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Die in der mündlichen Verhandlung klarstellend nur gegen die genannten Bestimmungen der Änderungssatzung vom 13.03.2002 gerichteten Anträge sind unzulässig.
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Zwar handelt es sich bei der gemäß § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Heilberufe-Kammergesetz - HeilbKG) i.d.F. vom 16.03.1995 (GBl. S. 314; zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2003 ) von der Kammer als Satzung zu erlassende Weiterbildungsordnung und der hier angegriffenen Satzung der Antragsgegnerin vom 13.03.2002 zu deren Änderung um Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Den Antragstellern fehlt jedoch die Antragsbefugnis.
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1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 <732 f.>; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>). Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen.
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Auszugehen ist vom Zweck der Regelung. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will die abstrakte Normenkontrolle, die von natürlichen oder juristischen Personen veranlasst wird, auf den subjektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränken und Popularklagen ausschließen. Damit verfolgt die Vorschrift dasselbe Ziel wie § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dieser Regelungszweck wurde durch die Neufassung im Zuge des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) noch eigens betont. Die Handhabung der Vorschrift muss sicherstellen, dass dieses Ziel erreicht wird. Zugleich muss in Rechnung gestellt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der einmal zulässige Normenkontrollantrag eine objektive Prüfung der beanstandeten Norm in jedweder Hinsicht auslöst. Eine Beschränkung auf die subjektiven Rechte des Antragstellers findet nicht (mehr) statt; vielmehr kann das Normenkontrollgericht die Norm auch aus Gründen für nichtig erklären, die die subjektiven Rechte des Antragstellers nicht berühren (st. Rspr.; etwa BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dies führt dazu, dass die gewollte Beschränkung der Normenkontrolle auf die eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Antragstellers bereits abschließend im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis zu leisten ist. Dann aber kann nicht offen bleiben, ob das vom Antragsteller als verletzt behauptete eigene Recht im Grundsatz auch besteht - einschließlich der Frage, ob eine in Betracht kommende Vorschrift seinem Schutz dient -, und ob der Antragsteller von der zur Prüfung gestellten Norm in diesem Recht auch betroffen wird. Andernfalls würde nicht hinreichend verlässlich vermieden, dass die objektive Normenprüfung auch in Fällen ausgelöst wird, in denen sich der Antragsteller zwar einer eigenen Rechtsbetroffenheit - auch substantiiert - berühmt, die zur Prüfung gestellte Norm seine Rechtssphäre in Wirklichkeit aber unberührt lässt.
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Damit setzt sich der Senat nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings ausgesprochen, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998 und vom 24.09.1998 a.a.O.). Dies hat es jedoch auf die Frage der Rechtsverletzung, d.h. auf die Frage der Rechtswidrigkeit des jeweils zur gerichtlichen Prüfung gestellten Hoheitsakts bezogen. Dem stimmt der Senat zu: Insofern muss sowohl für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als auch für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichen, dass nach dem substantiierten Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die Rechte des Klägers bzw. Antragstellers - immerhin als möglich erscheint.
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Dem geht jedoch die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers bzw. Antragstellers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insofern die substantiierte Darlegung der bloßen Möglichkeit genügen; teilweise wird allerdings etwa die Frage der drittschützenden Qualität einer vom Kläger in Anspruch genommenen Norm - wenngleich nur abstrakt - bereits abschließend beantwortet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnrn. 64 ff., 69 zu § 42 VwGO m.w.N.). Diese Zurückhaltung findet ihre sachliche Berechtigung darin, dass die Frage der Rechtsbetroffenheit des Anfechtungsklägers jedenfalls im Rahmen der Sachprüfung abschließend zu klären ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Ausschluss von Popularklagen wird damit in der Sachprüfung vollendet. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht für die Geltendmachung eines Nachteils im Rahmen der bis 1996 gültigen Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die positive Feststellung verlangt, dass der behauptete Nachteil auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87 <95 ff.>). Hiervon ist es auch nach der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht abgerückt. Auch für die Neufassung des Gesetzes hat das Gericht - unter Bezugnahme auf die soeben zitierte ältere Rechtsprechung - hervorgehoben, dass ein Antragsteller, der eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt benennen muss (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O. <219>). Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 17.12.2002 – 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -).
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2. Die Antragsteller sind als Radiologen - diese Bezeichnung darf gemäß § 5 Abs. 2 WBO nur führen, wer die Anerkennung als Facharzt für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie erworben hat - in ihrer beruflichen Rechtsstellung, wie sie durch § 32 Abs. 1 HeilbKG ausgestaltet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, durch die angegriffenen Regelungen nicht betroffen. Die Neuregelungen lassen die Bestimmungen, welche ihre Rechtsstellung als weitergebildete Ärzte regeln, als solche unverändert. Sie werden rechtlich in keiner Weise gehindert, ihre bisherige Berufsausübung unverändert fortzusetzen. Es wird lediglich auf anderen Gebieten tätigen (Fach)Ärzten die Möglichkeit eröffnet, durch den Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztomographie (MRT) und Röntgendiagnostik nach den angegriffenen, auf § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HeilbKG beruhenden Weiterbildungsregelungen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesen - von den Antragstellern ebenfalls angewendeten - Untersuchungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen, nachzuweisen, wobei die von der Antragsgegnerin zu erteilenden Bescheinigungen über den Erwerb dieser Befähigungen freilich nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen oder Führung einer Bezeichnung berechtigen (§ 38 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HeilbKG; § 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WBO). Hierdurch werden die von den Antragstellern geltend gemachten Rechte schon nicht betroffen oder jedenfalls offenkundig nicht verletzt, ungeachtet dessen, ob es sich bei den einzelnen Antragstellern um niedergelassene oder angestellte Ärzte handelt.
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a) Die im Wege der Weiterbildung zu erlangenden Bezeichnungen zur Erweiterung der Berufsbezeichnung bestimmen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 HeilbKG die Kammern für ihre Mitglieder, wenn dies im Hinblick auf die medizinische, die zahnmedizinische, die tiermedizinische oder die pharmazeutische Entwicklung für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Insofern dienen bei der ärztlichen Weiterbildung die Bestimmungen der §§ 32 ff. HeilbKG und der Weiterbildungsordnung über die Einführung und Abgrenzung von Gebieten und deren Bezeichnungen sowie der für die Anerkennung erforderlichen Weiterbildung und deren Dauer und Inhalt in erster Linie öffentlichen Interessen, der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung der Bevölkerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, MedR 2003, 36 = NJW 2003, 879 = DVBl 2003, 262; Normenkontrollbeschluss des Senats vom 06.07.1993 - 9 S 2197/92 -, MedR 1994, 71). Allerdings hat der Senat zur zahnärztlichen Weiterbildung bereits mehrfach entschieden, dass ein Zahnarzt im Wege der Weiterbildung eine Rechtsstellung erlangt, die seinen Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, und dass es diese Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Gebiet hinzuweisen, ohne dass sie die Weiterbildung absolviert haben (vgl. Urteile vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002, a.a.O.). Daran ist im Grundsatz trotz der von der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.2002 (a.a.O.) geäußerten Bedenken auch für die durch Weiterbildung erlangte Rechtsstellung eines Arztes festzuhalten, zumal dieser im Gegensatz zum weitergebildeten Zahnarzt bei seiner beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nach wie vor auf das Gebiet oder die Gebiete beschränkt ist, dessen Bezeichnungen er führen darf (vgl. §§ 37 Abs. 1, 42 Abs. 3 HeilbKG).
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Die Weiterbildung ist eine gesetzlich vorgesehene, geregelte Form des Erwerbs und des Nachweises besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet oder Teilgebiet oder anderer zusätzlich erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 32 Abs. 1 HeilbKG). Sie erfordert eine mindestens dreijährige, ganztägige, hauptberufliche Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung im Anschluss an die Approbation (§ 34 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 HeilbKG) an einer anerkannten Weiterbildungsstätte unter verantwortlicher Leitung eines entsprechend ermächtigten Arztes (§ 35 HeilbKG) sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem anschließenden Fachgespräch (§ 36 HeilbKG). Die erfolgreiche Weiterbildung berechtigt den Arzt, nach Erhalt der Anerkennung eine besondere Berufsbezeichnung zu führen, die auf die erworbenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten hinweist (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 HeilbKG).
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Die erfolgreiche Weiterbildung zum Facharzt prägt auch die weitere Berufstätigkeit des weitergebildeten Arztes und verschafft ihm besondere wirtschaftliche Chancen, aber auch die Verpflichtung nach § 37 Abs. 1 HeilbKG, grundsätzlich nur in dem Gebiet, dessen Gebietsbezeichnung er führt, tätig zu sein. In den einschlägigen Regelungen der Weiterbildungsordnungen findet dementsprechend die den Ärzten gemeinsame Überzeugung Ausdruck, dass die wirtschaftliche Basis für den niedergelassenen Arzt sein durch Weiterbildung festgelegtes Gebiet ist. Diese Überzeugung wird durch das Vertragsarztrecht bekräftigt. Auch die vertragsärztliche Zulassung nach § 95a SGB V setzt regelmäßig die Weiterbildung zum Facharzt voraus. Die vertragsärztliche Zulassung wird aber nach wie vor wirtschaftlich als notwendige Voraussetzung für die Niederlassung in eigener Praxis angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002, a.a.O.).
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Der Senat verkennt dabei nicht, dass Art. 12 Abs. 1 GG im Grundsatz keinen Schutz gegen Konkurrenz bietet (vgl. jüngst BVerfG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, „Glykol“, NJW 2002, 2621, m.w.N.; Kammerbeschluss vom 11.05.2000 - 1 BvR 1819/99 -). Soweit etwa lediglich Berufsangehörige ohne Mehrfachqualifikation daran interessiert sind, dass Spezial- oder Zusatzkenntnisse ihren Konkurrenten keine Vorteile am Markt verschaffen, ist dieses Interesse nicht schutzwürdig. Die Ärzte genießen keinen Schutz vor Konkurrenten, die andere Qualifikationen erworben haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.1990 – 1 BvR 70/87 -, BVerfGE 82, 18; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, DVBl 2000, 976 = NJW 2000, 3057). Anders liegt es jedoch, wenn einem Marktteilnehmer vom Staat eine besondere Rechtsstellung verliehen wird, die ihm zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Ein derart privilegierter Marktteilnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Staat diejenigen Normen, die seine eigene Wettbewerbsposition regeln, auch gegenüber seinen Wettbewerbern beachtet (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rdnr. 295 zu § 42 Abs. 2 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob dies einen Abwehranspruch dagegen einschließt, dass der Staat einem Mitbewerber dasselbe Privileg einräumt, obwohl im Einzelfall dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Jedenfalls aber besteht ein Abwehranspruch dagegen, dass der Staat Mitbewerbern Befugnisse unter Missachtung des Privilegs einräumt.
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Durch die Weiterbildung erwerben Ärzte eine besondere Rechtsstellung, die zugleich eine besondere Rechtsstellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Darin unterscheidet sich die ärztliche Weiterbildung von berufsrechtlichen Konzessionierungen, auch von der ärztlichen Approbation. Derartige Regelungen über die Zulassung zu einem Beruf bestehen regelmäßig allein im öffentlichen Interesse; sie vermitteln den Berufsangehörigen daher keinen Abwehranspruch gegen rechtswidrige Konzessionierungen Dritter (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.01.1960 - I A 17.57 -, BVerwGE 10, 122; Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237.81 -, NVwZ 1984, 306). Ähnliches gilt für die meisten Berufsausübungsregelungen, auch wenn diese faktische Auswirkungen für den Wettbewerb haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 <171>). Demgegenüber verfolgen die gesetzlichen Bestimmungen über die Weiterbildung nicht allein öffentliche Interessen. Zwar dienen sie auch - und in erster Linie - der Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und insofern einem Belang der Allgemeinheit. Sie verleihen dem weitergebildeten Arzt jedoch zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb mit anderen Ärzten, die ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 , BVerfGE 33, 125 ; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, a.a.O.). Die Bevorzugung im Wettbewerb ist dabei nicht lediglich ein Reflex der Weiterbildungsbestimmungen, sondern liegt in ihrer objektiven Zielsetzung; auf diese Weise bieten sie dem Arzt einen wirksamen Anreiz, sich der - aufwendigen - Weiterbildung zu unterziehen. Vermittelt die Weiterbildung dem Arzt nach allem aber ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz seiner besonderen Rechtsstellung, so richtet sich dieses auch gegen Rechtsänderungen, durch welche die Stellung anderer Ärzte im Wettbewerb verändert wird, sofern diese seine besondere Rechtsstellung missachten. Dieses Abwehrrecht besteht schlechthin; es hängt nicht vom Ausmaß der wirtschaftlichen Schlechterstellung des weitergebildeten Arztes ab. Auch dies hat der Senat in seinen bereits genannten Urteilen vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002 (a.a.O.) entschieden; auch hieran ist festzuhalten.
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b) Die zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Weiterbildungsneuregelungen der Antragsgegnerin zum Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztomographie und Röntgendiagnostik lassen die durch die (mehrfache) eigene Weiterbildung zum Radiologen begründete Rechtsstellung der Antragsteller jedoch unberührt.
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Die vorliegend zur Prüfung des Senats gestellten Bestimmungen zur Einführung und zu den Voraussetzungen des Erwerbs dieser Fachkunden erlauben anderen (Fach)Ärzten nach insoweit erfolgreicher Weiterbildung nicht, auf eine besondere berufliche Qualifikation auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie oder gar auf dem Gebiet der Strahlentherapie hinzuweisen. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HeilbKG können in der Weiterbildungsordnung unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs von Fachkunde in ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, vorgesehen werden. Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden (§ 38 Abs. 3 Satz 2 HeilbKG; vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 WBO). Hiervon hat die Antragsgegnerin durch die angegriffenen Bestimmungen Gebrauch gemacht. Ähnliche, mit der Systematik der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin allerdings nicht völlig übereinstimmende Regelungen finden sich entgegen dem Vorbringen der Antragsteller mittlerweile auch in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) gemäß Beschluss 106. Deutscher Ärztetag 2003 in Köln, wonach die - fachgebundene - Magnetresonanztomographie in Abschnitt C als zum Führen einer Zusatz-Bezeichnung nach der jeweiligen Berufsordnung berechtigenden Zusatz-Weiterbildung (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 und 4 und § 3 Muster-WBO) vorgesehen ist. Die nach erfolgreichem Erwerb der Fachkunden Magnetresonanztherapie und Röntgendiagnostik nach § 38 Abs. 3 Satz 3 HeilbKG von der Antragsgegnerin zu erteilenden Bescheinigungen berechtigen aber nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen oder zur Führung einer Bezeichnung (§ 38 Abs. 3 Satz 4 HeilbKG; § 1 Abs. 4 Satz 3 WBO; vgl. zum Werbeverbot für Ärzte auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.07.2001 1 BvR 873/00 und 874/00 -). Die Wettbewerbsposition der Antragsteller als Radiologen auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie und erst recht auf dem Gebiet der Strahlentherapie bleibt danach unangetastet. Nur sie haben weiterhin das Recht, die Bezeichnung Radiologe zu führen und dadurch im werbenden Verkehr nach außen auf ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten der Diagnostischen Radiologie und der Strahlentherapie hinzuweisen. Die Beeinträchtigung der Antragsteller kann allenfalls darin liegen, dass entsprechend den angegriffenen Bestimmungen auf anderen Gebieten oder Schwerpunkten weitergebildete (Fach)Ärzte aufgrund ihrer zusätzlichen Weiterbildung zum Erwerb der strittigen Fachkunden Untersuchungen, die sie in der Regel bisher den Antragstellern vorbehalten hatten, nunmehr selbst vornehmen und diese wegen des erhaltenen Nachweises über die zusätzliche Befähigung in ihrem Gebiet auch mit den Krankenkassen abrechnen können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R -). Vor solchen Beeinträchtigungen durch Konkurrenz schützt § 32 Abs. 1 HeilbKG auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nach Vorstehendem aber nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.03.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 -; Urteil des Senats vom 10.07.2001, a.a.O.).
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3. Die Antragsteller sind auch nicht - unabhängig davon - in ihren Grundrechten betroffen.
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a) Art. 14 GG ist nicht berührt. Das Eigentumsgrundrecht schützt vermögenswerte Güter. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Satzungsbestimmungen ein vermögenswertes Gut der Antragsteller beeinträchtigen, sind nicht ersichtlich. Die bloßen Wettbewerbschancen der Antragsteller unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 17, 232, <248>; 28, 119 <142>). Gegen eine mögliche Konkurrenz vermag auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu schützen (vgl. BVerfGE 55, 261 <273>; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 -).
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b) Eine Beeinträchtigung in einem Grundrecht auf unbeeinträchtigte Teilhabe am Wettbewerb liegt ebenfalls nicht vor, selbst wenn ein solches Recht jenseits der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Berufsausübung der Antragsteller als subjektiv-öffentliches Recht anzuerkennen sein sollte. Dabei mag dahinstehen, ob ein derartiges Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder aber aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleiten wäre (dazu BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <189 f.> sowie jüngst BVerfG, Urteil vom 26.06.2002, a.a.O.). Ein derartiges Grundrecht schützt nicht vor Konkurrenz. Eine Beeinträchtigung durch Bevorzugung von Konkurrenten im Wettbewerb käme daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies die Wettbewerbsfreiheit des Betroffenen in unerträglichem Maße einschränkte oder ihn unzumutbar schädigte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237/81 -, NVwZ 1984, 306 <307>; Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <191 f.>; jeweils m.w.N.). Auch hierfür ist nichts ersichtlich. Andere (Fach)Ärzte, die die Bezeichnung Radiologe nicht führen dürfen, gleichwohl aber die strittigen Befähigungen nachweisen können, werden im Wettbewerb mit den Antragstellern nicht bevorzugt. Die Wettbewerbsfreiheit der Antragsteller wird auch nicht unerträglich eingeschränkt, die Antragsteller werden nicht unzumutbar geschädigt. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn die Antragsteller sich im Wettbewerb um Patienten mit radiologischem Untersuchungs- und Behandlungsbedarf, also nicht nur auf dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie sondern auch dem von den strittigen Fachkunden völlig unberührt bleibenden Gebiet der Strahlentherapie, praktisch nicht mehr behaupten könnten. Davon kann offenkundig keine Rede sein.
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c) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes scheidet ersichtlich aus. Mit der Einführung der neuen Fachkunden wird Ungleiches nicht gleich behandelt. Die Bescheinigungen über die erworbenen Fachkunden Magnetresonanztherapie oder Röntgendiagnostik, die im Übrigen abgesehen von der Übergangsvorschrift des § 22 Abs. 16 WBO ebenfalls eine erfolgreiche Weiterbildung mit ein- bis zweijähriger Dauer nach den angegriffenen Bestimmungen voraussetzen, berechtigen nicht zum Führen der Bezeichnung Radiologe oder auch nur einer der Facharztbezeichnungen (Facharzt für Diagnostische Radiologie und Facharzt für Strahlentherapie), die nach ihrem Erwerb zum Führen der Bezeichnung Radiologe berechtigen. Die von den Antragstellern auch in diesem Zusammenhang noch behauptete strikte Abgrenzung von diagnostischen und therapeutischen Gebieten, von der nunmehr abgewichen werde, gab es auch schon bisher nicht. So waren etwa schon bisher die - gebiets- oder schwerpunktbezogene - Röntgendiagnostik oder die gebietsbezogene diagnostische Radiologie insgesamt nach der Weiterbildungsordnung erforderlicher Weiterbildungsinhalt zur Qualifizierung in zahlreichen Gebieten und Schwerpunkten, wie z.B. der Chirurgie, der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der Orthopädie oder wie der Unfall- und der Visceralchirurgie. Im Übrigen setzt die erfolgreiche Weiterbildung auf dem Gebiet der Orthopädie - anders als nach der offenbar dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R - zugrunde liegenden damaligen Rechtslage in Bayern - nach Abschnitt I Gebiete, Fachkunde, Fakultative Weiterbildung, Schwerpunkte Nr. 28 Orthopädie der WBO wie schon bisher auch eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in „der diagnostischen Radiologie des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes“ voraus. Im Hinblick darauf erscheint fraglich, ob nicht schon dadurch nach zwischenzeitlicher Erfüllung der hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen durch die Entwicklung sogenannter „small-part“-MRT-Geräten nicht nur die Befundbewertung, sondern auch die gebietsbezogene selbständige Durchführung der MRT, die ihrerseits mit einer Mindestzahl notwendiger Inhalt der Weiterbildung auf dem Gebiet der diagnostischen Radiologie ist, notwendiger Inhalt der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie sein könnte, auch wenn insoweit eine Weiterbildung nach den Richtlinien der Antragsgegnerin über den Inhalt der Weiterbildung bisher nicht vorgesehen war und weiterhin nicht ist. Letztlich kann dies aber offen bleiben.
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4. Schließlich ergibt sich eine Antragsbefugnis der Antragsteller auch nicht aus den behaupteten Fehlern beim Zustandekommen der angegriffenen Rechtsvorschriften. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen können die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur dann begründen, wenn die angegriffene Vorschrift eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Antragstellers berührt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zur Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO wiederholt hervorgehoben hat (BVerwGE 61, 256<275>; 75, 285 <291>; 85, 368 <373 f.>), kann selbst ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-)Rechte selbst ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im allgemeinen Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiellrechtlichen Rechtsposition. Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergibt, dass dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99/91, 7 ER 301/91 -, NJW 1992, 256; Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43/90 -, BVerwGE 88, 286; Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ff.). Entsprechendes gilt insoweit auch im Rahmen der Antragsbefugnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1997 - 4 BN 10/97 -, NVwZ-RR 1998, 98; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217>; Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 46, 63, 66; § 42 RdNr. 95; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 RdNr. 39 ff., 73). Wie vorstehend ausgeführt wird eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung der Antragsteller durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen aber nicht berührt. Auch lässt sich § 9 HeilbKG und der auf der gesetzlichen Grundlage des § 10 Nr. 6 HeilbKG erlassenen Geschäftsordnung i.d.F. vom 10.10.2001 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 10/2001 S. 397), die den ordnungsgemäßen Erlass von Satzungen der Antragsgegnerin durch die hierfür nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeilbKG zuständige Vertreterversammlung abschließend regeln, nicht entnehmen, dass den Antragstellern als Mitgliedern der Antragsgegnerin unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition beim Erlass von Satzungen eingeräumt sein soll.
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