Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Sept. 2007 - 11 K 2800/06

bei uns veröffentlicht am19.09.2007

Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 03. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06. Juli 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung durch die Beklagte.
Der Kläger, ein am ... 1962 geborener sri-lankesischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, gelangte im Jahr 1985 in die Bundesrepublik Deutschland. Seit 09.04.1998 besaß der Kläger eine Aufenthaltsberechtigung, nachdem er zuvor seit dem 19.07.1995 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen war.
Der Kläger hat am 19.11.1996 eine sri-lankesische Staatsangehörige geheiratet. Aus dieser Ehe gingen 1997 und 1999 zunächst zwei Kinder hervor.
Unter dem 09.11.1999 beantragte der Kläger für sich und seine beiden Kinder die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nachdem sich die Verfahrensbearbeitung zunächst hinzog, gab der Kläger am 01.02.2003 eine von der Beklagten geforderte Loyalitätserklärung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ab. Er erklärte hierin darüber hinaus, u.a. keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt zu haben, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Zusammenstellung der weiteren zur Einbürgerung erforderlichen Unterlagen ergaben keine Beanstandungen.
Unter dem 12.04.2002 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg der Beklagten auf deren Anfrage per Formblatt mit, die Überprüfung des Klägers könne noch nicht abgeschlossen werden, nach Abschluss der Bearbeitung erfolge unaufgefordert weitere Nachricht. Da das hierzu verwandte Formular u.a. in der Rubrik „Besondere Umstände nichts bekannt“ ein Kreuzchen enthielt, übersah der Sachbearbeiter der Beklagten die unten angefügte Zwischennachricht über die weitere Bearbeitung und Überprüfung und nahm, nachdem die vorgelegten Unterlagen keinerlei Beanstandungen ergaben, am 06.05.2002 die Einbürgerung des Klägers und seiner beiden Kinder durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vor.
Wenig später, am 23.05.2002, erreichte die Beklagte die Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, der Einbürgerungsvorgang sei dem Innenministerium Baden-Württemberg zur weiteren Entscheidung vorgelegt worden. In einem Aktenvermerk vom 29.05.2002 hielt die Beklagte daraufhin fest, aufgrund welcher Irrtümer es auf ihrer Seite zur Einbürgerung des Klägers gekommen war. Darüber hinaus fragte die Beklagte unter dem 05.07.2002 beim Innenministerium Baden-Württemberg an, was in dieser Sache nun zu geschehen habe. Mit Erlass vom 06.08.2002 forderte das Innenministerium Baden-Württemberg die Beklagte auf, eine Rücknahme dieser Einbürgerung zu prüfen. Das Innenministerium teilte hierzu mit, der Kläger sei dem Landesamt für Verfassungsschutz im Zusammenhang mit der linksextremistischen tamilischen Separatistenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bekannt. Es gebe aus den Jahren 1993 bis 1999 Erkenntnisse über den Kläger. Es lägen damit tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt habe, die durch auf die Anwendung von Gewalt gerichteten Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die vom Kläger abgegebene Loyalitätserklärung vom 01.02.2002 stehe diesen Erkenntnissen entgegen. Die Einbürgerung könne daher rechtswidrig sein und der Rücknahme unterliegen.
Unter dem 03.09.2002 hörte die Beklagte den Kläger zu diesen Vorhalten an. Der Kläger äußerte sich unter dem 10.09.2002 dahingehend, dass er sich aus humanitären Gründen für den Verein „TRO“ engagiert habe, der sich insbesondere um Kinder in Sri Lanka, die ihre Eltern verloren hätten und nun Waisen seien, kümmere. Mit der LTTE habe er nichts zu tun. Er unterstütze auch deutsche humanitäre Organisationen wie das DRK oder die Johanniter-Unfall-Hilfe. Im Übrigen habe er aus familiären Gründen seine Mitwirkung der TRO entzogen.
Nach erneuter Vorlage forderte das Innenministerium Baden-Württemberg die Beklagte mit Erlass vom 26.11.2002 auf, die Einbürgerung des Klägers nunmehr zurückzunehmen.
Am 29.12.2002 kam ein weiteres Kind des Klägers und seiner Ehefrau zur Welt. Dieses erwarb gemäß § 4 Abs. 1 StAG, abgeleitet vom Kläger, die deutsche Staatsangehörigkeit.
10 
Mit Bescheid vom 03. April 2003 schließlich nahm die Beklagte die Einbürgerung des Klägers und der beiden seinerzeit mit eingebürgerten Kinder rückwirkend zum Zeitpunkt der Einbürgerung zurück. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides die drei Einbürgerungsurkunden zurückzugeben. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg und die Beziehungen des Klägers zur tamilischen Separatistenorganisation LTTE in den Jahren 1993 bis 1999 würden belegen, dass der Kläger von deutschem Boden aus unmittelbar und mittelbar die LTTE und damit zugleich deren Bestrebungen unterstützt habe, die auch auf die Vorbereitung der Anwendung von Gewalt in Sri Lanka gerichtet sind. Diese Betätigung sei im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG (a.F.) geeignet, die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu Sri Lanka und seiner Regierung nachhaltig zu beeinträchtigen und damit auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Von einem Abwenden von diesen Bestrebungen könne nicht ausgegangen werden, nachdem der Kläger dem Landesamt für Verfassungsschutz letztmals 1999 entsprechend bekannt geworden sei und nach seinen eigenen Einlassungen die Zurückhaltung nunmehr lediglich familiär bedingt sei. Damit habe § 86 Nr. 2 AuslG der Einbürgerung des Klägers seinerzeit und auch weiterhin entgegengestanden. Gemäß § 48 LVwVfG könne diese Einbürgerung daher zurückgenommen werden. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger im Hinblick auf § 48 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG nicht berufen, nachdem der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt worden sei, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Bei der Ermessensausübung sei nicht verkannt worden, dass aufgrund des langen Inlandsaufenthaltes und im Hinblick auf die Kinder, die in Deutschland aufgewachsen seien, ein erhebliches Interesse am Bestand der Einbürgerung bestehe. Zumal bei einem Fortbestand der Einbürgerung das am 29.12.2002 geborene Kind des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 StAG ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt besitze. Da die Rechtsposition des Klägers aber durch wahrheitswidrige Angaben erlangt worden sei, bestehe ein noch viel gewichtigeres öffentliches Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und zwar auch unter generalpräventiven Aspekten. Die Einbürgerung sei daher rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einbürgerung zurückzunehmen, da ansonsten das letztgeborene Kind im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bliebe, obwohl die Person, von der es die deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, von Anfang an und somit auch im Zeitpunkt der Geburt dieses Kindes keinen Anspruch hierauf hatte. Darüber hinaus sei die Rücknahme einer durch falsche Angaben erreichten Einbürgerung nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg selbst dann rechtlich zulässig, wenn der Betroffene dadurch staatenlos werde. Nachdem die Einbürgerung des Klägers keinen Bestand haben könne, treffe dies auch auf die Miteinbürgerung der beiden seinerzeit mit eingebürgerten Kinder zu. Dabei habe es sich um eine akzessorische Entscheidung gehandelt, so dass aus der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung des Klägers auch die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung der Kinder folge. Diese müssten sich die wahrheitswidrigen Angaben ihres Vaters zurechnen lassen. Eine anderweitige Einbürgerungsmöglichkeit, nach § 8 StAG, bestehe im Fall des Klägers und der beiden Kinder nicht, da auch insoweit der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG entgegenstehe.
11 
Der Kläger legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein. Ein Grund für die Rücknahme der Einbürgerung bestehe nicht.
12 
Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung fragte das Regierungspräsidium Stuttgart unter dem 10.03.2005 bei der Beklagten nach, ob das am 29.12.2002 geborene Kind des Klägers auch auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte. Die Beklagte teilte daraufhin unter dem 13.06.2006 mit, dies sei nicht der Fall, da die Eltern des Kindes im Zeitpunkt der Geburt nicht die erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen besessen hätten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006, zugestellt am 10.07.2006, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers selbst gegen die Verfügung der Beklagten vom 03.04.2003 mit der Maßgabe zurück, dass die Rücknahme der Einbürgerung erst ab dem 07.04.2003, dem Datum der Zustellung des Rücknahmebescheides, wirksam werde. Zur Begründung ist ausgeführt, mit Blick auf den Kläger mache sich die Widerspruchsbehörde die Erwägungen des Ausgangsbescheides zu eigen. Um aber bei dem am 29.12.2002 geborenen Kind Staatenlosigkeit zu verhindern, werde die Einbürgerung nicht ex tunc - rückwirkend zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 06.05.2002 -, sondern erst ex nunc - mit Zustellung des Rücknahmebescheides am 07.04.2003 - zurückgenommen. Insoweit werde das Rücknahmeermessen zugunsten des dritten Kindes ausgeübt, das somit die deutsche Staatsangehörigkeit behalte. Bezüglich der beiden erstgeborenen Kinder des Klägers habe sich das Widerspruchsverfahren erledigt, da die Beklagte die Rücknahme deren Einbürgerung aufheben und einen Abhilfebescheid erlassen werde.
14 
Mit Bescheid vom 18.07.2006 hob sodann die Beklagte ihre Rücknahmeverfügung vom 03.04.2003 in Bezug auf die beiden 1997 und 1999 geborenen Kinder des Klägers wieder auf.
15 
Der Kläger hat am 26.07.2006 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung ist auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Der Kläger habe lediglich für die TRO, eine anerkannte Hilfsorganisation, gespendet.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid der Beklagten vom 03. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06. Juli 2006 aufzuheben.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Sie bezieht sich auf die angegriffenen Verfügungen.
21 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Das Gericht konnte vorliegend durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
23 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten (auch) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten daher durch das Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
24 
In der gegebenen Konstellation verfügt die Beklagte (derzeit) über keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Rücknahme der Einbürgerung des Klägers. Insbesondere kann sie sich nicht - wie geschehen - auf § 48 LVwVfG Ba.-Wü. stützen. Auf die Frage, ob beim Kläger tatsächlich im Zeitpunkt seiner Einbürgerung der einer Einbürgerung entgegenstehende Ausschlussgrund des damaligen § 86 Nr. 2 AuslG vorlag, kommt es hier nicht an.
25 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.05.2006 (- 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, 807 = InfAuslR 2006, 335) entschieden, wann § 48 LVwVfG Ba.-Wü. eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet für die Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte getäuscht hat. Namentlich für den Fall einer zeitnahen Rücknahme der Einbürgerung könne darin eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gesehen werden (3. Leitsatz der Entscheidung). Dem Fall lag die Rücknahme einer Einbürgerung zugrunde, die fast genau zwei Jahre zuvor vorgenommen worden war. Nachdem im vorliegenden Fall zwischen der Einbürgerung des Klägers und der angegriffenen Rücknahmeentscheidung der Beklagten (wenn man nicht auf den Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart abstellt) weniger als 1 Jahr verstrichen war, wäre zwar von einer solch zeitnahen Rücknahme der Einbürgerung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch auszugehen.
26 
Gleichwohl vermag sich die Beklagte nicht auf diese Entscheidung berufen. Denn diesem Urteil ist über dieses zeitliche Kriterium hinaus unzweideutig zu entnehmen, dass § 48 LVwVfG von den Behörden auch dann nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden darf, wenn die Rücknahmeentscheidung unmittelbare Auswirkungen auf das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal weiterer Personen haben kann. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19/02 -, BVerwGE 118, 216 = InfAuslR 2003, 445 = StAZ 2003, 364 = NVwZ 2004, 489) ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts überholt.
27 
Insbesondere unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht tragenden Hälfte der Richter des Senats (a.a.O., IV.) - denen sich der Berichterstatter uneingeschränkt anschließt -, ist zu verlangen, dass der Gesetzgeber - im Staatsangehörigkeitsgesetz selbst - eigenständige Regelungen trifft über die Rücknahme einer Einbürgerung, die aufgrund unlauterer Verhaltensweisen des Eingebürgerten als mängelbehaftet angesehen werden kann, wenn es um mehr als eine zeitnahe Rücknahme geht, bzw. wenn staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkungen von dieser Rücknahme bei an der Täuschungshandlung unbeteiligten Dritten ausgehen können .
28 
Selbst von der die Entscheidung gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG tragenden Hälfte der Senatsmitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden Fallkonstellationen ausdrücklich als möglich genannt, die in § 48 LVwVfG Ba.-Wü. keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Rechtszustandes finden (BVerfG, a.a.O., III. 3. = Nr. 88 i.d.F. ). Die das Urteil tragende Hälfte des Senats bezieht sich für seine Rechtsansicht ausdrücklich auch auf die sog. Wesentlichkeitstheorie. Danach verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen ( BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, a.a.O., III. 2. c) = Nr. 85 i.d.F. m.w.N.) . Nur weil für den einzelnen auf Grund einer Täuschungshandlung Eingebürgerten § 48 LVwVfG eine klar erkennbare Sanktion bereithalte, hielt diese Senatshälfte dem in dem dort zu entscheidenden Fall noch für genügt.
29 
Dagegen bezeichnet die die Entscheidung gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG tragenden Hälfte der Senatsmitglieder des Bundesverfassungsgerichts namentlich Fälle, in denen wesentliche Fragen der sachlichen und zeitlichen Reichweite der Rücknehmbarkeit von Einbürgerungen durch § 48 LVwVfG BW nicht grundrechtsspezifisch und konkret gelöst werden können. So heißt es in der Entscheidung vom 24.05.2006 ( a.a.O., III. 3. = Nr. 89 i.d.F. m.w.N.) :
30 
„Die Regelungsbedürftigkeit der Aufhebung von Einbürgerungen ... zeigt sich insbesondere bei ... Konstellationen, in denen die Rechtmäßigkeit der Einbürgerung von Angehörigen, insbesondere Kindern im Vordergrund steht. Hier stellen sich besondere grundrechtsbezogene Probleme, die eine hinreichend bestimmte Entscheidung des Gesetzgebers angezeigt erscheinen lassen. Die Frage, welche Auswirkungen ein Fehlverhalten im Einbürgerungsverfahren auf den Bestand der Staatsangehörigkeit Dritter haben kann, die an diesem Fehlverhalten nicht beteiligt waren, bedarf einer Antwort durch den Gesetzgeber.“
31 
Und weiter:
32 
„Auch unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsberechtigten besteht eine Vielfalt möglicher Lösungswege bei der Rücknehmbarkeit der Einbürgerung, die dazu führt, dass der Gesetzgeber die angemessenen Lösungen selbst auszuwählen und auszugestalten hat.“
33 
Auch dem schließt sich der Berichterstatter an. Diese Äußerungen des Verfassungsgerichts sind eindeutig und einer Auslegung, wie sie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat, nicht zugänglich. Es kann keine Rede davon sein, dass dem Erfordernis einer Entscheidung durch den Gesetzgeber schon dann genügt ist, wenn die Verwaltung durch mehr oder weniger geschickte Ermessensbetätigung versucht sicherzustellen, dass die Auswirkungen der Rücknahme einer Einbürgerung für Angehörige, namentlich Kinder gering gehalten werden. Denn auch eine solche Vorgehensweise bleibt eine Entscheidung der Verwaltung. Dies ist aber mit der Wesentlichkeitstheorie (vgl. oben) unvereinbar.
34 
Nachdem eine Rücknahme der Einbürgerung des Klägers unmittelbar Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des am 29.12.2002 geborenen Kindes haben kann, wäre hier der Gesetzgeber gefordert gewesen. Diesem allein bleibt die Entscheidung vorbehalten, ob es bei diesem Kind in einer solchen Konstellation bei der deutschen Staatsangehörigkeit verbleiben soll, ob der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren soll oder ob - was aus Gründen der Generalprävention ja ebenfalls denkbar wäre - beider Staatsangehörigkeit verlorengehen soll.
35 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung konnte entgegen dem Begehren der Beklagten hier nicht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen, da die maßgeblichen grundsätzlichen Rechtsfragen bereits geklärt sind (vgl. oben).

Gründe

 
22 
Das Gericht konnte vorliegend durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
23 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten (auch) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten daher durch das Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
24 
In der gegebenen Konstellation verfügt die Beklagte (derzeit) über keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Rücknahme der Einbürgerung des Klägers. Insbesondere kann sie sich nicht - wie geschehen - auf § 48 LVwVfG Ba.-Wü. stützen. Auf die Frage, ob beim Kläger tatsächlich im Zeitpunkt seiner Einbürgerung der einer Einbürgerung entgegenstehende Ausschlussgrund des damaligen § 86 Nr. 2 AuslG vorlag, kommt es hier nicht an.
25 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.05.2006 (- 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, 807 = InfAuslR 2006, 335) entschieden, wann § 48 LVwVfG Ba.-Wü. eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet für die Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte getäuscht hat. Namentlich für den Fall einer zeitnahen Rücknahme der Einbürgerung könne darin eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gesehen werden (3. Leitsatz der Entscheidung). Dem Fall lag die Rücknahme einer Einbürgerung zugrunde, die fast genau zwei Jahre zuvor vorgenommen worden war. Nachdem im vorliegenden Fall zwischen der Einbürgerung des Klägers und der angegriffenen Rücknahmeentscheidung der Beklagten (wenn man nicht auf den Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart abstellt) weniger als 1 Jahr verstrichen war, wäre zwar von einer solch zeitnahen Rücknahme der Einbürgerung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch auszugehen.
26 
Gleichwohl vermag sich die Beklagte nicht auf diese Entscheidung berufen. Denn diesem Urteil ist über dieses zeitliche Kriterium hinaus unzweideutig zu entnehmen, dass § 48 LVwVfG von den Behörden auch dann nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden darf, wenn die Rücknahmeentscheidung unmittelbare Auswirkungen auf das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal weiterer Personen haben kann. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19/02 -, BVerwGE 118, 216 = InfAuslR 2003, 445 = StAZ 2003, 364 = NVwZ 2004, 489) ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts überholt.
27 
Insbesondere unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht tragenden Hälfte der Richter des Senats (a.a.O., IV.) - denen sich der Berichterstatter uneingeschränkt anschließt -, ist zu verlangen, dass der Gesetzgeber - im Staatsangehörigkeitsgesetz selbst - eigenständige Regelungen trifft über die Rücknahme einer Einbürgerung, die aufgrund unlauterer Verhaltensweisen des Eingebürgerten als mängelbehaftet angesehen werden kann, wenn es um mehr als eine zeitnahe Rücknahme geht, bzw. wenn staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkungen von dieser Rücknahme bei an der Täuschungshandlung unbeteiligten Dritten ausgehen können .
28 
Selbst von der die Entscheidung gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG tragenden Hälfte der Senatsmitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden Fallkonstellationen ausdrücklich als möglich genannt, die in § 48 LVwVfG Ba.-Wü. keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Rechtszustandes finden (BVerfG, a.a.O., III. 3. = Nr. 88 i.d.F. ). Die das Urteil tragende Hälfte des Senats bezieht sich für seine Rechtsansicht ausdrücklich auch auf die sog. Wesentlichkeitstheorie. Danach verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen ( BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, a.a.O., III. 2. c) = Nr. 85 i.d.F. m.w.N.) . Nur weil für den einzelnen auf Grund einer Täuschungshandlung Eingebürgerten § 48 LVwVfG eine klar erkennbare Sanktion bereithalte, hielt diese Senatshälfte dem in dem dort zu entscheidenden Fall noch für genügt.
29 
Dagegen bezeichnet die die Entscheidung gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG tragenden Hälfte der Senatsmitglieder des Bundesverfassungsgerichts namentlich Fälle, in denen wesentliche Fragen der sachlichen und zeitlichen Reichweite der Rücknehmbarkeit von Einbürgerungen durch § 48 LVwVfG BW nicht grundrechtsspezifisch und konkret gelöst werden können. So heißt es in der Entscheidung vom 24.05.2006 ( a.a.O., III. 3. = Nr. 89 i.d.F. m.w.N.) :
30 
„Die Regelungsbedürftigkeit der Aufhebung von Einbürgerungen ... zeigt sich insbesondere bei ... Konstellationen, in denen die Rechtmäßigkeit der Einbürgerung von Angehörigen, insbesondere Kindern im Vordergrund steht. Hier stellen sich besondere grundrechtsbezogene Probleme, die eine hinreichend bestimmte Entscheidung des Gesetzgebers angezeigt erscheinen lassen. Die Frage, welche Auswirkungen ein Fehlverhalten im Einbürgerungsverfahren auf den Bestand der Staatsangehörigkeit Dritter haben kann, die an diesem Fehlverhalten nicht beteiligt waren, bedarf einer Antwort durch den Gesetzgeber.“
31 
Und weiter:
32 
„Auch unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsberechtigten besteht eine Vielfalt möglicher Lösungswege bei der Rücknehmbarkeit der Einbürgerung, die dazu führt, dass der Gesetzgeber die angemessenen Lösungen selbst auszuwählen und auszugestalten hat.“
33 
Auch dem schließt sich der Berichterstatter an. Diese Äußerungen des Verfassungsgerichts sind eindeutig und einer Auslegung, wie sie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat, nicht zugänglich. Es kann keine Rede davon sein, dass dem Erfordernis einer Entscheidung durch den Gesetzgeber schon dann genügt ist, wenn die Verwaltung durch mehr oder weniger geschickte Ermessensbetätigung versucht sicherzustellen, dass die Auswirkungen der Rücknahme einer Einbürgerung für Angehörige, namentlich Kinder gering gehalten werden. Denn auch eine solche Vorgehensweise bleibt eine Entscheidung der Verwaltung. Dies ist aber mit der Wesentlichkeitstheorie (vgl. oben) unvereinbar.
34 
Nachdem eine Rücknahme der Einbürgerung des Klägers unmittelbar Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des am 29.12.2002 geborenen Kindes haben kann, wäre hier der Gesetzgeber gefordert gewesen. Diesem allein bleibt die Entscheidung vorbehalten, ob es bei diesem Kind in einer solchen Konstellation bei der deutschen Staatsangehörigkeit verbleiben soll, ob der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren soll oder ob - was aus Gründen der Generalprävention ja ebenfalls denkbar wäre - beider Staatsangehörigkeit verlorengehen soll.
35 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung konnte entgegen dem Begehren der Beklagten hier nicht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen, da die maßgeblichen grundsätzlichen Rechtsfragen bereits geklärt sind (vgl. oben).

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

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(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

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(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

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(1) Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Vizepräsident führen den Vorsitz in ihrem Senat. Sie werden von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten. (2) Jeder Senat ist

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(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Vizepräsident führen den Vorsitz in ihrem Senat. Sie werden von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten.

(2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Ist ein Senat in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschlußfähig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der Senat beschlußunfähig, muß die Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden.

(4) Im Verfahren gemäß § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Vizepräsident führen den Vorsitz in ihrem Senat. Sie werden von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten.

(2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Ist ein Senat in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschlußfähig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der Senat beschlußunfähig, muß die Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden.

(4) Im Verfahren gemäß § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.