Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. März 2007 - 11 K 4105/04

05.03.2007

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.9.2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

Tatbestand

 
Die am ... in B. (Türkei) geborene, von türkischen Eltern abstammende Klägerin wendet sich zum zweiten Mal gegen die Rücknahme ihrer Einbürgerung wegen Täuschung über das Aufgeben ihrer türkischen Staatsangehörigkeit.
Sie kam im Jahr 1973 nach Deutschland und beantragte im April 1990 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann und der gemeinsamen 1977 geborenen Tochter die Einbürgerung. In den hierzu ausgefüllten Antragsformularen war zu Frage „11.2 Vermeidung von Mehrstaatigkeit“ folgende Erklärung mit „ja“ angekreuzt: „Ich bin bereit, meine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, und verpflichte mich, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen.“ Die Einbürgerungszusicherung der Beklagten vom 6.8.1991 galt für den Fall, dass der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Nach der am 23.7.1992 vom türkischen Innenministerium ausgestellte „Genehmigungsurkunde zur Annahme der Staatsangehörigkeit eines fremden Staates“ ist die Aushändigung der Urkunde zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit erst vorgesehen, wenn die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Am 7.9.1992 erhielten die Klägerin und ihr Ehemann die drei Einbürgerungsurkunden vom 24.8.1992 und unterschrieben die Erklärung, dass sie mit der Unterrichtung der türkischen Auslandsvertretung unter Anschluss des türkischen Passes einverstanden sind und sich verpflichten, unverzüglich die Bescheinigung zur Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu beantragen und dann vorzulegen. Die türkischen Entlassungsurkunden wurden am 19.3.1993 ausgestellt.
In einem Artikel der Stuttgarter Zeitung vom 6.2.1997 wurde die Klägerin mit der Aussage zitiert, sie habe vor vier Jahren nach ihrer Einbürgerung den türkischen Pass wieder zurückbekommen. Die Leiterin der Ausländerbehörde wurde hierzu am folgenden Tag dahin zitiert, die Klägerin habe eine Ausbürgerung nicht zu befürchten, die Beklagte gehe davon aus, dass nach der Einbürgerung eine „gewisse Schamfrist“ vor der Beantragung des türkischen Passes eingehalten worden sei. Mit Schreiben vom 11.3.1997 bat sie jedoch wegen Prüfung der Frage, ob ein Verfahren zur Rücknahme der Einbürgerung einzuleiten sei, die Klägerin um Mitteilung, wann diese „die türkische Staatsangehörigkeit wieder beantragt bzw. erhalten“ habe. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin verwies darauf, dass diese zwar über einen türkischen Pass verfüge, aber nicht die türkische Staatsangehörigkeit wieder beantragt bzw. erhalten habe. Die weiteren Abläufe folgen im Übrigen aus dem Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15.11.2000 - 7 K 4694/99 -, mit dem die Rücknahmeverfügung der Beklagten vom 16.8.1999 aufgehoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dem die Klägerin auf Verlangen ihren im Jahr 1987 ausgestellten und zuletzt bis 18.12.2000 verlängerten türkischen Pass übersandte, wies die von ihm zugelassene Berufung der Beklagten mit Urteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 - zurück und führte im Wesentlichen aus, es sei ermessensfehlerhaft offen geblieben, ob die Klägerin bei ihrer Einbürgerung die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband oder nur die Wiederaushändigung des türkischen Passes beabsichtigt habe.
Im Verlauf des Jahres 2003 erhielt die Beklagte auf weitere Ermittlungen die Mitteilung der deutschen Botschaft in Ankara, dass die Klägerin nach telefonischer Auskunft des zuständigen türkischen Personenstandsamts mit Ministerratsbeschluss vom 28.12.1993 wieder in den türkischen Staatsverband eingebürgert worden sei, und die Mitteilung des türkischen Generalkonsulats Stuttgart, dass man über Einbürgerungsanträge im Jahr 1993 normalerweise innerhalb von etwa 18 Monaten entschieden habe. Nach vergeblicher Aufforderung der Klägerin, den Zeitpunkt des Wiedereinbürgerungsantrags zu belegen, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 21.1.2004 erneut die Einbürgerung der Klägerin mit Wirkung ab Aushändigung der Einbürgerungsurkunde zurück und führte zur Begründung aus: Die Einbürgerung sei rechtswidrig, weil dabei über die Absicht getäuscht worden sei, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Die damit eröffnete Rücknahme im überwiegenden öffentlichen Interesse berücksichtige bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, dass die Klägerin dadurch nicht staatenlos werde und weiterhin ein Aufenthaltsrecht in Deutschland habe. Mit Schreiben vom 3.2.2004 übersandte die Landespolizeidirektion Stuttgart noch türkische Unterlagen, denen sich der Wiedererwerb der türkischen Staatangehörigkeit am 28.12.1993 entnehmen lasse. Der am 13.2.2004 eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.9., zugestellt am 15.9.2004, im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheids zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 15.10.2004 Klage erhoben und macht geltend, der erneuten Rücknahme ihrer Einbürgerung stehe bereits die Rechtskraftwirkung der ergangenen Urteile sowie der Zeitablauf seit der Einbürgerung entgegen. Ferner stellt sie die Echtheit der türkischen Belege über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit sowie ihren Antrag auf Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband in Abrede und trägt vor, sie habe nur den Wiedererwerb des türkischen Passes beantragt, ohne zu wissen, dass damit auch die türkische Staatsangehörigkeit erworben werde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.9.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie verweist auf die Vermutungsregelung nach Art. 38 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für den Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit und trägt vor, die Schritte zur Rücknahme der Einbürgerung und zur Klärung des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin seien jeweils zeitnah erfolgt und die Ermächtigungsgrundlage sei auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2006 (2 BvR 669/04, NVwZ 2006, 807 = InfAuslR 2006, 335 = DVBl. 2006, 910) ausreichend, da Dritte nicht von der Rücknahme betroffen seien.
11 
Dem Gericht liegen einschlägige Behördenakten vor; die Gerichtsakten zu 7 K 4694/99 und 13 S 1984/01 sind beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
13 
Dies dürfte allerdings noch nicht gemäß § 121 VwGO aus der Bindungswirkung der Urteile vom 15.11.2000 und 23.9.2002 folgen. Der Beklagten ist es zwar verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen die Klägerin einen neuen Bescheid aus den gerichtlich missbilligten Gründen zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1992, BVerwGE 91, 256 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil aber lediglich als Ermessensfehler missbilligt, dass die Beklagte alternative Sachverhalte offen gelassen hatte, von denen der eine die Rücknahme nicht getragen hätte. Nunmehr ist die Beklagte nicht mehr in Bezug auf den Wiedererwerb des türkischen Passes, sondern allein in Bezug auf eine Wiedereinbürgerungsabsicht der Klägerin von deren Arglist ausgegangen, was dem Urteil vom 23.9.2002 zufolge im damaligen Verfahren wegen Auswechselung der Entscheidungsgrundlage nicht mehr gemäß § 114 Satz 2 VwGO berücksichtigt werden konnte. Insoweit stützt sie sich auch auf neue Unterlagen für die Wiedereinbürgerung, welche nach dem Urteil vom 15.11.2000 nicht erwiesen ist, und damit wohl auf eine neue Sachlage. Im Übrigen dürften vom Verwaltungsgericht missbilligte Rücknahmegründe schon deshalb nicht an der Bindungswirkung teilnehmen, weil bloße Begründungselemente gerichtlicher Entscheidungen - etwa die herangezogenen Voraussetzungen des damals maßgebenden § 25 RuStAG für den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen - nicht zum Streitgegenstand gehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2001, BVerwGE 115, 111 m.w.N.).
14 
Soweit hingegen vom Verwaltungsgerichtshof Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung gebilligt wurden, wirkt die Rechtskraft ohnehin nicht zugunsten der Beklagten als unterlegener Partei (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1992 a.a.O.). Schon deshalb ist es hier dem Gericht nicht verwehrt, vom Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für die erneute Rücknahme der Einbürgerung auszugehen, obwohl § 48 LVwVfG nach den Entscheidungsgründen des Urteils vom 23.9.2002 für die damalige Rücknahme tragfähig war. Da in der Tat weder diese noch eine andere Vorschrift im vorliegenden Fall tragfähig ist, verstößt die Rücknahme der Einbürgerung gegen den Vorbehalt des Gesetzes für den Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG) und für belastende Verwaltungsakte überhaupt (Art. 20 Abs. 3 GG). Deshalb kann dahinstehen, ob die Klägerin bei ihrer Einbürgerung über die Absicht getäuscht hatte, ihre türkische Staatsangehörigkeit auf Dauer aufzugeben, ob sie dadurch ihre Einbürgerung erwirkt hat, ob es dann noch auf den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ankommt und ob dies ggf. durch den wiedererlangten Pass und die türkischen Belege ungenannter Herkunft geklärt ist.
15 
§ 48 LVwVfG bietet nach Auffassung der das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2006 (a.a.O.) tragenden vier Richter eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die zeitnahe Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte selbst getäuscht hat (Leitsatz 3), jedoch sind
16 
Fallkonstellationen möglich, die in § 48 VwVfG keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Rechtszustandes finden, weil die grundrechtlich geschützte Erwartung eines Eingebürgerten eine am Maßstab des Gesetzes ausreichend vorhersehbare Verwaltungsentscheidung verlangt (C. III. 3.).
17 
Nach abweichender Meinung der anderen vier Richter reicht § 48 LVwVfG keinesfalls als Ermächtigungsgrundlage aus, da der Gesetzgeber eine bewusste, den Besonderheiten des übergreifenden Rechtsstatus der Staatsangehörigkeit Rechnung tragende Entscheidung darüber zu treffen habe, ob und in welchen Grenzen Täuschungen oder vergleichbares Fehlverhalten des Einbürgerungsbewerbers zur Rücknahme der Einbürgerung führen, wobei es sich nicht einmal von selbst versteht, dass missbräuchliches Verhalten über das Instrument der Einbürgerungsrücknahme und nicht auf andere Weise sanktioniert wird (C. IV.). Im vorliegenden Fall fehlt es auch an den Voraussetzungen, die von den das Urteil tragenden Richtern an die Ermächtigungsgrundlage für eine Rücknahme der Einbürgerung gestellt werden, und diese Sanktion scheidet insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen der anderen Richter aus.
18 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Begriff „zeitnah“ nicht etwa im Sinne von „unverzüglich“ zu verstehen, sondern bezieht sich auf den von der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme verstrichenen Zeitraum. Dieser und nicht die Entschließungsfrist der Behörde war im Vorfeld des Urteils vom 24.5.2006 Gegenstand der in Rechtsprechung und Literatur geführten Diskussion über die zeitliche Begrenzung der Befugnis zur Rücknahme der Einbürgerung (vgl. OVG 19.10.2006 - 5 B 15.03 -juris, m.w.N.). Auch im danach ergangenen Beschluss vom 24.10.2006 (2 BvR 696/04, NJW 2007, 425) geht es um die zeitlichen Grenzen für den Verlust der Staatsangehörigkeit aus der Sicht des Betroffenen, wenn die Vaterschaft angefochten wird, wofür die zweijährige Frist erst mit Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände beginnt (§ 1600b Abs. 1 S. 2 BGB). Das mit der ähnlich konzipierten Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG unterstützte Argument der Beklagten, der Gesetzgeber könne nicht gewollt haben, dass es von einer langen Aufrechterhaltung der Täuschung abhängt, ob die Einbürgerung letztlich zurückgenommen werden kann, ersetzt den für die vorliegende Fallkonstellation gerade vermissten Willen des Gesetzgebers nicht.
19 
Zur Bestätigung einer absoluten zeitlichen Grenze sowie zu deren Höchstdauer für die Rücknehmbarkeit auch bei Verschulden des Eingebürgerten drängt sich § 24 StAngRegG (v. 22.2.1956, BGBl. I S. 65) auf, der zu Einbürgerungen deutscher Volkszugehöriger bestimmt:
20 
(1) Waren bei einer Einbürgerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12) durch das Verschulden des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt, die der Einbürgerung entgegengestanden hätten, so ist die Einbürgerung unwirksam....
21 
(2) Die Unwirksamkeit ist durch förmliche Entscheidung auszusprechen. Die Entscheidung kann nur bis zum Ablauf von 5 Jahren nach erfolgter Einbürgerung ergehen ....
22 
Hiernach war für die Klägerin schon die erste Rücknahme fast sieben Jahre nach der Einbürgerung nicht mehr zeitnah, erst recht der hier angefochtene Bescheid, so dass § 48 LVwVfG nicht als Ermächtigungsgrundlage ausreicht (vgl. Urt. eines Kammerkollegen v. 1.8.2006 - 11 K 4702/04 -; ferner OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
23 
Daneben wirkt sich die verfassungskonform eingeschränkte Anwendbarkeit des § 48 LVwVfG hier dahin aus, dass von dem eröffneten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO). Selbst wenn die seit der Einbürgerung verstrichene Zeit eine „zeitnahe“ Rücknahme noch nicht gehindert haben sollte, wurde die Zeitdauer als solche ermessensfehlerhaft nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Der Bescheid vom 21.1.2004 erwähnt insoweit lediglich die eingehaltene Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG, und der Widerspruchsbescheid führt der als korrekt bestätigten Ausübung des Rücknahmeermessens noch hinzu, dass keine beachtlichen oder unzumutbaren Nachteile infolge der Rücknahme erkennbar seien und die Vermeidung der Mehrstaatigkeit gewichtiger sei. Dies wird der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Bedeutung des seit der Einbürgerung verstrichenen Zeitraums nicht gerecht, auch wenn offenbar keine weiteren Personen wie etwa die Tochter der Klägerin von der - ohne weitere Begründung rückwirkend verfügten - Rücknahme beeinträchtigt werden.
24 
Die Ermessensausübung hätte ferner Erwägungen zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation und Entwicklung erfordert, wobei auch eine andere Entscheidung als die Rücknahme nahegelegen hätte: Die Beklagte hatte, wie die Leiterin ihrer Ausländerbehörde richtig erkannte, keine Handhabe gegen die Klägerin, wenn sich diese erst nach einer „gewissen Schamfrist“ zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem damals gültigen § 25 RuStAG entschlossen haben sollte. Der Unterschied zu solchen Fallgestaltungen, die ebenfalls als Umgehung des Grundsatzes der Vermeidung von Mehrstaatigkeit gewertet wurden und erst im Jahr 2000 ihr Ende fanden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 8.12.2006 - 2 BvR 1339/06 FamRZ 2007, 267), erscheint nicht so gravierend, dass bei einem entsprechenden schon zur Zeit der Einbürgerung angenommenen Entschluss ohne Weiteres die Sanktion der Rücknahme angezeigt gewesen wäre. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass die der Klägerin vorgehaltene Täuschung (durch Unterlassen der Offenbarung eines inneren Vorbehalts) noch nicht einmal zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit und damit zur Mehrstaatigkeit führen musste, um die von der Beklagten angenommene Sanktionsmöglichkeit auszulösen (vgl. auch die letzte Erwägung in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 15.11.2000 S. 16). Wenn die Klägerin aber nach Auffassung der Beklagten die türkische Staatsangehörigkeit wieder erlangt hat, so wäre auch in Betracht gekommen, ihr erneut die Entlassung daraus aufzugeben oder ihre fehlende türkische Staatsangehörigkeit nachzuweisen, um die eigentlich angestrebte Vermeidung von Mehrstaatigkeit zu erreichen, und erst bei Fruchtlosigkeit dieses Ansinnens die Einbürgerung zurückzunehmen. Dies gilt umso mehr, nachdem sich nun die Prozedur nicht mehr wiederholen könnte, weil der erneute Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG ohne weitere Entscheidung den Verlust der deutschen zur Folge hätte, sofern keine - ebenfalls denkbare - Beibehaltungsgenehmigung erteilt würde. Schließlich und entscheidend wäre zu prüfen und zu berücksichtigen gewesen, ob auch für den Fall der Rücknahme inzwischen wieder eine Einbürgerung möglich wäre und die Rücknahme deshalb leerliefe, denn die Klägerin hätte anerkanntermaßen ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland behalten. Als bloße Sanktion für die angenommene Täuschung lässt sich die Rücknahme nicht rechtfertigen.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, Abs. 1, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
13 
Dies dürfte allerdings noch nicht gemäß § 121 VwGO aus der Bindungswirkung der Urteile vom 15.11.2000 und 23.9.2002 folgen. Der Beklagten ist es zwar verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen die Klägerin einen neuen Bescheid aus den gerichtlich missbilligten Gründen zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1992, BVerwGE 91, 256 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil aber lediglich als Ermessensfehler missbilligt, dass die Beklagte alternative Sachverhalte offen gelassen hatte, von denen der eine die Rücknahme nicht getragen hätte. Nunmehr ist die Beklagte nicht mehr in Bezug auf den Wiedererwerb des türkischen Passes, sondern allein in Bezug auf eine Wiedereinbürgerungsabsicht der Klägerin von deren Arglist ausgegangen, was dem Urteil vom 23.9.2002 zufolge im damaligen Verfahren wegen Auswechselung der Entscheidungsgrundlage nicht mehr gemäß § 114 Satz 2 VwGO berücksichtigt werden konnte. Insoweit stützt sie sich auch auf neue Unterlagen für die Wiedereinbürgerung, welche nach dem Urteil vom 15.11.2000 nicht erwiesen ist, und damit wohl auf eine neue Sachlage. Im Übrigen dürften vom Verwaltungsgericht missbilligte Rücknahmegründe schon deshalb nicht an der Bindungswirkung teilnehmen, weil bloße Begründungselemente gerichtlicher Entscheidungen - etwa die herangezogenen Voraussetzungen des damals maßgebenden § 25 RuStAG für den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen - nicht zum Streitgegenstand gehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2001, BVerwGE 115, 111 m.w.N.).
14 
Soweit hingegen vom Verwaltungsgerichtshof Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung gebilligt wurden, wirkt die Rechtskraft ohnehin nicht zugunsten der Beklagten als unterlegener Partei (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1992 a.a.O.). Schon deshalb ist es hier dem Gericht nicht verwehrt, vom Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für die erneute Rücknahme der Einbürgerung auszugehen, obwohl § 48 LVwVfG nach den Entscheidungsgründen des Urteils vom 23.9.2002 für die damalige Rücknahme tragfähig war. Da in der Tat weder diese noch eine andere Vorschrift im vorliegenden Fall tragfähig ist, verstößt die Rücknahme der Einbürgerung gegen den Vorbehalt des Gesetzes für den Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG) und für belastende Verwaltungsakte überhaupt (Art. 20 Abs. 3 GG). Deshalb kann dahinstehen, ob die Klägerin bei ihrer Einbürgerung über die Absicht getäuscht hatte, ihre türkische Staatsangehörigkeit auf Dauer aufzugeben, ob sie dadurch ihre Einbürgerung erwirkt hat, ob es dann noch auf den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ankommt und ob dies ggf. durch den wiedererlangten Pass und die türkischen Belege ungenannter Herkunft geklärt ist.
15 
§ 48 LVwVfG bietet nach Auffassung der das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2006 (a.a.O.) tragenden vier Richter eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die zeitnahe Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte selbst getäuscht hat (Leitsatz 3), jedoch sind
16 
Fallkonstellationen möglich, die in § 48 VwVfG keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Rechtszustandes finden, weil die grundrechtlich geschützte Erwartung eines Eingebürgerten eine am Maßstab des Gesetzes ausreichend vorhersehbare Verwaltungsentscheidung verlangt (C. III. 3.).
17 
Nach abweichender Meinung der anderen vier Richter reicht § 48 LVwVfG keinesfalls als Ermächtigungsgrundlage aus, da der Gesetzgeber eine bewusste, den Besonderheiten des übergreifenden Rechtsstatus der Staatsangehörigkeit Rechnung tragende Entscheidung darüber zu treffen habe, ob und in welchen Grenzen Täuschungen oder vergleichbares Fehlverhalten des Einbürgerungsbewerbers zur Rücknahme der Einbürgerung führen, wobei es sich nicht einmal von selbst versteht, dass missbräuchliches Verhalten über das Instrument der Einbürgerungsrücknahme und nicht auf andere Weise sanktioniert wird (C. IV.). Im vorliegenden Fall fehlt es auch an den Voraussetzungen, die von den das Urteil tragenden Richtern an die Ermächtigungsgrundlage für eine Rücknahme der Einbürgerung gestellt werden, und diese Sanktion scheidet insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen der anderen Richter aus.
18 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Begriff „zeitnah“ nicht etwa im Sinne von „unverzüglich“ zu verstehen, sondern bezieht sich auf den von der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme verstrichenen Zeitraum. Dieser und nicht die Entschließungsfrist der Behörde war im Vorfeld des Urteils vom 24.5.2006 Gegenstand der in Rechtsprechung und Literatur geführten Diskussion über die zeitliche Begrenzung der Befugnis zur Rücknahme der Einbürgerung (vgl. OVG 19.10.2006 - 5 B 15.03 -juris, m.w.N.). Auch im danach ergangenen Beschluss vom 24.10.2006 (2 BvR 696/04, NJW 2007, 425) geht es um die zeitlichen Grenzen für den Verlust der Staatsangehörigkeit aus der Sicht des Betroffenen, wenn die Vaterschaft angefochten wird, wofür die zweijährige Frist erst mit Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände beginnt (§ 1600b Abs. 1 S. 2 BGB). Das mit der ähnlich konzipierten Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG unterstützte Argument der Beklagten, der Gesetzgeber könne nicht gewollt haben, dass es von einer langen Aufrechterhaltung der Täuschung abhängt, ob die Einbürgerung letztlich zurückgenommen werden kann, ersetzt den für die vorliegende Fallkonstellation gerade vermissten Willen des Gesetzgebers nicht.
19 
Zur Bestätigung einer absoluten zeitlichen Grenze sowie zu deren Höchstdauer für die Rücknehmbarkeit auch bei Verschulden des Eingebürgerten drängt sich § 24 StAngRegG (v. 22.2.1956, BGBl. I S. 65) auf, der zu Einbürgerungen deutscher Volkszugehöriger bestimmt:
20 
(1) Waren bei einer Einbürgerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12) durch das Verschulden des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt, die der Einbürgerung entgegengestanden hätten, so ist die Einbürgerung unwirksam....
21 
(2) Die Unwirksamkeit ist durch förmliche Entscheidung auszusprechen. Die Entscheidung kann nur bis zum Ablauf von 5 Jahren nach erfolgter Einbürgerung ergehen ....
22 
Hiernach war für die Klägerin schon die erste Rücknahme fast sieben Jahre nach der Einbürgerung nicht mehr zeitnah, erst recht der hier angefochtene Bescheid, so dass § 48 LVwVfG nicht als Ermächtigungsgrundlage ausreicht (vgl. Urt. eines Kammerkollegen v. 1.8.2006 - 11 K 4702/04 -; ferner OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
23 
Daneben wirkt sich die verfassungskonform eingeschränkte Anwendbarkeit des § 48 LVwVfG hier dahin aus, dass von dem eröffneten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO). Selbst wenn die seit der Einbürgerung verstrichene Zeit eine „zeitnahe“ Rücknahme noch nicht gehindert haben sollte, wurde die Zeitdauer als solche ermessensfehlerhaft nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Der Bescheid vom 21.1.2004 erwähnt insoweit lediglich die eingehaltene Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG, und der Widerspruchsbescheid führt der als korrekt bestätigten Ausübung des Rücknahmeermessens noch hinzu, dass keine beachtlichen oder unzumutbaren Nachteile infolge der Rücknahme erkennbar seien und die Vermeidung der Mehrstaatigkeit gewichtiger sei. Dies wird der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Bedeutung des seit der Einbürgerung verstrichenen Zeitraums nicht gerecht, auch wenn offenbar keine weiteren Personen wie etwa die Tochter der Klägerin von der - ohne weitere Begründung rückwirkend verfügten - Rücknahme beeinträchtigt werden.
24 
Die Ermessensausübung hätte ferner Erwägungen zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation und Entwicklung erfordert, wobei auch eine andere Entscheidung als die Rücknahme nahegelegen hätte: Die Beklagte hatte, wie die Leiterin ihrer Ausländerbehörde richtig erkannte, keine Handhabe gegen die Klägerin, wenn sich diese erst nach einer „gewissen Schamfrist“ zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem damals gültigen § 25 RuStAG entschlossen haben sollte. Der Unterschied zu solchen Fallgestaltungen, die ebenfalls als Umgehung des Grundsatzes der Vermeidung von Mehrstaatigkeit gewertet wurden und erst im Jahr 2000 ihr Ende fanden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 8.12.2006 - 2 BvR 1339/06 FamRZ 2007, 267), erscheint nicht so gravierend, dass bei einem entsprechenden schon zur Zeit der Einbürgerung angenommenen Entschluss ohne Weiteres die Sanktion der Rücknahme angezeigt gewesen wäre. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass die der Klägerin vorgehaltene Täuschung (durch Unterlassen der Offenbarung eines inneren Vorbehalts) noch nicht einmal zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit und damit zur Mehrstaatigkeit führen musste, um die von der Beklagten angenommene Sanktionsmöglichkeit auszulösen (vgl. auch die letzte Erwägung in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 15.11.2000 S. 16). Wenn die Klägerin aber nach Auffassung der Beklagten die türkische Staatsangehörigkeit wieder erlangt hat, so wäre auch in Betracht gekommen, ihr erneut die Entlassung daraus aufzugeben oder ihre fehlende türkische Staatsangehörigkeit nachzuweisen, um die eigentlich angestrebte Vermeidung von Mehrstaatigkeit zu erreichen, und erst bei Fruchtlosigkeit dieses Ansinnens die Einbürgerung zurückzunehmen. Dies gilt umso mehr, nachdem sich nun die Prozedur nicht mehr wiederholen könnte, weil der erneute Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG ohne weitere Entscheidung den Verlust der deutschen zur Folge hätte, sofern keine - ebenfalls denkbare - Beibehaltungsgenehmigung erteilt würde. Schließlich und entscheidend wäre zu prüfen und zu berücksichtigen gewesen, ob auch für den Fall der Rücknahme inzwischen wieder eine Einbürgerung möglich wäre und die Rücknahme deshalb leerliefe, denn die Klägerin hätte anerkanntermaßen ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland behalten. Als bloße Sanktion für die angenommene Täuschung lässt sich die Rücknahme nicht rechtfertigen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, Abs. 1, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.

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(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.