Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. März 2008 - 11 K 6019/07

published on 03/03/2008 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. März 2008 - 11 K 6019/07
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Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 18.09.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.11.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Fortbildung zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied an der Hufbeschlagschule ... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
Am 11.06.2007 beantragte der Kläger beim Landratsamt Schwäbisch Hall Förderung der Fortbildung zum staatlich geprüften Hufschlagschmied an der Hufbeschlagschule ..., ... in .... Die in Vollzeit durchzuführende Maßnahme war geplant vom September 2007 bis Dezember 2007.
Mit Bescheid vom 18.09.2007 lehnte das Landratsamt Schwäbisch Hall den Antrag des Klägers auf Aufstiegsfortbildung ab und führte zur Begründung aus, der Lehrgang umfasse insgesamt 640 Unterrichtsstunden. Darin seien ca. 280 Unterrichtsstunden Fachpraxis enthalten, die in Beschlagställen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt würden; weitere ca. 140 Unterrichtsstunden Fachpraxis würden in der Lehrschmiede der Ausbildungsstätte unterrichtet. Von der Fachpraxis könnten lediglich die 140 Unterrichtsstunden in der Lehrschmiede als Unterricht anerkannt werden, da diese in der Fortbildungsstätte absolviert würden. Zusammen mit den 220 theoretischen Unterrichtsstunden beinhalte der Lehrgang somit lediglich 360 Unterrichtsstunden. Damit seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a AFBG nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.09.2007 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, von der Hufbeschlagschmiede sei bescheinigt worden, dass 640 Stunden in Vollzeit zu absolvieren seien. Wie die Behörde auf 280 Stunden Fachpraxis außerhalb der Ausbildungsstelle komme, sei unerklärlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, § 2 Abs. 3 AFBG setze eine bestimmte Mindeststundenzahl an Lehrveranstaltungen voraus. Berufspraktika seien keine Lehrveranstaltungen und könnten nicht gefördert werden. Dies gelte auch dann, wenn die Praktikapflicht Bestandteil der Fortbildung sei. Im Unterschied zu echten Praktikas könnten fachpraktische Unterweisungen im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen mit besonderer praktischer Ausprägung ausnahmsweise gefördert werden, wenn die fachpraktische Unterweisung in den Fortbildungsregelungen zwingend vorgeschrieben und inhaltlich geregelt sei und in der Fortbildungsstätte unter Anleitung von Lehrkräften stattfinde. Da nach Mitteilung der Ausbildungsstätte die Praktika mit 280 Stunden außerhalb der Ausbildungsstätte in Beschlagställen durchgeführt würden, könne eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht erfolgen.
Am 30.11.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die erteilten Stunden in der Fachpraxis in der Hufbeschlagschule sowie in den Beschlagställen außerhalb der Ausbildungsstelle müssten als Einheit angesehen werden. Bei dem praktischen Teil der Ausbildung handele es sich um fachpraktische Unterweisungen, bei denen stets der Hufbeschlaglehrmeister zugegen sei. Bei den 280 Stunden außerhalb der Ausbildungsstätte handele es sich nicht um Praktika, sondern um eine fachpraktische Unterweisung, welche unter Anleitung von Lehrkräften stattfinde. Praktika im eigentlichen Sinne seien überhaupt nicht erforderlich, da alle Teilnehmer bereits bei Hufbeschlagschmieden tätig gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 18.09.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.11.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Fortbildung zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er wiederholt im Wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen durch den Beklagten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Fortbildung zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied.
15 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der Fassung des Gesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 S. 1 AFBG). §§ 2-7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen.
16 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
17 
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a AFBG, da die Maßnahme in Vollzeitform mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst.
18 
Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 3 AFBG sich nur zu der Dauer der Fortbildungsmaßnahmen geäußert und keine Angaben über die Art des Unterrichts gemacht. Auch den Begriff Lehrveranstaltung hat er nicht genau definiert. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der Begriff des Unterrichts zum einen die Vermittlung neuen Wissens. Aber auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2005 - 11 K 1358/04 - juris -; VG Freiburg, Urteil vom 28.06.2006 - 7 K 770/05 -; VG Regensburg, Urteil vom 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 23.08.2006 - 1 K 1456/05 -juris -; VG Münster, Urteil vom 27.09.2006 - 6 K 4973/03 - juris -).
19 
Der vom Kläger besuchte Lehrgang, der an einer nach § 6 Abs. 2 Hufbeschlaggesetz anerkannten Hufbeschlagschule erfolgte, entsprach den Anforderungen des § 8 Hufbeschlagverordnung (BGBl. I 2006, 3205). Danach besteht der Lehrgang aus einem praktischen und einem theoretischen Teil (§ 8 Abs. 2 S. 3 Hufbeschlagverordnung). Der mindestens 220 Stunden umfassende theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs vermittelt u. a. Kenntnisse zu den Gebieten Evolution und Verhalten der Tiere, Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung, allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, Erkrankungen des Bewegungsapparates, Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs, Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen, Umgang mit schwierigen Pferden, Maßnahmen der ersten Hilfe beim Tier, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht (§ 8 Abs. 4 Hufbeschlagverordnung). Der mindestens 420 Stunden umfassende praktische Teil des Lehrgangs vermittelt und vertieft Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen Beurteilen des Tieres, Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes, Durchführung des Hufbeschlags, Anwendung von Pflegemitteln, Schmieden von Hufeisen u. a. m. (§ 8 Abs. 3 Hufbeschlagverordnung). Dieser praktische Teil des Lehrgangs an der Hufbeschlagschmiede ... wurde durch die Fachkraft ... unterrichtet. Damit dienten auch die 420 Stunden des praktischen Teils des vom Kläger besuchten Vorbereitungslehrgangs der Vermittlung und Vertiefung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Sämtliche 640 Unterrichtsstunden des Vorbereitungslehrgangs zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied an der Hufbeschlagschule ... sind deshalb anrechenbare Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a AFBG. Hierbei ist unerheblich, dass von den 420 Unterrichtsstunden des praktischen Teils des Vorbereitungslehrgangs 280 Stunden in Beschlagställen unterrichtet werden. Die vom Beklagten vertretene Auffassung, fachpraktische Lehrgänge könnten nur gefördert werden, wenn diese in der Fortbildungsstätte stattfänden, findet im Gesetz keine Stütze. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz enthält keinerlei Regelung, wonach die Fortbildungsmaßnahme ausschließlich am Sitz der Fortbildungsstätte erfolgen darf. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass die Hufbeschlagschulen nicht über die ausreichende Anzahl von zu beschlagenden Pferden verfügen können, so dass es unabdingbar ist, dass ein wesentlicher Teil des praktischen Lehrgangs außerhalb der Hufbeschlagschule absolviert wird.
20 
Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Förderungsvoraussetzungen des § 6 AFBG; dies haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 S 1666/05 - Juris -; a. A. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.02.2006 - 3 O 42/05 - Juris -).

Gründe

 
13 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen durch den Beklagten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Fortbildung zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied.
15 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der Fassung des Gesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 S. 1 AFBG). §§ 2-7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen.
16 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
17 
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a AFBG, da die Maßnahme in Vollzeitform mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst.
18 
Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 3 AFBG sich nur zu der Dauer der Fortbildungsmaßnahmen geäußert und keine Angaben über die Art des Unterrichts gemacht. Auch den Begriff Lehrveranstaltung hat er nicht genau definiert. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der Begriff des Unterrichts zum einen die Vermittlung neuen Wissens. Aber auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2005 - 11 K 1358/04 - juris -; VG Freiburg, Urteil vom 28.06.2006 - 7 K 770/05 -; VG Regensburg, Urteil vom 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 23.08.2006 - 1 K 1456/05 -juris -; VG Münster, Urteil vom 27.09.2006 - 6 K 4973/03 - juris -).
19 
Der vom Kläger besuchte Lehrgang, der an einer nach § 6 Abs. 2 Hufbeschlaggesetz anerkannten Hufbeschlagschule erfolgte, entsprach den Anforderungen des § 8 Hufbeschlagverordnung (BGBl. I 2006, 3205). Danach besteht der Lehrgang aus einem praktischen und einem theoretischen Teil (§ 8 Abs. 2 S. 3 Hufbeschlagverordnung). Der mindestens 220 Stunden umfassende theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs vermittelt u. a. Kenntnisse zu den Gebieten Evolution und Verhalten der Tiere, Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung, allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, Erkrankungen des Bewegungsapparates, Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs, Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen, Umgang mit schwierigen Pferden, Maßnahmen der ersten Hilfe beim Tier, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht (§ 8 Abs. 4 Hufbeschlagverordnung). Der mindestens 420 Stunden umfassende praktische Teil des Lehrgangs vermittelt und vertieft Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen Beurteilen des Tieres, Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes, Durchführung des Hufbeschlags, Anwendung von Pflegemitteln, Schmieden von Hufeisen u. a. m. (§ 8 Abs. 3 Hufbeschlagverordnung). Dieser praktische Teil des Lehrgangs an der Hufbeschlagschmiede ... wurde durch die Fachkraft ... unterrichtet. Damit dienten auch die 420 Stunden des praktischen Teils des vom Kläger besuchten Vorbereitungslehrgangs der Vermittlung und Vertiefung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Sämtliche 640 Unterrichtsstunden des Vorbereitungslehrgangs zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied an der Hufbeschlagschule ... sind deshalb anrechenbare Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a AFBG. Hierbei ist unerheblich, dass von den 420 Unterrichtsstunden des praktischen Teils des Vorbereitungslehrgangs 280 Stunden in Beschlagställen unterrichtet werden. Die vom Beklagten vertretene Auffassung, fachpraktische Lehrgänge könnten nur gefördert werden, wenn diese in der Fortbildungsstätte stattfänden, findet im Gesetz keine Stütze. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz enthält keinerlei Regelung, wonach die Fortbildungsmaßnahme ausschließlich am Sitz der Fortbildungsstätte erfolgen darf. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass die Hufbeschlagschulen nicht über die ausreichende Anzahl von zu beschlagenden Pferden verfügen können, so dass es unabdingbar ist, dass ein wesentlicher Teil des praktischen Lehrgangs außerhalb der Hufbeschlagschule absolviert wird.
20 
Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Förderungsvoraussetzungen des § 6 AFBG; dies haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 S 1666/05 - Juris -; a. A. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.02.2006 - 3 O 42/05 - Juris -).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a
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published on 23/08/2006 00:00

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgese
published on 08/05/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2004 - 7 K 821/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht z
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Annotations

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.

(2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.

(3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.

(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.

(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen

1.
Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Hufsituation,
2.
Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende Maßnahmen,
3.
Vorbereiten des Arbeitsablaufs,
4.
Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,
5.
Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,
6.
Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,
7.
Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,
8.
Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,
9.
Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,
10.
Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für
a)
Fohlen,
b)
unregelmäßige Hufe,
c)
besondere Gebrauchszwecke,
d)
erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der Tierärztin,
e)
unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
11.
Anwendung von Pflegemitteln,
12.
Schmieden von Hufeisen,
13.
Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten
zu vermitteln und zu vertiefen.

(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten

1.
Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes,
2.
Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung,
3.
allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten,
4.
regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung veränderten Zustand,
5.
Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
6.
Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung durch die Bearbeitung,
7.
Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen Klaue,
8.
Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag,
9.
Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,
10.
Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,
11.
Umgang mit schwierigen Pferden,
12.
Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfällen am Huf oder an der Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge,
13.
Beratung und Information der Tierhalter,
14.
betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmännische Betriebsführung; Betriebsgründung,
15.
Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht,
16.
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
zu vermitteln.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.

(2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.

(3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.

(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.

(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen

1.
Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Hufsituation,
2.
Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende Maßnahmen,
3.
Vorbereiten des Arbeitsablaufs,
4.
Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,
5.
Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,
6.
Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,
7.
Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,
8.
Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,
9.
Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,
10.
Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für
a)
Fohlen,
b)
unregelmäßige Hufe,
c)
besondere Gebrauchszwecke,
d)
erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der Tierärztin,
e)
unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
11.
Anwendung von Pflegemitteln,
12.
Schmieden von Hufeisen,
13.
Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten
zu vermitteln und zu vertiefen.

(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten

1.
Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes,
2.
Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung,
3.
allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten,
4.
regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung veränderten Zustand,
5.
Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
6.
Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung durch die Bearbeitung,
7.
Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen Klaue,
8.
Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag,
9.
Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,
10.
Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,
11.
Umgang mit schwierigen Pferden,
12.
Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfällen am Huf oder an der Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge,
13.
Beratung und Information der Tierhalter,
14.
betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmännische Betriebsführung; Betriebsgründung,
15.
Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht,
16.
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
zu vermitteln.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.