Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV | § 8 Vorbereitungslehrgang

Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV | § 8 Vorbereitungslehrgang
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Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen Inhaltsverzeichnis

(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.

(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen

1.
Beurteilen des Tieres, insbesondere des Pferdes, vor und nach der Bearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Hufsituation,
2.
Information des Tierhalters über die spezifische Hufsituation unter Berücksichtigung der Ursachen und Folgen sowie die anschließende Beratung des Tierhalters über zu treffende Maßnahmen,
3.
Vorbereiten des Arbeitsablaufs,
4.
Abnahme des Hufschutzes oder des Klauenschutzes,
5.
Zubereiten des Hufs zum Barhufgehen,
6.
Zubereiten des Hufs oder der Klaue zur Anbringung von Schutzmaterialien,
7.
Auswahl der zu verwendenden Schutzmaterialien,
8.
Bearbeiten, Anpassen und Befestigen der Schutzmaterialien,
9.
Maßnahmen bei der Umstellung in der Art der Hufversorgung,
10.
Durchführung des Hufbeschlags nach den Nummern 1 bis 9, insbesondere auch für
a)
Fohlen,
b)
unregelmäßige Hufe,
c)
besondere Gebrauchszwecke,
d)
erkrankte oder durch Erkrankungen veränderte Hufe in Zusammenarbeit mit dem Tierarzt/der Tierärztin,
e)
unregelmäßige Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
11.
Anwendung von Pflegemitteln,
12.
Schmieden von Hufeisen,
13.
Durchführen des Klauenbeschlags an Rindern oder an Präparaten
zu vermitteln und zu vertiefen.

(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten

1.
Evolution und Verhalten der Tiere, insbesondere des Pferdes,
2.
Ansprüche der Tiere an die Haltung und Fütterung,
3.
allgemeine Kenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere und der Gliedmaßen, insbesondere der Zehen, des Hufs und der Klauen; rasse- und arttypische Besonderheiten,
4.
regelmäßige und unregelmäßige Hufe oder Klauen im gesunden und durch Erkrankung veränderten Zustand,
5.
Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufe,
6.
Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Hufs oder der Klaue sowie deren Beeinflussung durch die Bearbeitung,
7.
Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen Hufs oder der beschlagenen und unbeschlagenen Klaue,
8.
Wechselwirkungen zwischen Gebrauchszweck und Hufbeschlag,
9.
Hufbeschlag bei regelmäßigen, unregelmäßigen und krankhaften Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,
10.
Besonderheiten des Hufbeschlags bei Fohlen,
11.
Umgang mit schwierigen Pferden,
12.
Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Tier, insbesondere bei Notfällen am Huf oder an der Klaue; Hygiene, Seuchenvorsorge,
13.
Beratung und Information der Tierhalter,
14.
betriebswirtschaftliche Kalkulationen; kaufmännische Betriebsführung; Betriebsgründung,
15.
Recht, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Haftungsrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht,
16.
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
zu vermitteln.

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(1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. (2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt, wenn 1. sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine hochwertige Vermittlung der für das
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 28/06/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. 2 Der Kläger, ein ...meister, stellte am
published on 03/03/2008 00:00

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 18.09.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.11.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistunge
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