Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2009 - 11 K 2730/08

bei uns veröffentlicht am02.02.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Beurlaubung.
Der 1951 geborene, verheiratete Kläger war seit 01.09.1979 zunächst bei der Deutschen Bundespost und ist seit deren Privatisierung bei der Beklagten tätig. Er ist Beamter auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 16.
Noch in seiner Eigenschaft als Beamter wurde ihm von der damaligen Bundespost zum 01.04.1992 die Leitung des Fernmeldeamtes Dresden übertragen.
Infolge der Privatisierung wurde der Kläger erstmals mit Wirkung ab 01.06.1995 gemäß § 4 Abs. 3 PostPRG für 5 Jahre (in sich) beurlaubt, ab demselben Zeitpunkt wurde mit ihm ein unbefristeter Anstellungsvertrag geschlossen, in dessen Rahmen ihm weiterhin die Leitung des Fernmeldeamtes Dresden oblag. Zum 01.11.1998 wurde ihm die Leitung der neu gebildeten Kundenniederlassung Dresden/Cottbus übertragen, dazu wurde mit Wirkung zum 01.01.1999 am 10.05.1999 erneut auf unbestimmte Zeit ein Anstellungsvertrag und - am 30.04.2002 - eine Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung geschlossen. Am 24.05.2000 wurde die Beurlaubung bis zum 31.05.2005 verlängert. Im Jahr 2003 wurde der Kläger als Leiter Vertrieb Customer Care in der seinerzeit neu errichteten Kundenniederlassung Südwest in Saarbrücken eingesetzt. Zuletzt wurde der Kläger mit Verfügung der Beklagten vom 17.01.2005 ab dem 01.09.2004 bis 31.08.2007 "zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG, T-Com, als "Leiter Vertrieb" VSE (V VSE) in der Privatkundenniederlassung Südwest in Stuttgart" mit einem Jahreszielgehalt von 162.737,14 EUR brutto beurlaubt. Dieser Personalposten ist zum 28.02.2007 entfallen und der Kläger ist seither unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt.
Nachdem die Beklagte sich im Hinblick darauf erfolglos um eine Befristung bzw. Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger bemüht hatte, wurde mit Bescheid vom 06.10.2006 mit Wirkung zum 28.02.2007 die beamtenrechtliche Beurlaubung widerrufen. Sein hiergegen erhobener Widerspruch wurde mit Bescheid vom 20.02.2007 unter Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs zurück gewiesen. Dem Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschieb. Wirkung des Rechtsmittels gab das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 05.04.2007 - 12 K 2385/97 - statt, eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28.08.2007 - 4 S 1055/07 - zurück gewiesen. In der Hauptsache wurde der Klage mit Urteil vom 02.04.2008 - 12 K 2382/07 - stattgegeben und ein Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.07.2008 - 4 S 234/08 - ebenfalls abgelehnt.
Am 29.08.2007 beantragte der Kläger die Verlängerung der Beurlaubung mit der Begründung: Wegen des unbefristeten und bislang nicht ordnungsgemäß gekündigten Arbeitsverhältnisses sei die Verlängerung angezeigt. Mit Bescheid vom 19.10.2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus: Es mangele an einem wichtigen Grund für die beantragte Verlängerung der Insichbeurlaubung. Derzeit werde der Kläger auf dem Sonderpersonalposten in der Kundenniederlassung Südwest geführt; dabei handele es sich um eine amtsangemessene Beschäftigung der Besoldungsgruppe A 16. Eine Insichbeurlaubung werde ausschließlich vor dem Hintergrund der unternehmerischen Notwendigkeit und aus betrieblichen Gründen getroffen. Als Lebenszeitbeamtem sei die Verlängerung der Beurlaubung auch nicht wegen des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses angezeigt. Vielmehr sei eine Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis nur möglich, solange einer Beurlaubung im Rahmen des Beamtenverhältnisses bestehe; dies sei jedoch nicht mehr der Fall. Der Kläger müsse nunmehr seit 01.09.2007 als aktiver Beamter seinen beamtenrechtlichen Pflichten nachkommen.
Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 26.10.2007 Widerspruch und ließ zur Begründung u.a. ausführen: Aus seinem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis ergebe sich jedenfalls ein wichtiger Grund für die Beurlaubung. Zunächst ergäben sich auch für die Beklagte Verpflichtungen aus diesem Arbeitsverhältnis. Zum einen die weitergehende Verpflichtung zur Vergütung des Klägers, aus dem sich auch ein Interesse der Beklagtenseite an einer angemessenen Beschäftigung ergebe. Zum anderen die Verpflichtung, den sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Beschäftigungsanspruch zu erfüllen. Auch sei die Ermessensentscheidung fehlerhaft, da es auf Null reduziert und die Entscheidung von sachfremden Erwägungen getragen sei. So sei dem Kläger bereits 1995 im Gegensatz zu vielen anderen Mitarbeitern ein unbefristeter Anstellungsvertrag angeboten wurde; daraus resultiere aber die Verpflichtung zur Verlängerung der Insichbeurlaubung.
Mit Bescheid vom 27.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.
Am 14.07.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung noch ausführen lassen: Die Beklagte habe den Kläger in Kenntnis der nur befristet möglichen Beurlaubung unbefristet angestellt und damit seinen Willen zur jeweiligen Verlängerung der Beurlaubung bis zum Eintritt in den Ruhestand zum Ausdruck gebracht. Die Beurlaubungen seien demgemäß auch stets ohne weiteres und ohne Zweckbestimmung verlängert worden. Die Verknüpfung zwischen Beurlaubung und Arbeitsverhältnis belege auch § 2 Abs. 8 des Anstellungsvertrages von 1005, wonach der Kläger aus dem Anstellungsverhältnis früher ausscheiden könne, wenn dies beamtenrechtlich möglich sei, ebenso § 2 Ziff. 6 des Anstellungsvertrages von 1999, wonach mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Kündigung nicht erforderlich sei. Dementsprechend sei auch am 30.04.2002 noch eine Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung geschlossen worden. Ein wichtiger Grund für die Verlängerung der Insichbeurlaubung des Klägers liege vor. Die Erfüllung der unbefristet fortbestehenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen könnten von den Beteiligten nur dann wahrgenommen werden, wenn die Beurlaubung entsprechend verlängert werde. Die Insichbeurlaubung diene gerade dazu, die Konflikte zwischen dem Arbeitsrecht und dem Beamtenrecht zu lösen. Der Wegfall des ursprünglich wahrgenommenen Leiterpostens stehe der Verlängerung der Insichbeurlaubung nicht entgegen. Weder den Beurlaubungsverfügungen noch dem Arbeitsvertrag sei zu entnehmen, dass die Beklagte auf den Kläger nicht eine andere, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende und insoweit gleichwertige Tätigkeit übertragen könne. Die Beklagte verfüge über eine ausreichende Anzahl entsprechender Arbeitsposten. Dem Kläger sei jedenfalls nicht die Lösung des Konflikts durch einen Antrag auf Entlassung nach § 30 BBG zuzumuten, zumal Streit über eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses bestehe.
10 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 27.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
12 
ihn weiterhin ab dem 01.09.2007 nach § 4 Abs. 3 PostPRG iVm § 13 SUrlV zu beurlauben,
13 
hilfsweise,
14 
über den Antrag vom 29.08.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie führt zur Begründung ergänzend noch aus: Als wichtiger Grund könnten nur bei objektiver Betrachtung gewichtige und schutzwürdige Belange des Beamten in Betracht kommen. Mit zunehmender Dauer der Beurlaubung bekäme das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Wahrnehmung der Dienstgeschäfte größeres Gewicht und wüchsen die Anforderungen an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes. Dabei müsse zwischen der beamtenrechtlichen Urlaubsbewilligung und der arbeitsrechtlichen Situation des Betreffenden strikt getrennt werden. Die Insichbeurlaubungen seien auf höchstens 10 Jahre zu beschränken, üblich seien früher 5, inzwischen 3 Jahre. Mit Ende der Beurlaubung lebe das aktive Beamtenverhältnis wieder auf. Beamtenrechtlich stelle die Beurlaubung eine Ausnahme dar. Auf die Gewährung der Insichbeurlaubung hätten Beamte keinen Anspruch, sie stehe im Ermessen der Beklagten und für sie seien allein betriebliche Gründe bzw. unternehmerische Notwendigkeiten ausschlaggebend. Ein wichtiger Grund liege keinesfalls im Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, sondern das Bestehen einer tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeit. Mit dem Wegfall des betreffenden Arbeitsplatzes entfalle auch der Anspruch auf Beurlaubung, die zu dessen Zweck erfolgt gewesen sei. Die Ablehnung der Verlängerung der Beurlaubung verstoße nicht gegen Art. 12 GG, denn der Kläger sei in erster Linie Beamter auf Lebenszeit, jedoch bleibe ihm unbenommen, jederzeit um seine Entlassung zu bitten. Im Übrigen sei zum Ende der jeweiligen Beurlaubungsfrist geprüft worden, ob eine unternehmerische betriebliche Notwendigkeit für einer weitere Insichbeurlaubung bestanden habe. Der Kläger könne auch nicht aus der Gesamtdauer der Beurlaubungen einen Verlängerungsanspruch ableiten, ebenso wenig aus Vertrauensschutz oder der Fürsorgepflicht. Auch seien die Gründe für den Wegfall des Beurlaubungsanlasses nicht rechtsmissbräuchlich geschaffen worden, vielmehr obliege der Telekom im Rahmen ihres Organisationsermessens die Schaffung der für den Widerruf der Insichbeurlaubung notwendigen Voraussetzungen. Schließlich habe die Beklagte von Anfang an auf eine Befristung des Arbeitsverhältnisses verzichtet, weil dessen Geltung ohnehin unter dem Vorbehalt von § 10 BBG gestanden habe.
18 
Das Gericht hat die Akten der 12. Kammer in den o.g. Verfahren beigezogen. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist im Haupt- wie im Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten, denn er hat auf die beantragte weitere Beurlaubung keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) und er kann auch keine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
20 
Rechtsgrundlage für die beantragte weitere Beurlaubung ist § 4 Abs. 3 PostPersonalrechtsgesetz - PostPRG - in Verbindung mit § 89 Abs. 2 BBG sowie § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung - SUrlV - in der im Zeitpunkt des Antrags geltenden Fassung vom 11.11.2004.
21 
Nach § 13 Abs. 1 SUrlV kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Sonderurlaub). Dabei wird die Gewährung von Sonderurlaub grundsätzlich auf 3 Monate beschränkt. Diese Beschränkung wird durch § 4 Abs. 3 S. 2 PostPRG dahin gehend erweitert, dass Beurlaubungen von Beamten für Beschäftigungen der dort näher aufgeführten Arten auf höchstens 10 Jahre zu beschränken sind, allerdings mit der Maßgabe, dass Verlängerungen zulässig sind. Der Grund hierfür besteht in dem Umstand, dass die Beurlaubungen im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 PostPRG ausschließlich dem öffentlichen Interesse (der Beklagten) dienen. Es handelt sich um ein auf die Bedürfnisse der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugeschnittenes Instrument des Statuswechsels zur Erleichterung eines flexiblen Personaleinsatzes, indem es den Unternehmen ermöglicht, die Beamten befristet von ihren beamtenrechtlichen Pflichten grundsätzlich zu befreien und zugleich mit ihnen Arbeitsverhältnisse einzugehen, die nicht den Zwängen des öffentlichen Dienstrechts unterliegen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 25.05.2005, - 7 AZR 402/04 -, mit weiteren Nachweisen).
22 
Ein derartiges dienstliches Interesse an einer weiteren Beschäftigung des Klägers im Rahmen des § 4 Abs. 3 PostPRG in einem Angestelltenverhältnis ist von der Beklagten verneint worden. Da der Kläger zuletzt zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG als Leiter Vertrieb VSE in der Privatkundenniederlassung Südwest in Stuttgart beurlaubt worden war und dieser Tätigkeitsbereich unbestritten infolge von Umstrukturierungen zum 28.02.2007 weg gefallen ist, besteht das der Beurlaubung insoweit zugrunde gelegte dienstliche Interesse an einer weiteren Beurlaubung offensichtlich nicht mehr (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2008, - 10 B 10156/08 -, ).
23 
Dagegen kann der Kläger nicht einwenden, dass im Konzern andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, die seiner bisherigen Verwendung entsprechen und deren Übertragung auf ihn ebenfalls ein öffentliches Interesse der Beklagten an einer weiteren beamtenrechtlichen Beurlaubung begründen könnte. Denn hierauf kann sich der Beamte mangels eigener Rechtsbetroffenheit nicht berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1993, - 1 WB 48/92 -, ; OVG Rheinland-Pfalz, aaO.).
24 
Damit steht bereits fest, dass die Voraussetzungen für eine Erweiterungen der Beurlaubungsmöglichkeiten, die § 13 SUrlV durch § 4 Abs. 3 PostPRG erfährt, nicht mehr erfüllt sind und schon deshalb eine weitere Beurlaubung des Klägers rechtlich ausgeschlossen ist. Zudem dürfte mit der Annahme, es bestehe kein weiteres dienstliches Interesse an einer (erneuten) Beurlaubung des Klägers nach § 4 Abs. 3 PostPRG, auch die Konsequenz verbunden sein, dass damit auch ein gegen seine weitere Beurlaubung im Rahmen des § 13 SUrlV sprechendes öffentliches Interesse festzustellen ist, mit der weiteren Folge, dass das Ermessen der Beklagten nach dieser Vorschrift nicht eröffnet ist.
25 
Zum selben Ergebnis führt auch die isolierte Betrachtung der Ermessensermächtigung des § 13 SUrlV. Denn das Ermessen, den Kläger (weiterhin) zu beurlauben, ist nur eröffnet, wenn zu seinen Gunsten vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auszugehen wäre. Das ist allerdings nicht der Fall.
26 
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals des wichtigen Grundes in § 13 SUrlV hat das BVerwG (Urteil vom 25.05.1996 - 1 WB 46/95 -, ) ausgeführt, dass die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes hätten die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen zur Dienstleistung grundsätzlich voll zu erfüllen. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflichten berühre, könne sie nur in Betracht gezogen werden, wenn die Belange des Beamten bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig seien. Je länger der Sonderurlaub dauern solle, um so stärker werde das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen seien demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrunds zu stellen. Deshalb könne sich bei Anträgen auf Verlängerung einer Beurlaubung, auch wenn ein und derselbe Grund ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse fortdauere, von Mal zu Mal die Abwägung zugunsten der dienstlichen Verhältnisse verändern. Dabei sei der aus ein und demselben Grund abschnittsweise ununterbrochen nacheinander gewährte Urlaub als ganzes zu sehen. Handele es sich um einen längeren Urlaub, so könnten die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV das dienstliche Interesse an der Dienstleistung nur dann überwiegen, wenn sich der Beamte in einer Ausnahmesituation befinde, die sich als wirkliche und nicht von ihm zu vertretende Zwangslage darstelle.
27 
Da die sog. Insichbeurlaubung des Klägers bis zu seinem hier streitgegenständlichen Verlängerungsantrag bereits über 12 Jahre ununterbrochen angedauert hatte, müsste somit auch in seinem Fall eine Ausnahmesituation im Sinne einer wirklichen und nicht von ihm zu vertretenden Zwangslage vorliegen.
28 
Die maßgeblichen Gründe, auf die der Kläger sich zur Verlängerung/Neuerteilung der Beurlaubung beruft, liegen sämtlich in dem - ungekündigten - Angestelltenverhältnis, von welchem gegenwärtig parallel zum wieder aktiven Beamtenverhältnis auszugehen ist.
29 
Wie das BAG (aaO.) ausgeführt hat, entsteht durch Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der sog. Insichbeurteilung eine Doppelrechtsbeziehung. Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch der Status des Beamten verändert. Andererseits entsteht durch Eingehen der Beschäftigung im Sinne von § 4 Abs. 3 PostPRG auch ein arbeitsrechtliches Verhältnis, für welches der Arbeitsvertrag und die arbeitsrechtlichen Regelungen bzw. Grundsätze Geltung beanspruchen.
30 
Diese Situation begründet jedoch keine Ausnahmesituation für den Kläger und erst recht keine Zwangslage, die als wichtiger Grund für eine weitere Sonderbeurlaubung streiten könnten. Vielmehr hat unter den vorliegend nur relevanten beamtenrechtlichen Gesichtspunkten der Beamtenstatus einen absoluten Vorrang vor den aus dem Angestelltenverhältnissen resultierenden Umständen, wie das OVG Rheinland-Pfalz in dem bereits erwähnten, ebenfalls gegen die Beklagte gerichteten Parallelfall (aaO.) erst vor Kurzem entschieden hat. Danach ist zwischen der - beamtenrechtlichen - Urlaubsbewilligung und der arbeitsrechtlichen Situation des betreffenden Beamten in Bezug auf den mit der Urlaubsbewilligung verfolgten Zweck strikt zu trennen, weil es bei der Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigem Grund allein um die zeitlich begrenzte Suspendierung bestimmter regelmäßig aus dem öffentlichen Dienstverhältnis folgender Rechte und Pflichten des Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden - öffentlich-rechtlichen - Sonderregelungen geht. Aus einem - über die Urlaubsbefristung "hinaus schießenden" - Arbeitsverhältnis folge kein Anspruch auf eine - erneute - Beurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV. Für einen Beamten habe das Arbeitsrecht dem Beamtenrecht zu folgen; wenn sich der Beamte deswegen in seiner Berufsausübungsfreiheit ungebührlich eingeschränkt sehe, stehe es ihm frei, auf seinen (Lebenszeit-) Beamtenstatus zu verzichten. Dieser - zwingenden - Rechtsauffassung hat sich die erkennende Kammer, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, angeschlossen.
31 
Damit können auch die sonstigen, aus dem ungekündigten Angestelltenverhältnis des Klägers abgeleiteten und geltend gemachten Umstände keinen wichtigen Grund im Sinne von § 13 SUrlV abgeben. Der Kläger kann eine Ausnahmesituation im Sinne einer nicht zu vertretenden Zwangslage "selbstverständlich" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, aaO.) nicht damit begründen, dass er im Angestelltenverhältnis ganz erheblich über den Bezügen nach A 16 liegende Einkünfte hatte, noch darauf, dass eine andauernde Beurlaubung seine Chancen in den anhängigen Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten womöglich positiv beeinflussen könnte. Unter Beachtung der strikten Trennung zwischen beamtenrechtlichem Sonderurlaubsrecht und Arbeitsrecht könnte eine arbeitsrechtliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch keinen aktuellen wichtigen Grund für eine erneute Beurlaubung begründen (OVG Rheinland-Pfalz, aaO). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Klägers, die Beklagte hätte den Anstellungsvertrag trotz nur befristet zulässiger beamtenrechtlicher Beurlaubung unbefristet geschlossen und im Übrigen das Angestelltenverhältnis vertraglich - durch eine an einen womöglich vorzeitigen Ruhestand anschließende Beendigungsregelung sowie durch eine Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - mit dem Beamtenverhältnis verknüpft (zum Ganzen auch VG Mainz, Beschluss vom 16.01.2008, - 6 L 901/07.MZ -; Bayerisches VG München, Beschluss vom 20.12.2007, - M 5 07.5661 -).
32 
Weitere Gesichtspunkte, die einen wichtigen Grund zugunsten des Klägers abgeben könnten, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen.
33 
Damit ist festzustellen, dass das Ermessen nach § 13 SUrlV nicht eröffnet war. Damit scheidet die Berücksichtigung der weiteren, vom Kläger geltend gemachten Umstände, für die allenfalls im Rahmen der auch durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten Ermessensbetätigung seitens der Beklagten Raum zu finden wäre, aus. Dies gilt insbesondere für das dem Rechtsstreit offenbar zugrunde liegende Interesse des Klägers, eine höhere als die ihm angebotene Abfindung zur Beendigung des Angestelltenverhältnisses zu bekommen, ebenso wie sein Interesse, weiterhin eine Aufgabe als Angestellter in leitender Position wahrnehmen zu können. Ohnehin hat er als aktiver Beamter einen (einklagbaren) Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, die zudem in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 bei der Beklagten eine Führungsaufgabe beinhalten muss.
34 
Für die Berücksichtigung der beschäftigungs- und wirtschaftspolitischen Erwägungen, die der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs in der mündlichen Verhandlung angestellt hat, bietet der vorliegende Rechtsstreit keine Möglichkeit. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass die Beklagte mit der Ermessensermächtigung nach § 4 Abs. 3 PostPRG iVm § 13 SUrlV ein rechtliches Instrument zur Verfügung gestellt bekommen hat, das eine Steuerung von unternehmerisch gewollten, personellen Maßnahmen gegenüber der verbeamteten Belegschaft auch im großen Rahmen ermöglicht. Die Möglichkeit der Insichbeurlaubung läßt jedoch keine gesetzgeberische Entscheidung darüber erkennen, dass die Beklagte hierdurch verpflichtet sei, nunmehr überhaupt nur noch, überwiegend oder in bestimmten hierarchischen Ebenen ausschließlich solche Beamte zu beschäftigen, deren Beamtenverhältnis durch Beurlaubung zum Ruhen gebracht wurde. Und gegen eine solche Annahme sprechen auch der schon dargelegte, auch insoweit geltende, Ausnahmecharakter der (Insich-)Beurlaubung sowie die zwingenden Befristungsregelungen. - Im Übrigen ist vorliegend streitig, aber nicht Streit entscheidend, ob die Behauptung des Klägers, es würden in bestimmten Unternehmensbereichen der Beklagten, z.B. bei der T-Service, nur noch beurlaubte Beamte verwendet, überhaupt zutrifft. Die Beklagte hatte dem entgegen gehalten, es würden mehrheitlich zugewiesene Beamte eingesetzt. Letztlich handelt es sich dabei aber um Organisationsmaßnahmen, die im unternehmerischen Ermessen der Beklagten liegen (vgl. hierzu und zu den personellen Struktur verändernden Maßnahmen der Telekom AG: OVG Rheinland-Pfalz, aaO. mwN.) und keinesfalls im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art eine gerichtliche Kontrolle eröffnen.
35 
Der Kläger kann seinen Anspruch schließlich auch nicht auf eine Zusicherung (vgl. § 38 VwVfG) stützen. Eine solche Zusicherung wurde nicht abgegeben. Die Regelungen über die mögliche anderweitige Verwendung des Klägers in den Arbeitsverträgen (sowie sie dem Gericht überhaupt vorgelegt wurden) haben nur Rechte der Beklagten als Arbeitgeberin dahingehend begründet, dem Kläger konzernweit "eine andere oder zusätzliche Tätigkeit zu übertragen, die seiner Eignung und seinen Fähigkeiten entspricht", womit sich umgekehrt der Kläger auch einverstanden erklärt hat. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten wurde nicht begründet. Damit wurde auch keine beamtenrechtliche Regelung im Sinne eines weitergehenden Beurlaubungsanspruchs in Aussicht gestellt. Zudem konnten die Arbeitsverträge nur die privatrechtlichen Vertragsparteien binden, nicht jedoch die Beklagte als Dienstherrn des Klägers (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, aaO.).
36 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 124 Abs. 1 VwGO). Insbesondere weist die Rechtssache keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf und die Entscheidung weicht auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab und ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Die Klage ist im Haupt- wie im Hilfsantrag zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten, denn er hat auf die beantragte weitere Beurlaubung keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) und er kann auch keine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
20 
Rechtsgrundlage für die beantragte weitere Beurlaubung ist § 4 Abs. 3 PostPersonalrechtsgesetz - PostPRG - in Verbindung mit § 89 Abs. 2 BBG sowie § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung - SUrlV - in der im Zeitpunkt des Antrags geltenden Fassung vom 11.11.2004.
21 
Nach § 13 Abs. 1 SUrlV kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Sonderurlaub). Dabei wird die Gewährung von Sonderurlaub grundsätzlich auf 3 Monate beschränkt. Diese Beschränkung wird durch § 4 Abs. 3 S. 2 PostPRG dahin gehend erweitert, dass Beurlaubungen von Beamten für Beschäftigungen der dort näher aufgeführten Arten auf höchstens 10 Jahre zu beschränken sind, allerdings mit der Maßgabe, dass Verlängerungen zulässig sind. Der Grund hierfür besteht in dem Umstand, dass die Beurlaubungen im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 PostPRG ausschließlich dem öffentlichen Interesse (der Beklagten) dienen. Es handelt sich um ein auf die Bedürfnisse der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugeschnittenes Instrument des Statuswechsels zur Erleichterung eines flexiblen Personaleinsatzes, indem es den Unternehmen ermöglicht, die Beamten befristet von ihren beamtenrechtlichen Pflichten grundsätzlich zu befreien und zugleich mit ihnen Arbeitsverhältnisse einzugehen, die nicht den Zwängen des öffentlichen Dienstrechts unterliegen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 25.05.2005, - 7 AZR 402/04 -, mit weiteren Nachweisen).
22 
Ein derartiges dienstliches Interesse an einer weiteren Beschäftigung des Klägers im Rahmen des § 4 Abs. 3 PostPRG in einem Angestelltenverhältnis ist von der Beklagten verneint worden. Da der Kläger zuletzt zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG als Leiter Vertrieb VSE in der Privatkundenniederlassung Südwest in Stuttgart beurlaubt worden war und dieser Tätigkeitsbereich unbestritten infolge von Umstrukturierungen zum 28.02.2007 weg gefallen ist, besteht das der Beurlaubung insoweit zugrunde gelegte dienstliche Interesse an einer weiteren Beurlaubung offensichtlich nicht mehr (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2008, - 10 B 10156/08 -, ).
23 
Dagegen kann der Kläger nicht einwenden, dass im Konzern andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, die seiner bisherigen Verwendung entsprechen und deren Übertragung auf ihn ebenfalls ein öffentliches Interesse der Beklagten an einer weiteren beamtenrechtlichen Beurlaubung begründen könnte. Denn hierauf kann sich der Beamte mangels eigener Rechtsbetroffenheit nicht berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1993, - 1 WB 48/92 -, ; OVG Rheinland-Pfalz, aaO.).
24 
Damit steht bereits fest, dass die Voraussetzungen für eine Erweiterungen der Beurlaubungsmöglichkeiten, die § 13 SUrlV durch § 4 Abs. 3 PostPRG erfährt, nicht mehr erfüllt sind und schon deshalb eine weitere Beurlaubung des Klägers rechtlich ausgeschlossen ist. Zudem dürfte mit der Annahme, es bestehe kein weiteres dienstliches Interesse an einer (erneuten) Beurlaubung des Klägers nach § 4 Abs. 3 PostPRG, auch die Konsequenz verbunden sein, dass damit auch ein gegen seine weitere Beurlaubung im Rahmen des § 13 SUrlV sprechendes öffentliches Interesse festzustellen ist, mit der weiteren Folge, dass das Ermessen der Beklagten nach dieser Vorschrift nicht eröffnet ist.
25 
Zum selben Ergebnis führt auch die isolierte Betrachtung der Ermessensermächtigung des § 13 SUrlV. Denn das Ermessen, den Kläger (weiterhin) zu beurlauben, ist nur eröffnet, wenn zu seinen Gunsten vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auszugehen wäre. Das ist allerdings nicht der Fall.
26 
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals des wichtigen Grundes in § 13 SUrlV hat das BVerwG (Urteil vom 25.05.1996 - 1 WB 46/95 -, ) ausgeführt, dass die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes hätten die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen zur Dienstleistung grundsätzlich voll zu erfüllen. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflichten berühre, könne sie nur in Betracht gezogen werden, wenn die Belange des Beamten bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig seien. Je länger der Sonderurlaub dauern solle, um so stärker werde das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen seien demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrunds zu stellen. Deshalb könne sich bei Anträgen auf Verlängerung einer Beurlaubung, auch wenn ein und derselbe Grund ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse fortdauere, von Mal zu Mal die Abwägung zugunsten der dienstlichen Verhältnisse verändern. Dabei sei der aus ein und demselben Grund abschnittsweise ununterbrochen nacheinander gewährte Urlaub als ganzes zu sehen. Handele es sich um einen längeren Urlaub, so könnten die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV das dienstliche Interesse an der Dienstleistung nur dann überwiegen, wenn sich der Beamte in einer Ausnahmesituation befinde, die sich als wirkliche und nicht von ihm zu vertretende Zwangslage darstelle.
27 
Da die sog. Insichbeurlaubung des Klägers bis zu seinem hier streitgegenständlichen Verlängerungsantrag bereits über 12 Jahre ununterbrochen angedauert hatte, müsste somit auch in seinem Fall eine Ausnahmesituation im Sinne einer wirklichen und nicht von ihm zu vertretenden Zwangslage vorliegen.
28 
Die maßgeblichen Gründe, auf die der Kläger sich zur Verlängerung/Neuerteilung der Beurlaubung beruft, liegen sämtlich in dem - ungekündigten - Angestelltenverhältnis, von welchem gegenwärtig parallel zum wieder aktiven Beamtenverhältnis auszugehen ist.
29 
Wie das BAG (aaO.) ausgeführt hat, entsteht durch Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der sog. Insichbeurteilung eine Doppelrechtsbeziehung. Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch der Status des Beamten verändert. Andererseits entsteht durch Eingehen der Beschäftigung im Sinne von § 4 Abs. 3 PostPRG auch ein arbeitsrechtliches Verhältnis, für welches der Arbeitsvertrag und die arbeitsrechtlichen Regelungen bzw. Grundsätze Geltung beanspruchen.
30 
Diese Situation begründet jedoch keine Ausnahmesituation für den Kläger und erst recht keine Zwangslage, die als wichtiger Grund für eine weitere Sonderbeurlaubung streiten könnten. Vielmehr hat unter den vorliegend nur relevanten beamtenrechtlichen Gesichtspunkten der Beamtenstatus einen absoluten Vorrang vor den aus dem Angestelltenverhältnissen resultierenden Umständen, wie das OVG Rheinland-Pfalz in dem bereits erwähnten, ebenfalls gegen die Beklagte gerichteten Parallelfall (aaO.) erst vor Kurzem entschieden hat. Danach ist zwischen der - beamtenrechtlichen - Urlaubsbewilligung und der arbeitsrechtlichen Situation des betreffenden Beamten in Bezug auf den mit der Urlaubsbewilligung verfolgten Zweck strikt zu trennen, weil es bei der Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigem Grund allein um die zeitlich begrenzte Suspendierung bestimmter regelmäßig aus dem öffentlichen Dienstverhältnis folgender Rechte und Pflichten des Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden - öffentlich-rechtlichen - Sonderregelungen geht. Aus einem - über die Urlaubsbefristung "hinaus schießenden" - Arbeitsverhältnis folge kein Anspruch auf eine - erneute - Beurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV. Für einen Beamten habe das Arbeitsrecht dem Beamtenrecht zu folgen; wenn sich der Beamte deswegen in seiner Berufsausübungsfreiheit ungebührlich eingeschränkt sehe, stehe es ihm frei, auf seinen (Lebenszeit-) Beamtenstatus zu verzichten. Dieser - zwingenden - Rechtsauffassung hat sich die erkennende Kammer, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, angeschlossen.
31 
Damit können auch die sonstigen, aus dem ungekündigten Angestelltenverhältnis des Klägers abgeleiteten und geltend gemachten Umstände keinen wichtigen Grund im Sinne von § 13 SUrlV abgeben. Der Kläger kann eine Ausnahmesituation im Sinne einer nicht zu vertretenden Zwangslage "selbstverständlich" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, aaO.) nicht damit begründen, dass er im Angestelltenverhältnis ganz erheblich über den Bezügen nach A 16 liegende Einkünfte hatte, noch darauf, dass eine andauernde Beurlaubung seine Chancen in den anhängigen Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten womöglich positiv beeinflussen könnte. Unter Beachtung der strikten Trennung zwischen beamtenrechtlichem Sonderurlaubsrecht und Arbeitsrecht könnte eine arbeitsrechtliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch keinen aktuellen wichtigen Grund für eine erneute Beurlaubung begründen (OVG Rheinland-Pfalz, aaO). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Klägers, die Beklagte hätte den Anstellungsvertrag trotz nur befristet zulässiger beamtenrechtlicher Beurlaubung unbefristet geschlossen und im Übrigen das Angestelltenverhältnis vertraglich - durch eine an einen womöglich vorzeitigen Ruhestand anschließende Beendigungsregelung sowie durch eine Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - mit dem Beamtenverhältnis verknüpft (zum Ganzen auch VG Mainz, Beschluss vom 16.01.2008, - 6 L 901/07.MZ -; Bayerisches VG München, Beschluss vom 20.12.2007, - M 5 07.5661 -).
32 
Weitere Gesichtspunkte, die einen wichtigen Grund zugunsten des Klägers abgeben könnten, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen.
33 
Damit ist festzustellen, dass das Ermessen nach § 13 SUrlV nicht eröffnet war. Damit scheidet die Berücksichtigung der weiteren, vom Kläger geltend gemachten Umstände, für die allenfalls im Rahmen der auch durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten Ermessensbetätigung seitens der Beklagten Raum zu finden wäre, aus. Dies gilt insbesondere für das dem Rechtsstreit offenbar zugrunde liegende Interesse des Klägers, eine höhere als die ihm angebotene Abfindung zur Beendigung des Angestelltenverhältnisses zu bekommen, ebenso wie sein Interesse, weiterhin eine Aufgabe als Angestellter in leitender Position wahrnehmen zu können. Ohnehin hat er als aktiver Beamter einen (einklagbaren) Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, die zudem in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 bei der Beklagten eine Führungsaufgabe beinhalten muss.
34 
Für die Berücksichtigung der beschäftigungs- und wirtschaftspolitischen Erwägungen, die der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs in der mündlichen Verhandlung angestellt hat, bietet der vorliegende Rechtsstreit keine Möglichkeit. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass die Beklagte mit der Ermessensermächtigung nach § 4 Abs. 3 PostPRG iVm § 13 SUrlV ein rechtliches Instrument zur Verfügung gestellt bekommen hat, das eine Steuerung von unternehmerisch gewollten, personellen Maßnahmen gegenüber der verbeamteten Belegschaft auch im großen Rahmen ermöglicht. Die Möglichkeit der Insichbeurlaubung läßt jedoch keine gesetzgeberische Entscheidung darüber erkennen, dass die Beklagte hierdurch verpflichtet sei, nunmehr überhaupt nur noch, überwiegend oder in bestimmten hierarchischen Ebenen ausschließlich solche Beamte zu beschäftigen, deren Beamtenverhältnis durch Beurlaubung zum Ruhen gebracht wurde. Und gegen eine solche Annahme sprechen auch der schon dargelegte, auch insoweit geltende, Ausnahmecharakter der (Insich-)Beurlaubung sowie die zwingenden Befristungsregelungen. - Im Übrigen ist vorliegend streitig, aber nicht Streit entscheidend, ob die Behauptung des Klägers, es würden in bestimmten Unternehmensbereichen der Beklagten, z.B. bei der T-Service, nur noch beurlaubte Beamte verwendet, überhaupt zutrifft. Die Beklagte hatte dem entgegen gehalten, es würden mehrheitlich zugewiesene Beamte eingesetzt. Letztlich handelt es sich dabei aber um Organisationsmaßnahmen, die im unternehmerischen Ermessen der Beklagten liegen (vgl. hierzu und zu den personellen Struktur verändernden Maßnahmen der Telekom AG: OVG Rheinland-Pfalz, aaO. mwN.) und keinesfalls im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art eine gerichtliche Kontrolle eröffnen.
35 
Der Kläger kann seinen Anspruch schließlich auch nicht auf eine Zusicherung (vgl. § 38 VwVfG) stützen. Eine solche Zusicherung wurde nicht abgegeben. Die Regelungen über die mögliche anderweitige Verwendung des Klägers in den Arbeitsverträgen (sowie sie dem Gericht überhaupt vorgelegt wurden) haben nur Rechte der Beklagten als Arbeitgeberin dahingehend begründet, dem Kläger konzernweit "eine andere oder zusätzliche Tätigkeit zu übertragen, die seiner Eignung und seinen Fähigkeiten entspricht", womit sich umgekehrt der Kläger auch einverstanden erklärt hat. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten wurde nicht begründet. Damit wurde auch keine beamtenrechtliche Regelung im Sinne eines weitergehenden Beurlaubungsanspruchs in Aussicht gestellt. Zudem konnten die Arbeitsverträge nur die privatrechtlichen Vertragsparteien binden, nicht jedoch die Beklagte als Dienstherrn des Klägers (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, aaO.).
36 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 124 Abs. 1 VwGO). Insbesondere weist die Rechtssache keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf und die Entscheidung weicht auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab und ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2009 - 11 K 2730/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2009 - 11 K 2730/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2009 - 11 K 2730/08 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten


Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter1.ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,2.ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 89 Erholungsurlaub


Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs fü

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 30 Beendigungsgründe


Das Beamtenverhältnis endet durch 1. Entlassung,2. Verlust der Beamtenrechte,3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 10 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder4. Verleihung eine

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2009 - 11 K 2730/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2009 - 11 K 2730/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Aug. 2007 - 4 S 1055/07

bei uns veröffentlicht am 28.08.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. April 2007 - 17 K 2385/07 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2009 - 11 K 2730/08.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juni 2013 - 1 K 2326/12

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr weiterhin Sonderurlaub zu gewähren.2 Die 1952 geborene Klägerin wurde im September 1971 beim Posts

Referenzen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. April 2007 - 17 K 2385/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2007, mit dem die Insichbeurlaubung des Antragstellers unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen worden ist, zu Unrecht stattgegeben hat. Auch der Senat vermag danach ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug dieser Verfügung nicht festzustellen.
Der Antragsteller wurde zuletzt mit Wirkung vom 01.09.2004 für die Dauer von 3 Jahren gemäß § 4 Abs. 3 PostPersRG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 SUrlV zur Wahrnehmung einer Tätigkeit als „Leiter Vertrieb VSE“ in der Privatkundenniederlassung Südwest in Stuttgart insichbeurlaubt und bei der Deutschen Telekom AG in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis weiterbeschäftigt. Dieser Posten ist nach erfolgter Umstrukturierung mit Ablauf des 28.02.2007 entfallen. Mit Blick darauf wurde die Insichbeurlaubung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.10.2006 mit Wirkung vom 28.02.2007 widerrufen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, es sei zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Beurlaubung des Antragstellers nach § 15 Abs. 2 SUrlV vorlägen. Schon die Formulierung „wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird“, deute darauf hin, dass es sich um Umstände in der Sphäre des Beamten bzw. um von diesem zu vertretende Umstände handele. Demgegenüber macht die Antragsgegnerin geltend, dass in den Fällen, in denen ein bewilligter Sonderurlaub tatsächlich nicht mehr dem konkreten Bewilligungszweck entsprechend verwendet werde, kein Raum mehr für Überlegungen sei, ob der Grund für die nicht mehr zweckentsprechende Verwendung der Sphäre des Beurlaubten entstamme. § 15 Abs. 2 SUrlV stelle hier keine weiteren inhaltlichen Voraussetzungen auf. Darüber hinaus werde dem Dienstherrn auch kein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ des Widerrufs eingeräumt, im Rahmen dessen dann eine Abwägung der Interessen des Beurlaubten mit denen des Dienstherrn stattfinden könnte. Dies ergebe sich zwingend aus der Tatsache, dass Sonderurlaub ja eine Ausnahmeregelung innerhalb des auf Lebenszeit und Hauptberuflichkeit angelegten Beamtenverhältnisses darstelle. Maßgebend sei, dass der Beurlaubungszweck für die Insichbeurlaubung durch den Wegfall der Tätigkeit des Antragstellers entfallen sei. Dieser Sachverhalt erfordere zwingend den Widerruf der Insichbeurlaubung ohne weitere Rechtsprüfung. Ob der Wegfall der Tätigkeit der Sphäre des Beamten bzw. des Dienstherrn zuzurechnen sei, sei für diese Frage ohne Belang, denn der Beamte habe sich mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis damit abgefunden, dass er seine ganze Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stelle. Nur in besonderen Fällen gebe es für bestimmte Zwecke die Möglichkeit einer Beurlaubung aus diesem engen Bindungsverhältnis. Wenn aber bei einem solchen Ausnahmetatbestand der Zweck, zu dem die Beurlaubung gewährt worden sei, nicht mehr erreicht werden könne, so sei zwingend eine Rückkehr zu dem im Hintergrund weiter bestehenden Beamtenverhältnis erforderlich. Dies regele § 15 SUrlV. Dem vermag der Senat so nicht zu folgen.
§ 15 SUrlV ist hier anwendbar. Dabei kann offenbleiben, ob als Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Insichbeurlaubung § 13 Abs. 1 SUrlV i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG oder nur § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG heranzuziehen ist. Denn auch im letzteren Fall stellt die Insich-beurlaubung jedenfalls einen Sonderfall einer Beurlaubung i.S.d. § 13 Abs. 1 SUrlV dar, auf den § 15 SUrlV ebenfalls Anwendung findet (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2005, IÖD 2005, 242).
Nach § 15 Abs. 2 SUrlV ist die Urlaubsbewilligung zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern. Diese Voraussetzungen dürften hier nicht vorliegen.
Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass insoweit ungeachtet des Umstands, dass der Posten des Antragstellers als „Leiter Vertrieb VSE“ in Stuttgart, zu dessen Wahrnehmung er - im dienstlichen Interesse, § 4 Abs. 3 PostPersRG - beurlaubt war, weggefallen ist, von Bedeutung ist, wer die Gründe für die Beendigung der zweckentsprechenden Verwendung des Urlaubs herbeigeführt oder zu vertreten hat bzw. wessen Sphäre diese Gründe zuzurechnen sind. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005, a.a.O., und vom 01.09.2004, IÖD 2005, 41; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2005 - 10 B 10860/05.OVG -) teilt der Senat nicht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen führt aus, allein bei der zweiten Fallvariante des § 15 Abs. 2 SUrlV stelle der Verordnungsgeber - im Unterschied zur ersten Fallvariante - (zusätzlich) darauf ab, ob der Beamte den Widerrufsgrund zu vertreten habe. Nach Ansicht des Senats stellt § 15 Abs. 2 erste Alternative SUrlV indes lediglich einen benannten Anwendungsfall der generellen Regelung der zweiten Alternative dar. Hierfür spricht schon, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, der Wortlaut der Vorschrift; denn „verwendet“ wird der Sonderurlaub vom Beamten. Dementsprechend ist auch die zweckwidrige Verwendung des Sonderurlaubs disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu werten (vgl. Fürst, GKÖD Bd. I, K § 89 RdNr. 37). Die Vorschrift lautet in der zweiten Alternative auch nicht „oder wenn Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern“, sondern „oder wenn andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern“. Damit wird der Bezug zur ersten Alternative hergestellt und verdeutlicht, dass diese einen herausgehobenen Beispielsfall der zweiten Alternative darstellt. In systematischer Hinsicht erfährt dies Bestätigung durch einen Blick auf die Regelung in § 16 SUrlV. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift werden Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, nach den Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts ersetzt, es sei denn, dass der Widerruf nach § 15 Abs. 2 ausgesprochen wird. § 16 SUrlV unterscheidet danach nicht zwischen einem vom Beamten zu vertretenden und einem von ihm nicht zu vertretenden Widerruf; dem Verordnungsgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, dass er den Beamten auch dann vom Recht auf Aufwendungsersatz nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SUrlV ausnehmen wollte, wenn dieser den Widerruf nicht zu vertreten hat. Vielmehr lässt sich dieser Regelung der Wille des Verordnungsgebers entnehmen, dass die Ersatzpflicht nur im Falle eines Widerrufs, der auf Umständen aus der Sphäre des Beamten beruht, ausscheiden soll, da es nur dann sachgerecht ist, diesen mit den durch den Widerruf entstehenden Mehraufwendungen zu belasten. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass der Beamte die Mehraufwendungen für einen von ihm nicht zu vertretenden Widerruf selbst tragen muss. Auch dies bestätigt die vorgenommene Auslegung des § 15 Abs. 2 SUrlV. Im Übrigen zeigt auch ein Vergleich mit § 15 Abs. 1 SUrlV, dass der Verordnungsgeber die Fälle des vom Beamten zu vertretenden Widerrufs von den Fällen unterscheiden wollte, in denen der Widerruf auf Umständen aus der Sphäre des Dienstherrn beruht. Da der Beamte in den letztgenannten Fällen schutzwürdiger ist, hat der Verordnungsgeber strengere Voraussetzungen für einen Widerruf aufgestellt und dem Dienstherrn Ermessen eingeräumt.
Nichts anderes folgt daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15.05.1997 (- 2 C 32.96 -, Buchholz 232.4 § 15 SUrlV Nr. 1) zu § 15 Abs. 2 erste Alternative SUrlV allein darauf abgestellt hat, ob der Urlaub tatsächlich zweckwidrig verwendet wurde, ohne danach zu fragen, wessen Sphäre dieser Umstand zuzurechnen ist. Dies steht der vorgenommenen Auslegung nicht entgegen, da der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein Fall zugrunde lag, bei dem die Umstände für den Widerruf eindeutig der Sphäre des Beamten entstammten.
Die zweckwidrige Verwendung des Sonderurlaubs durch den Beamten hebt der Verordnungsgeber danach als benannten Grund, der den Widerruf zwingend erfordert, gegenüber anderen Gründen, die der Beamte zu vertreten hat, hervor. Gemein ist diesen Fällen, dass sich der Beamte vom Zweck der Urlaubsbewilligung entfernt. Eine zweckwidrige Verwendung in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn er wie hier durch - grundsätzlich zulässige - Organisationsmaßnahmen seines Dienstherrn daran gehindert wird, den Urlaubszweck weiter zu verfolgen. Da der Widerruf der Sonderurlaubsbewilligung im vorliegenden Fall auf Umstrukturierungsmaßnahmen beruht, also allein der Sphäre der Antragsgegnerin zuzurechnen ist, kann er nicht auf § 15 Abs. 2 SUrlV gestützt werden.
Warum der verfassungsrechtliche Charakter des Beamtenverhältnisses eine andere Entscheidung gebieten sollte, legt die Antragsgegnerin nicht dar. Dafür ist auch schon vor dem Hintergrund nichts erkennbar, dass dem Antragsteller Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge gewährt worden ist und er daher für den vereinbarten Zeitraum keinen Anspruch auf Zuwendungen des Dienstherrn hat.
Der Dienstherr ist auch nicht schutzlos, denn ein Widerruf der Urlaubsbewilligung ist auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 SUrlV bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen weiterhin möglich. Ob hier zwingende dienstliche Gründe für einen Widerruf der Beurlaubung nach § 15 Abs. 1 SUrlV gegeben sind, bedarf indes schon deshalb keiner Vertiefung, weil es sich bei der Entscheidung nach § 15 Abs. 1 SUrlV um eine Ermessensentscheidung handelt. Einer Umdeutung des als gebundene Entscheidung ergangenen Widerrufs in eine Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 1 SUrlV steht § 47 Abs. 3 VwVfG entgegen, für eine Ermessensreduzierung auf Null bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.1996 - 1 A 5445/94 -, Juris).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.