Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 101,84EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit Klageerhebung (17.10.2007) zu bezahlen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.07.2006 und deren Widerspruchsentscheidung vom 20.09.2007 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 5/7, die Beklagte 2/7 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten. Sie machte mit Antrag vom 02.06.2006 bei der Bezirksstelle D. der Beklagten Aufwendungen für eine stationäre wahlärztliche Behandlung (Tumorexstirpation) in Höhe von 1.522,24 EUR geltend. Nach Einholung eines Kurzgutachtens der Firma M. C. erkannte die Beklagte von dem geltend gemachten Rechnungsbetrag nur 1.166,70 EUR als erstattungsfähig an. Eine Erstattung auf die unter den Ziffern 7, 2063, 2184 und 2517 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechneten Leistungen lehnte die Beklagte unter Berufung auf das Kurzgutachten ab. Insgesamt verblieb der Klägerin ein Selbstbehalt in Höhe von 355,54 EUR, wovon 30 v. H., also 106,66 EUR, auf Kassenleistungen entfielen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der insbesondere unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachterausschusses des Berufsverbands Deutscher Neurochirurgen e. V. (BDNC) begründet wurde, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21.09.2007 zugestellt.
Am 17.10.2007 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die GOÄ Nr. 2184 sei zu Recht neben der GOÄ-Nr. 2526 angesetzt worden. Die Fixation des Schädels in der Mayfield-Klemme sei nicht obligater Bestandteil des Eingriffs, weil eben diese Vorbereitungsleistung zeitlich deutlich vor dem Hautschnitt und weit außerhalb des Operationsfeldes erbracht werde. Diese klassischen Vorbereitungsleistungen fielen nicht unter das Zielleistungsprinzip. Aus diesem Grunde habe auch das sachverständig beratene Amtsgericht und Landgericht München 1 die Vorbereitungsleistung nach GOÄ Nr. 2184 als selbstständige Leistung anerkannt. Auch die Entfernung der Mayfield-Dorne (GOÄ Nr. 2063) stelle eine selbstständige Leistung dar. Auch die GOÄ Nr. 7 sei am Operationstag zu Recht angesetzt worden. Untersuchungsleistungen fielen grundsätzlich nie unter das Zielleistungsprinzip. Auch habe die GOÄ Nr. 2517 neben der durch GOÄ Nr. 2526 bezeichneten Zielleistung angesetzt werden können. Die sogenannten „Eröffnungsleistungen“ oder „Zugangsleistungen“ seien in der GOÄ eindeutig definiert im Abschnitt J HNO- Heilkunde und im Abschnitt VIII Neurochirurgie und den allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt L Chirurgie/Orthopädie. Im Bereich der Neurochirurgie seien Eröffnungs- oder Zugangsleistungen in den GOÄ-Ziffern 2515 bis 2518, 2555 bis 2557 separat definiert, wenn ein aufwendiger erschwerter Zugang durch Knochen mittels Fräse, Bohrer oder Trepan notwendig sei. Da allein in der Neurochirurgie und HNO Eröffnungsleistungen durch Knochen neben den Hauptleistungen definiert und eingeführt worden seien, habe sich der Verordnungsgeber verpflichtet gesehen, in Kapitel VIII unter den Gebührennummern 2561 und 2590 die „Eröffnungsleistungen“ in die Legende einzufügen und somit in die Hauptleistung einzuschließen. Daraus folge, dass bei allen anderen Hauptleistungen die Eröffnungsleistungen als liquidationsfähige selbstständige Nebenleistungen parallel angesetzt und abgerechnet werden könnten.
Die Klägerin beantragt,
Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20.09.2007 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 355,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid vom 20.09.2007.
10 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
11 
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten (Blatt 1 bis 52) vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren wechselnden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 101,84 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung (Prozesszinsen). Im Übrigen war die Klage abzuweisen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
13 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 31 der Satzung der Beklagten (Satzung). Nach § 31 Abs. 1 der Satzung sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein und die Bezeichnung der Krankheit enthalten (§ 31 Abs. 3 Satz 3 der Satzung).
14 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Gebührennummern 2184, 2063 und 2517 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) neben der Gebührennummer 2526 abgerechnet werden können, oder ob die in diesen Gebührennummern erwähnten ärztlichen Leistungen abschließend von der Gebührennummer 2526 umfasst werden, d. h., ob es sich hierbei um methodische Bestandteile der operativen Zielleistung der GOÄ-Nr. 2526 handelt. Das Gleiche gilt für den Ansatz der GOÄ-Nr. 7 (vollständige körperliche Untersuchung) am Operationstag. Die maßgebende Vorschrift der GOÄ für die Beurteilung dieser Frage ist § 4 Abs. 2 a GOÄ. Hiernach kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer andern Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte (sogenanntes „Zielleistungsprinzip“). Mit § 4 Abs. 2 a Satz 2 GOÄ wird der in Satz 1 formulierte Grundsatz für den Bereich der operativen Leistungen nochmals ausdrücklich klargestellt und verdeutlicht (vgl. auch Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L des Gebührenverzeichnisses). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Zielleistungsprinzip gerade bei operativen Eingriffen von besonderer Bedeutung ist. Die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Operationsleistungen (Zielleistungen) methodisch notwendigen operativen Einzelschritte haben keinen selbstständigen Charakter und sind dementsprechend nicht gesondert neben der Operationsgebühr abrechnungsfähig (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 4 GOÄ RdNr. 96).
15 
Das „Zielleistungsprinzip“ steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ, wonach der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen kann (Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Aufl., § 4 RdNr. 32). Die Abgrenzung hinsichtlich der Frage der Selbständigkeit einer ärztlichen Leistung im Sinne der Bestimmung ist streitig. Hoffmann (Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ, a.a.O., C I Kommentierung § 4 GOÄ, Anm. 2) will nicht vom Begriff der Zielleistung ausgehen, sondern die Abgrenzung zwischen „selbständiger“ und „unselbständiger“ Leistung durch eine dreistufige Prüfung - historische Prüfung der Leistungslegende, Bewertung des Gewichts der Teilleistung im Verhältnis zur Hauptleistung und die medizinische Prüfung der Notwendigkeit der Teilleistung - vornehmen. Anders will Brück (Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., S. 851) den Wortlaut der fraglichen Regelung einer Auslegung unterziehen. Lang/Schäfer/Stiel/Vogt (a.a.O., RdNr. 33) sehen einen gebührenrechtlich unselbständigen Bestandteil einer anderen Leistung dann als gegeben an, wenn eine Leistung ohne den Leistungsinhalt der anderen Leistung nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden kann. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.05.2004 (III ZR 344/03) zu § 6 Abs. 2 GOÄ (selbständige Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind) ausgeführt: „Für die Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ kommt es daher darauf an, dass die in Rede stehende Leistung eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene ist und nicht nur eine besondere Ausführung der letzteren. Wo die Grenze zwischen beiden liegt, lässt sich letztlich nicht ohne Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmen.“ Insoweit kann die für die jeweilige Leistungsziffer im Gebührenverzeichnis vergebene Punktzahl von Bedeutung sein (Hoffmann, a.a.O.). Das LG Karlsruhe ( Urteil vom 28.03.2003, Az.: 1 S 106/02) führt zum Begriff der „methodisch notwendigen operativen Einzelschritte“ nach § 4 Abs. 2 a GOÄ aus, dass der Begriff der methodisch notwendigen Einzelschritte enger sei, als derjenige der „medizinisch notwendigen“ Schritte zur Herbeiführung des Operationserfolges und durch das Abstellen auf die Methode zu den Einzelschritten nur die standardmäßigen, routinemäßigen Teilschritte gehörten, wobei die Diagnose das Leistungsziel bestimme (so im Ergebnis auch LG Stade, Urt. v. 31.03.2004 - 2 S 81/03 ).
16 
Bei strikter Anwendung des „Zielleistungsprinzips“, wie es in § 4 Abs. 2a GOÄ formuliert ist, ist als Bestandteil einer Zielleistung eine Leistung grundsätzlich dann anzusehen, wenn ohne deren Leistungsinhalt die andere Leistung nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden kann. Als Bestandteil einer Zielleistung lassen sich ohne weiteres Vorbereitungs- Hilfs- und Begleitleistungen qualifizieren, insbesondere auch die sogenannte „Eröffnungsleistung“, aber auch „abschließende Maßnahmen“ (vgl. Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., RdNr. 16 f.). Diesen Standpunkt vertritt im Hinblick auf die durch die Gebührennummern 2184, 2517 und 2063 GOÄ beschriebenen ärztlichen Leistungen die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 20.09.2007 ( so auch VG Stuttgart, Urteil vom 3.4.2007, Az.: 6 K 4748/06). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass das in § 4 Abs. 2 a GOÄ formulierte „Zielleistungsprinzip“ in der GOÄ insbesondere im Gebührenverzeichnis, nicht konsequent durchgeführt ist. Der Verordnungsgeber hat sein Ziel, dem Zielleistungsprinzip durch entsprechende Ergänzungen in § 4 Abs. 2 a GOÄ und den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L des Gebührenverzeichnisses im Rahmen der 4. GOÄ-Änderungsverordnung uneingeschränkte Geltung zu verschaffen, nicht erreicht (vgl. Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., RdNr. 37). Es muss daher im Einzelfall, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der (überwiegenden) zivilgerichtlichen Rechtsprechung, aufgrund der Auslegung des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ entschieden werden, inwiefern die Abrechnung von Vorbereitungs-, Hilfs- und Begleitleistungen neben der eigentlichen Zielleistung zulässig ist.
17 
Hiernach ergibt sich, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die unter der Gebührenziffer 2184 GOÄ abgerechnete ärztliche Leistung für die „Mayfield-Halterung“ hat ( vgl. zum Folgenden VG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2007, Az.: 17 K 1804/06). Allerdings kommt insofern nur eine analoge Anwendung dieser Gebührenvorschrift (§ 6 Abs. 2 GOÄ) in Betracht, wie im Folgenden dargelegt wird. Die fehlende Kennzeichnung mit den Buchstaben „A“ bzw. der Bezeichnung „entsprechend“ in der ärztlichen Rechnung vom 15.05.2006 steht der Erstattung nicht entgegen (vgl. allerdings § 12 Abs. 4 GOÄ; zur insoweit häufig abweichenden Abrechnungspraxis vgl. Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., § 12 GOÄ RdNr. 36).
18 
Die Fixierung des Kopfes in der „Mayfield-Halterung“ stellt eine (selbständige) ärztliche Leistung dar, die nicht Teil der Zielleistung der Gebührenziffer 2526 GOÄ ist. Sie ist darüber hinaus mit der Leistung der Ziffer 2184 GOÄ vergleichbar und daher analog unter diese subsumierbar. Bei der „Mayfield-Halterung“ wird der Schädel für die Operation mit dem Ziel der Fixierung in eine Klemme mit drei Dornen eingespannt und durch eine spezielle Halterung mit dem Operationstisch fest verbunden. Bei der Halo-Extension (Ziffer 2184 GOÄ) wird ein Kopfring mittels Pins am Kopf befestigt und mit einem Galgenzug verbunden. Es bedarf auch hier keiner Entscheidung, welchem der im Rahmen von § 4 Abs. 2 a GOÄ diskutierten Abgrenzungsmodelle zu folgen ist. Denn nach jeder dieser Definitionen handelt es sich bei der Anlegung der „Mayfield-Halterung“ um eine Leistung, die nicht in der (eigentlichen) Operationsleistung - Exstirpation eines Tumors - enthalten ist. Die Fixierung des Kopfes vor der Operation am Schädel ist zwar notwendig, um die Operation durchführen zu können. Es handelt sich jedoch nicht um eine bloße Teilleistung der eigentlichen Operationsleistung, weil die Fixierung des Kopfes, im Verhältnis zur Hauptleistung und im Hinblick auf den Operationserfolg von erheblicher eigenständiger Bedeutung bzw. von erheblichem Gewicht ist und einen von der Operationsleistung ohne weiteres abgrenzbaren eigenständigen Leistungsaufwand beinhaltet. Auch bei Anlegung des Maßstabs der „methodisch notwendigen operativen Einzelschritte“ (vgl. LG Karlsruhe, a.a.O.) ergibt sich nichts anderes. Denn das Anbringen einer „Mayfield-Halterung“ stellt schon keinen Einzelschritt der Operationsmethode hinsichtlich der Tumorentfernung dar, sondern eine hiervon gänzlich unabhängige Handlung. Dies lässt sich auch aus der in die GOÄ aufgenommenen Gebührenposition der Ziffer 2184 schließen, denn hieraus ergibt sich, dass das Anlegen einer speziellen Halterung zur Fixierung des zu behandelnden Körperteils als eigenständige Leistung einer gesonderten Abrechnung zugänglich ist ( so auch AG München, Urteil vom 20.11.2002 - 282 C 18468/01 -, LG München, Urteil vom 20.11.2003 - 9 S 23524/02 -). Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich der analogen Berechnung der vorliegend in Streit stehenden Leistung zu 2184 GOÄ. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden (sog. Analogabrechnung). Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 13.05.2004 (a.a.O.) handelt es sich bei der „Mayfield-Halterung“ unstreitig auch nicht lediglich um eine besondere Ausführung der unter Ziffer 2184 GOÄ beschriebenen Leistung, sondern um eine andere selbständige Leistung. Eine Abrechnung analog zu dieser Gebührenziffer erscheint im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass jeweils die Fixierung des Kopfes mit vergleichbarem Aufwand in Rede steht.
19 
Aus den gleichen Gründen wie zu Gebührennummer 2184 GOÄ dargelegt, durfte auch die Gebührennummer 2063 GOÄ (allerdings auch hier nur analog) neben der Gebührennummer 2526 GOÄ berechnet werden.
20 
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Kassenleistungen insoweit, als die Gebührennummer 2517 GOÄ (Osteoklastische Trepanation Schädel/Knochendeckel) neben der die Zielleistung erfassenden Gebührennummer 2526 GOÄ berechnet worden ist. Bei den GOÄ-Nrn. 2515 bis 2518 handelt es sich typischerweise um „Eröffnungsleistungen“ im Rahmen der Neurochirurgie. Als Zielleistungen kommen diese Leistungen regelmäßig nicht in Betracht. Durch ihre ausdrückliche Aufnahme in das Gebührenverzeichnis hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass im Bereich der Neurochirurgie der Zugangsweg zu dem zu operierenden Organ nicht mit der operativen Leistung an diesem Organ als Zielleistung abgegolten ist, sondern nach den genannten Leistungsziffern abgerechnet werden kann. Die Tatsache, dass eigene Gebührenpositionen für die Eröffnung des knöchernen Schädels in unterschiedlicher Weise und für unterschiedliche Schädelabschnitte geschaffen und in das Leistungsverzeichnis aufgenommen wurden, weist darauf hin, dass neben den eigentlichen neurologischen Leistungen am Schädelinhalt selbst die Eröffnung des Schädels neben den entsprechenden Gebührenpositionen für die anderen Leistungen abrechnungsfähig ist (vgl. Hofmann, Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ -, Band 2. 3. Aufl., C II, RdNr. 14).
21 
Kein Anspruch auf Kassenleistungen besteht allerdings für den Ansatz der GOÄ- Nr. 7 (vollständige körperliche Untersuchung II) am 03.03.2006. Nach dem Zusammenhang der Abrechnung wurde die mit GOÄ- Nr. 7 abgerechnete ärztliche Leistung unmittelbar in Zusammenhang mit der Operation durchgeführt und ist damit als methodischer Bestandteil der erbrachten operativen Leistung anzusehen. Eine gesonderte Berechnung des Gebührenansatzes der GOÄ Nr. 7 scheidet daher gemäß § 4 Abs. 2 a GOÄ aus. Die Beklagte weist im Widerspruchsbescheid vom 20.09.2007 zutreffend darauf hin, dass die Auffassung des BDNC, dass das Zielleistungsprinzip vom Verordnungsgeber nur unter den allgemeinen Bestimmungen vor den operativen Leistungen des Abschnitts L und nicht vor anderen Kapiteln der GOÄ definiert worden sei, fehl gehe.
22 
Im Übrigen ist die Klage, soweit sie über den Kassenleistungsanteil unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 30 v. H., d. h. über 106,66 EUR hinausgeht, unbegründet. Die Klage ist insofern auf den gesamten Selbstbehalt in Höhe von 355,54 EUR gerichtet, d. h. auch auf den Beihilfeanteil. Der Beihilfeanteil kann jedoch nicht gegenüber der Beklagten eingeklagt werden. Richtiger Anspruchsgegner ist insoweit der Dienstherr der Klägerin. Die Beklagte entscheidet zwar im sogenannten „Vereinigten Verfahren“ auch über die Beihilfeleistungen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich beim Anspruch auf Beihilfeleistungen einerseits, auf Kassenleistungen andererseits um unterschiedliche, gegen verschiedene Träger gerichtete Ansprüche handelt. Es findet daher insoweit auch kein gemeinsames Widerspruchsverfahren und auch kein gemeinsames Klageverfahren statt. Hierauf wird das Mitglied in den mit den Leistungsabrechnungen verbundenen Rechtsmittelbelehrungen auch regelmäßig hingewiesen.
23 
Der im Tenor ausgesprochene Anspruch auf Prozesszinsen seit Klageerhebung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 291 BGB. § 291 BGB findet im öffentlichen Recht analoge Anwendung, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, NJW 1995, 3135 m.w.N.). Im vorliegenden Fall enthält die Satzung der Beklagten insoweit keine Regelung.
24 
Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 29.07.2006 hat die Klägerin hingegen nicht.
25 
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich - rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen verlangt werden. Im vorliegenden Fall gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Verzugszinsen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen kann allerdings im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses bestehen, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind. Das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten ist allerdings kein derartiges Verhältnis. Die Beklagte schließt mit ihren Mitgliedern keine öffentlich-rechtlichen Verträge ab, sondern hat ihre Angelegenheiten in Form einer Satzung geregelt. Auch stehen die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Beiträge und die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Kassenleistungen nicht als vertragliche Hauptleistungspflichten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, BVerwGE 98, 18). Denn es handelt sich hierbei nicht um vertragliche Pflichten. Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin besteht als Beitragsforderung (§ 25 Abs. 1 der Satzung) für die Mitgliedschaft bei der Beklagten (§ 12 der Satzung) als rechtsfähiger Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Die Leistungsverpflichtung der Beklagten folgt aus § 30 Abs. 1 der Satzung.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 101,84 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung (Prozesszinsen). Im Übrigen war die Klage abzuweisen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
13 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 31 der Satzung der Beklagten (Satzung). Nach § 31 Abs. 1 der Satzung sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig. Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt sein und die Bezeichnung der Krankheit enthalten (§ 31 Abs. 3 Satz 3 der Satzung).
14 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Gebührennummern 2184, 2063 und 2517 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) neben der Gebührennummer 2526 abgerechnet werden können, oder ob die in diesen Gebührennummern erwähnten ärztlichen Leistungen abschließend von der Gebührennummer 2526 umfasst werden, d. h., ob es sich hierbei um methodische Bestandteile der operativen Zielleistung der GOÄ-Nr. 2526 handelt. Das Gleiche gilt für den Ansatz der GOÄ-Nr. 7 (vollständige körperliche Untersuchung) am Operationstag. Die maßgebende Vorschrift der GOÄ für die Beurteilung dieser Frage ist § 4 Abs. 2 a GOÄ. Hiernach kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer andern Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte (sogenanntes „Zielleistungsprinzip“). Mit § 4 Abs. 2 a Satz 2 GOÄ wird der in Satz 1 formulierte Grundsatz für den Bereich der operativen Leistungen nochmals ausdrücklich klargestellt und verdeutlicht (vgl. auch Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L des Gebührenverzeichnisses). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Zielleistungsprinzip gerade bei operativen Eingriffen von besonderer Bedeutung ist. Die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Operationsleistungen (Zielleistungen) methodisch notwendigen operativen Einzelschritte haben keinen selbstständigen Charakter und sind dementsprechend nicht gesondert neben der Operationsgebühr abrechnungsfähig (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 4 GOÄ RdNr. 96).
15 
Das „Zielleistungsprinzip“ steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ, wonach der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen kann (Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Aufl., § 4 RdNr. 32). Die Abgrenzung hinsichtlich der Frage der Selbständigkeit einer ärztlichen Leistung im Sinne der Bestimmung ist streitig. Hoffmann (Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ, a.a.O., C I Kommentierung § 4 GOÄ, Anm. 2) will nicht vom Begriff der Zielleistung ausgehen, sondern die Abgrenzung zwischen „selbständiger“ und „unselbständiger“ Leistung durch eine dreistufige Prüfung - historische Prüfung der Leistungslegende, Bewertung des Gewichts der Teilleistung im Verhältnis zur Hauptleistung und die medizinische Prüfung der Notwendigkeit der Teilleistung - vornehmen. Anders will Brück (Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl., S. 851) den Wortlaut der fraglichen Regelung einer Auslegung unterziehen. Lang/Schäfer/Stiel/Vogt (a.a.O., RdNr. 33) sehen einen gebührenrechtlich unselbständigen Bestandteil einer anderen Leistung dann als gegeben an, wenn eine Leistung ohne den Leistungsinhalt der anderen Leistung nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden kann. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.05.2004 (III ZR 344/03) zu § 6 Abs. 2 GOÄ (selbständige Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind) ausgeführt: „Für die Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ kommt es daher darauf an, dass die in Rede stehende Leistung eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene ist und nicht nur eine besondere Ausführung der letzteren. Wo die Grenze zwischen beiden liegt, lässt sich letztlich nicht ohne Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmen.“ Insoweit kann die für die jeweilige Leistungsziffer im Gebührenverzeichnis vergebene Punktzahl von Bedeutung sein (Hoffmann, a.a.O.). Das LG Karlsruhe ( Urteil vom 28.03.2003, Az.: 1 S 106/02) führt zum Begriff der „methodisch notwendigen operativen Einzelschritte“ nach § 4 Abs. 2 a GOÄ aus, dass der Begriff der methodisch notwendigen Einzelschritte enger sei, als derjenige der „medizinisch notwendigen“ Schritte zur Herbeiführung des Operationserfolges und durch das Abstellen auf die Methode zu den Einzelschritten nur die standardmäßigen, routinemäßigen Teilschritte gehörten, wobei die Diagnose das Leistungsziel bestimme (so im Ergebnis auch LG Stade, Urt. v. 31.03.2004 - 2 S 81/03 ).
16 
Bei strikter Anwendung des „Zielleistungsprinzips“, wie es in § 4 Abs. 2a GOÄ formuliert ist, ist als Bestandteil einer Zielleistung eine Leistung grundsätzlich dann anzusehen, wenn ohne deren Leistungsinhalt die andere Leistung nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden kann. Als Bestandteil einer Zielleistung lassen sich ohne weiteres Vorbereitungs- Hilfs- und Begleitleistungen qualifizieren, insbesondere auch die sogenannte „Eröffnungsleistung“, aber auch „abschließende Maßnahmen“ (vgl. Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., RdNr. 16 f.). Diesen Standpunkt vertritt im Hinblick auf die durch die Gebührennummern 2184, 2517 und 2063 GOÄ beschriebenen ärztlichen Leistungen die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 20.09.2007 ( so auch VG Stuttgart, Urteil vom 3.4.2007, Az.: 6 K 4748/06). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass das in § 4 Abs. 2 a GOÄ formulierte „Zielleistungsprinzip“ in der GOÄ insbesondere im Gebührenverzeichnis, nicht konsequent durchgeführt ist. Der Verordnungsgeber hat sein Ziel, dem Zielleistungsprinzip durch entsprechende Ergänzungen in § 4 Abs. 2 a GOÄ und den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L des Gebührenverzeichnisses im Rahmen der 4. GOÄ-Änderungsverordnung uneingeschränkte Geltung zu verschaffen, nicht erreicht (vgl. Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., RdNr. 37). Es muss daher im Einzelfall, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der (überwiegenden) zivilgerichtlichen Rechtsprechung, aufgrund der Auslegung des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ entschieden werden, inwiefern die Abrechnung von Vorbereitungs-, Hilfs- und Begleitleistungen neben der eigentlichen Zielleistung zulässig ist.
17 
Hiernach ergibt sich, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die unter der Gebührenziffer 2184 GOÄ abgerechnete ärztliche Leistung für die „Mayfield-Halterung“ hat ( vgl. zum Folgenden VG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2007, Az.: 17 K 1804/06). Allerdings kommt insofern nur eine analoge Anwendung dieser Gebührenvorschrift (§ 6 Abs. 2 GOÄ) in Betracht, wie im Folgenden dargelegt wird. Die fehlende Kennzeichnung mit den Buchstaben „A“ bzw. der Bezeichnung „entsprechend“ in der ärztlichen Rechnung vom 15.05.2006 steht der Erstattung nicht entgegen (vgl. allerdings § 12 Abs. 4 GOÄ; zur insoweit häufig abweichenden Abrechnungspraxis vgl. Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., § 12 GOÄ RdNr. 36).
18 
Die Fixierung des Kopfes in der „Mayfield-Halterung“ stellt eine (selbständige) ärztliche Leistung dar, die nicht Teil der Zielleistung der Gebührenziffer 2526 GOÄ ist. Sie ist darüber hinaus mit der Leistung der Ziffer 2184 GOÄ vergleichbar und daher analog unter diese subsumierbar. Bei der „Mayfield-Halterung“ wird der Schädel für die Operation mit dem Ziel der Fixierung in eine Klemme mit drei Dornen eingespannt und durch eine spezielle Halterung mit dem Operationstisch fest verbunden. Bei der Halo-Extension (Ziffer 2184 GOÄ) wird ein Kopfring mittels Pins am Kopf befestigt und mit einem Galgenzug verbunden. Es bedarf auch hier keiner Entscheidung, welchem der im Rahmen von § 4 Abs. 2 a GOÄ diskutierten Abgrenzungsmodelle zu folgen ist. Denn nach jeder dieser Definitionen handelt es sich bei der Anlegung der „Mayfield-Halterung“ um eine Leistung, die nicht in der (eigentlichen) Operationsleistung - Exstirpation eines Tumors - enthalten ist. Die Fixierung des Kopfes vor der Operation am Schädel ist zwar notwendig, um die Operation durchführen zu können. Es handelt sich jedoch nicht um eine bloße Teilleistung der eigentlichen Operationsleistung, weil die Fixierung des Kopfes, im Verhältnis zur Hauptleistung und im Hinblick auf den Operationserfolg von erheblicher eigenständiger Bedeutung bzw. von erheblichem Gewicht ist und einen von der Operationsleistung ohne weiteres abgrenzbaren eigenständigen Leistungsaufwand beinhaltet. Auch bei Anlegung des Maßstabs der „methodisch notwendigen operativen Einzelschritte“ (vgl. LG Karlsruhe, a.a.O.) ergibt sich nichts anderes. Denn das Anbringen einer „Mayfield-Halterung“ stellt schon keinen Einzelschritt der Operationsmethode hinsichtlich der Tumorentfernung dar, sondern eine hiervon gänzlich unabhängige Handlung. Dies lässt sich auch aus der in die GOÄ aufgenommenen Gebührenposition der Ziffer 2184 schließen, denn hieraus ergibt sich, dass das Anlegen einer speziellen Halterung zur Fixierung des zu behandelnden Körperteils als eigenständige Leistung einer gesonderten Abrechnung zugänglich ist ( so auch AG München, Urteil vom 20.11.2002 - 282 C 18468/01 -, LG München, Urteil vom 20.11.2003 - 9 S 23524/02 -). Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich der analogen Berechnung der vorliegend in Streit stehenden Leistung zu 2184 GOÄ. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden (sog. Analogabrechnung). Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 13.05.2004 (a.a.O.) handelt es sich bei der „Mayfield-Halterung“ unstreitig auch nicht lediglich um eine besondere Ausführung der unter Ziffer 2184 GOÄ beschriebenen Leistung, sondern um eine andere selbständige Leistung. Eine Abrechnung analog zu dieser Gebührenziffer erscheint im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass jeweils die Fixierung des Kopfes mit vergleichbarem Aufwand in Rede steht.
19 
Aus den gleichen Gründen wie zu Gebührennummer 2184 GOÄ dargelegt, durfte auch die Gebührennummer 2063 GOÄ (allerdings auch hier nur analog) neben der Gebührennummer 2526 GOÄ berechnet werden.
20 
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Kassenleistungen insoweit, als die Gebührennummer 2517 GOÄ (Osteoklastische Trepanation Schädel/Knochendeckel) neben der die Zielleistung erfassenden Gebührennummer 2526 GOÄ berechnet worden ist. Bei den GOÄ-Nrn. 2515 bis 2518 handelt es sich typischerweise um „Eröffnungsleistungen“ im Rahmen der Neurochirurgie. Als Zielleistungen kommen diese Leistungen regelmäßig nicht in Betracht. Durch ihre ausdrückliche Aufnahme in das Gebührenverzeichnis hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass im Bereich der Neurochirurgie der Zugangsweg zu dem zu operierenden Organ nicht mit der operativen Leistung an diesem Organ als Zielleistung abgegolten ist, sondern nach den genannten Leistungsziffern abgerechnet werden kann. Die Tatsache, dass eigene Gebührenpositionen für die Eröffnung des knöchernen Schädels in unterschiedlicher Weise und für unterschiedliche Schädelabschnitte geschaffen und in das Leistungsverzeichnis aufgenommen wurden, weist darauf hin, dass neben den eigentlichen neurologischen Leistungen am Schädelinhalt selbst die Eröffnung des Schädels neben den entsprechenden Gebührenpositionen für die anderen Leistungen abrechnungsfähig ist (vgl. Hofmann, Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ -, Band 2. 3. Aufl., C II, RdNr. 14).
21 
Kein Anspruch auf Kassenleistungen besteht allerdings für den Ansatz der GOÄ- Nr. 7 (vollständige körperliche Untersuchung II) am 03.03.2006. Nach dem Zusammenhang der Abrechnung wurde die mit GOÄ- Nr. 7 abgerechnete ärztliche Leistung unmittelbar in Zusammenhang mit der Operation durchgeführt und ist damit als methodischer Bestandteil der erbrachten operativen Leistung anzusehen. Eine gesonderte Berechnung des Gebührenansatzes der GOÄ Nr. 7 scheidet daher gemäß § 4 Abs. 2 a GOÄ aus. Die Beklagte weist im Widerspruchsbescheid vom 20.09.2007 zutreffend darauf hin, dass die Auffassung des BDNC, dass das Zielleistungsprinzip vom Verordnungsgeber nur unter den allgemeinen Bestimmungen vor den operativen Leistungen des Abschnitts L und nicht vor anderen Kapiteln der GOÄ definiert worden sei, fehl gehe.
22 
Im Übrigen ist die Klage, soweit sie über den Kassenleistungsanteil unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 30 v. H., d. h. über 106,66 EUR hinausgeht, unbegründet. Die Klage ist insofern auf den gesamten Selbstbehalt in Höhe von 355,54 EUR gerichtet, d. h. auch auf den Beihilfeanteil. Der Beihilfeanteil kann jedoch nicht gegenüber der Beklagten eingeklagt werden. Richtiger Anspruchsgegner ist insoweit der Dienstherr der Klägerin. Die Beklagte entscheidet zwar im sogenannten „Vereinigten Verfahren“ auch über die Beihilfeleistungen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich beim Anspruch auf Beihilfeleistungen einerseits, auf Kassenleistungen andererseits um unterschiedliche, gegen verschiedene Träger gerichtete Ansprüche handelt. Es findet daher insoweit auch kein gemeinsames Widerspruchsverfahren und auch kein gemeinsames Klageverfahren statt. Hierauf wird das Mitglied in den mit den Leistungsabrechnungen verbundenen Rechtsmittelbelehrungen auch regelmäßig hingewiesen.
23 
Der im Tenor ausgesprochene Anspruch auf Prozesszinsen seit Klageerhebung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 291 BGB. § 291 BGB findet im öffentlichen Recht analoge Anwendung, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, NJW 1995, 3135 m.w.N.). Im vorliegenden Fall enthält die Satzung der Beklagten insoweit keine Regelung.
24 
Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 29.07.2006 hat die Klägerin hingegen nicht.
25 
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich - rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen verlangt werden. Im vorliegenden Fall gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Verzugszinsen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen kann allerdings im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses bestehen, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind. Das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten ist allerdings kein derartiges Verhältnis. Die Beklagte schließt mit ihren Mitgliedern keine öffentlich-rechtlichen Verträge ab, sondern hat ihre Angelegenheiten in Form einer Satzung geregelt. Auch stehen die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Beiträge und die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Kassenleistungen nicht als vertragliche Hauptleistungspflichten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, BVerwGE 98, 18). Denn es handelt sich hierbei nicht um vertragliche Pflichten. Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin besteht als Beitragsforderung (§ 25 Abs. 1 der Satzung) für die Mitgliedschaft bei der Beklagten (§ 12 der Satzung) als rechtsfähiger Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Die Leistungsverpflichtung der Beklagten folgt aus § 30 Abs. 1 der Satzung.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2004 - III ZR 344/03

bei uns veröffentlicht am 13.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 344/03 Verkündet am: 13. Mai 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GOÄ §§ 4 Abs. 2a,

Landgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2003 - 1 S 106/02

bei uns veröffentlicht am 28.03.2003

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 23.04.2002 - 4 C 128/01 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 339,67 EUR (664,34 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 344/03
Verkündet am:
13. Mai 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GOÄ §§ 4 Abs. 2a, 6 Abs. 2; Gebührenverzeichnis Nr. 2757, 2760, 2583,
2803

a) Zur Anwendung des Zielleistungsprinzips bei Durchführung einer Operation
nach der Nr. 2757 des Gebührenverzeichnisses.

b) Zur ergänzenden analogen Abrechenbarkeit von ärztlichen Leistungen,
die in der Bewertung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Zielleistung
nicht berücksichtigt sind, weil sie dem Verordnungsgeber bei Erlaß
der Gebührenordnung noch nicht bekannt gewesen sind (hier: systematische
Kompartmentausräumung mit weitgehender Freilegung von
Blutgefäßen und Nervenbahnen im Zusammenhang mit einer Radikaloperation
der bösartigen Schilddrüsengeschwulst).
BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 - LG Halle
AG Halle-Saalkreis
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 20. März 2003 teilweise abgeändert und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 30. Oktober 2003 teilweise aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 469,88 € nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Dezember 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 83 v.H. und die Beklagte 17 v.H. zu tragen. Von den Kosten der Rechtsmittelzüge haben der Kläger 74 v.H. und die Beklagte 26 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger, Direktor der Klinik für Allgemeinchirurgi e eines Universitätskrankenhauses , macht gegen die Beklagte auf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung Honoraransprüche geltend, die im Zusammenhang mit einer am 12. Mai 1997 wegen eines sporadischen medullären Schilddrüsenkarzinoms durchgeführten Operation stehen. Soweit hier von Interesse, berechnete der Kläger für die Operation - jeweils nach dem 3,5-fachen des Gebührensatzes - eine Gebühr nach Nr. 2757 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), drei Gebühren nach N r. 2760, zehn Gebühren nach Nr. 2583 und sechs Gebühren nach Nr. 2803. Auf die Rechnung - unter Einschluß weiterer unstreitiger Positionen - von insgesamt 7.522,24 DM zahlte der private Krankenversicherer der Beklagten 2.127,39 DM, wobei dieser die Abrechnung der Gebühr nach Nr. 2757 und von zwei Gebühren nach Nr. 2583 für gerechtfertigt hielt. Die Differenz von 5.394,85 DM (= 2.758,34 €) nebst Rechtshängigkeitszinsen ist Gegenstand der Klage.
Das Amtsgericht hat dem Kläger über den anerkannten Be trag hinaus drei Gebühren nach Nr. 2760, weitere sechs Gebühren nach Nr. 2583 und vier Gebühren nach Nr. 2803 zugebilligt und der Klage in Höhe von 1.777,47 € nebst Zinsen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Rechtsmittel der Beklagten haben teilweise Erfolg. Die Klage ist nur in Höhe von 469,88 € nebst Zinsen begründet.
1. Vergeblich wendet sich die Beklagte mit dem Argument gegen ihre Inanspruchnahme , sie sei über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt nicht im einzelnen in der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV vorgeschriebenen Weise unterrichtet worden. Ob die zu den Akten gereichte Kopie der Vereinbarung vom 9. Mai 1997 für sich betrachtet den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV genügt (vgl. hierzu im einzelnen die Senatsurteile vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 - NJW 2004, 684, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - NJW 2004, 686), mag zweifelhaft erscheinen. Der Kläger hat jedoch mit Schriftsatz vom 30. August 2000 behauptet, der Beklagten seien darüber hinausgehende Informationen erteilt worden. Dem hat die Beklagte weder widersprochen noch hat sie - etwa im Berufungsverfahren - Vorhalte gemacht, die Anlaß für eine weitere Prüfung der Frage hätten geben können. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung ausgegangen ist.
2. In der Sache ist die Frage zu beantworten, ob die in den Gebührennummern 2760, 2583 und 2803 angeführten Leistungen neben der in Nr. 2757 beschriebenen Leistung, der Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst - einschließlich Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete und gegebenenfalls der Nachbarorgane -, abgerechnet werden dürfen.

a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ kann der Arzt Gebühren, d ie nach Absatz 1 Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen sind, nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen. Auch soweit das Gebührenverzeichnis eine bestimmte Leistung nicht aufführt, ist die in § 6 Abs. 2 GOÄ vorgesehene Analogberechnung, d.h. die Heran ziehung einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses , nur für selbständige ärztliche Leistungen eröffnet.
Prinzipiell kommen alle im Gebührenverzeichnis beschrieben en Leistungen als selbständige ärztliche Leistungen in Betracht. Für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zusammenhang erbrachten Leistungen selbständig berechungsfähig sind, ist - neben Berechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst - vor allem § 4 Abs. 2a GOÄ in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) in den Blick zu nehmen. Nach dieser Bestimmung kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch nach § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ für die zur Erbrin gung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. In den dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) des Gebührenverzeichnisses vorangestellten Allgemeinen Bestimmungen werden Inhalt und Tragweite dieses als Zielleistungsprinzip bezeichneten Grundsatzes näher verdeutlicht. Es heißt dort:
"Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Be-
standteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden."

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die in den Nummern 2760, 2583 und 2803 des Gebührenverzeichnisses beschriebenen Leistungen bei einer Auslegung nach dem Wortlaut nicht neben der in Nr. 2757 angesprochenen Operation berechenbar sind.
aa) Der Kläger hat mit seiner Berechnung der Nr. 275 7 des Gebührenverzeichnisses deutlich gemacht, daß er die dort beschriebene Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst vorgenommen hat, die - wie sich aus der eindeutigen Formulierung dieser Gebührennummer ergibt - die Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete und gegebenenfalls der Nachbarorgane ohne zusätzliche Berechnung einschließt. Die in der nachfolgenden Nr. 2760 beschriebene Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite ist daneben nicht berechenbar (vgl. Brück, Gebührenordnung für Ärzte , 3. Aufl., Bd. 2, zu Nr. 2760; Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl., Bd. 2, Nrn. 2750 bis 2760 Rn. 9). Hierfür spricht zum einen, daß die in dieser Nummer beschriebene Leistung mit derselben Formulierung eingeschlossener Bestandteil der komplexen Leistung in Nr. 2757 ist, zum anderen, daß die Abrechnungsfähigkeit an dieser Stelle - ohne daß dies im Hinblick auf § 4 Abs. 2a Satz 1 und 2 GOÄ überhaupt nötig wäre -, noch einmal ausdrücklich an die selbständige Erbringung dieser Leistung geknüpft wird. Von einer selbständigen Erbringung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn die Leistung als Teil einer Leistung nach Nr. 2757 erbracht wird. Auch der von den Vorinstanzen hinzugezogene Sachverständige Privatdozent Dr. S. einge- hat räumt, unabhängig von einer anatomischen Klassifikation könne man alle zervikalen und mediastinalen Lymphknoten als regionäre Lymphstromgebiete be-
zeichnen, also auch die vom Kläger vorgenommene - und mit einer dreimaligen Anwendung der Nr. 2760 berechnete - Ausräumung der zervikozentralen und der auf der rechten und linken Seite befindlichen zervikolateralen Kompartimente.
bb) Was die verschiedenen im Halsbereich verlaufenden Ner ven und Blutgefäße angeht, stehen die jeweils mehrfach abgerechneten Neurolysen (Nr. 2583) und die Freilegung und/oder Unterbindung von Blutgefäßen (Nr. 2803) ebenfalls mit der vorgenommenen Operation der Beklagten in notwendigem Zusammenhang, so daß es auch insoweit an einer - wie in den beiden Gebührennummern nochmals ausdrücklich hervorgehoben - für die Abrechenbarkeit erforderlichen selbständigen Leistung fehlt. Es sind zwar Fälle denkbar, in denen bei einer Ummauerung des Nervs durch Tumor- oder Narbengewebe eine eigenständige Indikation zur Neurolyse vorliegt, etwa beim Herauslösen des Nervus recurrens aus Narbengewebe bei Rezidiv-Struma (vgl. Brück, aaO zu Nr. 2584); möglicherweise beruht die vorprozessuale Anerkennung zweier Neurolysen für den Nervus recurrens durch den Krankenversicherer der Beklagten auf einer entsprechenden Würdigung. Es bestehen nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen jedoch keine Anhaltspunkte, daß den Neurolysen und den Freilegungen von Blutgefäßen eine eigenständige Indikation zugrunde lag. Vielmehr hat der Sachverständige, wenn auch unter Hinweis auf eine aus seiner Sicht suggestive Fragestellung, eingeräumt, daß man als selbständige Leistung nur eine solche ansehen könne, die wegen einer eigenständigen medizinischen Indikation vorgenommen werde, und nicht, um beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen. Im übrigen ergibt sich aus seinem Gutachten vom 15. Juli 2002 deutlich, daß die durchgeführte Kompartmentausräumung zwin-
gend die langstreckige Freilegung von Nervenbahnen und Blutgefäßen voraussetzte. Besteht jedoch ein solcher Zusammenhang mit der als Hauptleistung durchgeführten Operation, können die in Rede stehenden Teilleistungen als Bestandteil der Komplexleistung nicht gesondert abgerechnet werden (vgl. Hoffmann, Nrn. 2580 bis 2604 Rn. 3, Nrn. 2800 bis 2810 Rn. 2).
3. Das Berufungsgericht gelangt gleichwohl im Umfang der Empfehlung des SachverständigenDr. S. zu einer Abrechenbarkeit der Leistungen nach den Gebührennummern 2760, 2583 und 2803, weil es insoweit im Anschluß an dessen Gutachten ein Regelungsdefizit der Gebührenordnung annimmt , das durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 4 Abs. 2a, § 6 Abs. 2 GOÄ geschlossen werden müsse, um eine leistungsgerecht e Honorierung der ärztlichen Leistung sicherzustellen. Die Leistungslegende zu Nr. 2757 sei bei Einführung der Gebührenordnung für Ärzte im Ja hr 1982 definiert worden und beziehe sich auf die damals - und auch heute noch vielfach - übliche Operationsmethode der Thyreoidektomie mit einer unsystematischen Lymphadenektomie. Demgegenüber habe der Kläger hier mit der Kompartmentausräumung eine Operationsmethode angewendet, die dem Verordnungsgeber noch nicht bekannt gewesen sei, weil sie erst in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts entwickelt worden sei. Diese Operationsmethode erfordere einen Umgang mit Gefäßen und Nerven, der in der Gebührennummer 2757 als solcher keinen Niederschlag gefunden habe. Dementsprechend habe der Sachverständige davon gesprochen, die in der Gebührennummer 2757 beschriebenen Leistungen stellten nur eine Teilmenge der hier vorgenommenen Operation dar. Während die in Nr. 2757 beschriebene Leistung einen Zeitaufwand von zwei bis drei Stunden erfordere, gehe es hier um eine Spezialoperation , die nur in wenigen, auf endokrine Chirurgie spezialisierte Kliniken in
Deutschland durchgeführt werde und die einen erheblichen zeitlichen und technischen Mehraufwand mit sich bringe. Die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte, die im Bereich des hier operativ behand elten Organs der Schilddrüse seit 1982 unverändert geblieben seien, stünden bei ihrer starren Anwendung nicht nur der ausreichenden Berücksichtigung medizinischen Fortschritts entgegen, sondern würden auch dem Recht des einzelnen auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht gerecht und sicherten dem Arzt keine angemessene Vergütung seiner - gemessen an der Standardoperation 1982 - zusätzlichen Leistungen. Unter diesen Umständen sei es Aufgabe der Gerichte , eine leistungsgerechte Vergütung sicherzustellen. Da der Gebührenrahmen des § 5 GOÄ dem erhöhten Aufwand nicht Rechnung trage und Bedenken dagegen bestünden, den Arzt auf eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ zu verweisen, sei es gerechtfertigt, die Leistungen nach den Nummern 2760, 2583 und 2803 als selbständige anzuerkennen und sie im Wege der Analogberechnung für die Honorierung der neuen Operationsmethode mit heranzuziehen.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung ni cht in jeder Beziehung stand.

a) Gegen den tatsächlichen Ausgangspunkt des Berufungsgeri chts sind allerdings keine durchgreifenden Einwände zu erheben. Richtig ist, daß der Verordnungsgeber bei der Novellierung der Gebührenordnung im Jahr 1982 ein neues Gebührenverzeichnis geschaffen hat, das sich in weiten Teilen an dem einheitlichen Bewertungsmaßstab der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung orientiert hat. Mit der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) wurde das Gebührenverzeichnis in verschiedenen Tei-
len überarbeitet, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt von der Bundesärztekammer empfohlenen analogen Bewertungen in das Verzeichnis aufgenommen wurden (vgl. Brück, Bd. 1 § 4 Rn. 2, Bd. 2 Analoge Bewertungen und Abrechnungsempfehlungen , S. 1203). Der Abschnitt L, an dessen Beginn im Zusammenhang mit der Neufassung in § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ di e oben zu 2a wiedergegebene allgemeine Bestimmung zum Zielleistungsprinzip gestellt wurde, blieb hingegen weitgehend unverändert. Hieraus ergibt sich das Problem, daß ein einer Zielleistung zuzuordnender Einzelschritt nicht abrechnungsfähig ist, andererseits die Zielleistung in ihrer Bewertung - das ist ja der wesentliche Sinn ihrer Beschreibung - den ihr methodisch zuzuordnenden Einzelschritt möglicherweise nicht umfaßt (vgl. Brück, Bd. 1, § 4 Rn. 6; Hoffmann, Bd. 1, § 4 S. 24/2), etwa weil er bei ihrer Beschreibung noch nicht bekannt war.
Eine Konstellation dieser Art hat das Berufungsgericht - sachverständig beraten - rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Sachverständige hat die in der Gebührennummer 2757 beschriebene Operation anschaulich als Teilmenge der an der Beklagten vorgenommenen Operation bezeichnet und dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß die systematische Kompartmentausräumung, die in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts für besondere klinische Konstellationen, vor allem bei fortgeschrittenen Karzinomen und für medulläre Schilddrüsenkarzinome entwickelt worden sei, einen Umgang mit Gefäßen und Nerven erfordere, den der Verordnungsgeber bei der Formulierung und der Bewertung der Gebührennummer 2757 nicht im Auge gehabt habe. Betrachte man als einen wesentlichen objektiv zu erhebenden Parameter den zeitlichen Mehraufwand einer solchen Operation, so liege dieser bei dem zwei- bis vierfachen der in der Gebührennummer 2757 beschriebenen Operation. Diesem Befund ist die Revision nicht entgegengetreten. Vielmehr hat der von dem pri-
vaten Krankenversicherer der Beklagten hinzugezogene Chirurg und Unfallchirurg Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 22. August 2002 zugestanden , der Sachverständige habe sich ausführlich und sachlich korrekt mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Leistungsinhalt der Gebührennummer 2757 die an der Beklagten intraoperativ erbrachten Leistungen richtig widerspiegele. Er hat lediglich aus diesem Befund etwas andere Folgerungen als der Sachverständige gezogen, gleichwohl aber für nachvollziehbar gehalten , daß die erbrachte Leistung über den Inhalt der Nr. 2757 auch bei einer Berücksichtigung des 3,5-fachen des Gebührensatzes hinausgehe und eine zweimalige Berechnung der Nr. 2760 berechtigt sei.

b) Die Revision ist der Auffassung, aus diesem Befund lasse sich eine Abrechenbarkeit nach den Nummern 2760, 2583 und 2803 - auch im Wege einer Analogberechnung - nicht rechtfertigen. Es sei schon die Bewertung des Sachverständigen zu relativieren, wenn er von einer neuen, bei Schaffung der Gebührenordnung unbekannten Operationsmethode ausgehe. Dagegen spreche , daß der Kläger seine Operation selbst unter die Gebührennummer 2757 eingeordnet habe. Aus dem Gutachten des Sachverständigen, der von zusätzlichen relevanten Ausweitungen des operativen Standardeingriffs gesprochen habe, lasse sich nur die Folgerung ziehen, daß es sich hier um eine besondere Ausführungsform für eine in der Gebührenordnung bereits definierte Leistung handele. Dem könne - wie geschehen - nach § 5 Abs. 2 GOÄ Rechnung getragen werden. Demgegenüber schließe § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ die selbständige Abrechenbarkeit einer "besonderen Ausführung" einer anderen Leistung aus. Eine Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ scheitere daran, daß es an der Nichtaufnahme der Leistung in das Gebührenverzeichnis fehle.

c) Wie der Senat entschieden hat, ist es Sache des Verord nungsgebers, darüber zu befinden, wie ärztliche Leistungen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung nach Erlaß der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse , zu bewerten sind. Eine Bindung an die Verordnung besteht nur dann nicht, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht - etwa Art. 3 oder Art. 12 GG - nichtig ist, was der Richter selbst feststellen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2003 - III ZR 389/02 - NJW-RR 2003, 1639, 1641). Darüber hinaus sieht die Gebührenordnung für Ärzte nach § 6 Abs. 2 eine Analogberechnung vor, wenn selbständige ärztliche Leistungen erbracht worden sind, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind.
aa) Daß die alleinige Honorierung der Operationslei stung nach der Nr. 2757 unter Ausschöpfung des Gebührenrahmens das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 verletzten würde, weil die Vergütung nicht "auskömmlich" wäre (vgl. BVerfG ZInsO 2001, 463 f; BGHZ 152, 18, 25), läßt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht feststellen. Hierfür genügt nicht die Gegenüberstellung von Punktwerten der Operationsleistung nach der Nr. 2757 einerseits und der in den Nummern 2760, 2583 und 2803 andererseits. Diese Gegenüberstellung mag zwar ein Indiz dafür darstellen, daß bestimmte hier erbrachte Leistungen in der Gebührennummer 2757 keine Bewertung erfahren haben, und insoweit die Frage nach einer angemessenen und leistungsgerechten Vergütung aufwerfen. Daß die Vergütung objektiv nicht auskömmlich wäre, könnte jedoch nur beurteilt werden, wenn Aufwand und Kostenstrukturen näher dargestellt wären. In diese Überlegungen müßten auch die Honorierung entsprechender Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung und der Umstand einbezogen wer-
den, daß Leistungen der genannten Art für gesetzlich Versicherte und Patienten , die keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch nehmen, als allgemeine Krankenhausleistungen durch den Pflegesatz oder Fallpauschalen abgegolten werden.
Soweit das Berufungsgericht das Recht des Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit betont und wegen der Berufspflichten und Grundrechte des Arztes die Pflicht des Staates, auch der Gerichte, hervorhebt, medizinischen Fortschritt nicht durch eine unangemessene Honorierung ärztlicher Leistungen zu behindern, werden Gesichtspunkte angesprochen, die der Verordnungsgeber bei seiner Tätigkeit im Auge haben muß, sich aber in dieser Allgemeinheit schwerlich für einen einzelnen Behandlungsfall nutzbar machen lassen. Es fehlt deshalb, soweit die Angemessenheit der Vergütung in Rede steht, an einer ausreichend begründeten und nachvollziehbaren Feststellung eines verfassungswidrigen Zustands, der die Gerichte berechtigen könnte, die Grundlagen für eine Honorierung ärztlicher Tätigkeiten, wie sie insbesondere in § 4 Abs. 2a GOÄ und in den allgemeinen Bestimmunge n des Abschnitts L geregelt sind, im Wege verfassungskonformer Auslegung beiseite zu schieben.
Der Senat folgt dem Berufungsgericht daher nicht dari n, die vom Kläger erbrachte komplexe Operationsleistung in ihre Einzelschritte aufzugliedern und letztere, obwohl sie im Verhältnis zur Komplexleistung nicht selbständige Leistungen darstellen, im Wege einer Analogberechnung einzeln zu honorieren. Eine solche Lösung berücksichtigt nicht hinreichend die grundlegende Unterscheidung zwischen selbständigen und nicht selbständigen ärztlichen Leistungen und läßt daher außer Betracht, daß die Bewertung der Leistungen im Gebührenverzeichnis nicht in der Art eines Baukastensystems strukturiert ist.
Zwar lehnt sich eine Heranziehung der Gebührennummern 2760, 2583 und 2803 nahe an die dortige Beschreibung der ärztlichen Leistungen an; sie führt aber, legt man den Gesamtaufwand an Zeit zugrunde, den der Kläger für die Operation benötigte und den der Sachverständige für Operationen dieser Art im Vergleich zu der in Nr. 2757 beschriebenen Leistung allgemein für notwendig erachtet, zu einer unverhältnismäßigen Überhonorierung.
bb) Andererseits teilt der Senat nicht die Auffassung d er Revision, der Kläger sei auf die Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach § 5 Abs. 2 GOÄ beschränkt oder darauf zu verweisen, mit dem Patienten eine Honorarvereinbarung abzuschließen.
(1) Richtig ist im Ausgangspunkt die Auffassung der Revisio n, daß der Arzt nach § 5 Abs. 2 GOÄ die Möglichkeit hat, die Gebühr en innerhalb des Rahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Danach besteht durchaus die Möglichkeit, in dem durch den Rahmen begrenzten Umfang auch Besonderheiten Rechnung zu tragen , die auf eine neue Behandlungsmethode und Entwicklungen der medizinischen Wissenschaft zurückgehen. Es ist aber nicht die Aufgabe der Vorschrift, für eine angemessene Honorierung solcher Leistungen zu sorgen, für die eine Analogberechnung in Betracht kommt (vgl. zum Verhältnis von § 6 Abs. 2 GOZ zu § 5 Abs. 2 GOZ Senatsurteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 161/02 - NJW-RR 2003, 636, 637). Ein solches Verständnis nähme dem Arzt die Möglichkeit, den Gebührenrahmen wegen anderer, gleichfalls vorliegender Umstände auszuschöpfen.
(2) Dem Arzt kann auch nicht angesonnen werden, sich in F ällen, in denen die Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte wege n eines möglichen Regelungsdefizits Zweifel aufwirft, durch Abschluß einer Vereinbarung ein angemessenes Honorar zu sichern. Da durch eine solche Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GOÄ lediglich eine abweichende Gebührenhö he festgelegt werden kann, sind die im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistungen einschließlich der Punktzahlen und Punktwerte für die Abrechnung gleichermaßen verbindlich. Würde der Arzt eine analoge Berechnung von Leistungspositionen für berechtigt halten, auf eine entsprechende Abrechnung jedoch zur Vermeidung von Streit verzichten wollen, könnte er das aus seiner Sicht angemessene Honorar nur durch die Vereinbarung von Steigerungsfaktoren erreichen, die unter Umständen erheblich über den Rahmen des § 5 Abs. 2 GOÄ hinausreichen. Abgesehen davon, daß eine solche Verfahrensweise auf Widerstand der privaten Krankenversicherer stoßen würde, liefe sie auch auf eine scheinbare Kommerzialisierung ärztlicher Leistungen hinaus, die die Tätigkeit des Arztes unzumutbar erschweren könnte.
cc) Der Senat hält es jedoch für zulässig, die Regelungslü cke in bezug auf die hier vorgenommene Operation durch eine weitere, den Gebührenrahmen ausschöpfende Berechnung der Gebührennummer 2757 nach § 6 Abs. 2 GOÄ zu schließen. Insoweit folgt der Senat dem Gutachten in dem Befund, daß die in der Gebührennummer 2757 beschriebene Leistung nur eine Teilmenge der hier vorgenommenen ärztlichen Leistungen darstellt und daß die durchgeführte Operation ihrer Art nach den zwei- bis vierfachen zeitlichen Aufwand verlangt. § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ verbietet zwar auch die Berechnung einer Leistung, die eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist (vgl. hierzu Miebach, MedR 2003, 88, 90;
Lang/Schäfer/ Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 1996, § 4 Rn. 41 f). Für die Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ kommt es daher darauf an, daß die in Re de stehende Leistung eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene ist und nicht nur eine besondere Ausführung der letzteren. Wo die Grenze zwischen beidem liegt, läßt sich letztlich nicht ohne Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmen. Auch wenn es bei der vorliegenden Operation im Ausgangspunkt um die in Nr. 2757 beschriebene Leistung ging, sind erhebliche Tätigkeiten im Bereich der Gebührennummern 2583 und 2803 erbracht worden, die die Leistungslegende der Nr. 2757 in ihrer Bewertung nicht umfaßt. Die Operation hat ihre besondere Ausprägung durch die arbeits- und zeitaufwendige Ausräumung der Kompartimente erfahren, was bei einer wertenden Betrachtung von der in die Nr. 2757 als Nebenleistung einbezogenen Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete so nicht umfaßt wird. Um dieses Defizit auszugleichen, andererseits dem Grundsatz der Nichtabrechenbarkeit unselbständiger Leistungen, die notwendiger Bestandteil der durchgeführten Operation sind, zu folgen, hält der Senat für die in der Bewertung der Komplexleistung nach der Nr. 2757 nicht hinreichend berücksichtigte Ausräumung der Kompartimente eine weitere - die Lücke füllende - analoge Abrechnung dieser Gebührennummer für gerechtfertigt. Der Kläger kann daher über die vorprozessualen Leistungen hinaus Zahlung von 469,88 € verlangen. Der Betrag errechnet sich wie folgt:
Nr. 2757 analog, Faktor 3,5 1.476,30 DM gemindert auf 83 v.H. gemäß § 1 der Vierten Gebührenanpassungsverordnung v. 27. September 1996 (BGBl. I, S. 1488) 1.225,33 DM abzüglich 25 v.H. wegen stationärer Behandlung (§ 6a GOÄ) 919,00 DM = 469,88 €

Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 23.04.2002 - 4 C 128/01 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 339,67 EUR (664,34 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 09.08.2001 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.02.2001 (AZ: 01-9023053-0-6) wird aufgehoben.

1. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz trägt die Beklagte 37% bis auf jene Kosten, die der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Parteiwechsels entstanden sind und welche die ausgeschiedene  P.. trägt, der Kläger 63%.

Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 63%, die Beklagte 37%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
Die - zulässige - Berufung ist teilweise begründet.
1. Die Kammer nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidung, soweit nicht nachfolgend Änderungen oder Ergänzungen dargestellt sind
(§ 540 Abs. 1 ZPO).
Die Kammer hat den Sachverständigen Prof. Dr. R. zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens angehört. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2003 verwiesen.
2. Das Amtsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte gemäß §§ 611, 612 BGB a. F. verpflichtet sei, dem Kläger das noch ausstehende Resthonorar für die im Rahmen der am 03.02.2000 durchgeführten Hüftgelenksoperation erbrachten Leistungen zu zahlen. Auf Grund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die GOÄ-Nummern 2125 (Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk), 2113 (Synovektomie in einem Hüftgelenk), 2405 (Entfernung eines Schleimbeutels), 2254 (Implantation von Knochen) und 2257 (Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen) selbständige Leistungen beträfen und damit neben der GOÄ-Nummer 2151 (endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik)) gesondert abrechenbar seien. Die GOÄ enthalte keine ausdrückliche Regelung, dass die streitigen Ziffern nicht gesondert neben der Ziffer 2151 GOÄ abgerechnet werden könnten. Auch § 4 Abs. 2 a GOÄ schließe die gesonderte Abrechnung nicht aus. Rein faktisch sei es erforderlich, vor der Implantation einer Totalendoprothese eine Kopf- und Halsresektion am Hüftgelenk vorzunehmen. Der Sachverständige habe jedoch überzeugend ausgeführt, dass es möglich und üblich sei, eine Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk vorzunehmen, ohne dass eine Alloarthroplastik zum Einsatz komme. Auch die Implantation von Knochen gemäß der GOÄ-Nummer 2254 stelle eine eigenständige Leistung im Rahmen des operativen Eingriffs dar. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass die Unterfütterung des Knochens nicht zwangsläufig bei jeder Implantation einer Totalendoprothese durchzuführen sei. Die Unterfütterung des Knochens bzw. ein lokaler Knochenaufbau könne im Einzelfall erforderlich werden, wenn nur dadurch die Prothese fachgerecht angepasst und eingesetzt werden könne. Dabei komme es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an, diese Leistung könne daher auch nicht in der GOÄ-Nummer 2151 enthalten sein. Gleiches gelte für die Entfernung des Schleimbeutels, die durch die GOÄ-Nummer 2405 erfasst werde. Nach Darstellung des Sachverständigen werde eine Resektion nicht routinemäßig oder zwangsläufig im Rahmen einer Totalendoprothese durchgeführt, sondern nur dann, wenn der Schleimbeutel Reizungen oder sonstige Auffälligkeiten aufweise, die eine Entfernung erforderlich machten. Auch die mit der GOÄ-Nummer 2113 erfasste Synovektomie sei keine Hilfs- oder Begleitleistung im Rahmen der Alloarthroplastik. Die Entfernung der Gelenkinnenhaut sei nur dann angebracht und medizinisch erforderlich, wenn eine entzündliche Vergrößerung vorliege. Dasselbe gelte für die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie, auch diese Leistung könne im Einzelfall auf Grund der lokalen Gegebenheiten erforderlich werden, gehöre jedoch nicht routinemäßig zu einer Totalendoprothesenimplantation.
Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung.
3. Auf das Berufungsvorbringen war eine teilweise Abänderung der angegriffenen Entscheidung geboten.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 344/03
Verkündet am:
13. Mai 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GOÄ §§ 4 Abs. 2a, 6 Abs. 2; Gebührenverzeichnis Nr. 2757, 2760, 2583,
2803

a) Zur Anwendung des Zielleistungsprinzips bei Durchführung einer Operation
nach der Nr. 2757 des Gebührenverzeichnisses.

b) Zur ergänzenden analogen Abrechenbarkeit von ärztlichen Leistungen,
die in der Bewertung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Zielleistung
nicht berücksichtigt sind, weil sie dem Verordnungsgeber bei Erlaß
der Gebührenordnung noch nicht bekannt gewesen sind (hier: systematische
Kompartmentausräumung mit weitgehender Freilegung von
Blutgefäßen und Nervenbahnen im Zusammenhang mit einer Radikaloperation
der bösartigen Schilddrüsengeschwulst).
BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 - LG Halle
AG Halle-Saalkreis
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 20. März 2003 teilweise abgeändert und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 30. Oktober 2003 teilweise aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 469,88 € nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Dezember 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 83 v.H. und die Beklagte 17 v.H. zu tragen. Von den Kosten der Rechtsmittelzüge haben der Kläger 74 v.H. und die Beklagte 26 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger, Direktor der Klinik für Allgemeinchirurgi e eines Universitätskrankenhauses , macht gegen die Beklagte auf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung Honoraransprüche geltend, die im Zusammenhang mit einer am 12. Mai 1997 wegen eines sporadischen medullären Schilddrüsenkarzinoms durchgeführten Operation stehen. Soweit hier von Interesse, berechnete der Kläger für die Operation - jeweils nach dem 3,5-fachen des Gebührensatzes - eine Gebühr nach Nr. 2757 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), drei Gebühren nach N r. 2760, zehn Gebühren nach Nr. 2583 und sechs Gebühren nach Nr. 2803. Auf die Rechnung - unter Einschluß weiterer unstreitiger Positionen - von insgesamt 7.522,24 DM zahlte der private Krankenversicherer der Beklagten 2.127,39 DM, wobei dieser die Abrechnung der Gebühr nach Nr. 2757 und von zwei Gebühren nach Nr. 2583 für gerechtfertigt hielt. Die Differenz von 5.394,85 DM (= 2.758,34 €) nebst Rechtshängigkeitszinsen ist Gegenstand der Klage.
Das Amtsgericht hat dem Kläger über den anerkannten Be trag hinaus drei Gebühren nach Nr. 2760, weitere sechs Gebühren nach Nr. 2583 und vier Gebühren nach Nr. 2803 zugebilligt und der Klage in Höhe von 1.777,47 € nebst Zinsen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Rechtsmittel der Beklagten haben teilweise Erfolg. Die Klage ist nur in Höhe von 469,88 € nebst Zinsen begründet.
1. Vergeblich wendet sich die Beklagte mit dem Argument gegen ihre Inanspruchnahme , sie sei über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt nicht im einzelnen in der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV vorgeschriebenen Weise unterrichtet worden. Ob die zu den Akten gereichte Kopie der Vereinbarung vom 9. Mai 1997 für sich betrachtet den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV genügt (vgl. hierzu im einzelnen die Senatsurteile vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 - NJW 2004, 684, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - NJW 2004, 686), mag zweifelhaft erscheinen. Der Kläger hat jedoch mit Schriftsatz vom 30. August 2000 behauptet, der Beklagten seien darüber hinausgehende Informationen erteilt worden. Dem hat die Beklagte weder widersprochen noch hat sie - etwa im Berufungsverfahren - Vorhalte gemacht, die Anlaß für eine weitere Prüfung der Frage hätten geben können. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung ausgegangen ist.
2. In der Sache ist die Frage zu beantworten, ob die in den Gebührennummern 2760, 2583 und 2803 angeführten Leistungen neben der in Nr. 2757 beschriebenen Leistung, der Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst - einschließlich Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete und gegebenenfalls der Nachbarorgane -, abgerechnet werden dürfen.

a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ kann der Arzt Gebühren, d ie nach Absatz 1 Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen sind, nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen. Auch soweit das Gebührenverzeichnis eine bestimmte Leistung nicht aufführt, ist die in § 6 Abs. 2 GOÄ vorgesehene Analogberechnung, d.h. die Heran ziehung einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses , nur für selbständige ärztliche Leistungen eröffnet.
Prinzipiell kommen alle im Gebührenverzeichnis beschrieben en Leistungen als selbständige ärztliche Leistungen in Betracht. Für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zusammenhang erbrachten Leistungen selbständig berechungsfähig sind, ist - neben Berechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst - vor allem § 4 Abs. 2a GOÄ in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) in den Blick zu nehmen. Nach dieser Bestimmung kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch nach § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ für die zur Erbrin gung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. In den dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) des Gebührenverzeichnisses vorangestellten Allgemeinen Bestimmungen werden Inhalt und Tragweite dieses als Zielleistungsprinzip bezeichneten Grundsatzes näher verdeutlicht. Es heißt dort:
"Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Be-
standteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden."

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die in den Nummern 2760, 2583 und 2803 des Gebührenverzeichnisses beschriebenen Leistungen bei einer Auslegung nach dem Wortlaut nicht neben der in Nr. 2757 angesprochenen Operation berechenbar sind.
aa) Der Kläger hat mit seiner Berechnung der Nr. 275 7 des Gebührenverzeichnisses deutlich gemacht, daß er die dort beschriebene Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst vorgenommen hat, die - wie sich aus der eindeutigen Formulierung dieser Gebührennummer ergibt - die Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete und gegebenenfalls der Nachbarorgane ohne zusätzliche Berechnung einschließt. Die in der nachfolgenden Nr. 2760 beschriebene Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite ist daneben nicht berechenbar (vgl. Brück, Gebührenordnung für Ärzte , 3. Aufl., Bd. 2, zu Nr. 2760; Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl., Bd. 2, Nrn. 2750 bis 2760 Rn. 9). Hierfür spricht zum einen, daß die in dieser Nummer beschriebene Leistung mit derselben Formulierung eingeschlossener Bestandteil der komplexen Leistung in Nr. 2757 ist, zum anderen, daß die Abrechnungsfähigkeit an dieser Stelle - ohne daß dies im Hinblick auf § 4 Abs. 2a Satz 1 und 2 GOÄ überhaupt nötig wäre -, noch einmal ausdrücklich an die selbständige Erbringung dieser Leistung geknüpft wird. Von einer selbständigen Erbringung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn die Leistung als Teil einer Leistung nach Nr. 2757 erbracht wird. Auch der von den Vorinstanzen hinzugezogene Sachverständige Privatdozent Dr. S. einge- hat räumt, unabhängig von einer anatomischen Klassifikation könne man alle zervikalen und mediastinalen Lymphknoten als regionäre Lymphstromgebiete be-
zeichnen, also auch die vom Kläger vorgenommene - und mit einer dreimaligen Anwendung der Nr. 2760 berechnete - Ausräumung der zervikozentralen und der auf der rechten und linken Seite befindlichen zervikolateralen Kompartimente.
bb) Was die verschiedenen im Halsbereich verlaufenden Ner ven und Blutgefäße angeht, stehen die jeweils mehrfach abgerechneten Neurolysen (Nr. 2583) und die Freilegung und/oder Unterbindung von Blutgefäßen (Nr. 2803) ebenfalls mit der vorgenommenen Operation der Beklagten in notwendigem Zusammenhang, so daß es auch insoweit an einer - wie in den beiden Gebührennummern nochmals ausdrücklich hervorgehoben - für die Abrechenbarkeit erforderlichen selbständigen Leistung fehlt. Es sind zwar Fälle denkbar, in denen bei einer Ummauerung des Nervs durch Tumor- oder Narbengewebe eine eigenständige Indikation zur Neurolyse vorliegt, etwa beim Herauslösen des Nervus recurrens aus Narbengewebe bei Rezidiv-Struma (vgl. Brück, aaO zu Nr. 2584); möglicherweise beruht die vorprozessuale Anerkennung zweier Neurolysen für den Nervus recurrens durch den Krankenversicherer der Beklagten auf einer entsprechenden Würdigung. Es bestehen nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen jedoch keine Anhaltspunkte, daß den Neurolysen und den Freilegungen von Blutgefäßen eine eigenständige Indikation zugrunde lag. Vielmehr hat der Sachverständige, wenn auch unter Hinweis auf eine aus seiner Sicht suggestive Fragestellung, eingeräumt, daß man als selbständige Leistung nur eine solche ansehen könne, die wegen einer eigenständigen medizinischen Indikation vorgenommen werde, und nicht, um beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen. Im übrigen ergibt sich aus seinem Gutachten vom 15. Juli 2002 deutlich, daß die durchgeführte Kompartmentausräumung zwin-
gend die langstreckige Freilegung von Nervenbahnen und Blutgefäßen voraussetzte. Besteht jedoch ein solcher Zusammenhang mit der als Hauptleistung durchgeführten Operation, können die in Rede stehenden Teilleistungen als Bestandteil der Komplexleistung nicht gesondert abgerechnet werden (vgl. Hoffmann, Nrn. 2580 bis 2604 Rn. 3, Nrn. 2800 bis 2810 Rn. 2).
3. Das Berufungsgericht gelangt gleichwohl im Umfang der Empfehlung des SachverständigenDr. S. zu einer Abrechenbarkeit der Leistungen nach den Gebührennummern 2760, 2583 und 2803, weil es insoweit im Anschluß an dessen Gutachten ein Regelungsdefizit der Gebührenordnung annimmt , das durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 4 Abs. 2a, § 6 Abs. 2 GOÄ geschlossen werden müsse, um eine leistungsgerecht e Honorierung der ärztlichen Leistung sicherzustellen. Die Leistungslegende zu Nr. 2757 sei bei Einführung der Gebührenordnung für Ärzte im Ja hr 1982 definiert worden und beziehe sich auf die damals - und auch heute noch vielfach - übliche Operationsmethode der Thyreoidektomie mit einer unsystematischen Lymphadenektomie. Demgegenüber habe der Kläger hier mit der Kompartmentausräumung eine Operationsmethode angewendet, die dem Verordnungsgeber noch nicht bekannt gewesen sei, weil sie erst in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts entwickelt worden sei. Diese Operationsmethode erfordere einen Umgang mit Gefäßen und Nerven, der in der Gebührennummer 2757 als solcher keinen Niederschlag gefunden habe. Dementsprechend habe der Sachverständige davon gesprochen, die in der Gebührennummer 2757 beschriebenen Leistungen stellten nur eine Teilmenge der hier vorgenommenen Operation dar. Während die in Nr. 2757 beschriebene Leistung einen Zeitaufwand von zwei bis drei Stunden erfordere, gehe es hier um eine Spezialoperation , die nur in wenigen, auf endokrine Chirurgie spezialisierte Kliniken in
Deutschland durchgeführt werde und die einen erheblichen zeitlichen und technischen Mehraufwand mit sich bringe. Die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte, die im Bereich des hier operativ behand elten Organs der Schilddrüse seit 1982 unverändert geblieben seien, stünden bei ihrer starren Anwendung nicht nur der ausreichenden Berücksichtigung medizinischen Fortschritts entgegen, sondern würden auch dem Recht des einzelnen auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht gerecht und sicherten dem Arzt keine angemessene Vergütung seiner - gemessen an der Standardoperation 1982 - zusätzlichen Leistungen. Unter diesen Umständen sei es Aufgabe der Gerichte , eine leistungsgerechte Vergütung sicherzustellen. Da der Gebührenrahmen des § 5 GOÄ dem erhöhten Aufwand nicht Rechnung trage und Bedenken dagegen bestünden, den Arzt auf eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ zu verweisen, sei es gerechtfertigt, die Leistungen nach den Nummern 2760, 2583 und 2803 als selbständige anzuerkennen und sie im Wege der Analogberechnung für die Honorierung der neuen Operationsmethode mit heranzuziehen.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung ni cht in jeder Beziehung stand.

a) Gegen den tatsächlichen Ausgangspunkt des Berufungsgeri chts sind allerdings keine durchgreifenden Einwände zu erheben. Richtig ist, daß der Verordnungsgeber bei der Novellierung der Gebührenordnung im Jahr 1982 ein neues Gebührenverzeichnis geschaffen hat, das sich in weiten Teilen an dem einheitlichen Bewertungsmaßstab der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung orientiert hat. Mit der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) wurde das Gebührenverzeichnis in verschiedenen Tei-
len überarbeitet, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt von der Bundesärztekammer empfohlenen analogen Bewertungen in das Verzeichnis aufgenommen wurden (vgl. Brück, Bd. 1 § 4 Rn. 2, Bd. 2 Analoge Bewertungen und Abrechnungsempfehlungen , S. 1203). Der Abschnitt L, an dessen Beginn im Zusammenhang mit der Neufassung in § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ di e oben zu 2a wiedergegebene allgemeine Bestimmung zum Zielleistungsprinzip gestellt wurde, blieb hingegen weitgehend unverändert. Hieraus ergibt sich das Problem, daß ein einer Zielleistung zuzuordnender Einzelschritt nicht abrechnungsfähig ist, andererseits die Zielleistung in ihrer Bewertung - das ist ja der wesentliche Sinn ihrer Beschreibung - den ihr methodisch zuzuordnenden Einzelschritt möglicherweise nicht umfaßt (vgl. Brück, Bd. 1, § 4 Rn. 6; Hoffmann, Bd. 1, § 4 S. 24/2), etwa weil er bei ihrer Beschreibung noch nicht bekannt war.
Eine Konstellation dieser Art hat das Berufungsgericht - sachverständig beraten - rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Sachverständige hat die in der Gebührennummer 2757 beschriebene Operation anschaulich als Teilmenge der an der Beklagten vorgenommenen Operation bezeichnet und dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß die systematische Kompartmentausräumung, die in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts für besondere klinische Konstellationen, vor allem bei fortgeschrittenen Karzinomen und für medulläre Schilddrüsenkarzinome entwickelt worden sei, einen Umgang mit Gefäßen und Nerven erfordere, den der Verordnungsgeber bei der Formulierung und der Bewertung der Gebührennummer 2757 nicht im Auge gehabt habe. Betrachte man als einen wesentlichen objektiv zu erhebenden Parameter den zeitlichen Mehraufwand einer solchen Operation, so liege dieser bei dem zwei- bis vierfachen der in der Gebührennummer 2757 beschriebenen Operation. Diesem Befund ist die Revision nicht entgegengetreten. Vielmehr hat der von dem pri-
vaten Krankenversicherer der Beklagten hinzugezogene Chirurg und Unfallchirurg Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 22. August 2002 zugestanden , der Sachverständige habe sich ausführlich und sachlich korrekt mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Leistungsinhalt der Gebührennummer 2757 die an der Beklagten intraoperativ erbrachten Leistungen richtig widerspiegele. Er hat lediglich aus diesem Befund etwas andere Folgerungen als der Sachverständige gezogen, gleichwohl aber für nachvollziehbar gehalten , daß die erbrachte Leistung über den Inhalt der Nr. 2757 auch bei einer Berücksichtigung des 3,5-fachen des Gebührensatzes hinausgehe und eine zweimalige Berechnung der Nr. 2760 berechtigt sei.

b) Die Revision ist der Auffassung, aus diesem Befund lasse sich eine Abrechenbarkeit nach den Nummern 2760, 2583 und 2803 - auch im Wege einer Analogberechnung - nicht rechtfertigen. Es sei schon die Bewertung des Sachverständigen zu relativieren, wenn er von einer neuen, bei Schaffung der Gebührenordnung unbekannten Operationsmethode ausgehe. Dagegen spreche , daß der Kläger seine Operation selbst unter die Gebührennummer 2757 eingeordnet habe. Aus dem Gutachten des Sachverständigen, der von zusätzlichen relevanten Ausweitungen des operativen Standardeingriffs gesprochen habe, lasse sich nur die Folgerung ziehen, daß es sich hier um eine besondere Ausführungsform für eine in der Gebührenordnung bereits definierte Leistung handele. Dem könne - wie geschehen - nach § 5 Abs. 2 GOÄ Rechnung getragen werden. Demgegenüber schließe § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ die selbständige Abrechenbarkeit einer "besonderen Ausführung" einer anderen Leistung aus. Eine Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ scheitere daran, daß es an der Nichtaufnahme der Leistung in das Gebührenverzeichnis fehle.

c) Wie der Senat entschieden hat, ist es Sache des Verord nungsgebers, darüber zu befinden, wie ärztliche Leistungen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung nach Erlaß der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse , zu bewerten sind. Eine Bindung an die Verordnung besteht nur dann nicht, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht - etwa Art. 3 oder Art. 12 GG - nichtig ist, was der Richter selbst feststellen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2003 - III ZR 389/02 - NJW-RR 2003, 1639, 1641). Darüber hinaus sieht die Gebührenordnung für Ärzte nach § 6 Abs. 2 eine Analogberechnung vor, wenn selbständige ärztliche Leistungen erbracht worden sind, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind.
aa) Daß die alleinige Honorierung der Operationslei stung nach der Nr. 2757 unter Ausschöpfung des Gebührenrahmens das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 verletzten würde, weil die Vergütung nicht "auskömmlich" wäre (vgl. BVerfG ZInsO 2001, 463 f; BGHZ 152, 18, 25), läßt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht feststellen. Hierfür genügt nicht die Gegenüberstellung von Punktwerten der Operationsleistung nach der Nr. 2757 einerseits und der in den Nummern 2760, 2583 und 2803 andererseits. Diese Gegenüberstellung mag zwar ein Indiz dafür darstellen, daß bestimmte hier erbrachte Leistungen in der Gebührennummer 2757 keine Bewertung erfahren haben, und insoweit die Frage nach einer angemessenen und leistungsgerechten Vergütung aufwerfen. Daß die Vergütung objektiv nicht auskömmlich wäre, könnte jedoch nur beurteilt werden, wenn Aufwand und Kostenstrukturen näher dargestellt wären. In diese Überlegungen müßten auch die Honorierung entsprechender Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung und der Umstand einbezogen wer-
den, daß Leistungen der genannten Art für gesetzlich Versicherte und Patienten , die keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch nehmen, als allgemeine Krankenhausleistungen durch den Pflegesatz oder Fallpauschalen abgegolten werden.
Soweit das Berufungsgericht das Recht des Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit betont und wegen der Berufspflichten und Grundrechte des Arztes die Pflicht des Staates, auch der Gerichte, hervorhebt, medizinischen Fortschritt nicht durch eine unangemessene Honorierung ärztlicher Leistungen zu behindern, werden Gesichtspunkte angesprochen, die der Verordnungsgeber bei seiner Tätigkeit im Auge haben muß, sich aber in dieser Allgemeinheit schwerlich für einen einzelnen Behandlungsfall nutzbar machen lassen. Es fehlt deshalb, soweit die Angemessenheit der Vergütung in Rede steht, an einer ausreichend begründeten und nachvollziehbaren Feststellung eines verfassungswidrigen Zustands, der die Gerichte berechtigen könnte, die Grundlagen für eine Honorierung ärztlicher Tätigkeiten, wie sie insbesondere in § 4 Abs. 2a GOÄ und in den allgemeinen Bestimmunge n des Abschnitts L geregelt sind, im Wege verfassungskonformer Auslegung beiseite zu schieben.
Der Senat folgt dem Berufungsgericht daher nicht dari n, die vom Kläger erbrachte komplexe Operationsleistung in ihre Einzelschritte aufzugliedern und letztere, obwohl sie im Verhältnis zur Komplexleistung nicht selbständige Leistungen darstellen, im Wege einer Analogberechnung einzeln zu honorieren. Eine solche Lösung berücksichtigt nicht hinreichend die grundlegende Unterscheidung zwischen selbständigen und nicht selbständigen ärztlichen Leistungen und läßt daher außer Betracht, daß die Bewertung der Leistungen im Gebührenverzeichnis nicht in der Art eines Baukastensystems strukturiert ist.
Zwar lehnt sich eine Heranziehung der Gebührennummern 2760, 2583 und 2803 nahe an die dortige Beschreibung der ärztlichen Leistungen an; sie führt aber, legt man den Gesamtaufwand an Zeit zugrunde, den der Kläger für die Operation benötigte und den der Sachverständige für Operationen dieser Art im Vergleich zu der in Nr. 2757 beschriebenen Leistung allgemein für notwendig erachtet, zu einer unverhältnismäßigen Überhonorierung.
bb) Andererseits teilt der Senat nicht die Auffassung d er Revision, der Kläger sei auf die Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach § 5 Abs. 2 GOÄ beschränkt oder darauf zu verweisen, mit dem Patienten eine Honorarvereinbarung abzuschließen.
(1) Richtig ist im Ausgangspunkt die Auffassung der Revisio n, daß der Arzt nach § 5 Abs. 2 GOÄ die Möglichkeit hat, die Gebühr en innerhalb des Rahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Danach besteht durchaus die Möglichkeit, in dem durch den Rahmen begrenzten Umfang auch Besonderheiten Rechnung zu tragen , die auf eine neue Behandlungsmethode und Entwicklungen der medizinischen Wissenschaft zurückgehen. Es ist aber nicht die Aufgabe der Vorschrift, für eine angemessene Honorierung solcher Leistungen zu sorgen, für die eine Analogberechnung in Betracht kommt (vgl. zum Verhältnis von § 6 Abs. 2 GOZ zu § 5 Abs. 2 GOZ Senatsurteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 161/02 - NJW-RR 2003, 636, 637). Ein solches Verständnis nähme dem Arzt die Möglichkeit, den Gebührenrahmen wegen anderer, gleichfalls vorliegender Umstände auszuschöpfen.
(2) Dem Arzt kann auch nicht angesonnen werden, sich in F ällen, in denen die Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte wege n eines möglichen Regelungsdefizits Zweifel aufwirft, durch Abschluß einer Vereinbarung ein angemessenes Honorar zu sichern. Da durch eine solche Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GOÄ lediglich eine abweichende Gebührenhö he festgelegt werden kann, sind die im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistungen einschließlich der Punktzahlen und Punktwerte für die Abrechnung gleichermaßen verbindlich. Würde der Arzt eine analoge Berechnung von Leistungspositionen für berechtigt halten, auf eine entsprechende Abrechnung jedoch zur Vermeidung von Streit verzichten wollen, könnte er das aus seiner Sicht angemessene Honorar nur durch die Vereinbarung von Steigerungsfaktoren erreichen, die unter Umständen erheblich über den Rahmen des § 5 Abs. 2 GOÄ hinausreichen. Abgesehen davon, daß eine solche Verfahrensweise auf Widerstand der privaten Krankenversicherer stoßen würde, liefe sie auch auf eine scheinbare Kommerzialisierung ärztlicher Leistungen hinaus, die die Tätigkeit des Arztes unzumutbar erschweren könnte.
cc) Der Senat hält es jedoch für zulässig, die Regelungslü cke in bezug auf die hier vorgenommene Operation durch eine weitere, den Gebührenrahmen ausschöpfende Berechnung der Gebührennummer 2757 nach § 6 Abs. 2 GOÄ zu schließen. Insoweit folgt der Senat dem Gutachten in dem Befund, daß die in der Gebührennummer 2757 beschriebene Leistung nur eine Teilmenge der hier vorgenommenen ärztlichen Leistungen darstellt und daß die durchgeführte Operation ihrer Art nach den zwei- bis vierfachen zeitlichen Aufwand verlangt. § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ verbietet zwar auch die Berechnung einer Leistung, die eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist (vgl. hierzu Miebach, MedR 2003, 88, 90;
Lang/Schäfer/ Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 1996, § 4 Rn. 41 f). Für die Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ kommt es daher darauf an, daß die in Re de stehende Leistung eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene ist und nicht nur eine besondere Ausführung der letzteren. Wo die Grenze zwischen beidem liegt, läßt sich letztlich nicht ohne Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmen. Auch wenn es bei der vorliegenden Operation im Ausgangspunkt um die in Nr. 2757 beschriebene Leistung ging, sind erhebliche Tätigkeiten im Bereich der Gebührennummern 2583 und 2803 erbracht worden, die die Leistungslegende der Nr. 2757 in ihrer Bewertung nicht umfaßt. Die Operation hat ihre besondere Ausprägung durch die arbeits- und zeitaufwendige Ausräumung der Kompartimente erfahren, was bei einer wertenden Betrachtung von der in die Nr. 2757 als Nebenleistung einbezogenen Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete so nicht umfaßt wird. Um dieses Defizit auszugleichen, andererseits dem Grundsatz der Nichtabrechenbarkeit unselbständiger Leistungen, die notwendiger Bestandteil der durchgeführten Operation sind, zu folgen, hält der Senat für die in der Bewertung der Komplexleistung nach der Nr. 2757 nicht hinreichend berücksichtigte Ausräumung der Kompartimente eine weitere - die Lücke füllende - analoge Abrechnung dieser Gebührennummer für gerechtfertigt. Der Kläger kann daher über die vorprozessualen Leistungen hinaus Zahlung von 469,88 € verlangen. Der Betrag errechnet sich wie folgt:
Nr. 2757 analog, Faktor 3,5 1.476,30 DM gemindert auf 83 v.H. gemäß § 1 der Vierten Gebührenanpassungsverordnung v. 27. September 1996 (BGBl. I, S. 1488) 1.225,33 DM abzüglich 25 v.H. wegen stationärer Behandlung (§ 6a GOÄ) 919,00 DM = 469,88 €

Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 23.04.2002 - 4 C 128/01 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 339,67 EUR (664,34 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 09.08.2001 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.02.2001 (AZ: 01-9023053-0-6) wird aufgehoben.

1. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz trägt die Beklagte 37% bis auf jene Kosten, die der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Parteiwechsels entstanden sind und welche die ausgeschiedene  P.. trägt, der Kläger 63%.

Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 63%, die Beklagte 37%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
Die - zulässige - Berufung ist teilweise begründet.
1. Die Kammer nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidung, soweit nicht nachfolgend Änderungen oder Ergänzungen dargestellt sind
(§ 540 Abs. 1 ZPO).
Die Kammer hat den Sachverständigen Prof. Dr. R. zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens angehört. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2003 verwiesen.
2. Das Amtsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte gemäß §§ 611, 612 BGB a. F. verpflichtet sei, dem Kläger das noch ausstehende Resthonorar für die im Rahmen der am 03.02.2000 durchgeführten Hüftgelenksoperation erbrachten Leistungen zu zahlen. Auf Grund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die GOÄ-Nummern 2125 (Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk), 2113 (Synovektomie in einem Hüftgelenk), 2405 (Entfernung eines Schleimbeutels), 2254 (Implantation von Knochen) und 2257 (Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen) selbständige Leistungen beträfen und damit neben der GOÄ-Nummer 2151 (endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik)) gesondert abrechenbar seien. Die GOÄ enthalte keine ausdrückliche Regelung, dass die streitigen Ziffern nicht gesondert neben der Ziffer 2151 GOÄ abgerechnet werden könnten. Auch § 4 Abs. 2 a GOÄ schließe die gesonderte Abrechnung nicht aus. Rein faktisch sei es erforderlich, vor der Implantation einer Totalendoprothese eine Kopf- und Halsresektion am Hüftgelenk vorzunehmen. Der Sachverständige habe jedoch überzeugend ausgeführt, dass es möglich und üblich sei, eine Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk vorzunehmen, ohne dass eine Alloarthroplastik zum Einsatz komme. Auch die Implantation von Knochen gemäß der GOÄ-Nummer 2254 stelle eine eigenständige Leistung im Rahmen des operativen Eingriffs dar. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass die Unterfütterung des Knochens nicht zwangsläufig bei jeder Implantation einer Totalendoprothese durchzuführen sei. Die Unterfütterung des Knochens bzw. ein lokaler Knochenaufbau könne im Einzelfall erforderlich werden, wenn nur dadurch die Prothese fachgerecht angepasst und eingesetzt werden könne. Dabei komme es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an, diese Leistung könne daher auch nicht in der GOÄ-Nummer 2151 enthalten sein. Gleiches gelte für die Entfernung des Schleimbeutels, die durch die GOÄ-Nummer 2405 erfasst werde. Nach Darstellung des Sachverständigen werde eine Resektion nicht routinemäßig oder zwangsläufig im Rahmen einer Totalendoprothese durchgeführt, sondern nur dann, wenn der Schleimbeutel Reizungen oder sonstige Auffälligkeiten aufweise, die eine Entfernung erforderlich machten. Auch die mit der GOÄ-Nummer 2113 erfasste Synovektomie sei keine Hilfs- oder Begleitleistung im Rahmen der Alloarthroplastik. Die Entfernung der Gelenkinnenhaut sei nur dann angebracht und medizinisch erforderlich, wenn eine entzündliche Vergrößerung vorliege. Dasselbe gelte für die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie, auch diese Leistung könne im Einzelfall auf Grund der lokalen Gegebenheiten erforderlich werden, gehöre jedoch nicht routinemäßig zu einer Totalendoprothesenimplantation.
Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung.
3. Auf das Berufungsvorbringen war eine teilweise Abänderung der angegriffenen Entscheidung geboten.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.