Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2016 - 11 K 3700/16

bei uns veröffentlicht am29.11.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem BAföG nach Überschreiten der Altersgrenze für ihr Studium der Mathematik an der Hochschule für Technik in Stuttgart im Bewilligungszeitraum 10/2015 - 08/2016.
Die Klägerin wurde am … 1984 geboren. Sie erwarb im Jahr 2000 die Mittlere Reife. Ihr schulischer und beruflicher Werdegang gestaltete sich im Anschluss wie folgt:
09/2000-07/2001
...-Schule ..., kaufm. Berufskolleg
08/2001-10/2001
..., Mosbach, Ausbildung zur Friseurin, abgebrochen
10/2001-07/2002
USS Sinsheim
08/2002
... Orthopädie GmbH, Heidelberg, Ferienjob
09/2002 - 08/2003
K... VerwaltungsGmbH, Ausbildung zur Kauffrau für
Bürokommunikation, abgebrochen
09/2003-07/2005
..., Ausbildung zur Automobilkauffrau
08/2005-10/2005
arbeitslos
11/2005-05/2006
Volkswagen ..., erwerbstätig
06/2006-11/2006
Auto-Zentrale ..., ..., erwerbstätig
12/2006
arbeitslos
01/2007-11/2007
Auto-..., ..., erwerbstätig
12/2007
arbeitslos
01/2008-02/2008
R... Deutschland, Aushilfstätigkeit
03/2008 - 05/2008 
arbeitslos
06/2008 - 08/2008
Auto-..., ..., erwerbstätig
09/2008
arbeitslos
10/2008-04/2009
Praktikum bei ... Gestüt ...
05/2009
arbeitslos
06/2009-08/2009
Praktikum bei ...-Horses, Fürth
09/2009 -10/2009
arbeitslos
11/2009 - 08/2010
... GmbH, Schwarzach, erwerbstätig
09/2010 - 07/2011
...-Schule ..., kaufm. Berufskolleg,
Fachhochschulreife
07/2011-09/2011
C...-Ranch, ..., Ausbildung zur Pferdewirtin,
abgebrochen
10/2011 - 08/2014
... GmbH, ..., erwerbstätig mit häufigem Bezug von Krankengeld
09/2014 – 07/2015
Ausbildung zur Maßschneiderin, abgebrochen
08/2015 – 09/2015
arbeitslos
10/2015
Aufnahme Studium
Die Klägerin begehrte bereits für die Ausbildung zur Maßschneiderin Ausbildungsförderung. Ihren Antrag lehnte das Landratsamt Neckar-Odenwald Kreis ab. Es wurde darin mit rechtskräftigem Urteil vom 24.06.2016 - AZ: 5 K 2360/15 -, vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigt.
Den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für ihr Studium vom 16.09.2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2015 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 zurück, weil die Klägerin die Altersgrenze überschritten habe und kein Ausnahmetatbestand greife.
Dagegen hat die Klägerin am 24.06.2016 Klage erhoben.
Die Klägerin trägt vor, sie sei älter als 30 Jahre, habe also die Altersgrenze überschritten. In ihrer Person seien jedoch die Tatbestände des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 3 und 4 BAföG erfüllt. Sie habe die Fachhochschulreife im Jahr 2011 erreicht und damit die Zugangsvoraussetzung für ihr Studium erworben. Dieses habe sie im Anschluss unverzüglich aufgenommen. Ein früherer Beginn sei krankheitsbedingt nicht möglich gewesen. Außerdem sei ihre gesundheitliche Situation vor Herbst 2014 nicht stabil genug gewesen, um ein Studium aufzunehmen. Der Abbruch der dann aufgenommenen Ausbildung zur Maßschneiderin hätte ihre persönliche Situation einschneidend verändert. Er sei darauf zurück zu führen gewesen, dass die Ausbildung entgegen ihrer Erwartungen doch nicht ihrer Neigung entsprochen hätte, sowie auf finanzielle Probleme. Eine förderfähige Ausbildung nach dem BAföG habe sie zuvor nicht absolviert. Zudem habe eine einschneidende Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse auch in der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der D... GmbH gelegen. Diese sei aus psychischen und physischen Gründen erfolgt und hätte die Bedürftigkeit der Klägerin begründet. Ihr letzter Chef könne sie alternativ nur im Lager einsetzen, was mit ihrer physischen Konstitution nicht möglich sei. Die Aufnahme eines Studiums sei ihr erst im Herbst 2015 möglich gewesen. Eine hinreichende gesundheitliche Besserung sei erst ab Herbst 2015 eingetreten, außerdem habe sie sich ein Studium vorher nicht zugetraut, weil sie angesichts zu erwartender häufiger Fehlzeiten befürchten musste, den Anschluss im Studium zu verlieren und dieses somit nicht erfolgreich abzuschließen. Diese Gefahr sei bei einer Ausbildung geringer, weil das Niveau niedriger sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22.10.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe die Altersgrenze für die Förderung überschritten. Keine der Ausnahmen des § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG greife. Gegen eine Förderung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BAföG spreche, dass die Klägerin das Studium nicht unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen begonnen habe. Nach der Fachhochschulreife 2011 habe die Klägerin noch eine Ausbildung aufgenommen und sei berufstätig gewesen. Sofern die Klägerin sich auf ihre Krankheit berufe, habe diese sie nicht daran gehindert, die Fachhochschulreife zu erwerben. Eine spätere erhebliche Verschlechterung sei nicht vorgetragen und durch entsprechende Atteste belegt. Auch sofern sich die Klägerin auf die Fördermöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BAföG berufe, ergebe sich daraus kein Anspruch. Das vorgelegte Attest sei nicht ausreichend, um eine einschneidende Veränderung aufgrund der Krankheit nachzuweisen. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, wann die einschneidende Veränderung eingetreten sei. Zudem seien im Anschluss an die Ausbildung zur Automobilkauffrau diverse Erwerbstätigkeiten, Praktika und Ausbildungen aufgenommen worden.
13 
Dem Gericht liegen die Behördenakten vor. Auf diese Akten, die gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakten, insbesondere das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87b Abs. 2, 3 VwGO.
15 
Gemäß § 113 Abs. 1 S.1 VwGO hebt das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt. Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Verwaltungsgericht die Verpflichtung aus, den Kläger antragsgemäß zu bescheiden, soweit die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig erfolgte und der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat. Daran fehlt es hier. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 22.10.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 ergingen rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
16 
Ausbildungsförderung nach dem BAföG dient dazu, die Bildungsreserven der Bevölkerung unabhängig von der konkreten wirtschaftlichen Situation zu heben. Weil auch staatliche Mittel notwendig begrenzt sind, kommt sie jedoch grundsätzlich nur jenen Auszubildenden zu Gute, die dem Arbeitsmarkt mit den erworbenen Fertigkeiten nach Abschluss ihrer Ausbildung noch eine hinreichend lange Zeit zur Verfügung stehen. Als Altersgrenze für den Ausbildungsbeginn normiert § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG darum in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Vollendung des 30. Lebensjahres. Zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin diese Regelaltersgrenze überschritten. Sie wurde am … 1984 geboren, hatte bei der Aufnahme ihres Studiums also bereits ihr 30. Lebensjahr vollendet. In einem solchen Fall wird grundsätzlich keine Ausbildungsförderung mehr gewehrt, es sei denn einer der Befreiungstatbestände des § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG ist erfüllt. Daran fehlt es hier.
I.
17 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG. Danach gilt die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG u.a. dann nicht, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einem Berufskolleg erworben hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin durch ihren Abschluss an der ...-Schule ..., kaufm. Berufskolleg im Jahr 2011.
18 
Allerdings ist Ausbildungsförderung auch bei einem solchen Bildungsweg nur zu gewähren, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufnimmt, § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG.
19 
Unverzüglichkeit ist nach der auch im BAföG-Recht geltenden Legaldefinition des § 121 BGB (BT-Drs. 8/2868, S. 28) gegeben, wenn der Auszubildende die Ausbildung „ohne schuldhaftes Zögern“ aufnahm. Der entsprechende Verschuldensvorwurf ist in der Pflicht des Auszubildenden begründet, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 45/87, BVerwGE 85, 194, 196).
20 
Die Klägerin beruft sich insofern auf eine psychische Erkrankung.
21 
Für die Unmöglichkeit die Ausbildung aufzunehmen ist grundsätzlich auf den gesamten Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze abzustellen (BVerwG, FamRZ 1998, 1398). Dem Klägervertreter ist insofern zuzugeben, dass eine lückenlose Kette zwingender Hinderungsgründe bis zur Beendigung der allgemeinen Ausbildung nicht verlangt werden kann. Allerdings steigen die Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe mit zunehmendem Lebensalter an (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 10 Rn. 27).
22 
Wie bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 24.06.2016 (AZ: 5 K 2360/15) festgestellt hat, erfüllte die Klägerin dieses Erfordernis nicht. Dem schließt sich das Gericht ausdrücklich an.
23 
Aus den rechtskräftigen Feststellungen dieses Urteils ergibt sich insbesondere, dass nicht die hier erneut geltend gemachte Erkrankung der Klägerin sie an einer rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung hinderte, sondern ein schlechter Stellenmarkt, andere Interessen und eine zwischenzeitlich ausreichende anderweitige Versorgung die Klägerin davon abhielten, die Ausbildung aufzunehmen (S. 12).
24 
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten psychischen Erkrankung der Klägerin. Ihr Vortrag vermag insofern nicht, ein Gewicht der Erkrankung dergestalt darzulegen, dass ihr wegen der Erkrankung eine vorherige Aufnahme des nun begonnenen Studiums unmöglich gewesen wäre. Zum einen war die Klägerin durchaus fähig, nach dem Abschluss der weiterführenden Schulbildung nicht nur eine, sondern sogar zwei Ausbildungen (als Pferdewirtin und als Maßschneiderin) aufzunehmen. Darüber hinaus war sie auch fähig, von Oktober 2011 bis August 2014 also für knapp drei Jahre bei der ... GmbH in ... erwerbstätig zu sein. Sofern die Klägerin angibt, dieser Tätigkeit heute aus physischen Gründen nicht mehr nachgehen zu können, ist das für die Förderentscheidung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG ohne Belang.
25 
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie bewältige psychisch nur ein absolutes Mindestmaß an Kundenkontakt und Fremdbestimmung. Diese Einschränkungen hinderten sie nämlich nicht daran, die Fachhochschulreife zu erlangen. Dann ist aber nicht ersichtlich, warum sie trotz dieser Einschränkungen eine Ausbildung zur Pferdewirtin und später noch eine Ausbildung zur Maßschneiderin aufnehmen konnte, die Aufnahme eines mit ähnlicher wenn nicht geringerer organisatorischer Einbindung verbundenen Studiums ihr dagegen unmöglich gewesen sein soll.
26 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe sich die Aufnahme eines Studiums nach Erwerb der Fachhochschulreife aus gesundheitlichen Gründen nicht zugetraut, weil ein Studium ein ganz anderes Niveau habe als Schulbildung, eine Berufsausbildung oder Erwerbsarbeit. Darum sei es nicht möglich, häufiger zu fehlen und trotzdem das Studium zu schaffen.
27 
§ 10 Abs. 3 S. 3 BAföG stellt seinem Wortlaut nach auf die Möglichkeit ab, das Studium rechtzeitig zu beginnen. Der Klägerin ist insofern zugute zu halten, dass es dabei nicht allein auf die Immatrikulation und den Beginn des Studiums nicht ankommen kann, weil das Gesetz auch ansonsten dem Auszubildenden auferlegt, sein Studium umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 – 5 C 45/87 –, BVerwGE 85, 194-200). Andererseits akzeptiert das Gesetz selbst mögliche Verzögerungen, Neigungswechsel und Ausfallzeiten während des Studiums, etwa in § 7 Abs. 3 BAföG oder § 48 Abs. 1, 2 BAföG.
28 
Aus diesen systematischen Leitplanken folgt, dass der es der unverzüglichen Aufnahme der Ausbildung i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG nicht entgegensteht, wenn der Auszubildende bereits zuvor die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu immatrikulieren, zu diesem Zeitpunkt aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, das angestrebte Ausbildungsziel auch zu erreichen. Andererseits ist der Auszubildende gehalten, mit Blick auf den zur Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG ansteigenden Verschuldensmaßstab, eine Ausbildung nicht erst dann aufzunehmen, wenn objektiv keine Einwände und Bedenken mehr gegen ihren erfolgreichen Abschluss vorliegen.
29 
Die rechtzeitige Aufnahme der Ausbildung i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG ist demnach dann nicht schuldhaft verzögert, wenn es dem Auszubildenden nicht zuvor objektiv möglich und zumutbar war, die Ausbildung aufzunehmen. Das setzt voraus, dass ihm die Aufnahme der Ausbildung entweder unmöglich war, etwa weil entsprechende Ausbildungskapazitäten nicht bereitstanden oder für den Auszubildenden erreichbar waren oder ihm die Aufnahme unzumutbar war. Die Aufnahme der Ausbildung ist dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt nach einer Prognoseentscheidung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss ausgegangen werden kann und die verspätete Aufnahme der Ausbildung darauf beruht. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab sinkt dabei ab, je weiter der Auszubildende die Altersschwelle überschritten hat. Er ist also gehalten, mit steigendem Alter auch größere Risiken einzugehen.
30 
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ihre hier zur Förderung beantragte Ausbildung nicht ohne schuldhaftes Zögern aufgenommen. Die Klägerin erreichte im Sommer 2011 die Fachhochschulreife. Ihr Studium nahm sie im Oktober 2015 auf, also gut vier Jahre/acht Semester später. Nach Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist ein Studienbeginn im Bachelorstudiengang Mathematik an der Technischen Hochschule Stuttgart jeweils zum Sommer- oder zum Wintersemester möglich. Eine tatsächliche nachhaltigere Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes sei nach Aussage der Klägerin mit Aufnahme des Studiums im Herbst 2015 eingetreten.
31 
In der Zwischenzeit war die Klägerin in der Lage, zwei Berufsausbildungen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch die Befürchtung der Klägerin, dem Studium wegen eventueller Fehlzeiten nicht gewachsen zu sein, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen sah sich die Klägerin auch in der Lage, die vorbezeichneten Ausbildungen und ihre Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Überdies war es ihr nach den obigen Maßstäben mit zunehmender Nähe und gar dem Überschreiten der Altersgrenze zumutbar, ein Studium aufzunehmen, obwohl die Wahrscheinlichkeit erhöht war, dass sie dieses nicht bestehen würde. Schließlich hielt die Wahrscheinlichkeit den Anforderungen nicht zu genügen die Klägerin auch nicht von ihren übrigen Ausbildungs- und Erwerbsarbeitsversuchen ab. Schließlich ließ sich nach den Angaben der Klägerin selbst im Frühjahr/Sommer 2015, als sie ihre Entscheidung für das Studium der Mathematik traf, noch keine Prognose für das Bestehen des Studiums stellen. Demnach waren also sämtliche Versuche ihrerseits, in den Vorjahren zu arbeiten oder eine Ausbildung zu absolvieren mit erheblicher Unsicherheit behaftet und es ist nicht ersichtlich, warum unter dieser generellen Unsicherheit die Aufnahme von Erwerbsarbeit und Ausbildungen der Klägerin zumutbar gewesen sein soll, jene eines Studiums dagegen nicht.
II.
32 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG aus § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG. Danach gilt die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen.
33 
Das Gesetz geht davon aus, dass im Allgemeinen jeder bis zum Erreichen der Altersgrenze für Ausbildungsförderung die Chance gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung zu beginnen. Nur wenn diese Möglichkeit ausnahmsweise nicht bestanden hat, ist auch bei verspätetem Ausbildungs-beginn die Gewährung von Ausbildungsförderung noch gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 – 5 C 64/78 –, BVerwGE 61, 87-92).
34 
Ein Förderungsbewerber ist dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Beschluss vom 08.03.1989 - 5 B 17/89 -. juris m.w.N). Bei der Frage, ob der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig aufzunehmen, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Persönliche Hinderungsgründe müssen für den Auszubildenden derart schwerwiegend sein, dass sie die Aufnahme der Ausbildung unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen.
35 
Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG greift damit nicht schon bei jedem aus individueller Sicht vernünftigen und nachvollziehbarem Verzögerungsgrund ein, aus dem der Auszubildende sich selbst als gehindert angesehen hat, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufzunehmen. Vielmehr ist die Abgrenzung, ob ein persönlicher oder familiärer Grund einen echten Hinderungsgrund im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG darstellt, auf Grund objektivierter Betrachtungsweise vorzunehmen; es kommt demnach darauf an, ob den Gründen ein solches Maß an Verbindlichkeit zugemessen werden muss, demzufolge es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, Verzögerungsgründe als echte Hinderungsgrunde anzuerkennen (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 10 Rn. 18 m.w.N.). Außerdem muss bei Vorliegen eines echten Hinderungsgrundes der verspätete Beginn der Ausbildung kausal auf den Hinderungsgrund zurückzuführen sein (VG München, Urteil vom 10.02.2011 - M 15 K 09.5979-, Rn. 29, juris).
36 
Der verspätete Beginn der Ausbildung, der Folge eines echten Hinderungsgrundes sein muss, setzt das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verhinderung aus persönlichen oder familiären Gründen und der verzögerten Ausbildungsaufnahme voraus. Eines Nachweises des Kausalzusammenhangs bedarf es nur im Fall der Kinderbetreuung nicht. Grundsätzlich ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Altersgrenze abzustellen. Es reicht mithin nicht aus, dass der Auszubildende Hinderungsgründe für gerade denjenigen Zeitraum darlegt, um den die Altersgrenze im Ergebnis überschritten worden ist.
37 
Allerdings kann eine lückenlose Kette zwingender Hinderungsgründe zurück bis zur Beendigung der allgemeinen Ausbildung regelmäßig nicht verlangt werden. Vielmehr steigen die Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe mit dem Lebensalter an, weil das Gesetz vom Auszubildende nicht verlangt, so früh wie möglich mit der Ausbildung zu beginnen, sondern im Einzelnen im Grundsatz bis zum 30. Lebensjahr Zeit lässt, die beabsichtigte Ausbildung aufzunehmen. Dabei kann auch eine gewisse Phase, die der Orientierung des Auszubildenden, welche Ausbildung seiner Neigung und Eignung entspricht, dient, berücksichtigt werden.
38 
Nach diesen Grundsätzen liegt der Ausnahmetalbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG bei der Klägerin nicht vor; sie wurde insbesondere nicht aus psychischen Gründen an der rechtzeitigen Aufnahme ihrer Ausbildung gehindert.
39 
Unklar ist bereits, seit wann genau die Klägerin an der Depression leidet. Die aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen enthalten dazu widersprüchliche Angaben („seit 10 Jahren" - „bzw. seit dem 11. Lebensjahr" (Anlage K1, Schreiben J... O... vom 22.06.2016). Aufgrund der wohl im Tod der Mutter begründeten Ursache und der Vielzahl der in der Vergangenheit behandelnden Ärzte erscheint die Möglichkeit der durchgehenden depressiven Erkrankung jedoch möglich.
40 
Die Klägerin war jedoch nicht aufgrund ihrer Erkrankung darin gehindert, ihr Studium vor Erreichen der Altersgrenze aufzunehmen. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe vorgetragen, sie bis zu etwa ihrem 29. Lebensjahr immer gearbeitet und keine Notwendigkeit einer erneuten Ausbildung gesehen.
41 
Die ärztlichen Atteste belegen ebenfalls nicht, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit und der fehlenden Ausbildungsaufnahme bestand. Die behandelnde Ärztin hat auf Nachfrage gegenüber dem VG Karlsruhe erklärt, die Klägerin sei erst nach Fortschreiten der Therapie inzwischen in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung anzutreten und zu bewältigen. Zuvor sei die Erkrankung zu einschränkend gewesen.
42 
Ein echter kausaler Hinderungsgrund liegt jedoch erst dann vor, wenn eine psychische Erkrankung eine freie Entscheidung nicht mehr ermöglicht. Trotz der Depression war die Klägerin objektiv in der Lage, freie Willensentscheidungen zu treffen (vgl. § 105 BGB), auch wenn sie diese heute als für sie falsch ansehen mag (vgl. zur psychischen Erkrankung als Hinderungsgrund VG München, Urteil vom 10.02.2011 - M 15 K 09.5979-, juris, wonach selbst bei einem insofern positiven ärztlichen Attest ein echter Hinderungsgrund nicht vorliege). Der berufliche Werdegang der Klägerin bestätigt diese Fähigkeit. Sie war in der Lage, diverse Ausbildungen aufzunehmen und auch abzuschließen. Sie besuchte zwischenzeitlich ein kaufmännisches Berufskolleg, an dem sie die Fachhochschulreife erlangte. Sie war damit durchaus fähig, ihr Leben zu meistern und Entscheidungen zu ihrer Zukunft zu treffen.
43 
Schließlich scheidet auch ein Anspruch nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG aus, wenn die Auszubildende die zu fördernde Ausbildung nicht unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufgenommen hat, § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG. Dies hat Klägerin versäumt (vgl. oben).
III.
44 
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG berufen. Zum einen fehlt es auch insofern an der unverzüglichen Aufnahme des Studiums, § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG. Zum anderen ist die Kausalität zwischen der Erkrankung der Klägerin und ihrer Bedürftigkeit zweifelhaft.
45 
Nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG gilt die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung die nach dem BAföG gefördert werden kann berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
46 
Die Klägerin hat bisher soweit ersichtlich keine förderfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen.
47 
Einschneidend sind solche durch ein Ereignis von besonderem Gewicht herbeigeführte Veränderungen der persönlichen Verhältnisse, durch die der Auszubildende gezwungen ist, seine bisherige Lebensführung unversehens völlig zu ändern. Das die weitere Lebensführung einschneidend verändernde Ereignis muss indes nicht plötzlich und unerwartet eingetreten. Darum kann in der Depression der Klägerin auch dann, wenn sie bereits zuvor bestanden haben sollte, eine einschneidende Veränderung liegen.
48 
Allerdings verlangt § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG eine Kausalität („infolge“) zwischen der einschneidenden Lebensveränderung und der Bedürftigkeit. Es steht jedoch nicht fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in ihrem Beruf als Automobilkauffrau arbeiten kann. So trug die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor, ihre psychischen Probleme resultierten vor allem aus dem Kontakt mit Menschen, bezogen auf ihren Ausbildungsberuf also auf den Kundenkontakt. Sie habe mit ihrem letzten Chef gesprochen. Er könne sie ansonsten nur im Lager einsetzen, was ihr körperlich unmöglich sei.
49 
Allerdings ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum es der Klägerin unmöglich sein soll, ggf. nach einer kurzen Eingewöhnung oder Weiterbildung im Bereich des Backoffice eines Autohauses zu arbeiten, etwa in der Buchhaltung, Personalabteilung oder ohne Kundenkontakt in der Vertragsprüfung und -abwicklung. Die Klägerin hat insofern lediglich vorgetragen, ihre Erkrankung verunmögliche ihr häufigen Kundenkontakt und auch Lagerarbeiten könne sie aufgrund ihrer physischen Konstitution nicht durchführen. Eine Kausalität ihrer Krankheit für die Bedürftigkeit dergestalt, dass es der Klägerin unmöglich wäre im erlernten Beruf als Sachbearbeiterin ohne Kundenkontakt tätig zu werden ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ganz im Gegenteil ist es gerade eine solche Bürotätigkeit ohne Kontakt zu Kunden, den die Klägerin nach ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung nun mit dem Studium der Mathematik anstrebt.
50 
Schließlich wird auch in den Fällen des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende die zur Förderung beantragte Ausbildung unverzüglich nach Wegfall der persönlichen Hinderungsgründe aufgenommen hat. Das ist gemäß den obigen Ausführungen nicht erfolgt. Als einschneidendes Ereignis beruft sich die Klägerin auf ihre Krankheit, durch die sie ihren angestammten Beruf verloren hätte. Selbst wenn man das so anerkennt, hat datiert der Abschied der Klägerin aus dem Autohaus ... auf August 2014. Sie hätte also bereits ab Oktober 2014, unter Berücksichtigung entsprechender Bewerbungsfristen jedenfalls aber ab Frühjahr 2015 ihr Studium aufnehmen können. Indem die Klägerin stattdessen eine Ausbildung zur Maßschneiderin begann, hat sie das nunmehr zur Förderung beantragte Studium nicht unverzüglich aufgenommen.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87b Abs. 2, 3 VwGO.
15 
Gemäß § 113 Abs. 1 S.1 VwGO hebt das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt. Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Verwaltungsgericht die Verpflichtung aus, den Kläger antragsgemäß zu bescheiden, soweit die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig erfolgte und der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat. Daran fehlt es hier. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 22.10.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 ergingen rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
16 
Ausbildungsförderung nach dem BAföG dient dazu, die Bildungsreserven der Bevölkerung unabhängig von der konkreten wirtschaftlichen Situation zu heben. Weil auch staatliche Mittel notwendig begrenzt sind, kommt sie jedoch grundsätzlich nur jenen Auszubildenden zu Gute, die dem Arbeitsmarkt mit den erworbenen Fertigkeiten nach Abschluss ihrer Ausbildung noch eine hinreichend lange Zeit zur Verfügung stehen. Als Altersgrenze für den Ausbildungsbeginn normiert § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG darum in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Vollendung des 30. Lebensjahres. Zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin diese Regelaltersgrenze überschritten. Sie wurde am … 1984 geboren, hatte bei der Aufnahme ihres Studiums also bereits ihr 30. Lebensjahr vollendet. In einem solchen Fall wird grundsätzlich keine Ausbildungsförderung mehr gewehrt, es sei denn einer der Befreiungstatbestände des § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG ist erfüllt. Daran fehlt es hier.
I.
17 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG. Danach gilt die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG u.a. dann nicht, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einem Berufskolleg erworben hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin durch ihren Abschluss an der ...-Schule ..., kaufm. Berufskolleg im Jahr 2011.
18 
Allerdings ist Ausbildungsförderung auch bei einem solchen Bildungsweg nur zu gewähren, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufnimmt, § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG.
19 
Unverzüglichkeit ist nach der auch im BAföG-Recht geltenden Legaldefinition des § 121 BGB (BT-Drs. 8/2868, S. 28) gegeben, wenn der Auszubildende die Ausbildung „ohne schuldhaftes Zögern“ aufnahm. Der entsprechende Verschuldensvorwurf ist in der Pflicht des Auszubildenden begründet, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 45/87, BVerwGE 85, 194, 196).
20 
Die Klägerin beruft sich insofern auf eine psychische Erkrankung.
21 
Für die Unmöglichkeit die Ausbildung aufzunehmen ist grundsätzlich auf den gesamten Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze abzustellen (BVerwG, FamRZ 1998, 1398). Dem Klägervertreter ist insofern zuzugeben, dass eine lückenlose Kette zwingender Hinderungsgründe bis zur Beendigung der allgemeinen Ausbildung nicht verlangt werden kann. Allerdings steigen die Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe mit zunehmendem Lebensalter an (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 10 Rn. 27).
22 
Wie bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 24.06.2016 (AZ: 5 K 2360/15) festgestellt hat, erfüllte die Klägerin dieses Erfordernis nicht. Dem schließt sich das Gericht ausdrücklich an.
23 
Aus den rechtskräftigen Feststellungen dieses Urteils ergibt sich insbesondere, dass nicht die hier erneut geltend gemachte Erkrankung der Klägerin sie an einer rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung hinderte, sondern ein schlechter Stellenmarkt, andere Interessen und eine zwischenzeitlich ausreichende anderweitige Versorgung die Klägerin davon abhielten, die Ausbildung aufzunehmen (S. 12).
24 
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten psychischen Erkrankung der Klägerin. Ihr Vortrag vermag insofern nicht, ein Gewicht der Erkrankung dergestalt darzulegen, dass ihr wegen der Erkrankung eine vorherige Aufnahme des nun begonnenen Studiums unmöglich gewesen wäre. Zum einen war die Klägerin durchaus fähig, nach dem Abschluss der weiterführenden Schulbildung nicht nur eine, sondern sogar zwei Ausbildungen (als Pferdewirtin und als Maßschneiderin) aufzunehmen. Darüber hinaus war sie auch fähig, von Oktober 2011 bis August 2014 also für knapp drei Jahre bei der ... GmbH in ... erwerbstätig zu sein. Sofern die Klägerin angibt, dieser Tätigkeit heute aus physischen Gründen nicht mehr nachgehen zu können, ist das für die Förderentscheidung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG ohne Belang.
25 
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie bewältige psychisch nur ein absolutes Mindestmaß an Kundenkontakt und Fremdbestimmung. Diese Einschränkungen hinderten sie nämlich nicht daran, die Fachhochschulreife zu erlangen. Dann ist aber nicht ersichtlich, warum sie trotz dieser Einschränkungen eine Ausbildung zur Pferdewirtin und später noch eine Ausbildung zur Maßschneiderin aufnehmen konnte, die Aufnahme eines mit ähnlicher wenn nicht geringerer organisatorischer Einbindung verbundenen Studiums ihr dagegen unmöglich gewesen sein soll.
26 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe sich die Aufnahme eines Studiums nach Erwerb der Fachhochschulreife aus gesundheitlichen Gründen nicht zugetraut, weil ein Studium ein ganz anderes Niveau habe als Schulbildung, eine Berufsausbildung oder Erwerbsarbeit. Darum sei es nicht möglich, häufiger zu fehlen und trotzdem das Studium zu schaffen.
27 
§ 10 Abs. 3 S. 3 BAföG stellt seinem Wortlaut nach auf die Möglichkeit ab, das Studium rechtzeitig zu beginnen. Der Klägerin ist insofern zugute zu halten, dass es dabei nicht allein auf die Immatrikulation und den Beginn des Studiums nicht ankommen kann, weil das Gesetz auch ansonsten dem Auszubildenden auferlegt, sein Studium umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 – 5 C 45/87 –, BVerwGE 85, 194-200). Andererseits akzeptiert das Gesetz selbst mögliche Verzögerungen, Neigungswechsel und Ausfallzeiten während des Studiums, etwa in § 7 Abs. 3 BAföG oder § 48 Abs. 1, 2 BAföG.
28 
Aus diesen systematischen Leitplanken folgt, dass der es der unverzüglichen Aufnahme der Ausbildung i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG nicht entgegensteht, wenn der Auszubildende bereits zuvor die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu immatrikulieren, zu diesem Zeitpunkt aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, das angestrebte Ausbildungsziel auch zu erreichen. Andererseits ist der Auszubildende gehalten, mit Blick auf den zur Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG ansteigenden Verschuldensmaßstab, eine Ausbildung nicht erst dann aufzunehmen, wenn objektiv keine Einwände und Bedenken mehr gegen ihren erfolgreichen Abschluss vorliegen.
29 
Die rechtzeitige Aufnahme der Ausbildung i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG ist demnach dann nicht schuldhaft verzögert, wenn es dem Auszubildenden nicht zuvor objektiv möglich und zumutbar war, die Ausbildung aufzunehmen. Das setzt voraus, dass ihm die Aufnahme der Ausbildung entweder unmöglich war, etwa weil entsprechende Ausbildungskapazitäten nicht bereitstanden oder für den Auszubildenden erreichbar waren oder ihm die Aufnahme unzumutbar war. Die Aufnahme der Ausbildung ist dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt nach einer Prognoseentscheidung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss ausgegangen werden kann und die verspätete Aufnahme der Ausbildung darauf beruht. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab sinkt dabei ab, je weiter der Auszubildende die Altersschwelle überschritten hat. Er ist also gehalten, mit steigendem Alter auch größere Risiken einzugehen.
30 
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ihre hier zur Förderung beantragte Ausbildung nicht ohne schuldhaftes Zögern aufgenommen. Die Klägerin erreichte im Sommer 2011 die Fachhochschulreife. Ihr Studium nahm sie im Oktober 2015 auf, also gut vier Jahre/acht Semester später. Nach Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist ein Studienbeginn im Bachelorstudiengang Mathematik an der Technischen Hochschule Stuttgart jeweils zum Sommer- oder zum Wintersemester möglich. Eine tatsächliche nachhaltigere Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes sei nach Aussage der Klägerin mit Aufnahme des Studiums im Herbst 2015 eingetreten.
31 
In der Zwischenzeit war die Klägerin in der Lage, zwei Berufsausbildungen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch die Befürchtung der Klägerin, dem Studium wegen eventueller Fehlzeiten nicht gewachsen zu sein, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen sah sich die Klägerin auch in der Lage, die vorbezeichneten Ausbildungen und ihre Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Überdies war es ihr nach den obigen Maßstäben mit zunehmender Nähe und gar dem Überschreiten der Altersgrenze zumutbar, ein Studium aufzunehmen, obwohl die Wahrscheinlichkeit erhöht war, dass sie dieses nicht bestehen würde. Schließlich hielt die Wahrscheinlichkeit den Anforderungen nicht zu genügen die Klägerin auch nicht von ihren übrigen Ausbildungs- und Erwerbsarbeitsversuchen ab. Schließlich ließ sich nach den Angaben der Klägerin selbst im Frühjahr/Sommer 2015, als sie ihre Entscheidung für das Studium der Mathematik traf, noch keine Prognose für das Bestehen des Studiums stellen. Demnach waren also sämtliche Versuche ihrerseits, in den Vorjahren zu arbeiten oder eine Ausbildung zu absolvieren mit erheblicher Unsicherheit behaftet und es ist nicht ersichtlich, warum unter dieser generellen Unsicherheit die Aufnahme von Erwerbsarbeit und Ausbildungen der Klägerin zumutbar gewesen sein soll, jene eines Studiums dagegen nicht.
II.
32 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG aus § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG. Danach gilt die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen.
33 
Das Gesetz geht davon aus, dass im Allgemeinen jeder bis zum Erreichen der Altersgrenze für Ausbildungsförderung die Chance gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung zu beginnen. Nur wenn diese Möglichkeit ausnahmsweise nicht bestanden hat, ist auch bei verspätetem Ausbildungs-beginn die Gewährung von Ausbildungsförderung noch gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 – 5 C 64/78 –, BVerwGE 61, 87-92).
34 
Ein Förderungsbewerber ist dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Beschluss vom 08.03.1989 - 5 B 17/89 -. juris m.w.N). Bei der Frage, ob der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig aufzunehmen, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Persönliche Hinderungsgründe müssen für den Auszubildenden derart schwerwiegend sein, dass sie die Aufnahme der Ausbildung unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen.
35 
Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG greift damit nicht schon bei jedem aus individueller Sicht vernünftigen und nachvollziehbarem Verzögerungsgrund ein, aus dem der Auszubildende sich selbst als gehindert angesehen hat, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufzunehmen. Vielmehr ist die Abgrenzung, ob ein persönlicher oder familiärer Grund einen echten Hinderungsgrund im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG darstellt, auf Grund objektivierter Betrachtungsweise vorzunehmen; es kommt demnach darauf an, ob den Gründen ein solches Maß an Verbindlichkeit zugemessen werden muss, demzufolge es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, Verzögerungsgründe als echte Hinderungsgrunde anzuerkennen (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 10 Rn. 18 m.w.N.). Außerdem muss bei Vorliegen eines echten Hinderungsgrundes der verspätete Beginn der Ausbildung kausal auf den Hinderungsgrund zurückzuführen sein (VG München, Urteil vom 10.02.2011 - M 15 K 09.5979-, Rn. 29, juris).
36 
Der verspätete Beginn der Ausbildung, der Folge eines echten Hinderungsgrundes sein muss, setzt das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verhinderung aus persönlichen oder familiären Gründen und der verzögerten Ausbildungsaufnahme voraus. Eines Nachweises des Kausalzusammenhangs bedarf es nur im Fall der Kinderbetreuung nicht. Grundsätzlich ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Altersgrenze abzustellen. Es reicht mithin nicht aus, dass der Auszubildende Hinderungsgründe für gerade denjenigen Zeitraum darlegt, um den die Altersgrenze im Ergebnis überschritten worden ist.
37 
Allerdings kann eine lückenlose Kette zwingender Hinderungsgründe zurück bis zur Beendigung der allgemeinen Ausbildung regelmäßig nicht verlangt werden. Vielmehr steigen die Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe mit dem Lebensalter an, weil das Gesetz vom Auszubildende nicht verlangt, so früh wie möglich mit der Ausbildung zu beginnen, sondern im Einzelnen im Grundsatz bis zum 30. Lebensjahr Zeit lässt, die beabsichtigte Ausbildung aufzunehmen. Dabei kann auch eine gewisse Phase, die der Orientierung des Auszubildenden, welche Ausbildung seiner Neigung und Eignung entspricht, dient, berücksichtigt werden.
38 
Nach diesen Grundsätzen liegt der Ausnahmetalbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG bei der Klägerin nicht vor; sie wurde insbesondere nicht aus psychischen Gründen an der rechtzeitigen Aufnahme ihrer Ausbildung gehindert.
39 
Unklar ist bereits, seit wann genau die Klägerin an der Depression leidet. Die aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen enthalten dazu widersprüchliche Angaben („seit 10 Jahren" - „bzw. seit dem 11. Lebensjahr" (Anlage K1, Schreiben J... O... vom 22.06.2016). Aufgrund der wohl im Tod der Mutter begründeten Ursache und der Vielzahl der in der Vergangenheit behandelnden Ärzte erscheint die Möglichkeit der durchgehenden depressiven Erkrankung jedoch möglich.
40 
Die Klägerin war jedoch nicht aufgrund ihrer Erkrankung darin gehindert, ihr Studium vor Erreichen der Altersgrenze aufzunehmen. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe vorgetragen, sie bis zu etwa ihrem 29. Lebensjahr immer gearbeitet und keine Notwendigkeit einer erneuten Ausbildung gesehen.
41 
Die ärztlichen Atteste belegen ebenfalls nicht, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit und der fehlenden Ausbildungsaufnahme bestand. Die behandelnde Ärztin hat auf Nachfrage gegenüber dem VG Karlsruhe erklärt, die Klägerin sei erst nach Fortschreiten der Therapie inzwischen in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung anzutreten und zu bewältigen. Zuvor sei die Erkrankung zu einschränkend gewesen.
42 
Ein echter kausaler Hinderungsgrund liegt jedoch erst dann vor, wenn eine psychische Erkrankung eine freie Entscheidung nicht mehr ermöglicht. Trotz der Depression war die Klägerin objektiv in der Lage, freie Willensentscheidungen zu treffen (vgl. § 105 BGB), auch wenn sie diese heute als für sie falsch ansehen mag (vgl. zur psychischen Erkrankung als Hinderungsgrund VG München, Urteil vom 10.02.2011 - M 15 K 09.5979-, juris, wonach selbst bei einem insofern positiven ärztlichen Attest ein echter Hinderungsgrund nicht vorliege). Der berufliche Werdegang der Klägerin bestätigt diese Fähigkeit. Sie war in der Lage, diverse Ausbildungen aufzunehmen und auch abzuschließen. Sie besuchte zwischenzeitlich ein kaufmännisches Berufskolleg, an dem sie die Fachhochschulreife erlangte. Sie war damit durchaus fähig, ihr Leben zu meistern und Entscheidungen zu ihrer Zukunft zu treffen.
43 
Schließlich scheidet auch ein Anspruch nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG aus, wenn die Auszubildende die zu fördernde Ausbildung nicht unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufgenommen hat, § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG. Dies hat Klägerin versäumt (vgl. oben).
III.
44 
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG berufen. Zum einen fehlt es auch insofern an der unverzüglichen Aufnahme des Studiums, § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG. Zum anderen ist die Kausalität zwischen der Erkrankung der Klägerin und ihrer Bedürftigkeit zweifelhaft.
45 
Nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG gilt die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung die nach dem BAföG gefördert werden kann berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
46 
Die Klägerin hat bisher soweit ersichtlich keine förderfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen.
47 
Einschneidend sind solche durch ein Ereignis von besonderem Gewicht herbeigeführte Veränderungen der persönlichen Verhältnisse, durch die der Auszubildende gezwungen ist, seine bisherige Lebensführung unversehens völlig zu ändern. Das die weitere Lebensführung einschneidend verändernde Ereignis muss indes nicht plötzlich und unerwartet eingetreten. Darum kann in der Depression der Klägerin auch dann, wenn sie bereits zuvor bestanden haben sollte, eine einschneidende Veränderung liegen.
48 
Allerdings verlangt § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG eine Kausalität („infolge“) zwischen der einschneidenden Lebensveränderung und der Bedürftigkeit. Es steht jedoch nicht fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in ihrem Beruf als Automobilkauffrau arbeiten kann. So trug die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor, ihre psychischen Probleme resultierten vor allem aus dem Kontakt mit Menschen, bezogen auf ihren Ausbildungsberuf also auf den Kundenkontakt. Sie habe mit ihrem letzten Chef gesprochen. Er könne sie ansonsten nur im Lager einsetzen, was ihr körperlich unmöglich sei.
49 
Allerdings ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum es der Klägerin unmöglich sein soll, ggf. nach einer kurzen Eingewöhnung oder Weiterbildung im Bereich des Backoffice eines Autohauses zu arbeiten, etwa in der Buchhaltung, Personalabteilung oder ohne Kundenkontakt in der Vertragsprüfung und -abwicklung. Die Klägerin hat insofern lediglich vorgetragen, ihre Erkrankung verunmögliche ihr häufigen Kundenkontakt und auch Lagerarbeiten könne sie aufgrund ihrer physischen Konstitution nicht durchführen. Eine Kausalität ihrer Krankheit für die Bedürftigkeit dergestalt, dass es der Klägerin unmöglich wäre im erlernten Beruf als Sachbearbeiterin ohne Kundenkontakt tätig zu werden ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ganz im Gegenteil ist es gerade eine solche Bürotätigkeit ohne Kontakt zu Kunden, den die Klägerin nach ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung nun mit dem Studium der Mathematik anstrebt.
50 
Schließlich wird auch in den Fällen des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende die zur Förderung beantragte Ausbildung unverzüglich nach Wegfall der persönlichen Hinderungsgründe aufgenommen hat. Das ist gemäß den obigen Ausführungen nicht erfolgt. Als einschneidendes Ereignis beruft sich die Klägerin auf ihre Krankheit, durch die sie ihren angestammten Beruf verloren hätte. Selbst wenn man das so anerkennt, hat datiert der Abschied der Klägerin aus dem Autohaus ... auf August 2014. Sie hätte also bereits ab Oktober 2014, unter Berücksichtigung entsprechender Bewerbungsfristen jedenfalls aber ab Frühjahr 2015 ihr Studium aufnehmen können. Indem die Klägerin stattdessen eine Ausbildung zur Maßschneiderin begann, hat sie das nunmehr zur Förderung beantragte Studium nicht unverzüglich aufgenommen.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2016 - 11 K 3700/16

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2016 - 11 K 3700/16 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 10 Alter


(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung


(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Referenzen

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.