Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 14. Juli 2004 - 4 K 2476 /04

published on 14.07.2004 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 14. Juli 2004 - 4 K 2476 /04
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.06.2004 gegen Ziffer 1 der Verfügung des Landratsamts G. vom 24.05.2004 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 3 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der sachdienlich dahingehende Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 16.06.2004 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24.05.2004 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO  (Ziffer 1) und § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 12 LVwVG (Ziffer 3) statthaft. Mit dieser Verfügung hat das Landratsamt G. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Tieren sowie den Besitz von Tieren für Dritte untersagt (Ziffer 1) und dem Antragsteller für den Fall der Nichtbeachtung des Tierhalteverbots die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Beschlagnahme angedroht (Ziffer 3).
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Im vorliegen Fall ist dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung.
Rechtsgrundlage des Tierhalteverbots ist § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift dürften nicht erfüllt sein. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Anlass für das Tierhalteverbot, das gegen den Antragsteller verfügt wurde, sind die bei einer Ortsbesichtigung durch das Veterinäramt des Antragsgegners am 02.02.2004 auf dem Grundstück des Antragstellers gemachten Feststellungen im Zusammenhang mit dem Schlachten von Schafen. Dabei wurden in einem Kastenwagen 6 Schafe auf urindurchtränkter und kotverschmutzter Einstreu vorgefunden, in den Schlachträumen bzw. einem Nebenraum wurde ein geknebeltes Schaf festgestellt und in den Schlachträumen wurden Felle von 11 getöteten Schafen sowie Schlachtabfälle vorgefunden. Notwendige Fleischuntersuchungen und etwa eine gesonderte Stammhirnbeprobung wurden nicht durchgeführt. Vom Veterinäramt wird vermutet, dass die Schafe, die geschlachtet wurden, nicht mittels der vorgefundenen Elektrozange betäubt und danach geschlachtet, sondern geschächtet wurden. Denn die Kontrolle stand in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem islamischen Opferfest. Tatsächlich hat sich der Antragsteller auch dahin eingelassen, die Schafe an türkische Staatsangehörige verkauft zu haben, und die Tiere für diese in seinen Schlachträumen geschlachtet zu haben. Aufgrund der Feststellungen des Antragsgegners hat auch das Gericht keine begründeten Zweifel daran, dass die getöteten Schafe nicht unter Verwendung der Elektrozange vor dem Schlachtvorgang betäubt, sondern wohl geschächtet wurden. Wer dies getan hat, lässt sich nicht mehr aufklären. Dies wird zum Einen durch den Zustand der aufgefundenen Elektrozange selbst, aber auch dadurch belegt, dass der vorgefundene Schafskopf keinerlei Spuren der Behandlung durch eine Elektrozange aufwies. Weiterhin geht auch das Gericht davon aus, dass durch das Schächten von Schafen ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 TierSchG vorliegt, da der Antragsteller oder die Käufer der Tiere keine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG vorweisen konnten. Die Verstöße gegen diverse weitere Bestimmungen wegen der unterbliebenen Fleischuntersuchung und gesonderten Stammhirnbeprobung und Verstöße gegen Vorschriften zur Erfassung von Risikomaterial sieht das Gericht ebenfalls als gegeben an.
Die festgestellten Rechtsverstöße und Haltungsmängel des vorgefundenen geknebelten Tieres und der Tiere in dem Lieferwagen stehen jedoch alle unmittelbar im Zusammenhang mit dem Schlachten der Schafe für das islamische Opferfest. Die Einlassungen des Antragstellers, die Schafe auch für eigene Zwecke, also in der Form der Hausschlachtung, geschlachtet zu haben, wertet das Gericht als eine Schutzbehauptung. Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel daran, dass aus diesen allein mit dem islamischen Opferfest in Zusammenhang stehenden Vorgängen ein umfassendes Tierhalteverbot nach § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG gegen den Antragsteller erlassen werden kann, insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund dieses Vorganges dem Antragsteller das Halten und Betreuen nicht nur von Schafen, sondern sämtlichen anderen Nutz- und Haustieren untersagt werden müsste. Die nach § 4 a TierSchG unzulässige Schlachtung und die Verstöße im Zusammenhang mit der unterbliebenen Fleischuntersuchung und Trennung von Risikomaterial werden dabei bereits vom Tatbestand des § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG nicht erfasst. Das Landratsamt G. hat außer dem Vorgang vom 02.02.2004 keine weiteren Beanstandungen der Tierhaltung durch den Antragsteller festgestellt. Eine Besichtigung des vom Antragsteller gehaltenen Schafbestandes blieb aus. Das Landratsamt G. ging in der Verfügung vom 24.05.2004 vielmehr fälschlich davon aus, dass der Antragstellers keinen Schafbestand mehr hält. Bereits im Widerspruchsschreiben vom 16.06.2004 und im gerichtlichen Antragsverfahren führte der Antragsteller jedoch aus, Schafe zu halten, da er daraus seinen Lebensunterhalt bezieht. Tatsächlich hat der Baukontrolleur des Landratsamtes G. dann am 29.06.2004 auf dem Grundstück des Antragstellers Schafe festgestellt. Auch insoweit fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass diese Schafhaltung gegen § 2 TierSchG verstößt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch die Knebelung des Schafes, die möglicherweise einen Verstoß gegen  § 2 TierSchG darstellt und die Art und Weise, wie die Schafe in dem verschmutzten Lieferwagen angetroffen wurden, allein und ausschließlich im Zusammenhang mit der Schlachtung stehen. Diese Tiere sollten offenbar auch geschlachtet werden. Das vom Landratsamt R. verfügte Tierhalteverbot  vom 30.01.1997, auf das die Verfügung wiederholt Bezug nimmt, wurde dagegen wegen mehrerer festgestellter gravierender Haltungsmängel der Schafe und Hunde verfügt. Außer der beanstandeten Unterbringung der Schafe wurde an diesen Tieren und auch an dem geknebelten Schaf vom Antragsgegner jedoch keine Pflege- oder Haltungsmängel, die von § 2 TierSchG erfasst werden, festgestellt. Ob die Unterbringung der Schafe im Transporter diesen erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden im Sinne des § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt hat, lässt sich anhand der Feststellungen des Veterinäramtes am 02.02.2004 nicht zuverlässig einschätzen. Denn diese Beurteilung hängt maßgeblich davon ab, ob und wie lange die Tiere in dem Transporter tatsächlich untergebracht waren bzw. wie lange sie dort verbleiben sollten. Hierzu fehlen jedoch Feststellungen des Antragsgegners.
Um verhindern, dass sich die im Zusammenhang mit der Schlachtung festgestellten Mängel und Rechtsverstöße künftig wiederholen, ist das Tierhalteverbot im Übrigen ungeeignet und unverhältnismäßig. Denn hinsichtlich der aufgetretenen Rechtsverstöße im Zusammenhang mit dem Schlachtvorgang selbst hat das Landratsamt G. die Einhaltung der betroffenen Vorschriften auf dem jeweils dafür vorgesehenen Weg durchzusetzen. Im Übrigen kommen zur Verhinderung künftiger Verstöße unmittelbar mit der Tierhaltung andere, den Antragsteller weniger belastende Maßnahmen in Betracht, wie etwa eine Anordnung nach § 16 a S. 2 Nr. 1 TierSchG, die es dem Antragsteller untersagt, Schafe an Dritte zu veräußern, jedenfalls soweit diese entgegen § 4 a TierSchG geschlachtet werden sollen. Denn ein Tierhalteverbot nach § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG ist nur dann notwendig, wenn es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Hiervon kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht ausgegangen werden.
Bestehen danach Bedenken gegen das unter Ziffer 1 der Verfügung vom 24.05.2004 angeordnete Tierhaltungsverbot, ist aus diesem Grunde auch die aufschiebende Wirkung gegen die unter Ziffer 3 angedrohten Zwangsmittel anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei geht die Kammer von einem Streitwert von 10.000,-- EUR für das Hauptsacheverfahren aus, der im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren war.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate.

(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Berufungssenaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate.

(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.