Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 6 Auslandsvergütung

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(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Auslandsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.

(2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.

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(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausla
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published on 16/06/2005 00:00

Tenor Der Bescheid des Landratsamts B. vom 15.08.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 03.06.2002 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer bau- und naturschutzrec
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