Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige

Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig wären, wenn die Soldatin Soldatin auf Zeit oder der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden der Soldatin oder dem Soldaten die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge erstattet.

ra.de-OnlineKommentar zu § 290 StGB

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 290 StGB

§ 290 StGB zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 290 StGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3


Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac
§ 290 StGB zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 4 Berücksichtigungsfähige Personen


(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig. (2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldung

Soldatengesetz - SG | § 31 Fürsorge


(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten

Referenzen - Urteile | § 290 StGB

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 290 StGB.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Juni 2005 - 6 K 2507/02

bei uns veröffentlicht am 16.06.2005

Tenor Der Bescheid des Landratsamts B. vom 15.08.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 03.06.2002 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer bau- und naturschutzrec

Referenzen

(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig. (2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und...
(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig. (2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und...
(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der...