Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. März 2008 - 11 K 6019/07

bei uns veröffentlicht am03.03.2008

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 18.09.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.11.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Fortbildung zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied an der Hufbeschlagschule ... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
Am 11.06.2007 beantragte der Kläger beim Landratsamt Schwäbisch Hall Förderung der Fortbildung zum staatlich geprüften Hufschlagschmied an der Hufbeschlagschule ..., ... in .... Die in Vollzeit durchzuführende Maßnahme war geplant vom September 2007 bis Dezember 2007.
Mit Bescheid vom 18.09.2007 lehnte das Landratsamt Schwäbisch Hall den Antrag des Klägers auf Aufstiegsfortbildung ab und führte zur Begründung aus, der Lehrgang umfasse insgesamt 640 Unterrichtsstunden. Darin seien ca. 280 Unterrichtsstunden Fachpraxis enthalten, die in Beschlagställen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt würden; weitere ca. 140 Unterrichtsstunden Fachpraxis würden in der Lehrschmiede der Ausbildungsstätte unterrichtet. Von der Fachpraxis könnten lediglich die 140 Unterrichtsstunden in der Lehrschmiede als Unterricht anerkannt werden, da diese in der Fortbildungsstätte absolviert würden. Zusammen mit den 220 theoretischen Unterrichtsstunden beinhalte der Lehrgang somit lediglich 360 Unterrichtsstunden. Damit seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a AFBG nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.09.2007 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, von der Hufbeschlagschmiede sei bescheinigt worden, dass 640 Stunden in Vollzeit zu absolvieren seien. Wie die Behörde auf 280 Stunden Fachpraxis außerhalb der Ausbildungsstelle komme, sei unerklärlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, § 2 Abs. 3 AFBG setze eine bestimmte Mindeststundenzahl an Lehrveranstaltungen voraus. Berufspraktika seien keine Lehrveranstaltungen und könnten nicht gefördert werden. Dies gelte auch dann, wenn die Praktikapflicht Bestandteil der Fortbildung sei. Im Unterschied zu echten Praktikas könnten fachpraktische Unterweisungen im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen mit besonderer praktischer Ausprägung ausnahmsweise gefördert werden, wenn die fachpraktische Unterweisung in den Fortbildungsregelungen zwingend vorgeschrieben und inhaltlich geregelt sei und in der Fortbildungsstätte unter Anleitung von Lehrkräften stattfinde. Da nach Mitteilung der Ausbildungsstätte die Praktika mit 280 Stunden außerhalb der Ausbildungsstätte in Beschlagställen durchgeführt würden, könne eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht erfolgen.
Am 30.11.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die erteilten Stunden in der Fachpraxis in der Hufbeschlagschule sowie in den Beschlagställen außerhalb der Ausbildungsstelle müssten als Einheit angesehen werden. Bei dem praktischen Teil der Ausbildung handele es sich um fachpraktische Unterweisungen, bei denen stets der Hufbeschlaglehrmeister zugegen sei. Bei den 280 Stunden außerhalb der Ausbildungsstätte handele es sich nicht um Praktika, sondern um eine fachpraktische Unterweisung, welche unter Anleitung von Lehrkräften stattfinde. Praktika im eigentlichen Sinne seien überhaupt nicht erforderlich, da alle Teilnehmer bereits bei Hufbeschlagschmieden tätig gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 18.09.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.11.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Fortbildung zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er wiederholt im Wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen durch den Beklagten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Fortbildung zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied.
15 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der Fassung des Gesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 S. 1 AFBG). §§ 2-7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen.
16 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
17 
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a AFBG, da die Maßnahme in Vollzeitform mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst.
18 
Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 3 AFBG sich nur zu der Dauer der Fortbildungsmaßnahmen geäußert und keine Angaben über die Art des Unterrichts gemacht. Auch den Begriff Lehrveranstaltung hat er nicht genau definiert. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der Begriff des Unterrichts zum einen die Vermittlung neuen Wissens. Aber auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2005 - 11 K 1358/04 - juris -; VG Freiburg, Urteil vom 28.06.2006 - 7 K 770/05 -; VG Regensburg, Urteil vom 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 23.08.2006 - 1 K 1456/05 -juris -; VG Münster, Urteil vom 27.09.2006 - 6 K 4973/03 - juris -).
19 
Der vom Kläger besuchte Lehrgang, der an einer nach § 6 Abs. 2 Hufbeschlaggesetz anerkannten Hufbeschlagschule erfolgte, entsprach den Anforderungen des § 8 Hufbeschlagverordnung (BGBl. I 2006, 3205). Danach besteht der Lehrgang aus einem praktischen und einem theoretischen Teil (§ 8 Abs. 2 S. 3 Hufbeschlagverordnung). Der mindestens 220 Stunden umfassende theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs vermittelt u. a. Kenntnisse zu den Gebieten Evolution und Verhalten der Tiere, Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung, allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, Erkrankungen des Bewegungsapparates, Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs, Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen, Umgang mit schwierigen Pferden, Maßnahmen der ersten Hilfe beim Tier, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht (§ 8 Abs. 4 Hufbeschlagverordnung). Der mindestens 420 Stunden umfassende praktische Teil des Lehrgangs vermittelt und vertieft Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen Beurteilen des Tieres, Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes, Durchführung des Hufbeschlags, Anwendung von Pflegemitteln, Schmieden von Hufeisen u. a. m. (§ 8 Abs. 3 Hufbeschlagverordnung). Dieser praktische Teil des Lehrgangs an der Hufbeschlagschmiede ... wurde durch die Fachkraft ... unterrichtet. Damit dienten auch die 420 Stunden des praktischen Teils des vom Kläger besuchten Vorbereitungslehrgangs der Vermittlung und Vertiefung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Sämtliche 640 Unterrichtsstunden des Vorbereitungslehrgangs zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied an der Hufbeschlagschule ... sind deshalb anrechenbare Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a AFBG. Hierbei ist unerheblich, dass von den 420 Unterrichtsstunden des praktischen Teils des Vorbereitungslehrgangs 280 Stunden in Beschlagställen unterrichtet werden. Die vom Beklagten vertretene Auffassung, fachpraktische Lehrgänge könnten nur gefördert werden, wenn diese in der Fortbildungsstätte stattfänden, findet im Gesetz keine Stütze. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz enthält keinerlei Regelung, wonach die Fortbildungsmaßnahme ausschließlich am Sitz der Fortbildungsstätte erfolgen darf. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass die Hufbeschlagschulen nicht über die ausreichende Anzahl von zu beschlagenden Pferden verfügen können, so dass es unabdingbar ist, dass ein wesentlicher Teil des praktischen Lehrgangs außerhalb der Hufbeschlagschule absolviert wird.
20 
Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Förderungsvoraussetzungen des § 6 AFBG; dies haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 S 1666/05 - Juris -; a. A. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.02.2006 - 3 O 42/05 - Juris -).

Gründe

 
13 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen durch den Beklagten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Fortbildung zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied.
15 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der Fassung des Gesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 S. 1 AFBG). §§ 2-7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen.
16 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
17 
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a AFBG, da die Maßnahme in Vollzeitform mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst.
18 
Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 3 AFBG sich nur zu der Dauer der Fortbildungsmaßnahmen geäußert und keine Angaben über die Art des Unterrichts gemacht. Auch den Begriff Lehrveranstaltung hat er nicht genau definiert. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der Begriff des Unterrichts zum einen die Vermittlung neuen Wissens. Aber auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2005 - 11 K 1358/04 - juris -; VG Freiburg, Urteil vom 28.06.2006 - 7 K 770/05 -; VG Regensburg, Urteil vom 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 23.08.2006 - 1 K 1456/05 -juris -; VG Münster, Urteil vom 27.09.2006 - 6 K 4973/03 - juris -).
19 
Der vom Kläger besuchte Lehrgang, der an einer nach § 6 Abs. 2 Hufbeschlaggesetz anerkannten Hufbeschlagschule erfolgte, entsprach den Anforderungen des § 8 Hufbeschlagverordnung (BGBl. I 2006, 3205). Danach besteht der Lehrgang aus einem praktischen und einem theoretischen Teil (§ 8 Abs. 2 S. 3 Hufbeschlagverordnung). Der mindestens 220 Stunden umfassende theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs vermittelt u. a. Kenntnisse zu den Gebieten Evolution und Verhalten der Tiere, Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung, allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, Erkrankungen des Bewegungsapparates, Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs, Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen, Umgang mit schwierigen Pferden, Maßnahmen der ersten Hilfe beim Tier, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht (§ 8 Abs. 4 Hufbeschlagverordnung). Der mindestens 420 Stunden umfassende praktische Teil des Lehrgangs vermittelt und vertieft Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen Beurteilen des Tieres, Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes, Durchführung des Hufbeschlags, Anwendung von Pflegemitteln, Schmieden von Hufeisen u. a. m. (§ 8 Abs. 3 Hufbeschlagverordnung). Dieser praktische Teil des Lehrgangs an der Hufbeschlagschmiede ... wurde durch die Fachkraft ... unterrichtet. Damit dienten auch die 420 Stunden des praktischen Teils des vom Kläger besuchten Vorbereitungslehrgangs der Vermittlung und Vertiefung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Sämtliche 640 Unterrichtsstunden des Vorbereitungslehrgangs zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied an der Hufbeschlagschule ... sind deshalb anrechenbare Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a AFBG. Hierbei ist unerheblich, dass von den 420 Unterrichtsstunden des praktischen Teils des Vorbereitungslehrgangs 280 Stunden in Beschlagställen unterrichtet werden. Die vom Beklagten vertretene Auffassung, fachpraktische Lehrgänge könnten nur gefördert werden, wenn diese in der Fortbildungsstätte stattfänden, findet im Gesetz keine Stütze. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz enthält keinerlei Regelung, wonach die Fortbildungsmaßnahme ausschließlich am Sitz der Fortbildungsstätte erfolgen darf. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass die Hufbeschlagschulen nicht über die ausreichende Anzahl von zu beschlagenden Pferden verfügen können, so dass es unabdingbar ist, dass ein wesentlicher Teil des praktischen Lehrgangs außerhalb der Hufbeschlagschule absolviert wird.
20 
Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Förderungsvoraussetzungen des § 6 AFBG; dies haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 S 1666/05 - Juris -; a. A. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.02.2006 - 3 O 42/05 - Juris -).

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum

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(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.

(2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.

(3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für seine Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Abschluss zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK).
Er beantragte am 29.10.2004 mit Formularantrag beim Landratsamt Z. die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Als vor Beginn der beantragten Aufstiegsfortbildung erworbene Berufs- und Fortbildungsabschlüsse gab er eine abgeschlossene Ausbildung zum Polizeihauptwachtmeister in der Zeit von 9/1989 bis 02/1992 sowie eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistung von 01/2003 bis 12/2003 an und legte die Ernennungsurkunde des ... zum Polizeihauptwachtmeister mit Wirkung vom 01.02.1992 sowie die Urkunde über die erfolgreiche Ablegung der Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen bei der IHK Region S. vom 05.12.2003 vor. Nach dem Fortbildungsplan soll der Maßnahmeabschnitt zur Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) mit 186 Präsenzunterrichtsstunden und 155 mediengestützten Unterrichtsstunden, also insgesamt 341 Stunden durchgeführt werden.
Mit Ergänzungsblatt zum Antrag auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - bestätigte die IHK Region Stuttgart dem Kläger als die für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zuständige Stelle, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung für die Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit vom 20.11.2004 bis 11.09.2005 erfülle.
Nach einem in den Behördenakten des Landratsamts enthaltenen Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 30.03.2004 hat der Lehrgangsträger (...) die Konzeption für Lehrgänge, die nach dem 01.11.2003 aufgenommen wurden, dahingehend verändert, dass die Anzahl der Seminar-Präsenzstunden und die betreuten Chatroom-Stunden erhöht und dadurch die erforderliche Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden erreicht wurden.
Mit Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 wurde der Antrag abgelehnt, da die Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden nicht erreicht werde. Im Falle des Klägers ergäben sich auch nach der Änderung der Lehrgangskonzeption lediglich 201 Stunden für die zur Förderung beantragte Maßnahme.
Hiergegen legte der Kläger am 24.01.2005 Widerspruch ein, da die Berechnung der Gesamtunterrichtsstundenanzahl nicht korrekt und die geforderte 400 Mindeststundenanzahl erfüllt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück, da die Maßnahme nicht mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasse. Zusammen mit dem Grundlagenteil (Fachberater für Finanzdienstleistungen) habe die ... für den Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung eine Gesamtstundenzahl von 681 Stunden bescheinigt. Die 340 Stunden für den Fachberater für Finanzdienstleistungen setzten sich aus 160 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und aus 180 Präsenzunterrichtsstunden zusammen. Nach dem bis zum 01.11.2003 geltenden Ausbildungskonzept der ... ergebe sich für den Fortbildungsabschluss des Fachwirts für Finanzberatung insgesamt die doppelte Stundenzahl, nämlich 320 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und 360 Präsenzunterrichtsstunden. In den 360 Präsenzstunden seien insgesamt 90 Stunden an Repetitorien enthalten, die als bloße Wiederholungen, nicht als Unterrichtsstunden gewertet werden könnten. Daher umfasse der Lehrgang tatsächlich nur 270 Präsenzstunden sowie 64 Chatroom-Stunden. In den Selbststudienphasen bereiteten sich die Teilnehmer überwiegend im Selbststudium auf die Abschlüsse vor. Phasen des Selbststudiums könnten nicht als Unterrichtsstunden im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a AFBG in Ansatz gebracht werden, da nur der Unterricht in einem herkömmlichen oder virtuellen Klassenzimmer gefördert werden könne. Um von einer Unterrichtskonzeption ausgehen zu können, sei eine interaktive Korrespondenz mit einer Lehrkraft erforderlich. Dies sei in Selbstlernabschnitten nicht der Fall, obgleich Dozenten in dieser Zeit online für Fragen zur Verfügung stünden, da ein mit Frontalunterricht vergleichbarer Unterricht nicht stattfinde. Somit seien nur die 270 Präsenzstunden berücksichtigungsfähig. Selbst die Einbeziehung der Chatroom-Stunden würde nicht zu einer Förderung führen. Die mit Wirkung vom 01.11.2003 erfolgte Neukonzipierung des Lehrgangs könne aus Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt werden. Selbst bei Berücksichtigung der Änderung der Lehrgangskonzeption könne diese nicht für den Grundlagenteil anerkannt werden. Bei unterstellter Berücksichtigung im Vertiefungsteil (Fachwirt für Finanzberatung) würden noch zusätzliche 32 Chatroom-Stunden und 16 Seminarpräsenzstunden anfallen, wobei in den Seminarpräsenzstunden auch die auf 2 Wahlpflichtfächer entfallenden einberechnet würden, obwohl nur 1 Wahlpflichtfach belegt werden müsse. Zusammen mit den festgestellten 270 Präsenzstunden und 64 Chatroom-Stunden ergäben sich lediglich 382 anzuerkennende Stunden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.08.2005 zugestellt.
Am 15.09.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu wird vorgetragen: Nachdem er sowohl den Maßnahmeabschnitt Fachberater als auch jenen des Fachwirts belegt habe, beinhalte die Maßnahme 392 Seminarpräsenzstunden, 128 betreute Chatroom-Stunden, 36 Stunden Erfolgskontrolle Start-Check und 124 Stunden Bearbeitung der Leitfäden, insgesamt also 680 Unterrichtsstunden. Für den Kläger ergebe sich in Abweichung seines Förderantrags für die Gesamtmaßnahme ein Stundenvolumen von 668 Stunden in 18 Monaten, davon 326 Stunden auf den Fachberater für Finanzdienstleistungen entfallend, 342 auf den Vertiefungsteil. Der durch die Behörden von den 376 Seminarpräsenzstunden vorgenommene Abzug von 90 Stunden für Repetitorien sei fehlerhaft, da auch die Repetitorien neben der Wiederholung des Stoffs der Vermittlung weiteren Unterrichtsstoffs dienten. Nicht haltbar sei auch die Nichtberücksichtigung der Wahlpflichtfächer, da erst kurz vor der Prüfung entschieden werden müsse, in welchem der beiden Fächer die Prüfung erfolgen solle. Bei Hinzurechnung zu den 376 Präsenzstunden ergäben sich mit den von den Behörden anerkannten 96 betreuten Chatroom-Stunden bereits 472 Stunden. Die Nichtanerkennung der übrigen Stunden des Selbstlernens, also von 36 Stunden für die Erfolgskontrolle Start-Check und von 160 Stunden für die Bearbeitung der Leitfäden sei nicht haltbar. § 4 a AFBG sehe sowohl das „Selbstlernen“ als auch die „mediengestützte Kommunikation“ sowie den „Präsenzunterricht“ als berücksichtigungsfähig an. Gerade die Bearbeitung der Start-Checks sei unter dem Begriff der „mediengestützten Kommunikation“ zu sehen. In der Regel fänden auch mehr als 150 Unterrichtsstunden in 8 Monaten statt. Die klägerische Auffassung werde durch ein Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.07.2004 gestützt, das die bisherige enge Auslegung des § 4 a AFBG als im Gesetzeswortlaut kaum eine Stütze findend ansehe. Die Förderung des Lehrgangs scheitere auch nicht an § 2 Abs. 1 AFBG. Ein diesbezügliches Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 sei fehlerhaft. Für den Kläger sei ausschließlich die Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung entscheidend, nicht der Zwischenabschluss. Eine gesetzliche Grundlage für die separate Aufteilung der Lehrgänge in Fachberater und Fachwirt sei nicht zu erkennen. Vom Gesetzgeber gewollt sei gewesen, dass die Maßnahmeabschnitte nicht etwa selbst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AFBG erfüllen, sondern lediglich Lehrinhalte vermitteln müssen, die Teil der Abschlussprüfung seien. Auch müsse nicht jeder Maßnahmeabschnitt die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 AFBG erfüllen. Der Kläger habe am 06.12.2005 seine Fachwirtprüfung abgelegt.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 17.08.2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu bewilligen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Hierzu wird vorgetragen, eine Förderung scheitere bereits an den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFBG. Ein wirtschaftsbezogener Schulabschluss und eine mindestens 18monatige Berufspraxis oder eine mindestens 2jährige berufliche Praxis stünden als Zulassungsvoraussetzung nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften der IHK Stuttgart gleichwertig neben einem anerkannten Ausbildungsabschluss. Beides sei jedoch keine entsprechende Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Hierzu werde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 verwiesen. Die Maßnahme zum Fachberater für Finanzdienstleistungen habe also insgesamt keinen Aufstiegscharakter. Da die Vorbereitung auf den Abschluss zum Fachberater und zum Fachwirt je getrennt nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 a AFBG (mindestens 400 Unterrichtsstunden) erfülle, komme eine Förderung nur über eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG in Betracht. Der Kläger verweise auf § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG und komme zu dem Ergebnis, dass es keine Rolle spiele, wie die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen formuliert seien. Dabei verkenne er, dass Voraussetzung für eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 sei, dass die voll anrechenbare Fortbildungsprüfung im Hinblick auf das Niveau der Maßnahme den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG genügen müsse, woran es aber fehle.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Landratsamts Z. und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
21 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
22 
Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
23 
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
24 
Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil , 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
25 
Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

Gründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
21 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
22 
Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
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Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
24 
Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil , 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
25 
Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.

(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen

1.
Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Hufsituation,
2.
Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende Maßnahmen,
3.
Vorbereiten des Arbeitsablaufs,
4.
Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,
5.
Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,
6.
Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,
7.
Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,
8.
Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,
9.
Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,
10.
Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für
a)
Fohlen,
b)
unregelmäßige Hufe,
c)
besondere Gebrauchszwecke,
d)
erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der Tierärztin,
e)
unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
11.
Anwendung von Pflegemitteln,
12.
Schmieden von Hufeisen,
13.
Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten
zu vermitteln und zu vertiefen.

(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten

1.
Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes,
2.
Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung,
3.
allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten,
4.
regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung veränderten Zustand,
5.
Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
6.
Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung durch die Bearbeitung,
7.
Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen Klaue,
8.
Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag,
9.
Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,
10.
Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,
11.
Umgang mit schwierigen Pferden,
12.
Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfällen am Huf oder an der Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge,
13.
Beratung und Information der Tierhalter,
14.
betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmännische Betriebsführung; Betriebsgründung,
15.
Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht,
16.
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
zu vermitteln.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2004 - 7 K 821/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine staatlich anerkannte Altenpflegerin, begehrt Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ..., einer privaten Weiterbildungsstätte. Das ... wurde am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit" gemäß der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung des Sozialministeriums vom 19.12.2000 (GBl. S. 58) staatlich anerkannt. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 16.08.2005 wurde es ferner rückwirkend zum 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" gemäß der am 01.09.2004 in Kraft getretenen Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste des Sozialministeriums vom 02.08.2004 (GBl. S. 672) - WbVO-PdL - staatlich anerkannt.
Die Klägerin beantragte im Juli 2002 Aufstiegsfortbildungsförderung für einen vom 09.09.2002 bis zum 05.12.2003 dauernden Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ... mit 2.600 Euro Lehrgangsgebühren. Das ... gab als Rechtsgrundlagen des Lehrgangs die Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000 und "DKG-Richtlinien" an. Das Landratsamt Lörrach bewilligte der Klägerin 2.800 Euro Maßnahmebeitrag. Die Klägerin schloss den Lehrgang Anfang Dezember 2003 erfolgreich ab.
Am 10.09.2003 meldete sich die Klägerin beim ... für einen weiteren, vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 dauernden Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" in Teilzeitform mit 2.800 Euro Lehrgangsgebühren an. Dabei handelte es sich um einen verkürzten Aufbaulehrgang im Anschluss an den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung". Der vollständige Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" mit 6.905 Euro Lehrgangsgebühren beim ... hatte bereits am 21.10.2002 begonnen und sollte ebenfalls im März 2004 enden. In einer Beschreibung des Aufbaulehrgangs werden als "Zugangsvoraussetzung" die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ... und als "Anerkennungsgrundlagen" genannt: "Qualitätsrichtlinien gemäß § 80 SGB XI, die Weiterbildungsrichtlinien des Deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Weiterbildung der Konferenz der Altenpflegeschulen in BW zur Vorbereitung der staatlichen Regelung der Weiterbildung als Empfehlung an das Sozialministerium"; zur "Stundeneinteilung" heißt es: "200 Unterrichtseinheiten Theorie, 160 Unterrichtseinheiten Projektmanagement, 7-12 Einheiten Einzelcoaching zum Aufgabenbereich der Pflegedienstleitung und begleitend zum Projekt, 40 Unterrichtseinheiten Praktikum." Die Klägerin schloss den Aufbaulehrgang Anfang April 2004 erfolgreich mit einem Zertifikat des ... ab.
Bereits am 11.09.2003 hatte die Klägerin beim Landratsamt Aufstiegsfortbildungsförderung auch für ihre Teilnahme am Aufbaulehrgang beantragt. Auf Aufforderung der Behörde, darzulegen, welche besonderen Umstände die Förderung eines zweiten Fortbildungszieles rechtfertigten, gab sie finanzielle und arbeitsmarktbedingte Gründe an; der vollständige Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" sei teurer als die beiden von ihr besuchten Lehrgänge. Auf Bitte des Landratsamts um Mitteilung, welche Rechtsgrundlagen für die Abschlussprüfung gälten, verwies das ... mit Schreiben vom 20.10.2003 auf einen Entwurf des Sozialministeriums für eine "Weiterbildungsverordnung Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" und auf seine staatliche Anerkennung als "Weiterbildungsstätte für die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit".
Das Landratsamt lehnte den Förderantrag mit Bescheid vom 24.10.2003 wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 6 AFBG ab; ob der Aufbaulehrgang nach § 2 Abs. 1 AFBG förderungsfähig sei, sei nicht abschließend geprüft worden. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 31.03.2004 zurück.
Am 14.04.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Förderung auf Grund einer Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG erfüllt seien. Der einzige "Makel" ihres Fortbildungswegs sei die Notwendigkeit von zwei Prüfungen. Dem Beklagten entstehe daraus kein Nachteil, sondern der Vorteil, dass das zweite Fortbildungsziel kostengünstiger erreicht werde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, ihr einen Maßnahmebeitrag entsprechend dem Antrag vom 11.09.2003 zu bewilligen, hilfsweise sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 15.12.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Norm seien nicht erfüllt. Es lägen weder ein Beispielsfall im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 AFBG noch sonstige vergleichbar gewichtige Umstände des Einzelfalles vor. Mit ihrem Kostenargument verkenne die Klägerin, dass nur die Kosten der ersten und zweiten Fortbildungsmaßnahme verglichen werden dürften, weil ihr Förderungsanspruch mit der ersten Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich verbraucht gewesen sei. Soweit sie geltend mache, nicht gewusst zu haben, ob sie für die Teilnahme am vollständigen Lehrgang Förderung erhielte, habe die Behörde zur Recht auf die Möglichkeit einer Vorabentscheidung hingewiesen. Da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG nicht erfüllt seien, stelle sich die Frage eines Ermessensfehlers nicht. Im Übrigen habe die Behörde alle Gesichtspunkte umfassend gewürdigt.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit der Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Standpunkt zur Förderungsfähigkeit des Aufbaulehrgangs nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG. In der Berufungsverhandlung wurde sie ergänzend angehört; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.12.2004 - 7 K 821/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 zu verpflichten, der Klägerin einen Maßnahmebeitrag von 2.800 Euro, davon 980 Euro als Zuschuss und im übrigen als Darlehen, zu den Kosten der Lehrveranstaltung "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" beim ... in ... im Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis März 2004 zu bewilligen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
14 
Der Berichterstatter hat am 05.05.und 08.05.2006 fernmündlich Auskünfte des ... und der Deutschen Krankenhausgesellschaft eingeholt; wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Aktenvermerke, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2006 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderantrages im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn ihre Teilnahme an dem Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ... ist keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG.
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der im Bewilligungszeitraum in Kraft getretenen Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 Satz 1 AFBG). §§ 2 bis 7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen. Der von der Klägerin absolvierte Aufbaulehrgang erfüllt bereits nicht die qualitative Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Ob er auch deshalb nicht förderungsfähig ist, weil er wegen eines Anteils von "40 Unterrichtseinheiten Praktikum" möglicherweise nicht mindestens 400 "Unterrichtsstunden" umfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG), ist demzufolge ebenso wenig entscheidungserheblich wie die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Fortbildungsmaßnahme als Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gefördert werden muss oder kann, insbesondere weil besondere Umstände des Einzelfalls der Klägerin dies rechtfertigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG).
19 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzenund 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung (Alt. 1), gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen (Alt. 2), Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Alt. 3) oder Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Alt. 4) vorbereiten (Fortbildungsziele).
20 
Der Aufbaulehrgang dürfte zwar den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genügen. Allerdings entspricht die Zugangsvoraussetzung für diesen Lehrgang, nämlich die "erfolgreiche Absolvierung" des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ..., nicht ausdrücklich einer beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Auch hatte die Klägerin diese Zugangsvoraussetzung bei Beginn des Aufbaulehrgangs am 13.10.2003 noch nicht erfüllt, weil sie den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" erst Anfang Dezember 2003 erfolgreich abschloss. Da indes schon der Zugang zu diesem Lehrgang eine berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt (vgl. die Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen für diesen Lehrgang, Teil I Blatt 9 der Förderakten), setzt auch die Teilnahme am Aufbaulehrgang eine solche berufliche Qualifikation zwangsläufig voraus. Die Teilnahme der Klägerin an dem von einer privaten Weiterbildungsstätte angebotenen Aufbaulehrgang ist jedoch deshalb keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung, weil dieser Lehrgang auf keines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten vier Fortbildungsziele vorbereitet hat.
21 
Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Aufbaulehrgang weder auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG oder der §§ 42, 45, 51 a und 122 HandwO (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AFBG) noch auf eine Fortbildung auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung an einer anerkannten Ergänzungsschule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AFBG) vorbereitet hat.
22 
Der Aufbaulehrgang bereitete aber auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AFBG). Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist nur bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung "nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht" (Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15) gegeben. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht (Trebes/Reifers, AFBG, Kommentar, § 2 Anm. 2.2.3 m. w. Nachw.). Das trifft für den Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" am ... vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 zu. Denn er hat nicht mit einer in Rechtsvorschriften geregelten öffentlich-rechtlichen Prüfung, sondern mit einem privaten Zertifikat des ... abgeschlossen. Eine bei einem privaten Träger in Baden-Württemberg absolvierte Weiterbildung mit dem Fortbildungsziel "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" hätte die Voraussetzung eines gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht erfüllen können, weil es damals weder eine bundesrechtliche noch in Baden-Württemberg eine landesrechtliche Regelung über einen entsprechenden Weiterbildungsgang gab. Denn die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 ist erst am 01.09.2004 in Kraft getreten. Das ... ist auf der Grundlage dieser Verordnung zudem erst seit dem 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" staatlich anerkannt. Lehrplaninhalte und Prüfungen des von der Klägerin absolvierten Aufbaulehrgangs, insbesondere auch die Anrechnung von Unterrichtsstunden aus dem Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung", waren demzufolge nicht öffentlich-rechtlich geregelt. Aus der am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg ausgesprochenen Anerkennung als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit", auf die das ... mit Schreiben an das Landratsamt vom 20.10.2003 verwiesen hatte, folgt nichts anderes. Denn diese Anerkennung bezieht sich nur auf Lehrgänge nach der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000. Lehrgänge mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" sind davon nicht erfasst.
23 
Die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 sieht auch keine Anerkennung oder Gleichstellung von Abschlüssen solcher Weiterbildungslehrgänge vor, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" auf privatrechtlicher Grundlage erfolgreich absolviert worden sind. Aus der Übergangsvorschrift in § 21 Abs. 2 WbVO-PdL folgt entgegen der im nachgereichten Schriftsatz des Klägerin-Vertreters vom 12.05.2006 vertretenen Ansicht nichts Anderes. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bestimmt: "Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird." Die Klägerin trägt vor, sie sei entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen und könne daher verlangen, dass die im Aufbaulehrgang erworbene Weiterbildungsbezeichnung im Sinne einer staatlichen Anerkennung abzuändern sei. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil § 21 Abs. 2 WbVO-PdL im Anschluss an den in Absatz 1 dieser Vorschrift geregelten Zugang zur Weiterbildung einen anderen Personenkreis betrifft. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bezieht sich auf "entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigte" Personen. Dies sind Personen mit einer vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) erteilten Erlaubnis als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder einer jener Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellten staatlichen Anerkennung als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (§ 23 Abs. 2 KrPflG). Dazu gehört die Klägerin als staatlich anerkannte Altenpflegerin nicht. Ungeachtet dessen bestimmt § 21 Abs. 2 WbVO-PdL nicht die Rechtsfolge, welche die Klägerin dieser Vorschrift beimisst. Denn sie regelt für den nach § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigten Personenkreis nur die Abänderung einernach dieser Verordnung , also der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004, erworbenen Weiterbildungsbezeichnung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 WbVO-PdL in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift), nicht aber einer sonstigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnung einer privaten Weiterbildungsstätte.
24 
Schließlich bereitete der Aufbaulehrgang auch nicht auf eine Fortbildung nach einer Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG). Diese durch Artikel 1 Nr.1 a) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4029) eingefügte und am 01.01.2002 in Kraft getretene Ausnahme vom Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Prüfung soll die Förderfähigkeit von Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen im gesamten Bundesgebiet gewährleisten und damit eine Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erreichen (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in diesen Fällen eine mit der rechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung vergleichbare - und demzufolge ebenso finanziell förderungswürdige - Fortbildungsqualität auch ohne öffentlich-rechtliche Prüfung gewährleistet ist (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.). Fortbildungen in der Altenpflege (vgl. § 80 SGB XI) sind davon aber nicht erfasst, weil die Altenpflege nicht in die Zuständigkeit der Deutschen Krankenhausgesellschaft fällt und es demzufolge auch keine entsprechenden Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gibt (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.; fernmündliche Auskunft der DKG an den Berichterstatter vom 08.05.2006). Das ... hat deshalb in der Beschreibung des Aufbaulehrgangs als "Anerkennungsgrundlage" - anders als bei dem nicht auf die Altenpflege beschränkten Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" - auch keine Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft angegeben. Ferner hat die Leiterin des ... in ihrer fernmündlichen Auskunft an den Berichterstatter vom 05.05.2006 bestätigt, dass der damalige Aufbaulehrgang keiner Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprochen habe. Ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG mit dem Verweis auf Fortbildungen “nach“ den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine lediglich mittelbare Steuerung durch Qualitätsanforderungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft einschließen könnte (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 14.04.2005 - 2 A 14/05 - juris -), bedarf bei dieser Ausgangslage keiner weiteren Vertiefung.
25 
Einer erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen, insbesondere der vom... in der Lehrgangsbeschreibung des Aufbaulehrgangs genannten sonstigen "Anerkennungsgrundlagen", stehen der eindeutige Wortlaut dieser Norm sowie der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 a AFBG entgegen. Diese Vorschrift ermächtigt über § 2 Abs. 1 AFBG hinaus gehend ausdrücklich zur Bestimmung weiterer förderungsfähiger Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind. Würde § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG im Wege erweiternder Auslegung auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen erstreckt, liefe diese - bislang nicht in Anspruch genommene - Verordnungsermächtigung leer. Außerdem würde der gesetzgeberische Zweck verfehlt, der mit einer generellen Lockerung der gesetzlichen Anforderungen einhergehenden Gefahr zu begegnen, dass die förderungswürdigen Qualitätsstandards ausgehöhlt werden (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1b) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Gründe

 
16 
Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2006 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderantrages im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn ihre Teilnahme an dem Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ... ist keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG.
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der im Bewilligungszeitraum in Kraft getretenen Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 Satz 1 AFBG). §§ 2 bis 7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen. Der von der Klägerin absolvierte Aufbaulehrgang erfüllt bereits nicht die qualitative Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Ob er auch deshalb nicht förderungsfähig ist, weil er wegen eines Anteils von "40 Unterrichtseinheiten Praktikum" möglicherweise nicht mindestens 400 "Unterrichtsstunden" umfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG), ist demzufolge ebenso wenig entscheidungserheblich wie die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Fortbildungsmaßnahme als Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gefördert werden muss oder kann, insbesondere weil besondere Umstände des Einzelfalls der Klägerin dies rechtfertigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG).
19 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzenund 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung (Alt. 1), gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen (Alt. 2), Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Alt. 3) oder Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Alt. 4) vorbereiten (Fortbildungsziele).
20 
Der Aufbaulehrgang dürfte zwar den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genügen. Allerdings entspricht die Zugangsvoraussetzung für diesen Lehrgang, nämlich die "erfolgreiche Absolvierung" des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ..., nicht ausdrücklich einer beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Auch hatte die Klägerin diese Zugangsvoraussetzung bei Beginn des Aufbaulehrgangs am 13.10.2003 noch nicht erfüllt, weil sie den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" erst Anfang Dezember 2003 erfolgreich abschloss. Da indes schon der Zugang zu diesem Lehrgang eine berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt (vgl. die Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen für diesen Lehrgang, Teil I Blatt 9 der Förderakten), setzt auch die Teilnahme am Aufbaulehrgang eine solche berufliche Qualifikation zwangsläufig voraus. Die Teilnahme der Klägerin an dem von einer privaten Weiterbildungsstätte angebotenen Aufbaulehrgang ist jedoch deshalb keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung, weil dieser Lehrgang auf keines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten vier Fortbildungsziele vorbereitet hat.
21 
Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Aufbaulehrgang weder auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG oder der §§ 42, 45, 51 a und 122 HandwO (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AFBG) noch auf eine Fortbildung auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung an einer anerkannten Ergänzungsschule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AFBG) vorbereitet hat.
22 
Der Aufbaulehrgang bereitete aber auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AFBG). Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist nur bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung "nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht" (Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15) gegeben. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht (Trebes/Reifers, AFBG, Kommentar, § 2 Anm. 2.2.3 m. w. Nachw.). Das trifft für den Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" am ... vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 zu. Denn er hat nicht mit einer in Rechtsvorschriften geregelten öffentlich-rechtlichen Prüfung, sondern mit einem privaten Zertifikat des ... abgeschlossen. Eine bei einem privaten Träger in Baden-Württemberg absolvierte Weiterbildung mit dem Fortbildungsziel "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" hätte die Voraussetzung eines gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht erfüllen können, weil es damals weder eine bundesrechtliche noch in Baden-Württemberg eine landesrechtliche Regelung über einen entsprechenden Weiterbildungsgang gab. Denn die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 ist erst am 01.09.2004 in Kraft getreten. Das ... ist auf der Grundlage dieser Verordnung zudem erst seit dem 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" staatlich anerkannt. Lehrplaninhalte und Prüfungen des von der Klägerin absolvierten Aufbaulehrgangs, insbesondere auch die Anrechnung von Unterrichtsstunden aus dem Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung", waren demzufolge nicht öffentlich-rechtlich geregelt. Aus der am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg ausgesprochenen Anerkennung als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit", auf die das ... mit Schreiben an das Landratsamt vom 20.10.2003 verwiesen hatte, folgt nichts anderes. Denn diese Anerkennung bezieht sich nur auf Lehrgänge nach der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000. Lehrgänge mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" sind davon nicht erfasst.
23 
Die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 sieht auch keine Anerkennung oder Gleichstellung von Abschlüssen solcher Weiterbildungslehrgänge vor, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" auf privatrechtlicher Grundlage erfolgreich absolviert worden sind. Aus der Übergangsvorschrift in § 21 Abs. 2 WbVO-PdL folgt entgegen der im nachgereichten Schriftsatz des Klägerin-Vertreters vom 12.05.2006 vertretenen Ansicht nichts Anderes. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bestimmt: "Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird." Die Klägerin trägt vor, sie sei entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen und könne daher verlangen, dass die im Aufbaulehrgang erworbene Weiterbildungsbezeichnung im Sinne einer staatlichen Anerkennung abzuändern sei. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil § 21 Abs. 2 WbVO-PdL im Anschluss an den in Absatz 1 dieser Vorschrift geregelten Zugang zur Weiterbildung einen anderen Personenkreis betrifft. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bezieht sich auf "entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigte" Personen. Dies sind Personen mit einer vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) erteilten Erlaubnis als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder einer jener Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellten staatlichen Anerkennung als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (§ 23 Abs. 2 KrPflG). Dazu gehört die Klägerin als staatlich anerkannte Altenpflegerin nicht. Ungeachtet dessen bestimmt § 21 Abs. 2 WbVO-PdL nicht die Rechtsfolge, welche die Klägerin dieser Vorschrift beimisst. Denn sie regelt für den nach § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigten Personenkreis nur die Abänderung einernach dieser Verordnung , also der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004, erworbenen Weiterbildungsbezeichnung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 WbVO-PdL in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift), nicht aber einer sonstigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnung einer privaten Weiterbildungsstätte.
24 
Schließlich bereitete der Aufbaulehrgang auch nicht auf eine Fortbildung nach einer Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG). Diese durch Artikel 1 Nr.1 a) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4029) eingefügte und am 01.01.2002 in Kraft getretene Ausnahme vom Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Prüfung soll die Förderfähigkeit von Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen im gesamten Bundesgebiet gewährleisten und damit eine Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erreichen (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in diesen Fällen eine mit der rechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung vergleichbare - und demzufolge ebenso finanziell förderungswürdige - Fortbildungsqualität auch ohne öffentlich-rechtliche Prüfung gewährleistet ist (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.). Fortbildungen in der Altenpflege (vgl. § 80 SGB XI) sind davon aber nicht erfasst, weil die Altenpflege nicht in die Zuständigkeit der Deutschen Krankenhausgesellschaft fällt und es demzufolge auch keine entsprechenden Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gibt (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.; fernmündliche Auskunft der DKG an den Berichterstatter vom 08.05.2006). Das ... hat deshalb in der Beschreibung des Aufbaulehrgangs als "Anerkennungsgrundlage" - anders als bei dem nicht auf die Altenpflege beschränkten Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" - auch keine Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft angegeben. Ferner hat die Leiterin des ... in ihrer fernmündlichen Auskunft an den Berichterstatter vom 05.05.2006 bestätigt, dass der damalige Aufbaulehrgang keiner Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprochen habe. Ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG mit dem Verweis auf Fortbildungen “nach“ den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine lediglich mittelbare Steuerung durch Qualitätsanforderungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft einschließen könnte (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 14.04.2005 - 2 A 14/05 - juris -), bedarf bei dieser Ausgangslage keiner weiteren Vertiefung.
25 
Einer erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen, insbesondere der vom... in der Lehrgangsbeschreibung des Aufbaulehrgangs genannten sonstigen "Anerkennungsgrundlagen", stehen der eindeutige Wortlaut dieser Norm sowie der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 a AFBG entgegen. Diese Vorschrift ermächtigt über § 2 Abs. 1 AFBG hinaus gehend ausdrücklich zur Bestimmung weiterer förderungsfähiger Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind. Würde § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG im Wege erweiternder Auslegung auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen erstreckt, liefe diese - bislang nicht in Anspruch genommene - Verordnungsermächtigung leer. Außerdem würde der gesetzgeberische Zweck verfehlt, der mit einer generellen Lockerung der gesetzlichen Anforderungen einhergehenden Gefahr zu begegnen, dass die förderungswürdigen Qualitätsstandards ausgehöhlt werden (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1b) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.

(2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.

(3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für seine Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Abschluss zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK).
Er beantragte am 29.10.2004 mit Formularantrag beim Landratsamt Z. die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Als vor Beginn der beantragten Aufstiegsfortbildung erworbene Berufs- und Fortbildungsabschlüsse gab er eine abgeschlossene Ausbildung zum Polizeihauptwachtmeister in der Zeit von 9/1989 bis 02/1992 sowie eine Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistung von 01/2003 bis 12/2003 an und legte die Ernennungsurkunde des ... zum Polizeihauptwachtmeister mit Wirkung vom 01.02.1992 sowie die Urkunde über die erfolgreiche Ablegung der Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen bei der IHK Region S. vom 05.12.2003 vor. Nach dem Fortbildungsplan soll der Maßnahmeabschnitt zur Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) mit 186 Präsenzunterrichtsstunden und 155 mediengestützten Unterrichtsstunden, also insgesamt 341 Stunden durchgeführt werden.
Mit Ergänzungsblatt zum Antrag auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - bestätigte die IHK Region Stuttgart dem Kläger als die für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zuständige Stelle, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung für die Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit vom 20.11.2004 bis 11.09.2005 erfülle.
Nach einem in den Behördenakten des Landratsamts enthaltenen Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 30.03.2004 hat der Lehrgangsträger (...) die Konzeption für Lehrgänge, die nach dem 01.11.2003 aufgenommen wurden, dahingehend verändert, dass die Anzahl der Seminar-Präsenzstunden und die betreuten Chatroom-Stunden erhöht und dadurch die erforderliche Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden erreicht wurden.
Mit Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 wurde der Antrag abgelehnt, da die Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden nicht erreicht werde. Im Falle des Klägers ergäben sich auch nach der Änderung der Lehrgangskonzeption lediglich 201 Stunden für die zur Förderung beantragte Maßnahme.
Hiergegen legte der Kläger am 24.01.2005 Widerspruch ein, da die Berechnung der Gesamtunterrichtsstundenanzahl nicht korrekt und die geforderte 400 Mindeststundenanzahl erfüllt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück, da die Maßnahme nicht mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasse. Zusammen mit dem Grundlagenteil (Fachberater für Finanzdienstleistungen) habe die ... für den Lehrgang zum Fachwirt für Finanzberatung eine Gesamtstundenzahl von 681 Stunden bescheinigt. Die 340 Stunden für den Fachberater für Finanzdienstleistungen setzten sich aus 160 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und aus 180 Präsenzunterrichtsstunden zusammen. Nach dem bis zum 01.11.2003 geltenden Ausbildungskonzept der ... ergebe sich für den Fortbildungsabschluss des Fachwirts für Finanzberatung insgesamt die doppelte Stundenzahl, nämlich 320 Stunden für die Bearbeitung von Fernlehrbriefen und 360 Präsenzunterrichtsstunden. In den 360 Präsenzstunden seien insgesamt 90 Stunden an Repetitorien enthalten, die als bloße Wiederholungen, nicht als Unterrichtsstunden gewertet werden könnten. Daher umfasse der Lehrgang tatsächlich nur 270 Präsenzstunden sowie 64 Chatroom-Stunden. In den Selbststudienphasen bereiteten sich die Teilnehmer überwiegend im Selbststudium auf die Abschlüsse vor. Phasen des Selbststudiums könnten nicht als Unterrichtsstunden im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a AFBG in Ansatz gebracht werden, da nur der Unterricht in einem herkömmlichen oder virtuellen Klassenzimmer gefördert werden könne. Um von einer Unterrichtskonzeption ausgehen zu können, sei eine interaktive Korrespondenz mit einer Lehrkraft erforderlich. Dies sei in Selbstlernabschnitten nicht der Fall, obgleich Dozenten in dieser Zeit online für Fragen zur Verfügung stünden, da ein mit Frontalunterricht vergleichbarer Unterricht nicht stattfinde. Somit seien nur die 270 Präsenzstunden berücksichtigungsfähig. Selbst die Einbeziehung der Chatroom-Stunden würde nicht zu einer Förderung führen. Die mit Wirkung vom 01.11.2003 erfolgte Neukonzipierung des Lehrgangs könne aus Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt werden. Selbst bei Berücksichtigung der Änderung der Lehrgangskonzeption könne diese nicht für den Grundlagenteil anerkannt werden. Bei unterstellter Berücksichtigung im Vertiefungsteil (Fachwirt für Finanzberatung) würden noch zusätzliche 32 Chatroom-Stunden und 16 Seminarpräsenzstunden anfallen, wobei in den Seminarpräsenzstunden auch die auf 2 Wahlpflichtfächer entfallenden einberechnet würden, obwohl nur 1 Wahlpflichtfach belegt werden müsse. Zusammen mit den festgestellten 270 Präsenzstunden und 64 Chatroom-Stunden ergäben sich lediglich 382 anzuerkennende Stunden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.08.2005 zugestellt.
Am 15.09.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu wird vorgetragen: Nachdem er sowohl den Maßnahmeabschnitt Fachberater als auch jenen des Fachwirts belegt habe, beinhalte die Maßnahme 392 Seminarpräsenzstunden, 128 betreute Chatroom-Stunden, 36 Stunden Erfolgskontrolle Start-Check und 124 Stunden Bearbeitung der Leitfäden, insgesamt also 680 Unterrichtsstunden. Für den Kläger ergebe sich in Abweichung seines Förderantrags für die Gesamtmaßnahme ein Stundenvolumen von 668 Stunden in 18 Monaten, davon 326 Stunden auf den Fachberater für Finanzdienstleistungen entfallend, 342 auf den Vertiefungsteil. Der durch die Behörden von den 376 Seminarpräsenzstunden vorgenommene Abzug von 90 Stunden für Repetitorien sei fehlerhaft, da auch die Repetitorien neben der Wiederholung des Stoffs der Vermittlung weiteren Unterrichtsstoffs dienten. Nicht haltbar sei auch die Nichtberücksichtigung der Wahlpflichtfächer, da erst kurz vor der Prüfung entschieden werden müsse, in welchem der beiden Fächer die Prüfung erfolgen solle. Bei Hinzurechnung zu den 376 Präsenzstunden ergäben sich mit den von den Behörden anerkannten 96 betreuten Chatroom-Stunden bereits 472 Stunden. Die Nichtanerkennung der übrigen Stunden des Selbstlernens, also von 36 Stunden für die Erfolgskontrolle Start-Check und von 160 Stunden für die Bearbeitung der Leitfäden sei nicht haltbar. § 4 a AFBG sehe sowohl das „Selbstlernen“ als auch die „mediengestützte Kommunikation“ sowie den „Präsenzunterricht“ als berücksichtigungsfähig an. Gerade die Bearbeitung der Start-Checks sei unter dem Begriff der „mediengestützten Kommunikation“ zu sehen. In der Regel fänden auch mehr als 150 Unterrichtsstunden in 8 Monaten statt. Die klägerische Auffassung werde durch ein Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.07.2004 gestützt, das die bisherige enge Auslegung des § 4 a AFBG als im Gesetzeswortlaut kaum eine Stütze findend ansehe. Die Förderung des Lehrgangs scheitere auch nicht an § 2 Abs. 1 AFBG. Ein diesbezügliches Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 sei fehlerhaft. Für den Kläger sei ausschließlich die Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung entscheidend, nicht der Zwischenabschluss. Eine gesetzliche Grundlage für die separate Aufteilung der Lehrgänge in Fachberater und Fachwirt sei nicht zu erkennen. Vom Gesetzgeber gewollt sei gewesen, dass die Maßnahmeabschnitte nicht etwa selbst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AFBG erfüllen, sondern lediglich Lehrinhalte vermitteln müssen, die Teil der Abschlussprüfung seien. Auch müsse nicht jeder Maßnahmeabschnitt die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 AFBG erfüllen. Der Kläger habe am 06.12.2005 seine Fachwirtprüfung abgelegt.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 17.08.2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 29.10.2004 Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu bewilligen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Hierzu wird vorgetragen, eine Förderung scheitere bereits an den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFBG. Ein wirtschaftsbezogener Schulabschluss und eine mindestens 18monatige Berufspraxis oder eine mindestens 2jährige berufliche Praxis stünden als Zulassungsvoraussetzung nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften der IHK Stuttgart gleichwertig neben einem anerkannten Ausbildungsabschluss. Beides sei jedoch keine entsprechende Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Hierzu werde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 verwiesen. Die Maßnahme zum Fachberater für Finanzdienstleistungen habe also insgesamt keinen Aufstiegscharakter. Da die Vorbereitung auf den Abschluss zum Fachberater und zum Fachwirt je getrennt nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 a AFBG (mindestens 400 Unterrichtsstunden) erfülle, komme eine Förderung nur über eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG in Betracht. Der Kläger verweise auf § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 AFBG und komme zu dem Ergebnis, dass es keine Rolle spiele, wie die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen formuliert seien. Dabei verkenne er, dass Voraussetzung für eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 sei, dass die voll anrechenbare Fortbildungsprüfung im Hinblick auf das Niveau der Maßnahme den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG genügen müsse, woran es aber fehle.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Landratsamts Z. und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
21 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
22 
Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
23 
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
24 
Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil , 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
25 
Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

Gründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist auch begründet.
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002 (BGBl I S. 402). Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Z. vom 07.01.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Bei der vom Kläger zur Förderung beantragten Fortbildungsmaßnahme zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG, die aus zwei selbstständigen Abschnitten besteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG kann eine Förderung mehrere Maßnahmeabschnitte umfassen, die jeweils als einzelne Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Nach Satz 5 dieser Vorschrift gilt dies auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.
19 
Die Fortbildung des Klägers gliedert sich in die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) (Grundlagenteil) und in die anschließende Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) (Vertiefungsteil). Dies hat der Kläger, wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG gefordert, in einem Fortbildungsplan angegeben. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG sind gegeben. In § 6 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der vom Kläger in seinem Antrag als voraussichtliche Prüfungsstelle genannten IHK der Region S. findet sich nämlich die Bestimmung, dass der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung auf Antrag von der zuständigen Stelle in einzelnen Prüfungsfächern freigestellt werden kann, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Freistellung sind bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater für den Grundlagenteil der Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung erfüllt. Denn die in § 3 und 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung enthaltenen Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte stimmen mit den Prüfungsfächern des Grundlagenteils in § 4 der besonderen Rechtsvorschriften der IHK Region S. für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen offensichtlich überein. Dafür, dass bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung zum Fachberater eine Befreiung vom Grundlagenteil erfolgt, spricht im Übrigen auch § 7 Abs. 4 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung. Dort ist bestimmt, dass dem Prüfungsteilnehmer, der in allen Prüfungsfächern des ersten Prüfungsteils, nicht aber im zweiten Prüfungsteil, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, auf Antrag ein Prüfungszeugnis zum Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgestellt werden kann. Dies zeigt, dass es sich bei der Fortbildung zum Fachwirt um eine Fortbildung mit mehreren selbstständigen Abschnitten handelt (so auch das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Freiburg vom 28. 06.2006 - 7 K 770/05; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -).
20 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Fortbildungsmaßnahme des Klägers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass bereits ein - näher beschriebener und beim Kläger durch die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erlangter - Berufsabschluss vorhanden ist, auf dem die Fortbildungsmaßnahme aufbauen kann. Dieser Anforderung wird mit § 2 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. entsprochen, wonach für die Zulassung zur Prüfung der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eine entsprechend lange Berufspraxis gefordert wird. Die vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.10.2005 - 22 K 2700/04 - vertretene Auffassung, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung nicht förderungsfähig sei, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht erfülle, hält die Kammer nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Köln, das im Wesentlichen darauf abstellt, dass die besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen der IHK B. als Zulassungsvoraussetzungen u.a. auch einen wirtschaftsbezogenen Schulabschluss und eine mindestens 18-monatige berufliche Praxis bzw. eine zweijährige berufliche Praxis (mit wesentlichen Bezügen zum Bereich der Finanzdienstleistungen) ausreichen lassen, was beides aber keine entsprechenden beruflichen Qualifikationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG seien, verkennt, dass die Förderungsfähigkeit der Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen in Fällen wie dem vorliegenden nicht isoliert zu beurteilen ist. Denn die Fortbildung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen stellt hier einen Abschnitt der (Gesamt)Maßnahme "Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung" dar, weshalb auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an dieser (Gesamt)Maßnahme ausgerichtet werden muss. Diese jedenfalls genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach § 2 Abs. 1 der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung der IHK Region S. setzt die Zulassung zur Prüfung nämlich entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann und dergleichen oder eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in Tätigkeiten, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung dienlich sind und inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen, voraus. Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (a. a. O.) ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Dauer der geforderten Berufspraxis von sechs Jahren davon auszugehen ist, dass diese als "entsprechende berufliche Qualifikation" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG betrachtet werden muss.
21 
Dass die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorbereitet, ist angesichts der Ablegung der Prüfung bei der IHK Region S. nicht zweifelhaft.
22 
Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c AFBG, insbesondere umfasst die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden, von denen mindestens 150 innerhalb von acht Monaten stattgefunden haben.
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Bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, geht die Kammer zunächst von den im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten 360 Präsenzstunden für Grundlagen - und Vertiefungsteil der Gesamtmaßnahme aus. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sind davon jedoch keine 90 Stunden für Repetitorien abzuziehen. Denn der Begriff des Unterrichts ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er ausschließlich die Vermittlung neuen Wissens umfasst. Auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. hier über das Internet zugeschalteten Lehrkraft als Form der mediengestützten Kommunikation im Sinne von § 4 a AFBG gehören zum Begriff des Unterrichts, weil auch sie der Vermittlung von Wissen und dessen Verfestigung dienen (vgl. VG Freiburg, a. a. O. unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2005 - 11 K 1358/04 - und VG Regensburg a.a.O.). Zu diesen 360 Präsenzstunden kommen unter Zugrundelegung des Widerspruchsbescheids unstreitige 64 Chatroom-Stunden für die Gesamtmaßnahme hinzu. Darüber hinaus sind aber noch weitere 32 Chatroom-Stunden für den Vertiefungsteil sowie 16 Seminar - Präsenzstunden für zwei zu besuchende Wahlpflichtfächer zu berücksichtigen, denn zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die ab 01.11.2003 geänderte Lehrgangskonzeption für den Kläger, der die Maßnahme erst danach begonnen hat, nicht Beachtung finden soll, zum anderen ist der Vortrag des Klägers, beide Wahlpflichtfächer müssten bis zur Prüfung belegt werden, da sich erst kurz vor der Prüfung entscheide, in welchem von beiden geprüft werden sollte, im Klageverfahren unwidersprochen geblieben. Die Summe hieraus ergibt bereits 472 Stunden (360 + 64 + 32 + 16).
24 
Beim Kläger ist unter Zugrundelegung seiner Angaben von einer Maßnahmedauer von 23 Monaten (12 Monate für den Grundlagenteil , 11 Monate für den zur Förderung beantragten weiteren Maßnahmeabschnitt) auszugehen. Hierbei sind nur die Ausbildungsmonate der Gesamtmaßnahme zugrundezulegen (Nettoberechnung), nicht die Dauer der Gesamtmaßnahme von Januar 2003 bis zum letzten Unterrichtstag (vgl. § 11 Abs. 2 AFBG) des zweiten Maßnahmeabschnitts am 11.09.2005 (vgl. Bestätigung der Fortbildungsstätte auf Formblatt B zum Antrag des Klägers). Diese Nettoberechnung folgt aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG. Geht man nämlich von einem Durchschnitt von 150 Stunden in acht Monaten bei einem Zeitrahmen für die Maßnahme von 48 Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b AFBG) aus, müsste ein Teilnehmer 900 Unterrichtsstunden (6 x 8 Monate à 150 Stunden) absolvieren, um zu einer förderungsfähigen Maßnahme zu gelangen. Dies stünde aber mit der Mindeststundenzahl von 400 in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht in Einklang (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg a. a. O. unter Hinweis auf VG Regensburg a. a. O. sowie auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -, FamRZ 2002, 355). Der Kläger erreicht damit auch die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten, selbst wenn 16 Stunden Unterricht für zwei Wahlpflichtfächer unberücksichtigt blieben ((472:23)x8=164) oder ((456:23)x8=156).
25 
Danach bedarf keiner Prüfung mehr, ob die Berücksichtigung weiterer Stunden, etwa für Erfolgskontrollen (Start-check), zu Recht abgelehnt wurde.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.5.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch eine längere Berufspraxis zugelassen wird, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.

(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen

1.
Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Hufsituation,
2.
Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende Maßnahmen,
3.
Vorbereiten des Arbeitsablaufs,
4.
Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,
5.
Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,
6.
Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,
7.
Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,
8.
Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,
9.
Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,
10.
Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für
a)
Fohlen,
b)
unregelmäßige Hufe,
c)
besondere Gebrauchszwecke,
d)
erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der Tierärztin,
e)
unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
11.
Anwendung von Pflegemitteln,
12.
Schmieden von Hufeisen,
13.
Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten
zu vermitteln und zu vertiefen.

(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten

1.
Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes,
2.
Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung,
3.
allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten,
4.
regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung veränderten Zustand,
5.
Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
6.
Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung durch die Bearbeitung,
7.
Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen Klaue,
8.
Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag,
9.
Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,
10.
Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,
11.
Umgang mit schwierigen Pferden,
12.
Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfällen am Huf oder an der Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge,
13.
Beratung und Information der Tierhalter,
14.
betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmännische Betriebsführung; Betriebsgründung,
15.
Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht,
16.
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
zu vermitteln.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2004 - 7 K 821/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine staatlich anerkannte Altenpflegerin, begehrt Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ..., einer privaten Weiterbildungsstätte. Das ... wurde am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit" gemäß der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung des Sozialministeriums vom 19.12.2000 (GBl. S. 58) staatlich anerkannt. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 16.08.2005 wurde es ferner rückwirkend zum 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" gemäß der am 01.09.2004 in Kraft getretenen Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste des Sozialministeriums vom 02.08.2004 (GBl. S. 672) - WbVO-PdL - staatlich anerkannt.
Die Klägerin beantragte im Juli 2002 Aufstiegsfortbildungsförderung für einen vom 09.09.2002 bis zum 05.12.2003 dauernden Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ... mit 2.600 Euro Lehrgangsgebühren. Das ... gab als Rechtsgrundlagen des Lehrgangs die Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000 und "DKG-Richtlinien" an. Das Landratsamt Lörrach bewilligte der Klägerin 2.800 Euro Maßnahmebeitrag. Die Klägerin schloss den Lehrgang Anfang Dezember 2003 erfolgreich ab.
Am 10.09.2003 meldete sich die Klägerin beim ... für einen weiteren, vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 dauernden Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" in Teilzeitform mit 2.800 Euro Lehrgangsgebühren an. Dabei handelte es sich um einen verkürzten Aufbaulehrgang im Anschluss an den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung". Der vollständige Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" mit 6.905 Euro Lehrgangsgebühren beim ... hatte bereits am 21.10.2002 begonnen und sollte ebenfalls im März 2004 enden. In einer Beschreibung des Aufbaulehrgangs werden als "Zugangsvoraussetzung" die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ... und als "Anerkennungsgrundlagen" genannt: "Qualitätsrichtlinien gemäß § 80 SGB XI, die Weiterbildungsrichtlinien des Deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Weiterbildung der Konferenz der Altenpflegeschulen in BW zur Vorbereitung der staatlichen Regelung der Weiterbildung als Empfehlung an das Sozialministerium"; zur "Stundeneinteilung" heißt es: "200 Unterrichtseinheiten Theorie, 160 Unterrichtseinheiten Projektmanagement, 7-12 Einheiten Einzelcoaching zum Aufgabenbereich der Pflegedienstleitung und begleitend zum Projekt, 40 Unterrichtseinheiten Praktikum." Die Klägerin schloss den Aufbaulehrgang Anfang April 2004 erfolgreich mit einem Zertifikat des ... ab.
Bereits am 11.09.2003 hatte die Klägerin beim Landratsamt Aufstiegsfortbildungsförderung auch für ihre Teilnahme am Aufbaulehrgang beantragt. Auf Aufforderung der Behörde, darzulegen, welche besonderen Umstände die Förderung eines zweiten Fortbildungszieles rechtfertigten, gab sie finanzielle und arbeitsmarktbedingte Gründe an; der vollständige Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" sei teurer als die beiden von ihr besuchten Lehrgänge. Auf Bitte des Landratsamts um Mitteilung, welche Rechtsgrundlagen für die Abschlussprüfung gälten, verwies das ... mit Schreiben vom 20.10.2003 auf einen Entwurf des Sozialministeriums für eine "Weiterbildungsverordnung Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" und auf seine staatliche Anerkennung als "Weiterbildungsstätte für die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit".
Das Landratsamt lehnte den Förderantrag mit Bescheid vom 24.10.2003 wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 6 AFBG ab; ob der Aufbaulehrgang nach § 2 Abs. 1 AFBG förderungsfähig sei, sei nicht abschließend geprüft worden. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 31.03.2004 zurück.
Am 14.04.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Förderung auf Grund einer Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG erfüllt seien. Der einzige "Makel" ihres Fortbildungswegs sei die Notwendigkeit von zwei Prüfungen. Dem Beklagten entstehe daraus kein Nachteil, sondern der Vorteil, dass das zweite Fortbildungsziel kostengünstiger erreicht werde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, ihr einen Maßnahmebeitrag entsprechend dem Antrag vom 11.09.2003 zu bewilligen, hilfsweise sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 15.12.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Norm seien nicht erfüllt. Es lägen weder ein Beispielsfall im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 AFBG noch sonstige vergleichbar gewichtige Umstände des Einzelfalles vor. Mit ihrem Kostenargument verkenne die Klägerin, dass nur die Kosten der ersten und zweiten Fortbildungsmaßnahme verglichen werden dürften, weil ihr Förderungsanspruch mit der ersten Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich verbraucht gewesen sei. Soweit sie geltend mache, nicht gewusst zu haben, ob sie für die Teilnahme am vollständigen Lehrgang Förderung erhielte, habe die Behörde zur Recht auf die Möglichkeit einer Vorabentscheidung hingewiesen. Da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG nicht erfüllt seien, stelle sich die Frage eines Ermessensfehlers nicht. Im Übrigen habe die Behörde alle Gesichtspunkte umfassend gewürdigt.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit der Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Standpunkt zur Förderungsfähigkeit des Aufbaulehrgangs nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG. In der Berufungsverhandlung wurde sie ergänzend angehört; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.12.2004 - 7 K 821/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 zu verpflichten, der Klägerin einen Maßnahmebeitrag von 2.800 Euro, davon 980 Euro als Zuschuss und im übrigen als Darlehen, zu den Kosten der Lehrveranstaltung "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" beim ... in ... im Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis März 2004 zu bewilligen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
14 
Der Berichterstatter hat am 05.05.und 08.05.2006 fernmündlich Auskünfte des ... und der Deutschen Krankenhausgesellschaft eingeholt; wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Aktenvermerke, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2006 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderantrages im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn ihre Teilnahme an dem Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ... ist keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG.
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der im Bewilligungszeitraum in Kraft getretenen Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 Satz 1 AFBG). §§ 2 bis 7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen. Der von der Klägerin absolvierte Aufbaulehrgang erfüllt bereits nicht die qualitative Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Ob er auch deshalb nicht förderungsfähig ist, weil er wegen eines Anteils von "40 Unterrichtseinheiten Praktikum" möglicherweise nicht mindestens 400 "Unterrichtsstunden" umfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG), ist demzufolge ebenso wenig entscheidungserheblich wie die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Fortbildungsmaßnahme als Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gefördert werden muss oder kann, insbesondere weil besondere Umstände des Einzelfalls der Klägerin dies rechtfertigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG).
19 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzenund 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung (Alt. 1), gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen (Alt. 2), Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Alt. 3) oder Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Alt. 4) vorbereiten (Fortbildungsziele).
20 
Der Aufbaulehrgang dürfte zwar den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genügen. Allerdings entspricht die Zugangsvoraussetzung für diesen Lehrgang, nämlich die "erfolgreiche Absolvierung" des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ..., nicht ausdrücklich einer beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Auch hatte die Klägerin diese Zugangsvoraussetzung bei Beginn des Aufbaulehrgangs am 13.10.2003 noch nicht erfüllt, weil sie den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" erst Anfang Dezember 2003 erfolgreich abschloss. Da indes schon der Zugang zu diesem Lehrgang eine berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt (vgl. die Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen für diesen Lehrgang, Teil I Blatt 9 der Förderakten), setzt auch die Teilnahme am Aufbaulehrgang eine solche berufliche Qualifikation zwangsläufig voraus. Die Teilnahme der Klägerin an dem von einer privaten Weiterbildungsstätte angebotenen Aufbaulehrgang ist jedoch deshalb keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung, weil dieser Lehrgang auf keines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten vier Fortbildungsziele vorbereitet hat.
21 
Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Aufbaulehrgang weder auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG oder der §§ 42, 45, 51 a und 122 HandwO (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AFBG) noch auf eine Fortbildung auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung an einer anerkannten Ergänzungsschule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AFBG) vorbereitet hat.
22 
Der Aufbaulehrgang bereitete aber auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AFBG). Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist nur bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung "nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht" (Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15) gegeben. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht (Trebes/Reifers, AFBG, Kommentar, § 2 Anm. 2.2.3 m. w. Nachw.). Das trifft für den Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" am ... vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 zu. Denn er hat nicht mit einer in Rechtsvorschriften geregelten öffentlich-rechtlichen Prüfung, sondern mit einem privaten Zertifikat des ... abgeschlossen. Eine bei einem privaten Träger in Baden-Württemberg absolvierte Weiterbildung mit dem Fortbildungsziel "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" hätte die Voraussetzung eines gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht erfüllen können, weil es damals weder eine bundesrechtliche noch in Baden-Württemberg eine landesrechtliche Regelung über einen entsprechenden Weiterbildungsgang gab. Denn die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 ist erst am 01.09.2004 in Kraft getreten. Das ... ist auf der Grundlage dieser Verordnung zudem erst seit dem 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" staatlich anerkannt. Lehrplaninhalte und Prüfungen des von der Klägerin absolvierten Aufbaulehrgangs, insbesondere auch die Anrechnung von Unterrichtsstunden aus dem Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung", waren demzufolge nicht öffentlich-rechtlich geregelt. Aus der am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg ausgesprochenen Anerkennung als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit", auf die das ... mit Schreiben an das Landratsamt vom 20.10.2003 verwiesen hatte, folgt nichts anderes. Denn diese Anerkennung bezieht sich nur auf Lehrgänge nach der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000. Lehrgänge mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" sind davon nicht erfasst.
23 
Die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 sieht auch keine Anerkennung oder Gleichstellung von Abschlüssen solcher Weiterbildungslehrgänge vor, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" auf privatrechtlicher Grundlage erfolgreich absolviert worden sind. Aus der Übergangsvorschrift in § 21 Abs. 2 WbVO-PdL folgt entgegen der im nachgereichten Schriftsatz des Klägerin-Vertreters vom 12.05.2006 vertretenen Ansicht nichts Anderes. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bestimmt: "Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird." Die Klägerin trägt vor, sie sei entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen und könne daher verlangen, dass die im Aufbaulehrgang erworbene Weiterbildungsbezeichnung im Sinne einer staatlichen Anerkennung abzuändern sei. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil § 21 Abs. 2 WbVO-PdL im Anschluss an den in Absatz 1 dieser Vorschrift geregelten Zugang zur Weiterbildung einen anderen Personenkreis betrifft. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bezieht sich auf "entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigte" Personen. Dies sind Personen mit einer vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) erteilten Erlaubnis als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder einer jener Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellten staatlichen Anerkennung als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (§ 23 Abs. 2 KrPflG). Dazu gehört die Klägerin als staatlich anerkannte Altenpflegerin nicht. Ungeachtet dessen bestimmt § 21 Abs. 2 WbVO-PdL nicht die Rechtsfolge, welche die Klägerin dieser Vorschrift beimisst. Denn sie regelt für den nach § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigten Personenkreis nur die Abänderung einernach dieser Verordnung , also der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004, erworbenen Weiterbildungsbezeichnung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 WbVO-PdL in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift), nicht aber einer sonstigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnung einer privaten Weiterbildungsstätte.
24 
Schließlich bereitete der Aufbaulehrgang auch nicht auf eine Fortbildung nach einer Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG). Diese durch Artikel 1 Nr.1 a) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4029) eingefügte und am 01.01.2002 in Kraft getretene Ausnahme vom Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Prüfung soll die Förderfähigkeit von Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen im gesamten Bundesgebiet gewährleisten und damit eine Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erreichen (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in diesen Fällen eine mit der rechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung vergleichbare - und demzufolge ebenso finanziell förderungswürdige - Fortbildungsqualität auch ohne öffentlich-rechtliche Prüfung gewährleistet ist (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.). Fortbildungen in der Altenpflege (vgl. § 80 SGB XI) sind davon aber nicht erfasst, weil die Altenpflege nicht in die Zuständigkeit der Deutschen Krankenhausgesellschaft fällt und es demzufolge auch keine entsprechenden Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gibt (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.; fernmündliche Auskunft der DKG an den Berichterstatter vom 08.05.2006). Das ... hat deshalb in der Beschreibung des Aufbaulehrgangs als "Anerkennungsgrundlage" - anders als bei dem nicht auf die Altenpflege beschränkten Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" - auch keine Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft angegeben. Ferner hat die Leiterin des ... in ihrer fernmündlichen Auskunft an den Berichterstatter vom 05.05.2006 bestätigt, dass der damalige Aufbaulehrgang keiner Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprochen habe. Ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG mit dem Verweis auf Fortbildungen “nach“ den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine lediglich mittelbare Steuerung durch Qualitätsanforderungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft einschließen könnte (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 14.04.2005 - 2 A 14/05 - juris -), bedarf bei dieser Ausgangslage keiner weiteren Vertiefung.
25 
Einer erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen, insbesondere der vom... in der Lehrgangsbeschreibung des Aufbaulehrgangs genannten sonstigen "Anerkennungsgrundlagen", stehen der eindeutige Wortlaut dieser Norm sowie der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 a AFBG entgegen. Diese Vorschrift ermächtigt über § 2 Abs. 1 AFBG hinaus gehend ausdrücklich zur Bestimmung weiterer förderungsfähiger Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind. Würde § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG im Wege erweiternder Auslegung auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen erstreckt, liefe diese - bislang nicht in Anspruch genommene - Verordnungsermächtigung leer. Außerdem würde der gesetzgeberische Zweck verfehlt, der mit einer generellen Lockerung der gesetzlichen Anforderungen einhergehenden Gefahr zu begegnen, dass die förderungswürdigen Qualitätsstandards ausgehöhlt werden (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1b) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Gründe

 
16 
Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2006 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderantrages im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn ihre Teilnahme an dem Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" beim ... ist keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG.
18 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der im Bewilligungszeitraum in Kraft getretenen Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076). Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (§ 1 Satz 1 AFBG). §§ 2 bis 7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen. Der von der Klägerin absolvierte Aufbaulehrgang erfüllt bereits nicht die qualitative Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Ob er auch deshalb nicht förderungsfähig ist, weil er wegen eines Anteils von "40 Unterrichtseinheiten Praktikum" möglicherweise nicht mindestens 400 "Unterrichtsstunden" umfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG), ist demzufolge ebenso wenig entscheidungserheblich wie die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Fortbildungsmaßnahme als Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gefördert werden muss oder kann, insbesondere weil besondere Umstände des Einzelfalls der Klägerin dies rechtfertigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG).
19 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzenund 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung (Alt. 1), gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen (Alt. 2), Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Alt. 3) oder Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Alt. 4) vorbereiten (Fortbildungsziele).
20 
Der Aufbaulehrgang dürfte zwar den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genügen. Allerdings entspricht die Zugangsvoraussetzung für diesen Lehrgang, nämlich die "erfolgreiche Absolvierung" des Lehrgangs "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" beim ..., nicht ausdrücklich einer beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Auch hatte die Klägerin diese Zugangsvoraussetzung bei Beginn des Aufbaulehrgangs am 13.10.2003 noch nicht erfüllt, weil sie den Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" erst Anfang Dezember 2003 erfolgreich abschloss. Da indes schon der Zugang zu diesem Lehrgang eine berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt (vgl. die Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen für diesen Lehrgang, Teil I Blatt 9 der Förderakten), setzt auch die Teilnahme am Aufbaulehrgang eine solche berufliche Qualifikation zwangsläufig voraus. Die Teilnahme der Klägerin an dem von einer privaten Weiterbildungsstätte angebotenen Aufbaulehrgang ist jedoch deshalb keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung, weil dieser Lehrgang auf keines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten vier Fortbildungsziele vorbereitet hat.
21 
Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Aufbaulehrgang weder auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG oder der §§ 42, 45, 51 a und 122 HandwO (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AFBG) noch auf eine Fortbildung auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung an einer anerkannten Ergänzungsschule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AFBG) vorbereitet hat.
22 
Der Aufbaulehrgang bereitete aber auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AFBG). Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist nur bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung "nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht" (Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15) gegeben. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht (Trebes/Reifers, AFBG, Kommentar, § 2 Anm. 2.2.3 m. w. Nachw.). Das trifft für den Aufbaulehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" am ... vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 zu. Denn er hat nicht mit einer in Rechtsvorschriften geregelten öffentlich-rechtlichen Prüfung, sondern mit einem privaten Zertifikat des ... abgeschlossen. Eine bei einem privaten Träger in Baden-Württemberg absolvierte Weiterbildung mit dem Fortbildungsziel "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" hätte die Voraussetzung eines gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht erfüllen können, weil es damals weder eine bundesrechtliche noch in Baden-Württemberg eine landesrechtliche Regelung über einen entsprechenden Weiterbildungsgang gab. Denn die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 ist erst am 01.09.2004 in Kraft getreten. Das ... ist auf der Grundlage dieser Verordnung zudem erst seit dem 01.10.2004 als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten" staatlich anerkannt. Lehrplaninhalte und Prüfungen des von der Klägerin absolvierten Aufbaulehrgangs, insbesondere auch die Anrechnung von Unterrichtsstunden aus dem Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung", waren demzufolge nicht öffentlich-rechtlich geregelt. Aus der am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg ausgesprochenen Anerkennung als "Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit", auf die das ... mit Schreiben an das Landratsamt vom 20.10.2003 verwiesen hatte, folgt nichts anderes. Denn diese Anerkennung bezieht sich nur auf Lehrgänge nach der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000. Lehrgänge mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" sind davon nicht erfasst.
23 
Die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004 sieht auch keine Anerkennung oder Gleichstellung von Abschlüssen solcher Weiterbildungslehrgänge vor, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Ziel "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste" auf privatrechtlicher Grundlage erfolgreich absolviert worden sind. Aus der Übergangsvorschrift in § 21 Abs. 2 WbVO-PdL folgt entgegen der im nachgereichten Schriftsatz des Klägerin-Vertreters vom 12.05.2006 vertretenen Ansicht nichts Anderes. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bestimmt: "Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend abgeändert wird." Die Klägerin trägt vor, sie sei entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen und könne daher verlangen, dass die im Aufbaulehrgang erworbene Weiterbildungsbezeichnung im Sinne einer staatlichen Anerkennung abzuändern sei. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil § 21 Abs. 2 WbVO-PdL im Anschluss an den in Absatz 1 dieser Vorschrift geregelten Zugang zur Weiterbildung einen anderen Personenkreis betrifft. § 21 Abs. 2 WbVO-PdL bezieht sich auf "entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigte" Personen. Dies sind Personen mit einer vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) erteilten Erlaubnis als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder einer jener Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellten staatlichen Anerkennung als "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (§ 23 Abs. 2 KrPflG). Dazu gehört die Klägerin als staatlich anerkannte Altenpflegerin nicht. Ungeachtet dessen bestimmt § 21 Abs. 2 WbVO-PdL nicht die Rechtsfolge, welche die Klägerin dieser Vorschrift beimisst. Denn sie regelt für den nach § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigten Personenkreis nur die Abänderung einernach dieser Verordnung , also der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 02.08.2004, erworbenen Weiterbildungsbezeichnung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 WbVO-PdL in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift), nicht aber einer sonstigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnung einer privaten Weiterbildungsstätte.
24 
Schließlich bereitete der Aufbaulehrgang auch nicht auf eine Fortbildung nach einer Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG). Diese durch Artikel 1 Nr.1 a) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4029) eingefügte und am 01.01.2002 in Kraft getretene Ausnahme vom Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Prüfung soll die Förderfähigkeit von Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen im gesamten Bundesgebiet gewährleisten und damit eine Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erreichen (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in diesen Fällen eine mit der rechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung vergleichbare - und demzufolge ebenso finanziell förderungswürdige - Fortbildungsqualität auch ohne öffentlich-rechtliche Prüfung gewährleistet ist (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.). Fortbildungen in der Altenpflege (vgl. § 80 SGB XI) sind davon aber nicht erfasst, weil die Altenpflege nicht in die Zuständigkeit der Deutschen Krankenhausgesellschaft fällt und es demzufolge auch keine entsprechenden Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gibt (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O.; fernmündliche Auskunft der DKG an den Berichterstatter vom 08.05.2006). Das ... hat deshalb in der Beschreibung des Aufbaulehrgangs als "Anerkennungsgrundlage" - anders als bei dem nicht auf die Altenpflege beschränkten Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" - auch keine Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft angegeben. Ferner hat die Leiterin des ... in ihrer fernmündlichen Auskunft an den Berichterstatter vom 05.05.2006 bestätigt, dass der damalige Aufbaulehrgang keiner Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprochen habe. Ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG mit dem Verweis auf Fortbildungen “nach“ den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine lediglich mittelbare Steuerung durch Qualitätsanforderungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft einschließen könnte (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 14.04.2005 - 2 A 14/05 - juris -), bedarf bei dieser Ausgangslage keiner weiteren Vertiefung.
25 
Einer erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen, insbesondere der vom... in der Lehrgangsbeschreibung des Aufbaulehrgangs genannten sonstigen "Anerkennungsgrundlagen", stehen der eindeutige Wortlaut dieser Norm sowie der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 a AFBG entgegen. Diese Vorschrift ermächtigt über § 2 Abs. 1 AFBG hinaus gehend ausdrücklich zur Bestimmung weiterer förderungsfähiger Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind. Würde § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG im Wege erweiternder Auslegung auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen erstreckt, liefe diese - bislang nicht in Anspruch genommene - Verordnungsermächtigung leer. Außerdem würde der gesetzgeberische Zweck verfehlt, der mit einer generellen Lockerung der gesetzlichen Anforderungen einhergehenden Gefahr zu begegnen, dass die förderungswürdigen Qualitätsstandards ausgehöhlt werden (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1b) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.