Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Juni 2005 - A 2 K 12290/03

bei uns veröffentlicht am13.06.2005

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2003 wird in seiner Nr. 2 aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass bei Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die Beigeladenen sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) und am 01.09.2003 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist. Am 10.09.2003 stellten sie Asylanträge.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 13.11.2003 die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte ab (1.) Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) vorliegen (2.). Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Republik Korea (Südkorea) nicht vorliegen. Den Beigeladenen wurde die Abschiebung in die Republik Korea (Südkorea) oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (4.) In die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) dürften sie nicht abgeschoben werden (5.).
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat am 22.11.2003 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Er ist der Ansicht, Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG scheide aus, da die Beigeladenen auch die Staatsangehörigkeit der Republik Korea (Südkorea) besäßen. Es sei nicht festgestellt, dass ihnen politische Verfolgung durch Südkorea drohe oder dass sie dort nicht vor Verfolgungsmaßnahmen durch Nordkorea geschützt würden. Es sei den Klägern zumutbar, über die südkoreanische Auslandsvertretung ein Aufnahmeverfahren zu betreiben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2003 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen beantragen,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie machen geltend, Nord- und Südkorea seien völkerrechtlich verschiedene Staaten. Sie hätten auch nicht die Möglichkeit gehabt, nach Südkorea auszureisen. Die Grenze zwischen beiden Staaten sei für Flüchtlinge unpassierbar. Eine Einreise aus einem Drittstaat sei nur mit Einwilligung der südkoreanischen Behörden möglich. Ob diese Zustimmung erteilt werde, sei ungewiss.
12 
Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Sie sind auf die bei der Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel hingewiesen worden.
13 
In der mündlichen Verhandlung sind die Beigeladenen unter Hinzuziehung eines Dolmetschers persönlich angehört worden. Der Beigeladene zu 1. hat angegeben, er sei am ... in H. geboren, das liege im Nordosten des Landes, ca. drei Autostunden bis zur chinesischen Grenze. Er habe die Oberschule besucht, aber keine besondere Berufsausbildung, sondern in einem Lebensmittelladen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe auch nicht zur Armee gedurft, weil ein Onkel von ihm nach Südkorea geflohen sei. Auf Frage hat er angegeben, der Geburtstag von Kim Il Sung sei der 16.02., der Geburtstag von Kim Jong Il der 15.04. Die Beigeladene Nr. 2. hat angegeben, sie sei am ... ebenfalls in H. geboren und habe nach der Schule als Näherin in einer Kleiderfabrik gearbeitet. Der Geburtstag von Kim Il Sung sei der 15.04.1912. Er habe ursprünglich Kim Song Chu geheißen; während der Revolution sei sein Name als Ehrung geändert worden. Beide haben angegeben, Kim Il Sung habe gegen Japan gekämpft und anschließend das koreanische Volk geführt. Sie hätten jede Woche Unterricht über die Staatsideologie bekommen, es sei die Juche-Ideologie. Dabei gehe es im Wesentlichen um die Heldentaten von Kim Il Sung sowie um Unabhängigkeit und Selbstverteidigung. Sie seien aus Nordkorea geflohen, weil ihr Kind krank gewesen sei. Sie hätten sich auf dem Lkw eines chinesischen Fischhändlers unter der Ladung versteckt und seien mit ihm nach China gefahren. Das Kind sei aber gestorben, noch bevor sie es in China hätten ins Krankenhaus bringen können. Sie seien dann ca. zwei Jahre in China geblieben; der Beigeladene Nr. 1 habe in einem Steinbruch gearbeitet, die Beigeladene Nr. 2 habe bei anderen Leuten im Haushalt geholfen. Aus China seien sie weggegangen, weil sie bei der Arbeit schlecht behandelt worden seien. Die Beigeladene Nr. 2 sei von Männern bedrängt worden. Auf Frage haben sie angegeben, sie hätten nicht darüber nachgedacht, nach Südkorea zu gehen. In Deutschland würden sie gut behandelt. Sie wollten hier bleiben und für ihren Lebensunterhalt arbeiten.
14 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vom Gericht beigezogenen Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Das Gericht kann mit Zustimmung der Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht konnte auch trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO) und der beteiligte Bundesbeauftragte generell auf eine Ladung und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit in Nr. 2 festgestellt wird, dass hinsichtlich der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (jetzt: § 60 Abs. 1 AsylVfG) vorliegen. Die Beigeladenen haben entgegen der Auffassung des Bundesamtes auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
17 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Daraus folgt, dass die am 01.01.2005 in Kraft getretenen Änderungen des Asylverfahrensrechts und das gleichzeitig an die Stelle des Ausländergesetzes getretene Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I, 1950ff - AufenthG) Anwendung finden. Die Beteiligtenfähigkeit des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bleibt für das vorliegende Verfahren bestehen (§ 87b AsylVfG).
18 
1. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben waren, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann gegeben sein, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann auch ausgehen von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter § 60 Abs. 1 Satz 3 lit. a und b AufenthG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt dabei eine Verfolgungssituation voraus, in der dem Einzelnen wegen eines relevanten Merkmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. Art. 9 und 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. EU v. 30.09.2004, L 304/12), wobei jedoch aus der Sicht des Schutzsuchenden zu prüfen ist, ob seine Furcht vor Verfolgung nach der objektiven Zielgerichtetheit der Verfolgungsmaßnahme begründet ist (vgl. Art. 2 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG und dazu Marx, Die Bedeutung der EU-Qualifikationsrichtlinie für die deutsche Asylpraxis, Asylmagazin 9/2004, S. 8).
19 
Es obliegt dem Asylbewerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt darlegen, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. Detailliert vorzutragen sind dabei insbesondere Verhaftungen, Überwachungsmaßnahmen, Verhöre, Befragungen, Hausdurchsuchungen und ähnliche Maßnahmen. Erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche berechtigen regelmäßig zum Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens (BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79). An der erforderlichen Glaubhaftmachung von Asylgründen fehlt es ferner in der Regel auch, wenn der Asylsuchende sein Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens in einer ins Gewicht fallenden Weise steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich betrachtet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren einführt sowie auch dann, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder im Blick auf vergleichbare bekannte Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen (vgl. zum Ganzen die angeführte Rechtsprechung). Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - die Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer Verfolgung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG, Nr. 44).
20 
Diese Voraussetzung erfüllen die Beigeladenen nicht. Das Gericht geht zwar auf Grund ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2005 und der umfangreichen schriftlichen Ausführungen im Asylverfahren davon aus, dass sie aus Nordkorea stammen (dazu unten a). Daraus können sie aber keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ableiten (dazu unten b).
21 
a) Die Kläger haben nachvollziehbar dargelegt, dass sie in Nordkorea geboren und aufgewachsen sind und sich seit April 2001 in China aufgehalten haben, von wo aus sie im September 2003 in die Bundesrepublik Deutschland geflohen sind. Der Dolmetscher konnte auf Grund des Dialekts und des Wortschatzes der Kläger eine Herkunft aus Südkorea ausschließen, aber nicht aus China. Beide Beigeladenen haben nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auch nur oberflächliche Kenntnisse über den Personenkult um Kim Il Sung, der in Nordkorea betrieben wird. Der Beigeladene Nr. 1 hat offenbar die Geburtsdaten von Kim Il Sung und Kim Jong Il verwechselt. Über die von Kim Il Sung begründete Staatsideologie „Juche“ konnten sie kaum Konkretes berichten; allerdings haben sie anlässlich ihrer Anhörung gegenüber dem Bundesamt sehr umfangreiche Lebensläufe der beiden „Führer“ Nordkoreas zu Papier gebracht und zusätzlich Lieder und Gedichte sowie einige der wichtigsten Monumentalbauten Nordkoreas benannt, was darauf schließen lässt, dass sie tatsächlich in Nordkorea geboren und aufgewachsen sind, wie sie es angegeben haben.
22 
b) Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Beigeladenen Staatsangehörige von Nordkorea sind, führt dies nicht dazu, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen ist. Diese Vorschrift nimmt ausdrücklich Bezug auf das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559), die Genfer Flüchtlingskonvention (GK). Ihr Anwendungsbereich stimmt mit dem Flüchtlingsbegriff in Art. 1 A Nr. 2 GK überein (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1992, - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296, 301 zu § 51 Abs. 1 AuslG). Die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK und die daraus folgende Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG setzt - ebenso wie der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG - voraus, dass die betreffende Person schutzlos ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996, - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, 335). Schutzlos ist eine Person aber nur, solange sie anderweitig keinen wirksamen staatlichen Schutz genießt. Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, ihn gegen Verfolgungsmaßnahmen wirksam zu schützen. Dieser Grundsatz der Subsidiarität liegt nicht nur dem Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG zu Grunde, sondern folgt auch aus der Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A Nr. 2 GK. Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der begründeten Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen wollen. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn eine Personen mehr als eine Staatsangehörigkeit hat. Für diesen Fall bezieht sich der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt“, auf jedes der Länder, deren Staatsangehörigkeit sie hat. Eine Personen gilt nicht als des Schutzes eines Landes beraubt, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, wenn sie ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt (vgl. Art. 1 A Nr. 2 a.E. GK).
23 
Diese Voraussetzungen liegen bei den Beigeladenen nicht vor. Sie besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Korea (Südkorea), und es ist ihnen auch zumutbar, den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen.
24 
Nach den Erkenntnissen, die dem Gericht vorliegen, ist davon auszugehen, dass koreanische Volkszugehörige, welche die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht chinesische Staatsangehörige sind, auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen und in Südkorea nicht schutzlos sind. Das Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Korea (Südkorea) knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt auf dem Staatsgebiet Südkoreas, dass gem. Art. 3 der südkoreanischen Verfassung auch das Territorium der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) umfasst. Demnach ist jede in Nordkorea geborene Person auch Staatsangehöriger der Republik Korea (Südkorea). Dies gilt auch dann, wenn die Person sich auf längere Zeit in einem Nachbarland aufhält, solange sie keine andere Staatsangehörigkeit erwirbt (vgl. Botschaft der Republik Korea, Auskunft an VG Karlsruhe vom 18.06.2004; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Karlsruhe vom 18.06.2004, Az. 508-516.80/42806; Auskunft an VGH Mannheim vom 29.06.2004, Az. 508-516.80/42651).
25 
Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes wird diese Praxis von anderen Staaten nicht angezweifelt. Sie ist auch innerstaatlich wirksam und stellt keinen Verstoß gegen allgemeine Regel des Völkerrechts dar (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil v. 14.10.2004, - A 11 K 11349/03 und A 11 K 10973/04 m.w.N. zitiert nach juris; nicht rechtskräftig). Es steht jedem Staat zu, durch seine Gesetzgebung zu bestimmen, wer seine Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist aber kein Staat befugt, Rechtsvorschriften über den Erwerb oder Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit zu treffen. Staaten dürfen auch nicht beliebig fremde Staatsangehörige als ihre Staatsangehörigen in Anspruch nehmen, sondern nur solche, die zu ihnen in einer näheren tatsächlichen Beziehung stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 1952, Az: 1 BvR 213/51, BVerfGE 1, 322, 328f). Einen abschließenden Katalog geeigneter Anknüpfungspunkte für die Staatsangehörigkeit gibt es nicht. In der Staatenpraxis haben sich aber die Abstammung von einem Staatsangehörigen (jus sanguinis) und die Geburt im Staatsgebiet (jus soli) als allgemein anerkannte und praktikable Kriterien erwiesen (vgl. dazu Hailbronner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. Rn. 16ff). Bei Flüchtlingen aus Nordkorea bestehen aufgrund der nachgewiesenen koreanischen Abstammung einerseits und der Geburt im einheitlichen koreanischen Staatsgebiet andererseits mehrere vernünftige Anknüpfungspunkte für die Zuerkennung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit (a.A. VG Stuttgart, Urteil. vom 19.11.2004, - A 15 K 10881/04 -, nicht rechtskräftig). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) ebenso wie die Republik Korea (Südkorea) als souveräner Staat Mitglied der Vereinten Nationen ist und Südkorea dies auch anerkennt. Dieser Widerspruch zwischen innerstaatlicher Regelung des Staatsgebiets und der Anerkennung Nordkoreas als Mitglied der Vereinten Nationen beruht nach südkoreanischer Auffassung auf der besonderen Lage der koreanischen Halbinsel. Danach erfordert die friedliche Koexistenz von Nord- und Südkorea trotz gegenteiliger Verfassungs- und Gesetzeslage die Anerkennung Nordkoreas als eigenständigem Staat (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O.). Das schließt die Zuerkennung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit nach dem Territorialprinzip nicht aus, zumal diese zusätzliche Staatsangehörigkeit für den Betroffenen keine Belastung, sondern einen zusätzlichen Schutz darstellt, der über den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention weit hinausgeht. Dies wiederum rechtfertigt die Obliegenheit, den Schutz dieses Staates vorrangig vor dem Flüchtlingsschutz durch Drittstaaten nach der Genfer Konvention in Anspruch zu nehmen.
26 
Die Beigeladenen haben auch die Möglichkeit, den Schutz der Republik Korea (Südkorea), deren Staatsangehörige sie sind, tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Südkorea nimmt nach wie vor nordkoreanische Flüchtlinge als eigene Staatsangehörige auf. In der Praxis benötigt jeder Nordkoreaner, der über ein Drittland nach Südkorea einreisen möchte, die vorherige Einwilligung der südkoreanischen Behörden. Das Prüfungsverfahren wird über die südkoreanische Auslandsvertretung durchgeführt, ist also auch von Deutschland aus möglich. Im Verfahren wird geprüft, ob der Einreisewillige Koreaner im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts und nicht ethnischer Koreaner chinesischer Staatsangehörigkeit ist. Weiter wird geprüft, ob er freiwillig nach Südkorea einreist, um zu verhindern, dass Nordkorea die Einreise als Verschleppung oder Entführung propagandistisch verwertet. Schließlich wird geprüft, ob bei dem Einreisewilligen der Verdacht der Spionage für Nordkorea besteht (vgl. AA, Auskunft an VG Karlsruhe vom 18.06.2004, a.a.O.; Auskunft an VGH Mannheim vom 29.06.2004; a.a.O.). Die Aufnahme kann auch dann verweigert werden, wenn ein Flüchtling sich in einem Drittland längere Zeit aufgehalten und seinen Lebensmittelpunkt dort errichtet hat (vgl. Auskunft der Botschaft der Republik Korea an VG Karlsruhe vom 18.06.2004, a.a.O.). Es kann für den vorliegenden Fall aber dahinstehen, ob davon auszugehen wäre, dass die Republik Korea (Südkorea) keinen vorrangigen Schutz gewährt, wenn die Einreise mit dieser Begründung verweigert würde, denn die Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A Nr. 2 GK geht davon aus, dass vorrangig bei den Staaten um Schutz nachzusuchen ist, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt. Dies haben die Beigeladenen nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung aber bislang noch nicht getan und beabsichtigen es auch zukünftig nicht. Daraus folgt, dass sie keine Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK sind und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auch nicht vorliegen.
27 
Der Klage des Bundesbeauftragten für Asyl war deshalb stattzugeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes aufzuheben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt wird.
28 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Da die Beigeladenen im Verfahren selbst Anträge gestellt haben, waren auch ihnen Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs.3 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Das Gericht kann mit Zustimmung der Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht konnte auch trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO) und der beteiligte Bundesbeauftragte generell auf eine Ladung und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit in Nr. 2 festgestellt wird, dass hinsichtlich der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (jetzt: § 60 Abs. 1 AsylVfG) vorliegen. Die Beigeladenen haben entgegen der Auffassung des Bundesamtes auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
17 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Daraus folgt, dass die am 01.01.2005 in Kraft getretenen Änderungen des Asylverfahrensrechts und das gleichzeitig an die Stelle des Ausländergesetzes getretene Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I, 1950ff - AufenthG) Anwendung finden. Die Beteiligtenfähigkeit des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bleibt für das vorliegende Verfahren bestehen (§ 87b AsylVfG).
18 
1. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben waren, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann gegeben sein, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann auch ausgehen von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter § 60 Abs. 1 Satz 3 lit. a und b AufenthG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt dabei eine Verfolgungssituation voraus, in der dem Einzelnen wegen eines relevanten Merkmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. Art. 9 und 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. EU v. 30.09.2004, L 304/12), wobei jedoch aus der Sicht des Schutzsuchenden zu prüfen ist, ob seine Furcht vor Verfolgung nach der objektiven Zielgerichtetheit der Verfolgungsmaßnahme begründet ist (vgl. Art. 2 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG und dazu Marx, Die Bedeutung der EU-Qualifikationsrichtlinie für die deutsche Asylpraxis, Asylmagazin 9/2004, S. 8).
19 
Es obliegt dem Asylbewerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt darlegen, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. Detailliert vorzutragen sind dabei insbesondere Verhaftungen, Überwachungsmaßnahmen, Verhöre, Befragungen, Hausdurchsuchungen und ähnliche Maßnahmen. Erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche berechtigen regelmäßig zum Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens (BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79). An der erforderlichen Glaubhaftmachung von Asylgründen fehlt es ferner in der Regel auch, wenn der Asylsuchende sein Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens in einer ins Gewicht fallenden Weise steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich betrachtet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren einführt sowie auch dann, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder im Blick auf vergleichbare bekannte Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen (vgl. zum Ganzen die angeführte Rechtsprechung). Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - die Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer Verfolgung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG, Nr. 44).
20 
Diese Voraussetzung erfüllen die Beigeladenen nicht. Das Gericht geht zwar auf Grund ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2005 und der umfangreichen schriftlichen Ausführungen im Asylverfahren davon aus, dass sie aus Nordkorea stammen (dazu unten a). Daraus können sie aber keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ableiten (dazu unten b).
21 
a) Die Kläger haben nachvollziehbar dargelegt, dass sie in Nordkorea geboren und aufgewachsen sind und sich seit April 2001 in China aufgehalten haben, von wo aus sie im September 2003 in die Bundesrepublik Deutschland geflohen sind. Der Dolmetscher konnte auf Grund des Dialekts und des Wortschatzes der Kläger eine Herkunft aus Südkorea ausschließen, aber nicht aus China. Beide Beigeladenen haben nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auch nur oberflächliche Kenntnisse über den Personenkult um Kim Il Sung, der in Nordkorea betrieben wird. Der Beigeladene Nr. 1 hat offenbar die Geburtsdaten von Kim Il Sung und Kim Jong Il verwechselt. Über die von Kim Il Sung begründete Staatsideologie „Juche“ konnten sie kaum Konkretes berichten; allerdings haben sie anlässlich ihrer Anhörung gegenüber dem Bundesamt sehr umfangreiche Lebensläufe der beiden „Führer“ Nordkoreas zu Papier gebracht und zusätzlich Lieder und Gedichte sowie einige der wichtigsten Monumentalbauten Nordkoreas benannt, was darauf schließen lässt, dass sie tatsächlich in Nordkorea geboren und aufgewachsen sind, wie sie es angegeben haben.
22 
b) Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Beigeladenen Staatsangehörige von Nordkorea sind, führt dies nicht dazu, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen ist. Diese Vorschrift nimmt ausdrücklich Bezug auf das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559), die Genfer Flüchtlingskonvention (GK). Ihr Anwendungsbereich stimmt mit dem Flüchtlingsbegriff in Art. 1 A Nr. 2 GK überein (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1992, - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296, 301 zu § 51 Abs. 1 AuslG). Die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK und die daraus folgende Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG setzt - ebenso wie der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG - voraus, dass die betreffende Person schutzlos ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996, - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, 335). Schutzlos ist eine Person aber nur, solange sie anderweitig keinen wirksamen staatlichen Schutz genießt. Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, ihn gegen Verfolgungsmaßnahmen wirksam zu schützen. Dieser Grundsatz der Subsidiarität liegt nicht nur dem Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG zu Grunde, sondern folgt auch aus der Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A Nr. 2 GK. Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der begründeten Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen wollen. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn eine Personen mehr als eine Staatsangehörigkeit hat. Für diesen Fall bezieht sich der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt“, auf jedes der Länder, deren Staatsangehörigkeit sie hat. Eine Personen gilt nicht als des Schutzes eines Landes beraubt, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, wenn sie ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt (vgl. Art. 1 A Nr. 2 a.E. GK).
23 
Diese Voraussetzungen liegen bei den Beigeladenen nicht vor. Sie besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Korea (Südkorea), und es ist ihnen auch zumutbar, den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen.
24 
Nach den Erkenntnissen, die dem Gericht vorliegen, ist davon auszugehen, dass koreanische Volkszugehörige, welche die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht chinesische Staatsangehörige sind, auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen und in Südkorea nicht schutzlos sind. Das Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Korea (Südkorea) knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt auf dem Staatsgebiet Südkoreas, dass gem. Art. 3 der südkoreanischen Verfassung auch das Territorium der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) umfasst. Demnach ist jede in Nordkorea geborene Person auch Staatsangehöriger der Republik Korea (Südkorea). Dies gilt auch dann, wenn die Person sich auf längere Zeit in einem Nachbarland aufhält, solange sie keine andere Staatsangehörigkeit erwirbt (vgl. Botschaft der Republik Korea, Auskunft an VG Karlsruhe vom 18.06.2004; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Karlsruhe vom 18.06.2004, Az. 508-516.80/42806; Auskunft an VGH Mannheim vom 29.06.2004, Az. 508-516.80/42651).
25 
Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes wird diese Praxis von anderen Staaten nicht angezweifelt. Sie ist auch innerstaatlich wirksam und stellt keinen Verstoß gegen allgemeine Regel des Völkerrechts dar (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil v. 14.10.2004, - A 11 K 11349/03 und A 11 K 10973/04 m.w.N. zitiert nach juris; nicht rechtskräftig). Es steht jedem Staat zu, durch seine Gesetzgebung zu bestimmen, wer seine Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist aber kein Staat befugt, Rechtsvorschriften über den Erwerb oder Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit zu treffen. Staaten dürfen auch nicht beliebig fremde Staatsangehörige als ihre Staatsangehörigen in Anspruch nehmen, sondern nur solche, die zu ihnen in einer näheren tatsächlichen Beziehung stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 1952, Az: 1 BvR 213/51, BVerfGE 1, 322, 328f). Einen abschließenden Katalog geeigneter Anknüpfungspunkte für die Staatsangehörigkeit gibt es nicht. In der Staatenpraxis haben sich aber die Abstammung von einem Staatsangehörigen (jus sanguinis) und die Geburt im Staatsgebiet (jus soli) als allgemein anerkannte und praktikable Kriterien erwiesen (vgl. dazu Hailbronner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. Rn. 16ff). Bei Flüchtlingen aus Nordkorea bestehen aufgrund der nachgewiesenen koreanischen Abstammung einerseits und der Geburt im einheitlichen koreanischen Staatsgebiet andererseits mehrere vernünftige Anknüpfungspunkte für die Zuerkennung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit (a.A. VG Stuttgart, Urteil. vom 19.11.2004, - A 15 K 10881/04 -, nicht rechtskräftig). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) ebenso wie die Republik Korea (Südkorea) als souveräner Staat Mitglied der Vereinten Nationen ist und Südkorea dies auch anerkennt. Dieser Widerspruch zwischen innerstaatlicher Regelung des Staatsgebiets und der Anerkennung Nordkoreas als Mitglied der Vereinten Nationen beruht nach südkoreanischer Auffassung auf der besonderen Lage der koreanischen Halbinsel. Danach erfordert die friedliche Koexistenz von Nord- und Südkorea trotz gegenteiliger Verfassungs- und Gesetzeslage die Anerkennung Nordkoreas als eigenständigem Staat (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O.). Das schließt die Zuerkennung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit nach dem Territorialprinzip nicht aus, zumal diese zusätzliche Staatsangehörigkeit für den Betroffenen keine Belastung, sondern einen zusätzlichen Schutz darstellt, der über den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention weit hinausgeht. Dies wiederum rechtfertigt die Obliegenheit, den Schutz dieses Staates vorrangig vor dem Flüchtlingsschutz durch Drittstaaten nach der Genfer Konvention in Anspruch zu nehmen.
26 
Die Beigeladenen haben auch die Möglichkeit, den Schutz der Republik Korea (Südkorea), deren Staatsangehörige sie sind, tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Südkorea nimmt nach wie vor nordkoreanische Flüchtlinge als eigene Staatsangehörige auf. In der Praxis benötigt jeder Nordkoreaner, der über ein Drittland nach Südkorea einreisen möchte, die vorherige Einwilligung der südkoreanischen Behörden. Das Prüfungsverfahren wird über die südkoreanische Auslandsvertretung durchgeführt, ist also auch von Deutschland aus möglich. Im Verfahren wird geprüft, ob der Einreisewillige Koreaner im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts und nicht ethnischer Koreaner chinesischer Staatsangehörigkeit ist. Weiter wird geprüft, ob er freiwillig nach Südkorea einreist, um zu verhindern, dass Nordkorea die Einreise als Verschleppung oder Entführung propagandistisch verwertet. Schließlich wird geprüft, ob bei dem Einreisewilligen der Verdacht der Spionage für Nordkorea besteht (vgl. AA, Auskunft an VG Karlsruhe vom 18.06.2004, a.a.O.; Auskunft an VGH Mannheim vom 29.06.2004; a.a.O.). Die Aufnahme kann auch dann verweigert werden, wenn ein Flüchtling sich in einem Drittland längere Zeit aufgehalten und seinen Lebensmittelpunkt dort errichtet hat (vgl. Auskunft der Botschaft der Republik Korea an VG Karlsruhe vom 18.06.2004, a.a.O.). Es kann für den vorliegenden Fall aber dahinstehen, ob davon auszugehen wäre, dass die Republik Korea (Südkorea) keinen vorrangigen Schutz gewährt, wenn die Einreise mit dieser Begründung verweigert würde, denn die Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A Nr. 2 GK geht davon aus, dass vorrangig bei den Staaten um Schutz nachzusuchen ist, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt. Dies haben die Beigeladenen nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung aber bislang noch nicht getan und beabsichtigen es auch zukünftig nicht. Daraus folgt, dass sie keine Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK sind und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auch nicht vorliegen.
27 
Der Klage des Bundesbeauftragten für Asyl war deshalb stattzugeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes aufzuheben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt wird.
28 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Da die Beigeladenen im Verfahren selbst Anträge gestellt haben, waren auch ihnen Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs.3 Satz 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Okt. 2004 - A 11 K 10973/04

bei uns veröffentlicht am 14.10.2004

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Die am ... geborene Klägerin ist nach ihren Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik K

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am ... geborene Klägerin ist nach ihren Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea). Sie reiste am 31.01.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11.02.2004 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 03.03.2004 gab die Klägerin an, sie verfüge über keine Unterlagen. Bis vor vier bis fünf Jahren habe sie einen Personalausweis besessen. Den Personalausweis habe sie ihrem Bruder gegeben. Sie habe am Flughafen in China erstmals einen Pass gesehen, der für sie bestimmt gewesen sei. In dem Pass sei ihr Lichtbild und ihr Familienname gewesen. Die Personalangaben seien in chinesischer Schrift geschrieben gewesen. Der Begleiter habe den Pass in Deutschland an sich genommen. Sie habe sich bis Ende 1999 in Nordkorea in der Provinz Hamgyoungbukto und anschließend bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland im Gebiet Yanji in der Volksrepublik China aufgehalten. Ihre Eltern würden noch in Nordkorea wohnen. Ihr Bruder befinde sich in China und außerdem würden dort weitere Onkel und Tanten von ihr leben. Außer ihren Eltern habe sie in Nordkorea nur einige entfernte Verwandte. Sie habe elf Jahre die Schule besucht. Mit ihren Eltern habe sie grenzüberschreitenden Handel zwischen Nordkorea und China betrieben. Dabei sei beispielsweise Trockenfisch aus Nordkorea gegen Konsumgüter aus China getauscht worden. Die wirtschaftliche Lage ihrer Familie sei insgesamt gut gewesen. Am 29.01.2004 sei sie von ihren Verwandten abgereist und mit dem Zug nach Peking gefahren. Vom Flughafen Peking aus habe sie dann am 31.01.2004 China auf dem Luftweg verlassen. Der Begleiter habe ihr gesagt, es gehe nach Deutschland. Es sei ein Direktflug gewesen, wo sie gelandet sei, wisse sie nicht. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik sei sie mit ihrem Begleiter mit der Straßenbahn zu einer Wohnung gefahren. Sie seien etwa eine Stunde gefahren. In der Wohnung sei noch ein chinesisches Ehepaar gewesen. In Begleitung des Chinesen sei sie dann mit dem Zug nach Karlsruhe gefahren. Er habe sie am Bahnhof an einen Taxifahrer übergeben. Die Kosten für die Reise hätten ihre Verwandten übernommen. Auf Frage nach ihren Asylgründen: Ende 1999 hätten ihre Eltern ihr empfohlen nicht mehr in ihre Heimat zurückzukehren, sondern in China bei ihren Verwandten zu bleiben. Unter Hungersnot hätten sie nicht gelitten, da sie durch ihre Handelstätigkeit immer genügend Nahrung zur Verfügung gehabt hätten. Da sie sich durch den Handel häufig in China aufgehalten habe, habe sie die dortigen Lebensbedingungen kennen und schätzen gelernt. Sie habe insbesondere erkannt, dass in Nordkorea Unfreiheit herrsche. Das sei für sie und ihren Bruder der wesentliche Grund gewesen, künftig in China zu bleiben. In ihrer Heimat sei sie keinem direkten persönlichen Druck ausgesetzt gewesen und habe dort auch keine speziellen Probleme gehabt. Ihr Bruder bewege sich nach wie vor zwischen China und Korea und betreibe dort Handel. Ob ihren Eltern Schwierigkeiten entstanden seien, sei ihr nicht bekannt, dies werde auch nicht mehr so streng wie früher gehandhabt. In den letzten Jahren hätten zahlreiche Koreaner das Land verlassen und es gebe schon immer enge Handelsbeziehungen zwischen Chinesen und Koreanern im Norden des Landes. Sie habe hauptsächlich bei ihrer Tante gelebt, die ein Bekleidungsgeschäft führe. Außerdem habe sie auch noch anderen Verwandten von ihr geholfen. Sie habe eigentlich China nicht verlassen wollen, sei aber von einigen Verwandten gedrängt worden, sich nicht weiter bei ihnen aufzuhalten. Sie hätten Schwierigkeiten mit der Polizei befürchtet, nachdem in letzter Zeit verstärkt illegale Nordkoreaner durch Sicherheitskräfte aufgespürt und festgenommen worden seien. Deshalb hätten ihre Verwandten ihre Ausreise vorbereitet und auch finanziert. In Nordkorea habe sie politischen Unterricht erhalten. Es sei um das Leben und Wirken von Kim Il Sung und um die Prinzipien der kommunistischen Ideologie gegangen. Er habe seine kommunistische Ideologie mit der Ausrichtung auf wirtschaftliche und militärische Unabhängigkeit sowie die Eigenständigkeit des Gesellschaftssystems und der Lebensweise entwickelt. Es habe sich dabei um die Übernahme der sowjetischen Staats- und Gesellschaftstheorie gehandelt. Eine konkrete Bezeichnung dieser Theorie sei ihr nicht bekannt. Bedeutende Bauwerke seien das große Sportstadion in Pjöngjang. Außerdem befänden sich Statuen von Kim Il Sung in allen größeren Orten. Kim Il Sung sei am 15.04.1912 geboren und im Juli 1994 gestorben. Bei Rückkehr werde sie als Verräterin bestraft und ihr würde die Todesstrafe drohen.
Mit Bescheid vom 20.04.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ebenfalls nicht gegeben sind. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Der Bescheid des Bundesamtes wurde der Klägerin am 27.04.2004 zugestellt.
Am 30.04.2004 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.04.2004 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 - 4 AuslG vorliegen;
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG gegeben sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Mit Beschluss vom 03.06.2004 (A 11 K 10974/04) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
11 
Die Verwaltungsrechtssache wurde durch Beschluss vom 21.06.2004 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
12 
Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Sie gab auf Befragen an, sie sei in Hoeryong am Tumen-Fluss geboren. Sie habe dort bis Ende 1999 gelebt. Die Eltern hätten eine kleine Landwirtschaft gehabt, das hätte aber nicht gereicht. Am Tumen-Fluss wäre auch Handel betrieben worden zwischen China und Nordkorea. Sie hätten dort auch Fische verkauft. Sie hätten von anderen Koreanern getrockneten Fisch gekauft, teilweise auch selbst gefangen und dann weiterverkauft. Auf Frage nach der Schule: Sie habe elf Jahre die Schule besucht. In Hoeryong habe sie die Mittelschule besucht. Die Grundschule sei in Bouldong gewesen. Das sei ein kleines Dorf gewesen. Die Oberschule sei dann in Hoeryong gewesen. Dort habe sie bei Verwandten gelebt. Auf Frage nach dem politischen System: Es herrsche die  Ideologie Kim Il Sungs und Sozialismus. Es sei die Ideologie des Juche. Man habe nicht so sehr viel reisen können und sie sei deshalb nicht weggekommen. Sie habe nie in einem Betrieb gearbeitet, sie sei immer bei der Familie gewesen. Auf Frage nach Denkmälern oder besonderen Gebäuden: Es gebe auf dem Paekdu-Berg eine Gedenkstätte und dann noch in Samsiyong. Auf Frage, welchen Inhalt die Juche-Theorie habe: Sie sei von Kim Il Sung entwickelt worden und sie bedeute in erster Linie wirtschaftliche Eigenständigkeit aber auch eigene Verteidigung und Sozialismus. Kim Il Sung sei am 15.04.1912 geboren und habe im Jahre 1932 die Revolutionsarmee ins Leben gerufen und gegen die Japaner geführt. Am 08.07.1994 sei er gestorben. Sein Nachfolger sei sein Sohn Kim Song Il. Auf Frage, welche spezielle Geburtsgeschichte es über Kim Il Sung gebe: Das wisse sie nicht. Da sie durch ihre Eltern Kontakt mit Chinesen gehabt habe und sie in China auch viele Verwandte habe, sei sie dann nach China gegangen. Dort sei das Leben besser gewesen. Man habe dort mehr zu Essen gehabt. Sie sei in China an mehreren Orten bei Verwandten gewesen. Es seien Orte ziemlich in der Nähe der koreanischen Grenze gewesen. Im Zusammenhang mit der SARS-Epidemie habe die Polizei strenger kontrolliert und wenn man nordkoreanische Flüchtlinge entdeckt habe, habe man sehr viel Geld bezahlen müssen. Ihre Verwandten hätten sie deshalb bedrängt, China zu verlassen. Die Verwandtschaft habe sie gefragt, ob sie nach Japan oder nach Deutschland wolle und sie habe sich dann für Deutschland entschieden. Das Geld habe sie von der Verwandtschaft bekommen, weil man sich schon früher gegenseitig unterstützt habe. Chinesisch könne sie etwas verstehen, sie habe aber dort meistens Koreanisch sprechen können, weil sie bei ihren Verwandten gewesen sei. Auf Frage, wie lange ihre Verwandten schon in China seien: Schon 1936 seien sie nach China gegangen. Sie habe Papiere aus Nordkorea mitgenommen, aber es sei in China gefährlich gewesen solche Papiere zu haben. Sie habe sie deshalb ihrem Bruder gegeben. Sie habe sie ihrem Bruder gegeben, der sie in China besucht habe. Er lebe noch in Nordkorea. Auf Frage: Es würden außer ihrem Bruder noch ihre Eltern und andere Verwandte in Nordkorea leben. Auf Frage an den Dolmetscher: Die Klägerin spreche nordkoreanischen Dialekt. Auf Frage, ob sie sich vorstellen könne nach Südkorea zu gehen, gab die Klägerin keine Antwort.
13 
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie die der Klägerin mitgeteilten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten über die Klage verhandeln und entscheiden, da dieser generell auf eine Ladung verzichtet hat.
15 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG oder § 53 AuslG vorliegen.
16 
Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil davon auszugehen ist, dass sie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sie hat zwar dargelegt, mittels eines Begleiters im Direktflug von Peking nach Deutschland geflogen zu sein, nähere Angaben und Belege hierzu konnte sie jedoch nicht machen bzw. vorlegen. Es kann ihr deshalb nicht geglaubt werden, dass sie im Direktflug von Peking nach Deutschland gereist ist.
17 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach dieser Vorschrift, deren Anwendung der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 S. 2 AsylVfG nicht entgegensteht, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben und seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
18 
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit genauen Einzelheiten voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 64 m.w.N.).
19 
Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41).
20 
Die dargelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zwar geht das Gericht aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Klägerin entgegen der Auffassung des Bundesamtes vermutlich doch aus Nordkorea stammt und von dort Ende 1999 nach China geflohen ist (1.), hieraus kann die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ableiten (2.).
21 
1. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie in der nördlichen Provinz von Nordkorea geboren und aufgewachsen ist und wegen des häufigen Kontakts zu China dorthin geflüchtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem gegenüber chinesische Staatsangehörige sein könnte, bestehen nicht. Dagegen spricht auch ihr eindeutig nordkoreanischer Dialekt. Auch wenn ihre Kenntnisse über das politische System in Nordkorea sowie über bedeutende Bauwerke nicht besonders ausgeprägt sind, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass sie nicht im Norden der Volksrepublik aufgewachsen ist. Dabei kann und muss auch berücksichtigt werden, dass es in Nordkorea kaum Reisemöglichkeiten gibt. Da Südkorea vom nordkoreanischen Regime als Klassenfeind bezeichnet und eine Flucht dorthin als äußerst gefährlich geschildert wird, haben nordkoreanische Flüchtlinge häufig auch Angst, nach Südkorea zu fliehen.
22 
2. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Klägerin um eine Staatsangehörige von Nordkorea handelt, so führt dies doch nicht zu einer Verpflichtung des Bundesamtes in Bezug auf Nordkorea die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.
23 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urt. v. 21.01.1992 - 1 C 21.87 -, BVerfGE 89, 296, 301) ist die Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG so auszulegen und anzuwenden, dass sie auch mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 Genfer Konvention (GK) vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953 S. 560) übereinstimmt. Dafür spricht der zur Klärung des Rechtsstatus der Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention auf Vorschlag des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren eingefügte § 51 Abs. 3 AuslG 1990. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 51 Abs. 2 AuslG unter dem Personenkreis bei dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, außer Asylberechtigten ausdrücklich Konventionsflüchtlinge aufführt.
24 
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GK setzt jedoch Schutzlosigkeit des Asylsuchenden voraus (siehe BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 172.95 -, BVerfGE 101, 328, 335). Schutzlos ist ein politisch Verfolgter aber nur, solange er anderweitig keinen wirksamen Schutz genießt. Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen zu schützen. Dieser für das Asylrecht nach dem Grundgesetz geltende Grundsatz der Subsidiarität liegt auch Art. 1 A Nr. 2 GK zugrunde. Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (vgl. hierzu auch Gemeinschaftskommentar AuslR Bd. 2, § 51 Rdnr. 14 f. sowie Hailbronner, AuslR § 51 Rdnr. 7 f., insbesondere Rdnr. 16 u. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996, NVwZ 1997, 194, 196). Dies gilt auch dann, wenn sie zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen. Die Genfer Konvention verlangt, dass der Flüchtling den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit oder seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Anspruch nehmen kann.
25 
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass koreanische Volkszugehörige, die ggf. auch die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht chinesische Staatsangehörige sind, auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen und in Südkorea nicht schutzlos sind. Wie sich der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.06.2004 entnehmen lässt, umfasst gemäß Art. 3 der südkoreanischen Verfassung das Staatsgebiet der Republik Korea (Südkorea) auch das Territorium der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea). An diese territoriale Definition knüpft das südkoreanische Staatsangehörigkeitsrecht an. Demnach besitzen grundsätzlich Nordkoreaner die Staatsangehörigkeit Südkoreas und verfügen über ein Aufenthaltsrecht in Südkorea (so auch Botschaft der Republik Korea in Berlin v. 06.08.2004 an VG Karlsruhe sowie AA v. 31.01.1997 an VG Stuttgart u. VG Stuttgart, Urt. v. 11.07.2001 - A 15 K 10941/01 -). Diese Praxis ist nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes von anderen Staaten auch nicht angezweifelt worden. Sie entspricht auch allgemeinen völkerrechtlichen Regeln, wonach es jedem Staat zusteht, durch seine Gesetzgebung zu bestimmen, wer seine Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Art. 1 S. 1 der Hager Konvention über gewisse Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen v. 12.04.1930, Gemeinschaftskommentar (GK),  Staatsangehörigkeitsrecht, Einführung Rdnr. 153 sowie Hailbronner, StAR, 3. Aufl., Einleitung E, Rdnr. 1, BVerfG, Beschl. v. 29.08.1998, DVBl. 1998, 1180). Diese Befugnis ist jedoch nicht unbegrenzt. So dürfen die Staaten nicht etwa fremde Staatsangehörige als ihre Staatsangehörige in Anspruch nehmen. Es ist kein Staat befugt, Rechtsvorschriften über den Erwerb oder Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit zu treffen. Dies gilt nicht, wenn vernünftige Anknüpfungen für eine Regelung bestehen (GK-Einführung, Rdnr. 155 ff., Hailbronner, StAR, 4. Aufl., Rdnr. 16 ff.). Zwar gibt es keinen festen, abgeschlossenen Katalog von Anknüpfungspunkten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit, in der Staatenpraxis haben sich jedoch die Kriterien der Abstammung von einem Staatsangehörigen (jus sanguinis) und die Geburt im Staatsgebiet (jus soli) herauskristallisiert (siehe Hailbronner, StAR, Einleitung E, Rdnr. 29 ff). Aufgrund der (nachgewiesenen) koreanischen Abstammung und der Geburt im (einheitlichen) koreanischen Staatsgebiet bestehen bei Flüchtlingen aus Nordkorea vernünftige Anknüpfungspunkte für die Zuerkennung einer einheitlichen südkoreanischen Staatsangehörigkeit. Dem steht nicht entgegen, dass sowohl Süd- als auch Nordkorea Mitglieder in den Vereinten Nationen sind und die südkoreanische Regierung dies anerkennt. Dieser Widerspruch zwischen innerstaatlicher Regelung und der Anerkennung Nordkoreas als Mitglied der Vereinten Nationen beruht nach südkoreanischer Auffassung auf der besonderen Lage der koreanischen Halbinsel. Danach erfordert die friedliche Koexistenz von Nord- und Südkorea trotz gegenteiliger Verfassungs- und Gesetzeslage die Anerkennung Nordkoreas als eigenständiger Staat. Aufgrund dieser Sachlage fehlt es nordkoreanischen Flüchtlingen bereits am Flüchtlingsstatus nach Art. 1 A Nr. 2 GK und sie haben im Hinblick auf die Regelung des § 3 AsylVfG keinen Anspruch auf Feststellung des Verbots der Abschiebung in den Verfolgerstaat gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. Der Klägerin drohen in Südkorea keine Gefahren im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG (siehe hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.2003 - A 6 S 1011/03 - u. v. 13.01.2004 - A 8 S 116/04 -).
26 
Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin im Falle einer Einreise nach Südkorea einem entsprechenden Prüfungsverfahren der südkoreanischen Behörden unterziehen muss. Sofern die Klägerin nicht chinesische Staatsangehörige ist, ihre Einreise auf ihrer freien Willensentscheidung beruht und sie nicht als Agentin Nordkoreas angesehen wird, steht ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in Südkorea nichts entgegen (siehe hierzu AA v. 18.06.2004 an VG Karlsruhe, Mitteilung des Generalkonsulats der Republik Korea an das Regierungspräsidium Karlsruhe v. 09.04.2003, außerdem Gutachten UNHCR v. 27.03.2001 zur Abschiebung eines Nordkoreaners nach Südkorea; siehe auch Gerhard Häußler, Gutachten v. 31.07.1996). Eine Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kommt daher für die Klägerin nicht in Betracht, da sie sich jederzeit freiwillig in den Schutzbereich von Südkorea begeben kann. Aus diesem Grunde entfällt auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG. Für die Ausreisefrist gilt § 37 Abs. 2 AsylVfG.
27 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten über die Klage verhandeln und entscheiden, da dieser generell auf eine Ladung verzichtet hat.
15 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG oder § 53 AuslG vorliegen.
16 
Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil davon auszugehen ist, dass sie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sie hat zwar dargelegt, mittels eines Begleiters im Direktflug von Peking nach Deutschland geflogen zu sein, nähere Angaben und Belege hierzu konnte sie jedoch nicht machen bzw. vorlegen. Es kann ihr deshalb nicht geglaubt werden, dass sie im Direktflug von Peking nach Deutschland gereist ist.
17 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach dieser Vorschrift, deren Anwendung der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 S. 2 AsylVfG nicht entgegensteht, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben und seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
18 
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit genauen Einzelheiten voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 64 m.w.N.).
19 
Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41).
20 
Die dargelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zwar geht das Gericht aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Klägerin entgegen der Auffassung des Bundesamtes vermutlich doch aus Nordkorea stammt und von dort Ende 1999 nach China geflohen ist (1.), hieraus kann die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ableiten (2.).
21 
1. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie in der nördlichen Provinz von Nordkorea geboren und aufgewachsen ist und wegen des häufigen Kontakts zu China dorthin geflüchtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem gegenüber chinesische Staatsangehörige sein könnte, bestehen nicht. Dagegen spricht auch ihr eindeutig nordkoreanischer Dialekt. Auch wenn ihre Kenntnisse über das politische System in Nordkorea sowie über bedeutende Bauwerke nicht besonders ausgeprägt sind, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass sie nicht im Norden der Volksrepublik aufgewachsen ist. Dabei kann und muss auch berücksichtigt werden, dass es in Nordkorea kaum Reisemöglichkeiten gibt. Da Südkorea vom nordkoreanischen Regime als Klassenfeind bezeichnet und eine Flucht dorthin als äußerst gefährlich geschildert wird, haben nordkoreanische Flüchtlinge häufig auch Angst, nach Südkorea zu fliehen.
22 
2. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Klägerin um eine Staatsangehörige von Nordkorea handelt, so führt dies doch nicht zu einer Verpflichtung des Bundesamtes in Bezug auf Nordkorea die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.
23 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urt. v. 21.01.1992 - 1 C 21.87 -, BVerfGE 89, 296, 301) ist die Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG so auszulegen und anzuwenden, dass sie auch mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 Genfer Konvention (GK) vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953 S. 560) übereinstimmt. Dafür spricht der zur Klärung des Rechtsstatus der Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention auf Vorschlag des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren eingefügte § 51 Abs. 3 AuslG 1990. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 51 Abs. 2 AuslG unter dem Personenkreis bei dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, außer Asylberechtigten ausdrücklich Konventionsflüchtlinge aufführt.
24 
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GK setzt jedoch Schutzlosigkeit des Asylsuchenden voraus (siehe BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 172.95 -, BVerfGE 101, 328, 335). Schutzlos ist ein politisch Verfolgter aber nur, solange er anderweitig keinen wirksamen Schutz genießt. Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen zu schützen. Dieser für das Asylrecht nach dem Grundgesetz geltende Grundsatz der Subsidiarität liegt auch Art. 1 A Nr. 2 GK zugrunde. Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (vgl. hierzu auch Gemeinschaftskommentar AuslR Bd. 2, § 51 Rdnr. 14 f. sowie Hailbronner, AuslR § 51 Rdnr. 7 f., insbesondere Rdnr. 16 u. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996, NVwZ 1997, 194, 196). Dies gilt auch dann, wenn sie zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen. Die Genfer Konvention verlangt, dass der Flüchtling den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit oder seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Anspruch nehmen kann.
25 
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass koreanische Volkszugehörige, die ggf. auch die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht chinesische Staatsangehörige sind, auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen und in Südkorea nicht schutzlos sind. Wie sich der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.06.2004 entnehmen lässt, umfasst gemäß Art. 3 der südkoreanischen Verfassung das Staatsgebiet der Republik Korea (Südkorea) auch das Territorium der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea). An diese territoriale Definition knüpft das südkoreanische Staatsangehörigkeitsrecht an. Demnach besitzen grundsätzlich Nordkoreaner die Staatsangehörigkeit Südkoreas und verfügen über ein Aufenthaltsrecht in Südkorea (so auch Botschaft der Republik Korea in Berlin v. 06.08.2004 an VG Karlsruhe sowie AA v. 31.01.1997 an VG Stuttgart u. VG Stuttgart, Urt. v. 11.07.2001 - A 15 K 10941/01 -). Diese Praxis ist nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes von anderen Staaten auch nicht angezweifelt worden. Sie entspricht auch allgemeinen völkerrechtlichen Regeln, wonach es jedem Staat zusteht, durch seine Gesetzgebung zu bestimmen, wer seine Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Art. 1 S. 1 der Hager Konvention über gewisse Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen v. 12.04.1930, Gemeinschaftskommentar (GK),  Staatsangehörigkeitsrecht, Einführung Rdnr. 153 sowie Hailbronner, StAR, 3. Aufl., Einleitung E, Rdnr. 1, BVerfG, Beschl. v. 29.08.1998, DVBl. 1998, 1180). Diese Befugnis ist jedoch nicht unbegrenzt. So dürfen die Staaten nicht etwa fremde Staatsangehörige als ihre Staatsangehörige in Anspruch nehmen. Es ist kein Staat befugt, Rechtsvorschriften über den Erwerb oder Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit zu treffen. Dies gilt nicht, wenn vernünftige Anknüpfungen für eine Regelung bestehen (GK-Einführung, Rdnr. 155 ff., Hailbronner, StAR, 4. Aufl., Rdnr. 16 ff.). Zwar gibt es keinen festen, abgeschlossenen Katalog von Anknüpfungspunkten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit, in der Staatenpraxis haben sich jedoch die Kriterien der Abstammung von einem Staatsangehörigen (jus sanguinis) und die Geburt im Staatsgebiet (jus soli) herauskristallisiert (siehe Hailbronner, StAR, Einleitung E, Rdnr. 29 ff). Aufgrund der (nachgewiesenen) koreanischen Abstammung und der Geburt im (einheitlichen) koreanischen Staatsgebiet bestehen bei Flüchtlingen aus Nordkorea vernünftige Anknüpfungspunkte für die Zuerkennung einer einheitlichen südkoreanischen Staatsangehörigkeit. Dem steht nicht entgegen, dass sowohl Süd- als auch Nordkorea Mitglieder in den Vereinten Nationen sind und die südkoreanische Regierung dies anerkennt. Dieser Widerspruch zwischen innerstaatlicher Regelung und der Anerkennung Nordkoreas als Mitglied der Vereinten Nationen beruht nach südkoreanischer Auffassung auf der besonderen Lage der koreanischen Halbinsel. Danach erfordert die friedliche Koexistenz von Nord- und Südkorea trotz gegenteiliger Verfassungs- und Gesetzeslage die Anerkennung Nordkoreas als eigenständiger Staat. Aufgrund dieser Sachlage fehlt es nordkoreanischen Flüchtlingen bereits am Flüchtlingsstatus nach Art. 1 A Nr. 2 GK und sie haben im Hinblick auf die Regelung des § 3 AsylVfG keinen Anspruch auf Feststellung des Verbots der Abschiebung in den Verfolgerstaat gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. Der Klägerin drohen in Südkorea keine Gefahren im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG (siehe hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.2003 - A 6 S 1011/03 - u. v. 13.01.2004 - A 8 S 116/04 -).
26 
Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin im Falle einer Einreise nach Südkorea einem entsprechenden Prüfungsverfahren der südkoreanischen Behörden unterziehen muss. Sofern die Klägerin nicht chinesische Staatsangehörige ist, ihre Einreise auf ihrer freien Willensentscheidung beruht und sie nicht als Agentin Nordkoreas angesehen wird, steht ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in Südkorea nichts entgegen (siehe hierzu AA v. 18.06.2004 an VG Karlsruhe, Mitteilung des Generalkonsulats der Republik Korea an das Regierungspräsidium Karlsruhe v. 09.04.2003, außerdem Gutachten UNHCR v. 27.03.2001 zur Abschiebung eines Nordkoreaners nach Südkorea; siehe auch Gerhard Häußler, Gutachten v. 31.07.1996). Eine Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kommt daher für die Klägerin nicht in Betracht, da sie sich jederzeit freiwillig in den Schutzbereich von Südkorea begeben kann. Aus diesem Grunde entfällt auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG. Für die Ausreisefrist gilt § 37 Abs. 2 AsylVfG.
27 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen.

Sonstige Literatur

 
28 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
29 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
30 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
31 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
32 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
33 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am ... geborene Klägerin ist nach ihren Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea). Sie reiste am 31.01.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11.02.2004 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 03.03.2004 gab die Klägerin an, sie verfüge über keine Unterlagen. Bis vor vier bis fünf Jahren habe sie einen Personalausweis besessen. Den Personalausweis habe sie ihrem Bruder gegeben. Sie habe am Flughafen in China erstmals einen Pass gesehen, der für sie bestimmt gewesen sei. In dem Pass sei ihr Lichtbild und ihr Familienname gewesen. Die Personalangaben seien in chinesischer Schrift geschrieben gewesen. Der Begleiter habe den Pass in Deutschland an sich genommen. Sie habe sich bis Ende 1999 in Nordkorea in der Provinz Hamgyoungbukto und anschließend bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland im Gebiet Yanji in der Volksrepublik China aufgehalten. Ihre Eltern würden noch in Nordkorea wohnen. Ihr Bruder befinde sich in China und außerdem würden dort weitere Onkel und Tanten von ihr leben. Außer ihren Eltern habe sie in Nordkorea nur einige entfernte Verwandte. Sie habe elf Jahre die Schule besucht. Mit ihren Eltern habe sie grenzüberschreitenden Handel zwischen Nordkorea und China betrieben. Dabei sei beispielsweise Trockenfisch aus Nordkorea gegen Konsumgüter aus China getauscht worden. Die wirtschaftliche Lage ihrer Familie sei insgesamt gut gewesen. Am 29.01.2004 sei sie von ihren Verwandten abgereist und mit dem Zug nach Peking gefahren. Vom Flughafen Peking aus habe sie dann am 31.01.2004 China auf dem Luftweg verlassen. Der Begleiter habe ihr gesagt, es gehe nach Deutschland. Es sei ein Direktflug gewesen, wo sie gelandet sei, wisse sie nicht. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik sei sie mit ihrem Begleiter mit der Straßenbahn zu einer Wohnung gefahren. Sie seien etwa eine Stunde gefahren. In der Wohnung sei noch ein chinesisches Ehepaar gewesen. In Begleitung des Chinesen sei sie dann mit dem Zug nach Karlsruhe gefahren. Er habe sie am Bahnhof an einen Taxifahrer übergeben. Die Kosten für die Reise hätten ihre Verwandten übernommen. Auf Frage nach ihren Asylgründen: Ende 1999 hätten ihre Eltern ihr empfohlen nicht mehr in ihre Heimat zurückzukehren, sondern in China bei ihren Verwandten zu bleiben. Unter Hungersnot hätten sie nicht gelitten, da sie durch ihre Handelstätigkeit immer genügend Nahrung zur Verfügung gehabt hätten. Da sie sich durch den Handel häufig in China aufgehalten habe, habe sie die dortigen Lebensbedingungen kennen und schätzen gelernt. Sie habe insbesondere erkannt, dass in Nordkorea Unfreiheit herrsche. Das sei für sie und ihren Bruder der wesentliche Grund gewesen, künftig in China zu bleiben. In ihrer Heimat sei sie keinem direkten persönlichen Druck ausgesetzt gewesen und habe dort auch keine speziellen Probleme gehabt. Ihr Bruder bewege sich nach wie vor zwischen China und Korea und betreibe dort Handel. Ob ihren Eltern Schwierigkeiten entstanden seien, sei ihr nicht bekannt, dies werde auch nicht mehr so streng wie früher gehandhabt. In den letzten Jahren hätten zahlreiche Koreaner das Land verlassen und es gebe schon immer enge Handelsbeziehungen zwischen Chinesen und Koreanern im Norden des Landes. Sie habe hauptsächlich bei ihrer Tante gelebt, die ein Bekleidungsgeschäft führe. Außerdem habe sie auch noch anderen Verwandten von ihr geholfen. Sie habe eigentlich China nicht verlassen wollen, sei aber von einigen Verwandten gedrängt worden, sich nicht weiter bei ihnen aufzuhalten. Sie hätten Schwierigkeiten mit der Polizei befürchtet, nachdem in letzter Zeit verstärkt illegale Nordkoreaner durch Sicherheitskräfte aufgespürt und festgenommen worden seien. Deshalb hätten ihre Verwandten ihre Ausreise vorbereitet und auch finanziert. In Nordkorea habe sie politischen Unterricht erhalten. Es sei um das Leben und Wirken von Kim Il Sung und um die Prinzipien der kommunistischen Ideologie gegangen. Er habe seine kommunistische Ideologie mit der Ausrichtung auf wirtschaftliche und militärische Unabhängigkeit sowie die Eigenständigkeit des Gesellschaftssystems und der Lebensweise entwickelt. Es habe sich dabei um die Übernahme der sowjetischen Staats- und Gesellschaftstheorie gehandelt. Eine konkrete Bezeichnung dieser Theorie sei ihr nicht bekannt. Bedeutende Bauwerke seien das große Sportstadion in Pjöngjang. Außerdem befänden sich Statuen von Kim Il Sung in allen größeren Orten. Kim Il Sung sei am 15.04.1912 geboren und im Juli 1994 gestorben. Bei Rückkehr werde sie als Verräterin bestraft und ihr würde die Todesstrafe drohen.
Mit Bescheid vom 20.04.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ebenfalls nicht gegeben sind. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Der Bescheid des Bundesamtes wurde der Klägerin am 27.04.2004 zugestellt.
Am 30.04.2004 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.04.2004 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 - 4 AuslG vorliegen;
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG gegeben sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Mit Beschluss vom 03.06.2004 (A 11 K 10974/04) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
11 
Die Verwaltungsrechtssache wurde durch Beschluss vom 21.06.2004 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
12 
Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Sie gab auf Befragen an, sie sei in Hoeryong am Tumen-Fluss geboren. Sie habe dort bis Ende 1999 gelebt. Die Eltern hätten eine kleine Landwirtschaft gehabt, das hätte aber nicht gereicht. Am Tumen-Fluss wäre auch Handel betrieben worden zwischen China und Nordkorea. Sie hätten dort auch Fische verkauft. Sie hätten von anderen Koreanern getrockneten Fisch gekauft, teilweise auch selbst gefangen und dann weiterverkauft. Auf Frage nach der Schule: Sie habe elf Jahre die Schule besucht. In Hoeryong habe sie die Mittelschule besucht. Die Grundschule sei in Bouldong gewesen. Das sei ein kleines Dorf gewesen. Die Oberschule sei dann in Hoeryong gewesen. Dort habe sie bei Verwandten gelebt. Auf Frage nach dem politischen System: Es herrsche die  Ideologie Kim Il Sungs und Sozialismus. Es sei die Ideologie des Juche. Man habe nicht so sehr viel reisen können und sie sei deshalb nicht weggekommen. Sie habe nie in einem Betrieb gearbeitet, sie sei immer bei der Familie gewesen. Auf Frage nach Denkmälern oder besonderen Gebäuden: Es gebe auf dem Paekdu-Berg eine Gedenkstätte und dann noch in Samsiyong. Auf Frage, welchen Inhalt die Juche-Theorie habe: Sie sei von Kim Il Sung entwickelt worden und sie bedeute in erster Linie wirtschaftliche Eigenständigkeit aber auch eigene Verteidigung und Sozialismus. Kim Il Sung sei am 15.04.1912 geboren und habe im Jahre 1932 die Revolutionsarmee ins Leben gerufen und gegen die Japaner geführt. Am 08.07.1994 sei er gestorben. Sein Nachfolger sei sein Sohn Kim Song Il. Auf Frage, welche spezielle Geburtsgeschichte es über Kim Il Sung gebe: Das wisse sie nicht. Da sie durch ihre Eltern Kontakt mit Chinesen gehabt habe und sie in China auch viele Verwandte habe, sei sie dann nach China gegangen. Dort sei das Leben besser gewesen. Man habe dort mehr zu Essen gehabt. Sie sei in China an mehreren Orten bei Verwandten gewesen. Es seien Orte ziemlich in der Nähe der koreanischen Grenze gewesen. Im Zusammenhang mit der SARS-Epidemie habe die Polizei strenger kontrolliert und wenn man nordkoreanische Flüchtlinge entdeckt habe, habe man sehr viel Geld bezahlen müssen. Ihre Verwandten hätten sie deshalb bedrängt, China zu verlassen. Die Verwandtschaft habe sie gefragt, ob sie nach Japan oder nach Deutschland wolle und sie habe sich dann für Deutschland entschieden. Das Geld habe sie von der Verwandtschaft bekommen, weil man sich schon früher gegenseitig unterstützt habe. Chinesisch könne sie etwas verstehen, sie habe aber dort meistens Koreanisch sprechen können, weil sie bei ihren Verwandten gewesen sei. Auf Frage, wie lange ihre Verwandten schon in China seien: Schon 1936 seien sie nach China gegangen. Sie habe Papiere aus Nordkorea mitgenommen, aber es sei in China gefährlich gewesen solche Papiere zu haben. Sie habe sie deshalb ihrem Bruder gegeben. Sie habe sie ihrem Bruder gegeben, der sie in China besucht habe. Er lebe noch in Nordkorea. Auf Frage: Es würden außer ihrem Bruder noch ihre Eltern und andere Verwandte in Nordkorea leben. Auf Frage an den Dolmetscher: Die Klägerin spreche nordkoreanischen Dialekt. Auf Frage, ob sie sich vorstellen könne nach Südkorea zu gehen, gab die Klägerin keine Antwort.
13 
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie die der Klägerin mitgeteilten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten über die Klage verhandeln und entscheiden, da dieser generell auf eine Ladung verzichtet hat.
15 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG oder § 53 AuslG vorliegen.
16 
Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil davon auszugehen ist, dass sie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sie hat zwar dargelegt, mittels eines Begleiters im Direktflug von Peking nach Deutschland geflogen zu sein, nähere Angaben und Belege hierzu konnte sie jedoch nicht machen bzw. vorlegen. Es kann ihr deshalb nicht geglaubt werden, dass sie im Direktflug von Peking nach Deutschland gereist ist.
17 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach dieser Vorschrift, deren Anwendung der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 S. 2 AsylVfG nicht entgegensteht, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben und seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
18 
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit genauen Einzelheiten voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 64 m.w.N.).
19 
Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41).
20 
Die dargelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zwar geht das Gericht aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Klägerin entgegen der Auffassung des Bundesamtes vermutlich doch aus Nordkorea stammt und von dort Ende 1999 nach China geflohen ist (1.), hieraus kann die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ableiten (2.).
21 
1. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie in der nördlichen Provinz von Nordkorea geboren und aufgewachsen ist und wegen des häufigen Kontakts zu China dorthin geflüchtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem gegenüber chinesische Staatsangehörige sein könnte, bestehen nicht. Dagegen spricht auch ihr eindeutig nordkoreanischer Dialekt. Auch wenn ihre Kenntnisse über das politische System in Nordkorea sowie über bedeutende Bauwerke nicht besonders ausgeprägt sind, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass sie nicht im Norden der Volksrepublik aufgewachsen ist. Dabei kann und muss auch berücksichtigt werden, dass es in Nordkorea kaum Reisemöglichkeiten gibt. Da Südkorea vom nordkoreanischen Regime als Klassenfeind bezeichnet und eine Flucht dorthin als äußerst gefährlich geschildert wird, haben nordkoreanische Flüchtlinge häufig auch Angst, nach Südkorea zu fliehen.
22 
2. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Klägerin um eine Staatsangehörige von Nordkorea handelt, so führt dies doch nicht zu einer Verpflichtung des Bundesamtes in Bezug auf Nordkorea die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.
23 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urt. v. 21.01.1992 - 1 C 21.87 -, BVerfGE 89, 296, 301) ist die Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG so auszulegen und anzuwenden, dass sie auch mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 Genfer Konvention (GK) vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953 S. 560) übereinstimmt. Dafür spricht der zur Klärung des Rechtsstatus der Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention auf Vorschlag des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren eingefügte § 51 Abs. 3 AuslG 1990. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 51 Abs. 2 AuslG unter dem Personenkreis bei dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, außer Asylberechtigten ausdrücklich Konventionsflüchtlinge aufführt.
24 
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GK setzt jedoch Schutzlosigkeit des Asylsuchenden voraus (siehe BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 172.95 -, BVerfGE 101, 328, 335). Schutzlos ist ein politisch Verfolgter aber nur, solange er anderweitig keinen wirksamen Schutz genießt. Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen zu schützen. Dieser für das Asylrecht nach dem Grundgesetz geltende Grundsatz der Subsidiarität liegt auch Art. 1 A Nr. 2 GK zugrunde. Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (vgl. hierzu auch Gemeinschaftskommentar AuslR Bd. 2, § 51 Rdnr. 14 f. sowie Hailbronner, AuslR § 51 Rdnr. 7 f., insbesondere Rdnr. 16 u. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996, NVwZ 1997, 194, 196). Dies gilt auch dann, wenn sie zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen. Die Genfer Konvention verlangt, dass der Flüchtling den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit oder seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Anspruch nehmen kann.
25 
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass koreanische Volkszugehörige, die ggf. auch die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht chinesische Staatsangehörige sind, auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen und in Südkorea nicht schutzlos sind. Wie sich der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.06.2004 entnehmen lässt, umfasst gemäß Art. 3 der südkoreanischen Verfassung das Staatsgebiet der Republik Korea (Südkorea) auch das Territorium der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea). An diese territoriale Definition knüpft das südkoreanische Staatsangehörigkeitsrecht an. Demnach besitzen grundsätzlich Nordkoreaner die Staatsangehörigkeit Südkoreas und verfügen über ein Aufenthaltsrecht in Südkorea (so auch Botschaft der Republik Korea in Berlin v. 06.08.2004 an VG Karlsruhe sowie AA v. 31.01.1997 an VG Stuttgart u. VG Stuttgart, Urt. v. 11.07.2001 - A 15 K 10941/01 -). Diese Praxis ist nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes von anderen Staaten auch nicht angezweifelt worden. Sie entspricht auch allgemeinen völkerrechtlichen Regeln, wonach es jedem Staat zusteht, durch seine Gesetzgebung zu bestimmen, wer seine Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Art. 1 S. 1 der Hager Konvention über gewisse Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen v. 12.04.1930, Gemeinschaftskommentar (GK),  Staatsangehörigkeitsrecht, Einführung Rdnr. 153 sowie Hailbronner, StAR, 3. Aufl., Einleitung E, Rdnr. 1, BVerfG, Beschl. v. 29.08.1998, DVBl. 1998, 1180). Diese Befugnis ist jedoch nicht unbegrenzt. So dürfen die Staaten nicht etwa fremde Staatsangehörige als ihre Staatsangehörige in Anspruch nehmen. Es ist kein Staat befugt, Rechtsvorschriften über den Erwerb oder Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit zu treffen. Dies gilt nicht, wenn vernünftige Anknüpfungen für eine Regelung bestehen (GK-Einführung, Rdnr. 155 ff., Hailbronner, StAR, 4. Aufl., Rdnr. 16 ff.). Zwar gibt es keinen festen, abgeschlossenen Katalog von Anknüpfungspunkten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit, in der Staatenpraxis haben sich jedoch die Kriterien der Abstammung von einem Staatsangehörigen (jus sanguinis) und die Geburt im Staatsgebiet (jus soli) herauskristallisiert (siehe Hailbronner, StAR, Einleitung E, Rdnr. 29 ff). Aufgrund der (nachgewiesenen) koreanischen Abstammung und der Geburt im (einheitlichen) koreanischen Staatsgebiet bestehen bei Flüchtlingen aus Nordkorea vernünftige Anknüpfungspunkte für die Zuerkennung einer einheitlichen südkoreanischen Staatsangehörigkeit. Dem steht nicht entgegen, dass sowohl Süd- als auch Nordkorea Mitglieder in den Vereinten Nationen sind und die südkoreanische Regierung dies anerkennt. Dieser Widerspruch zwischen innerstaatlicher Regelung und der Anerkennung Nordkoreas als Mitglied der Vereinten Nationen beruht nach südkoreanischer Auffassung auf der besonderen Lage der koreanischen Halbinsel. Danach erfordert die friedliche Koexistenz von Nord- und Südkorea trotz gegenteiliger Verfassungs- und Gesetzeslage die Anerkennung Nordkoreas als eigenständiger Staat. Aufgrund dieser Sachlage fehlt es nordkoreanischen Flüchtlingen bereits am Flüchtlingsstatus nach Art. 1 A Nr. 2 GK und sie haben im Hinblick auf die Regelung des § 3 AsylVfG keinen Anspruch auf Feststellung des Verbots der Abschiebung in den Verfolgerstaat gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. Der Klägerin drohen in Südkorea keine Gefahren im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG (siehe hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.2003 - A 6 S 1011/03 - u. v. 13.01.2004 - A 8 S 116/04 -).
26 
Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin im Falle einer Einreise nach Südkorea einem entsprechenden Prüfungsverfahren der südkoreanischen Behörden unterziehen muss. Sofern die Klägerin nicht chinesische Staatsangehörige ist, ihre Einreise auf ihrer freien Willensentscheidung beruht und sie nicht als Agentin Nordkoreas angesehen wird, steht ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in Südkorea nichts entgegen (siehe hierzu AA v. 18.06.2004 an VG Karlsruhe, Mitteilung des Generalkonsulats der Republik Korea an das Regierungspräsidium Karlsruhe v. 09.04.2003, außerdem Gutachten UNHCR v. 27.03.2001 zur Abschiebung eines Nordkoreaners nach Südkorea; siehe auch Gerhard Häußler, Gutachten v. 31.07.1996). Eine Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kommt daher für die Klägerin nicht in Betracht, da sie sich jederzeit freiwillig in den Schutzbereich von Südkorea begeben kann. Aus diesem Grunde entfällt auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG. Für die Ausreisefrist gilt § 37 Abs. 2 AsylVfG.
27 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten über die Klage verhandeln und entscheiden, da dieser generell auf eine Ladung verzichtet hat.
15 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG oder § 53 AuslG vorliegen.
16 
Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil davon auszugehen ist, dass sie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sie hat zwar dargelegt, mittels eines Begleiters im Direktflug von Peking nach Deutschland geflogen zu sein, nähere Angaben und Belege hierzu konnte sie jedoch nicht machen bzw. vorlegen. Es kann ihr deshalb nicht geglaubt werden, dass sie im Direktflug von Peking nach Deutschland gereist ist.
17 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach dieser Vorschrift, deren Anwendung der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 S. 2 AsylVfG nicht entgegensteht, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben und seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
18 
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit genauen Einzelheiten voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 64 m.w.N.).
19 
Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41).
20 
Die dargelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zwar geht das Gericht aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Klägerin entgegen der Auffassung des Bundesamtes vermutlich doch aus Nordkorea stammt und von dort Ende 1999 nach China geflohen ist (1.), hieraus kann die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ableiten (2.).
21 
1. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie in der nördlichen Provinz von Nordkorea geboren und aufgewachsen ist und wegen des häufigen Kontakts zu China dorthin geflüchtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem gegenüber chinesische Staatsangehörige sein könnte, bestehen nicht. Dagegen spricht auch ihr eindeutig nordkoreanischer Dialekt. Auch wenn ihre Kenntnisse über das politische System in Nordkorea sowie über bedeutende Bauwerke nicht besonders ausgeprägt sind, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass sie nicht im Norden der Volksrepublik aufgewachsen ist. Dabei kann und muss auch berücksichtigt werden, dass es in Nordkorea kaum Reisemöglichkeiten gibt. Da Südkorea vom nordkoreanischen Regime als Klassenfeind bezeichnet und eine Flucht dorthin als äußerst gefährlich geschildert wird, haben nordkoreanische Flüchtlinge häufig auch Angst, nach Südkorea zu fliehen.
22 
2. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Klägerin um eine Staatsangehörige von Nordkorea handelt, so führt dies doch nicht zu einer Verpflichtung des Bundesamtes in Bezug auf Nordkorea die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.
23 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urt. v. 21.01.1992 - 1 C 21.87 -, BVerfGE 89, 296, 301) ist die Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG so auszulegen und anzuwenden, dass sie auch mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 Genfer Konvention (GK) vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953 S. 560) übereinstimmt. Dafür spricht der zur Klärung des Rechtsstatus der Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention auf Vorschlag des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren eingefügte § 51 Abs. 3 AuslG 1990. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 51 Abs. 2 AuslG unter dem Personenkreis bei dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, außer Asylberechtigten ausdrücklich Konventionsflüchtlinge aufführt.
24 
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GK setzt jedoch Schutzlosigkeit des Asylsuchenden voraus (siehe BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 172.95 -, BVerfGE 101, 328, 335). Schutzlos ist ein politisch Verfolgter aber nur, solange er anderweitig keinen wirksamen Schutz genießt. Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen zu schützen. Dieser für das Asylrecht nach dem Grundgesetz geltende Grundsatz der Subsidiarität liegt auch Art. 1 A Nr. 2 GK zugrunde. Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (vgl. hierzu auch Gemeinschaftskommentar AuslR Bd. 2, § 51 Rdnr. 14 f. sowie Hailbronner, AuslR § 51 Rdnr. 7 f., insbesondere Rdnr. 16 u. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996, NVwZ 1997, 194, 196). Dies gilt auch dann, wenn sie zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen. Die Genfer Konvention verlangt, dass der Flüchtling den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit oder seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Anspruch nehmen kann.
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Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass koreanische Volkszugehörige, die ggf. auch die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht chinesische Staatsangehörige sind, auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen und in Südkorea nicht schutzlos sind. Wie sich der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.06.2004 entnehmen lässt, umfasst gemäß Art. 3 der südkoreanischen Verfassung das Staatsgebiet der Republik Korea (Südkorea) auch das Territorium der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea). An diese territoriale Definition knüpft das südkoreanische Staatsangehörigkeitsrecht an. Demnach besitzen grundsätzlich Nordkoreaner die Staatsangehörigkeit Südkoreas und verfügen über ein Aufenthaltsrecht in Südkorea (so auch Botschaft der Republik Korea in Berlin v. 06.08.2004 an VG Karlsruhe sowie AA v. 31.01.1997 an VG Stuttgart u. VG Stuttgart, Urt. v. 11.07.2001 - A 15 K 10941/01 -). Diese Praxis ist nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes von anderen Staaten auch nicht angezweifelt worden. Sie entspricht auch allgemeinen völkerrechtlichen Regeln, wonach es jedem Staat zusteht, durch seine Gesetzgebung zu bestimmen, wer seine Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Art. 1 S. 1 der Hager Konvention über gewisse Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen v. 12.04.1930, Gemeinschaftskommentar (GK),  Staatsangehörigkeitsrecht, Einführung Rdnr. 153 sowie Hailbronner, StAR, 3. Aufl., Einleitung E, Rdnr. 1, BVerfG, Beschl. v. 29.08.1998, DVBl. 1998, 1180). Diese Befugnis ist jedoch nicht unbegrenzt. So dürfen die Staaten nicht etwa fremde Staatsangehörige als ihre Staatsangehörige in Anspruch nehmen. Es ist kein Staat befugt, Rechtsvorschriften über den Erwerb oder Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit zu treffen. Dies gilt nicht, wenn vernünftige Anknüpfungen für eine Regelung bestehen (GK-Einführung, Rdnr. 155 ff., Hailbronner, StAR, 4. Aufl., Rdnr. 16 ff.). Zwar gibt es keinen festen, abgeschlossenen Katalog von Anknüpfungspunkten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit, in der Staatenpraxis haben sich jedoch die Kriterien der Abstammung von einem Staatsangehörigen (jus sanguinis) und die Geburt im Staatsgebiet (jus soli) herauskristallisiert (siehe Hailbronner, StAR, Einleitung E, Rdnr. 29 ff). Aufgrund der (nachgewiesenen) koreanischen Abstammung und der Geburt im (einheitlichen) koreanischen Staatsgebiet bestehen bei Flüchtlingen aus Nordkorea vernünftige Anknüpfungspunkte für die Zuerkennung einer einheitlichen südkoreanischen Staatsangehörigkeit. Dem steht nicht entgegen, dass sowohl Süd- als auch Nordkorea Mitglieder in den Vereinten Nationen sind und die südkoreanische Regierung dies anerkennt. Dieser Widerspruch zwischen innerstaatlicher Regelung und der Anerkennung Nordkoreas als Mitglied der Vereinten Nationen beruht nach südkoreanischer Auffassung auf der besonderen Lage der koreanischen Halbinsel. Danach erfordert die friedliche Koexistenz von Nord- und Südkorea trotz gegenteiliger Verfassungs- und Gesetzeslage die Anerkennung Nordkoreas als eigenständiger Staat. Aufgrund dieser Sachlage fehlt es nordkoreanischen Flüchtlingen bereits am Flüchtlingsstatus nach Art. 1 A Nr. 2 GK und sie haben im Hinblick auf die Regelung des § 3 AsylVfG keinen Anspruch auf Feststellung des Verbots der Abschiebung in den Verfolgerstaat gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. Der Klägerin drohen in Südkorea keine Gefahren im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG (siehe hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.2003 - A 6 S 1011/03 - u. v. 13.01.2004 - A 8 S 116/04 -).
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Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin im Falle einer Einreise nach Südkorea einem entsprechenden Prüfungsverfahren der südkoreanischen Behörden unterziehen muss. Sofern die Klägerin nicht chinesische Staatsangehörige ist, ihre Einreise auf ihrer freien Willensentscheidung beruht und sie nicht als Agentin Nordkoreas angesehen wird, steht ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in Südkorea nichts entgegen (siehe hierzu AA v. 18.06.2004 an VG Karlsruhe, Mitteilung des Generalkonsulats der Republik Korea an das Regierungspräsidium Karlsruhe v. 09.04.2003, außerdem Gutachten UNHCR v. 27.03.2001 zur Abschiebung eines Nordkoreaners nach Südkorea; siehe auch Gerhard Häußler, Gutachten v. 31.07.1996). Eine Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kommt daher für die Klägerin nicht in Betracht, da sie sich jederzeit freiwillig in den Schutzbereich von Südkorea begeben kann. Aus diesem Grunde entfällt auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG. Für die Ausreisefrist gilt § 37 Abs. 2 AsylVfG.
27 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen.

Sonstige Literatur

 
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RECHTSMITTELBELEHRUNG:
29 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
30 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
31 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
32 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
33 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.