Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Richtigkeit einer Grenzfeststellung und -abmarkung.
Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. X/X (S. X) der Gemarkung W. i. A.. Das Grundstück liegt innerhalb des historischen Stadtkerns von W.. Bei dem nördlichen, an der S. gelegenen Teil des Hauses handelt es sich um ein im Kern historisches Gebäude, das unmittelbar an die benachbarten, ebenfalls historischen Gebäude (im Westen das Gebäude S. 4 auf Flst.-Nr. X/X, im Osten das Gebäude S. 8 auf Flst.-Nr. X/X) anschließt.
Im Jahr 2009 wandte sich die Klägerin an das Landratsamt Ravensburg - Vermessungs- und Flurbereinigungsamt, um die Lage einer (Grenz-)Mauer zwischen ihrem und dem auf dem Nachbarflurstück X/X befindlichen Gebäude anhand des Liegenschaftskatasters nachzuvollziehen. Mit Schreiben vom 08.12.2009 teilte ihr das Landratsamt mit, die Mauer sei im Liegenschaftskataster nicht enthalten, sodass eine Aussage über deren Lage in Bezug auf die Flurstücksgrenze nach dem Katasterinhalt nicht getroffen werden könne.
Mit Schreiben vom 02.01.2011 beantragte die Klägerin eine Grenzabmarkung zwischen den Flurstücken X/X und X/X. Daraufhin fanden in der Zeit vom 25.01.2011 bis 23.02.2011 Vermessungsarbeiten auf den Flurstücken statt. Mit Schreiben vom 10.03.2011 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass nach dem Ergebnis der Messungen die tatsächliche Fläche ihres Flurstücks die bislang im Kataster ausgewiesene um 19 Quadratmeter überschreite. Damit sei jedoch keine „Verschiebung“ der rechtmäßigen Grenzen erfolgt.
Im Veränderungsnachweis Nr. 2011/2 vom 09.05.2011 dokumentierte das Landratsamt u.a. die Berichtigung der im Kataster ausgewiesenen Grundstücksfläche. Im Fortführungsriss 2011/2 ist dokumentiert (Blatt 2), dass die beantragte Abmarkung der Flurstücksgrenze erfolgt und der Klägerin am 23.02.2011 bekanntgegeben worden sei.
Mit Schreiben vom 09.09.2011 bat die Klägerin das Landratsamt um Mitteilung, ob und auf welche Weise die Vermessungsunterlagen eine Aussage darüber ermöglichten, ob es sich bei der Gebäudetrennwand zwischen den Flurstücken X/X und X/X um eine Grenz- oder eine Kommunwand handele. Daraufhin teilte das Landratsamt ihr am 28.09.2011 im Wesentlichen mit, im Liegenschaftskataster seien zwei Grenzpunkte festgehalten, zwischen denen die Grenze gerade verlaufe. Wie sich die Trennmauer bzw. –wand hierzu verhalte, könne nicht festgestellt werden.
Am 31.07.2012 erhob die Klägerin Widerspruch „gegen die im Kataster geführten Grenzen“. Zur Begründung führte sie aus, die Grenzwand stehe in ihrem Eigentum. Da auch die Eigentümer des Nachbarflurstücks X/X die Wand für sich beanspruchten, sei die Grenze bis zu einer anzustrebenden Gerichtsentscheidung als „strittige Grenze“ zu führen. Mit Schreiben vom 14.09.2012 legte die Klägerin „Gegenvorstellung“ gegen die Vermessung in der Zeit vom 25.01.2011 bis zum 23.02.2011 und nahm zur Begründung auf den Inhalt ihres Widerspruches Bezug.
Mit Schreiben vom 28.09.2012 teilte das Landratsamt mit, der Grenzpunkt Nr. 314/006, gegen dessen Feststellung sich der Widerspruch richte, sei im Jahr 1983 durch doppelte Polaraufnahme im Gauß-Krüger-Meridianstreifensystem koordiniert worden, wie sich aus dem Fortführungsriss 231-2d ergebe. Bei der Feststellung und Abmarkung seien diese Koordinaten verwendet worden, an deren Richtigkeit kein Zweifel bestehe. Die Abmarkung könne deshalb rechtmäßig nicht geändert werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2014 wies das Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Grenze zwischen den Flurstücken X/X und X/X sei erstmals bei der „Württembergischen Landesvermessung“ in der Zeit zwischen 1818 und 1840 vermessen und in das Liegenschaftskataster aufgenommen worden. Speziell in W. sei in den Jahren 1864/65 eine nochmalige „Urmessung“ durchgeführt worden. Dabei seien die Messungs- und Berechnungsergebnisse publiziert und den Eigentümern die Gelegenheit gegeben worden, „Einspruch“ zu erheben. Einen solchen Einspruch habe es seitens der damaligen Eigentümer der hier betroffenen Flurstücke nicht gegeben. Die Mauer zwischen den Gebäuden könne nicht zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grenzverlaufs herangezogen werden. Rechtlich entscheidend seien allein die Festlegungen des Liegenschaftskatasters. Vorliegend seien die einschlägigen rechtlichen und katastertechnischen Vorgaben beachtet worden.
10 
Die Klägerin hat am 23.10.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Richtigkeit des Grenzpunktes an der S. sei zweifelhaft. Aus dem Gutachten des von ihr anlässlich eines Nachbarrechtsstreits mit der Ausmessung ihres Hauses beauftragten Architekten B. ergebe sich, dass die Wand ihres Hauses auf der Flurstücksgrenze liege und nicht – wie es der eingemessene Grenzpunkt ausweise – in Gänze auf dem Nachbarflurstück X/X. Bei derartigen Unsicherheiten hinsichtlich des Grenzverlaufs sei es geboten, die Nachbarn auf die zivilrechtliche Klärung zu verweisen und von der Abmarkung eines – unsicheren – Grenzpunktes abzusehen. Im Hinblick auf die Auswirkungen der Grenzabmarkung auf zivilrechtliche Streitigkeiten nach §§ 919 f. BGB sei die Behörde gehalten, messtechnische Grenzfeststellungen zu überprüfen und ggf. abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen, wenn neue Tatsachen eine unzutreffende Feststellung nahelegten. Eine solche Tatsache sei hier die Erkenntnis, dass die Gebäude auf den Flurstücken X/X und X/X durch zwei Mauern geschieden würden. Der Grenzpunkt müsse sonach ca. 22 cm weiter westlich festgestellt werden, wo sich die Fuge zwischen diesen Mauern befinde.
11 
Die Klägerin beantragt (sachdienlich ausgelegt),
12 
die Abmarkung des Grenzpunktes 314/6 und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landesentwicklung vom 23.09.2014 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er hält die Klage schon für unzulässig. Soweit sich die Klägerin gegen den Veränderungsnachweis wende, fehle es schon an einer Beschwer, da lediglich eine Flächenkorrektur zu ihren Gunsten erfolgt sei. Zudem sei die Widerspruchsfrist nicht gewahrt worden; dass auf den Widerspruch gleichwohl eine Sachentscheidung ergangen sei, ändere nichts, da es sich bei Flächenberichtigungen durch Veränderungsnachweis – wie auch bei der Abmarkung eines Grenzpunktes – wegen der Auswirkungen auf das angrenzende Flurstück um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung handele. Die Klage sei auch unbegründet. Der von der Klägerin angegriffene Grenzpunkt mit der Nr. 314/006 sei nicht unrichtig abgemarkt. Dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen E. vom 05.08.2010 sei zu entnehmen, dass dieser Grenzpunkt mit einwandfreien Gauß-Krüger-Koordinaten festgelegt sei. Nach dem Gutachten liege an diesem Punkt auch kein Überbau vor. Im Liegenschaftskataster sei der Punkt 314/6 seit 1983 endgültig festgelegt. Dieser Punkt sei nunmehr abgemarkt und mit einer Kontrollmessung überprüft worden. Dabei habe sich eine unwesentliche Abweichung von 0,01 m ergeben.
16 
Der Berichterstatter hat am 05.10.2016 einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift und den dazugehörigen Aktenvermerk verwiesen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorliegende Behördenakte des Beklagten (ein Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Das Klagebegehren ist gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass die Klägerin die Aufhebung der Abmarkung des Grenzpunkts 314/6 begehrt; hierbei handelt es sich um einen (feststellenden) Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.1971 - IV B 59.70 -, DÖV 1972, 174; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.07.1965 - II 263/64 - und - II 587/64 -, ESVGH 16, 142 ff.; Strobel, Vermessungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1992, § 3 VermG Rn. 11), der die Klägerin insoweit belastet, als sie einen zugunsten ihres Flurstücks davon abweichenden tatsächlichen Grenzpunkt behauptet. Die Klägerin hat zwar zunächst ausdrücklich die Aufhebung des Veränderungsnachweises Nr. 2011/02 des Landratsamts Ravensburg vom 09.05.2011 beantragt. Sie hat jedoch hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich gegen die Bestimmung des straßenseitigen Grenzpunktes – und nicht etwa gegen eine sie begünstigende Flächenberichtigung, die Gegenstand des Veränderungsnachweises ist – wendet (vgl. Schriftsatz vom 19.08.2016, Bl. 158 f. d. A.).
20 
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist schon unzulässig (1.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (2.).
21 
1. Die Klage ist unzulässig, weil es an der erforderlichen ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt. Die Klägerin hat gegen die ihr ausweislich des Protokolls (Blatt 2 des Fortführungsrisses 2011/2) am 23.02.2011 an Ort und Stelle (vgl. § 16 Abs.1 Satz 3 VermG) bekanntgegebene Abmarkung nämlich nicht innerhalb der nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO eröffneten Jahresfrist, sondern erst mit Schreiben vom 06.07.2012, eingegangen am 31.07.2012, Widerspruch eingelegt.
22 
Eine Heilung durch die gleichwohl ergangene (Sach-)Entscheidung der Widerspruchsbehörde scheidet vorliegend aus. Zwar führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch ein verspätet eingelegter Widerspruch zu einer umfassenden Sachprüfungskompetenz der Widerspruchsbehörde und ist deshalb nicht zwingend als unzulässig zurückzuweisen. Anderes gilt jedoch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung; denn die Widerspruchsbehörde ist nicht befugt, im Vorverfahren durch eine Entscheidung in der Sache eine erworbene Rechtsposition des Dritten – hier der Eigentümer des angrenzenden Flurstücks X/X – zu beseitigen; die §§ 68 ff. VwGO enthalten hierfür keine Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.1982 - 4 C 42.79 -, NVwZ 1983, 285; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 70 Rn. 23 m. w. N.). Bei der Abmarkung des gemeinsamen Grenzpunkts zweier Flurstücke handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung im Hinblick auf die jeweiligen Eigentümer, da durch sie für jene verbindlich festgestellt wird, dass die Grenzzeichen mit den im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenzen übereinstimmen, was wiederum die Vermutung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG) begründet, dass die Grenze richtig abgemarkt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1965 - II 263/64 -, a.a.O.).
23 
Auch liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 LVwVfG, soweit der Widerspruch überhaupt als hierauf gerichteter Antrag gesehen werden könnte, nicht vor, sodass dahinstehen kann, ob diese Vorschriften auf eine bestandskräftige Abmarkung überhaupt Anwendung finden, oder ob eine solche nur im Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer oder auf Grund eines zivilgerichtlichen Urteils, aus dem sich die Unrichtigkeit der Grenzziehung ergibt, geändert werden kann (so BVerwG, Beschluss vom 01.04.1971 - IV B 59.70 -, a.a.O.). Denn weder sind Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 - 3 LVwVfG ersichtlich, noch wäre insoweit die Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 LVwVfG eingehalten. Die Klägerin hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die die Rechtswidrigkeit der Abmarkung nahelegten und damit deren Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG rechtfertigen könnten.
24 
Die Klage ist daher unzulässig und unterliegt deswegen der Abweisung.
25 
2. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet und unterläge auch deswegen der Abweisung. Denn die angegriffene Abmarkung des Grenzpunktes 314/6 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage der Abmarkung eines Grenzpunkts ist § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 VermG. Danach werden Flurstücksgrenzen auf Antrag mit Grenzzeichen abgemarkt. Gemäß Halbsatz 2 ist der Antrag eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten eines angrenzenden Grundstücks ausreichend. Stimmt die Abmarkung der Flurstücksgrenze mit deren Festlegung im Liegenschaftskataster überein, so wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG vermutet, dass durch die Grenzzeichen die Flurstücksgrenze richtig abgemarkt ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VermG stimmt die Abmarkung mit dem Liegenschaftskataster überein, wenn die Abweichung der Lage eines Grenzzeichens von seiner Festlegung im Liegenschaftskataster die von der obersten Vermessungsbehörde festgesetzte zulässige Abweichung nicht überschreitet. Daraus folgt, dass die Abmarkung eines Grenzpunktes dann materiell rechtmäßig ist, wenn sie mit der Katasterfestlegung übereinstimmt – also „richtig“ in die Örtlichkeit übertragen wurde – bzw. nicht mehr als nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VermG zulässig (vgl. Nr. 6 und 293 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Durchführungen von Liegenschaftsvermessungen - VwVLV: 0,03 m in Genauigkeitsstufe 1) hiervon abweicht. Dieser Prüfungsmaßstab kommt zudem zum einen in § 5 Abs. 3 VermG zum Ausdruck, der Grenzfeststellungen als Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung oder zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Kataster definiert. Zum anderen entspricht dieses Verständnis auch dem Zweck einer Grenzabmarkung, der darin besteht, die katastermäßigen Aufzeichnungen über den Verlauf der Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit zu übertragen; die Richtigkeit der Abmarkung besagt hingegen nicht, dass die katastermäßigen Aufzeichnungen mit der wirklichen Eigentumsgrenze eines Grundstücks übereinstimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1965 - II 263/64 -, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 15.02.1971 - VI OE 10/71 -, juris (Leitsatz); Thür. OVG, Beschluss vom 15.05.1996 - 1 EO 423/95 -, DÖV 1997, 38; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2015 - 1 A 10775/14 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 03.08.2005 - 5 K 46/04 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16.01.2008 - AN 9 K 07.01267 -, juris; Strobel, a.a.O., § 3 VermG Rn. 31).
27 
In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Abmarkung des Grenzpunkts 314/6 als rechtmäßig. Denn dessen Lage weicht, wie sich aus Blatt 46 des Fortführungsrisses 2011/2 (Bl. 176 d. A.) ergibt, von der Katasterfestlegung lediglich um 0,01 m ab.
28 
Sofern die Klägerin meint, die Eigentumsgrenze verlaufe woanders, kann sie – wie im Erörterungstermin am 05.10.2016 ausführlich dargelegt worden ist – in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht damit durchdringen. Die Abmarkung hat hinsichtlich der Reichweite des Eigentums keine konstitutive Wirkung. Bei der Klärung von Streitigkeiten über das Eigentum an Grund und Boden und der Klärung von Streitigkeiten über die örtliche Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grundstücksgrenzen, bedarf es einer zivilrechtlichen Klage zur Feststellung der wahren Eigentumsverhältnisse. Es ist nicht Aufgabe der Katasterbehörden, im Rahmen der Katasterführung die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu klären. Eine andere Abmarkung der Grenze wäre allein nach vorheriger Einigung mit den Grundstücksnachbarn oder nach Durchführung eines zivilgerichtlichen Verfahrens möglich. Die Katasterverwaltung hat die festgestellten Grenzen nach ihren Vorgaben solange nachzuweisen, bis durch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten oder im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geklärt ist, dass die festgestellte Grenze durch eine andere ersetzt ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16.07.2014 - W 6 K 13.194 -, juris, m. w. N.; Strobel, a.a.O., § 3 VermG Rn. 31).
29 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Das Klagebegehren ist gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass die Klägerin die Aufhebung der Abmarkung des Grenzpunkts 314/6 begehrt; hierbei handelt es sich um einen (feststellenden) Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.1971 - IV B 59.70 -, DÖV 1972, 174; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.07.1965 - II 263/64 - und - II 587/64 -, ESVGH 16, 142 ff.; Strobel, Vermessungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1992, § 3 VermG Rn. 11), der die Klägerin insoweit belastet, als sie einen zugunsten ihres Flurstücks davon abweichenden tatsächlichen Grenzpunkt behauptet. Die Klägerin hat zwar zunächst ausdrücklich die Aufhebung des Veränderungsnachweises Nr. 2011/02 des Landratsamts Ravensburg vom 09.05.2011 beantragt. Sie hat jedoch hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich gegen die Bestimmung des straßenseitigen Grenzpunktes – und nicht etwa gegen eine sie begünstigende Flächenberichtigung, die Gegenstand des Veränderungsnachweises ist – wendet (vgl. Schriftsatz vom 19.08.2016, Bl. 158 f. d. A.).
20 
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist schon unzulässig (1.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (2.).
21 
1. Die Klage ist unzulässig, weil es an der erforderlichen ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt. Die Klägerin hat gegen die ihr ausweislich des Protokolls (Blatt 2 des Fortführungsrisses 2011/2) am 23.02.2011 an Ort und Stelle (vgl. § 16 Abs.1 Satz 3 VermG) bekanntgegebene Abmarkung nämlich nicht innerhalb der nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO eröffneten Jahresfrist, sondern erst mit Schreiben vom 06.07.2012, eingegangen am 31.07.2012, Widerspruch eingelegt.
22 
Eine Heilung durch die gleichwohl ergangene (Sach-)Entscheidung der Widerspruchsbehörde scheidet vorliegend aus. Zwar führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch ein verspätet eingelegter Widerspruch zu einer umfassenden Sachprüfungskompetenz der Widerspruchsbehörde und ist deshalb nicht zwingend als unzulässig zurückzuweisen. Anderes gilt jedoch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung; denn die Widerspruchsbehörde ist nicht befugt, im Vorverfahren durch eine Entscheidung in der Sache eine erworbene Rechtsposition des Dritten – hier der Eigentümer des angrenzenden Flurstücks X/X – zu beseitigen; die §§ 68 ff. VwGO enthalten hierfür keine Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.1982 - 4 C 42.79 -, NVwZ 1983, 285; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 70 Rn. 23 m. w. N.). Bei der Abmarkung des gemeinsamen Grenzpunkts zweier Flurstücke handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung im Hinblick auf die jeweiligen Eigentümer, da durch sie für jene verbindlich festgestellt wird, dass die Grenzzeichen mit den im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenzen übereinstimmen, was wiederum die Vermutung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG) begründet, dass die Grenze richtig abgemarkt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1965 - II 263/64 -, a.a.O.).
23 
Auch liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 LVwVfG, soweit der Widerspruch überhaupt als hierauf gerichteter Antrag gesehen werden könnte, nicht vor, sodass dahinstehen kann, ob diese Vorschriften auf eine bestandskräftige Abmarkung überhaupt Anwendung finden, oder ob eine solche nur im Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer oder auf Grund eines zivilgerichtlichen Urteils, aus dem sich die Unrichtigkeit der Grenzziehung ergibt, geändert werden kann (so BVerwG, Beschluss vom 01.04.1971 - IV B 59.70 -, a.a.O.). Denn weder sind Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 - 3 LVwVfG ersichtlich, noch wäre insoweit die Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 LVwVfG eingehalten. Die Klägerin hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die die Rechtswidrigkeit der Abmarkung nahelegten und damit deren Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG rechtfertigen könnten.
24 
Die Klage ist daher unzulässig und unterliegt deswegen der Abweisung.
25 
2. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet und unterläge auch deswegen der Abweisung. Denn die angegriffene Abmarkung des Grenzpunktes 314/6 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage der Abmarkung eines Grenzpunkts ist § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 VermG. Danach werden Flurstücksgrenzen auf Antrag mit Grenzzeichen abgemarkt. Gemäß Halbsatz 2 ist der Antrag eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten eines angrenzenden Grundstücks ausreichend. Stimmt die Abmarkung der Flurstücksgrenze mit deren Festlegung im Liegenschaftskataster überein, so wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG vermutet, dass durch die Grenzzeichen die Flurstücksgrenze richtig abgemarkt ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VermG stimmt die Abmarkung mit dem Liegenschaftskataster überein, wenn die Abweichung der Lage eines Grenzzeichens von seiner Festlegung im Liegenschaftskataster die von der obersten Vermessungsbehörde festgesetzte zulässige Abweichung nicht überschreitet. Daraus folgt, dass die Abmarkung eines Grenzpunktes dann materiell rechtmäßig ist, wenn sie mit der Katasterfestlegung übereinstimmt – also „richtig“ in die Örtlichkeit übertragen wurde – bzw. nicht mehr als nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VermG zulässig (vgl. Nr. 6 und 293 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Durchführungen von Liegenschaftsvermessungen - VwVLV: 0,03 m in Genauigkeitsstufe 1) hiervon abweicht. Dieser Prüfungsmaßstab kommt zudem zum einen in § 5 Abs. 3 VermG zum Ausdruck, der Grenzfeststellungen als Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung oder zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Kataster definiert. Zum anderen entspricht dieses Verständnis auch dem Zweck einer Grenzabmarkung, der darin besteht, die katastermäßigen Aufzeichnungen über den Verlauf der Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit zu übertragen; die Richtigkeit der Abmarkung besagt hingegen nicht, dass die katastermäßigen Aufzeichnungen mit der wirklichen Eigentumsgrenze eines Grundstücks übereinstimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1965 - II 263/64 -, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 15.02.1971 - VI OE 10/71 -, juris (Leitsatz); Thür. OVG, Beschluss vom 15.05.1996 - 1 EO 423/95 -, DÖV 1997, 38; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2015 - 1 A 10775/14 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 03.08.2005 - 5 K 46/04 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16.01.2008 - AN 9 K 07.01267 -, juris; Strobel, a.a.O., § 3 VermG Rn. 31).
27 
In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Abmarkung des Grenzpunkts 314/6 als rechtmäßig. Denn dessen Lage weicht, wie sich aus Blatt 46 des Fortführungsrisses 2011/2 (Bl. 176 d. A.) ergibt, von der Katasterfestlegung lediglich um 0,01 m ab.
28 
Sofern die Klägerin meint, die Eigentumsgrenze verlaufe woanders, kann sie – wie im Erörterungstermin am 05.10.2016 ausführlich dargelegt worden ist – in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht damit durchdringen. Die Abmarkung hat hinsichtlich der Reichweite des Eigentums keine konstitutive Wirkung. Bei der Klärung von Streitigkeiten über das Eigentum an Grund und Boden und der Klärung von Streitigkeiten über die örtliche Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grundstücksgrenzen, bedarf es einer zivilrechtlichen Klage zur Feststellung der wahren Eigentumsverhältnisse. Es ist nicht Aufgabe der Katasterbehörden, im Rahmen der Katasterführung die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu klären. Eine andere Abmarkung der Grenze wäre allein nach vorheriger Einigung mit den Grundstücksnachbarn oder nach Durchführung eines zivilgerichtlichen Verfahrens möglich. Die Katasterverwaltung hat die festgestellten Grenzen nach ihren Vorgaben solange nachzuweisen, bis durch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten oder im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geklärt ist, dass die festgestellte Grenze durch eine andere ersetzt ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16.07.2014 - W 6 K 13.194 -, juris, m. w. N.; Strobel, a.a.O., § 3 VermG Rn. 31).
29 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Nov. 2016 - 2 K 3932/14

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Vermögensgesetz - VermG | § 3 Grundsatz


(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Ans

Vermögensgesetz - VermG | § 6 Rückübertragung von Unternehmen


(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichba

Vermögensgesetz - VermG | § 16 Übernahme von Rechten und Pflichten


(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu besti

Vermögensgesetz - VermG | § 5 Ausschluss der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden


(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verände

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Nov. 2016 - 2 K 3932/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Nov. 2016 - 2 K 3932/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juni 2015 - 1 A 10775/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

weitere Fundstellen ... Tenor Die Berufung der Beklagten gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der vorgenannten Entscheidung zur

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.

(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Sicherung begründet werden. Verliert der Nutzungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein.

(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.

(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Berechtigte nach, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.

(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu entscheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die das Grundbuch führende Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beendet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Begünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der Übernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Fall nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam für sämtliche auf dem Grundstück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtigten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig anfechtbar.

(9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Der Berechtigte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners der dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung. § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte die Schuld nicht nach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die Forderung, wenn sie durch den staatlichen Verwalter oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten einer natürlichen Person begründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch der bereits entstandene Zinsanspruch. Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu entschädigen.

(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der vorgenannten Entscheidung zur Klarstellung im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2011 wird die Beklagte verpflichtet, gegen das Gebäude J…-Straße .. in …. K… bauaufsichtlich einzuschreiten, soweit die oberirdisch gelegene Wand des rückwärtigen Erweiterungsbaus zum Grundstück der Klägerin einen Grenzabstand von drei Metern unterschreitet.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 2) jeweils zur Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) dürfen die Vollstreckung der Klägerin jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beklagte wendet sich gegen den stattgebenden Teil eines Urteils des Verwaltungsgerichts, mit dem sie zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen eine rückwärtige Wand des Wohngebäudes der Beigeladenen wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands zum Grundstück der Klägerin verpflichtet worden ist. Die Klägerin begehrt ihrerseits eine weitergehende Teilbeseitigung des vorgenannten Gebäudes.

2

Sie ist Eigentümerin des 476 m² großen und mit einem zweistöckigen Wohnhaus bebauten Grundstücks J...-Straße .. in K… (Gemarkung K…, Flur .., Parzelle Nr. …/..). Unmittelbar östlich davon befindet sich das Anwesen J...-Straße .. (Parzelle Nr. …./..), das ursprünglich ebenfalls mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut war. Die Zugänge zu den jeweiligen Hauseingängen liegen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze, die Abstände zu den Gebäuden betragen jeweils weniger als 2,50 m. Die Parzelle Nr. …./.. wird neben der J...-Straße im Süden durch die in Nord-Süd-Richtung − und damit parallel zur Grenze des Flurstücks Nr. …/.. − verlaufende Bismarckstraße im Osten erschlossen.

3

Erstmalig vermessen wurden die Parzellen der Klägerin und der Beigeladenen zwischen 1808 und 1839 (sog. Uraufnahme). Nachfolgende Liegenschaftsvermessungen (Neu- oder Fortführungsvermessungen) erfolgten auf der Grundlage der Geo-Dokumente der Uraufnahme. Infolge von Kriegseinwirkungen durch Luftangriffe auf die Katastergebäude in K…. während des Zweiten Weltkrieges wurden die Geo-Dokumente der Uraufnahme sowie weitere Vermessungsrisse aus dem 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts zerstört. Auskunft über den Grenzverlauf des Grundstücks der Beigeladenen zum Anwesen der Klägerin geben unter anderem eigene Liegenschaftsvermessungen des damaligen Stadtverwaltungsamtes Koblenz, die bei der Katasterbehörde einzureichen waren. Hierzu zählt ein Feldbuch (Vermessungsriss) von 1893 (in den Verwaltungsunterlagen teilweise auch als „Urmessung“ mit der Zeitangabe „1870/80“ bezeichnet). Die Breite der Parzelle der Beigeladenen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. …/.. (B…straße ..) ist darin mit 16,10 m angegeben. Eine Grenzmarkierung zur Parzelle Nr. …/.. an der nordwestlichen Grundstücksecke des Flurstücks der Beigeladenen weisen die zeichnerischen Darstellungen nicht auf. In einem weiteren Feldbuch des Stadtvermessungsamts vom 18. Mai 1920 ist demgegenüber an dieser Ecke ein Punkt eingetragen. Daneben findet sich der Vermerk „16,1 Mitte Pf. Gr.“. Auf der Grundlage der vorgenannten Risse wurde im Juni 1948 der Sammelriss Nr. 14 mit einer gleichlautenden Breitenangabe erstellt. Im Fortführungsriss des Katasteramtes K… Nr. 142, Bl. 255, Jahrgang 1966, wird die nördliche Grundstücksbreite der Parzelle Nr. …./.. mit 16,24 m angegeben. In dem Dokument befinden sich außerdem die Eintragungen „Ohne Abmarkungsniederschrift“ sowie „Die Messungszahlen sind für die Herstellung von Grenzen nicht bestimmt“. Ein weiterer Riss aus dem Jahre 1996 übernimmt diese Feststellungen.

4

Unter dem 16. Juni 2005 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) eine Baugenehmigung zur Sanierung und Erweiterung des auf dem Flurstück Nr. …./.. stehenden Gebäudes, das zuvor als Bürogebäude genutzt worden war. Dem Bauantrag lag eine Lageskizze zugrunde, auf der eine nördliche Grundstücksbreite von 17,05 m eingetragen wurde. Nach Abschluss der Bauarbeiten entstanden auf dem viergeschossig in Erscheinung tretenden Haus fünf Eigentumswohnungen. Jeweils eine Wohnung veräußerte die Beigeladene zu 1) an die Beigeladene zu 2) sowie an die Beigeladenen zu 3) und 4).

5

Mit Beginn der Bauphase kam es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten über die Einhaltung des Grenzabstands zum Grundstück der Klägerin, die unter anderem den rückwärtigen Anbau, einen in diesem Bereich angelegten Balkon (erstes Obergeschoss) und eine ebenerdige Terrasse sowie die über dem Altbestand errichteten Stockwerke zum Gegenstand hatten. Darüber hinaus beanstandete die Klägerin, dass der Treppenaufgang mit Anschüttungen und die zunächst errichtete Hauseingangstreppe nicht mit den Vorgaben des § 8 Landesbauordnung – LBauO – in Einklang stünden.

6

Am 9. Januar 2006 führte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Grüne eine das Wohngebäude der Beigeladenen betreffende Vermessung mit Abmarkung des nordwestlichen Grenzpunktes durch. Dabei legte er die tatsächliche Entfernung des Grenzpunktes bis zur B…straße von 16,24 m zugrunde und stellte fest, dass die sich zu diesem Zeitpunkt noch im Rohbau befindliche nordwestliche Außenkante des rückwärtigen Anbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen einen Abstand von 2,88 m zur Parzelle der Klägerin aufwies.

7

In der Folgezeit entwickelte sich ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem von der Klägerin bevollmächtigten Dipl.-Ing. H…, der erklärte, dass nach der Vermessung der gesetzliche Mindestabstand durch den Rohbau nicht eingehalten werde. Teile der Bauerweiterung oberhalb des unter Bestandsschutz stehenden Hausbereichs unterlägen der Abstandsflächenvorschrift. Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin unter dem 16. Januar 2006 mit, dass der Architekt eine Umplanung vorgelegt habe. Unter der Bedingung, dass die gemauerte Wandscheibe von ca. 1 m Länge um das erforderliche Maß rückversetzt werde und die Fenster bzw. die Fassade in einem Abstand von mindestens 3 m angeordnet würden, sei die Beklagte bereit, den Standort des sog. Eckpfeilers an der nordwestlichen Gebäudekante mit einer Breite von ca. 30 cm sowie die Deckenkanten über dem Estrich und ersten Obergeschoss mit einer Breite von jeweils ca. 35 cm als untergeordnete Bauteile im Sinne des § 8 Abs. 5 Landesbauordnung – LBauO – einzustufen. Daraufhin ließ sich Dipl.-Ing. H… für die Klägerin mit Schriftsätzen vom 18. Januar und 20. Januar 2006 hierzu ein. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 erwiderte die Beklagte, dass der Bauherr den Rückbau der Fassade des Anbaus auf ein Maß von 3 m zur Grundstücksgrenze bis auf den Außenpfeiler und die Deckenplatten einschließlich deren bautechnischen Verkleidungen, die als untergeordnete Bestandteile einzustufen seien, zu veranlassen habe. Nach weiterem Schriftverkehr teilte Dipl.-Ing. H... für die Klägerin unter dem 7. März 2006 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 30. Januar 2006 mit, dass dem Vorschlag der Bauaufsichtsbehörde zur Ausbildung von Wandscheiben im Erdgeschoss und im ersten Stock unter Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände unter folgender Bedingung zugestimmt werde: Das von der Behörde in Skizzen dargestellte Abstandsmaß von 3 m vom Rohbau zur Grundstücksgrenze sei zu ändern und um die dem Amt bekannte Stärke von Wärmedämmung und Putz zwingend zu vergrößern. Daraufhin erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 15. März 2006, dass sie das Schreiben vom 7. März 2006 nicht mehr als Widerspruchschreiben zu der getroffenen Abstandsflächenregelung im Bereich des An-/Neubaus auffasse. Ergänzend werde festgehalten, dass der Rückbau der ca. 1 m breiten Mauerwerksscheibe im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss das Abstandsflächenmaß von 3 m einschließlich Wandverkleidung/Wärmedämmung einhalten müsse. Der Bauherr habe hierüber der Behörde das entsprechende Messprotokoll eines Vermessungsingenieurs vorzulegen.

8

Nachdem die Beklagte am 19. Juni 2006 die Fertigstellung des Rohbaus festgestellt hatte, erteilte sie der Beigeladenen zu 1) unter dem 18. Juli 2006 eine Nachtragsbaugenehmigung, wonach entsprechend den vorgelegten neuen Planzeichnungen die ursprünglich erteilte Genehmigung wie folgt geändert wurde: „Verschiebung der Erkeraußenwand an der nördlichen Giebelfassade, Errichtung von zwei zusätzlichen Fensteröffnungen im Erdgeschoss an der nördlichen Giebelfassade sowie Errichtung eines Balkonsaustritts an der westlichen, zum Gebäude der Klägerin gelegenen Fassade im ersten Obergeschoss als untergeordnetes Bauteil“.

9

Danach kam es zu einem weiteren umfangreichen Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Beklagten. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 führte Dipl.-Ing. H... für die Klägerin aus, die Beigeladene zu 1) sei von dem Vorschlag der Bauaufsichtsbehörde vom 16. Januar 2006 abgewichen. So sei die Breite des Pfeilers an der Nordwestseite des Anbaus nicht wie vereinbart 30 cm x 30 cm, sondern 40 cm x 40 cm. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass ursprünglich nur die Nettobreite oder das Rohbaumaß gemeint gewesen und hierauf auch schriftlich hingewiesen worden sei, werde angekündigt, dass die Frage des einzuhaltenden Grenzabstandes bis zum Vorliegen einer Endvermessung zurückgestellt und die Regelung des Netto- anstelle des Bruttoabstands gerichtlich überprüft werde, falls bei der Endvermessung eine Grenzabstandsunterschreitung festzustellen sei. Mit E-Mail vom 15. Januar 2007 führte die Dipl.-Ing. H... aus, aufgrund der Fehlplanung des Architekten des Bauherrn unterschreite die tragende äußere Wandscheibe am Nordwestbereich des Anbaus vom Fundament kommend unter dem Erdgeschoss den zulässigen Grundstücksabstand von 3 m. In den bisherigen Verhandlungen sei vereinbart worden, diese Unterschreitung dann zu belassen, wenn im Sinne einer häufig kommentierten Regelung zu § 8 LBauO eine „schräge Einschüttung“ vorgenommen oder ein „Steingärtchen auf ganzer Länge“ angelegt werde. Dieser Sachverhalt sollte, weil direkt mit dem Genehmigungsverfahren im Zusammenhang stehend, in dem überarbeiteten Unterlagen dargestellt werden. Nach einem Gespräch mit der Beklagten teilte Dipl.-Ing. H... in weiteren E-Mails unter anderem folgendes mit: Da derzeit eine kompakte Wand mit voller Grenzabstandsunterschreitung ohne Sondergenehmigung vorliege, habe dieser Bauteil keine gültige Genehmigung, und es werde Anzeige erstattet. Mit Schreiben vom 7. Juli 2007 verlangte die Klägerin die Einmessung des fertiggestellten Gebäudes durch einen Vermessungsingenieur.

10

Die Klägerin blieb in den folgenden Monaten bei ihrer Einschätzung, dass der erforderliche Abstand zu ihrer Parzelle nicht eingehalten werde. Der Balkon an der westlichen Fassade zu ihrer Grundstücksgrenze entspreche nicht den Vorgaben des § 8 LBauO. Auch die Anlegung der Terrasse nebst Treppenaufgang sowie die neue Hauseingangstreppe seien unzulässig. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, durch die Vorlage des Protokolls über die Messung des Sachverständigen Grüne sei der Nachweis für die Einhaltung des Grenzabstandes des Balkonvorbaus erbracht. Das Amt für Stadtvermessung und Bodenmanagement der Beklagten ermittelte am 17. September 2007, dass der umstrittene Balkon an der westlichen Fassade 2,06 m bzw. 2,07 m und die dreistufige Treppe zur Terrasse 1,96 m bzw. 1,97 m von der Grundstücksgrenze entfernt seien. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 lehnte die Beklagte diesbezüglich ein Einschreiten ab.

11

Unter dem 26. Oktober 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) auf den von deren Architekten gestellten Antrag „Nachtrag Balkon“ vom 24. Juli 2007 eine weitere Nachtragsbaugenehmigung, die den Balkon im ersten Obergeschoss an der westlichen, zum Haus der Klägerin stehenden Fassade des Erweiterungsbaus zum Gegenstand hat.

12

Nach erfolgter Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (vgl. hierzu Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2008), in dem über Widersprüche der Klägerin gegen die Nachtragsbaugenehmigungen vom 18. Juli 2006 und 26. Oktober 2007 sowie gegen die Ablehnung eines bauaufsichtlichen Einschreitens gegen die Terrasse, den Balkon (West) sowie die Außentreppe entschieden worden war, erhob die Klägerin Klage. Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (1 K 903/08.KO) verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, gegen die Hauseingangstreppe einzuschreiten. Daraufhin gestaltete die Beigeladene zu 1) im Verlauf des Jahres 2009 diesen Bereich um. Dabei schüttete sie das Gelände zwischen der J...-Straße und dem bestehenden seitlichen Hauseingang (sog. Rampe) – in nördlicher Richtung ansteigend – bis zu einer Höhe von ca. 1 m (einschließlich eines Pflasterbelages) und von dort in etwa gleicher Höhe bis zur nördlichen Grundstücksgrenze weiter an. Entlang der Grundstücksgrenze wurde die Anschüttung mit ca. 0,13 m breiten L-Steinen eingefasst. Außerdem ließ die Beigeladene zu 1) vor dem Eingang zwei ca. 1,5 m lange Treppenstufen errichten.

13

Bereits zuvor, mit Schreiben vom 14. April 2008, hatte die Klägerin Widerspruch „gegen die erteilte Baugenehmigung“ für die Wohnanlage J...-Straße .. eingelegt, da das gesamte Gebäude als Neubau anzusehen sei, für den ein Bestandsschutz nicht bestehe. In diesem Verfahren führte sie unter anderem aus, dass sie den Abriss des Altbaus, der Balkone, der Hauseingangstreppe, der Terrassen, der Dachkonstruktion und die Wiederherstellung der alten Fensteröffnungen begehre. Unter dem 17. Dezember 2009 erließ der Stadtrechtsausschuss der Beklagten einen Widerspruchsbescheid, der bestandskräftig wurde. Als Antrag der Klägerin ist hierin vermerkt, dass die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 16. Mai 2005 zur Sanierung und Erweiterung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Flurstück Nr. …./.. aufzuheben sei und der Bauherr verpflichtet werden solle, alle Fenster im Bereich des Altbestands mit einem blickdichten Glas zu versehen. Der Widerspruch wurde wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen.

14

Unter dem 29. Oktober 2009 beantragte die Klägerin ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Umgestaltung des äußeren Hauseingangsbereichs, den die Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2009 und − nach erneutem Antrag − mit Bescheiden vom 24. November 2009 und 25. Januar 2010 ablehnte. Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 wies die Klägerin unter Beifügung von Lichtbildern insbesondere auf Anschüttungen im rückwärtigen Grenzbereich hin und bat diesbezüglich ebenfalls um ein bauaufsichtliches Einschreiten. Mit Bescheid vom 1. März 2010 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab.

15

Unter dem 16. April 2010 beantragte die Klägerin weiterhin, das Gesamtgebäude einschließlich des Anbaus und der Hauseingangsrampe mit Treppe und anschließender Terrasse, hilfsweise den neuerrichteten Anbau mit Rampe, Treppe und angrenzender Terrasse abzureißen und die Nutzung der Hauseingangsrampe mit Treppe und angrenzender Terrasse unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu untersagen. Am 18. Mai 2010 lehnte die Beklagte den Antrag wiederum ab.

16

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2010 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück.

17

Die Klägerin erhob daraufhin Klage. Mit Urteil vom 9. Oktober 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte „unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011“ dazu „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gegen das Gebäude J...-Straße .. in ….. K… bauaufsichtlich einzuschreiten“ (Satz 1 des Tenors). Im Übrigen wies es die Klage ab. Soweit die Klägerin ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den neu angebauten Teil der baulichen Anlage begehrte, wurde zur Begründung darauf abgestellt, dass dieser den notwendigen Abstand von 3 m nach § 8 Abs. 1, Abs. 6 Satz 3 LBauO nicht einhalte. Die Beigeladene zu 1) habe bei der Verwirklichung des angebauten Teils entgegen des Inhalts der Nachtragsbaugenehmigung vom 26. Oktober 2007 keinen Pfeiler oder Vorsprung im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO errichtet. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise handele es sich hierbei um Wandteile, für welche die Abstandsfläche gesondert zu ermitteln seien (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO). Ferner habe die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Erweiterung des Hauses J...-Straße … nicht verwirkt.

18

Die Klägerin und die Beklagte haben die Zulassung der Berufung gegen die sie ihrer Ansicht nach beschwerenden Teile des erstinstanzlichen Urteils beantragt.

19

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 3. Juli 2013 insoweit abgetrennt, als sich die Klägerin gegen die bauliche Neugestaltung des Hauseingangsbereichs (Treppe mit Rampe bzw. Anschüttung) sowie die Anschüttungen vor dem Gebäude J...-Straße … wendet. Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat er „auf Antrag der Klägerin und der Beklagten“ die Berufung zugelassen, „soweit Satz 1 des Tenors des Urteils (bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Neubau des Gebäudes J...-Straße 5, … K…) betroffen ist. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin abgelehnt und zur Begründung darauf verwiesen, dass dieser Ausspruch „insbesondere den geltend gemachten Anspruch, auch gegen den Altbestand des Wohngebäudes einzuschreiten“, betreffe.

20

Die Beklagte macht geltend, die an der nordwestlichen Kante des Gebäudes der Beigeladenen errichtete Stahlbetonstütze („Pfeiler“) habe eine statische Funktion für das Mauerwerk und stelle ebenso wie die Deckenvorsprünge ein gestalterisches Mittel dar, wie es bei ungeordneten Vorbauten nach § 8 Abs. 5 LBauO häufig der Fall sei. Hinzu komme, dass die Vorsprünge nicht dazu dienen, eine nennenswerte Steigerung der Wohnfläche zu begründen. Die Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung des nachbarlichen Grundstücks würden in keiner Weise gemindert. Die Vorsprünge seien minimal und nähmen eine geringe Fläche ein. Eine Vergleichbarkeit mit Pfeilern, Gesimsen, Dachvorsprüngen, Erkern, Balkonen könne nach allem ohne weiteres angenommen werden. Ungeachtet dessen sei ein Anspruch der Klägerin jedenfalls verwirkt. Aufgrund des Schriftwechsels mit dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin Dipl.-Ing. H..., habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin mit der genehmigten Ausführung des Anbaus nach dem Rückbau der Wandscheibe einverstanden gewesen sei. Hierauf habe sich die Beigeladene zu 1) eingerichtet und entsprechende Investitionen getätigt. Insbesondere sei das von Dipl.-Ing. H... unter dem 7. März 2006 verfasste Schreiben als Zustimmung anzusehen. Weiterhin habe die Klägerin mehrere zivil- und verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen einzelne Bauteile betrieben, nicht aber gegen den rückwärtigen Anbau als solchen. Deshalb sei es treuwidrig, wenn zunächst gegen die Auskragung eines Balkons vorgegangen werde, der an einer Wand hänge, deren Beseitigung man anschließend fordere.

21

Die Beigeladene zu 2) schließt sich mit eigenen Darlegungen den Ausführungen der Beklagten an.

22

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen,

23

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückweisen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 sowie unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 3. November 2009, 24. November 200, 25. Januar 2010, 1. März 2010 und 18. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 die Beklagte zu verpflichten, gegen das Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung K…., Flur .., Flurstück ……, J...-Straße … (Altbau und Anbau) bauaufsichtlich einzuschreiten und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

26

Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) entgegen und trägt zur Begründung ihres weitergehenden Begehrens vor, dass das benachbarte Gebäude eine erdrückende Wirkung auf ihr eigenes Grundstück habe. Der Erweiterungsbau verstoße unabhängig davon, dass die Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung durch den nachbarschützenden Charakter der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Einhaltung von Abstandsflächen geschützt seien, in hohem Maße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und diene nicht der Erhaltung des Wohnfriedens. Durch die massive Aufstockung würden neue, nicht hinzunehmende Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück eröffnet. Dies gelte umso mehr, als der rückwärtige Erweiterungsbau ihrem Gartenbereich zugewandt sei. Darüber hinaus führe auch die Aufstockung um zwei weitere Geschosse auf dem ehemaligen Altbestand zu einer gravierenden Beeinträchtigung. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzabstandes seien nicht die sich aus der Gebäudeeinmessung des öffentlich-bestellten Sachverständigen G… ergebenden Werte. Insbesondere sei das dort angegebene Abstandsflächenmaß von 2,88 m an der nordwestlichen Kante des Gebäudes der Beigeladenen unrichtig. Tatsächlich betrage der Abstand des von der Beklagten als „Eckpfeiler“ bezeichneten Gebäudeteils des Erweiterungsbaus lediglich 2,67 m. Zu beanstanden sei vor allem, dass die Abstandsflächenberechnung auf der Grundlage einer Breite des Grundstücks der Beigeladenen von 16,24 m vorgenommen worden sei. Richtigerweise habe man nur eine Breite von 16,10 m ansetzen dürfen, die den Eintragungen in allen vorhandenen Vermessungsrissen bis 1948 entsprochen habe.

27

Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag und haben sich zum Verfahren nicht geäußert.

28

Im Verlaufe des Rechtsstreits wurden entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen mehrere für die Ermittlung des Abstands relevante Messungen durchgeführt: Nach der Gebäudeeinmessung des öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs H. Grüne vom 9. Januar 2006 erstellte der Dipl.-Ing. C… E… am 6. November 2009 im Auftrag der Klägerin zur „Beweissicherung“ ein Gutachten, wonach der Abstand der Außenkante der L-Steine bis zum verputzen Pfosten ca. 2,68 m betragen soll. Weitere Aufmaße nahmen die Baukontrolleure L…. und F… der Beklagten am 17. April und 18. Oktober 2012 vor. Die Klägerin reichte außerdem Vermessungen des in ihrem Auftrag tätig gewordenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs T…S…vom 22. Mai 2013 (Bericht vom 12. Juni 2013) und vom 19. September 2013 (Bericht vom 20. September 2013) zu den Gerichtsakten. Darüber hinaus liegt dem Senat das aufgrund eines am 23. November 2012 verkündeten Beweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz erstellte Gutachten des öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs W. S… vom 11. September 2013 über eine sieben Tage zuvor durchgeführte Vermessung vor, die unter anderem zum Ziel hatte, den Verlauf der Grenze im Bereich der L-Steine zu ermitteln.

29

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen, den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (21 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten) und den beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Koblenz (1 K 903/08.KO) sowie des Landgerichts Koblenz (16 O 276/10 = 1 U 755/11 des Oberlandesgerichts Koblenz), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

30

Die Berufungen der Beklagten (I.) und der Klägerin (II.) gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts haben keinen Erfolg und waren daher mit den sich hieraus ergebenden Nebenentscheidungen (III.) zurückzuweisen.

31

I.

32

Die zulässige Berufung der Beklagten, die der Senat zum Anlass genommen hat, den Tenor im Hauptausspruch aus Gründen der Klarstellung wie geschehen neu zu fassen, ist unbegründet.

33

Vorweg ist festzuhalten, dass der von der Beklagten angefochtene und sie auch nur beschwerende Teil des erstinstanzlichen Urteils sich lediglich auf den Ausspruch eines bauaufsichtlichen Einschreitens gegen den „Eckpfeiler“ an der nordwestlichen Gebäudeecke des Anwesens der Beigeladenen und die drei Deckenkanten des rückwärtigen Erweiterungsbaues (Sockelkante Kellergeschoss, soweit oberirdisch, sowie Deckenkanten des darüber liegenden Erd- und des ersten Obergeschosses) bezieht. Die Verpflichtung zu einem Einschreiten gegen den Altbestand oder das zweite und dritte Obergeschoss (Altbau und rückwärtige Erweiterung) war dagegen nicht Gegenstand der Entscheidung.

34

Soweit die Klägerin auf einzelne Formulierungen in den Entscheidungsgründen verweist, worin von dem „Gebäude auf dem Grundstück J...-Straße …“ (Urteil S. 16, Abs. 3), dem „neu angebauten Teil dieser baulichen Anlage“ (Urteil S. 16 Abs. 3, Zeile 4), der „Erweiterung des streitgegenständlichen Nachbarhauses“ (Urteil S. 18, Abs. 2, Zeile 10), der „baulichen Erweiterung“ bzw. der „baulichen Erweiterung des Gebäudes J...-Straße ..“ (Urteil S. 19, Abs. 2) die Rede ist sowie anführt, dass „der neu angebaute Teil dieser baulichen Anlage“ den notwendigen Abstand nicht einhalte (Urteil, S. 16, Abs. 3), überzeugt ihre Argumentation nicht. Diese Aussagen stehen nämlich im Kontext zu weiteren Feststellungen, die den Umfang der auferlegten Verpflichtung zum Einschreiten in dem vorgenannten Umfang inhaltlich beschränken: So führt die Vorinstanz im Einzelnen aus, dass die Bauherrn bei Verwirklichung des angebauten Teils keinen Pfeiler oder Vorsprung im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO errichtet habe (Urteil S. 16, Abs. 3) und es sich„hierbei“, also mit Bezug auf den Pfeiler bzw. den angebauten Teil, um Wandteile handele, für welche die Abstandsfläche gesondert zu ermitteln sei (Urteil S. 16, Abs. 3). Sodann wird auf den „nordwestlichen“ Teil der Erweiterung des Hauses J...-Straße … mit der sich dahinter befindenden Wandscheibe und auf „diesen Teil“ der Außenwand (Urteil S. 17, Abs. 1) hingewiesen, der „vom (angeschütteten) Boden bis zum Abschluss des ersten Obergeschosses“ verlaufe. Ferner spricht die Kammer die Überzeugung aus, „dass der Abstand von diesen beiden Wandteilen“ des in Frage stehenden Gebäudes und des benachbarten Grundstücks der Klägerin weniger als 3 m betrage (Urteil S. 17, Abs. 2) und nimmt auf die Stellungnahme des Dipl.-Ing. G… (Urteil S. 17, Abs. 2) sowie die Nachtragsbaugenehmigung vom 26. Oktober 2007 (Urteil S. 16, Abs. 3 und S. 17 Abs. 2) Bezug. Aus der Zeichnung zum vorgenannten Nachtrag folgt indes, dass der sog. Pfeiler und darüber hinaus der Sockelbereich des Kellers den Mindestabstand von 3 m nicht einhalten. Aus allem folgt, dass auch nur diese Teile einschließlich der darüber liegenden Deckenkanten von Satz 1 des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung erfasst sein können (so auch das Verständnis der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 25. Juli 2013). Dass sich das erstinstanzliche Urteil in den Entscheidungsgründen nicht zu dem mit der Klage geltend gemachten weitergehenden Begehren der Klägerin – mit Ausnahme des hier nicht streitgegenständlichen Antrages auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Hauseingangstreppenanlage und die rückwärtigen Anschüttungen (vgl. hierzu 1 A 10776/14.OVG) − verhält, ist demgegenüber unerheblich.

35

Dies vorausgeschickt hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat in dem vorbeschriebenen Umfang einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten und ist deshalb durch die ablehnende Entscheidung vom 18. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

36

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Beigeladenen ist § 81 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO –, wonach die Bauaufsichtsbehörde gegen solche baulichen Anlagen einschreiten kann, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. Dabei ist ein Einschreiten grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten gestellt. Für die Bauaufsichtsbehörde besteht auf den Antrag eines Nachbarn grundsätzlich eine Pflicht zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes, wenn die Errichtung oder Nutzung der Anlage zu einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften führt (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 2000 – 1 A 10952/00.OVG –, juris). Eine solche Ermessensreduzierung tritt nur dann nicht ein, wenn eine Abweichung von der auch im Interesse des Nachbarn liegenden Vorschrift in Betracht kommt, übergeordnete, sich aus der Sache selbst ergebende öffentliche Interessen einem Einschreiten entgegenstehen oder sich die Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift im Bagatellbereich hält (vgl. OVG RP, Urteile vom 3. November 1966 – 1 A 54/65 −, BRS Bd. 17 Nr. 12, und vom 22. Oktober 1987 – 1 A 108/85 –; Beschluss vom 6. Juni 2011 – 8 A 10377/11.OVG –, ESOVGRP, st. Rspr.; zur Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit Bundesrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 B 248/87 −; juris).

37

Nach diesen Maßstäben kann sich die Klägerin mit Erfolg auf die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift berufen.

38

Anders als die Beklagte und die Beigeladene zu 2) meinen, verstoßen die vorgenannten baulichen Anlagen (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 LBauO) gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 8 LBauO. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude grundsätzlich Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Als Abstandsfläche auslösende Außenwand ist die gesamte zu einer Grundstücksgrenze hin ausgerichtete, das Gebäude abschließende Wand zu verstehen, auch wenn sie gegliedert ist. Außenwände sind demnach die über der Geländeoberfläche liegenden Wände, die von außen sichtbar sind und die das Gebäude gegen Außenluft abschließen (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 – 2 B 918/14 –, juris). Abs. 6 Satz 3 der genannten Norm bestimmt, dass die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen muss. Für vor- und zurücktretende Wandteile wird die Abstandsfläche gesondert ermittelt (§ 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO). Damit wird eine Regelung für den Fall getroffen, dass sich die Außenwand zur Nachbargrenze hin als gegliederte Fläche darstellt. Ist die Außenwand horizontal gestaffelt oder vertikal durch stufenweise zurückbleibende Obergeschosse gegliedert, ergeben sich somit Abschnitte der Außenwand (im Gesetz als Wandteile bezeichnet), für die das Gesetz jeweils eine gesonderte Abstandsfläche vorsieht.

39

Von den Wandteilen im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO zu unterscheiden sind die vor die Wand vortretenden Gebäudeteile wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone. Diese Gebäudeteile sind gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO privilegiert in den Abstandsflächen zulässig, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze 2 m entfernt bleiben. Wie sich aus der Wortfolge „vor die Wand vortretende“ bzw. aus dem Tatbestandsmerkmal „Vorbauten“ ergibt, werden die hier privilegierten Gebäudeteile mit Blick auf die jeweilige Wand bzw. den jeweiligen Wandteil definiert: Die Bezugsfläche für das Vortreten des Gebäudeteils (§ 8 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 LBauO) ist mithin eine vorhandene Wand oder ein vorhandener Wandteil, die ihrerseits den erforderlichen Abstand einhalten müssen. Gleiches gilt für einen Vorbau im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 LBauO. Erforderlich ist in beiden Fällen ferner, dass die Gebäudeteile nach Art und Umfang nicht nennenswert ins Gewicht fallen oder in Erscheinung treten (BayVGH, Urteil vom 13. April 2005 – 1 B 04.636 –; HessVGH, Beschluss vom 12. Oktober 1995 –4 TG 2941/95 –, jeweils juris). Der Charakter der unter § 8 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 LBauO beispielhaft genannten Gebäudeteile und das in § 8 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 LBauO aufgeführte Tatbestandsmerkmal „untergeordnet“ lassen erkennen, dass das Gesetz die genannten baulichen Anlagen privilegiert, weil sie die durch die Abstandsflächenregelung unter anderem geschützten Belange einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung typischerweise nicht oder allenfalls geringfügig beeinträchtigen.

40

Unter welchen Voraussetzungen ein Fall des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO gegeben ist, kann nicht abstrakt festgelegt, sondern muss anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung des optischen Eindrucks entschieden werden.

41

Ausgehend von diesen Kriterien geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die nordwestliche Eckkante des rückwärtigen Anbaus auf der Parzelle der Beigeladenen und die drei Deckenkanten keine vortretenden Gebäudeteile oder untergeordnete Vorbauten im Sinne der vorerwähnten Bestimmung, sondern vielmehr die rückwärtige Außenwand des Gebäudes darstellen. Wie insbesondere die in der mündlichen Verhandlung des Senats zu den Gerichtsakten überreichten Lichtbildaufnahmen vom Rohbau anschaulich belegen, beruhen diese baulichen Anlagen auf einer einheitlichen Konstruktion, die das Gebäude vom Kellergeschoss aufwärts bis zum ersten Obergeschoss – also über zumindest zwei Stockwerke hinweg – in gleicher Tiefe sowie über eine Länge von ca. 5,21 m durchgehend umschließen und – zusammen mit den Fenstern − das Eindringen von Außenluft verhindern. Schon von ihrer Dimensionierung und Funktion sind diese Anlagen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht vergleichbar mit einzelnen Pfeilern, Gesimsen, Dachvorsprüngen, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Erkern oder Balkonen. Dies wird besonders deutlich mit Blick auf den über die Geländeoberfläche herausragenden Sockel des Kellergeschosses, hinter dem kein weiteres Mauerwerk zurücktritt. Dieser erscheint nämlich als natürlicher Abschluss der darunter liegenden Kelleraußenwand. Gleichfalls ist auch die nordwestliche Eckstütze Teil der Wand, weil sie den Anbau nach dem insoweit maßgeblichen optischen Eindruck an der westlichen Gebäudefront ebenso wie auf seiner Nordseite begrenzt. Mit ihrem Einwand, die Stahlbetonstütze habe eine statische Funktion, vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Gerade dann, wenn bauliche Anlagen aus Gründen der Statik unerlässlich sind und das Gebäude als solches tragen, ist dies regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür, dass derartige Anlagen nicht mehr als untergeordnet in Erscheinung treten.

42

Können sich somit die Beklagte und die Beigeladenen auf die Privilegierung des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO nicht mit Erfolg berufen, so bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Abstand von der so definierten rückwärtigen Außenwand des Anbaus zum benachbarten Grundstück der Klägerin weniger als 3 m beträgt und den gesetzlich notwendigen Mindestabstand unterschreitet. Diese Bewertung folgt nicht nur aus der angesprochenen Stellungnahme des Dipl.-Ing. G…, sondern auch aus den Feststellungen der Beklagten selbst sowie den Angaben in der Nachtragsbaugenehmigung vom 26. Oktober 2007, wonach diese Teile des Gebäudeanbaus den gebotenen Mindestabstand nicht einhalten.

43

Die Ermittlung des Abstands beruht dabei auf einer nördlichen Breite des Grundstücks der Beigeladenen von 16,24 m. Diese Feststellung ist für den Umfang des bauaufsichtlichen Einschreitens hier maßgebend. Denn für die Einhaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück sind die Grundstücksverhältnisse, insbesondere der Verlauf der Grenzen, entscheidend, wie sie sich aus dem Katasterwerk ergeben. Hinsichtlich der Richtigkeit des Grenzverlaufs können sich Behörden und Gerichte grundsätzlich auf die amtlichen Vermessungsunterlagen verlassen (vgl. Simon/Busse, BayBO, Bd. 1, 2008, Art. 6 Nr. 69). Dies gilt umso mehr, wenn eine bestandskräftig festgestellte Abmarkung vorliegt, solange diese wirksam ist. So verhält es sich hier mit Bezug auf die an der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Parzelle der Beigeladenen angebrachte Grenzmarkierung, die im Januar 2006 von dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Grüne abgemarkt wurde, ohne dass die Klägerin hiergegen rechtzeitig Widerspruch erhoben hätte.

44

Mit ihren nunmehr erhobenen Einwendungen stellt die Klägerin in der Sache allenfalls den Grenzverlauf, nicht aber die Grenzabmarkung substantiiert in Frage. Die Grenzabmarkung selbst bezweckt nur, die katastermäßigen Aufzeichnungen über den Verlauf der Grenze in die Örtlichkeit zu übertragen; sie besagt nicht, dass die katastermäßige Aufzeichnungen mit der wirklichen „Eigentumsgrenze“ eines Grundstücks übereinstimmen. Die Klägerin mag etwaige Rechte an einem Teil der Nachbarparzelle in einem zivilgerichtlichen Verfahren oder mit einem Wiederaufgreifensantrag bei der Katasterverwaltung geltend machen und im Fall ihres Obsiegens eine entsprechende Abänderung des Liegenschaftskatasters erreichen können. Bis zu einer Klärung sind indessen die von ihr geltend gemachten Zweifel an der Übereinstimmung des katastermäßig ausgewiesenen Grenzverlaufs mit der tatsächlichen Grenze, die sich aus der Lage des abgemarkten Grenzpunkts ergibt, unbeachtlich (vgl. zum Ganzen auch Thür.OVG, Beschluss vom 15. Mai 1996 – 1 EO 423/95 –, juris).

45

Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die fehlende Übereinstimmung der im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Grenze mit den Eigentumsgrenzen offenkundig ist oder die Eintragungen im Liegenschaftskataster selbst offenkundig unklar oder widersprüchlich sind, mag dahin stehen. Ein solcher Sachverhalt lässt sich hier nicht feststellen. Die Lage des sog. Grenzpunktes „A“ (vgl. die Terminologie im Gutachten des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs W. Schmidt vom 11. September 2013) an der nordwestlichen Grundstücksgrenze steht eindeutig fest. Es existieren derzeit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verrückung. Zu welchem Zeitpunkt die Markierung angebracht worden ist, lässt sich zudem nicht mehr aufklären. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob nicht die Längenangabe „16,10 m“, die auf Unterlagen des 19. Jahrhunderts zurückzuführen ist, ihrerseits fehlerhaft sein könnte.

46

Im Hinblick auf den von der Klägerin am 17. Juni 2015 bei den Katasterbehörden gestellten Wiederaufgreifensantrag weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Beklagte von dem Erlass einer Beseitigungsverfügung und deren Vollstreckung absehen kann, bis dieses Verfahren abgeschlossen ist. Denn es würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt eine Vollstreckung betreiben würde und zugleich ein Verfahren mit dem Ziel verfolgt, hinsichtlich der gleichen Gebäudeteile zu einem noch nicht feststehenden späteren Zeitpunkt einen unter Umständen weitergehenden Rückbau durchzusetzen.

47

Darüber hinaus hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Erweiterung des Hauses J...-Straße .. auch nicht verwirkt. Denn die Beigeladene zu 1) durfte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin keine Einwände mehr erheben würde. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

48

„Hiervon ausgehend hat die Klägerin keine Vertrauensgrundlage geschaffen, auf die sich die Beigeladenen berufen können, auch wenn das Gebäude J...-Straße .. der Klägerin seinerseits den gesetzlich gebotenen Mindestabstand von 3 m zum Grundstück der Beigeladenen unterschreitet. Die Kammer hat keinen Hinweis darauf, dass dieses Haus, bei dem es sich um einen Altbau handelt, unter Verletzung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften errichtet worden ist bzw. nach Inkrafttreten der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung in seinem Bestand verändert wurde. Ferner hat die Klägerin schon während der Bauphase von der Beklagten die Sicherstellung des gesetzlichen Mindestabstands bzgl. der Erweiterung des streitgegenständlichen Nachbarhauses gefordert. Überdies gibt der Schriftwechsel, der zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin Dipl.-Ing. H... und der Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 geführt worden ist, nicht zu erkennen, dass über die Gestaltung der zum Grundstück der Klägerin hin gelegenen Außenfassade des Anbaus eine abschließende Einigung erzielt worden ist. Die Klägerin oder ein von ihr ausdrücklich hierzu Bevollmächtigter haben zudem entsprechende Planzeichnungen nicht unterzeichnet. Der Umstand, dass die Klägerin zunächst lediglich ein Einschreiten gegen die Hauseingangstreppe, die Terrasse und einen Balkon gerichtlich verfolgte (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, 1 K 903/08.KO), schafft ebenfalls keine Vertrauensgrundlage. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Vorgehensweise der Klägerin, die anwaltlich in dem ersten Gerichtsverfahren vertreten wurde, die Gefahr in sich birgt, dass gegen ein einheitliches Bauvorhaben gleichzeitig oder innerhalb von kurzen zeitlichen Abständen mehrere bauaufsichtliche Verfahren durchgeführt werden, was wiederum zu einer Vergrößerung des durch die Rechtsverletzung einhergehenden Schadens beim Grundstücksnachbarn führen kann. Indes besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass von Seiten der Klägerin bezogen auf die bauliche Erweiterung stets die Einhaltung der Abstandsflächenvorschrift verlangt worden ist und während des oben erwähnten Rechtsstreits gegenüber der Beklagten die Forderung erhoben wurde, durch eine Einmessung des Gebäudes J...-Straße nachzuweisen, dass die erforderlichen Abstände auch tatsächlich eingehalten worden sind. Ein Bauherr kann aber nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass nach Abschluss eines Verfahrens auf bauaufsichtliches Einschreiten, bei dem lediglich ein gesondert genehmigter Teil der baulichen Anlage auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschrift überprüft worden ist, die übrige bauliche Anlage, wie sie errichtet worden ist, hingenommen wird, wenn der Nachbar – wie hier – gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bereits zu erkennen gegeben hat, dass er mit der baulichen Anlage insgesamt aus anderen Gründen nicht einverstanden ist“

49

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese zutreffenden Ausführungen Bezug. Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass die Tochter der Klägerin bereits mit Schreiben vom 3. Januar 2006, also wenige Wochen nach der auf den 21. November 2005 datierten Baubeginnanzeige, die Beklagte darüber informiert hat, „dass der Erweiterungsbau zum Haus J...-Straße 5 in den genehmigten Planunterlagen dargestellten Grenzabstände von 3,0 m vom Bauwerk zum Grundstück J...-Straße ..“ unterschreite.

50

Der Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren gibt keinen Anlas zu einer anderen Beurteilung. Namentlich kann aus dem Schreiben des Dipl.-Ing. H... vom 7. März 2006 nicht hergeleitet werden, dass die Klägerin bei einer Versetzung der Wandscheiben mit der nachträglich genehmigten Ausführung des Anbaus einverstanden gewesen war. Darin heißt es vielmehr hinsichtlich der aufgehenden „Mauer unter dem Erdgeschoss, dass diese oberhalb der in den Genehmigungsunterlagen eingetretenen Erdoberfläche die nach LBauO zugelassenen Abstände unterschreite“. Sodann wird der Beklagten mitgeteilt:

51

„Dem Vorschlag der Behörde zur Ausbildung der Wandscheiben im Erdgeschoss und ersten Stock unter Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände wird unter folgender Bedingung zugestimmt: Das von der Behörde in den Skizzen dargestellte Abstandsmaß von 3,00 m vom Rohbau zur Grundstücksgrenze ist zu ändern und um die dem Amt bekannte Stärke von Wärmedämmung und Putz zwingend zu vergrößern“.

52

Eine Einwilligung und damit die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes liegen damit allenfalls hinsichtlich der Wandscheiben, nicht aber im Übrigen vor.

53

II.

54

Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil war ebenfalls zurückzuweisen.

55

Soweit sie mit Bezug auf den vorderen Gebäudeteil und bei sachgerechter Auslegung ihres Berufungsantrages den teilweisen Rückbau der über dem Altbestand liegenden Stockwerke auf dem Anwesen der Beigeladenen verlangt, steht dem Begehren der Einwand der Rechtskraft (vgl. § 121 VwGO) entgegen. Denn mit Beschluss vom 11. Juli 2013 (1 A 11137/12.OVG) hat der Senat die Berufung nur insoweit zugelassen, als zwischen den Beteiligten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den „Neubau des Gebäudes“ im Streit steht. Gemeint ist damit, wie dem Verweis auf „Satz 1 des Tenors“ des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen ist, ausschließlich der dem Garten der Klägerin zugewandte Anbau. Auf die oberen Geschosse, soweit sie über dem Altbestand liegen, erstreckte sich die Berufungszulassung demgegenüber nicht.

56

Ein hier allein in Betracht zu ziehendes Begehren der Klägerin zu einem weitergehenden bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Mauerwerk oberhalb der Deckenkante des zweiten Geschosses (erstes Obergeschoss) des Erweiterungsteils scheidet mangels Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung aus.

57

Ein Verstoß gegen § 8 LBauO ist nicht ersichtlich. Die Klägerin begründet eine Verletzung im Wesentlichen mit dem Ergebnis der Vermessung des von ihr beauftragten Dipl.-Ing. T… S… (vgl. die von ihm unter dem 20. September 2013 vorgelegte Abstandsflächenbetrachtung), laut der gerade auch im nordwestlichen Grenzbereich zur Parzelle Nr. …/.. eine Unterschreitung der Abstandsflächen gegeben sein soll. Diese Berechnung kann vorliegend indes nicht zugrunde gelegt werden, da der Gutachter bei seinen Feststellungen fehlerhaft eine nördliche Breite des Grundstücks der Beigeladenen von 16,10 m in Ansatz gebracht hat, anstatt die (derzeit) aufgrund der Abmarkung der Grenzmarkierung „A“ maßgebende Breite von 16,24 m zu berücksichtigen.

58

Ferner ist kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (vgl. § 34 Abs. 2 BaugesetzbuchBauGB – i.V.m. § 15 Abs. 1 BaunutzungsverordnungBauNVO –) gegeben. Denn die Klägerin hat eine Veränderung der Grundstückssituation durch eine ihrer Art nach zulässiger Wohnnutzung des Nachbargrundstücks, also etwa die Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten in das eigene Grundstück, grundsätzlich hinzunehmen. Namentlich besteht kein Anspruch auf Fortbestand eines faktischen Ruhebereichs, mit dem sie die Bebauung des Nachbargrundstücks verhindern könne (vgl. auch im Einzelnen, Urteil des Senats vom 4. August 2014 – 1 A 10854/13.OVG –). Die Dimensionen des Anbaus führen weiterhin nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin im Sinne einer „erdrückenden“ Wirkung. Das ist in solchen Fällen anzunehmen, in denen durch eine neue bauliche Anlage für das Nachbargrundstück eine „Abriegelungswirkung“ oder das Gefühl des “Eingemauertseins“ entsteht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 1 A 11803/03.OVG –; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 1988 – 1 A 75/87 –, BRS 48, Nr. 104). Das Bundesverwaltungsgericht hat z.B. eine erdrückende Wirkung in einem Fall bejaht, in dem neben einem 2 ½-geschossigen Gebäude ein an der engsten Stelle nur 15 Meter entferntes 12-geschossiges Hochhaus unter Erteilung einer Befreiung von den entgegengesetzten Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplans genehmigt worden war (Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, BRS Bd. 38, Nr. 186). Demzufolge ist es zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Grundstückssituation für die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt durch die erweiterte Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen verschlechtert hat. Das vergrößerte Gebäude hat aber nicht den Umfang einer erdrückenden Wirkung erreicht und führt auch nicht zu einer für die Klägerin unzumutbaren Abriegelung. Allein die Erhaltung der bisherigen Aussichtsmöglichkeiten bei Benutzung ihres Gartens ist, wie bereits erwähnt, grundsätzlich nachbarrechtlich nicht geschützt. Die Klägerin hat – so schmerzhaft es für sie sein mag – daher auch insoweit keinen Anspruch darauf, dass eine für sie zuvor günstige Situation unverändert erhalten bleibt.

59

III.

60

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. In Rechnung gestellt wurde zunächst, dass die Beigeladene zu 2) einen eigenen Antrag gestellt hat, mit dem sie unterlegen war, sodass es angezeigt erschien, sie an den angefallenen Kosten anteilsmäßig zu beteiligen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Da die Klägerin im Rahmen der hier zutreffenden einheitlichen Kostenentscheidung nach Auffassung des Senats lediglich zu einem geringen Teil unterlegen ist, wurden die Kosten insgesamt der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) auferlegt.

61

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

62

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

63

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat der Senat den sich aus Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.bverwg.de/information/streitwertkatalog) ergebenden und im erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten Wert von 7.500 Euro als Ausgangspunkt angesehen. Mit Blick auf den erfolgten Abtrennungsbeschluss wurde dieser Wert für das vorliegende Berufungsverfahren reduziert.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.

(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Sicherung begründet werden. Verliert der Nutzungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein.

(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.

(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Berechtigte nach, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.

(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu entscheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die das Grundbuch führende Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beendet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Begünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der Übernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Fall nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam für sämtliche auf dem Grundstück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtigten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig anfechtbar.

(9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Der Berechtigte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners der dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung. § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte die Schuld nicht nach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die Forderung, wenn sie durch den staatlichen Verwalter oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten einer natürlichen Person begründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch der bereits entstandene Zinsanspruch. Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu entschädigen.

(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der vorgenannten Entscheidung zur Klarstellung im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2011 wird die Beklagte verpflichtet, gegen das Gebäude J…-Straße .. in …. K… bauaufsichtlich einzuschreiten, soweit die oberirdisch gelegene Wand des rückwärtigen Erweiterungsbaus zum Grundstück der Klägerin einen Grenzabstand von drei Metern unterschreitet.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 2) jeweils zur Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) dürfen die Vollstreckung der Klägerin jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beklagte wendet sich gegen den stattgebenden Teil eines Urteils des Verwaltungsgerichts, mit dem sie zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen eine rückwärtige Wand des Wohngebäudes der Beigeladenen wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands zum Grundstück der Klägerin verpflichtet worden ist. Die Klägerin begehrt ihrerseits eine weitergehende Teilbeseitigung des vorgenannten Gebäudes.

2

Sie ist Eigentümerin des 476 m² großen und mit einem zweistöckigen Wohnhaus bebauten Grundstücks J...-Straße .. in K… (Gemarkung K…, Flur .., Parzelle Nr. …/..). Unmittelbar östlich davon befindet sich das Anwesen J...-Straße .. (Parzelle Nr. …./..), das ursprünglich ebenfalls mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut war. Die Zugänge zu den jeweiligen Hauseingängen liegen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze, die Abstände zu den Gebäuden betragen jeweils weniger als 2,50 m. Die Parzelle Nr. …./.. wird neben der J...-Straße im Süden durch die in Nord-Süd-Richtung − und damit parallel zur Grenze des Flurstücks Nr. …/.. − verlaufende Bismarckstraße im Osten erschlossen.

3

Erstmalig vermessen wurden die Parzellen der Klägerin und der Beigeladenen zwischen 1808 und 1839 (sog. Uraufnahme). Nachfolgende Liegenschaftsvermessungen (Neu- oder Fortführungsvermessungen) erfolgten auf der Grundlage der Geo-Dokumente der Uraufnahme. Infolge von Kriegseinwirkungen durch Luftangriffe auf die Katastergebäude in K…. während des Zweiten Weltkrieges wurden die Geo-Dokumente der Uraufnahme sowie weitere Vermessungsrisse aus dem 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts zerstört. Auskunft über den Grenzverlauf des Grundstücks der Beigeladenen zum Anwesen der Klägerin geben unter anderem eigene Liegenschaftsvermessungen des damaligen Stadtverwaltungsamtes Koblenz, die bei der Katasterbehörde einzureichen waren. Hierzu zählt ein Feldbuch (Vermessungsriss) von 1893 (in den Verwaltungsunterlagen teilweise auch als „Urmessung“ mit der Zeitangabe „1870/80“ bezeichnet). Die Breite der Parzelle der Beigeladenen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. …/.. (B…straße ..) ist darin mit 16,10 m angegeben. Eine Grenzmarkierung zur Parzelle Nr. …/.. an der nordwestlichen Grundstücksecke des Flurstücks der Beigeladenen weisen die zeichnerischen Darstellungen nicht auf. In einem weiteren Feldbuch des Stadtvermessungsamts vom 18. Mai 1920 ist demgegenüber an dieser Ecke ein Punkt eingetragen. Daneben findet sich der Vermerk „16,1 Mitte Pf. Gr.“. Auf der Grundlage der vorgenannten Risse wurde im Juni 1948 der Sammelriss Nr. 14 mit einer gleichlautenden Breitenangabe erstellt. Im Fortführungsriss des Katasteramtes K… Nr. 142, Bl. 255, Jahrgang 1966, wird die nördliche Grundstücksbreite der Parzelle Nr. …./.. mit 16,24 m angegeben. In dem Dokument befinden sich außerdem die Eintragungen „Ohne Abmarkungsniederschrift“ sowie „Die Messungszahlen sind für die Herstellung von Grenzen nicht bestimmt“. Ein weiterer Riss aus dem Jahre 1996 übernimmt diese Feststellungen.

4

Unter dem 16. Juni 2005 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) eine Baugenehmigung zur Sanierung und Erweiterung des auf dem Flurstück Nr. …./.. stehenden Gebäudes, das zuvor als Bürogebäude genutzt worden war. Dem Bauantrag lag eine Lageskizze zugrunde, auf der eine nördliche Grundstücksbreite von 17,05 m eingetragen wurde. Nach Abschluss der Bauarbeiten entstanden auf dem viergeschossig in Erscheinung tretenden Haus fünf Eigentumswohnungen. Jeweils eine Wohnung veräußerte die Beigeladene zu 1) an die Beigeladene zu 2) sowie an die Beigeladenen zu 3) und 4).

5

Mit Beginn der Bauphase kam es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten über die Einhaltung des Grenzabstands zum Grundstück der Klägerin, die unter anderem den rückwärtigen Anbau, einen in diesem Bereich angelegten Balkon (erstes Obergeschoss) und eine ebenerdige Terrasse sowie die über dem Altbestand errichteten Stockwerke zum Gegenstand hatten. Darüber hinaus beanstandete die Klägerin, dass der Treppenaufgang mit Anschüttungen und die zunächst errichtete Hauseingangstreppe nicht mit den Vorgaben des § 8 Landesbauordnung – LBauO – in Einklang stünden.

6

Am 9. Januar 2006 führte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Grüne eine das Wohngebäude der Beigeladenen betreffende Vermessung mit Abmarkung des nordwestlichen Grenzpunktes durch. Dabei legte er die tatsächliche Entfernung des Grenzpunktes bis zur B…straße von 16,24 m zugrunde und stellte fest, dass die sich zu diesem Zeitpunkt noch im Rohbau befindliche nordwestliche Außenkante des rückwärtigen Anbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen einen Abstand von 2,88 m zur Parzelle der Klägerin aufwies.

7

In der Folgezeit entwickelte sich ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem von der Klägerin bevollmächtigten Dipl.-Ing. H…, der erklärte, dass nach der Vermessung der gesetzliche Mindestabstand durch den Rohbau nicht eingehalten werde. Teile der Bauerweiterung oberhalb des unter Bestandsschutz stehenden Hausbereichs unterlägen der Abstandsflächenvorschrift. Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin unter dem 16. Januar 2006 mit, dass der Architekt eine Umplanung vorgelegt habe. Unter der Bedingung, dass die gemauerte Wandscheibe von ca. 1 m Länge um das erforderliche Maß rückversetzt werde und die Fenster bzw. die Fassade in einem Abstand von mindestens 3 m angeordnet würden, sei die Beklagte bereit, den Standort des sog. Eckpfeilers an der nordwestlichen Gebäudekante mit einer Breite von ca. 30 cm sowie die Deckenkanten über dem Estrich und ersten Obergeschoss mit einer Breite von jeweils ca. 35 cm als untergeordnete Bauteile im Sinne des § 8 Abs. 5 Landesbauordnung – LBauO – einzustufen. Daraufhin ließ sich Dipl.-Ing. H… für die Klägerin mit Schriftsätzen vom 18. Januar und 20. Januar 2006 hierzu ein. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 erwiderte die Beklagte, dass der Bauherr den Rückbau der Fassade des Anbaus auf ein Maß von 3 m zur Grundstücksgrenze bis auf den Außenpfeiler und die Deckenplatten einschließlich deren bautechnischen Verkleidungen, die als untergeordnete Bestandteile einzustufen seien, zu veranlassen habe. Nach weiterem Schriftverkehr teilte Dipl.-Ing. H... für die Klägerin unter dem 7. März 2006 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 30. Januar 2006 mit, dass dem Vorschlag der Bauaufsichtsbehörde zur Ausbildung von Wandscheiben im Erdgeschoss und im ersten Stock unter Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände unter folgender Bedingung zugestimmt werde: Das von der Behörde in Skizzen dargestellte Abstandsmaß von 3 m vom Rohbau zur Grundstücksgrenze sei zu ändern und um die dem Amt bekannte Stärke von Wärmedämmung und Putz zwingend zu vergrößern. Daraufhin erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 15. März 2006, dass sie das Schreiben vom 7. März 2006 nicht mehr als Widerspruchschreiben zu der getroffenen Abstandsflächenregelung im Bereich des An-/Neubaus auffasse. Ergänzend werde festgehalten, dass der Rückbau der ca. 1 m breiten Mauerwerksscheibe im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss das Abstandsflächenmaß von 3 m einschließlich Wandverkleidung/Wärmedämmung einhalten müsse. Der Bauherr habe hierüber der Behörde das entsprechende Messprotokoll eines Vermessungsingenieurs vorzulegen.

8

Nachdem die Beklagte am 19. Juni 2006 die Fertigstellung des Rohbaus festgestellt hatte, erteilte sie der Beigeladenen zu 1) unter dem 18. Juli 2006 eine Nachtragsbaugenehmigung, wonach entsprechend den vorgelegten neuen Planzeichnungen die ursprünglich erteilte Genehmigung wie folgt geändert wurde: „Verschiebung der Erkeraußenwand an der nördlichen Giebelfassade, Errichtung von zwei zusätzlichen Fensteröffnungen im Erdgeschoss an der nördlichen Giebelfassade sowie Errichtung eines Balkonsaustritts an der westlichen, zum Gebäude der Klägerin gelegenen Fassade im ersten Obergeschoss als untergeordnetes Bauteil“.

9

Danach kam es zu einem weiteren umfangreichen Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Beklagten. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 führte Dipl.-Ing. H... für die Klägerin aus, die Beigeladene zu 1) sei von dem Vorschlag der Bauaufsichtsbehörde vom 16. Januar 2006 abgewichen. So sei die Breite des Pfeilers an der Nordwestseite des Anbaus nicht wie vereinbart 30 cm x 30 cm, sondern 40 cm x 40 cm. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass ursprünglich nur die Nettobreite oder das Rohbaumaß gemeint gewesen und hierauf auch schriftlich hingewiesen worden sei, werde angekündigt, dass die Frage des einzuhaltenden Grenzabstandes bis zum Vorliegen einer Endvermessung zurückgestellt und die Regelung des Netto- anstelle des Bruttoabstands gerichtlich überprüft werde, falls bei der Endvermessung eine Grenzabstandsunterschreitung festzustellen sei. Mit E-Mail vom 15. Januar 2007 führte die Dipl.-Ing. H... aus, aufgrund der Fehlplanung des Architekten des Bauherrn unterschreite die tragende äußere Wandscheibe am Nordwestbereich des Anbaus vom Fundament kommend unter dem Erdgeschoss den zulässigen Grundstücksabstand von 3 m. In den bisherigen Verhandlungen sei vereinbart worden, diese Unterschreitung dann zu belassen, wenn im Sinne einer häufig kommentierten Regelung zu § 8 LBauO eine „schräge Einschüttung“ vorgenommen oder ein „Steingärtchen auf ganzer Länge“ angelegt werde. Dieser Sachverhalt sollte, weil direkt mit dem Genehmigungsverfahren im Zusammenhang stehend, in dem überarbeiteten Unterlagen dargestellt werden. Nach einem Gespräch mit der Beklagten teilte Dipl.-Ing. H... in weiteren E-Mails unter anderem folgendes mit: Da derzeit eine kompakte Wand mit voller Grenzabstandsunterschreitung ohne Sondergenehmigung vorliege, habe dieser Bauteil keine gültige Genehmigung, und es werde Anzeige erstattet. Mit Schreiben vom 7. Juli 2007 verlangte die Klägerin die Einmessung des fertiggestellten Gebäudes durch einen Vermessungsingenieur.

10

Die Klägerin blieb in den folgenden Monaten bei ihrer Einschätzung, dass der erforderliche Abstand zu ihrer Parzelle nicht eingehalten werde. Der Balkon an der westlichen Fassade zu ihrer Grundstücksgrenze entspreche nicht den Vorgaben des § 8 LBauO. Auch die Anlegung der Terrasse nebst Treppenaufgang sowie die neue Hauseingangstreppe seien unzulässig. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, durch die Vorlage des Protokolls über die Messung des Sachverständigen Grüne sei der Nachweis für die Einhaltung des Grenzabstandes des Balkonvorbaus erbracht. Das Amt für Stadtvermessung und Bodenmanagement der Beklagten ermittelte am 17. September 2007, dass der umstrittene Balkon an der westlichen Fassade 2,06 m bzw. 2,07 m und die dreistufige Treppe zur Terrasse 1,96 m bzw. 1,97 m von der Grundstücksgrenze entfernt seien. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 lehnte die Beklagte diesbezüglich ein Einschreiten ab.

11

Unter dem 26. Oktober 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) auf den von deren Architekten gestellten Antrag „Nachtrag Balkon“ vom 24. Juli 2007 eine weitere Nachtragsbaugenehmigung, die den Balkon im ersten Obergeschoss an der westlichen, zum Haus der Klägerin stehenden Fassade des Erweiterungsbaus zum Gegenstand hat.

12

Nach erfolgter Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (vgl. hierzu Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2008), in dem über Widersprüche der Klägerin gegen die Nachtragsbaugenehmigungen vom 18. Juli 2006 und 26. Oktober 2007 sowie gegen die Ablehnung eines bauaufsichtlichen Einschreitens gegen die Terrasse, den Balkon (West) sowie die Außentreppe entschieden worden war, erhob die Klägerin Klage. Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (1 K 903/08.KO) verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, gegen die Hauseingangstreppe einzuschreiten. Daraufhin gestaltete die Beigeladene zu 1) im Verlauf des Jahres 2009 diesen Bereich um. Dabei schüttete sie das Gelände zwischen der J...-Straße und dem bestehenden seitlichen Hauseingang (sog. Rampe) – in nördlicher Richtung ansteigend – bis zu einer Höhe von ca. 1 m (einschließlich eines Pflasterbelages) und von dort in etwa gleicher Höhe bis zur nördlichen Grundstücksgrenze weiter an. Entlang der Grundstücksgrenze wurde die Anschüttung mit ca. 0,13 m breiten L-Steinen eingefasst. Außerdem ließ die Beigeladene zu 1) vor dem Eingang zwei ca. 1,5 m lange Treppenstufen errichten.

13

Bereits zuvor, mit Schreiben vom 14. April 2008, hatte die Klägerin Widerspruch „gegen die erteilte Baugenehmigung“ für die Wohnanlage J...-Straße .. eingelegt, da das gesamte Gebäude als Neubau anzusehen sei, für den ein Bestandsschutz nicht bestehe. In diesem Verfahren führte sie unter anderem aus, dass sie den Abriss des Altbaus, der Balkone, der Hauseingangstreppe, der Terrassen, der Dachkonstruktion und die Wiederherstellung der alten Fensteröffnungen begehre. Unter dem 17. Dezember 2009 erließ der Stadtrechtsausschuss der Beklagten einen Widerspruchsbescheid, der bestandskräftig wurde. Als Antrag der Klägerin ist hierin vermerkt, dass die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 16. Mai 2005 zur Sanierung und Erweiterung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Flurstück Nr. …./.. aufzuheben sei und der Bauherr verpflichtet werden solle, alle Fenster im Bereich des Altbestands mit einem blickdichten Glas zu versehen. Der Widerspruch wurde wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen.

14

Unter dem 29. Oktober 2009 beantragte die Klägerin ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Umgestaltung des äußeren Hauseingangsbereichs, den die Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2009 und − nach erneutem Antrag − mit Bescheiden vom 24. November 2009 und 25. Januar 2010 ablehnte. Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 wies die Klägerin unter Beifügung von Lichtbildern insbesondere auf Anschüttungen im rückwärtigen Grenzbereich hin und bat diesbezüglich ebenfalls um ein bauaufsichtliches Einschreiten. Mit Bescheid vom 1. März 2010 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab.

15

Unter dem 16. April 2010 beantragte die Klägerin weiterhin, das Gesamtgebäude einschließlich des Anbaus und der Hauseingangsrampe mit Treppe und anschließender Terrasse, hilfsweise den neuerrichteten Anbau mit Rampe, Treppe und angrenzender Terrasse abzureißen und die Nutzung der Hauseingangsrampe mit Treppe und angrenzender Terrasse unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu untersagen. Am 18. Mai 2010 lehnte die Beklagte den Antrag wiederum ab.

16

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2010 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück.

17

Die Klägerin erhob daraufhin Klage. Mit Urteil vom 9. Oktober 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte „unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011“ dazu „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gegen das Gebäude J...-Straße .. in ….. K… bauaufsichtlich einzuschreiten“ (Satz 1 des Tenors). Im Übrigen wies es die Klage ab. Soweit die Klägerin ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den neu angebauten Teil der baulichen Anlage begehrte, wurde zur Begründung darauf abgestellt, dass dieser den notwendigen Abstand von 3 m nach § 8 Abs. 1, Abs. 6 Satz 3 LBauO nicht einhalte. Die Beigeladene zu 1) habe bei der Verwirklichung des angebauten Teils entgegen des Inhalts der Nachtragsbaugenehmigung vom 26. Oktober 2007 keinen Pfeiler oder Vorsprung im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO errichtet. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise handele es sich hierbei um Wandteile, für welche die Abstandsfläche gesondert zu ermitteln seien (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO). Ferner habe die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Erweiterung des Hauses J...-Straße … nicht verwirkt.

18

Die Klägerin und die Beklagte haben die Zulassung der Berufung gegen die sie ihrer Ansicht nach beschwerenden Teile des erstinstanzlichen Urteils beantragt.

19

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 3. Juli 2013 insoweit abgetrennt, als sich die Klägerin gegen die bauliche Neugestaltung des Hauseingangsbereichs (Treppe mit Rampe bzw. Anschüttung) sowie die Anschüttungen vor dem Gebäude J...-Straße … wendet. Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat er „auf Antrag der Klägerin und der Beklagten“ die Berufung zugelassen, „soweit Satz 1 des Tenors des Urteils (bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Neubau des Gebäudes J...-Straße 5, … K…) betroffen ist. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin abgelehnt und zur Begründung darauf verwiesen, dass dieser Ausspruch „insbesondere den geltend gemachten Anspruch, auch gegen den Altbestand des Wohngebäudes einzuschreiten“, betreffe.

20

Die Beklagte macht geltend, die an der nordwestlichen Kante des Gebäudes der Beigeladenen errichtete Stahlbetonstütze („Pfeiler“) habe eine statische Funktion für das Mauerwerk und stelle ebenso wie die Deckenvorsprünge ein gestalterisches Mittel dar, wie es bei ungeordneten Vorbauten nach § 8 Abs. 5 LBauO häufig der Fall sei. Hinzu komme, dass die Vorsprünge nicht dazu dienen, eine nennenswerte Steigerung der Wohnfläche zu begründen. Die Belange der Besonnung, Belichtung und Belüftung des nachbarlichen Grundstücks würden in keiner Weise gemindert. Die Vorsprünge seien minimal und nähmen eine geringe Fläche ein. Eine Vergleichbarkeit mit Pfeilern, Gesimsen, Dachvorsprüngen, Erkern, Balkonen könne nach allem ohne weiteres angenommen werden. Ungeachtet dessen sei ein Anspruch der Klägerin jedenfalls verwirkt. Aufgrund des Schriftwechsels mit dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin Dipl.-Ing. H..., habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin mit der genehmigten Ausführung des Anbaus nach dem Rückbau der Wandscheibe einverstanden gewesen sei. Hierauf habe sich die Beigeladene zu 1) eingerichtet und entsprechende Investitionen getätigt. Insbesondere sei das von Dipl.-Ing. H... unter dem 7. März 2006 verfasste Schreiben als Zustimmung anzusehen. Weiterhin habe die Klägerin mehrere zivil- und verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen einzelne Bauteile betrieben, nicht aber gegen den rückwärtigen Anbau als solchen. Deshalb sei es treuwidrig, wenn zunächst gegen die Auskragung eines Balkons vorgegangen werde, der an einer Wand hänge, deren Beseitigung man anschließend fordere.

21

Die Beigeladene zu 2) schließt sich mit eigenen Darlegungen den Ausführungen der Beklagten an.

22

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen,

23

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückweisen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 sowie unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 3. November 2009, 24. November 200, 25. Januar 2010, 1. März 2010 und 18. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 die Beklagte zu verpflichten, gegen das Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung K…., Flur .., Flurstück ……, J...-Straße … (Altbau und Anbau) bauaufsichtlich einzuschreiten und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

26

Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) entgegen und trägt zur Begründung ihres weitergehenden Begehrens vor, dass das benachbarte Gebäude eine erdrückende Wirkung auf ihr eigenes Grundstück habe. Der Erweiterungsbau verstoße unabhängig davon, dass die Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung durch den nachbarschützenden Charakter der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Einhaltung von Abstandsflächen geschützt seien, in hohem Maße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und diene nicht der Erhaltung des Wohnfriedens. Durch die massive Aufstockung würden neue, nicht hinzunehmende Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück eröffnet. Dies gelte umso mehr, als der rückwärtige Erweiterungsbau ihrem Gartenbereich zugewandt sei. Darüber hinaus führe auch die Aufstockung um zwei weitere Geschosse auf dem ehemaligen Altbestand zu einer gravierenden Beeinträchtigung. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzabstandes seien nicht die sich aus der Gebäudeeinmessung des öffentlich-bestellten Sachverständigen G… ergebenden Werte. Insbesondere sei das dort angegebene Abstandsflächenmaß von 2,88 m an der nordwestlichen Kante des Gebäudes der Beigeladenen unrichtig. Tatsächlich betrage der Abstand des von der Beklagten als „Eckpfeiler“ bezeichneten Gebäudeteils des Erweiterungsbaus lediglich 2,67 m. Zu beanstanden sei vor allem, dass die Abstandsflächenberechnung auf der Grundlage einer Breite des Grundstücks der Beigeladenen von 16,24 m vorgenommen worden sei. Richtigerweise habe man nur eine Breite von 16,10 m ansetzen dürfen, die den Eintragungen in allen vorhandenen Vermessungsrissen bis 1948 entsprochen habe.

27

Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag und haben sich zum Verfahren nicht geäußert.

28

Im Verlaufe des Rechtsstreits wurden entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen mehrere für die Ermittlung des Abstands relevante Messungen durchgeführt: Nach der Gebäudeeinmessung des öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs H. Grüne vom 9. Januar 2006 erstellte der Dipl.-Ing. C… E… am 6. November 2009 im Auftrag der Klägerin zur „Beweissicherung“ ein Gutachten, wonach der Abstand der Außenkante der L-Steine bis zum verputzen Pfosten ca. 2,68 m betragen soll. Weitere Aufmaße nahmen die Baukontrolleure L…. und F… der Beklagten am 17. April und 18. Oktober 2012 vor. Die Klägerin reichte außerdem Vermessungen des in ihrem Auftrag tätig gewordenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs T…S…vom 22. Mai 2013 (Bericht vom 12. Juni 2013) und vom 19. September 2013 (Bericht vom 20. September 2013) zu den Gerichtsakten. Darüber hinaus liegt dem Senat das aufgrund eines am 23. November 2012 verkündeten Beweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz erstellte Gutachten des öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs W. S… vom 11. September 2013 über eine sieben Tage zuvor durchgeführte Vermessung vor, die unter anderem zum Ziel hatte, den Verlauf der Grenze im Bereich der L-Steine zu ermitteln.

29

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen, den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (21 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten) und den beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Koblenz (1 K 903/08.KO) sowie des Landgerichts Koblenz (16 O 276/10 = 1 U 755/11 des Oberlandesgerichts Koblenz), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

30

Die Berufungen der Beklagten (I.) und der Klägerin (II.) gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts haben keinen Erfolg und waren daher mit den sich hieraus ergebenden Nebenentscheidungen (III.) zurückzuweisen.

31

I.

32

Die zulässige Berufung der Beklagten, die der Senat zum Anlass genommen hat, den Tenor im Hauptausspruch aus Gründen der Klarstellung wie geschehen neu zu fassen, ist unbegründet.

33

Vorweg ist festzuhalten, dass der von der Beklagten angefochtene und sie auch nur beschwerende Teil des erstinstanzlichen Urteils sich lediglich auf den Ausspruch eines bauaufsichtlichen Einschreitens gegen den „Eckpfeiler“ an der nordwestlichen Gebäudeecke des Anwesens der Beigeladenen und die drei Deckenkanten des rückwärtigen Erweiterungsbaues (Sockelkante Kellergeschoss, soweit oberirdisch, sowie Deckenkanten des darüber liegenden Erd- und des ersten Obergeschosses) bezieht. Die Verpflichtung zu einem Einschreiten gegen den Altbestand oder das zweite und dritte Obergeschoss (Altbau und rückwärtige Erweiterung) war dagegen nicht Gegenstand der Entscheidung.

34

Soweit die Klägerin auf einzelne Formulierungen in den Entscheidungsgründen verweist, worin von dem „Gebäude auf dem Grundstück J...-Straße …“ (Urteil S. 16, Abs. 3), dem „neu angebauten Teil dieser baulichen Anlage“ (Urteil S. 16 Abs. 3, Zeile 4), der „Erweiterung des streitgegenständlichen Nachbarhauses“ (Urteil S. 18, Abs. 2, Zeile 10), der „baulichen Erweiterung“ bzw. der „baulichen Erweiterung des Gebäudes J...-Straße ..“ (Urteil S. 19, Abs. 2) die Rede ist sowie anführt, dass „der neu angebaute Teil dieser baulichen Anlage“ den notwendigen Abstand nicht einhalte (Urteil, S. 16, Abs. 3), überzeugt ihre Argumentation nicht. Diese Aussagen stehen nämlich im Kontext zu weiteren Feststellungen, die den Umfang der auferlegten Verpflichtung zum Einschreiten in dem vorgenannten Umfang inhaltlich beschränken: So führt die Vorinstanz im Einzelnen aus, dass die Bauherrn bei Verwirklichung des angebauten Teils keinen Pfeiler oder Vorsprung im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO errichtet habe (Urteil S. 16, Abs. 3) und es sich„hierbei“, also mit Bezug auf den Pfeiler bzw. den angebauten Teil, um Wandteile handele, für welche die Abstandsfläche gesondert zu ermitteln sei (Urteil S. 16, Abs. 3). Sodann wird auf den „nordwestlichen“ Teil der Erweiterung des Hauses J...-Straße … mit der sich dahinter befindenden Wandscheibe und auf „diesen Teil“ der Außenwand (Urteil S. 17, Abs. 1) hingewiesen, der „vom (angeschütteten) Boden bis zum Abschluss des ersten Obergeschosses“ verlaufe. Ferner spricht die Kammer die Überzeugung aus, „dass der Abstand von diesen beiden Wandteilen“ des in Frage stehenden Gebäudes und des benachbarten Grundstücks der Klägerin weniger als 3 m betrage (Urteil S. 17, Abs. 2) und nimmt auf die Stellungnahme des Dipl.-Ing. G… (Urteil S. 17, Abs. 2) sowie die Nachtragsbaugenehmigung vom 26. Oktober 2007 (Urteil S. 16, Abs. 3 und S. 17 Abs. 2) Bezug. Aus der Zeichnung zum vorgenannten Nachtrag folgt indes, dass der sog. Pfeiler und darüber hinaus der Sockelbereich des Kellers den Mindestabstand von 3 m nicht einhalten. Aus allem folgt, dass auch nur diese Teile einschließlich der darüber liegenden Deckenkanten von Satz 1 des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung erfasst sein können (so auch das Verständnis der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 25. Juli 2013). Dass sich das erstinstanzliche Urteil in den Entscheidungsgründen nicht zu dem mit der Klage geltend gemachten weitergehenden Begehren der Klägerin – mit Ausnahme des hier nicht streitgegenständlichen Antrages auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Hauseingangstreppenanlage und die rückwärtigen Anschüttungen (vgl. hierzu 1 A 10776/14.OVG) − verhält, ist demgegenüber unerheblich.

35

Dies vorausgeschickt hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat in dem vorbeschriebenen Umfang einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten und ist deshalb durch die ablehnende Entscheidung vom 18. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

36

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Beigeladenen ist § 81 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO –, wonach die Bauaufsichtsbehörde gegen solche baulichen Anlagen einschreiten kann, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. Dabei ist ein Einschreiten grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten gestellt. Für die Bauaufsichtsbehörde besteht auf den Antrag eines Nachbarn grundsätzlich eine Pflicht zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes, wenn die Errichtung oder Nutzung der Anlage zu einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften führt (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 2000 – 1 A 10952/00.OVG –, juris). Eine solche Ermessensreduzierung tritt nur dann nicht ein, wenn eine Abweichung von der auch im Interesse des Nachbarn liegenden Vorschrift in Betracht kommt, übergeordnete, sich aus der Sache selbst ergebende öffentliche Interessen einem Einschreiten entgegenstehen oder sich die Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift im Bagatellbereich hält (vgl. OVG RP, Urteile vom 3. November 1966 – 1 A 54/65 −, BRS Bd. 17 Nr. 12, und vom 22. Oktober 1987 – 1 A 108/85 –; Beschluss vom 6. Juni 2011 – 8 A 10377/11.OVG –, ESOVGRP, st. Rspr.; zur Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit Bundesrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 B 248/87 −; juris).

37

Nach diesen Maßstäben kann sich die Klägerin mit Erfolg auf die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift berufen.

38

Anders als die Beklagte und die Beigeladene zu 2) meinen, verstoßen die vorgenannten baulichen Anlagen (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 LBauO) gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 8 LBauO. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude grundsätzlich Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Als Abstandsfläche auslösende Außenwand ist die gesamte zu einer Grundstücksgrenze hin ausgerichtete, das Gebäude abschließende Wand zu verstehen, auch wenn sie gegliedert ist. Außenwände sind demnach die über der Geländeoberfläche liegenden Wände, die von außen sichtbar sind und die das Gebäude gegen Außenluft abschließen (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 – 2 B 918/14 –, juris). Abs. 6 Satz 3 der genannten Norm bestimmt, dass die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen muss. Für vor- und zurücktretende Wandteile wird die Abstandsfläche gesondert ermittelt (§ 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO). Damit wird eine Regelung für den Fall getroffen, dass sich die Außenwand zur Nachbargrenze hin als gegliederte Fläche darstellt. Ist die Außenwand horizontal gestaffelt oder vertikal durch stufenweise zurückbleibende Obergeschosse gegliedert, ergeben sich somit Abschnitte der Außenwand (im Gesetz als Wandteile bezeichnet), für die das Gesetz jeweils eine gesonderte Abstandsfläche vorsieht.

39

Von den Wandteilen im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO zu unterscheiden sind die vor die Wand vortretenden Gebäudeteile wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone. Diese Gebäudeteile sind gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO privilegiert in den Abstandsflächen zulässig, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze 2 m entfernt bleiben. Wie sich aus der Wortfolge „vor die Wand vortretende“ bzw. aus dem Tatbestandsmerkmal „Vorbauten“ ergibt, werden die hier privilegierten Gebäudeteile mit Blick auf die jeweilige Wand bzw. den jeweiligen Wandteil definiert: Die Bezugsfläche für das Vortreten des Gebäudeteils (§ 8 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 LBauO) ist mithin eine vorhandene Wand oder ein vorhandener Wandteil, die ihrerseits den erforderlichen Abstand einhalten müssen. Gleiches gilt für einen Vorbau im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 LBauO. Erforderlich ist in beiden Fällen ferner, dass die Gebäudeteile nach Art und Umfang nicht nennenswert ins Gewicht fallen oder in Erscheinung treten (BayVGH, Urteil vom 13. April 2005 – 1 B 04.636 –; HessVGH, Beschluss vom 12. Oktober 1995 –4 TG 2941/95 –, jeweils juris). Der Charakter der unter § 8 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 LBauO beispielhaft genannten Gebäudeteile und das in § 8 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 LBauO aufgeführte Tatbestandsmerkmal „untergeordnet“ lassen erkennen, dass das Gesetz die genannten baulichen Anlagen privilegiert, weil sie die durch die Abstandsflächenregelung unter anderem geschützten Belange einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung typischerweise nicht oder allenfalls geringfügig beeinträchtigen.

40

Unter welchen Voraussetzungen ein Fall des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO gegeben ist, kann nicht abstrakt festgelegt, sondern muss anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung des optischen Eindrucks entschieden werden.

41

Ausgehend von diesen Kriterien geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die nordwestliche Eckkante des rückwärtigen Anbaus auf der Parzelle der Beigeladenen und die drei Deckenkanten keine vortretenden Gebäudeteile oder untergeordnete Vorbauten im Sinne der vorerwähnten Bestimmung, sondern vielmehr die rückwärtige Außenwand des Gebäudes darstellen. Wie insbesondere die in der mündlichen Verhandlung des Senats zu den Gerichtsakten überreichten Lichtbildaufnahmen vom Rohbau anschaulich belegen, beruhen diese baulichen Anlagen auf einer einheitlichen Konstruktion, die das Gebäude vom Kellergeschoss aufwärts bis zum ersten Obergeschoss – also über zumindest zwei Stockwerke hinweg – in gleicher Tiefe sowie über eine Länge von ca. 5,21 m durchgehend umschließen und – zusammen mit den Fenstern − das Eindringen von Außenluft verhindern. Schon von ihrer Dimensionierung und Funktion sind diese Anlagen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht vergleichbar mit einzelnen Pfeilern, Gesimsen, Dachvorsprüngen, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Erkern oder Balkonen. Dies wird besonders deutlich mit Blick auf den über die Geländeoberfläche herausragenden Sockel des Kellergeschosses, hinter dem kein weiteres Mauerwerk zurücktritt. Dieser erscheint nämlich als natürlicher Abschluss der darunter liegenden Kelleraußenwand. Gleichfalls ist auch die nordwestliche Eckstütze Teil der Wand, weil sie den Anbau nach dem insoweit maßgeblichen optischen Eindruck an der westlichen Gebäudefront ebenso wie auf seiner Nordseite begrenzt. Mit ihrem Einwand, die Stahlbetonstütze habe eine statische Funktion, vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Gerade dann, wenn bauliche Anlagen aus Gründen der Statik unerlässlich sind und das Gebäude als solches tragen, ist dies regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür, dass derartige Anlagen nicht mehr als untergeordnet in Erscheinung treten.

42

Können sich somit die Beklagte und die Beigeladenen auf die Privilegierung des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO nicht mit Erfolg berufen, so bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Abstand von der so definierten rückwärtigen Außenwand des Anbaus zum benachbarten Grundstück der Klägerin weniger als 3 m beträgt und den gesetzlich notwendigen Mindestabstand unterschreitet. Diese Bewertung folgt nicht nur aus der angesprochenen Stellungnahme des Dipl.-Ing. G…, sondern auch aus den Feststellungen der Beklagten selbst sowie den Angaben in der Nachtragsbaugenehmigung vom 26. Oktober 2007, wonach diese Teile des Gebäudeanbaus den gebotenen Mindestabstand nicht einhalten.

43

Die Ermittlung des Abstands beruht dabei auf einer nördlichen Breite des Grundstücks der Beigeladenen von 16,24 m. Diese Feststellung ist für den Umfang des bauaufsichtlichen Einschreitens hier maßgebend. Denn für die Einhaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück sind die Grundstücksverhältnisse, insbesondere der Verlauf der Grenzen, entscheidend, wie sie sich aus dem Katasterwerk ergeben. Hinsichtlich der Richtigkeit des Grenzverlaufs können sich Behörden und Gerichte grundsätzlich auf die amtlichen Vermessungsunterlagen verlassen (vgl. Simon/Busse, BayBO, Bd. 1, 2008, Art. 6 Nr. 69). Dies gilt umso mehr, wenn eine bestandskräftig festgestellte Abmarkung vorliegt, solange diese wirksam ist. So verhält es sich hier mit Bezug auf die an der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Parzelle der Beigeladenen angebrachte Grenzmarkierung, die im Januar 2006 von dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Grüne abgemarkt wurde, ohne dass die Klägerin hiergegen rechtzeitig Widerspruch erhoben hätte.

44

Mit ihren nunmehr erhobenen Einwendungen stellt die Klägerin in der Sache allenfalls den Grenzverlauf, nicht aber die Grenzabmarkung substantiiert in Frage. Die Grenzabmarkung selbst bezweckt nur, die katastermäßigen Aufzeichnungen über den Verlauf der Grenze in die Örtlichkeit zu übertragen; sie besagt nicht, dass die katastermäßige Aufzeichnungen mit der wirklichen „Eigentumsgrenze“ eines Grundstücks übereinstimmen. Die Klägerin mag etwaige Rechte an einem Teil der Nachbarparzelle in einem zivilgerichtlichen Verfahren oder mit einem Wiederaufgreifensantrag bei der Katasterverwaltung geltend machen und im Fall ihres Obsiegens eine entsprechende Abänderung des Liegenschaftskatasters erreichen können. Bis zu einer Klärung sind indessen die von ihr geltend gemachten Zweifel an der Übereinstimmung des katastermäßig ausgewiesenen Grenzverlaufs mit der tatsächlichen Grenze, die sich aus der Lage des abgemarkten Grenzpunkts ergibt, unbeachtlich (vgl. zum Ganzen auch Thür.OVG, Beschluss vom 15. Mai 1996 – 1 EO 423/95 –, juris).

45

Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die fehlende Übereinstimmung der im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Grenze mit den Eigentumsgrenzen offenkundig ist oder die Eintragungen im Liegenschaftskataster selbst offenkundig unklar oder widersprüchlich sind, mag dahin stehen. Ein solcher Sachverhalt lässt sich hier nicht feststellen. Die Lage des sog. Grenzpunktes „A“ (vgl. die Terminologie im Gutachten des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs W. Schmidt vom 11. September 2013) an der nordwestlichen Grundstücksgrenze steht eindeutig fest. Es existieren derzeit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verrückung. Zu welchem Zeitpunkt die Markierung angebracht worden ist, lässt sich zudem nicht mehr aufklären. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob nicht die Längenangabe „16,10 m“, die auf Unterlagen des 19. Jahrhunderts zurückzuführen ist, ihrerseits fehlerhaft sein könnte.

46

Im Hinblick auf den von der Klägerin am 17. Juni 2015 bei den Katasterbehörden gestellten Wiederaufgreifensantrag weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Beklagte von dem Erlass einer Beseitigungsverfügung und deren Vollstreckung absehen kann, bis dieses Verfahren abgeschlossen ist. Denn es würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt eine Vollstreckung betreiben würde und zugleich ein Verfahren mit dem Ziel verfolgt, hinsichtlich der gleichen Gebäudeteile zu einem noch nicht feststehenden späteren Zeitpunkt einen unter Umständen weitergehenden Rückbau durchzusetzen.

47

Darüber hinaus hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Erweiterung des Hauses J...-Straße .. auch nicht verwirkt. Denn die Beigeladene zu 1) durfte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin keine Einwände mehr erheben würde. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

48

„Hiervon ausgehend hat die Klägerin keine Vertrauensgrundlage geschaffen, auf die sich die Beigeladenen berufen können, auch wenn das Gebäude J...-Straße .. der Klägerin seinerseits den gesetzlich gebotenen Mindestabstand von 3 m zum Grundstück der Beigeladenen unterschreitet. Die Kammer hat keinen Hinweis darauf, dass dieses Haus, bei dem es sich um einen Altbau handelt, unter Verletzung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften errichtet worden ist bzw. nach Inkrafttreten der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung in seinem Bestand verändert wurde. Ferner hat die Klägerin schon während der Bauphase von der Beklagten die Sicherstellung des gesetzlichen Mindestabstands bzgl. der Erweiterung des streitgegenständlichen Nachbarhauses gefordert. Überdies gibt der Schriftwechsel, der zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin Dipl.-Ing. H... und der Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 geführt worden ist, nicht zu erkennen, dass über die Gestaltung der zum Grundstück der Klägerin hin gelegenen Außenfassade des Anbaus eine abschließende Einigung erzielt worden ist. Die Klägerin oder ein von ihr ausdrücklich hierzu Bevollmächtigter haben zudem entsprechende Planzeichnungen nicht unterzeichnet. Der Umstand, dass die Klägerin zunächst lediglich ein Einschreiten gegen die Hauseingangstreppe, die Terrasse und einen Balkon gerichtlich verfolgte (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, 1 K 903/08.KO), schafft ebenfalls keine Vertrauensgrundlage. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Vorgehensweise der Klägerin, die anwaltlich in dem ersten Gerichtsverfahren vertreten wurde, die Gefahr in sich birgt, dass gegen ein einheitliches Bauvorhaben gleichzeitig oder innerhalb von kurzen zeitlichen Abständen mehrere bauaufsichtliche Verfahren durchgeführt werden, was wiederum zu einer Vergrößerung des durch die Rechtsverletzung einhergehenden Schadens beim Grundstücksnachbarn führen kann. Indes besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass von Seiten der Klägerin bezogen auf die bauliche Erweiterung stets die Einhaltung der Abstandsflächenvorschrift verlangt worden ist und während des oben erwähnten Rechtsstreits gegenüber der Beklagten die Forderung erhoben wurde, durch eine Einmessung des Gebäudes J...-Straße nachzuweisen, dass die erforderlichen Abstände auch tatsächlich eingehalten worden sind. Ein Bauherr kann aber nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass nach Abschluss eines Verfahrens auf bauaufsichtliches Einschreiten, bei dem lediglich ein gesondert genehmigter Teil der baulichen Anlage auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschrift überprüft worden ist, die übrige bauliche Anlage, wie sie errichtet worden ist, hingenommen wird, wenn der Nachbar – wie hier – gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bereits zu erkennen gegeben hat, dass er mit der baulichen Anlage insgesamt aus anderen Gründen nicht einverstanden ist“

49

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese zutreffenden Ausführungen Bezug. Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass die Tochter der Klägerin bereits mit Schreiben vom 3. Januar 2006, also wenige Wochen nach der auf den 21. November 2005 datierten Baubeginnanzeige, die Beklagte darüber informiert hat, „dass der Erweiterungsbau zum Haus J...-Straße 5 in den genehmigten Planunterlagen dargestellten Grenzabstände von 3,0 m vom Bauwerk zum Grundstück J...-Straße ..“ unterschreite.

50

Der Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren gibt keinen Anlas zu einer anderen Beurteilung. Namentlich kann aus dem Schreiben des Dipl.-Ing. H... vom 7. März 2006 nicht hergeleitet werden, dass die Klägerin bei einer Versetzung der Wandscheiben mit der nachträglich genehmigten Ausführung des Anbaus einverstanden gewesen war. Darin heißt es vielmehr hinsichtlich der aufgehenden „Mauer unter dem Erdgeschoss, dass diese oberhalb der in den Genehmigungsunterlagen eingetretenen Erdoberfläche die nach LBauO zugelassenen Abstände unterschreite“. Sodann wird der Beklagten mitgeteilt:

51

„Dem Vorschlag der Behörde zur Ausbildung der Wandscheiben im Erdgeschoss und ersten Stock unter Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände wird unter folgender Bedingung zugestimmt: Das von der Behörde in den Skizzen dargestellte Abstandsmaß von 3,00 m vom Rohbau zur Grundstücksgrenze ist zu ändern und um die dem Amt bekannte Stärke von Wärmedämmung und Putz zwingend zu vergrößern“.

52

Eine Einwilligung und damit die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes liegen damit allenfalls hinsichtlich der Wandscheiben, nicht aber im Übrigen vor.

53

II.

54

Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil war ebenfalls zurückzuweisen.

55

Soweit sie mit Bezug auf den vorderen Gebäudeteil und bei sachgerechter Auslegung ihres Berufungsantrages den teilweisen Rückbau der über dem Altbestand liegenden Stockwerke auf dem Anwesen der Beigeladenen verlangt, steht dem Begehren der Einwand der Rechtskraft (vgl. § 121 VwGO) entgegen. Denn mit Beschluss vom 11. Juli 2013 (1 A 11137/12.OVG) hat der Senat die Berufung nur insoweit zugelassen, als zwischen den Beteiligten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den „Neubau des Gebäudes“ im Streit steht. Gemeint ist damit, wie dem Verweis auf „Satz 1 des Tenors“ des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen ist, ausschließlich der dem Garten der Klägerin zugewandte Anbau. Auf die oberen Geschosse, soweit sie über dem Altbestand liegen, erstreckte sich die Berufungszulassung demgegenüber nicht.

56

Ein hier allein in Betracht zu ziehendes Begehren der Klägerin zu einem weitergehenden bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Mauerwerk oberhalb der Deckenkante des zweiten Geschosses (erstes Obergeschoss) des Erweiterungsteils scheidet mangels Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung aus.

57

Ein Verstoß gegen § 8 LBauO ist nicht ersichtlich. Die Klägerin begründet eine Verletzung im Wesentlichen mit dem Ergebnis der Vermessung des von ihr beauftragten Dipl.-Ing. T… S… (vgl. die von ihm unter dem 20. September 2013 vorgelegte Abstandsflächenbetrachtung), laut der gerade auch im nordwestlichen Grenzbereich zur Parzelle Nr. …/.. eine Unterschreitung der Abstandsflächen gegeben sein soll. Diese Berechnung kann vorliegend indes nicht zugrunde gelegt werden, da der Gutachter bei seinen Feststellungen fehlerhaft eine nördliche Breite des Grundstücks der Beigeladenen von 16,10 m in Ansatz gebracht hat, anstatt die (derzeit) aufgrund der Abmarkung der Grenzmarkierung „A“ maßgebende Breite von 16,24 m zu berücksichtigen.

58

Ferner ist kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (vgl. § 34 Abs. 2 BaugesetzbuchBauGB – i.V.m. § 15 Abs. 1 BaunutzungsverordnungBauNVO –) gegeben. Denn die Klägerin hat eine Veränderung der Grundstückssituation durch eine ihrer Art nach zulässiger Wohnnutzung des Nachbargrundstücks, also etwa die Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten in das eigene Grundstück, grundsätzlich hinzunehmen. Namentlich besteht kein Anspruch auf Fortbestand eines faktischen Ruhebereichs, mit dem sie die Bebauung des Nachbargrundstücks verhindern könne (vgl. auch im Einzelnen, Urteil des Senats vom 4. August 2014 – 1 A 10854/13.OVG –). Die Dimensionen des Anbaus führen weiterhin nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin im Sinne einer „erdrückenden“ Wirkung. Das ist in solchen Fällen anzunehmen, in denen durch eine neue bauliche Anlage für das Nachbargrundstück eine „Abriegelungswirkung“ oder das Gefühl des “Eingemauertseins“ entsteht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 1 A 11803/03.OVG –; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 1988 – 1 A 75/87 –, BRS 48, Nr. 104). Das Bundesverwaltungsgericht hat z.B. eine erdrückende Wirkung in einem Fall bejaht, in dem neben einem 2 ½-geschossigen Gebäude ein an der engsten Stelle nur 15 Meter entferntes 12-geschossiges Hochhaus unter Erteilung einer Befreiung von den entgegengesetzten Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplans genehmigt worden war (Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, BRS Bd. 38, Nr. 186). Demzufolge ist es zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Grundstückssituation für die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt durch die erweiterte Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen verschlechtert hat. Das vergrößerte Gebäude hat aber nicht den Umfang einer erdrückenden Wirkung erreicht und führt auch nicht zu einer für die Klägerin unzumutbaren Abriegelung. Allein die Erhaltung der bisherigen Aussichtsmöglichkeiten bei Benutzung ihres Gartens ist, wie bereits erwähnt, grundsätzlich nachbarrechtlich nicht geschützt. Die Klägerin hat – so schmerzhaft es für sie sein mag – daher auch insoweit keinen Anspruch darauf, dass eine für sie zuvor günstige Situation unverändert erhalten bleibt.

59

III.

60

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. In Rechnung gestellt wurde zunächst, dass die Beigeladene zu 2) einen eigenen Antrag gestellt hat, mit dem sie unterlegen war, sodass es angezeigt erschien, sie an den angefallenen Kosten anteilsmäßig zu beteiligen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Da die Klägerin im Rahmen der hier zutreffenden einheitlichen Kostenentscheidung nach Auffassung des Senats lediglich zu einem geringen Teil unterlegen ist, wurden die Kosten insgesamt der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) auferlegt.

61

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

62

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

63

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

64

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat der Senat den sich aus Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.bverwg.de/information/streitwertkatalog) ergebenden und im erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten Wert von 7.500 Euro als Ausgangspunkt angesehen. Mit Blick auf den erfolgten Abtrennungsbeschluss wurde dieser Wert für das vorliegende Berufungsverfahren reduziert.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.