Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Okt. 2004 - A 11 K 10973/04

published on 14.10.2004 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Okt. 2004 - A 11 K 10973/04
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am ... geborene Klägerin ist nach ihren Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea). Sie reiste am 31.01.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11.02.2004 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 03.03.2004 gab die Klägerin an, sie verfüge über keine Unterlagen. Bis vor vier bis fünf Jahren habe sie einen Personalausweis besessen. Den Personalausweis habe sie ihrem Bruder gegeben. Sie habe am Flughafen in China erstmals einen Pass gesehen, der für sie bestimmt gewesen sei. In dem Pass sei ihr Lichtbild und ihr Familienname gewesen. Die Personalangaben seien in chinesischer Schrift geschrieben gewesen. Der Begleiter habe den Pass in Deutschland an sich genommen. Sie habe sich bis Ende 1999 in Nordkorea in der Provinz Hamgyoungbukto und anschließend bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland im Gebiet Yanji in der Volksrepublik China aufgehalten. Ihre Eltern würden noch in Nordkorea wohnen. Ihr Bruder befinde sich in China und außerdem würden dort weitere Onkel und Tanten von ihr leben. Außer ihren Eltern habe sie in Nordkorea nur einige entfernte Verwandte. Sie habe elf Jahre die Schule besucht. Mit ihren Eltern habe sie grenzüberschreitenden Handel zwischen Nordkorea und China betrieben. Dabei sei beispielsweise Trockenfisch aus Nordkorea gegen Konsumgüter aus China getauscht worden. Die wirtschaftliche Lage ihrer Familie sei insgesamt gut gewesen. Am 29.01.2004 sei sie von ihren Verwandten abgereist und mit dem Zug nach Peking gefahren. Vom Flughafen Peking aus habe sie dann am 31.01.2004 China auf dem Luftweg verlassen. Der Begleiter habe ihr gesagt, es gehe nach Deutschland. Es sei ein Direktflug gewesen, wo sie gelandet sei, wisse sie nicht. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik sei sie mit ihrem Begleiter mit der Straßenbahn zu einer Wohnung gefahren. Sie seien etwa eine Stunde gefahren. In der Wohnung sei noch ein chinesisches Ehepaar gewesen. In Begleitung des Chinesen sei sie dann mit dem Zug nach Karlsruhe gefahren. Er habe sie am Bahnhof an einen Taxifahrer übergeben. Die Kosten für die Reise hätten ihre Verwandten übernommen. Auf Frage nach ihren Asylgründen: Ende 1999 hätten ihre Eltern ihr empfohlen nicht mehr in ihre Heimat zurückzukehren, sondern in China bei ihren Verwandten zu bleiben. Unter Hungersnot hätten sie nicht gelitten, da sie durch ihre Handelstätigkeit immer genügend Nahrung zur Verfügung gehabt hätten. Da sie sich durch den Handel häufig in China aufgehalten habe, habe sie die dortigen Lebensbedingungen kennen und schätzen gelernt. Sie habe insbesondere erkannt, dass in Nordkorea Unfreiheit herrsche. Das sei für sie und ihren Bruder der wesentliche Grund gewesen, künftig in China zu bleiben. In ihrer Heimat sei sie keinem direkten persönlichen Druck ausgesetzt gewesen und habe dort auch keine speziellen Probleme gehabt. Ihr Bruder bewege sich nach wie vor zwischen China und Korea und betreibe dort Handel. Ob ihren Eltern Schwierigkeiten entstanden seien, sei ihr nicht bekannt, dies werde auch nicht mehr so streng wie früher gehandhabt. In den letzten Jahren hätten zahlreiche Koreaner das Land verlassen und es gebe schon immer enge Handelsbeziehungen zwischen Chinesen und Koreanern im Norden des Landes. Sie habe hauptsächlich bei ihrer Tante gelebt, die ein Bekleidungsgeschäft führe. Außerdem habe sie auch noch anderen Verwandten von ihr geholfen. Sie habe eigentlich China nicht verlassen wollen, sei aber von einigen Verwandten gedrängt worden, sich nicht weiter bei ihnen aufzuhalten. Sie hätten Schwierigkeiten mit der Polizei befürchtet, nachdem in letzter Zeit verstärkt illegale Nordkoreaner durch Sicherheitskräfte aufgespürt und festgenommen worden seien. Deshalb hätten ihre Verwandten ihre Ausreise vorbereitet und auch finanziert. In Nordkorea habe sie politischen Unterricht erhalten. Es sei um das Leben und Wirken von Kim Il Sung und um die Prinzipien der kommunistischen Ideologie gegangen. Er habe seine kommunistische Ideologie mit der Ausrichtung auf wirtschaftliche und militärische Unabhängigkeit sowie die Eigenständigkeit des Gesellschaftssystems und der Lebensweise entwickelt. Es habe sich dabei um die Übernahme der sowjetischen Staats- und Gesellschaftstheorie gehandelt. Eine konkrete Bezeichnung dieser Theorie sei ihr nicht bekannt. Bedeutende Bauwerke seien das große Sportstadion in Pjöngjang. Außerdem befänden sich Statuen von Kim Il Sung in allen größeren Orten. Kim Il Sung sei am 15.04.1912 geboren und im Juli 1994 gestorben. Bei Rückkehr werde sie als Verräterin bestraft und ihr würde die Todesstrafe drohen.
Mit Bescheid vom 20.04.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ebenfalls nicht gegeben sind. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Der Bescheid des Bundesamtes wurde der Klägerin am 27.04.2004 zugestellt.
Am 30.04.2004 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.04.2004 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 - 4 AuslG vorliegen;
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG gegeben sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Mit Beschluss vom 03.06.2004 (A 11 K 10974/04) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
11 
Die Verwaltungsrechtssache wurde durch Beschluss vom 21.06.2004 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
12 
Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Sie gab auf Befragen an, sie sei in Hoeryong am Tumen-Fluss geboren. Sie habe dort bis Ende 1999 gelebt. Die Eltern hätten eine kleine Landwirtschaft gehabt, das hätte aber nicht gereicht. Am Tumen-Fluss wäre auch Handel betrieben worden zwischen China und Nordkorea. Sie hätten dort auch Fische verkauft. Sie hätten von anderen Koreanern getrockneten Fisch gekauft, teilweise auch selbst gefangen und dann weiterverkauft. Auf Frage nach der Schule: Sie habe elf Jahre die Schule besucht. In Hoeryong habe sie die Mittelschule besucht. Die Grundschule sei in Bouldong gewesen. Das sei ein kleines Dorf gewesen. Die Oberschule sei dann in Hoeryong gewesen. Dort habe sie bei Verwandten gelebt. Auf Frage nach dem politischen System: Es herrsche die  Ideologie Kim Il Sungs und Sozialismus. Es sei die Ideologie des Juche. Man habe nicht so sehr viel reisen können und sie sei deshalb nicht weggekommen. Sie habe nie in einem Betrieb gearbeitet, sie sei immer bei der Familie gewesen. Auf Frage nach Denkmälern oder besonderen Gebäuden: Es gebe auf dem Paekdu-Berg eine Gedenkstätte und dann noch in Samsiyong. Auf Frage, welchen Inhalt die Juche-Theorie habe: Sie sei von Kim Il Sung entwickelt worden und sie bedeute in erster Linie wirtschaftliche Eigenständigkeit aber auch eigene Verteidigung und Sozialismus. Kim Il Sung sei am 15.04.1912 geboren und habe im Jahre 1932 die Revolutionsarmee ins Leben gerufen und gegen die Japaner geführt. Am 08.07.1994 sei er gestorben. Sein Nachfolger sei sein Sohn Kim Song Il. Auf Frage, welche spezielle Geburtsgeschichte es über Kim Il Sung gebe: Das wisse sie nicht. Da sie durch ihre Eltern Kontakt mit Chinesen gehabt habe und sie in China auch viele Verwandte habe, sei sie dann nach China gegangen. Dort sei das Leben besser gewesen. Man habe dort mehr zu Essen gehabt. Sie sei in China an mehreren Orten bei Verwandten gewesen. Es seien Orte ziemlich in der Nähe der koreanischen Grenze gewesen. Im Zusammenhang mit der SARS-Epidemie habe die Polizei strenger kontrolliert und wenn man nordkoreanische Flüchtlinge entdeckt habe, habe man sehr viel Geld bezahlen müssen. Ihre Verwandten hätten sie deshalb bedrängt, China zu verlassen. Die Verwandtschaft habe sie gefragt, ob sie nach Japan oder nach Deutschland wolle und sie habe sich dann für Deutschland entschieden. Das Geld habe sie von der Verwandtschaft bekommen, weil man sich schon früher gegenseitig unterstützt habe. Chinesisch könne sie etwas verstehen, sie habe aber dort meistens Koreanisch sprechen können, weil sie bei ihren Verwandten gewesen sei. Auf Frage, wie lange ihre Verwandten schon in China seien: Schon 1936 seien sie nach China gegangen. Sie habe Papiere aus Nordkorea mitgenommen, aber es sei in China gefährlich gewesen solche Papiere zu haben. Sie habe sie deshalb ihrem Bruder gegeben. Sie habe sie ihrem Bruder gegeben, der sie in China besucht habe. Er lebe noch in Nordkorea. Auf Frage: Es würden außer ihrem Bruder noch ihre Eltern und andere Verwandte in Nordkorea leben. Auf Frage an den Dolmetscher: Die Klägerin spreche nordkoreanischen Dialekt. Auf Frage, ob sie sich vorstellen könne nach Südkorea zu gehen, gab die Klägerin keine Antwort.
13 
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie die der Klägerin mitgeteilten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten über die Klage verhandeln und entscheiden, da dieser generell auf eine Ladung verzichtet hat.
15 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG oder § 53 AuslG vorliegen.
16 
Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil davon auszugehen ist, dass sie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sie hat zwar dargelegt, mittels eines Begleiters im Direktflug von Peking nach Deutschland geflogen zu sein, nähere Angaben und Belege hierzu konnte sie jedoch nicht machen bzw. vorlegen. Es kann ihr deshalb nicht geglaubt werden, dass sie im Direktflug von Peking nach Deutschland gereist ist.
17 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach dieser Vorschrift, deren Anwendung der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 S. 2 AsylVfG nicht entgegensteht, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben und seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
18 
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit genauen Einzelheiten voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 64 m.w.N.).
19 
Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41).
20 
Die dargelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zwar geht das Gericht aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Klägerin entgegen der Auffassung des Bundesamtes vermutlich doch aus Nordkorea stammt und von dort Ende 1999 nach China geflohen ist (1.), hieraus kann die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ableiten (2.).
21 
1. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie in der nördlichen Provinz von Nordkorea geboren und aufgewachsen ist und wegen des häufigen Kontakts zu China dorthin geflüchtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem gegenüber chinesische Staatsangehörige sein könnte, bestehen nicht. Dagegen spricht auch ihr eindeutig nordkoreanischer Dialekt. Auch wenn ihre Kenntnisse über das politische System in Nordkorea sowie über bedeutende Bauwerke nicht besonders ausgeprägt sind, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass sie nicht im Norden der Volksrepublik aufgewachsen ist. Dabei kann und muss auch berücksichtigt werden, dass es in Nordkorea kaum Reisemöglichkeiten gibt. Da Südkorea vom nordkoreanischen Regime als Klassenfeind bezeichnet und eine Flucht dorthin als äußerst gefährlich geschildert wird, haben nordkoreanische Flüchtlinge häufig auch Angst, nach Südkorea zu fliehen.
22 
2. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Klägerin um eine Staatsangehörige von Nordkorea handelt, so führt dies doch nicht zu einer Verpflichtung des Bundesamtes in Bezug auf Nordkorea die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.
23 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urt. v. 21.01.1992 - 1 C 21.87 -, BVerfGE 89, 296, 301) ist die Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG so auszulegen und anzuwenden, dass sie auch mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 Genfer Konvention (GK) vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953 S. 560) übereinstimmt. Dafür spricht der zur Klärung des Rechtsstatus der Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention auf Vorschlag des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren eingefügte § 51 Abs. 3 AuslG 1990. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 51 Abs. 2 AuslG unter dem Personenkreis bei dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, außer Asylberechtigten ausdrücklich Konventionsflüchtlinge aufführt.
24 
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GK setzt jedoch Schutzlosigkeit des Asylsuchenden voraus (siehe BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 172.95 -, BVerfGE 101, 328, 335). Schutzlos ist ein politisch Verfolgter aber nur, solange er anderweitig keinen wirksamen Schutz genießt. Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen zu schützen. Dieser für das Asylrecht nach dem Grundgesetz geltende Grundsatz der Subsidiarität liegt auch Art. 1 A Nr. 2 GK zugrunde. Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (vgl. hierzu auch Gemeinschaftskommentar AuslR Bd. 2, § 51 Rdnr. 14 f. sowie Hailbronner, AuslR § 51 Rdnr. 7 f., insbesondere Rdnr. 16 u. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996, NVwZ 1997, 194, 196). Dies gilt auch dann, wenn sie zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen. Die Genfer Konvention verlangt, dass der Flüchtling den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit oder seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Anspruch nehmen kann.
25 
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass koreanische Volkszugehörige, die ggf. auch die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht chinesische Staatsangehörige sind, auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen und in Südkorea nicht schutzlos sind. Wie sich der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.06.2004 entnehmen lässt, umfasst gemäß Art. 3 der südkoreanischen Verfassung das Staatsgebiet der Republik Korea (Südkorea) auch das Territorium der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea). An diese territoriale Definition knüpft das südkoreanische Staatsangehörigkeitsrecht an. Demnach besitzen grundsätzlich Nordkoreaner die Staatsangehörigkeit Südkoreas und verfügen über ein Aufenthaltsrecht in Südkorea (so auch Botschaft der Republik Korea in Berlin v. 06.08.2004 an VG Karlsruhe sowie AA v. 31.01.1997 an VG Stuttgart u. VG Stuttgart, Urt. v. 11.07.2001 - A 15 K 10941/01 -). Diese Praxis ist nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes von anderen Staaten auch nicht angezweifelt worden. Sie entspricht auch allgemeinen völkerrechtlichen Regeln, wonach es jedem Staat zusteht, durch seine Gesetzgebung zu bestimmen, wer seine Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Art. 1 S. 1 der Hager Konvention über gewisse Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen v. 12.04.1930, Gemeinschaftskommentar (GK),  Staatsangehörigkeitsrecht, Einführung Rdnr. 153 sowie Hailbronner, StAR, 3. Aufl., Einleitung E, Rdnr. 1, BVerfG, Beschl. v. 29.08.1998, DVBl. 1998, 1180). Diese Befugnis ist jedoch nicht unbegrenzt. So dürfen die Staaten nicht etwa fremde Staatsangehörige als ihre Staatsangehörige in Anspruch nehmen. Es ist kein Staat befugt, Rechtsvorschriften über den Erwerb oder Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit zu treffen. Dies gilt nicht, wenn vernünftige Anknüpfungen für eine Regelung bestehen (GK-Einführung, Rdnr. 155 ff., Hailbronner, StAR, 4. Aufl., Rdnr. 16 ff.). Zwar gibt es keinen festen, abgeschlossenen Katalog von Anknüpfungspunkten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit, in der Staatenpraxis haben sich jedoch die Kriterien der Abstammung von einem Staatsangehörigen (jus sanguinis) und die Geburt im Staatsgebiet (jus soli) herauskristallisiert (siehe Hailbronner, StAR, Einleitung E, Rdnr. 29 ff). Aufgrund der (nachgewiesenen) koreanischen Abstammung und der Geburt im (einheitlichen) koreanischen Staatsgebiet bestehen bei Flüchtlingen aus Nordkorea vernünftige Anknüpfungspunkte für die Zuerkennung einer einheitlichen südkoreanischen Staatsangehörigkeit. Dem steht nicht entgegen, dass sowohl Süd- als auch Nordkorea Mitglieder in den Vereinten Nationen sind und die südkoreanische Regierung dies anerkennt. Dieser Widerspruch zwischen innerstaatlicher Regelung und der Anerkennung Nordkoreas als Mitglied der Vereinten Nationen beruht nach südkoreanischer Auffassung auf der besonderen Lage der koreanischen Halbinsel. Danach erfordert die friedliche Koexistenz von Nord- und Südkorea trotz gegenteiliger Verfassungs- und Gesetzeslage die Anerkennung Nordkoreas als eigenständiger Staat. Aufgrund dieser Sachlage fehlt es nordkoreanischen Flüchtlingen bereits am Flüchtlingsstatus nach Art. 1 A Nr. 2 GK und sie haben im Hinblick auf die Regelung des § 3 AsylVfG keinen Anspruch auf Feststellung des Verbots der Abschiebung in den Verfolgerstaat gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. Der Klägerin drohen in Südkorea keine Gefahren im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG (siehe hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.2003 - A 6 S 1011/03 - u. v. 13.01.2004 - A 8 S 116/04 -).
26 
Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin im Falle einer Einreise nach Südkorea einem entsprechenden Prüfungsverfahren der südkoreanischen Behörden unterziehen muss. Sofern die Klägerin nicht chinesische Staatsangehörige ist, ihre Einreise auf ihrer freien Willensentscheidung beruht und sie nicht als Agentin Nordkoreas angesehen wird, steht ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in Südkorea nichts entgegen (siehe hierzu AA v. 18.06.2004 an VG Karlsruhe, Mitteilung des Generalkonsulats der Republik Korea an das Regierungspräsidium Karlsruhe v. 09.04.2003, außerdem Gutachten UNHCR v. 27.03.2001 zur Abschiebung eines Nordkoreaners nach Südkorea; siehe auch Gerhard Häußler, Gutachten v. 31.07.1996). Eine Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kommt daher für die Klägerin nicht in Betracht, da sie sich jederzeit freiwillig in den Schutzbereich von Südkorea begeben kann. Aus diesem Grunde entfällt auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG. Für die Ausreisefrist gilt § 37 Abs. 2 AsylVfG.
27 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten über die Klage verhandeln und entscheiden, da dieser generell auf eine Ladung verzichtet hat.
15 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG oder § 53 AuslG vorliegen.
16 
Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil davon auszugehen ist, dass sie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sie hat zwar dargelegt, mittels eines Begleiters im Direktflug von Peking nach Deutschland geflogen zu sein, nähere Angaben und Belege hierzu konnte sie jedoch nicht machen bzw. vorlegen. Es kann ihr deshalb nicht geglaubt werden, dass sie im Direktflug von Peking nach Deutschland gereist ist.
17 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach dieser Vorschrift, deren Anwendung der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 S. 2 AsylVfG nicht entgegensteht, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben und seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
18 
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit genauen Einzelheiten voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 64 m.w.N.).
19 
Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41).
20 
Die dargelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zwar geht das Gericht aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Klägerin entgegen der Auffassung des Bundesamtes vermutlich doch aus Nordkorea stammt und von dort Ende 1999 nach China geflohen ist (1.), hieraus kann die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ableiten (2.).
21 
1. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie in der nördlichen Provinz von Nordkorea geboren und aufgewachsen ist und wegen des häufigen Kontakts zu China dorthin geflüchtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem gegenüber chinesische Staatsangehörige sein könnte, bestehen nicht. Dagegen spricht auch ihr eindeutig nordkoreanischer Dialekt. Auch wenn ihre Kenntnisse über das politische System in Nordkorea sowie über bedeutende Bauwerke nicht besonders ausgeprägt sind, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass sie nicht im Norden der Volksrepublik aufgewachsen ist. Dabei kann und muss auch berücksichtigt werden, dass es in Nordkorea kaum Reisemöglichkeiten gibt. Da Südkorea vom nordkoreanischen Regime als Klassenfeind bezeichnet und eine Flucht dorthin als äußerst gefährlich geschildert wird, haben nordkoreanische Flüchtlinge häufig auch Angst, nach Südkorea zu fliehen.
22 
2. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Klägerin um eine Staatsangehörige von Nordkorea handelt, so führt dies doch nicht zu einer Verpflichtung des Bundesamtes in Bezug auf Nordkorea die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.
23 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urt. v. 21.01.1992 - 1 C 21.87 -, BVerfGE 89, 296, 301) ist die Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG so auszulegen und anzuwenden, dass sie auch mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 Genfer Konvention (GK) vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953 S. 560) übereinstimmt. Dafür spricht der zur Klärung des Rechtsstatus der Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention auf Vorschlag des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren eingefügte § 51 Abs. 3 AuslG 1990. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 51 Abs. 2 AuslG unter dem Personenkreis bei dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, außer Asylberechtigten ausdrücklich Konventionsflüchtlinge aufführt.
24 
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GK setzt jedoch Schutzlosigkeit des Asylsuchenden voraus (siehe BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 172.95 -, BVerfGE 101, 328, 335). Schutzlos ist ein politisch Verfolgter aber nur, solange er anderweitig keinen wirksamen Schutz genießt. Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen zu schützen. Dieser für das Asylrecht nach dem Grundgesetz geltende Grundsatz der Subsidiarität liegt auch Art. 1 A Nr. 2 GK zugrunde. Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (vgl. hierzu auch Gemeinschaftskommentar AuslR Bd. 2, § 51 Rdnr. 14 f. sowie Hailbronner, AuslR § 51 Rdnr. 7 f., insbesondere Rdnr. 16 u. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996, NVwZ 1997, 194, 196). Dies gilt auch dann, wenn sie zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen. Die Genfer Konvention verlangt, dass der Flüchtling den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit oder seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Anspruch nehmen kann.
25 
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass koreanische Volkszugehörige, die ggf. auch die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht chinesische Staatsangehörige sind, auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen und in Südkorea nicht schutzlos sind. Wie sich der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.06.2004 entnehmen lässt, umfasst gemäß Art. 3 der südkoreanischen Verfassung das Staatsgebiet der Republik Korea (Südkorea) auch das Territorium der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea). An diese territoriale Definition knüpft das südkoreanische Staatsangehörigkeitsrecht an. Demnach besitzen grundsätzlich Nordkoreaner die Staatsangehörigkeit Südkoreas und verfügen über ein Aufenthaltsrecht in Südkorea (so auch Botschaft der Republik Korea in Berlin v. 06.08.2004 an VG Karlsruhe sowie AA v. 31.01.1997 an VG Stuttgart u. VG Stuttgart, Urt. v. 11.07.2001 - A 15 K 10941/01 -). Diese Praxis ist nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes von anderen Staaten auch nicht angezweifelt worden. Sie entspricht auch allgemeinen völkerrechtlichen Regeln, wonach es jedem Staat zusteht, durch seine Gesetzgebung zu bestimmen, wer seine Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Art. 1 S. 1 der Hager Konvention über gewisse Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen v. 12.04.1930, Gemeinschaftskommentar (GK),  Staatsangehörigkeitsrecht, Einführung Rdnr. 153 sowie Hailbronner, StAR, 3. Aufl., Einleitung E, Rdnr. 1, BVerfG, Beschl. v. 29.08.1998, DVBl. 1998, 1180). Diese Befugnis ist jedoch nicht unbegrenzt. So dürfen die Staaten nicht etwa fremde Staatsangehörige als ihre Staatsangehörige in Anspruch nehmen. Es ist kein Staat befugt, Rechtsvorschriften über den Erwerb oder Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit zu treffen. Dies gilt nicht, wenn vernünftige Anknüpfungen für eine Regelung bestehen (GK-Einführung, Rdnr. 155 ff., Hailbronner, StAR, 4. Aufl., Rdnr. 16 ff.). Zwar gibt es keinen festen, abgeschlossenen Katalog von Anknüpfungspunkten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit, in der Staatenpraxis haben sich jedoch die Kriterien der Abstammung von einem Staatsangehörigen (jus sanguinis) und die Geburt im Staatsgebiet (jus soli) herauskristallisiert (siehe Hailbronner, StAR, Einleitung E, Rdnr. 29 ff). Aufgrund der (nachgewiesenen) koreanischen Abstammung und der Geburt im (einheitlichen) koreanischen Staatsgebiet bestehen bei Flüchtlingen aus Nordkorea vernünftige Anknüpfungspunkte für die Zuerkennung einer einheitlichen südkoreanischen Staatsangehörigkeit. Dem steht nicht entgegen, dass sowohl Süd- als auch Nordkorea Mitglieder in den Vereinten Nationen sind und die südkoreanische Regierung dies anerkennt. Dieser Widerspruch zwischen innerstaatlicher Regelung und der Anerkennung Nordkoreas als Mitglied der Vereinten Nationen beruht nach südkoreanischer Auffassung auf der besonderen Lage der koreanischen Halbinsel. Danach erfordert die friedliche Koexistenz von Nord- und Südkorea trotz gegenteiliger Verfassungs- und Gesetzeslage die Anerkennung Nordkoreas als eigenständiger Staat. Aufgrund dieser Sachlage fehlt es nordkoreanischen Flüchtlingen bereits am Flüchtlingsstatus nach Art. 1 A Nr. 2 GK und sie haben im Hinblick auf die Regelung des § 3 AsylVfG keinen Anspruch auf Feststellung des Verbots der Abschiebung in den Verfolgerstaat gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. Der Klägerin drohen in Südkorea keine Gefahren im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG (siehe hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.2003 - A 6 S 1011/03 - u. v. 13.01.2004 - A 8 S 116/04 -).
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Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin im Falle einer Einreise nach Südkorea einem entsprechenden Prüfungsverfahren der südkoreanischen Behörden unterziehen muss. Sofern die Klägerin nicht chinesische Staatsangehörige ist, ihre Einreise auf ihrer freien Willensentscheidung beruht und sie nicht als Agentin Nordkoreas angesehen wird, steht ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in Südkorea nichts entgegen (siehe hierzu AA v. 18.06.2004 an VG Karlsruhe, Mitteilung des Generalkonsulats der Republik Korea an das Regierungspräsidium Karlsruhe v. 09.04.2003, außerdem Gutachten UNHCR v. 27.03.2001 zur Abschiebung eines Nordkoreaners nach Südkorea; siehe auch Gerhard Häußler, Gutachten v. 31.07.1996). Eine Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kommt daher für die Klägerin nicht in Betracht, da sie sich jederzeit freiwillig in den Schutzbereich von Südkorea begeben kann. Aus diesem Grunde entfällt auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG. Für die Ausreisefrist gilt § 37 Abs. 2 AsylVfG.
27 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen.

Sonstige Literatur

 
28 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
29 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
30 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
31 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
32 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
33 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
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4 Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus
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published on 13.06.2005 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2003 wird in seiner Nr. 2 aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.