Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Aug. 2007 - 1 K 1091/07

bei uns veröffentlicht am14.08.2007

Tenor

1 K 1091/07

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Der am ... 1972 geborene Antragsteller studiert seit Wintersemester 2003/2004 bei der Antragsgegnerin im Diplomstudiengang Psychologie. Die vorgesehene Orientierungsprüfung legte er im Sommersemester 2004 erfolgreich ab. Im Rahmen der Diplom-Vorprüfung absolvierte der Antragsteller am 28.8.2006 bzw. am 4.9.2006 jeweilige Wiederholungsprüfungen in den (in einem früheren Prüfungsversuch nicht bestandenen) Fächern Methodenlehre und Allgemeine Psychologie I. Beide Prüfungen bestand er erneut nicht (jeweilige Note 5,0). Die zeitlich spätere schriftliche Prüfung im Fach Differenzielle Psychologie und Persönlichkeitsforschung sowie die mündliche Prüfung am 15.9.2006 im Fach Allgemeine Psychologie II bestand der Antragsteller jeweils mit der Note befriedigend.
Mit E-Mail vom 23.9.2006 an das Prüfungsamt teilte der Antragsteller mit, es habe medizinische Gründe gegeben, dass er die letzten beiden Prüfungen nicht bestanden habe, und er bekomme ein ärztliches Gutachten darüber. Er wolle deswegen einen Härtefallantrag stellen, damit er diese Prüfungen wiederholen könne. Mit Bescheid des Prüfungsausschusses vom 25.9.2006 wurde festgestellt, dass der Antragsteller die Prüfungen in den Fächern Methodenlehre und Allgemeine Psychologie I nicht bestanden und mithin die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden habe. Eine weitere Wiederholung derselben Fachprüfung sei nicht zulässig, der Prüfungsanspruch sei damit endgültig erloschen.
Der Antragsteller erhob am 20.10.2006 Widerspruch und beantragte eine „zweite Wiederholung aufgrund Härtefalles“. Er gab an, zum Zeitpunkt der Prüfung im Sommersemester 2006 laut beigefügtem ärztliche Attest vom 2.10.2006 prüfungsunfähig gewesen zu sein. Im genannten ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S. ist ausgeführt, der Antragsteller sei auf Grund einer Tinnitus-Erkrankung mit einhergehendem psychovegetativen Erschöpfungszustand vom 21.8. bis zum 8.9.2006 erkrankt und in diesem Zeitraum arbeits- und studierunfähig gewesen. Der Patient habe seine fehlende Prüfungsfähigkeit nicht selbst erkennen können. Auf Grund der medikamentösen Therapie habe sich sein Krankheitszustand gebessert, sodass er dadurch wieder an weiteren Prüfungen habe teilnehmen können.
In einer weiteren E-Mail vom 18.12.2006 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, im Zeitraum der beiden Prüfungen habe ihm Dr. S. ein Psychopharmakon wegen seiner Zwangskrankheit gegeben. Er habe seine Prüfungsfähigkeit nicht einschätzen können und hätte aus ärztlicher Sicht gar nicht daran teilnehmen dürfen. Dr. S. habe damals jedoch nicht gewusst, dass er, der Antragsteller, sich in der Diplom-Vorprüfung befinde. Das Psychopharmakon habe seine ganze Realitätswahrnehmung durcheinander gebracht. Am 8.1.2007 legte der Antragsteller schließlich ein ergänzendes ärztliches Attest vom 21.12.2006 vor. Darin führt Dr. S. aus, im Zusammenhang mit dem psychovegetativen Erschöpfungszustand sei der Antragsteller wegen einer begleitenden depressiven Krise mit einem Antidepressivum behandelt worden, auch vor dem Hintergrund einer Zwangserkrankung. Auf Grund des Psychopharmakons Paroxat und der damit einhergehenden Nebenwirkungen sei es dem Patienten unmöglich gewesen, seine fehlende Prüfungsfähigkeit selbst zu erkennen. Er, der behandelnde Arzt, habe nicht gewusst, dass der Antragsteller zu jener Zeit in einer Prüfungssituation gewesen sei und Prüfungen geplant gewesen seien, sonst hätte er ihn darüber aufgeklärt, dass der gar nicht teilnehmen dürfe, wenn bestimmte Nebenwirkungen aufträten. Es seien leider sehr seltene Nebenwirkungen aufgetreten wie Verwirrtheitszustände und verschwommenes Sehen, Schläfrigkeit und Schwächezustände.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.3.2007 (zugestellt am 16.04. 2007) wies der Rektor der Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 25.9.2006 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beiden Atteste könnten nicht anerkannt werden, da sie rückwirkend ausgestellt und erst mit dem Widerspruch bzw. späteren anwaltlichen Schreiben eingereicht worden seien. Der Antragsteller habe seine Krankheit nicht rechtzeitig angezeigt und sei von den beiden Prüfungen auch nicht zurückgetreten, obwohl er seit 21.8.2006 in Behandlung gewesen sei. Es liege die Vermutung nahe, dass er erst das endgültige Prüfungsergebnis habe abwarten wollen, um bei einem schlechten Ergebnis sich noch eine Anfechtung offen zu halten.
Mit der Absicht, später eine Klage zu erheben, hat der Antragsteller am 11.5.2007 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts gestellt. Er trägt vor, er sei während der Prüfungskampagne nicht in der Lage gewesen, seine Prüfungsunfähigkeit zu erkennen. Das habe zum Teil auf Nebenwirkungen verschriebener und eingenommener Psychopharmaka beruht. Seine Zwangserkrankung verlaufe schubweise. Ihm sei nicht bewusst gewesen, ob und wann ein solcher Schub auftrete, erst recht nicht, dass das verordnete Psychopharmakon derart beeinträchtigend wirke. Das habe sich erst in einem Arztgespräch herausgestellt, nachdem das verordnete Medikamente probierweise eingenommen worden sei. Störungen hinsichtlich Wahrnehmungsfähigkeit, Bewusstsein und Gedächtnis seien tiefgreifend. Entsprechend schwerwiegend seien auch die objektiv beschreibbaren Auswirkungen. Die auftretenden Verzerrungen der Wahrnehmung und Realität trügen während der Zwangssymptomatik bisweilen fast psychotische Züge. Hätte er seine Prüfungsunfähigkeit im Vorfeld der Prüfungskampagne erkannt, so hätte er rechtzeitig zurücktreten bzw. ein Urlaubsemester einlegen können, um seine Prüfungsfähigkeit wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten und bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung im Widerspruchsbescheid.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Anfechtung des Bescheids vom 25.9.2006, mit dem die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch als erloschen festgestellt wird, sowie ferner Verpflichtung der Beklagten auf Anerkennung eines Rücktritts von der Diplom-Vorprüfung) bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO). Die für beide künftigen Klagebegehren zentrale Frage, ob der Antragsteller wirksam von der Diplom-Vorprüfung in den Fächern Allgemeine Psychologie I und Methodenlehre (beide im Sommersemester 2006) zurückgetreten ist, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Auch bei Anlegung eines im PKH-Verfahren gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs kann nicht die Rede davon sein, der Ausgang eines späteren Klageverfahrens sei zumindest offen.
Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten ist der Antragsteller aller Voraussicht nach nicht wirksam von der Diplom-Vorprüfung in den beiden genannten Fächern zurückgetreten. Da sowohl die schriftliche Prüfung im Fach Methodenlehre (Termin war am 28.8.2006) als auch diejenige im Fach Allgemeine Psychologie I (Termin war am 4.9.2006) bereits Wiederholungsprüfungen waren (zur Möglichkeit einer zweiten Wiederholung in höchstens einem Prüfungsfach vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 DPO), wurde folglich das endgültige Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung sowie das Erlöschen des Prüfungsanspruchs (zugleich mit der Folge des Erlöschens der Zulassung zum Studium) zu Recht von der Beklagten festgestellt (§§ 34 Abs. 2, Abs. 3, 32 Abs. 1 Satz 5 LHG, 3 Abs. 5, 12 Abs. 1 Satz 2 DPO).
10 
Gemäß § 11 Abs. 2 DPO müssen die für den Rücktritt von einer Prüfungsleistung geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; bei Krankheit des Kandidaten ist überdies ein - wegen Sinn und Zweck einer Glaubhaftmachung notwendig aussagekräftiges - ärztliches Attest vorzulegen. Es mag zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Rücktrittserklärung vorliegt. Zwar erfüllt seine E-Mail vom 23.9.2006 (VAS. 116) nicht die Voraussetzungen der durch die Prüfungsordnung geforderten Schriftlichkeit, weil das elektronische Dokument keine qualifizierte elektronische Signatur besaß (vgl. § 3a Abs. 2 LVwVfG; vgl. ferner aus der Rspr.: Hess. VGH, Beschl. v. 3.11.2005 - 1 TG 1668/05 - Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.1.2005 - 2 PA 108/05 - NVwZ 2005, 470; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.7.2004 - 11 LA 175/04 - NordÖR 2004, 462; VG Sigmaringen, Beschl. v. 27.12.2004 - 5 K 1313/04 - Juris). Möglicherweise weil das Prüfungsamt der Antragsgegnerin ihn auf diesen Formmangel nicht hingewiesen hat, jedenfalls aber weil der Antragsteller mit Rechtsanwaltsschreiben vom 16.10.2006 sein Anliegen schriftlich wiederholen ließ, dürfte dies aller Voraussicht nach jedoch unschädlich sein. Das zum damaligen Zeitpunkt als „Härtefallantrag“ auf Prüfungswiederholung formulierte Begehren kann schließlich auch in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden, weil die Prüfungsordnung - wie bereits oben dargelegt - keine zweite Wiederholungsmöglichkeit kennt.
11 
Eine Rücktrittserklärung ist jedenfalls aber nicht unverzüglich erfolgt und ferner sind die Gründe für den Rücktritt auch nicht glaubhaft gemacht worden. Stellt man auf den frühesten Erklärungszeitpunkt am 23.9.2006 (Eingang der E-Mail beim Prüfungsamt) ab, so lag dieser Zeitpunkt bereits weit mehr als zwei Wochen nach dem letzten Prüfungstermin vom 4.9.2006. Es ist nicht erkennbar und insbesondere vom Antragsteller nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht worden, dass es ihm ohne schuldhaftes Zögern - mithin unverzüglich - erst in diesem Zeitpunkt möglich war, einen nachträglichen Rücktritt von der Prüfung geltend zu machen (zur erweiternden Auslegung der Rücktrittsvorschriften um das Erfordernis auch einer unverzüglichen Erklärung vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1993 - 6 C 28/92 - Buchh 421.0 Prüfungswesen Nr. 323). Kein unverzügliches Handeln stellt es ferner dar, wenn der Antragsteller das zur Glaubhaftmachung erforderliche ärztliche Attest vom 2.10.2006 erst am 20.10.2006 - mithin fast vier weitere Wochen nach der Rücktrittserklärung - vorlegte. Aus diesem Attest geht hervor, dass der Antragsteller vom 21.8. bis 8.9.2006 prüfungsunfähig erkrankt gewesen sei („Tinnitus-Erkrankung mit einhergehendem psychovegetativen Erschöpfungszustand“). Berücksichtigt man, dass die erste Prüfungsleistung am 28.8.2006 erfolgte, ist unerfindlich, warum sich der schon eine Woche zuvor, nämlich seit 21.8.2006, erkrankte Antragsteller dennoch der Prüfung stellte. Sein Verhalten spricht danach viel eher für eine bewusste Risikoübernahme, die ihn nicht nachträglich zum Rücktritt berechtigen kann (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. [2001], Rnr. 326 m.z.N.). Im Fall eines Rücktritts während oder gar - wie hier - nach der Prüfung ist die Chancengleichheit der Prüfungskandidaten besonders gefährdet, weil ein Prüfling zu diesem Zeitpunkt auch schlechte Vorbereitung oder unzureichende Kenntnisse der Aufgabenstellung zum Anlass des Prüfungsabbruchs machen und durch einen erst später erklärten Rücktritt die Verschaffung einer unzulässigen Wiederholungsmöglichkeit versuchen könnte (zur besonderen Missbrauchsgefahr vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.01.1994 - 6 B 57.93 -, Buchh. 421.0 Prüfungswesen Nr. 327). Nicht umsonst wird es deshalb als besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Prüfungsrechts angesehen, wenn der Kandidat zunächst das Prüfungsergebnis abwartet und sich erst dann auf eine nicht erkennbare Prüfungsunfähigkeit beruft (VG Stuttgart, Urt. v. 14.11.2003 - 10 K 2206/03 - VENSA). An die Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrundes sind in einem solchen Fall besondere Anforderungen zu stellen, was Überzeugungskraft bzw. Plausibilität betrifft.
12 
Solche strengen Anforderungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Auch das ergänzende ärztliche Attest vom 21.12.2006 (vorgelegt erst am 8.1.2007) ändert an der fehlenden Glaubhaftmachung nichts. Daraus geht hervor, dass der Antragsteller sich in der Prüfungsphase auch in einer depressiven Krise befunden und ein Psychopharmakon eingenommen habe. Wie die Medikamenteneinnahme zeigt, wusste er damit aber von seinem beeinträchtigten Gesamtzustand, sodass erneut von einer bewussten Risikoübernahme auszugehen ist, wenn er sich dennoch der Prüfung stellte. Auf die im ergänzenden Attest geltend gemachten sehr seltenen Nebenwirkungen des Psychopharmakons kommt es damit aber gar nicht mehr an. Es ist im übrigen auch nicht erkennbar, dass sich diese Nebenwirkungen tatsächlich in den beiden schriftlichen Prüfungen ausgewirkt haben könnten. Inhalt und Schriftbild der beiden Klausuren legen jedenfalls, vergleicht man sie mit anderen in der Prüfungsakte befindlichen Arbeiten des Antragstellers, (seltene) Nebenwirkungszustände wie Verwirrtheit, verschwommenes Sehen, Schläfrigkeit und Schwäche in keiner Weise nahe. Selbst wenn diese Zustände während der Prüfung aufgetreten wären, hätten sie aber vom Antragsteller bemerkt werden müssen und es hätte gerade dann von ihm erwartet werden können, dass er diese Beeinträchtigung unmittelbar nach Abklingen - laut ärztlichem Attest vom 2.10.2006 soll der Zustand bis 8.9.2006 angedauert haben - abklärt bzw. der Antragsgegnerin gegenüber geltend macht. Maßgeblich ist nicht, ob ein Prüfling seinen Zustand als einen solchen mit Krankheitswert wahrnehmen konnte, sondern es reicht aus, dass für ihn eine Verminderung seines Leistungsvermögens festzustellen war. Ob er seinen Zustand begrifflich als Prüfungsunfähigkeit erfasst, ist dabei unerheblich. Wer hingegen keine erhebliche Verminderung seines Leistungsvermögens bemerkt, ist in der Regel auch nicht prüfungsunfähig (BVerwG, Beschl. v. 17.1.1984 - 7 B 29/83 - BayVBl. 1984, 247).

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28.11.2003 zur Errichtung einer Windfarm mit 12 Windkraftanlagen im Gewann „I. K.“, Gemarkung H.-I., für die das Landratsamt Sigmaringen mit Entscheidung vom 27.05.2004 die sofortige Vollziehung angeordnet hat, insoweit einschränkend wiederherzustellen, dass der Nachtbetrieb der Anlagen untersagt bleibt, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig, da es an einem fristgerecht und wirksam eingelegten Widerspruch der Antragsteller fehlt, der Träger der begehrten aufschiebenden Wirkung sein kann. Denn der von den Antragstellern mittels einfacher (nicht mit einer zertifizierten digitalen Signatur versehenen) E-Mail (Electronic Mail) vom 16.01.2004 erhobene Widerspruch genügt nicht dem Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO und wurde damit nicht wirksam eingelegt. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die - ebenso wie für die Klageerhebung (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) -erforderliche Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie herrührt, mit hinreichender Sicherheit entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht bloß um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Urhebers dem Empfänger zugeleitet wird. Die Schriftlichkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist - ebenso wie im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO -grundsätzlich gewahrt, wenn der Widerspruchsführer die Widerspruchsschrift eigenhändig unterschrieben hat, da so das Schriftstück dem Unterzeichner zuverlässig zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 11.02.1987 - 1 BvR 475/85 -, BVerfGE 74, 228; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OBG), Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 -, BVerwGE 58, 359, 364 ff; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 70 RdNr. 2; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 7. Aufl., § 26 IV 1 a). In der Rechtsprechung ist zudem bereits seit längerer Zeit anerkannt, dass auch die telegrafische und fernschriftliche Erhebung des Widerspruchs sowie die Erhebung durch Telefax (Faxkopie) der Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt, wenn auch das empfangene Dokument keine Originalunterschrift aufweist und somit Verwechslung und Missbrauch nicht vollständig ausgeschlossen werden können (BVerfG, Beschluss vom 11.02.1987, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.02.1987 - 8 C 25.85 -, BVerwGE 77, 38 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.04.1990 - 9 S 586/90 -, VBlBW 1990, 335). Mit Beschluss vom 05.04.2000 (GmS-OBG 1/98 -, NJW 2000, 2340) hat es der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform zudem ausreichen lassen, dass Schriftsätze durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Empfängers übermittelt werden. Zwar sei mangels Vorhandensein eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich. Doch sei für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch bestimmten Schriftsatzes nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei maßgeblich, sondern allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde. Der Zweck der Schriftform werde dadurch gewahrt, dass die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne.
Dementsprechend genügt die Einlegung eines Widerspruchs mittels einfacher E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (ebenso: Geis/Hinterseh, Grundfälle zum Widerspruchsverfahren, JuS 2001, 1176, 1177; für § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2004 - 5 A 53/04 -; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 81 RdNr. 9; Eyermann, a.a.O., § 81 RdNr. 10, Nachtrag zur 11. Aufl., § 86 a RdNr. N6; offengelassen von: FG Hamburg, Urteil vom 06.03.2003 - I 318/00 -). Denn es ist nicht dem unverzichtbaren Mindesterfordernis Genüge getan, dass ein körperliches Schriftstück bei Gericht eingeht (vgl. Eyermann, a.a.O., § 81 RdNr. 10; diesen Schluss hält auch Weigel, Bestimmende elektronische Schriftsätze und der neue § 77a FGO, DStR 2002, 1841 für schlüssig). Darüber hinaus bietet die einfache und nicht mit einer zertifizierten digitalen Signatur versehene E-Mail im Gegensatz zum Computerfax (vgl. zur zuverlässigeren Feststellbarkeit des Absenders beim Computerfax und zur leichteren Möglichkeit der inhaltlichen Verfälschung der E-Mail: Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 86a RdNr. 35) nicht eine ausreichend sichere Gewähr für die Identifizierbarkeit des Absenders und eine größere Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte, so dass die einfache E-Mail im Hinblick auf die dargestellte Authentizitäts- und Sicherungsfunktion des Schriftformerfordernisses nicht als formgerecht im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO anerkannt werden kann (vgl. zu diesem Aspekt etwa: Geis/Hinterseh, a.a.O., S. 1177; Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 9). Schließlich ist der Umstand, dass der Gesetzgeber den elektronischen Rechtsverkehr durch ergänzende Bestimmungen (für das Verwaltungs(prozess)recht vgl. etwa: § 86a VwGO, § 3a BVwVfG) neu geregelt hat, Beleg dafür, dass er selbst nicht davon ausgeht, dass die einfache E-Mail den gesetzlichen Schriftformerfordernissen genügt.
Auf die Neuregelung des § 86a VwGO können sich die Antragsteller bereits deswegen nicht berufen, weil sich ihr Geltungsbereich nur auf das gerichtliche Verfahren bezieht (vgl. Eyermann, VwGO, Nachtrag zur 11. Auflage, § 86a VwGO RdNr. N5; Rudisile, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 86a RdNr. 12). Zudem hat das Land Baden-Württemberg erst mit Verordnung des Justizministeriums zur Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs vom 15.06.2004 (GBl. S. 590) und nur hinsichtlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grundlage des § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO sowie nur für das Landgericht Mannheim die Einreichung elektronischer Dokumente zugelassen; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gibt es eine entsprechende Verordnung in Baden-Württemberg nicht, so dass § 86a VwGO derzeit hier nicht anwendbar ist.
Ferner können die Antragsteller zu ihren Gunsten auch nichts aus der am 01.02.2003 in Kraft getretenen Regelung des § 3a BVwVfG herleiten. Dies folgt bereits daraus, dass der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes hier nicht eröffnet ist (vgl. § 1 Abs. 1 BVwVfG). Zudem muss nach dieser Regelung in dem Fall, dass durch Rechtsvorschrift  eine  Schriftform  angeordnet  ist - wie hier in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO -, das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz übermittelt werden. Das Landesverfahrensgesetz Baden-Württemberg enthält eine Vorschrift über die elektronische Kommunikation (noch) nicht (vgl. aber den Entwurf zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes [Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG]). 
Der von den Antragstellern am 21./22.12.2004 eingelegte Widerspruch ist verfristet. Die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28.11.2003 wurde am 03.12.2003  im amtlichen Bekanntmachungsorgan des Landratsamtes Sigmaringen, der Schwäbischen Zeitung und dem Südkurier, gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht, so dass Widerspruch fristgerecht nur bis zum 17.01.2004 eingelegt werden konnte, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
Den Antragstellern kann auch nicht auf deren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt dies voraus, dass die Antragsteller ohne Verschulden verhindert gewesen waren, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO); innerhalb dieser Frist ist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Antragsteller haben es zum einen versäumt, innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO einen formwirksamen Widerspruch einzulegen. Nachdem das Gericht mit Faxschreiben vom 30.11.2004 dem Bevollmächtigten der Antragsteller mitteilte, dass die Einlegung des Widerspruchs lediglich per E-Mail nicht den Formvorschriften des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügen dürfte, hätten die Antragsteller gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO binnen zwei Wochen einen formgerechten Widerspruch einlegen müssen; die Einlegung des Widerspruchs am 21. oder 22.12.2004 war demgemäß zu spät.
Zum anderen haben die Antragsteller aber auch einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft machen können. Zwar kann auch dann Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn durch das Verhalten eines Beamten, insbesondere, wenn dieser eine unrichtige Auskunft erteilt, ein Irrtum über den Fristlauf oder wie hier die erforderliche Form des Widerspruchs hervorgerufen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.1983 - 1 C 34.80 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129; Kummer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, RdNr. 260). Nach der Sachverhaltsdarstellung des Antragsgegners ist indes bei einem Telefonat zwischen der Antragstellerin zu 2 und dem Sachbearbeiter des Umweltamtes des Antragsgegners die Frage der Zulässigkeit eines Widerspruchs per E-Mail offen geblieben. Zwar habe der Sachbearbeiter die Zulässigkeit eines Widerspruchs per E-Mail nicht ausgeschlossen, die Antragstellerin zu 2 insoweit aber abschließend an das Regierungspräsidium Tübingen verwiesen. Ferner wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, den Widerspruch angesichts des baldigen Fristablaufs per Fax einzulegen oder einen schriftlichen Widerspruch beim Landratsamt Sigmaringen abzugeben. Auch nach der Darstellung der Antragsteller hat der Sachbearbeiter im Umweltamt der Beklagten lediglich die Auskunft gegeben, dass er kein Hindernis für die Einlegung per E-Mail sehe, hierfür aber telefonisch keine Garantie abgeben könne. Wenn sich die Antragstellerin bei dieser unklaren Auskunftslage nicht weiter nach der Zulässigkeit der Einlegung des Widerspruchs per E-Mail - etwa beim Regierungspräsidium Tübingen als der für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörde - erkundigt, sondern ohne weitere Rückfrage den Widerspruch per E-Mail einlegt, kann sie sich nicht darauf berufen, ohne Verschulden an der form- und fristgerechten Einlegung des Widerspruchs gehindert gewesen zu sein. Denn mangelnde Rechtskenntnis über die Form- und Fristgebundenheit des Widerspruchs entschuldigt grundsätzlich die Versäumung der Frist nicht, da dem Rechtsunkundigen infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht zuzumuten ist, hinreichenden juristischen Rat einzuholen (BVerwG, Beschluss vom 09.01.1970 - IV B 71.69 -, NJW 1970, 773; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1991 - 1 S 2890/90 -, VBlBW 1991, 215; Sodan/Ziekow, VwGO, § 60 RdNr. 83).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es ist angemessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Antragstellern aufzuerlegen, nachdem diese einen Antrag gestellt hat und damit selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F..