Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Nov. 2006 - 9 K 2114/04

bei uns veröffentlicht am07.11.2006

Tenor

Der Bescheid der Bezirksärztekammer S. vom 05.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der beklagten Landesärztekammer vom 19.10.2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT) im Gebiet Orthopädie zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung der Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT) im Gebiet Orthopädie.
Er ist Orthopäde mit eigener Praxis. Bereits mit Schreiben vom 24.04.2002 beantragte der Kläger bei der Bezirksärztekammer S., einer rechtlich unselbständigen Untergliederung der beklagten Landesärztekammer, die Anerkennung dieser Fachkunde nach den Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung der Beklagten (WBO) in der Fassung vom 13.03.2002, welche am 01.05.2002 in Kraft trat. Nach der Übergangsbestimmung des § 22 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 WBO 2002 musste der Nachweis geführt werden, dass innerhalb der letzten vier Jahre vor Einführung der Fachkunde entsprechende Untersuchungen im ausreichenden Umfang durchgeführt und hierbei die notwendigen Kenntnisse erworben worden sind. Die hierzu erlassenen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung verlangten die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 1.000 Untersuchungen des muskulo-skelettalen Systems (dort Abschnitt I, Nr. 28.A.2).
Wegen eines Normenkontrollverfahrens, das gegen einzelne Bestimmungen der WBO 2002 geführt wurde, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14.05.2002 mit, dass die Bearbeitung seines Antrags zunächst zurückgestellt werde. Aufgrund einer am 01.04.2003 in Kraft getretenen Satzungsänderung wurde dem § 22 WBO u.a. ein Absatz 16 angefügt, wonach der Nachweis der für die Fachkunde notwendigen Kenntnisse durch das erfolgreiche Absolvieren einer mündlichen Prüfung zu belegen ist. Nach Prüfung der durch den Kläger vorgelegten Unterlagen (1.437 Befundberichte aus der Zeit vom 01.01.2001 bis 01.02.2002) beschloss der Vorstand der Bezirksärztekammer S. am 05.06.2003, den Kläger zur Prüfung (Fachgespräch) zuzulassen. Diese wurde dann am 08.10.2003 unter Vorsitz von Prof. Dr. S. (Orthopäde) sowie als Prüfer Prof. Dr. L. und Dr. K. (jeweils Radiologen) durchgeführt. Die Prüfungskommission beschloss darauf, die Anerkennung der Fachkunde nicht zu empfehlen. Nach dem Protokoll von Prof. L. vom 13.10.2003 über die Durchführung der Prüfung ist der Kläger in der Theorie der Kernspintomographie sehr gut orientiert. Dies gelte auch beim klassischen Fall der orthopädischen Diagnostik beim Meniskusriss. Alle anderen Fragestellungen seien vom Kläger jedoch nicht erkannt worden. Bei drei Fällen seien zwei Diagnosen nicht gestellt und eine Diagnose irreführend gewesen. Der 15-minütigen Prüfung von Prof. L. folgte eine ebenso lange Prüfung durch Dr. K.. Nach dessen Stellungnahme vom 08.10.2003 zum Prüfungsverlauf hat der Kläger eine von fünf klinischen Fragen vollständig und richtig beantwortet.
Mit Bescheid der Bezirksärztekammer S. vom 03.12.2003 wurde darauf der Antrag des Klägers auf Anerkennung der Fachkunde Magnetresonanztomographie im Gebiet Orthopädie abgelehnt. Der Kläger habe in der mündlichen Prüfung nicht überzeugend nachweisen können, dass er die für den Erwerb der Fachkunde geforderten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigungen besitze. Die Fachgesprächsprüfer hätten übereinstimmend die Anerkennung der Fachkunde nicht empfohlen. Nach der Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 13.08.2003 sei zum Nachweis der Fachkunde das erfolgreiche Absolvieren einer mündlichen Prüfung erforderlich. Diese habe der Kläger nicht bestanden. Nach § 22 Abs. 16 WBO könne der Fachkundenachweis in einer Prüfung nur einmal geführt werden. Eine Wiederholung der Prüfung nach § 17 WBO scheide im vorliegenden Fall, der nach den Übergangsbestimmungen zu bewerten sei, die keine reguläre Weiterbildung forderten, aus. Es stehe dem Kläger jedoch frei, die Fachkunde unter Zugrundelegung des regulären Weiterbildungsrechts erneut zu beantragen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.12.2003 Widerspruch ein. Sein Antrag auf Anerkennung der Fachkunde nach den Übergangsvorschriften sei auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung vom 13.03.2002 erfolgt, welche eine mündliche Prüfung nicht vorsehe. Diese sei erst mit Änderung der Vorschriften im Februar 2003 als weitere Voraussetzung aufgenommen worden. Den Fachkundenachweis habe er bereits mit den vorgelegten mehr als 1.000 dokumentierten Fällen, die er untersucht habe, erbracht. Eines Prüfungkolloquiums habe es nicht bedurft. Darüber hinaus rüge er die Durchführung sowie das Ergebnis der mündlichen Prüfung. Es seien allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet worden. Bei der zur Beurteilung vorgelegten Bildern handle es sich um Bilder, auf welchen mehrere Akquisitionen auf einem Film untergebracht gewesen seien, ohne dass hierzu ein Plan-Scan angeboten worden sei. Im Ergebnis seien dem Kläger zur Beurteilung lediglich drei Bilder pro Serie ohne das jeweilige Planungsbild vorgelegen. Bei diesen mangelhaften Voraussetzungen sei eine ordnungsgemäße Prüfung nicht möglich gewesen. Das Prüfungsergebnis könne nicht akzeptiert werden. Ihm sei Gelegenheit zur Teilnahme an einer neuen Prüfung zu gewähren.
Mit Widerspruchsbescheid der beklagten Landesärztekammer vom 19.10.2004 wurde darauf der Bescheid der Bezirksärztekammer S. vom 03.12.2003 abgeändert. Der Kläger erhielt danach erneut die Möglichkeit, eine Prüfung zum Erwerb der Fachkunde Magnetresonanztomographie im Gebiet Orthopädie zu absolvieren, sofern er zuvor mindestens 50 Fälle aus der Schultertraumatologie, mindestens 150 Fälle aus der Onkologie mit Schwerpunkt Wirbelsäule, mindestens 150 Wirbelsäulenfälle aus dem neurologischen Fachgebiet einschließlich aus dem cranio-cervicalen Übergang und lumbosacralen Übergang sowie mindestens 150 Fälle mit kinderneurologischem bzw. kinderonkologischem Hintergrund im Rahmen einer angeleiteten Weiterbildung nachweist, die entsprechenden Untersuchungen dokumentiert und durch das Zeugnis eines Supervisors belegt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Zeitpunkt der Antragstellung habe die Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 13.03.2002 gegolten. Der Kläger sei darüber informiert worden, dass aufgrund der zum 01.04.2002 (gemeint wohl: zum 01.05.2002) in Kraft getretenen Rechtsänderung keine Antragsbearbeitung erfolge. Der Antrag sei erst nach Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung vom 18.02.2003, wonach eine mündliche Prüfung durchzuführen sei, bearbeitet worden. Der Kläger habe daher nicht darauf vertrauen können, dass sein Antrag nach den alten Regelungen bearbeitet werde. Im Übrigen habe er sich zu der Durchführung des Prüfungsgesprächs bereit erklärt. Es sei aber zudem davon auszugehen, dass auch nach der Weiterbildungsordnung vom 13.03.2002 bei Zweifeln an der medizinischen Qualifikation auf der Grundlage von §§ 24, 26 LVwVfG eine mündliche Prüfung hätte durchgeführt werden dürfen. Zum Ablauf der Prüfung am 08.10.2003 sei auszuführen, dass der Kläger entsprechend den Protokollen über die Prüfung die nun gerügten Mängel während der Prüfung in keiner Weise angesprochen habe. Die Prüfung sei hingegen ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die nun geltend gemachten Rügen zum Prüfungsverlauf seien unbeachtlich. Unter Berücksichtigung einer vergleichbaren Entscheidung der Bezirksärztekammer Nordbaden solle dem Kläger jedoch die Möglichkeit eröffnet werden, sich erneut einer Prüfung nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen zu unterziehen. Der Bescheid wurde am 22.10.2004 zugestellt.
Am 19.11.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung wird dargelegt, er habe bis April 2002 überschlägig etwa 6.500 MRT-Untersuchungen durchgeführt. Auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung vom 13.03.2002 habe er einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fachkundebezeichnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der Antragstellung im April 2002. Dies ergebe sich aus § 22 Abs. 13 WBO 2002, wonach die Anträge nach den Übergangsvorschriften innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung gestellt werden müssten. Die Übergangsregelung ermögliche Ärzten, welche in dem jeweiligen Gebiet eine regelmäßige Tätigkeit vorweisen könnten, einen erleichterten Zugang zur Erlangung der neu eingeführten Fachkundebezeichnung. Die Anspruchsvoraussetzungen müssten im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Maßgebend seien deshalb die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Nach dem Gedanken des § 75 VwGO sei zudem über einen Antrag binnen drei Monaten zu entscheiden. Das angeführte Normenkontrollverfahren stelle keinen zureichenden Grund für eine Verzögerung dar, da dieses Verfahren die angegriffene Norm nicht außer Kraft setze. Die Beklagte selbst habe in diesem Normenkontrollverfahren dargetan, dass die Einführung einer Fachkunde MRT für nicht radiologische Fachgebiete in der Weiterbildungsordnung keine Maßnahme darstelle, die eindeutig auf einen nachteiligen Effekt auf Seiten der Radiologen abziele. Er habe sich mit der Zurückstellung seines Antrags durch die Beklagte nicht einverstanden erklärt. Hätte er geahnt, dass eine Satzungsänderung zu seinem Nachteil hätte beschlossen werden können, so hätte er rechtzeitig Untätigkeitsklage erhoben. Es sei auch nicht schädlich, dass er der Durchführung der mündlichen Prüfung zugestimmt habe. Er habe nach wie vor darauf vertraut, allein mit der Vorlage seiner ordnungsgemäßen Befundberichte die Fachkundebezeichnung erlangen zu können. Im Übrigen sei die Vorschrift des § 22 Abs. 16 WBO 2003, welche über die Bestimmungen des § 22 Abs. 4, Abs. 3 WBO hinaus neben den dort geregelten Nachweisen das erfolgreiche Absolvieren einer mündlichen Prüfung zum Erlangen der Fachkundebezeichnung erfordere, rechtswidrig. Ehemals sei die Auflage einer mündlichen Prüfung entsprechend § 11 Abs. 3 WBO 2002 lediglich in Zweifelsfällen erfolgt. Er werde aber gegenüber Ärzten, die nach § 22 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 WBO 2002 eine Fachkundebezeichnung erlangen konnten, durch die zusätzliche Auferlegung einer Prüfung auf Grundlage des § 22 Abs. 16 WBO 2003 benachteiligt, weshalb diese Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. § 22 Abs. 16 WBO 2003 beziehe sich ausschließlich auf die Fachkunde der Röntgendiagnostik und im vorliegenden Fall auf die Fachkunde MRT. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb nur auf diesem Gebiet eine zusätzliche Prüfung für erforderlich gehalten werde. Eine Beeinträchtigungsgefahr durch Konkurrenz sei kein sachlicher Grund für das Auferlegen einer Prüfung. Die Neuregelung der Fachkunde MRT für Orthopäden schmälere nämlich in keiner Weise die Rechtsstellung der Radiologen. Durch das Auferlegen der Prüfung werde die Übergangsregelung unterlaufen, welche den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers schützen solle. Schließlich werde gerügt, dass die Prüfung allein von Radiologen durchgeführt worden sei. Es sei nicht bekannt, ob jemals ein Orthopäde eine derartige Prüfung bestanden habe. Die im Widerspruchsbescheid gegen ihn erlassene Auflage von 500 weiteren Untersuchungen unter Beaufsichtigung seien unzumutbar. Das Durchlaufen einer Weiterbildung, wie hier verlangt, komme für Orthopäden einer Existenzvernichtung gleich.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Fachkunde- /Zusatzbezeichnung Magnetresonanztomographie (MRT) - gegebenenfalls fachgebunden - im Gebiet Orthopädie zu erteilen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird vorgetragen, mit der Änderung der Weiterbildungsordnung vom 13.03.2002 sei erstmals die streitgegenständliche Fachkunde eingeführt worden. Eine spezielle Übergangsvorschrift für den Erwerb dieser Fachkunde sei erst durch die Änderung der Weiterbildungsordnung vom 19.02.2003, in Kraft seit 01.04.2003, in § 22 Abs. 16 WBO eingeführt worden. Danach knüpfe der Erwerb der Fachkunde im Wege der Übergangsbestimmungen an das erforderliche Bestehen einer mündlichen Prüfung an. Erst nach Änderung der Weiterbildungsordnung im Februar 2003 sei der Kläger zur Vorlage der Nachweise der mindestens 1.000 Untersuchungen des muskulo-skelettalen Systems aufgefordert und nach Vorlage dieser Nachweise zur Prüfung zugelassen worden. Der Kläger habe der Durchführung eines Prüfungsgesprächs zugestimmt, was sich aus seinen Schreiben vom 07.06., 30.07. und 31.08.2003 ergebe, die Prüfung aber nicht bestanden. Ihm sei durch den Widerspruchsbescheid die Möglichkeit eröffnet worden, nach Erfüllung einer Auflage das Prüfungsgespräch zu wiederholen. Nur soweit der Kläger geltend mache, einen Anspruch auf Erwerb der Fachkunde ohne Prüfung zu haben, sei der Widerspruch zurückgewiesen worden. Da die auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung vom 19.02.2003 absolvierte mündliche Prüfung vom Kläger nicht bestanden worden sei, lägen die Voraussetzungen für den Erwerb der beantragten Fachkunde nach dem Übergangsrecht nicht vor. Der Erwerb der beantragten Fachkunde im Wege des Übergangsrechts sei ohne das erfolgreiche Absolvieren einer mündlichen Prüfung nicht möglich. § 22 Abs. 16 WBO 2003 gehe als lex specialis der Anwendung der allgemeinen Übergangsbestimmung des § 22 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 WBO 2003 vor. Der Kläger habe mit Schreiben vom 24.04.2002 den Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem die Weiterbildungsordnung, mit der der Erwerb einer Fachkunde MRT im Gebiet Orthopädie ermöglicht werde, noch gar nicht in Kraft gewesen sei. In der Vertreterversammlung der Landesärztekammer am 29.06.2002 sei beantragt worden, die Weiterbildungsordnung, die zum 01.05.2002 in Kraft getreten sei, rückgängig zu machen. Aufgrund des Normenkontrollverfahrens sei der Vertreterversammlung im November 2002 vorgeschlagen worden, aus Qualitätsgründen den Fachkundeerwerb nach Übergangsrecht an das Bestehen einer mündlichen Prüfung zu knüpfen. Im Übrigen habe der Kläger der Zurückstellung seines Antrags nicht widersprochen, sondern diese mindestens konkludent akzeptiert. § 22 Abs. 16 WBO 2003 sei rechtmäßig. Im Interesse einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung könne der Erwerb einer neu eingeführten Qualifikation an das Bestehen einer mündlichen Prüfung geknüpft werden. Es sei auch nicht unverhältnismäßig, dies bei Übergangsbestimmungen zu verlangen. Auf Bundesebene habe auch der Konsens bestanden, dass der Erwerb sämtlicher Weiterbildungsqualifikationen an das Bestehen einer Prüfung geknüpft werden solle. Ein Vertrauen in den Übergangserwerb ohne Prüfung sei nicht geschützt. Beeinflusst durch die auf Bundesebene geführte Diskussion sei es sachgerecht erschienen, die in Baden-Württemberg als erstem Bundesland neu eingeführte Fachkunde MRT im Vorgriff auf die Musterweiterbildungsordnung im Übergangserwerb an das erfolgreiche Absolvieren einer Prüfung zu knüpfen. Beim Erwerb einer Zusatzweiterbildung im regulären Weiterbildungsgang sei nach § 11 Abs. 3 WBO 2002 ebenfalls eine mündliche Prüfung möglich. Durch die Aufnahme des Fachkundenachweis MRT für die Orthopädie mit der Änderung der Weiterbildungsordnung vom 13.03.2002 habe der Kläger keine besondere Rechtsstellung erworben. Er habe nicht allein aufgrund seiner Antragstellung darauf vertrauen können, den Fachkundenachweis zu erhalten. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Einführung einer bestimmten Weiterbildungsqualifikation. Die Entscheidung, ob ein neuer Weiterbildungsgang in die Weiterbildungsordnung aufgenommen werde, obliege der Vertreterversammlung. Bis zur Änderung der Weiterbildungsordnung vom 13.02.2002 sei die Durchführung von MRT-Untersuchungen für Orthopäden fachfremd gewesen. Schließlich sei der Kläger mit der Besetzung der Prüfungskommission einverstanden gewesen. Die ihm nun zur Erfüllung der Voraussetzung für eine erneute Zulassung zur Prüfung erteilte Auflage sei verhältnismäßig. Er müsse nicht eine zusammenhängende Weiterbildungszeit absolvieren, sondern lediglich nachweisen, dass er unter Anleitung eine festgelegte Fallzahl bestimmter MRT-Untersuchungen durchgeführt habe. Wegen der im ersten Prüfungsgespräch gezeigten Defizite sei es als erforderlich anzusehen, dass die Hälfte der im regulären Weiterbildungsgang geforderten Untersuchungszahlen „nachgearbeitet“ würden.
13 
Dem Gericht liegen die in dieser Sache angefallenen Akten des Beklagten (1 Band) vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der gestellte Klagantrag vor dem Hintergrund statthaft, dass auf der Grundlage der Weiterbildungsordnungen 2002 und 2003 die Erteilung der Fachkunde gebietsbezogen auf die Orthopädie möglich ist, nach der aktuellen Weiterbildungsordnung 2006 es hingegen diese gebietsbezogene Fachkunde nicht mehr gibt, u.a. weil nun das Gebiet der Orthopädie entfallen ist und durch das Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie ersetzt wurde (vgl. WBO 2006, Abschnitt B, Nr. 6.5).
15 
Die Klage ist auch begründet.
16 
Der Ablehnungsbescheid der Bezirksärztekammer S. vom 03.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesärztekammer vom 19.10.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er kann von der Beklagten verlangen, ihm die Fachkunde Magnetresonanztomographie im Gebiet Orthopädie zu erteilen.
17 
Als Rechtsgrundlage für seinen Anspruch ist die am 01.05.2002 in Kraft getretene Weiterbildungsordnung der Beklagten in der Fassung vom 13.03.2002 zu sehen, welche auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz von der Beklagten als Satzung erlassen wurde. Ein Normenkontrollantrag gegen einzelne Bestimmungen der angesprochenen Satzung, darunter auch die neu eingeführte Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT) im Gebiet Orthopädie (vgl. Abschnitt I, Nr. 28.A.2 der Satzung sowie Abschnitt I, Nr. 28A.2 der Richtlinien ), blieb erfolglos (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2004 - 9 S 1751/02 -, MedR 2004, 451, DÖV 2004, 755). Die Weiterbildungsordnung aus dem Jahr 2002 mit den in § 22 WBO normierten Übergangsbestimmungen ist hier die maßgebliche Rechtsquelle, da der Kläger mit seinem am 26.04.2002 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Erteilung der Fachkunde MRT im Gebiet Orthopädie die damals schon erlassenen und dann zum 01.05.2002 in Kraft getretenen neuen Weiterbildungsbestimmungen für sich in Anspruch nehmen wollte. Diese Übergangsbestimmungen galten nur für einen konkreten Zeitabschnitt. Die zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit des Übergangsrechts ergibt sich daraus, dass Anträge nach den Übergansbestimmungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden mussten (§ 22 Abs. 13 Satz 1 WBO 2002) und dass für den Nachweis der Fachkunde nur Tätigkeiten innerhalb der letzten vier Jahre vor deren Einführung berücksichtigt werden konnten (§ 22 Abs. 4 Satz 2 WBO 2002). Diese zeitliche Beschränkung auf vier Jahre vor Einführung der Fachkunde wurde übrigens in der im Jahr 2003 novellierten Weiterbildungsordnung, dort in § 22 Abs. 16 beibehalten, wonach die Übergangsbestimmungen für den Erwerb der Fachkunde im Zeitraum zwischen dem 01.05.1998 und dem 30.04.2002 gelten. Bereits diese besonderen, zeitlich befristeten Regelungen des Übergangsrechts in § 22 WBO 2002 legen es nahe, Rechtsänderungen nach Antragstellung - hier zu Lasten des Klägers - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese bereits während der Bearbeitungszeit des Antrags eingetreten sind. Unabhängig davon bleibt festzustellen, dass die monatelange Zurückstellung der Bearbeitung des Antrags des Klägers einseitig von der Beklagten mit dem Ziel, den Ausgang des oben erwähnten Normenkontrollverfahrens abzuwarten, erfolgte und nicht auf Initiative oder gar auf Wunsch des Klägers geschah.
18 
Die Besonderheit, dass hier die Rechtslage bei der Antragstellung maßgeblich bleibt, ergibt sich nach dem Übergangsrecht des Weiteren aus den Bestimmungen in § 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 WBO 2002. § 22 Abs. 2 Satz 1 WBO 2002 legt fest, dass ein Arzt der vor Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in einem Gebiet, einem Schwerpunkt oder in einem Bereich nach der bisherigen Weiterbildungsordnung begonnen hat, diese nach der bisherigen Weiterbildungsordnung und nach den bisherigen Verwaltungsvorschriften abschließen darf. Dies bedeutet eine Privilegierung für bereits eingeleitete Weiterbildungsmaßnahmen. Der in der Weiterbildung befindliche Arzt soll auf den Bestand der bisherigen Weiterbildungsbestimmungen, denen er sich unterworfen hat, vertrauen können. In der genannten Bestimmung ist zwar der Erwerb einer Fachkunde nicht erwähnt, sondern die gebietsbezogene Weiterbildung zum Facharzt, die Schwerpunkt- und die Bereichsweiterbildung. Die Übergangsbestimmungen für die Erteilung einer Fachkundebescheinigung finden sich in § 22 Abs. 4 Satz 2 WBO 2002. Danach kann bei Einführung einer Fachkunde - wie oben schon erwähnt - ein Arzt auf Antrag die entsprechende Bescheinigung auch erhalten, wenn er innerhalb der letzten vier Jahre vor Einführung entsprechende Tätigkeiten in ausreichendem Umfang ausgeübt und hierbei die notwendigen Kenntnisse erworben hat. Aus systematischen und teleologischen Gründen muss jedoch die genannte Privilegierung erst Recht auch für die Erteilung der Fachkunde nach dem Übergangsrecht gelten, weil der betroffenen Arzt schon in der Vergangenheit die geforderten Tätigkeiten ausgeübt und damals schon die notwendigen Kenntnisse erworben, mithin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Fachkundebescheinigung bereits bei seiner Antragstellung erfüllt hat.
19 
Nach der Richtlinie zur WBO 2002, Abschnitt I, Nr. 28.A.2 gehört zur Vermittlung, zum Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Durchführung der Magnetresonanztomographie die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 1.000 Untersuchungen des muskulo-skelettalen Systems. Der Nachweis durch das erfolgreiche Absolvieren einer mündlichen Prüfung wurde damals noch nicht gefordert. Diese weitere Voraussetzung ist erst Gegenstand des neu eingefügten § 22 Abs. 16 WBO 2003. Unstreitig und auch von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wurden die vom Kläger vorgelegten 1.432 Befundberichte nach gutachterlicher Prüfung akzeptiert. Sie entsprachen den Vorgaben der Nr. 28.A.2 der erwähnten Richtlinie. Der Kläger hat somit die von der Beklagten festgelegten materiellen Voraussetzungen für die Fachkundebescheinigung Magnetresonanztomographie im Gebiet Orthopädie erfüllt.
20 
Der Hinweis der Beklagten, bei Zweifeln an der Eignung des Antragstellers sei zusätzlich eine mündliche Prüfung durchzuführen, wie dies auch in § 11 Abs. 3 Satz 2 WBO 2002 geregelt sei, verfängt nicht. Diese genannte Bestimmung befasst sich mit der Anerkennung von Zusatzbezeichnungen im Rahmen der regulären Weiterbildung und regelt gerade nicht die Anerkennung von Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere der hier interessierenden Fachkunde, im Wege der Sonderregelungen des Übergangsrechts. Dies folgt daraus, dass sich der Begriff der Prüfung in den §§ 11 bis 17 WBO 2002 nur auf solche Prüfungen bezieht, die als Abschluss eines regulären Weiterbildungsprozesses durchgeführt werden. Der Kläger hat sich hingegen unstreitig einer solchen regulären Weiterbildung nicht unterzogen. Vielmehr begehrt der Kläger die Erteilung der Fachkunde im Wege der Übergangsbestimmungen. Während der in der regulären Weiterbildung befindliche Arzt sich neues Wissen angeeignet hat und dieses nun überprüft werden muss, behauptet ein Arzt, der einen Antrag nach den Übergangsbestimmungen stellt, mit seinem Antrag implizit, dass er zum Zeitpunkt der Einführung der Fachkunde durch seine berufliche Praxis dieses Wissen bereits erworben hat und er aus diesem Grunde auch ohne aufwändige reguläre Weiterbildung, die in erheblichen Maße zeit- und kostenintensiv ist, die entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die ihn zum Fachkundeerwerb berechtigen. Ist die Prüfung im regulären Weiterbildungsprozess also sozusagen eine entscheidende Lernkontrolle, die entweder zu dem Ergebnis gelangt, dass der Lernprozess erfolgreich war oder eben, dass der Lernprozess - noch - nicht den notwendigen Erfolg hatte, wird nach den Übergangsbestimmungen im Bereich des Fachkundeerwerbs lediglich nachvollziehend geprüft, ob der Bewerber sich auf anderem Wege den erforderlichen Kenntnisstand angeeignet hat (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 18.09.2001 - 4 K 2358/00 - zur Kenntnisstandsprüfung für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, MedR 2002, 263). Dafür wurde für den Fachkundenachweis MRT im Gebiet Orthopädie die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 1.000 fachkundebezogenen Untersuchungen als ausreichend angesehen. Im Übrigen ist festzustellen, dass weder nach den von der Beklagten vorgelegten Akten noch aufgrund der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die genannte Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 2 WBO 2002 ein konkreter Anlass zu Zweifeln an den speziellen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten des Klägers im Hinblick auf die von ihm angestrebte Fachkundebescheinigung auf der Grundlage der vorgelegten Befunddokumentationen bestand, die seitens der Beklagten fachkundig geprüft wurden. Nach den anzuwendenden Weiterbildungsbestimmungen bestand im Fall des Klägers daher kein sachlicher Grund für die Anordnung einer mündlichen Prüfung.
21 
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Kläger ebenfalls beanstandete Durchführung und auf das Ergebnis der am 08.10.2003 erfolgten mündlichen Fachkundeprüfung nicht entscheidungserheblich an. Mit der Vorlage der geforderten Befundberichte entsprechen dem Abschnitt I, Nr. 28.A.2 der Weiterbildungsrichtlinien mit dem geforderten Spektrum hat der Kläger das Recht auf eine Fachkundebescheinigung im Wege der Übergangsbestimmungen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 WBO 2002 erworben.
22 
Die Klage hat daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr), da die im vorliegenden Fall bedeutsamen Weiterbildungsvorschriften inzwischen außer Kraft getreten sind (sogenanntes auslaufendes Recht) und nach Angaben der Beklagten nur noch zwei vergleichbare Fälle zur Entscheidung anstehen.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der gestellte Klagantrag vor dem Hintergrund statthaft, dass auf der Grundlage der Weiterbildungsordnungen 2002 und 2003 die Erteilung der Fachkunde gebietsbezogen auf die Orthopädie möglich ist, nach der aktuellen Weiterbildungsordnung 2006 es hingegen diese gebietsbezogene Fachkunde nicht mehr gibt, u.a. weil nun das Gebiet der Orthopädie entfallen ist und durch das Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie ersetzt wurde (vgl. WBO 2006, Abschnitt B, Nr. 6.5).
15 
Die Klage ist auch begründet.
16 
Der Ablehnungsbescheid der Bezirksärztekammer S. vom 03.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesärztekammer vom 19.10.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er kann von der Beklagten verlangen, ihm die Fachkunde Magnetresonanztomographie im Gebiet Orthopädie zu erteilen.
17 
Als Rechtsgrundlage für seinen Anspruch ist die am 01.05.2002 in Kraft getretene Weiterbildungsordnung der Beklagten in der Fassung vom 13.03.2002 zu sehen, welche auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz von der Beklagten als Satzung erlassen wurde. Ein Normenkontrollantrag gegen einzelne Bestimmungen der angesprochenen Satzung, darunter auch die neu eingeführte Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT) im Gebiet Orthopädie (vgl. Abschnitt I, Nr. 28.A.2 der Satzung sowie Abschnitt I, Nr. 28A.2 der Richtlinien ), blieb erfolglos (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2004 - 9 S 1751/02 -, MedR 2004, 451, DÖV 2004, 755). Die Weiterbildungsordnung aus dem Jahr 2002 mit den in § 22 WBO normierten Übergangsbestimmungen ist hier die maßgebliche Rechtsquelle, da der Kläger mit seinem am 26.04.2002 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Erteilung der Fachkunde MRT im Gebiet Orthopädie die damals schon erlassenen und dann zum 01.05.2002 in Kraft getretenen neuen Weiterbildungsbestimmungen für sich in Anspruch nehmen wollte. Diese Übergangsbestimmungen galten nur für einen konkreten Zeitabschnitt. Die zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit des Übergangsrechts ergibt sich daraus, dass Anträge nach den Übergansbestimmungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden mussten (§ 22 Abs. 13 Satz 1 WBO 2002) und dass für den Nachweis der Fachkunde nur Tätigkeiten innerhalb der letzten vier Jahre vor deren Einführung berücksichtigt werden konnten (§ 22 Abs. 4 Satz 2 WBO 2002). Diese zeitliche Beschränkung auf vier Jahre vor Einführung der Fachkunde wurde übrigens in der im Jahr 2003 novellierten Weiterbildungsordnung, dort in § 22 Abs. 16 beibehalten, wonach die Übergangsbestimmungen für den Erwerb der Fachkunde im Zeitraum zwischen dem 01.05.1998 und dem 30.04.2002 gelten. Bereits diese besonderen, zeitlich befristeten Regelungen des Übergangsrechts in § 22 WBO 2002 legen es nahe, Rechtsänderungen nach Antragstellung - hier zu Lasten des Klägers - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese bereits während der Bearbeitungszeit des Antrags eingetreten sind. Unabhängig davon bleibt festzustellen, dass die monatelange Zurückstellung der Bearbeitung des Antrags des Klägers einseitig von der Beklagten mit dem Ziel, den Ausgang des oben erwähnten Normenkontrollverfahrens abzuwarten, erfolgte und nicht auf Initiative oder gar auf Wunsch des Klägers geschah.
18 
Die Besonderheit, dass hier die Rechtslage bei der Antragstellung maßgeblich bleibt, ergibt sich nach dem Übergangsrecht des Weiteren aus den Bestimmungen in § 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 WBO 2002. § 22 Abs. 2 Satz 1 WBO 2002 legt fest, dass ein Arzt der vor Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in einem Gebiet, einem Schwerpunkt oder in einem Bereich nach der bisherigen Weiterbildungsordnung begonnen hat, diese nach der bisherigen Weiterbildungsordnung und nach den bisherigen Verwaltungsvorschriften abschließen darf. Dies bedeutet eine Privilegierung für bereits eingeleitete Weiterbildungsmaßnahmen. Der in der Weiterbildung befindliche Arzt soll auf den Bestand der bisherigen Weiterbildungsbestimmungen, denen er sich unterworfen hat, vertrauen können. In der genannten Bestimmung ist zwar der Erwerb einer Fachkunde nicht erwähnt, sondern die gebietsbezogene Weiterbildung zum Facharzt, die Schwerpunkt- und die Bereichsweiterbildung. Die Übergangsbestimmungen für die Erteilung einer Fachkundebescheinigung finden sich in § 22 Abs. 4 Satz 2 WBO 2002. Danach kann bei Einführung einer Fachkunde - wie oben schon erwähnt - ein Arzt auf Antrag die entsprechende Bescheinigung auch erhalten, wenn er innerhalb der letzten vier Jahre vor Einführung entsprechende Tätigkeiten in ausreichendem Umfang ausgeübt und hierbei die notwendigen Kenntnisse erworben hat. Aus systematischen und teleologischen Gründen muss jedoch die genannte Privilegierung erst Recht auch für die Erteilung der Fachkunde nach dem Übergangsrecht gelten, weil der betroffenen Arzt schon in der Vergangenheit die geforderten Tätigkeiten ausgeübt und damals schon die notwendigen Kenntnisse erworben, mithin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Fachkundebescheinigung bereits bei seiner Antragstellung erfüllt hat.
19 
Nach der Richtlinie zur WBO 2002, Abschnitt I, Nr. 28.A.2 gehört zur Vermittlung, zum Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Durchführung der Magnetresonanztomographie die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 1.000 Untersuchungen des muskulo-skelettalen Systems. Der Nachweis durch das erfolgreiche Absolvieren einer mündlichen Prüfung wurde damals noch nicht gefordert. Diese weitere Voraussetzung ist erst Gegenstand des neu eingefügten § 22 Abs. 16 WBO 2003. Unstreitig und auch von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wurden die vom Kläger vorgelegten 1.432 Befundberichte nach gutachterlicher Prüfung akzeptiert. Sie entsprachen den Vorgaben der Nr. 28.A.2 der erwähnten Richtlinie. Der Kläger hat somit die von der Beklagten festgelegten materiellen Voraussetzungen für die Fachkundebescheinigung Magnetresonanztomographie im Gebiet Orthopädie erfüllt.
20 
Der Hinweis der Beklagten, bei Zweifeln an der Eignung des Antragstellers sei zusätzlich eine mündliche Prüfung durchzuführen, wie dies auch in § 11 Abs. 3 Satz 2 WBO 2002 geregelt sei, verfängt nicht. Diese genannte Bestimmung befasst sich mit der Anerkennung von Zusatzbezeichnungen im Rahmen der regulären Weiterbildung und regelt gerade nicht die Anerkennung von Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere der hier interessierenden Fachkunde, im Wege der Sonderregelungen des Übergangsrechts. Dies folgt daraus, dass sich der Begriff der Prüfung in den §§ 11 bis 17 WBO 2002 nur auf solche Prüfungen bezieht, die als Abschluss eines regulären Weiterbildungsprozesses durchgeführt werden. Der Kläger hat sich hingegen unstreitig einer solchen regulären Weiterbildung nicht unterzogen. Vielmehr begehrt der Kläger die Erteilung der Fachkunde im Wege der Übergangsbestimmungen. Während der in der regulären Weiterbildung befindliche Arzt sich neues Wissen angeeignet hat und dieses nun überprüft werden muss, behauptet ein Arzt, der einen Antrag nach den Übergangsbestimmungen stellt, mit seinem Antrag implizit, dass er zum Zeitpunkt der Einführung der Fachkunde durch seine berufliche Praxis dieses Wissen bereits erworben hat und er aus diesem Grunde auch ohne aufwändige reguläre Weiterbildung, die in erheblichen Maße zeit- und kostenintensiv ist, die entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die ihn zum Fachkundeerwerb berechtigen. Ist die Prüfung im regulären Weiterbildungsprozess also sozusagen eine entscheidende Lernkontrolle, die entweder zu dem Ergebnis gelangt, dass der Lernprozess erfolgreich war oder eben, dass der Lernprozess - noch - nicht den notwendigen Erfolg hatte, wird nach den Übergangsbestimmungen im Bereich des Fachkundeerwerbs lediglich nachvollziehend geprüft, ob der Bewerber sich auf anderem Wege den erforderlichen Kenntnisstand angeeignet hat (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 18.09.2001 - 4 K 2358/00 - zur Kenntnisstandsprüfung für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, MedR 2002, 263). Dafür wurde für den Fachkundenachweis MRT im Gebiet Orthopädie die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 1.000 fachkundebezogenen Untersuchungen als ausreichend angesehen. Im Übrigen ist festzustellen, dass weder nach den von der Beklagten vorgelegten Akten noch aufgrund der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die genannte Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 2 WBO 2002 ein konkreter Anlass zu Zweifeln an den speziellen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten des Klägers im Hinblick auf die von ihm angestrebte Fachkundebescheinigung auf der Grundlage der vorgelegten Befunddokumentationen bestand, die seitens der Beklagten fachkundig geprüft wurden. Nach den anzuwendenden Weiterbildungsbestimmungen bestand im Fall des Klägers daher kein sachlicher Grund für die Anordnung einer mündlichen Prüfung.
21 
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Kläger ebenfalls beanstandete Durchführung und auf das Ergebnis der am 08.10.2003 erfolgten mündlichen Fachkundeprüfung nicht entscheidungserheblich an. Mit der Vorlage der geforderten Befundberichte entsprechen dem Abschnitt I, Nr. 28.A.2 der Weiterbildungsrichtlinien mit dem geforderten Spektrum hat der Kläger das Recht auf eine Fachkundebescheinigung im Wege der Übergangsbestimmungen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 WBO 2002 erworben.
22 
Die Klage hat daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr), da die im vorliegenden Fall bedeutsamen Weiterbildungsvorschriften inzwischen außer Kraft getreten sind (sogenanntes auslaufendes Recht) und nach Angaben der Beklagten nur noch zwei vergleichbare Fälle zur Entscheidung anstehen.

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Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

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Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend und auf dem gewöhnlichen Postweg schriftlich nicht erreichbar, gilt folgendes: a) Der Beschwerd

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 07. Nov. 2006 - 9 K 2114/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2004 - 9 S 1751/02

bei uns veröffentlicht am 28.04.2004

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragsteller sind als niedergelassene oder angestellte Ärzte Mitglieder der

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Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend und auf dem gewöhnlichen Postweg schriftlich nicht erreichbar, gilt folgendes:

a)
Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in diesem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
b)
Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser hat die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 10 vorzubereiten und die Akten nach Behebung des Hindernisses unverzüglich der für die Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten. Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 treffen.

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend und auf dem gewöhnlichen Postweg schriftlich nicht erreichbar, gilt folgendes:

a)
Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in diesem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
b)
Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser hat die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 10 vorzubereiten und die Akten nach Behebung des Hindernisses unverzüglich der für die Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten. Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 treffen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller sind als niedergelassene oder angestellte Ärzte Mitglieder der Antragsgegnerin. Wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat, führen sie jeweils die Bezeichnung Radiologe.
 
Die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 01.12.2001 Änderungen ihrer Weiterbildungsordnung - WBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.1997 (Ärzteblatt Baden-Württemberg, Beilageheft 11), zuletzt geändert durch Satzung vom 21.12.2000 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 2001 S. 11). Die Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung wurde, soweit durch das Sozialministerium Baden-Württemberg genehmigt, am 13.03.2002 vom Präsidenten der Antragsgegnerin ausgefertigt und im Ärzteblatt Baden-Württemberg 4/2002 veröffentlicht. Die Änderungen traten am 01.05.2002 in Kraft.
 
Die Antragsteller haben am 05.08.2002 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
 
Nr. 14 a) und b), Nr. 16 a), b) und c), Nr. 17 a) und b) und Nr. 22 a) der Satzung der Antragsgegnerin zur Änderung der Weiterbildungsordnung (WBO) vom 13.03.2002 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 4/2002 S. 177) für nichtig zu erklären.
 
Die angegriffenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
10 
 
11 
 „14. In Abschnitt I (Gebiete, Fachgebiete, fakultative Weiterbildungen, Schwerpunkte) Nummer 7. (Chirurgie) wird nach Nr. 7.A.2 eingefügt:
12 
 
13 
a) „7.A.3
14 
 
15 
Fachkunde Röntgendiagnostik im Schwerpunkt Gefäßchirurgie
16 
 
17 
Weiterbildungszeit:
18 
 
19 
1 Jahr
20 
 
21 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
22 
 
23 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Schwerpunkt Gefäßchirurgie aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Aufnahmetechnik und Durchleuchtung der peripheren Arterien und Venen auch mittels interventioneller Verfahren (PTA) einschließlich des Strahlenschutzes und der Teilnahme an anerkannten Strahlenschutzkursen.“
24 
 
25 
 
26 
b) „7.A.4.
27 
 
28 
Fachkunde: Magnetresonanztomographie (MTR) im Schwerpunkt Gefäßchirurgie
29 
 
30 
Weiterbildungszeit
31 
 
32 
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1
33 
 
34 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
35 
 
36 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der angiographischen Darstellung peripherer Arterien mittels Magnetresonanztomographie einschließlich physikalischer Grundlagen und kernphysikalischer Verfahren.“
37 
 
38 
 
39 
16. In Abschnitt I Nummer 15 (Innere Medizin) wird nach 15.A.8 eingef fügt:
40 
 
41 
a) „15.A.9
42 
 
43 
Fachkunde Röntgendiagnostik im Schwerpunkt Angiologie
44 
 
45 
Weiterbildungszeit:
46 
 
47 
1 Jahr
48 
 
49 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
50 
 
51 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Schwerpunkt Angiologie aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Aufnahmetechnik und Durchleuchtung der peripheren Arterien und Venen auch mittels interventioneller Verfahren (PTA) einschließlich des Strahlenschutzes und der Teilnahme an anerkannten Strahlenschutzkursen.“
52 
 
53 
 
54 
b) „15.A.10
55 
 
56 
Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT) im Schwerpunkt Angiologie
57 
 
58 
 
59 
 
60 
Weiterbildungszeit:
61 
 
62 
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1
63 
 
64 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
65 
 
66 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der angiographischen Darstellung peripherer Arterien mittels Magnetresonanztomographie einschließlich physikalischer Grundlagen und kernphysikalischer Verfahren.“
67 
 
68 
 
69 
c) „15.A.11
70 
 
71 
Fachkunde Magnetresonanztherapie (MRT) im Schwerpunkt Kardiologie
72 
 
73 
Weiterbildungszeit:
74 
 
75 
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1
76 
 
77 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
78 
 
79 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der angiographischen-kardiologischen Darstellung der Arterien, des Herzmuskels und der benachbarten Strukturen mittels Magnetresonanztomographie einschließlich physikalischer Grundlagen und kernphysikalischer Verfahren.
80 
 
81 
 
82 
17. In Abschnitt I Nummer 15.C.1 (Schwerpunkt Angiologie) werden im Abschnitt „Inhalt und Ziel der Weiterbildung“ der dritte und sechste Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
83 
 
84 
a) 3. Spiegelstrich: „- invasiven und nichtinvasiven Funktionsuntersuchung einschließlich einer Mindestzahl selbständig durchgeführter und bewerteter uni- und bidirektionaler Ultraschalldoppleruntersuchungen sowie duplex-sonographischer Untersuchungen, oszillographischen und plethysmographischen Verfahren“
85 
 
86 
b) 6. Spiegelstrich: „- Anwendung und Bewertung bildgebender Verfahren sowie Anwendung und Beurteilung von kernspintomographischen Verfahren“
87 
 
88 
 
89 
22. In Abschnitt I Nummer 28 (Orthopädie) wird nach Nr. 28.A.1 eingefügt:
90 
 
91 
a) „28.A.2
92 
 
93 
Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT)
94 
 
95 
Weiterbildungszeit:
96 
 
97 
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1
98 
 
99 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
100 
 
101 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der Darstellung des muskulo-skelettalen Systems einschließlich physikalischer Grundlagen und kernphysikalischer Verfahren.“
102 
 
103 
 Zur Begründung führen die Antragsteller im Wesentlichen aus: Mit ihren am 01.12.2001 beschlossenen Satzungsänderungen habe die Antragsgegnerin im Gebiet der Orthopädie und in den Schwerpunkten Gefäßchirurgie, Kardiologie sowie  Angiologie eine Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT) ebenso neu eingeführt, wie eine Fachkunde Röntgendiagnostik in den Schwerpunkten Gefäßchirurgie und Angiologie. Bei den angegriffenen Satzungsänderungen handle es sich um untergesetzliche landesrechtliche Rechtsnormen im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller seien auch antragsbefugt. Sie seien bisher aufgrund ihrer besonderen beruflichen Qualifizierung allein berechtigt gewesen, MRT-Leistungen durchzuführen und abzurechnen. Für andere Ärzte sei die Erbringung dieser Leistungen fachfremd und berufsrechtlich nicht erlaubt gewesen. Die Antragsgegnerin wolle nach eigenem Bekunden eine Vorreiterrolle spielen, um die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.01.2001 (Az.: B 6 KA 24/00 R) wonach MRT-Leistungen nach geltender WBO für Orthopäden fachfremd seien, dadurch zu umgehen, dass nunmehr durch die Schaffung einer eigenen Fachkunde die Möglichkeit eröffnet werden solle, dass z.B. auch Orthopäden fachgebietskonform diese Leistungen anbieten könnten, die sonst bundesweit und europaweit nur Radiologen durchführen dürften. Auf dem Deutschen Ärztetag vom 20.05.2003 bis zum 23.05.2003 sei eine neue Muster-WBO mit den neuen Fachkunden für Nicht-Radiologen analog wie in der angegriffenen WBO-BW nicht zustande gekommen. Dies gelte für die übrigen Änderungen entsprechend. Die Antragsteller seien deshalb in Kürze, sobald den Ärzte neue Fachkunden nach Übergangsbestimmungen erteilt würden, erheblich in ihren Rechten verletzt und würden erhebliche finanzielle Nachteile erleiden. Durch die angegriffenen Änderungen würden die Fachbereiche nicht nur unzulässig und ungeeignet aufgesplittert, sondern der Fachbereich Radiologie werde in seinem Kernbestand in ungeeigneter und unverhältnismäßiger Art und Weise zu Lasten der Radiologen, die sehr hohe finanzielle Investitionen in die MRT-Geräte (mindestens 1 Million Euro pro Gerät) getätigt hätten, angegriffen. Den Radiologen werde sozusagen das Wasser ihres Fachbereichs abgegraben, der gesamte traditionelle diagnostische Fachbereich werde in seiner Existenz gefährdet. Wesentliche Teile des diagnostischen Fachgebiets werde den Radiologen durch Ärzte anderer Fachgebiete genommen, die mit Hilfe von neuen kleinen und erheblich billigeren MRT-Geräten nur Teilaspekte des Körpers betrachten könnten. Diese Geräte seien bis dato in der kassenärztlichen Versorgung qualitativ auch noch gar nicht zugelassen. Dem Radiologen werde bald nur noch sozusagen „Kopf und Bauch“ des Patienten verbleiben. Überweisungen der Kollegen anderer Fachgebiete würden drastisch sinken, wenn diese Kollegen selbst derartige Untersuchungen durchführen und abrechnen dürften. Ihre Praxen drohten in wirtschaftliche Gefahr und teilweise in Existenznot zu geraten. Zwar werde nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2000 - 1 BvR 1819/99 - der Wettbewerb gegen neue Konkurrenz nicht durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Dies gelte jedoch nur in zivilrechtlich-wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zwischen den Konkurrenten, jedoch nicht in öffentlich-rechtlicher und sozialrechtlicher Hinsicht im Sinne des gebotenen Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Außerdem wehrten sich die Radiologen nicht nur gegen neue Konkurrenz, sondern gegen die Aushöhlung ihres diagnostischen Fachgebiets. Die neue Fachgebietsaufweichung verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der logischen, medizinisch-fachlichen Fachgebietsabgrenzung. Das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 31.01.2001 überzeugen dargelegt, dass die Zuordnung spezieller diagnostischer Verfahren zu sogenannten diagnostischen Methodenfächern jedenfalls nur entsprechend intensiv ausgebildeten Ärzten übertragen werden dürfe und diesen Grundsätzen Gemeinwohlerwägungen von beachtlichem Gewicht zugrunde lägen. Gerade im hier betroffenen Bereich der Kernspintomographie komme der Qualitätssicherung erhebliche Bedeutung zu. Ferner werde ihre geschaffene Eigentumsposition nachträglich ohne plausiblen Grund rechtswidrig entwertet. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 GG sei neben Art. 12 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab, wie etwa in den Fällen einer nachträglichen, normativ verursachten Klinikschließung. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen § 32 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 3 Heilberufe-Kammergesetz vor. Für eine angemessene und optimale gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung sei die Aufsplitterung des Radiologie-Gebiets auf viele Einzelgebiete nicht erforderlich und zum Wohle des Patienten nicht notwendig, wie auch der Entwurf des Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes zeige. In Baden-Württemberg herrsche bereits eine radiologische Überversorgung und die Erteilung weiterer Kassenzulassungen sei in diesem Bereich total gesperrt. Materieller Prüfungsmaßstab seien neben diesen genannten Vorschriften der verfassungsrechtliche Grundsatz der Einheit der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland als föderativer Bundesstaat, in verfassungsrechtlicher Hinsicht das Rechtsstaatsprinzip und schließlich Europarecht. Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Satzungsbeschlüsse seien schon wegen des Verstoßes gegen zwingende Verfahrensvorschriften und den Bestimmtheitsgrundsatz beim Erlass von Normen nichtig.
104 
 
105 
Die Antragsgegnerin beantragt,
106 
 
107 
die Anträge abzuweisen.
108 
 
109 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Sie könnten nicht schlüssig geltend machen, durch die Anwendung der angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein oder möglicherweise in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Lediglich wirtschaftliche und ideelle Interessen, die nicht durch eine gesetzliche Regelung oder zumindest nach den der Rechtsordnung, insbesondere den Grundrechten insgesamt zu entnehmenden Wertungen als rechtlich geschützte Interessen anzusehen seien, genügten nicht. Die Antragsteller machten geltend, durch die Anwendung der angegriffenen Normen schwerwiegende finanzielle Nachteile zu erleiden durch Aushöhlung ihres Fachgebiets durch andere Fachärzte. Dieser Vortrag erweise sich nicht als stichhaltig. Soweit die Antragsteller die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die angegriffene Satzungsbestimmungen rügten, habe sich dieses Vorbringen jedenfalls durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 - erledigt. Danach sei davon auszugehen, dass Art. 12 Abs. 1 GG die hier in Rede stehenden Facharztgruppen ihrerseits zur Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen berechtige. Spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe, die unter den heutigen Gegebenheiten ein Verbot für diese Facharztgruppen, sich auf dem Gebiet der diagnostischen Radiologie oder Magnetresonanztomographie zu betätigen, rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die medizinische Versorgung der Bevölkerung gefährdet sein könnte, wenn ein Angehöriger der hier in Rede stehenden Facharztgruppen - nach Erwerb der erforderlichen Qualifikation durch entsprechende Weiterbildung, an die vom Satzungsgeber aus Qualitätsgründen bewusst hohe Anforderungen gestellt worden seien - die streitgegenständlichen Leistungen erbringen würde. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.2002 besage im Kern, dass einem Facharzt nicht verboten werden könne, Leistungen aus einem anderen Fachgebiet zu erbringen, wenn er hierfür entsprechend qualifiziert sei, und dass die Fachgebietsgrenzen letztlich durch das Haftungsrecht bestimmt würden. Dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht die bloße Erlaubnis zur Ankündigung einer Doppelqualifikation betreffe, ergebe sich klar aus der Bezugnahme u.a. auf die fakultative Weiterbildung, die ebenso wie der Erwerb der Fachkunde nicht ankündigungsfähig sei. Damit habe sich das von den Antragstellern angeführte Argument der Aushöhlung des diagnostischen Fachgebiets erledigt. Soweit es den Antragstellern um die Fernhaltung von Konkurrenz gehe, sei dieses Interesse nicht schutzwürdig. Art. 12 Abs. 1 GG schütze nicht vor Konkurrenz. Die Einführung einer Fachkunde Magnetresonanztomographie und Röntgendiagnostik für nichtradiologische Fachgebiete in der Weiterbildungsordnung stelle auch keine Maßnahme dar, die eindeutig auf einen auf Seiten der Antragsteller nachteiligen Effekt abziele. Es handle sich nicht um eine Schmälerung der Gewinnerzielungsmöglichkeiten, die staatlicherseits final- und grundrechtsspezifisch erfolgten und deren Rechtmäßigkeit daher ausnahmsweise am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sei. Die mit der streitgegenständlichen Änderung der Weiterbildungsordnung möglicherweise verbundene Minderung der Erwerbsmöglichkeiten der Antragsteller sei vielmehr eine bloße Begleiterscheinung der mit der Satzungsänderung bezweckten notwendigen Anpassung der Weiterbildungsordnung an die medizinische Entwicklung im Interesse einer angemessenen Versorgung der Bevölkerung. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses werde bestätigt durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2000 - 1 BvR 1819/99 -. Die Antragsbefugnis der Antragsteller wäre aber selbst dann zu verneinen, wenn man entgegen dem Vorstehenden mögliche Einkommenseinbussen auf Seiten der Antragsteller für grundrechtsrelevant erachtete. Die Grundrechte schützten nicht schon vor jeder nachhaltigen Betroffenheit. Ein wichtiger Faktor zur Bestimmung des Schutzumfangs nach Normzweckgesichtspunkten sei die Intensität der Beeinträchtigung bzw. Gefährdung. In vorliegendem Fall sei zu beachten, dass allenfalls eine mittelbare (faktische) Beeinträchtigung der hier in Rede stehenden Grundrechte in Betracht komme. Regelmäßig stelle es noch keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sich im Gefolge staatlicher Maßnahmen der Geschäftsumfang eines Unternehmens verringere oder weitere Erwerbsmöglichkeiten verschlossen würden. Bei den Antragstellern fehle es indessen am substantiierten Vortrag, ob und in welchem Umfang bei den Radiologen tatsächlich Umsatzausfälle zu erwarten seien und wie sich diese auf die wirtschaftliche Situation der Praxen auswirkten. Dass es in vorliegendem Fall tatsächlich an einer Grundrechtsbetroffenheit der Antragsteller fehle, belegten die Ergebnisse einer Umfrage der Antragsgegnerin bei den vier Bezirksärztekammern bezüglich der Zahl der bis jetzt gestellten Anträge auf Genehmigung der streitgegenständlichen Fachkunden nach den Übergangsvorschriften. Danach gebe es in Baden-Württemberg zur Zeit insgesamt 775 Radiologen. Die Zahl der Anträge auf Genehmigung von Fachkunden belaufe sich auf 56 (45 Orthopäden, 9 Kardiologen, 2 Angiologen). Die künftige Erhöhung dieser Zahl durch weitere Zugänge von Ärzten mit regulärer Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung werde sich in Grenzen halten, da die hohen qualitativen Anforderungen eine lediglich berufsbegleitende Weiterbildung unmöglich machten. Ein Orthopäde beispielsweise, der die Fachkunde MRT erwerben möchte, müsste seine Praxis für zwei Jahre schließen. Dass dies für ihn eine Existenzvernichtung bedeuten würde, bedürfe keiner weiteren Darlegung. Es komme auch keine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GG in Betracht. Zwar genieße auch die Arztpraxis verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz, insoweit bedürfe es jedoch der Abgrenzung zur Berufsfreiheitsgarantie des Art. 12 Abs. 1 GG. Im vorliegenden Fall griffen die streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen (möglicherweise) weniger in den vorhanden Bestand des vermögenswerten Gutes radiologische Praxis, also das bereits Erworbene, sondern vielmehr in die mit der Ausübung der Tätigkeit als Radiologe verbundenen Erwerbschancen und Verdienstmöglichkeiten der Antragsteller für die Zukunft ein mit der Folge, dass der grundsätzlich garantierte Eigentumsschutz der Antragsteller nicht beschränkt werde. Die Ausführungen der Antragsteller zu Art. 3 Abs. 1 GG beträfen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Normenkontrollanträge und läge im Übrigen neben der Sache. Es sei nicht ersichtlich, warum in der Einführung der MRT und der Röntgendiagnostik in nichtradiologischen Fachgebieten eine willkürliche Ungleichbehandlung des radiologischen Fachgebiets liegen solle. Aus § 38 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 2 HeilbKG könnten die Antragsteller ebenfalls keine subjektiven Rechte herleiten, die durch die Umsetzung der angegriffenen Satzungsbestimmungen möglicherweise schwer und unzumutbar beeinträchtigt werden könnten. Im Rahmen dieser Vorschriften seien die Ärztekammern nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen. Kämen sie dieser Verpflichtung nicht nach, könnten sie im Aufsichtsweg zur Erfüllung dieser Verpflichtung angehalten werden. Hieraus folge, dass die Anpassung der Weiterbildungsordnung an die medizinische Entwicklung im öffentlichen Interesse, nicht aber im Interesse der eine solche Fachkunde anstrebenden Ärzte erfolge. Für diese hätten die genannten Vorschriften lediglich reflexhafte Auswirkungen, auf die ein Normenkontrollantrag nicht gestützt werden könne. Entgegen der Behauptung der Antragsteller habe der Deutsche Ärztetag 2003 durch Änderung der Muster-Weiterbildungsordnung die Einführung einer Zusatzweiterbildung MRT mit einer zweijährigen Weiterbildungszeit beschlossen. Welche Normen des Europäischen Rechts möglicherweise tangiert sein sollten, hätten die Antragsteller nicht dargetan. Die Anträge seien im Übrigen auch unbegründet.
110 
 
111 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten der Antragsgegnerin vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe

 
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Die in der mündlichen Verhandlung klarstellend nur gegen die genannten Bestimmungen der Änderungssatzung vom 13.03.2002 gerichteten Anträge sind unzulässig.
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Zwar handelt es sich bei der gemäß § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Heilberufe-Kammergesetz - HeilbKG) i.d.F. vom 16.03.1995 (GBl. S. 314; zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2003 ) von der Kammer als Satzung zu erlassende Weiterbildungsordnung und der hier angegriffenen Satzung der Antragsgegnerin vom 13.03.2002 zu deren Änderung um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Den Antragstellern fehlt jedoch die Antragsbefugnis.
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117 
1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 <732 f.>; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>). Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen.
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119 
Auszugehen ist vom Zweck der Regelung. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will die abstrakte Normenkontrolle, die von natürlichen oder juristischen Personen veranlasst wird, auf den subjektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränken und Popularklagen ausschließen. Damit verfolgt die Vorschrift dasselbe Ziel wie § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dieser Regelungszweck wurde durch die Neufassung im Zuge des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) noch eigens betont. Die Handhabung der Vorschrift muss sicherstellen, dass dieses Ziel erreicht wird. Zugleich muss in Rechnung gestellt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der einmal zulässige Normenkontrollantrag eine objektive Prüfung der beanstandeten Norm in jedweder Hinsicht auslöst. Eine Beschränkung auf die subjektiven Rechte des Antragstellers findet nicht (mehr) statt; vielmehr kann das Normenkontrollgericht die Norm auch aus Gründen für nichtig erklären, die die subjektiven Rechte des Antragstellers nicht berühren (st. Rspr.; etwa BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dies führt dazu, dass die gewollte Beschränkung der Normenkontrolle auf die eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Antragstellers bereits abschließend im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis zu leisten ist. Dann aber kann nicht offen bleiben, ob das vom Antragsteller als verletzt behauptete eigene Recht im Grundsatz auch besteht - einschließlich der Frage, ob eine in Betracht kommende Vorschrift seinem Schutz dient -, und ob der Antragsteller von der zur Prüfung gestellten Norm in diesem Recht auch betroffen wird. Andernfalls würde nicht hinreichend verlässlich vermieden, dass die objektive Normenprüfung auch in Fällen ausgelöst wird, in denen sich der Antragsteller zwar einer eigenen Rechtsbetroffenheit - auch substantiiert - berühmt, die zur Prüfung gestellte Norm seine Rechtssphäre in Wirklichkeit aber unberührt lässt.
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121 
Damit setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings ausgesprochen, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998 und vom 24.09.1998 a.a.O.). Dies hat es jedoch auf die Frage der Rechtsverletzung, d.h. auf die Frage der Rechtswidrigkeit des jeweils zur gerichtlichen Prüfung gestellten Hoheitsakts bezogen. Dem stimmt der Senat zu: Insofern muss sowohl für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als auch für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichen, dass nach dem substantiierten Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die Rechte des Klägers bzw. Antragstellers - immerhin als möglich erscheint.
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Dem geht jedoch die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers bzw. Antragstellers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insofern die substantiierte Darlegung der bloßen Möglichkeit genügen; teilweise wird allerdings etwa die Frage der drittschützenden Qualität einer vom Kläger in Anspruch genommenen Norm - wenngleich nur abstrakt - bereits abschließend beantwortet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnrn. 64 ff., 69 zu § 42 VwGO m.w.N.). Diese Zurückhaltung findet ihre sachliche Berechtigung darin, dass die Frage der Rechtsbetroffenheit des Anfechtungsklägers jedenfalls im Rahmen der Sachprüfung abschließend zu klären ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Ausschluss von Popularklagen wird damit in der Sachprüfung vollendet. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht für die Geltendmachung eines Nachteils im Rahmen der bis 1996 gültigen Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die positive Feststellung verlangt, dass der behauptete Nachteil auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87 <95 ff.>). Hiervon ist es auch nach der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht abgerückt. Auch für die Neufassung des Gesetzes hat das Gericht - unter Bezugnahme auf die soeben zitierte ältere Rechtsprechung - hervorgehoben, dass ein Antragsteller, der eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt benennen muss (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O. <219>). Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 17.12.2002 – 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -).
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2. Die Antragsteller sind als Radiologen - diese Bezeichnung darf gemäß § 5 Abs. 2 WBO nur führen, wer die Anerkennung als Facharzt für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie erworben hat - in ihrer beruflichen Rechtsstellung, wie sie durch § 32 Abs. 1 HeilbKG ausgestaltet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, durch die angegriffenen Regelungen nicht betroffen. Die Neuregelungen lassen die Bestimmungen, welche ihre Rechtsstellung als weitergebildete Ärzte regeln, als solche unverändert. Sie werden rechtlich in keiner Weise gehindert, ihre bisherige Berufsausübung unverändert fortzusetzen. Es wird lediglich auf anderen Gebieten tätigen (Fach)Ärzten die Möglichkeit eröffnet, durch den Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztomographie (MRT) und Röntgendiagnostik nach den angegriffenen, auf § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HeilbKG beruhenden Weiterbildungsregelungen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesen - von den Antragstellern ebenfalls angewendeten - Untersuchungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen, nachzuweisen, wobei die von der Antragsgegnerin zu erteilenden Bescheinigungen über den Erwerb dieser Befähigungen freilich nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen oder Führung einer Bezeichnung berechtigen (§ 38 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HeilbKG; § 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WBO). Hierdurch werden die von den Antragstellern geltend gemachten Rechte schon nicht betroffen oder jedenfalls offenkundig nicht verletzt, ungeachtet dessen, ob es sich bei den einzelnen Antragstellern um niedergelassene oder angestellte Ärzte handelt.
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127 
a) Die im Wege der Weiterbildung zu erlangenden Bezeichnungen zur Erweiterung der Berufsbezeichnung bestimmen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 HeilbKG die Kammern für ihre Mitglieder, wenn dies im Hinblick auf die medizinische, die zahnmedizinische, die tiermedizinische oder die pharmazeutische Entwicklung für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Insofern dienen bei der ärztlichen Weiterbildung die Bestimmungen der §§ 32 ff. HeilbKG und der Weiterbildungsordnung über die Einführung und Abgrenzung von Gebieten und deren Bezeichnungen sowie der für die Anerkennung erforderlichen Weiterbildung und deren Dauer und Inhalt in erster Linie öffentlichen Interessen, der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung der Bevölkerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, MedR 2003, 36 = NJW 2003, 879 = DVBl 2003, 262; Normenkontrollbeschluss des Senats vom 06.07.1993 - 9 S 2197/92 -, MedR 1994, 71). Allerdings hat der Senat zur zahnärztlichen Weiterbildung bereits mehrfach entschieden, dass ein Zahnarzt im Wege der Weiterbildung eine Rechtsstellung erlangt, die seinen Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, und dass es diese Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Gebiet hinzuweisen, ohne dass sie die Weiterbildung absolviert haben (vgl. Urteile vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002, a.a.O.). Daran ist im Grundsatz trotz der von der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.2002 (a.a.O.) geäußerten Bedenken auch für die durch Weiterbildung erlangte Rechtsstellung eines Arztes festzuhalten, zumal dieser im Gegensatz zum weitergebildeten Zahnarzt bei seiner beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nach wie vor auf das Gebiet oder die Gebiete beschränkt ist, dessen Bezeichnungen er führen darf (vgl. §§ 37 Abs. 1, 42 Abs. 3 HeilbKG).
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129 
Die Weiterbildung ist eine gesetzlich vorgesehene, geregelte Form des Erwerbs und des Nachweises besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet oder Teilgebiet oder anderer zusätzlich erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 32 Abs. 1 HeilbKG). Sie erfordert eine mindestens dreijährige, ganztägige, hauptberufliche Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung im Anschluss an die Approbation (§ 34 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 HeilbKG) an einer anerkannten Weiterbildungsstätte unter verantwortlicher Leitung eines entsprechend ermächtigten Arztes (§ 35 HeilbKG) sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem anschließenden Fachgespräch (§ 36 HeilbKG). Die erfolgreiche Weiterbildung berechtigt den Arzt, nach Erhalt der Anerkennung eine besondere Berufsbezeichnung zu führen, die auf die erworbenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten hinweist (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 HeilbKG).
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131 
Die erfolgreiche Weiterbildung zum Facharzt prägt auch die weitere Berufstätigkeit des weitergebildeten Arztes und verschafft ihm besondere wirtschaftliche Chancen, aber auch die Verpflichtung nach § 37 Abs. 1 HeilbKG, grundsätzlich nur in dem Gebiet, dessen Gebietsbezeichnung er führt, tätig zu sein. In den einschlägigen Regelungen der Weiterbildungsordnungen findet dementsprechend die den Ärzten gemeinsame Überzeugung Ausdruck, dass die wirtschaftliche Basis für den niedergelassenen Arzt sein durch Weiterbildung festgelegtes Gebiet ist. Diese Überzeugung wird durch das Vertragsarztrecht bekräftigt. Auch die vertragsärztliche Zulassung nach § 95a SGB V setzt regelmäßig die Weiterbildung zum Facharzt voraus. Die vertragsärztliche Zulassung wird aber nach wie vor wirtschaftlich als notwendige Voraussetzung für die Niederlassung in eigener Praxis angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002, a.a.O.).
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133 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass Art. 12 Abs. 1 GG im Grundsatz keinen Schutz gegen Konkurrenz bietet (vgl. jüngst BVerfG, Urteil vom 26.06.2002  - 1 BvR 558/91 u.a. -, „Glykol“, NJW 2002, 2621, m.w.N.; Kammerbeschluss vom 11.05.2000 - 1 BvR 1819/99 -). Soweit etwa lediglich Berufsangehörige ohne Mehrfachqualifikation daran interessiert sind, dass Spezial- oder Zusatzkenntnisse ihren Konkurrenten keine Vorteile am Markt verschaffen, ist dieses Interesse nicht schutzwürdig. Die Ärzte genießen keinen Schutz vor Konkurrenten, die andere Qualifikationen erworben haben  (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.1990 – 1 BvR 70/87 -, BVerfGE 82, 18; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, DVBl 2000, 976 = NJW 2000, 3057). Anders liegt es jedoch, wenn einem Marktteilnehmer vom Staat eine besondere Rechtsstellung verliehen wird, die ihm zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Ein derart privilegierter Marktteilnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Staat diejenigen Normen, die seine eigene Wettbewerbsposition regeln, auch gegenüber seinen Wettbewerbern beachtet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnr. 295 zu § 42 Abs. 2 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob dies einen Abwehranspruch dagegen einschließt, dass der Staat einem Mitbewerber dasselbe Privileg einräumt, obwohl im Einzelfall dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Jedenfalls aber besteht ein Abwehranspruch dagegen, dass der Staat Mitbewerbern Befugnisse unter Missachtung des Privilegs einräumt.
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135 
Durch die Weiterbildung erwerben Ärzte eine besondere Rechtsstellung, die zugleich eine besondere Rechtsstellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Darin unterscheidet sich die ärztliche Weiterbildung von berufsrechtlichen Konzessionierungen, auch von der ärztlichen Approbation. Derartige Regelungen über die Zulassung zu einem Beruf bestehen regelmäßig allein im öffentlichen Interesse; sie vermitteln den Berufsangehörigen daher keinen Abwehranspruch gegen rechtswidrige Konzessionierungen Dritter (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.01.1960 - I A 17.57 -, BVerwGE 10, 122; Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237.81 -, NVwZ 1984, 306). Ähnliches gilt für die meisten Berufsausübungsregelungen, auch wenn diese faktische Auswirkungen für den Wettbewerb haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1982  - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 <171>). Demgegenüber verfolgen die gesetzlichen Bestimmungen über die Weiterbildung nicht allein öffentliche Interessen. Zwar dienen sie auch - und in erster Linie - der Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und insofern einem Belang der Allgemeinheit. Sie verleihen dem weitergebildeten Arzt jedoch zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb mit anderen Ärzten, die ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 , BVerfGE 33, 125 ; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, a.a.O.). Die Bevorzugung im Wettbewerb ist dabei nicht lediglich ein Reflex der Weiterbildungsbestimmungen, sondern liegt in ihrer objektiven Zielsetzung; auf diese Weise bieten sie dem Arzt einen wirksamen Anreiz, sich der - aufwendigen - Weiterbildung zu unterziehen. Vermittelt die Weiterbildung dem Arzt nach allem aber ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz seiner besonderen Rechtsstellung, so richtet sich dieses auch gegen Rechtsänderungen, durch welche die Stellung anderer Ärzte im Wettbewerb verändert wird, sofern diese seine besondere Rechtsstellung missachten. Dieses Abwehrrecht besteht schlechthin; es hängt nicht vom Ausmaß der wirtschaftlichen Schlechterstellung des weitergebildeten Arztes ab. Auch dies hat der Senat in seinen bereits genannten Urteilen vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002 (a.a.O.) entschieden; auch hieran ist festzuhalten.
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b) Die zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Weiterbildungsneuregelungen der Antragsgegnerin zum Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztomographie und Röntgendiagnostik lassen die durch die (mehrfache) eigene Weiterbildung zum Radiologen  begründete Rechtsstellung der Antragsteller jedoch unberührt.
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Die vorliegend zur Prüfung des Senats gestellten Bestimmungen zur Einführung und zu den Voraussetzungen des Erwerbs dieser Fachkunden erlauben anderen (Fach)Ärzten nach insoweit erfolgreicher Weiterbildung nicht, auf eine besondere berufliche Qualifikation auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie oder gar auf dem Gebiet der Strahlentherapie hinzuweisen. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HeilbKG können in der Weiterbildungsordnung unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs von Fachkunde in ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, vorgesehen werden. Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden (§ 38 Abs. 3 Satz 2 HeilbKG; vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 WBO). Hiervon hat die Antragsgegnerin durch die angegriffenen Bestimmungen Gebrauch gemacht. Ähnliche, mit der Systematik der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin allerdings nicht völlig übereinstimmende Regelungen finden sich entgegen dem Vorbringen der Antragsteller mittlerweile auch in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) gemäß Beschluss 106. Deutscher Ärztetag 2003 in Köln, wonach die - fachgebundene - Magnetresonanztomographie in Abschnitt C als zum Führen einer Zusatz-Bezeichnung nach der jeweiligen Berufsordnung berechtigenden Zusatz-Weiterbildung (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 und 4 und § 3 Muster-WBO) vorgesehen ist. Die nach erfolgreichem Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztherapie und Röntgendiagnostik nach § 38 Abs. 3 Satz 3 HeilbKG von der Antragsgegnerin zu erteilenden Bescheinigungen berechtigen aber nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen oder zur Führung einer Bezeichnung (§ 38 Abs. 3 Satz 4 HeilbKG; § 1 Abs. 4 Satz 3 WBO; vgl. zum Werbeverbot für Ärzte auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.07.2001 1 BvR 873/00 und 874/00 -). Die Wettbewerbsposition der Antragsteller als Radiologen auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie und erst recht auf dem Gebiet der Strahlentherapie bleibt danach unangetastet. Nur sie haben weiterhin das Recht, die Bezeichnung Radiologe zu führen und dadurch im werbenden Verkehr nach außen auf ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten der Diagnostischen Radiologie und der Strahlentherapie hinzuweisen. Die Beeinträchtigung der Antragsteller kann allenfalls darin liegen, dass entsprechend den angegriffenen Bestimmungen auf anderen Gebieten oder Schwerpunkten weitergebildete (Fach)Ärzte aufgrund ihrer zusätzlichen Weiterbildung zum Erwerb der strittigen Fachkunden Untersuchungen, die sie in der Regel bisher den Antragstellern vorbehalten hatten, nunmehr selbst vornehmen und diese wegen des erhaltenen Nachweises über die zusätzliche Befähigung in ihrem Gebiet auch mit den Krankenkassen abrechnen können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R -). Vor solchen Beeinträchtigungen durch Konkurrenz schützt § 32 Abs. 1 HeilbKG auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nach Vorstehendem aber nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.03.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 -; Urteil des Senats vom 10.07.2001, a.a.O.).
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3. Die Antragsteller sind auch nicht - unabhängig davon - in ihren Grundrechten betroffen.
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a) Art. 14 GG ist nicht berührt. Das Eigentumsgrundrecht schützt vermögenswerte Güter. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Satzungsbestimmungen ein vermögenswertes Gut der Antragsteller beeinträchtigen, sind nicht ersichtlich. Die bloßen Wettbewerbschancen der Antragsteller unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 17, 232, <248>; 28, 119 <142>). Gegen eine mögliche Konkurrenz vermag auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu schützen (vgl. BVerfGE 55, 261 <273>; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 -).
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145 
b) Eine Beeinträchtigung in einem Grundrecht auf unbeeinträchtigte Teilhabe am Wettbewerb liegt ebenfalls nicht vor, selbst wenn ein solches Recht jenseits der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Berufsausübung der Antragsteller als subjektiv-öffentliches Recht anzuerkennen sein sollte. Dabei mag dahinstehen, ob ein derartiges Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder aber aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleiten wäre (dazu BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <189 f.> sowie jüngst BVerfG, Urteil vom 26.06.2002, a.a.O.). Ein derartiges Grundrecht schützt nicht vor Konkurrenz. Eine Beeinträchtigung durch Bevorzugung von Konkurrenten im Wettbewerb käme daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies die Wettbewerbsfreiheit des Betroffenen in unerträglichem Maße einschränkte oder ihn unzumutbar schädigte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237/81 -, NVwZ 1984, 306 <307>; Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <191 f.>; jeweils m.w.N.). Auch hierfür ist nichts ersichtlich. Andere (Fach)Ärzte, die die Bezeichnung Radiologe nicht führen dürfen, gleichwohl aber die strittigen Befähigungen nachweisen können, werden im Wettbewerb mit den Antragstellern nicht bevorzugt. Die Wettbewerbsfreiheit der Antragsteller wird auch nicht unerträglich eingeschränkt, die Antragsteller werden nicht unzumutbar geschädigt. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn die Antragsteller sich im Wettbewerb um Patienten mit radiologischem Untersuchungs- und Behandlungsbedarf, also nicht nur auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie sondern auch dem von den strittigen Fachkunden völlig unberührt bleibenden Gebiet der Strahlentherapie, praktisch nicht mehr behaupten könnten. Davon kann offenkundig keine Rede sein.
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c) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes scheidet ersichtlich aus. Mit der Einführung der neuen Fachkunden wird Ungleiches nicht gleich behandelt. Die Bescheinigungen über die erworbenen Fachkunden Magnetresonanztherapie oder Röntgendiagnostik, die im Übrigen abgesehen von der Übergangsvorschrift des § 22 Abs. 16 WBO ebenfalls eine erfolgreiche Weiterbildung mit ein- bis zweijähriger Dauer nach den angegriffenen Bestimmungen voraussetzen, berechtigen nicht zum Führen der Bezeichnung Radiologe oder auch nur einer der Facharztbezeichnungen (Facharzt für Diagnostische Radiologie und Facharzt für Strahlentherapie), die nach ihrem Erwerb zum Führen der Bezeichnung Radiologe berechtigen. Die von den Antragstellern auch in diesem Zusammenhang noch behauptete strikte Abgrenzung von diagnostischen und therapeutischen Gebieten, von der nunmehr abgewichen werde, gab es auch schon bisher nicht. So waren etwa schon bisher die - gebiets- oder schwerpunktbezogene - Röntgendiagnostik oder die gebietsbezogene diagnostische Radiologie insgesamt nach der Weiterbildungsordnung erforderlicher Weiterbildungsinhalt zur Qualifizierung in zahlreichen Gebieten und Schwerpunkten, wie z.B.  der Chirurgie, der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der Orthopädie oder wie der Unfall- und der Visceralchirurgie. Im Übrigen setzt die erfolgreiche Weiterbildung auf dem Gebiet der Orthopädie - anders als nach der offenbar dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R - zugrunde liegenden damaligen Rechtslage in Bayern - nach Abschnitt I Gebiete, Fachkunde, Fakultative Weiterbildung, Schwerpunkte Nr. 28 Orthopädie der WBO wie schon bisher auch eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in „der diagnostischen Radiologie des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes“ voraus. Im Hinblick darauf erscheint fraglich, ob nicht schon dadurch nach zwischenzeitlicher Erfüllung der hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen durch die Entwicklung sogenannter „small-part“-MRT-Geräten nicht nur die Befundbewertung, sondern auch die gebietsbezogene selbständige Durchführung der MRT, die ihrerseits mit einer Mindestzahl notwendiger Inhalt der Weiterbildung auf dem Gebiet der diagnostischen Radiologie ist, notwendiger Inhalt der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie sein könnte, auch wenn insoweit eine Weiterbildung nach den Richtlinien der Antragsgegnerin über den Inhalt der Weiterbildung bisher nicht vorgesehen war und weiterhin nicht ist. Letztlich kann dies aber offen bleiben.
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4. Schließlich ergibt sich eine Antragsbefugnis der Antragsteller auch nicht aus den behaupteten Fehlern beim Zustandekommen der angegriffenen Rechtsvorschriften. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen können die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur dann begründen, wenn die angegriffene Vorschrift eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Antragstellers berührt.  Wie das Bundesverwaltungsgericht zur Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO wiederholt hervorgehoben hat (BVerwGE 61, 256<275>; 75, 285 <291>; 85, 368 <373 f.>), kann selbst ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-)Rechte selbst ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im allgemeinen Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiellrechtlichen Rechtsposition. Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergibt, dass dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99/91, 7 ER 301/91 -, NJW 1992, 256; Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43/90 -, BVerwGE 88, 286; Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ff.). Entsprechendes gilt insoweit auch im Rahmen der Antragsbefugnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1997 - 4 BN 10/97 -, NVwZ-RR 1998, 98; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>; Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 46, 63, 66; § 42 RdNr. 95; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 RdNr. 39 ff., 73). Wie vorstehend ausgeführt wird eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung der Antragsteller durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen aber nicht berührt. Auch lässt sich § 9 HeilbKG und der auf der gesetzlichen Grundlage des § 10 Nr. 6 HeilbKG erlassenen Geschäftsordnung i.d.F. vom 10.10.2001 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 10/2001 S. 397), die den ordnungsgemäßen Erlass von Satzungen der Antragsgegnerin durch die hierfür nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeilbKG zuständige Vertreterversammlung abschließend regeln, nicht entnehmen, dass den Antragstellern als Mitgliedern der Antragsgegnerin unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition beim Erlass von Satzungen eingeräumt sein soll.
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151 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
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153 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
154 
 

Gründe

 
113 
Die in der mündlichen Verhandlung klarstellend nur gegen die genannten Bestimmungen der Änderungssatzung vom 13.03.2002 gerichteten Anträge sind unzulässig.
114 
 
115 
Zwar handelt es sich bei der gemäß § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Heilberufe-Kammergesetz - HeilbKG) i.d.F. vom 16.03.1995 (GBl. S. 314; zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2003 ) von der Kammer als Satzung zu erlassende Weiterbildungsordnung und der hier angegriffenen Satzung der Antragsgegnerin vom 13.03.2002 zu deren Änderung um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Den Antragstellern fehlt jedoch die Antragsbefugnis.
116 
 
117 
1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 <732 f.>; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>). Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen.
118 
 
119 
Auszugehen ist vom Zweck der Regelung. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will die abstrakte Normenkontrolle, die von natürlichen oder juristischen Personen veranlasst wird, auf den subjektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränken und Popularklagen ausschließen. Damit verfolgt die Vorschrift dasselbe Ziel wie § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dieser Regelungszweck wurde durch die Neufassung im Zuge des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) noch eigens betont. Die Handhabung der Vorschrift muss sicherstellen, dass dieses Ziel erreicht wird. Zugleich muss in Rechnung gestellt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der einmal zulässige Normenkontrollantrag eine objektive Prüfung der beanstandeten Norm in jedweder Hinsicht auslöst. Eine Beschränkung auf die subjektiven Rechte des Antragstellers findet nicht (mehr) statt; vielmehr kann das Normenkontrollgericht die Norm auch aus Gründen für nichtig erklären, die die subjektiven Rechte des Antragstellers nicht berühren (st. Rspr.; etwa BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dies führt dazu, dass die gewollte Beschränkung der Normenkontrolle auf die eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Antragstellers bereits abschließend im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis zu leisten ist. Dann aber kann nicht offen bleiben, ob das vom Antragsteller als verletzt behauptete eigene Recht im Grundsatz auch besteht - einschließlich der Frage, ob eine in Betracht kommende Vorschrift seinem Schutz dient -, und ob der Antragsteller von der zur Prüfung gestellten Norm in diesem Recht auch betroffen wird. Andernfalls würde nicht hinreichend verlässlich vermieden, dass die objektive Normenprüfung auch in Fällen ausgelöst wird, in denen sich der Antragsteller zwar einer eigenen Rechtsbetroffenheit - auch substantiiert - berühmt, die zur Prüfung gestellte Norm seine Rechtssphäre in Wirklichkeit aber unberührt lässt.
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121 
Damit setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings ausgesprochen, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998 und vom 24.09.1998 a.a.O.). Dies hat es jedoch auf die Frage der Rechtsverletzung, d.h. auf die Frage der Rechtswidrigkeit des jeweils zur gerichtlichen Prüfung gestellten Hoheitsakts bezogen. Dem stimmt der Senat zu: Insofern muss sowohl für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als auch für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichen, dass nach dem substantiierten Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die Rechte des Klägers bzw. Antragstellers - immerhin als möglich erscheint.
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123 
Dem geht jedoch die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers bzw. Antragstellers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insofern die substantiierte Darlegung der bloßen Möglichkeit genügen; teilweise wird allerdings etwa die Frage der drittschützenden Qualität einer vom Kläger in Anspruch genommenen Norm - wenngleich nur abstrakt - bereits abschließend beantwortet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnrn. 64 ff., 69 zu § 42 VwGO m.w.N.). Diese Zurückhaltung findet ihre sachliche Berechtigung darin, dass die Frage der Rechtsbetroffenheit des Anfechtungsklägers jedenfalls im Rahmen der Sachprüfung abschließend zu klären ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Ausschluss von Popularklagen wird damit in der Sachprüfung vollendet. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht für die Geltendmachung eines Nachteils im Rahmen der bis 1996 gültigen Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die positive Feststellung verlangt, dass der behauptete Nachteil auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87 <95 ff.>). Hiervon ist es auch nach der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht abgerückt. Auch für die Neufassung des Gesetzes hat das Gericht - unter Bezugnahme auf die soeben zitierte ältere Rechtsprechung - hervorgehoben, dass ein Antragsteller, der eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt benennen muss (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O. <219>). Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 17.12.2002 – 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -).
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125 
2. Die Antragsteller sind als Radiologen - diese Bezeichnung darf gemäß § 5 Abs. 2 WBO nur führen, wer die Anerkennung als Facharzt für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie erworben hat - in ihrer beruflichen Rechtsstellung, wie sie durch § 32 Abs. 1 HeilbKG ausgestaltet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, durch die angegriffenen Regelungen nicht betroffen. Die Neuregelungen lassen die Bestimmungen, welche ihre Rechtsstellung als weitergebildete Ärzte regeln, als solche unverändert. Sie werden rechtlich in keiner Weise gehindert, ihre bisherige Berufsausübung unverändert fortzusetzen. Es wird lediglich auf anderen Gebieten tätigen (Fach)Ärzten die Möglichkeit eröffnet, durch den Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztomographie (MRT) und Röntgendiagnostik nach den angegriffenen, auf § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HeilbKG beruhenden Weiterbildungsregelungen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesen - von den Antragstellern ebenfalls angewendeten - Untersuchungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen, nachzuweisen, wobei die von der Antragsgegnerin zu erteilenden Bescheinigungen über den Erwerb dieser Befähigungen freilich nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen oder Führung einer Bezeichnung berechtigen (§ 38 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HeilbKG; § 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WBO). Hierdurch werden die von den Antragstellern geltend gemachten Rechte schon nicht betroffen oder jedenfalls offenkundig nicht verletzt, ungeachtet dessen, ob es sich bei den einzelnen Antragstellern um niedergelassene oder angestellte Ärzte handelt.
126 
 
127 
a) Die im Wege der Weiterbildung zu erlangenden Bezeichnungen zur Erweiterung der Berufsbezeichnung bestimmen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 HeilbKG die Kammern für ihre Mitglieder, wenn dies im Hinblick auf die medizinische, die zahnmedizinische, die tiermedizinische oder die pharmazeutische Entwicklung für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Insofern dienen bei der ärztlichen Weiterbildung die Bestimmungen der §§ 32 ff. HeilbKG und der Weiterbildungsordnung über die Einführung und Abgrenzung von Gebieten und deren Bezeichnungen sowie der für die Anerkennung erforderlichen Weiterbildung und deren Dauer und Inhalt in erster Linie öffentlichen Interessen, der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung der Bevölkerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, MedR 2003, 36 = NJW 2003, 879 = DVBl 2003, 262; Normenkontrollbeschluss des Senats vom 06.07.1993 - 9 S 2197/92 -, MedR 1994, 71). Allerdings hat der Senat zur zahnärztlichen Weiterbildung bereits mehrfach entschieden, dass ein Zahnarzt im Wege der Weiterbildung eine Rechtsstellung erlangt, die seinen Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, und dass es diese Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Gebiet hinzuweisen, ohne dass sie die Weiterbildung absolviert haben (vgl. Urteile vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002, a.a.O.). Daran ist im Grundsatz trotz der von der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.2002 (a.a.O.) geäußerten Bedenken auch für die durch Weiterbildung erlangte Rechtsstellung eines Arztes festzuhalten, zumal dieser im Gegensatz zum weitergebildeten Zahnarzt bei seiner beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nach wie vor auf das Gebiet oder die Gebiete beschränkt ist, dessen Bezeichnungen er führen darf (vgl. §§ 37 Abs. 1, 42 Abs. 3 HeilbKG).
128 
 
129 
Die Weiterbildung ist eine gesetzlich vorgesehene, geregelte Form des Erwerbs und des Nachweises besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet oder Teilgebiet oder anderer zusätzlich erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 32 Abs. 1 HeilbKG). Sie erfordert eine mindestens dreijährige, ganztägige, hauptberufliche Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung im Anschluss an die Approbation (§ 34 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 HeilbKG) an einer anerkannten Weiterbildungsstätte unter verantwortlicher Leitung eines entsprechend ermächtigten Arztes (§ 35 HeilbKG) sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem anschließenden Fachgespräch (§ 36 HeilbKG). Die erfolgreiche Weiterbildung berechtigt den Arzt, nach Erhalt der Anerkennung eine besondere Berufsbezeichnung zu führen, die auf die erworbenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten hinweist (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 HeilbKG).
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131 
Die erfolgreiche Weiterbildung zum Facharzt prägt auch die weitere Berufstätigkeit des weitergebildeten Arztes und verschafft ihm besondere wirtschaftliche Chancen, aber auch die Verpflichtung nach § 37 Abs. 1 HeilbKG, grundsätzlich nur in dem Gebiet, dessen Gebietsbezeichnung er führt, tätig zu sein. In den einschlägigen Regelungen der Weiterbildungsordnungen findet dementsprechend die den Ärzten gemeinsame Überzeugung Ausdruck, dass die wirtschaftliche Basis für den niedergelassenen Arzt sein durch Weiterbildung festgelegtes Gebiet ist. Diese Überzeugung wird durch das Vertragsarztrecht bekräftigt. Auch die vertragsärztliche Zulassung nach § 95a SGB V setzt regelmäßig die Weiterbildung zum Facharzt voraus. Die vertragsärztliche Zulassung wird aber nach wie vor wirtschaftlich als notwendige Voraussetzung für die Niederlassung in eigener Praxis angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002, a.a.O.).
132 
 
133 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass Art. 12 Abs. 1 GG im Grundsatz keinen Schutz gegen Konkurrenz bietet (vgl. jüngst BVerfG, Urteil vom 26.06.2002  - 1 BvR 558/91 u.a. -, „Glykol“, NJW 2002, 2621, m.w.N.; Kammerbeschluss vom 11.05.2000 - 1 BvR 1819/99 -). Soweit etwa lediglich Berufsangehörige ohne Mehrfachqualifikation daran interessiert sind, dass Spezial- oder Zusatzkenntnisse ihren Konkurrenten keine Vorteile am Markt verschaffen, ist dieses Interesse nicht schutzwürdig. Die Ärzte genießen keinen Schutz vor Konkurrenten, die andere Qualifikationen erworben haben  (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.1990 – 1 BvR 70/87 -, BVerfGE 82, 18; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, DVBl 2000, 976 = NJW 2000, 3057). Anders liegt es jedoch, wenn einem Marktteilnehmer vom Staat eine besondere Rechtsstellung verliehen wird, die ihm zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Ein derart privilegierter Marktteilnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Staat diejenigen Normen, die seine eigene Wettbewerbsposition regeln, auch gegenüber seinen Wettbewerbern beachtet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnr. 295 zu § 42 Abs. 2 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob dies einen Abwehranspruch dagegen einschließt, dass der Staat einem Mitbewerber dasselbe Privileg einräumt, obwohl im Einzelfall dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Jedenfalls aber besteht ein Abwehranspruch dagegen, dass der Staat Mitbewerbern Befugnisse unter Missachtung des Privilegs einräumt.
134 
 
135 
Durch die Weiterbildung erwerben Ärzte eine besondere Rechtsstellung, die zugleich eine besondere Rechtsstellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Darin unterscheidet sich die ärztliche Weiterbildung von berufsrechtlichen Konzessionierungen, auch von der ärztlichen Approbation. Derartige Regelungen über die Zulassung zu einem Beruf bestehen regelmäßig allein im öffentlichen Interesse; sie vermitteln den Berufsangehörigen daher keinen Abwehranspruch gegen rechtswidrige Konzessionierungen Dritter (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.01.1960 - I A 17.57 -, BVerwGE 10, 122; Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237.81 -, NVwZ 1984, 306). Ähnliches gilt für die meisten Berufsausübungsregelungen, auch wenn diese faktische Auswirkungen für den Wettbewerb haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1982  - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 <171>). Demgegenüber verfolgen die gesetzlichen Bestimmungen über die Weiterbildung nicht allein öffentliche Interessen. Zwar dienen sie auch - und in erster Linie - der Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und insofern einem Belang der Allgemeinheit. Sie verleihen dem weitergebildeten Arzt jedoch zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb mit anderen Ärzten, die ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 , BVerfGE 33, 125 ; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, a.a.O.). Die Bevorzugung im Wettbewerb ist dabei nicht lediglich ein Reflex der Weiterbildungsbestimmungen, sondern liegt in ihrer objektiven Zielsetzung; auf diese Weise bieten sie dem Arzt einen wirksamen Anreiz, sich der - aufwendigen - Weiterbildung zu unterziehen. Vermittelt die Weiterbildung dem Arzt nach allem aber ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz seiner besonderen Rechtsstellung, so richtet sich dieses auch gegen Rechtsänderungen, durch welche die Stellung anderer Ärzte im Wettbewerb verändert wird, sofern diese seine besondere Rechtsstellung missachten. Dieses Abwehrrecht besteht schlechthin; es hängt nicht vom Ausmaß der wirtschaftlichen Schlechterstellung des weitergebildeten Arztes ab. Auch dies hat der Senat in seinen bereits genannten Urteilen vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002 (a.a.O.) entschieden; auch hieran ist festzuhalten.
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137 
b) Die zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Weiterbildungsneuregelungen der Antragsgegnerin zum Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztomographie und Röntgendiagnostik lassen die durch die (mehrfache) eigene Weiterbildung zum Radiologen  begründete Rechtsstellung der Antragsteller jedoch unberührt.
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139 
Die vorliegend zur Prüfung des Senats gestellten Bestimmungen zur Einführung und zu den Voraussetzungen des Erwerbs dieser Fachkunden erlauben anderen (Fach)Ärzten nach insoweit erfolgreicher Weiterbildung nicht, auf eine besondere berufliche Qualifikation auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie oder gar auf dem Gebiet der Strahlentherapie hinzuweisen. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HeilbKG können in der Weiterbildungsordnung unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs von Fachkunde in ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, vorgesehen werden. Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden (§ 38 Abs. 3 Satz 2 HeilbKG; vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 WBO). Hiervon hat die Antragsgegnerin durch die angegriffenen Bestimmungen Gebrauch gemacht. Ähnliche, mit der Systematik der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin allerdings nicht völlig übereinstimmende Regelungen finden sich entgegen dem Vorbringen der Antragsteller mittlerweile auch in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) gemäß Beschluss 106. Deutscher Ärztetag 2003 in Köln, wonach die - fachgebundene - Magnetresonanztomographie in Abschnitt C als zum Führen einer Zusatz-Bezeichnung nach der jeweiligen Berufsordnung berechtigenden Zusatz-Weiterbildung (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 und 4 und § 3 Muster-WBO) vorgesehen ist. Die nach erfolgreichem Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztherapie und Röntgendiagnostik nach § 38 Abs. 3 Satz 3 HeilbKG von der Antragsgegnerin zu erteilenden Bescheinigungen berechtigen aber nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen oder zur Führung einer Bezeichnung (§ 38 Abs. 3 Satz 4 HeilbKG; § 1 Abs. 4 Satz 3 WBO; vgl. zum Werbeverbot für Ärzte auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.07.2001 1 BvR 873/00 und 874/00 -). Die Wettbewerbsposition der Antragsteller als Radiologen auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie und erst recht auf dem Gebiet der Strahlentherapie bleibt danach unangetastet. Nur sie haben weiterhin das Recht, die Bezeichnung Radiologe zu führen und dadurch im werbenden Verkehr nach außen auf ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten der Diagnostischen Radiologie und der Strahlentherapie hinzuweisen. Die Beeinträchtigung der Antragsteller kann allenfalls darin liegen, dass entsprechend den angegriffenen Bestimmungen auf anderen Gebieten oder Schwerpunkten weitergebildete (Fach)Ärzte aufgrund ihrer zusätzlichen Weiterbildung zum Erwerb der strittigen Fachkunden Untersuchungen, die sie in der Regel bisher den Antragstellern vorbehalten hatten, nunmehr selbst vornehmen und diese wegen des erhaltenen Nachweises über die zusätzliche Befähigung in ihrem Gebiet auch mit den Krankenkassen abrechnen können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R -). Vor solchen Beeinträchtigungen durch Konkurrenz schützt § 32 Abs. 1 HeilbKG auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nach Vorstehendem aber nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.03.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 -; Urteil des Senats vom 10.07.2001, a.a.O.).
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141 
3. Die Antragsteller sind auch nicht - unabhängig davon - in ihren Grundrechten betroffen.
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143 
a) Art. 14 GG ist nicht berührt. Das Eigentumsgrundrecht schützt vermögenswerte Güter. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Satzungsbestimmungen ein vermögenswertes Gut der Antragsteller beeinträchtigen, sind nicht ersichtlich. Die bloßen Wettbewerbschancen der Antragsteller unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 17, 232, <248>; 28, 119 <142>). Gegen eine mögliche Konkurrenz vermag auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu schützen (vgl. BVerfGE 55, 261 <273>; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 -).
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145 
b) Eine Beeinträchtigung in einem Grundrecht auf unbeeinträchtigte Teilhabe am Wettbewerb liegt ebenfalls nicht vor, selbst wenn ein solches Recht jenseits der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Berufsausübung der Antragsteller als subjektiv-öffentliches Recht anzuerkennen sein sollte. Dabei mag dahinstehen, ob ein derartiges Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder aber aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleiten wäre (dazu BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <189 f.> sowie jüngst BVerfG, Urteil vom 26.06.2002, a.a.O.). Ein derartiges Grundrecht schützt nicht vor Konkurrenz. Eine Beeinträchtigung durch Bevorzugung von Konkurrenten im Wettbewerb käme daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies die Wettbewerbsfreiheit des Betroffenen in unerträglichem Maße einschränkte oder ihn unzumutbar schädigte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237/81 -, NVwZ 1984, 306 <307>; Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <191 f.>; jeweils m.w.N.). Auch hierfür ist nichts ersichtlich. Andere (Fach)Ärzte, die die Bezeichnung Radiologe nicht führen dürfen, gleichwohl aber die strittigen Befähigungen nachweisen können, werden im Wettbewerb mit den Antragstellern nicht bevorzugt. Die Wettbewerbsfreiheit der Antragsteller wird auch nicht unerträglich eingeschränkt, die Antragsteller werden nicht unzumutbar geschädigt. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn die Antragsteller sich im Wettbewerb um Patienten mit radiologischem Untersuchungs- und Behandlungsbedarf, also nicht nur auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie sondern auch dem von den strittigen Fachkunden völlig unberührt bleibenden Gebiet der Strahlentherapie, praktisch nicht mehr behaupten könnten. Davon kann offenkundig keine Rede sein.
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147 
c) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes scheidet ersichtlich aus. Mit der Einführung der neuen Fachkunden wird Ungleiches nicht gleich behandelt. Die Bescheinigungen über die erworbenen Fachkunden Magnetresonanztherapie oder Röntgendiagnostik, die im Übrigen abgesehen von der Übergangsvorschrift des § 22 Abs. 16 WBO ebenfalls eine erfolgreiche Weiterbildung mit ein- bis zweijähriger Dauer nach den angegriffenen Bestimmungen voraussetzen, berechtigen nicht zum Führen der Bezeichnung Radiologe oder auch nur einer der Facharztbezeichnungen (Facharzt für Diagnostische Radiologie und Facharzt für Strahlentherapie), die nach ihrem Erwerb zum Führen der Bezeichnung Radiologe berechtigen. Die von den Antragstellern auch in diesem Zusammenhang noch behauptete strikte Abgrenzung von diagnostischen und therapeutischen Gebieten, von der nunmehr abgewichen werde, gab es auch schon bisher nicht. So waren etwa schon bisher die - gebiets- oder schwerpunktbezogene - Röntgendiagnostik oder die gebietsbezogene diagnostische Radiologie insgesamt nach der Weiterbildungsordnung erforderlicher Weiterbildungsinhalt zur Qualifizierung in zahlreichen Gebieten und Schwerpunkten, wie z.B.  der Chirurgie, der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der Orthopädie oder wie der Unfall- und der Visceralchirurgie. Im Übrigen setzt die erfolgreiche Weiterbildung auf dem Gebiet der Orthopädie - anders als nach der offenbar dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R - zugrunde liegenden damaligen Rechtslage in Bayern - nach Abschnitt I Gebiete, Fachkunde, Fakultative Weiterbildung, Schwerpunkte Nr. 28 Orthopädie der WBO wie schon bisher auch eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in „der diagnostischen Radiologie des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes“ voraus. Im Hinblick darauf erscheint fraglich, ob nicht schon dadurch nach zwischenzeitlicher Erfüllung der hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen durch die Entwicklung sogenannter „small-part“-MRT-Geräten nicht nur die Befundbewertung, sondern auch die gebietsbezogene selbständige Durchführung der MRT, die ihrerseits mit einer Mindestzahl notwendiger Inhalt der Weiterbildung auf dem Gebiet der diagnostischen Radiologie ist, notwendiger Inhalt der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie sein könnte, auch wenn insoweit eine Weiterbildung nach den Richtlinien der Antragsgegnerin über den Inhalt der Weiterbildung bisher nicht vorgesehen war und weiterhin nicht ist. Letztlich kann dies aber offen bleiben.
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149 
4. Schließlich ergibt sich eine Antragsbefugnis der Antragsteller auch nicht aus den behaupteten Fehlern beim Zustandekommen der angegriffenen Rechtsvorschriften. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen können die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur dann begründen, wenn die angegriffene Vorschrift eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Antragstellers berührt.  Wie das Bundesverwaltungsgericht zur Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO wiederholt hervorgehoben hat (BVerwGE 61, 256<275>; 75, 285 <291>; 85, 368 <373 f.>), kann selbst ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-)Rechte selbst ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im allgemeinen Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiellrechtlichen Rechtsposition. Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergibt, dass dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99/91, 7 ER 301/91 -, NJW 1992, 256; Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43/90 -, BVerwGE 88, 286; Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ff.). Entsprechendes gilt insoweit auch im Rahmen der Antragsbefugnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1997 - 4 BN 10/97 -, NVwZ-RR 1998, 98; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>; Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 46, 63, 66; § 42 RdNr. 95; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 RdNr. 39 ff., 73). Wie vorstehend ausgeführt wird eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung der Antragsteller durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen aber nicht berührt. Auch lässt sich § 9 HeilbKG und der auf der gesetzlichen Grundlage des § 10 Nr. 6 HeilbKG erlassenen Geschäftsordnung i.d.F. vom 10.10.2001 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 10/2001 S. 397), die den ordnungsgemäßen Erlass von Satzungen der Antragsgegnerin durch die hierfür nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeilbKG zuständige Vertreterversammlung abschließend regeln, nicht entnehmen, dass den Antragstellern als Mitgliedern der Antragsgegnerin unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition beim Erlass von Satzungen eingeräumt sein soll.
150 
 
151 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
152 
 
153 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
154 
 

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend und auf dem gewöhnlichen Postweg schriftlich nicht erreichbar, gilt folgendes:

a)
Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in diesem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
b)
Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser hat die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 10 vorzubereiten und die Akten nach Behebung des Hindernisses unverzüglich der für die Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten. Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 treffen.

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller sind als niedergelassene oder angestellte Ärzte Mitglieder der Antragsgegnerin. Wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt hat, führen sie jeweils die Bezeichnung Radiologe.
 
Die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 01.12.2001 Änderungen ihrer Weiterbildungsordnung - WBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.1997 (Ärzteblatt Baden-Württemberg, Beilageheft 11), zuletzt geändert durch Satzung vom 21.12.2000 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 2001 S. 11). Die Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung wurde, soweit durch das Sozialministerium Baden-Württemberg genehmigt, am 13.03.2002 vom Präsidenten der Antragsgegnerin ausgefertigt und im Ärzteblatt Baden-Württemberg 4/2002 veröffentlicht. Die Änderungen traten am 01.05.2002 in Kraft.
 
Die Antragsteller haben am 05.08.2002 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
 
Nr. 14 a) und b), Nr. 16 a), b) und c), Nr. 17 a) und b) und Nr. 22 a) der Satzung der Antragsgegnerin zur Änderung der Weiterbildungsordnung (WBO) vom 13.03.2002 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 4/2002 S. 177) für nichtig zu erklären.
 
Die angegriffenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
10 
 
11 
 „14. In Abschnitt I (Gebiete, Fachgebiete, fakultative Weiterbildungen, Schwerpunkte) Nummer 7. (Chirurgie) wird nach Nr. 7.A.2 eingefügt:
12 
 
13 
a) „7.A.3
14 
 
15 
Fachkunde Röntgendiagnostik im Schwerpunkt Gefäßchirurgie
16 
 
17 
Weiterbildungszeit:
18 
 
19 
1 Jahr
20 
 
21 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
22 
 
23 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Schwerpunkt Gefäßchirurgie aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Aufnahmetechnik und Durchleuchtung der peripheren Arterien und Venen auch mittels interventioneller Verfahren (PTA) einschließlich des Strahlenschutzes und der Teilnahme an anerkannten Strahlenschutzkursen.“
24 
 
25 
 
26 
b) „7.A.4.
27 
 
28 
Fachkunde: Magnetresonanztomographie (MTR) im Schwerpunkt Gefäßchirurgie
29 
 
30 
Weiterbildungszeit
31 
 
32 
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1
33 
 
34 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
35 
 
36 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der angiographischen Darstellung peripherer Arterien mittels Magnetresonanztomographie einschließlich physikalischer Grundlagen und kernphysikalischer Verfahren.“
37 
 
38 
 
39 
16. In Abschnitt I Nummer 15 (Innere Medizin) wird nach 15.A.8 eingef fügt:
40 
 
41 
a) „15.A.9
42 
 
43 
Fachkunde Röntgendiagnostik im Schwerpunkt Angiologie
44 
 
45 
Weiterbildungszeit:
46 
 
47 
1 Jahr
48 
 
49 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
50 
 
51 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Schwerpunkt Angiologie aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Aufnahmetechnik und Durchleuchtung der peripheren Arterien und Venen auch mittels interventioneller Verfahren (PTA) einschließlich des Strahlenschutzes und der Teilnahme an anerkannten Strahlenschutzkursen.“
52 
 
53 
 
54 
b) „15.A.10
55 
 
56 
Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT) im Schwerpunkt Angiologie
57 
 
58 
 
59 
 
60 
Weiterbildungszeit:
61 
 
62 
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1
63 
 
64 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
65 
 
66 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der angiographischen Darstellung peripherer Arterien mittels Magnetresonanztomographie einschließlich physikalischer Grundlagen und kernphysikalischer Verfahren.“
67 
 
68 
 
69 
c) „15.A.11
70 
 
71 
Fachkunde Magnetresonanztherapie (MRT) im Schwerpunkt Kardiologie
72 
 
73 
Weiterbildungszeit:
74 
 
75 
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1
76 
 
77 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
78 
 
79 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der angiographischen-kardiologischen Darstellung der Arterien, des Herzmuskels und der benachbarten Strukturen mittels Magnetresonanztomographie einschließlich physikalischer Grundlagen und kernphysikalischer Verfahren.
80 
 
81 
 
82 
17. In Abschnitt I Nummer 15.C.1 (Schwerpunkt Angiologie) werden im Abschnitt „Inhalt und Ziel der Weiterbildung“ der dritte und sechste Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
83 
 
84 
a) 3. Spiegelstrich: „- invasiven und nichtinvasiven Funktionsuntersuchung einschließlich einer Mindestzahl selbständig durchgeführter und bewerteter uni- und bidirektionaler Ultraschalldoppleruntersuchungen sowie duplex-sonographischer Untersuchungen, oszillographischen und plethysmographischen Verfahren“
85 
 
86 
b) 6. Spiegelstrich: „- Anwendung und Bewertung bildgebender Verfahren sowie Anwendung und Beurteilung von kernspintomographischen Verfahren“
87 
 
88 
 
89 
22. In Abschnitt I Nummer 28 (Orthopädie) wird nach Nr. 28.A.1 eingefügt:
90 
 
91 
a) „28.A.2
92 
 
93 
Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT)
94 
 
95 
Weiterbildungszeit:
96 
 
97 
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1
98 
 
99 
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
100 
 
101 
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der Darstellung des muskulo-skelettalen Systems einschließlich physikalischer Grundlagen und kernphysikalischer Verfahren.“
102 
 
103 
 Zur Begründung führen die Antragsteller im Wesentlichen aus: Mit ihren am 01.12.2001 beschlossenen Satzungsänderungen habe die Antragsgegnerin im Gebiet der Orthopädie und in den Schwerpunkten Gefäßchirurgie, Kardiologie sowie  Angiologie eine Fachkunde Magnetresonanztomographie (MRT) ebenso neu eingeführt, wie eine Fachkunde Röntgendiagnostik in den Schwerpunkten Gefäßchirurgie und Angiologie. Bei den angegriffenen Satzungsänderungen handle es sich um untergesetzliche landesrechtliche Rechtsnormen im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller seien auch antragsbefugt. Sie seien bisher aufgrund ihrer besonderen beruflichen Qualifizierung allein berechtigt gewesen, MRT-Leistungen durchzuführen und abzurechnen. Für andere Ärzte sei die Erbringung dieser Leistungen fachfremd und berufsrechtlich nicht erlaubt gewesen. Die Antragsgegnerin wolle nach eigenem Bekunden eine Vorreiterrolle spielen, um die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.01.2001 (Az.: B 6 KA 24/00 R) wonach MRT-Leistungen nach geltender WBO für Orthopäden fachfremd seien, dadurch zu umgehen, dass nunmehr durch die Schaffung einer eigenen Fachkunde die Möglichkeit eröffnet werden solle, dass z.B. auch Orthopäden fachgebietskonform diese Leistungen anbieten könnten, die sonst bundesweit und europaweit nur Radiologen durchführen dürften. Auf dem Deutschen Ärztetag vom 20.05.2003 bis zum 23.05.2003 sei eine neue Muster-WBO mit den neuen Fachkunden für Nicht-Radiologen analog wie in der angegriffenen WBO-BW nicht zustande gekommen. Dies gelte für die übrigen Änderungen entsprechend. Die Antragsteller seien deshalb in Kürze, sobald den Ärzte neue Fachkunden nach Übergangsbestimmungen erteilt würden, erheblich in ihren Rechten verletzt und würden erhebliche finanzielle Nachteile erleiden. Durch die angegriffenen Änderungen würden die Fachbereiche nicht nur unzulässig und ungeeignet aufgesplittert, sondern der Fachbereich Radiologie werde in seinem Kernbestand in ungeeigneter und unverhältnismäßiger Art und Weise zu Lasten der Radiologen, die sehr hohe finanzielle Investitionen in die MRT-Geräte (mindestens 1 Million Euro pro Gerät) getätigt hätten, angegriffen. Den Radiologen werde sozusagen das Wasser ihres Fachbereichs abgegraben, der gesamte traditionelle diagnostische Fachbereich werde in seiner Existenz gefährdet. Wesentliche Teile des diagnostischen Fachgebiets werde den Radiologen durch Ärzte anderer Fachgebiete genommen, die mit Hilfe von neuen kleinen und erheblich billigeren MRT-Geräten nur Teilaspekte des Körpers betrachten könnten. Diese Geräte seien bis dato in der kassenärztlichen Versorgung qualitativ auch noch gar nicht zugelassen. Dem Radiologen werde bald nur noch sozusagen „Kopf und Bauch“ des Patienten verbleiben. Überweisungen der Kollegen anderer Fachgebiete würden drastisch sinken, wenn diese Kollegen selbst derartige Untersuchungen durchführen und abrechnen dürften. Ihre Praxen drohten in wirtschaftliche Gefahr und teilweise in Existenznot zu geraten. Zwar werde nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2000 - 1 BvR 1819/99 - der Wettbewerb gegen neue Konkurrenz nicht durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Dies gelte jedoch nur in zivilrechtlich-wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zwischen den Konkurrenten, jedoch nicht in öffentlich-rechtlicher und sozialrechtlicher Hinsicht im Sinne des gebotenen Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Außerdem wehrten sich die Radiologen nicht nur gegen neue Konkurrenz, sondern gegen die Aushöhlung ihres diagnostischen Fachgebiets. Die neue Fachgebietsaufweichung verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der logischen, medizinisch-fachlichen Fachgebietsabgrenzung. Das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 31.01.2001 überzeugen dargelegt, dass die Zuordnung spezieller diagnostischer Verfahren zu sogenannten diagnostischen Methodenfächern jedenfalls nur entsprechend intensiv ausgebildeten Ärzten übertragen werden dürfe und diesen Grundsätzen Gemeinwohlerwägungen von beachtlichem Gewicht zugrunde lägen. Gerade im hier betroffenen Bereich der Kernspintomographie komme der Qualitätssicherung erhebliche Bedeutung zu. Ferner werde ihre geschaffene Eigentumsposition nachträglich ohne plausiblen Grund rechtswidrig entwertet. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 GG sei neben Art. 12 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab, wie etwa in den Fällen einer nachträglichen, normativ verursachten Klinikschließung. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen § 32 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 3 Heilberufe-Kammergesetz vor. Für eine angemessene und optimale gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung sei die Aufsplitterung des Radiologie-Gebiets auf viele Einzelgebiete nicht erforderlich und zum Wohle des Patienten nicht notwendig, wie auch der Entwurf des Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes zeige. In Baden-Württemberg herrsche bereits eine radiologische Überversorgung und die Erteilung weiterer Kassenzulassungen sei in diesem Bereich total gesperrt. Materieller Prüfungsmaßstab seien neben diesen genannten Vorschriften der verfassungsrechtliche Grundsatz der Einheit der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland als föderativer Bundesstaat, in verfassungsrechtlicher Hinsicht das Rechtsstaatsprinzip und schließlich Europarecht. Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Satzungsbeschlüsse seien schon wegen des Verstoßes gegen zwingende Verfahrensvorschriften und den Bestimmtheitsgrundsatz beim Erlass von Normen nichtig.
104 
 
105 
Die Antragsgegnerin beantragt,
106 
 
107 
die Anträge abzuweisen.
108 
 
109 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Sie könnten nicht schlüssig geltend machen, durch die Anwendung der angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein oder möglicherweise in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Lediglich wirtschaftliche und ideelle Interessen, die nicht durch eine gesetzliche Regelung oder zumindest nach den der Rechtsordnung, insbesondere den Grundrechten insgesamt zu entnehmenden Wertungen als rechtlich geschützte Interessen anzusehen seien, genügten nicht. Die Antragsteller machten geltend, durch die Anwendung der angegriffenen Normen schwerwiegende finanzielle Nachteile zu erleiden durch Aushöhlung ihres Fachgebiets durch andere Fachärzte. Dieser Vortrag erweise sich nicht als stichhaltig. Soweit die Antragsteller die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die angegriffene Satzungsbestimmungen rügten, habe sich dieses Vorbringen jedenfalls durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 - erledigt. Danach sei davon auszugehen, dass Art. 12 Abs. 1 GG die hier in Rede stehenden Facharztgruppen ihrerseits zur Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen berechtige. Spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe, die unter den heutigen Gegebenheiten ein Verbot für diese Facharztgruppen, sich auf dem Gebiet der diagnostischen Radiologie oder Magnetresonanztomographie zu betätigen, rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die medizinische Versorgung der Bevölkerung gefährdet sein könnte, wenn ein Angehöriger der hier in Rede stehenden Facharztgruppen - nach Erwerb der erforderlichen Qualifikation durch entsprechende Weiterbildung, an die vom Satzungsgeber aus Qualitätsgründen bewusst hohe Anforderungen gestellt worden seien - die streitgegenständlichen Leistungen erbringen würde. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.2002 besage im Kern, dass einem Facharzt nicht verboten werden könne, Leistungen aus einem anderen Fachgebiet zu erbringen, wenn er hierfür entsprechend qualifiziert sei, und dass die Fachgebietsgrenzen letztlich durch das Haftungsrecht bestimmt würden. Dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht die bloße Erlaubnis zur Ankündigung einer Doppelqualifikation betreffe, ergebe sich klar aus der Bezugnahme u.a. auf die fakultative Weiterbildung, die ebenso wie der Erwerb der Fachkunde nicht ankündigungsfähig sei. Damit habe sich das von den Antragstellern angeführte Argument der Aushöhlung des diagnostischen Fachgebiets erledigt. Soweit es den Antragstellern um die Fernhaltung von Konkurrenz gehe, sei dieses Interesse nicht schutzwürdig. Art. 12 Abs. 1 GG schütze nicht vor Konkurrenz. Die Einführung einer Fachkunde Magnetresonanztomographie und Röntgendiagnostik für nichtradiologische Fachgebiete in der Weiterbildungsordnung stelle auch keine Maßnahme dar, die eindeutig auf einen auf Seiten der Antragsteller nachteiligen Effekt abziele. Es handle sich nicht um eine Schmälerung der Gewinnerzielungsmöglichkeiten, die staatlicherseits final- und grundrechtsspezifisch erfolgten und deren Rechtmäßigkeit daher ausnahmsweise am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sei. Die mit der streitgegenständlichen Änderung der Weiterbildungsordnung möglicherweise verbundene Minderung der Erwerbsmöglichkeiten der Antragsteller sei vielmehr eine bloße Begleiterscheinung der mit der Satzungsänderung bezweckten notwendigen Anpassung der Weiterbildungsordnung an die medizinische Entwicklung im Interesse einer angemessenen Versorgung der Bevölkerung. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses werde bestätigt durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2000 - 1 BvR 1819/99 -. Die Antragsbefugnis der Antragsteller wäre aber selbst dann zu verneinen, wenn man entgegen dem Vorstehenden mögliche Einkommenseinbussen auf Seiten der Antragsteller für grundrechtsrelevant erachtete. Die Grundrechte schützten nicht schon vor jeder nachhaltigen Betroffenheit. Ein wichtiger Faktor zur Bestimmung des Schutzumfangs nach Normzweckgesichtspunkten sei die Intensität der Beeinträchtigung bzw. Gefährdung. In vorliegendem Fall sei zu beachten, dass allenfalls eine mittelbare (faktische) Beeinträchtigung der hier in Rede stehenden Grundrechte in Betracht komme. Regelmäßig stelle es noch keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sich im Gefolge staatlicher Maßnahmen der Geschäftsumfang eines Unternehmens verringere oder weitere Erwerbsmöglichkeiten verschlossen würden. Bei den Antragstellern fehle es indessen am substantiierten Vortrag, ob und in welchem Umfang bei den Radiologen tatsächlich Umsatzausfälle zu erwarten seien und wie sich diese auf die wirtschaftliche Situation der Praxen auswirkten. Dass es in vorliegendem Fall tatsächlich an einer Grundrechtsbetroffenheit der Antragsteller fehle, belegten die Ergebnisse einer Umfrage der Antragsgegnerin bei den vier Bezirksärztekammern bezüglich der Zahl der bis jetzt gestellten Anträge auf Genehmigung der streitgegenständlichen Fachkunden nach den Übergangsvorschriften. Danach gebe es in Baden-Württemberg zur Zeit insgesamt 775 Radiologen. Die Zahl der Anträge auf Genehmigung von Fachkunden belaufe sich auf 56 (45 Orthopäden, 9 Kardiologen, 2 Angiologen). Die künftige Erhöhung dieser Zahl durch weitere Zugänge von Ärzten mit regulärer Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung werde sich in Grenzen halten, da die hohen qualitativen Anforderungen eine lediglich berufsbegleitende Weiterbildung unmöglich machten. Ein Orthopäde beispielsweise, der die Fachkunde MRT erwerben möchte, müsste seine Praxis für zwei Jahre schließen. Dass dies für ihn eine Existenzvernichtung bedeuten würde, bedürfe keiner weiteren Darlegung. Es komme auch keine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GG in Betracht. Zwar genieße auch die Arztpraxis verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz, insoweit bedürfe es jedoch der Abgrenzung zur Berufsfreiheitsgarantie des Art. 12 Abs. 1 GG. Im vorliegenden Fall griffen die streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen (möglicherweise) weniger in den vorhanden Bestand des vermögenswerten Gutes radiologische Praxis, also das bereits Erworbene, sondern vielmehr in die mit der Ausübung der Tätigkeit als Radiologe verbundenen Erwerbschancen und Verdienstmöglichkeiten der Antragsteller für die Zukunft ein mit der Folge, dass der grundsätzlich garantierte Eigentumsschutz der Antragsteller nicht beschränkt werde. Die Ausführungen der Antragsteller zu Art. 3 Abs. 1 GG beträfen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Normenkontrollanträge und läge im Übrigen neben der Sache. Es sei nicht ersichtlich, warum in der Einführung der MRT und der Röntgendiagnostik in nichtradiologischen Fachgebieten eine willkürliche Ungleichbehandlung des radiologischen Fachgebiets liegen solle. Aus § 38 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 2 HeilbKG könnten die Antragsteller ebenfalls keine subjektiven Rechte herleiten, die durch die Umsetzung der angegriffenen Satzungsbestimmungen möglicherweise schwer und unzumutbar beeinträchtigt werden könnten. Im Rahmen dieser Vorschriften seien die Ärztekammern nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen. Kämen sie dieser Verpflichtung nicht nach, könnten sie im Aufsichtsweg zur Erfüllung dieser Verpflichtung angehalten werden. Hieraus folge, dass die Anpassung der Weiterbildungsordnung an die medizinische Entwicklung im öffentlichen Interesse, nicht aber im Interesse der eine solche Fachkunde anstrebenden Ärzte erfolge. Für diese hätten die genannten Vorschriften lediglich reflexhafte Auswirkungen, auf die ein Normenkontrollantrag nicht gestützt werden könne. Entgegen der Behauptung der Antragsteller habe der Deutsche Ärztetag 2003 durch Änderung der Muster-Weiterbildungsordnung die Einführung einer Zusatzweiterbildung MRT mit einer zweijährigen Weiterbildungszeit beschlossen. Welche Normen des Europäischen Rechts möglicherweise tangiert sein sollten, hätten die Antragsteller nicht dargetan. Die Anträge seien im Übrigen auch unbegründet.
110 
 
111 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten der Antragsgegnerin vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
112 
 

Entscheidungsgründe

 
113 
Die in der mündlichen Verhandlung klarstellend nur gegen die genannten Bestimmungen der Änderungssatzung vom 13.03.2002 gerichteten Anträge sind unzulässig.
114 
 
115 
Zwar handelt es sich bei der gemäß § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Heilberufe-Kammergesetz - HeilbKG) i.d.F. vom 16.03.1995 (GBl. S. 314; zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2003 ) von der Kammer als Satzung zu erlassende Weiterbildungsordnung und der hier angegriffenen Satzung der Antragsgegnerin vom 13.03.2002 zu deren Änderung um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Den Antragstellern fehlt jedoch die Antragsbefugnis.
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117 
1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 <732 f.>; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>). Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen.
118 
 
119 
Auszugehen ist vom Zweck der Regelung. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will die abstrakte Normenkontrolle, die von natürlichen oder juristischen Personen veranlasst wird, auf den subjektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränken und Popularklagen ausschließen. Damit verfolgt die Vorschrift dasselbe Ziel wie § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dieser Regelungszweck wurde durch die Neufassung im Zuge des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) noch eigens betont. Die Handhabung der Vorschrift muss sicherstellen, dass dieses Ziel erreicht wird. Zugleich muss in Rechnung gestellt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der einmal zulässige Normenkontrollantrag eine objektive Prüfung der beanstandeten Norm in jedweder Hinsicht auslöst. Eine Beschränkung auf die subjektiven Rechte des Antragstellers findet nicht (mehr) statt; vielmehr kann das Normenkontrollgericht die Norm auch aus Gründen für nichtig erklären, die die subjektiven Rechte des Antragstellers nicht berühren (st. Rspr.; etwa BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dies führt dazu, dass die gewollte Beschränkung der Normenkontrolle auf die eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Antragstellers bereits abschließend im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis zu leisten ist. Dann aber kann nicht offen bleiben, ob das vom Antragsteller als verletzt behauptete eigene Recht im Grundsatz auch besteht - einschließlich der Frage, ob eine in Betracht kommende Vorschrift seinem Schutz dient -, und ob der Antragsteller von der zur Prüfung gestellten Norm in diesem Recht auch betroffen wird. Andernfalls würde nicht hinreichend verlässlich vermieden, dass die objektive Normenprüfung auch in Fällen ausgelöst wird, in denen sich der Antragsteller zwar einer eigenen Rechtsbetroffenheit - auch substantiiert - berühmt, die zur Prüfung gestellte Norm seine Rechtssphäre in Wirklichkeit aber unberührt lässt.
120 
 
121 
Damit setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings ausgesprochen, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998 und vom 24.09.1998 a.a.O.). Dies hat es jedoch auf die Frage der Rechtsverletzung, d.h. auf die Frage der Rechtswidrigkeit des jeweils zur gerichtlichen Prüfung gestellten Hoheitsakts bezogen. Dem stimmt der Senat zu: Insofern muss sowohl für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als auch für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichen, dass nach dem substantiierten Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die Rechte des Klägers bzw. Antragstellers - immerhin als möglich erscheint.
122 
 
123 
Dem geht jedoch die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers bzw. Antragstellers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insofern die substantiierte Darlegung der bloßen Möglichkeit genügen; teilweise wird allerdings etwa die Frage der drittschützenden Qualität einer vom Kläger in Anspruch genommenen Norm - wenngleich nur abstrakt - bereits abschließend beantwortet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnrn. 64 ff., 69 zu § 42 VwGO m.w.N.). Diese Zurückhaltung findet ihre sachliche Berechtigung darin, dass die Frage der Rechtsbetroffenheit des Anfechtungsklägers jedenfalls im Rahmen der Sachprüfung abschließend zu klären ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Ausschluss von Popularklagen wird damit in der Sachprüfung vollendet. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht für die Geltendmachung eines Nachteils im Rahmen der bis 1996 gültigen Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die positive Feststellung verlangt, dass der behauptete Nachteil auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87 <95 ff.>). Hiervon ist es auch nach der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht abgerückt. Auch für die Neufassung des Gesetzes hat das Gericht - unter Bezugnahme auf die soeben zitierte ältere Rechtsprechung - hervorgehoben, dass ein Antragsteller, der eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt benennen muss (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O. <219>). Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 17.12.2002 – 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -).
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125 
2. Die Antragsteller sind als Radiologen - diese Bezeichnung darf gemäß § 5 Abs. 2 WBO nur führen, wer die Anerkennung als Facharzt für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie erworben hat - in ihrer beruflichen Rechtsstellung, wie sie durch § 32 Abs. 1 HeilbKG ausgestaltet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, durch die angegriffenen Regelungen nicht betroffen. Die Neuregelungen lassen die Bestimmungen, welche ihre Rechtsstellung als weitergebildete Ärzte regeln, als solche unverändert. Sie werden rechtlich in keiner Weise gehindert, ihre bisherige Berufsausübung unverändert fortzusetzen. Es wird lediglich auf anderen Gebieten tätigen (Fach)Ärzten die Möglichkeit eröffnet, durch den Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztomographie (MRT) und Röntgendiagnostik nach den angegriffenen, auf § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HeilbKG beruhenden Weiterbildungsregelungen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesen - von den Antragstellern ebenfalls angewendeten - Untersuchungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen, nachzuweisen, wobei die von der Antragsgegnerin zu erteilenden Bescheinigungen über den Erwerb dieser Befähigungen freilich nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen oder Führung einer Bezeichnung berechtigen (§ 38 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HeilbKG; § 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WBO). Hierdurch werden die von den Antragstellern geltend gemachten Rechte schon nicht betroffen oder jedenfalls offenkundig nicht verletzt, ungeachtet dessen, ob es sich bei den einzelnen Antragstellern um niedergelassene oder angestellte Ärzte handelt.
126 
 
127 
a) Die im Wege der Weiterbildung zu erlangenden Bezeichnungen zur Erweiterung der Berufsbezeichnung bestimmen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 HeilbKG die Kammern für ihre Mitglieder, wenn dies im Hinblick auf die medizinische, die zahnmedizinische, die tiermedizinische oder die pharmazeutische Entwicklung für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Insofern dienen bei der ärztlichen Weiterbildung die Bestimmungen der §§ 32 ff. HeilbKG und der Weiterbildungsordnung über die Einführung und Abgrenzung von Gebieten und deren Bezeichnungen sowie der für die Anerkennung erforderlichen Weiterbildung und deren Dauer und Inhalt in erster Linie öffentlichen Interessen, der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung der Bevölkerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, MedR 2003, 36 = NJW 2003, 879 = DVBl 2003, 262; Normenkontrollbeschluss des Senats vom 06.07.1993 - 9 S 2197/92 -, MedR 1994, 71). Allerdings hat der Senat zur zahnärztlichen Weiterbildung bereits mehrfach entschieden, dass ein Zahnarzt im Wege der Weiterbildung eine Rechtsstellung erlangt, die seinen Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, und dass es diese Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Gebiet hinzuweisen, ohne dass sie die Weiterbildung absolviert haben (vgl. Urteile vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002, a.a.O.). Daran ist im Grundsatz trotz der von der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.2002 (a.a.O.) geäußerten Bedenken auch für die durch Weiterbildung erlangte Rechtsstellung eines Arztes festzuhalten, zumal dieser im Gegensatz zum weitergebildeten Zahnarzt bei seiner beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nach wie vor auf das Gebiet oder die Gebiete beschränkt ist, dessen Bezeichnungen er führen darf (vgl. §§ 37 Abs. 1, 42 Abs. 3 HeilbKG).
128 
 
129 
Die Weiterbildung ist eine gesetzlich vorgesehene, geregelte Form des Erwerbs und des Nachweises besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet oder Teilgebiet oder anderer zusätzlich erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 32 Abs. 1 HeilbKG). Sie erfordert eine mindestens dreijährige, ganztägige, hauptberufliche Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung im Anschluss an die Approbation (§ 34 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 HeilbKG) an einer anerkannten Weiterbildungsstätte unter verantwortlicher Leitung eines entsprechend ermächtigten Arztes (§ 35 HeilbKG) sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem anschließenden Fachgespräch (§ 36 HeilbKG). Die erfolgreiche Weiterbildung berechtigt den Arzt, nach Erhalt der Anerkennung eine besondere Berufsbezeichnung zu führen, die auf die erworbenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten hinweist (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 HeilbKG).
130 
 
131 
Die erfolgreiche Weiterbildung zum Facharzt prägt auch die weitere Berufstätigkeit des weitergebildeten Arztes und verschafft ihm besondere wirtschaftliche Chancen, aber auch die Verpflichtung nach § 37 Abs. 1 HeilbKG, grundsätzlich nur in dem Gebiet, dessen Gebietsbezeichnung er führt, tätig zu sein. In den einschlägigen Regelungen der Weiterbildungsordnungen findet dementsprechend die den Ärzten gemeinsame Überzeugung Ausdruck, dass die wirtschaftliche Basis für den niedergelassenen Arzt sein durch Weiterbildung festgelegtes Gebiet ist. Diese Überzeugung wird durch das Vertragsarztrecht bekräftigt. Auch die vertragsärztliche Zulassung nach § 95a SGB V setzt regelmäßig die Weiterbildung zum Facharzt voraus. Die vertragsärztliche Zulassung wird aber nach wie vor wirtschaftlich als notwendige Voraussetzung für die Niederlassung in eigener Praxis angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002, a.a.O.).
132 
 
133 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass Art. 12 Abs. 1 GG im Grundsatz keinen Schutz gegen Konkurrenz bietet (vgl. jüngst BVerfG, Urteil vom 26.06.2002  - 1 BvR 558/91 u.a. -, „Glykol“, NJW 2002, 2621, m.w.N.; Kammerbeschluss vom 11.05.2000 - 1 BvR 1819/99 -). Soweit etwa lediglich Berufsangehörige ohne Mehrfachqualifikation daran interessiert sind, dass Spezial- oder Zusatzkenntnisse ihren Konkurrenten keine Vorteile am Markt verschaffen, ist dieses Interesse nicht schutzwürdig. Die Ärzte genießen keinen Schutz vor Konkurrenten, die andere Qualifikationen erworben haben  (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.1990 – 1 BvR 70/87 -, BVerfGE 82, 18; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, DVBl 2000, 976 = NJW 2000, 3057). Anders liegt es jedoch, wenn einem Marktteilnehmer vom Staat eine besondere Rechtsstellung verliehen wird, die ihm zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Ein derart privilegierter Marktteilnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Staat diejenigen Normen, die seine eigene Wettbewerbsposition regeln, auch gegenüber seinen Wettbewerbern beachtet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnr. 295 zu § 42 Abs. 2 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob dies einen Abwehranspruch dagegen einschließt, dass der Staat einem Mitbewerber dasselbe Privileg einräumt, obwohl im Einzelfall dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Jedenfalls aber besteht ein Abwehranspruch dagegen, dass der Staat Mitbewerbern Befugnisse unter Missachtung des Privilegs einräumt.
134 
 
135 
Durch die Weiterbildung erwerben Ärzte eine besondere Rechtsstellung, die zugleich eine besondere Rechtsstellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Darin unterscheidet sich die ärztliche Weiterbildung von berufsrechtlichen Konzessionierungen, auch von der ärztlichen Approbation. Derartige Regelungen über die Zulassung zu einem Beruf bestehen regelmäßig allein im öffentlichen Interesse; sie vermitteln den Berufsangehörigen daher keinen Abwehranspruch gegen rechtswidrige Konzessionierungen Dritter (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.01.1960 - I A 17.57 -, BVerwGE 10, 122; Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237.81 -, NVwZ 1984, 306). Ähnliches gilt für die meisten Berufsausübungsregelungen, auch wenn diese faktische Auswirkungen für den Wettbewerb haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1982  - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 <171>). Demgegenüber verfolgen die gesetzlichen Bestimmungen über die Weiterbildung nicht allein öffentliche Interessen. Zwar dienen sie auch - und in erster Linie - der Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und insofern einem Belang der Allgemeinheit. Sie verleihen dem weitergebildeten Arzt jedoch zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb mit anderen Ärzten, die ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 , BVerfGE 33, 125 ; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, a.a.O.). Die Bevorzugung im Wettbewerb ist dabei nicht lediglich ein Reflex der Weiterbildungsbestimmungen, sondern liegt in ihrer objektiven Zielsetzung; auf diese Weise bieten sie dem Arzt einen wirksamen Anreiz, sich der - aufwendigen - Weiterbildung zu unterziehen. Vermittelt die Weiterbildung dem Arzt nach allem aber ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz seiner besonderen Rechtsstellung, so richtet sich dieses auch gegen Rechtsänderungen, durch welche die Stellung anderer Ärzte im Wettbewerb verändert wird, sofern diese seine besondere Rechtsstellung missachten. Dieses Abwehrrecht besteht schlechthin; es hängt nicht vom Ausmaß der wirtschaftlichen Schlechterstellung des weitergebildeten Arztes ab. Auch dies hat der Senat in seinen bereits genannten Urteilen vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002 (a.a.O.) entschieden; auch hieran ist festzuhalten.
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137 
b) Die zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Weiterbildungsneuregelungen der Antragsgegnerin zum Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztomographie und Röntgendiagnostik lassen die durch die (mehrfache) eigene Weiterbildung zum Radiologen  begründete Rechtsstellung der Antragsteller jedoch unberührt.
138 
 
139 
Die vorliegend zur Prüfung des Senats gestellten Bestimmungen zur Einführung und zu den Voraussetzungen des Erwerbs dieser Fachkunden erlauben anderen (Fach)Ärzten nach insoweit erfolgreicher Weiterbildung nicht, auf eine besondere berufliche Qualifikation auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie oder gar auf dem Gebiet der Strahlentherapie hinzuweisen. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HeilbKG können in der Weiterbildungsordnung unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs von Fachkunde in ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, vorgesehen werden. Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden (§ 38 Abs. 3 Satz 2 HeilbKG; vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 WBO). Hiervon hat die Antragsgegnerin durch die angegriffenen Bestimmungen Gebrauch gemacht. Ähnliche, mit der Systematik der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin allerdings nicht völlig übereinstimmende Regelungen finden sich entgegen dem Vorbringen der Antragsteller mittlerweile auch in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) gemäß Beschluss 106. Deutscher Ärztetag 2003 in Köln, wonach die - fachgebundene - Magnetresonanztomographie in Abschnitt C als zum Führen einer Zusatz-Bezeichnung nach der jeweiligen Berufsordnung berechtigenden Zusatz-Weiterbildung (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 und 4 und § 3 Muster-WBO) vorgesehen ist. Die nach erfolgreichem Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztherapie und Röntgendiagnostik nach § 38 Abs. 3 Satz 3 HeilbKG von der Antragsgegnerin zu erteilenden Bescheinigungen berechtigen aber nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen oder zur Führung einer Bezeichnung (§ 38 Abs. 3 Satz 4 HeilbKG; § 1 Abs. 4 Satz 3 WBO; vgl. zum Werbeverbot für Ärzte auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.07.2001 1 BvR 873/00 und 874/00 -). Die Wettbewerbsposition der Antragsteller als Radiologen auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie und erst recht auf dem Gebiet der Strahlentherapie bleibt danach unangetastet. Nur sie haben weiterhin das Recht, die Bezeichnung Radiologe zu führen und dadurch im werbenden Verkehr nach außen auf ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten der Diagnostischen Radiologie und der Strahlentherapie hinzuweisen. Die Beeinträchtigung der Antragsteller kann allenfalls darin liegen, dass entsprechend den angegriffenen Bestimmungen auf anderen Gebieten oder Schwerpunkten weitergebildete (Fach)Ärzte aufgrund ihrer zusätzlichen Weiterbildung zum Erwerb der strittigen Fachkunden Untersuchungen, die sie in der Regel bisher den Antragstellern vorbehalten hatten, nunmehr selbst vornehmen und diese wegen des erhaltenen Nachweises über die zusätzliche Befähigung in ihrem Gebiet auch mit den Krankenkassen abrechnen können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R -). Vor solchen Beeinträchtigungen durch Konkurrenz schützt § 32 Abs. 1 HeilbKG auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nach Vorstehendem aber nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.03.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 -; Urteil des Senats vom 10.07.2001, a.a.O.).
140 
 
141 
3. Die Antragsteller sind auch nicht - unabhängig davon - in ihren Grundrechten betroffen.
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143 
a) Art. 14 GG ist nicht berührt. Das Eigentumsgrundrecht schützt vermögenswerte Güter. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Satzungsbestimmungen ein vermögenswertes Gut der Antragsteller beeinträchtigen, sind nicht ersichtlich. Die bloßen Wettbewerbschancen der Antragsteller unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 17, 232, <248>; 28, 119 <142>). Gegen eine mögliche Konkurrenz vermag auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu schützen (vgl. BVerfGE 55, 261 <273>; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 -).
144 
 
145 
b) Eine Beeinträchtigung in einem Grundrecht auf unbeeinträchtigte Teilhabe am Wettbewerb liegt ebenfalls nicht vor, selbst wenn ein solches Recht jenseits der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Berufsausübung der Antragsteller als subjektiv-öffentliches Recht anzuerkennen sein sollte. Dabei mag dahinstehen, ob ein derartiges Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder aber aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleiten wäre (dazu BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <189 f.> sowie jüngst BVerfG, Urteil vom 26.06.2002, a.a.O.). Ein derartiges Grundrecht schützt nicht vor Konkurrenz. Eine Beeinträchtigung durch Bevorzugung von Konkurrenten im Wettbewerb käme daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies die Wettbewerbsfreiheit des Betroffenen in unerträglichem Maße einschränkte oder ihn unzumutbar schädigte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237/81 -, NVwZ 1984, 306 <307>; Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <191 f.>; jeweils m.w.N.). Auch hierfür ist nichts ersichtlich. Andere (Fach)Ärzte, die die Bezeichnung Radiologe nicht führen dürfen, gleichwohl aber die strittigen Befähigungen nachweisen können, werden im Wettbewerb mit den Antragstellern nicht bevorzugt. Die Wettbewerbsfreiheit der Antragsteller wird auch nicht unerträglich eingeschränkt, die Antragsteller werden nicht unzumutbar geschädigt. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn die Antragsteller sich im Wettbewerb um Patienten mit radiologischem Untersuchungs- und Behandlungsbedarf, also nicht nur auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie sondern auch dem von den strittigen Fachkunden völlig unberührt bleibenden Gebiet der Strahlentherapie, praktisch nicht mehr behaupten könnten. Davon kann offenkundig keine Rede sein.
146 
 
147 
c) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes scheidet ersichtlich aus. Mit der Einführung der neuen Fachkunden wird Ungleiches nicht gleich behandelt. Die Bescheinigungen über die erworbenen Fachkunden Magnetresonanztherapie oder Röntgendiagnostik, die im Übrigen abgesehen von der Übergangsvorschrift des § 22 Abs. 16 WBO ebenfalls eine erfolgreiche Weiterbildung mit ein- bis zweijähriger Dauer nach den angegriffenen Bestimmungen voraussetzen, berechtigen nicht zum Führen der Bezeichnung Radiologe oder auch nur einer der Facharztbezeichnungen (Facharzt für Diagnostische Radiologie und Facharzt für Strahlentherapie), die nach ihrem Erwerb zum Führen der Bezeichnung Radiologe berechtigen. Die von den Antragstellern auch in diesem Zusammenhang noch behauptete strikte Abgrenzung von diagnostischen und therapeutischen Gebieten, von der nunmehr abgewichen werde, gab es auch schon bisher nicht. So waren etwa schon bisher die - gebiets- oder schwerpunktbezogene - Röntgendiagnostik oder die gebietsbezogene diagnostische Radiologie insgesamt nach der Weiterbildungsordnung erforderlicher Weiterbildungsinhalt zur Qualifizierung in zahlreichen Gebieten und Schwerpunkten, wie z.B.  der Chirurgie, der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der Orthopädie oder wie der Unfall- und der Visceralchirurgie. Im Übrigen setzt die erfolgreiche Weiterbildung auf dem Gebiet der Orthopädie - anders als nach der offenbar dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R - zugrunde liegenden damaligen Rechtslage in Bayern - nach Abschnitt I Gebiete, Fachkunde, Fakultative Weiterbildung, Schwerpunkte Nr. 28 Orthopädie der WBO wie schon bisher auch eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in „der diagnostischen Radiologie des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes“ voraus. Im Hinblick darauf erscheint fraglich, ob nicht schon dadurch nach zwischenzeitlicher Erfüllung der hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen durch die Entwicklung sogenannter „small-part“-MRT-Geräten nicht nur die Befundbewertung, sondern auch die gebietsbezogene selbständige Durchführung der MRT, die ihrerseits mit einer Mindestzahl notwendiger Inhalt der Weiterbildung auf dem Gebiet der diagnostischen Radiologie ist, notwendiger Inhalt der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie sein könnte, auch wenn insoweit eine Weiterbildung nach den Richtlinien der Antragsgegnerin über den Inhalt der Weiterbildung bisher nicht vorgesehen war und weiterhin nicht ist. Letztlich kann dies aber offen bleiben.
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149 
4. Schließlich ergibt sich eine Antragsbefugnis der Antragsteller auch nicht aus den behaupteten Fehlern beim Zustandekommen der angegriffenen Rechtsvorschriften. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen können die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur dann begründen, wenn die angegriffene Vorschrift eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Antragstellers berührt.  Wie das Bundesverwaltungsgericht zur Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO wiederholt hervorgehoben hat (BVerwGE 61, 256<275>; 75, 285 <291>; 85, 368 <373 f.>), kann selbst ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-)Rechte selbst ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im allgemeinen Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiellrechtlichen Rechtsposition. Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergibt, dass dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99/91, 7 ER 301/91 -, NJW 1992, 256; Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43/90 -, BVerwGE 88, 286; Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ff.). Entsprechendes gilt insoweit auch im Rahmen der Antragsbefugnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1997 - 4 BN 10/97 -, NVwZ-RR 1998, 98; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>; Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 46, 63, 66; § 42 RdNr. 95; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 RdNr. 39 ff., 73). Wie vorstehend ausgeführt wird eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung der Antragsteller durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen aber nicht berührt. Auch lässt sich § 9 HeilbKG und der auf der gesetzlichen Grundlage des § 10 Nr. 6 HeilbKG erlassenen Geschäftsordnung i.d.F. vom 10.10.2001 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 10/2001 S. 397), die den ordnungsgemäßen Erlass von Satzungen der Antragsgegnerin durch die hierfür nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeilbKG zuständige Vertreterversammlung abschließend regeln, nicht entnehmen, dass den Antragstellern als Mitgliedern der Antragsgegnerin unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition beim Erlass von Satzungen eingeräumt sein soll.
150 
 
151 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
152 
 
153 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
154 
 

Gründe

 
113 
Die in der mündlichen Verhandlung klarstellend nur gegen die genannten Bestimmungen der Änderungssatzung vom 13.03.2002 gerichteten Anträge sind unzulässig.
114 
 
115 
Zwar handelt es sich bei der gemäß § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Heilberufe-Kammergesetz - HeilbKG) i.d.F. vom 16.03.1995 (GBl. S. 314; zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2003 ) von der Kammer als Satzung zu erlassende Weiterbildungsordnung und der hier angegriffenen Satzung der Antragsgegnerin vom 13.03.2002 zu deren Änderung um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Den Antragstellern fehlt jedoch die Antragsbefugnis.
116 
 
117 
1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 <732 f.>; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>). Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen.
118 
 
119 
Auszugehen ist vom Zweck der Regelung. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will die abstrakte Normenkontrolle, die von natürlichen oder juristischen Personen veranlasst wird, auf den subjektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränken und Popularklagen ausschließen. Damit verfolgt die Vorschrift dasselbe Ziel wie § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dieser Regelungszweck wurde durch die Neufassung im Zuge des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) noch eigens betont. Die Handhabung der Vorschrift muss sicherstellen, dass dieses Ziel erreicht wird. Zugleich muss in Rechnung gestellt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der einmal zulässige Normenkontrollantrag eine objektive Prüfung der beanstandeten Norm in jedweder Hinsicht auslöst. Eine Beschränkung auf die subjektiven Rechte des Antragstellers findet nicht (mehr) statt; vielmehr kann das Normenkontrollgericht die Norm auch aus Gründen für nichtig erklären, die die subjektiven Rechte des Antragstellers nicht berühren (st. Rspr.; etwa BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dies führt dazu, dass die gewollte Beschränkung der Normenkontrolle auf die eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Antragstellers bereits abschließend im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis zu leisten ist. Dann aber kann nicht offen bleiben, ob das vom Antragsteller als verletzt behauptete eigene Recht im Grundsatz auch besteht - einschließlich der Frage, ob eine in Betracht kommende Vorschrift seinem Schutz dient -, und ob der Antragsteller von der zur Prüfung gestellten Norm in diesem Recht auch betroffen wird. Andernfalls würde nicht hinreichend verlässlich vermieden, dass die objektive Normenprüfung auch in Fällen ausgelöst wird, in denen sich der Antragsteller zwar einer eigenen Rechtsbetroffenheit - auch substantiiert - berühmt, die zur Prüfung gestellte Norm seine Rechtssphäre in Wirklichkeit aber unberührt lässt.
120 
 
121 
Damit setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings ausgesprochen, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998 und vom 24.09.1998 a.a.O.). Dies hat es jedoch auf die Frage der Rechtsverletzung, d.h. auf die Frage der Rechtswidrigkeit des jeweils zur gerichtlichen Prüfung gestellten Hoheitsakts bezogen. Dem stimmt der Senat zu: Insofern muss sowohl für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als auch für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichen, dass nach dem substantiierten Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die Rechte des Klägers bzw. Antragstellers - immerhin als möglich erscheint.
122 
 
123 
Dem geht jedoch die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers bzw. Antragstellers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insofern die substantiierte Darlegung der bloßen Möglichkeit genügen; teilweise wird allerdings etwa die Frage der drittschützenden Qualität einer vom Kläger in Anspruch genommenen Norm - wenngleich nur abstrakt - bereits abschließend beantwortet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnrn. 64 ff., 69 zu § 42 VwGO m.w.N.). Diese Zurückhaltung findet ihre sachliche Berechtigung darin, dass die Frage der Rechtsbetroffenheit des Anfechtungsklägers jedenfalls im Rahmen der Sachprüfung abschließend zu klären ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Ausschluss von Popularklagen wird damit in der Sachprüfung vollendet. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht für die Geltendmachung eines Nachteils im Rahmen der bis 1996 gültigen Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die positive Feststellung verlangt, dass der behauptete Nachteil auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87 <95 ff.>). Hiervon ist es auch nach der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht abgerückt. Auch für die Neufassung des Gesetzes hat das Gericht - unter Bezugnahme auf die soeben zitierte ältere Rechtsprechung - hervorgehoben, dass ein Antragsteller, der eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt benennen muss (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O. <219>). Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 17.12.2002 – 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -).
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125 
2. Die Antragsteller sind als Radiologen - diese Bezeichnung darf gemäß § 5 Abs. 2 WBO nur führen, wer die Anerkennung als Facharzt für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie erworben hat - in ihrer beruflichen Rechtsstellung, wie sie durch § 32 Abs. 1 HeilbKG ausgestaltet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, durch die angegriffenen Regelungen nicht betroffen. Die Neuregelungen lassen die Bestimmungen, welche ihre Rechtsstellung als weitergebildete Ärzte regeln, als solche unverändert. Sie werden rechtlich in keiner Weise gehindert, ihre bisherige Berufsausübung unverändert fortzusetzen. Es wird lediglich auf anderen Gebieten tätigen (Fach)Ärzten die Möglichkeit eröffnet, durch den Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztomographie (MRT) und Röntgendiagnostik nach den angegriffenen, auf § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HeilbKG beruhenden Weiterbildungsregelungen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesen - von den Antragstellern ebenfalls angewendeten - Untersuchungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen, nachzuweisen, wobei die von der Antragsgegnerin zu erteilenden Bescheinigungen über den Erwerb dieser Befähigungen freilich nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen oder Führung einer Bezeichnung berechtigen (§ 38 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HeilbKG; § 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WBO). Hierdurch werden die von den Antragstellern geltend gemachten Rechte schon nicht betroffen oder jedenfalls offenkundig nicht verletzt, ungeachtet dessen, ob es sich bei den einzelnen Antragstellern um niedergelassene oder angestellte Ärzte handelt.
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127 
a) Die im Wege der Weiterbildung zu erlangenden Bezeichnungen zur Erweiterung der Berufsbezeichnung bestimmen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 HeilbKG die Kammern für ihre Mitglieder, wenn dies im Hinblick auf die medizinische, die zahnmedizinische, die tiermedizinische oder die pharmazeutische Entwicklung für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Insofern dienen bei der ärztlichen Weiterbildung die Bestimmungen der §§ 32 ff. HeilbKG und der Weiterbildungsordnung über die Einführung und Abgrenzung von Gebieten und deren Bezeichnungen sowie der für die Anerkennung erforderlichen Weiterbildung und deren Dauer und Inhalt in erster Linie öffentlichen Interessen, der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung der Bevölkerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, MedR 2003, 36 = NJW 2003, 879 = DVBl 2003, 262; Normenkontrollbeschluss des Senats vom 06.07.1993 - 9 S 2197/92 -, MedR 1994, 71). Allerdings hat der Senat zur zahnärztlichen Weiterbildung bereits mehrfach entschieden, dass ein Zahnarzt im Wege der Weiterbildung eine Rechtsstellung erlangt, die seinen Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, und dass es diese Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Gebiet hinzuweisen, ohne dass sie die Weiterbildung absolviert haben (vgl. Urteile vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002, a.a.O.). Daran ist im Grundsatz trotz der von der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.2002 (a.a.O.) geäußerten Bedenken auch für die durch Weiterbildung erlangte Rechtsstellung eines Arztes festzuhalten, zumal dieser im Gegensatz zum weitergebildeten Zahnarzt bei seiner beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nach wie vor auf das Gebiet oder die Gebiete beschränkt ist, dessen Bezeichnungen er führen darf (vgl. §§ 37 Abs. 1, 42 Abs. 3 HeilbKG).
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129 
Die Weiterbildung ist eine gesetzlich vorgesehene, geregelte Form des Erwerbs und des Nachweises besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet oder Teilgebiet oder anderer zusätzlich erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 32 Abs. 1 HeilbKG). Sie erfordert eine mindestens dreijährige, ganztägige, hauptberufliche Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung im Anschluss an die Approbation (§ 34 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 HeilbKG) an einer anerkannten Weiterbildungsstätte unter verantwortlicher Leitung eines entsprechend ermächtigten Arztes (§ 35 HeilbKG) sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem anschließenden Fachgespräch (§ 36 HeilbKG). Die erfolgreiche Weiterbildung berechtigt den Arzt, nach Erhalt der Anerkennung eine besondere Berufsbezeichnung zu führen, die auf die erworbenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten hinweist (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 HeilbKG).
130 
 
131 
Die erfolgreiche Weiterbildung zum Facharzt prägt auch die weitere Berufstätigkeit des weitergebildeten Arztes und verschafft ihm besondere wirtschaftliche Chancen, aber auch die Verpflichtung nach § 37 Abs. 1 HeilbKG, grundsätzlich nur in dem Gebiet, dessen Gebietsbezeichnung er führt, tätig zu sein. In den einschlägigen Regelungen der Weiterbildungsordnungen findet dementsprechend die den Ärzten gemeinsame Überzeugung Ausdruck, dass die wirtschaftliche Basis für den niedergelassenen Arzt sein durch Weiterbildung festgelegtes Gebiet ist. Diese Überzeugung wird durch das Vertragsarztrecht bekräftigt. Auch die vertragsärztliche Zulassung nach § 95a SGB V setzt regelmäßig die Weiterbildung zum Facharzt voraus. Die vertragsärztliche Zulassung wird aber nach wie vor wirtschaftlich als notwendige Voraussetzung für die Niederlassung in eigener Praxis angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002, a.a.O.).
132 
 
133 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass Art. 12 Abs. 1 GG im Grundsatz keinen Schutz gegen Konkurrenz bietet (vgl. jüngst BVerfG, Urteil vom 26.06.2002  - 1 BvR 558/91 u.a. -, „Glykol“, NJW 2002, 2621, m.w.N.; Kammerbeschluss vom 11.05.2000 - 1 BvR 1819/99 -). Soweit etwa lediglich Berufsangehörige ohne Mehrfachqualifikation daran interessiert sind, dass Spezial- oder Zusatzkenntnisse ihren Konkurrenten keine Vorteile am Markt verschaffen, ist dieses Interesse nicht schutzwürdig. Die Ärzte genießen keinen Schutz vor Konkurrenten, die andere Qualifikationen erworben haben  (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.1990 – 1 BvR 70/87 -, BVerfGE 82, 18; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, DVBl 2000, 976 = NJW 2000, 3057). Anders liegt es jedoch, wenn einem Marktteilnehmer vom Staat eine besondere Rechtsstellung verliehen wird, die ihm zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Ein derart privilegierter Marktteilnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Staat diejenigen Normen, die seine eigene Wettbewerbsposition regeln, auch gegenüber seinen Wettbewerbern beachtet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnr. 295 zu § 42 Abs. 2 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob dies einen Abwehranspruch dagegen einschließt, dass der Staat einem Mitbewerber dasselbe Privileg einräumt, obwohl im Einzelfall dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Jedenfalls aber besteht ein Abwehranspruch dagegen, dass der Staat Mitbewerbern Befugnisse unter Missachtung des Privilegs einräumt.
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135 
Durch die Weiterbildung erwerben Ärzte eine besondere Rechtsstellung, die zugleich eine besondere Rechtsstellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Darin unterscheidet sich die ärztliche Weiterbildung von berufsrechtlichen Konzessionierungen, auch von der ärztlichen Approbation. Derartige Regelungen über die Zulassung zu einem Beruf bestehen regelmäßig allein im öffentlichen Interesse; sie vermitteln den Berufsangehörigen daher keinen Abwehranspruch gegen rechtswidrige Konzessionierungen Dritter (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.01.1960 - I A 17.57 -, BVerwGE 10, 122; Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237.81 -, NVwZ 1984, 306). Ähnliches gilt für die meisten Berufsausübungsregelungen, auch wenn diese faktische Auswirkungen für den Wettbewerb haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1982  - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 <171>). Demgegenüber verfolgen die gesetzlichen Bestimmungen über die Weiterbildung nicht allein öffentliche Interessen. Zwar dienen sie auch - und in erster Linie - der Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und insofern einem Belang der Allgemeinheit. Sie verleihen dem weitergebildeten Arzt jedoch zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb mit anderen Ärzten, die ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 , BVerfGE 33, 125 ; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, a.a.O.). Die Bevorzugung im Wettbewerb ist dabei nicht lediglich ein Reflex der Weiterbildungsbestimmungen, sondern liegt in ihrer objektiven Zielsetzung; auf diese Weise bieten sie dem Arzt einen wirksamen Anreiz, sich der - aufwendigen - Weiterbildung zu unterziehen. Vermittelt die Weiterbildung dem Arzt nach allem aber ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz seiner besonderen Rechtsstellung, so richtet sich dieses auch gegen Rechtsänderungen, durch welche die Stellung anderer Ärzte im Wettbewerb verändert wird, sofern diese seine besondere Rechtsstellung missachten. Dieses Abwehrrecht besteht schlechthin; es hängt nicht vom Ausmaß der wirtschaftlichen Schlechterstellung des weitergebildeten Arztes ab. Auch dies hat der Senat in seinen bereits genannten Urteilen vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002 (a.a.O.) entschieden; auch hieran ist festzuhalten.
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137 
b) Die zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Weiterbildungsneuregelungen der Antragsgegnerin zum Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztomographie und Röntgendiagnostik lassen die durch die (mehrfache) eigene Weiterbildung zum Radiologen  begründete Rechtsstellung der Antragsteller jedoch unberührt.
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139 
Die vorliegend zur Prüfung des Senats gestellten Bestimmungen zur Einführung und zu den Voraussetzungen des Erwerbs dieser Fachkunden erlauben anderen (Fach)Ärzten nach insoweit erfolgreicher Weiterbildung nicht, auf eine besondere berufliche Qualifikation auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie oder gar auf dem Gebiet der Strahlentherapie hinzuweisen. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HeilbKG können in der Weiterbildungsordnung unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs von Fachkunde in ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, vorgesehen werden. Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden (§ 38 Abs. 3 Satz 2 HeilbKG; vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 WBO). Hiervon hat die Antragsgegnerin durch die angegriffenen Bestimmungen Gebrauch gemacht. Ähnliche, mit der Systematik der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin allerdings nicht völlig übereinstimmende Regelungen finden sich entgegen dem Vorbringen der Antragsteller mittlerweile auch in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) gemäß Beschluss 106. Deutscher Ärztetag 2003 in Köln, wonach die - fachgebundene - Magnetresonanztomographie in Abschnitt C als zum Führen einer Zusatz-Bezeichnung nach der jeweiligen Berufsordnung berechtigenden Zusatz-Weiterbildung (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 und 4 und § 3 Muster-WBO) vorgesehen ist. Die nach erfolgreichem Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztherapie und Röntgendiagnostik nach § 38 Abs. 3 Satz 3 HeilbKG von der Antragsgegnerin zu erteilenden Bescheinigungen berechtigen aber nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen oder zur Führung einer Bezeichnung (§ 38 Abs. 3 Satz 4 HeilbKG; § 1 Abs. 4 Satz 3 WBO; vgl. zum Werbeverbot für Ärzte auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.07.2001 1 BvR 873/00 und 874/00 -). Die Wettbewerbsposition der Antragsteller als Radiologen auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie und erst recht auf dem Gebiet der Strahlentherapie bleibt danach unangetastet. Nur sie haben weiterhin das Recht, die Bezeichnung Radiologe zu führen und dadurch im werbenden Verkehr nach außen auf ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten der Diagnostischen Radiologie und der Strahlentherapie hinzuweisen. Die Beeinträchtigung der Antragsteller kann allenfalls darin liegen, dass entsprechend den angegriffenen Bestimmungen auf anderen Gebieten oder Schwerpunkten weitergebildete (Fach)Ärzte aufgrund ihrer zusätzlichen Weiterbildung zum Erwerb der strittigen Fachkunden Untersuchungen, die sie in der Regel bisher den Antragstellern vorbehalten hatten, nunmehr selbst vornehmen und diese wegen des erhaltenen Nachweises über die zusätzliche Befähigung in ihrem Gebiet auch mit den Krankenkassen abrechnen können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R -). Vor solchen Beeinträchtigungen durch Konkurrenz schützt § 32 Abs. 1 HeilbKG auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nach Vorstehendem aber nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.03.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 -; Urteil des Senats vom 10.07.2001, a.a.O.).
140 
 
141 
3. Die Antragsteller sind auch nicht - unabhängig davon - in ihren Grundrechten betroffen.
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143 
a) Art. 14 GG ist nicht berührt. Das Eigentumsgrundrecht schützt vermögenswerte Güter. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Satzungsbestimmungen ein vermögenswertes Gut der Antragsteller beeinträchtigen, sind nicht ersichtlich. Die bloßen Wettbewerbschancen der Antragsteller unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 17, 232, <248>; 28, 119 <142>). Gegen eine mögliche Konkurrenz vermag auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu schützen (vgl. BVerfGE 55, 261 <273>; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 -).
144 
 
145 
b) Eine Beeinträchtigung in einem Grundrecht auf unbeeinträchtigte Teilhabe am Wettbewerb liegt ebenfalls nicht vor, selbst wenn ein solches Recht jenseits der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Berufsausübung der Antragsteller als subjektiv-öffentliches Recht anzuerkennen sein sollte. Dabei mag dahinstehen, ob ein derartiges Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder aber aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleiten wäre (dazu BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <189 f.> sowie jüngst BVerfG, Urteil vom 26.06.2002, a.a.O.). Ein derartiges Grundrecht schützt nicht vor Konkurrenz. Eine Beeinträchtigung durch Bevorzugung von Konkurrenten im Wettbewerb käme daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies die Wettbewerbsfreiheit des Betroffenen in unerträglichem Maße einschränkte oder ihn unzumutbar schädigte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237/81 -, NVwZ 1984, 306 <307>; Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <191 f.>; jeweils m.w.N.). Auch hierfür ist nichts ersichtlich. Andere (Fach)Ärzte, die die Bezeichnung Radiologe nicht führen dürfen, gleichwohl aber die strittigen Befähigungen nachweisen können, werden im Wettbewerb mit den Antragstellern nicht bevorzugt. Die Wettbewerbsfreiheit der Antragsteller wird auch nicht unerträglich eingeschränkt, die Antragsteller werden nicht unzumutbar geschädigt. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn die Antragsteller sich im Wettbewerb um Patienten mit radiologischem Untersuchungs- und Behandlungsbedarf, also nicht nur auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie sondern auch dem von den strittigen Fachkunden völlig unberührt bleibenden Gebiet der Strahlentherapie, praktisch nicht mehr behaupten könnten. Davon kann offenkundig keine Rede sein.
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147 
c) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes scheidet ersichtlich aus. Mit der Einführung der neuen Fachkunden wird Ungleiches nicht gleich behandelt. Die Bescheinigungen über die erworbenen Fachkunden Magnetresonanztherapie oder Röntgendiagnostik, die im Übrigen abgesehen von der Übergangsvorschrift des § 22 Abs. 16 WBO ebenfalls eine erfolgreiche Weiterbildung mit ein- bis zweijähriger Dauer nach den angegriffenen Bestimmungen voraussetzen, berechtigen nicht zum Führen der Bezeichnung Radiologe oder auch nur einer der Facharztbezeichnungen (Facharzt für Diagnostische Radiologie und Facharzt für Strahlentherapie), die nach ihrem Erwerb zum Führen der Bezeichnung Radiologe berechtigen. Die von den Antragstellern auch in diesem Zusammenhang noch behauptete strikte Abgrenzung von diagnostischen und therapeutischen Gebieten, von der nunmehr abgewichen werde, gab es auch schon bisher nicht. So waren etwa schon bisher die - gebiets- oder schwerpunktbezogene - Röntgendiagnostik oder die gebietsbezogene diagnostische Radiologie insgesamt nach der Weiterbildungsordnung erforderlicher Weiterbildungsinhalt zur Qualifizierung in zahlreichen Gebieten und Schwerpunkten, wie z.B.  der Chirurgie, der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der Orthopädie oder wie der Unfall- und der Visceralchirurgie. Im Übrigen setzt die erfolgreiche Weiterbildung auf dem Gebiet der Orthopädie - anders als nach der offenbar dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R - zugrunde liegenden damaligen Rechtslage in Bayern - nach Abschnitt I Gebiete, Fachkunde, Fakultative Weiterbildung, Schwerpunkte Nr. 28 Orthopädie der WBO wie schon bisher auch eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in „der diagnostischen Radiologie des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes“ voraus. Im Hinblick darauf erscheint fraglich, ob nicht schon dadurch nach zwischenzeitlicher Erfüllung der hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen durch die Entwicklung sogenannter „small-part“-MRT-Geräten nicht nur die Befundbewertung, sondern auch die gebietsbezogene selbständige Durchführung der MRT, die ihrerseits mit einer Mindestzahl notwendiger Inhalt der Weiterbildung auf dem Gebiet der diagnostischen Radiologie ist, notwendiger Inhalt der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie sein könnte, auch wenn insoweit eine Weiterbildung nach den Richtlinien der Antragsgegnerin über den Inhalt der Weiterbildung bisher nicht vorgesehen war und weiterhin nicht ist. Letztlich kann dies aber offen bleiben.
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149 
4. Schließlich ergibt sich eine Antragsbefugnis der Antragsteller auch nicht aus den behaupteten Fehlern beim Zustandekommen der angegriffenen Rechtsvorschriften. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen können die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur dann begründen, wenn die angegriffene Vorschrift eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Antragstellers berührt.  Wie das Bundesverwaltungsgericht zur Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO wiederholt hervorgehoben hat (BVerwGE 61, 256<275>; 75, 285 <291>; 85, 368 <373 f.>), kann selbst ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-)Rechte selbst ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im allgemeinen Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiellrechtlichen Rechtsposition. Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergibt, dass dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99/91, 7 ER 301/91 -, NJW 1992, 256; Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43/90 -, BVerwGE 88, 286; Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ff.). Entsprechendes gilt insoweit auch im Rahmen der Antragsbefugnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1997 - 4 BN 10/97 -, NVwZ-RR 1998, 98; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>; Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 46, 63, 66; § 42 RdNr. 95; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 RdNr. 39 ff., 73). Wie vorstehend ausgeführt wird eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung der Antragsteller durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen aber nicht berührt. Auch lässt sich § 9 HeilbKG und der auf der gesetzlichen Grundlage des § 10 Nr. 6 HeilbKG erlassenen Geschäftsordnung i.d.F. vom 10.10.2001 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 10/2001 S. 397), die den ordnungsgemäßen Erlass von Satzungen der Antragsgegnerin durch die hierfür nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeilbKG zuständige Vertreterversammlung abschließend regeln, nicht entnehmen, dass den Antragstellern als Mitgliedern der Antragsgegnerin unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition beim Erlass von Satzungen eingeräumt sein soll.
150 
 
151 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
152 
 
153 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
154 
 

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend und auf dem gewöhnlichen Postweg schriftlich nicht erreichbar, gilt folgendes:

a)
Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in diesem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
b)
Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser hat die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 10 vorzubereiten und die Akten nach Behebung des Hindernisses unverzüglich der für die Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten. Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 treffen.

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.