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Das Gericht konnte in Abwesenheit des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten über die Klage verhandeln und entscheiden, da dieser generell auf eine Ladung verzichtet hat.
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG oder § 53 AuslG vorliegen.
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Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil davon auszugehen ist, dass sie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sie hat zwar dargelegt, mittels eines Begleiters im Direktflug von Peking nach Deutschland geflogen zu sein, nähere Angaben und Belege hierzu konnte sie jedoch nicht machen bzw. vorlegen. Es kann ihr deshalb nicht geglaubt werden, dass sie im Direktflug von Peking nach Deutschland gereist ist.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach dieser Vorschrift, deren Anwendung der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 S. 2 AsylVfG nicht entgegensteht, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben und seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
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Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit genauen Einzelheiten voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 64 m.w.N.).
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Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41).
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Die dargelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zwar geht das Gericht aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Klägerin entgegen der Auffassung des Bundesamtes vermutlich doch aus Nordkorea stammt und von dort Ende 1999 nach China geflohen ist (1.), hieraus kann die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ableiten (2.).
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1. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie in der nördlichen Provinz von Nordkorea geboren und aufgewachsen ist und wegen des häufigen Kontakts zu China dorthin geflüchtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem gegenüber chinesische Staatsangehörige sein könnte, bestehen nicht. Dagegen spricht auch ihr eindeutig nordkoreanischer Dialekt. Auch wenn ihre Kenntnisse über das politische System in Nordkorea sowie über bedeutende Bauwerke nicht besonders ausgeprägt sind, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass sie nicht im Norden der Volksrepublik aufgewachsen ist. Dabei kann und muss auch berücksichtigt werden, dass es in Nordkorea kaum Reisemöglichkeiten gibt. Da Südkorea vom nordkoreanischen Regime als Klassenfeind bezeichnet und eine Flucht dorthin als äußerst gefährlich geschildert wird, haben nordkoreanische Flüchtlinge häufig auch Angst, nach Südkorea zu fliehen.
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2. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Klägerin um eine Staatsangehörige von Nordkorea handelt, so führt dies doch nicht zu einer Verpflichtung des Bundesamtes in Bezug auf Nordkorea die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urt. v. 21.01.1992 - 1 C 21.87 -, BVerfGE 89, 296, 301) ist die Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG so auszulegen und anzuwenden, dass sie auch mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 Genfer Konvention (GK) vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953 S. 560) übereinstimmt. Dafür spricht der zur Klärung des Rechtsstatus der Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention auf Vorschlag des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren eingefügte § 51 Abs. 3 AuslG 1990. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 51 Abs. 2 AuslG unter dem Personenkreis bei dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, außer Asylberechtigten ausdrücklich Konventionsflüchtlinge aufführt.
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Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GK setzt jedoch Schutzlosigkeit des Asylsuchenden voraus (siehe BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 172.95 -, BVerfGE 101, 328, 335). Schutzlos ist ein politisch Verfolgter aber nur, solange er anderweitig keinen wirksamen Schutz genießt. Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen zu schützen. Dieser für das Asylrecht nach dem Grundgesetz geltende Grundsatz der Subsidiarität liegt auch Art. 1 A Nr. 2 GK zugrunde. Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (vgl. hierzu auch Gemeinschaftskommentar AuslR Bd. 2, § 51 Rdnr. 14 f. sowie Hailbronner, AuslR § 51 Rdnr. 7 f., insbesondere Rdnr. 16 u. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996, NVwZ 1997, 194, 196). Dies gilt auch dann, wenn sie zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen. Die Genfer Konvention verlangt, dass der Flüchtling den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit oder seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Anspruch nehmen kann.
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Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass koreanische Volkszugehörige, die ggf. auch die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht chinesische Staatsangehörige sind, auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen und in Südkorea nicht schutzlos sind. Wie sich der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.06.2004 entnehmen lässt, umfasst gemäß Art. 3 der südkoreanischen Verfassung das Staatsgebiet der Republik Korea (Südkorea) auch das Territorium der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea). An diese territoriale Definition knüpft das südkoreanische Staatsangehörigkeitsrecht an. Demnach besitzen grundsätzlich Nordkoreaner die Staatsangehörigkeit Südkoreas und verfügen über ein Aufenthaltsrecht in Südkorea (so auch Botschaft der Republik Korea in Berlin v. 06.08.2004 an VG Karlsruhe sowie AA v. 31.01.1997 an VG Stuttgart u. VG Stuttgart, Urt. v. 11.07.2001 - A 15 K 10941/01 -). Diese Praxis ist nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes von anderen Staaten auch nicht angezweifelt worden. Sie entspricht auch allgemeinen völkerrechtlichen Regeln, wonach es jedem Staat zusteht, durch seine Gesetzgebung zu bestimmen, wer seine Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Art. 1 S. 1 der Hager Konvention über gewisse Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen v. 12.04.1930, Gemeinschaftskommentar (GK), Staatsangehörigkeitsrecht, Einführung Rdnr. 153 sowie Hailbronner, StAR, 3. Aufl., Einleitung E, Rdnr. 1, BVerfG, Beschl. v. 29.08.1998, DVBl. 1998, 1180). Diese Befugnis ist jedoch nicht unbegrenzt. So dürfen die Staaten nicht etwa fremde Staatsangehörige als ihre Staatsangehörige in Anspruch nehmen. Es ist kein Staat befugt, Rechtsvorschriften über den Erwerb oder Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit zu treffen. Dies gilt nicht, wenn vernünftige Anknüpfungen für eine Regelung bestehen (GK-Einführung, Rdnr. 155 ff., Hailbronner, StAR, 4. Aufl., Rdnr. 16 ff.). Zwar gibt es keinen festen, abgeschlossenen Katalog von Anknüpfungspunkten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit, in der Staatenpraxis haben sich jedoch die Kriterien der Abstammung von einem Staatsangehörigen (jus sanguinis) und die Geburt im Staatsgebiet (jus soli) herauskristallisiert (siehe Hailbronner, StAR, Einleitung E, Rdnr. 29 ff). Aufgrund der (nachgewiesenen) koreanischen Abstammung und der Geburt im (einheitlichen) koreanischen Staatsgebiet bestehen bei Flüchtlingen aus Nordkorea vernünftige Anknüpfungspunkte für die Zuerkennung einer einheitlichen südkoreanischen Staatsangehörigkeit. Dem steht nicht entgegen, dass sowohl Süd- als auch Nordkorea Mitglieder in den Vereinten Nationen sind und die südkoreanische Regierung dies anerkennt. Dieser Widerspruch zwischen innerstaatlicher Regelung und der Anerkennung Nordkoreas als Mitglied der Vereinten Nationen beruht nach südkoreanischer Auffassung auf der besonderen Lage der koreanischen Halbinsel. Danach erfordert die friedliche Koexistenz von Nord- und Südkorea trotz gegenteiliger Verfassungs- und Gesetzeslage die Anerkennung Nordkoreas als eigenständiger Staat. Aufgrund dieser Sachlage fehlt es nordkoreanischen Flüchtlingen bereits am Flüchtlingsstatus nach Art. 1 A Nr. 2 GK und sie haben im Hinblick auf die Regelung des § 3 AsylVfG keinen Anspruch auf Feststellung des Verbots der Abschiebung in den Verfolgerstaat gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. Der Klägerin drohen in Südkorea keine Gefahren im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG (siehe hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.2003 - A 6 S 1011/03 - u. v. 13.01.2004 - A 8 S 116/04 -).
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Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin im Falle einer Einreise nach Südkorea einem entsprechenden Prüfungsverfahren der südkoreanischen Behörden unterziehen muss. Sofern die Klägerin nicht chinesische Staatsangehörige ist, ihre Einreise auf ihrer freien Willensentscheidung beruht und sie nicht als Agentin Nordkoreas angesehen wird, steht ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in Südkorea nichts entgegen (siehe hierzu AA v. 18.06.2004 an VG Karlsruhe, Mitteilung des Generalkonsulats der Republik Korea an das Regierungspräsidium Karlsruhe v. 09.04.2003, außerdem Gutachten UNHCR v. 27.03.2001 zur Abschiebung eines Nordkoreaners nach Südkorea; siehe auch Gerhard Häußler, Gutachten v. 31.07.1996). Eine Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kommt daher für die Klägerin nicht in Betracht, da sie sich jederzeit freiwillig in den Schutzbereich von Südkorea begeben kann. Aus diesem Grunde entfällt auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG. Für die Ausreisefrist gilt § 37 Abs. 2 AsylVfG.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen.
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