Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. März 2008 - 11 K 6019/07
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 18.09.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.11.2007 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Fortbildung zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied an der Hufbeschlagschule ... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Annotations
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:
- 1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage - a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, - b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder - c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
- 2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder - 3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderfähig
- 1.
in Vollzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und - c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
- 2.
in Teilzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und - c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.
(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.
(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:
- 1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage - a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, - b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder - c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
- 2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder - 3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderfähig
- 1.
in Vollzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und - c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
- 2.
in Teilzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und - c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.
(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.
(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.
(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.
(2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.
(3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.
(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.
(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen
- 1.
Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Hufsituation, - 2.
Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende Maßnahmen, - 3.
Vorbereiten des Arbeitsablaufs, - 4.
Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes, - 5.
Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen, - 6.
Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien, - 7.
Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien, - 8.
Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien, - 9.
Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung, - 10.
Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für - a)
Fohlen, - b)
unregelmäßige Hufe, - c)
besondere Gebrauchszwecke, - d)
erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der Tierärztin, - e)
unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
- 11.
Anwendung von Pflegemitteln, - 12.
Schmieden von Hufeisen, - 13.
Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten
(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten
- 1.
Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes, - 2.
Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung, - 3.
allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten, - 4.
regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung veränderten Zustand, - 5.
Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe, - 6.
Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung durch die Bearbeitung, - 7.
Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen Klaue, - 8.
Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag, - 9.
Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen, - 10.
Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen, - 11.
Umgang mit schwierigen Pferden, - 12.
Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfällen am Huf oder an der Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge, - 13.
Beratung und Information der Tierhalter, - 14.
betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmännische Betriebsführung; Betriebsgründung, - 15.
Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht, - 16.
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:
- 1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage - a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, - b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder - c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
- 2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder - 3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderfähig
- 1.
in Vollzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und - c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
- 2.
in Teilzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und - c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.
(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.
(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.
(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.
(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.
(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.
(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt
- 1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder - 2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:
- 1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage - a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, - b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder - c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
- 2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder - 3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderfähig
- 1.
in Vollzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und - c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
- 2.
in Teilzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und - c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.
(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.
(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.
(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.
(2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.
(3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.
(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.
(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen
- 1.
Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Hufsituation, - 2.
Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende Maßnahmen, - 3.
Vorbereiten des Arbeitsablaufs, - 4.
Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes, - 5.
Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen, - 6.
Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien, - 7.
Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien, - 8.
Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien, - 9.
Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung, - 10.
Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für - a)
Fohlen, - b)
unregelmäßige Hufe, - c)
besondere Gebrauchszwecke, - d)
erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der Tierärztin, - e)
unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
- 11.
Anwendung von Pflegemitteln, - 12.
Schmieden von Hufeisen, - 13.
Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten
(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten
- 1.
Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes, - 2.
Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung, - 3.
allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten, - 4.
regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung veränderten Zustand, - 5.
Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe, - 6.
Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung durch die Bearbeitung, - 7.
Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen Klaue, - 8.
Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag, - 9.
Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen, - 10.
Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen, - 11.
Umgang mit schwierigen Pferden, - 12.
Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfällen am Huf oder an der Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge, - 13.
Beratung und Information der Tierhalter, - 14.
betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmännische Betriebsführung; Betriebsgründung, - 15.
Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht, - 16.
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:
- 1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage - a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes, - b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder - c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
- 2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder - 3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderfähig
- 1.
in Vollzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und - c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
- 2.
in Teilzeitform, wenn - a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), - b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und - c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.
(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.
(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.
(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.
(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.
(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.
(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt
- 1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder - 2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.