Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Juni 2005 - 6 K 2507/02

published on 16/06/2005 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Juni 2005 - 6 K 2507/02
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Tenor

Der Bescheid des Landratsamts B. vom 15.08.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 03.06.2002 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung zum Kiesabbau unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung für einen beabsichtigten Trockenkiesabbau.
Die Klägerin baut bereits seit mehreren Jahren im Gemeindegebiet der Beigeladenen und benachbarter Gemeinden Kies ab. Im Jahre 2000 reichte die Klägerin bei der Beigeladenen ein Baugesuch ein zum „Abbau von Kiessanden, Verfüllung von Abbauflächen und deren Rekultivierung, Abbaustufe I“ im Gewann „Zwischen den Gräben“ auf den im Gemeindegebiet der Beigeladenen gelegenen Grundstücken Flst.-Nr. ... bis ... und ..., die teilweise im Eigentum des Inhabers der Klägerin stehen. Gegenstand des Baugesuchs ist der Abbau von Kiessanden beginnend im Südwesten des Abbaugebiets in Richtung Nordosten, im westlichen Teil 1,0 bis 1,5 m über dem höchsten Grundwasserstand, im östlichen Teil bis auf die Sohle der Unteren Süßwassermolasse. Die Wiederverfüllung ist mit unbelastetem Erdmaterial aus dem Gewinnungsgebiet sowie mit Erdmaterialien gleicher Bodencharakteristik und Zusammensetzung vorgesehen. Die Abbaufläche insgesamt beträgt ca. 6,6 ha; etwa 775.000 cbm Kiessande sollen entnommen werden. Das Vorhaben ist auf eine Abbaudauer von 12 Jahren angelegt. Die Verfüll- und Rekultivierungsarbeiten sollen nach Abbau einer Fläche von ca. 1 ha parallel zum Abbaubetrieb aufgenommen werden und ca. 2 Jahre nach dem Abbau beendet sein. Das geplante Abbaugebiet grenzt an bereits abgebaute, jedoch noch nicht vollständig rekultivierte Areale in den Gewannen „Greut“ und „Taubholz“ an. Das geplante Abbaugebiet liegt mit seinem äußersten nordwestlichen Rand in ca. 550 Metern Entfernung zur Grundwasserfassung des Ortsteils S. der Beigeladenen und zum überwiegenden Teil in der Schutzzone III der „Rechtsverordnung des Landratsamts B. zum Schutz der Grundwasserfassung der [ehemaligen] Gemeinde S.“ vom 12.03.1973. Die nähere Lage ergibt sich aus der folgenden Karte:
Die Wasserschutzgebietsverordnung enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 1 Wasserschutzgebiet
(1) Zum Schutz der Grundwasserfassung im Gewand „Innere und äußere Wirbling“ der Gemarkung und Gemeinde S. wird ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), die engere Schutzzone (Zone II) und die weitere Schutzzone (Zone III).
§ 5 Schutz der engeren Schutzzone
In der engeren Schutzzone sind verboten:
(1) ...
(2) die Herstellung von Erdaufschlüssen wie Gruben, Bohrungen, Schürfungen...
10 
(3) - (5) ...
11 
(6) die Entnahme von festen Stoffen wie Steinen, Kies, Sand, Ton, Torf und Humus aus dem Erdreich;
12 
(7) - (10) ...
13 
§ 6 Schutz der weiteren Schutzzone
14 
In der weiteren Schutzzone sind verboten:
15 
(1) Der Bau von Rohrleitungen zur Beförderung von Treibstoffen oder Ölen; ...
16 
(2) - (3) ...
17 
(4) Handlungen, die das Eindringen von Treibstoffen, Ölen, giftigen Stoffen (auch wassergefährdende Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln), radioaktiven Stoffen, Trübungs-, Farb-, Geruchs- und Geschmacksstoffen oder anderen wassergefährdenden Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser ermöglichen;
18 
(5) - (6) ...“
19 
Zwischen dem vorgesehenen Abbaugebiet und der Quellfassung durchläuft die vierspurige Bundesstraße B 30 das Wasserschutzgebiet in der Schutzzone III. Ein Bebauungsplan für die betroffenen, im Außenbereich gelegenen Grundstücke existiert nicht.
20 
Der Regionalplan für die Region Donau-Iller in seiner am 24.09.1987 für verbindlich erklärten Fassung stellt in der Karte „Siedlung und Versorgung“ zeichnerisch Vorrang- und Vorbehaltsbereiche für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe als Ziele der Raumordnung und Landesplanung dar (vgl. im Textteil Nr. B IV 3.2.2.1.), für das hier streitige Abbaugebiet ist jedoch keine derartige Ausweisung vorhanden. In der Begründung hierzu heißt es, in den Vorrangbereichen sei der Rohstoffabbau aus raumordnerischer Sicht möglich und solle dort „weitestmöglich konzentriert“ werden. Das Wasserschutzgebiet ist zeichnerisch als Bestand dargestellt.
21 
In Abschnitt „B XI Wasserwirtschaft“ des Regionalplans heißt es auszugsweise:
22 
„1. Allgemeines Ziel
23 
1.1 Die Wasservorkommen in der Region Donau-Iller sollen als natürliche Lebensgrundlagen und zur Versorgung der Bevölkerung gesichert werden. Dazu soll der Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer verstärkt und die Abwasserreinigung verbessert werden. ...
24 
Begründung: (...) Angesichts des weiter steigenden Wasserverbrauchs kommt es darauf an, die langfristige Versorgung der Region vorrangig zu sichern. Dazu ist es erforderlich, die Grundwasservorkommen in der Region konsequent zu schützen (...)
25 
2. Schutz der Wasservorkommen
26 
2.1 Grundwasser sowie die Quellwässer und oberirdischen Gewässer, (...), sollen für die langfristige Wasserversorgung geschützt werden. Über die Wasserschutzgebiete hinaus werden folgende noch nicht genutzte Grundwasservorkommen im baden-württembergischen Teil der Region als Wasserschongebiete ausgewiesen und in der Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ dargestellt:
27 
1. Gebiete nordwestlich der Donau und Gebiete der Schwäbischen Alb, soweit nicht als Wasserschutzgebiet festgesetzt; (...)“
28 
Im Abschnitt „B I Natur und Landschaft“ heißt es weiter:
29 
„3.2 Landschaftsschutzgebiete (...)
30 
3.2.2 In den vorgeschlagenen Landschaftsschutzgebieten der Donau-, Iller- und Wertachauen sollen insbesondere
31 
- der Abbau von Kies aufgegeben und eine landschaftsgerechte Rekultivierung bzw. Renaturierung gesichert werden;
32 
5.10 Der Abbau von Rohstoffen, d.h. von Kies, Sand, Kalkstein, Lehm bzw. Ton, soll sich in der Region Donau-Iller stärker als bisher an ökologischen und gestalterischen Erfordernissen orientieren. Dabei sollen
33 
- der Abbau von Rohstoffen, soweit dieser dem Schutzzweck entgegensteht, nicht in geschützten Gebieten erfolgen;
34 
- beim Kiesabbau der Trockenabbau dem Nassabbau grundsätzlich vorgezogen werden;
35 
- durch Gesteinsabbau keine landschaftsfremden Formen entstehen;
36 
- der Abbau grundsätzlich auf Schwerpunkte konzentriert werden;
37 
- Abbaustellen möglichst landschaftsgerecht rekultiviert bzw. renaturiert werden.
38 
Begründung: Der Naturhaushalt und das Landschaftsbild können durch den Abbau von Rohstoffen stark beeinträchtigt werden. Die biologisch aktive Bodendecke wird entfernt, und der Erdkörper, in dem sich das Grundwasser befindet, verliert seinen Schutz.
39 
Allerdings hängt das Ausmaß der ökologischen Probleme von der Art der Rohstoffvorkommen ab. (...)
40 
Bei Kies- und Sandgruben sind die ökologischen Auswirkungen nach der Art des Abbaus verschieden. Der Trockenabbau hat überwiegend landschaftsästhetische Probleme zur Folge, während beim Nassabbau zusätzlich die Qualität des zur Trinkwassergewinnung notwendigen Grundwassers beeinträchtigt werden kann. Sowohl beim Trockenabbau als auch beim Nassabbau sollte ein möglichst sparsamer Flächenverbrauch angestrebt werden. (...).
41 
Die Kiesvorkommen sind aber zugleich bedeutende Grundwasserspeicher und hochwirksame Wasserfilter. Durch den Kiesabbau werden die flussbegleitenden Grundwasserströme offengelegt, was besondere Gefahren mit sich bringt. (...).
42 
Um zukünftig den Abbau von Rohstoffen in der Region nach diesen Gesichtspunkten zu sichern und zu ordnen, wurde im Rahmen des Fachkapitels „Gewerbliche Wirtschaft“ eine Abbaukonzeption erarbeitet. In ihr sind auch Ziele zur Nachfolgenutzung der positiv ausgewiesenen Flächen enthalten.“
43 
Ein Landschaftsschutzgebiet ist im Bereich des geplanten Abbauvorhabens nicht dargestellt.
44 
Der Regionalverband Donau-Iller erarbeitete zwischenzeitlich einen Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalplans zur Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen nach Durchführung einer umfassenden Strategischen Umweltprüfung. Das Beteiligungsverfahren nach Art. 20 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller (vgl. das Zustimmungsgesetz vom 22.05.1973, GBl. S. 129) wurde bereits durchgeführt, die Verbandsversammlung stimmte dem Teilfortschreibungsentwurf in einer geänderten Fassung am 17.02.2005 zu; das zweite Anhörungsverfahren nach Art. 20 Abs. 2 des Staatsvertrages sowie die Verbindlichkeitserklärung der Teilfortschreibung stehen noch aus, sollen jedoch bis zum Ende des Jahres 2005 abgeschlossen sein. Nr. 3.2.2 des Regionalplans in der Fassung des Teilfortschreibungsentwurfs legt Ziele der Raumordnung („Z“) danach wie folgt fest:
45 
„3.2.2 Z Zur Deckung des Bedarfs an oberflächennahen Rohstoffen werden in der Region Donau-Iller Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ausgewiesen. (...)
46 
Z Zur Sicherung anderer natürlicher Ressourcen, zum Schutz wertvoller Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie zur Vermeidung negativer Einflüsse auf die Wohnbevölkerung und der für die Erholung bedeutsamen Bereiche werden teilräumliche Ausschlussbereiche für die Rohstoffgewinnung ausgewiesen und in der Raumnutzungskarte des Teilregionalplans Rohstoffsicherung dargestellt.
47 
Z Die Ausschlussbereiche sind von regional bedeutsamen Vorhaben zur Gewinnung von oberflächennahen Rohstoffen freizuhalten.“
48 
In der Begründung dazu heißt es auszugsweise:
49 
„Die vorläufige Entscheidung der Geschäftsstelle für die Ausweisung eines Vorrang- oder Vorbehaltsgebietes kam jeweils zustande aufgrund der Berücksichtigung des gesamtplanerischen Abwägungsvorschlages im Rahmen des Umweltberichts nach der SUP-RL, der Stellungnahme der betroffenen Gemeinde und des betroffenen Landratsamtes, der bestehenden Ausweisung eines Vorrang- oder Vorbehaltsgebietes im Regionalplan von 1987 sowie aufgrund bestehender Festlegungen im Rahmen eines vorausgegangenen Raumordnungs- oder Planfeststellungsverfahrens. (...)
50 
In der Raumordnung wird in der Regel bei der Versorgung mit oberflächennahen Rohstoffen nur den Flächenansprüchen über 10 ha eine überörtliche Bedeutung zugemessen. Diese Größenordnung soll auch für die Regionalbedeutsamkeit bei den Rohstoffen Kies und Sand, sowie Ton bzw. Lehm der Region Donau-Iller gelten. Bereits abgebaute Flächen werden dabei, wenn sie noch nicht rekultiviert sind, eingerechnet. Beim Kalkstein Abbau wird aufgrund der dort in der Regel größeren Abbaumächtigkeiten die regionale Bedeutung bei über 5 ha festgelegt.
51 
Der teilräumliche Ausschluss von regional bedeutsamen Vorhaben außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten setzt eine flächendeckende Untersuchung aller in Betracht kommenden Abbauflächen sowie eine umfassende Abwägung voraus. Voraussetzung für die Einbeziehung dieser Gebiete ist also die Verfügbarkeit von Indikatoren, die unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine flächendeckende Beurteilung des potenziellen Nutzungskonfliktes erlauben. Diese Voraussetzungen liegen mit dem beschriebenen Umweltbericht nach der SUP-RL vor. (...).“
52 
Das geplante Abbaugebiet ist auch in der der Teilfortschreibung beigefügten Karte zeichnerisch nicht als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet dargestellt, vielmehr liegt es innerhalb eines flächenhaft für weite Teile des übrigen Plangebiets beschlossenen Ausschlussbereichs.
53 
Der am 26.07.1991 genehmigte Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft L. stellt das geplante Kiesabbaugebiet gelbgrün als Fläche für die Landwirtschaft dar (Nr. 12.1 der Anlage zur PlanzVO). Die Grenzen des Wasserschutzgebiets vom 12.03.1973 sind dort als Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen ausgewiesen. Ferner sind im Flächennutzungsplan in seiner derzeit geltenden Fassung Kiesabbaugebiete an anderer Stelle enthalten, die jedoch ausweislich der Legende zum Flächennutzungsplan lediglich den bereits vorhandenen Bestand nachzeichnen, nicht aber Planungsaussagen enthalten. Der Entwurf einer Fortschreibung dieses Flächennutzungsplanes liegt derzeit öffentlich aus. In den zeichnerischen Darstellungen des Fortschreibungsentwurfs finden sich nunmehr auch Bereiche für geplante Kiesabbaugebiete. Das streitige Abbaugebiet ist weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft vorgesehen. Der Fortschreibungsentwurf übernimmt die Grenzen der Wasserschutzgebietsverordnung und stellt in der Schutzzone III ein Wasserschongebiet als Bestand dar. In der Begründung des Fortschreibungsentwurfs heißt es unter der Überschrift „1.11 Bodenschätze - Kiesabbau“:
54 
„Aussagen der Regionalplan-Fortschreibung
55 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Donau-Iller (Entwurfsstand 2004) hat u.a. das Rohstoffsicherungskonzept zum Inhalt. In diesem sind Vorranggebiete, Vorbehaltsgebiete und Interessengebiete der Rohstoffindustrie aufgenommen worden. Nach Ziff. 3.2.2 sind die Vorranggebiete für die Gewinnung der oberflächennahen Rohstoffe vorgesehen. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind in diesen Gebieten ausgeschlossen, soweit sie mit dem Abbau unvereinbar sind. In den Vorbehaltsgebieten kommt der Rohstoffgewinnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein besonderes Gewicht zu. Außerhalb der genannten Gebiete ist der Rohstoffabbau ausgeschlossen. Insofern besitzt die Aufnahme von Interessengebieten der Rohstoffindustrie keine planwirksame Aussage. Diese waren lediglich mit in die Untersuchung mit einbezogen, ein möglicher Kiesabbau jedoch verworfen worden. Grundlage dieser Aussagen war eine strategische Umweltprüfung (SUP).
56 
Berücksichtigung des Kiesabbaus im Flächennutzungsplan
57 
Diese Ziele sind inhaltlich vollständig in den Flächennutzungsplan übernommen worden. Die dort dargestellten Kiesabbaugebiete decken sich mit den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten den Regionalplans. Die Ergebnisse der SUP weisen die ausgewiesenen Flächen als vergleichsweise unkritisch im Vergleich mit anderen potentiell möglichen Flächen aus.
58 
Im Bereich der dargestellten Flächen wird bereits Kies abgebaut. Maßvolle Erweiterungen, wie sie der Flächennutzungsplan darstellt bedeuten also keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes mehr und sind daher relativ unproblematisch.
59 
Über die im FNP dargestellte Kiesabbauflächen sollen keine weiteren Flächen mehr ausgewiesen und zum Kiesabbau freigegeben werden um größere Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbild soll nicht weiter nachhaltig beeinträchtigt werden. Aus diesen Gründen ist Naturschutz und Landschaftspflege außerhalb der dargestellten Kiesabbauflächen vorrangig vor dem Kiesabbau zu werten.“
60 
Nach vorheriger Beratung im Ortschaftsrat S. versagte der Gemeinderat der Beigeladenen in der Sitzung vom 11.09.2000 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu dem Vorhaben mit der Begründung, es bestünden Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des Kiesabbaus auf die Quellfassung S.. Die Wasserversorgung des Ortsteils müsse gesichert bleiben und Vorrang genießen. In der Folge übersandte die Beigeladene die Baugesuchsunterlagen an das Landratsamt B. als zuständige Genehmigungsbehörde.
61 
Das Wasserwirtschaftsamt des Landratsamts B. merkte im Rahmen des nachfolgenden Beteiligungsverfahrens an, die Abbausohle sei aufgrund der Lage des Abbaugebiets in Zone III des Wasserschutzgebiets auf mindestens 2 Meter über dem höchsten gemessenen Grundwasserstand - und damit im westlichen Bereich auf 501,00 m ü. NN festzulegen. Das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur wies darauf hin, dass der Landwirtschaft im Falle einer Genehmigung beste Ackerflächen verloren gingen. Der vorgelegte Rekultivierungsplan sei unvollständig, er enthalte keinerlei Aussagen über die Gefahr einer Nährstoffauswaschung und ggf. entsprechende Vermeidungsmaßnahmen. Es sei weiter u.a. erforderlich, mindestens 50 cm Oberboden (Humus) wieder anzudecken. Die Untere Naturschutzbehörde schlug Auflagen im Hinblick auf die Rekultivierung, insbesondere Art und Umfang der Bepflanzungen, vor.
62 
Mit Bescheid vom 15.08.2001, zugestellt am 17.08.2001, lehnte das Landratsamt B. den Antrag unter Bezugnahme auf seine Bindung an das versagte Einvernehmen der Beigeladenen ab.
63 
Mit Schreiben vom 20.08.2001 teilte der Planverfasser der Klägerin für diese mit, dass die Abbausohle nach weiteren Pegelmessungen nunmehr auf 501,00 m ü. NN festgelegt werden solle und die Planungsunterlagen entsprechend zu ändern seien.
64 
Am 17.09.2001 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dem genehmigungspflichtigen Vorhaben stünden keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Bauplanungsrechtlich sei das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen. Wegen der besonderen Anforderungen eines Kiesabbaus an die Umgebung und wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung könne das Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werden und genieße daher die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Der Eingriff in die Ökologie sei nur temporär, der Landschaftsverbrauch sei aufgrund der parallel einsetzenden Rekultivierung äußerst gering. Das Fehlen einer ausdrücklichen positiven Festsetzung im Flächennutzungsplan stehe nicht entgegen. Öffentliche Belange seien nicht negativ betroffen. In der Schutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung sei der Trockenabbau von Kies nicht verboten. Die Festlegungen der Wasserschutzgebietsverordnung seien auch abschließend, weshalb die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Abbaugenehmigung habe. Darüber hinaus sei das Vorhaben auch mit naturschutzrechtlichen Vorschriften zu vereinbaren. Im Übrigen habe das Landratsamt Konkurrenzunternehmen der Klägerin bei Vorliegen vergleichbarer Voraussetzungen eine entsprechende Genehmigung erteilt.
65 
Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens holte das Regierungspräsidium T. hausintern eine wasserwirtschaftliche Stellungnahme ein, derzufolge ein Trockenabbau in Zone III des Schutzgebiets aus Sicht des Grundwasserschutzes unbedenklich sei, wenn die Abbausohle mindestens 2 Meter über dem höchsten Grundwasserstand liege. Das Wasserschutzgebiet sei nach heutigen Kriterien zu klein bemessen. Bei Annahme einer Grundwasserfließgeschwindigkeit von 12 m/Tag, wie sie ausweislich der Antragsunterlagen 1970 mittels eines Färbversuchs im Gewann „Herdweg“ ermittelt worden sei, lägen Teile der Abbaufläche in einem Bereich von 50 Tagen Fließzeit zur Wasserfassung. Unterhalb dieses Fließabstandes solle ein Abbau von Rohstoffen nicht mehr stattfinden. Im Vergleich zu der wesentlich näher an der Fassung vorbeiführenden Bundesstraße B 30 sei die Gefährdung durch den Kiesabbau jedoch eher gering einzuschätzen. Die wasserwirtschaftliche Situation liefere insgesamt „keine belastbaren Gründe“ für eine Verhinderung des Vorhabens.
66 
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2002 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u.a. aus, es sei in baurechtlicher Hinsicht aufgrund des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen daran gehindert, dem Widerspruch statt zu geben. Das Vorhaben sei jedoch auch materiell nicht genehmigungsfähig. Es sei zwar im Außenbereich privilegiert zulässig, da es nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb diene. Zweifelhaft sei jedoch bereits, ob die Erschließung gesichert sei, nachdem der Bürgermeister der Beigeladenen erklärt habe, einer Benutzung der gemeindlichen Feldwege nicht zuzustimmen. Darüber hinaus stünden dem Vorhaben Belange der Wasserwirtschaft entgegen. Das Wasserschutzgebiet sei zu klein bemessen. Eine Verminderung der Deckschichten in einem Bereich einer Grundwasserfließzeit von weniger als 50 Tagen zur Quellfassung stelle eine zusätzliche Gefährdung dar. Der Abbau von Rohstoffen sei hier unzulässig. Auch Belange des Boden- und Naturschutzes stünden dem Vorhaben entgegen. Nach den Erfahrungen des Landratsamtes sei fehlendes Verfüllmaterial der Hauptgrund für zögerliche Rekultivierungen, weshalb nur eine Teilverfüllung in Betracht komme. Der Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplan sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch unbeachtlich. Auch die naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG könne nicht erteilt werden, da Landschaftsbild und Naturhaushalt durch den Abbau erheblich beeinträchtigt würden. Dieser Eingriff könne nicht innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin das erforderliche unbelastete Verfüllmaterial innerhalb angemessener Zeit beschaffen könne.
67 
Am 18.06.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie weiter vor, dem privilegierten Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Die Erschließung sei gesichert. Sie könne über das bestehende Betriebs- und ehemalige Abbaugelände mit der Anbindung an das vorhandene und bituminös befestigte Wegenetz (Wege Nr. 1538 und 1538/1) erfolgen. Die Klägerin legt ferner eine Vereinbarung mit der früher eigenständigen Gemeinde O. vom 01.06.1973 vor, ausweislich derer sie den Feldweg Nr. ... (heute: Nr. ...) gegen Entschädigungszahlungen und unter Übernahme der Unterhaltungspflicht für den Kiesabbau u.a. im Gewann „Elendsberg“ nutzen darf. Im Jahr 2000 habe die Klägerin überdies den Feldweg ... saniert und befestigt. Das Kiesabbaugebiet sei innerhalb der letzte 25 Jahre fünf Mal erweitert worden. Die Feldwege der Beigeladenen hätten jeweils ohne Weiteres in Anspruch genommen werden dürfen. Die Gemeinde dürfe die Erschließung aus einer bestehenden Grube in den Erweiterungsbereich hinein nicht blockieren und dürfe der Klägerin nach Treu und Glauben und in Anbetracht ihres bisherigen Verhaltens nicht den Zugang zu ihren Grundstücken und zum Abbaugebiet verwehren. Ausschließlicher Nutzer des Feldwegs Nr. ..., der das geplante Vorhaben von der bestehenden Grube trenne, sei die Klägerin. Der Weg führe auf die B 30 zu und ende dort „im Nichts“. Letztlich könne der auf der Böschungsoberkante liegende Feldweg auch ohne Weiteres untertunnelt werden. Die Erschließung über das Feldwegenetz der Beigeladenen habe auch sämtlichen bisherigen Abbaugenehmigungen zugrunde gelegen. Belange der Wasserwirtschaft stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Der Trockenabbau sei innerhalb der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets völlig unbedenklich. Durch die Stellungnahme des Planverfassers sei klar gestellt worden, dass die Abbausohle auf 501,00 m ü. NN liegen solle, womit den Forderungen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden Genüge getan sei. Das Vorhaben liege ferner außerhalb der die Fließgeschwindigkeit betreffenden 50-Tages-Linie. Zudem gefährde weder der vorhandene noch der beantragte Kiesabbau die Grundwasserversorgung der Beigeladenen. Zum Nachweis legt die Klägerin Prüfberichte von Wasserproben vor. Ein Gefährdungspotenzial folge vielmehr aus der in unmittelbarer Nähe zur Quellfassung verlaufenden Bundesstraße sowie aus dem Umstand, dass andere Kiesabbauanlagen von Konkurrenzunternehmen - im Gegensatz zum streitigen Vorhaben - im Einzugsbereich der Quelle lägen. Die Bundesstraße sei nicht für den Fall einer Havarie gesichert, schadstoffbelastetes Wasser könne dort ungehindert versickern. Durch das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten zur Frage der Grundwassergefährdung sieht sich die Klägerin in ihrer Haltung bestätigt. Die Quelle S. werde nur durch einen Teilstrom des Grundwassers gespeist, der im westlichen Bereich einer Schotterrinne verlaufe. Grundwasser östlich einer ca. in der Mitte der Rinne verlaufenden Trennstromlinie fließe nicht zur Quelle. Im Hinblick auf die Rekultivierung sei durch das parallele Verfüllen zum Abbaubetrieb sicher gestellt, dass auch Belange des Naturschutzes gewahrt blieben. Auch die Rekultivierung der bereits abgebauten Flächen erfolge ordnungsgemäß. Der Klägerin stünden jährlich ca. 150.000 cbm Abraum zur Verfügung. Der Regionalplan in seiner geltenden Fassung stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die Teilfortschreibung befinde sich noch im Entwurfsstadium und könne daher keine Wirksamkeit entfalten, zumal sich die Planung noch nicht hinreichend inhaltlich konkretisiert habe. Zunächst sei das zweite Anhörungsverfahren durchzuführen. Die Klägerin habe im Übrigen am 23.05.2005 beim Regionalverband die Aufnahme des streitigen Abbaugebiets als Vorranggebiet beantragt. Die bisherige Planung sei darüber hinaus auch abwägungsfehlerhaft, nachdem die Klägerin bereits im Juli 2000 einen Genehmigungsantrag gestellt habe und dies offenkundig keine Berücksichtigung gefunden habe. Letztlich sei das Vorhaben auch nicht raumbedeutsam, da es - auch wenn man angrenzende und noch nicht rekultivierte Flächen einrechne - weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehme. Lediglich 3 ha des bestehenden Abbaugebiets in südlicher Richtung seien noch nicht rekultiviert. Auch die Fortschreibung des Flächennutzungsplans befinde sich noch im Entwurfsstadium. Die Klägerin werde im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen erheben.
68 
Die Klägerin beantragt,
69 
den Bescheid des Landratsamts B. vom 15.08.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 03.06.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß die bau- und naturschutzrechtliche Genehmigung zum Kiesabbau mit nachfolgender Rekultivierung zu erteilen, hilfsweise über ihren Antrag auf Erteilung einer naturschutz- und baurechtlichen Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
70 
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
71 
Die Beigeladene beantragt,
72 
die Klage abzuweisen.
73 
Das Landratsamt B. führt für den Beklagten aus, die Genehmigung sei allein wegen des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen versagt worden und wäre ansonsten erteilt worden.
74 
Die Beigeladene trägt vor, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Zunächst sei bereits die Erschließung nicht gesichert. Von einer Sanierung und Befestigung eines Feldwegs habe sie zunächst keine Kenntnis gehabt. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe der Erschließung dienende Wegegrundstücke durch Beschluss vom 25.03.2002 bestandskräftig zu Feldwegen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG gewidmet. Diese Wege dienten deshalb lediglich der Bewirtschaftung der angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke. Auch der Feldweg Nr. ... diene der Erschließung mehrerer Felder für die Landwirtschaft. Ferner habe der Gemeinderat der Beigeladenen beschlossen, die Wasserversorgung weiter über die bislang bestehenden Quellen zu betreiben. Diese sei durch das Vorhaben gefährdet. Das Wassereinzugsgebiet der Wasserfassung S. sei wesentlich größer als bisher angenommen. Dazu legt die Beigeladene eine „Gutachterliche Stellungnahme zur Quelle der Wasserversorgung S. und zum benachbarten Kiesabbau“ eines Dipl.-Geologen D. P. vor. Im Hinblick auf das zu dieser Frage von Seiten des Gerichts eingeholte Sachverständigengutachten, das im Wesentlichen wissenschaftlich korrekt erstellt sei, zweifelt die Beigeladene an den Schlussfolgerungen des Gutachters. Entgegen der dem Gutachten zu entnehmenden Aussage, dass ein Zufluss von Schadstoffen im Grundwasser vom Abbaugebiet zur Quellfassung hin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, könne ein Abfluss des Grundwassers zur Quelle hin gleichrangig möglich sein. Die Morphologie der Schmelzwasserrinne, innerhalb derer das Grundwasser hier fließe sei erfahrungsgemäß sehr komplex und auch durch viele Bohraufschlüsse nicht zweifelsfrei zu klären. Die Kornzusammensetzung und damit auch die Grundwasserdurchlässigkeit schwanke auch auf kürzere Distanzen stark. Die einzig sichere Feststellung sei, dass die Strömungsrichtung des Grundwassers vom Abbaugebiet hin zur Quellfassung verlaufe. Die Bohraufschlussdaten im westlichen Bereich der nach Norden verlaufenden, Grundwasser führenden Schmelzwasserrinne interpretiert die Beigeladene in einer Weise, die der Annahme einer nordöstlichen - von der Quellfassung weg führenden - Strömungsrichtung widerspricht. Endgültige Sicherheit könne man aber nur über einen Grundwassermarkierungsversuch erlangen. Das Sachverständigengutachten enthalte auch einen Übertragungsfehler. Unter Zugrundelegung einer Fünfzig-Tages-Linie für die Grundwasserfließgeschwindigkeit hätte das Abbaugebiet in die Schutzzone II mit einbezogen werden müssen. Die Erweiterung des Kiesabbaus sei auch nicht mit einer Nebenbestimmung aus einem alten Genehmigungsbescheid vom 02.11.1978 betreffend südlich gelegene Abbauabschnitte vereinbar, wo es heiße:
75 
„Die Entscheidung über einen möglichen Kiesabbau in den Abbauabschnitten III und IV wird zurückgestellt. Dieses Gelände liegt im Wasserschutzgebiet für die Wasserversorgung S.. Solange die Wasserversorgung S. nicht durch ein anderes Wasservorkommen abgesichert ist, kann ein Abbau nur außerhalb der Schutzzonen erfolgen.“
76 
Ferner könne die Klägerin nicht nachweisen, dass ihr in ausreichender Menge Verfüllmaterial für die Wiederverfüllung zur Verfügung stehe. Landschaftsbild und Naturhaushalt würden durch den Abbau erheblich beeinträchtigt. Weiter beklagt die Beigeladene, dass die Überwachung der Rekultivierungsarbeiten durch die zuständige Behörde in der Vergangenheit mangelhaft gewesen sei. Das Vorhaben stehe auch in Widerspruch zu den Vorgaben des Regionalplans und seiner Teilfortschreibung, die in Kürze für verbindlich erklärt werde. Ferner sei der geplante Kiesabbau auch nicht mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplans zu vereinbaren.
77 
Das Gericht hat die nähere Umgebung des streitigen Abbaugebiets im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung am 22.07.2004 in Augenschein genommen. Die Kammer hat zur Frage einer möglichen Grundwassergefährdung Beweis erhoben durch Einholung eines hydrogeologischen Sachverständigengutachtens, welches der Gutachter in der weiteren mündlichen Verhandlung erläutert hat.
78 
Dem Gericht liegen die mehrbändigen Behördenakten des Landratsamts B. nebst Baugesuch, die Akten des Regierungspräsidiums T. (2 Bände), der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft L. nebst Begründung sowie Fortschreibungsentwurf und der Regionalplan Donau-Iller mit Teilfortschreibungen und einem Teilfortschreibungsentwurf mit der dazugehörigen Strategischen Umweltprüfung vor. Darauf wie auch auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
79 
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
80 
Die Klägerin hat mangels Spruchreife keinen Anspruch auf Erteilung einer baurechtlichen (vgl. dazu unter I.) und naturschutzrechtlichen (dazu II.) Genehmigung, wohl aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, dazu III.). Es sind Vorkehrungen im Wege von Nebenbestimmungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Genehmigung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. § 36 Abs. 1 VwVfG).
81 
I. Der Beklagte hat die Erteilung einer Baugenehmigung für das nach §§ 49, 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBO genehmigungspflichtige Vorhaben der Klägerin zu Unrecht abgelehnt; über die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit entscheidet - ebenso wie über die naturschutzrechtliche Zulassung (§§ 48 Abs. 1 Nr. 3, 56 Abs. 1, 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 LNatSchG) - gemäß § 13 Abs. 2 LNatSchG das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde. Von diesem zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen nicht entgegen.
82 
1. Die in der bestandskräftigen Abbaugenehmigung vom 02.11.1978 enthaltene Nebenbestimmung Nr. I.2, wonach eine Entscheidung über einen möglichen Kiesabbau im hier streitigen Abbaugebiet zurückgestellt werde, steht dem Vorhaben bereits inhaltlich nicht entgegen. Regelungsgehalt dieser Nebenbestimmung ist lediglich eine einstweilige Zurückstellung des damaligen Genehmigungsantrags, nicht aber eine endgültige Versagung etwaiger künftiger Genehmigungsanträge. Die weiteren Ausführungen in der Nebenbestimmung zur Sicherung der Wasserversorgung des Ortsteils S. dienen lediglich der Begründung der Zurückstellung, enthalten aber keine eigenständige Regelung. Im Übrigen könnte der Nebenbestimmung ohnehin nach mehr als 20 Jahren weiterer Entwicklung für den hier zu beurteilenden Genehmigungsantrag nichts entnommen werden.
83 
2. Auch die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts B. vom 12.03.1973 steht dem Vorhaben nicht entgegen. Die Entnahme von festen Stoffen wie Steinen, Kies, Sand, Ton, Torf und Humus aus dem Erdreich sowie die Errichtung baulicher Anlagen und die Herstellung von Erdaufschlüssen ist nur in der engeren Schutzzone II (§ 5), nicht aber in der im Bereich des Abbauvorhabens ausgewiesenen weiteren Schutzzone III (§ 6) untersagt. Bereits aus einer systematischen Auslegung der Verordnung folgt daher die grundsätzliche Zulässigkeit des Trockenkiesabbaus in der Schutzzone III. Auch die Bestimmung des § 6 Abs. 4 der Verordnung, auf die sich die Beigeladene zuletzt in der mündlichen Verhandlung berufen hat, erfasst das Vorhaben nicht. Der (ordnungsgemäße und sich im Rahmen der Genehmigung haltende) Abbau von Kies ist keine „Handlung, die das Eindringen von Treibstoffen, Ölen, giftigen Stoffen ... oder anderen wassergefährdenden Stoffen ... in das Grundwasser ermöglich[t]“. Dies ergibt sich einerseits bereits aus dem dargelegten systematischen Regelungszusammenhang, der die Zulässigkeit eines Trockenabbaus in der weiteren Schutzzone gerade voraussetzt; andererseits will die Vorschrift ersichtlich nur konkrete wassergefährdende Handlungen untersagen, nicht aber an eine - latent immer bestehende - abstrakte Gefährlichkeit eines zulässigen Vorhabens anknüpfen. Ein gewisses Unfallrisiko bzw. eine Verunreinigungsgefahr mag mit einem Kiesabbau typischerweise verbunden sein; dies macht den ordnungsgemäß ausgeführten Abbauvorgang als solchen aber noch nicht zu einer konkret wassergefährdenden Handlung im Sinne dieser Vorschrift; konkrete Handlungen dieser Art während oder gelegentlich des Abbaus bleiben gleichwohl verboten (vgl. im Übrigen auch § 4 Abs. 1 BBodSchG).
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3. Bauplanungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens als Abgrabung größeren Umfangs im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB nach § 35 BauGB, da sich das streitige Abbaugebiet weder innerhalb des Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (vgl. § 34 BauGB) befindet. Dabei unterfällt das wegen der besonderen Anforderungen an die Umgebung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte Vorhaben den Bestimmungen des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB. Jede Art von Bodenschatzgewinnung - und damit auch der Kiesabbau - ist naturgegeben ortsgebunden, da nur dort Bodenschätze abgebaut werden können, wo sie vorkommen. Solch ortsgebundenes Gewerbe stellt also besondere Anforderungen an seine Umgebung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (Brügelmann / Dürr, Kommentar zum BauGB, § 35 BauGB, Rn 53 m.w.N.) und ist privilegiert. Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein solches Vorhaben im Außenbereich im Weiteren nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und auch sonst kein Zulassungshindernis besteht.
85 
a) Insbesondere widerspricht das Vorhaben nicht Zielen der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, vgl. zu dessen Bedeutung im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; zur Vorgängervorschrift noch BVerwG, Urteil vom 19.07.2001 - 4 C 4/00 -, BVerwGE 115, 17). Das geplante Kiesabbau ist zwar wegen seiner Flächenausdehnung (ca. 6,6 ha zzgl. angrenzende, nicht rekultivierte Flächen) und der mit ihm verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung raumbedeutsam (vgl. dazu § 3 Nr. 6 ROG und etwa Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 35, Rn 120, 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.1999 - 10 S 1443/97 -; Beschluss vom 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Er steht aber nicht im Widerspruch zu Zielen der Raumordnung und muss sich auch sonst im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB raumordnerische Vorgaben nicht als öffentliche Belange genehmigungshindernd entgegenhalten lassen.
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Derartige Ziele der Raumordnung sind dem Regionalplan Donau-Iller in seiner für verbindlich erklärten Fassung zu entnehmen. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- und Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; insofern genießen sie mittelbare Bindungswirkung nach § 4 Abs. 4 ROG gegenüber Personen des Privatrechts. Nach der Verbindlichkeitserklärung der Landesregierung vom 24.09.1987 werden von der Verbindlichkeitserklärung (§ 10 LPlG) die Plansätze, die Strukturkarte und in die zweiteilige Raumnutzungskarte, nicht jedoch die Begründung erfasst. Dabei kann ferner - im Rahmen der Zulassungsschranke des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB - der Entwurf einer Teilfortschreibung des Regionalplans (noch) keine Berücksichtigung finden, da die darin enthaltenen Zielvorgaben (Ausschlussbereiche nach Plansatz B IV Nr. 3.2.2) noch nicht die nach § 3 Nr. 2 ROG erforderliche Verbindlichkeit erlangt haben.
87 
Der Regionalplan in seiner danach hier maßgeblichen Fassung von 1987 legt zum Einen in Teil B IV (Fachliche Ziele - gewerbliche Wirtschaft) unter Nrn. 3.2.2.1.1 und 3.2.2.1.2 für den (hier betroffenen) baden-württembergischen Teil der Region Vorrang- und Vorbehaltsflächen für den Kiesabbau fest und stellt diese in der dem Regionalplan beigefügten Karte 2 ("Siedlung und Versorgung") mit der gebotenen räumlichen Konkretheit (hierzu: BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 70.79, BVerwGE 68, 319) dar. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Plangeber mit dieser positiven Ausweisung von Abgrabungsflächen zugleich das Ziel verfolgte, mit der Konzentration von Abbauflächen an bestimmten Standorten einen Ausschluss solcher Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet festzuschreiben. Eine solche negative Ausschlusswirkung kann zwar grundsätzlich auch in einer positiven Zielbestimmung liegen (VG Sigmaringen, Urteil vom 28.09.2000 - 4 K 2577/98 -, m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 25.11.1991 - 14 B 3207/89 -, BayVBl 1992, 529 ff.; Urteil vom 12.02.1993 - 26 B 1573/89 -; Urteil vom 19.04.2004 - 15 B 99.2605 -, BayVBl. 2005, 80). Voraussetzung dafür wäre aber weiterhin - negativ - die Feststellung einer rechtlichen Ausschlusswirkung mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen unzulässig sind. Dabei muss dem Plan ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird, um sicher zu stellen, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2003 - 1 A 11306/01 -; BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 -). Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken, wobei die Entscheidung des Gesetzgebers über die Privilegierung einzelner Vorhaben zu berücksichtigen und der Realisierung derartiger Vorhaben in substanzieller Weise Raum zu geben ist (vgl. zu alledem nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 -, DÖV 2004, 673).
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Nach diesen Maßgaben ist dem Regionalplan Donau-Iller in seiner hier maßgeblichen Fassung eine negative Ausschlusswirkung nicht zu entnehmen. Die darin enthaltenen Zielvorgaben sind nicht konkret genug, um eine derart weit reichende Ausschlusswirkung begründen zu können. Im Kapitel I „Natur und Landschaft“ heißt es etwa nur im Bezug auf - im hier streitigen Planbereich (gerade) nicht ausgewiesene - Landschaftsschutzgebiete, dass dort der Abbau von Kies aufgegeben werden solle (B I Nr. 3.2.2). Allgemein wird zu Landschafts- und Naturschutz nur ausgeführt, der Abbau von Rohstoffen solle sich in der Region „stärker als bisher“ an ökologischen und gestalterischen Erfordernissen orientieren, wobei der Abbau von Rohstoffen nicht in geschützten Gebieten erfolgen solle - soweit er dem Schutzzweck entgegenstehe - und „grundsätzlich auf Schwerpunkte konzentriert“ werden solle (B I Nr. 5.10). Zum Zwecke der Sicherung des Rohstoffabbaus in der Region hat der Regionalplan daher ein Abbaukonzept zur Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen entwickelt, was zur Positivausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsflächen führte. In der Begründung dazu (zu B IV Nr. 3.2.2.1) heißt es, der Rohstoffabbau solle in den Vorrangbereichen „weitestmöglich konzentriert werden“. Dem Schutz der Wasservorkommen in der Region widmet sich der Regionalplan insoweit, als er über die bestehenden Wasserschutzgebiete hinaus Wasserschongebiete ausweist. Konkrete Aussagen dahin gehend, dass ein Kiesabbau außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsflächen ausgeschlossen sein soll, finden sich jedoch nicht. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bereits die Verwendung des Begriffs „konzentrieren“ oder „Schwerpunkt“ darauf hindeuten kann, dass von einer planerischen Befugnis Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 -). Hier tauchen derartige Formulierungen aber entweder nur im Zusammenhang mit Natur- oder Landschaftsschutzgebieten oder im Rahmen der Begründung von einzelnen Zielvorgaben auf, ohne dass eine hinreichend klare - negative - planerische Gesamtaussage erkennbar wird. Gegen einen derartigen Planinhalt spricht auch der Umstand, dass der Regionalverband nunmehr selbst im Rahmen der Teilfortschreibung die Aufnahme von Ausschlussgebieten für sinnvoll erachtet. Letztlich würde es dem Regionalplan 1987 ohnehin an dem für die Ausschlusswirkung erforderlichen abgewogenen gesamträumlichen Planungskonzept fehlen. Der Ausarbeitung des Rohstoffsicherungskonzepts lag nämlich kein gesamträumlicher Ansatz zugrunde. Vielmehr beschränkte sich der Regionalverband damals darauf, potenzielle Abbauflächen anhand der Unterlagen der Geologischen Landesämter zu ermitteln und diese zusammen mit den bereits bestehenden Abbauflächen und Interessengebieten der Rohstoffindustrie im Hinblick auf Nutzungskonflikte zu analysieren (vgl. näher die Begründung zu B IV Nr. 3.2.1.1). Außerhalb von Interessengebieten liegende Bereiche wurden nicht untersucht (vgl. den Umweltbericht zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans Donau-Iller zur nachhaltigen Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen, S. 2). Ein gesamträumliches Planungskonzept erfordert aber eine flächendeckende Abwägung aller potenziell abbauwürdigen Flächen sowie aller den Rohstoffabbau ggf. ausschließenden Belange. Eine solche hat für den in Geltung befindlichen Regionalplan nicht stattgefunden, was insbesondere die nunmehr im Rahmen der geplanten Teilfortschreibung vorgenommene Strategische Umweltprüfung, die einen entsprechenden umfassenden konzeptionellen Ansatz aufweist, zeigt.
89 
Auch bei einer Zusammenschau der Darstellung von Vorrang- und Vorbehaltsbereichen mit weiteren regionalplanerischen Festlegungen im Regionalplan 1987 (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 12.02.1993 - 26 B 89.1573 -) besteht kein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Insoweit wäre allenfalls das in der Karte „Siedlung und Versorgung“ zeichnerisch dargestellte - bestehende - Wasserschutzgebiet (Rechtsverordnung des Landratsamts B. vom 12.03.1973) in die Betrachtung mit einzubeziehen. Abgesehen von dem Umstand, dass der Regionalplan 1987 das Wasserschutzgebiet lediglich als Bestand zeichnerisch übernommen hat und damit nicht ersichtlich und notwendigerweise eine eigene planerische Aussage verbinden wollte (darin unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallgestaltung von derjenigen bei Bayerischer VGH, Urteil vom 12.02.1993 - 26 B 89.1573 -), lässt sich insbesondere auch nicht feststellen, dass ein Wasserschutzgebiet zwangsläufig einem (Trocken-)Kiesabbauvorhaben entgegenstehen muss; vielmehr ist nach den Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung vom 12.03.1973 (vgl. insbes. §§ 5 Abs. 6, 6 WSG-RVO) ein Trockenabbau in Schutzzone III - wie dargelegt - zulässig. Überdies ist das bestehende Wasserschutzgebiet in der Legende zur Karte „Siedlung und Versorgung“ explizit nicht als Ziel der Raumordnung, sondern lediglich unter „II. Bestehende Nutzungen und Festsetzungen“ aufgeführt.
90 
b) Auch sonst stehen dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegen.
91 
aa) Der Entwurf einer Teilfortschreibung des Regionalplans Donau-Iller zur Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen kann zwar im Rahmen der Abwägung nach § 35 Abs. 3 BauGB hier Berücksichtigung finden. Auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können ggf. als nicht benannte öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, noch bevor sie die Qualität rechtlich verbindlicher Zielvorgaben erreichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 3.02 - und ausführlich auch zu sämtlichen Einwänden Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2004 - 8 A 11520/03 -, NuR 2004, 465), wenn sie ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung aufweisen und bereits zeichnerisch oder verbal hinreichend detailscharf umrissen sind, sich darüber hinaus aufgrund des fortgeschrittenen Abwägungsvorgangs die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigt, dass die Zielvorgabe zu einer verbindlichen erstarken wird. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die im Teilfortschreibungsentwurf enthaltenen Ausschlussgebiete hier wohl gegeben, auch wenn noch das nach Art. 20 Abs. 2 des zugrunde liegenden Staatsvertrages erforderliche zweite Anhörungsverfahren durchzuführen ist. Das geplante Abbaugebiet wird eindeutig innerhalb eines zeichnerisch dargestellten Ausschlussgebiets liegen. In Anbetracht des Umstands, dass die Abbaufläche nach dem Ansatz der Strategischen Umweltprüfung in den Bereich einer Tabufläche fällt, wird sich daran auch im weiteren Anhörungsverfahren voraussichtlich nichts ändern. Der Bereich wird daher mit hinreichender Sicherheit als Ausschlusszone ausgewiesen werden, sodass die in Entstehung befindliche Regionalplanung dem Vorhaben nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -) bereits jetzt entgegengehalten werden könnte.
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Jedoch steht das insoweit relevante, in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung bereits inhaltlich dem Vorhaben nicht in einer Weise entgegen, dass die beantragte Genehmigung versagt werden könnte. Die „Verhinderungskraft“ eines noch nicht verbindlichen Zieles kann nicht weiter gehen als diejenige der späteren endgültigen Zielfestlegung (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -). Nr. 3.2.2 des Teilfortschreibungsentwurfs sieht jedoch vor, dass die Ausschlussbereiche (nur) von „regional bedeutsamen Vorhaben zur Gewinnung von oberflächennahen Rohstoffen freizuhalten“ sind.
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Das hier streitige Vorhaben ist nicht regional bedeutsam in diesem Sinne. Der Begriff der regionalen Bedeutsamkeit ist autonom aus dem Text und Begründungszusammenhang des Teilfortschreibungsentwurfs heraus abzuleiten und insbesondere offenkundig nicht deckungsgleich mit der Raumbedeutsamkeit im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB oder § 3 Nr. 6 ROG. Der Regionalverband selbst hat die „regionale Bedeutsamkeit“ eigenständig definiert, indem er in der Begründung nur Flächenansprüchen über 10 ha eine überörtliche Bedeutung zugemessen hat. Die Begründung des Plansatzes nimmt zwar nicht an der Verbindlichkeit der Zielvorgaben teil, ist aber bei der Auslegung und Inhaltsbestimmung der Zielvorgaben zu berücksichtigen. Inhaltlich deckt sich die vorgegebene Größenordnung im Übrigen auch mit anderen gesetzlichen Aussagen zu diesem Problemkreis (vgl. etwa das Erfordernis eines Raumordnungsverfahrens für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen überörtlicher Bedeutung zum Abbau oberflächennaher Rohstoffe mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr in § 1 Satz 3 Nr. 17 der Raumordnungsverordnung oder auch die Anordnung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles im Sinne von § 3 c UVPG in Nr. 5.2.2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 LUVPG für Abbauvorhaben im Außenbereich auf einer Fläche von mehr als 10 ha). Das Vorhaben selbst beansprucht lediglich eine Fläche von ca. 6,6 ha. Hinzuzurechnen sind die angrenzenden, aber noch nicht rekultivierten Flächen des alten Abbaugebiets. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Begründung der Nr. 3.2.2, die eine Zusammenrechnung der Flächen für die Frage der regionalen Bedeutsamkeit vorsieht und in dieser Form voraussichtlich auch im zweiten Anhörungsverfahren erhalten bleiben wird, nachdem sie bereits Ergebnis einer umfassenden Diskussion und Kompromissfindung im ersten Anhörungsverfahren war (vgl. die Zusammenstellung der Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung und die Würdigungen der Geschäftsstelle des Regionalverbands dazu in Anhang 1 des bereits zitierten Umweltberichts, S. 167 ff., sowie die Protokolle der Sitzung des Planungsausschusses und Planungsbeirats vom 16.12.2004, Anhang 9, S. 453, und der Sitzung der Verbandsversammlung vom 17.02.2005, Anhang 10, S. 459). Auch wenn die noch zu rekultivierende Restfläche des Gewanns „Taubholz“ einzurechnen ist und sich dadurch ein Gesamtflächenverbrauch über 10 ha ergeben sollte (was die Klägerin bestreitet), dürfte die Schwelle zur regionalen Bedeutsamkeit nicht überschritten, jedenfalls aber mit Hilfe von Nebenbestimmungen zur Genehmigung als milderes Mittel im Vergleich zur Genehmigungsversagung zu verhindern sein. Nach den zur Genehmigung gestellten Bauunterlagen ist nämlich vorgesehen, dass mit den Verfüllarbeiten im Abbaugebiet bereits parallel zum abschnittsweisen Abbau begonnen werden soll, was die Flächeninanspruchnahme verringert. Darüber hinaus dürften die Rekultivierungsarbeiten im Gewann „Taubholz“ abgeschlossen sein, bevor eine die gesamte Deckschicht des nunmehr geplanten Abbaugebietes abgedeckt sein wird. Letztlich lässt sich die Genehmigung auch unter der aufschiebenden Bedingung der ausreichenden Verfüllung und Rekultivierung des angrenzenden Abbaugebiets und ggf. jeweils weiterer einzelner Abbauabschnitte erteilen. Damit ist sicher gestellt, dass zu keinem Zeitpunkt eine Fläche von mehr als 10 ha in Anspruch genommen wird.
94 
bb) Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft L. in seiner in Geltung befindlichen Fassung enthält gleichfalls keine Darstellungen, die als öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Vorhaben entgegen stehen.
95 
Auch insoweit ist im Hinblick auf die planerischen Ziele erforderlich, dass besondere Hinweise dafür vorliegen, dass der Plangeber durch die Darstellung von Vorrang- und Vorbehaltsflächen an anderer Stelle eine Ausschlusswirkung erzielen wollte. Die Flächennutzungsplankarte weist jedoch lediglich Kiesabbaubestandsflächen aus, ohne planerische Aussagen über - weitere - künftige Abbauflächen zu treffen. Auch dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine ggf. beabsichtigte negative Ausschlusswirkung entnehmen. Dort heißt es lediglich, aus hydrogeologischen Gründen dürfe eine Freilegung des Grundwassers nicht erfolgen, was beim hier streitigen Trockenabbau auch nicht beabsichtigt und auch jedenfalls nicht Gegenstand der beantragten Genehmigung ist. Das in die Karte zum Flächennutzungsplan als Bestand nachrichtlich übernommene Wasserschutzgebiet rechtfertigt auch in diesem Zusammenhang - aus den dargelegten Gründen - keine andere Beurteilung.
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Ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange besteht allein darin, dass der Flächennutzungsplan für das streitige Abbaugebiet die Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ getroffen hat. Voraussetzung dafür, dass diese Darstellung sich gegen ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB dergestalt durchsetzen könnte, dass sie dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegen steht, wäre jedoch eine qualifizierte positive Standortzuweisung für die Landwirtschaft. Es ist aber in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung wie auch in der Literatur anerkannt, dass die generelle Ausweisung aller für eine landwirtschaftliche Nutzung in Betracht kommender Außenbereichsflächen als „Flächen für die Landwirtschaft“ regelmäßig keine qualifizierte Standortzuweisung enthält und dass von dieser Regel nur dann abzuweichen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass im spezifischen Einzelfall eine solche konkrete positive Zuweisung ausnahmsweise gewollt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311 ff. ; Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300 ff. ; Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 28.86 -, NVwZ 1991, 161 f.; Beschluss vom 03.06.1998 - 4 B 6.98 -, NVwZ 1998, 960 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.1994 - 10 S 966/94 -, NVwZ-RR 1994, 571 ff.; Krautzberger, in: Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, § 35, Rn 50; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 35, Rn 65). Für einen atypischen Fall, in dem ausnahmsweise die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ eine solch qualifizierte Bedeutung zukommen könnte, ist hier nichts ersichtlich.
97 
Auch der Fortschreibungsentwurf des Flächennutzungsplans führt zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Frage, welche Vorwirkungen dem Entwurf zum jetzigen Planungsstand zukommen, fehlt es jedenfalls weiterhin an einer die negative Ausschlusswirkung begründenden hinreichend konkreten Planungsaussage. Zwar sind nunmehr auch über die bloße Bestandsnachzeichnung hinaus Flächen für künftigen Kiesabbau planerisch dargestellt. Dass das hier streitige Vorhaben aber an anderer Stelle ausgeschlossen sein soll, lässt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen. Das ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Fortschreibungsentwurf. Dort wird an die Vorgaben der Teilfortschreibung des Regionalplans angeknüpft. Dessen Ziele sollen „inhaltlich vollständig in den Flächennutzungsplan übernommen“ werden. Darüber hinaus wird lediglich angekündigt, dass über die dargestellten Abbauflächen hinaus keine weiteren mehr „ausgewiesen“ werden sollen, was aber nicht bedeutet, dass sie andernorts auch nicht mehr genehmigt werden können. Übernimmt aber der Flächennutzungsplan explizit inhaltlich die Vorgaben des Regionalplans und setzt diese um, so könnte ein Ausschluss von nicht positiv ausgewiesenen Flächen bei paralleler Betrachtungsweise nur gleichfalls regional bedeutsame und damit 10 ha überschreitende Abbaugebiete erfassen. Ein derartiger Ausschluss steht einer Genehmigung des hier streitigen Vorhabens - wie dargelegt - nicht entgegen.
98 
Selbst wenn im Übrigen durch die Fortschreibungen des Regionalplans und des Flächennutzungsplans nunmehr öffentliche Belange berührt sein sollten, wäre noch zu prüfen, ob sich diese gegen das privilegierte Vorhaben durchzusetzen vermögen, was angesichts der Vorbelastung des Gebiets und angesichts des Umstands, dass die Klägerin ihren Genehmigungsantrag lange Zeit vor der Abfassung der Fortschreibungsentwürfe gestellt hat, durchaus fraglich erschiene (vgl. zur Abwägung in derartigen Fallgestaltungen ausführlich VG Sigmaringen, Urteil vom 28.09.2000 - 4 K 2577/98 -).
99 
cc) Wasserwirtschaftliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB bzw. die Trinkwasserversorgung des Ortsteils S. allgemein - ggf. als unbenannter öffentlicher Belang - (vgl. dazu und zum Verhältnis zu speziellen wasserrechtlichen Schutzvorschriften BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 - 4 C 5.00 -, NVwZ 2001, 1048) stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Das von der Kammer zu der Frage, ob die mit einem Trockenkiesabbau verbundenen Risiken zu einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die Quelle S. führen können, eingeholte und vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläuterte hydrogeologische Sachverständigengutachten hat plausibel und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Gefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Nach den Ausführungen des Gutachters verläuft zwischen dem geplanten Abbaugebiet und der Quellfassung eine Trennstromlinie, die dazu führt, dass die Quelle nur von einem am westlichen Rand der grundwasserführenden Schotterrinne verlaufenden Teilstrom gespeist wird, sodass Grundwasser östlich der Trennstromlinie nicht zur Quellfassung fließt, sondern in nördlicher Richtung abgeführt wird. Grafisch verdeutlicht dies die nachfolgende vom Gutachter gefertigte Abbildung:
100 
schraffiert: beantragtes Abbaugebiet; gelb: oberflächlich anstehendes Tertiär; blau: grundwassererfüllter Teil der Haslacher Schotter; blaue Pfeile: vermutete Grundwasserfließrichtung; gestrichelte blaue Linie: vermutete Trennstromlinie
101 
Die Kammer erachtet aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit für äußerst gering, dass Grundwasser vom äußersten östlichen Rinnenrand - wo das Abbaugebiet (selbst nur zu einem geringen Teil oberhalb von grundwasserführenden Gesteinsschichten) liegen soll - zum Quellaustritt am äußersten westlichen Rinnenrand gelangt und dabei den - nach den für das Gericht plausiblen Annahmen des Sachverständigen - in nördlicher Richtung fließenden Grundwasserstrom kreuzt.
102 
Der Sachverständige ist in wissenschaftlich nicht zu beanstandender und insoweit auch von der Beigeladenen nicht gerügten Weise vorgegangen und hat Grundwasserpegel errichtet, die Schüttung der Quelle gemessen und bereits vorhandene Daten aus dem Gebiet herangezogen, um zu seinen fachlichen Schlussfolgerungen zu gelangen. Der von der Beigeladenen gerügte Übertragungsfehler bei der Berechnung des Teilabstroms im Bereich des Pegels GWM 3 wirkt sich - wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat und was von der Beigeladenen auch nicht in Frage gestellt wurde - nicht auf die Schlussfolgerungen aus und führt lediglich dazu, dass die Grundwassermenge im Bereich des Pegels GWM 3 (Rinnenmitte) mit 0,57 l/s anzunehmen ist. Entscheidend bleibt aber die auch im Vergleich dazu wesentlich größere Grundwassermenge im Bereich des Pegels GWM 4 von 15 l/s, die zu der Annahme führt, dass dort der Hauptgrundwasserstrom verlaufen muss. Der Sachverständige hat unter Zuhilfenahme der - unstreitigen - geomorphologischen Gegebenheiten der Region und der vorhandenen und erhobenen Daten über Grundwasserstand und -fließrichtung plausibel dargelegt, dass das Grundwasser in der Schotterrinne nach Norden fließt und dass es vermutlich - bei allen einzuräumenden Unwägbarkeiten - einen Hauptstrombereich in der Rinnenmitte gibt.
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Davon ausgehend erachtet es die Kammer entgegen den Vermutungen, die der von der Beigeladenen beauftragte Privatgutachter in der mündlichen Verhandlung aufgestellt hat, für eher unwahrscheinlich, dass der Hauptgrundwasserstrom im Bereich der nur ca. 100 m nördlich eines Tertiäraufschlusses gelegenen Quelle oder südlich davon ins Rottal austritt.
104 
Die von der Beigeladenen durch Prof. Dr. J. schriftlich vorgebrachten und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Einwände, die lediglich als (qualifizierter) Parteivortrag zu werten sind (vgl. dazu nur Rudisile, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 98, Rn 183), vermögen die Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen nicht in entscheidungserheblicher Weise in Frage zu stellen. Diese Einwände gründen sich in erster Linie auf den Umstand, dass Schotterablagerungen typischerweise unregelmäßig und komplex ausgestaltet sind, sodass sich verlässliche Angaben über Grundwasserfließrichtungen und -geschwindigkeiten nur sehr schwierig treffen lassen. Eine Extrapolation der Messungen aus einzelnen Bereichen auf einen größeren Raum sei nur sehr schwer möglich. Es sei ebenso möglich, dass das Grundwasser aus dem Bereich des geplanten Abbaugebiets auf die Quellfassung zufließe. Nehme man etwa Messdaten aus dem Jahr 1967 betreffend den westlichen Bereich der Rinne, so sei auch dort eine Fließrichtung zur Quelle hin festzustellen. Die 1967 gemessenen Werte waren jedoch auch dem gerichtlichen Sachverständigen bekannt. Dass dieser daraus keine anderweitigen Schlüsse auf die Fließrichtung des Grundwassers gezogen hat, ist nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlungen nachvollziehbar; die Werte beruhen nämlich im Hinblick auf die unterschiedlichen Bohrpunkte auf verschiedenen Messzeiten - mit ggf. unterschiedlichen Grundwasserständen -, was ihre Verwertbarkeit mangels Vergleichbarkeit beeinträchtigt. Im Übrigen steht die Annahme einer Fließrichtung des Grundwassers zur Quelle hin im westlichen Rinnenbereich den Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht zwingend entgegen, da auch dieser davon ausgeht, dass Grundwasser westlich der Trennstromlinie die Quelle speist. Dass sämtliche Erkenntnisse und Schlussfolgerungen allgemein aufgrund der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten und der komplexen geologischen Verhältnisse mit Unsicherheitsfaktoren belastet sind, hat der Sachverständige darüber hinaus selbst durchgehend betont. Dies steht aber der von ihm vorgenommenen Bewertung der erhobenen und vorhandenen Daten nicht entgegen. Bereits grundsätzlich ist der Hinweis auf einzelne Erkenntnislücken für sich genommen noch nicht geeignet, Sachverständigenaussagen zu erschüttern, weil derartige Erkenntnislücken betreffend die Verhältnisse im Untergrund häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem Konflikt angemessenem Aufwand nicht zu schließen sind (vgl. nur Bay. VGH, Beschluss vom 07.10.2002 - 22 ZB 02.1206 -, BayVBl. 2003, 753). Die in Kenntnis der Unwägbarkeiten getroffene Annahme des Gutachters, dass ein Grundwasserverlauf quer zu der geologischen Struktur der Schotterrinne vom äußersten Ostrand hin zum äußersten Westrand nahezu ausgeschlossen ist, überzeugt die Kammer, zumal der Sachverständige ausgeführt hat, diese Bewertung sei auch bei Zugrundelegung abweichender Prämissen, wie sie von der Beigeladenen z.T. vorgetragen werden, aufrecht zu erhalten. Auf dieser Erkenntnisgrundlage ist es wiederum ausgeschlossen, dass das geplante Abbaugebiet innerhalb der sog. 50-Tages-Linie (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 990/98 -, VBlBW 1999, 97; Sieder / Zeitler / Dahme, WHG, § 19, Rn 22; Bay. VGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, BayVBl. 2003, 146 mit Verweis auf die DVGW-Richtlinien; Urteil vom 16.09.2003 - 22 N 02.2535 -; Schulz, Bodenschatzgewinnung in Grundwasserschutzgebieten, Jahrbuch des Umwelt- und Technikrechts 1999, 199, 219) liegt, was ggf. dazu geführt hätte, die Schutzgebietsausweisung in der Rechtsverordnung des Landratsamts als unzureichend zu betrachten (vgl. die Anforderungen der VwV des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten vom 14.11.1994, GABl. S. 881) und dem im Rahmen der Abwägung nach § 35 BauGB gebührend Rechnung zu tragen. Denn bei Zugrundelegung des vom Sachverständigen erzielten Ergebnisses fließt das im Bereich des Abbaugebiets teilweise anstehende Grundwasser überhaupt nicht bis zur Quelle. Die von der Beigeladenen vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (Hydrogeo) aus dem Januar 2002 - derzufolge nicht unwahrscheinlich sei, dass der gesamte Schotterkörper über die Quelle S. entwässere, die aber im Übrigen ebenso davon ausging, dass die grundwasserführende Schotterrinne von einem Höhenrücken unterteilt ist - ist damit auch aufgrund der zwischenzeitlich zusätzlich erhobenen Daten überholt.
105 
Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass die Reinhaltung des Grundwassers und der Schutz der Trinkwasserversorgung eine überragend wichtige Gemeinwohlaufgabe darstellen (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 20.09.1995 - 2 K 910/93 -, ZfW 1997, 60; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -), was auch Auswirkungen auf den Maßstab der Wahrscheinlichkeitsprognose im Bezug auf die Gefahrverwirklichung haben muss. Aufgrund dessen sah sich die Kammer auch veranlasst, der Frage der Grundwassergefährdung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter nachzugehen. Mit letzter Sicherheit ließe sich - wie auch der Sachverständige anmerkt - eine Gefährdung der Quelle nur mit einem bzw. mehreren Färbversuchen ausschließen. Gleichwohl ist im hier zu beurteilenden Zusammenhang - nämlich im Rahmen der Abwägung der öffentlichen Belange mit dem Interesse der Klägerin an der Verwirklichung des Vorhabens - aus rechtlicher Sicht eine derartige letzte Gewissheit nicht erforderlich. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, a.a.O.), dass die Beantwortung der Frage, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB) oder ob es öffentliche Belange lediglich beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB), eine Abwägung voraussetzt. Diese Abwägung ist keine planerische, sondern eine nachvollziehende. Dabei kommt privilegierten Vorhaben im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber sie generell dem Außenbereich zugewiesen hat, ein besonders starkes Gewicht zu, das hier noch dadurch verstärkt wird, dass ein eingerichteter und ausgeübter Abbaubetrieb am Standort bereits vorhanden ist, es also nicht um eine erstmalige Genehmigung geht (vgl. zu Letzterem Gaentzsch, NVwZ 1998, 889, 897). Dem steht die nicht vollständig auszuschließende Gefährdung der Trinkwasserversorgung des Ortsteils S. gegenüber. Insoweit ist jedoch zum Einen bereits zu berücksichtigen, dass eine derartige Gefahr im Falle eines ordnungsgemäßen Betriebs der Kiesabbauanlagen einschließlich Wiederverfüllung - abgesehen von Naturkatastrophen oder höherer Gewalt - ohnehin nicht besteht und sich allenfalls dann in relevanter Weise realisieren kann, wenn auf dem Betriebsgelände mit gefährlichen Stoffen unsachgemäß umgegangen wird oder sonst unvorhersehbare Leckagen o.ä. eintreten. Zum Anderen spricht auch aus hydrogeologischer Sicht nach den Erkenntnissen des erläuterten Sachverständigengutachtens eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass selbst im Falle eines Unfalls wassergefährdende Stoffe jedenfalls nicht bei der Quellfassung S. austreten würden. Diese insgesamt zu würdigende konkrete Situation verleiht dem abstrakt sehr bedeutsamen öffentlichen Belang hier kein solches Gewicht, dass er sich gegen das privilegierte Vorhaben durchzusetzen vermag.
106 
Das Landratsamt wird im Rahmen der Genehmigungserteilung durch geeignete Nebenbestimmungen sicher zu stellen haben, dass auf dem Abbaugelände keine risikoträchtigen Arbeiten ausgeführt werden und dass die Abbausohle - soweit sie über grundwasserführenden Gesteinsschichten liegt - so festgelegt wird, dass eine Mindestüberdeckung von 2 m über dem höchsten Grundwasserstand gewährleistet ist, damit Schadstoffe im Falle eines Unfalls rechtzeitig vor dem Eindringen in das Grundwasser durch technische Maßnahmen (Auskofferung, Einsatz von Ölbindern usw.) beseitigt werden können (vgl. dazu auch die Hydrogeologischen Beurteilungskriterien des LGRB für den Trockenabbau von Kies und Sand in Wasserschutzgebieten Zone III, 12. Anhang A zu Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Kiesgewinnung und Wasserwirtschaft, S. 102 ff.).
107 
dd) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft stehen dem Vorhaben gleichfalls nicht entgegen. Insoweit ist bereits zu berücksichtigten, dass nach dem Ergebnis des Augenscheins im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung und auch auf Grundlage der vorliegenden Akten in der Umgebung bereits eine nicht nur ganz unbedeutende Anzahl von vergleichbaren Kiesgruben vorhanden ist, die den Charakter der Landschaft mitbestimmen (vgl. dazu Brügelmann / Dürr, § 35 BauGB, Rn 92a) und dass das geplante Abbaugelände, das an vorhandene Abbauflächen anschließt, auch aufgrund der Art der umgebenden Topografie nicht auffallen dürfte. Im Übrigen haben öffentliche Belange, die nur für die Dauer der Abgrabung bis zur nachfolgenden, rechtlich gesicherten Rekultivierung berührt werden, in der Regel gegenüber einer Abgrabung als privilegiertem Vorhaben ein geringeres Gewicht und stehen somit nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 17.81 -, DVBl. 1983, 893; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, § 35 BauGB, Rn 61 m.w.N.). Zur weiteren Begründung wird auf die entsprechenden - noch darzulegenden - Ausführungen im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit verwiesen.
108 
c) Die Erschließung des Vorhabens ist gesichert. Sie kann - wegemäßig - sowohl über die im angrenzenden Abbaugebiet in den Gewannen Taubholz und Greut vorhandenen Wege als auch über das umgebende Feldwegenetz der Beigeladenen erfolgen, wovon sich die Kammer bei dem eingenommenen Augenschein überzeugen konnte.
109 
§ 35 BauGB erfordert ein Mindestmaß der Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge, und zwar nicht nur für Nutzer des privilegierten Betriebs, sondern auch für öffentlichen Zwecken dienenden Fahrzeugverkehr, wobei die Zulassung von privilegierten Vorhaben nicht an übertriebenen Anforderungen an die Erschließung scheitern darf (Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, § 35 BauGB, Rn 69). Der Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BauGB ist dabei in vollem Umfang ein Begriff des Bundesrechts. Denn die bodenrechtliche Zulässigkeit schließt die bundesrechtlich geforderte Sicherung der Erschließung ein. Der Erschließungsbegriff wird auch nicht durch Landesrecht konkretisiert oder ausgefüllt. Andernfalls würde der bundesrechtliche Begriff je nach anzuwendendem Landesrecht unterschiedliche Inhalte haben können. Der Mangel der bundesrechtlich gebotenen Sicherung einer ausreichenden Erschließung kann sich aber nicht allein aus der Unvereinbarkeit eines Vorhabens mit einer landesrechtlichen Norm ergeben (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 -, NVwZ 1989, 353; Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 -, NVwZ 1991, 1076).
110 
Die Benutzung des Wegenetzes durch die Klägerin steht auf Dauer zur Verfügung und ist im hier zu beurteilenden Einzelfall hinreichend gesichert. Aus einer fehlenden dinglichen oder öffentlich-rechtlichen Sicherung darf noch nicht auf die fehlende Erschließungssicherung geschlossen werden. Die Beigeladene, in deren Eigentum zahlreiche der benötigten Wege stehen, ist hier rechtlich gehindert, der Klägerin den Anliegerverkehr zu den Abbaugrundstücken zu untersagen. Dies folgt aus dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 -, NVwZ 1991, 1076). Die Beigeladene hat die Sicherung der Erschließung in früheren Genehmigungen zu anderen Abbauabschnitten nicht in Frage gestellt. Die Klägerin hat durch die Vereinbarung vom 01.06.1973 die Unterhaltslast für den zentralen Zugangsweg 1538 übernommen und ausdrücklich ein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen. Unstreitig ist dieser Weg auch von der Klägerin mit erheblichem finanziellen Aufwand saniert worden. Das gesamte vorangegangene Verhalten der Beigeladenen führt bei einer Gesamtbetrachtung im hier zu beurteilenden Einzelfall dazu, dass sie der Klägerin grundsätzlich eine Nutzung des Feldwegenetzes nicht aus sachfremden Gründen verweigern darf.
111 
Dass die Beigeladene einzelne der zur Erschließung ggf. benötigten Wege durch Gemeinderatsbeschluss vom 25.03.2002 bestandskräftig zu Feldwegen für die Bewirtschaftung der angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG gewidmet hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bereits inhaltlich dürfte diese Widmung der beabsichtigten Nutzung durch die Klägerin nicht ohne Weiteres entgegen stehen. Sie sollte nämlich dazu dienen, sicher zu stellen, dass nur solche Fahrzeuge die Wege benutzen, die die Feldwege im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Bewirtschaftung der jeweils angrenzenden Grundstücke befahren; insbesondere sollte unerwünschter PKW-Verkehr, der die Feldwege z.B. als Abkürzung nutzt, fern gehalten werden. Dass ein (bestimmungsgemäßer) Anliegergebrauch (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1981 - 5 S 1353/80 -, DÖV 1982, 206) - auch zum Kiesabbau - ebenfalls ausgeschlossen sein sollte, ist der Widmung trotz der Bezugnahme auf land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht unmittelbar zu entnehmen. Selbst wenn aber die Widmung der beabsichtigten Nutzung durch die Klägerin entgegen stehen sollte, so darf die Beigeladene - insbesondere in Anbetracht ihres vorangehenden Verhaltens - eine Anliegernutzung der Klägerin nicht verhindern und damit die ihr vom Gesetz eingeräumte Rechtsposition vereiteln, wenn das privilegierte Abbauvorhaben als solches - wie bereits dargelegt bzw. noch darzulegen ist - zulässig ist.
112 
Hinzu kommt, dass die Klägerin der Beigeladenen zumutbare Angebote zur Erschließung unterbreitet hat, welche die Beigeladene nicht bei gleichzeitigem Verweis auf die mangelnde Erschließung ablehnen darf. Die Klägerin hat von sich aus - neben sonstigen Äußerungen über die Bereitschaft, Feldwege weiter zu befestigen - verbindlich angeboten, den Weg Nr. ... zu untertunneln und so die Erschließung durch eine Zufahrt über die bereits bestehenden Abbaugebiete sicher zu stellen. Der Beigeladenen steht es auch nicht etwa frei, ob sie ein solches zumutbares Selbsterschließungsangebot des Bauherrn annimmt oder nicht. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Gemeinde vielmehr bei einem privilegierten Vorhaben im Außenbereich hierzu grundsätzlich verpflichtet. Um dem in der Privilegierung zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck zu genügen, muss sich die Gemeinde mit der Herstellung notwendiger Erschließungsmaßnahmen durch den Bauherrn jedenfalls dann abfinden, wenn ihr - wie hier - nach dem Ausbau keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen werden und ihr die Annahme des Selbsterschließungsangebots auch nicht aus sonstigen - hier nicht ersichtlichen - Gründen unzumutbar ist (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1996 - 3 S 233/95 -, BauR 1997, 985; BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, BauR 1985, 661).
113 
Ist das Vorhaben somit nach § 35 BauGB zulässig, so ist das Gericht an die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene nicht gebunden.
114 
II. Die Versagung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben, über die gleichfalls das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zu entscheiden hat, war ebenfalls rechtswidrig, was zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung führt.
115 
Rechtsgrundlage für den Genehmigungsanspruch sind §§ 10, 11 und 13 LNatSchG.
116 
Dem nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LNatSchG naturschutzrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben stehen keine Vorschriften des LNatSchG entgegen; es ist auch nicht aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften offensichtlich ausgeschlossen, dass das zu genehmigende Vorhaben zur Durchführung gelangen kann. Der durch das Vorhaben bedingte Eingriff in das Landschaftsbild (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LNatSchG) ist unvermeidbar, aber nach den Vorgaben des § 11 LNatSchG zulässig.
117 
Der Eingriff ist mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG. Insbesondere widerspricht das Vorhaben nicht den Zielen des Regionalplans Donau-Iller, wobei insoweit allein auf die verbindlichen Ziele in der geltenden - für verbindlich erklärten - Fassung vom 24.09.1987 abzustellen ist. Auf die Darlegungen im baurechtlichen Zusammenhang wird verwiesen.
118 
Der Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild durch das klägerische Vorhaben ist nicht mit vermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen verbunden, sodass der Eingriff auch nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG unzulässig ist. Vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift und im Sinne des § 19 Abs. 1 BNatSchG liegen nur dann vor, wenn die auf ihre Vermeidbarkeit zu überprüfende Maßnahme an derselben Örtlichkeit ohne Eingriff oder mit einem weniger schwer wiegenden Eingriff verwirklicht werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 30.10.1992 - 4 A 4.92 -, NVwZ 1993, 565 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.1988 - 5 S 1030/87 -, VBlBW 1989, 61; Urteil vom 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, VBlBW 1994, 271 ff.; Urteil vom 15.11.1994 - 5 S 1602/93 -, VBlBW 1995, 392 ff.; Fischer-Hüftle / Schumacher, in: Schumacher / Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 19, Rn 17; Marzik / Wilrich, Bundesnaturschutzgesetz, § 19, Rn 5 f.). § 11 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG hebt nicht darauf ab, ob der Eingriff oder das Vorhaben, durch das er hervorgerufen wird, vermeidbar ist. Die Verpflichtung, die die Normen begründen, zielen vielmehr ausschließlich darauf ab, aus dem Kreis der mit einem Eingriff definitionsgemäß verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft diejenigen zu unterlassen, die vermeidbar sind (BVerwG, Urteil vom 07.03.1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2000 - 10 S 1322/99 -). Die Beeinträchtigungen, die mit dem Kiesabbau einhergehen, sind durch andere Ausführungsvarianten nicht weiter zu minimieren. Eine andere Form des Kiesabbaus erscheint nicht möglich. Im Übrigen sieht der Genehmigungsantrag bereits eine parallele Wiederverfüllung zum weiteren Abbau vor, was die Eingriffsfolgen weiter verringert. Die Klage ist unter anderem deswegen nicht spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), weil dem beklagten Land das Recht und die Pflicht zukommt, mit geeigneten Nebenbestimmungen (vgl. § 36 Abs. 1 VwVfG) sicherzustellen, dass vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen durch den Kiesabbau nicht entstehen können (hierzu unten III.)
119 
Auch § 11 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG steht dem klägerischen Vorhaben nicht entgegen. Die mit dem geplanten Eingriff verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen können innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden. Ausgeglichen sind Beeinträchtigungen nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 2 LNatSchG dann, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Letzteres sieht der in den Genehmigungsunterlagen enthaltene Rekultivierungsplan vor.
120 
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden kann oder nicht, ist immer zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über eine naturschutzrechtliche Genehmigung eine Aussage für einen zukünftigen Zeitraum zu treffen ist (vgl. zu alledem VG Sigmaringen, Urteil vom 28.09.2000 - 4 K 2577/98 -). Die Frist für die Durchführung des Ausgleichs und damit auch der zu beurteilende Zeitraum, in dem der Ausgleich möglich sein muss, richtet sich naturgemäß nach dem, was auszugleichen ist. Bei einer Aussage über einen zukünftigen Zeitraum muss die Aussage über die Ausgleichbarkeit des Eingriffs in das Landschaftsbild prognostischen Charakter haben. Eine im naturwissenschaftlichen Sinne sichere Aussage lässt sich über zukünftige Ereignisse nicht treffen. Das Erreichen des Ausgleichs muss allerdings weit wahrscheinlicher sein als das Nichterreichen des Ausgleichsziels. Jede andere Betrachtungsweise würde dem Schutzzweck des BNatSchG und des LNatSchG nicht gerecht werden. Hier spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es der Klägerin gelingen wird, den Kiesabbaubereich wieder vollständig zu verfüllen. Dies hat der Inhaber der Klägerin mit seinen schriftlichen Ausführungen und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung - wenn auch rechtlich unverbindlich - in ausreichender Form dargetan. Zudem zeigen die Verfüllarbeiten - insbesondere der jüngsten Vergangenheit - in den angrenzenden Abbaugebieten, die auch die Beigeladene nicht bestreitet, dass die Klägerin offenkundig Zugang zu Verfüllmaterial in hinreichenden Mengen hat. Angesichts dessen ist eine nicht weiter substantiierte negative Prognose der Beigeladenen nicht geeignet, die Annahme einer hinreichend sicheren Verfüllung durch die Klägerin in der Zukunft zu erschüttern. Wird die Möglichkeit der vollständigen Wiederverfüllung unsubstantiiert in Abrede gestellt, so folgt daraus noch keine Pflicht, die Verfüllmöglichkeit genauer nachzuweisen.
121 
Zur Sicherung des Ausgleichs der Beeinträchtigungen ist hier an eine Genehmigung in Teilabschnitten bzw. unter der Auflage jeweiliger Teilverfüllungen zu denken.
122 
Die vorgesehene Rekultivierung ist auch mit § 4 Abs. 1 BBodSchG vereinbar. Nach dieser Vorschrift hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Einerseits kann der Abraum, also der Boden, aus dem der Kies gewonnen worden ist, - wie vorgesehen - wieder zur Verfüllung der Abbaustätte genutzt werden. Weiter wird durch geeignete Nebenbestimmungen zu den zu erteilenden Genehmigungen sicherzustellen sein, dass die zur Verfüllung notwendige Beifuhr unbelastet ist und - wie ebenfalls vorgesehen - in ihrer Zusammensetzung und Bodencharakteristik dem entnommenen Boden weitgehend entspricht.
123 
III. Bei der aufgrund dieses Urteils durch das Landratsamt zu treffenden Entscheidung über die Erteilung der begehrten Genehmigungen wird insbesondere Folgendes zu berücksichtigen und zu würdigen sein:
124 
Durch geeignete Nebenbestimmungen ist - wie auch bereits in den früheren Genehmigungen - Vorsorge dafür zu treffen, dass durch die verwendeten Geräte zum Kiesabbau keine Gefährdungen für die Umwelt, insbesondere für das Grundwasser, hervorgerufen werden. Insbesondere ist hier an Vorschriften über die Verwendung bestimmter Schmierstoffe, Treibstoffe und Hydrauliköle sowie bezüglich der Betankung der Betriebsfahrzeuge zu denken. Ein Grundwasserflurabstand von 2 m muss während des Abbaus gewährleistet sein, auch um eine wasserrechtliche Genehmigungspflichtigkeit zu vermeiden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.1994 - 8 S 2569/93 -, ZfW 1997, 32). Dazu sind - wie in den Genehmigungsunterlagen vorgesehen - während des Abbaus regelmäßig Grundwasserstandsmessungen durchzuführen. Neben den im Rohstoffabbau üblichen Nebenbestimmungen zur Unfallverhütung und zum Immissionsschutz sollten auch die vom Landwirtschaftsamt und von der Unteren Naturschutzbehörde angeregten Nebenbestimmungen zur Rekultivierung und Bepflanzung aufgenommen werden und sicher gestellt werden, dass die offen zu Tage tretende Abbaufläche kleiner als 10 ha bleibt.
125 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Ausschlag gebend ist dabei, dass die Klägerin nur zu einem geringfügigen Teil unterliegt und dass die nach § 154 Abs. 3 VwGO aufgrund eigener Antragstellung zu den Kostenpflichtigen zählende Beigeladene und der Beklagte in gleichem Umfang unterliegen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2000 - 10 S 1322/99 -). Auch dem Beklagten waren nach der gesetzlichen Regelung Kosten aufzuerlegen, obwohl dessen Vertreter keinen Antrag gestellt hat. Die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO sind nicht erfüllt. Das Regierungspräsidium T. hat sich im Widerspruchsbescheid nicht allein auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen berufen, sondern auch sachliche Ablehnungsgründe aufgeführt. Von einem alleinigen Verschulden der Beigeladenen im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO kann schon deshalb nicht ausgegangen werden. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Gründe

 
79 
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
80 
Die Klägerin hat mangels Spruchreife keinen Anspruch auf Erteilung einer baurechtlichen (vgl. dazu unter I.) und naturschutzrechtlichen (dazu II.) Genehmigung, wohl aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, dazu III.). Es sind Vorkehrungen im Wege von Nebenbestimmungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Genehmigung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. § 36 Abs. 1 VwVfG).
81 
I. Der Beklagte hat die Erteilung einer Baugenehmigung für das nach §§ 49, 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBO genehmigungspflichtige Vorhaben der Klägerin zu Unrecht abgelehnt; über die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit entscheidet - ebenso wie über die naturschutzrechtliche Zulassung (§§ 48 Abs. 1 Nr. 3, 56 Abs. 1, 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 LNatSchG) - gemäß § 13 Abs. 2 LNatSchG das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde. Von diesem zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen nicht entgegen.
82 
1. Die in der bestandskräftigen Abbaugenehmigung vom 02.11.1978 enthaltene Nebenbestimmung Nr. I.2, wonach eine Entscheidung über einen möglichen Kiesabbau im hier streitigen Abbaugebiet zurückgestellt werde, steht dem Vorhaben bereits inhaltlich nicht entgegen. Regelungsgehalt dieser Nebenbestimmung ist lediglich eine einstweilige Zurückstellung des damaligen Genehmigungsantrags, nicht aber eine endgültige Versagung etwaiger künftiger Genehmigungsanträge. Die weiteren Ausführungen in der Nebenbestimmung zur Sicherung der Wasserversorgung des Ortsteils S. dienen lediglich der Begründung der Zurückstellung, enthalten aber keine eigenständige Regelung. Im Übrigen könnte der Nebenbestimmung ohnehin nach mehr als 20 Jahren weiterer Entwicklung für den hier zu beurteilenden Genehmigungsantrag nichts entnommen werden.
83 
2. Auch die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts B. vom 12.03.1973 steht dem Vorhaben nicht entgegen. Die Entnahme von festen Stoffen wie Steinen, Kies, Sand, Ton, Torf und Humus aus dem Erdreich sowie die Errichtung baulicher Anlagen und die Herstellung von Erdaufschlüssen ist nur in der engeren Schutzzone II (§ 5), nicht aber in der im Bereich des Abbauvorhabens ausgewiesenen weiteren Schutzzone III (§ 6) untersagt. Bereits aus einer systematischen Auslegung der Verordnung folgt daher die grundsätzliche Zulässigkeit des Trockenkiesabbaus in der Schutzzone III. Auch die Bestimmung des § 6 Abs. 4 der Verordnung, auf die sich die Beigeladene zuletzt in der mündlichen Verhandlung berufen hat, erfasst das Vorhaben nicht. Der (ordnungsgemäße und sich im Rahmen der Genehmigung haltende) Abbau von Kies ist keine „Handlung, die das Eindringen von Treibstoffen, Ölen, giftigen Stoffen ... oder anderen wassergefährdenden Stoffen ... in das Grundwasser ermöglich[t]“. Dies ergibt sich einerseits bereits aus dem dargelegten systematischen Regelungszusammenhang, der die Zulässigkeit eines Trockenabbaus in der weiteren Schutzzone gerade voraussetzt; andererseits will die Vorschrift ersichtlich nur konkrete wassergefährdende Handlungen untersagen, nicht aber an eine - latent immer bestehende - abstrakte Gefährlichkeit eines zulässigen Vorhabens anknüpfen. Ein gewisses Unfallrisiko bzw. eine Verunreinigungsgefahr mag mit einem Kiesabbau typischerweise verbunden sein; dies macht den ordnungsgemäß ausgeführten Abbauvorgang als solchen aber noch nicht zu einer konkret wassergefährdenden Handlung im Sinne dieser Vorschrift; konkrete Handlungen dieser Art während oder gelegentlich des Abbaus bleiben gleichwohl verboten (vgl. im Übrigen auch § 4 Abs. 1 BBodSchG).
84 
3. Bauplanungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens als Abgrabung größeren Umfangs im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB nach § 35 BauGB, da sich das streitige Abbaugebiet weder innerhalb des Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (vgl. § 34 BauGB) befindet. Dabei unterfällt das wegen der besonderen Anforderungen an die Umgebung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte Vorhaben den Bestimmungen des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB. Jede Art von Bodenschatzgewinnung - und damit auch der Kiesabbau - ist naturgegeben ortsgebunden, da nur dort Bodenschätze abgebaut werden können, wo sie vorkommen. Solch ortsgebundenes Gewerbe stellt also besondere Anforderungen an seine Umgebung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (Brügelmann / Dürr, Kommentar zum BauGB, § 35 BauGB, Rn 53 m.w.N.) und ist privilegiert. Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein solches Vorhaben im Außenbereich im Weiteren nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und auch sonst kein Zulassungshindernis besteht.
85 
a) Insbesondere widerspricht das Vorhaben nicht Zielen der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, vgl. zu dessen Bedeutung im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; zur Vorgängervorschrift noch BVerwG, Urteil vom 19.07.2001 - 4 C 4/00 -, BVerwGE 115, 17). Das geplante Kiesabbau ist zwar wegen seiner Flächenausdehnung (ca. 6,6 ha zzgl. angrenzende, nicht rekultivierte Flächen) und der mit ihm verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung raumbedeutsam (vgl. dazu § 3 Nr. 6 ROG und etwa Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 35, Rn 120, 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.1999 - 10 S 1443/97 -; Beschluss vom 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Er steht aber nicht im Widerspruch zu Zielen der Raumordnung und muss sich auch sonst im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB raumordnerische Vorgaben nicht als öffentliche Belange genehmigungshindernd entgegenhalten lassen.
86 
Derartige Ziele der Raumordnung sind dem Regionalplan Donau-Iller in seiner für verbindlich erklärten Fassung zu entnehmen. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- und Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; insofern genießen sie mittelbare Bindungswirkung nach § 4 Abs. 4 ROG gegenüber Personen des Privatrechts. Nach der Verbindlichkeitserklärung der Landesregierung vom 24.09.1987 werden von der Verbindlichkeitserklärung (§ 10 LPlG) die Plansätze, die Strukturkarte und in die zweiteilige Raumnutzungskarte, nicht jedoch die Begründung erfasst. Dabei kann ferner - im Rahmen der Zulassungsschranke des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB - der Entwurf einer Teilfortschreibung des Regionalplans (noch) keine Berücksichtigung finden, da die darin enthaltenen Zielvorgaben (Ausschlussbereiche nach Plansatz B IV Nr. 3.2.2) noch nicht die nach § 3 Nr. 2 ROG erforderliche Verbindlichkeit erlangt haben.
87 
Der Regionalplan in seiner danach hier maßgeblichen Fassung von 1987 legt zum Einen in Teil B IV (Fachliche Ziele - gewerbliche Wirtschaft) unter Nrn. 3.2.2.1.1 und 3.2.2.1.2 für den (hier betroffenen) baden-württembergischen Teil der Region Vorrang- und Vorbehaltsflächen für den Kiesabbau fest und stellt diese in der dem Regionalplan beigefügten Karte 2 ("Siedlung und Versorgung") mit der gebotenen räumlichen Konkretheit (hierzu: BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 70.79, BVerwGE 68, 319) dar. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Plangeber mit dieser positiven Ausweisung von Abgrabungsflächen zugleich das Ziel verfolgte, mit der Konzentration von Abbauflächen an bestimmten Standorten einen Ausschluss solcher Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet festzuschreiben. Eine solche negative Ausschlusswirkung kann zwar grundsätzlich auch in einer positiven Zielbestimmung liegen (VG Sigmaringen, Urteil vom 28.09.2000 - 4 K 2577/98 -, m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 25.11.1991 - 14 B 3207/89 -, BayVBl 1992, 529 ff.; Urteil vom 12.02.1993 - 26 B 1573/89 -; Urteil vom 19.04.2004 - 15 B 99.2605 -, BayVBl. 2005, 80). Voraussetzung dafür wäre aber weiterhin - negativ - die Feststellung einer rechtlichen Ausschlusswirkung mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen unzulässig sind. Dabei muss dem Plan ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird, um sicher zu stellen, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2003 - 1 A 11306/01 -; BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 -). Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken, wobei die Entscheidung des Gesetzgebers über die Privilegierung einzelner Vorhaben zu berücksichtigen und der Realisierung derartiger Vorhaben in substanzieller Weise Raum zu geben ist (vgl. zu alledem nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 -, DÖV 2004, 673).
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Nach diesen Maßgaben ist dem Regionalplan Donau-Iller in seiner hier maßgeblichen Fassung eine negative Ausschlusswirkung nicht zu entnehmen. Die darin enthaltenen Zielvorgaben sind nicht konkret genug, um eine derart weit reichende Ausschlusswirkung begründen zu können. Im Kapitel I „Natur und Landschaft“ heißt es etwa nur im Bezug auf - im hier streitigen Planbereich (gerade) nicht ausgewiesene - Landschaftsschutzgebiete, dass dort der Abbau von Kies aufgegeben werden solle (B I Nr. 3.2.2). Allgemein wird zu Landschafts- und Naturschutz nur ausgeführt, der Abbau von Rohstoffen solle sich in der Region „stärker als bisher“ an ökologischen und gestalterischen Erfordernissen orientieren, wobei der Abbau von Rohstoffen nicht in geschützten Gebieten erfolgen solle - soweit er dem Schutzzweck entgegenstehe - und „grundsätzlich auf Schwerpunkte konzentriert“ werden solle (B I Nr. 5.10). Zum Zwecke der Sicherung des Rohstoffabbaus in der Region hat der Regionalplan daher ein Abbaukonzept zur Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen entwickelt, was zur Positivausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsflächen führte. In der Begründung dazu (zu B IV Nr. 3.2.2.1) heißt es, der Rohstoffabbau solle in den Vorrangbereichen „weitestmöglich konzentriert werden“. Dem Schutz der Wasservorkommen in der Region widmet sich der Regionalplan insoweit, als er über die bestehenden Wasserschutzgebiete hinaus Wasserschongebiete ausweist. Konkrete Aussagen dahin gehend, dass ein Kiesabbau außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsflächen ausgeschlossen sein soll, finden sich jedoch nicht. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bereits die Verwendung des Begriffs „konzentrieren“ oder „Schwerpunkt“ darauf hindeuten kann, dass von einer planerischen Befugnis Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 -). Hier tauchen derartige Formulierungen aber entweder nur im Zusammenhang mit Natur- oder Landschaftsschutzgebieten oder im Rahmen der Begründung von einzelnen Zielvorgaben auf, ohne dass eine hinreichend klare - negative - planerische Gesamtaussage erkennbar wird. Gegen einen derartigen Planinhalt spricht auch der Umstand, dass der Regionalverband nunmehr selbst im Rahmen der Teilfortschreibung die Aufnahme von Ausschlussgebieten für sinnvoll erachtet. Letztlich würde es dem Regionalplan 1987 ohnehin an dem für die Ausschlusswirkung erforderlichen abgewogenen gesamträumlichen Planungskonzept fehlen. Der Ausarbeitung des Rohstoffsicherungskonzepts lag nämlich kein gesamträumlicher Ansatz zugrunde. Vielmehr beschränkte sich der Regionalverband damals darauf, potenzielle Abbauflächen anhand der Unterlagen der Geologischen Landesämter zu ermitteln und diese zusammen mit den bereits bestehenden Abbauflächen und Interessengebieten der Rohstoffindustrie im Hinblick auf Nutzungskonflikte zu analysieren (vgl. näher die Begründung zu B IV Nr. 3.2.1.1). Außerhalb von Interessengebieten liegende Bereiche wurden nicht untersucht (vgl. den Umweltbericht zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans Donau-Iller zur nachhaltigen Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen, S. 2). Ein gesamträumliches Planungskonzept erfordert aber eine flächendeckende Abwägung aller potenziell abbauwürdigen Flächen sowie aller den Rohstoffabbau ggf. ausschließenden Belange. Eine solche hat für den in Geltung befindlichen Regionalplan nicht stattgefunden, was insbesondere die nunmehr im Rahmen der geplanten Teilfortschreibung vorgenommene Strategische Umweltprüfung, die einen entsprechenden umfassenden konzeptionellen Ansatz aufweist, zeigt.
89 
Auch bei einer Zusammenschau der Darstellung von Vorrang- und Vorbehaltsbereichen mit weiteren regionalplanerischen Festlegungen im Regionalplan 1987 (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 12.02.1993 - 26 B 89.1573 -) besteht kein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Insoweit wäre allenfalls das in der Karte „Siedlung und Versorgung“ zeichnerisch dargestellte - bestehende - Wasserschutzgebiet (Rechtsverordnung des Landratsamts B. vom 12.03.1973) in die Betrachtung mit einzubeziehen. Abgesehen von dem Umstand, dass der Regionalplan 1987 das Wasserschutzgebiet lediglich als Bestand zeichnerisch übernommen hat und damit nicht ersichtlich und notwendigerweise eine eigene planerische Aussage verbinden wollte (darin unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallgestaltung von derjenigen bei Bayerischer VGH, Urteil vom 12.02.1993 - 26 B 89.1573 -), lässt sich insbesondere auch nicht feststellen, dass ein Wasserschutzgebiet zwangsläufig einem (Trocken-)Kiesabbauvorhaben entgegenstehen muss; vielmehr ist nach den Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung vom 12.03.1973 (vgl. insbes. §§ 5 Abs. 6, 6 WSG-RVO) ein Trockenabbau in Schutzzone III - wie dargelegt - zulässig. Überdies ist das bestehende Wasserschutzgebiet in der Legende zur Karte „Siedlung und Versorgung“ explizit nicht als Ziel der Raumordnung, sondern lediglich unter „II. Bestehende Nutzungen und Festsetzungen“ aufgeführt.
90 
b) Auch sonst stehen dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegen.
91 
aa) Der Entwurf einer Teilfortschreibung des Regionalplans Donau-Iller zur Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen kann zwar im Rahmen der Abwägung nach § 35 Abs. 3 BauGB hier Berücksichtigung finden. Auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können ggf. als nicht benannte öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, noch bevor sie die Qualität rechtlich verbindlicher Zielvorgaben erreichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 3.02 - und ausführlich auch zu sämtlichen Einwänden Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2004 - 8 A 11520/03 -, NuR 2004, 465), wenn sie ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung aufweisen und bereits zeichnerisch oder verbal hinreichend detailscharf umrissen sind, sich darüber hinaus aufgrund des fortgeschrittenen Abwägungsvorgangs die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigt, dass die Zielvorgabe zu einer verbindlichen erstarken wird. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die im Teilfortschreibungsentwurf enthaltenen Ausschlussgebiete hier wohl gegeben, auch wenn noch das nach Art. 20 Abs. 2 des zugrunde liegenden Staatsvertrages erforderliche zweite Anhörungsverfahren durchzuführen ist. Das geplante Abbaugebiet wird eindeutig innerhalb eines zeichnerisch dargestellten Ausschlussgebiets liegen. In Anbetracht des Umstands, dass die Abbaufläche nach dem Ansatz der Strategischen Umweltprüfung in den Bereich einer Tabufläche fällt, wird sich daran auch im weiteren Anhörungsverfahren voraussichtlich nichts ändern. Der Bereich wird daher mit hinreichender Sicherheit als Ausschlusszone ausgewiesen werden, sodass die in Entstehung befindliche Regionalplanung dem Vorhaben nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -) bereits jetzt entgegengehalten werden könnte.
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Jedoch steht das insoweit relevante, in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung bereits inhaltlich dem Vorhaben nicht in einer Weise entgegen, dass die beantragte Genehmigung versagt werden könnte. Die „Verhinderungskraft“ eines noch nicht verbindlichen Zieles kann nicht weiter gehen als diejenige der späteren endgültigen Zielfestlegung (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -). Nr. 3.2.2 des Teilfortschreibungsentwurfs sieht jedoch vor, dass die Ausschlussbereiche (nur) von „regional bedeutsamen Vorhaben zur Gewinnung von oberflächennahen Rohstoffen freizuhalten“ sind.
93 
Das hier streitige Vorhaben ist nicht regional bedeutsam in diesem Sinne. Der Begriff der regionalen Bedeutsamkeit ist autonom aus dem Text und Begründungszusammenhang des Teilfortschreibungsentwurfs heraus abzuleiten und insbesondere offenkundig nicht deckungsgleich mit der Raumbedeutsamkeit im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB oder § 3 Nr. 6 ROG. Der Regionalverband selbst hat die „regionale Bedeutsamkeit“ eigenständig definiert, indem er in der Begründung nur Flächenansprüchen über 10 ha eine überörtliche Bedeutung zugemessen hat. Die Begründung des Plansatzes nimmt zwar nicht an der Verbindlichkeit der Zielvorgaben teil, ist aber bei der Auslegung und Inhaltsbestimmung der Zielvorgaben zu berücksichtigen. Inhaltlich deckt sich die vorgegebene Größenordnung im Übrigen auch mit anderen gesetzlichen Aussagen zu diesem Problemkreis (vgl. etwa das Erfordernis eines Raumordnungsverfahrens für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen überörtlicher Bedeutung zum Abbau oberflächennaher Rohstoffe mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr in § 1 Satz 3 Nr. 17 der Raumordnungsverordnung oder auch die Anordnung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles im Sinne von § 3 c UVPG in Nr. 5.2.2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 LUVPG für Abbauvorhaben im Außenbereich auf einer Fläche von mehr als 10 ha). Das Vorhaben selbst beansprucht lediglich eine Fläche von ca. 6,6 ha. Hinzuzurechnen sind die angrenzenden, aber noch nicht rekultivierten Flächen des alten Abbaugebiets. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Begründung der Nr. 3.2.2, die eine Zusammenrechnung der Flächen für die Frage der regionalen Bedeutsamkeit vorsieht und in dieser Form voraussichtlich auch im zweiten Anhörungsverfahren erhalten bleiben wird, nachdem sie bereits Ergebnis einer umfassenden Diskussion und Kompromissfindung im ersten Anhörungsverfahren war (vgl. die Zusammenstellung der Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung und die Würdigungen der Geschäftsstelle des Regionalverbands dazu in Anhang 1 des bereits zitierten Umweltberichts, S. 167 ff., sowie die Protokolle der Sitzung des Planungsausschusses und Planungsbeirats vom 16.12.2004, Anhang 9, S. 453, und der Sitzung der Verbandsversammlung vom 17.02.2005, Anhang 10, S. 459). Auch wenn die noch zu rekultivierende Restfläche des Gewanns „Taubholz“ einzurechnen ist und sich dadurch ein Gesamtflächenverbrauch über 10 ha ergeben sollte (was die Klägerin bestreitet), dürfte die Schwelle zur regionalen Bedeutsamkeit nicht überschritten, jedenfalls aber mit Hilfe von Nebenbestimmungen zur Genehmigung als milderes Mittel im Vergleich zur Genehmigungsversagung zu verhindern sein. Nach den zur Genehmigung gestellten Bauunterlagen ist nämlich vorgesehen, dass mit den Verfüllarbeiten im Abbaugebiet bereits parallel zum abschnittsweisen Abbau begonnen werden soll, was die Flächeninanspruchnahme verringert. Darüber hinaus dürften die Rekultivierungsarbeiten im Gewann „Taubholz“ abgeschlossen sein, bevor eine die gesamte Deckschicht des nunmehr geplanten Abbaugebietes abgedeckt sein wird. Letztlich lässt sich die Genehmigung auch unter der aufschiebenden Bedingung der ausreichenden Verfüllung und Rekultivierung des angrenzenden Abbaugebiets und ggf. jeweils weiterer einzelner Abbauabschnitte erteilen. Damit ist sicher gestellt, dass zu keinem Zeitpunkt eine Fläche von mehr als 10 ha in Anspruch genommen wird.
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bb) Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft L. in seiner in Geltung befindlichen Fassung enthält gleichfalls keine Darstellungen, die als öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Vorhaben entgegen stehen.
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Auch insoweit ist im Hinblick auf die planerischen Ziele erforderlich, dass besondere Hinweise dafür vorliegen, dass der Plangeber durch die Darstellung von Vorrang- und Vorbehaltsflächen an anderer Stelle eine Ausschlusswirkung erzielen wollte. Die Flächennutzungsplankarte weist jedoch lediglich Kiesabbaubestandsflächen aus, ohne planerische Aussagen über - weitere - künftige Abbauflächen zu treffen. Auch dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine ggf. beabsichtigte negative Ausschlusswirkung entnehmen. Dort heißt es lediglich, aus hydrogeologischen Gründen dürfe eine Freilegung des Grundwassers nicht erfolgen, was beim hier streitigen Trockenabbau auch nicht beabsichtigt und auch jedenfalls nicht Gegenstand der beantragten Genehmigung ist. Das in die Karte zum Flächennutzungsplan als Bestand nachrichtlich übernommene Wasserschutzgebiet rechtfertigt auch in diesem Zusammenhang - aus den dargelegten Gründen - keine andere Beurteilung.
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Ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange besteht allein darin, dass der Flächennutzungsplan für das streitige Abbaugebiet die Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ getroffen hat. Voraussetzung dafür, dass diese Darstellung sich gegen ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB dergestalt durchsetzen könnte, dass sie dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegen steht, wäre jedoch eine qualifizierte positive Standortzuweisung für die Landwirtschaft. Es ist aber in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung wie auch in der Literatur anerkannt, dass die generelle Ausweisung aller für eine landwirtschaftliche Nutzung in Betracht kommender Außenbereichsflächen als „Flächen für die Landwirtschaft“ regelmäßig keine qualifizierte Standortzuweisung enthält und dass von dieser Regel nur dann abzuweichen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass im spezifischen Einzelfall eine solche konkrete positive Zuweisung ausnahmsweise gewollt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311 ff. ; Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300 ff. ; Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 28.86 -, NVwZ 1991, 161 f.; Beschluss vom 03.06.1998 - 4 B 6.98 -, NVwZ 1998, 960 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.1994 - 10 S 966/94 -, NVwZ-RR 1994, 571 ff.; Krautzberger, in: Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, § 35, Rn 50; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 35, Rn 65). Für einen atypischen Fall, in dem ausnahmsweise die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ eine solch qualifizierte Bedeutung zukommen könnte, ist hier nichts ersichtlich.
97 
Auch der Fortschreibungsentwurf des Flächennutzungsplans führt zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Frage, welche Vorwirkungen dem Entwurf zum jetzigen Planungsstand zukommen, fehlt es jedenfalls weiterhin an einer die negative Ausschlusswirkung begründenden hinreichend konkreten Planungsaussage. Zwar sind nunmehr auch über die bloße Bestandsnachzeichnung hinaus Flächen für künftigen Kiesabbau planerisch dargestellt. Dass das hier streitige Vorhaben aber an anderer Stelle ausgeschlossen sein soll, lässt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen. Das ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Fortschreibungsentwurf. Dort wird an die Vorgaben der Teilfortschreibung des Regionalplans angeknüpft. Dessen Ziele sollen „inhaltlich vollständig in den Flächennutzungsplan übernommen“ werden. Darüber hinaus wird lediglich angekündigt, dass über die dargestellten Abbauflächen hinaus keine weiteren mehr „ausgewiesen“ werden sollen, was aber nicht bedeutet, dass sie andernorts auch nicht mehr genehmigt werden können. Übernimmt aber der Flächennutzungsplan explizit inhaltlich die Vorgaben des Regionalplans und setzt diese um, so könnte ein Ausschluss von nicht positiv ausgewiesenen Flächen bei paralleler Betrachtungsweise nur gleichfalls regional bedeutsame und damit 10 ha überschreitende Abbaugebiete erfassen. Ein derartiger Ausschluss steht einer Genehmigung des hier streitigen Vorhabens - wie dargelegt - nicht entgegen.
98 
Selbst wenn im Übrigen durch die Fortschreibungen des Regionalplans und des Flächennutzungsplans nunmehr öffentliche Belange berührt sein sollten, wäre noch zu prüfen, ob sich diese gegen das privilegierte Vorhaben durchzusetzen vermögen, was angesichts der Vorbelastung des Gebiets und angesichts des Umstands, dass die Klägerin ihren Genehmigungsantrag lange Zeit vor der Abfassung der Fortschreibungsentwürfe gestellt hat, durchaus fraglich erschiene (vgl. zur Abwägung in derartigen Fallgestaltungen ausführlich VG Sigmaringen, Urteil vom 28.09.2000 - 4 K 2577/98 -).
99 
cc) Wasserwirtschaftliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB bzw. die Trinkwasserversorgung des Ortsteils S. allgemein - ggf. als unbenannter öffentlicher Belang - (vgl. dazu und zum Verhältnis zu speziellen wasserrechtlichen Schutzvorschriften BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 - 4 C 5.00 -, NVwZ 2001, 1048) stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Das von der Kammer zu der Frage, ob die mit einem Trockenkiesabbau verbundenen Risiken zu einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die Quelle S. führen können, eingeholte und vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläuterte hydrogeologische Sachverständigengutachten hat plausibel und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Gefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Nach den Ausführungen des Gutachters verläuft zwischen dem geplanten Abbaugebiet und der Quellfassung eine Trennstromlinie, die dazu führt, dass die Quelle nur von einem am westlichen Rand der grundwasserführenden Schotterrinne verlaufenden Teilstrom gespeist wird, sodass Grundwasser östlich der Trennstromlinie nicht zur Quellfassung fließt, sondern in nördlicher Richtung abgeführt wird. Grafisch verdeutlicht dies die nachfolgende vom Gutachter gefertigte Abbildung:
100 
schraffiert: beantragtes Abbaugebiet; gelb: oberflächlich anstehendes Tertiär; blau: grundwassererfüllter Teil der Haslacher Schotter; blaue Pfeile: vermutete Grundwasserfließrichtung; gestrichelte blaue Linie: vermutete Trennstromlinie
101 
Die Kammer erachtet aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit für äußerst gering, dass Grundwasser vom äußersten östlichen Rinnenrand - wo das Abbaugebiet (selbst nur zu einem geringen Teil oberhalb von grundwasserführenden Gesteinsschichten) liegen soll - zum Quellaustritt am äußersten westlichen Rinnenrand gelangt und dabei den - nach den für das Gericht plausiblen Annahmen des Sachverständigen - in nördlicher Richtung fließenden Grundwasserstrom kreuzt.
102 
Der Sachverständige ist in wissenschaftlich nicht zu beanstandender und insoweit auch von der Beigeladenen nicht gerügten Weise vorgegangen und hat Grundwasserpegel errichtet, die Schüttung der Quelle gemessen und bereits vorhandene Daten aus dem Gebiet herangezogen, um zu seinen fachlichen Schlussfolgerungen zu gelangen. Der von der Beigeladenen gerügte Übertragungsfehler bei der Berechnung des Teilabstroms im Bereich des Pegels GWM 3 wirkt sich - wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat und was von der Beigeladenen auch nicht in Frage gestellt wurde - nicht auf die Schlussfolgerungen aus und führt lediglich dazu, dass die Grundwassermenge im Bereich des Pegels GWM 3 (Rinnenmitte) mit 0,57 l/s anzunehmen ist. Entscheidend bleibt aber die auch im Vergleich dazu wesentlich größere Grundwassermenge im Bereich des Pegels GWM 4 von 15 l/s, die zu der Annahme führt, dass dort der Hauptgrundwasserstrom verlaufen muss. Der Sachverständige hat unter Zuhilfenahme der - unstreitigen - geomorphologischen Gegebenheiten der Region und der vorhandenen und erhobenen Daten über Grundwasserstand und -fließrichtung plausibel dargelegt, dass das Grundwasser in der Schotterrinne nach Norden fließt und dass es vermutlich - bei allen einzuräumenden Unwägbarkeiten - einen Hauptstrombereich in der Rinnenmitte gibt.
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Davon ausgehend erachtet es die Kammer entgegen den Vermutungen, die der von der Beigeladenen beauftragte Privatgutachter in der mündlichen Verhandlung aufgestellt hat, für eher unwahrscheinlich, dass der Hauptgrundwasserstrom im Bereich der nur ca. 100 m nördlich eines Tertiäraufschlusses gelegenen Quelle oder südlich davon ins Rottal austritt.
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Die von der Beigeladenen durch Prof. Dr. J. schriftlich vorgebrachten und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Einwände, die lediglich als (qualifizierter) Parteivortrag zu werten sind (vgl. dazu nur Rudisile, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 98, Rn 183), vermögen die Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen nicht in entscheidungserheblicher Weise in Frage zu stellen. Diese Einwände gründen sich in erster Linie auf den Umstand, dass Schotterablagerungen typischerweise unregelmäßig und komplex ausgestaltet sind, sodass sich verlässliche Angaben über Grundwasserfließrichtungen und -geschwindigkeiten nur sehr schwierig treffen lassen. Eine Extrapolation der Messungen aus einzelnen Bereichen auf einen größeren Raum sei nur sehr schwer möglich. Es sei ebenso möglich, dass das Grundwasser aus dem Bereich des geplanten Abbaugebiets auf die Quellfassung zufließe. Nehme man etwa Messdaten aus dem Jahr 1967 betreffend den westlichen Bereich der Rinne, so sei auch dort eine Fließrichtung zur Quelle hin festzustellen. Die 1967 gemessenen Werte waren jedoch auch dem gerichtlichen Sachverständigen bekannt. Dass dieser daraus keine anderweitigen Schlüsse auf die Fließrichtung des Grundwassers gezogen hat, ist nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlungen nachvollziehbar; die Werte beruhen nämlich im Hinblick auf die unterschiedlichen Bohrpunkte auf verschiedenen Messzeiten - mit ggf. unterschiedlichen Grundwasserständen -, was ihre Verwertbarkeit mangels Vergleichbarkeit beeinträchtigt. Im Übrigen steht die Annahme einer Fließrichtung des Grundwassers zur Quelle hin im westlichen Rinnenbereich den Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht zwingend entgegen, da auch dieser davon ausgeht, dass Grundwasser westlich der Trennstromlinie die Quelle speist. Dass sämtliche Erkenntnisse und Schlussfolgerungen allgemein aufgrund der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten und der komplexen geologischen Verhältnisse mit Unsicherheitsfaktoren belastet sind, hat der Sachverständige darüber hinaus selbst durchgehend betont. Dies steht aber der von ihm vorgenommenen Bewertung der erhobenen und vorhandenen Daten nicht entgegen. Bereits grundsätzlich ist der Hinweis auf einzelne Erkenntnislücken für sich genommen noch nicht geeignet, Sachverständigenaussagen zu erschüttern, weil derartige Erkenntnislücken betreffend die Verhältnisse im Untergrund häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem Konflikt angemessenem Aufwand nicht zu schließen sind (vgl. nur Bay. VGH, Beschluss vom 07.10.2002 - 22 ZB 02.1206 -, BayVBl. 2003, 753). Die in Kenntnis der Unwägbarkeiten getroffene Annahme des Gutachters, dass ein Grundwasserverlauf quer zu der geologischen Struktur der Schotterrinne vom äußersten Ostrand hin zum äußersten Westrand nahezu ausgeschlossen ist, überzeugt die Kammer, zumal der Sachverständige ausgeführt hat, diese Bewertung sei auch bei Zugrundelegung abweichender Prämissen, wie sie von der Beigeladenen z.T. vorgetragen werden, aufrecht zu erhalten. Auf dieser Erkenntnisgrundlage ist es wiederum ausgeschlossen, dass das geplante Abbaugebiet innerhalb der sog. 50-Tages-Linie (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 990/98 -, VBlBW 1999, 97; Sieder / Zeitler / Dahme, WHG, § 19, Rn 22; Bay. VGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, BayVBl. 2003, 146 mit Verweis auf die DVGW-Richtlinien; Urteil vom 16.09.2003 - 22 N 02.2535 -; Schulz, Bodenschatzgewinnung in Grundwasserschutzgebieten, Jahrbuch des Umwelt- und Technikrechts 1999, 199, 219) liegt, was ggf. dazu geführt hätte, die Schutzgebietsausweisung in der Rechtsverordnung des Landratsamts als unzureichend zu betrachten (vgl. die Anforderungen der VwV des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten vom 14.11.1994, GABl. S. 881) und dem im Rahmen der Abwägung nach § 35 BauGB gebührend Rechnung zu tragen. Denn bei Zugrundelegung des vom Sachverständigen erzielten Ergebnisses fließt das im Bereich des Abbaugebiets teilweise anstehende Grundwasser überhaupt nicht bis zur Quelle. Die von der Beigeladenen vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (Hydrogeo) aus dem Januar 2002 - derzufolge nicht unwahrscheinlich sei, dass der gesamte Schotterkörper über die Quelle S. entwässere, die aber im Übrigen ebenso davon ausging, dass die grundwasserführende Schotterrinne von einem Höhenrücken unterteilt ist - ist damit auch aufgrund der zwischenzeitlich zusätzlich erhobenen Daten überholt.
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Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass die Reinhaltung des Grundwassers und der Schutz der Trinkwasserversorgung eine überragend wichtige Gemeinwohlaufgabe darstellen (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 20.09.1995 - 2 K 910/93 -, ZfW 1997, 60; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -), was auch Auswirkungen auf den Maßstab der Wahrscheinlichkeitsprognose im Bezug auf die Gefahrverwirklichung haben muss. Aufgrund dessen sah sich die Kammer auch veranlasst, der Frage der Grundwassergefährdung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter nachzugehen. Mit letzter Sicherheit ließe sich - wie auch der Sachverständige anmerkt - eine Gefährdung der Quelle nur mit einem bzw. mehreren Färbversuchen ausschließen. Gleichwohl ist im hier zu beurteilenden Zusammenhang - nämlich im Rahmen der Abwägung der öffentlichen Belange mit dem Interesse der Klägerin an der Verwirklichung des Vorhabens - aus rechtlicher Sicht eine derartige letzte Gewissheit nicht erforderlich. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, a.a.O.), dass die Beantwortung der Frage, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB) oder ob es öffentliche Belange lediglich beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB), eine Abwägung voraussetzt. Diese Abwägung ist keine planerische, sondern eine nachvollziehende. Dabei kommt privilegierten Vorhaben im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber sie generell dem Außenbereich zugewiesen hat, ein besonders starkes Gewicht zu, das hier noch dadurch verstärkt wird, dass ein eingerichteter und ausgeübter Abbaubetrieb am Standort bereits vorhanden ist, es also nicht um eine erstmalige Genehmigung geht (vgl. zu Letzterem Gaentzsch, NVwZ 1998, 889, 897). Dem steht die nicht vollständig auszuschließende Gefährdung der Trinkwasserversorgung des Ortsteils S. gegenüber. Insoweit ist jedoch zum Einen bereits zu berücksichtigen, dass eine derartige Gefahr im Falle eines ordnungsgemäßen Betriebs der Kiesabbauanlagen einschließlich Wiederverfüllung - abgesehen von Naturkatastrophen oder höherer Gewalt - ohnehin nicht besteht und sich allenfalls dann in relevanter Weise realisieren kann, wenn auf dem Betriebsgelände mit gefährlichen Stoffen unsachgemäß umgegangen wird oder sonst unvorhersehbare Leckagen o.ä. eintreten. Zum Anderen spricht auch aus hydrogeologischer Sicht nach den Erkenntnissen des erläuterten Sachverständigengutachtens eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass selbst im Falle eines Unfalls wassergefährdende Stoffe jedenfalls nicht bei der Quellfassung S. austreten würden. Diese insgesamt zu würdigende konkrete Situation verleiht dem abstrakt sehr bedeutsamen öffentlichen Belang hier kein solches Gewicht, dass er sich gegen das privilegierte Vorhaben durchzusetzen vermag.
106 
Das Landratsamt wird im Rahmen der Genehmigungserteilung durch geeignete Nebenbestimmungen sicher zu stellen haben, dass auf dem Abbaugelände keine risikoträchtigen Arbeiten ausgeführt werden und dass die Abbausohle - soweit sie über grundwasserführenden Gesteinsschichten liegt - so festgelegt wird, dass eine Mindestüberdeckung von 2 m über dem höchsten Grundwasserstand gewährleistet ist, damit Schadstoffe im Falle eines Unfalls rechtzeitig vor dem Eindringen in das Grundwasser durch technische Maßnahmen (Auskofferung, Einsatz von Ölbindern usw.) beseitigt werden können (vgl. dazu auch die Hydrogeologischen Beurteilungskriterien des LGRB für den Trockenabbau von Kies und Sand in Wasserschutzgebieten Zone III, 12. Anhang A zu Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Kiesgewinnung und Wasserwirtschaft, S. 102 ff.).
107 
dd) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft stehen dem Vorhaben gleichfalls nicht entgegen. Insoweit ist bereits zu berücksichtigten, dass nach dem Ergebnis des Augenscheins im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung und auch auf Grundlage der vorliegenden Akten in der Umgebung bereits eine nicht nur ganz unbedeutende Anzahl von vergleichbaren Kiesgruben vorhanden ist, die den Charakter der Landschaft mitbestimmen (vgl. dazu Brügelmann / Dürr, § 35 BauGB, Rn 92a) und dass das geplante Abbaugelände, das an vorhandene Abbauflächen anschließt, auch aufgrund der Art der umgebenden Topografie nicht auffallen dürfte. Im Übrigen haben öffentliche Belange, die nur für die Dauer der Abgrabung bis zur nachfolgenden, rechtlich gesicherten Rekultivierung berührt werden, in der Regel gegenüber einer Abgrabung als privilegiertem Vorhaben ein geringeres Gewicht und stehen somit nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 17.81 -, DVBl. 1983, 893; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, § 35 BauGB, Rn 61 m.w.N.). Zur weiteren Begründung wird auf die entsprechenden - noch darzulegenden - Ausführungen im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit verwiesen.
108 
c) Die Erschließung des Vorhabens ist gesichert. Sie kann - wegemäßig - sowohl über die im angrenzenden Abbaugebiet in den Gewannen Taubholz und Greut vorhandenen Wege als auch über das umgebende Feldwegenetz der Beigeladenen erfolgen, wovon sich die Kammer bei dem eingenommenen Augenschein überzeugen konnte.
109 
§ 35 BauGB erfordert ein Mindestmaß der Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge, und zwar nicht nur für Nutzer des privilegierten Betriebs, sondern auch für öffentlichen Zwecken dienenden Fahrzeugverkehr, wobei die Zulassung von privilegierten Vorhaben nicht an übertriebenen Anforderungen an die Erschließung scheitern darf (Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, § 35 BauGB, Rn 69). Der Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BauGB ist dabei in vollem Umfang ein Begriff des Bundesrechts. Denn die bodenrechtliche Zulässigkeit schließt die bundesrechtlich geforderte Sicherung der Erschließung ein. Der Erschließungsbegriff wird auch nicht durch Landesrecht konkretisiert oder ausgefüllt. Andernfalls würde der bundesrechtliche Begriff je nach anzuwendendem Landesrecht unterschiedliche Inhalte haben können. Der Mangel der bundesrechtlich gebotenen Sicherung einer ausreichenden Erschließung kann sich aber nicht allein aus der Unvereinbarkeit eines Vorhabens mit einer landesrechtlichen Norm ergeben (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 -, NVwZ 1989, 353; Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 -, NVwZ 1991, 1076).
110 
Die Benutzung des Wegenetzes durch die Klägerin steht auf Dauer zur Verfügung und ist im hier zu beurteilenden Einzelfall hinreichend gesichert. Aus einer fehlenden dinglichen oder öffentlich-rechtlichen Sicherung darf noch nicht auf die fehlende Erschließungssicherung geschlossen werden. Die Beigeladene, in deren Eigentum zahlreiche der benötigten Wege stehen, ist hier rechtlich gehindert, der Klägerin den Anliegerverkehr zu den Abbaugrundstücken zu untersagen. Dies folgt aus dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 -, NVwZ 1991, 1076). Die Beigeladene hat die Sicherung der Erschließung in früheren Genehmigungen zu anderen Abbauabschnitten nicht in Frage gestellt. Die Klägerin hat durch die Vereinbarung vom 01.06.1973 die Unterhaltslast für den zentralen Zugangsweg 1538 übernommen und ausdrücklich ein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen. Unstreitig ist dieser Weg auch von der Klägerin mit erheblichem finanziellen Aufwand saniert worden. Das gesamte vorangegangene Verhalten der Beigeladenen führt bei einer Gesamtbetrachtung im hier zu beurteilenden Einzelfall dazu, dass sie der Klägerin grundsätzlich eine Nutzung des Feldwegenetzes nicht aus sachfremden Gründen verweigern darf.
111 
Dass die Beigeladene einzelne der zur Erschließung ggf. benötigten Wege durch Gemeinderatsbeschluss vom 25.03.2002 bestandskräftig zu Feldwegen für die Bewirtschaftung der angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG gewidmet hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bereits inhaltlich dürfte diese Widmung der beabsichtigten Nutzung durch die Klägerin nicht ohne Weiteres entgegen stehen. Sie sollte nämlich dazu dienen, sicher zu stellen, dass nur solche Fahrzeuge die Wege benutzen, die die Feldwege im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Bewirtschaftung der jeweils angrenzenden Grundstücke befahren; insbesondere sollte unerwünschter PKW-Verkehr, der die Feldwege z.B. als Abkürzung nutzt, fern gehalten werden. Dass ein (bestimmungsgemäßer) Anliegergebrauch (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1981 - 5 S 1353/80 -, DÖV 1982, 206) - auch zum Kiesabbau - ebenfalls ausgeschlossen sein sollte, ist der Widmung trotz der Bezugnahme auf land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht unmittelbar zu entnehmen. Selbst wenn aber die Widmung der beabsichtigten Nutzung durch die Klägerin entgegen stehen sollte, so darf die Beigeladene - insbesondere in Anbetracht ihres vorangehenden Verhaltens - eine Anliegernutzung der Klägerin nicht verhindern und damit die ihr vom Gesetz eingeräumte Rechtsposition vereiteln, wenn das privilegierte Abbauvorhaben als solches - wie bereits dargelegt bzw. noch darzulegen ist - zulässig ist.
112 
Hinzu kommt, dass die Klägerin der Beigeladenen zumutbare Angebote zur Erschließung unterbreitet hat, welche die Beigeladene nicht bei gleichzeitigem Verweis auf die mangelnde Erschließung ablehnen darf. Die Klägerin hat von sich aus - neben sonstigen Äußerungen über die Bereitschaft, Feldwege weiter zu befestigen - verbindlich angeboten, den Weg Nr. ... zu untertunneln und so die Erschließung durch eine Zufahrt über die bereits bestehenden Abbaugebiete sicher zu stellen. Der Beigeladenen steht es auch nicht etwa frei, ob sie ein solches zumutbares Selbsterschließungsangebot des Bauherrn annimmt oder nicht. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Gemeinde vielmehr bei einem privilegierten Vorhaben im Außenbereich hierzu grundsätzlich verpflichtet. Um dem in der Privilegierung zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck zu genügen, muss sich die Gemeinde mit der Herstellung notwendiger Erschließungsmaßnahmen durch den Bauherrn jedenfalls dann abfinden, wenn ihr - wie hier - nach dem Ausbau keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen werden und ihr die Annahme des Selbsterschließungsangebots auch nicht aus sonstigen - hier nicht ersichtlichen - Gründen unzumutbar ist (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1996 - 3 S 233/95 -, BauR 1997, 985; BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, BauR 1985, 661).
113 
Ist das Vorhaben somit nach § 35 BauGB zulässig, so ist das Gericht an die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene nicht gebunden.
114 
II. Die Versagung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben, über die gleichfalls das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zu entscheiden hat, war ebenfalls rechtswidrig, was zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung führt.
115 
Rechtsgrundlage für den Genehmigungsanspruch sind §§ 10, 11 und 13 LNatSchG.
116 
Dem nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LNatSchG naturschutzrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben stehen keine Vorschriften des LNatSchG entgegen; es ist auch nicht aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften offensichtlich ausgeschlossen, dass das zu genehmigende Vorhaben zur Durchführung gelangen kann. Der durch das Vorhaben bedingte Eingriff in das Landschaftsbild (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LNatSchG) ist unvermeidbar, aber nach den Vorgaben des § 11 LNatSchG zulässig.
117 
Der Eingriff ist mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG. Insbesondere widerspricht das Vorhaben nicht den Zielen des Regionalplans Donau-Iller, wobei insoweit allein auf die verbindlichen Ziele in der geltenden - für verbindlich erklärten - Fassung vom 24.09.1987 abzustellen ist. Auf die Darlegungen im baurechtlichen Zusammenhang wird verwiesen.
118 
Der Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild durch das klägerische Vorhaben ist nicht mit vermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen verbunden, sodass der Eingriff auch nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG unzulässig ist. Vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift und im Sinne des § 19 Abs. 1 BNatSchG liegen nur dann vor, wenn die auf ihre Vermeidbarkeit zu überprüfende Maßnahme an derselben Örtlichkeit ohne Eingriff oder mit einem weniger schwer wiegenden Eingriff verwirklicht werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 30.10.1992 - 4 A 4.92 -, NVwZ 1993, 565 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.1988 - 5 S 1030/87 -, VBlBW 1989, 61; Urteil vom 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, VBlBW 1994, 271 ff.; Urteil vom 15.11.1994 - 5 S 1602/93 -, VBlBW 1995, 392 ff.; Fischer-Hüftle / Schumacher, in: Schumacher / Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 19, Rn 17; Marzik / Wilrich, Bundesnaturschutzgesetz, § 19, Rn 5 f.). § 11 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG hebt nicht darauf ab, ob der Eingriff oder das Vorhaben, durch das er hervorgerufen wird, vermeidbar ist. Die Verpflichtung, die die Normen begründen, zielen vielmehr ausschließlich darauf ab, aus dem Kreis der mit einem Eingriff definitionsgemäß verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft diejenigen zu unterlassen, die vermeidbar sind (BVerwG, Urteil vom 07.03.1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2000 - 10 S 1322/99 -). Die Beeinträchtigungen, die mit dem Kiesabbau einhergehen, sind durch andere Ausführungsvarianten nicht weiter zu minimieren. Eine andere Form des Kiesabbaus erscheint nicht möglich. Im Übrigen sieht der Genehmigungsantrag bereits eine parallele Wiederverfüllung zum weiteren Abbau vor, was die Eingriffsfolgen weiter verringert. Die Klage ist unter anderem deswegen nicht spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), weil dem beklagten Land das Recht und die Pflicht zukommt, mit geeigneten Nebenbestimmungen (vgl. § 36 Abs. 1 VwVfG) sicherzustellen, dass vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen durch den Kiesabbau nicht entstehen können (hierzu unten III.)
119 
Auch § 11 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG steht dem klägerischen Vorhaben nicht entgegen. Die mit dem geplanten Eingriff verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen können innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden. Ausgeglichen sind Beeinträchtigungen nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 2 LNatSchG dann, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Letzteres sieht der in den Genehmigungsunterlagen enthaltene Rekultivierungsplan vor.
120 
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden kann oder nicht, ist immer zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über eine naturschutzrechtliche Genehmigung eine Aussage für einen zukünftigen Zeitraum zu treffen ist (vgl. zu alledem VG Sigmaringen, Urteil vom 28.09.2000 - 4 K 2577/98 -). Die Frist für die Durchführung des Ausgleichs und damit auch der zu beurteilende Zeitraum, in dem der Ausgleich möglich sein muss, richtet sich naturgemäß nach dem, was auszugleichen ist. Bei einer Aussage über einen zukünftigen Zeitraum muss die Aussage über die Ausgleichbarkeit des Eingriffs in das Landschaftsbild prognostischen Charakter haben. Eine im naturwissenschaftlichen Sinne sichere Aussage lässt sich über zukünftige Ereignisse nicht treffen. Das Erreichen des Ausgleichs muss allerdings weit wahrscheinlicher sein als das Nichterreichen des Ausgleichsziels. Jede andere Betrachtungsweise würde dem Schutzzweck des BNatSchG und des LNatSchG nicht gerecht werden. Hier spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es der Klägerin gelingen wird, den Kiesabbaubereich wieder vollständig zu verfüllen. Dies hat der Inhaber der Klägerin mit seinen schriftlichen Ausführungen und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung - wenn auch rechtlich unverbindlich - in ausreichender Form dargetan. Zudem zeigen die Verfüllarbeiten - insbesondere der jüngsten Vergangenheit - in den angrenzenden Abbaugebieten, die auch die Beigeladene nicht bestreitet, dass die Klägerin offenkundig Zugang zu Verfüllmaterial in hinreichenden Mengen hat. Angesichts dessen ist eine nicht weiter substantiierte negative Prognose der Beigeladenen nicht geeignet, die Annahme einer hinreichend sicheren Verfüllung durch die Klägerin in der Zukunft zu erschüttern. Wird die Möglichkeit der vollständigen Wiederverfüllung unsubstantiiert in Abrede gestellt, so folgt daraus noch keine Pflicht, die Verfüllmöglichkeit genauer nachzuweisen.
121 
Zur Sicherung des Ausgleichs der Beeinträchtigungen ist hier an eine Genehmigung in Teilabschnitten bzw. unter der Auflage jeweiliger Teilverfüllungen zu denken.
122 
Die vorgesehene Rekultivierung ist auch mit § 4 Abs. 1 BBodSchG vereinbar. Nach dieser Vorschrift hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Einerseits kann der Abraum, also der Boden, aus dem der Kies gewonnen worden ist, - wie vorgesehen - wieder zur Verfüllung der Abbaustätte genutzt werden. Weiter wird durch geeignete Nebenbestimmungen zu den zu erteilenden Genehmigungen sicherzustellen sein, dass die zur Verfüllung notwendige Beifuhr unbelastet ist und - wie ebenfalls vorgesehen - in ihrer Zusammensetzung und Bodencharakteristik dem entnommenen Boden weitgehend entspricht.
123 
III. Bei der aufgrund dieses Urteils durch das Landratsamt zu treffenden Entscheidung über die Erteilung der begehrten Genehmigungen wird insbesondere Folgendes zu berücksichtigen und zu würdigen sein:
124 
Durch geeignete Nebenbestimmungen ist - wie auch bereits in den früheren Genehmigungen - Vorsorge dafür zu treffen, dass durch die verwendeten Geräte zum Kiesabbau keine Gefährdungen für die Umwelt, insbesondere für das Grundwasser, hervorgerufen werden. Insbesondere ist hier an Vorschriften über die Verwendung bestimmter Schmierstoffe, Treibstoffe und Hydrauliköle sowie bezüglich der Betankung der Betriebsfahrzeuge zu denken. Ein Grundwasserflurabstand von 2 m muss während des Abbaus gewährleistet sein, auch um eine wasserrechtliche Genehmigungspflichtigkeit zu vermeiden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.1994 - 8 S 2569/93 -, ZfW 1997, 32). Dazu sind - wie in den Genehmigungsunterlagen vorgesehen - während des Abbaus regelmäßig Grundwasserstandsmessungen durchzuführen. Neben den im Rohstoffabbau üblichen Nebenbestimmungen zur Unfallverhütung und zum Immissionsschutz sollten auch die vom Landwirtschaftsamt und von der Unteren Naturschutzbehörde angeregten Nebenbestimmungen zur Rekultivierung und Bepflanzung aufgenommen werden und sicher gestellt werden, dass die offen zu Tage tretende Abbaufläche kleiner als 10 ha bleibt.
125 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Ausschlag gebend ist dabei, dass die Klägerin nur zu einem geringfügigen Teil unterliegt und dass die nach § 154 Abs. 3 VwGO aufgrund eigener Antragstellung zu den Kostenpflichtigen zählende Beigeladene und der Beklagte in gleichem Umfang unterliegen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2000 - 10 S 1322/99 -). Auch dem Beklagten waren nach der gesetzlichen Regelung Kosten aufzuerlegen, obwohl dessen Vertreter keinen Antrag gestellt hat. Die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO sind nicht erfüllt. Das Regierungspräsidium T. hat sich im Widerspruchsbescheid nicht allein auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen berufen, sondern auch sachliche Ablehnungsgründe aufgeführt. Von einem alleinigen Verschulden der Beigeladenen im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO kann schon deshalb nicht ausgegangen werden. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig wären, wenn die Soldatin Soldatin auf Zeit oder der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden der Soldatin oder dem Soldaten die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge erstattet.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Auslandsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.

(2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13.
(weggefallen)
14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;
15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig wären, wenn die Soldatin Soldatin auf Zeit oder der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden der Soldatin oder dem Soldaten die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge erstattet.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Auslandsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.

(2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13.
(weggefallen)
14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;
15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.