Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufnahme der als Fachklinik für Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen projektierten K.-Klinik in den Krankenhausplan des Beklagten.
Mit Schreiben vom 23.07.2008 beantragte die K.-Klinik, vertreten durch den Kläger, unter Bezugnahme auf ein zugleich vorgelegtes „Medizinisches Konzept“, sie in der Fachrichtung Orthopädie/Unfallchirurgie in den Krankenhausplan mit 30 Betten aufzunehmen. Sie gab an, Gegenstand der Versorgung in einem neu zu errichtenden Gebäude in der L.-Straße seien Erkrankungen des musculoskeletalen Systems von der Akutbehandlung über Diagnostik und Therapie bis zur Nachbehandlung und Prävention mit Schwerpunkt im operativen Bereich und in der Diagnostik. Ein Diagnostikzentrum mit Dünnschicht CT und MRT, Knochendichte- und konventionellem Röntgen sei vor Ort. Das OP-Zentrum mit drei bis vier OP-Sälen diene der Versorgung der Klinik- und ambulanter Patienten, die von den in der Praxis (Gemeinschaftspraxis für Orthopädie und Unfallchirurgie als „Vorschaltambulanz“) tätigen Ärzten sowie von externen Operateuren operiert würden. Das Operationszentrum sei für gehfähige und liegende Patienten konzipiert und habe seinen Schwerpunkt auf dem „low bis medium care“-Sektor. Zwar sei die Klinik im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht errichtet. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit müsse aber erst im Zeitpunkt der Planaufnahme erbracht worden sein. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Das vorgelegte Betreiberkonzept bestätige die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses. Finanzierungszusagen der B. Bank vom 21.05.2008 und der H.-Bank vom 20.06.2008 lägen vor. Nachdem die Klinik auf der Grundlage des DRG-Systems abrechnen werde, sei das Merkmal der Wirtschaftlichkeit erfüllt. Sie sei auch bedarfsgerecht, da sie neben anderen Krankenhäusern geeignet sei, den vorhandenen Bedarf zu decken. Mit ihrem Kernbereich der Behandlung von Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen sei sie in der Lage, den ständig steigenden orthopädischen und unfallchirurgischen Bedarf an Krankenhausleistungen im Einzugsgebiet des Krankenhauses (Großraum Stuttgart) zu befriedigen. Für eine ggf. notwendige Auswahlentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die mit einer Nichtaufnahme in den Krankenhausplan verbundene wirtschaftliche Belastung einer Beschränkung der Berufswahl nahe komme, weshalb nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung gegenüber dem Interesse des Antragstellers den Vorrang verdienen könnten. Bei der Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 KHG müsse neu hinzutretenden Bewerbern eine reelle Berufschance gegeben werden. Der K.-Klinik sei insbesondere auf dem Gebiet der unfallchirurgischen und orthopädischen Versorgung der Vorzug zu geben, denn sie sei bereit, Krankenhausleistungen als „Premium-Marke“ zu erbringen und sich vor allem, aber nicht nur auf Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen zu spezialisieren, die es in dieser Konzeption und Konzentration in Stuttgart nicht gebe. Die Mitbewerber in Stuttgart seien in einem breiten Spektrum der Unfallchirurgie angesiedelt. Für die - neu zu beplanende - Fachrichtung Orthopädie/Unfallchirurgie könne somit der nach Maßgabe der §§ 1, 6, 8 KHG und 1, 4 LKHG „erforderliche Bedarf“ nicht als gedeckt angesehen werden. Die Bettensituation in Stuttgart sei zur Zeit auf 383 orthopädische Betten begrenzt. Diese Bettenzahl diene sowohl der Versorgung der Stuttgarter Bevölkerung als auch des gesamten Umlandes von ca. 2 - 3 Mio. Menschen im Hinblick auf das spezialisierte Krankheitsbild. In den Krankenhäusern sei die gemischte Auslastung von Operationskapazität und Betten mit erheblicher Wartezeit für selektive Eingriffe von bis zu drei Monaten feststellbar. In vielen Bereichen werde die Aufnahme von Patienten sogar abgelehnt. Die K.-Klinik sei gekennzeichnet durch eine besonders betonte Verzahnung von ambulant/stationär, denn der Patient bleibe von Diagnostik, Akuttherapie, Operation bis zur Rehabilitation in einer Hand. Das vermehrte Verschieben von Operationen in den ambulanten Bereich und die schlechte Auslastung von Krankenhausressourcen führe regelmäßig in den vorhandenen Krankenhäusern zu einer Auslastung von lediglich 70 - 80 % der Betten. Durch den hohen Kostendruck würden zusätzliche Betten geschlossen. Auch dem begegne die K.-Klinik. Ein Bauvorbescheid wurde nachgereicht, wonach auf dem Grundstück L.-Straße 22 ein orthopädisches Dienstleistungszentrum bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Unter dem 04.05.2009 führte das Ministerium für Arbeit und Soziales bei den Krankenhäusern der Region Stuttgart mit chirurgischen und/oder orthopädischen Abteilungen eine Umfrage durch um zu ermitteln, ob die befragten Krankenhäuser in der Lage seien, innerhalb des Krankenhauses die medizinisch erforderliche Spezialisierung vorzunehmen (1.), ob und ggf. aus welchen Gründen Patienten im Bereich Chirurgie/Orthopädie Wartezeiten in Kauf nehmen müssten (2.). Ferner wurden die Krankenhäuser gebeten, dazu Stellung zu nehmen, welche konkreten Gründe wie häufig und in welchem Umfang zu einem ungewollten Leerstand führten.
Mit Bescheid vom 09.11.2009 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag der K.-Klinik ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, obwohl aus dem Antrag nicht hervorgehe, ob die Antragstellerin bereits selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein könne, werde er dennoch hilfsweise in materieller Hinsicht geprüft und beschieden. Das der Aufnahme zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedere sich in zwei Stufen. Gemäß § 6 KHG stelle die zuständige Behörde auf der ersten Stufe den Krankenhausplan des Landes auf. Darin würden die Ziele der Krankenhausplanung (Krankenhauszielplanung) festgelegt, räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert, der bestehende und zu erwartende Bedarf an Krankenversorgung (Bedarfsanalyse) beschrieben und festgelegt, mit welchen dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden solle (Versorgungsentscheidung). Gemäß § 8 KHG werde auf der zweiten Stufe gegenüber dem einzelnen Krankenhaus festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen werde oder nicht. Die beantragten Betten sollten der Versorgung in der Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie dienen. Nachdem aber mit der Weiterbildungsordnung für Ärzte (WBO) im Jahr 2006 das bisherige Fachgebiet „Orthopädie“ in das Fachgebiet „Chirurgie“ integriert worden sei, werde auch künftig im Krankenhausplan Baden-Württemberg nur noch die Chirurgie und nicht mehr die Orthopädie als Fachgebiet ausgewiesen. so dass das von der Antragstellerin vorgesehene Leistungsangebot fachlich und krankenhausplanerisch ausschließlich der Chirurgie zuzuordnen sei. Ein Krankenhaus sei geeignet, wenn es zur bedarfsgerechten Versorgung beitrage. Da es sich bisher nur um eine „virtuelle Klinik“ handle, könne nur eine hypothetische Prüfung erfolgen. Der Krankenhausplan weise die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung aus, wobei mit der Planaufnahme ein Krankenhaus gegenüber anderen privilegiert werde, indem es Investitionsförderung aus öffentlichen Mitteln erhalte und zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen werde. Aufgrund der geplanten Ausstattung als „Anti-Krankenhaus“ liege der Verdacht nahe, dass überwiegend Privatpatienten und Patienten, die ambulant behandelt werden könnten, versorgt werden sollten. Diese Art der gehobenen Versorgung sei jedoch nicht Aufgabe der öffentlichen Versorgung, so dass die Antragstellerin deshalb nicht geeignet sei, zur bedarfsgerechten Versorgung beizutragen. Ihre Leistungsfähigkeit könne auch nicht positiv bewertet werden. Zwar könne es einem Krankenhausträger nicht verwehrt sein, vor Betriebsbeginn um Aufnahme in den Krankenhausplan nachzusuchen. Die damit verbundene Unsicherheit bei der Beurteilung der Bedarfsgemäßheit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit gingen jedoch zu dessen Lasten. Es blieben hier grundsätzliche Fragen ungeklärt. Die Antragstellerin könne nicht garantieren, dass sie angesichts des auf dem chirurgischen Bereich nahezu leergefegten Arbeitsmarktes das notwendige Personal bereit stellen könne. Es sei unklar, ob das Grundstück bereits in ihrem Eigentum stehe und mit welchen Mitteln sie die notwendigen Geräte bezahlen wolle. Eine wesentliche Voraussetzung der Leistungsfähigkeit sei aber nur dann erfüllt, wenn die zur Erbringung der Krankenhausleistungen notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Materialien sowie das notwendige Personal finanziert werden könnten (BVerwG, NJW 1986, 1562). Es bestehe die Gefahr, dass die tatsächliche Umsetzung Abweichungen zum geplanten Konzept aufweise. Aufgrund eines jederzeit veränderbaren Konzepts einer noch nicht bestehenden Klinik, deren Leistungsfähigkeit zu attestieren, wäre nicht zu verantworten. Es sei zwingend vorauszusetzen, dass die K.-Klinik hinreichend Gewähr dafür biete, dass sie dauerhaft leistungsfähig sei. Dazu solle sie sich zunächst einmal am Markt für Privatversicherte beweisen. Entscheidungserheblich sei die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, die aus den genannten Gründen nicht bejaht werden könne. Es sei ungewiss, ob das Konzept den Anforderungen, die an in den Plan aufgenommene Krankenhäuser gestellt würden, im Hinblick auf ein überhöhtes Bettenangebot und eine rückläufige Verweildauer auf Dauer genügen könne. Bei der Ermittlung des Bedarfs für das Fachgebiet Chirurgie seien die Daten aus der Krankenhausstatistik sowohl für die Chirurgie als auch für die bisher getrennt erfasste Orthopädie zusammen zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Bedarfs sei von der Region Stuttgart als Planungsregion auszugehen. Aus den Zahlen der amtlichen Krankenhausstatistik folge, dass landesweit erheblich mehr Betten vorhanden seien als zur Versorgung von chirurgischen und orthopädischen (einschl. unfallchirurgischen) Patienten erforderlich seien. Maßgeblich hierfür sei in erster Linie der Rückgang der Berechnungstage als Folge des gravierenden Rückgangs der Verweildauer. In der maßgeblichen Region Stuttgart bestehe ein Bettenüberhang von rund 800 Betten. Soweit die Antragstellerin fälschlicherweise nur die Facharztbezeichnungen Orthopädie und Unfallchirurgie als Maßstab herbeiziehen wolle, bestehe auch hier ein Bettenüberhang von rund 250 Betten. Im Regierungsbezirk Stuttgart müsse eine Reduktion von rund 5900 Betten auf 4800 Betten vorgenommen werden, in der Stadt Stuttgart seien es 400 abzubauende Betten, im Bereich Orthopädie bei einer Bettenauslastung von 60 % rund 100 Betten. Zur Bedarfsberechnung sei eine Hochrechnung mit der zu fordernden Normalauslastung von 82 % auf die in 2007 tatsächlich erbrachten Berechnungstage in den genannten Fachabteilungen mittels der Burton-Hill-Formel vorgenommen worden. Weitere prognostizierte Reduzierungen der Verweildauer seien nicht berücksichtigt worden. Nachdem bereits heute erhebliche Bettenüberschüsse bestünden, habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf Planaufnahme in der ersten Entscheidungsstufe nach § 8 Abs. 2 KHG. Es sei somit in einer zweiten Entscheidungsstufe unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl zu treffen, welche Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht würden (§§ 8 Abs. 2 S. 2 KHG, 5 Abs. 3 S. 2 LKHG). Bei der Auswahlentscheidung habe sich die Planungsbehörde von folgenden Erwägungen leiten lassen: Es seien in der Region Stuttgart erhebliche Reduzierungen im Fachgebiet Chirurgie (einschl. Unfallchirurgie/Orthopädie) vorzunehmen. Bei rückläufigem Gesamtbedarf sei es aber besonders wichtig, innerhalb der noch verbleibenden Kapazitäten ein sinnvolles auch interdisziplinäres Zusammenwirken der verschiedenen medizinischen Fachgebiete und eine wirtschaftliche Auslastung der hierfür notwendigen Ressourcen wie z. B. Personal und Funktionsbereiche zu gewährleisten. Deshalb könnten Bettenerweiterungen bei einem Krankenhaus nicht beliebig durch Bettenreduzierung bei anderen Krankenhäusern ausgeglichen werden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass öffentlich geförderte Krankenhausinvestitionen nicht beliebig auf- oder abgebaut werden könnten, da diese Investitionen in der Regel auf eine Betriebszeit von mindestens dreißig Jahren ausgelegt seien. Dabei würden auch keine Folgekosten durch schlechtere Auslastung bestehender Funktionsbereiche, die in der Regel nicht an geringere Patientenzahlen angepasst werden könnten, berücksichtigt. Eine Atomisierung des Bedarfs auf eine Vielzahl immer kleiner werdender Einheiten würde nicht nur zu Lasten der fachlichen Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gehen, sondern auch zu einer Vernichtung öffentlich geförderter Investitionen sowie zu insgesamt höheren Betriebskosten führen. Eine Ausweitung der Kapazität in einem isolierten Einzelfall sei deshalb mit den finanziellen Interessen des Gemeinwohls und dem Haushaltsprinzip einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel i.S. d. § 5 Abs. 3 LKHG nicht zu vereinbaren. Eine zusätzliche Reduzierung der übrigen Betten in der Region Stuttgart in Folge einer Planaufnahme der K.-Klinik würde die bisher (noch) vorhandene Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit der bestehenden Krankenhäuser zusätzlich in erheblichem Maß beeinträchtigen. Bestehende Betten, deren Leistungsfähigkeit nachgewiesen sei, müssten für Betten, an deren Leistungsfähigkeit erhebliche Zweifel bestünden, gestrichen werden. Die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sowie eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im Krankenhaus würde nicht mehr ausreichend berücksichtigt. Eine Auswahl sei gemäß § 5 Abs. 3 LKHG nötig, wenn die erforderlichen Kapazitäten geringer seien als das Angebot an qualifizierten Krankenhäusern. Die bereits vorhandenen Krankenhäuser müssten demnach den Bedarf besser decken als die Antragstellerin. Die Antragstellerin wolle sich auf das Gebiet der Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen spezialisieren, das es in Stuttgart nicht gebe. Wie die Anfragen ergäben hätten, gäbe es entsprechende Schwerpunkte und Spezialisierungen, wobei zusätzliche, von der Antragstellerin nicht angebotene Spezialisierungen angeboten würden. Es sei zwar nicht in jedem Haus möglich, alle Leistungsschwerpunkte umfassend anzubieten. Eine fehlende Leistungsfähigkeit der bestehenden Kliniken mit den Abteilungen Orthopädie und Unfallchirurgie sei jedoch nicht zu erkennen. Die Antragstellerin trage erhebliche Versorgungsdefizite in Form langer Wartezeiten in den Krankenhäusern, Verschiebungen von Operationen und Bettenleerstände vor, die u.a. in der Teilnahme der Krankenhäuser an der Notversorgung begründet seien. Sie wolle dieses Defizit dadurch lösen, dass sie gar nicht erst an der Notfallversorgung teilnehme. Der Krankenhausplan habe nach § 6 Abs. 1 S. 7 LKHG aber insbesondere den Anforderungen einer ortsnahen Notfallversorgung Rechnung zu tragen. Die von der Antragstellerin geplante Notfallpraxis betreffe nur den ambulanten Bereich und sei deshalb für die Beurteilung nicht heranzuziehen. Damit weise sie ein erheblich geringeres Leistungsspektrum auf als die vorhandenen Kliniken, was ein sachgerechter Grund für eine Ablehnung sei. Die Liste der Antragstellerin bezüglich der angestrebten DRGs zeige nur einen geringen Anteil der auf dem Gebiet der Orthopädie und Chirurgie möglichen DRGs, so dass die Vermutung naheliege, dass die Antragstellerin keine umfängliche Versorgung anbieten könne. Die von der Antragstellerin angegebenen Wartezeiten anderer Häuser ließen sich nach den Ergebnissen der Umfrage nicht bestätigen, die notwendige Versorgung sei sichergestellt. Der von ihr angegebene Bettenleerstand sei gewollt, um für die Notfallversorgung eine Reserve vorzuhalten, bzw. aus medizinischen Gründen erforderlich, ggf. für die Behandlung septischer Patienten, die die Antragstellerin durch andere Krankenhäuser behandeln lassen wolle. Gegen ein Abschmelzen der insgesamt bestehenden Bedarfsüberdeckung zugunsten der Antragstellerin spreche aus förderrechtlichem Aspekt, dass diese Häuser zunächst bereits voll KHG-finanziert seien (§ 5 Abs. 3 S. 3 LKHG). Die Antragstellerin sei jedoch aufgrund ihres kleineren Leistungsspektrums weit weniger geeignet, den Zielen der Krankenhausplanung gerecht zu werden. Sie sei nicht in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig sowie aller Voraussicht nach wirtschaftlich zu betreiben wie die Betriebe der relevanten Konkurrenten. Da es an einem Kliniksubstrat fehle, habe weder die Eignung noch die Leistungsfähigkeit festgestellt werden können. Es liege lediglich ein unverbindliches Konzept vor, während ein Krankenhaus dann bedarfsgerecht sei, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage sei, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden (BVerfG, B. v. 04.03.2004) Nachdem der Anteil der privaten Krankenhäuser bei 28,5 %, der der freigemeinnützigen bei 26,1 % und der der öffentlichen Krankenhäuser bei 45,4 % liege, sei der Ausgewogenheit der Trägerstruktur genüge getan.
Der Kläger hat bereits am 19.10.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Er trägt vor, er sei Träger der Klinik. Mit Aufnahme in den Krankenhausplan sei ein Trägerwechsel beabsichtigt, so dass die sich dann in Gründung befindliche K.-GmbH Träger des Krankenhauses werde. Dass die K.-Klinik erst geplant sei, stehe der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht entgegen. Der Begriff der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses sei nach § 5 Abs. 1 S.1 LKHG auf die Versorgung in Baden-Württemberg und nicht auf das einzelne Krankenhaus zu beziehen. Hinreichend konkretisierte Pläne seien ausreichend; erst im Zeitpunkt der Planaufnahme müssten die Nachweise dafür vorliegen, dass das Krankenhaus die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden Leistungen biete (BVerwG, U. v. 25.03.1993 - 3 C 69/90 -). Aus dem vom beklagten Land in Auftrag gegebenen Gutachten von Prof. Dr. B. folge, dass der Nachweis über das Vorliegen der Umstände (Leistungsfähigkeit) dem antragstellenden Krankenhaus obliege, d.h. je virtueller das Krankenhaus sei, je mehr es nur als Konzept vorhanden sei, desto größer sei die ihm obliegende Nachweislast (S. 34). Das bedeute, dass sich aus dem Umstand der bloßen Konzepthaftigkeit kein negatives Argument innerhalb der Auswahlentscheidung ableiten lasse. Der Nachweis des fehlenden Bedarfs sei nicht geführt, denn der Beklagte habe seiner Berechnung den Bedarf für Chirurgie zugrunde gelegt. Der Kläger begehre jedoch die Planaufnahme in dem Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie, in dem eine Bedarfsermittlung fehle. Der Beklagte sei aber verpflichtet, unter Beachtung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer BW dieses Fachgebiet zu beplanen und für eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung zu sorgen. Die Orthopädie und Unfallchirurgie existierten nicht mehr als Fachgebiet für Orthopädie und Unfallchirurgie, sondern als selbständige Facharztbezeichnungen und seien deshalb als Gebiet zu bewerten. Der Beklagte sei zwar nicht verpflichtet, den Bedarf speziell für einzelne Krankheitsbilder festzustellen. Eine Krankenhausplanung, die für einzelne Fachgebiete eine entsprechende Abbildung bei den Versorgungsaufgaben unterlasse, sei jedoch rechtswidrig. Das Vorgehen des Beklagten halte auch der grundrechtlich gebotenen Betrachtungsweise nicht stand, denn Art. 12 GG verlange, dass u. a. Neubewerber eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan haben müssten. Wenn der Beklagte aber nur das Fachgebiet Chirurgie überplane, in dem seit Jahrzehnten ein Überhang vorliege, sei die Neuaufnahme eines Krankenhauses ohne Erweiterung einer vorhandenen Kapazität von vornherein ausgeschlossen. Auch die Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft. Selbstverständlich sei die K.-Klinik bereit, an der Notfallversorgung teilzunehmen. Ihr Grundriss sehe auch eine entsprechende Notfallpraxis und -infrastruktur vor. Die Teilnahme hänge jedoch von der Aufnahme in den Notfallplan der Stadt Stuttgart ab. Auch seien lediglich die DRGs nicht aufgeführt, die im Rahmen der Schwerverletztenversorgung aufträten, deren Versorgung in der Region Stuttgart jedoch den Häusern der Maximalversorgung vorbehalten bliebe. In der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger weiter vor, die Forderung, dass er tatsächlich den Betrieb aufgenommen habe müsse, gehe fehl, denn ohne entsprechende Zulassung sei der Betrieb eines Krankenhauses rechtswidrig. Er könne jedoch zusagen, dass er im Zeitpunkt der Aufnahme in den Krankenhausplan alle wirtschaftlichen Voraussetzungen erfülle. Er beabsichtige, das geplante Gebäude in der L.-Straße für den Betrieb der Klinik anzumieten. Das bisher dort stehende Gebäude müsse zuvor abgerissen werden. Der Raumbedarf für das Klinikkonzept werde mit etwa 8.000 qm veranschlagt. Eine Baugenehmigung liege noch nicht vor. In der seit 10 Jahren mit ihm betriebenen Dr. M./S. GmbH Privatklinik arbeiteten sieben Ärzte und 31 weitere Mitarbeiter. Diese Klinik stelle unter Berücksichtigung der sonst üblichen Arbeitsbedingungen einen attraktiven Arbeitgeber dar, an den immer wieder Bewerbungen herangetragen würden. Deren Mitarbeiter seien auch bereit, sofortige Arbeitsverträge für die beabsichtigte Klinik zu schließen. Weiterhin habe er aber auch eine Zusage der S: AG, wonach er die am Standort P.-Brücke in Verwirklichung stehende Klinik, für die eine Baugenehmigung bereits vorliege, nutzen könne. Die dort vorhandenen Räumlichkeiten seien mit 4.000 qm ausreichend, um das reine Klinikkonzept zu verwirklichen. Für den ambulanten Bereich reichten sie jedoch nicht aus.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart 09.11.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan vom 23.07.2008 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die Klage für unzulässig, da der jetzige Kläger nicht Antragsteller gewesen und der gegen die K.-Klinik gerichtete Bescheid bestandskräftig geworden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei das in §§ 1 Abs. 1 KHG, 1 Abs. 1 LKHG enthaltene Qualifikationsmerkmal der Leistungsfähigkeit auf das einzelne Krankenhaus bezogen. Der Kläger sei dem Erfordernis „hinreichend konkretisierter Pläne“ nicht nachgekommen. An die ihm obliegende Nachweislast seien die höchsten Anforderungen zu stellen, da die Klinik bisher ausschließlich auf dem Papier stehe. Es müsse hierfür zunächst eine Baugenehmigung vorliegen. Im Hinblick auf den Mangel im Bereich der Ärzte und des Pflegepersonals hätte er zumindest Arbeitsverträge vorlegen müssen, die unter der Bedingung der Gründung der K.-Klinik stünden. Es lägen keine Nachweise vor, die die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der pflegerischen und ärztlichen Leistungen biete. Die vorgelegten Erklärungen der B. Bank vom 21.05.2008 und der H.-Bank vom 20.06.2008 seien ungeachtet der Frage ihrer Aktualität nicht verbindlich. Das BVerfG habe zwar in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 dargestellt, dass auch neu hinzutretende Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan haben müssten. Dabei habe es jedoch bereits ein Kliniksubstrat in Form einer Rehabilitationsklinik gegeben. Der Kläger sei dagegen zur Gründung seiner Klinik nur in der Lage, wenn vorher sein Konzept in den Krankenhausplan aufgenommen und die wirkliche Klinik aus Fördermitteln des Beklagten gebaut werde. Gegenüber den Banken müsse aber klargestellt werden, dass nicht unmittelbar nach einer Planaufnahme mit einer KHG-Förderung zu rechnen sei. Würde das Urteil des BVerfG im Sinne des Klägers verstanden, hätte dies unermesslich hohe Investitionen für den Steuerzahler zur Folge, da in Zukunft an jeden Urheber eines Betreiberkonzepts mit dem Risiko von Fehlinvestitionen gezahlt werden müsse. Auch bereits getätigte Investitionen in bestehende Krankenhäuser könnten aufgrund der Ungleichbehandlung von neu aufzunehmenden Krankenhäusern, die bereits während des Baus Fördermittel erhielten, verloren gehen. Für die Bedarfsberechnung sei ausschließlich auf das Fachgebiet Chirurgie nach der neuen WBO 2006 abzustellen, da das früher selbständige Fachgebiet „Orthopädie“ weggefallen sei und die WBO 2006 kein Fachgebiet „Orthopädie und Unfallchirurgie“ vorsehe. Eine zusätzliche Berücksichtigung der neuen Facharztkompetenzen sei nicht erforderlich, da der Krankenhausplan mehrfach klarstelle, dass in den Feststellungsbescheiden die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach Standort und Bettenzahl pro Fachgebiet in Anlehnung an die WBO ausgewiesen würden. Müssten bei der Planung die einzelnen Facharztkompetenzen berücksichtigt werden, müsste außer in den bisherigen 16 Fachbereichen noch eine Planung für weitere 20 Facharztkompetenzen angestrengt werden, was eine medizinische Fachplanung nach § 4 Abs. 1 S. 2 LKHG erschwerte. Nach § 6 Abs. 1 S. 5 LKHG müssten die Einzelfestsetzungen zwingend lediglich die Fachgebiete und die Gesamtzahl der Planbetten des Krankenhauses umfassen, was mit der beabsichtigten Umstellung auf eine Rahmenplanung bei der zur Zeit laufenden Fortschreibung des Landeskrankenhausplans so umgesetzt werden solle. Die Unfallchirurgie sei aber auch unter Geltung der damaligen Weiterbildungsordnungen durchgehend im Fachgebiet Chirurgie ausgeführt worden. Es sei nicht Aufgabe des Landes, den Bedarf an Krankenhausbetten hinsichtlich einzelner Krankheitsbilder oder einer Mehrzahl von Krankheitsbildern festzustellen, sondern es sei der Bedarf innerhalb eines Fachgebiets festzustellen. Bei der konkreten Bedarfsermittlung sei von der Burton-Hill-Formel (Einwohner x Krankenhaushäufigkeit x Verweildauer) ausgegangen worden, die die Zahl der Berechnungstage ergebe. Die aktuellen Bedarfszahlen für 2008 zeigten keinen großen Unterschied zu den dem ablehnenden Bescheid zugrunde liegenden Zahlen für 2007. Aus den gemeldeten Zahlen für 2008 ergebe sich, dass in Stuttgart 176 und in der Region Stuttgart 535 Planbetten abgebaut werden müssten. Bei der Auswahlentscheidung sei zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die bestehenden Kliniken aufgrund einer funktionierenden Notfallversorgung besser geeignet seien, den bestehenden Bedarf zu decken. Die Behauptung des Klägers, Notfallpatienten würden aufgenommen, könne nur dann positiv gewertet werden, wenn von seiner Seite alles getan worden sei, um eine entsprechende Leistungsfähigkeit herzustellen. Soweit der Kläger vortrage, das klassische Krankenhaus könne eine Spezialisierung nicht leisten, habe schon eine teilweise Auswertung der Krankenhausentgeltdaten ergeben, dass alle vom Kläger angestrebten DRGs auch von den bestehenden Krankenhäusern behandelt würden. Es handle sich dabei nicht nur um DRGs im Rahmen der Schwerverletztenversorgung, sondern insbesondere um konservative Behandlungen sowie die Behandlung von Tumoren und Infektionen, komplizierte Eingriffe an der Hand, Amputationen und komplexe Eingriffe am Wirbelkörper, die durchaus von entsprechenden Spezialisten vorgenommen würden. Es sei allerdings unverständlich, weshalb der Kläger auch Folgeinfektionen nicht behandeln wolle. Das vom Kläger aufgeführte kleine Behandlungsspektrum sei nicht so speziell, dass kein anderes Krankenhaus in der Region in der Lage sei, diese Behandlungen durchzuführen, sondern diese seien vielmehr in der Lage, ein weit größeres Spektrum anzubieten. Schon daraus ergebe sich, dass diese besser geeignet seien, den Bedarf abzudecken.
12 
Die Akten des Beklagten liegen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der ablehnende Bescheid gegenüber dem Kläger nicht bestandskräftig geworden. Wie sich sowohl aus den dem Antrag beigefügten die Finanzierung betreffenden Schreiben wie auch aus dem nachgereichten Bauvorbescheid ergibt, ist der Antrag vom Kläger für das Projekt „K.-Klinik“ gestellt worden. Dies ergibt sich auch aus der am 19.10.2009 eingegangenen Klageschrift, in der deutlich gemacht wird, dass der Kläger unter dem 23.07.2008 den Aufnahmeantrag für die von ihm betriebene K.-Klinik gestellt hat. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2009 den Antrag der „K.-Klinik“ abgelehnt. Es ist somit nicht erkennbar, dass ein Antrag einer eigenen zusätzlichen Rechtspersönlichkeit, die vom Kläger getrennt im Rechtsverkehr auftritt, vorliegen könnte, sondern es liegt ein Antrag des Klägers auf Aufnahme des von ihm geplanten Klinikprojekts in den Krankenhausplan vor.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Neuentscheidung über seine Aufnahme in den Krankenhausplan.
15 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG -) vom 17.03.2009 (BGBl. I S. 534). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Das der Aufnahme zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes (§ 4 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 29.11.2007, GBl. 2008 S. 13) den Krankenhausplan des Landes auf (vgl. § 6 KHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger bekannt gemacht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Der Krankenhausplan ist ein Rahmenplan, der die Ziele der Krankenhausplanung festlegt, die bedarfsgerechten Krankenhäuser mit ihren Betriebsstätten nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung ausweist sowie Einzelfestsetzungen für jedes Krankenhaus nach den Fachgebieten und der Gesamtzahl der Planbetten enthält (vgl. § 6 LKHG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64) ist der Krankenhausplan keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Erst die auf der zweiten Stufe gegenüber dem einzelnen Krankenhaus erfolgende Feststellung seiner Aufnahme in den Krankenhausplan durch das hierfür zuständige Regierungspräsidium verleiht dem Krankenhaus die Eigenschaft als „Plankrankenhaus“.
16 
Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG; § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung, der sog. Auswahlentscheidungsanspruch zweiter Stufe (so VGH Mannheim, U. v. 15.12.2009 - 9 S 482/07- , VBlBW 2010, 350-353 unter Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/97 -, BVerfGE 82, 209 [228]; BVerfG, B. v. 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, 977; BVerwG, U. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 [97 ff.]; U. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 [50 ff.]), U. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
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Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert bereits auf der ersten Stufe, denn es ist nicht erkennbar, dass die projektierte K.-Klinik sich als leistungsfähig darstellt.
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Das aus § 1 Abs. 1 KHG abgeleitete Merkmal der Leistungsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 25.03.1993 - 3 C 69/90 -, juris) dann erfüllt, wenn die Klinik den Anforderungen entspricht, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus dieser Art zu stellen sind (BVerwG, U. v. 16. 01.1986 - BVerwG 3 C 37.83 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 9). Der Begriff der Leistungsfähigkeit hat somit durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auslegung gefunden, die den formalen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügt. Bedeutsam ist dabei, ob die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche personelle, räumliche und medizinische Ausstattung vorhanden ist (vgl. BVerfG, B. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, juris unter Hinweis auf BVerwGE 62, 86 ff. <106 f.>). Dies schließt mit ein, dass die zu stellenden Anforderungen auf Dauer gewährleistet sein müssen, d. h. die sächliche und personelle Ausstattung eines Krankenhauses muss daher auf Dauer so angelegt sein, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt (vgl. BVerwG, U. v. 25. 07.1985 - BVerwG 3 C 25.84 - (Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 7). Den Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit hat das BVerwG in seiner Entscheidung vom 25.07.1985 (aaO) deutlich angesprochen, indem nämlich der Behörde selbst bei gegenwärtiger Leistungsfähigkeit eines n e u e n Krankenhauses das Recht eingeräumt wurde, die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan zu verweigern, "wenn konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass diese Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit nachlassen wird".
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Es kann einem Krankenhausträger aber nicht verwehrt werden, schon vor Beginn des Betriebs eines Krankenhauses unter Bezugnahme auf ein erst noch zu realisierendes Konzept um dessen Aufnahme in den Krankenhausplan nachzusuchen. Die damit verbundene tendenziell größere Unsicherheit bei der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit des neuen Krankenhauses geht jedoch zu dessen Lasten (vgl. VGH Mannheim, B. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94-, juris).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist vorliegend eine auf Dauer angelegte Leistungsfähigkeit der K.-Klinik nicht erkennbar. Denn es gibt kein verbindliches Konzept, an dem die weitergehende Beurteilung ansetzen könnte. Hinsichtlich der Räumlichkeiten in der L.-Straße, die allein Gegenstand des unter dem 23.07.2008 gestellten Antrags sind, existiert bisher lediglich ein Bauvorbescheid der Stadt ..., aus dem sich ergibt, dass die Einrichtung eines orthopädischen Dienstleistungszentrums bauplanungsrechtlich zulässig ist. Es liegen jedoch noch keine durch eine Baugenehmigung fixierten Pläne vor. Damit ist auch das Kostenvolumen, das sich u. a. auch an eventuell erforderlichen Auflagen orientiert, noch nicht hinreichend konkretisiert. Das Grundstück, das weder im Eigentum des Klägers steht noch ihm in irgendeiner Form verbindlich zugesagt worden ist und für welches lediglich eine Erklärung der Eigentümerin vorliegt, wonach sie keinerlei Einwände dagegen hat, eine Klinik mit einem Ärztehaus zu errichten, ist bisher anderweitig bebaut. Es gibt noch keine klaren Aussagen über das gesamte Investitionsvolumen und somit noch keinen konkreten Finanzierungsplan oder eine gesicherte Finanzierung, sondern es liegen lediglich Äußerungen zweier Banken vor, die grundsätzlich Interesse an einer Mitwirkung bei der Finanzierung bekunden. Da bisher aber keine auch nur annähernd gesicherten Beurteilungsgrundlagen geschaffen sind, ist die zum Erfolg der Klage notwendige zukünftige Leistungsfähigkeit der Klinik nicht festzustellen. Sie kann vielmehr nicht einmal annähernd beurteilt werden. In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, auch eine Alternativplanung in der P.-Straße in Betracht zieht, die allerdings nur etwa die Hälfte der bisherigen Flächen aufweist, so dass die Ambulanzbereiche dort nicht integriert werden könnten. Das würde jedoch zumindest eine teilweise Reduzierung bzw. Veränderung des bisherigen umfassenden und ganzheitlichen Konzepts mit sich bringen, so dass die Beurteilungsgrundlage für eine Auswahlentscheidung völlig verändert wäre. Dieses Konzept mit dem Standort P.-Straße ist jedoch nicht Gegenstand des Klageantrags, der nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung in dieser Form gestellt worden ist und sich ausdrücklich auf den unter dem 23.07.2008 gestellten Antrag bezieht, so dass auch den übrigen, sich auf den Standort P.-Straße beziehenden Prozesserklärungen des Klägervertreters keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Dieses vorhandene Alternativkonzept zeigt aber allein durch seine Existenz deutlich, dass das vorgelegte Konzept der K.-Klinik mit dem Standort L.-Straße insgesamt noch nicht so gesichert und gefestigt ist, dass auf dieser Basis von einer Leistungsfähigkeit der Klinik auszugehen ist. Der Kläger erfüllt somit nicht einmal die Voraussetzungen dafür, überhaupt in den Kreis der Krankenhäuser zu gelangen, unter denen eine Auswahlentscheidung zu treffen wäre (sog. 2. Stufe).
21 
Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die offene Frage einer Aufnahme in den Krankenhausplan ein zusätzliches unternehmerisches (Kosten-) Risiko darstellt. Dieses wird jedoch dadurch abgemildert, dass grundsätzlich auch im Vorfeld eine Aufnahmeentscheidung möglich ist. Das setzt jedoch gerade im Hinblick auf die mit der Krankenhausplanung zu realisierende Versorgung der Bevölkerung und das Risiko der Fehlinvestition öffentlicher Mittel ein Konzept voraus, das wesentlich mehr Verbindlichkeit und Sicherheit bietet, als die vom Kläger vorgelegte Planung. Es kommt somit nicht darauf an, ob tatsächlich bereits zum jetzigen Zeitpunkt Arbeitsverträge zu verlangen sind oder ob die Klinik bereits ihren Betrieb auf dem Markt für Privatpatienten aufgenommen haben muss.
22 
Die Klage ist somit abzuweisen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
24 
Beschluss vom 28. Oktober 2010
25 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 47.350,74 EUR festgesetzt.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der ablehnende Bescheid gegenüber dem Kläger nicht bestandskräftig geworden. Wie sich sowohl aus den dem Antrag beigefügten die Finanzierung betreffenden Schreiben wie auch aus dem nachgereichten Bauvorbescheid ergibt, ist der Antrag vom Kläger für das Projekt „K.-Klinik“ gestellt worden. Dies ergibt sich auch aus der am 19.10.2009 eingegangenen Klageschrift, in der deutlich gemacht wird, dass der Kläger unter dem 23.07.2008 den Aufnahmeantrag für die von ihm betriebene K.-Klinik gestellt hat. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2009 den Antrag der „K.-Klinik“ abgelehnt. Es ist somit nicht erkennbar, dass ein Antrag einer eigenen zusätzlichen Rechtspersönlichkeit, die vom Kläger getrennt im Rechtsverkehr auftritt, vorliegen könnte, sondern es liegt ein Antrag des Klägers auf Aufnahme des von ihm geplanten Klinikprojekts in den Krankenhausplan vor.
14 
Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Neuentscheidung über seine Aufnahme in den Krankenhausplan.
15 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG -) vom 17.03.2009 (BGBl. I S. 534). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Das der Aufnahme zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes (§ 4 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 29.11.2007, GBl. 2008 S. 13) den Krankenhausplan des Landes auf (vgl. § 6 KHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger bekannt gemacht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Der Krankenhausplan ist ein Rahmenplan, der die Ziele der Krankenhausplanung festlegt, die bedarfsgerechten Krankenhäuser mit ihren Betriebsstätten nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung ausweist sowie Einzelfestsetzungen für jedes Krankenhaus nach den Fachgebieten und der Gesamtzahl der Planbetten enthält (vgl. § 6 LKHG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64) ist der Krankenhausplan keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Erst die auf der zweiten Stufe gegenüber dem einzelnen Krankenhaus erfolgende Feststellung seiner Aufnahme in den Krankenhausplan durch das hierfür zuständige Regierungspräsidium verleiht dem Krankenhaus die Eigenschaft als „Plankrankenhaus“.
16 
Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG; § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung, der sog. Auswahlentscheidungsanspruch zweiter Stufe (so VGH Mannheim, U. v. 15.12.2009 - 9 S 482/07- , VBlBW 2010, 350-353 unter Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/97 -, BVerfGE 82, 209 [228]; BVerfG, B. v. 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, 977; BVerwG, U. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 [97 ff.]; U. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 [50 ff.]), U. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
17 
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert bereits auf der ersten Stufe, denn es ist nicht erkennbar, dass die projektierte K.-Klinik sich als leistungsfähig darstellt.
18 
Das aus § 1 Abs. 1 KHG abgeleitete Merkmal der Leistungsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 25.03.1993 - 3 C 69/90 -, juris) dann erfüllt, wenn die Klinik den Anforderungen entspricht, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus dieser Art zu stellen sind (BVerwG, U. v. 16. 01.1986 - BVerwG 3 C 37.83 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 9). Der Begriff der Leistungsfähigkeit hat somit durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auslegung gefunden, die den formalen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügt. Bedeutsam ist dabei, ob die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche personelle, räumliche und medizinische Ausstattung vorhanden ist (vgl. BVerfG, B. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, juris unter Hinweis auf BVerwGE 62, 86 ff. <106 f.>). Dies schließt mit ein, dass die zu stellenden Anforderungen auf Dauer gewährleistet sein müssen, d. h. die sächliche und personelle Ausstattung eines Krankenhauses muss daher auf Dauer so angelegt sein, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt (vgl. BVerwG, U. v. 25. 07.1985 - BVerwG 3 C 25.84 - (Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 7). Den Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit hat das BVerwG in seiner Entscheidung vom 25.07.1985 (aaO) deutlich angesprochen, indem nämlich der Behörde selbst bei gegenwärtiger Leistungsfähigkeit eines n e u e n Krankenhauses das Recht eingeräumt wurde, die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan zu verweigern, "wenn konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass diese Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit nachlassen wird".
19 
Es kann einem Krankenhausträger aber nicht verwehrt werden, schon vor Beginn des Betriebs eines Krankenhauses unter Bezugnahme auf ein erst noch zu realisierendes Konzept um dessen Aufnahme in den Krankenhausplan nachzusuchen. Die damit verbundene tendenziell größere Unsicherheit bei der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit des neuen Krankenhauses geht jedoch zu dessen Lasten (vgl. VGH Mannheim, B. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94-, juris).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist vorliegend eine auf Dauer angelegte Leistungsfähigkeit der K.-Klinik nicht erkennbar. Denn es gibt kein verbindliches Konzept, an dem die weitergehende Beurteilung ansetzen könnte. Hinsichtlich der Räumlichkeiten in der L.-Straße, die allein Gegenstand des unter dem 23.07.2008 gestellten Antrags sind, existiert bisher lediglich ein Bauvorbescheid der Stadt ..., aus dem sich ergibt, dass die Einrichtung eines orthopädischen Dienstleistungszentrums bauplanungsrechtlich zulässig ist. Es liegen jedoch noch keine durch eine Baugenehmigung fixierten Pläne vor. Damit ist auch das Kostenvolumen, das sich u. a. auch an eventuell erforderlichen Auflagen orientiert, noch nicht hinreichend konkretisiert. Das Grundstück, das weder im Eigentum des Klägers steht noch ihm in irgendeiner Form verbindlich zugesagt worden ist und für welches lediglich eine Erklärung der Eigentümerin vorliegt, wonach sie keinerlei Einwände dagegen hat, eine Klinik mit einem Ärztehaus zu errichten, ist bisher anderweitig bebaut. Es gibt noch keine klaren Aussagen über das gesamte Investitionsvolumen und somit noch keinen konkreten Finanzierungsplan oder eine gesicherte Finanzierung, sondern es liegen lediglich Äußerungen zweier Banken vor, die grundsätzlich Interesse an einer Mitwirkung bei der Finanzierung bekunden. Da bisher aber keine auch nur annähernd gesicherten Beurteilungsgrundlagen geschaffen sind, ist die zum Erfolg der Klage notwendige zukünftige Leistungsfähigkeit der Klinik nicht festzustellen. Sie kann vielmehr nicht einmal annähernd beurteilt werden. In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, auch eine Alternativplanung in der P.-Straße in Betracht zieht, die allerdings nur etwa die Hälfte der bisherigen Flächen aufweist, so dass die Ambulanzbereiche dort nicht integriert werden könnten. Das würde jedoch zumindest eine teilweise Reduzierung bzw. Veränderung des bisherigen umfassenden und ganzheitlichen Konzepts mit sich bringen, so dass die Beurteilungsgrundlage für eine Auswahlentscheidung völlig verändert wäre. Dieses Konzept mit dem Standort P.-Straße ist jedoch nicht Gegenstand des Klageantrags, der nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung in dieser Form gestellt worden ist und sich ausdrücklich auf den unter dem 23.07.2008 gestellten Antrag bezieht, so dass auch den übrigen, sich auf den Standort P.-Straße beziehenden Prozesserklärungen des Klägervertreters keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Dieses vorhandene Alternativkonzept zeigt aber allein durch seine Existenz deutlich, dass das vorgelegte Konzept der K.-Klinik mit dem Standort L.-Straße insgesamt noch nicht so gesichert und gefestigt ist, dass auf dieser Basis von einer Leistungsfähigkeit der Klinik auszugehen ist. Der Kläger erfüllt somit nicht einmal die Voraussetzungen dafür, überhaupt in den Kreis der Krankenhäuser zu gelangen, unter denen eine Auswahlentscheidung zu treffen wäre (sog. 2. Stufe).
21 
Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die offene Frage einer Aufnahme in den Krankenhausplan ein zusätzliches unternehmerisches (Kosten-) Risiko darstellt. Dieses wird jedoch dadurch abgemildert, dass grundsätzlich auch im Vorfeld eine Aufnahmeentscheidung möglich ist. Das setzt jedoch gerade im Hinblick auf die mit der Krankenhausplanung zu realisierende Versorgung der Bevölkerung und das Risiko der Fehlinvestition öffentlicher Mittel ein Konzept voraus, das wesentlich mehr Verbindlichkeit und Sicherheit bietet, als die vom Kläger vorgelegte Planung. Es kommt somit nicht darauf an, ob tatsächlich bereits zum jetzigen Zeitpunkt Arbeitsverträge zu verlangen sind oder ob die Klinik bereits ihren Betrieb auf dem Markt für Privatpatienten aufgenommen haben muss.
22 
Die Klage ist somit abzuweisen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
24 
Beschluss vom 28. Oktober 2010
25 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 47.350,74 EUR festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Okt. 2010 - 4 K 3907/09

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2009 - 9 S 482/07

bei uns veröffentlicht am 15.12.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2005 - 3 K 1361/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die
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Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2.Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 21. April 2015 bei Geri

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(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2005 - 3 K 1361/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin.
Sie betreibt die seit dem 01.07.1993 bestehende M...-Klinik ... ... im Schwarzwald-Baar-Kreis. Der Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg (zugelassene Krankenhäuser -fortgeschriebener Stand zum 1. Januar 2009-) weist für den Schwarzwald-Baar-Kreis in psychotherapeutischer Medizin 86 Betten aus. Die Klägerin wird in dem Plan als „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“ geführt und im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin sowohl im Ist- als auch im Sollbestand mit 42 Betten genannt. Hinsichtlich dieser Betten besteht ein Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen. Daneben verfügt die Klägerin über eine Vorsorge- und Rehabilitationsabteilung mit 60 Betten im Rahmen eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V.
Ihren am 27.06.2000 gestellten Antrag auf Feststellung der Aufnahme der Klinik mit 82 Krankenhausbetten in den Krankenhausplan im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.03.2004 ab. Aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption erhöhe sich zwar der Bettenbedarf in der psychotherapeutischen Medizin landesweit von 1.030 auf 1.507. In der hier maßgeblichen Planungsregion Schwarzwald-Baar-Kreis seien der Bedarfsermittlung 486.945 Einwohner zugrunde zu legen, davon 383.975 über 18 Jahre, sodass sich letztlich unter Ansatz der Inzidenz (2,4 %), der Behandlungsbedürftigkeit (14,1 %), der dafür motivierbaren Personen (31 %) und einer Verweildauer von 40 Tagen bei einem Bettennutzungsgrad von 90 % und einem Anteil von 12,5 % für chronisch Kranke ein rechnerisches Soll von 56 Betten ergebe. Einschließlich der Klägerin würden von 4 Krankenhäusern insgesamt 168 Planbetten beantragt. Bei der danach zu treffenden Auswahlentscheidung könne die Klägerin keine Aufnahme in den Plan finden. Dies wurde im Bescheid im Einzelnen begründet.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses mit 82 Betten im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin in den Krankenhausplan des Landes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Verpflichtungsklage sei zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Krankenhausplan sei nicht zu beanstanden, soweit für die Inzidenz (die Neuerkrankung) von einem Wert von 2,4 % für den hier maßgeblichen ländlichen Raum hinsichtlich des Bedarfs an stationärer Behandlung und von einer Quote von 14,1 % und einem Anteil von 31,5 % dafür auch motivierbarer Patienten ausgegangen werde. Auch die in Ansatz gebrachte Quote der Rezidivität (Rate der Rückfallerkrankungen) von 12,5 % sei nicht fehlerhaft. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass bei der Bevölkerungszahl nur die über 18-jährigen, nicht aber Kinder und Jugendliche berücksichtigt worden seien. Ebenso wenig habe bei der Bedarfsermittlung in Betracht gezogen werden müssen, dass ein Teil der akut stationären Krankenhausbehandlungen im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin nicht in Krankenhäusern, sondern in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbracht würde. Nach der der Bedarfsermittlung zugrunde liegenden Burton-Hill-Formel gingen sämtliche Krankenhausfälle in der Quote für die Inzidenz bzw. die Rezidivität auf. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe keine besondere Bedarfsplanung für die muttersprachliche Behandlung von türkisch, kurdisch und serbokroatisch sprechenden Personen vorgenommen werden müssen, da diese Gruppe keinem besonderen Versorgungsgebiet unterfalle.
Fehlerhaft sei aber die Berechnung des Bettenbedarfs auf der Grundlage einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen. Die tatsächliche Verweildauer habe 49,4 Tage betragen, sodass die Bedarfsfeststellung unzureichend gewesen sei und deshalb gesondert festgestellt werden müsse. Auf dieser neuen Grundlage müsse über den Antrag auf Aufnahme der Klägerin in den Krankenhausplan erneut entschieden werden.
Dem rechtzeitig gestellten Berufungszulassungsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 22.02.2007 entsprochen mit der Begründung, es sei ernstlich zweifelhaft, ob der Klägerin nicht ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit 42 Betten zustehe, nämlich der Bettenzahl, mit der ein Versorgungsvertrag mit den Kostenträgern besteht.
Mit der rechtzeitig begründeten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt insbesondere aus: Die Bedarfsannahme hinsichtlich der Inzidenz von 2,4 % für den ländlichen Raum, die Bedarfsquote für stationäre Behandlung in Höhe von 14,1 % und der angenommene Anteil von 31,5 % motivierbarer Patienten entbehrten einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Nach dem sogenannten „Janssen-Gutachten“ liege die Fallinzidenz bei 3,7 % pro Jahr. Die Rezidiven müssten nach der von Schultz/Koch vorgelegten Expertise „Zur stationären psychosomatisch-psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland“ auf 25 % geschätzt werden.
Im Übrigen leide die Bedarfsanalyse der Beklagten daran, dass sie nicht zwischen voll- und teilstationären Betten unterscheide, sondern diese vielmehr 1 : 1 umrechne bzw. diese Umrechnung den einzelnen Krankenhausträgern überlasse. Hierin liege, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführt, bereits ein methodischer Fehler der Bedarfsermittlung und nicht nur, aber auch, ein Vollzugsdefizit bei der Umsetzung der Krankenhausplanung.
Schließlich habe sie einen Anspruch auf Aufnahme von zumindest 42 Betten in den Krankenhausplan, da insoweit ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V abgeschlossen worden sei. Die Ermittlung des Versorgungsbedarfs beim Abschluss eines Versorgungsvertrages unterscheide sich in nichts von demjenigen bei der Aufstellung des Krankenhausplans. Hinzu trete das Erfordernis der behördlichen Genehmigung der Versorgungsverträge, die eine Kongruenz zwischen den Versorgungssystemen Plankrankenhaus einerseits und Vertragskrankenhaus andererseits sicherstelle. Selbst wenn nicht zwangsläufig aus dem Abschluss eines Versorgungsvertrages ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan folge, so sei ersterer jedenfalls ein Indiz für die Bedarfsnotwendigkeit des Krankenhauses.
10 
Letztlich sei die Auswahlentscheidung des Beklagten fehlerhaft. Es könne nicht angehen, dass angesichts der beträchtlichen Steigerung der Bettenzahl in der psychotherapeutischen Medizin von ehedem 1030 auf nunmehr nach den neuesten Berechnungen über 1600 freie Krankenhausträger keine Berücksichtigung im Krankenhausplan fänden, sondern die zusätzlichen Betten durch Umwidmung vorhandener Kapazitäten in Plankrankenhäusern, namentlich solchen der Kommunen und der Landkreise, geschaffen würden. Dies verstoße zudem gegen die Pflicht, die Vielfalt der Krankenhausträger zu gewährleisten, also auch freigemeinnützige und private Krankenhäuser angemessen zu berücksichtigen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2005 - 3 K 1361/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11. März 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin mit 82 Betten im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist.
13 
Das beklagte Land beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Es zieht die Erforderlichkeit neuer Feststellungen über die Verweildauer nicht in Zweifel und geht - inzwischen aufgrund einer Verweildauer von 45 Tagen - von einem Bettensoll von 1695 aus. Im Übrigen erachtet der Beklagte die Eingabegrößen für die Bedarfsermittlung, wie sie auch das Verwaltungsgericht bestätigt hat, für zutreffend. Aus dem Abschluss eines Versorgungsvertrages könne kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan folgen. Dies ergebe sich bereits aus gesetzessystematischen Gründen, aus dem unterschiedlichen Kreis des zu berücksichtigenden Patientenaufkommens und dem andersartig gestalteten Auswahlermessen. Auch müsse gesehen werden, dass eine Vielzahl der bestehenden Versorgungsverträge übergeleitete Vereinbarungen nach der Reichsversicherungsordnung seien, sodass auch eine Rechtsprüfung durch den Beklagten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eines Versorgungsvertrages nicht stattgefunden habe.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie diejenigen im Verfahren 9 S 720/09 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und die in diesen beiden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung (vgl. zur Beschwer der Klägerin durch ein Bescheidungsurteil: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2003 - 4 S 2432/02 -, IÖD 2003, 57 m.w.N.) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Aufnahme ihrer M...-Klinik in den Krankenhausplan mit 82 oder auch weniger Betten der Fachrichtung „psychotherapeutische Medizin“.
18 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG -) vom 17.03.2009 (BGBl. I S. 534). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Das der Aufnahme zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes (§ 4 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 29.11.2007, GBl. 2008 S. 13) den Krankenhausplan des Landes auf (vgl. § 6 KHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger bekannt gemacht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Der Krankenhausplan ist ein Rahmenplan, der die Ziele der Krankenhausplanung festlegt, die bedarfsgerechten Krankenhäuser mit ihren Betriebsstätten nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung ausweist sowie Einzelfestsetzungen für jedes Krankenhaus nach den Fachgebieten und der Gesamtzahl der Planbetten enthält (vgl. § 6 LKHG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64) ist der Krankenhausplan keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Erst die auf der zweiten Stufe gegenüber dem einzelnen Krankenhaus erfolgende Feststellung seiner Aufnahme in den Krankenhausplan durch das hierfür zuständige Regierungspräsidium verleiht dem Krankenhaus die Eigenschaft als „Plankrankenhaus“.
19 
Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG; § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch zweiter Stufe; BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 [97 ff.]; vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 [50 ff.]). Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/97 -, BVerfGE 82, 209 [228]; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, 977) hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
20 
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nicht zweifelhaft, dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig und damit geeignet ist, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden. Es besteht indes kein Aufnahmeanspruch erster Stufe, da sich nicht feststellen lässt, dass im Krankenhausplan des Landes im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin in der Planungsregion Schwarzwald-Baar-Heuberg eine Unterversorgung mit vollstationären Betten vorliegt, die allein von der Klägerin beansprucht wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
21 
Die Fortschreibung des Krankenhausplanes 2000 vom 19.05.2008, die im Staatsanzeiger vom 09.06.2008 bekannt gemacht wurde (vgl. zur letzten tatrichterlichen Entscheidung als maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25.03.1993 - 3 C 69/90 -, DVBl. 1993, 1218), weist bei der Standortplanung psychotherapeutischer Medizin 12 Regionen aus. Das Krankenhaus der Klägerin liegt in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg mit den Landkreisen Rottweil, Schwarzwald-Baar und Tuttlingen (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 7 LplG). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Bedarfsanalyse zunächst die Einwohnerzahl der mit Krankenhausleistungen zu versorgenden Region zugrunde gelegt wird. Wiewohl die Krankenhausplanung kein Planungsinstrument im engeren Sinne ist, so hat sie und damit auch die Bedarfsanalyse die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu beachten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LKHG). Demnach dürfen die im Landesplanungsgesetz ausgewiesenen Regionen hinsichtlich der Bevölkerungszahl der Krankenhausbedarfsanalyse zugrunde gelegt werden. Dies schließt nicht aus, dass auch überregionale Versorgungen oder Versorgungsdefizite zu berücksichtigen sind. Die besondere Attraktivität eines Krankenhauses - die Klägerin behauptet dies hinsichtlich der von ihr betreuten Patienten mit Migrationshintergrund - hat bei der Bemessung der Bevölkerungszahl als solcher außer Betracht zu bleiben.
22 
Die in dem Bescheid des Beklagten zugrunde gelegte Einwohnerzahl von 486.945, die gegebenenfalls durch die inzwischen eingetretene Entwicklung korrigiert werden müsste, ist deshalb nicht zu beanstanden; ebenso wenig, dass hiervon nur der über 18 Jahre alte Personenkreis (383.975) erfasst wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass psychosomatische Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zuzuordnen sind. Nach der Neufassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15.03.2006 (dort: Nr. 14) umfasst das Gebiet der Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen, psychosomatischen, entwicklungsbedingten und neurologischen Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und bei Heranwachsenden auch unter Beachtung ihrer Einbindung in das familiäre und soziale Lebensumfeld. Damit wird für die unter 18-jährigen das gesamte auch von der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie (Weiterbildungsordnung Nr. 27) umfasste Gebiet der Erkennung, psychotherapeutischen Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung psychosoziale und psychosomatische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind, abgedeckt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Krankenhausplanung bei der Zuordnung von Planbetten sich an den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung orientiert (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 5 LKHG). Deshalb ist das beklagte Land auch nicht verpflichtet, eine besondere spezifische Bedarfsplanung für die muttersprachliche Behandlung von türkisch, kurdisch oder serbokroatisch sprechenden Menschen vorzunehmen. Die Behandlung fremdsprachlicher Patienten tritt in allen Versorgungs- und Fachgebieten auf. Eine besondere Zuordnung zu einzelnen Fachgebieten oder Regionen ist deshalb nicht geboten. Die im Übrigen bei der Bedarfs-analyse in Ansatz gebrachten Parameter geben - mit Ausnahme der Verweil-dauer - keinen Grund zur Beanstandung.
23 
Die Annahme einer Inzidenz (Neuerkrankungen) von 2,4 % der über 18 Jahre alten Bevölkerung im ländlichen Raum lässt keinen Bewertungs- oder Prognosefehler erkennen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2002 (- 9 S 1556/01 -, NVwZ-RR 2002, 847) darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin für zutreffend erachtete Wert von 3,7 % methodisch zweifelhaft ist, da, wie das Gutachten selbst aufzeigt, ihm die sogenannte „Mannheimer Studie“ zugrunde liegt, die sich auf großstädtische Verhältnisse und zusätzlich auf den über 25-jährigen Bevölkerungsanteil bezieht. Für den ländlichen Raum unter Einschluss der 18- bis 25-jährigen Bevölkerung ist mangels konkreter belastbarer landesweiter oder regionsweise erfolgter Erhebungen eine Inzidenzquote von 2,4 % für den ländlichen Raum nicht fehlerhaft (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.07.2005 - 9 S 240/05 -). Entsprechendes gilt für die Bedarfsquote für stationäre Behandlung in Höhe von 14,1 % und den Anteil von 31,5 % motivierbarer Patienten. Die in Ansatz gebrachte Quote der Rezidivität (Rückfallerkrankungen) von 12,5 % ist fehlerfrei. Selbst die von der Klägerin für ihre Annahme eines Prozentsatzes von 25 in Anspruch genommene Expertise von Schulz/Koch „Zur stationären psychosomatisch/psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland“ sagt nichts anderes. Dort wird ausgeführt, dass der Anteil von wiedererkrankten Patienten, die eine erneute stationäre psychotherapeutische Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung benötigt, auf 25 % geschätzt wird. „Berücksichtigt man dies in den Bedarfsschätzwerten, so erhöhen sich die Bettenzahlen jährlich um 12,5 %“ (VG-Akte 3 K 1361/03, AS 305).
24 
Ob im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin teilstationäre Betten im Krankenhausplan ausgewiesen werden müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Klägerin betonte insbesondere in der mündlichen Verhandlung, zahlreiche vollstationäre Betten in Plankrankenhäusern im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin würden nur zeitweise bzw. teilweise und damit im teilstationären Betrieb genutzt. Insoweit liege eine Fehlausweisung im Krankenhausplan vor, weil die entsprechenden Betten nicht plangemäß genutzt würden. Selbst wenn dies zuträfe, könnte es nicht der Klage zum Erfolg verhelfen. Denn dieser hängt davon ab, dass ein aktueller Bettenfehlbestand auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Bedarfsermittlung festgestellt wird. Ist aber der Bedarf für alle stationär zu behandelnden Krankheitsfälle bezogen auf vollstationäre Betten ordnungsgemäß errechnet, so kann es keinen Bettenfehlbestand geben, auch wenn diese nicht voll genutzt würden. Die Ausweisung teilstationärer Betten käme daher nur in Betracht, wenn ein dafür bestehender Bedarf über die festgestellte Bettenzahl hinaus besteht. Dies hat die Klägerin nicht behauptet und sich auch nicht um entsprechende Betten beworben. Träfe dagegen ihre Ansicht zu, so müsste die Zahl der vollstationären Betten reduziert werden. Dass dies ihrem Klageerfolg entgegenstünde, versteht sich von selbst.
25 
Fehlerhaft ist dagegen die Bedarfsanalyse, soweit von einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen ausgegangen wird. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem insoweit rechtskräftigen Urteil entschieden und deshalb den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet.
26 
Nunmehr geht der Beklagte in der Fortschreibung des Krankenhausplanes vom 19.05.2008 in der Anlage zur Umsetzung der Standortplanung für die psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik von einer Verweildauer von 45 Tagen aus. Dies hält sich im Rahmen der festgestellten unterschiedlichen Annahmen hinsichtlich der Dauer der Behandlungsbedürftigkeit, wie sie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil eingehend dargelegt hat, und bedarf darüber hinaus keiner weiteren Aufklärung, da insoweit der Senat nach dem Vortrag der Klägerin nicht erkennt, dass der Beklagte in dem ihm eingeräumten Einschätzungsspielraum innerhalb der zur Verfügung stehenden Erhebungsdaten und den sich ergebenden Verweildauern eine fehlerhafte Prognose getroffen hätte. Es ergibt sich für die Region Schwarzwald-Baar-Kreis ein rechnerisches Betten-Soll von 63, während die Klägerin und ihre Mitkonkurrenten insgesamt 168 Betten geltend machen, sodass ein Defizit, um das sich ausschließlich die Klägerin bewirbt und ihr deshalb zuzuteilen wäre, nicht besteht.
27 
Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses in den Krankenhausplan, weil es in diesem bereits formell enthalten ist.
28 
Richtig ist, dass die Klägerin im fortgeschriebenen Krankenhausplan 2000 zum 01.01.2009 auf dem Krankenhauseinzelplan (S. 229 des Krankenhausplans) sowohl im Ist- wie auch im Soll-Bestand im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin mit 42 Betten ausgewiesen ist. Ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ihm per se - das heißt ohne Erlass eines entsprechenden Bescheides - die Eigenschaft als Plankrankenhaus in Bezug auf die im Plan angegebenen Betten vermittelt, ist dies jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn klargestellt wird, dass dies nicht der Fall ist. So liegt es hier. In dem entsprechenden Einzelblatt des Krankenhausplanes wird als Status des Krankenhauses der Klägerin vermerkt: „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“ und unter der Leistungsstufe: „Vertragskrankenhaus, keine Zuordnung“. Damit ist klargestellt, dass es sich insoweit lediglich um eine - wie der Beklagte zu Recht betont - nachrichtliche Übernahme in den Krankenhausplan handelt (vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 LKHG).
29 
Der von der Klägerin mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen geschlossene Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V) begründet als solcher keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Dies folgt bereits aus der Struktur der die Krankenhausplanung des Landes bestimmenden gesetzlichen Regelungen. Nach § 6 Abs. 1 KHG stellen die Länder zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele - u. a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen - Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf (§ 6 Abs. 3 KHG). Diese in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser haben nach Maßgabe der §§ 8 ff. KHG Anspruch auf finanzielle Förderung. Dem entsprechend beschränkt das Landeskrankenhausgesetz seinen Geltungsbereich (grundsätzlich) auf alle Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz öffentlich gefördert werden (§ 2 Abs. 1 KHG). Damit schließt sich der Kreis, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan die Förderung bestimmt und nur die Krankenhäuser gefördert werden dürfen, die aufgenommen wurden. Diese unterliegen der in § 28 LHG statuierten Versorgungspflicht, die gegenüber jedem einer stationären Versorgung Bedürftigen besteht.
30 
Die gesetzliche Krankenversicherung hat als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB V), wozu eine (erforderliche) notwendige Krankenhausbehandlung gehört (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Krankenkassen dürfen diese Krankenhausbehandlung nur in Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes (§ 108 Nr. 1 SGB V), in Plankrankenhäusern - also Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (§ 108 Nr. 2 SGB V) - oder in Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V), erbringen lassen. Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt, dass - während das Landeskrankenhausgesetz lediglich sog. Plankrankenhäuser regelt - die Bestimmung in § 108 SGB V weitere - zusätzliche - Krankenhäuser in die Kostenerstattungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen und auch in eine Leistungserbringungspflicht der Krankenhäuser (§ 109 Abs. 4 Nr. 2 SGB V) einbezieht. Mit der von der Klägerin angenommenen Zwangsläufigkeit der Aufnahme eines sog. Vertragskrankenhauses in den Krankenhausplan verlöre die Bestimmung in § 108 Nr. 3 SGB V ihren eigenständigen Regelungsgehalt. Dieser besteht neben anderem auch darin, dass, obwohl die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss eines Versorgungsvertrages gilt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB V), die Vertragsparteien planmodifizierende Versorgungsverträge schließen können (§ 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V), also eine geringere Bettenzahl ihren Versorgungsleistungen zugrunde legen dürfen und darüber hinaus - unter bestimmten Umständen - auch planausfüllende Verträge vorgesehen sind (§ 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V). All dies bestätigt die Selbständigkeit von Versorgungsverträgen gegenüber der Aufnahme in den Krankenhausplan. Hieran ändert nichts, dass die Versorgungsverträge der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen.
31 
Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen (jetzt „den Ersatzkassen“, § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V n.F.) gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande (§ 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Er darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus erstens nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder zweitens für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist (§ 109 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB V). Wirksam wird ein solcher Vertrag mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde (§ 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V), wobei die Kriterien, nach denen die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen ist, in der gesetzlichen Regelung nicht ausdrücklich bestimmt sind. Zu prüfen haben wird die Genehmigungsbehörde, ob die Tatbestände vorliegen, unter denen ein Versorgungsvertrag nicht abgeschlossen werden darf. Die Auswahlentscheidung unter mehreren Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag abschließen möchten, dürfte dagegen weitgehend der behördlichen Kontrolle entzogen sein (vgl. Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, S. 99/100 Rn. 94). Obwohl demnach die zuständige Behörde die Genehmigung eines Versorgungsvertrages abzulehnen hat, wenn die Ausschlussgründe für den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB V vorliegen, folgt aus einer gleichwohl erteilten Genehmigung lediglich die Wirksamkeit des geschlossenen Versorgungsvertrages. Eine Bindungswirkung der Genehmigung dahin, dass sie zugleich die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beinhaltet, sieht das Gesetz nicht vor.
32 
Aber auch eine Tatbestandswirkung dergestalt, dass bei der Genehmigung eines Versorgungsvertrages entsprechend den Vorgaben des § 109 Abs. 3 SGB V davon ausgegangen werden müsste, das Krankenhaus biete die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung und sei erforderlich für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung, sodass die Aufnahme in den Krankenhausplan nur noch davon abhängt, ob eine Auswahl unter gleichberechtigten Mitkonkurrenten getroffen werden müsste, gibt die gesetzliche Regelung nicht her. Insoweit fehlt es ebenfalls an rechtlichen Vorgaben, aus denen sich eine entsprechende Bindungswirkung herleiten ließe.
33 
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind auch die Kriterien, nach denen ein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden darf, und diejenigen, die es rechtfertigen, einen Versorgungsvertrag mit den Leistungsträgern abzuschließen, nicht identisch. Nach der Krankenhausplanung kommt es auf die Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit an. Leistungsfähig und kostengünstig müssen auch sog. Vertragskrankenhäuser sein. Ihre Bedarfsgerechtigkeit bemisst sich jedoch an der Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung der Versicherten (§ 109 Abs. 3 Nr. 2 SGB V). Die Krankenhausplanung des Landes und die Gewährleistung einer hinreichenden Krankenhausversorgung der Versicherten durch die Leistungsträger weisen hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kriterien zwar weitgehende Überschneidungen auf, sie sind aber nicht deckungsgleich.
34 
Die Krankenhausplanung darf sich - wie ausgeführt - an bestimmten Regionen orientieren und ist insoweit auch Planungsinstrument. Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Bedarfsanalyse als solche kein Planungsinstrument ist (Urteil vom 16.04.2004 - 9 S 1586/01 -, a.a.O.), betrifft dies grundsätzlich erst nach Festlegung des Planungsraumes die Ermittlung des dort bestehenden und in Zukunft zu erwartenden Krankenaufkommens. Hinsichtlich des zu versorgenden Patientengutes hat der Krankenhausplan in der Regel die gesamte Bevölkerung in der Planungsregion zu berücksichtigen. Die am Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V beteiligten Leistungsträger - Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen - sind nicht verpflichtet, eine (Gesamt-)Planung hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen zu erstellen. Ihre Aufgabe ist es und beschränkt sich darauf, ihren Versicherten die notwendigen und erforderlichen Krankenhausleistungen zur Verfügung zu stellen. Eine räumliche Bedarfsplanung ist - soweit ersichtlich - gesetzlich nicht vorgegeben. Der in den Blick zu nehmende Personenkreis ist ebenfalls nicht identisch. Er verengt sich auf den Bereich der „gesetzlich Versicherten“ und unterscheidet sich damit von demjenigen, der der Krankenhausplanung zugrunde liegt, die die Gesamtheit der Bevölkerung im Planungsgebiet zu berücksichtigen hat. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit des Schlusses vom Bestehen eines Versorgungsvertrags auf eine Bedarfsnotwendigkeit des Vertragskrankenhauses im Hinblick auf den Krankenhausplan. Es spricht eher vieles dafür, der Krankenhausplanung Vorrang vor dem Abschluss von Versorgungsverträgen einzuräumen und letztere als subsidiäres Versorgungselement anzusehen (vgl. Huster/Kaltenborn, a.a.O.) und daher beim Abschluss eines Versorgungsvertrages vom Vorrang der zugelassenen Plankrankenhäuser auszugehen (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2009 - L 11 KR 2751/07 - im Verfahren der Klägerin gegen die Leistungsträger auf Abschluss eines Versorgungsvertrages).
35 
Nicht zu bestreiten ist - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - eine gewisse Kongruenz der Parameter bezüglich der Ermittlung des Versorgungsbedarfs. Es besteht deshalb Anlass, die Bedarfsprognose, die den Festlegungen des Krankenhausplanes zugrunde liegt, zu hinterfragen, soweit einige Krankenhäuser mit neueren - d. h. nicht übergeleiteten - Versorgungsverträgen in die Krankenversorgung einbezogen worden sind. Es erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, wenn die für notwendig erachtete Bettenzahl für Plankrankenhäuser unter derjenigen liegt, die aus Sicht der Leistungsträger (also Plankrankenhäuser und Vertragskrankenhäuser) zur Erbringung von Krankenhausleistungen berechtigt sind. Stellt sich aber - wie oben ausgeführt - die Bedarfsprognose des Beklagten als zutreffend heraus (ebenso LSG Baden-Württemberg, a.a.O.), so muss der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan erfolglos bleiben.
36 
Soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses mit 82 Betten im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg erneut zu entscheiden, ist dieser Anspruch, da der Beklagte insoweit das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht angegriffen hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gleichwohl sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst:
37 
Das Verwaltungsgericht hat in seiner insoweit rechtkräftigen Entscheidung die Ermittlung der Verweildauer von 40 Tagen bemängelt und eine neue Erhebung angemahnt. Die nunmehr in Ansatz gebrachte Dauer von 45 Tagen dürfte nicht zu beanstanden sein. Keine Aussagen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Auswahl zwischen den konkurrierenden Krankenhäusern um die aufgrund der neuen Berechnung zusätzlichen Betten getroffen. Insoweit ist der Beklagte auf die Rechtslage hinzuweisen.
38 
Nach § 1 Abs. 2 KHG ist bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten, wobei nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten ist. Diesen bundesrechtlichen Vorgaben folgend bestimmt § 1 Abs. 2 LKHG, dass die Krankenhausversorgung von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen wird und bei der Durchführung dieses Gesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten ist. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich im Bereich der psychotherapeutischen Medizin aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption und des nunmehr ermittelten Bettenbedarfs eine Steigerung von 1030 auf inzwischen 1695 Betten ergeben hat. Dieser mehr als beträchtlichen Kapazitätsausweitung hat der Krankenhausplan im Wesentlichen durch Umwidmung bestehender Betten und durch Ausweisung neuer „psychotherapeutischer Betten“ in Allgemeinkrankenhäusern Rechnung getragen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2002 (9 S 1586/01, a.a.O.) eine Umwidmung von Betten in den körpermedizinischen Fächern in solche der psychotherapeutischen Medizin im Verhältnis 1 : 1 für fragwürdig erachtet. Dies nicht zuletzt deshalb, weil - wie die fernere Entwicklung bestätigt hat - die Verweildauern extrem unterschiedlich sind. Bedenken hat der Senat in dieser Entscheidung angemeldet an der Vorstellung des beklagten Landes, bettenführende Fachabteilungen der „psychotherapeutischen Medizin“ möglichst nur an Allgemeinkrankenhäusern oder an psychiatrischen Kliniken, nicht jedoch als rein psychotherapeutische Kliniken entstehen zu lassen. Zwar hat der Senat in der damaligen Entscheidung die Beurteilung dieser Frage in die Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe nach § 8 Abs. 2 KHG verwiesen, jedoch aufgezeigt, dass bisherige Behandlungsmöglichkeiten in anderen Einrichtungen zu beachten seien. Dies gilt angesichts der Ausweitung der Bettenzahl für die psychotherapeutische Medizin in verstärktem Maße. Gerade unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt spricht einiges dafür, dass als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten nicht - wie die Klägerin befürchtet - einseitig Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft oder solchen des Landkreises zugewiesen werden (BVerfG, Kammerbeschluss v. 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648). Dabei verkennt der Senat nicht die Einstandspflicht der Landkreise und Stadtkreise zum Betrieb der nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen, sofern die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern nicht durch andere Träger sichergestellt ist (§ 3 Abs. 1 LKHG). Diese Regelung determiniert die Auswahlentscheidung unter mehreren gleich geeigneten, leistungsfähigen und bedarfsgerechten Krankenhäusern indes nicht.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Senat misst der Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Abschluss eines Versorgungsvertrags gemäß § 109 Abs. 1 SGB V für die Entscheidung über den Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses mit Versorgungsvertrag in den Krankenhausplan präjudizierende Wirkung hat, grundsätzliche Bedeutung bei.
41 
Beschluss vom 15. Dezember 2009
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 114.709,36 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung (vgl. zur Beschwer der Klägerin durch ein Bescheidungsurteil: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2003 - 4 S 2432/02 -, IÖD 2003, 57 m.w.N.) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Aufnahme ihrer M...-Klinik in den Krankenhausplan mit 82 oder auch weniger Betten der Fachrichtung „psychotherapeutische Medizin“.
18 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG -) vom 17.03.2009 (BGBl. I S. 534). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Das der Aufnahme zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes (§ 4 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 29.11.2007, GBl. 2008 S. 13) den Krankenhausplan des Landes auf (vgl. § 6 KHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger bekannt gemacht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Der Krankenhausplan ist ein Rahmenplan, der die Ziele der Krankenhausplanung festlegt, die bedarfsgerechten Krankenhäuser mit ihren Betriebsstätten nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung ausweist sowie Einzelfestsetzungen für jedes Krankenhaus nach den Fachgebieten und der Gesamtzahl der Planbetten enthält (vgl. § 6 LKHG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64) ist der Krankenhausplan keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Erst die auf der zweiten Stufe gegenüber dem einzelnen Krankenhaus erfolgende Feststellung seiner Aufnahme in den Krankenhausplan durch das hierfür zuständige Regierungspräsidium verleiht dem Krankenhaus die Eigenschaft als „Plankrankenhaus“.
19 
Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG; § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch zweiter Stufe; BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 [97 ff.]; vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 [50 ff.]). Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/97 -, BVerfGE 82, 209 [228]; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, 977) hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
20 
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nicht zweifelhaft, dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig und damit geeignet ist, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden. Es besteht indes kein Aufnahmeanspruch erster Stufe, da sich nicht feststellen lässt, dass im Krankenhausplan des Landes im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin in der Planungsregion Schwarzwald-Baar-Heuberg eine Unterversorgung mit vollstationären Betten vorliegt, die allein von der Klägerin beansprucht wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
21 
Die Fortschreibung des Krankenhausplanes 2000 vom 19.05.2008, die im Staatsanzeiger vom 09.06.2008 bekannt gemacht wurde (vgl. zur letzten tatrichterlichen Entscheidung als maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25.03.1993 - 3 C 69/90 -, DVBl. 1993, 1218), weist bei der Standortplanung psychotherapeutischer Medizin 12 Regionen aus. Das Krankenhaus der Klägerin liegt in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg mit den Landkreisen Rottweil, Schwarzwald-Baar und Tuttlingen (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 7 LplG). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Bedarfsanalyse zunächst die Einwohnerzahl der mit Krankenhausleistungen zu versorgenden Region zugrunde gelegt wird. Wiewohl die Krankenhausplanung kein Planungsinstrument im engeren Sinne ist, so hat sie und damit auch die Bedarfsanalyse die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu beachten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LKHG). Demnach dürfen die im Landesplanungsgesetz ausgewiesenen Regionen hinsichtlich der Bevölkerungszahl der Krankenhausbedarfsanalyse zugrunde gelegt werden. Dies schließt nicht aus, dass auch überregionale Versorgungen oder Versorgungsdefizite zu berücksichtigen sind. Die besondere Attraktivität eines Krankenhauses - die Klägerin behauptet dies hinsichtlich der von ihr betreuten Patienten mit Migrationshintergrund - hat bei der Bemessung der Bevölkerungszahl als solcher außer Betracht zu bleiben.
22 
Die in dem Bescheid des Beklagten zugrunde gelegte Einwohnerzahl von 486.945, die gegebenenfalls durch die inzwischen eingetretene Entwicklung korrigiert werden müsste, ist deshalb nicht zu beanstanden; ebenso wenig, dass hiervon nur der über 18 Jahre alte Personenkreis (383.975) erfasst wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass psychosomatische Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zuzuordnen sind. Nach der Neufassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15.03.2006 (dort: Nr. 14) umfasst das Gebiet der Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen, psychosomatischen, entwicklungsbedingten und neurologischen Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und bei Heranwachsenden auch unter Beachtung ihrer Einbindung in das familiäre und soziale Lebensumfeld. Damit wird für die unter 18-jährigen das gesamte auch von der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie (Weiterbildungsordnung Nr. 27) umfasste Gebiet der Erkennung, psychotherapeutischen Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung psychosoziale und psychosomatische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind, abgedeckt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Krankenhausplanung bei der Zuordnung von Planbetten sich an den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung orientiert (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 5 LKHG). Deshalb ist das beklagte Land auch nicht verpflichtet, eine besondere spezifische Bedarfsplanung für die muttersprachliche Behandlung von türkisch, kurdisch oder serbokroatisch sprechenden Menschen vorzunehmen. Die Behandlung fremdsprachlicher Patienten tritt in allen Versorgungs- und Fachgebieten auf. Eine besondere Zuordnung zu einzelnen Fachgebieten oder Regionen ist deshalb nicht geboten. Die im Übrigen bei der Bedarfs-analyse in Ansatz gebrachten Parameter geben - mit Ausnahme der Verweil-dauer - keinen Grund zur Beanstandung.
23 
Die Annahme einer Inzidenz (Neuerkrankungen) von 2,4 % der über 18 Jahre alten Bevölkerung im ländlichen Raum lässt keinen Bewertungs- oder Prognosefehler erkennen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2002 (- 9 S 1556/01 -, NVwZ-RR 2002, 847) darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin für zutreffend erachtete Wert von 3,7 % methodisch zweifelhaft ist, da, wie das Gutachten selbst aufzeigt, ihm die sogenannte „Mannheimer Studie“ zugrunde liegt, die sich auf großstädtische Verhältnisse und zusätzlich auf den über 25-jährigen Bevölkerungsanteil bezieht. Für den ländlichen Raum unter Einschluss der 18- bis 25-jährigen Bevölkerung ist mangels konkreter belastbarer landesweiter oder regionsweise erfolgter Erhebungen eine Inzidenzquote von 2,4 % für den ländlichen Raum nicht fehlerhaft (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.07.2005 - 9 S 240/05 -). Entsprechendes gilt für die Bedarfsquote für stationäre Behandlung in Höhe von 14,1 % und den Anteil von 31,5 % motivierbarer Patienten. Die in Ansatz gebrachte Quote der Rezidivität (Rückfallerkrankungen) von 12,5 % ist fehlerfrei. Selbst die von der Klägerin für ihre Annahme eines Prozentsatzes von 25 in Anspruch genommene Expertise von Schulz/Koch „Zur stationären psychosomatisch/psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland“ sagt nichts anderes. Dort wird ausgeführt, dass der Anteil von wiedererkrankten Patienten, die eine erneute stationäre psychotherapeutische Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung benötigt, auf 25 % geschätzt wird. „Berücksichtigt man dies in den Bedarfsschätzwerten, so erhöhen sich die Bettenzahlen jährlich um 12,5 %“ (VG-Akte 3 K 1361/03, AS 305).
24 
Ob im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin teilstationäre Betten im Krankenhausplan ausgewiesen werden müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Klägerin betonte insbesondere in der mündlichen Verhandlung, zahlreiche vollstationäre Betten in Plankrankenhäusern im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin würden nur zeitweise bzw. teilweise und damit im teilstationären Betrieb genutzt. Insoweit liege eine Fehlausweisung im Krankenhausplan vor, weil die entsprechenden Betten nicht plangemäß genutzt würden. Selbst wenn dies zuträfe, könnte es nicht der Klage zum Erfolg verhelfen. Denn dieser hängt davon ab, dass ein aktueller Bettenfehlbestand auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Bedarfsermittlung festgestellt wird. Ist aber der Bedarf für alle stationär zu behandelnden Krankheitsfälle bezogen auf vollstationäre Betten ordnungsgemäß errechnet, so kann es keinen Bettenfehlbestand geben, auch wenn diese nicht voll genutzt würden. Die Ausweisung teilstationärer Betten käme daher nur in Betracht, wenn ein dafür bestehender Bedarf über die festgestellte Bettenzahl hinaus besteht. Dies hat die Klägerin nicht behauptet und sich auch nicht um entsprechende Betten beworben. Träfe dagegen ihre Ansicht zu, so müsste die Zahl der vollstationären Betten reduziert werden. Dass dies ihrem Klageerfolg entgegenstünde, versteht sich von selbst.
25 
Fehlerhaft ist dagegen die Bedarfsanalyse, soweit von einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen ausgegangen wird. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem insoweit rechtskräftigen Urteil entschieden und deshalb den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet.
26 
Nunmehr geht der Beklagte in der Fortschreibung des Krankenhausplanes vom 19.05.2008 in der Anlage zur Umsetzung der Standortplanung für die psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik von einer Verweildauer von 45 Tagen aus. Dies hält sich im Rahmen der festgestellten unterschiedlichen Annahmen hinsichtlich der Dauer der Behandlungsbedürftigkeit, wie sie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil eingehend dargelegt hat, und bedarf darüber hinaus keiner weiteren Aufklärung, da insoweit der Senat nach dem Vortrag der Klägerin nicht erkennt, dass der Beklagte in dem ihm eingeräumten Einschätzungsspielraum innerhalb der zur Verfügung stehenden Erhebungsdaten und den sich ergebenden Verweildauern eine fehlerhafte Prognose getroffen hätte. Es ergibt sich für die Region Schwarzwald-Baar-Kreis ein rechnerisches Betten-Soll von 63, während die Klägerin und ihre Mitkonkurrenten insgesamt 168 Betten geltend machen, sodass ein Defizit, um das sich ausschließlich die Klägerin bewirbt und ihr deshalb zuzuteilen wäre, nicht besteht.
27 
Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses in den Krankenhausplan, weil es in diesem bereits formell enthalten ist.
28 
Richtig ist, dass die Klägerin im fortgeschriebenen Krankenhausplan 2000 zum 01.01.2009 auf dem Krankenhauseinzelplan (S. 229 des Krankenhausplans) sowohl im Ist- wie auch im Soll-Bestand im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin mit 42 Betten ausgewiesen ist. Ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ihm per se - das heißt ohne Erlass eines entsprechenden Bescheides - die Eigenschaft als Plankrankenhaus in Bezug auf die im Plan angegebenen Betten vermittelt, ist dies jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn klargestellt wird, dass dies nicht der Fall ist. So liegt es hier. In dem entsprechenden Einzelblatt des Krankenhausplanes wird als Status des Krankenhauses der Klägerin vermerkt: „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“ und unter der Leistungsstufe: „Vertragskrankenhaus, keine Zuordnung“. Damit ist klargestellt, dass es sich insoweit lediglich um eine - wie der Beklagte zu Recht betont - nachrichtliche Übernahme in den Krankenhausplan handelt (vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 LKHG).
29 
Der von der Klägerin mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen geschlossene Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V) begründet als solcher keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Dies folgt bereits aus der Struktur der die Krankenhausplanung des Landes bestimmenden gesetzlichen Regelungen. Nach § 6 Abs. 1 KHG stellen die Länder zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele - u. a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen - Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf (§ 6 Abs. 3 KHG). Diese in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser haben nach Maßgabe der §§ 8 ff. KHG Anspruch auf finanzielle Förderung. Dem entsprechend beschränkt das Landeskrankenhausgesetz seinen Geltungsbereich (grundsätzlich) auf alle Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz öffentlich gefördert werden (§ 2 Abs. 1 KHG). Damit schließt sich der Kreis, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan die Förderung bestimmt und nur die Krankenhäuser gefördert werden dürfen, die aufgenommen wurden. Diese unterliegen der in § 28 LHG statuierten Versorgungspflicht, die gegenüber jedem einer stationären Versorgung Bedürftigen besteht.
30 
Die gesetzliche Krankenversicherung hat als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB V), wozu eine (erforderliche) notwendige Krankenhausbehandlung gehört (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Krankenkassen dürfen diese Krankenhausbehandlung nur in Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes (§ 108 Nr. 1 SGB V), in Plankrankenhäusern - also Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (§ 108 Nr. 2 SGB V) - oder in Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V), erbringen lassen. Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt, dass - während das Landeskrankenhausgesetz lediglich sog. Plankrankenhäuser regelt - die Bestimmung in § 108 SGB V weitere - zusätzliche - Krankenhäuser in die Kostenerstattungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen und auch in eine Leistungserbringungspflicht der Krankenhäuser (§ 109 Abs. 4 Nr. 2 SGB V) einbezieht. Mit der von der Klägerin angenommenen Zwangsläufigkeit der Aufnahme eines sog. Vertragskrankenhauses in den Krankenhausplan verlöre die Bestimmung in § 108 Nr. 3 SGB V ihren eigenständigen Regelungsgehalt. Dieser besteht neben anderem auch darin, dass, obwohl die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss eines Versorgungsvertrages gilt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB V), die Vertragsparteien planmodifizierende Versorgungsverträge schließen können (§ 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V), also eine geringere Bettenzahl ihren Versorgungsleistungen zugrunde legen dürfen und darüber hinaus - unter bestimmten Umständen - auch planausfüllende Verträge vorgesehen sind (§ 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V). All dies bestätigt die Selbständigkeit von Versorgungsverträgen gegenüber der Aufnahme in den Krankenhausplan. Hieran ändert nichts, dass die Versorgungsverträge der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen.
31 
Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen (jetzt „den Ersatzkassen“, § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V n.F.) gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande (§ 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Er darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus erstens nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder zweitens für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist (§ 109 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB V). Wirksam wird ein solcher Vertrag mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde (§ 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V), wobei die Kriterien, nach denen die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen ist, in der gesetzlichen Regelung nicht ausdrücklich bestimmt sind. Zu prüfen haben wird die Genehmigungsbehörde, ob die Tatbestände vorliegen, unter denen ein Versorgungsvertrag nicht abgeschlossen werden darf. Die Auswahlentscheidung unter mehreren Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag abschließen möchten, dürfte dagegen weitgehend der behördlichen Kontrolle entzogen sein (vgl. Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, S. 99/100 Rn. 94). Obwohl demnach die zuständige Behörde die Genehmigung eines Versorgungsvertrages abzulehnen hat, wenn die Ausschlussgründe für den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB V vorliegen, folgt aus einer gleichwohl erteilten Genehmigung lediglich die Wirksamkeit des geschlossenen Versorgungsvertrages. Eine Bindungswirkung der Genehmigung dahin, dass sie zugleich die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beinhaltet, sieht das Gesetz nicht vor.
32 
Aber auch eine Tatbestandswirkung dergestalt, dass bei der Genehmigung eines Versorgungsvertrages entsprechend den Vorgaben des § 109 Abs. 3 SGB V davon ausgegangen werden müsste, das Krankenhaus biete die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung und sei erforderlich für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung, sodass die Aufnahme in den Krankenhausplan nur noch davon abhängt, ob eine Auswahl unter gleichberechtigten Mitkonkurrenten getroffen werden müsste, gibt die gesetzliche Regelung nicht her. Insoweit fehlt es ebenfalls an rechtlichen Vorgaben, aus denen sich eine entsprechende Bindungswirkung herleiten ließe.
33 
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind auch die Kriterien, nach denen ein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden darf, und diejenigen, die es rechtfertigen, einen Versorgungsvertrag mit den Leistungsträgern abzuschließen, nicht identisch. Nach der Krankenhausplanung kommt es auf die Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit an. Leistungsfähig und kostengünstig müssen auch sog. Vertragskrankenhäuser sein. Ihre Bedarfsgerechtigkeit bemisst sich jedoch an der Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung der Versicherten (§ 109 Abs. 3 Nr. 2 SGB V). Die Krankenhausplanung des Landes und die Gewährleistung einer hinreichenden Krankenhausversorgung der Versicherten durch die Leistungsträger weisen hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kriterien zwar weitgehende Überschneidungen auf, sie sind aber nicht deckungsgleich.
34 
Die Krankenhausplanung darf sich - wie ausgeführt - an bestimmten Regionen orientieren und ist insoweit auch Planungsinstrument. Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Bedarfsanalyse als solche kein Planungsinstrument ist (Urteil vom 16.04.2004 - 9 S 1586/01 -, a.a.O.), betrifft dies grundsätzlich erst nach Festlegung des Planungsraumes die Ermittlung des dort bestehenden und in Zukunft zu erwartenden Krankenaufkommens. Hinsichtlich des zu versorgenden Patientengutes hat der Krankenhausplan in der Regel die gesamte Bevölkerung in der Planungsregion zu berücksichtigen. Die am Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V beteiligten Leistungsträger - Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen - sind nicht verpflichtet, eine (Gesamt-)Planung hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen zu erstellen. Ihre Aufgabe ist es und beschränkt sich darauf, ihren Versicherten die notwendigen und erforderlichen Krankenhausleistungen zur Verfügung zu stellen. Eine räumliche Bedarfsplanung ist - soweit ersichtlich - gesetzlich nicht vorgegeben. Der in den Blick zu nehmende Personenkreis ist ebenfalls nicht identisch. Er verengt sich auf den Bereich der „gesetzlich Versicherten“ und unterscheidet sich damit von demjenigen, der der Krankenhausplanung zugrunde liegt, die die Gesamtheit der Bevölkerung im Planungsgebiet zu berücksichtigen hat. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit des Schlusses vom Bestehen eines Versorgungsvertrags auf eine Bedarfsnotwendigkeit des Vertragskrankenhauses im Hinblick auf den Krankenhausplan. Es spricht eher vieles dafür, der Krankenhausplanung Vorrang vor dem Abschluss von Versorgungsverträgen einzuräumen und letztere als subsidiäres Versorgungselement anzusehen (vgl. Huster/Kaltenborn, a.a.O.) und daher beim Abschluss eines Versorgungsvertrages vom Vorrang der zugelassenen Plankrankenhäuser auszugehen (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2009 - L 11 KR 2751/07 - im Verfahren der Klägerin gegen die Leistungsträger auf Abschluss eines Versorgungsvertrages).
35 
Nicht zu bestreiten ist - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - eine gewisse Kongruenz der Parameter bezüglich der Ermittlung des Versorgungsbedarfs. Es besteht deshalb Anlass, die Bedarfsprognose, die den Festlegungen des Krankenhausplanes zugrunde liegt, zu hinterfragen, soweit einige Krankenhäuser mit neueren - d. h. nicht übergeleiteten - Versorgungsverträgen in die Krankenversorgung einbezogen worden sind. Es erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, wenn die für notwendig erachtete Bettenzahl für Plankrankenhäuser unter derjenigen liegt, die aus Sicht der Leistungsträger (also Plankrankenhäuser und Vertragskrankenhäuser) zur Erbringung von Krankenhausleistungen berechtigt sind. Stellt sich aber - wie oben ausgeführt - die Bedarfsprognose des Beklagten als zutreffend heraus (ebenso LSG Baden-Württemberg, a.a.O.), so muss der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan erfolglos bleiben.
36 
Soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses mit 82 Betten im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg erneut zu entscheiden, ist dieser Anspruch, da der Beklagte insoweit das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht angegriffen hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gleichwohl sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst:
37 
Das Verwaltungsgericht hat in seiner insoweit rechtkräftigen Entscheidung die Ermittlung der Verweildauer von 40 Tagen bemängelt und eine neue Erhebung angemahnt. Die nunmehr in Ansatz gebrachte Dauer von 45 Tagen dürfte nicht zu beanstanden sein. Keine Aussagen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Auswahl zwischen den konkurrierenden Krankenhäusern um die aufgrund der neuen Berechnung zusätzlichen Betten getroffen. Insoweit ist der Beklagte auf die Rechtslage hinzuweisen.
38 
Nach § 1 Abs. 2 KHG ist bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten, wobei nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten ist. Diesen bundesrechtlichen Vorgaben folgend bestimmt § 1 Abs. 2 LKHG, dass die Krankenhausversorgung von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen wird und bei der Durchführung dieses Gesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten ist. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich im Bereich der psychotherapeutischen Medizin aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption und des nunmehr ermittelten Bettenbedarfs eine Steigerung von 1030 auf inzwischen 1695 Betten ergeben hat. Dieser mehr als beträchtlichen Kapazitätsausweitung hat der Krankenhausplan im Wesentlichen durch Umwidmung bestehender Betten und durch Ausweisung neuer „psychotherapeutischer Betten“ in Allgemeinkrankenhäusern Rechnung getragen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2002 (9 S 1586/01, a.a.O.) eine Umwidmung von Betten in den körpermedizinischen Fächern in solche der psychotherapeutischen Medizin im Verhältnis 1 : 1 für fragwürdig erachtet. Dies nicht zuletzt deshalb, weil - wie die fernere Entwicklung bestätigt hat - die Verweildauern extrem unterschiedlich sind. Bedenken hat der Senat in dieser Entscheidung angemeldet an der Vorstellung des beklagten Landes, bettenführende Fachabteilungen der „psychotherapeutischen Medizin“ möglichst nur an Allgemeinkrankenhäusern oder an psychiatrischen Kliniken, nicht jedoch als rein psychotherapeutische Kliniken entstehen zu lassen. Zwar hat der Senat in der damaligen Entscheidung die Beurteilung dieser Frage in die Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe nach § 8 Abs. 2 KHG verwiesen, jedoch aufgezeigt, dass bisherige Behandlungsmöglichkeiten in anderen Einrichtungen zu beachten seien. Dies gilt angesichts der Ausweitung der Bettenzahl für die psychotherapeutische Medizin in verstärktem Maße. Gerade unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt spricht einiges dafür, dass als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten nicht - wie die Klägerin befürchtet - einseitig Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft oder solchen des Landkreises zugewiesen werden (BVerfG, Kammerbeschluss v. 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648). Dabei verkennt der Senat nicht die Einstandspflicht der Landkreise und Stadtkreise zum Betrieb der nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen, sofern die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern nicht durch andere Träger sichergestellt ist (§ 3 Abs. 1 LKHG). Diese Regelung determiniert die Auswahlentscheidung unter mehreren gleich geeigneten, leistungsfähigen und bedarfsgerechten Krankenhäusern indes nicht.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Senat misst der Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Abschluss eines Versorgungsvertrags gemäß § 109 Abs. 1 SGB V für die Entscheidung über den Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses mit Versorgungsvertrag in den Krankenhausplan präjudizierende Wirkung hat, grundsätzliche Bedeutung bei.
41 
Beschluss vom 15. Dezember 2009
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 114.709,36 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2005 - 3 K 1361/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin.
Sie betreibt die seit dem 01.07.1993 bestehende M...-Klinik ... ... im Schwarzwald-Baar-Kreis. Der Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg (zugelassene Krankenhäuser -fortgeschriebener Stand zum 1. Januar 2009-) weist für den Schwarzwald-Baar-Kreis in psychotherapeutischer Medizin 86 Betten aus. Die Klägerin wird in dem Plan als „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“ geführt und im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin sowohl im Ist- als auch im Sollbestand mit 42 Betten genannt. Hinsichtlich dieser Betten besteht ein Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen. Daneben verfügt die Klägerin über eine Vorsorge- und Rehabilitationsabteilung mit 60 Betten im Rahmen eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V.
Ihren am 27.06.2000 gestellten Antrag auf Feststellung der Aufnahme der Klinik mit 82 Krankenhausbetten in den Krankenhausplan im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.03.2004 ab. Aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption erhöhe sich zwar der Bettenbedarf in der psychotherapeutischen Medizin landesweit von 1.030 auf 1.507. In der hier maßgeblichen Planungsregion Schwarzwald-Baar-Kreis seien der Bedarfsermittlung 486.945 Einwohner zugrunde zu legen, davon 383.975 über 18 Jahre, sodass sich letztlich unter Ansatz der Inzidenz (2,4 %), der Behandlungsbedürftigkeit (14,1 %), der dafür motivierbaren Personen (31 %) und einer Verweildauer von 40 Tagen bei einem Bettennutzungsgrad von 90 % und einem Anteil von 12,5 % für chronisch Kranke ein rechnerisches Soll von 56 Betten ergebe. Einschließlich der Klägerin würden von 4 Krankenhäusern insgesamt 168 Planbetten beantragt. Bei der danach zu treffenden Auswahlentscheidung könne die Klägerin keine Aufnahme in den Plan finden. Dies wurde im Bescheid im Einzelnen begründet.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses mit 82 Betten im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin in den Krankenhausplan des Landes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Verpflichtungsklage sei zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Krankenhausplan sei nicht zu beanstanden, soweit für die Inzidenz (die Neuerkrankung) von einem Wert von 2,4 % für den hier maßgeblichen ländlichen Raum hinsichtlich des Bedarfs an stationärer Behandlung und von einer Quote von 14,1 % und einem Anteil von 31,5 % dafür auch motivierbarer Patienten ausgegangen werde. Auch die in Ansatz gebrachte Quote der Rezidivität (Rate der Rückfallerkrankungen) von 12,5 % sei nicht fehlerhaft. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass bei der Bevölkerungszahl nur die über 18-jährigen, nicht aber Kinder und Jugendliche berücksichtigt worden seien. Ebenso wenig habe bei der Bedarfsermittlung in Betracht gezogen werden müssen, dass ein Teil der akut stationären Krankenhausbehandlungen im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin nicht in Krankenhäusern, sondern in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbracht würde. Nach der der Bedarfsermittlung zugrunde liegenden Burton-Hill-Formel gingen sämtliche Krankenhausfälle in der Quote für die Inzidenz bzw. die Rezidivität auf. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe keine besondere Bedarfsplanung für die muttersprachliche Behandlung von türkisch, kurdisch und serbokroatisch sprechenden Personen vorgenommen werden müssen, da diese Gruppe keinem besonderen Versorgungsgebiet unterfalle.
Fehlerhaft sei aber die Berechnung des Bettenbedarfs auf der Grundlage einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen. Die tatsächliche Verweildauer habe 49,4 Tage betragen, sodass die Bedarfsfeststellung unzureichend gewesen sei und deshalb gesondert festgestellt werden müsse. Auf dieser neuen Grundlage müsse über den Antrag auf Aufnahme der Klägerin in den Krankenhausplan erneut entschieden werden.
Dem rechtzeitig gestellten Berufungszulassungsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 22.02.2007 entsprochen mit der Begründung, es sei ernstlich zweifelhaft, ob der Klägerin nicht ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit 42 Betten zustehe, nämlich der Bettenzahl, mit der ein Versorgungsvertrag mit den Kostenträgern besteht.
Mit der rechtzeitig begründeten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt insbesondere aus: Die Bedarfsannahme hinsichtlich der Inzidenz von 2,4 % für den ländlichen Raum, die Bedarfsquote für stationäre Behandlung in Höhe von 14,1 % und der angenommene Anteil von 31,5 % motivierbarer Patienten entbehrten einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Nach dem sogenannten „Janssen-Gutachten“ liege die Fallinzidenz bei 3,7 % pro Jahr. Die Rezidiven müssten nach der von Schultz/Koch vorgelegten Expertise „Zur stationären psychosomatisch-psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland“ auf 25 % geschätzt werden.
Im Übrigen leide die Bedarfsanalyse der Beklagten daran, dass sie nicht zwischen voll- und teilstationären Betten unterscheide, sondern diese vielmehr 1 : 1 umrechne bzw. diese Umrechnung den einzelnen Krankenhausträgern überlasse. Hierin liege, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführt, bereits ein methodischer Fehler der Bedarfsermittlung und nicht nur, aber auch, ein Vollzugsdefizit bei der Umsetzung der Krankenhausplanung.
Schließlich habe sie einen Anspruch auf Aufnahme von zumindest 42 Betten in den Krankenhausplan, da insoweit ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V abgeschlossen worden sei. Die Ermittlung des Versorgungsbedarfs beim Abschluss eines Versorgungsvertrages unterscheide sich in nichts von demjenigen bei der Aufstellung des Krankenhausplans. Hinzu trete das Erfordernis der behördlichen Genehmigung der Versorgungsverträge, die eine Kongruenz zwischen den Versorgungssystemen Plankrankenhaus einerseits und Vertragskrankenhaus andererseits sicherstelle. Selbst wenn nicht zwangsläufig aus dem Abschluss eines Versorgungsvertrages ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan folge, so sei ersterer jedenfalls ein Indiz für die Bedarfsnotwendigkeit des Krankenhauses.
10 
Letztlich sei die Auswahlentscheidung des Beklagten fehlerhaft. Es könne nicht angehen, dass angesichts der beträchtlichen Steigerung der Bettenzahl in der psychotherapeutischen Medizin von ehedem 1030 auf nunmehr nach den neuesten Berechnungen über 1600 freie Krankenhausträger keine Berücksichtigung im Krankenhausplan fänden, sondern die zusätzlichen Betten durch Umwidmung vorhandener Kapazitäten in Plankrankenhäusern, namentlich solchen der Kommunen und der Landkreise, geschaffen würden. Dies verstoße zudem gegen die Pflicht, die Vielfalt der Krankenhausträger zu gewährleisten, also auch freigemeinnützige und private Krankenhäuser angemessen zu berücksichtigen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2005 - 3 K 1361/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11. März 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin mit 82 Betten im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist.
13 
Das beklagte Land beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Es zieht die Erforderlichkeit neuer Feststellungen über die Verweildauer nicht in Zweifel und geht - inzwischen aufgrund einer Verweildauer von 45 Tagen - von einem Bettensoll von 1695 aus. Im Übrigen erachtet der Beklagte die Eingabegrößen für die Bedarfsermittlung, wie sie auch das Verwaltungsgericht bestätigt hat, für zutreffend. Aus dem Abschluss eines Versorgungsvertrages könne kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan folgen. Dies ergebe sich bereits aus gesetzessystematischen Gründen, aus dem unterschiedlichen Kreis des zu berücksichtigenden Patientenaufkommens und dem andersartig gestalteten Auswahlermessen. Auch müsse gesehen werden, dass eine Vielzahl der bestehenden Versorgungsverträge übergeleitete Vereinbarungen nach der Reichsversicherungsordnung seien, sodass auch eine Rechtsprüfung durch den Beklagten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eines Versorgungsvertrages nicht stattgefunden habe.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie diejenigen im Verfahren 9 S 720/09 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und die in diesen beiden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung (vgl. zur Beschwer der Klägerin durch ein Bescheidungsurteil: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2003 - 4 S 2432/02 -, IÖD 2003, 57 m.w.N.) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Aufnahme ihrer M...-Klinik in den Krankenhausplan mit 82 oder auch weniger Betten der Fachrichtung „psychotherapeutische Medizin“.
18 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG -) vom 17.03.2009 (BGBl. I S. 534). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Das der Aufnahme zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes (§ 4 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 29.11.2007, GBl. 2008 S. 13) den Krankenhausplan des Landes auf (vgl. § 6 KHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger bekannt gemacht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Der Krankenhausplan ist ein Rahmenplan, der die Ziele der Krankenhausplanung festlegt, die bedarfsgerechten Krankenhäuser mit ihren Betriebsstätten nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung ausweist sowie Einzelfestsetzungen für jedes Krankenhaus nach den Fachgebieten und der Gesamtzahl der Planbetten enthält (vgl. § 6 LKHG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64) ist der Krankenhausplan keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Erst die auf der zweiten Stufe gegenüber dem einzelnen Krankenhaus erfolgende Feststellung seiner Aufnahme in den Krankenhausplan durch das hierfür zuständige Regierungspräsidium verleiht dem Krankenhaus die Eigenschaft als „Plankrankenhaus“.
19 
Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG; § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch zweiter Stufe; BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 [97 ff.]; vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 [50 ff.]). Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/97 -, BVerfGE 82, 209 [228]; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, 977) hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
20 
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nicht zweifelhaft, dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig und damit geeignet ist, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden. Es besteht indes kein Aufnahmeanspruch erster Stufe, da sich nicht feststellen lässt, dass im Krankenhausplan des Landes im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin in der Planungsregion Schwarzwald-Baar-Heuberg eine Unterversorgung mit vollstationären Betten vorliegt, die allein von der Klägerin beansprucht wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
21 
Die Fortschreibung des Krankenhausplanes 2000 vom 19.05.2008, die im Staatsanzeiger vom 09.06.2008 bekannt gemacht wurde (vgl. zur letzten tatrichterlichen Entscheidung als maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25.03.1993 - 3 C 69/90 -, DVBl. 1993, 1218), weist bei der Standortplanung psychotherapeutischer Medizin 12 Regionen aus. Das Krankenhaus der Klägerin liegt in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg mit den Landkreisen Rottweil, Schwarzwald-Baar und Tuttlingen (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 7 LplG). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Bedarfsanalyse zunächst die Einwohnerzahl der mit Krankenhausleistungen zu versorgenden Region zugrunde gelegt wird. Wiewohl die Krankenhausplanung kein Planungsinstrument im engeren Sinne ist, so hat sie und damit auch die Bedarfsanalyse die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu beachten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LKHG). Demnach dürfen die im Landesplanungsgesetz ausgewiesenen Regionen hinsichtlich der Bevölkerungszahl der Krankenhausbedarfsanalyse zugrunde gelegt werden. Dies schließt nicht aus, dass auch überregionale Versorgungen oder Versorgungsdefizite zu berücksichtigen sind. Die besondere Attraktivität eines Krankenhauses - die Klägerin behauptet dies hinsichtlich der von ihr betreuten Patienten mit Migrationshintergrund - hat bei der Bemessung der Bevölkerungszahl als solcher außer Betracht zu bleiben.
22 
Die in dem Bescheid des Beklagten zugrunde gelegte Einwohnerzahl von 486.945, die gegebenenfalls durch die inzwischen eingetretene Entwicklung korrigiert werden müsste, ist deshalb nicht zu beanstanden; ebenso wenig, dass hiervon nur der über 18 Jahre alte Personenkreis (383.975) erfasst wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass psychosomatische Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zuzuordnen sind. Nach der Neufassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15.03.2006 (dort: Nr. 14) umfasst das Gebiet der Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen, psychosomatischen, entwicklungsbedingten und neurologischen Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und bei Heranwachsenden auch unter Beachtung ihrer Einbindung in das familiäre und soziale Lebensumfeld. Damit wird für die unter 18-jährigen das gesamte auch von der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie (Weiterbildungsordnung Nr. 27) umfasste Gebiet der Erkennung, psychotherapeutischen Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung psychosoziale und psychosomatische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind, abgedeckt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Krankenhausplanung bei der Zuordnung von Planbetten sich an den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung orientiert (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 5 LKHG). Deshalb ist das beklagte Land auch nicht verpflichtet, eine besondere spezifische Bedarfsplanung für die muttersprachliche Behandlung von türkisch, kurdisch oder serbokroatisch sprechenden Menschen vorzunehmen. Die Behandlung fremdsprachlicher Patienten tritt in allen Versorgungs- und Fachgebieten auf. Eine besondere Zuordnung zu einzelnen Fachgebieten oder Regionen ist deshalb nicht geboten. Die im Übrigen bei der Bedarfs-analyse in Ansatz gebrachten Parameter geben - mit Ausnahme der Verweil-dauer - keinen Grund zur Beanstandung.
23 
Die Annahme einer Inzidenz (Neuerkrankungen) von 2,4 % der über 18 Jahre alten Bevölkerung im ländlichen Raum lässt keinen Bewertungs- oder Prognosefehler erkennen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2002 (- 9 S 1556/01 -, NVwZ-RR 2002, 847) darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin für zutreffend erachtete Wert von 3,7 % methodisch zweifelhaft ist, da, wie das Gutachten selbst aufzeigt, ihm die sogenannte „Mannheimer Studie“ zugrunde liegt, die sich auf großstädtische Verhältnisse und zusätzlich auf den über 25-jährigen Bevölkerungsanteil bezieht. Für den ländlichen Raum unter Einschluss der 18- bis 25-jährigen Bevölkerung ist mangels konkreter belastbarer landesweiter oder regionsweise erfolgter Erhebungen eine Inzidenzquote von 2,4 % für den ländlichen Raum nicht fehlerhaft (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.07.2005 - 9 S 240/05 -). Entsprechendes gilt für die Bedarfsquote für stationäre Behandlung in Höhe von 14,1 % und den Anteil von 31,5 % motivierbarer Patienten. Die in Ansatz gebrachte Quote der Rezidivität (Rückfallerkrankungen) von 12,5 % ist fehlerfrei. Selbst die von der Klägerin für ihre Annahme eines Prozentsatzes von 25 in Anspruch genommene Expertise von Schulz/Koch „Zur stationären psychosomatisch/psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland“ sagt nichts anderes. Dort wird ausgeführt, dass der Anteil von wiedererkrankten Patienten, die eine erneute stationäre psychotherapeutische Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung benötigt, auf 25 % geschätzt wird. „Berücksichtigt man dies in den Bedarfsschätzwerten, so erhöhen sich die Bettenzahlen jährlich um 12,5 %“ (VG-Akte 3 K 1361/03, AS 305).
24 
Ob im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin teilstationäre Betten im Krankenhausplan ausgewiesen werden müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Klägerin betonte insbesondere in der mündlichen Verhandlung, zahlreiche vollstationäre Betten in Plankrankenhäusern im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin würden nur zeitweise bzw. teilweise und damit im teilstationären Betrieb genutzt. Insoweit liege eine Fehlausweisung im Krankenhausplan vor, weil die entsprechenden Betten nicht plangemäß genutzt würden. Selbst wenn dies zuträfe, könnte es nicht der Klage zum Erfolg verhelfen. Denn dieser hängt davon ab, dass ein aktueller Bettenfehlbestand auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Bedarfsermittlung festgestellt wird. Ist aber der Bedarf für alle stationär zu behandelnden Krankheitsfälle bezogen auf vollstationäre Betten ordnungsgemäß errechnet, so kann es keinen Bettenfehlbestand geben, auch wenn diese nicht voll genutzt würden. Die Ausweisung teilstationärer Betten käme daher nur in Betracht, wenn ein dafür bestehender Bedarf über die festgestellte Bettenzahl hinaus besteht. Dies hat die Klägerin nicht behauptet und sich auch nicht um entsprechende Betten beworben. Träfe dagegen ihre Ansicht zu, so müsste die Zahl der vollstationären Betten reduziert werden. Dass dies ihrem Klageerfolg entgegenstünde, versteht sich von selbst.
25 
Fehlerhaft ist dagegen die Bedarfsanalyse, soweit von einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen ausgegangen wird. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem insoweit rechtskräftigen Urteil entschieden und deshalb den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet.
26 
Nunmehr geht der Beklagte in der Fortschreibung des Krankenhausplanes vom 19.05.2008 in der Anlage zur Umsetzung der Standortplanung für die psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik von einer Verweildauer von 45 Tagen aus. Dies hält sich im Rahmen der festgestellten unterschiedlichen Annahmen hinsichtlich der Dauer der Behandlungsbedürftigkeit, wie sie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil eingehend dargelegt hat, und bedarf darüber hinaus keiner weiteren Aufklärung, da insoweit der Senat nach dem Vortrag der Klägerin nicht erkennt, dass der Beklagte in dem ihm eingeräumten Einschätzungsspielraum innerhalb der zur Verfügung stehenden Erhebungsdaten und den sich ergebenden Verweildauern eine fehlerhafte Prognose getroffen hätte. Es ergibt sich für die Region Schwarzwald-Baar-Kreis ein rechnerisches Betten-Soll von 63, während die Klägerin und ihre Mitkonkurrenten insgesamt 168 Betten geltend machen, sodass ein Defizit, um das sich ausschließlich die Klägerin bewirbt und ihr deshalb zuzuteilen wäre, nicht besteht.
27 
Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses in den Krankenhausplan, weil es in diesem bereits formell enthalten ist.
28 
Richtig ist, dass die Klägerin im fortgeschriebenen Krankenhausplan 2000 zum 01.01.2009 auf dem Krankenhauseinzelplan (S. 229 des Krankenhausplans) sowohl im Ist- wie auch im Soll-Bestand im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin mit 42 Betten ausgewiesen ist. Ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ihm per se - das heißt ohne Erlass eines entsprechenden Bescheides - die Eigenschaft als Plankrankenhaus in Bezug auf die im Plan angegebenen Betten vermittelt, ist dies jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn klargestellt wird, dass dies nicht der Fall ist. So liegt es hier. In dem entsprechenden Einzelblatt des Krankenhausplanes wird als Status des Krankenhauses der Klägerin vermerkt: „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“ und unter der Leistungsstufe: „Vertragskrankenhaus, keine Zuordnung“. Damit ist klargestellt, dass es sich insoweit lediglich um eine - wie der Beklagte zu Recht betont - nachrichtliche Übernahme in den Krankenhausplan handelt (vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 LKHG).
29 
Der von der Klägerin mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen geschlossene Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V) begründet als solcher keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Dies folgt bereits aus der Struktur der die Krankenhausplanung des Landes bestimmenden gesetzlichen Regelungen. Nach § 6 Abs. 1 KHG stellen die Länder zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele - u. a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen - Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf (§ 6 Abs. 3 KHG). Diese in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser haben nach Maßgabe der §§ 8 ff. KHG Anspruch auf finanzielle Förderung. Dem entsprechend beschränkt das Landeskrankenhausgesetz seinen Geltungsbereich (grundsätzlich) auf alle Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz öffentlich gefördert werden (§ 2 Abs. 1 KHG). Damit schließt sich der Kreis, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan die Förderung bestimmt und nur die Krankenhäuser gefördert werden dürfen, die aufgenommen wurden. Diese unterliegen der in § 28 LHG statuierten Versorgungspflicht, die gegenüber jedem einer stationären Versorgung Bedürftigen besteht.
30 
Die gesetzliche Krankenversicherung hat als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB V), wozu eine (erforderliche) notwendige Krankenhausbehandlung gehört (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Krankenkassen dürfen diese Krankenhausbehandlung nur in Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes (§ 108 Nr. 1 SGB V), in Plankrankenhäusern - also Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (§ 108 Nr. 2 SGB V) - oder in Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V), erbringen lassen. Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt, dass - während das Landeskrankenhausgesetz lediglich sog. Plankrankenhäuser regelt - die Bestimmung in § 108 SGB V weitere - zusätzliche - Krankenhäuser in die Kostenerstattungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen und auch in eine Leistungserbringungspflicht der Krankenhäuser (§ 109 Abs. 4 Nr. 2 SGB V) einbezieht. Mit der von der Klägerin angenommenen Zwangsläufigkeit der Aufnahme eines sog. Vertragskrankenhauses in den Krankenhausplan verlöre die Bestimmung in § 108 Nr. 3 SGB V ihren eigenständigen Regelungsgehalt. Dieser besteht neben anderem auch darin, dass, obwohl die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss eines Versorgungsvertrages gilt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB V), die Vertragsparteien planmodifizierende Versorgungsverträge schließen können (§ 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V), also eine geringere Bettenzahl ihren Versorgungsleistungen zugrunde legen dürfen und darüber hinaus - unter bestimmten Umständen - auch planausfüllende Verträge vorgesehen sind (§ 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V). All dies bestätigt die Selbständigkeit von Versorgungsverträgen gegenüber der Aufnahme in den Krankenhausplan. Hieran ändert nichts, dass die Versorgungsverträge der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen.
31 
Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen (jetzt „den Ersatzkassen“, § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V n.F.) gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande (§ 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Er darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus erstens nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder zweitens für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist (§ 109 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB V). Wirksam wird ein solcher Vertrag mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde (§ 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V), wobei die Kriterien, nach denen die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen ist, in der gesetzlichen Regelung nicht ausdrücklich bestimmt sind. Zu prüfen haben wird die Genehmigungsbehörde, ob die Tatbestände vorliegen, unter denen ein Versorgungsvertrag nicht abgeschlossen werden darf. Die Auswahlentscheidung unter mehreren Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag abschließen möchten, dürfte dagegen weitgehend der behördlichen Kontrolle entzogen sein (vgl. Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, S. 99/100 Rn. 94). Obwohl demnach die zuständige Behörde die Genehmigung eines Versorgungsvertrages abzulehnen hat, wenn die Ausschlussgründe für den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB V vorliegen, folgt aus einer gleichwohl erteilten Genehmigung lediglich die Wirksamkeit des geschlossenen Versorgungsvertrages. Eine Bindungswirkung der Genehmigung dahin, dass sie zugleich die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beinhaltet, sieht das Gesetz nicht vor.
32 
Aber auch eine Tatbestandswirkung dergestalt, dass bei der Genehmigung eines Versorgungsvertrages entsprechend den Vorgaben des § 109 Abs. 3 SGB V davon ausgegangen werden müsste, das Krankenhaus biete die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung und sei erforderlich für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung, sodass die Aufnahme in den Krankenhausplan nur noch davon abhängt, ob eine Auswahl unter gleichberechtigten Mitkonkurrenten getroffen werden müsste, gibt die gesetzliche Regelung nicht her. Insoweit fehlt es ebenfalls an rechtlichen Vorgaben, aus denen sich eine entsprechende Bindungswirkung herleiten ließe.
33 
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind auch die Kriterien, nach denen ein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden darf, und diejenigen, die es rechtfertigen, einen Versorgungsvertrag mit den Leistungsträgern abzuschließen, nicht identisch. Nach der Krankenhausplanung kommt es auf die Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit an. Leistungsfähig und kostengünstig müssen auch sog. Vertragskrankenhäuser sein. Ihre Bedarfsgerechtigkeit bemisst sich jedoch an der Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung der Versicherten (§ 109 Abs. 3 Nr. 2 SGB V). Die Krankenhausplanung des Landes und die Gewährleistung einer hinreichenden Krankenhausversorgung der Versicherten durch die Leistungsträger weisen hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kriterien zwar weitgehende Überschneidungen auf, sie sind aber nicht deckungsgleich.
34 
Die Krankenhausplanung darf sich - wie ausgeführt - an bestimmten Regionen orientieren und ist insoweit auch Planungsinstrument. Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Bedarfsanalyse als solche kein Planungsinstrument ist (Urteil vom 16.04.2004 - 9 S 1586/01 -, a.a.O.), betrifft dies grundsätzlich erst nach Festlegung des Planungsraumes die Ermittlung des dort bestehenden und in Zukunft zu erwartenden Krankenaufkommens. Hinsichtlich des zu versorgenden Patientengutes hat der Krankenhausplan in der Regel die gesamte Bevölkerung in der Planungsregion zu berücksichtigen. Die am Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V beteiligten Leistungsträger - Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen - sind nicht verpflichtet, eine (Gesamt-)Planung hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen zu erstellen. Ihre Aufgabe ist es und beschränkt sich darauf, ihren Versicherten die notwendigen und erforderlichen Krankenhausleistungen zur Verfügung zu stellen. Eine räumliche Bedarfsplanung ist - soweit ersichtlich - gesetzlich nicht vorgegeben. Der in den Blick zu nehmende Personenkreis ist ebenfalls nicht identisch. Er verengt sich auf den Bereich der „gesetzlich Versicherten“ und unterscheidet sich damit von demjenigen, der der Krankenhausplanung zugrunde liegt, die die Gesamtheit der Bevölkerung im Planungsgebiet zu berücksichtigen hat. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit des Schlusses vom Bestehen eines Versorgungsvertrags auf eine Bedarfsnotwendigkeit des Vertragskrankenhauses im Hinblick auf den Krankenhausplan. Es spricht eher vieles dafür, der Krankenhausplanung Vorrang vor dem Abschluss von Versorgungsverträgen einzuräumen und letztere als subsidiäres Versorgungselement anzusehen (vgl. Huster/Kaltenborn, a.a.O.) und daher beim Abschluss eines Versorgungsvertrages vom Vorrang der zugelassenen Plankrankenhäuser auszugehen (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2009 - L 11 KR 2751/07 - im Verfahren der Klägerin gegen die Leistungsträger auf Abschluss eines Versorgungsvertrages).
35 
Nicht zu bestreiten ist - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - eine gewisse Kongruenz der Parameter bezüglich der Ermittlung des Versorgungsbedarfs. Es besteht deshalb Anlass, die Bedarfsprognose, die den Festlegungen des Krankenhausplanes zugrunde liegt, zu hinterfragen, soweit einige Krankenhäuser mit neueren - d. h. nicht übergeleiteten - Versorgungsverträgen in die Krankenversorgung einbezogen worden sind. Es erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, wenn die für notwendig erachtete Bettenzahl für Plankrankenhäuser unter derjenigen liegt, die aus Sicht der Leistungsträger (also Plankrankenhäuser und Vertragskrankenhäuser) zur Erbringung von Krankenhausleistungen berechtigt sind. Stellt sich aber - wie oben ausgeführt - die Bedarfsprognose des Beklagten als zutreffend heraus (ebenso LSG Baden-Württemberg, a.a.O.), so muss der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan erfolglos bleiben.
36 
Soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses mit 82 Betten im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg erneut zu entscheiden, ist dieser Anspruch, da der Beklagte insoweit das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht angegriffen hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gleichwohl sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst:
37 
Das Verwaltungsgericht hat in seiner insoweit rechtkräftigen Entscheidung die Ermittlung der Verweildauer von 40 Tagen bemängelt und eine neue Erhebung angemahnt. Die nunmehr in Ansatz gebrachte Dauer von 45 Tagen dürfte nicht zu beanstanden sein. Keine Aussagen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Auswahl zwischen den konkurrierenden Krankenhäusern um die aufgrund der neuen Berechnung zusätzlichen Betten getroffen. Insoweit ist der Beklagte auf die Rechtslage hinzuweisen.
38 
Nach § 1 Abs. 2 KHG ist bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten, wobei nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten ist. Diesen bundesrechtlichen Vorgaben folgend bestimmt § 1 Abs. 2 LKHG, dass die Krankenhausversorgung von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen wird und bei der Durchführung dieses Gesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten ist. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich im Bereich der psychotherapeutischen Medizin aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption und des nunmehr ermittelten Bettenbedarfs eine Steigerung von 1030 auf inzwischen 1695 Betten ergeben hat. Dieser mehr als beträchtlichen Kapazitätsausweitung hat der Krankenhausplan im Wesentlichen durch Umwidmung bestehender Betten und durch Ausweisung neuer „psychotherapeutischer Betten“ in Allgemeinkrankenhäusern Rechnung getragen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2002 (9 S 1586/01, a.a.O.) eine Umwidmung von Betten in den körpermedizinischen Fächern in solche der psychotherapeutischen Medizin im Verhältnis 1 : 1 für fragwürdig erachtet. Dies nicht zuletzt deshalb, weil - wie die fernere Entwicklung bestätigt hat - die Verweildauern extrem unterschiedlich sind. Bedenken hat der Senat in dieser Entscheidung angemeldet an der Vorstellung des beklagten Landes, bettenführende Fachabteilungen der „psychotherapeutischen Medizin“ möglichst nur an Allgemeinkrankenhäusern oder an psychiatrischen Kliniken, nicht jedoch als rein psychotherapeutische Kliniken entstehen zu lassen. Zwar hat der Senat in der damaligen Entscheidung die Beurteilung dieser Frage in die Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe nach § 8 Abs. 2 KHG verwiesen, jedoch aufgezeigt, dass bisherige Behandlungsmöglichkeiten in anderen Einrichtungen zu beachten seien. Dies gilt angesichts der Ausweitung der Bettenzahl für die psychotherapeutische Medizin in verstärktem Maße. Gerade unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt spricht einiges dafür, dass als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten nicht - wie die Klägerin befürchtet - einseitig Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft oder solchen des Landkreises zugewiesen werden (BVerfG, Kammerbeschluss v. 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648). Dabei verkennt der Senat nicht die Einstandspflicht der Landkreise und Stadtkreise zum Betrieb der nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen, sofern die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern nicht durch andere Träger sichergestellt ist (§ 3 Abs. 1 LKHG). Diese Regelung determiniert die Auswahlentscheidung unter mehreren gleich geeigneten, leistungsfähigen und bedarfsgerechten Krankenhäusern indes nicht.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Senat misst der Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Abschluss eines Versorgungsvertrags gemäß § 109 Abs. 1 SGB V für die Entscheidung über den Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses mit Versorgungsvertrag in den Krankenhausplan präjudizierende Wirkung hat, grundsätzliche Bedeutung bei.
41 
Beschluss vom 15. Dezember 2009
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 114.709,36 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung (vgl. zur Beschwer der Klägerin durch ein Bescheidungsurteil: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2003 - 4 S 2432/02 -, IÖD 2003, 57 m.w.N.) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Aufnahme ihrer M...-Klinik in den Krankenhausplan mit 82 oder auch weniger Betten der Fachrichtung „psychotherapeutische Medizin“.
18 
Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG -) vom 17.03.2009 (BGBl. I S. 534). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Das der Aufnahme zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes (§ 4 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 29.11.2007, GBl. 2008 S. 13) den Krankenhausplan des Landes auf (vgl. § 6 KHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger bekannt gemacht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Der Krankenhausplan ist ein Rahmenplan, der die Ziele der Krankenhausplanung festlegt, die bedarfsgerechten Krankenhäuser mit ihren Betriebsstätten nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung ausweist sowie Einzelfestsetzungen für jedes Krankenhaus nach den Fachgebieten und der Gesamtzahl der Planbetten enthält (vgl. § 6 LKHG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64) ist der Krankenhausplan keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Erst die auf der zweiten Stufe gegenüber dem einzelnen Krankenhaus erfolgende Feststellung seiner Aufnahme in den Krankenhausplan durch das hierfür zuständige Regierungspräsidium verleiht dem Krankenhaus die Eigenschaft als „Plankrankenhaus“.
19 
Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG; § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch zweiter Stufe; BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 [97 ff.]; vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 [50 ff.]). Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/97 -, BVerfGE 82, 209 [228]; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, 977) hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
20 
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nicht zweifelhaft, dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig und damit geeignet ist, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden. Es besteht indes kein Aufnahmeanspruch erster Stufe, da sich nicht feststellen lässt, dass im Krankenhausplan des Landes im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin in der Planungsregion Schwarzwald-Baar-Heuberg eine Unterversorgung mit vollstationären Betten vorliegt, die allein von der Klägerin beansprucht wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
21 
Die Fortschreibung des Krankenhausplanes 2000 vom 19.05.2008, die im Staatsanzeiger vom 09.06.2008 bekannt gemacht wurde (vgl. zur letzten tatrichterlichen Entscheidung als maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25.03.1993 - 3 C 69/90 -, DVBl. 1993, 1218), weist bei der Standortplanung psychotherapeutischer Medizin 12 Regionen aus. Das Krankenhaus der Klägerin liegt in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg mit den Landkreisen Rottweil, Schwarzwald-Baar und Tuttlingen (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 7 LplG). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Bedarfsanalyse zunächst die Einwohnerzahl der mit Krankenhausleistungen zu versorgenden Region zugrunde gelegt wird. Wiewohl die Krankenhausplanung kein Planungsinstrument im engeren Sinne ist, so hat sie und damit auch die Bedarfsanalyse die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu beachten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LKHG). Demnach dürfen die im Landesplanungsgesetz ausgewiesenen Regionen hinsichtlich der Bevölkerungszahl der Krankenhausbedarfsanalyse zugrunde gelegt werden. Dies schließt nicht aus, dass auch überregionale Versorgungen oder Versorgungsdefizite zu berücksichtigen sind. Die besondere Attraktivität eines Krankenhauses - die Klägerin behauptet dies hinsichtlich der von ihr betreuten Patienten mit Migrationshintergrund - hat bei der Bemessung der Bevölkerungszahl als solcher außer Betracht zu bleiben.
22 
Die in dem Bescheid des Beklagten zugrunde gelegte Einwohnerzahl von 486.945, die gegebenenfalls durch die inzwischen eingetretene Entwicklung korrigiert werden müsste, ist deshalb nicht zu beanstanden; ebenso wenig, dass hiervon nur der über 18 Jahre alte Personenkreis (383.975) erfasst wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass psychosomatische Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zuzuordnen sind. Nach der Neufassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15.03.2006 (dort: Nr. 14) umfasst das Gebiet der Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen, psychosomatischen, entwicklungsbedingten und neurologischen Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und bei Heranwachsenden auch unter Beachtung ihrer Einbindung in das familiäre und soziale Lebensumfeld. Damit wird für die unter 18-jährigen das gesamte auch von der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie (Weiterbildungsordnung Nr. 27) umfasste Gebiet der Erkennung, psychotherapeutischen Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung psychosoziale und psychosomatische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind, abgedeckt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Krankenhausplanung bei der Zuordnung von Planbetten sich an den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung orientiert (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 5 LKHG). Deshalb ist das beklagte Land auch nicht verpflichtet, eine besondere spezifische Bedarfsplanung für die muttersprachliche Behandlung von türkisch, kurdisch oder serbokroatisch sprechenden Menschen vorzunehmen. Die Behandlung fremdsprachlicher Patienten tritt in allen Versorgungs- und Fachgebieten auf. Eine besondere Zuordnung zu einzelnen Fachgebieten oder Regionen ist deshalb nicht geboten. Die im Übrigen bei der Bedarfs-analyse in Ansatz gebrachten Parameter geben - mit Ausnahme der Verweil-dauer - keinen Grund zur Beanstandung.
23 
Die Annahme einer Inzidenz (Neuerkrankungen) von 2,4 % der über 18 Jahre alten Bevölkerung im ländlichen Raum lässt keinen Bewertungs- oder Prognosefehler erkennen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2002 (- 9 S 1556/01 -, NVwZ-RR 2002, 847) darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin für zutreffend erachtete Wert von 3,7 % methodisch zweifelhaft ist, da, wie das Gutachten selbst aufzeigt, ihm die sogenannte „Mannheimer Studie“ zugrunde liegt, die sich auf großstädtische Verhältnisse und zusätzlich auf den über 25-jährigen Bevölkerungsanteil bezieht. Für den ländlichen Raum unter Einschluss der 18- bis 25-jährigen Bevölkerung ist mangels konkreter belastbarer landesweiter oder regionsweise erfolgter Erhebungen eine Inzidenzquote von 2,4 % für den ländlichen Raum nicht fehlerhaft (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.07.2005 - 9 S 240/05 -). Entsprechendes gilt für die Bedarfsquote für stationäre Behandlung in Höhe von 14,1 % und den Anteil von 31,5 % motivierbarer Patienten. Die in Ansatz gebrachte Quote der Rezidivität (Rückfallerkrankungen) von 12,5 % ist fehlerfrei. Selbst die von der Klägerin für ihre Annahme eines Prozentsatzes von 25 in Anspruch genommene Expertise von Schulz/Koch „Zur stationären psychosomatisch/psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland“ sagt nichts anderes. Dort wird ausgeführt, dass der Anteil von wiedererkrankten Patienten, die eine erneute stationäre psychotherapeutische Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung benötigt, auf 25 % geschätzt wird. „Berücksichtigt man dies in den Bedarfsschätzwerten, so erhöhen sich die Bettenzahlen jährlich um 12,5 %“ (VG-Akte 3 K 1361/03, AS 305).
24 
Ob im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin teilstationäre Betten im Krankenhausplan ausgewiesen werden müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Klägerin betonte insbesondere in der mündlichen Verhandlung, zahlreiche vollstationäre Betten in Plankrankenhäusern im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin würden nur zeitweise bzw. teilweise und damit im teilstationären Betrieb genutzt. Insoweit liege eine Fehlausweisung im Krankenhausplan vor, weil die entsprechenden Betten nicht plangemäß genutzt würden. Selbst wenn dies zuträfe, könnte es nicht der Klage zum Erfolg verhelfen. Denn dieser hängt davon ab, dass ein aktueller Bettenfehlbestand auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Bedarfsermittlung festgestellt wird. Ist aber der Bedarf für alle stationär zu behandelnden Krankheitsfälle bezogen auf vollstationäre Betten ordnungsgemäß errechnet, so kann es keinen Bettenfehlbestand geben, auch wenn diese nicht voll genutzt würden. Die Ausweisung teilstationärer Betten käme daher nur in Betracht, wenn ein dafür bestehender Bedarf über die festgestellte Bettenzahl hinaus besteht. Dies hat die Klägerin nicht behauptet und sich auch nicht um entsprechende Betten beworben. Träfe dagegen ihre Ansicht zu, so müsste die Zahl der vollstationären Betten reduziert werden. Dass dies ihrem Klageerfolg entgegenstünde, versteht sich von selbst.
25 
Fehlerhaft ist dagegen die Bedarfsanalyse, soweit von einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen ausgegangen wird. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem insoweit rechtskräftigen Urteil entschieden und deshalb den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet.
26 
Nunmehr geht der Beklagte in der Fortschreibung des Krankenhausplanes vom 19.05.2008 in der Anlage zur Umsetzung der Standortplanung für die psychotherapeutische Medizin/Psychosomatik von einer Verweildauer von 45 Tagen aus. Dies hält sich im Rahmen der festgestellten unterschiedlichen Annahmen hinsichtlich der Dauer der Behandlungsbedürftigkeit, wie sie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil eingehend dargelegt hat, und bedarf darüber hinaus keiner weiteren Aufklärung, da insoweit der Senat nach dem Vortrag der Klägerin nicht erkennt, dass der Beklagte in dem ihm eingeräumten Einschätzungsspielraum innerhalb der zur Verfügung stehenden Erhebungsdaten und den sich ergebenden Verweildauern eine fehlerhafte Prognose getroffen hätte. Es ergibt sich für die Region Schwarzwald-Baar-Kreis ein rechnerisches Betten-Soll von 63, während die Klägerin und ihre Mitkonkurrenten insgesamt 168 Betten geltend machen, sodass ein Defizit, um das sich ausschließlich die Klägerin bewirbt und ihr deshalb zuzuteilen wäre, nicht besteht.
27 
Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses in den Krankenhausplan, weil es in diesem bereits formell enthalten ist.
28 
Richtig ist, dass die Klägerin im fortgeschriebenen Krankenhausplan 2000 zum 01.01.2009 auf dem Krankenhauseinzelplan (S. 229 des Krankenhausplans) sowohl im Ist- wie auch im Soll-Bestand im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin mit 42 Betten ausgewiesen ist. Ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ihm per se - das heißt ohne Erlass eines entsprechenden Bescheides - die Eigenschaft als Plankrankenhaus in Bezug auf die im Plan angegebenen Betten vermittelt, ist dies jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn klargestellt wird, dass dies nicht der Fall ist. So liegt es hier. In dem entsprechenden Einzelblatt des Krankenhausplanes wird als Status des Krankenhauses der Klägerin vermerkt: „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“ und unter der Leistungsstufe: „Vertragskrankenhaus, keine Zuordnung“. Damit ist klargestellt, dass es sich insoweit lediglich um eine - wie der Beklagte zu Recht betont - nachrichtliche Übernahme in den Krankenhausplan handelt (vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 LKHG).
29 
Der von der Klägerin mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen geschlossene Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V) begründet als solcher keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Dies folgt bereits aus der Struktur der die Krankenhausplanung des Landes bestimmenden gesetzlichen Regelungen. Nach § 6 Abs. 1 KHG stellen die Länder zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele - u. a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen - Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf (§ 6 Abs. 3 KHG). Diese in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser haben nach Maßgabe der §§ 8 ff. KHG Anspruch auf finanzielle Förderung. Dem entsprechend beschränkt das Landeskrankenhausgesetz seinen Geltungsbereich (grundsätzlich) auf alle Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz öffentlich gefördert werden (§ 2 Abs. 1 KHG). Damit schließt sich der Kreis, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan die Förderung bestimmt und nur die Krankenhäuser gefördert werden dürfen, die aufgenommen wurden. Diese unterliegen der in § 28 LHG statuierten Versorgungspflicht, die gegenüber jedem einer stationären Versorgung Bedürftigen besteht.
30 
Die gesetzliche Krankenversicherung hat als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB V), wozu eine (erforderliche) notwendige Krankenhausbehandlung gehört (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Krankenkassen dürfen diese Krankenhausbehandlung nur in Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes (§ 108 Nr. 1 SGB V), in Plankrankenhäusern - also Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (§ 108 Nr. 2 SGB V) - oder in Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V), erbringen lassen. Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt, dass - während das Landeskrankenhausgesetz lediglich sog. Plankrankenhäuser regelt - die Bestimmung in § 108 SGB V weitere - zusätzliche - Krankenhäuser in die Kostenerstattungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen und auch in eine Leistungserbringungspflicht der Krankenhäuser (§ 109 Abs. 4 Nr. 2 SGB V) einbezieht. Mit der von der Klägerin angenommenen Zwangsläufigkeit der Aufnahme eines sog. Vertragskrankenhauses in den Krankenhausplan verlöre die Bestimmung in § 108 Nr. 3 SGB V ihren eigenständigen Regelungsgehalt. Dieser besteht neben anderem auch darin, dass, obwohl die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss eines Versorgungsvertrages gilt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB V), die Vertragsparteien planmodifizierende Versorgungsverträge schließen können (§ 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V), also eine geringere Bettenzahl ihren Versorgungsleistungen zugrunde legen dürfen und darüber hinaus - unter bestimmten Umständen - auch planausfüllende Verträge vorgesehen sind (§ 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V). All dies bestätigt die Selbständigkeit von Versorgungsverträgen gegenüber der Aufnahme in den Krankenhausplan. Hieran ändert nichts, dass die Versorgungsverträge der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen.
31 
Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen (jetzt „den Ersatzkassen“, § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V n.F.) gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande (§ 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Er darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus erstens nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder zweitens für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist (§ 109 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB V). Wirksam wird ein solcher Vertrag mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde (§ 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V), wobei die Kriterien, nach denen die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen ist, in der gesetzlichen Regelung nicht ausdrücklich bestimmt sind. Zu prüfen haben wird die Genehmigungsbehörde, ob die Tatbestände vorliegen, unter denen ein Versorgungsvertrag nicht abgeschlossen werden darf. Die Auswahlentscheidung unter mehreren Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag abschließen möchten, dürfte dagegen weitgehend der behördlichen Kontrolle entzogen sein (vgl. Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, S. 99/100 Rn. 94). Obwohl demnach die zuständige Behörde die Genehmigung eines Versorgungsvertrages abzulehnen hat, wenn die Ausschlussgründe für den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB V vorliegen, folgt aus einer gleichwohl erteilten Genehmigung lediglich die Wirksamkeit des geschlossenen Versorgungsvertrages. Eine Bindungswirkung der Genehmigung dahin, dass sie zugleich die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beinhaltet, sieht das Gesetz nicht vor.
32 
Aber auch eine Tatbestandswirkung dergestalt, dass bei der Genehmigung eines Versorgungsvertrages entsprechend den Vorgaben des § 109 Abs. 3 SGB V davon ausgegangen werden müsste, das Krankenhaus biete die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung und sei erforderlich für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung, sodass die Aufnahme in den Krankenhausplan nur noch davon abhängt, ob eine Auswahl unter gleichberechtigten Mitkonkurrenten getroffen werden müsste, gibt die gesetzliche Regelung nicht her. Insoweit fehlt es ebenfalls an rechtlichen Vorgaben, aus denen sich eine entsprechende Bindungswirkung herleiten ließe.
33 
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind auch die Kriterien, nach denen ein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden darf, und diejenigen, die es rechtfertigen, einen Versorgungsvertrag mit den Leistungsträgern abzuschließen, nicht identisch. Nach der Krankenhausplanung kommt es auf die Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit an. Leistungsfähig und kostengünstig müssen auch sog. Vertragskrankenhäuser sein. Ihre Bedarfsgerechtigkeit bemisst sich jedoch an der Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung der Versicherten (§ 109 Abs. 3 Nr. 2 SGB V). Die Krankenhausplanung des Landes und die Gewährleistung einer hinreichenden Krankenhausversorgung der Versicherten durch die Leistungsträger weisen hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kriterien zwar weitgehende Überschneidungen auf, sie sind aber nicht deckungsgleich.
34 
Die Krankenhausplanung darf sich - wie ausgeführt - an bestimmten Regionen orientieren und ist insoweit auch Planungsinstrument. Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Bedarfsanalyse als solche kein Planungsinstrument ist (Urteil vom 16.04.2004 - 9 S 1586/01 -, a.a.O.), betrifft dies grundsätzlich erst nach Festlegung des Planungsraumes die Ermittlung des dort bestehenden und in Zukunft zu erwartenden Krankenaufkommens. Hinsichtlich des zu versorgenden Patientengutes hat der Krankenhausplan in der Regel die gesamte Bevölkerung in der Planungsregion zu berücksichtigen. Die am Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V beteiligten Leistungsträger - Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen - sind nicht verpflichtet, eine (Gesamt-)Planung hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen zu erstellen. Ihre Aufgabe ist es und beschränkt sich darauf, ihren Versicherten die notwendigen und erforderlichen Krankenhausleistungen zur Verfügung zu stellen. Eine räumliche Bedarfsplanung ist - soweit ersichtlich - gesetzlich nicht vorgegeben. Der in den Blick zu nehmende Personenkreis ist ebenfalls nicht identisch. Er verengt sich auf den Bereich der „gesetzlich Versicherten“ und unterscheidet sich damit von demjenigen, der der Krankenhausplanung zugrunde liegt, die die Gesamtheit der Bevölkerung im Planungsgebiet zu berücksichtigen hat. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit des Schlusses vom Bestehen eines Versorgungsvertrags auf eine Bedarfsnotwendigkeit des Vertragskrankenhauses im Hinblick auf den Krankenhausplan. Es spricht eher vieles dafür, der Krankenhausplanung Vorrang vor dem Abschluss von Versorgungsverträgen einzuräumen und letztere als subsidiäres Versorgungselement anzusehen (vgl. Huster/Kaltenborn, a.a.O.) und daher beim Abschluss eines Versorgungsvertrages vom Vorrang der zugelassenen Plankrankenhäuser auszugehen (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2009 - L 11 KR 2751/07 - im Verfahren der Klägerin gegen die Leistungsträger auf Abschluss eines Versorgungsvertrages).
35 
Nicht zu bestreiten ist - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - eine gewisse Kongruenz der Parameter bezüglich der Ermittlung des Versorgungsbedarfs. Es besteht deshalb Anlass, die Bedarfsprognose, die den Festlegungen des Krankenhausplanes zugrunde liegt, zu hinterfragen, soweit einige Krankenhäuser mit neueren - d. h. nicht übergeleiteten - Versorgungsverträgen in die Krankenversorgung einbezogen worden sind. Es erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, wenn die für notwendig erachtete Bettenzahl für Plankrankenhäuser unter derjenigen liegt, die aus Sicht der Leistungsträger (also Plankrankenhäuser und Vertragskrankenhäuser) zur Erbringung von Krankenhausleistungen berechtigt sind. Stellt sich aber - wie oben ausgeführt - die Bedarfsprognose des Beklagten als zutreffend heraus (ebenso LSG Baden-Württemberg, a.a.O.), so muss der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan erfolglos bleiben.
36 
Soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses mit 82 Betten im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg erneut zu entscheiden, ist dieser Anspruch, da der Beklagte insoweit das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht angegriffen hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gleichwohl sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst:
37 
Das Verwaltungsgericht hat in seiner insoweit rechtkräftigen Entscheidung die Ermittlung der Verweildauer von 40 Tagen bemängelt und eine neue Erhebung angemahnt. Die nunmehr in Ansatz gebrachte Dauer von 45 Tagen dürfte nicht zu beanstanden sein. Keine Aussagen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Auswahl zwischen den konkurrierenden Krankenhäusern um die aufgrund der neuen Berechnung zusätzlichen Betten getroffen. Insoweit ist der Beklagte auf die Rechtslage hinzuweisen.
38 
Nach § 1 Abs. 2 KHG ist bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten, wobei nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten ist. Diesen bundesrechtlichen Vorgaben folgend bestimmt § 1 Abs. 2 LKHG, dass die Krankenhausversorgung von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen wird und bei der Durchführung dieses Gesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten ist. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich im Bereich der psychotherapeutischen Medizin aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption und des nunmehr ermittelten Bettenbedarfs eine Steigerung von 1030 auf inzwischen 1695 Betten ergeben hat. Dieser mehr als beträchtlichen Kapazitätsausweitung hat der Krankenhausplan im Wesentlichen durch Umwidmung bestehender Betten und durch Ausweisung neuer „psychotherapeutischer Betten“ in Allgemeinkrankenhäusern Rechnung getragen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2002 (9 S 1586/01, a.a.O.) eine Umwidmung von Betten in den körpermedizinischen Fächern in solche der psychotherapeutischen Medizin im Verhältnis 1 : 1 für fragwürdig erachtet. Dies nicht zuletzt deshalb, weil - wie die fernere Entwicklung bestätigt hat - die Verweildauern extrem unterschiedlich sind. Bedenken hat der Senat in dieser Entscheidung angemeldet an der Vorstellung des beklagten Landes, bettenführende Fachabteilungen der „psychotherapeutischen Medizin“ möglichst nur an Allgemeinkrankenhäusern oder an psychiatrischen Kliniken, nicht jedoch als rein psychotherapeutische Kliniken entstehen zu lassen. Zwar hat der Senat in der damaligen Entscheidung die Beurteilung dieser Frage in die Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe nach § 8 Abs. 2 KHG verwiesen, jedoch aufgezeigt, dass bisherige Behandlungsmöglichkeiten in anderen Einrichtungen zu beachten seien. Dies gilt angesichts der Ausweitung der Bettenzahl für die psychotherapeutische Medizin in verstärktem Maße. Gerade unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt spricht einiges dafür, dass als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten nicht - wie die Klägerin befürchtet - einseitig Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft oder solchen des Landkreises zugewiesen werden (BVerfG, Kammerbeschluss v. 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648). Dabei verkennt der Senat nicht die Einstandspflicht der Landkreise und Stadtkreise zum Betrieb der nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen, sofern die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern nicht durch andere Träger sichergestellt ist (§ 3 Abs. 1 LKHG). Diese Regelung determiniert die Auswahlentscheidung unter mehreren gleich geeigneten, leistungsfähigen und bedarfsgerechten Krankenhäusern indes nicht.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Senat misst der Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Abschluss eines Versorgungsvertrags gemäß § 109 Abs. 1 SGB V für die Entscheidung über den Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses mit Versorgungsvertrag in den Krankenhausplan präjudizierende Wirkung hat, grundsätzliche Bedeutung bei.
41 
Beschluss vom 15. Dezember 2009
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 114.709,36 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.