Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Jan. 2016 - 5 K 2590/14

bei uns veröffentlicht am20.01.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der „H.-T.-S.“ in P.. Sie ist Miteigentümerin des Grundstücks Flurstücknummer ... in P., Gemarkung P., das mit einem Wohnhaus bebaut ist.
Eigentümer des Grundstücks Flurstücknummer ... waren ursprünglich die Klägerin sowie deren Ehemann in Gütergemeinschaft. Nach dessen Tod waren im Dezember 2012 Eigentümerinnen die Klägerin sowie deren Töchter, Frau K. E., geb. W., und Frau B. H., geb. W., in Erbengemeinschaft bzw. in beendeter Gütergemeinschaft als Gesamtgut. Mit Erbteilsübertragungsvertrag vom 27.05.2013 ging durch Eintragung am 28.05.2013 der Anteil von Frau K. E. an die Klägerin über.
Mit Bescheid vom 17.12.2012 zog die Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags in Höhe von 4.982,32 Euro heran. Der Bescheid wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.12.2012 zugestellt (B. der B.). Adressiert war der Bescheid, den die Klägerin erhalten hat, an „Frau G. W., L. Straße ..., ... Dornhan“ (AS X). Der Bescheid trug das Aktenzeichen ....12-hr.
In den Behördenakten der Beklagten befindet sich ebenfalls ein Bescheid, der allerdings an die „Erbengemeinschaft G. W., L. Straße ..., ... Dornhan“ adressiert ist. Bei diesem handelt es sich um einen Entwurf, der jedoch nicht versandt wurde.
Am 17.01.2013 ging bei der Beklagten ein Schreiben von Frau B. H., S. S. ..., ... Überlingen, ein. In diesem heißt es wörtlich: „Bescheid Erschließungskosten „H.-T.-Str. X“ - Ihre Zeichen ....12-hr (…) ich erhebe hiermit gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Widerspruch (…)“. Einen Hinweis auf ein Handeln im Namen der Klägerin gab es nicht.
In der Folge meldete sich am 13.01.2013 eine Frau B. per Mail und kündigte an, dass „Herr H. als Vertreter für Haus Nr. X ebenfalls zum Termin erscheinen“ werde. Er sei ein Familienangehöriger und werde selbstverständlich eine Vertretungsvollmacht mitbringen.
Am 14.01.2013 erschien Herr H. zur Akteneinsicht bei der Beklagten und legte eine Vollmacht vor, die er jedoch nicht zu den Akten gab (W. S. ...).
Am 03.06.2013 ging bei der Beklagten die Begründung des Widerspruchs vom 17.01.2013 von Frau H. ein. Der Widerspruch wurde im Folgenden vom Landratsamt Sigmaringen bearbeitet. Dem Landratsamt wurde die Behördenakte der Beklagten vorgelegt. In dieser befand sich ausschließlich der an die „Erbengemeinschaft G. W.“ adressierte Entwurf des Beitragsbescheids.
Am 27.05.2014 wurde vom Landratsamt an Frau H. ein Schreiben versandt (W. S. ...), in dem die Rechtslage erläutert wurde. Frau H. wurde als „Bevollmächtigte“ der Erbengemeinschaft geführt. Es wurde ausdrücklich um den Nachweis ihrer Bevollmächtigung gebeten. Eine Antwort von Frau H. findet sich in den Akten nicht; allerdings begründete sie den Widerspruch ergänzend mit Schreiben vom 18.06.2014 (B. d. B.).
10 
Am 07.07.2014 wurde ein Widerspruchsbescheid erlassen (AS ...), der am 08.07.2014 zugestellt wurde. Der Widerspruchsbescheid war adressiert an „Frau B. H.“. Im Betreff heißt es: „Eigentümer: Erbengemeinschaft G. W., Bevollmächtigte B. H.“. Im Tatbestand heißt es sodann: „Der Nachweis Ihrer Bevollmächtigung steht - trotz Aufforderung - bis heute aus“. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, wofür eine Gebühr in Höhe von 300 Euro festgesetzt wurde, die Frau H. bezahlte.
11 
Mit am 07.08.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin „In Sachen Erbengemeinschaft W./H., vertreten durch G. W., (…) und B. H.“ Klage. Beigelegt waren neben einer Vollmacht der Klägerin für die Prozessbevollmächtigte auch die auf Herrn H. ausgestellte Vollmacht vom 13.01.2013 sowie der angefochtene Beitragsbescheid vom 17.12.2012, adressiert an „Frau G. W.“.
12 
Am 15.09.2015 erließ das Gericht einen Trennungsbeschluss (AS ...) mit folgendem Tenor: „Soweit das Verfahren den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Sigmaringen vom 07.07.2014 betrifft, wird es abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 5 K .../15 fortgeführt (§ 93 VwGO)“. Der Ausgangsbescheid der Beklagten sei an die Klägerin, der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes hingegen an die Erbengemeinschaft gerichtet. Damit lägen zwei verschiedene Verfahren vor.
13 
Das Landratsamt Sigmaringen hob den Widerspruchsbescheid vom 07.07.2014 mit Bescheid vom 15.10.2015 auf und erstattete Frau H. die bezahlte Gebühr in Höhe von 300 Euro. Das Landratsamt führte aus, dass seitens der Beklagten nur der Entwurf des Beitragsbescheids „Erbengemeinschaft G. W.“ in den Akten zu finden war, nicht jedoch der tatsächlich verschickte Bescheid an „Frau G. W.“ (AS 145). Daher habe man Frau H. als Bevollmächtigte für die Erbengemeinschaft geführt. Das Verfahren 5 K 3149/15 wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt.
14 
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beitragsbescheid fehlerhaft nur an sie verschickt wurde. Nach § 21 Abs. 3 KAG sei die „Gesamtheitsgemeinschaft“ Beitragsschuldnerin. Ein Mitglied der „Gesamtheitsgemeinschaft“ könne nicht Beitragsschuldner sein. Beitragsschuldner und Adressat des angefochtenen Beitragsbescheids sei „die Gesamtheitsgemeinschaft W./H./E.“. Da jedoch als Adressat nur die Klägerin genannt sei, sei der Bescheid fehlerhaft bekannt gemacht worden und entfalte daher keine Wirksamkeit. Der Bescheid sei nichtig. Jedenfalls sei nach dem Meistbegünstigungsprinzip bei der Klägerin und Frau H. ein Vertrauenstatbestand entstanden (i. AS ... ff.).
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17.12.2012 aufzuheben, hilfsweise dessen Nichtigkeit festzustellen.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Beitragsbescheid vom 17.12.2012 sei wirksam an die Klägerin bekannt gemacht worden. § 21 Abs. 3 KAG sei auf die Erbengemeinschaft, da diese nicht rechtsfähig sei, nicht anwendbar. Dementsprechend sei die Klägerin Adressat des angefochtenen Beitragsbescheids vom 17.12.2012, wogegen jedoch kein Widerspruch eingelegt worden sei. Die - ursprünglich auch in diesem Verfahren als Klägerin beteiligte - Frau H. habe gerade keinen Beitragsbescheid erhalten. Sie bzw. ihr Ehemann seien in der Folge lediglich als Sachwalterin der Erbengemeinschaft aufgetreten. Der Widerspruch vom 17.01.2013 sei unter eigenem Briefkopf und offensichtlich in eigenem Namen erhoben worden. Auch in den späteren Begründungen zu diesem fände sich kein Hinweis auf ein Handeln für oder im Namen der Klägerin. Der Ausgangsbescheid, der noch Klagegegenstand ist, sei daher bestandskräftig geworden.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorge-legten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Anfechtungsklage ist unzulässig. Die Klägerin hat kein Vorverfahren nach den §§ 68 VwGO durchgeführt. Der Bescheid vom 17.12.2012 ist daher bestandskräftig geworden.
22 
Nicht überzeugend ist die Behauptung der Klägerin, der Bescheid sei nichtig, da er an den falschen Adressaten bekannt gegeben worden sei. Nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. § 44 Abs. 2 LVwVfG bestimmt absolute Nichtigkeitsgründe, von denen vorliegend jedoch keiner in Betracht kommt. Der angefochtene Bescheid leidet auch nicht an einem besonders schweren Fehler. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn ein Erschließungsbeitragsbescheid an eine Person verschickt wird, die zu dem Grundstück in keinerlei Beziehung steht (streitig, vgl. Kopp/Ramsauer, 11. Auflage 2010, § 44 Rn. 27; a.A. BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 107/83 -). Dies ist nicht der Fall, die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks.
23 
Vorliegend kann indes nicht einmal von einer fehlerhaften Bekanntgabe gesprochen werden. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG wird ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber bekannt gegeben, für den er bestimmt ist. Dies ist hier eindeutig die Klägerin. Die Beklagte entschloss sich bewusst dazu, den Bescheid an die Klägerin persönlich und nur an diese zu schicken. Sie hat sich dagegen entschieden, den Bescheid an die Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft zu verschicken. Dies wird dadurch deutlich, dass der Entwurf „Erbengemeinschaft G. W.“ gerade nicht verschickt wurde.
24 
Dem steht auch die Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG nicht entgegen. Danach ist Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft, wenn das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft. Anders als die ebenfalls als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Erbengemeinschaft jedoch nicht teilrechtsfähig (ausführlich hierzu BGH, Urteil vom 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, juris). Da die Erbengemeinschaft nicht teilrechtsfähig ist, kann sie nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Damit kann sie auch nicht Schuldnerin einer Forderung sein. Schuldner sind die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft (so auch BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 C 3/14 - zur gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2014 - 2 K 2473/13 -, juris Rn. 21).
25 
Das VG Stuttgart führt zu der hier streitigen Frage in einem Urteil vom 21.08.2008 - 2 K ...77/07 -, juris Rn. 31 f., aus:
26 
Zu Recht hat die Beklagte bei der Beitragsveranlagung im Dezember 2005 einen Erschließungsbeitrag für das jeweilige Grundstück festgesetzt und drei gleichlautende Bescheide an die Kläger persönlich gerichtet und zugestellt. Denn Beitragsschuldner ist im vorliegenden Fall nicht die (ungeteilte) Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Kläger selbst als Miterben. Dies folgt aus der insofern maßgeblichen zivilrechtlichen Behandlung von Erbengemeinschaften. Nach § 47 GBO sind die einzelnen Miterben unter Angabe eines ihr Gemeinschaftsverhältnis als ungeteilte Miterbengemeinschaft kennzeichnenden Zusatzes im Grundbuch einzutragen. Dabei gehört sachenrechtlich das Grundstück als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben (vgl. Heldrich in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, RN 11 zu § 2032). Dies bedeutet, dass gegenüber jedem Miterben, welcher zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Grundbuch eingetragen ist, die Beitragsschuld durch selbständigen Bescheid konkretisiert werden muss, welcher allerdings dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umstand (s.o.), dass es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, dadurch Rechnung tragen muss, dass die Miterben zwar auf den vollen Betrag, aber (nur) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden. Dies hat die Beklagte durch die ausdrücklich grundstücksbezogene Veranlagung mit dem Hinweis auf die Gesamtschuld in den Fußnoten der Bescheide vom 16.12.2005 getan.
27 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 16.12.2005 schon die „neue“ Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG 2005 in Kraft getreten war, wonach Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft ist, wenn ein Grundstück im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Hier stellt sich bereits die Frage, ob § 21 Abs. 3 KAG nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass nur rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften wie die BGB-Gesellschaft hiervon erfasst sind. Demgegenüber ist eine Miterbengemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 ff. u. Beschl. v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 940) nicht rechtsfähig, weil sie kraft Gesetzes entstanden und auf Auflösung gerichtet ist und nicht - wie etwa eine BGB-Gesellschaft - durch Rechtsgeschäft zu dem Zweck begründet wurde, als Gesamthandsgemeinschaft auf längere Zeit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Es spricht viel dafür, dass aus den vom Bundesgerichtshof genannten Gründen für eine fehlende Rechtsfähigkeit auch folgt, dass § 21 Abs. 3 KAG 2005 - entgegen der aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Intention des Gesetzgebers (vgl. Landtagsdrucksache 13/3966, S. 52) - nicht auf Erbengemeinschaften anwendbar ist. Denn die Vorschrift müsste dazu eine Teil-Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft - abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage begründen können. Hieran bestehen ernstliche Zweifel, da die Erbengemeinschaft nicht ausdrücklich in § 21 Abs. 3 KAG genannt wird, sondern lediglich die Gesamthandsgemeinschaft, die nach dem Wortlaut der Vorschrift sogar ausschließlicher Beitragsschuldner sein soll. Zudem richtet sich die Bestimmung des Beitragsschuldners für Kommunalabgaben - soweit es auf das Eigentum ankommt - regelmäßig nach den grundbuchrechtlichen Eintragungen, welche (s.o.) gerade nicht die Erbengemeinschaft (für sich genommen) als Eigentümer ausweisen.
28 
Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich das Gericht an.
29 
Etwaige Vertrauenstatbestände, auf die sich die Klägerin berufen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Bescheid vom 17.12.2012 ist wirksam einzig an die Klägerin bekannt gegeben worden. Da in der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO kein Widerspruch der Klägerin selbst oder im Namen der Klägerin einging, ist der Bescheid auch bestandskräftig geworden.
30 
Daran ändert auch das Schreiben von Frau H. am 17.01.2013 nichts. Dieser „Widerspruch“ von Frau H. ist weder im Namen der Klägerin erfolgt, noch ist ihr dieses Handeln sonst zurechenbar. Weil der Bescheid ausschließlich an die Klägerin gerichtet war, konnte auch nur diese Widerspruch einlegen. Adressat des Bescheids vom 17.12.2012 war eben nicht die Erbengemeinschaft (s.o.), sodass Frau H. nicht als Mitglied für die Erbengemeinschaft handeln konnte.
31 
Der Widerspruch von Frau H. am 17.01.2013 erfolgte im eigenen Namen und nicht im Namen von Frau G. W.. Dies ergibt sich zum einen aus der eindeutigen Formulierung „ich“. Es fehlt auch jeglicher Hinweis auf ein Handeln im Namen von Frau W., die nach dem oben Gesagten alleinige Adressatin des Ausgangsbescheids war. Wie sich aus § 164 Abs. 2 BGB ergibt, kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht, wenn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt. Des Weiteren hat Frau H. auch auf Aufforderung keine Vollmacht für ein Handeln im Namen der Klägerin vorgelegt; dass ein solches erfolgt sei, wurde auch nicht vorgetragen. Dementsprechend liegt kein Widerspruch der Klägerin vor.
32 
Die Klage bleibt daher erfolglos und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Gründe

 
21 
Die Anfechtungsklage ist unzulässig. Die Klägerin hat kein Vorverfahren nach den §§ 68 VwGO durchgeführt. Der Bescheid vom 17.12.2012 ist daher bestandskräftig geworden.
22 
Nicht überzeugend ist die Behauptung der Klägerin, der Bescheid sei nichtig, da er an den falschen Adressaten bekannt gegeben worden sei. Nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. § 44 Abs. 2 LVwVfG bestimmt absolute Nichtigkeitsgründe, von denen vorliegend jedoch keiner in Betracht kommt. Der angefochtene Bescheid leidet auch nicht an einem besonders schweren Fehler. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn ein Erschließungsbeitragsbescheid an eine Person verschickt wird, die zu dem Grundstück in keinerlei Beziehung steht (streitig, vgl. Kopp/Ramsauer, 11. Auflage 2010, § 44 Rn. 27; a.A. BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 107/83 -). Dies ist nicht der Fall, die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks.
23 
Vorliegend kann indes nicht einmal von einer fehlerhaften Bekanntgabe gesprochen werden. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG wird ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber bekannt gegeben, für den er bestimmt ist. Dies ist hier eindeutig die Klägerin. Die Beklagte entschloss sich bewusst dazu, den Bescheid an die Klägerin persönlich und nur an diese zu schicken. Sie hat sich dagegen entschieden, den Bescheid an die Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft zu verschicken. Dies wird dadurch deutlich, dass der Entwurf „Erbengemeinschaft G. W.“ gerade nicht verschickt wurde.
24 
Dem steht auch die Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG nicht entgegen. Danach ist Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft, wenn das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft. Anders als die ebenfalls als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Erbengemeinschaft jedoch nicht teilrechtsfähig (ausführlich hierzu BGH, Urteil vom 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, juris). Da die Erbengemeinschaft nicht teilrechtsfähig ist, kann sie nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Damit kann sie auch nicht Schuldnerin einer Forderung sein. Schuldner sind die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft (so auch BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 C 3/14 - zur gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2014 - 2 K 2473/13 -, juris Rn. 21).
25 
Das VG Stuttgart führt zu der hier streitigen Frage in einem Urteil vom 21.08.2008 - 2 K ...77/07 -, juris Rn. 31 f., aus:
26 
Zu Recht hat die Beklagte bei der Beitragsveranlagung im Dezember 2005 einen Erschließungsbeitrag für das jeweilige Grundstück festgesetzt und drei gleichlautende Bescheide an die Kläger persönlich gerichtet und zugestellt. Denn Beitragsschuldner ist im vorliegenden Fall nicht die (ungeteilte) Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Kläger selbst als Miterben. Dies folgt aus der insofern maßgeblichen zivilrechtlichen Behandlung von Erbengemeinschaften. Nach § 47 GBO sind die einzelnen Miterben unter Angabe eines ihr Gemeinschaftsverhältnis als ungeteilte Miterbengemeinschaft kennzeichnenden Zusatzes im Grundbuch einzutragen. Dabei gehört sachenrechtlich das Grundstück als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben (vgl. Heldrich in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, RN 11 zu § 2032). Dies bedeutet, dass gegenüber jedem Miterben, welcher zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Grundbuch eingetragen ist, die Beitragsschuld durch selbständigen Bescheid konkretisiert werden muss, welcher allerdings dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umstand (s.o.), dass es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, dadurch Rechnung tragen muss, dass die Miterben zwar auf den vollen Betrag, aber (nur) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden. Dies hat die Beklagte durch die ausdrücklich grundstücksbezogene Veranlagung mit dem Hinweis auf die Gesamtschuld in den Fußnoten der Bescheide vom 16.12.2005 getan.
27 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Beitragserhebung am 16.12.2005 schon die „neue“ Vorschrift des § 21 Abs. 3 KAG 2005 in Kraft getreten war, wonach Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft ist, wenn ein Grundstück im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht. Hier stellt sich bereits die Frage, ob § 21 Abs. 3 KAG nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass nur rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften wie die BGB-Gesellschaft hiervon erfasst sind. Demgegenüber ist eine Miterbengemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 ff. u. Beschl. v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 940) nicht rechtsfähig, weil sie kraft Gesetzes entstanden und auf Auflösung gerichtet ist und nicht - wie etwa eine BGB-Gesellschaft - durch Rechtsgeschäft zu dem Zweck begründet wurde, als Gesamthandsgemeinschaft auf längere Zeit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Es spricht viel dafür, dass aus den vom Bundesgerichtshof genannten Gründen für eine fehlende Rechtsfähigkeit auch folgt, dass § 21 Abs. 3 KAG 2005 - entgegen der aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Intention des Gesetzgebers (vgl. Landtagsdrucksache 13/3966, S. 52) - nicht auf Erbengemeinschaften anwendbar ist. Denn die Vorschrift müsste dazu eine Teil-Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft - abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage begründen können. Hieran bestehen ernstliche Zweifel, da die Erbengemeinschaft nicht ausdrücklich in § 21 Abs. 3 KAG genannt wird, sondern lediglich die Gesamthandsgemeinschaft, die nach dem Wortlaut der Vorschrift sogar ausschließlicher Beitragsschuldner sein soll. Zudem richtet sich die Bestimmung des Beitragsschuldners für Kommunalabgaben - soweit es auf das Eigentum ankommt - regelmäßig nach den grundbuchrechtlichen Eintragungen, welche (s.o.) gerade nicht die Erbengemeinschaft (für sich genommen) als Eigentümer ausweisen.
28 
Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich das Gericht an.
29 
Etwaige Vertrauenstatbestände, auf die sich die Klägerin berufen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Bescheid vom 17.12.2012 ist wirksam einzig an die Klägerin bekannt gegeben worden. Da in der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO kein Widerspruch der Klägerin selbst oder im Namen der Klägerin einging, ist der Bescheid auch bestandskräftig geworden.
30 
Daran ändert auch das Schreiben von Frau H. am 17.01.2013 nichts. Dieser „Widerspruch“ von Frau H. ist weder im Namen der Klägerin erfolgt, noch ist ihr dieses Handeln sonst zurechenbar. Weil der Bescheid ausschließlich an die Klägerin gerichtet war, konnte auch nur diese Widerspruch einlegen. Adressat des Bescheids vom 17.12.2012 war eben nicht die Erbengemeinschaft (s.o.), sodass Frau H. nicht als Mitglied für die Erbengemeinschaft handeln konnte.
31 
Der Widerspruch von Frau H. am 17.01.2013 erfolgte im eigenen Namen und nicht im Namen von Frau G. W.. Dies ergibt sich zum einen aus der eindeutigen Formulierung „ich“. Es fehlt auch jeglicher Hinweis auf ein Handeln im Namen von Frau W., die nach dem oben Gesagten alleinige Adressatin des Ausgangsbescheids war. Wie sich aus § 164 Abs. 2 BGB ergibt, kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht, wenn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt. Des Weiteren hat Frau H. auch auf Aufforderung keine Vollmacht für ein Handeln im Namen der Klägerin vorgelegt; dass ein solches erfolgt sei, wurde auch nicht vorgetragen. Dementsprechend liegt kein Widerspruch der Klägerin vor.
32 
Die Klage bleibt daher erfolglos und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

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(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 187/00 Verkündet am:
11. September 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag
kann mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher
, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen.

b) Zur Frage der Einhaltung der Schriftform in einem solchen Fall.
BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Februar 1999 abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, die Geschäftsräume im Vorderhaus J. 26 in P. , bestehend aus einem Laden und einem Büroraum, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Es wird festgestellt, daß das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen. Der Beklagte mietete durch schriftlichen Mietvertrag vom 3. Juni 1991 Gewerberäume an. Der Vertrag wurde von S. K. für die Vermieter unterzeichnet. In dem Vertragsformular ist als Vermieter "die Erbengemeinschaft Sa. vertreten durch S. K. " aufgeführt. Das Mietverhältnis war bis 31. Mai 1993 befristet. § 2 Abs. 1 b des Mietvertrages enthielt eine Verlängerungsoption, wonach dem Beklagten das Recht eingeräumt wurde, das Mietverhältnis dreimal um jeweils fünf Jahre zu verlängern. Der Beklagte vermietete die Räume an die B. Laden GmbH & Co KG weiter. Mit Schreiben vom 13. März 1992 kündigte die Erbengemeinschaft Sa. das Mietverhältnis fristlos mit der Behauptung, daß der Beklagte die Vertragsurkunde abredewidrig verändert habe. Gleichwohl wurde das Mietverhältnis weiterhin durchgeführt. In der Folgezeit veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an den Kaufmann U. B. , der als Eigentümer eingetragen wurde. Dieser verkaufte das Grundstück im Mai 1997 an die Klägerin, für die eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, und traf mit ihr am 10. September 1997 folgende Vereinbarung: "Vollmacht und Abtretungserklärung ... Hiermit trete ich meine sämtlichen Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis über das Objekt J. 26 in P. mit Herrn O. an die Firma K. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ab und bevollmächtige diese, im eigenen Namen für eigene Rechnung
sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis einschließlich Kündigungen außergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen." Die Klägerin kündigte unter dem 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis unter Hinweis auf die ihr vom Eigentümer erteilte Vollmacht und auf die Abtretung fristlos, hilfsweise zum 30. Juni 1998. Am 1. Februar 1999 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 8. März 1999 kündigte die Klägerin erneut fristlos. Die auf sofortige, hilfsweise zum 30. Juni 1998 erfolgende, Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Räumungsanspruch - zeitlich modifiziert - weiter verfolgt und im Wege der Klageerweiterung beantragt festzustellen , daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristlosen Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Januar 1998 nicht mehr bestehe, hilfsweise, daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristgerechten Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr bestehe, weiter hilfsweise, daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristlosen Kündigung vom 8. März 1999 seit dem 10. März 1999 nicht mehr bestehe. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, die der Senat angenommen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Kündigung der Klägerin vom 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis zum 30. Juni 1998 beendet.

I.

Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Mietvertrag sei mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Sa. wirksam zustande gekommen , auch wenn nicht alle Mitglieder namentlich aufgeführt worden seien. Für die Vermieterseite habe S. K. als Vertreter der Erbengemeinschaft die Vertragsurkunde unterzeichnet. Das Mietverhältnis sei nach den vertraglichen Vereinbarungen bis zum 31. Mai 1993 befristet gewesen. Die Vertragsurkunde habe den Anforderungen des § 566 BGB a.F. entsprochen. Für die Wahrung der Schriftform sei es nicht erforderlich gewesen, die einzelnen Erben in der Vertragsurkunde aufzuführen. Vielmehr habe es ausgereicht, daß die Vertragsparteien - etwa durch eine Nachfrage bei dem Nachlaßgericht - bestimmbar gewesen seien. Das Mietverhältnis sei nicht durch die Kündigungen beendet worden. Die fristlosen Kündigungen vom 13. März 1992 und 16. Dezember 1997 seien unwirksam, da die Klägerin nicht bewiesen habe, daß die Vertragsurkunde von dem Beklagten inhaltlich verändert worden sei. Eine ordentliche Kündigung sei aufgrund der in § 2 b des Mietvertrages vereinbarten Verlängerungsoption und der damit weiterhin bestehenden Befristung des Mietverhältnisses nicht möglich gewesen. Die Klägerin sei zudem vor ihrem Eigentumserwerb nicht berechtigt gewesen, die Kündigung auszusprechen. Erst mit
dem Grundstückserwerb am 1. Februar 1999 sei die Klägerin gemäß § 571 BGB in die Rechte und Pflichten des Vermieters eingetreten. Auch der Fall, daß dem Grundstückserwerber das Kündigungsrecht vom Vermieter isoliert abgetreten oder eine Ermächtigung zu seiner Ausübung erteilt werde, liege hier nicht vor. Denn das Kündigungsrecht sollte vorliegend nicht isoliert abgetreten werden , vielmehr sollte die Klägerin bereits vor dem Erwerb des Eigentums in das Vertragsverhältnis insgesamt eintreten. Eine Umdeutung in eine bloße Ermächtigung zur Kündigung scheide aus, weil sie nicht dem hypothetischen Willen der Parteien entspreche. Der Hilfsantrag sei unbegründet, da auch die Kündigung vom 8. März 1999 aus diesem Grund unwirksam sei. Der Mietvertrag sei auch nicht sittenwidrig gewesen. Eine Sittenwidrigkeit könne nicht festgestellt werden , da die Klägerin weder konkrete Vergleichsmieten noch den ortsüblichen Mietzins vorgetragen habe.

II.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Mietvertrag nicht mit der Erbengemeinschaft, sondern mit den Miterben zustande gekommen ist. Dies folgt daraus, daß die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch sonst nicht rechtsfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2134). Vereinzelt wird zwar die Ansicht vertreten, daß der Erbengemeinschaft die Rechtsfähigkeit unter Aberkennung der Rechtssubjektsqualität zuzuerkennen sei (vgl.
Gierke Deutsches Privatrecht, (1895) Bd. I, S. 682) bzw. daß ihr eine Teil- rechtsfähigkeit (vgl. Grunewald AcP 197 (1997) 305, 306 f.) oder eine Vollrechtsfähigkeit zukomme (vgl. Flume Die Personengesellschaft Bd. I (1977) S. 59 Fn. 48). Eine weitere Auffassung (Karsten Schmidt NJW 1985, 2785, 2788 f.) sieht nur die unternehmenstragende Erbengemeinschaft als rechtsfähig an. Die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988, aaO 2134; BGHZ 30, 391, 397) und die überwiegende Meinung in der Literatur (vgl. Staudinger /Werner BGB (13. Bearb. 1996) § 2032 Rdn. 4, 5; Staudinger/Bork 100 Jahre BGB (1998) S. 181 ff., 195; MünchKomm/Dütz BGB 3. Aufl. § 2032 Rdn. 12; Ulmer AcP 198 (1998) 113, 124 ff.) vertreten indes den Standpunkt, daß die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Dies wird damit begründet , daß es sich bei der Erbengemeinschaft nicht um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, sondern um eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlaß ein Sondervermögen zugeordnet ist. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch die Entscheidung des II. Zivilsenates (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056 f.) ergibt sich für die Erbengemeinschaft keine andere Rechtsstellung. Die Rechtsfähigkeit und damit auch die Parteifähigkeit jeglicher Gesamthand, etwa in der Form einer Innengesellschaft oder der Erbengemeinschaft , ist damit nicht anerkannt worden (Armbrüster GE 2001, 821, 823; a.A. Grunewald aaO 306 f.). Die Entscheidung des II. Zivilsenates läßt sich zudem nicht auf die Erbengemeinschaft übertragen, da sie allein den besonderen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs im Bereich des Gesellschaftsrechtes Rechnung getragen hat. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist auch nicht mit der BGBGesellschaft vergleichbar. In beiden Fällen ist zwar ein gesamthänderisch ge-
bundenes Sondervermögen vorhanden. Die Erbengemeinschaft ist jedoch dadurch gekennzeichnet, daß sie anders als die BGB-Gesellschaft nicht rechtsgeschäftlich , sondern gesetzlich begründet wird. Sie ist zudem keine werbende Gemeinschaft, da sie - im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft - nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. Staudinger/Bork, aaO S. 186). Weiterhin ist die Handlungsorganisation bei der Personengesellschaft und der Erbengemeinschaft unterschiedlich ausgeprägt. Im Bereich des Gesellschaftsrechts regelt ein Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen die Rechte und Pflichten der auf Dauer angelegten Außengesellschaft , insbesondere Geschäftsführung und Vertretung. Demgegenüber besitzt die auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft keine Elemente, die ihre Handlungsorganisation prägen. Dies betrifft vor allem das Fehlen eines auf Dauer angelegten Handlungszweckes und der darauf gerichteten Personenverbindung (vgl. Ulmer aaO 126 f.). Die Erbengemeinschaft kann daher nicht als Personenverbindung angesehen werden, die als solche zur Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder zumindest geeignet ist. Charakteristisch für eine Außengesellschaft als Vertragspartei ist jedoch, daß sie als Außengesellschaft an dem Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, aaO 1056 f.; Krämer NZM 2002, 465, 466 f.). Dem steht die Entscheidung des BGH (Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 - NJW 1995, 2551, 2552) nicht entgegen. Zwar heißt es dort, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht der Erbengemeinschaft als solcher Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen könnten. Damit ist aber entgegen der Ansicht von Grunewald (vgl. aaO S. 313 ff.) nicht die
Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft anerkannt, sondern nur bejaht worden, daß ein etwaiger Schadensersatzanspruch dem (der Testamentsvollstreckung unterliegenden) Nachlaß und nicht dem Eigenvermögen der einzelnen Erben zugerechnet werden kann. 2. Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß bei Vertragsschluß eine hinreichend bestimmte Einigung der Parteien über die Identität der Vermieterseite vorlag. Die Auslegung eines Vertrages ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf einem Verfahrensfehler beruht, indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober - V ZR 196/93 - NJW 1995, 45, 46). Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, daß der Begriff der Erbengemeinschaft von den Vertragsparteien als Kurzbezeichnung für die Erben als handelnde Rechtssubjekte verstanden wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien waren sich jedenfalls darüber einig, daß der Vertrag mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zustande kommen sollte, unbeschadet der Frage, ob und welche Gedanken der Beklagte sich über die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft gemacht hat. Dies ergibt sich daraus , daß ein Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft als Rechtssubjekt nicht zustande kommen konnte. Daher konnte sich die Einigung hinsichtlich der Vertragsparteien nur auf die Miterben erstrecken, die Mitglieder der Erbengemeinschaft waren. Diese waren auch bestimmbar, weil sie durch Ermittlungen - etwa durch Anfragen bei dem Nachlaßgericht - ausfindig gemacht werden konnten. Die Vertragsparteien haben desweiteren zu erkennen gegeben, daß sie den Vertrag als abgeschlossen betrachten, da sie den Mietvertrag in Vollzug gesetzt
haben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356). 3. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß eine Sittenwidrigkeit des Mietvertrages - wie die Revision in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gerügt hat - nicht vorliegt. 4. Die Revision wendet sich zudem ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Mietverhältnis sei durch die fristlosen Kündigungen vom 13. März 1992 und 16. Dezember 1997 nicht beendet worden. Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen darauf gestützt, daß die Klägerin nicht bewiesen habe, daß der Mietvertrag von dem Beklagten abredewidrig abgeändert worden ist. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhoben Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 5. Der Revision ist indes darin zu folgen, daß das Mietverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 16. Dezember 1997 zum 30. Juni 1998 beendet worden ist. Das Mietverhältnis war nach § 566 Satz 2 BGB a.F. ordentlich kündbar, da der Mietvertrag nicht dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. entsprach. Ein Mietvertrag genügt dann der Schriftform, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 BGHZ 142, 158, 161; vom 29. September 1999 aaO 356). Hierbei sind auch die Vertragsparteien genau zu bezeichnen, da der Beweisfunktion, der das Schriftformerfordernis u.a. dient (vgl. BGHZ 139, 123, 130), nur dann genügt ist, wenn die genaue Bezeichnung des Vermieters aus der Vertragsurkunde ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere
dann, wenn auf einer Vertragsseite eine Personenmehrheit beteiligt ist. Für einen Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis die in § 566 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform vorrangig dient, ist es zudem von wesentlicher Bedeutung , wer als Vermieter den Mietvertrag abgeschlossen hat, da er nur dann nach § 571 BGB a.F. in das Mietverhältnis eintritt, wenn der Vermieter und der Grundstückseigentümer identisch sind. Diesen Anforderungen genügt die bei Vertragsschluß gefertigte Vertragsurkunde nicht. Darin ist als Vermieterin lediglich die Erbengemeinschaft Sa. aufgeführt. Diese war nicht Vertragspartei, da der Mietvertrag mit den einzelnen Erben zustande gekommen ist. Aus der Vertragsurkunde war damit für die Klägerin als Erwerberin des Mietobjektes nicht zu ersehen, wer Vertragspartei des Mietvertrages geworden ist, da die Erben nicht namentlich genannt waren. Nach der Rechtsprechung des Senates dürfen zwar auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden, ob der wesentliche Vertragsinhalt beurkundet ist. Dies betrifft etwa die Ermittlung der genauen Lage der Mieträume. Der Senat hat jedoch auch in diesen Fällen gefordert, daß sich aus der Vertragsurkunde selbst die hinreichende Bezeichnung der Größe und Lage der Mieträume im Gebäude ergeben muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3258; vom 30. Juni 1999 aaO 164). In Anwendung dieser Grundsätze ist es daher erforderlich , daß die Vertragsparteien aus der Urkunde bestimmbar sind. Anhaltspunkte , die eine solche Bestimmbarkeit der Vertragsparteien zulassen, sind indes aus der Urkunde nicht ersichtlich. Die fehlende Bestimmbarkeit ergibt sich schon daraus, daß aus der Urkunde nicht hervorgeht, ob mit der "Erbengemeinschaft Sa. " die Erben nach einem Erblasser Sa. oder Erben mit dem Namen Sa. gemeint waren. Aufgrund dieser unpräzisen Bezeichnung
ist für einen Erwerber des Mietobjektes aus der Vertragsurkunde nicht zu ersehen , wer der Erblasser und damit der frühere Grundstückseigentümer ist. Aus der Vertragsurkunde ist auch nicht die Anschrift des Erblassers bzw. der Erben ersichtlich. Für einen Erwerber besteht damit keine Möglichkeit, anhand der Vertragsurkunde die Erben zu ermitteln. Im übrigen ist für die Einhaltung der Schriftform auch erforderlich, daß sämtliche Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet ein Vertreter - wie hier - den Mietvertrag, muß das Vertretungsverhältnis in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BGHZ 125, 175, 179; OLG Rostock , NJW-RR 2001, 514, 515; Heile in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 3. Aufl. Kap. II Rdn. 758). Ob darüber hinaus weitere Anforderungen - etwa die Angabe der Art und des Grundes des Vertretungsverhältnisses - in der Vertragsurkunde erfüllt sein müssen, kann dahinstehen, da das Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. bereits wegen der ungenauen Bezeichnung der Vertragsparteien nicht gewahrt war. Aus dem gleichen Grund kann auch dahinstehen, ob die Unterschrift des S. K. dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. entsprach. 6. Die Revision rügt auch zu Recht, daß die Klägerin zur Ausübung des Kündigungsrechts befugt war. Zwar war die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung am 16. Dezember 1997 noch nicht Eigentümerin, so daß die Voraussetzungen des § 571 BGB a.F. nicht vorlagen. Der Eigentümer und Vermieter hatte sie aber ermächtigt, im eigenen Namen die Rechte der Vermieterin geltend zu machen sowie zu kündigen. Eine solche Ermächtigung ist wirksam (Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96 - NJW 1998, 896, 897). Dem steht nicht entgegen, daß der Vermieter "alle Rechte und Pflichten aus dem
Mietvertrag" auf die Klägerin übertragen hat. Zwar ist die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag mangels Zustimmung des Mieters nicht wirksam geworden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94 - NJW 1996, 3147, 3148 m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, daß die Unwirksamkeit der Übertragung der Pflichten gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge hat. Der Vereinbarung ist der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen, die Erwerberin und Klägerin solle mit Vertragsschluß jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung des Vermieters eintreten, als dies ohne Zustimmung des Mieters möglich ist. Dies traf auf die Ermächtigung zur Kündigung zu. In der Ermächtigung des Erwerbers zur Kündigung ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, keine Umgehung des § 571 BGB a.F. zu sehen. Die Bestimmung soll den Mieter davor schützen, im Falle der Veräußerung des Mietobjekts dem Herausgabeanspruch des Erwerbers ausgesetzt zu sein (BGHZ 48, 244, 247). Diese Gefahr besteht hier nicht. Der Mieter kann sich dem Erwerber gegenüber, der vor seiner Eintragung im Grundbuch als Eigentümer die Rechte des Vermieters geltend macht, seinerseits auf seine Rechte als Mieter in vollem Umfang stützen.
7. Auf den Feststellungsantrag der Klägerin hin war daher festzustellen, daß das Mietverhältnis seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht, da die Kündigung vom 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis nach § 565 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. zum 30. Juni 1998 beendet hat.
Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag.

2

Die Beklagte erließ im Jahr 1977 eine Sanierungssatzung. Seit 1990 gehörte der Kläger einer Erbengemeinschaft an, deren Mitglieder bis zum März 2002 - namentlich benannt - im Grundbuch mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" als Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet eingetragen waren. Die Beklagte hob die Sanierungssatzung mit Wirkung vom 28. November 2001 auf und zog den Kläger mit Bescheid vom 28. April 2004 zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von 65 395,25 € heran. In der Begründung des Bescheides wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger als Gesamtschuldner hafte.

3

Der nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Dezember 2009 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit der Begründung statt, der Kläger könne nicht alleine zur Zahlung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages herangezogen werden. Miterben seien weder Alleineigentümer noch Miteigentümer, sondern Gesamthandseigentümer und könnten daher nur als Gesamthandsschuldner herangezogen werden. Das Oberverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache unter Zulassung der Revision zur erneuten Entscheidung gemäß § 130 VwGO zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Jeder Miterbe sei als Gesamthandseigentümer Eigentümer i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB und hafte als Gesamtschuldner für einen für das Grundstück zu entrichtenden sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag. Stehe das Grundstück im Eigentum mehrerer Gesamthandseigentümer, so erfülle jeder für sich den abgabenrechtlichen Tatbestand "Eigentümer".

4

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, der Wortlaut des bei Erlass des Ausgangsbescheides geltenden § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB erlaube es nicht, Miterben als Eigentümer anzusehen. Miterben seien alle gemeinsam zur gesamten Hand beitragspflichtig. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts widerspreche den erbrechtlichen Regelungen. Es sei auch tatsächlich möglich gewesen, die weiteren Erben zu ermitteln und heranzuziehen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil steht mit Bundesrecht in Einklang. Das Oberverwaltungsrecht hat zutreffend angenommen, dass jeder Miterbe in seiner Eigenschaft als Gesamthandseigentümer "Eigentümer" eines Grundstücks i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist und als Gesamtschuldner für einen für das Grundstück zu entrichtenden Ausgleichsbetrag haftet.

6

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages ist § 154 BauGB. Danach hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht.

7

Maßgeblich für die Stellung als Eigentümer ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung. Dieser Begriff ist förmlich zu verstehen und meint die rechtsförmliche Aufhebung der Sanierungssatzung oder die Erklärung, dass die Sanierung für ein Grundstück abgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 14), hier also den 28. November 2001.

8

Zu diesem Zeitpunkt standen die hier in Rede stehenden Grundstücke im gesamthänderischen Eigentum der im Grundbuch eingetragenen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Unerheblich ist, dass das Eigentum an den Grundstücken vor Bekanntgabe des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetragsbescheides im Jahr 2004 auf neue Eigentümer übergegangen ist. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es nicht darauf an, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt vielmehr abschließend, dass die Ausgleichspflicht im Zeitpunkt des Sanierungsabschlusses unabhängig davon entsteht, ob das Grundstück weiterhin im Eigentum des Beitragspflichtigen steht (OVG Hamburg, Beschluss vom 24. September 1992 - Bs VI 65/92 - MDR 1993, 349 = juris Rn. 11; vgl. auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 154 Rn. 22; Köhler/Fieseler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 154 Rn. 7; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 154 Rn. 39 und 51).

9

2. In Überstimmung mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft "Eigentümer" i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist.

10

Bei Eigentümergemeinschaften zur gesamten Hand - wie im Falle einer Erbengemeinschaft - ist jedes Mitglied Eigentümer der Sache, die zum Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft gehört. Die Gesamthandsgemeinschaft ist ihrerseits keine juristische Person. Sie hat keine Rechtspersönlichkeit und kann "als solche" nicht für öffentlich-rechtliche Beitragspflichten haftbar gemacht werden. Dem Gesamthandseigentümer gehört die einzelne Sache vielmehr ganz, wenn auch beschränkt durch das gleiche Recht der anderen Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft (Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 903 Rn. 3; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 154 Rn. 54 und 57).

11

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob für die persönliche Abgabeschuld § 154 BauGB in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) (im Folgenden: a.F.) oder in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung findet. Allerdings waren nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB a.F. Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen. Das Eigentum eines Gesamthandseigentümers ist indes kein Fall des Miteigentums im Sinne dieser Vorschrift. Der sanierungsrechtliche Begriff des Miteigentümers folgt - ebenso wie der Begriff "Eigentümer" in § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB - dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff. Miteigentum ist danach das Miteigentum nach Bruchteilen gemäß § 1008 BGB, das dem Miteigentümer erlaubt, über seinen Anteil allein zu verfügen (Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1008 Rn. 4). An diese Unterscheidung knüpfte das Sanierungsrecht an (BR-Drs. 558/06 S. 32) und verweist in § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB a.F. auf die Heranziehung der Miteigentümer "im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum". An einem solchen Anteil fehlt es beim Gesamthandseigentümer. Die Neuregelung der Haftung von Miteigentümern durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) ist daher für die Heranziehung des Klägers als Gesamthandseigentümer ohne Bedeutung.

12

3. Der Kläger konnte auch als Gesamtschuldner herangezogen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe bestimmt sich nach den gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen des öffentlichen Rechts. Für die Auffassung des Klägers, zivilrechtlich müsse gegenüber der ungeteilten Erbengemeinschaft als solcher vorgegangen werden, ist daher kein Raum (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - 8 C 13.93 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 66 = juris Rn. 24 zum Erschließungsbeitragsrecht).

13

Das Sanierungsrecht enthält zwar keine ausdrückliche gesetzliche Reglung über eine gesamtschuldnerische Haftung des Einzelnen, der in gesamthänderischer Verbundenheit einer Mehrheit von Eigentümern i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB angehört. Der Grundsatz, dass die zuständige Behörde sich ihren Schuldner im Wege der Gesamtschuld aussuchen darf, bedarf aber keiner ausdrücklichen Normierung. Ausdrücklich geregelt werden müssen indes die Fälle, in denen eine gesamtschuldnerische Haftung von Personenmehrheiten ausgeschlossen sein soll.

14

Gemäß § 154 Abs. 1 BauGB haften Personenmehrheiten grundsätzlich als Gesamtschuldner, es sei denn, der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt. Nach der Systematik wie auch nach Sinn und Zweck der sanierungsrechtlichen Regelung sind es die Ausnahmen von dem Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung, die regelungsbedürftig sind. Dieses Regelungsmuster von Grundsatz und Ausnahme lag bereits dem Städtebauförderungsrecht gemäß § 41 StBauFG i.V.m. § 7 Abs. 1 AusgleichsbetragsV zugrunde. Orientiert hat sich der Normgeber dabei erkennbar an dem erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung nach dem Vorbild des § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB (BR-Drs. 641/75 S. 15 f.). Dem steht der Hinweis in den Materialien, die Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung nach dem Vorbild des § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB sei erwogen, aber nicht für zweckmäßig erachtet worden, nicht entgegen. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat damit die Fälle markiert, die er aus bestimmten Gründen - ausnahmsweise - nicht als Gesamtschuld behandelt sehen will, weil eine solche Haftung - wie im Fall des Wohnungs- oder Teileigentums - zu äußerst unbilligen Ergebnissen führe (BR-Drs. 641/75 S. 16). Der Gleichklang mit dem Erschließungsbeitragsrecht wird damit nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt. Der Hinweis zielt gerade auf die Parallelen zu § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB und die Regelungsbedürftigkeit von Ausnahmen. § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB knüpfte an diese Rechtslage an. Die Änderung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 beruht auf dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme für Miteigentümer nicht (mehr) für erforderlich hält (BT-Drs. 16/2494 S. 16). Eine Aussage zur Haftung einer Mehrheit von Eigentümern i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist damit nicht verbunden. Insbesondere erlaubt die Regelung nicht den Schluss, dass die gesamtschuldnerische Haftung auf den Fall des Miteigentums gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB beschränkt wäre. Mit der Neuregelung unterstreicht der Gesetzgeber vielmehr in Anlehnung an § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB, dass er weiterhin am Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung festhält (BR-Drs. 641/75 S. 16).

15

In Übereinstimmung hiermit geht auch die Rechtsprechung ganz überwiegend von der Geltung der Gesamtschuld im Sanierungsrecht aus (zum Sanierungsrecht VG Göttingen, Beschluss vom 31. März 2004 - 2 B 306/03 - juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 1985 - 6 B 64/85 - juris; VG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 8 L 4832/93 - NVwZ-RR 1994, 637 [a.A. Urteile vom 26. Juni 2006 - 4 K 1305/05.KO - juris Rn. 3 ff. und vom 10. Dezember 2007 - 4 K 209/07.KO - juris Rn. 31 ff.]; vgl. auch zur Abgabenpflicht von Miterben OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 9 LC 345/04 - NVwZ-RR 2008, 277 <278>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 4 O 305/08 - juris Rn. 4; VG Schwerin, Urteil vom 6. Januar 2012 - 4 A 437/10 - juris Rn. 28).

16

Zur Begründung einer gesamtschuldnerischen Haftung bedarf es auch keines Rückgriffs gemäß § 155 Abs. 5 BauGB auf landesrechtliche Regelungen. Ein solcher Rückgriff scheitert an dem Vorbehalt der bundesrechtlichen Verweisnorm des § 155 Abs. 5 BauGB, wonach die landesrechtlichen Vorschriften "im Übrigen" anzuwenden sind. Nach der bundesrechtlichen Regelung besteht aber keine Lücke, die "im Übrigen" auszufüllen wäre.

17

4. Wen sie im Fall der Personenmehrheit als Schuldner zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages heranzieht, hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist sehr weit. Erlaubt ist insbesondere eine Auswahl aus finanziellen oder aus verwaltungspraktischen Gründen (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 5 A 12/09 - juris Rn. 23). Innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann die Behörde den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr geeignet und zweckmäßig erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 10 S. 99 = juris Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 11.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 38 = juris Rn. 17). Deshalb sind Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Einwände eines Schuldners gegen seine Auswahl müssen dabei auf Billigkeitserwägungen beruhen, die gerade ihn selbst betreffen. Nicht einwenden kann ein Schuldner, dass es andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien (VG Dresden, Urteil vom 5. Juni 2015 - 2 K 1147/13 - juris Rn. 24). Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht. Darüber hinaus kann der herangezogene Schuldner - falls es ihm geboten erscheint - nach § 65 Abs. 1 VwGO eine Beiladung der anderen Gesamtschuldner zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 1 BvR 923/95 - NVwZ 1995, 1198 = juris Rn. 4 zu § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB).

18

Gemessen an diesem Maßstab durfte die Beklagte die Auswahl des Klägers damit begründen, dass dessen Adresse bekannt und damit die Zustellung des Abgabenbescheides gewährleistet war. Der im Revisionsverfahren vorgetragene Einwand des Klägers, aus einem Bescheid des Bauverwaltungsamtes der Beklagten aus dem Jahr 2000 ergäben sich die Anschriften aller Mitglieder der Erbengemeinschaft, führt nicht auf eine ermessensfehlerhafte Auswahl. Dass die Beklagte keine Ermittlungen angestellt hat, begründet keine offenbare Unbilligkeit gegenüber dem Kläger. Besonderheiten im konkreten Fall, die eine abweichende Ermessensausübung veranlasst hätten, trägt auch der Kläger nicht vor. Ermessenserwägungen in dieser Richtung wären nur veranlasst gewesen, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Unabhängig davon ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach waren der Beklagten zum Zeitpunkt der Veranlagung die Adressen der übrigen Mitglieder nicht bekannt (UA S. 18). Verfahrensrügen gegen diese Feststellung des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger nicht erhoben.

19

Soweit der Kläger als Verfahrensmangel geltend macht, der erbrechtliche Sachverhalt habe aufgeklärt werden müssen, erweisen sich die in Bezug genommen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 15) als nicht entscheidungserheblich.

20

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2013 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 21.08.2013 werden aufgehoben, soweit eine über 143,52 Euro hinausgehende Niederschlagswassergebühr erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/9 und die Beklagte 7/9.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2011 bis 2013.
Mit Gebührenbescheid vom 16.09.2011 wurde die Klägerin von der Beklagten für das Grundstück ..., ..., für den Zeitraum 17.08.2010 bis 16.08.2011 zu Abwassergebühren in Höhe von 719,80 Euro herangezogen und mit Gebührenbescheid vom 05.09.2012 für den Zeitraum 17.08.2011 bis 16.08.2012 zu Abwassergebühren von Höhe von 737,50 Euro. Beide Abwassergebührenbescheide ergingen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachprüfung.
Eigentümerin des Grundstücks ..., ..., ist eine Erbengemeinschaft, die aus der Klägerin sowie ihren beiden Söhnen besteht.
Am 08.04.2013 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Erlass der am 27.04.2013 öffentlich bekannt gemachten Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -). In den Übergangs- und Schlussbestimmungen dieser Satzung (§ 35 AbwS) bestimmte die Beklagte, dass die Satzung zum 01.05.2013 in Kraft tritt und die Bestimmungen über die Abwassergebühren (§§ 22 bis 30 AbwS) rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft treten. Nach diesen Bestimmungen erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Schmutzwassergebühren in Höhe von 2,75 Euro je Kubikmeter Abwasser (§§ 25, 27 Abs. 1 AbwS) sowie Niederschlagswassergebühren in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter versiegelter Fläche (§§ 25a, 27 Abs. 2 AbwS). Zum Schuldner dieser Gebühren bestimmt die Satzung den Grundstückseigentümer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AbwS), wobei mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner sind (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AbwS).
Die Beklagte setzte für die Berechnung der gesplitteten Abwassergebühren im Ergebnis höhere Gesamtkosten an als in ihrem vor der Satzung vom 08.04.2013 maßgeblichen Abwassersatzungsrecht. Anlass hierfür war die bei der neuen Gebührenkalkulation gewonnene Erkenntnis, dass die Gebührensätze, welche die Beklagte in ihrem früheren Satzungsrecht geregelt hatte, nicht kostendeckend gewesen waren.
Mit Bescheid vom 13.05.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich aus der Verrechnung der bereits erhobenen Abwassergebühren „mit der rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Schmutzwassergebühr“ für die Jahre 2011 bis 2012 eine Rückerstattung in Höhe von 81,00 Euro ergebe.
Mit Bescheid vom 27.05.2013 wurden gegenüber der Klägerin für die Jahre 2011 und 2012 Niederschlagswassergebühren in Höhe von jeweils 215,28 EUR erhoben und für das Jahr 2013 die Niederschlagswassergebühren auf 215,28 EUR festgesetzt.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 27.05.2013 Widerspruch ein und machte geltend, Eigentümerin des Grundstücks sei nicht sie, sondern die Erbengemeinschaft. Die rückwirkende Ersetzung der bisherigen Gebührensatzung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig, da sie für die Gebührenzahler nicht zu erwarten gewesen sei und die Umstellung zudem eine unzumutbare Belastung darstelle. In der von der Beklagten im März 2012 herausgegebenen Informationsbroschüre habe diese ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass sich für den Bereich normaler Wohnhausbebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern keine oder nur geringe Änderungen ergeben würden. Aufgrund dieser Information sei die jetzige Höhe der neuen gesplitteten Abwassergebühr nicht zu erwarten gewesen, die gegenüber der alten Abwassergebühr eine Erhöhung um ca. 30 % bedeute.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2013 - zugestellt am 24.08.2013 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
10 
Die Klägerin hat am 23.09.2013 Klage erhoben mit der sie ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 27.05.2013 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 21.08.2013 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie trägt vor, da die Gebührenbescheide für die Jahre 2011 und 2012 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden seien, greife die nachträgliche Erhebung der Niederschlagswassergebühren für diese Jahre nicht in einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt ein. Im Übrigen habe die Klägerin mit der Einführung der neuen Regelung rechnen müssen, sodass ihr Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage unter keinen Umständen schutzwürdig sei. Die Gebührensätze hätten auch rückwirkend erhöht werden dürfen. Da im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz die Frage der rückwirkenden Gebührenerhöhung nicht geregelt sei, kämen die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung. Nachdem die Klägerin gewusst habe, dass hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr auf sie eine völlig neue Bemessungsmethode zukomme, habe sie nur schwerlich darauf vertrauen dürfen, dass es hinsichtlich der Höhe der Benutzungsgebühr bei der bisherigen Regelung verbleiben werde. Wegen der Nichtigkeit der alten Abwassersatzung sei die Gebührenschuld für die Jahre 2011 und 2012 zudem erst mit Erlass der neuen Abwassersatzung entstanden. Im Abgabenrecht gebe es kein allgemeines, zu Gunsten des Einzelnen geltendes, sich aus Verfassungsprinzipien herleitendes Schlechterstellungsverbot.
16 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Niederschlagswassergebührenbescheid der Beklagten vom 27.05.2013 ist rechtswidrig, soweit von der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2013 Niederschlagswassergebühren erhoben werden; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der angefochtene Gebührenbescheid war deshalb aufzuheben, soweit von der Klägerin ein über 143,52 Euro hinausgehender Betrag gefordert wird.
18 
Der angefochtene Bescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen. Er ist an die Klägerin als richtige Adressatin gerichtet und musste mit Blick auf seine inhaltliche Bestimmtheit weder die Darlegung der für die alleinige Heranziehung der Klägerin maßgeblichen Ermessensgründe noch den Hinweis umfassen, dass die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldnerin erfolgt (s. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.10.2005 - 2 S 995/05 - juris).
19 
Materielle Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid, mit dem die Klägerin als Beteiligte an der Erbengemeinschaft zu Niederschlagswassergebühren herangezogen wird, ist die Abwassersatzung der Beklagten vom 08.04.2013. Nach § 23 Abs. 1 AbwS erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr getrennt für die auf dem Grundstück anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AbwS ist Gebührenschuldner der Abwassergebühr der Grundstückseigentümer.
20 
Die Satzung beruht ihrerseits auf dem Kommunalabgabengesetz vom 17.03.2005 i. d. F. vom 25.01.2012 (GBl S. 65). Nach dessen § 13 Abs. 1 Satz 1 können die Gemeinden und Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Ferner werden nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG Kommunalabgaben aufgrund einer Satzung erhoben, die u.a. den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen soll. Auf die Kommunalabgaben sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG die Bestimmungen der §§ 37 bis 50 der Abgabenordnung (AO) über das Abgabenschuldverhältnis sinngemäß anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KAG), mithin auch § 44 AO. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden, Gesamtschuldner. Dies ist bei den einzelnen an der Erbengemeinschaft beteiligten Erben der Fall.
21 
Das Grundstück gehört als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben. Der Gebührenbescheid ist deshalb an die einzelnen beteiligten Erben zu richten und nicht an die Erbengemeinschaft.
22 
§ 21 Abs. 1 KAG trifft nur für die Beitragserhebung insoweit eine andere Regelung. Hinsichtlich der grundstücksbezogenen Nutzungsgebühren, wozu auch die Niederschlagswassergebühr gehört, verweist § 13 Abs. 3 KAG nur auf § 27 KAG (mit der Folge, dass die Gebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht), nicht jedoch auf § 21 KAG. Da die einzelnen Erben Gesamtschuldner sind, kann der Bescheid auch an nur einen von ihnen gerichtet werden (s. Klein/Ratschow, AO, § 45 Rz. 11 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs; vgl. auch Tipke/Kruse, AO, Stand Juli 2008, § 44 Rn 11).
23 
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 35 AbwS durften mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2013 grundsätzlich auch Niederschlagswassergebühren für den Veranlagungszeitraum 2011 und 2012 erhoben werden. Die ursprünglichen Gebührenbescheide vom 16.09.2011 sowie 05.09.2012 für diese Veranlagungszeiträume enthielten den Vermerk: „Der Abwassergebührenbescheid erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ (vgl. 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. c KAG i. V. m. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO). Grund hierfür war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -, in der dieser unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hatte, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserversorgung auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstößt.
24 
Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung bestehen insoweit nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2011 nicht zu beanstanden. Ausnahmen vom grundsätzlich geltenden Rückwirkungsverbot sind dann anerkannt, wenn eine rückwirkend erlassene abgabenrechtliche Regelung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen. Das Vertrauen auf die Ungültigkeit einer Rechtsnorm ist nicht geschützt (vgl. BverwG, Urt. v. 28.11.1975 - IV C 18.74 -, u. Urt. v. 15.12.1978 - 7 C 3.78 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.11.1982 - 2 S 1104/82 - u. Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - alle juris).
25 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Vor Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013 sah die Abwassersatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.07.2003 als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sog. (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor (s. § 3 Abs. 2 Nr. 1). Dieser Maßstab verstieß angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - juris). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Menge des bezogenen Frischwassers zwar typischerweise der in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge entspricht, jedoch keinen verlässlichen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ist vielmehr von der Größe des Grundstücks sowie dessen Oberflächengestaltung abhängig. Mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013, die insoweit rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist (s. § 35 AbwS), hat die Beklagte somit die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - aufgestellten Vorgaben umgesetzt und die zuvor ungültige Maßstabsregelung durch eine gültige ersetzt.
26 
Nachdem bereits ab März 2010 in der örtlichen Presse auf die geänderte Rechtsprechung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen worden ist, hat die Beklagte zudem 2011 allen Gebührenpflichtigen eine Informationsbroschüre übersandt und über die bevorstehende Änderung der Bemessungsgrundlage und die notwendige Erhebung einer Niederschlagswassergebühr aufgeklärt. Der Klägerin war somit frühzeitig bekannt, dass sie zu einer Niederschlagswassergebühr herangezogen werden würde und auch, dass sich diese nach der versiegelten Grundstücksfläche bemisst. Aufgrund dieser Informationsgrundlage konnte sie nicht davon ausgehen, dass es bei den Gebührenfestsetzungen aus den Jahren 2011 und 2012 bleiben würde, die in den Bescheiden vom 16.09.2011 und 11.03.2010 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt sind.
27 
Mit dieser Niederschlagswassergebühr wurde auch nicht rückwirkend eine vollkommen neue Benutzungsgebühr geschaffen. Von der Klägerin werden vielmehr nach wie vor lediglich Gebühren für die von der Beklagten vorgenommene Beseitigung des Niederschlagswassers gefordert. Geändert hat sich lediglich der Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebühr. Während nach der früheren Satzung auch insoweit Anknüpfungspunkt der Frischwassermaßstab war, wird nunmehr hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr als Anknüpfungspunkt auf die versiegelte Grundstücksfläche abgestellt. Nach wie vor werden aber Gebühren nur für die bei der Beklagten anfallenden Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben (s. § 14 Abs. 1 KAG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits die andere Verteilungsregelung in der jetzigen Abwassersatzung zu einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin führt. Selbst wenn bereits die rückwirkende Satzungsbestimmung wegen der anderen Verteilungsregelung zu einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin führen würde, als sie durch die vorangegangene nichtige Satzung begründet zu sein schien, ist das unter dem Blickwinkel des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips unbedenklich. Da der Mangel der ursprünglichen Satzung gerade in einem Fehler der Verteilungsregelung bestanden hat, und die rückwirkende Beseitigung dieses Fehler aus Vertrauensschutzgründen unbedenklich ist, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, wenn bereits die Änderung der Verteilungsregelung zum Entstehen einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin geführt hat (s. BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83/87 - juris).
28 
Die rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2011 in der in den §§ 25 - 27 AbwS festgesetzten Höhe (Schmutzwassergebühren in Höhe von 2,75 Euro je Kubikmeter Abwasser sowie Niederschlagswassergebühren in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter versiegelter Fläche) verstößt jedoch gegen das sogenannte „Schlechterstellungsverbot“. Die Beklagte hat die rückwirkende Heilung des Mangels der früheren Satzung zum Anlass genommen, nicht nur rückwirkend die gesplittete Abwassergebühr einzuführen, sondern darüber hinaus auch rückwirkend höhere Gesamtkosten auf die Gebührensätze umgelegt und dies damit begründet, dass sich bei der von ihr inzwischen vorgenommenen neuen Gebührenkalkulation herausgestellt habe, dass die bisherigen - ungültigen - Gebührensätze nicht kostendeckend gewesen seien.
29 
Während nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (s. z. B. Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 - juris) in Übereinstimmung mit der ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (. z. B. Urt. v. 18.10.2001 - 3 C 1.01 -, juris) der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig ist, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, ist in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bisher nicht geklärt, ob die Gemeinde die rückwirkende Heilung eines Satzungsmangels zum Anlass nehmen darf, die Gebührensätze rückwirkend zu erhöhen, etwa weil sich inzwischen herausgestellt hat, dass die bisherigen - ungültigen - Gebührensätze nicht kostendeckend sind. Im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz ist diese Frage - im Unterschied zu den Kommunalabgabengesetzen anderer Länder - nicht geregelt. Bei ihrer Beantwortung ist davon auszugehen, dass es im Abgabenrecht kein allgemeines zu Gunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot gibt (BVerwG, Beschl. v. 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris). Für das Erschließungsbeitragsrecht ist dementsprechend anerkannt, dass der Ortsgesetzgeber durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darin gehindert ist, eine wegen eines Fehlers im Beitragsmaßstab rechtsunwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Beitragsmaßstab rückwirkend zu ersetzen (BVerwG, Urt. v. 15.04.1983 - 8 C 170.81 - u. Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83.87 - alle juris). Das gilt auch insoweit, als der neue Beitragsmaßstab zu höheren Beitragspflichten führt. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass die Notwendigkeit einer von der nichtigen Satzung abweichenden Verteilung des Erschließungsaufwands unausweichlich zur Folge habe, dass sich die Höhe der einzelnen Beitragspflichten ändere. Müssten die Betroffenen mit einer (notfalls rückwirkend ermöglichten) Inanspruchnahme rechnen, schließe dies deshalb im Fall der Nichtigkeit des Beitragsmaßstabs der Ausgangssatzung ein, mit einer höheren Inanspruchnahme rechnen zu müssen. Die Veranlagung zu einem höheren Erschließungsbeitrag gehöre daher zu den in der Natur der Sache liegenden und dementsprechend den Betroffenen als vorhersehbar anzulastenden Risiken. Diese Ausführungen sind allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92/87 - u. Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86.87 - alle juris) zur Ausschöpfung des kraft Gesetzes entstehenden Erschließungsbeitragsanspruchs verpflichtet sind. Für das Benutzungsgebührenrecht gilt dies nicht. Weder der in § 14 Abs. 3 KAG verankerte Kostendeckungsgrundsatz noch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach § 78 Abs. 2 GemO begründen eine Verpflichtung der Gemeinde, mit ihren Gebührensätzen eine vollständige Kostendeckung anzustreben. Die Benutzer einer öffentlichen Einrichtung brauchen daher im Fall der rückwirkenden Heilung einer beispielsweise wegen eines Kalkulationsfehlers nichtigen Gebührensatzung nicht „unausweichlich“ damit zu rechnen, dass die Gemeinde ihre Gebührensätze erhöht. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ist deshalb auf das Benutzungsgebührenrecht zumindest nicht ohne weiteres übertragbar (s. Driehaus/Rieger, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 6 Rn. 554).
30 
Nach Ansicht der Kammer verbietet das Schlechterstellungsverbot eine höhere Belastung der Klägerin für die Zeit vor dem 01.05.2013, an dem die neue Satzung im Übrigen in Kraft getreten ist.
31 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach herausgestellt, dass der grundsätzlich gegen die Rückwirkung belastender Vorschriften schützende Vertrauensschutz ausnahmsweise dann nicht durchgreift, „wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - VII C 43.67; Hervorhh. nicht im Original). Diese Betrachtungsweise lässt es für eine Ausnahme von dem Rückwirkungsverbot also nicht genügen, dass der Normadressat mit „irgendeiner“ Neuregelung rechnen musste. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die von dem rückwirkend tätig werdenden Gesetzgeber konkret gewählte („diese“) Regelung absehbar war. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, dem Normadressaten die Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens abzusprechen. Daraus wird zwar nicht abzuleiten sein, dass die rückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung in allen Details absehbar sein musste. Die Grenze zur zulässigen rückwirkenden Normgebung ist aber dann überschritten, wenn der Normgeber über den Regelungsgegenstand hinaus, für dessen rückwirkende Regelung ein Anlass bestand, noch weitere Regelungsgegenstände neu regelt, die als solche nach dem alten, durch die neue Norm ersetzten Recht an sich nicht zu beanstanden waren. Diese Erhöhung war nicht Folge der „rückwirkenden Fehlerbeseitigung“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83.87 - juris).
32 
Die Klägerin musste für die die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2013 nicht damit rechnen, dass die Beklagte der Festlegung der Abwassergebührensätze erheblich höhere Kosten zugrunde legen würde. Nach der ihr im Jahr 2011 zugegangenen Informationsbroschüre der Beklagten sowie der gesamten öffentlichen Diskussion musste die Klägerin lediglich davon ausgehen, dass eine gerechtere Verteilung der für die Beseitigung des Niederschlagswassers entstehenden Kosten erfolgen würde, mit der Folge, dass sich vereinzelt die Gebührenpflicht erhöhen oder sogar erstmals neu entstehen würde. Damit, dass die Beklagte zusammen mit der rückwirkenden Einführung der gesplitteten Abwassergebühr auch die Kosten für die Abwasserbeseitigung neu kalkulieren und die Gebührensätze rückwirkend erhöhen würde (was bei der Klägerin zu einer erheblichen Erhöhung der Niederschlagswassergebühr führte), musste die Klägerin demgegenüber nicht rechnen.
33 
Da die Rückwirkungsanordnung in § 35 Halbsatz 2 AbwS vom 08.04.2013 insoweit rechtsunwirksam ist, als sie eine rückwirkende Anwendung der neuen höheren Gebührensätze (§ 27 Abs. 2 AbwS) vorsieht, die entsprechenden Bestimmungen der Vorgängersatzung vom 07.07.2003 jedoch wegen des verwendeten einheitlichen Frischwassermaßstabs ebenfalls unwirksam waren, fehlt es gegenwärtig im Satzungsrecht der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2013 an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Abwassergebühren. Der angefochtene Gebührenbescheid war deshalb insoweit aufzuheben, als er für diesen Zeitraum Niederschlagswassergebühren festsetzt.
34 
Soweit der angefochtene Gebührenbescheid für die Zeit ab dem 01.05.2013 Niederschlagswassergebühren festsetzt, ist dieser rechtmäßig. Die der Festsetzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation wird von der Klägerin nicht angegriffen und ist zudem auch nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird insoweit verwiesen auf das im Parallelverfahren 2 K 2233/13 am heutigen Tag ergangene Urteil der Kammer.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bisher nicht geklärt ist, ob die rückwirkende Heilung eines Satzungsmangels zum Anlass genommen werden darf, die Gebührensätze rückwirkend zu erhöhen. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage ist zu bejahen, obwohl es sich bei § 35 Halbsatz 2 AbwS um eine Übergangsvorschrift handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits ausreichend ist, dass sich bei der Beklagten derzeit noch ca. 2.600 Gebührenbescheide im Widerspruchsverfahren befinden, denn die Beantwortung der Frage wird sich - wie bereits aus der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist - auch in Zukunft sowohl bei der Beklagten als auch bei anderen Gemeinden immer wieder stellen (vgl. Bader in Bader, VwGO, 5. A, § 124 Rn 42).
37 
BESCHLUSS
38 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 645,84 EUR festgesetzt.
39 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Niederschlagswassergebührenbescheid der Beklagten vom 27.05.2013 ist rechtswidrig, soweit von der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2013 Niederschlagswassergebühren erhoben werden; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der angefochtene Gebührenbescheid war deshalb aufzuheben, soweit von der Klägerin ein über 143,52 Euro hinausgehender Betrag gefordert wird.
18 
Der angefochtene Bescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen. Er ist an die Klägerin als richtige Adressatin gerichtet und musste mit Blick auf seine inhaltliche Bestimmtheit weder die Darlegung der für die alleinige Heranziehung der Klägerin maßgeblichen Ermessensgründe noch den Hinweis umfassen, dass die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldnerin erfolgt (s. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.10.2005 - 2 S 995/05 - juris).
19 
Materielle Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid, mit dem die Klägerin als Beteiligte an der Erbengemeinschaft zu Niederschlagswassergebühren herangezogen wird, ist die Abwassersatzung der Beklagten vom 08.04.2013. Nach § 23 Abs. 1 AbwS erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr getrennt für die auf dem Grundstück anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AbwS ist Gebührenschuldner der Abwassergebühr der Grundstückseigentümer.
20 
Die Satzung beruht ihrerseits auf dem Kommunalabgabengesetz vom 17.03.2005 i. d. F. vom 25.01.2012 (GBl S. 65). Nach dessen § 13 Abs. 1 Satz 1 können die Gemeinden und Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Ferner werden nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG Kommunalabgaben aufgrund einer Satzung erhoben, die u.a. den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen soll. Auf die Kommunalabgaben sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG die Bestimmungen der §§ 37 bis 50 der Abgabenordnung (AO) über das Abgabenschuldverhältnis sinngemäß anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KAG), mithin auch § 44 AO. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden, Gesamtschuldner. Dies ist bei den einzelnen an der Erbengemeinschaft beteiligten Erben der Fall.
21 
Das Grundstück gehört als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben. Der Gebührenbescheid ist deshalb an die einzelnen beteiligten Erben zu richten und nicht an die Erbengemeinschaft.
22 
§ 21 Abs. 1 KAG trifft nur für die Beitragserhebung insoweit eine andere Regelung. Hinsichtlich der grundstücksbezogenen Nutzungsgebühren, wozu auch die Niederschlagswassergebühr gehört, verweist § 13 Abs. 3 KAG nur auf § 27 KAG (mit der Folge, dass die Gebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht), nicht jedoch auf § 21 KAG. Da die einzelnen Erben Gesamtschuldner sind, kann der Bescheid auch an nur einen von ihnen gerichtet werden (s. Klein/Ratschow, AO, § 45 Rz. 11 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs; vgl. auch Tipke/Kruse, AO, Stand Juli 2008, § 44 Rn 11).
23 
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 35 AbwS durften mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2013 grundsätzlich auch Niederschlagswassergebühren für den Veranlagungszeitraum 2011 und 2012 erhoben werden. Die ursprünglichen Gebührenbescheide vom 16.09.2011 sowie 05.09.2012 für diese Veranlagungszeiträume enthielten den Vermerk: „Der Abwassergebührenbescheid erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ (vgl. 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. c KAG i. V. m. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO). Grund hierfür war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -, in der dieser unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hatte, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserversorgung auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstößt.
24 
Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung bestehen insoweit nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2011 nicht zu beanstanden. Ausnahmen vom grundsätzlich geltenden Rückwirkungsverbot sind dann anerkannt, wenn eine rückwirkend erlassene abgabenrechtliche Regelung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen. Das Vertrauen auf die Ungültigkeit einer Rechtsnorm ist nicht geschützt (vgl. BverwG, Urt. v. 28.11.1975 - IV C 18.74 -, u. Urt. v. 15.12.1978 - 7 C 3.78 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.11.1982 - 2 S 1104/82 - u. Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - alle juris).
25 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Vor Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013 sah die Abwassersatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.07.2003 als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sog. (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor (s. § 3 Abs. 2 Nr. 1). Dieser Maßstab verstieß angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - juris). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Menge des bezogenen Frischwassers zwar typischerweise der in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge entspricht, jedoch keinen verlässlichen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ist vielmehr von der Größe des Grundstücks sowie dessen Oberflächengestaltung abhängig. Mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013, die insoweit rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist (s. § 35 AbwS), hat die Beklagte somit die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - aufgestellten Vorgaben umgesetzt und die zuvor ungültige Maßstabsregelung durch eine gültige ersetzt.
26 
Nachdem bereits ab März 2010 in der örtlichen Presse auf die geänderte Rechtsprechung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen worden ist, hat die Beklagte zudem 2011 allen Gebührenpflichtigen eine Informationsbroschüre übersandt und über die bevorstehende Änderung der Bemessungsgrundlage und die notwendige Erhebung einer Niederschlagswassergebühr aufgeklärt. Der Klägerin war somit frühzeitig bekannt, dass sie zu einer Niederschlagswassergebühr herangezogen werden würde und auch, dass sich diese nach der versiegelten Grundstücksfläche bemisst. Aufgrund dieser Informationsgrundlage konnte sie nicht davon ausgehen, dass es bei den Gebührenfestsetzungen aus den Jahren 2011 und 2012 bleiben würde, die in den Bescheiden vom 16.09.2011 und 11.03.2010 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt sind.
27 
Mit dieser Niederschlagswassergebühr wurde auch nicht rückwirkend eine vollkommen neue Benutzungsgebühr geschaffen. Von der Klägerin werden vielmehr nach wie vor lediglich Gebühren für die von der Beklagten vorgenommene Beseitigung des Niederschlagswassers gefordert. Geändert hat sich lediglich der Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebühr. Während nach der früheren Satzung auch insoweit Anknüpfungspunkt der Frischwassermaßstab war, wird nunmehr hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr als Anknüpfungspunkt auf die versiegelte Grundstücksfläche abgestellt. Nach wie vor werden aber Gebühren nur für die bei der Beklagten anfallenden Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben (s. § 14 Abs. 1 KAG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits die andere Verteilungsregelung in der jetzigen Abwassersatzung zu einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin führt. Selbst wenn bereits die rückwirkende Satzungsbestimmung wegen der anderen Verteilungsregelung zu einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin führen würde, als sie durch die vorangegangene nichtige Satzung begründet zu sein schien, ist das unter dem Blickwinkel des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips unbedenklich. Da der Mangel der ursprünglichen Satzung gerade in einem Fehler der Verteilungsregelung bestanden hat, und die rückwirkende Beseitigung dieses Fehler aus Vertrauensschutzgründen unbedenklich ist, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, wenn bereits die Änderung der Verteilungsregelung zum Entstehen einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin geführt hat (s. BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83/87 - juris).
28 
Die rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2011 in der in den §§ 25 - 27 AbwS festgesetzten Höhe (Schmutzwassergebühren in Höhe von 2,75 Euro je Kubikmeter Abwasser sowie Niederschlagswassergebühren in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter versiegelter Fläche) verstößt jedoch gegen das sogenannte „Schlechterstellungsverbot“. Die Beklagte hat die rückwirkende Heilung des Mangels der früheren Satzung zum Anlass genommen, nicht nur rückwirkend die gesplittete Abwassergebühr einzuführen, sondern darüber hinaus auch rückwirkend höhere Gesamtkosten auf die Gebührensätze umgelegt und dies damit begründet, dass sich bei der von ihr inzwischen vorgenommenen neuen Gebührenkalkulation herausgestellt habe, dass die bisherigen - ungültigen - Gebührensätze nicht kostendeckend gewesen seien.
29 
Während nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (s. z. B. Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 - juris) in Übereinstimmung mit der ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (. z. B. Urt. v. 18.10.2001 - 3 C 1.01 -, juris) der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig ist, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, ist in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bisher nicht geklärt, ob die Gemeinde die rückwirkende Heilung eines Satzungsmangels zum Anlass nehmen darf, die Gebührensätze rückwirkend zu erhöhen, etwa weil sich inzwischen herausgestellt hat, dass die bisherigen - ungültigen - Gebührensätze nicht kostendeckend sind. Im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz ist diese Frage - im Unterschied zu den Kommunalabgabengesetzen anderer Länder - nicht geregelt. Bei ihrer Beantwortung ist davon auszugehen, dass es im Abgabenrecht kein allgemeines zu Gunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot gibt (BVerwG, Beschl. v. 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris). Für das Erschließungsbeitragsrecht ist dementsprechend anerkannt, dass der Ortsgesetzgeber durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darin gehindert ist, eine wegen eines Fehlers im Beitragsmaßstab rechtsunwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Beitragsmaßstab rückwirkend zu ersetzen (BVerwG, Urt. v. 15.04.1983 - 8 C 170.81 - u. Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83.87 - alle juris). Das gilt auch insoweit, als der neue Beitragsmaßstab zu höheren Beitragspflichten führt. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass die Notwendigkeit einer von der nichtigen Satzung abweichenden Verteilung des Erschließungsaufwands unausweichlich zur Folge habe, dass sich die Höhe der einzelnen Beitragspflichten ändere. Müssten die Betroffenen mit einer (notfalls rückwirkend ermöglichten) Inanspruchnahme rechnen, schließe dies deshalb im Fall der Nichtigkeit des Beitragsmaßstabs der Ausgangssatzung ein, mit einer höheren Inanspruchnahme rechnen zu müssen. Die Veranlagung zu einem höheren Erschließungsbeitrag gehöre daher zu den in der Natur der Sache liegenden und dementsprechend den Betroffenen als vorhersehbar anzulastenden Risiken. Diese Ausführungen sind allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92/87 - u. Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86.87 - alle juris) zur Ausschöpfung des kraft Gesetzes entstehenden Erschließungsbeitragsanspruchs verpflichtet sind. Für das Benutzungsgebührenrecht gilt dies nicht. Weder der in § 14 Abs. 3 KAG verankerte Kostendeckungsgrundsatz noch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach § 78 Abs. 2 GemO begründen eine Verpflichtung der Gemeinde, mit ihren Gebührensätzen eine vollständige Kostendeckung anzustreben. Die Benutzer einer öffentlichen Einrichtung brauchen daher im Fall der rückwirkenden Heilung einer beispielsweise wegen eines Kalkulationsfehlers nichtigen Gebührensatzung nicht „unausweichlich“ damit zu rechnen, dass die Gemeinde ihre Gebührensätze erhöht. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ist deshalb auf das Benutzungsgebührenrecht zumindest nicht ohne weiteres übertragbar (s. Driehaus/Rieger, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 6 Rn. 554).
30 
Nach Ansicht der Kammer verbietet das Schlechterstellungsverbot eine höhere Belastung der Klägerin für die Zeit vor dem 01.05.2013, an dem die neue Satzung im Übrigen in Kraft getreten ist.
31 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach herausgestellt, dass der grundsätzlich gegen die Rückwirkung belastender Vorschriften schützende Vertrauensschutz ausnahmsweise dann nicht durchgreift, „wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - VII C 43.67; Hervorhh. nicht im Original). Diese Betrachtungsweise lässt es für eine Ausnahme von dem Rückwirkungsverbot also nicht genügen, dass der Normadressat mit „irgendeiner“ Neuregelung rechnen musste. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die von dem rückwirkend tätig werdenden Gesetzgeber konkret gewählte („diese“) Regelung absehbar war. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, dem Normadressaten die Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens abzusprechen. Daraus wird zwar nicht abzuleiten sein, dass die rückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung in allen Details absehbar sein musste. Die Grenze zur zulässigen rückwirkenden Normgebung ist aber dann überschritten, wenn der Normgeber über den Regelungsgegenstand hinaus, für dessen rückwirkende Regelung ein Anlass bestand, noch weitere Regelungsgegenstände neu regelt, die als solche nach dem alten, durch die neue Norm ersetzten Recht an sich nicht zu beanstanden waren. Diese Erhöhung war nicht Folge der „rückwirkenden Fehlerbeseitigung“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83.87 - juris).
32 
Die Klägerin musste für die die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2013 nicht damit rechnen, dass die Beklagte der Festlegung der Abwassergebührensätze erheblich höhere Kosten zugrunde legen würde. Nach der ihr im Jahr 2011 zugegangenen Informationsbroschüre der Beklagten sowie der gesamten öffentlichen Diskussion musste die Klägerin lediglich davon ausgehen, dass eine gerechtere Verteilung der für die Beseitigung des Niederschlagswassers entstehenden Kosten erfolgen würde, mit der Folge, dass sich vereinzelt die Gebührenpflicht erhöhen oder sogar erstmals neu entstehen würde. Damit, dass die Beklagte zusammen mit der rückwirkenden Einführung der gesplitteten Abwassergebühr auch die Kosten für die Abwasserbeseitigung neu kalkulieren und die Gebührensätze rückwirkend erhöhen würde (was bei der Klägerin zu einer erheblichen Erhöhung der Niederschlagswassergebühr führte), musste die Klägerin demgegenüber nicht rechnen.
33 
Da die Rückwirkungsanordnung in § 35 Halbsatz 2 AbwS vom 08.04.2013 insoweit rechtsunwirksam ist, als sie eine rückwirkende Anwendung der neuen höheren Gebührensätze (§ 27 Abs. 2 AbwS) vorsieht, die entsprechenden Bestimmungen der Vorgängersatzung vom 07.07.2003 jedoch wegen des verwendeten einheitlichen Frischwassermaßstabs ebenfalls unwirksam waren, fehlt es gegenwärtig im Satzungsrecht der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2013 an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Abwassergebühren. Der angefochtene Gebührenbescheid war deshalb insoweit aufzuheben, als er für diesen Zeitraum Niederschlagswassergebühren festsetzt.
34 
Soweit der angefochtene Gebührenbescheid für die Zeit ab dem 01.05.2013 Niederschlagswassergebühren festsetzt, ist dieser rechtmäßig. Die der Festsetzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation wird von der Klägerin nicht angegriffen und ist zudem auch nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird insoweit verwiesen auf das im Parallelverfahren 2 K 2233/13 am heutigen Tag ergangene Urteil der Kammer.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bisher nicht geklärt ist, ob die rückwirkende Heilung eines Satzungsmangels zum Anlass genommen werden darf, die Gebührensätze rückwirkend zu erhöhen. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage ist zu bejahen, obwohl es sich bei § 35 Halbsatz 2 AbwS um eine Übergangsvorschrift handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits ausreichend ist, dass sich bei der Beklagten derzeit noch ca. 2.600 Gebührenbescheide im Widerspruchsverfahren befinden, denn die Beantwortung der Frage wird sich - wie bereits aus der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist - auch in Zukunft sowohl bei der Beklagten als auch bei anderen Gemeinden immer wieder stellen (vgl. Bader in Bader, VwGO, 5. A, § 124 Rn 42).
37 
BESCHLUSS
38 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 645,84 EUR festgesetzt.
39 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 187/00 Verkündet am:
11. September 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag
kann mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher
, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen.

b) Zur Frage der Einhaltung der Schriftform in einem solchen Fall.
BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Februar 1999 abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, die Geschäftsräume im Vorderhaus J. 26 in P. , bestehend aus einem Laden und einem Büroraum, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Es wird festgestellt, daß das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen. Der Beklagte mietete durch schriftlichen Mietvertrag vom 3. Juni 1991 Gewerberäume an. Der Vertrag wurde von S. K. für die Vermieter unterzeichnet. In dem Vertragsformular ist als Vermieter "die Erbengemeinschaft Sa. vertreten durch S. K. " aufgeführt. Das Mietverhältnis war bis 31. Mai 1993 befristet. § 2 Abs. 1 b des Mietvertrages enthielt eine Verlängerungsoption, wonach dem Beklagten das Recht eingeräumt wurde, das Mietverhältnis dreimal um jeweils fünf Jahre zu verlängern. Der Beklagte vermietete die Räume an die B. Laden GmbH & Co KG weiter. Mit Schreiben vom 13. März 1992 kündigte die Erbengemeinschaft Sa. das Mietverhältnis fristlos mit der Behauptung, daß der Beklagte die Vertragsurkunde abredewidrig verändert habe. Gleichwohl wurde das Mietverhältnis weiterhin durchgeführt. In der Folgezeit veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an den Kaufmann U. B. , der als Eigentümer eingetragen wurde. Dieser verkaufte das Grundstück im Mai 1997 an die Klägerin, für die eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, und traf mit ihr am 10. September 1997 folgende Vereinbarung: "Vollmacht und Abtretungserklärung ... Hiermit trete ich meine sämtlichen Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis über das Objekt J. 26 in P. mit Herrn O. an die Firma K. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ab und bevollmächtige diese, im eigenen Namen für eigene Rechnung
sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis einschließlich Kündigungen außergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen." Die Klägerin kündigte unter dem 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis unter Hinweis auf die ihr vom Eigentümer erteilte Vollmacht und auf die Abtretung fristlos, hilfsweise zum 30. Juni 1998. Am 1. Februar 1999 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 8. März 1999 kündigte die Klägerin erneut fristlos. Die auf sofortige, hilfsweise zum 30. Juni 1998 erfolgende, Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Räumungsanspruch - zeitlich modifiziert - weiter verfolgt und im Wege der Klageerweiterung beantragt festzustellen , daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristlosen Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Januar 1998 nicht mehr bestehe, hilfsweise, daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristgerechten Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr bestehe, weiter hilfsweise, daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristlosen Kündigung vom 8. März 1999 seit dem 10. März 1999 nicht mehr bestehe. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, die der Senat angenommen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Kündigung der Klägerin vom 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis zum 30. Juni 1998 beendet.

I.

Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Mietvertrag sei mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Sa. wirksam zustande gekommen , auch wenn nicht alle Mitglieder namentlich aufgeführt worden seien. Für die Vermieterseite habe S. K. als Vertreter der Erbengemeinschaft die Vertragsurkunde unterzeichnet. Das Mietverhältnis sei nach den vertraglichen Vereinbarungen bis zum 31. Mai 1993 befristet gewesen. Die Vertragsurkunde habe den Anforderungen des § 566 BGB a.F. entsprochen. Für die Wahrung der Schriftform sei es nicht erforderlich gewesen, die einzelnen Erben in der Vertragsurkunde aufzuführen. Vielmehr habe es ausgereicht, daß die Vertragsparteien - etwa durch eine Nachfrage bei dem Nachlaßgericht - bestimmbar gewesen seien. Das Mietverhältnis sei nicht durch die Kündigungen beendet worden. Die fristlosen Kündigungen vom 13. März 1992 und 16. Dezember 1997 seien unwirksam, da die Klägerin nicht bewiesen habe, daß die Vertragsurkunde von dem Beklagten inhaltlich verändert worden sei. Eine ordentliche Kündigung sei aufgrund der in § 2 b des Mietvertrages vereinbarten Verlängerungsoption und der damit weiterhin bestehenden Befristung des Mietverhältnisses nicht möglich gewesen. Die Klägerin sei zudem vor ihrem Eigentumserwerb nicht berechtigt gewesen, die Kündigung auszusprechen. Erst mit
dem Grundstückserwerb am 1. Februar 1999 sei die Klägerin gemäß § 571 BGB in die Rechte und Pflichten des Vermieters eingetreten. Auch der Fall, daß dem Grundstückserwerber das Kündigungsrecht vom Vermieter isoliert abgetreten oder eine Ermächtigung zu seiner Ausübung erteilt werde, liege hier nicht vor. Denn das Kündigungsrecht sollte vorliegend nicht isoliert abgetreten werden , vielmehr sollte die Klägerin bereits vor dem Erwerb des Eigentums in das Vertragsverhältnis insgesamt eintreten. Eine Umdeutung in eine bloße Ermächtigung zur Kündigung scheide aus, weil sie nicht dem hypothetischen Willen der Parteien entspreche. Der Hilfsantrag sei unbegründet, da auch die Kündigung vom 8. März 1999 aus diesem Grund unwirksam sei. Der Mietvertrag sei auch nicht sittenwidrig gewesen. Eine Sittenwidrigkeit könne nicht festgestellt werden , da die Klägerin weder konkrete Vergleichsmieten noch den ortsüblichen Mietzins vorgetragen habe.

II.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Mietvertrag nicht mit der Erbengemeinschaft, sondern mit den Miterben zustande gekommen ist. Dies folgt daraus, daß die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch sonst nicht rechtsfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2134). Vereinzelt wird zwar die Ansicht vertreten, daß der Erbengemeinschaft die Rechtsfähigkeit unter Aberkennung der Rechtssubjektsqualität zuzuerkennen sei (vgl.
Gierke Deutsches Privatrecht, (1895) Bd. I, S. 682) bzw. daß ihr eine Teil- rechtsfähigkeit (vgl. Grunewald AcP 197 (1997) 305, 306 f.) oder eine Vollrechtsfähigkeit zukomme (vgl. Flume Die Personengesellschaft Bd. I (1977) S. 59 Fn. 48). Eine weitere Auffassung (Karsten Schmidt NJW 1985, 2785, 2788 f.) sieht nur die unternehmenstragende Erbengemeinschaft als rechtsfähig an. Die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988, aaO 2134; BGHZ 30, 391, 397) und die überwiegende Meinung in der Literatur (vgl. Staudinger /Werner BGB (13. Bearb. 1996) § 2032 Rdn. 4, 5; Staudinger/Bork 100 Jahre BGB (1998) S. 181 ff., 195; MünchKomm/Dütz BGB 3. Aufl. § 2032 Rdn. 12; Ulmer AcP 198 (1998) 113, 124 ff.) vertreten indes den Standpunkt, daß die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Dies wird damit begründet , daß es sich bei der Erbengemeinschaft nicht um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, sondern um eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlaß ein Sondervermögen zugeordnet ist. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch die Entscheidung des II. Zivilsenates (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056 f.) ergibt sich für die Erbengemeinschaft keine andere Rechtsstellung. Die Rechtsfähigkeit und damit auch die Parteifähigkeit jeglicher Gesamthand, etwa in der Form einer Innengesellschaft oder der Erbengemeinschaft , ist damit nicht anerkannt worden (Armbrüster GE 2001, 821, 823; a.A. Grunewald aaO 306 f.). Die Entscheidung des II. Zivilsenates läßt sich zudem nicht auf die Erbengemeinschaft übertragen, da sie allein den besonderen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs im Bereich des Gesellschaftsrechtes Rechnung getragen hat. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist auch nicht mit der BGBGesellschaft vergleichbar. In beiden Fällen ist zwar ein gesamthänderisch ge-
bundenes Sondervermögen vorhanden. Die Erbengemeinschaft ist jedoch dadurch gekennzeichnet, daß sie anders als die BGB-Gesellschaft nicht rechtsgeschäftlich , sondern gesetzlich begründet wird. Sie ist zudem keine werbende Gemeinschaft, da sie - im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft - nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. Staudinger/Bork, aaO S. 186). Weiterhin ist die Handlungsorganisation bei der Personengesellschaft und der Erbengemeinschaft unterschiedlich ausgeprägt. Im Bereich des Gesellschaftsrechts regelt ein Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen die Rechte und Pflichten der auf Dauer angelegten Außengesellschaft , insbesondere Geschäftsführung und Vertretung. Demgegenüber besitzt die auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft keine Elemente, die ihre Handlungsorganisation prägen. Dies betrifft vor allem das Fehlen eines auf Dauer angelegten Handlungszweckes und der darauf gerichteten Personenverbindung (vgl. Ulmer aaO 126 f.). Die Erbengemeinschaft kann daher nicht als Personenverbindung angesehen werden, die als solche zur Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder zumindest geeignet ist. Charakteristisch für eine Außengesellschaft als Vertragspartei ist jedoch, daß sie als Außengesellschaft an dem Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, aaO 1056 f.; Krämer NZM 2002, 465, 466 f.). Dem steht die Entscheidung des BGH (Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 - NJW 1995, 2551, 2552) nicht entgegen. Zwar heißt es dort, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht der Erbengemeinschaft als solcher Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen könnten. Damit ist aber entgegen der Ansicht von Grunewald (vgl. aaO S. 313 ff.) nicht die
Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft anerkannt, sondern nur bejaht worden, daß ein etwaiger Schadensersatzanspruch dem (der Testamentsvollstreckung unterliegenden) Nachlaß und nicht dem Eigenvermögen der einzelnen Erben zugerechnet werden kann. 2. Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß bei Vertragsschluß eine hinreichend bestimmte Einigung der Parteien über die Identität der Vermieterseite vorlag. Die Auslegung eines Vertrages ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf einem Verfahrensfehler beruht, indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober - V ZR 196/93 - NJW 1995, 45, 46). Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, daß der Begriff der Erbengemeinschaft von den Vertragsparteien als Kurzbezeichnung für die Erben als handelnde Rechtssubjekte verstanden wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien waren sich jedenfalls darüber einig, daß der Vertrag mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zustande kommen sollte, unbeschadet der Frage, ob und welche Gedanken der Beklagte sich über die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft gemacht hat. Dies ergibt sich daraus , daß ein Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft als Rechtssubjekt nicht zustande kommen konnte. Daher konnte sich die Einigung hinsichtlich der Vertragsparteien nur auf die Miterben erstrecken, die Mitglieder der Erbengemeinschaft waren. Diese waren auch bestimmbar, weil sie durch Ermittlungen - etwa durch Anfragen bei dem Nachlaßgericht - ausfindig gemacht werden konnten. Die Vertragsparteien haben desweiteren zu erkennen gegeben, daß sie den Vertrag als abgeschlossen betrachten, da sie den Mietvertrag in Vollzug gesetzt
haben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356). 3. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß eine Sittenwidrigkeit des Mietvertrages - wie die Revision in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gerügt hat - nicht vorliegt. 4. Die Revision wendet sich zudem ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Mietverhältnis sei durch die fristlosen Kündigungen vom 13. März 1992 und 16. Dezember 1997 nicht beendet worden. Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen darauf gestützt, daß die Klägerin nicht bewiesen habe, daß der Mietvertrag von dem Beklagten abredewidrig abgeändert worden ist. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhoben Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 5. Der Revision ist indes darin zu folgen, daß das Mietverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 16. Dezember 1997 zum 30. Juni 1998 beendet worden ist. Das Mietverhältnis war nach § 566 Satz 2 BGB a.F. ordentlich kündbar, da der Mietvertrag nicht dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. entsprach. Ein Mietvertrag genügt dann der Schriftform, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 BGHZ 142, 158, 161; vom 29. September 1999 aaO 356). Hierbei sind auch die Vertragsparteien genau zu bezeichnen, da der Beweisfunktion, der das Schriftformerfordernis u.a. dient (vgl. BGHZ 139, 123, 130), nur dann genügt ist, wenn die genaue Bezeichnung des Vermieters aus der Vertragsurkunde ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere
dann, wenn auf einer Vertragsseite eine Personenmehrheit beteiligt ist. Für einen Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis die in § 566 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform vorrangig dient, ist es zudem von wesentlicher Bedeutung , wer als Vermieter den Mietvertrag abgeschlossen hat, da er nur dann nach § 571 BGB a.F. in das Mietverhältnis eintritt, wenn der Vermieter und der Grundstückseigentümer identisch sind. Diesen Anforderungen genügt die bei Vertragsschluß gefertigte Vertragsurkunde nicht. Darin ist als Vermieterin lediglich die Erbengemeinschaft Sa. aufgeführt. Diese war nicht Vertragspartei, da der Mietvertrag mit den einzelnen Erben zustande gekommen ist. Aus der Vertragsurkunde war damit für die Klägerin als Erwerberin des Mietobjektes nicht zu ersehen, wer Vertragspartei des Mietvertrages geworden ist, da die Erben nicht namentlich genannt waren. Nach der Rechtsprechung des Senates dürfen zwar auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden, ob der wesentliche Vertragsinhalt beurkundet ist. Dies betrifft etwa die Ermittlung der genauen Lage der Mieträume. Der Senat hat jedoch auch in diesen Fällen gefordert, daß sich aus der Vertragsurkunde selbst die hinreichende Bezeichnung der Größe und Lage der Mieträume im Gebäude ergeben muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3258; vom 30. Juni 1999 aaO 164). In Anwendung dieser Grundsätze ist es daher erforderlich , daß die Vertragsparteien aus der Urkunde bestimmbar sind. Anhaltspunkte , die eine solche Bestimmbarkeit der Vertragsparteien zulassen, sind indes aus der Urkunde nicht ersichtlich. Die fehlende Bestimmbarkeit ergibt sich schon daraus, daß aus der Urkunde nicht hervorgeht, ob mit der "Erbengemeinschaft Sa. " die Erben nach einem Erblasser Sa. oder Erben mit dem Namen Sa. gemeint waren. Aufgrund dieser unpräzisen Bezeichnung
ist für einen Erwerber des Mietobjektes aus der Vertragsurkunde nicht zu ersehen , wer der Erblasser und damit der frühere Grundstückseigentümer ist. Aus der Vertragsurkunde ist auch nicht die Anschrift des Erblassers bzw. der Erben ersichtlich. Für einen Erwerber besteht damit keine Möglichkeit, anhand der Vertragsurkunde die Erben zu ermitteln. Im übrigen ist für die Einhaltung der Schriftform auch erforderlich, daß sämtliche Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet ein Vertreter - wie hier - den Mietvertrag, muß das Vertretungsverhältnis in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BGHZ 125, 175, 179; OLG Rostock , NJW-RR 2001, 514, 515; Heile in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 3. Aufl. Kap. II Rdn. 758). Ob darüber hinaus weitere Anforderungen - etwa die Angabe der Art und des Grundes des Vertretungsverhältnisses - in der Vertragsurkunde erfüllt sein müssen, kann dahinstehen, da das Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. bereits wegen der ungenauen Bezeichnung der Vertragsparteien nicht gewahrt war. Aus dem gleichen Grund kann auch dahinstehen, ob die Unterschrift des S. K. dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. entsprach. 6. Die Revision rügt auch zu Recht, daß die Klägerin zur Ausübung des Kündigungsrechts befugt war. Zwar war die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung am 16. Dezember 1997 noch nicht Eigentümerin, so daß die Voraussetzungen des § 571 BGB a.F. nicht vorlagen. Der Eigentümer und Vermieter hatte sie aber ermächtigt, im eigenen Namen die Rechte der Vermieterin geltend zu machen sowie zu kündigen. Eine solche Ermächtigung ist wirksam (Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96 - NJW 1998, 896, 897). Dem steht nicht entgegen, daß der Vermieter "alle Rechte und Pflichten aus dem
Mietvertrag" auf die Klägerin übertragen hat. Zwar ist die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag mangels Zustimmung des Mieters nicht wirksam geworden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94 - NJW 1996, 3147, 3148 m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, daß die Unwirksamkeit der Übertragung der Pflichten gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge hat. Der Vereinbarung ist der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen, die Erwerberin und Klägerin solle mit Vertragsschluß jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung des Vermieters eintreten, als dies ohne Zustimmung des Mieters möglich ist. Dies traf auf die Ermächtigung zur Kündigung zu. In der Ermächtigung des Erwerbers zur Kündigung ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, keine Umgehung des § 571 BGB a.F. zu sehen. Die Bestimmung soll den Mieter davor schützen, im Falle der Veräußerung des Mietobjekts dem Herausgabeanspruch des Erwerbers ausgesetzt zu sein (BGHZ 48, 244, 247). Diese Gefahr besteht hier nicht. Der Mieter kann sich dem Erwerber gegenüber, der vor seiner Eintragung im Grundbuch als Eigentümer die Rechte des Vermieters geltend macht, seinerseits auf seine Rechte als Mieter in vollem Umfang stützen.
7. Auf den Feststellungsantrag der Klägerin hin war daher festzustellen, daß das Mietverhältnis seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht, da die Kündigung vom 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis nach § 565 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. zum 30. Juni 1998 beendet hat.
Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 94/05
vom
17. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur
Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind
nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05 - AG München
LG München I
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Beschwerdewert: 1.555,32 Euro

Gründe:

I.

1
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung für eine Wohnung. Den Mietvertrag haben die Kläger, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, auf den Namen "F. S. 's Erben" geschlossen. Im Zeitpunkt der Klagezustellung hatte die Klägerin zu 5 ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen haben die Beklagten Berufung zum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden die Beklagten sich mit der Rechtsbeschwerde. http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE147600301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 -

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig, weil sich die Frage stellt, ob die Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGHZ 163, 154) als rechtsfähig und damit parteifähig anzusehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig ist. Die Oberlandesgerichte sind nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Diese Voraussetzungen für die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts sind hier erfüllt.
5
a) Die Klägerin zu 5 hatte im Zeitpunkt der Zustellung der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage ihren Wohnsitz und damit gemäß § 13 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland. Die Klägerin zu 5 ist - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch Partei. http://www.juris.de/jportal/portal/t/272/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301448701&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
6
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, dass die Kläger zu 1 bis 8 in der Klageschrift als "Kläger" bezeichnet sind. Denn es ist unklar, ob damit die Kläger zu 1 bis 8 als Einzelpersonen oder als Gemeinschaft gemeint sind. Da die Kläger die Zustimmung zur Mieterhöhung aufgrund eines Mietvertrages verlangen, den sie als Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf den Namen "F. S. ’s Erben" geschlossen haben, kommen als Partei sowohl die einzelnen Erben als auch die Erbengemeinschaft in Betracht. Ist eine Parteibezeichnung - wie hier - mehrdeutig , ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Partei mit der Bezeichnung gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, WM 1988, 635 = NJW 1988, 1585 unter II 3 a m.w.Nachw.). Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung abzustellen. Ist nur eine der als Partei in Frage kommenden Personen oder Personenmehrheiten parteifähig, ist die Parteibezeichnung im Zweifel dahin auszulegen, dass damit die parteifähige Person oder Personenmehrheit gemeint ist. Denn der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht annehmen, dass eine nicht parteifähige Partei am Prozess beteiligt sein soll.
7
Im Streitfall kommt es demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig ist. Nur wenn und soweit die Erbengemeinschaft rechtsfähig und damit parteifähig ist, kann sie selbst am Prozess als Kläger beteiligt sein; andernfalls sind die einzelnen Erben als Kläger anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1; Beschluss vom 16. März 2004 - VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006 unter 3 a), dass die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft sich nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) herleiten lässt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312992003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 154) nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie - anders als diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt , sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO m.w.Nachw. auch zur Gegenansicht). Im Streitfall sind daher die einzelnen Erben, darunter die Klägerin zu 5, als Kläger anzusehen.
8
b) Das Oberlandesgericht ist auch dann nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG einheitlich zuständig, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen - wie hier die Klägerin zu 5 - seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt. Für diese Auslegung spricht, wie der Senat bereits ausgeführt hat, sowohl die Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch sein Zweck, in Fällen mit Auslandsberührung die Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung zu verstärken (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 unter II 2 b; BGHZ 155, 46, 48 f. m.w.Nachw.).

III.

9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.06.2005 - 434 C 5602/05 -
LG München I, Entscheidung vom 12.09.2005 - 14 S 13936/05 -

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 187/00 Verkündet am:
11. September 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag
kann mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher
, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen.

b) Zur Frage der Einhaltung der Schriftform in einem solchen Fall.
BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Februar 1999 abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, die Geschäftsräume im Vorderhaus J. 26 in P. , bestehend aus einem Laden und einem Büroraum, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Es wird festgestellt, daß das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen. Der Beklagte mietete durch schriftlichen Mietvertrag vom 3. Juni 1991 Gewerberäume an. Der Vertrag wurde von S. K. für die Vermieter unterzeichnet. In dem Vertragsformular ist als Vermieter "die Erbengemeinschaft Sa. vertreten durch S. K. " aufgeführt. Das Mietverhältnis war bis 31. Mai 1993 befristet. § 2 Abs. 1 b des Mietvertrages enthielt eine Verlängerungsoption, wonach dem Beklagten das Recht eingeräumt wurde, das Mietverhältnis dreimal um jeweils fünf Jahre zu verlängern. Der Beklagte vermietete die Räume an die B. Laden GmbH & Co KG weiter. Mit Schreiben vom 13. März 1992 kündigte die Erbengemeinschaft Sa. das Mietverhältnis fristlos mit der Behauptung, daß der Beklagte die Vertragsurkunde abredewidrig verändert habe. Gleichwohl wurde das Mietverhältnis weiterhin durchgeführt. In der Folgezeit veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an den Kaufmann U. B. , der als Eigentümer eingetragen wurde. Dieser verkaufte das Grundstück im Mai 1997 an die Klägerin, für die eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, und traf mit ihr am 10. September 1997 folgende Vereinbarung: "Vollmacht und Abtretungserklärung ... Hiermit trete ich meine sämtlichen Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis über das Objekt J. 26 in P. mit Herrn O. an die Firma K. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ab und bevollmächtige diese, im eigenen Namen für eigene Rechnung
sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis einschließlich Kündigungen außergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen." Die Klägerin kündigte unter dem 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis unter Hinweis auf die ihr vom Eigentümer erteilte Vollmacht und auf die Abtretung fristlos, hilfsweise zum 30. Juni 1998. Am 1. Februar 1999 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 8. März 1999 kündigte die Klägerin erneut fristlos. Die auf sofortige, hilfsweise zum 30. Juni 1998 erfolgende, Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Räumungsanspruch - zeitlich modifiziert - weiter verfolgt und im Wege der Klageerweiterung beantragt festzustellen , daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristlosen Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Januar 1998 nicht mehr bestehe, hilfsweise, daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristgerechten Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr bestehe, weiter hilfsweise, daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristlosen Kündigung vom 8. März 1999 seit dem 10. März 1999 nicht mehr bestehe. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, die der Senat angenommen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Kündigung der Klägerin vom 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis zum 30. Juni 1998 beendet.

I.

Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Mietvertrag sei mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Sa. wirksam zustande gekommen , auch wenn nicht alle Mitglieder namentlich aufgeführt worden seien. Für die Vermieterseite habe S. K. als Vertreter der Erbengemeinschaft die Vertragsurkunde unterzeichnet. Das Mietverhältnis sei nach den vertraglichen Vereinbarungen bis zum 31. Mai 1993 befristet gewesen. Die Vertragsurkunde habe den Anforderungen des § 566 BGB a.F. entsprochen. Für die Wahrung der Schriftform sei es nicht erforderlich gewesen, die einzelnen Erben in der Vertragsurkunde aufzuführen. Vielmehr habe es ausgereicht, daß die Vertragsparteien - etwa durch eine Nachfrage bei dem Nachlaßgericht - bestimmbar gewesen seien. Das Mietverhältnis sei nicht durch die Kündigungen beendet worden. Die fristlosen Kündigungen vom 13. März 1992 und 16. Dezember 1997 seien unwirksam, da die Klägerin nicht bewiesen habe, daß die Vertragsurkunde von dem Beklagten inhaltlich verändert worden sei. Eine ordentliche Kündigung sei aufgrund der in § 2 b des Mietvertrages vereinbarten Verlängerungsoption und der damit weiterhin bestehenden Befristung des Mietverhältnisses nicht möglich gewesen. Die Klägerin sei zudem vor ihrem Eigentumserwerb nicht berechtigt gewesen, die Kündigung auszusprechen. Erst mit
dem Grundstückserwerb am 1. Februar 1999 sei die Klägerin gemäß § 571 BGB in die Rechte und Pflichten des Vermieters eingetreten. Auch der Fall, daß dem Grundstückserwerber das Kündigungsrecht vom Vermieter isoliert abgetreten oder eine Ermächtigung zu seiner Ausübung erteilt werde, liege hier nicht vor. Denn das Kündigungsrecht sollte vorliegend nicht isoliert abgetreten werden , vielmehr sollte die Klägerin bereits vor dem Erwerb des Eigentums in das Vertragsverhältnis insgesamt eintreten. Eine Umdeutung in eine bloße Ermächtigung zur Kündigung scheide aus, weil sie nicht dem hypothetischen Willen der Parteien entspreche. Der Hilfsantrag sei unbegründet, da auch die Kündigung vom 8. März 1999 aus diesem Grund unwirksam sei. Der Mietvertrag sei auch nicht sittenwidrig gewesen. Eine Sittenwidrigkeit könne nicht festgestellt werden , da die Klägerin weder konkrete Vergleichsmieten noch den ortsüblichen Mietzins vorgetragen habe.

II.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Mietvertrag nicht mit der Erbengemeinschaft, sondern mit den Miterben zustande gekommen ist. Dies folgt daraus, daß die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch sonst nicht rechtsfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2134). Vereinzelt wird zwar die Ansicht vertreten, daß der Erbengemeinschaft die Rechtsfähigkeit unter Aberkennung der Rechtssubjektsqualität zuzuerkennen sei (vgl.
Gierke Deutsches Privatrecht, (1895) Bd. I, S. 682) bzw. daß ihr eine Teil- rechtsfähigkeit (vgl. Grunewald AcP 197 (1997) 305, 306 f.) oder eine Vollrechtsfähigkeit zukomme (vgl. Flume Die Personengesellschaft Bd. I (1977) S. 59 Fn. 48). Eine weitere Auffassung (Karsten Schmidt NJW 1985, 2785, 2788 f.) sieht nur die unternehmenstragende Erbengemeinschaft als rechtsfähig an. Die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988, aaO 2134; BGHZ 30, 391, 397) und die überwiegende Meinung in der Literatur (vgl. Staudinger /Werner BGB (13. Bearb. 1996) § 2032 Rdn. 4, 5; Staudinger/Bork 100 Jahre BGB (1998) S. 181 ff., 195; MünchKomm/Dütz BGB 3. Aufl. § 2032 Rdn. 12; Ulmer AcP 198 (1998) 113, 124 ff.) vertreten indes den Standpunkt, daß die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Dies wird damit begründet , daß es sich bei der Erbengemeinschaft nicht um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, sondern um eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlaß ein Sondervermögen zugeordnet ist. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch die Entscheidung des II. Zivilsenates (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056 f.) ergibt sich für die Erbengemeinschaft keine andere Rechtsstellung. Die Rechtsfähigkeit und damit auch die Parteifähigkeit jeglicher Gesamthand, etwa in der Form einer Innengesellschaft oder der Erbengemeinschaft , ist damit nicht anerkannt worden (Armbrüster GE 2001, 821, 823; a.A. Grunewald aaO 306 f.). Die Entscheidung des II. Zivilsenates läßt sich zudem nicht auf die Erbengemeinschaft übertragen, da sie allein den besonderen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs im Bereich des Gesellschaftsrechtes Rechnung getragen hat. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist auch nicht mit der BGBGesellschaft vergleichbar. In beiden Fällen ist zwar ein gesamthänderisch ge-
bundenes Sondervermögen vorhanden. Die Erbengemeinschaft ist jedoch dadurch gekennzeichnet, daß sie anders als die BGB-Gesellschaft nicht rechtsgeschäftlich , sondern gesetzlich begründet wird. Sie ist zudem keine werbende Gemeinschaft, da sie - im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft - nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. Staudinger/Bork, aaO S. 186). Weiterhin ist die Handlungsorganisation bei der Personengesellschaft und der Erbengemeinschaft unterschiedlich ausgeprägt. Im Bereich des Gesellschaftsrechts regelt ein Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen die Rechte und Pflichten der auf Dauer angelegten Außengesellschaft , insbesondere Geschäftsführung und Vertretung. Demgegenüber besitzt die auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft keine Elemente, die ihre Handlungsorganisation prägen. Dies betrifft vor allem das Fehlen eines auf Dauer angelegten Handlungszweckes und der darauf gerichteten Personenverbindung (vgl. Ulmer aaO 126 f.). Die Erbengemeinschaft kann daher nicht als Personenverbindung angesehen werden, die als solche zur Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder zumindest geeignet ist. Charakteristisch für eine Außengesellschaft als Vertragspartei ist jedoch, daß sie als Außengesellschaft an dem Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, aaO 1056 f.; Krämer NZM 2002, 465, 466 f.). Dem steht die Entscheidung des BGH (Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 - NJW 1995, 2551, 2552) nicht entgegen. Zwar heißt es dort, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht der Erbengemeinschaft als solcher Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen könnten. Damit ist aber entgegen der Ansicht von Grunewald (vgl. aaO S. 313 ff.) nicht die
Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft anerkannt, sondern nur bejaht worden, daß ein etwaiger Schadensersatzanspruch dem (der Testamentsvollstreckung unterliegenden) Nachlaß und nicht dem Eigenvermögen der einzelnen Erben zugerechnet werden kann. 2. Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß bei Vertragsschluß eine hinreichend bestimmte Einigung der Parteien über die Identität der Vermieterseite vorlag. Die Auslegung eines Vertrages ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf einem Verfahrensfehler beruht, indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober - V ZR 196/93 - NJW 1995, 45, 46). Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, daß der Begriff der Erbengemeinschaft von den Vertragsparteien als Kurzbezeichnung für die Erben als handelnde Rechtssubjekte verstanden wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien waren sich jedenfalls darüber einig, daß der Vertrag mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zustande kommen sollte, unbeschadet der Frage, ob und welche Gedanken der Beklagte sich über die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft gemacht hat. Dies ergibt sich daraus , daß ein Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft als Rechtssubjekt nicht zustande kommen konnte. Daher konnte sich die Einigung hinsichtlich der Vertragsparteien nur auf die Miterben erstrecken, die Mitglieder der Erbengemeinschaft waren. Diese waren auch bestimmbar, weil sie durch Ermittlungen - etwa durch Anfragen bei dem Nachlaßgericht - ausfindig gemacht werden konnten. Die Vertragsparteien haben desweiteren zu erkennen gegeben, daß sie den Vertrag als abgeschlossen betrachten, da sie den Mietvertrag in Vollzug gesetzt
haben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356). 3. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß eine Sittenwidrigkeit des Mietvertrages - wie die Revision in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gerügt hat - nicht vorliegt. 4. Die Revision wendet sich zudem ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Mietverhältnis sei durch die fristlosen Kündigungen vom 13. März 1992 und 16. Dezember 1997 nicht beendet worden. Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen darauf gestützt, daß die Klägerin nicht bewiesen habe, daß der Mietvertrag von dem Beklagten abredewidrig abgeändert worden ist. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhoben Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 5. Der Revision ist indes darin zu folgen, daß das Mietverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 16. Dezember 1997 zum 30. Juni 1998 beendet worden ist. Das Mietverhältnis war nach § 566 Satz 2 BGB a.F. ordentlich kündbar, da der Mietvertrag nicht dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. entsprach. Ein Mietvertrag genügt dann der Schriftform, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 BGHZ 142, 158, 161; vom 29. September 1999 aaO 356). Hierbei sind auch die Vertragsparteien genau zu bezeichnen, da der Beweisfunktion, der das Schriftformerfordernis u.a. dient (vgl. BGHZ 139, 123, 130), nur dann genügt ist, wenn die genaue Bezeichnung des Vermieters aus der Vertragsurkunde ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere
dann, wenn auf einer Vertragsseite eine Personenmehrheit beteiligt ist. Für einen Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis die in § 566 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform vorrangig dient, ist es zudem von wesentlicher Bedeutung , wer als Vermieter den Mietvertrag abgeschlossen hat, da er nur dann nach § 571 BGB a.F. in das Mietverhältnis eintritt, wenn der Vermieter und der Grundstückseigentümer identisch sind. Diesen Anforderungen genügt die bei Vertragsschluß gefertigte Vertragsurkunde nicht. Darin ist als Vermieterin lediglich die Erbengemeinschaft Sa. aufgeführt. Diese war nicht Vertragspartei, da der Mietvertrag mit den einzelnen Erben zustande gekommen ist. Aus der Vertragsurkunde war damit für die Klägerin als Erwerberin des Mietobjektes nicht zu ersehen, wer Vertragspartei des Mietvertrages geworden ist, da die Erben nicht namentlich genannt waren. Nach der Rechtsprechung des Senates dürfen zwar auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden, ob der wesentliche Vertragsinhalt beurkundet ist. Dies betrifft etwa die Ermittlung der genauen Lage der Mieträume. Der Senat hat jedoch auch in diesen Fällen gefordert, daß sich aus der Vertragsurkunde selbst die hinreichende Bezeichnung der Größe und Lage der Mieträume im Gebäude ergeben muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3258; vom 30. Juni 1999 aaO 164). In Anwendung dieser Grundsätze ist es daher erforderlich , daß die Vertragsparteien aus der Urkunde bestimmbar sind. Anhaltspunkte , die eine solche Bestimmbarkeit der Vertragsparteien zulassen, sind indes aus der Urkunde nicht ersichtlich. Die fehlende Bestimmbarkeit ergibt sich schon daraus, daß aus der Urkunde nicht hervorgeht, ob mit der "Erbengemeinschaft Sa. " die Erben nach einem Erblasser Sa. oder Erben mit dem Namen Sa. gemeint waren. Aufgrund dieser unpräzisen Bezeichnung
ist für einen Erwerber des Mietobjektes aus der Vertragsurkunde nicht zu ersehen , wer der Erblasser und damit der frühere Grundstückseigentümer ist. Aus der Vertragsurkunde ist auch nicht die Anschrift des Erblassers bzw. der Erben ersichtlich. Für einen Erwerber besteht damit keine Möglichkeit, anhand der Vertragsurkunde die Erben zu ermitteln. Im übrigen ist für die Einhaltung der Schriftform auch erforderlich, daß sämtliche Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet ein Vertreter - wie hier - den Mietvertrag, muß das Vertretungsverhältnis in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BGHZ 125, 175, 179; OLG Rostock , NJW-RR 2001, 514, 515; Heile in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 3. Aufl. Kap. II Rdn. 758). Ob darüber hinaus weitere Anforderungen - etwa die Angabe der Art und des Grundes des Vertretungsverhältnisses - in der Vertragsurkunde erfüllt sein müssen, kann dahinstehen, da das Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. bereits wegen der ungenauen Bezeichnung der Vertragsparteien nicht gewahrt war. Aus dem gleichen Grund kann auch dahinstehen, ob die Unterschrift des S. K. dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. entsprach. 6. Die Revision rügt auch zu Recht, daß die Klägerin zur Ausübung des Kündigungsrechts befugt war. Zwar war die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung am 16. Dezember 1997 noch nicht Eigentümerin, so daß die Voraussetzungen des § 571 BGB a.F. nicht vorlagen. Der Eigentümer und Vermieter hatte sie aber ermächtigt, im eigenen Namen die Rechte der Vermieterin geltend zu machen sowie zu kündigen. Eine solche Ermächtigung ist wirksam (Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96 - NJW 1998, 896, 897). Dem steht nicht entgegen, daß der Vermieter "alle Rechte und Pflichten aus dem
Mietvertrag" auf die Klägerin übertragen hat. Zwar ist die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag mangels Zustimmung des Mieters nicht wirksam geworden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94 - NJW 1996, 3147, 3148 m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, daß die Unwirksamkeit der Übertragung der Pflichten gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge hat. Der Vereinbarung ist der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen, die Erwerberin und Klägerin solle mit Vertragsschluß jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung des Vermieters eintreten, als dies ohne Zustimmung des Mieters möglich ist. Dies traf auf die Ermächtigung zur Kündigung zu. In der Ermächtigung des Erwerbers zur Kündigung ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, keine Umgehung des § 571 BGB a.F. zu sehen. Die Bestimmung soll den Mieter davor schützen, im Falle der Veräußerung des Mietobjekts dem Herausgabeanspruch des Erwerbers ausgesetzt zu sein (BGHZ 48, 244, 247). Diese Gefahr besteht hier nicht. Der Mieter kann sich dem Erwerber gegenüber, der vor seiner Eintragung im Grundbuch als Eigentümer die Rechte des Vermieters geltend macht, seinerseits auf seine Rechte als Mieter in vollem Umfang stützen.
7. Auf den Feststellungsantrag der Klägerin hin war daher festzustellen, daß das Mietverhältnis seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht, da die Kündigung vom 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis nach § 565 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. zum 30. Juni 1998 beendet hat.
Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag.

2

Die Beklagte erließ im Jahr 1977 eine Sanierungssatzung. Seit 1990 gehörte der Kläger einer Erbengemeinschaft an, deren Mitglieder bis zum März 2002 - namentlich benannt - im Grundbuch mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" als Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet eingetragen waren. Die Beklagte hob die Sanierungssatzung mit Wirkung vom 28. November 2001 auf und zog den Kläger mit Bescheid vom 28. April 2004 zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von 65 395,25 € heran. In der Begründung des Bescheides wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger als Gesamtschuldner hafte.

3

Der nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Dezember 2009 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit der Begründung statt, der Kläger könne nicht alleine zur Zahlung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages herangezogen werden. Miterben seien weder Alleineigentümer noch Miteigentümer, sondern Gesamthandseigentümer und könnten daher nur als Gesamthandsschuldner herangezogen werden. Das Oberverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache unter Zulassung der Revision zur erneuten Entscheidung gemäß § 130 VwGO zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Jeder Miterbe sei als Gesamthandseigentümer Eigentümer i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB und hafte als Gesamtschuldner für einen für das Grundstück zu entrichtenden sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag. Stehe das Grundstück im Eigentum mehrerer Gesamthandseigentümer, so erfülle jeder für sich den abgabenrechtlichen Tatbestand "Eigentümer".

4

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, der Wortlaut des bei Erlass des Ausgangsbescheides geltenden § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB erlaube es nicht, Miterben als Eigentümer anzusehen. Miterben seien alle gemeinsam zur gesamten Hand beitragspflichtig. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts widerspreche den erbrechtlichen Regelungen. Es sei auch tatsächlich möglich gewesen, die weiteren Erben zu ermitteln und heranzuziehen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil steht mit Bundesrecht in Einklang. Das Oberverwaltungsrecht hat zutreffend angenommen, dass jeder Miterbe in seiner Eigenschaft als Gesamthandseigentümer "Eigentümer" eines Grundstücks i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist und als Gesamtschuldner für einen für das Grundstück zu entrichtenden Ausgleichsbetrag haftet.

6

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages ist § 154 BauGB. Danach hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht.

7

Maßgeblich für die Stellung als Eigentümer ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung. Dieser Begriff ist förmlich zu verstehen und meint die rechtsförmliche Aufhebung der Sanierungssatzung oder die Erklärung, dass die Sanierung für ein Grundstück abgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 14), hier also den 28. November 2001.

8

Zu diesem Zeitpunkt standen die hier in Rede stehenden Grundstücke im gesamthänderischen Eigentum der im Grundbuch eingetragenen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Unerheblich ist, dass das Eigentum an den Grundstücken vor Bekanntgabe des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetragsbescheides im Jahr 2004 auf neue Eigentümer übergegangen ist. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es nicht darauf an, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt vielmehr abschließend, dass die Ausgleichspflicht im Zeitpunkt des Sanierungsabschlusses unabhängig davon entsteht, ob das Grundstück weiterhin im Eigentum des Beitragspflichtigen steht (OVG Hamburg, Beschluss vom 24. September 1992 - Bs VI 65/92 - MDR 1993, 349 = juris Rn. 11; vgl. auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 154 Rn. 22; Köhler/Fieseler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 154 Rn. 7; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 154 Rn. 39 und 51).

9

2. In Überstimmung mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft "Eigentümer" i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist.

10

Bei Eigentümergemeinschaften zur gesamten Hand - wie im Falle einer Erbengemeinschaft - ist jedes Mitglied Eigentümer der Sache, die zum Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft gehört. Die Gesamthandsgemeinschaft ist ihrerseits keine juristische Person. Sie hat keine Rechtspersönlichkeit und kann "als solche" nicht für öffentlich-rechtliche Beitragspflichten haftbar gemacht werden. Dem Gesamthandseigentümer gehört die einzelne Sache vielmehr ganz, wenn auch beschränkt durch das gleiche Recht der anderen Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft (Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 903 Rn. 3; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 154 Rn. 54 und 57).

11

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob für die persönliche Abgabeschuld § 154 BauGB in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) (im Folgenden: a.F.) oder in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung findet. Allerdings waren nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB a.F. Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen. Das Eigentum eines Gesamthandseigentümers ist indes kein Fall des Miteigentums im Sinne dieser Vorschrift. Der sanierungsrechtliche Begriff des Miteigentümers folgt - ebenso wie der Begriff "Eigentümer" in § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB - dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff. Miteigentum ist danach das Miteigentum nach Bruchteilen gemäß § 1008 BGB, das dem Miteigentümer erlaubt, über seinen Anteil allein zu verfügen (Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1008 Rn. 4). An diese Unterscheidung knüpfte das Sanierungsrecht an (BR-Drs. 558/06 S. 32) und verweist in § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB a.F. auf die Heranziehung der Miteigentümer "im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum". An einem solchen Anteil fehlt es beim Gesamthandseigentümer. Die Neuregelung der Haftung von Miteigentümern durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) ist daher für die Heranziehung des Klägers als Gesamthandseigentümer ohne Bedeutung.

12

3. Der Kläger konnte auch als Gesamtschuldner herangezogen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe bestimmt sich nach den gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen des öffentlichen Rechts. Für die Auffassung des Klägers, zivilrechtlich müsse gegenüber der ungeteilten Erbengemeinschaft als solcher vorgegangen werden, ist daher kein Raum (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - 8 C 13.93 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 66 = juris Rn. 24 zum Erschließungsbeitragsrecht).

13

Das Sanierungsrecht enthält zwar keine ausdrückliche gesetzliche Reglung über eine gesamtschuldnerische Haftung des Einzelnen, der in gesamthänderischer Verbundenheit einer Mehrheit von Eigentümern i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB angehört. Der Grundsatz, dass die zuständige Behörde sich ihren Schuldner im Wege der Gesamtschuld aussuchen darf, bedarf aber keiner ausdrücklichen Normierung. Ausdrücklich geregelt werden müssen indes die Fälle, in denen eine gesamtschuldnerische Haftung von Personenmehrheiten ausgeschlossen sein soll.

14

Gemäß § 154 Abs. 1 BauGB haften Personenmehrheiten grundsätzlich als Gesamtschuldner, es sei denn, der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt. Nach der Systematik wie auch nach Sinn und Zweck der sanierungsrechtlichen Regelung sind es die Ausnahmen von dem Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung, die regelungsbedürftig sind. Dieses Regelungsmuster von Grundsatz und Ausnahme lag bereits dem Städtebauförderungsrecht gemäß § 41 StBauFG i.V.m. § 7 Abs. 1 AusgleichsbetragsV zugrunde. Orientiert hat sich der Normgeber dabei erkennbar an dem erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung nach dem Vorbild des § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB (BR-Drs. 641/75 S. 15 f.). Dem steht der Hinweis in den Materialien, die Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung nach dem Vorbild des § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB sei erwogen, aber nicht für zweckmäßig erachtet worden, nicht entgegen. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat damit die Fälle markiert, die er aus bestimmten Gründen - ausnahmsweise - nicht als Gesamtschuld behandelt sehen will, weil eine solche Haftung - wie im Fall des Wohnungs- oder Teileigentums - zu äußerst unbilligen Ergebnissen führe (BR-Drs. 641/75 S. 16). Der Gleichklang mit dem Erschließungsbeitragsrecht wird damit nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt. Der Hinweis zielt gerade auf die Parallelen zu § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB und die Regelungsbedürftigkeit von Ausnahmen. § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB knüpfte an diese Rechtslage an. Die Änderung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 beruht auf dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme für Miteigentümer nicht (mehr) für erforderlich hält (BT-Drs. 16/2494 S. 16). Eine Aussage zur Haftung einer Mehrheit von Eigentümern i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist damit nicht verbunden. Insbesondere erlaubt die Regelung nicht den Schluss, dass die gesamtschuldnerische Haftung auf den Fall des Miteigentums gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB beschränkt wäre. Mit der Neuregelung unterstreicht der Gesetzgeber vielmehr in Anlehnung an § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB, dass er weiterhin am Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung festhält (BR-Drs. 641/75 S. 16).

15

In Übereinstimmung hiermit geht auch die Rechtsprechung ganz überwiegend von der Geltung der Gesamtschuld im Sanierungsrecht aus (zum Sanierungsrecht VG Göttingen, Beschluss vom 31. März 2004 - 2 B 306/03 - juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 1985 - 6 B 64/85 - juris; VG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 8 L 4832/93 - NVwZ-RR 1994, 637 [a.A. Urteile vom 26. Juni 2006 - 4 K 1305/05.KO - juris Rn. 3 ff. und vom 10. Dezember 2007 - 4 K 209/07.KO - juris Rn. 31 ff.]; vgl. auch zur Abgabenpflicht von Miterben OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 9 LC 345/04 - NVwZ-RR 2008, 277 <278>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 4 O 305/08 - juris Rn. 4; VG Schwerin, Urteil vom 6. Januar 2012 - 4 A 437/10 - juris Rn. 28).

16

Zur Begründung einer gesamtschuldnerischen Haftung bedarf es auch keines Rückgriffs gemäß § 155 Abs. 5 BauGB auf landesrechtliche Regelungen. Ein solcher Rückgriff scheitert an dem Vorbehalt der bundesrechtlichen Verweisnorm des § 155 Abs. 5 BauGB, wonach die landesrechtlichen Vorschriften "im Übrigen" anzuwenden sind. Nach der bundesrechtlichen Regelung besteht aber keine Lücke, die "im Übrigen" auszufüllen wäre.

17

4. Wen sie im Fall der Personenmehrheit als Schuldner zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages heranzieht, hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist sehr weit. Erlaubt ist insbesondere eine Auswahl aus finanziellen oder aus verwaltungspraktischen Gründen (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 5 A 12/09 - juris Rn. 23). Innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann die Behörde den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr geeignet und zweckmäßig erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 10 S. 99 = juris Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 11.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 38 = juris Rn. 17). Deshalb sind Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Einwände eines Schuldners gegen seine Auswahl müssen dabei auf Billigkeitserwägungen beruhen, die gerade ihn selbst betreffen. Nicht einwenden kann ein Schuldner, dass es andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien (VG Dresden, Urteil vom 5. Juni 2015 - 2 K 1147/13 - juris Rn. 24). Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht. Darüber hinaus kann der herangezogene Schuldner - falls es ihm geboten erscheint - nach § 65 Abs. 1 VwGO eine Beiladung der anderen Gesamtschuldner zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 1 BvR 923/95 - NVwZ 1995, 1198 = juris Rn. 4 zu § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB).

18

Gemessen an diesem Maßstab durfte die Beklagte die Auswahl des Klägers damit begründen, dass dessen Adresse bekannt und damit die Zustellung des Abgabenbescheides gewährleistet war. Der im Revisionsverfahren vorgetragene Einwand des Klägers, aus einem Bescheid des Bauverwaltungsamtes der Beklagten aus dem Jahr 2000 ergäben sich die Anschriften aller Mitglieder der Erbengemeinschaft, führt nicht auf eine ermessensfehlerhafte Auswahl. Dass die Beklagte keine Ermittlungen angestellt hat, begründet keine offenbare Unbilligkeit gegenüber dem Kläger. Besonderheiten im konkreten Fall, die eine abweichende Ermessensausübung veranlasst hätten, trägt auch der Kläger nicht vor. Ermessenserwägungen in dieser Richtung wären nur veranlasst gewesen, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Unabhängig davon ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach waren der Beklagten zum Zeitpunkt der Veranlagung die Adressen der übrigen Mitglieder nicht bekannt (UA S. 18). Verfahrensrügen gegen diese Feststellung des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger nicht erhoben.

19

Soweit der Kläger als Verfahrensmangel geltend macht, der erbrechtliche Sachverhalt habe aufgeklärt werden müssen, erweisen sich die in Bezug genommen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 15) als nicht entscheidungserheblich.

20

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2013 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 21.08.2013 werden aufgehoben, soweit eine über 143,52 Euro hinausgehende Niederschlagswassergebühr erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/9 und die Beklagte 7/9.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2011 bis 2013.
Mit Gebührenbescheid vom 16.09.2011 wurde die Klägerin von der Beklagten für das Grundstück ..., ..., für den Zeitraum 17.08.2010 bis 16.08.2011 zu Abwassergebühren in Höhe von 719,80 Euro herangezogen und mit Gebührenbescheid vom 05.09.2012 für den Zeitraum 17.08.2011 bis 16.08.2012 zu Abwassergebühren von Höhe von 737,50 Euro. Beide Abwassergebührenbescheide ergingen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachprüfung.
Eigentümerin des Grundstücks ..., ..., ist eine Erbengemeinschaft, die aus der Klägerin sowie ihren beiden Söhnen besteht.
Am 08.04.2013 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Erlass der am 27.04.2013 öffentlich bekannt gemachten Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -). In den Übergangs- und Schlussbestimmungen dieser Satzung (§ 35 AbwS) bestimmte die Beklagte, dass die Satzung zum 01.05.2013 in Kraft tritt und die Bestimmungen über die Abwassergebühren (§§ 22 bis 30 AbwS) rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft treten. Nach diesen Bestimmungen erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Schmutzwassergebühren in Höhe von 2,75 Euro je Kubikmeter Abwasser (§§ 25, 27 Abs. 1 AbwS) sowie Niederschlagswassergebühren in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter versiegelter Fläche (§§ 25a, 27 Abs. 2 AbwS). Zum Schuldner dieser Gebühren bestimmt die Satzung den Grundstückseigentümer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AbwS), wobei mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner sind (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AbwS).
Die Beklagte setzte für die Berechnung der gesplitteten Abwassergebühren im Ergebnis höhere Gesamtkosten an als in ihrem vor der Satzung vom 08.04.2013 maßgeblichen Abwassersatzungsrecht. Anlass hierfür war die bei der neuen Gebührenkalkulation gewonnene Erkenntnis, dass die Gebührensätze, welche die Beklagte in ihrem früheren Satzungsrecht geregelt hatte, nicht kostendeckend gewesen waren.
Mit Bescheid vom 13.05.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich aus der Verrechnung der bereits erhobenen Abwassergebühren „mit der rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Schmutzwassergebühr“ für die Jahre 2011 bis 2012 eine Rückerstattung in Höhe von 81,00 Euro ergebe.
Mit Bescheid vom 27.05.2013 wurden gegenüber der Klägerin für die Jahre 2011 und 2012 Niederschlagswassergebühren in Höhe von jeweils 215,28 EUR erhoben und für das Jahr 2013 die Niederschlagswassergebühren auf 215,28 EUR festgesetzt.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 27.05.2013 Widerspruch ein und machte geltend, Eigentümerin des Grundstücks sei nicht sie, sondern die Erbengemeinschaft. Die rückwirkende Ersetzung der bisherigen Gebührensatzung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig, da sie für die Gebührenzahler nicht zu erwarten gewesen sei und die Umstellung zudem eine unzumutbare Belastung darstelle. In der von der Beklagten im März 2012 herausgegebenen Informationsbroschüre habe diese ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass sich für den Bereich normaler Wohnhausbebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern keine oder nur geringe Änderungen ergeben würden. Aufgrund dieser Information sei die jetzige Höhe der neuen gesplitteten Abwassergebühr nicht zu erwarten gewesen, die gegenüber der alten Abwassergebühr eine Erhöhung um ca. 30 % bedeute.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2013 - zugestellt am 24.08.2013 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
10 
Die Klägerin hat am 23.09.2013 Klage erhoben mit der sie ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 27.05.2013 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 21.08.2013 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie trägt vor, da die Gebührenbescheide für die Jahre 2011 und 2012 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden seien, greife die nachträgliche Erhebung der Niederschlagswassergebühren für diese Jahre nicht in einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt ein. Im Übrigen habe die Klägerin mit der Einführung der neuen Regelung rechnen müssen, sodass ihr Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage unter keinen Umständen schutzwürdig sei. Die Gebührensätze hätten auch rückwirkend erhöht werden dürfen. Da im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz die Frage der rückwirkenden Gebührenerhöhung nicht geregelt sei, kämen die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung. Nachdem die Klägerin gewusst habe, dass hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr auf sie eine völlig neue Bemessungsmethode zukomme, habe sie nur schwerlich darauf vertrauen dürfen, dass es hinsichtlich der Höhe der Benutzungsgebühr bei der bisherigen Regelung verbleiben werde. Wegen der Nichtigkeit der alten Abwassersatzung sei die Gebührenschuld für die Jahre 2011 und 2012 zudem erst mit Erlass der neuen Abwassersatzung entstanden. Im Abgabenrecht gebe es kein allgemeines, zu Gunsten des Einzelnen geltendes, sich aus Verfassungsprinzipien herleitendes Schlechterstellungsverbot.
16 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Niederschlagswassergebührenbescheid der Beklagten vom 27.05.2013 ist rechtswidrig, soweit von der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2013 Niederschlagswassergebühren erhoben werden; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der angefochtene Gebührenbescheid war deshalb aufzuheben, soweit von der Klägerin ein über 143,52 Euro hinausgehender Betrag gefordert wird.
18 
Der angefochtene Bescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen. Er ist an die Klägerin als richtige Adressatin gerichtet und musste mit Blick auf seine inhaltliche Bestimmtheit weder die Darlegung der für die alleinige Heranziehung der Klägerin maßgeblichen Ermessensgründe noch den Hinweis umfassen, dass die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldnerin erfolgt (s. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.10.2005 - 2 S 995/05 - juris).
19 
Materielle Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid, mit dem die Klägerin als Beteiligte an der Erbengemeinschaft zu Niederschlagswassergebühren herangezogen wird, ist die Abwassersatzung der Beklagten vom 08.04.2013. Nach § 23 Abs. 1 AbwS erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr getrennt für die auf dem Grundstück anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AbwS ist Gebührenschuldner der Abwassergebühr der Grundstückseigentümer.
20 
Die Satzung beruht ihrerseits auf dem Kommunalabgabengesetz vom 17.03.2005 i. d. F. vom 25.01.2012 (GBl S. 65). Nach dessen § 13 Abs. 1 Satz 1 können die Gemeinden und Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Ferner werden nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG Kommunalabgaben aufgrund einer Satzung erhoben, die u.a. den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen soll. Auf die Kommunalabgaben sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG die Bestimmungen der §§ 37 bis 50 der Abgabenordnung (AO) über das Abgabenschuldverhältnis sinngemäß anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KAG), mithin auch § 44 AO. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden, Gesamtschuldner. Dies ist bei den einzelnen an der Erbengemeinschaft beteiligten Erben der Fall.
21 
Das Grundstück gehört als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben. Der Gebührenbescheid ist deshalb an die einzelnen beteiligten Erben zu richten und nicht an die Erbengemeinschaft.
22 
§ 21 Abs. 1 KAG trifft nur für die Beitragserhebung insoweit eine andere Regelung. Hinsichtlich der grundstücksbezogenen Nutzungsgebühren, wozu auch die Niederschlagswassergebühr gehört, verweist § 13 Abs. 3 KAG nur auf § 27 KAG (mit der Folge, dass die Gebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht), nicht jedoch auf § 21 KAG. Da die einzelnen Erben Gesamtschuldner sind, kann der Bescheid auch an nur einen von ihnen gerichtet werden (s. Klein/Ratschow, AO, § 45 Rz. 11 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs; vgl. auch Tipke/Kruse, AO, Stand Juli 2008, § 44 Rn 11).
23 
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 35 AbwS durften mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2013 grundsätzlich auch Niederschlagswassergebühren für den Veranlagungszeitraum 2011 und 2012 erhoben werden. Die ursprünglichen Gebührenbescheide vom 16.09.2011 sowie 05.09.2012 für diese Veranlagungszeiträume enthielten den Vermerk: „Der Abwassergebührenbescheid erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ (vgl. 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. c KAG i. V. m. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO). Grund hierfür war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -, in der dieser unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hatte, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserversorgung auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstößt.
24 
Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung bestehen insoweit nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2011 nicht zu beanstanden. Ausnahmen vom grundsätzlich geltenden Rückwirkungsverbot sind dann anerkannt, wenn eine rückwirkend erlassene abgabenrechtliche Regelung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen. Das Vertrauen auf die Ungültigkeit einer Rechtsnorm ist nicht geschützt (vgl. BverwG, Urt. v. 28.11.1975 - IV C 18.74 -, u. Urt. v. 15.12.1978 - 7 C 3.78 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.11.1982 - 2 S 1104/82 - u. Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - alle juris).
25 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Vor Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013 sah die Abwassersatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.07.2003 als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sog. (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor (s. § 3 Abs. 2 Nr. 1). Dieser Maßstab verstieß angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - juris). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Menge des bezogenen Frischwassers zwar typischerweise der in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge entspricht, jedoch keinen verlässlichen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ist vielmehr von der Größe des Grundstücks sowie dessen Oberflächengestaltung abhängig. Mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013, die insoweit rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist (s. § 35 AbwS), hat die Beklagte somit die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - aufgestellten Vorgaben umgesetzt und die zuvor ungültige Maßstabsregelung durch eine gültige ersetzt.
26 
Nachdem bereits ab März 2010 in der örtlichen Presse auf die geänderte Rechtsprechung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen worden ist, hat die Beklagte zudem 2011 allen Gebührenpflichtigen eine Informationsbroschüre übersandt und über die bevorstehende Änderung der Bemessungsgrundlage und die notwendige Erhebung einer Niederschlagswassergebühr aufgeklärt. Der Klägerin war somit frühzeitig bekannt, dass sie zu einer Niederschlagswassergebühr herangezogen werden würde und auch, dass sich diese nach der versiegelten Grundstücksfläche bemisst. Aufgrund dieser Informationsgrundlage konnte sie nicht davon ausgehen, dass es bei den Gebührenfestsetzungen aus den Jahren 2011 und 2012 bleiben würde, die in den Bescheiden vom 16.09.2011 und 11.03.2010 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt sind.
27 
Mit dieser Niederschlagswassergebühr wurde auch nicht rückwirkend eine vollkommen neue Benutzungsgebühr geschaffen. Von der Klägerin werden vielmehr nach wie vor lediglich Gebühren für die von der Beklagten vorgenommene Beseitigung des Niederschlagswassers gefordert. Geändert hat sich lediglich der Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebühr. Während nach der früheren Satzung auch insoweit Anknüpfungspunkt der Frischwassermaßstab war, wird nunmehr hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr als Anknüpfungspunkt auf die versiegelte Grundstücksfläche abgestellt. Nach wie vor werden aber Gebühren nur für die bei der Beklagten anfallenden Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben (s. § 14 Abs. 1 KAG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits die andere Verteilungsregelung in der jetzigen Abwassersatzung zu einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin führt. Selbst wenn bereits die rückwirkende Satzungsbestimmung wegen der anderen Verteilungsregelung zu einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin führen würde, als sie durch die vorangegangene nichtige Satzung begründet zu sein schien, ist das unter dem Blickwinkel des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips unbedenklich. Da der Mangel der ursprünglichen Satzung gerade in einem Fehler der Verteilungsregelung bestanden hat, und die rückwirkende Beseitigung dieses Fehler aus Vertrauensschutzgründen unbedenklich ist, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, wenn bereits die Änderung der Verteilungsregelung zum Entstehen einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin geführt hat (s. BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83/87 - juris).
28 
Die rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2011 in der in den §§ 25 - 27 AbwS festgesetzten Höhe (Schmutzwassergebühren in Höhe von 2,75 Euro je Kubikmeter Abwasser sowie Niederschlagswassergebühren in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter versiegelter Fläche) verstößt jedoch gegen das sogenannte „Schlechterstellungsverbot“. Die Beklagte hat die rückwirkende Heilung des Mangels der früheren Satzung zum Anlass genommen, nicht nur rückwirkend die gesplittete Abwassergebühr einzuführen, sondern darüber hinaus auch rückwirkend höhere Gesamtkosten auf die Gebührensätze umgelegt und dies damit begründet, dass sich bei der von ihr inzwischen vorgenommenen neuen Gebührenkalkulation herausgestellt habe, dass die bisherigen - ungültigen - Gebührensätze nicht kostendeckend gewesen seien.
29 
Während nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (s. z. B. Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 - juris) in Übereinstimmung mit der ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (. z. B. Urt. v. 18.10.2001 - 3 C 1.01 -, juris) der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig ist, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, ist in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bisher nicht geklärt, ob die Gemeinde die rückwirkende Heilung eines Satzungsmangels zum Anlass nehmen darf, die Gebührensätze rückwirkend zu erhöhen, etwa weil sich inzwischen herausgestellt hat, dass die bisherigen - ungültigen - Gebührensätze nicht kostendeckend sind. Im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz ist diese Frage - im Unterschied zu den Kommunalabgabengesetzen anderer Länder - nicht geregelt. Bei ihrer Beantwortung ist davon auszugehen, dass es im Abgabenrecht kein allgemeines zu Gunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot gibt (BVerwG, Beschl. v. 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris). Für das Erschließungsbeitragsrecht ist dementsprechend anerkannt, dass der Ortsgesetzgeber durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darin gehindert ist, eine wegen eines Fehlers im Beitragsmaßstab rechtsunwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Beitragsmaßstab rückwirkend zu ersetzen (BVerwG, Urt. v. 15.04.1983 - 8 C 170.81 - u. Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83.87 - alle juris). Das gilt auch insoweit, als der neue Beitragsmaßstab zu höheren Beitragspflichten führt. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass die Notwendigkeit einer von der nichtigen Satzung abweichenden Verteilung des Erschließungsaufwands unausweichlich zur Folge habe, dass sich die Höhe der einzelnen Beitragspflichten ändere. Müssten die Betroffenen mit einer (notfalls rückwirkend ermöglichten) Inanspruchnahme rechnen, schließe dies deshalb im Fall der Nichtigkeit des Beitragsmaßstabs der Ausgangssatzung ein, mit einer höheren Inanspruchnahme rechnen zu müssen. Die Veranlagung zu einem höheren Erschließungsbeitrag gehöre daher zu den in der Natur der Sache liegenden und dementsprechend den Betroffenen als vorhersehbar anzulastenden Risiken. Diese Ausführungen sind allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92/87 - u. Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86.87 - alle juris) zur Ausschöpfung des kraft Gesetzes entstehenden Erschließungsbeitragsanspruchs verpflichtet sind. Für das Benutzungsgebührenrecht gilt dies nicht. Weder der in § 14 Abs. 3 KAG verankerte Kostendeckungsgrundsatz noch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach § 78 Abs. 2 GemO begründen eine Verpflichtung der Gemeinde, mit ihren Gebührensätzen eine vollständige Kostendeckung anzustreben. Die Benutzer einer öffentlichen Einrichtung brauchen daher im Fall der rückwirkenden Heilung einer beispielsweise wegen eines Kalkulationsfehlers nichtigen Gebührensatzung nicht „unausweichlich“ damit zu rechnen, dass die Gemeinde ihre Gebührensätze erhöht. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ist deshalb auf das Benutzungsgebührenrecht zumindest nicht ohne weiteres übertragbar (s. Driehaus/Rieger, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 6 Rn. 554).
30 
Nach Ansicht der Kammer verbietet das Schlechterstellungsverbot eine höhere Belastung der Klägerin für die Zeit vor dem 01.05.2013, an dem die neue Satzung im Übrigen in Kraft getreten ist.
31 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach herausgestellt, dass der grundsätzlich gegen die Rückwirkung belastender Vorschriften schützende Vertrauensschutz ausnahmsweise dann nicht durchgreift, „wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - VII C 43.67; Hervorhh. nicht im Original). Diese Betrachtungsweise lässt es für eine Ausnahme von dem Rückwirkungsverbot also nicht genügen, dass der Normadressat mit „irgendeiner“ Neuregelung rechnen musste. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die von dem rückwirkend tätig werdenden Gesetzgeber konkret gewählte („diese“) Regelung absehbar war. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, dem Normadressaten die Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens abzusprechen. Daraus wird zwar nicht abzuleiten sein, dass die rückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung in allen Details absehbar sein musste. Die Grenze zur zulässigen rückwirkenden Normgebung ist aber dann überschritten, wenn der Normgeber über den Regelungsgegenstand hinaus, für dessen rückwirkende Regelung ein Anlass bestand, noch weitere Regelungsgegenstände neu regelt, die als solche nach dem alten, durch die neue Norm ersetzten Recht an sich nicht zu beanstanden waren. Diese Erhöhung war nicht Folge der „rückwirkenden Fehlerbeseitigung“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83.87 - juris).
32 
Die Klägerin musste für die die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2013 nicht damit rechnen, dass die Beklagte der Festlegung der Abwassergebührensätze erheblich höhere Kosten zugrunde legen würde. Nach der ihr im Jahr 2011 zugegangenen Informationsbroschüre der Beklagten sowie der gesamten öffentlichen Diskussion musste die Klägerin lediglich davon ausgehen, dass eine gerechtere Verteilung der für die Beseitigung des Niederschlagswassers entstehenden Kosten erfolgen würde, mit der Folge, dass sich vereinzelt die Gebührenpflicht erhöhen oder sogar erstmals neu entstehen würde. Damit, dass die Beklagte zusammen mit der rückwirkenden Einführung der gesplitteten Abwassergebühr auch die Kosten für die Abwasserbeseitigung neu kalkulieren und die Gebührensätze rückwirkend erhöhen würde (was bei der Klägerin zu einer erheblichen Erhöhung der Niederschlagswassergebühr führte), musste die Klägerin demgegenüber nicht rechnen.
33 
Da die Rückwirkungsanordnung in § 35 Halbsatz 2 AbwS vom 08.04.2013 insoweit rechtsunwirksam ist, als sie eine rückwirkende Anwendung der neuen höheren Gebührensätze (§ 27 Abs. 2 AbwS) vorsieht, die entsprechenden Bestimmungen der Vorgängersatzung vom 07.07.2003 jedoch wegen des verwendeten einheitlichen Frischwassermaßstabs ebenfalls unwirksam waren, fehlt es gegenwärtig im Satzungsrecht der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2013 an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Abwassergebühren. Der angefochtene Gebührenbescheid war deshalb insoweit aufzuheben, als er für diesen Zeitraum Niederschlagswassergebühren festsetzt.
34 
Soweit der angefochtene Gebührenbescheid für die Zeit ab dem 01.05.2013 Niederschlagswassergebühren festsetzt, ist dieser rechtmäßig. Die der Festsetzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation wird von der Klägerin nicht angegriffen und ist zudem auch nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird insoweit verwiesen auf das im Parallelverfahren 2 K 2233/13 am heutigen Tag ergangene Urteil der Kammer.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bisher nicht geklärt ist, ob die rückwirkende Heilung eines Satzungsmangels zum Anlass genommen werden darf, die Gebührensätze rückwirkend zu erhöhen. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage ist zu bejahen, obwohl es sich bei § 35 Halbsatz 2 AbwS um eine Übergangsvorschrift handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits ausreichend ist, dass sich bei der Beklagten derzeit noch ca. 2.600 Gebührenbescheide im Widerspruchsverfahren befinden, denn die Beantwortung der Frage wird sich - wie bereits aus der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist - auch in Zukunft sowohl bei der Beklagten als auch bei anderen Gemeinden immer wieder stellen (vgl. Bader in Bader, VwGO, 5. A, § 124 Rn 42).
37 
BESCHLUSS
38 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 645,84 EUR festgesetzt.
39 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Niederschlagswassergebührenbescheid der Beklagten vom 27.05.2013 ist rechtswidrig, soweit von der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2013 Niederschlagswassergebühren erhoben werden; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der angefochtene Gebührenbescheid war deshalb aufzuheben, soweit von der Klägerin ein über 143,52 Euro hinausgehender Betrag gefordert wird.
18 
Der angefochtene Bescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen. Er ist an die Klägerin als richtige Adressatin gerichtet und musste mit Blick auf seine inhaltliche Bestimmtheit weder die Darlegung der für die alleinige Heranziehung der Klägerin maßgeblichen Ermessensgründe noch den Hinweis umfassen, dass die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldnerin erfolgt (s. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.10.2005 - 2 S 995/05 - juris).
19 
Materielle Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid, mit dem die Klägerin als Beteiligte an der Erbengemeinschaft zu Niederschlagswassergebühren herangezogen wird, ist die Abwassersatzung der Beklagten vom 08.04.2013. Nach § 23 Abs. 1 AbwS erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr getrennt für die auf dem Grundstück anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AbwS ist Gebührenschuldner der Abwassergebühr der Grundstückseigentümer.
20 
Die Satzung beruht ihrerseits auf dem Kommunalabgabengesetz vom 17.03.2005 i. d. F. vom 25.01.2012 (GBl S. 65). Nach dessen § 13 Abs. 1 Satz 1 können die Gemeinden und Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Ferner werden nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG Kommunalabgaben aufgrund einer Satzung erhoben, die u.a. den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen soll. Auf die Kommunalabgaben sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG die Bestimmungen der §§ 37 bis 50 der Abgabenordnung (AO) über das Abgabenschuldverhältnis sinngemäß anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KAG), mithin auch § 44 AO. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden, Gesamtschuldner. Dies ist bei den einzelnen an der Erbengemeinschaft beteiligten Erben der Fall.
21 
Das Grundstück gehört als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben. Der Gebührenbescheid ist deshalb an die einzelnen beteiligten Erben zu richten und nicht an die Erbengemeinschaft.
22 
§ 21 Abs. 1 KAG trifft nur für die Beitragserhebung insoweit eine andere Regelung. Hinsichtlich der grundstücksbezogenen Nutzungsgebühren, wozu auch die Niederschlagswassergebühr gehört, verweist § 13 Abs. 3 KAG nur auf § 27 KAG (mit der Folge, dass die Gebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht), nicht jedoch auf § 21 KAG. Da die einzelnen Erben Gesamtschuldner sind, kann der Bescheid auch an nur einen von ihnen gerichtet werden (s. Klein/Ratschow, AO, § 45 Rz. 11 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs; vgl. auch Tipke/Kruse, AO, Stand Juli 2008, § 44 Rn 11).
23 
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 35 AbwS durften mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2013 grundsätzlich auch Niederschlagswassergebühren für den Veranlagungszeitraum 2011 und 2012 erhoben werden. Die ursprünglichen Gebührenbescheide vom 16.09.2011 sowie 05.09.2012 für diese Veranlagungszeiträume enthielten den Vermerk: „Der Abwassergebührenbescheid erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ (vgl. 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. c KAG i. V. m. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO). Grund hierfür war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -, in der dieser unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hatte, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserversorgung auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstößt.
24 
Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung bestehen insoweit nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2011 nicht zu beanstanden. Ausnahmen vom grundsätzlich geltenden Rückwirkungsverbot sind dann anerkannt, wenn eine rückwirkend erlassene abgabenrechtliche Regelung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen. Das Vertrauen auf die Ungültigkeit einer Rechtsnorm ist nicht geschützt (vgl. BverwG, Urt. v. 28.11.1975 - IV C 18.74 -, u. Urt. v. 15.12.1978 - 7 C 3.78 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.11.1982 - 2 S 1104/82 - u. Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - alle juris).
25 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Vor Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013 sah die Abwassersatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.07.2003 als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sog. (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor (s. § 3 Abs. 2 Nr. 1). Dieser Maßstab verstieß angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - juris). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Menge des bezogenen Frischwassers zwar typischerweise der in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge entspricht, jedoch keinen verlässlichen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ist vielmehr von der Größe des Grundstücks sowie dessen Oberflächengestaltung abhängig. Mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013, die insoweit rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist (s. § 35 AbwS), hat die Beklagte somit die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - aufgestellten Vorgaben umgesetzt und die zuvor ungültige Maßstabsregelung durch eine gültige ersetzt.
26 
Nachdem bereits ab März 2010 in der örtlichen Presse auf die geänderte Rechtsprechung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen worden ist, hat die Beklagte zudem 2011 allen Gebührenpflichtigen eine Informationsbroschüre übersandt und über die bevorstehende Änderung der Bemessungsgrundlage und die notwendige Erhebung einer Niederschlagswassergebühr aufgeklärt. Der Klägerin war somit frühzeitig bekannt, dass sie zu einer Niederschlagswassergebühr herangezogen werden würde und auch, dass sich diese nach der versiegelten Grundstücksfläche bemisst. Aufgrund dieser Informationsgrundlage konnte sie nicht davon ausgehen, dass es bei den Gebührenfestsetzungen aus den Jahren 2011 und 2012 bleiben würde, die in den Bescheiden vom 16.09.2011 und 11.03.2010 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt sind.
27 
Mit dieser Niederschlagswassergebühr wurde auch nicht rückwirkend eine vollkommen neue Benutzungsgebühr geschaffen. Von der Klägerin werden vielmehr nach wie vor lediglich Gebühren für die von der Beklagten vorgenommene Beseitigung des Niederschlagswassers gefordert. Geändert hat sich lediglich der Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebühr. Während nach der früheren Satzung auch insoweit Anknüpfungspunkt der Frischwassermaßstab war, wird nunmehr hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr als Anknüpfungspunkt auf die versiegelte Grundstücksfläche abgestellt. Nach wie vor werden aber Gebühren nur für die bei der Beklagten anfallenden Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben (s. § 14 Abs. 1 KAG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits die andere Verteilungsregelung in der jetzigen Abwassersatzung zu einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin führt. Selbst wenn bereits die rückwirkende Satzungsbestimmung wegen der anderen Verteilungsregelung zu einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin führen würde, als sie durch die vorangegangene nichtige Satzung begründet zu sein schien, ist das unter dem Blickwinkel des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips unbedenklich. Da der Mangel der ursprünglichen Satzung gerade in einem Fehler der Verteilungsregelung bestanden hat, und die rückwirkende Beseitigung dieses Fehler aus Vertrauensschutzgründen unbedenklich ist, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, wenn bereits die Änderung der Verteilungsregelung zum Entstehen einer höheren Gebührenpflicht der Klägerin geführt hat (s. BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83/87 - juris).
28 
Die rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2011 in der in den §§ 25 - 27 AbwS festgesetzten Höhe (Schmutzwassergebühren in Höhe von 2,75 Euro je Kubikmeter Abwasser sowie Niederschlagswassergebühren in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter versiegelter Fläche) verstößt jedoch gegen das sogenannte „Schlechterstellungsverbot“. Die Beklagte hat die rückwirkende Heilung des Mangels der früheren Satzung zum Anlass genommen, nicht nur rückwirkend die gesplittete Abwassergebühr einzuführen, sondern darüber hinaus auch rückwirkend höhere Gesamtkosten auf die Gebührensätze umgelegt und dies damit begründet, dass sich bei der von ihr inzwischen vorgenommenen neuen Gebührenkalkulation herausgestellt habe, dass die bisherigen - ungültigen - Gebührensätze nicht kostendeckend gewesen seien.
29 
Während nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (s. z. B. Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 - juris) in Übereinstimmung mit der ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (. z. B. Urt. v. 18.10.2001 - 3 C 1.01 -, juris) der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig ist, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, ist in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bisher nicht geklärt, ob die Gemeinde die rückwirkende Heilung eines Satzungsmangels zum Anlass nehmen darf, die Gebührensätze rückwirkend zu erhöhen, etwa weil sich inzwischen herausgestellt hat, dass die bisherigen - ungültigen - Gebührensätze nicht kostendeckend sind. Im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz ist diese Frage - im Unterschied zu den Kommunalabgabengesetzen anderer Länder - nicht geregelt. Bei ihrer Beantwortung ist davon auszugehen, dass es im Abgabenrecht kein allgemeines zu Gunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot gibt (BVerwG, Beschl. v. 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris). Für das Erschließungsbeitragsrecht ist dementsprechend anerkannt, dass der Ortsgesetzgeber durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darin gehindert ist, eine wegen eines Fehlers im Beitragsmaßstab rechtsunwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Beitragsmaßstab rückwirkend zu ersetzen (BVerwG, Urt. v. 15.04.1983 - 8 C 170.81 - u. Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83.87 - alle juris). Das gilt auch insoweit, als der neue Beitragsmaßstab zu höheren Beitragspflichten führt. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass die Notwendigkeit einer von der nichtigen Satzung abweichenden Verteilung des Erschließungsaufwands unausweichlich zur Folge habe, dass sich die Höhe der einzelnen Beitragspflichten ändere. Müssten die Betroffenen mit einer (notfalls rückwirkend ermöglichten) Inanspruchnahme rechnen, schließe dies deshalb im Fall der Nichtigkeit des Beitragsmaßstabs der Ausgangssatzung ein, mit einer höheren Inanspruchnahme rechnen zu müssen. Die Veranlagung zu einem höheren Erschließungsbeitrag gehöre daher zu den in der Natur der Sache liegenden und dementsprechend den Betroffenen als vorhersehbar anzulastenden Risiken. Diese Ausführungen sind allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92/87 - u. Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86.87 - alle juris) zur Ausschöpfung des kraft Gesetzes entstehenden Erschließungsbeitragsanspruchs verpflichtet sind. Für das Benutzungsgebührenrecht gilt dies nicht. Weder der in § 14 Abs. 3 KAG verankerte Kostendeckungsgrundsatz noch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach § 78 Abs. 2 GemO begründen eine Verpflichtung der Gemeinde, mit ihren Gebührensätzen eine vollständige Kostendeckung anzustreben. Die Benutzer einer öffentlichen Einrichtung brauchen daher im Fall der rückwirkenden Heilung einer beispielsweise wegen eines Kalkulationsfehlers nichtigen Gebührensatzung nicht „unausweichlich“ damit zu rechnen, dass die Gemeinde ihre Gebührensätze erhöht. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ist deshalb auf das Benutzungsgebührenrecht zumindest nicht ohne weiteres übertragbar (s. Driehaus/Rieger, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 6 Rn. 554).
30 
Nach Ansicht der Kammer verbietet das Schlechterstellungsverbot eine höhere Belastung der Klägerin für die Zeit vor dem 01.05.2013, an dem die neue Satzung im Übrigen in Kraft getreten ist.
31 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach herausgestellt, dass der grundsätzlich gegen die Rückwirkung belastender Vorschriften schützende Vertrauensschutz ausnahmsweise dann nicht durchgreift, „wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - VII C 43.67; Hervorhh. nicht im Original). Diese Betrachtungsweise lässt es für eine Ausnahme von dem Rückwirkungsverbot also nicht genügen, dass der Normadressat mit „irgendeiner“ Neuregelung rechnen musste. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die von dem rückwirkend tätig werdenden Gesetzgeber konkret gewählte („diese“) Regelung absehbar war. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, dem Normadressaten die Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens abzusprechen. Daraus wird zwar nicht abzuleiten sein, dass die rückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung in allen Details absehbar sein musste. Die Grenze zur zulässigen rückwirkenden Normgebung ist aber dann überschritten, wenn der Normgeber über den Regelungsgegenstand hinaus, für dessen rückwirkende Regelung ein Anlass bestand, noch weitere Regelungsgegenstände neu regelt, die als solche nach dem alten, durch die neue Norm ersetzten Recht an sich nicht zu beanstanden waren. Diese Erhöhung war nicht Folge der „rückwirkenden Fehlerbeseitigung“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 83.87 - juris).
32 
Die Klägerin musste für die die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2013 nicht damit rechnen, dass die Beklagte der Festlegung der Abwassergebührensätze erheblich höhere Kosten zugrunde legen würde. Nach der ihr im Jahr 2011 zugegangenen Informationsbroschüre der Beklagten sowie der gesamten öffentlichen Diskussion musste die Klägerin lediglich davon ausgehen, dass eine gerechtere Verteilung der für die Beseitigung des Niederschlagswassers entstehenden Kosten erfolgen würde, mit der Folge, dass sich vereinzelt die Gebührenpflicht erhöhen oder sogar erstmals neu entstehen würde. Damit, dass die Beklagte zusammen mit der rückwirkenden Einführung der gesplitteten Abwassergebühr auch die Kosten für die Abwasserbeseitigung neu kalkulieren und die Gebührensätze rückwirkend erhöhen würde (was bei der Klägerin zu einer erheblichen Erhöhung der Niederschlagswassergebühr führte), musste die Klägerin demgegenüber nicht rechnen.
33 
Da die Rückwirkungsanordnung in § 35 Halbsatz 2 AbwS vom 08.04.2013 insoweit rechtsunwirksam ist, als sie eine rückwirkende Anwendung der neuen höheren Gebührensätze (§ 27 Abs. 2 AbwS) vorsieht, die entsprechenden Bestimmungen der Vorgängersatzung vom 07.07.2003 jedoch wegen des verwendeten einheitlichen Frischwassermaßstabs ebenfalls unwirksam waren, fehlt es gegenwärtig im Satzungsrecht der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2013 an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Abwassergebühren. Der angefochtene Gebührenbescheid war deshalb insoweit aufzuheben, als er für diesen Zeitraum Niederschlagswassergebühren festsetzt.
34 
Soweit der angefochtene Gebührenbescheid für die Zeit ab dem 01.05.2013 Niederschlagswassergebühren festsetzt, ist dieser rechtmäßig. Die der Festsetzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation wird von der Klägerin nicht angegriffen und ist zudem auch nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird insoweit verwiesen auf das im Parallelverfahren 2 K 2233/13 am heutigen Tag ergangene Urteil der Kammer.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bisher nicht geklärt ist, ob die rückwirkende Heilung eines Satzungsmangels zum Anlass genommen werden darf, die Gebührensätze rückwirkend zu erhöhen. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage ist zu bejahen, obwohl es sich bei § 35 Halbsatz 2 AbwS um eine Übergangsvorschrift handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits ausreichend ist, dass sich bei der Beklagten derzeit noch ca. 2.600 Gebührenbescheide im Widerspruchsverfahren befinden, denn die Beantwortung der Frage wird sich - wie bereits aus der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist - auch in Zukunft sowohl bei der Beklagten als auch bei anderen Gemeinden immer wieder stellen (vgl. Bader in Bader, VwGO, 5. A, § 124 Rn 42).
37 
BESCHLUSS
38 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 645,84 EUR festgesetzt.
39 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 187/00 Verkündet am:
11. September 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag
kann mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher
, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen.

b) Zur Frage der Einhaltung der Schriftform in einem solchen Fall.
BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Februar 1999 abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, die Geschäftsräume im Vorderhaus J. 26 in P. , bestehend aus einem Laden und einem Büroraum, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Es wird festgestellt, daß das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen. Der Beklagte mietete durch schriftlichen Mietvertrag vom 3. Juni 1991 Gewerberäume an. Der Vertrag wurde von S. K. für die Vermieter unterzeichnet. In dem Vertragsformular ist als Vermieter "die Erbengemeinschaft Sa. vertreten durch S. K. " aufgeführt. Das Mietverhältnis war bis 31. Mai 1993 befristet. § 2 Abs. 1 b des Mietvertrages enthielt eine Verlängerungsoption, wonach dem Beklagten das Recht eingeräumt wurde, das Mietverhältnis dreimal um jeweils fünf Jahre zu verlängern. Der Beklagte vermietete die Räume an die B. Laden GmbH & Co KG weiter. Mit Schreiben vom 13. März 1992 kündigte die Erbengemeinschaft Sa. das Mietverhältnis fristlos mit der Behauptung, daß der Beklagte die Vertragsurkunde abredewidrig verändert habe. Gleichwohl wurde das Mietverhältnis weiterhin durchgeführt. In der Folgezeit veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an den Kaufmann U. B. , der als Eigentümer eingetragen wurde. Dieser verkaufte das Grundstück im Mai 1997 an die Klägerin, für die eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, und traf mit ihr am 10. September 1997 folgende Vereinbarung: "Vollmacht und Abtretungserklärung ... Hiermit trete ich meine sämtlichen Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis über das Objekt J. 26 in P. mit Herrn O. an die Firma K. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ab und bevollmächtige diese, im eigenen Namen für eigene Rechnung
sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis einschließlich Kündigungen außergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen." Die Klägerin kündigte unter dem 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis unter Hinweis auf die ihr vom Eigentümer erteilte Vollmacht und auf die Abtretung fristlos, hilfsweise zum 30. Juni 1998. Am 1. Februar 1999 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 8. März 1999 kündigte die Klägerin erneut fristlos. Die auf sofortige, hilfsweise zum 30. Juni 1998 erfolgende, Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Räumungsanspruch - zeitlich modifiziert - weiter verfolgt und im Wege der Klageerweiterung beantragt festzustellen , daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristlosen Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Januar 1998 nicht mehr bestehe, hilfsweise, daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristgerechten Kündigung vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr bestehe, weiter hilfsweise, daß das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten aufgrund der fristlosen Kündigung vom 8. März 1999 seit dem 10. März 1999 nicht mehr bestehe. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, die der Senat angenommen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Kündigung der Klägerin vom 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis zum 30. Juni 1998 beendet.

I.

Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Mietvertrag sei mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Sa. wirksam zustande gekommen , auch wenn nicht alle Mitglieder namentlich aufgeführt worden seien. Für die Vermieterseite habe S. K. als Vertreter der Erbengemeinschaft die Vertragsurkunde unterzeichnet. Das Mietverhältnis sei nach den vertraglichen Vereinbarungen bis zum 31. Mai 1993 befristet gewesen. Die Vertragsurkunde habe den Anforderungen des § 566 BGB a.F. entsprochen. Für die Wahrung der Schriftform sei es nicht erforderlich gewesen, die einzelnen Erben in der Vertragsurkunde aufzuführen. Vielmehr habe es ausgereicht, daß die Vertragsparteien - etwa durch eine Nachfrage bei dem Nachlaßgericht - bestimmbar gewesen seien. Das Mietverhältnis sei nicht durch die Kündigungen beendet worden. Die fristlosen Kündigungen vom 13. März 1992 und 16. Dezember 1997 seien unwirksam, da die Klägerin nicht bewiesen habe, daß die Vertragsurkunde von dem Beklagten inhaltlich verändert worden sei. Eine ordentliche Kündigung sei aufgrund der in § 2 b des Mietvertrages vereinbarten Verlängerungsoption und der damit weiterhin bestehenden Befristung des Mietverhältnisses nicht möglich gewesen. Die Klägerin sei zudem vor ihrem Eigentumserwerb nicht berechtigt gewesen, die Kündigung auszusprechen. Erst mit
dem Grundstückserwerb am 1. Februar 1999 sei die Klägerin gemäß § 571 BGB in die Rechte und Pflichten des Vermieters eingetreten. Auch der Fall, daß dem Grundstückserwerber das Kündigungsrecht vom Vermieter isoliert abgetreten oder eine Ermächtigung zu seiner Ausübung erteilt werde, liege hier nicht vor. Denn das Kündigungsrecht sollte vorliegend nicht isoliert abgetreten werden , vielmehr sollte die Klägerin bereits vor dem Erwerb des Eigentums in das Vertragsverhältnis insgesamt eintreten. Eine Umdeutung in eine bloße Ermächtigung zur Kündigung scheide aus, weil sie nicht dem hypothetischen Willen der Parteien entspreche. Der Hilfsantrag sei unbegründet, da auch die Kündigung vom 8. März 1999 aus diesem Grund unwirksam sei. Der Mietvertrag sei auch nicht sittenwidrig gewesen. Eine Sittenwidrigkeit könne nicht festgestellt werden , da die Klägerin weder konkrete Vergleichsmieten noch den ortsüblichen Mietzins vorgetragen habe.

II.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Mietvertrag nicht mit der Erbengemeinschaft, sondern mit den Miterben zustande gekommen ist. Dies folgt daraus, daß die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch sonst nicht rechtsfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2134). Vereinzelt wird zwar die Ansicht vertreten, daß der Erbengemeinschaft die Rechtsfähigkeit unter Aberkennung der Rechtssubjektsqualität zuzuerkennen sei (vgl.
Gierke Deutsches Privatrecht, (1895) Bd. I, S. 682) bzw. daß ihr eine Teil- rechtsfähigkeit (vgl. Grunewald AcP 197 (1997) 305, 306 f.) oder eine Vollrechtsfähigkeit zukomme (vgl. Flume Die Personengesellschaft Bd. I (1977) S. 59 Fn. 48). Eine weitere Auffassung (Karsten Schmidt NJW 1985, 2785, 2788 f.) sieht nur die unternehmenstragende Erbengemeinschaft als rechtsfähig an. Die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988, aaO 2134; BGHZ 30, 391, 397) und die überwiegende Meinung in der Literatur (vgl. Staudinger /Werner BGB (13. Bearb. 1996) § 2032 Rdn. 4, 5; Staudinger/Bork 100 Jahre BGB (1998) S. 181 ff., 195; MünchKomm/Dütz BGB 3. Aufl. § 2032 Rdn. 12; Ulmer AcP 198 (1998) 113, 124 ff.) vertreten indes den Standpunkt, daß die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Dies wird damit begründet , daß es sich bei der Erbengemeinschaft nicht um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, sondern um eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlaß ein Sondervermögen zugeordnet ist. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch die Entscheidung des II. Zivilsenates (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056 f.) ergibt sich für die Erbengemeinschaft keine andere Rechtsstellung. Die Rechtsfähigkeit und damit auch die Parteifähigkeit jeglicher Gesamthand, etwa in der Form einer Innengesellschaft oder der Erbengemeinschaft , ist damit nicht anerkannt worden (Armbrüster GE 2001, 821, 823; a.A. Grunewald aaO 306 f.). Die Entscheidung des II. Zivilsenates läßt sich zudem nicht auf die Erbengemeinschaft übertragen, da sie allein den besonderen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs im Bereich des Gesellschaftsrechtes Rechnung getragen hat. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist auch nicht mit der BGBGesellschaft vergleichbar. In beiden Fällen ist zwar ein gesamthänderisch ge-
bundenes Sondervermögen vorhanden. Die Erbengemeinschaft ist jedoch dadurch gekennzeichnet, daß sie anders als die BGB-Gesellschaft nicht rechtsgeschäftlich , sondern gesetzlich begründet wird. Sie ist zudem keine werbende Gemeinschaft, da sie - im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft - nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. Staudinger/Bork, aaO S. 186). Weiterhin ist die Handlungsorganisation bei der Personengesellschaft und der Erbengemeinschaft unterschiedlich ausgeprägt. Im Bereich des Gesellschaftsrechts regelt ein Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen die Rechte und Pflichten der auf Dauer angelegten Außengesellschaft , insbesondere Geschäftsführung und Vertretung. Demgegenüber besitzt die auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft keine Elemente, die ihre Handlungsorganisation prägen. Dies betrifft vor allem das Fehlen eines auf Dauer angelegten Handlungszweckes und der darauf gerichteten Personenverbindung (vgl. Ulmer aaO 126 f.). Die Erbengemeinschaft kann daher nicht als Personenverbindung angesehen werden, die als solche zur Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder zumindest geeignet ist. Charakteristisch für eine Außengesellschaft als Vertragspartei ist jedoch, daß sie als Außengesellschaft an dem Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, aaO 1056 f.; Krämer NZM 2002, 465, 466 f.). Dem steht die Entscheidung des BGH (Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 - NJW 1995, 2551, 2552) nicht entgegen. Zwar heißt es dort, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht der Erbengemeinschaft als solcher Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen könnten. Damit ist aber entgegen der Ansicht von Grunewald (vgl. aaO S. 313 ff.) nicht die
Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft anerkannt, sondern nur bejaht worden, daß ein etwaiger Schadensersatzanspruch dem (der Testamentsvollstreckung unterliegenden) Nachlaß und nicht dem Eigenvermögen der einzelnen Erben zugerechnet werden kann. 2. Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß bei Vertragsschluß eine hinreichend bestimmte Einigung der Parteien über die Identität der Vermieterseite vorlag. Die Auslegung eines Vertrages ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf einem Verfahrensfehler beruht, indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober - V ZR 196/93 - NJW 1995, 45, 46). Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, daß der Begriff der Erbengemeinschaft von den Vertragsparteien als Kurzbezeichnung für die Erben als handelnde Rechtssubjekte verstanden wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien waren sich jedenfalls darüber einig, daß der Vertrag mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zustande kommen sollte, unbeschadet der Frage, ob und welche Gedanken der Beklagte sich über die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft gemacht hat. Dies ergibt sich daraus , daß ein Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft als Rechtssubjekt nicht zustande kommen konnte. Daher konnte sich die Einigung hinsichtlich der Vertragsparteien nur auf die Miterben erstrecken, die Mitglieder der Erbengemeinschaft waren. Diese waren auch bestimmbar, weil sie durch Ermittlungen - etwa durch Anfragen bei dem Nachlaßgericht - ausfindig gemacht werden konnten. Die Vertragsparteien haben desweiteren zu erkennen gegeben, daß sie den Vertrag als abgeschlossen betrachten, da sie den Mietvertrag in Vollzug gesetzt
haben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356). 3. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß eine Sittenwidrigkeit des Mietvertrages - wie die Revision in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gerügt hat - nicht vorliegt. 4. Die Revision wendet sich zudem ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Mietverhältnis sei durch die fristlosen Kündigungen vom 13. März 1992 und 16. Dezember 1997 nicht beendet worden. Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen darauf gestützt, daß die Klägerin nicht bewiesen habe, daß der Mietvertrag von dem Beklagten abredewidrig abgeändert worden ist. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhoben Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 5. Der Revision ist indes darin zu folgen, daß das Mietverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 16. Dezember 1997 zum 30. Juni 1998 beendet worden ist. Das Mietverhältnis war nach § 566 Satz 2 BGB a.F. ordentlich kündbar, da der Mietvertrag nicht dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. entsprach. Ein Mietvertrag genügt dann der Schriftform, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 BGHZ 142, 158, 161; vom 29. September 1999 aaO 356). Hierbei sind auch die Vertragsparteien genau zu bezeichnen, da der Beweisfunktion, der das Schriftformerfordernis u.a. dient (vgl. BGHZ 139, 123, 130), nur dann genügt ist, wenn die genaue Bezeichnung des Vermieters aus der Vertragsurkunde ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere
dann, wenn auf einer Vertragsseite eine Personenmehrheit beteiligt ist. Für einen Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis die in § 566 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform vorrangig dient, ist es zudem von wesentlicher Bedeutung , wer als Vermieter den Mietvertrag abgeschlossen hat, da er nur dann nach § 571 BGB a.F. in das Mietverhältnis eintritt, wenn der Vermieter und der Grundstückseigentümer identisch sind. Diesen Anforderungen genügt die bei Vertragsschluß gefertigte Vertragsurkunde nicht. Darin ist als Vermieterin lediglich die Erbengemeinschaft Sa. aufgeführt. Diese war nicht Vertragspartei, da der Mietvertrag mit den einzelnen Erben zustande gekommen ist. Aus der Vertragsurkunde war damit für die Klägerin als Erwerberin des Mietobjektes nicht zu ersehen, wer Vertragspartei des Mietvertrages geworden ist, da die Erben nicht namentlich genannt waren. Nach der Rechtsprechung des Senates dürfen zwar auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden, ob der wesentliche Vertragsinhalt beurkundet ist. Dies betrifft etwa die Ermittlung der genauen Lage der Mieträume. Der Senat hat jedoch auch in diesen Fällen gefordert, daß sich aus der Vertragsurkunde selbst die hinreichende Bezeichnung der Größe und Lage der Mieträume im Gebäude ergeben muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3258; vom 30. Juni 1999 aaO 164). In Anwendung dieser Grundsätze ist es daher erforderlich , daß die Vertragsparteien aus der Urkunde bestimmbar sind. Anhaltspunkte , die eine solche Bestimmbarkeit der Vertragsparteien zulassen, sind indes aus der Urkunde nicht ersichtlich. Die fehlende Bestimmbarkeit ergibt sich schon daraus, daß aus der Urkunde nicht hervorgeht, ob mit der "Erbengemeinschaft Sa. " die Erben nach einem Erblasser Sa. oder Erben mit dem Namen Sa. gemeint waren. Aufgrund dieser unpräzisen Bezeichnung
ist für einen Erwerber des Mietobjektes aus der Vertragsurkunde nicht zu ersehen , wer der Erblasser und damit der frühere Grundstückseigentümer ist. Aus der Vertragsurkunde ist auch nicht die Anschrift des Erblassers bzw. der Erben ersichtlich. Für einen Erwerber besteht damit keine Möglichkeit, anhand der Vertragsurkunde die Erben zu ermitteln. Im übrigen ist für die Einhaltung der Schriftform auch erforderlich, daß sämtliche Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet ein Vertreter - wie hier - den Mietvertrag, muß das Vertretungsverhältnis in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BGHZ 125, 175, 179; OLG Rostock , NJW-RR 2001, 514, 515; Heile in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 3. Aufl. Kap. II Rdn. 758). Ob darüber hinaus weitere Anforderungen - etwa die Angabe der Art und des Grundes des Vertretungsverhältnisses - in der Vertragsurkunde erfüllt sein müssen, kann dahinstehen, da das Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. bereits wegen der ungenauen Bezeichnung der Vertragsparteien nicht gewahrt war. Aus dem gleichen Grund kann auch dahinstehen, ob die Unterschrift des S. K. dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. entsprach. 6. Die Revision rügt auch zu Recht, daß die Klägerin zur Ausübung des Kündigungsrechts befugt war. Zwar war die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung am 16. Dezember 1997 noch nicht Eigentümerin, so daß die Voraussetzungen des § 571 BGB a.F. nicht vorlagen. Der Eigentümer und Vermieter hatte sie aber ermächtigt, im eigenen Namen die Rechte der Vermieterin geltend zu machen sowie zu kündigen. Eine solche Ermächtigung ist wirksam (Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96 - NJW 1998, 896, 897). Dem steht nicht entgegen, daß der Vermieter "alle Rechte und Pflichten aus dem
Mietvertrag" auf die Klägerin übertragen hat. Zwar ist die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag mangels Zustimmung des Mieters nicht wirksam geworden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94 - NJW 1996, 3147, 3148 m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, daß die Unwirksamkeit der Übertragung der Pflichten gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge hat. Der Vereinbarung ist der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen, die Erwerberin und Klägerin solle mit Vertragsschluß jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung des Vermieters eintreten, als dies ohne Zustimmung des Mieters möglich ist. Dies traf auf die Ermächtigung zur Kündigung zu. In der Ermächtigung des Erwerbers zur Kündigung ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, keine Umgehung des § 571 BGB a.F. zu sehen. Die Bestimmung soll den Mieter davor schützen, im Falle der Veräußerung des Mietobjekts dem Herausgabeanspruch des Erwerbers ausgesetzt zu sein (BGHZ 48, 244, 247). Diese Gefahr besteht hier nicht. Der Mieter kann sich dem Erwerber gegenüber, der vor seiner Eintragung im Grundbuch als Eigentümer die Rechte des Vermieters geltend macht, seinerseits auf seine Rechte als Mieter in vollem Umfang stützen.
7. Auf den Feststellungsantrag der Klägerin hin war daher festzustellen, daß das Mietverhältnis seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht, da die Kündigung vom 16. Dezember 1997 das Mietverhältnis nach § 565 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB a.F. zum 30. Juni 1998 beendet hat.
Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 94/05
vom
17. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur
Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind
nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05 - AG München
LG München I
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Beschwerdewert: 1.555,32 Euro

Gründe:

I.

1
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung für eine Wohnung. Den Mietvertrag haben die Kläger, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, auf den Namen "F. S. 's Erben" geschlossen. Im Zeitpunkt der Klagezustellung hatte die Klägerin zu 5 ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen haben die Beklagten Berufung zum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden die Beklagten sich mit der Rechtsbeschwerde. http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE147600301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 -

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig, weil sich die Frage stellt, ob die Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGHZ 163, 154) als rechtsfähig und damit parteifähig anzusehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig ist. Die Oberlandesgerichte sind nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Diese Voraussetzungen für die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts sind hier erfüllt.
5
a) Die Klägerin zu 5 hatte im Zeitpunkt der Zustellung der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage ihren Wohnsitz und damit gemäß § 13 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland. Die Klägerin zu 5 ist - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch Partei. http://www.juris.de/jportal/portal/t/272/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301448701&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
6
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, dass die Kläger zu 1 bis 8 in der Klageschrift als "Kläger" bezeichnet sind. Denn es ist unklar, ob damit die Kläger zu 1 bis 8 als Einzelpersonen oder als Gemeinschaft gemeint sind. Da die Kläger die Zustimmung zur Mieterhöhung aufgrund eines Mietvertrages verlangen, den sie als Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf den Namen "F. S. ’s Erben" geschlossen haben, kommen als Partei sowohl die einzelnen Erben als auch die Erbengemeinschaft in Betracht. Ist eine Parteibezeichnung - wie hier - mehrdeutig , ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Partei mit der Bezeichnung gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, WM 1988, 635 = NJW 1988, 1585 unter II 3 a m.w.Nachw.). Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung abzustellen. Ist nur eine der als Partei in Frage kommenden Personen oder Personenmehrheiten parteifähig, ist die Parteibezeichnung im Zweifel dahin auszulegen, dass damit die parteifähige Person oder Personenmehrheit gemeint ist. Denn der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht annehmen, dass eine nicht parteifähige Partei am Prozess beteiligt sein soll.
7
Im Streitfall kommt es demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig ist. Nur wenn und soweit die Erbengemeinschaft rechtsfähig und damit parteifähig ist, kann sie selbst am Prozess als Kläger beteiligt sein; andernfalls sind die einzelnen Erben als Kläger anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1; Beschluss vom 16. März 2004 - VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006 unter 3 a), dass die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft sich nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) herleiten lässt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312992003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 154) nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie - anders als diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt , sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO m.w.Nachw. auch zur Gegenansicht). Im Streitfall sind daher die einzelnen Erben, darunter die Klägerin zu 5, als Kläger anzusehen.
8
b) Das Oberlandesgericht ist auch dann nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG einheitlich zuständig, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen - wie hier die Klägerin zu 5 - seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt. Für diese Auslegung spricht, wie der Senat bereits ausgeführt hat, sowohl die Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch sein Zweck, in Fällen mit Auslandsberührung die Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung zu verstärken (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 unter II 2 b; BGHZ 155, 46, 48 f. m.w.Nachw.).

III.

9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.06.2005 - 434 C 5602/05 -
LG München I, Entscheidung vom 12.09.2005 - 14 S 13936/05 -

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.