977). Der hier maßgebenden Polizeiverordnung vom 06.03.1997 liegt wiederum wie bereits den früheren entsprechenden Verordnungen der Beklagten die Erwägung zugrunde, mit dem Taubenfütterungsverbot auch Gesundheitsgefahren zu verhindern, die nicht von übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ausgehen (vgl. die amtliche Begründung in der Anlage 1 zur GRDrs. 66/1997). |
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| Das Taubenfütterungsverbot bezweckt - neben anderen ergriffenen Maßnahmen - eine Verringerung des Bestands an Stadttauben und die Stabilisierung ihrer Anzahl auf einem niedrigeren Niveau. Dieses Ziel, das auch von Tierschutzorganisationen im Interesse der Verbesserung der Lebensbedingungen der Tauben durch Vermeidung des mit einer Überpopulation verbundenen Dichtestresses vielfach anerkannt wird (vgl. Elsner, Wege zur friedlichen Koexistenz - Konzept zur nachhaltigen Bestandskontrolle bei Stadttauben, Dt. Tierärzteblatt 2008, 1040; Informationsbroschüre „Stadttauben-Projekt ...“ - Eine Kooperation des Tierschutzvereins ... u. U. e. V., der Caritas ... e. V. sowie der Beklagten, Stand 2014), dient der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, VBlBW 2006, 103). |
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| Erklärtes Ziel der Verringerung des Bestandes der Stadttauben ist die Eindämmung der Verschmutzung insbesondere durch Taubenkot. Eine Taube verursacht pro Jahr 10 bis 12 kg Nasskot, was ca. 2,5 kg Trockenkot entspricht (vgl. Wohlfarth, Rechtsprobleme um die Stadttaube, DÖV 1993, 152, 153; Haag-Wackernagel, Das Straßentaubenproblem, in: Unterlagen zur Tagung Straßentauben - Probleme und Lösungen, 24.03.2006, Anatomisches Institut der Universität Basel, S. 3 ff., Blatt 95 der Akten der Beklagten). Hierdurch werden Schäden an Gebäuden verursacht; es entstehen auch Reinigungskosten. Das streitgegenständliche Verbot dient daher auch dem Schutz des Eigentums Privater und der öffentlichen Hand (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143, 147; BayVerfGH, Entscheidung v. 10.10.1979 - Vf. 33-VII-78 -, BayVBl. 1980, 114). Auch die Erhaltung und Verbesserung der Reinlichkeit des öffentlichen Raums fällt unter das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 09.11.2004 - Vf. 5-VII-03 -, BayVBl. 2005, 172). Die Verbesserung der Reinlichkeit dient auch dazu, Gefahren für die Gesundheit, die nicht vom Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes erfasst sind, entgegen zu wirken. Hierzu zählen - insbesondere bei immundefizienten Personengruppen wie Kindern, alten Menschen und Kranken - neben allergischen Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub auch starke Gesundheitsbelastungen sowie Allergien, die durch von Tauben verbreitete Parasiten wie der Taubenzecke und der Vogelmilbe hervorgerufen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O., m.w.N. zur tierärztlichen Literatur). Von diesen Gefahren ist nach wie vor auszugehen. Die nachgewiesenen humanpathogenen Krankheitserreger haben sich in den letzten Jahren sogar noch erhöht. Bis 2006 wurden 89 solcher Erreger nachgewiesen, davon sieben Viren, 32 Bakterien, 46 Pilze und vier Protozoen (vgl. Haag-Wackernagel, Das Straßentaubenproblem, a.a.O., S. 4; HessVGH, Urt. v. 01.09.2011 - 8 A 396/10 -, DVBl 2011, 1423). Im Jahr 2012 waren es bereits 111 verschiedene humanpathogene Krankheitserreger (vgl. Haag-Wackernagel, Das Taubenproblem und Wege zu seiner Lösung, in: Dt. Veterinärmedizinische Gesellschaft e. V., 17. Internationale Fachtagung zum Thema Tierschutz am 12. und 13.03.2012 in Nürtingen, S. 278 ff., Blatt 94 der Akten der Beklagten). |
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| Das Taubenfütterungsverbot ist zur Regulierung der Taubenpopulation auch geeignet. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen hat das vorhandene Nahrungsangebot maßgeblichen Einfluss auf die Größe eines Taubenbestandes. Eine Verringerung des Nahrungsangebots führt zu einem Rückgang der Nachkommensrate über eine Reduktion der Brutpaare, die ihren Flugradius zur Nahrungsbeschaffung vergrößern müssen und wegen des dafür erhöhten Zeit- und Energieaufwands in geringerem Umfang brüten. Vor diesem Hintergrund ist nahezu allgemein anerkannt, dass die dauerhafte Verringerung des Nahrungsangebots durch ein generelles Fütterungsverbot das aus wissenschaftlicher Sicht erfolgversprechendste Verfahren darstellt, auch wenn seine Durchsetzung unter Praxisbedingungen auf Schwierigkeiten trifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O., m.w.N.; Rose, Basler Taubenflüge, UNI NOVA 2004, 28, Blatt 96 a der Akten der Beklagten; Haag-Wackernagel, Das Taubenproblem und Wege zu seiner Lösung, a.a.O., S. 286 f.). Im Übrigen beschränkt sich die Beklagte - anders als in früheren Jahren - nicht auf das Fütterungsverbot, sondern verfolgt zusammen mit dem örtlichen Tierschutzverein und der Caritas seit 2008 die Schaffung von Taubenschlägen, wovon bis 2013 sechs errichtet worden sind. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin kann gegen das Taubenfütterungsverbot nicht mit Erfolg das Gebot des Tierschutzes (Art. 20 a GG) eingewandt werden. Nach der seit dem 01.08.2002 geltenden Fassung dieser Norm durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26.07.2002 (BGBl. I 2862) schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die Staatszielbestimmung des Tierschutzes verleiht keine subjektiven Rechte (vgl. Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Dezember 2013, Art. 20 a Rdnr. 33). Mit der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz ist ein absoluter Schutz der Tiere nicht verbunden. Es soll nur ein „ethisches Mindestmaß“ sichergestellt werden, wonach die Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen sind. Dies gebietet, Leben und Wohlbefinden des Tieres zu schützen (§ 1 Satz 1 TierSchG), und fordert insbesondere, dass niemand einem Tier „ohne vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen darf (§ 1 Satz 2 TierSchG). Das Taubenfütterungsverbot wahrt die Mindestanforderungen des ethischen Tierschutzes. Zur Konkretisierung des tierschutzrechtlichen Grundanliegens, Tieren vermeidbare Leiden zu ersparen, ist darauf abzustellen, ob die Leiden nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch einen „vernünftigen Grund“ zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1978 - 1 BvL 14/77 -, BVerfGE 48, 376, 389; BVerwG, Beschl. v. 24.10.1997 - 3 BN 1/97 -, Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10). Das ist hier angesichts der mit dem Taubenfütterungsverbot verfolgten Zwecke zu bejahen. Dies gilt auch in Bezug auf die Erforderlichkeit des Taubenfütterungsverbots für die angestrebte Bestandsreduzierung und -kontrolle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O.). Zwar beeinträchtigt das von der Beklagten seit einigen Jahren zusammen mit dem örtlichen Tierschutzverein und der Caritas begonnene Konzept von Taubenhäusern mit Gelegeaustausch und kontrollierter Fütterung das Schutzinteresse der Tiere weniger. Zur Überzeugung der Kammer verspricht es aber nicht den gleichen Erfolg. Angesichts der geschätzten Anzahl von 20000 bis 30000 Stadttauben in ... reichen die bis jetzt lediglich errichteten sechs Taubenschläge, in denen bis Ende 2013 6900 Eier ausgetauscht wurden (vgl. Informationsbroschüre „Stadttauben-Projekt ...“, a.a.O.), bei weitem nicht aus, um die Taubenpopulation zu reduzieren. Geht man von einer Kapazität von 100 Taubenplätze pro Taubenschlag aus (vgl. Haag-Wackernagel, Das Taubenproblem und Wege zu seiner Lösung, a.a.O., S. 285), müssten in ... bis zu 300 Taubenschläge errichtet werden. |
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| Das in der Polizeiverordnung der Beklagten normierte Taubenfütterungsverbot verstößt auch nicht gegen Grundrechte der Klägerin. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Handlungsfreiheit berufen. Das zur Bestandsregulierung von Stadttauben geeignete Fütterungsverbot stellt nur einen sehr begrenzten Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre dar, der durch das überwiegende Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt wird. Es ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die die grundrechtliche Freiheit beschränkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, a.a.O.). Der Klägerin steht ferner nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Seite (Art. 4 Abs. 1 GG). Die individuelle Überzeugung ist nicht Maßstab der Gültigkeit genereller Normen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1984 - 1 BvL 43/81 -, BVerfGE 67, 26, 37). Die Klägerin ist bezüglich ihres Gewissenskonflikts auf Alternativen zu ihrem bisherigen Verhalten zu verweisen. So könnte sie sich etwa in die Betreuung von Taubenschlägen im Rahmen des ... Stadttauben-Projekts einbringen. |
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| Das der Beklagten nach den §§ 1 und 3 PolG eingeräumte Ermessen wurde rechtsfehlerfrei ausgeübt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen in den persönlichen Verhältnissen der Klägerin, auch unter Berücksichtigung ihres Umzugs im August 2013 vom bisherigen Wohngebiet am ... in die ... Innenstadt, keine veränderten Umstände vor, die Anlass zu ergänzenden Ermessenserwägungen oder einer anderen Gewichtung der widerstreitenden Belange geben würden. Seit der Klageerhebung hat die Beklagte gegen die Klägerin wegen Verstößen gegen das Taubenfütterungsverbot am 03.04.2012 und 10.05.2013 zwei inzwischen rechtskräftige Bußgeldbescheide erlassen (v. 31.05.2012 u. 09.08.2013). Tatort der Tat vom 03.04.2012 war nicht ein Bereich im Umfeld des ..., sondern der ... Soweit die Beklagte wegen eines erneuten Verstoßes gegen das Fütterungsverbot am 09.12.2013 mit Bescheid vom 12.03.2014 ein weiteres Bußgeld gegen die Klägerin verhängt hat, ist dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig. Schließlich widerspiegeln auch die Äußerungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer, dass sie eine „unverbesserliche“ Taubenfüttererin ist. Soweit sie vorgibt, Tauben nur gefüttert zu haben, um kranke Tauben einfangen zu können, widersprechen dem die Feststellungen der Beklagten, wonach etwa am 10.03.2011 von der Klägerin Körnerfutter in großen Mengen ausgestreut wurde. |
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| Gegen die weiteren Regelungen im Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 - Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von jeweils 150,00 EUR und Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 110,00 EUR - sind Rechtsfehler von der Klägerin weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Bezüglich der Zwangsgeldandrohung wird ergänzend auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 21.09.2011 (5 K 1905/11) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen. |
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| Die von der Klage wegen des Anfechtungsverbundes (§ 24 Satz 2 LGebG) auch erfasste Gebühr im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.01.2012 in Höhe von 100,00 EUR - hiergegen hat die Klägerin auch nichts eingewandt - begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. |
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| Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO). |
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