Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Juni 2005 - A 2 K 12290/03

published on 13.06.2005 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Juni 2005 - A 2 K 12290/03
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2003 wird in seiner Nr. 2 aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass bei Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die Beigeladenen sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) und am 01.09.2003 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist. Am 10.09.2003 stellten sie Asylanträge.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 13.11.2003 die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte ab (1.) Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) vorliegen (2.). Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Republik Korea (Südkorea) nicht vorliegen. Den Beigeladenen wurde die Abschiebung in die Republik Korea (Südkorea) oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (4.) In die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) dürften sie nicht abgeschoben werden (5.).
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat am 22.11.2003 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Er ist der Ansicht, Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG scheide aus, da die Beigeladenen auch die Staatsangehörigkeit der Republik Korea (Südkorea) besäßen. Es sei nicht festgestellt, dass ihnen politische Verfolgung durch Südkorea drohe oder dass sie dort nicht vor Verfolgungsmaßnahmen durch Nordkorea geschützt würden. Es sei den Klägern zumutbar, über die südkoreanische Auslandsvertretung ein Aufnahmeverfahren zu betreiben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2003 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen beantragen,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie machen geltend, Nord- und Südkorea seien völkerrechtlich verschiedene Staaten. Sie hätten auch nicht die Möglichkeit gehabt, nach Südkorea auszureisen. Die Grenze zwischen beiden Staaten sei für Flüchtlinge unpassierbar. Eine Einreise aus einem Drittstaat sei nur mit Einwilligung der südkoreanischen Behörden möglich. Ob diese Zustimmung erteilt werde, sei ungewiss.
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Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Sie sind auf die bei der Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel hingewiesen worden.
13 
In der mündlichen Verhandlung sind die Beigeladenen unter Hinzuziehung eines Dolmetschers persönlich angehört worden. Der Beigeladene zu 1. hat angegeben, er sei am ... in H. geboren, das liege im Nordosten des Landes, ca. drei Autostunden bis zur chinesischen Grenze. Er habe die Oberschule besucht, aber keine besondere Berufsausbildung, sondern in einem Lebensmittelladen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe auch nicht zur Armee gedurft, weil ein Onkel von ihm nach Südkorea geflohen sei. Auf Frage hat er angegeben, der Geburtstag von Kim Il Sung sei der 16.02., der Geburtstag von Kim Jong Il der 15.04. Die Beigeladene Nr. 2. hat angegeben, sie sei am ... ebenfalls in H. geboren und habe nach der Schule als Näherin in einer Kleiderfabrik gearbeitet. Der Geburtstag von Kim Il Sung sei der 15.04.1912. Er habe ursprünglich Kim Song Chu geheißen; während der Revolution sei sein Name als Ehrung geändert worden. Beide haben angegeben, Kim Il Sung habe gegen Japan gekämpft und anschließend das koreanische Volk geführt. Sie hätten jede Woche Unterricht über die Staatsideologie bekommen, es sei die Juche-Ideologie. Dabei gehe es im Wesentlichen um die Heldentaten von Kim Il Sung sowie um Unabhängigkeit und Selbstverteidigung. Sie seien aus Nordkorea geflohen, weil ihr Kind krank gewesen sei. Sie hätten sich auf dem Lkw eines chinesischen Fischhändlers unter der Ladung versteckt und seien mit ihm nach China gefahren. Das Kind sei aber gestorben, noch bevor sie es in China hätten ins Krankenhaus bringen können. Sie seien dann ca. zwei Jahre in China geblieben; der Beigeladene Nr. 1 habe in einem Steinbruch gearbeitet, die Beigeladene Nr. 2 habe bei anderen Leuten im Haushalt geholfen. Aus China seien sie weggegangen, weil sie bei der Arbeit schlecht behandelt worden seien. Die Beigeladene Nr. 2 sei von Männern bedrängt worden. Auf Frage haben sie angegeben, sie hätten nicht darüber nachgedacht, nach Südkorea zu gehen. In Deutschland würden sie gut behandelt. Sie wollten hier bleiben und für ihren Lebensunterhalt arbeiten.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vom Gericht beigezogenen Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Das Gericht kann mit Zustimmung der Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht konnte auch trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO) und der beteiligte Bundesbeauftragte generell auf eine Ladung und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit in Nr. 2 festgestellt wird, dass hinsichtlich der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (jetzt: § 60 Abs. 1 AsylVfG) vorliegen. Die Beigeladenen haben entgegen der Auffassung des Bundesamtes auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
17 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Daraus folgt, dass die am 01.01.2005 in Kraft getretenen Änderungen des Asylverfahrensrechts und das gleichzeitig an die Stelle des Ausländergesetzes getretene Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I, 1950ff - AufenthG) Anwendung finden. Die Beteiligtenfähigkeit des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bleibt für das vorliegende Verfahren bestehen (§ 87b AsylVfG).
18 
1. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben waren, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann gegeben sein, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann auch ausgehen von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter § 60 Abs. 1 Satz 3 lit. a und b AufenthG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt dabei eine Verfolgungssituation voraus, in der dem Einzelnen wegen eines relevanten Merkmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. Art. 9 und 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. EU v. 30.09.2004, L 304/12), wobei jedoch aus der Sicht des Schutzsuchenden zu prüfen ist, ob seine Furcht vor Verfolgung nach der objektiven Zielgerichtetheit der Verfolgungsmaßnahme begründet ist (vgl. Art. 2 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG und dazu Marx, Die Bedeutung der EU-Qualifikationsrichtlinie für die deutsche Asylpraxis, Asylmagazin 9/2004, S. 8).
19 
Es obliegt dem Asylbewerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt darlegen, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. Detailliert vorzutragen sind dabei insbesondere Verhaftungen, Überwachungsmaßnahmen, Verhöre, Befragungen, Hausdurchsuchungen und ähnliche Maßnahmen. Erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche berechtigen regelmäßig zum Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens (BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79). An der erforderlichen Glaubhaftmachung von Asylgründen fehlt es ferner in der Regel auch, wenn der Asylsuchende sein Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens in einer ins Gewicht fallenden Weise steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich betrachtet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren einführt sowie auch dann, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder im Blick auf vergleichbare bekannte Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen (vgl. zum Ganzen die angeführte Rechtsprechung). Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - die Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer Verfolgung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG, Nr. 44).
20 
Diese Voraussetzung erfüllen die Beigeladenen nicht. Das Gericht geht zwar auf Grund ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2005 und der umfangreichen schriftlichen Ausführungen im Asylverfahren davon aus, dass sie aus Nordkorea stammen (dazu unten a). Daraus können sie aber keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ableiten (dazu unten b).
21 
a) Die Kläger haben nachvollziehbar dargelegt, dass sie in Nordkorea geboren und aufgewachsen sind und sich seit April 2001 in China aufgehalten haben, von wo aus sie im September 2003 in die Bundesrepublik Deutschland geflohen sind. Der Dolmetscher konnte auf Grund des Dialekts und des Wortschatzes der Kläger eine Herkunft aus Südkorea ausschließen, aber nicht aus China. Beide Beigeladenen haben nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auch nur oberflächliche Kenntnisse über den Personenkult um Kim Il Sung, der in Nordkorea betrieben wird. Der Beigeladene Nr. 1 hat offenbar die Geburtsdaten von Kim Il Sung und Kim Jong Il verwechselt. Über die von Kim Il Sung begründete Staatsideologie „Juche“ konnten sie kaum Konkretes berichten; allerdings haben sie anlässlich ihrer Anhörung gegenüber dem Bundesamt sehr umfangreiche Lebensläufe der beiden „Führer“ Nordkoreas zu Papier gebracht und zusätzlich Lieder und Gedichte sowie einige der wichtigsten Monumentalbauten Nordkoreas benannt, was darauf schließen lässt, dass sie tatsächlich in Nordkorea geboren und aufgewachsen sind, wie sie es angegeben haben.
22 
b) Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Beigeladenen Staatsangehörige von Nordkorea sind, führt dies nicht dazu, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen ist. Diese Vorschrift nimmt ausdrücklich Bezug auf das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559), die Genfer Flüchtlingskonvention (GK). Ihr Anwendungsbereich stimmt mit dem Flüchtlingsbegriff in Art. 1 A Nr. 2 GK überein (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1992, - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296, 301 zu § 51 Abs. 1 AuslG). Die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK und die daraus folgende Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG setzt - ebenso wie der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG - voraus, dass die betreffende Person schutzlos ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996, - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, 335). Schutzlos ist eine Person aber nur, solange sie anderweitig keinen wirksamen staatlichen Schutz genießt. Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, ihn gegen Verfolgungsmaßnahmen wirksam zu schützen. Dieser Grundsatz der Subsidiarität liegt nicht nur dem Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG zu Grunde, sondern folgt auch aus der Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A Nr. 2 GK. Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der begründeten Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen wollen. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn eine Personen mehr als eine Staatsangehörigkeit hat. Für diesen Fall bezieht sich der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt“, auf jedes der Länder, deren Staatsangehörigkeit sie hat. Eine Personen gilt nicht als des Schutzes eines Landes beraubt, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, wenn sie ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt (vgl. Art. 1 A Nr. 2 a.E. GK).
23 
Diese Voraussetzungen liegen bei den Beigeladenen nicht vor. Sie besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Korea (Südkorea), und es ist ihnen auch zumutbar, den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen.
24 
Nach den Erkenntnissen, die dem Gericht vorliegen, ist davon auszugehen, dass koreanische Volkszugehörige, welche die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht chinesische Staatsangehörige sind, auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen und in Südkorea nicht schutzlos sind. Das Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Korea (Südkorea) knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt auf dem Staatsgebiet Südkoreas, dass gem. Art. 3 der südkoreanischen Verfassung auch das Territorium der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) umfasst. Demnach ist jede in Nordkorea geborene Person auch Staatsangehöriger der Republik Korea (Südkorea). Dies gilt auch dann, wenn die Person sich auf längere Zeit in einem Nachbarland aufhält, solange sie keine andere Staatsangehörigkeit erwirbt (vgl. Botschaft der Republik Korea, Auskunft an VG Karlsruhe vom 18.06.2004; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Karlsruhe vom 18.06.2004, Az. 508-516.80/42806; Auskunft an VGH Mannheim vom 29.06.2004, Az. 508-516.80/42651).
25 
Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes wird diese Praxis von anderen Staaten nicht angezweifelt. Sie ist auch innerstaatlich wirksam und stellt keinen Verstoß gegen allgemeine Regel des Völkerrechts dar (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil v. 14.10.2004, - A 11 K 11349/03 und A 11 K 10973/04 m.w.N. zitiert nach juris; nicht rechtskräftig). Es steht jedem Staat zu, durch seine Gesetzgebung zu bestimmen, wer seine Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist aber kein Staat befugt, Rechtsvorschriften über den Erwerb oder Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit zu treffen. Staaten dürfen auch nicht beliebig fremde Staatsangehörige als ihre Staatsangehörigen in Anspruch nehmen, sondern nur solche, die zu ihnen in einer näheren tatsächlichen Beziehung stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 1952, Az: 1 BvR 213/51, BVerfGE 1, 322, 328f). Einen abschließenden Katalog geeigneter Anknüpfungspunkte für die Staatsangehörigkeit gibt es nicht. In der Staatenpraxis haben sich aber die Abstammung von einem Staatsangehörigen (jus sanguinis) und die Geburt im Staatsgebiet (jus soli) als allgemein anerkannte und praktikable Kriterien erwiesen (vgl. dazu Hailbronner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. Rn. 16ff). Bei Flüchtlingen aus Nordkorea bestehen aufgrund der nachgewiesenen koreanischen Abstammung einerseits und der Geburt im einheitlichen koreanischen Staatsgebiet andererseits mehrere vernünftige Anknüpfungspunkte für die Zuerkennung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit (a.A. VG Stuttgart, Urteil. vom 19.11.2004, - A 15 K 10881/04 -, nicht rechtskräftig). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) ebenso wie die Republik Korea (Südkorea) als souveräner Staat Mitglied der Vereinten Nationen ist und Südkorea dies auch anerkennt. Dieser Widerspruch zwischen innerstaatlicher Regelung des Staatsgebiets und der Anerkennung Nordkoreas als Mitglied der Vereinten Nationen beruht nach südkoreanischer Auffassung auf der besonderen Lage der koreanischen Halbinsel. Danach erfordert die friedliche Koexistenz von Nord- und Südkorea trotz gegenteiliger Verfassungs- und Gesetzeslage die Anerkennung Nordkoreas als eigenständigem Staat (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O.). Das schließt die Zuerkennung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit nach dem Territorialprinzip nicht aus, zumal diese zusätzliche Staatsangehörigkeit für den Betroffenen keine Belastung, sondern einen zusätzlichen Schutz darstellt, der über den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention weit hinausgeht. Dies wiederum rechtfertigt die Obliegenheit, den Schutz dieses Staates vorrangig vor dem Flüchtlingsschutz durch Drittstaaten nach der Genfer Konvention in Anspruch zu nehmen.
26 
Die Beigeladenen haben auch die Möglichkeit, den Schutz der Republik Korea (Südkorea), deren Staatsangehörige sie sind, tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Südkorea nimmt nach wie vor nordkoreanische Flüchtlinge als eigene Staatsangehörige auf. In der Praxis benötigt jeder Nordkoreaner, der über ein Drittland nach Südkorea einreisen möchte, die vorherige Einwilligung der südkoreanischen Behörden. Das Prüfungsverfahren wird über die südkoreanische Auslandsvertretung durchgeführt, ist also auch von Deutschland aus möglich. Im Verfahren wird geprüft, ob der Einreisewillige Koreaner im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts und nicht ethnischer Koreaner chinesischer Staatsangehörigkeit ist. Weiter wird geprüft, ob er freiwillig nach Südkorea einreist, um zu verhindern, dass Nordkorea die Einreise als Verschleppung oder Entführung propagandistisch verwertet. Schließlich wird geprüft, ob bei dem Einreisewilligen der Verdacht der Spionage für Nordkorea besteht (vgl. AA, Auskunft an VG Karlsruhe vom 18.06.2004, a.a.O.; Auskunft an VGH Mannheim vom 29.06.2004; a.a.O.). Die Aufnahme kann auch dann verweigert werden, wenn ein Flüchtling sich in einem Drittland längere Zeit aufgehalten und seinen Lebensmittelpunkt dort errichtet hat (vgl. Auskunft der Botschaft der Republik Korea an VG Karlsruhe vom 18.06.2004, a.a.O.). Es kann für den vorliegenden Fall aber dahinstehen, ob davon auszugehen wäre, dass die Republik Korea (Südkorea) keinen vorrangigen Schutz gewährt, wenn die Einreise mit dieser Begründung verweigert würde, denn die Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A Nr. 2 GK geht davon aus, dass vorrangig bei den Staaten um Schutz nachzusuchen ist, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt. Dies haben die Beigeladenen nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung aber bislang noch nicht getan und beabsichtigen es auch zukünftig nicht. Daraus folgt, dass sie keine Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK sind und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auch nicht vorliegen.
27 
Der Klage des Bundesbeauftragten für Asyl war deshalb stattzugeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes aufzuheben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt wird.
28 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Da die Beigeladenen im Verfahren selbst Anträge gestellt haben, waren auch ihnen Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs.3 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Das Gericht kann mit Zustimmung der Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht konnte auch trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO) und der beteiligte Bundesbeauftragte generell auf eine Ladung und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit in Nr. 2 festgestellt wird, dass hinsichtlich der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (jetzt: § 60 Abs. 1 AsylVfG) vorliegen. Die Beigeladenen haben entgegen der Auffassung des Bundesamtes auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
17 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Daraus folgt, dass die am 01.01.2005 in Kraft getretenen Änderungen des Asylverfahrensrechts und das gleichzeitig an die Stelle des Ausländergesetzes getretene Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I, 1950ff - AufenthG) Anwendung finden. Die Beteiligtenfähigkeit des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bleibt für das vorliegende Verfahren bestehen (§ 87b AsylVfG).
18 
1. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben waren, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann gegeben sein, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann auch ausgehen von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter § 60 Abs. 1 Satz 3 lit. a und b AufenthG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt dabei eine Verfolgungssituation voraus, in der dem Einzelnen wegen eines relevanten Merkmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. Art. 9 und 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. EU v. 30.09.2004, L 304/12), wobei jedoch aus der Sicht des Schutzsuchenden zu prüfen ist, ob seine Furcht vor Verfolgung nach der objektiven Zielgerichtetheit der Verfolgungsmaßnahme begründet ist (vgl. Art. 2 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG und dazu Marx, Die Bedeutung der EU-Qualifikationsrichtlinie für die deutsche Asylpraxis, Asylmagazin 9/2004, S. 8).
19 
Es obliegt dem Asylbewerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt darlegen, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. Detailliert vorzutragen sind dabei insbesondere Verhaftungen, Überwachungsmaßnahmen, Verhöre, Befragungen, Hausdurchsuchungen und ähnliche Maßnahmen. Erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche berechtigen regelmäßig zum Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens (BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79). An der erforderlichen Glaubhaftmachung von Asylgründen fehlt es ferner in der Regel auch, wenn der Asylsuchende sein Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens in einer ins Gewicht fallenden Weise steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich betrachtet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren einführt sowie auch dann, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder im Blick auf vergleichbare bekannte Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen (vgl. zum Ganzen die angeführte Rechtsprechung). Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - die Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer Verfolgung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG, Nr. 44).
20 
Diese Voraussetzung erfüllen die Beigeladenen nicht. Das Gericht geht zwar auf Grund ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2005 und der umfangreichen schriftlichen Ausführungen im Asylverfahren davon aus, dass sie aus Nordkorea stammen (dazu unten a). Daraus können sie aber keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ableiten (dazu unten b).
21 
a) Die Kläger haben nachvollziehbar dargelegt, dass sie in Nordkorea geboren und aufgewachsen sind und sich seit April 2001 in China aufgehalten haben, von wo aus sie im September 2003 in die Bundesrepublik Deutschland geflohen sind. Der Dolmetscher konnte auf Grund des Dialekts und des Wortschatzes der Kläger eine Herkunft aus Südkorea ausschließen, aber nicht aus China. Beide Beigeladenen haben nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auch nur oberflächliche Kenntnisse über den Personenkult um Kim Il Sung, der in Nordkorea betrieben wird. Der Beigeladene Nr. 1 hat offenbar die Geburtsdaten von Kim Il Sung und Kim Jong Il verwechselt. Über die von Kim Il Sung begründete Staatsideologie „Juche“ konnten sie kaum Konkretes berichten; allerdings haben sie anlässlich ihrer Anhörung gegenüber dem Bundesamt sehr umfangreiche Lebensläufe der beiden „Führer“ Nordkoreas zu Papier gebracht und zusätzlich Lieder und Gedichte sowie einige der wichtigsten Monumentalbauten Nordkoreas benannt, was darauf schließen lässt, dass sie tatsächlich in Nordkorea geboren und aufgewachsen sind, wie sie es angegeben haben.
22 
b) Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Beigeladenen Staatsangehörige von Nordkorea sind, führt dies nicht dazu, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen ist. Diese Vorschrift nimmt ausdrücklich Bezug auf das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559), die Genfer Flüchtlingskonvention (GK). Ihr Anwendungsbereich stimmt mit dem Flüchtlingsbegriff in Art. 1 A Nr. 2 GK überein (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1992, - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296, 301 zu § 51 Abs. 1 AuslG). Die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK und die daraus folgende Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG setzt - ebenso wie der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG - voraus, dass die betreffende Person schutzlos ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996, - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, 335). Schutzlos ist eine Person aber nur, solange sie anderweitig keinen wirksamen staatlichen Schutz genießt. Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, ihn gegen Verfolgungsmaßnahmen wirksam zu schützen. Dieser Grundsatz der Subsidiarität liegt nicht nur dem Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG zu Grunde, sondern folgt auch aus der Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A Nr. 2 GK. Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der begründeten Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen wollen. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn eine Personen mehr als eine Staatsangehörigkeit hat. Für diesen Fall bezieht sich der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt“, auf jedes der Länder, deren Staatsangehörigkeit sie hat. Eine Personen gilt nicht als des Schutzes eines Landes beraubt, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, wenn sie ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt (vgl. Art. 1 A Nr. 2 a.E. GK).
23 
Diese Voraussetzungen liegen bei den Beigeladenen nicht vor. Sie besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Korea (Südkorea), und es ist ihnen auch zumutbar, den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen.
24 
Nach den Erkenntnissen, die dem Gericht vorliegen, ist davon auszugehen, dass koreanische Volkszugehörige, welche die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht chinesische Staatsangehörige sind, auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen und in Südkorea nicht schutzlos sind. Das Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Korea (Südkorea) knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt auf dem Staatsgebiet Südkoreas, dass gem. Art. 3 der südkoreanischen Verfassung auch das Territorium der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) umfasst. Demnach ist jede in Nordkorea geborene Person auch Staatsangehöriger der Republik Korea (Südkorea). Dies gilt auch dann, wenn die Person sich auf längere Zeit in einem Nachbarland aufhält, solange sie keine andere Staatsangehörigkeit erwirbt (vgl. Botschaft der Republik Korea, Auskunft an VG Karlsruhe vom 18.06.2004; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Karlsruhe vom 18.06.2004, Az. 508-516.80/42806; Auskunft an VGH Mannheim vom 29.06.2004, Az. 508-516.80/42651).
25 
Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes wird diese Praxis von anderen Staaten nicht angezweifelt. Sie ist auch innerstaatlich wirksam und stellt keinen Verstoß gegen allgemeine Regel des Völkerrechts dar (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil v. 14.10.2004, - A 11 K 11349/03 und A 11 K 10973/04 m.w.N. zitiert nach juris; nicht rechtskräftig). Es steht jedem Staat zu, durch seine Gesetzgebung zu bestimmen, wer seine Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist aber kein Staat befugt, Rechtsvorschriften über den Erwerb oder Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit zu treffen. Staaten dürfen auch nicht beliebig fremde Staatsangehörige als ihre Staatsangehörigen in Anspruch nehmen, sondern nur solche, die zu ihnen in einer näheren tatsächlichen Beziehung stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 1952, Az: 1 BvR 213/51, BVerfGE 1, 322, 328f). Einen abschließenden Katalog geeigneter Anknüpfungspunkte für die Staatsangehörigkeit gibt es nicht. In der Staatenpraxis haben sich aber die Abstammung von einem Staatsangehörigen (jus sanguinis) und die Geburt im Staatsgebiet (jus soli) als allgemein anerkannte und praktikable Kriterien erwiesen (vgl. dazu Hailbronner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. Rn. 16ff). Bei Flüchtlingen aus Nordkorea bestehen aufgrund der nachgewiesenen koreanischen Abstammung einerseits und der Geburt im einheitlichen koreanischen Staatsgebiet andererseits mehrere vernünftige Anknüpfungspunkte für die Zuerkennung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit (a.A. VG Stuttgart, Urteil. vom 19.11.2004, - A 15 K 10881/04 -, nicht rechtskräftig). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) ebenso wie die Republik Korea (Südkorea) als souveräner Staat Mitglied der Vereinten Nationen ist und Südkorea dies auch anerkennt. Dieser Widerspruch zwischen innerstaatlicher Regelung des Staatsgebiets und der Anerkennung Nordkoreas als Mitglied der Vereinten Nationen beruht nach südkoreanischer Auffassung auf der besonderen Lage der koreanischen Halbinsel. Danach erfordert die friedliche Koexistenz von Nord- und Südkorea trotz gegenteiliger Verfassungs- und Gesetzeslage die Anerkennung Nordkoreas als eigenständigem Staat (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O.). Das schließt die Zuerkennung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit nach dem Territorialprinzip nicht aus, zumal diese zusätzliche Staatsangehörigkeit für den Betroffenen keine Belastung, sondern einen zusätzlichen Schutz darstellt, der über den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention weit hinausgeht. Dies wiederum rechtfertigt die Obliegenheit, den Schutz dieses Staates vorrangig vor dem Flüchtlingsschutz durch Drittstaaten nach der Genfer Konvention in Anspruch zu nehmen.
26 
Die Beigeladenen haben auch die Möglichkeit, den Schutz der Republik Korea (Südkorea), deren Staatsangehörige sie sind, tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Südkorea nimmt nach wie vor nordkoreanische Flüchtlinge als eigene Staatsangehörige auf. In der Praxis benötigt jeder Nordkoreaner, der über ein Drittland nach Südkorea einreisen möchte, die vorherige Einwilligung der südkoreanischen Behörden. Das Prüfungsverfahren wird über die südkoreanische Auslandsvertretung durchgeführt, ist also auch von Deutschland aus möglich. Im Verfahren wird geprüft, ob der Einreisewillige Koreaner im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts und nicht ethnischer Koreaner chinesischer Staatsangehörigkeit ist. Weiter wird geprüft, ob er freiwillig nach Südkorea einreist, um zu verhindern, dass Nordkorea die Einreise als Verschleppung oder Entführung propagandistisch verwertet. Schließlich wird geprüft, ob bei dem Einreisewilligen der Verdacht der Spionage für Nordkorea besteht (vgl. AA, Auskunft an VG Karlsruhe vom 18.06.2004, a.a.O.; Auskunft an VGH Mannheim vom 29.06.2004; a.a.O.). Die Aufnahme kann auch dann verweigert werden, wenn ein Flüchtling sich in einem Drittland längere Zeit aufgehalten und seinen Lebensmittelpunkt dort errichtet hat (vgl. Auskunft der Botschaft der Republik Korea an VG Karlsruhe vom 18.06.2004, a.a.O.). Es kann für den vorliegenden Fall aber dahinstehen, ob davon auszugehen wäre, dass die Republik Korea (Südkorea) keinen vorrangigen Schutz gewährt, wenn die Einreise mit dieser Begründung verweigert würde, denn die Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A Nr. 2 GK geht davon aus, dass vorrangig bei den Staaten um Schutz nachzusuchen ist, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt. Dies haben die Beigeladenen nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung aber bislang noch nicht getan und beabsichtigen es auch zukünftig nicht. Daraus folgt, dass sie keine Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK sind und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auch nicht vorliegen.
27 
Der Klage des Bundesbeauftragten für Asyl war deshalb stattzugeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes aufzuheben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt wird.
28 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Da die Beigeladenen im Verfahren selbst Anträge gestellt haben, waren auch ihnen Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs.3 Satz 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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published on 14.10.2004 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Die am ... geborene Klägerin ist nach ihren Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik K
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.