Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Juni 2015 - 13 L 1469/15
Gericht
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- 2.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 21. April 2015 bei Gericht gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2014, soweit darin die Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 30 Betten zu Gunsten der in Trägerschaft der Beigeladenen stehenden Städtischen Kliniken O. ‑ M. ‑ enthalten ist, anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
5I. Der Antrag ist zulässig.
6Insbesondere ist die Antragstellerin entsprechend § 42 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) antragsbefugt. Ihr Widerspruch gegen die festgestellte Aufnahme von 30 Betten für das Gebiet Geriatrie am M1. O. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen betrifft einen an die Beigeladene gerichteten Bescheid und somit einen für die Antragstellerin drittbelastenden Verwaltungsakt. Der Widerspruch gegen einen solchen Bescheid sowie eine nachfolgende Klage – und entsprechend ein Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO – sind nur zulässig, wenn der Dritte geltend macht, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Das setzt, da er – wie die Antragstellerin – nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist.
7Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris, Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris, Rn. 10.
8Die Antragstellerin beruft sich auf § 8 Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Absatz 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und – als Kehrseite – seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte aller dieser Anbieter.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 – 13 A 2221/08 –, juris, Rn. 6 und vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris, Rn. 12.
10Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt auch nicht nur im öffentlichen Interesse. Sie betrifft vielmehr auch die subjektiven Rechte der Krankenhausträger. Zwar bestimmt § 8 Absatz 2 Satz 1 KHG, dass auf die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan kein Anspruch besteht, und § 8 Absatz 2 Satz 2 KHG gebietet bei einer Auswahlentscheidung nur die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger und damit nur die Berücksichtigung öffentlicher Belange. Indes hat ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen, und es besitzt einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Diese Auslegung des § 8 Absatz 2 KHG ist durch die Grundrechte des Krankenhausträgers aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) geboten. Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist zwar nicht Voraussetzung dafür, den Beruf des Krankenhausbetreibers zu ergreifen oder fortzuführen. Die Nichtaufnahme zeitigt jedoch Auswirkungen, die geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Mit der Planaufnahme wird das Krankenhaus gegenüber anderen privilegiert, indem es Investitionsförderung aus öffentlichen Mitteln erhält (§ 4 Nr. 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 KHG) und zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen ist (§ 108 Nr. 2 Sozialgesetzbuch [SGB] Fünftes Buch [V]). Die Entscheidung betrifft damit das Grundrecht des Krankenhausträgers auf freie Ausübung seines Berufs (Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 GG); der Krankenhausträger muss sie deshalb der gerichtlichen Überprüfung zuführen können.
11BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris, Rn. 19 m.w.N.
12II. Der Aussetzungsantrag ist jedoch unbegründet.
13Es besteht kein Anlass, dem Widerspruch entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 16 Absatz 5 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die gemäß §§ 80a Absatz 3 Satz 2, 80 Absatz 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Festsetzungsbescheides, wie es in § 16 Absatz 5 KHGG NRW zum Ausdruck kommt, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der im Verfahren nach §§ 80a Absatz 3, 80 Absatz 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die Drittanfechtung der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ohne Erfolg bleiben wird (1.). Auch sonstige Gründe gebieten es nicht, das Interesse der Allgemeinheit an einer zügigen Aufnahme der geriatrischen Versorgung der Bevölkerung durch das Krankenhaus der Beigeladenen hinter dem Interesse der Antragstellerin, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zurückstehen zu lassen (2.).
141. Dahingestellt bleiben kann, ob der angegriffene Feststellungsbescheid vom 4. Dezember 2014 formell und materiell rechtmäßig ist, da die Antragstellerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt ist. Denn der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners als ungeeignet für eine bedarfsgerechte Versorgung anzusehen war. Im Einzelnen:
15Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende Bescheid oder der Bescheid, mit dem eine solche Feststellung abgelehnt wird, entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden (§ 8 Absatz 1 Satz 4 KHG).
16Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1981 – 3 C 134.79 –, juris, Rn. 43, 48, vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, juris, Rn. 46 f. und vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67.85 –, juris, Rn. 57 f.
17Das der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Entscheidungsstufen:
18Auf der ersten Stufe kommt es gemäß § 1 Absatz 1 KGH darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde kein Entscheidungsspielraum zu.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67.85 –, juris, Rn. 60 f.
20Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§§ 8 Absatz 1 Satz 3 KHG, 16 Absatz 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in den Krankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf dieser zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein behördlicher Ermessensspielraum (§ 8 Absatz 2 Satz 2 KHG).
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67.85 –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris, Rn. 18 ff.
22Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme des von ihr betriebenen K. -F. -Krankenhaus mit 50 Betten für das Gebiet der Geriatrie in den Krankenhausplan NRW 2015 scheitert bereits auf der ersten Stufe, da nicht erkennbar ist, dass das K. -F. -Krankenhaus hinreichend leistungsfähig ist.
23Das aus § 1 Absatz 1 KHG abgeleitete Merkmal der Leistungsfähigkeit besteht dann, wenn die Klinik Anforderungen entspricht, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus dieser Art zu stellen sind. Hierfür muss festgestellt werden können, dass die nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen erforderliche personelle, räumliche und medizinische Ausstattung vorhanden ist. Diese sächliche und persönliche Ausstattung muss dabei auf Dauer angelegt sein und so die Leistungsfähigkeit nachhaltig erhalten bleiben. Kriterien sind insbesondere die Zahl der hauptberuflich angestellten und weiteren angestellten oder zugelassenen Ärzte in der einzelnen Fachabteilung, das Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl sowie das Vorhandensein der erforderlichen räumlichen und medizinisch-technischen Einrichtungen.
24VG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2015 – 24 K 291.13 –, juris, Rn. 51 m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 K 3907/09 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; Szabados, in: Spickhoff, Medizinrecht, § 1 KHG, Rn. 10.
25Nach der im vorläufigen Rechtschutz gebotenen summarischen Prüfung vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die erforderliche personelle Ausstattung bei dem von der Antragstellerin betriebenen K. -F. -Krankenhaus vorhanden ist.
26Auf die Anfrage des Antragsgegners vom 12. September 2014, wie viele Ärzte bei Einrichtung einer 50 Betten Geriatrie-Fachabteilung für den Dienst geplant und wie viele dieser Ärzte geriatrisch weitergebildet seien, gab die Antragstellerin unter dem 9. Oktober 2014 unter anderem an: Die T. . B. -Kliniken hielten seit 2011 ein multiprofessionelles Team mit geriatrischer Fachkompetenz vor. Zunächst am Standort L. -Hospital in X. und seit Juli 2014 im Krankenhaus O1. „N.“. Das Team bestehe aus vier Ärzten. Alle Ärzte seien Fachärzte für Innere Medizin und zwei Ärzte hätten die Zusatzbezeichnung Geriatrie. Eine Fachärztin befinde sich in der Weiterbildung Geriatrie. Am K. -F. -Krankenhaus werde das Team durch zwei dort bereits tätige neurologische Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie erweitert. Des Weiteren bestehe das Team aus 20 Pflegekräften. Eine Pflegekraft habe die Weiterbildungsfachkraft für gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung. Im K. -F. -Krankenhaus werde eine Pflegekraft mit der Weiterbildung Geriatrie das Team ergänzen. Das gesamte Team sei in der Lage, innerhalb von drei Monaten die Arbeit am K. -F. Krankenhaus in O. aufzunehmen.
27Danach ist nicht ersichtlich, dass das bei dem von der Antragstellerin betriebenen K. -F. -Krankenhaus vorhandene Personal – d.h. zwei neurologische Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie und eine Pflegekraft mit der Weiterbildung Geriatrie –unter Berücksichtigung der erstrebten 50 Betten ausreicht, um die Kontinuität der Behandlungsmöglichkeiten für die Patientinnen und Patienten dauerhaft – beispielsweise auch während der fortbildungs-, krankheits-, oder urlaubsbedingten Abwesenheit des Personals – sicherzustellen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Antragsgegner dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise außer Betracht gelassen, dass bei ihrer Tochtergesellschaft, dem Krankenhaus O1. „N. von den Aposteln“, weiteres Personal mit der Weiterbildung Geriatrie angestellt ist. Denn das Krankenhaus O1. „N.“ hat dieses Personal seinerseits bei seinem Antrag auf Einrichtung einer geriatrischen Fachabteilung benannt, weshalb es nicht auch bei der Prüfung des Antrags des K. -F. -Krankenhauses Berücksichtigung finden kann. Sowohl das K. -F. -Krankenhaus als auch das Krankenhaus O1. „N.“ haben bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Einrichtung einer geriatrischen Fachabteilung gestellt und verfolgen diesen Antrag im Klage- und einstweiligen Rechtschutzverfahren weiter. Dabei besteht durchaus auch die Möglichkeit, dass sowohl das K. -F. -Krankenhaus als auch das Krankenhaus O1. „N.“ wie von ihnen beantragt in den Krankenhausplan NRW 2015 aufgenommen werden. Während sich das K. -F. -Krankenhaus im S. -Kreis O. beworben hat, bezieht sich der Antrag des Krankenhauses O1. „N. “ auf die Stadt N1. . Sollte aber die Auswahl in der Stadt N1. zugunsten des Krankenhauses O1. „N. “ erfolgen, ist nicht ersichtlich, inwieweit noch eine hinreichende personelle Ausstattung des K. -F. -Krankenhauses gewährleistet wäre. Insbesondere könnte dann das beim Krankenhaus O1. „N.“ angestellte geriatrische Team nicht zum K. -F. -Krankenhaus wechseln, ohne dass das Krankenhaus O1. „N.“ seinerseits nicht mehr das notwendige Personal zur Einrichtung einer geriatrischen Fachabteilung bereitstellen könnte. Diese Unsicherheit über die personelle Ausstattung des K. -F. -Krankenhauses geht zu Lasten der Antragstellerin, da das geriatrische Team zumindest im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, mithin am 4. Dezember 2014, beim Krankenhaus O1. „N.“ angestellt gewesen ist und die Antragstellerin auch kein Konzept vorgelegt hat, das in einem Fall, wie dem vorstehend beschriebenen, eingreifen würde.
28Da die Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits nicht die Voraussetzungen erfüllt hat, um in die Auswahlentscheidung einbezogen zu werden, kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner auf der zweiten Stufe die Auswahl zugunsten der Beigeladenen ermessensfehlerfrei getroffen hat.
292. Nach alledem fällt auch die im Übrigen noch vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Folgen, die sich für die Antragstellerin aus dem Sofortvollzug ergeben, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 16 Absatz 5 KHGG NRW Berücksichtigung gefunden haben.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris, Rn. 40 m.w.N.
31Für den Eintritt solcher atypischer Folgen lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin nichts entnehmen.
32Soweit sie geltend macht, es bestehe die konkrete Gefahr, dass ihre bereits vorhandenen Strukturen durch die neu einzurichtende Fachabteilung für Geriatrie bei der Beigeladenen empfindlich geschädigt würden, weil Patienten in das Krankenhaus der Beigeladenen eingewiesen würden, benennt sie lediglich Auswirkungen des Sofortvollzugs, die – wenn sie zuträfen – in vergleichbarer Weise für nahezu jedes Verfahren im Anwendungsbereich des § 16 Absatz 5 KHGG NRW gelten würden und als regelmäßige Folge des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung von der Interessenabwägung des Gesetzgebers umfasst wären. Überdies ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es bei der Antragstellerin die einzige Fachabteilung für Neurologie im gesamten S. -Kreis-O. nebst Stroke Unit gibt und die Beigeladene nicht über eine Neurologie verfügt, bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen eine wesentlich geringere Auslastung der neurologischen Abteilung der Antragstellerin und dadurch bedingt erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge hat. Insoweit berücksichtigt das Gericht zudem, dass die Beigeladenen in ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 20. Dezember 2013 ihre Bereitschaft zum Abschluss von Kooperationsverträgen mit der Antragstellerin zum Ausdruck gebracht hat.
33Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass durch die Einrichtung einer geriatrischen Abteilung bei der Beigeladenen die Gefahr bestehe, dass öffentliche Fördermittel für Investitionskosten gemäß § 17 KHGG NRW in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2 KHG bewilligt und verwendet würden, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machten, benennt sie ebenfalls lediglich die typischen Auswirkungen des Sofortvollzugs.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 162 Absatz 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich daher auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Absatz 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen.
35Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Absatz 2 Nr. 2, 52 Absatz 1 GKG. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses anficht, um - wie hier - eine eigene Planaufnahme durchzusetzen, pauschalierend mit 50.000,00 Euro.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris, Rn. 44 ff.
37Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß
- 1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie - 2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.
(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.
(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.
(2a) (weggefallen)
(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen
- 1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen, - 2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen. - 3.
(weggefallen)
(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen
- 1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren, - 2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung, - 3.
Anlauf- und Umstellungskosten, - 4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen, - 5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
(4a) (weggefallen)
(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.
(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.