Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 27. Dez. 2004 - 5 K 1313/04

bei uns veröffentlicht am27.12.2004

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28.11.2003 zur Errichtung einer Windfarm mit 12 Windkraftanlagen im Gewann „I. K.“, Gemarkung H.-I., für die das Landratsamt Sigmaringen mit Entscheidung vom 27.05.2004 die sofortige Vollziehung angeordnet hat, insoweit einschränkend wiederherzustellen, dass der Nachtbetrieb der Anlagen untersagt bleibt, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig, da es an einem fristgerecht und wirksam eingelegten Widerspruch der Antragsteller fehlt, der Träger der begehrten aufschiebenden Wirkung sein kann. Denn der von den Antragstellern mittels einfacher (nicht mit einer zertifizierten digitalen Signatur versehenen) E-Mail (Electronic Mail) vom 16.01.2004 erhobene Widerspruch genügt nicht dem Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO und wurde damit nicht wirksam eingelegt. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die - ebenso wie für die Klageerhebung (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) -erforderliche Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie herrührt, mit hinreichender Sicherheit entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht bloß um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Urhebers dem Empfänger zugeleitet wird. Die Schriftlichkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist - ebenso wie im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO -grundsätzlich gewahrt, wenn der Widerspruchsführer die Widerspruchsschrift eigenhändig unterschrieben hat, da so das Schriftstück dem Unterzeichner zuverlässig zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 11.02.1987 - 1 BvR 475/85 -, BVerfGE 74, 228; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OBG), Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 -, BVerwGE 58, 359, 364 ff; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 70 RdNr. 2; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 7. Aufl., § 26 IV 1 a). In der Rechtsprechung ist zudem bereits seit längerer Zeit anerkannt, dass auch die telegrafische und fernschriftliche Erhebung des Widerspruchs sowie die Erhebung durch Telefax (Faxkopie) der Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt, wenn auch das empfangene Dokument keine Originalunterschrift aufweist und somit Verwechslung und Missbrauch nicht vollständig ausgeschlossen werden können (BVerfG, Beschluss vom 11.02.1987, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.02.1987 - 8 C 25.85 -, BVerwGE 77, 38 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.04.1990 - 9 S 586/90 -, VBlBW 1990, 335). Mit Beschluss vom 05.04.2000 (GmS-OBG 1/98 -, NJW 2000, 2340) hat es der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform zudem ausreichen lassen, dass Schriftsätze durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Empfängers übermittelt werden. Zwar sei mangels Vorhandensein eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich. Doch sei für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch bestimmten Schriftsatzes nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei maßgeblich, sondern allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde. Der Zweck der Schriftform werde dadurch gewahrt, dass die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne.
Dementsprechend genügt die Einlegung eines Widerspruchs mittels einfacher E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (ebenso: Geis/Hinterseh, Grundfälle zum Widerspruchsverfahren, JuS 2001, 1176, 1177; für § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2004 - 5 A 53/04 -; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 81 RdNr. 9; Eyermann, a.a.O., § 81 RdNr. 10, Nachtrag zur 11. Aufl., § 86 a RdNr. N6; offengelassen von: FG Hamburg, Urteil vom 06.03.2003 - I 318/00 -). Denn es ist nicht dem unverzichtbaren Mindesterfordernis Genüge getan, dass ein körperliches Schriftstück bei Gericht eingeht (vgl. Eyermann, a.a.O., § 81 RdNr. 10; diesen Schluss hält auch Weigel, Bestimmende elektronische Schriftsätze und der neue § 77a FGO, DStR 2002, 1841 für schlüssig). Darüber hinaus bietet die einfache und nicht mit einer zertifizierten digitalen Signatur versehene E-Mail im Gegensatz zum Computerfax (vgl. zur zuverlässigeren Feststellbarkeit des Absenders beim Computerfax und zur leichteren Möglichkeit der inhaltlichen Verfälschung der E-Mail: Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 86a RdNr. 35) nicht eine ausreichend sichere Gewähr für die Identifizierbarkeit des Absenders und eine größere Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte, so dass die einfache E-Mail im Hinblick auf die dargestellte Authentizitäts- und Sicherungsfunktion des Schriftformerfordernisses nicht als formgerecht im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO anerkannt werden kann (vgl. zu diesem Aspekt etwa: Geis/Hinterseh, a.a.O., S. 1177; Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 9). Schließlich ist der Umstand, dass der Gesetzgeber den elektronischen Rechtsverkehr durch ergänzende Bestimmungen (für das Verwaltungs(prozess)recht vgl. etwa: § 86a VwGO, § 3a BVwVfG) neu geregelt hat, Beleg dafür, dass er selbst nicht davon ausgeht, dass die einfache E-Mail den gesetzlichen Schriftformerfordernissen genügt.
Auf die Neuregelung des § 86a VwGO können sich die Antragsteller bereits deswegen nicht berufen, weil sich ihr Geltungsbereich nur auf das gerichtliche Verfahren bezieht (vgl. Eyermann, VwGO, Nachtrag zur 11. Auflage, § 86a VwGO RdNr. N5; Rudisile, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 86a RdNr. 12). Zudem hat das Land Baden-Württemberg erst mit Verordnung des Justizministeriums zur Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs vom 15.06.2004 (GBl. S. 590) und nur hinsichtlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grundlage des § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO sowie nur für das Landgericht Mannheim die Einreichung elektronischer Dokumente zugelassen; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gibt es eine entsprechende Verordnung in Baden-Württemberg nicht, so dass § 86a VwGO derzeit hier nicht anwendbar ist.
Ferner können die Antragsteller zu ihren Gunsten auch nichts aus der am 01.02.2003 in Kraft getretenen Regelung des § 3a BVwVfG herleiten. Dies folgt bereits daraus, dass der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes hier nicht eröffnet ist (vgl. § 1 Abs. 1 BVwVfG). Zudem muss nach dieser Regelung in dem Fall, dass durch Rechtsvorschrift  eine  Schriftform  angeordnet  ist - wie hier in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO -, das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz übermittelt werden. Das Landesverfahrensgesetz Baden-Württemberg enthält eine Vorschrift über die elektronische Kommunikation (noch) nicht (vgl. aber den Entwurf zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes [Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG]). 
Der von den Antragstellern am 21./22.12.2004 eingelegte Widerspruch ist verfristet. Die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28.11.2003 wurde am 03.12.2003  im amtlichen Bekanntmachungsorgan des Landratsamtes Sigmaringen, der Schwäbischen Zeitung und dem Südkurier, gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht, so dass Widerspruch fristgerecht nur bis zum 17.01.2004 eingelegt werden konnte, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
Den Antragstellern kann auch nicht auf deren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt dies voraus, dass die Antragsteller ohne Verschulden verhindert gewesen waren, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO); innerhalb dieser Frist ist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Antragsteller haben es zum einen versäumt, innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO einen formwirksamen Widerspruch einzulegen. Nachdem das Gericht mit Faxschreiben vom 30.11.2004 dem Bevollmächtigten der Antragsteller mitteilte, dass die Einlegung des Widerspruchs lediglich per E-Mail nicht den Formvorschriften des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügen dürfte, hätten die Antragsteller gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO binnen zwei Wochen einen formgerechten Widerspruch einlegen müssen; die Einlegung des Widerspruchs am 21. oder 22.12.2004 war demgemäß zu spät.
Zum anderen haben die Antragsteller aber auch einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft machen können. Zwar kann auch dann Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn durch das Verhalten eines Beamten, insbesondere, wenn dieser eine unrichtige Auskunft erteilt, ein Irrtum über den Fristlauf oder wie hier die erforderliche Form des Widerspruchs hervorgerufen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.1983 - 1 C 34.80 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129; Kummer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, RdNr. 260). Nach der Sachverhaltsdarstellung des Antragsgegners ist indes bei einem Telefonat zwischen der Antragstellerin zu 2 und dem Sachbearbeiter des Umweltamtes des Antragsgegners die Frage der Zulässigkeit eines Widerspruchs per E-Mail offen geblieben. Zwar habe der Sachbearbeiter die Zulässigkeit eines Widerspruchs per E-Mail nicht ausgeschlossen, die Antragstellerin zu 2 insoweit aber abschließend an das Regierungspräsidium Tübingen verwiesen. Ferner wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, den Widerspruch angesichts des baldigen Fristablaufs per Fax einzulegen oder einen schriftlichen Widerspruch beim Landratsamt Sigmaringen abzugeben. Auch nach der Darstellung der Antragsteller hat der Sachbearbeiter im Umweltamt der Beklagten lediglich die Auskunft gegeben, dass er kein Hindernis für die Einlegung per E-Mail sehe, hierfür aber telefonisch keine Garantie abgeben könne. Wenn sich die Antragstellerin bei dieser unklaren Auskunftslage nicht weiter nach der Zulässigkeit der Einlegung des Widerspruchs per E-Mail - etwa beim Regierungspräsidium Tübingen als der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörde - erkundigt, sondern ohne weitere Rückfrage den Widerspruch per E-Mail einlegt, kann sie sich nicht darauf berufen, ohne Verschulden an der form- und fristgerechten Einlegung des Widerspruchs gehindert gewesen zu sein. Denn mangelnde Rechtskenntnis über die Form- und Fristgebundenheit des Widerspruchs entschuldigt grundsätzlich die Versäumung der Frist nicht, da dem Rechtsunkundigen infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht zuzumuten ist, hinreichenden juristischen Rat einzuholen (BVerwG, Beschluss vom 09.01.1970 - IV B 71.69 -, NJW 1970, 773; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1991 - 1 S 2890/90 -, VBlBW 1991, 215; Sodan/Ziekow, VwGO, § 60 RdNr. 83).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es ist angemessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Antragstellern aufzuerlegen, nachdem diese einen Antrag gestellt hat und damit selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F..

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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.