Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 22. Dez. 2014 - 6 B 259/14

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2014:1222.6B259.14.0A
bei uns veröffentlicht am22.12.2014

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

2

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren,

3

hat Erfolg.

4

Der Antrag ist zulässig und begründet.

5

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Sache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

6

Da die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem BAföG einen hohen Grad der Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet, setzt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Glaubhaftmachung des Obsiegens im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit sowie in der Regel die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer die Ausbildung und den Lebensunterhalt während der Ausbildung bedrohenden existenziellen Notlage für den Fall des Ausbleibens der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraus, aus der sich die Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens ergibt.

7

Der Antragsteller hat bei Zugrundelegung dieses Maßstabes einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn er sichert seinen Lebensunterhalt nach eigenen Angaben derzeit aus den geringfügigen Einkünften als Aushilfe im Schlaflabor und erhält darüber hinaus keine Leistungen.

8

Er hat auch einen Anordnungsanspruch auf die einstweilen begehrte Ausbildungsförderung glaubhaft gemacht.

9

Denn nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Studium der Humanmedizin zu Unrecht den Förderungsausschluss nach § 7 Abs. 3 BAföG entgegenhält.

10

Die Beteiligten sind sich zu Recht einig, dass der Antragsteller als syrischer Staatsangehöriger, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt sowie als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und auch als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt ist, grundsätzlich zum leistungsberechtigten Personenkreis des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gehört, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Das Studium der Humanmedizin gehört auch zu den förderungsfähigen Ausbildungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG.

11

Im Übrigen folgt der Anspruch des Antragstellers nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maße an Wahrscheinlichkeit aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung u.a. zumindest für drei Studienjahre berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen ist nicht feststellbar, ob der Antragsteller diesen „Erstanspruch“ auf Ausbildungsförderung bereits verbraucht hat. Insbesondere ist derzeit entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht feststellbar, dass die einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG diesem Anspruch entgegenstehen, wonach bei einem Abbruch der Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet wird, wenn der Auszubildende aus wichtigem bzw. unabweisbarem Grund die vorherige Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat.

12

Allerdings hat der Antragsteller bereits von Oktober 2008 bis Juli 2011 an der Universität Damaskus Landwirtschaft studiert, ohne einen Abschluss zu erlangen. Nach einem Besuch des Studienkollegs in Halle zum Erwerb der erforderlichen Deutschkenntnisse von September 2011 bis September 2012 immatrikulierte er sich zum Wintersemester 2012/2013 an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zunächst im Studiengang Biochemie, bevor er zum Wintersemester 2013/2014 das Studium der Humanmedizin aufnahm.

13

Gleichwohl ist derzeit nicht feststellbar, dass der Antragsteller mit dem Wechsel von der Universität Damaskus an die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eine Ausbildung in einer anderen Fachrichtung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG betreibt. Nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Dabei wird die Fachrichtung durch den Gegenstand der Ausbildung, d.h. das materielle Wissenssachgebiet, auf dem sie Kenntnisse vermittelt, und das Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss, bestimmt (Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 7 Rn. 47). Bei der Anwendung des Abs. 3 sind zwei Ausbildungen von Bedeutung: die bisherige, die der Auszubildende abgebrochen oder vor dem Fachrichtungswechsel betrieben hat und die andere, die er nunmehr durchführen will oder bereits durchführt. Beide Ausbildungen - die bisherige und die andere - müssen Ausbildungen i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG sein, um förderungsrechtlich von einer anderen Ausbildung sprechen zu können (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 38). Eine im Ausland aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung ist danach förderungsrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist. Ausbildungszeiten an einer in diesem Sinne nicht gleichwertigen Ausbildungsstätte bleiben förderungsrechtlich außer Betracht. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus. Der Frage, in welchem Umfang Zeiten einer Auslandsausbildung auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, kommt dabei nur eine Indizwirkung zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981, - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174 und vom 04. Dezember 1997, - 5 C 28.97 - BVerwGE 106, 5).

14

Dass das vom Antragsteller an der Universität Damaskus betriebene Landwirtschaftsstudium mit einem Ausbildungsgang an einer deutschen Hochschule oder gegebenenfalls einer anderen Ausbildungsstätte i.S.d. § 2 Abs. 1 BAföG in diesem Sinne vergleichbar ist, ist aber nach den bislang vorliegenden Informationen nicht feststellbar. Der Antragsgegner hat hierzu bislang zwar über die Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen „anabin“ (http:anabin.kmk.org) in Erfahrung gebracht, dass es sich bei der Universität Damaskus um eine in Syrien akkreditierte Hochschule handelt. Über den Inhalt des dort vom Antragsteller absolvierten Studiums, die Art des zu erreichenden Abschlusses und seine eventuelle Vergleichbarkeit mit einem Studium an deutschen Hochschulen oder gegebenenfalls anderen Ausbildungsstätten i.S.d. § 2 Abs. 1 BAföG ist jedoch nichts bekannt. Eine zuverlässige Aussage über die Vergleichbarkeit des in Syrien vom Antragsteller begonnenen Landwirtschaftsstudiums mit einem Landwirtschaftsstudium in Deutschland lässt sich danach derzeit nicht treffen. Die hierzu erforderlichen Informationen lassen sich im Rahmen dieses Eilverfahrens auch nicht in der gebotenen Kürze beschaffen. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund derzeit davon aus, dass die Gleichwertigkeit des Landwirtschaftsstudiums des Antragstellers im hier maßgeblichen Sinne nicht gegeben ist. Der Antragsgegner ist gehalten, die für eine Bewertung der Gleichwertigkeit des vom Antragsteller in Damaskus betriebenen Studiums erforderlichen Informationen - z.B. durch eine entsprechende Anfrage bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die solche Auskünfte ausdrücklich zu ihren Aufgabenbereichen zählt (vgl. http://www.kmk.org/zab/unsere-aufgaben/gutachterstelle.html) - einzuholen, um eine entsprechende Bewertung vornehmen zu können.

15

Ist aber die in Syrien absolvierte Ausbildung wegen fehlender Gleichwertigkeit nicht als bisherige Ausbildung zu berücksichtigen, so ist die Förderung auch nicht nach § 7 Abs. 3 BAföG ausgeschlossen. Mit der (vorläufigen) Feststellung, dass der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen der Ausbildungsförderung durch sein Studium in Syrien nicht verbraucht ist, ist zugleich festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig so zu stellen ist, als ob er in Deutschland erstmalig ein Studium gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG aufnimmt. Er hat einen Anspruch darauf, gemäß Art. 12 Abs. 1 GG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über den Zugang zu den Hochschulen sein Studium frei zu wählen.

16

Der Anspruch des Antragstellers ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen schließlich auch nicht deshalb nach § 7 Abs. 3 BAföG ausgeschlossen, weil er vor der Aufnahme des Studiums der Humanmedizin zum Wintersemester 2013/2014 für zwei Semester das Fach Biochemie studiert hat. Insofern liegt zwar ein Fachrichtungswechsel i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG vor. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen geht die Kammer jedoch davon aus, dass der Fachrichtungswechsel des Antragstellers diese Voraussetzungen jedenfalls deshalb erfüllt, weil zu seinen Gunsten die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG greift. Danach wird beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 BAföG erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Die Vermutungswirkung soll die Ämter für Ausbildungsförderung und die Verwaltungsgerichte von der verwaltungsaufwändigen Prüfung entlasten, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Außerdem soll damit der Gefahr begegnet werden, dass im Ergebnis die bloße Formulierungskunst des Antragstellers entscheidend ist (BT-Drs. 15/3655 S. 9). Weil damit aber der Anspruch des Gesetzes, dass ein Fachrichtungswechsel unverzüglich zu erfolgen hat, nicht aufgegeben wird, ist die Vermutung widerlegbar. Das folgt sowohl aus ihrem Wortlaut als auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum 21. BAföG-Änderungsgesetz (BT-Drs. 15/3655, S. 9; Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 51). An eine Widerlegung sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (VG Stuttgart, Urteil v. 15.12.2005,11 K 1197/05, juris). Denn sie dient lediglich dem Zweck, auf Missbrauchsfälle zu reagieren (Rothe/Blanke a.a.O. Rn. 51; VG Stuttgart a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer missbräuchlichen Ausnutzung des privilegierten Fachrichtungswechsels gesehen, die Wahrscheinlichkeit eines solchen Missbrauchs aber als gering eingeschätzt (BT-Drs. 15/3655, S. 10; Rothe/Blanke a.a.O.). Dem entsprechend trägt die Behörde die materielle Beweislast für die zur Widerlegung der Regelvermutung führenden Tatsachen (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 5. Auflage, § 7 Rn. 158).

17

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zugunsten des Antragstellers die Voraussetzungen eines privilegierten Fachrichtungswechsels nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG vor. Er hat sein Studium der Biochemie an der Martin-Luther-Universität nach den ersten beiden Semestern endgültig aufgegeben und sich zum Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang Humanmedizin eingeschrieben. Die Kammer geht derzeit davon aus, dass es sich hierbei um den „ersten“ Fachrichtungswechsel i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG handelt, da - wie bereits ausgeführt - das zuvor vom Antragsteller in Damaskus betriebene Studium der Landwirtschaft förderungsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist. Er hat seinen Fachrichtungswechsel damit zum Beginn des dritten Fachsemesters, also innerhalb der Zeitschranke des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG, vollzogen.

18

Es spricht auch nichts für eine missbräuchliche Absicht des Antragstellers, die zur Widerlegung der Regelvermutung führen könnte.

19

Da bisher eine konkrete Berechnung der dem Antragsteller zustehenden Förderleistungen nicht vorgenommen wurde, ist der Antragsgegner - wie tenoriert - zur Leistung in gesetzlicher Höhe zu verpflichten. Weil das Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes im Recht der Ausbildungsförderung der Beseitigung einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage dient, kann der Antragsgegner zur vorläufigen Leistungserbringung in diesem Verfahren nur ab dem ersten des Monats verpflichtet werden (vgl. § 15 Abs. 1 BAföG), in dem der gerichtliche Antrag gestellt worden ist. Eine rückwirkende Leistungserbringung ist ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller in dieser Zeit finanziell selbst geholfen hat (vgl. VG Göttingen, 21. Februar 2007 - 2 B 15/07 -, zit. nach juris Rn. 28).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

21

Dem Antragsteller war vor diesem Hintergrund auch Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. O. zu gewähren. Er hat seine Bedürftigkeit nachgewiesen. Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten sind vorliegend – wie dargelegt – gegeben.


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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07. März 2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium an der Filmakademie Baden-Württemberg in der Fachrichtung Film und Medien Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG nach einem von ihr unternommenen Fachrichtungswechsel.
Die am 29.06.1982 geborene Klägerin erlangte am 12.06.2002 das Abitur. Ab dem Wintersemester 2003/2004 studierte sie an der Freien Universität Berlin in der Fachrichtung Islamwissenschaften mit dem Studienziel Magister. Zum 30.09.2004 exmatrikulierte sie sich.
Am 23.09.2004 beantragte sie beim Beklagten Ausbildungsförderung für ein aufzunehmendes Studium an der Filmakademie Baden-Württemberg in der Fachrichtung Film und Medien mit dem Studienziel Diplom. Ihrem Antrag legte sie eine schriftliche Erklärung vom 20.09.2004 bei, in der es u. a. heißt, während des einjährigen Studiums an der Freien Universität Berlin habe sie erkannt, dass sie einen praktischen Teil in ihrem Studium vermisse. Islamwissenschaften interessierten sie noch immer sehr. Sie beschäftige sich sehr mit diesen Themen, habe aber bemerkt, dass es sie nicht befriedige, diese Wissenschaft einzig und allein aus dem Theoretischen heraus zu erkunden, sondern ihr Wunsch sei es, selber kreativ sein zu können.
In einer weiteren, dem Beklagten am 27.09.2004 zugegangenen schriftlichen Erklärung erläuterte die Klägerin ihren Studienwechsel. Darin heißt es u. a., nach dem ersten Semester an der Freien Universität habe sie angefangen daran zu zweifeln, ob Islamwissenschaften der richtige Studiengang für sie sei. Ende Februar (2004) habe sie dann den Entschluss gefasst, sich (an der Filmakademie) zu bewerben. Da dies ihre erste Bewerbung an einer Filmhochschule gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, nicht angenommen zu werden und habe sich darauf eingestellt, weiterhin Islamwissenschaften zu studieren. Sie sei dann aber doch zu der Aufnahmeprüfung Anfang Juli zur Filmakademie eingeladen worden und habe ca. einen Monat später auch von dort eine Zusage erhalten.
Mit Bescheid vom 30.09.2004 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung ist ausgeführt, auf Grund des Fachrichtungswechsels könne gemäß § 7 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn für diesen Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund vorliege. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien aber nur dann erfüllt, wenn neben einem wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift auch das Studium unverzüglich abgebrochen werde, nachdem dieser wichtige Grund dem Auszubildenden bekannt geworden sei. Nach der gegebenen Begründung habe die Klägerin aber schon frühzeitig bemerkt, dass ihr Studium der Islamwissenschaften nicht ihren Vorstellungen und Neigungen entsprochen hätte, weshalb sie sich bereits im Frühjahr 2004 an der Filmakademie beworben habe. Es sei aber auch insgesamt nicht zu erkennen, dass ein so schwerwiegender Neigungswandel vorliege, das überhaupt ein wichtiger Grund im förderungsrechtlichen Sinne angenommen werden könne. Das könne letztlich dahingestellt bleiben, da es am Merkmal der Unverzüglichkeit fehle. Die Klägerin sei insgesamt zwei Semester an der Freien Universität Berlin immatrikuliert geblieben, obwohl sie bereits im ersten Semester erkannt habe, dass dieses Studium nicht ihren Neigungen entsprochen habe.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung berief sie sich darauf, bei ihrer Bewerbung zur Filmakademie Baden-Württemberg habe sie nicht damit gerechnet, angenommen zu werden. Es gebe in ihrem Studiengang bei ca. 150 Bewerbern nur sieben Studienplätze. Aus diesem Grund habe sie damals ihr altes Studium im April noch nicht abgebrochen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung heißt es dort u. a., die Anerkennung eines wichtigen Grundes für den vorgenommenen Fachrichtungswechsel als Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG setze voraus, dass der Auszubildende, sobald er seine fehlende Neigung für sein bisheriges Studienfach erkannt habe, unverzüglich die erforderliche Konsequenz ziehe und die Ausbildung abbreche. Habe der Auszubildende nicht unverzüglich die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, nachdem ihm die als wichtiger Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden sei, so seine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich unbeachtlich. In der ersten Erklärung zum Studienabbruch habe die Klägerin angegeben, dass sie bereits während des ersten Semesters an der Uni Berlin erkannt habe, dass sie am Studium der Islamwissenschaft einen praktischen Teil vermisse. Bereits Ende Februar 2004 habe sie den Entschluss gefasst, sich für ein anderes Studium zu bewerben. Das Studium der Islamwissenschaft habe sie jedoch nicht aufgegeben, da sie nicht gewusst habe, ob sie an der Filmakademie eine Zusage bekommen würde. Daher mangele es an einem unverzüglichen Studienabbruch im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG.
Ausführungen zu § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG i. d. F. des 21. BAföGÄndG vom 02.12.2004 enthielt der Widerspruchsbescheid nicht.
Die Klägerin hat am 07.04.2005 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt sie aus, dem Studienwechsel sei ein längerer Erkenntnis- und Entscheidungsprozess vorausgegangen. Sie habe nicht bereits im Februar oder April 2004 entschieden, das Studium abzubrechen bzw. zu wechseln. Zu diesem Zeitpunkt seien ihr erst Zweifel gekommen. Im folgenden Sommersemester habe sich zusätzlich herausgestellt, dass das Milieu, in dem sie dort studiert habe, extrem fundamentalistisch religiös durchdrungen gewesen sei. Sie habe die Umgebung als feindselig und unerträglich wahrgenommen und auch insoweit festgestellt, dass sie dort voraussichtlich einen erfolgreichen Studienabschluss nicht werde erreichen können. Dies habe schließlich zu der Entscheidung des Studienabbruchs geführt.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07. März 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für das Studium an der Filmakademie Baden-Württemberg Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt sie nunmehr aus, mit dem neu geschaffenen § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG sei eine widerlegliche Regelvermutung eingeführt worden, die bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel in den ersten beiden Semestern eine weitere Förderung ermögliche. Diese gesetzliche Vermutung erstrecke sich auch darauf, dass der Fachrichtungswechsel unverzüglich erfolgt sei, nachdem der wichtige Grund eingetreten sei. Im vorliegenden Fall sei diese gesetzliche Vermutung aber widerlegt. Die Klägerin habe ihr Studium der Islamwissenschaften nicht unverzüglich nach Eintritt des wichtigen Grundes abgebrochen. Dabei sei zu berücksichtigten, dass die ersten Erklärungen eines Auszubildenden grundsätzlich wahr seien, da sie in der Regel noch nicht auf den Erfolg hin abgestellt sind, sondern den Tatsachen entsprächen. Die Klägerin habe aber bisher angegeben, dass sie bereits nach dem ersten Semester Zweifel am gewählten Studiengang gehabt habe. Ende Februar 2004 habe sie dann den Entschluss gefasst, sich an der Filmakademie zu bewerben, damit liege ein unverzüglicher Studienabbruch im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht vor. Die Klägerin habe sich schon Ende Februar 2004 an der Filmakademie beworben, weil sie schon damals entschieden habe, bei Erfolg dieser Bewerbung ihr Studium der Islamwissenschaften abzubrechen. Mit der eigenen Mitteilung der Klägerin sei damit die gesetzliche Regelvermutung widerlegt. Fehle es aber an einem unverzüglichen Fachrichtungswechsel, könne ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG nicht mehr anerkannt werden und eine Ausbildungsförderung scheide aus.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Berichterstatter konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende im Falle einer Hochschulausbildung - wie hier an der FU Berlin - die Ausbildung bis zum Beginn des vierten Fachsemesters aus wichtigem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt.
19 
Wichtig im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Grund, der einen auch auf wirtschaftlichen Erfolg seiner Berufstätigkeit zielenden Auszubildenden bei verständiger Würdigung der Bedeutung des Berufs zu einem Ausbildungswechsel veranlasst. Davon ausgehend nimmt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung einen wichtigen Grund dann an, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Orientiert an dem Grundsatz des § 1 BAföG, dem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu gewährleisten, sind hierbei im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen. In Betracht kommt deshalb im Rahmen des zu prüfenden wichtigen Grundes etwa ein ernstzunehmender Neigungswandel oder aber auch die Erkenntnis eines Eignungsmangels (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 113 = NVwZ 1995, 1109 m.w.N.).
20 
Grundsätzlich zutreffend weist der Beklagte auch darauf hin, dass ein wichtiger Grund nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur anerkannt werden kann, wenn der Auszubildende, sobald er Gewissheit über den Grund für den Fachrichtungswechsel erlangt hat, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen zieht. Es wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Sobald der Auszubildende sich demnach Gewissheit über seine fehlende Neigung oder Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat - oder verschaffen konnte -, muss er deshalb ohne schuldhaftes Zögern die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung beenden. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194 m.w.N.).
21 
Dabei findet § 7 Abs. 3 BAföG hier in der Fassung, die er mit dem 21. BAföGÄndG vom 02.12.2004 (BGBl. I, S. 3127) gefunden hat, Anwendung. Art. 1 Nr. 2 des 21. BAföGÄndG ist am 08.12.2004 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten und hat § 7 Abs. 3 BAföG einen weiteren Satz, Satz 4, angefügt. Da für die Leistung von Ausbildungsförderung das jeweilige materielle Recht im Bewilligungszeitraum maßgeblich ist und sich § 7 Abs. 3 BAföG insgesamt auf die Förderungsfähigkeit der anderen Ausbildung bezieht, nicht aber die Aufgabe der bisherigen Ausbildung regelt, findet § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG unabhängig vom Zeitpunkt des vorherigen Ausbildungsabbruches bzw. Fachrichtungswechsels Anwendung, wenn jedenfalls ein Teil des streitigen Bewilligungszeitraums nach dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes, also nach dem 08.12.2004, liegt (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7 Rz 80) . Das ist hier, mit dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005, gegeben.
22 
Für einen - wie hier - ersten Fachrichtungswechsel stellt § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nunmehr die Regelvermutung auf, wonach vermutet wird, dass ein wichtiger Grund für den Abbruch der Ausbildung oder den Fachrichtungswechsel vorliegt, wenn eine Hochschulausbildung, wie hier diejenige an der FU Berlin, durch Wechsel oder Abbruch bis zu Beginn des dritten Fachsemesters beendet wird. Dieser zeitliche Rahmen ist vorliegend unzweifelhaft erfüllt.
23 
Entgegen der von der Beklagten nunmehr im Klageverfahren vorgetragenen Ansicht, ist diese gesetzliche Regelvermutung vorliegend nicht widerlegt.
24 
Dabei geht die Beklagte allerdings zutreffend davon aus, dass diese Regelvermutung grundsätzlich widerlegbar ist (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O. Rz 78). Die gesetzliche Regelvermutung erstreckt sich dabei sowohl darauf, dass ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel gegeben war, als auch darauf, dass dieser Wechsel unverzüglich erfolgte, nachdem der wichtige Grund eingetreten ist (Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rz 50). Sinn der Regelung ist die Entlastung der Verwaltung und auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach eine aufwändige Überprüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, in derartigen Fällen erspart bleiben solle. Mit der Regelung wird in Kauf genommen, dass unter Umständen auch einmal von einem wichtigen Grund ausgegangen wird, auch wenn ein solcher nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat die Gefahr einer solche Fehlsteuerung durchaus gesehen, aber ausdrücklich gering eingeschätzt, weil Studierende im Regelfall nicht leichthin wechselten und die Regelung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG die Auszubildenden hinreichend diszipliniere, weil danach auch bei einem förderungsrechtlich zulässigen Fachrichtungswechsel die letzten Semester der neu aufgenommenen Ausbildung in dem zeitlichen Umfang, in dem zuvor die abgebrochene Erstausbildung durchgeführt worden war, nur noch als Bankdarlehen gefördert werden (Rothe/Blanke, aaO. Rz 51 unter Verweis auf BT-Drs. 15/3655 S. 10).
25 
Diese Erwägungen machen deutlich, dass an die Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung erhebliche Anforderungen zu stellen sind. Zu denken wäre etwa an Missbrauchsfälle, wenn also mit Hilfe der Regelvermutung andere förderungsrechtliche Regelungen umgangen werden sollen (Rothe/Blanke aaO.). Solches ist vorliegend nicht zu erkennen. Die von der Klägerin in ihren schriftlichen Erläuterungen zum Fachrichtungswechsel abgegebenen Erklärungen halten sich noch im Rahmen dessen, was von der Rechtsprechung auch in der Vergangenheit als wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt wurde.
26 
So hat etwa das Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82 -, BVerwGE 70, 230 = FamRZ 1985, 895 = NVwZ 1985, 731) ausgeführt:
27 
„Dieser Unterschied ist jedenfalls in Fällen, in denen ein Student bei einem Neigungswandel sein Studium nach dem ersten Semester nicht sofort abbricht, sondern diesen Abbruch um einige Monate verzögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zu dem von ihm gewünschten Studium erhält, nicht von solcher Art und solchem Gewicht, daß er eine Ungleichbehandlung von derartigem Ausmaß zu rechtfertigen vermag. Nach der Interpretation des § 7 Abs. 3 BAföG in den angegriffenen Entscheidungen kann ein Student, der in gleicher Situation alsbald sein Studium abbricht, grundsätzlich ohne Einschränkungen weiter in seiner Ausbildung gefördert werden, während ein anderer, der den Abbruch nur geringfügig verzögert, um die Zulassung zum Wunschstudium abzuwarten, von jeder weiteren Förderung abgeschnitten wird. Angesichts dieses unverhältnismäßigen Ergebnisses, das auf dem Fehlen einer gesetzlichen Zwischenlösung beruht, ist der Richter gehalten, den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes durch eine weitergehende Differenzierung in der Auslegung des "wichtigen Grundes" in § 7 Abs. 3 BAföG zu genügen.“
28 
Dem schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an. Eignungs- bzw. Neigungszweifel in den ersten beiden Studiensemestern müssen nicht zwangsläufig dazu führen, das gewählte Studium tatsächlich abzubrechen. Solche Zweifel können auch aus Anfangsschwierigkeiten begründet sein, wie sie ein Studium im Vergleich zur vorhergehenden Schulausbildung üblicherweise mit sich bringt. Es ist daher zum einem nicht zu beanstanden, wenn ein Student ein weiteres Semester absolviert, um sicherzustellen, dass es sich nicht (nur) um Anfangsschwierigkeiten handelt (ebenso Hess. VGH, Beschl. v. 07.11.2002 - 5 TG 2552/02 -, NVwZ 2003, 627 = FamRZ 2003, 1231). Es kann nicht Sinn der förderungsrechtlichen Regelungen sein, den Geförderten zu unüberlegten und vorschnellen Entscheidungen nur deshalb zu bewegen, um weitere Förderungsleistungen nicht zu verlieren. Zum anderen gilt dies aber gerade auch dann, wenn die ins Auge gefasste Alternative noch völlig unsicher ist und der Auszubildende den Abbruch gerade deshalb verzögert um abzuwarten, ob eine Zulassung in den von ihm nun gewünschten Studium überhaupt zu erhalten ist (BVerfG aaO.).
29 
Gerade dies war hier der Fall. Angesichts der nicht gerade großen Chancen auf Zulassung an der Filmakademie Baden-Württemberg war es der Klägerin nicht zuzumuten, das Studium der Islamwissenschaften sofort zu beenden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aus den schriftlichen Erklärungen der Klägerin, auf die sich die Beklagte hinsichtlich der von ihr angenommenen Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung beruft, gerade nicht hervorgeht, sie hätte bei Nichtannahme an der Filmakademie auf jeden Fall das Studium der Islamwissenschaften abgebrochen - im Gegenteil. Ihre Äußerungen, insbesondere ihr Hinweis auf das weiter bestehende Interesse an diesen Themen, können auch so gedeutet werden, dass sie bei Nichtannahme an der Filmakademie dieses Studium berufsqualifizierend abgeschlossen hätte, gegebenenfalls an einer anderen Hochschule mit weniger fundamentalistisch religiös geprägten Mitstudenten. Dementsprechend heißt es in der Erklärung der Klägerin vom 27.09.2004, die gemeinsam mit der Erklärung vom 20.09.2004 als „erste Erklärungen“ zum Fachrichtungswechsel betrachtet werden muss, „sie (sei) davon ausgegangen, nicht angenommen zu werden und habe sich darauf eingestellt, weiterhin Islamwissenschaften zu studieren“.
30 
Hier weitere Aufklärung zu betreiben, sieht sich das Gericht durch § 7 Abs. 3 Satz 4 des BAföG nunmehr aber gehindert. Sinn dieser neuen gesetzlichen Vorschrift ist es, gerade auch zur Entlastung der Gerichte, eine derartige Motivforschung zu unterlassen.
31 
Es kann somit derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG endgültig als widerlegt angesehen werden muss, so dass sich die Klägerin vorliegend auf diese Vorschrift und damit auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG berufen kann.
32 
Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
16 
Der Berichterstatter konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende im Falle einer Hochschulausbildung - wie hier an der FU Berlin - die Ausbildung bis zum Beginn des vierten Fachsemesters aus wichtigem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt.
19 
Wichtig im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Grund, der einen auch auf wirtschaftlichen Erfolg seiner Berufstätigkeit zielenden Auszubildenden bei verständiger Würdigung der Bedeutung des Berufs zu einem Ausbildungswechsel veranlasst. Davon ausgehend nimmt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung einen wichtigen Grund dann an, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Orientiert an dem Grundsatz des § 1 BAföG, dem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu gewährleisten, sind hierbei im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen. In Betracht kommt deshalb im Rahmen des zu prüfenden wichtigen Grundes etwa ein ernstzunehmender Neigungswandel oder aber auch die Erkenntnis eines Eignungsmangels (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 113 = NVwZ 1995, 1109 m.w.N.).
20 
Grundsätzlich zutreffend weist der Beklagte auch darauf hin, dass ein wichtiger Grund nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur anerkannt werden kann, wenn der Auszubildende, sobald er Gewissheit über den Grund für den Fachrichtungswechsel erlangt hat, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen zieht. Es wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Sobald der Auszubildende sich demnach Gewissheit über seine fehlende Neigung oder Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat - oder verschaffen konnte -, muss er deshalb ohne schuldhaftes Zögern die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung beenden. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194 m.w.N.).
21 
Dabei findet § 7 Abs. 3 BAföG hier in der Fassung, die er mit dem 21. BAföGÄndG vom 02.12.2004 (BGBl. I, S. 3127) gefunden hat, Anwendung. Art. 1 Nr. 2 des 21. BAföGÄndG ist am 08.12.2004 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten und hat § 7 Abs. 3 BAföG einen weiteren Satz, Satz 4, angefügt. Da für die Leistung von Ausbildungsförderung das jeweilige materielle Recht im Bewilligungszeitraum maßgeblich ist und sich § 7 Abs. 3 BAföG insgesamt auf die Förderungsfähigkeit der anderen Ausbildung bezieht, nicht aber die Aufgabe der bisherigen Ausbildung regelt, findet § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG unabhängig vom Zeitpunkt des vorherigen Ausbildungsabbruches bzw. Fachrichtungswechsels Anwendung, wenn jedenfalls ein Teil des streitigen Bewilligungszeitraums nach dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes, also nach dem 08.12.2004, liegt (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7 Rz 80) . Das ist hier, mit dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005, gegeben.
22 
Für einen - wie hier - ersten Fachrichtungswechsel stellt § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nunmehr die Regelvermutung auf, wonach vermutet wird, dass ein wichtiger Grund für den Abbruch der Ausbildung oder den Fachrichtungswechsel vorliegt, wenn eine Hochschulausbildung, wie hier diejenige an der FU Berlin, durch Wechsel oder Abbruch bis zu Beginn des dritten Fachsemesters beendet wird. Dieser zeitliche Rahmen ist vorliegend unzweifelhaft erfüllt.
23 
Entgegen der von der Beklagten nunmehr im Klageverfahren vorgetragenen Ansicht, ist diese gesetzliche Regelvermutung vorliegend nicht widerlegt.
24 
Dabei geht die Beklagte allerdings zutreffend davon aus, dass diese Regelvermutung grundsätzlich widerlegbar ist (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O. Rz 78). Die gesetzliche Regelvermutung erstreckt sich dabei sowohl darauf, dass ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel gegeben war, als auch darauf, dass dieser Wechsel unverzüglich erfolgte, nachdem der wichtige Grund eingetreten ist (Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rz 50). Sinn der Regelung ist die Entlastung der Verwaltung und auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach eine aufwändige Überprüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, in derartigen Fällen erspart bleiben solle. Mit der Regelung wird in Kauf genommen, dass unter Umständen auch einmal von einem wichtigen Grund ausgegangen wird, auch wenn ein solcher nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat die Gefahr einer solche Fehlsteuerung durchaus gesehen, aber ausdrücklich gering eingeschätzt, weil Studierende im Regelfall nicht leichthin wechselten und die Regelung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG die Auszubildenden hinreichend diszipliniere, weil danach auch bei einem förderungsrechtlich zulässigen Fachrichtungswechsel die letzten Semester der neu aufgenommenen Ausbildung in dem zeitlichen Umfang, in dem zuvor die abgebrochene Erstausbildung durchgeführt worden war, nur noch als Bankdarlehen gefördert werden (Rothe/Blanke, aaO. Rz 51 unter Verweis auf BT-Drs. 15/3655 S. 10).
25 
Diese Erwägungen machen deutlich, dass an die Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung erhebliche Anforderungen zu stellen sind. Zu denken wäre etwa an Missbrauchsfälle, wenn also mit Hilfe der Regelvermutung andere förderungsrechtliche Regelungen umgangen werden sollen (Rothe/Blanke aaO.). Solches ist vorliegend nicht zu erkennen. Die von der Klägerin in ihren schriftlichen Erläuterungen zum Fachrichtungswechsel abgegebenen Erklärungen halten sich noch im Rahmen dessen, was von der Rechtsprechung auch in der Vergangenheit als wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt wurde.
26 
So hat etwa das Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82 -, BVerwGE 70, 230 = FamRZ 1985, 895 = NVwZ 1985, 731) ausgeführt:
27 
„Dieser Unterschied ist jedenfalls in Fällen, in denen ein Student bei einem Neigungswandel sein Studium nach dem ersten Semester nicht sofort abbricht, sondern diesen Abbruch um einige Monate verzögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zu dem von ihm gewünschten Studium erhält, nicht von solcher Art und solchem Gewicht, daß er eine Ungleichbehandlung von derartigem Ausmaß zu rechtfertigen vermag. Nach der Interpretation des § 7 Abs. 3 BAföG in den angegriffenen Entscheidungen kann ein Student, der in gleicher Situation alsbald sein Studium abbricht, grundsätzlich ohne Einschränkungen weiter in seiner Ausbildung gefördert werden, während ein anderer, der den Abbruch nur geringfügig verzögert, um die Zulassung zum Wunschstudium abzuwarten, von jeder weiteren Förderung abgeschnitten wird. Angesichts dieses unverhältnismäßigen Ergebnisses, das auf dem Fehlen einer gesetzlichen Zwischenlösung beruht, ist der Richter gehalten, den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes durch eine weitergehende Differenzierung in der Auslegung des "wichtigen Grundes" in § 7 Abs. 3 BAföG zu genügen.“
28 
Dem schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an. Eignungs- bzw. Neigungszweifel in den ersten beiden Studiensemestern müssen nicht zwangsläufig dazu führen, das gewählte Studium tatsächlich abzubrechen. Solche Zweifel können auch aus Anfangsschwierigkeiten begründet sein, wie sie ein Studium im Vergleich zur vorhergehenden Schulausbildung üblicherweise mit sich bringt. Es ist daher zum einem nicht zu beanstanden, wenn ein Student ein weiteres Semester absolviert, um sicherzustellen, dass es sich nicht (nur) um Anfangsschwierigkeiten handelt (ebenso Hess. VGH, Beschl. v. 07.11.2002 - 5 TG 2552/02 -, NVwZ 2003, 627 = FamRZ 2003, 1231). Es kann nicht Sinn der förderungsrechtlichen Regelungen sein, den Geförderten zu unüberlegten und vorschnellen Entscheidungen nur deshalb zu bewegen, um weitere Förderungsleistungen nicht zu verlieren. Zum anderen gilt dies aber gerade auch dann, wenn die ins Auge gefasste Alternative noch völlig unsicher ist und der Auszubildende den Abbruch gerade deshalb verzögert um abzuwarten, ob eine Zulassung in den von ihm nun gewünschten Studium überhaupt zu erhalten ist (BVerfG aaO.).
29 
Gerade dies war hier der Fall. Angesichts der nicht gerade großen Chancen auf Zulassung an der Filmakademie Baden-Württemberg war es der Klägerin nicht zuzumuten, das Studium der Islamwissenschaften sofort zu beenden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aus den schriftlichen Erklärungen der Klägerin, auf die sich die Beklagte hinsichtlich der von ihr angenommenen Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung beruft, gerade nicht hervorgeht, sie hätte bei Nichtannahme an der Filmakademie auf jeden Fall das Studium der Islamwissenschaften abgebrochen - im Gegenteil. Ihre Äußerungen, insbesondere ihr Hinweis auf das weiter bestehende Interesse an diesen Themen, können auch so gedeutet werden, dass sie bei Nichtannahme an der Filmakademie dieses Studium berufsqualifizierend abgeschlossen hätte, gegebenenfalls an einer anderen Hochschule mit weniger fundamentalistisch religiös geprägten Mitstudenten. Dementsprechend heißt es in der Erklärung der Klägerin vom 27.09.2004, die gemeinsam mit der Erklärung vom 20.09.2004 als „erste Erklärungen“ zum Fachrichtungswechsel betrachtet werden muss, „sie (sei) davon ausgegangen, nicht angenommen zu werden und habe sich darauf eingestellt, weiterhin Islamwissenschaften zu studieren“.
30 
Hier weitere Aufklärung zu betreiben, sieht sich das Gericht durch § 7 Abs. 3 Satz 4 des BAföG nunmehr aber gehindert. Sinn dieser neuen gesetzlichen Vorschrift ist es, gerade auch zur Entlastung der Gerichte, eine derartige Motivforschung zu unterlassen.
31 
Es kann somit derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG endgültig als widerlegt angesehen werden muss, so dass sich die Klägerin vorliegend auf diese Vorschrift und damit auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG berufen kann.
32 
Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.