Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 24. Mai 2016 - 11 K 5952/15

bei uns veröffentlicht am24.05.2016

Tenor

Die Ziffern 2 und 3 sowie Ziffer 1 Satz 2 und 3 (mit Ausnahme der gesetzten Frist) der Auflagenverfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 09.07.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war notwendig.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen Auflagen, die ihrer Einbürgerung beigefügt waren.
Der am ...1999 im Bundesgebiet geborene Kläger zu 1 und die am ...2001 auch im Bundesgebiet geborene Klägerin zu 2 sind dschibutische Staatsangehörige. Sie beantragten am 14.08.2014 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Kläger beziehen Leistungen nach dem SGB II.
Am 10.07.2015 wurden die Kläger auf der Grundlage des § 10 StAG durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 09.07.2015 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Die Einbürgerung wurde mit der Auflage verbunden, den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit herbeizuführen (Auflagenbescheid vom 09.07.2015). Im Einzelnen wurden die Kläger verpflichtet,
1. unverzüglich nach dem Erreichen der Volljährigkeit bei der zuständigen Auslandsvertretung oder direkt im Heimatstaat unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach dem Recht des Heimatstaates erforderlich sind, um das Ausscheiden aus der dschibutischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen. Hierzu gehört auch, die etwa noch erforderlichen pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, soweit davon die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abhängt, und noch etwa bestehende andere Entlassungshindernisse zu beseitigen. Die geleisteten Entlassungsbemühungen müssen unverzüglich, spätestens sechs Monate nach Erreichen der Volljährigkeit schriftlich nachgewiesen werden;
2. das nach dem Recht des Heimatstaates erforderliche Verfahren ernsthaft und nachhaltig zu betreiben. Dies ist durch regelmäßige Sachstandsanfragen zu belegen. Soweit erforderlich, sind die Kläger auch verpflichtet, die Auslandsvertretung persönlich aufzusuchen. Sollten hierbei Schwierigkeiten auftreten, sind die Kläger verpflichtet, das Landratsamt L. hiervon unverzüglich zu unterrichten und die näheren Umstände mitzuteilen;
3. auf Aufforderung das Landratsamt L. zu ermächtigen, die mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit zusammenhängenden Fragen unmittelbar mit der zuständigen Auslandsvertretung zu erörtern;
4. den Ausgang des Verfahrens durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 legten die Kläger gegen die ihnen auferlegten Auflagen Widerspruch ein und brachten zur Begründung vor, die Widersprüche richteten sich gegen die Aufforderung, etwa noch erforderliche pass- und personenstandsrechtliche Angelegenheiten zu ordnen, und gegen den Nachweis geleisteter Entlassungsbemühungen und die Aufforderung, das Verfahren ernsthaft und nachhaltig zu betreiben. Denn nach der dschibutischen Gesetzeslage reiche es völlig aus, unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde eine Verzichtserklärung abzugeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2015 wies das Regierungspräsidium S. die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus, § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG setze für die Einbürgerung die Aufgabe/den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus. Aus der Präambel der Verfassung der Republik Dschibuti ergebe sich, dass der Islam Staatsreligion sei. Das Rechtswesen orientiere sich also am islamischen Recht. Nach dem dschibutischen Familiengesetzbuch seien Kinder bis zum 18. Lebensjahr minderjährig und würden vom Vater als Vormund vertreten. Die Regelung in Art. 11 des dschibutischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 24.10.2004 könne vor diesem Hintergrund nur so interpretiert werden, dass der Verzicht wirksam nur von volljährigen Personen erklärt werden könne. Dafür spreche auch der Umstand, dass nach Art. 17 des dschibutischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nur Volljährige eingebürgert werden könnten. Nach Nr. 10.1.1.4 VwV-StAG in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Integration vom 13.09.2013 könne die Einbürgerung in den Fällen, in denen der ausländische Staat die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters zulasse und dem minderjährigen Einbürgerungsbewerber das Zuwarten bis zur Erfüllung dieses bestimmten Lebensalters nicht zuzumuten sei, mit einer schriftlichen Auflage versehen werden, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufgegeben würden und in der er verpflichtet werde, diese Handlungen unverzüglich vorzunehmen. Die den Klägern auferlegten Auflagen entsprächen diesen Vorgaben. Die bloße Abgabe einer Verzichtserklärung hätte ohne die Regelung der erforderlichen pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten keine Aussicht auf Erfolg. Auch auf das Erfordernis, das Entlassungsverfahren zu dokumentieren, könne nicht verzichtet werden, da bei nicht erfolgter Behördenentscheidung über einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag innerhalb einer angemessenen Zeit die endgültige Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG i.V.m. Nr. 12.1.2.3.3 VwV-StAG geprüft werden könne.
10 
Am 15.12.2015 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, für den Verlust der dschibutischen Staatsangehörigkeit genüge es vollkommen, wenn der Betroffene aus freien Stücken auf diese Staatsangehörigkeit verzichte. Weitere Voraussetzungen müssten nicht erfüllt werden. Es bedürfe auch entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde keines Verzichtsantrags, ausreichend sei vielmehr eine einfache Verzichtserklärung.
11 
Die Kläger beantragen,
12 
die Ziffern 2 und 3 sowie Ziffer 1 Satz 2 und 3 (mit Ausnahme der gesetzten Frist) der Auflagenverfügung des Landratsamts L. vom 09.07.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 20.11.2015 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt vor, die Kläger hätten zu keinem Zeitpunkt dschibutische Nationalpässe besessen. Die Kläger seien auf der Grundlage des § 10 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG setze für die Einbürgerung die Aufgabe/den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus. Die Vorgabe des Auflagenbescheids, die pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen und etwaige andere Entlassungshindernisse zu beseitigen, sei zwingend erforderlich, um den Antrag zum Verzicht auf die dschibutische Staatsangehörigkeit überhaupt wirksam stellen und eine positive Entscheidung hierüber erhalten zu können. Die bloße Abgabe einer Verzichtserklärung sei ohne die Vorlage eines Nationalpasses nicht ausreichend. Die Forderung zur Regelung der pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten und zur Beseitigung eventuell bestehender Entlassungshindernisse sei angemessen und den Klägern zumutbar. Aufgrund der jahrelangen Weigerung der Eltern der Kläger, Pässe für ihre Kinder zu besorgen, sei vorliegend davon auszugehen, dass die Einsicht der Eltern und der Wille zur Erfüllung dieser Auflage zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Auch auf das Erfordernis, das Entlassungsverfahren zu dokumentieren, könne nicht verzichtet werden, da bei nicht erfolgter Behördenentscheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags innerhalb einer angemessenen Zeit auch die endgültige Hinnahme von Mehrstaatigkeit geprüft werden könne.
16 
Am 19.01.2016 teilte die Botschaft Dschibuti in Berlin dem Landratsamt L. mit, notwendig sei eine Erklärung, dass man freiwillig ohne Zwang auf die dschibutische Staatsangehörigkeit verzichten möchte, eine persönliche Vorsprache auf der Botschaft sei nicht erforderlich, eine anwaltliche Erklärung sei ausreichend. Mit dieser Erklärung seien sämtliche dschibutische Unterlagen wie Reisepass, ID-Karte, Führerschein usw. abzugeben. Die Botschaft nehme die Erklärung in Empfang und leite diese nach Dschibuti weiter. Dort werde der Verzichtsantrag geprüft. Die Botschaft gehe davon aus, dass es dann eine Entscheidung aus Dschibuti gebe.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist statthaft. Alle belastenden Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes können mit der Anfechtungsklage angefochten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221).
19 
Die zulässigen Klagen sind begründet. Der Auflagenbescheid des Landratsamts L. vom 09.07.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 20.11.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Einbürgerung der Kläger in den deutschen Staatsverband ist rechtswidrig (1). Das Landratsamt L. war gegenüber den Klägern auch nicht befugt, ihrer Einbürgerung die angefochtenen Nebenbestimmungen beizufügen (2). Die angefochtenen Nebenbestimmungen könne zudem isoliert aufgehoben werden (3).
20 
(1) Die Kläger wurden auf der Grundlage des § 10 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert; die Rechtsvoraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 StAG lagen aufgrund fehlender Unterhaltssicherung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG) von vornherein nicht vor.
21 
Die Einbürgerung der Kläger auf der Grundlage des § 10 StAG ist rechtswidrig, da nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setzt voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Auch diese Tatbestandsvoraussetzung muss – wie auch sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen – zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 12.05.2016, Rn. 9; Berlit in: GK-StAR, Stand: Oktober 2014, IV-2 § 10 Rn. 278). Zum Zeitpunkt der Einbürgerung der Kläger hatten sie ihre dschibutische Staatsangehörigkeit jedoch weder verloren noch aufgegeben.
22 
Verlust ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Regelung des Herkunftsstaates für den Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn also eine Verwaltungsentscheidung des Heimatstaates nicht erforderlich ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates; entscheidend ist, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von den Behörden und Gerichten des Herkunftsstaates ausgelegt und angewandt werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).
23 
Die Botschaft Dschibuti in Berlin teilte dem Landratsamt L. am 19.01.2016 mit, notwendig sei eine Erklärung, dass man freiwillig ohne Zwang auf die dschibutische Staatsangehörigkeit verzichten möchte. Die Botschaft nehme die Erklärung in Empfang und leite diese nach Dschibuti weiter. Dort werde der Verzichtsantrag geprüft. Die Botschaft gehe davon aus, dass es dann eine Entscheidung aus Dschibuti gebe. Diese Mitteilung der Botschaft Dschibuti vom 19.01.2016 ist für die Auslegung von Art. 11 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Dschibuti vom 24.10.2004 maßgebend. Art. 11 des dschibutischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht demnach keinen automatischen Verlust der dschibutischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit vor.
24 
Die Kläger hatten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Einbürgerung ihre dschibutische Staatsangehörigkeit auch unstreitig nicht aufgegeben. Dabei ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der in Art. 11 des dschibutischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgesehene „Verzicht“ (Aufgabe) erst mit Erreichen des 18. Lebensjahres ausgesprochen werden kann. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
25 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG konnte auch nicht nach § 12 StAG abgesehen werden. Die Voraussetzungen für eine (dauernde) Hinnahme von Mehrstaatigkeit liegen und lagen nicht vor. Insoweit kommt allenfalls die Fallkonstellation des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG in Betracht. Das Verlangen des ausländischen Staates, dass eine Person, die die Entlassung begehrt, volljährig ist, ist eine abstrakt zumutbare Entlassungsbedingung (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 24.03.2016, Rn. 80 m.w.N.). Die Entlassungsvoraussetzung des Erreichens der Volljährigkeit stellt zudem auch keine konkret-individuell unzumutbare Entlassungsvoraussetzung dar. Die Umstände, dass minderjährige Einbürgerungsbewerber lange auf die Einbürgerung warten müssen, dass Familienangehörige bereits in den deutschen Staatsverband eingebürgert sind oder dass die minderjährigen Einbürgerungsbewerber in Deutschland aufgewachsen und weitgehend in das deutsche Gesellschaftsleben integriert sind, reichen für die Annahme einer besonderen Belastungssituation nicht aus; denn das mit der Altersbeschränkung verbundene Entlassungshindernis wirkt sich im Regelfall nur vorübergehend und nicht dauerhaft und gravierend aus, wenn den Betroffenen nach Erreichen der Volljährigkeitsschwelle die staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungsfreiheit gewährt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 5 C 9/12 - BVerwGE 146, 89).
26 
Demnach lagen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Kläger in den deutschen Staatsverband nicht vor. Ihre Einbürgerung ist somit rechtswidrig erfolgt.
27 
(2) Die den Klägern zusammen mit der Einbürgerung erteilten Auflagen, u.a. den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit herbeizuführen (Auflagenbescheid des Beklagten vom 09.07.2015), konnten entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf § 36 Abs. 1 LVwVfG gestützt werden.
28 
Zwar sieht § 36 Abs. 1 LVwVfG vor, dass auch bei einem Rechtsanspruch auf den Verwaltungsakt dieser mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Eine Rechtsvorschrift, dass eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen kann, gibt es aber nicht. Auch die zweite Alternative des § 36 Abs. 1 LVwVfG ist nicht erfüllt. Bei den im Auflagenbescheid des Beklagten vom 09.07.2015 enthaltenen Auflagen handelt es sich nicht um Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes im Sinne des § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG.
29 
Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist eine wesentliche, zwingende Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG geht zurück auf die am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen §§ 85 ff AuslG vom 9. Juli 1990 (BGBl. I. S. 1354). Mit diesen neuen Vorschriften zur Erleichterung der Einbürgerung hat der Gesetzgeber gleichzeitig seinen Willen bekräftigt, bei der Einbürgerung Mehrstaatigkeit grundsätzlich zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1991 - 1 B 17/91 - NJW 1991, 2226 und Beschl. v. 15.04.1991 - 1 B 175/90 - NJW 1991, 2227). Nach Auffassung des Gesetzgebers ist das deutsche Einbürgerungsrecht vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit geprägt (vgl. BT-Drucks. 11/6321 S. 47). Dieser das deutsche Einbürgerungsrecht prägende Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit beruht auf der Erkenntnis, dass Mehrstaatigkeit grundsätzlich nicht im Interesse des Staates und der Bürger liegt; der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist auch aus integrationspolitischen Gründen der Mehrstaatigkeit vorzuziehen (vgl. BT-Drucks. 12/2035 S. 2). Dies belegt hinreichend, dass es sich bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG um eine wesentliche Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) handelt (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 26.01.2005 - AN 15 K 04.03098 - juris -; VG Berlin, Urt. v. 10.06.2009 - 2 A 61.08 - juris -; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 20.04.2016, Rn. 12 m.w.N.).
30 
Eine wesentliche Voraussetzung des infrage stehenden Verwaltungsakts darf eine Behörde aber nicht auf eine Nebenbestimmung abschieben und damit letztlich offenlassen; vielmehr müssen die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ihre Erfüllung darf nicht der Zukunft überlassen bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.08.1998 - 1 L 4038/96 - juris - und Beschl. v. 09.06.1983 - 7 B 3/82 - DVBl 1984, 229; VGH München, Urt. v. 08.09.1999 - 7 B 98.2621 - juris -). § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG enthält keine allgemeine Ermächtigung der Behörden, nach Ermessen von der Erfüllung zwingender Erteilungsvoraussetzungen abzusehen und sich stattdessen mit Nebenbestimmungen zufrieden zu geben, die eine Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Zukunft sicherstellen sollen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 36 Rn. 45 m.w.N.). Es obliegt vielmehr dem Begünstigten, die Voraussetzungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes nachzuweisen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 128). Mit der Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter der Auflage, den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit herbeizuführen, ist der Beklagte gleichsam in Vorleistung getreten und müsste durch eine Vollstreckung der Auflage dafür sorgen, dass die fehlende wesentliche Erteilungsvoraussetzung geschaffen wird. Eine solche Konstruktion käme letztlich einem Verzicht auf die Anspruchsvoraussetzung gleich, der von § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG nicht gedeckt ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 126).
31 
Nach dem Gesagten kann somit das fehlende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht durch eine Auflage, das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung zu betreiben, ersetzt werden (vgl. VG Berlin, Urt. v. 10.06.2009 - 2 A 61.08 - juris -; VG Stuttgart, Beschl. v. 05.11.2014 - 11 K 4208/14 - InfAuslR 2015, 105; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 20.04.2016, Rn. 12 m.w.N.). Dies führt zur Rechtswidrigkeit des Auflagenbescheids des Beklagten vom 09.07.2015. Soweit Nr. 10.1.1.4 VwV StAG (vom 8.Juli 2013 - Az.: 2-1010.1/1, Stand: 16.02.2015), Nr. 10.1.1.4 VAH-StAG (Stand: 01.06.2015) und der Erlass des Ministeriums für Integration Bad-Württ. vom 13.09.2013 (Az.: 2-1012.0/0/10) gleichwohl eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsehen, verbunden mit der Auflage, dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufzugeben, handelt es sich nach dem zuvor Ausgeführten um gesetzwidrige Verwaltungsvorschriften.
32 
(3) Im vorliegenden Fall scheidet eine isolierte Aufhebung der von den Klägern angefochtenen Nebenbestimmungen nicht aus. Eine Nebenbestimmung darf zwar nicht isoliert aufgehoben werden, wenn anderenfalls die dann verbleibende Genehmigung nicht mehr dem geltenden Recht entspricht und wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvollerweise nicht bestehen bleiben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 70/80 - NVwZ 1984, 366; Beschl. v. 17.07.1995 - 1 B 23/95 - NVwZ-RR 1996, 20 und Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221; a.A. Eyermann-Happ, VwGO, 12. Aufl. § 42 Rn. 48). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Einbürgerung der Kläger ist vom streitgegenständlichen Auflagenbescheid selbständig abtrennbar. Eine Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmungen führt auch nicht dazu, dass die Einbürgerung dann nicht mehr dem geltenden Recht entspricht. Denn die Einbürgerung der Kläger war – wie oben ausgeführt – von Anfang an rechtswidrig.
33 
Auch wenn nach dem oben Dargelegten der gesamte Auflagenbescheid des Beklagten vom 09.07.2015 rechtswidrig ist, sind nur die von den Klägern angefochtenen Nebenbestimmungen aufzuheben. Denn das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 88 VwGO).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

Gründe

 
18 
Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist statthaft. Alle belastenden Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes können mit der Anfechtungsklage angefochten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221).
19 
Die zulässigen Klagen sind begründet. Der Auflagenbescheid des Landratsamts L. vom 09.07.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 20.11.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Einbürgerung der Kläger in den deutschen Staatsverband ist rechtswidrig (1). Das Landratsamt L. war gegenüber den Klägern auch nicht befugt, ihrer Einbürgerung die angefochtenen Nebenbestimmungen beizufügen (2). Die angefochtenen Nebenbestimmungen könne zudem isoliert aufgehoben werden (3).
20 
(1) Die Kläger wurden auf der Grundlage des § 10 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert; die Rechtsvoraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 StAG lagen aufgrund fehlender Unterhaltssicherung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG) von vornherein nicht vor.
21 
Die Einbürgerung der Kläger auf der Grundlage des § 10 StAG ist rechtswidrig, da nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setzt voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Auch diese Tatbestandsvoraussetzung muss – wie auch sämtliche anderen Anspruchsvoraussetzungen – zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 12.05.2016, Rn. 9; Berlit in: GK-StAR, Stand: Oktober 2014, IV-2 § 10 Rn. 278). Zum Zeitpunkt der Einbürgerung der Kläger hatten sie ihre dschibutische Staatsangehörigkeit jedoch weder verloren noch aufgegeben.
22 
Verlust ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Regelung des Herkunftsstaates für den Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn also eine Verwaltungsentscheidung des Heimatstaates nicht erforderlich ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates; entscheidend ist, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von den Behörden und Gerichten des Herkunftsstaates ausgelegt und angewandt werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).
23 
Die Botschaft Dschibuti in Berlin teilte dem Landratsamt L. am 19.01.2016 mit, notwendig sei eine Erklärung, dass man freiwillig ohne Zwang auf die dschibutische Staatsangehörigkeit verzichten möchte. Die Botschaft nehme die Erklärung in Empfang und leite diese nach Dschibuti weiter. Dort werde der Verzichtsantrag geprüft. Die Botschaft gehe davon aus, dass es dann eine Entscheidung aus Dschibuti gebe. Diese Mitteilung der Botschaft Dschibuti vom 19.01.2016 ist für die Auslegung von Art. 11 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Dschibuti vom 24.10.2004 maßgebend. Art. 11 des dschibutischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht demnach keinen automatischen Verlust der dschibutischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit vor.
24 
Die Kläger hatten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Einbürgerung ihre dschibutische Staatsangehörigkeit auch unstreitig nicht aufgegeben. Dabei ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der in Art. 11 des dschibutischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgesehene „Verzicht“ (Aufgabe) erst mit Erreichen des 18. Lebensjahres ausgesprochen werden kann. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
25 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG konnte auch nicht nach § 12 StAG abgesehen werden. Die Voraussetzungen für eine (dauernde) Hinnahme von Mehrstaatigkeit liegen und lagen nicht vor. Insoweit kommt allenfalls die Fallkonstellation des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG in Betracht. Das Verlangen des ausländischen Staates, dass eine Person, die die Entlassung begehrt, volljährig ist, ist eine abstrakt zumutbare Entlassungsbedingung (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 24.03.2016, Rn. 80 m.w.N.). Die Entlassungsvoraussetzung des Erreichens der Volljährigkeit stellt zudem auch keine konkret-individuell unzumutbare Entlassungsvoraussetzung dar. Die Umstände, dass minderjährige Einbürgerungsbewerber lange auf die Einbürgerung warten müssen, dass Familienangehörige bereits in den deutschen Staatsverband eingebürgert sind oder dass die minderjährigen Einbürgerungsbewerber in Deutschland aufgewachsen und weitgehend in das deutsche Gesellschaftsleben integriert sind, reichen für die Annahme einer besonderen Belastungssituation nicht aus; denn das mit der Altersbeschränkung verbundene Entlassungshindernis wirkt sich im Regelfall nur vorübergehend und nicht dauerhaft und gravierend aus, wenn den Betroffenen nach Erreichen der Volljährigkeitsschwelle die staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungsfreiheit gewährt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 5 C 9/12 - BVerwGE 146, 89).
26 
Demnach lagen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Kläger in den deutschen Staatsverband nicht vor. Ihre Einbürgerung ist somit rechtswidrig erfolgt.
27 
(2) Die den Klägern zusammen mit der Einbürgerung erteilten Auflagen, u.a. den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit herbeizuführen (Auflagenbescheid des Beklagten vom 09.07.2015), konnten entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf § 36 Abs. 1 LVwVfG gestützt werden.
28 
Zwar sieht § 36 Abs. 1 LVwVfG vor, dass auch bei einem Rechtsanspruch auf den Verwaltungsakt dieser mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Eine Rechtsvorschrift, dass eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen kann, gibt es aber nicht. Auch die zweite Alternative des § 36 Abs. 1 LVwVfG ist nicht erfüllt. Bei den im Auflagenbescheid des Beklagten vom 09.07.2015 enthaltenen Auflagen handelt es sich nicht um Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes im Sinne des § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG.
29 
Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist eine wesentliche, zwingende Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG geht zurück auf die am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen §§ 85 ff AuslG vom 9. Juli 1990 (BGBl. I. S. 1354). Mit diesen neuen Vorschriften zur Erleichterung der Einbürgerung hat der Gesetzgeber gleichzeitig seinen Willen bekräftigt, bei der Einbürgerung Mehrstaatigkeit grundsätzlich zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1991 - 1 B 17/91 - NJW 1991, 2226 und Beschl. v. 15.04.1991 - 1 B 175/90 - NJW 1991, 2227). Nach Auffassung des Gesetzgebers ist das deutsche Einbürgerungsrecht vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit geprägt (vgl. BT-Drucks. 11/6321 S. 47). Dieser das deutsche Einbürgerungsrecht prägende Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit beruht auf der Erkenntnis, dass Mehrstaatigkeit grundsätzlich nicht im Interesse des Staates und der Bürger liegt; der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist auch aus integrationspolitischen Gründen der Mehrstaatigkeit vorzuziehen (vgl. BT-Drucks. 12/2035 S. 2). Dies belegt hinreichend, dass es sich bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG um eine wesentliche Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) handelt (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 26.01.2005 - AN 15 K 04.03098 - juris -; VG Berlin, Urt. v. 10.06.2009 - 2 A 61.08 - juris -; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 20.04.2016, Rn. 12 m.w.N.).
30 
Eine wesentliche Voraussetzung des infrage stehenden Verwaltungsakts darf eine Behörde aber nicht auf eine Nebenbestimmung abschieben und damit letztlich offenlassen; vielmehr müssen die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ihre Erfüllung darf nicht der Zukunft überlassen bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.08.1998 - 1 L 4038/96 - juris - und Beschl. v. 09.06.1983 - 7 B 3/82 - DVBl 1984, 229; VGH München, Urt. v. 08.09.1999 - 7 B 98.2621 - juris -). § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG enthält keine allgemeine Ermächtigung der Behörden, nach Ermessen von der Erfüllung zwingender Erteilungsvoraussetzungen abzusehen und sich stattdessen mit Nebenbestimmungen zufrieden zu geben, die eine Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Zukunft sicherstellen sollen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 36 Rn. 45 m.w.N.). Es obliegt vielmehr dem Begünstigten, die Voraussetzungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes nachzuweisen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 128). Mit der Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter der Auflage, den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit herbeizuführen, ist der Beklagte gleichsam in Vorleistung getreten und müsste durch eine Vollstreckung der Auflage dafür sorgen, dass die fehlende wesentliche Erteilungsvoraussetzung geschaffen wird. Eine solche Konstruktion käme letztlich einem Verzicht auf die Anspruchsvoraussetzung gleich, der von § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG nicht gedeckt ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 36 Rn. 126).
31 
Nach dem Gesagten kann somit das fehlende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht durch eine Auflage, das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung zu betreiben, ersetzt werden (vgl. VG Berlin, Urt. v. 10.06.2009 - 2 A 61.08 - juris -; VG Stuttgart, Beschl. v. 05.11.2014 - 11 K 4208/14 - InfAuslR 2015, 105; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 20.04.2016, Rn. 12 m.w.N.). Dies führt zur Rechtswidrigkeit des Auflagenbescheids des Beklagten vom 09.07.2015. Soweit Nr. 10.1.1.4 VwV StAG (vom 8.Juli 2013 - Az.: 2-1010.1/1, Stand: 16.02.2015), Nr. 10.1.1.4 VAH-StAG (Stand: 01.06.2015) und der Erlass des Ministeriums für Integration Bad-Württ. vom 13.09.2013 (Az.: 2-1012.0/0/10) gleichwohl eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsehen, verbunden mit der Auflage, dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufzugeben, handelt es sich nach dem zuvor Ausgeführten um gesetzwidrige Verwaltungsvorschriften.
32 
(3) Im vorliegenden Fall scheidet eine isolierte Aufhebung der von den Klägern angefochtenen Nebenbestimmungen nicht aus. Eine Nebenbestimmung darf zwar nicht isoliert aufgehoben werden, wenn anderenfalls die dann verbleibende Genehmigung nicht mehr dem geltenden Recht entspricht und wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvollerweise nicht bestehen bleiben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 70/80 - NVwZ 1984, 366; Beschl. v. 17.07.1995 - 1 B 23/95 - NVwZ-RR 1996, 20 und Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221; a.A. Eyermann-Happ, VwGO, 12. Aufl. § 42 Rn. 48). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Einbürgerung der Kläger ist vom streitgegenständlichen Auflagenbescheid selbständig abtrennbar. Eine Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmungen führt auch nicht dazu, dass die Einbürgerung dann nicht mehr dem geltenden Recht entspricht. Denn die Einbürgerung der Kläger war – wie oben ausgeführt – von Anfang an rechtswidrig.
33 
Auch wenn nach dem oben Dargelegten der gesamte Auflagenbescheid des Beklagten vom 09.07.2015 rechtswidrig ist, sind nur die von den Klägern angefochtenen Nebenbestimmungen aufzuheben. Denn das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 88 VwGO).
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 24. Mai 2016 - 11 K 5952/15 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 12


(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des ausländische

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 24. Mai 2016 - 11 K 5952/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2014 - 11 K 4208/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 31.07.2013 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der A

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(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 31.07.2013 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je die Hälfte.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der am 0001982 geborene Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 1999 mit einem Besuchervisum zu seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter. Im Jahr 2001 wurde er vom deutschen Ehemann seiner Mutter adoptiert und nahm den Namen seines Stiefvaters an. Im Jahr 2006 heiratete er unter seinem früheren Namen in der Ukraine. Am 12.02.2008 beantragte er die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am 16.04.2008 erhielt der Antragsteller eine bis zum 15.04.2010 gültige Einbürgerungszusicherung. Entlassungsbemühungen im Hinblick auf die ukrainische Staatsangehörigkeit wurden nicht nachgewiesen. Am 16.04.2009 wurde dem Antragsteller eine weitere, auf den Namen ... lautende und bis zum 15.06.2010 gültige Einbürgerungszusicherung erteilt, da die Ukraine die Namensänderung nicht akzeptierte. Diese Einbürgerungszusicherung wurde bis zum 15.11.2011 verlängert. Bei mehreren Vorsprachen bei der Einbürgerungsbehörde versicherte der Antragsteller, nach der Einbürgerung und mit einen deutschen Reisepass alles Erforderliche zu veranlassen, um die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit zu erhalten.
Am 9. Juli 2012 wurde der Antragsteller durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde auf der Grundlage des § 10 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Anlässlich des Einbürgerungsvorgangs unterzeichnete der Antragsteller eine Verpflichtungserklärung, in der er sich verpflichtete, bei dem ukrainischen Generalkonsulat bzw. direkt in der Ukraine sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach dem Staatsangehörigkeits- und Verfahrensrecht der Ukraine erforderlich sind, um die Entlassungsurkunde ausgehändigt zu bekommen; hierzu gehöre auch, dass er etwa noch erforderliche pass- oder personenstandsrechtliche Angelegenheiten ordne und sich ordnungsgemäß ins Ausland abmelde, soweit davon die Aushändigung der Entlassungsurkunde abhänge. Zusätzlich wurde dem Antragsteller in einer der Einbürgerungsurkunde beigefügten Auflage vom 09.07.2012 aufgegeben, alles zu tun, um den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen. Im Einzelnen wurde er verpflichtet, bei der zuständigen Auslandsvertretung oder im Heimatstaat unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde unverzüglich, sobald dies nach dem Staatsangehörigkeits- und Verfahrensrecht des Heimatstaates möglich ist, sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach diesem Recht erforderlich sind, um das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen. Hierzu gehöre auch, die etwa noch erforderlichen pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, soweit davon die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abhänge, und noch etwa bestehende andere Entlassungshindernisse zu beseitigen.
Mit Bescheid vom 15.04.2013 wurde der Antragsteller vom Landratsamt Esslingen unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgefordert, die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit vorzulegen (Ziffer 1). Zudem wurde ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 Euro angedroht, falls er der Aufforderung bis zum 19.05.2013 nicht nachkommt (Ziffer 3).
Mit weiterem Bescheid vom 31.07.2013 setzte das Landratsamt Esslingen gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 Euro fest (Ziffer 1) und drohte dem Antragsteller für den Fall, dass er seine Entlassung nicht umgehend nachweist, ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 750,00 Euro an (Ziffer 2). Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13.08.2013 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, er sei seinen Verpflichtungen nachgekommen und habe alles Zumutbare getan. Vom 21.08.2012 bis zum 04.09.2012 habe er sich in seinem Geburtsort aufgehalten und vergeblich versucht, dort die Entlassung zu beantragen und zu erhalten. Im November 2012 habe er versucht, beim Generalkonsulat in München einen Entlassungsantrag zu stellen. Den von ihm ausgefüllten Antrag habe die Sachbearbeiterin jedoch nicht angenommen, da er eine Erklärung der ukrainischen Steuerbehörde, dass er keinerlei Schulden und Verpflichtungen habe, nicht habe vorweisen können. Am 06.06.2013 sei er nach Kiew geflogen, um dort einen Entlassungsantrag persönlich abgeben zu können. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, da er einen richtigen Ansprechpartner nicht gefunden habe.
Am 22. September 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Esslingen vom 31.7.2013 anzuordnen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Esslingen vom 31.07.2013, mit dem gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld von 500,00 EUR festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR angedroht wurde, hat nur zum Teil Erfolg. Sowohl die Festsetzung als auch die Androhung eines Zwangsmittels sind kraft Gesetzes (§ 12 LVwVG, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO) sofort vollziehbare Verwaltungsakte. In diesen Fällen kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels anordnen, wenn das private Interesse an der Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels an. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids des Landratsamts Esslingen vom 31.07.2013; demgegenüber ist hinsichtlich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der weiteren Zwangsgeldandrohung bestehen.
Grundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes von 500,00 EUR ist das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). Danach werden Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt (§ 18 LVwVG). Nach § 2 LVwVG können Verwaltungsakte u. a. dann vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners können allerdings Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der vom Antragsteller anlässlich seiner Einbürgerung am 09.07.2012 unterschriebenen Verpflichtungserklärung nicht getroffen werden. Denn diese Verpflichtungserklärung stellt weder der äußeren Form noch ihrem Inhalt nach eine behördliche Anordnung dar, die als Auflage qualifiziert werden könnte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / Allgemeines 10/2014 Nr. 4 m.w.N.). Eine Auflage setzt eine zusätzliche mit einem Verwaltungsakt verbundene selbständig erzwingbare hoheitliche Anordnung (behördliches Gebot oder Verbot) voraus. Eine solche hoheitliche Anordnung ist der vom Antragsteller unterschriebenen Verpflichtungserklärung nicht zu entnehmen. Ob die Verpflichtungserklärung als einseitig verpflichtender Vertrag in Form eines abstrakten öffentlich-rechtlichen Schuldversprechens oder als eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die §§ 54 ff. LVwVfG nicht unterfällt, zu qualifizieren ist, kann dahingestellt bleiben. Bei ihr handelt es sich jedenfalls nicht um einen Verwaltungsakt, so dass insoweit Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ausscheiden.
Das Landratsamt Esslingen hat indes die dem Antragsteller ausgehändigte Einbürgerungsurkunde (zusätzlich) mit der Auflage versehen, das Ausscheiden aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. Der auf der Grundlage des § 10 StAG erfolgten Einbürgerung des Antragstellers hätte eine derartige Auflage aber nicht beigefügt werden dürfen. Zwar sieht § 36 Abs. 1 LVwVfG vor, dass auch bei einem Rechtsanspruch auf den Verwaltungsakt dieser mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann, wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Damit wird die Behörde jedoch nicht ermächtigt, von der Erfüllung zwingender Genehmigungsvoraussetzungen abzusehen und sich stattdessen mit Nebenbestimmungen zufrieden zu geben, die eine Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Zukunft sicherstellen sollen; vielmehr müssen die wesentlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, ihre Erfüllung darf nicht der Zukunft überlassen bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.08.1998 - 1 L 4038/96 - juris -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. § 36 Rn. 46a m.w.N.). Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist eine wesentliche, zwingende Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 26.01.2005 - AN 15 K 04.03098 - juris -). Eine vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit sieht § 12 Abs. 1 StAG nicht vor. Deshalb kann das fehlende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht durch eine Auflage, das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung zu betreiben, ersetzt werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines 10/2014 Nr. 6 m.w.N.). Da die der Einbürgerungsurkunde beigefügte Auflage vom 09.07.2012 indes unanfechtbar ist, steht deren Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsvollstreckung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30/03 - BVerwGE 122, 293).
10 
In Bezug auf die verfügte Auflage vom 09.07.2012 spricht jedoch einiges dafür, dass weiteren Vollstreckungsmaßnahmen § 11 LVwVG entgegenstehen könnte. Danach ist die Vollstreckung einzustellen, wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist. Dies wäre der Fall, wenn die mit der Auflage verfügten Handlungspflichten erfüllt sind. Dem Antragsteller wurde durch die der Einbürgerungsurkunde beigefügten Auflage im Einzelnen aufgegeben, bei der zuständigen Auslandsvertretung oder im Heimatstaat unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde unverzüglich sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach dem Heimatrecht erforderlich sind, um das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen sowie die pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, soweit davon die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abhängt. Insoweit macht der Antragsteller mit umfangreichen Schreiben gegenüber dem Landratsamt Esslingen und auch gegenüber dem Gericht geltend, dass er diesen Verpflichtungen hinreichend nachgekommen ist. Ob die dem Antragsteller in der Auflage vom 09.07.2012 auferlegten Handlungspflichten erfüllt sind und damit ein Vollstreckungshindernis besteht, lässt sich im vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht klären. Diese Klärung ist aber auch nicht geboten, da das Landratsamt Esslingen mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 15.04.2013 den Antragsteller aufgefordert hat, die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit vorzulegen und diese Handlungspflicht unstreitig bislang nicht erfüllt ist.
11 
Allerdings ist die in Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Esslingen vom 15.04.2013 verfügte Aufforderung gegenüber dem Antragsteller, die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit vorzulegen, gleichfalls rechtswidrig. Denn für die Anordnung einer Auflage nach erfolgter Einbürgerung gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 26.01.2005 - AN 15 K 04.03098 - juris -). Wie bereits dargelegt, ist die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung aber nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Verwaltungsvollstreckung. Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Esslingen vom 15.04.2013 erweist sich auch nicht infolge Nichtigkeit als unwirksam (§ 43 Abs. 3 LVwVfG). Insbesondere greift § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nicht. Diese Bestimmung erfasst nur die objektive tatsächliche Unmöglichkeit, wenn also niemand den Verwaltungsakt ausführen könnte; das bloß subjektive Unvermögen steht der objektiven Unmöglichkeit, den Erfolg der aufgegebenen Verpflichtung i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG herbeizuführen, aber nicht gleich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 44 Rn. 42; Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. § 44 Rn. 39; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 44 Rn. 51; a. A. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.02.1994 - 1 S 2882/93 - NVwZ 1994, 1233). Dass die vom Landratsamt Esslingen angeordnete Vorlage der Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit objektiv unmöglich ist, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
12 
Im Hinblick auf Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Esslingen vom 15.04.2013 liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Dieser Bescheid wurde vom Antragsteller nicht angefochten und ist deshalb unanfechtbar geworden. Das festgesetzte Zwangsgeld ist auch - wie § 20 LVwVG verlangt - im Bescheid vom 15.04.2013 (Ziffer 3) schriftlich angedroht worden. Wegen der Unanfechtbarkeit der Zwangsgeldandrohung unterliegen die Art des angedrohten Zwangsmittels und die Höhe des androhungsgemäß festgesetzten Zwangsgeldes keiner erneuten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.08.1982 - 3 S 660/82 - BRS 39 Nr. 230; Beschl. v. 17.01.1995 - 5 S 3471/94 - VBlBW 1995, 316 und Beschl. v. 16.06.1995 - 3 S 1200/95 - NVwZ-RR 1996, 541; VGH Kassel, Beschl. v. 04.10.1995 - 4 TG 2043/95 - NVwZ-RR 1996, 715).
13 
Die Zwangsgeldfestsetzung leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. § 2 LVwVG räumt der Behörde bei der Frage, ob sie einen Verwaltungsakt zwangsweise durchsetzen will, einen Ermessensspielraum ein. An die Betätigung dieses Ermessens sind indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor, dürften nur in atypischen Ausnahmefällen weitergehende Erwägungen anzustellen sein. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31.07.2013 ist ersichtlich, dass das Landratsamt Esslingen seinen Ermessensspielraum erkannt hat. Überdies hat der Antragsgegner durch die mit Bescheid vom 15.04.2013 verfügte Zwangsgeldandrohung zum Ausdruck gebracht, dass er die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Grundverfügung beabsichtigt. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung im Hinblick auf die Ermessensbetätigung bestehen deshalb nicht.
14 
Die im Bescheid vom 31.07.2013 enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 750,00 EUR ist indes zu beanstanden. Zwar verbietet das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz nicht, neben der Festsetzung eines Zwangsgeldes gleichzeitig ein weiteres höheres Zwangsgeld anzudrohen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.06.1995 - 3 S 1200/95 - NVwZ-RR 1996, 541). Die Zwangsgeldandrohung erweist sich aber voraussichtlich wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG als rechtswidrig. Danach ist dem Pflichtigen in der Androhung eines Zwangsmittels zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Da vorliegend die zu vollstreckende Grundverfügung den Antragsteller zu einer Handlung verpflichtet und die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 21 LVwVG offensichtlich nicht vorliegen, bedarf es der Bestimmung einer Frist. Darunter ist ein Zeitraum zu verstehen, der dem Adressaten des vollziehbaren belastenden Verwaltungsaktes aufgrund behördlicher Festsetzung zur Erfüllung der ihm auferlegten Handlungspflicht zur Verfügung steht, bevor das angedrohten Zwangsmittel angewandt wird (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.01.1995 - 10 S 3057/94 - NVwZ-RR 1995, 506). Für die Rechtmäßigkeit der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG gebotenen Fristbestimmung ist es erforderlich, dass das Ende der Frist entweder mit einem kalendermäßigen Datum oder mit einer genauen Zeitdauer oder in sonstiger Weise hinreichend bestimmbar festgesetzt wird (§ 31 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 139 BGB). Das Erfordernis einer zeitlich bestimmten oder zumindest bestimmbaren Frist ergibt sich aus § 37 Abs. 1 LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Da die durch § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG gebotene Fristbestimmung integrierender Bestandteil der einen Verwaltungsakt darstellenden Zwangsmittelandrohung ist, ist § 37 Abs. 1 LVwVfG darauf unmittelbar anzuwenden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.01.1995 - 10 S 3057/94 - a.a.O.).
15 
Nach diesen Grundsätzen ist die vom Antragsgegner gesetzte Frist, wonach der Antragsteller seine Entlassung umgehend nachzuweisen hat, wegen Verstoßes gegen das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig. Denn der Antragsteller kann bei einer derartigen ungenauen Fristsetzung nicht erkennen, bis zu welchem Zeitpunkt er den von ihm verlangten Nachweis bewirkt haben muss (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.01.1995 - 10 S 3057/94 - a.a.O.).
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 31.07.2013 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je die Hälfte.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der am 0001982 geborene Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 1999 mit einem Besuchervisum zu seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter. Im Jahr 2001 wurde er vom deutschen Ehemann seiner Mutter adoptiert und nahm den Namen seines Stiefvaters an. Im Jahr 2006 heiratete er unter seinem früheren Namen in der Ukraine. Am 12.02.2008 beantragte er die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am 16.04.2008 erhielt der Antragsteller eine bis zum 15.04.2010 gültige Einbürgerungszusicherung. Entlassungsbemühungen im Hinblick auf die ukrainische Staatsangehörigkeit wurden nicht nachgewiesen. Am 16.04.2009 wurde dem Antragsteller eine weitere, auf den Namen ... lautende und bis zum 15.06.2010 gültige Einbürgerungszusicherung erteilt, da die Ukraine die Namensänderung nicht akzeptierte. Diese Einbürgerungszusicherung wurde bis zum 15.11.2011 verlängert. Bei mehreren Vorsprachen bei der Einbürgerungsbehörde versicherte der Antragsteller, nach der Einbürgerung und mit einen deutschen Reisepass alles Erforderliche zu veranlassen, um die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit zu erhalten.
Am 9. Juli 2012 wurde der Antragsteller durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde auf der Grundlage des § 10 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Anlässlich des Einbürgerungsvorgangs unterzeichnete der Antragsteller eine Verpflichtungserklärung, in der er sich verpflichtete, bei dem ukrainischen Generalkonsulat bzw. direkt in der Ukraine sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach dem Staatsangehörigkeits- und Verfahrensrecht der Ukraine erforderlich sind, um die Entlassungsurkunde ausgehändigt zu bekommen; hierzu gehöre auch, dass er etwa noch erforderliche pass- oder personenstandsrechtliche Angelegenheiten ordne und sich ordnungsgemäß ins Ausland abmelde, soweit davon die Aushändigung der Entlassungsurkunde abhänge. Zusätzlich wurde dem Antragsteller in einer der Einbürgerungsurkunde beigefügten Auflage vom 09.07.2012 aufgegeben, alles zu tun, um den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen. Im Einzelnen wurde er verpflichtet, bei der zuständigen Auslandsvertretung oder im Heimatstaat unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde unverzüglich, sobald dies nach dem Staatsangehörigkeits- und Verfahrensrecht des Heimatstaates möglich ist, sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach diesem Recht erforderlich sind, um das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen. Hierzu gehöre auch, die etwa noch erforderlichen pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, soweit davon die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abhänge, und noch etwa bestehende andere Entlassungshindernisse zu beseitigen.
Mit Bescheid vom 15.04.2013 wurde der Antragsteller vom Landratsamt Esslingen unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgefordert, die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit vorzulegen (Ziffer 1). Zudem wurde ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 Euro angedroht, falls er der Aufforderung bis zum 19.05.2013 nicht nachkommt (Ziffer 3).
Mit weiterem Bescheid vom 31.07.2013 setzte das Landratsamt Esslingen gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 Euro fest (Ziffer 1) und drohte dem Antragsteller für den Fall, dass er seine Entlassung nicht umgehend nachweist, ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 750,00 Euro an (Ziffer 2). Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13.08.2013 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, er sei seinen Verpflichtungen nachgekommen und habe alles Zumutbare getan. Vom 21.08.2012 bis zum 04.09.2012 habe er sich in seinem Geburtsort aufgehalten und vergeblich versucht, dort die Entlassung zu beantragen und zu erhalten. Im November 2012 habe er versucht, beim Generalkonsulat in München einen Entlassungsantrag zu stellen. Den von ihm ausgefüllten Antrag habe die Sachbearbeiterin jedoch nicht angenommen, da er eine Erklärung der ukrainischen Steuerbehörde, dass er keinerlei Schulden und Verpflichtungen habe, nicht habe vorweisen können. Am 06.06.2013 sei er nach Kiew geflogen, um dort einen Entlassungsantrag persönlich abgeben zu können. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, da er einen richtigen Ansprechpartner nicht gefunden habe.
Am 22. September 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Esslingen vom 31.7.2013 anzuordnen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Esslingen vom 31.07.2013, mit dem gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld von 500,00 EUR festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR angedroht wurde, hat nur zum Teil Erfolg. Sowohl die Festsetzung als auch die Androhung eines Zwangsmittels sind kraft Gesetzes (§ 12 LVwVG, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO) sofort vollziehbare Verwaltungsakte. In diesen Fällen kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels anordnen, wenn das private Interesse an der Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels an. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids des Landratsamts Esslingen vom 31.07.2013; demgegenüber ist hinsichtlich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der weiteren Zwangsgeldandrohung bestehen.
Grundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes von 500,00 EUR ist das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). Danach werden Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt (§ 18 LVwVG). Nach § 2 LVwVG können Verwaltungsakte u. a. dann vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners können allerdings Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der vom Antragsteller anlässlich seiner Einbürgerung am 09.07.2012 unterschriebenen Verpflichtungserklärung nicht getroffen werden. Denn diese Verpflichtungserklärung stellt weder der äußeren Form noch ihrem Inhalt nach eine behördliche Anordnung dar, die als Auflage qualifiziert werden könnte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / Allgemeines 10/2014 Nr. 4 m.w.N.). Eine Auflage setzt eine zusätzliche mit einem Verwaltungsakt verbundene selbständig erzwingbare hoheitliche Anordnung (behördliches Gebot oder Verbot) voraus. Eine solche hoheitliche Anordnung ist der vom Antragsteller unterschriebenen Verpflichtungserklärung nicht zu entnehmen. Ob die Verpflichtungserklärung als einseitig verpflichtender Vertrag in Form eines abstrakten öffentlich-rechtlichen Schuldversprechens oder als eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die §§ 54 ff. LVwVfG nicht unterfällt, zu qualifizieren ist, kann dahingestellt bleiben. Bei ihr handelt es sich jedenfalls nicht um einen Verwaltungsakt, so dass insoweit Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ausscheiden.
Das Landratsamt Esslingen hat indes die dem Antragsteller ausgehändigte Einbürgerungsurkunde (zusätzlich) mit der Auflage versehen, das Ausscheiden aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. Der auf der Grundlage des § 10 StAG erfolgten Einbürgerung des Antragstellers hätte eine derartige Auflage aber nicht beigefügt werden dürfen. Zwar sieht § 36 Abs. 1 LVwVfG vor, dass auch bei einem Rechtsanspruch auf den Verwaltungsakt dieser mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann, wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Damit wird die Behörde jedoch nicht ermächtigt, von der Erfüllung zwingender Genehmigungsvoraussetzungen abzusehen und sich stattdessen mit Nebenbestimmungen zufrieden zu geben, die eine Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Zukunft sicherstellen sollen; vielmehr müssen die wesentlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, ihre Erfüllung darf nicht der Zukunft überlassen bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.08.1998 - 1 L 4038/96 - juris -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. § 36 Rn. 46a m.w.N.). Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist eine wesentliche, zwingende Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 26.01.2005 - AN 15 K 04.03098 - juris -). Eine vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit sieht § 12 Abs. 1 StAG nicht vor. Deshalb kann das fehlende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht durch eine Auflage, das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung zu betreiben, ersetzt werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines 10/2014 Nr. 6 m.w.N.). Da die der Einbürgerungsurkunde beigefügte Auflage vom 09.07.2012 indes unanfechtbar ist, steht deren Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsvollstreckung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30/03 - BVerwGE 122, 293).
10 
In Bezug auf die verfügte Auflage vom 09.07.2012 spricht jedoch einiges dafür, dass weiteren Vollstreckungsmaßnahmen § 11 LVwVG entgegenstehen könnte. Danach ist die Vollstreckung einzustellen, wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist. Dies wäre der Fall, wenn die mit der Auflage verfügten Handlungspflichten erfüllt sind. Dem Antragsteller wurde durch die der Einbürgerungsurkunde beigefügten Auflage im Einzelnen aufgegeben, bei der zuständigen Auslandsvertretung oder im Heimatstaat unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde unverzüglich sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach dem Heimatrecht erforderlich sind, um das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen sowie die pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, soweit davon die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abhängt. Insoweit macht der Antragsteller mit umfangreichen Schreiben gegenüber dem Landratsamt Esslingen und auch gegenüber dem Gericht geltend, dass er diesen Verpflichtungen hinreichend nachgekommen ist. Ob die dem Antragsteller in der Auflage vom 09.07.2012 auferlegten Handlungspflichten erfüllt sind und damit ein Vollstreckungshindernis besteht, lässt sich im vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht klären. Diese Klärung ist aber auch nicht geboten, da das Landratsamt Esslingen mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 15.04.2013 den Antragsteller aufgefordert hat, die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit vorzulegen und diese Handlungspflicht unstreitig bislang nicht erfüllt ist.
11 
Allerdings ist die in Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Esslingen vom 15.04.2013 verfügte Aufforderung gegenüber dem Antragsteller, die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit vorzulegen, gleichfalls rechtswidrig. Denn für die Anordnung einer Auflage nach erfolgter Einbürgerung gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 26.01.2005 - AN 15 K 04.03098 - juris -). Wie bereits dargelegt, ist die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung aber nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Verwaltungsvollstreckung. Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Esslingen vom 15.04.2013 erweist sich auch nicht infolge Nichtigkeit als unwirksam (§ 43 Abs. 3 LVwVfG). Insbesondere greift § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nicht. Diese Bestimmung erfasst nur die objektive tatsächliche Unmöglichkeit, wenn also niemand den Verwaltungsakt ausführen könnte; das bloß subjektive Unvermögen steht der objektiven Unmöglichkeit, den Erfolg der aufgegebenen Verpflichtung i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG herbeizuführen, aber nicht gleich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 44 Rn. 42; Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. § 44 Rn. 39; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 44 Rn. 51; a. A. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.02.1994 - 1 S 2882/93 - NVwZ 1994, 1233). Dass die vom Landratsamt Esslingen angeordnete Vorlage der Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit objektiv unmöglich ist, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
12 
Im Hinblick auf Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Esslingen vom 15.04.2013 liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Dieser Bescheid wurde vom Antragsteller nicht angefochten und ist deshalb unanfechtbar geworden. Das festgesetzte Zwangsgeld ist auch - wie § 20 LVwVG verlangt - im Bescheid vom 15.04.2013 (Ziffer 3) schriftlich angedroht worden. Wegen der Unanfechtbarkeit der Zwangsgeldandrohung unterliegen die Art des angedrohten Zwangsmittels und die Höhe des androhungsgemäß festgesetzten Zwangsgeldes keiner erneuten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.08.1982 - 3 S 660/82 - BRS 39 Nr. 230; Beschl. v. 17.01.1995 - 5 S 3471/94 - VBlBW 1995, 316 und Beschl. v. 16.06.1995 - 3 S 1200/95 - NVwZ-RR 1996, 541; VGH Kassel, Beschl. v. 04.10.1995 - 4 TG 2043/95 - NVwZ-RR 1996, 715).
13 
Die Zwangsgeldfestsetzung leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. § 2 LVwVG räumt der Behörde bei der Frage, ob sie einen Verwaltungsakt zwangsweise durchsetzen will, einen Ermessensspielraum ein. An die Betätigung dieses Ermessens sind indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor, dürften nur in atypischen Ausnahmefällen weitergehende Erwägungen anzustellen sein. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31.07.2013 ist ersichtlich, dass das Landratsamt Esslingen seinen Ermessensspielraum erkannt hat. Überdies hat der Antragsgegner durch die mit Bescheid vom 15.04.2013 verfügte Zwangsgeldandrohung zum Ausdruck gebracht, dass er die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Grundverfügung beabsichtigt. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung im Hinblick auf die Ermessensbetätigung bestehen deshalb nicht.
14 
Die im Bescheid vom 31.07.2013 enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 750,00 EUR ist indes zu beanstanden. Zwar verbietet das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz nicht, neben der Festsetzung eines Zwangsgeldes gleichzeitig ein weiteres höheres Zwangsgeld anzudrohen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.06.1995 - 3 S 1200/95 - NVwZ-RR 1996, 541). Die Zwangsgeldandrohung erweist sich aber voraussichtlich wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG als rechtswidrig. Danach ist dem Pflichtigen in der Androhung eines Zwangsmittels zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Da vorliegend die zu vollstreckende Grundverfügung den Antragsteller zu einer Handlung verpflichtet und die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 21 LVwVG offensichtlich nicht vorliegen, bedarf es der Bestimmung einer Frist. Darunter ist ein Zeitraum zu verstehen, der dem Adressaten des vollziehbaren belastenden Verwaltungsaktes aufgrund behördlicher Festsetzung zur Erfüllung der ihm auferlegten Handlungspflicht zur Verfügung steht, bevor das angedrohten Zwangsmittel angewandt wird (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.01.1995 - 10 S 3057/94 - NVwZ-RR 1995, 506). Für die Rechtmäßigkeit der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG gebotenen Fristbestimmung ist es erforderlich, dass das Ende der Frist entweder mit einem kalendermäßigen Datum oder mit einer genauen Zeitdauer oder in sonstiger Weise hinreichend bestimmbar festgesetzt wird (§ 31 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 139 BGB). Das Erfordernis einer zeitlich bestimmten oder zumindest bestimmbaren Frist ergibt sich aus § 37 Abs. 1 LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Da die durch § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG gebotene Fristbestimmung integrierender Bestandteil der einen Verwaltungsakt darstellenden Zwangsmittelandrohung ist, ist § 37 Abs. 1 LVwVfG darauf unmittelbar anzuwenden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.01.1995 - 10 S 3057/94 - a.a.O.).
15 
Nach diesen Grundsätzen ist die vom Antragsgegner gesetzte Frist, wonach der Antragsteller seine Entlassung umgehend nachzuweisen hat, wegen Verstoßes gegen das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig. Denn der Antragsteller kann bei einer derartigen ungenauen Fristsetzung nicht erkennen, bis zu welchem Zeitpunkt er den von ihm verlangten Nachweis bewirkt haben muss (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.01.1995 - 10 S 3057/94 - a.a.O.).
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.