Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Feb. 2011 - 1 K 796/10

published on 16/02/2011 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Feb. 2011 - 1 K 796/10
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin erstrebt höhere Dienstbezüge.
Sie ist im höheren Schuldienst des Beklagten eingestellt. Am 08.09.2000 erfolgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ihre Ernennung zur Studienassessorin, gleichzeitig die Beurlaubung in den Privatschuldienst unter Wegfall der Dienstbezüge. Mit Wirkung vom 10.09.2007 wurde sie an das I.-K.-G. R. versetzt. Seit dem Abrechnungsmonat September 2007 erhält sie Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 13, allerdings ohne Sonderzahlungen nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz - LSZG -.
Mit Schreiben vom 09.10.2007 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg der Klägerin mit, ihr stehe aufgrund der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes durch Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 10.03.2005 keine Sonderzahlung zu. Beamten des Landes, die zwar vor dem 01.01.2005 ernannt worden seien, aber aufgrund der Beurlaubung in den Privatschuldienst durchgehend bis nach dem 31.12.2004 keinen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten, stehe keine Sonderzahlung zu.
Hierauf wies die Klägerin das Landesamt darauf hin, dass ihr bisheriger Dienstgeber, die Stiftung K. der Diözese R.-S., seit 1973 den Status einer Stiftung des öffentlichen Rechts habe, die gem. §§ 25, 28 Stiftungsgesetz Baden-Württemberg unter der Aufsicht des Kultusministeriums stehe. Da ihr - der Klägerin - aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis Ansprüche auf Vergütung zugestanden hätten, werde sie von der Einschränkung des Berechtigtenkreises gem. § 1 a Haushaltsstrukturgesetz im Ergebnis nicht erfasst.
Mit Schreiben vom 21.11.2007 teilte das Landesamt der Klägerin mit, auch nach nochmaliger Überprüfung könne ihrem Anliegen nicht entsprochen werden.
Unter dem 04.03.2008 setzte die Stiftung K. der Diözese R.-S. das Landesamt davon in Kenntnis, dass der Klägerin ab 01.01.2005 oder Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis zu dessen Beendigung Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz gezahlt worden seien.
Nachdem die Klägerin sich erneut mit ihrem Begehren auf uneingeschränkte Gehaltszahlung an das Landesamt wandte, wies dieses mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2009 den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung von Sonderzahlungen/Absenkung des Grundgehalts zurück. Zur Begründung führte es aus, § 1 a LSZG schränke den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannten Kreis der Berechtigten für Sonderzahlungen ein. Nach Abs. 1 erhielten Beamte und Richter, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 oder höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entstehe, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen, sofern nicht die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 oder 4 des § 1 a LSZG in Betracht kämen. Die Klägerin sei zuletzt unter Wegfall der Dienstbezüge in den Privatschuldienst beurlaubt gewesen. Die Beurlaubung habe mit Ablauf des 09.09.2007 geendet. Am 10.09.2007 habe die Klägerin als Studienrätin erstmals Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 gehabt. Sie falle damit unter die Einschränkung des Berechtigtenkreises in § 1 a Abs. 1 LSZG. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung habe sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule gehabt. Da auch keiner der in den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift geregelten Ausnahmesachverhalte auf die Klägerin zutreffe, stehe ihr ab dem 10.09.2007 für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung zu. Nachdem das LSZG mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft getreten sei, sei zur Fortführung der bisherigen dreijährigen Ausschlussregelung im BV AnpG 2008, Art. 2 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes - für die betroffenen Beamten in den maßgeblichen Eingangsämtern diese Bestimmung fast wirkungsgleich fortgeführt worden, indem ab 01.01.2008 das Grundgehalt und eine gegebenenfalls zustehende Amtszulage um 4 v.H. abgesenkt werde. Die Bezüge der Klägerin seien deshalb ab 01.01.2008 um den sogenannten Absenkungsbetrag zu reduzieren.
Am 03.06.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, § 1 a LSZG sowie seine Nachfolgervorschrift (§ 3 a Landesbesoldungsgesetz in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung - LBesG -) finde auf Beamte wie die Klägerin, die vor dem 01.01.2005 ernannt worden seien, denen aber wegen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge erstmals für Monate nach dem 31.12.2004 Dienstbezüge auszubezahlen gewesen seien, keine Anwendung, weil der Anspruch auf Dienstbezüge bereits mit ihrer Ernennung entstehe und während der Beurlaubung lediglich geruht habe. Entscheidender sei jedoch, dass die Beurlaubung der Klägerin nicht einfach in den Privatschuldienst erfolgt sei. Denn die Stiftung K. der Diözese R.-S. habe seit 1973 den Status einer Stiftung des öffentlichen Rechts und stehe unter der Aufsicht des Kultusministeriums. Deshalb sei der Ausnahmetatbestand des § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. des § 3 a Abs. 2 b LBesG gegeben. Somit falle die Klägerin nicht unter den Personenkreis, dem für die ersten drei Jahre keine Sonderzahlungen bzw. nur abgesenkte Dienstbezüge zustehen. Die Frage, ob es sich bei der Stiftung K. der Diözese R.-S. nicht um eine Stiftung des öffentlichen Rechts i.S. der vorgenannten Vorschriften handele, sei noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Kirchliche Stiftungen seien in den vorgenannten Bestimmungen schon vom reinen Wortlaut her nicht ausgenommen. Nach dem Gesetzeswortlaut sei einzig und allein entscheidend, ob die jeweilige Stiftung „der Aufsicht des Landes untersteht“. Die Stiftung K. der Diözese R.-S. erfülle die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. des § 3 a Abs. 2 b LBesG. Der entscheidende Gesichtspunkt sei hier nicht die durch Art. 140 GG i.V.m. § 137 WRV eingeräumte besondere Stellung der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Auch die Behauptung, die Stiftung K. der Diözese R.-S. sei in keiner Weise in den Staat integriert, sei nicht zutreffend. Der Umstand, dass diese Stiftung unter der Aufsicht des Kultusministeriums stehe, genüge, um mindestens von einer staatsmittelbaren Organisation zu sprechen. Zudem übernehme die Stiftung originäre staatliche Aufgaben, konkret den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag und enthalte entsprechende Zuschüsse. Die von der Klägerin bei der Stiftung ausgeübte Tätigkeit als Gymnasiallehrerin sei daher strukturbezogen identisch und vergleichbar mit der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Gymnasiallehrerin beim Beklagten. Unerheblich sei, ob es sich bei der Stiftung um einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn handele. § 1 a Abs. 2 LSZG differenziere nicht zwischen staatlichen und nichtstaatlichen bzw. kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts, sondern verwende lediglich die Formulierung „Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Nachdem die Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzestextes zu einem eindeutigen Ergebnis führe, sei kein Platz für eine Auslegung „nach Sinn und Zweck“. Einen Ausschluss kirchlicher Stiftungen enthielten die einschlägigen Vorschriften nicht. § 1 Abs. 3 LSZG regele lediglich, dass das Gesetz nicht für Beschäftigte während ihrer Beschäftigungsdauer bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände gelte. Darum gehe es vorliegend jedoch nicht. Deshalb finde § 1 Abs. 3 LSZG auch keine Anwendung. Wegen des Gleichlaufs der Vergütungsregelungen auch der Stiftung mit den Vergütungsregelungen für Landesbeamte würden Lehrkräfte, welche in den Schuldienst der Stiftung beurlaubt werden, sowohl durch eine Kürzung bei der Stiftung als auch durch eine Kürzung danach bei Beendigung ihrer Beurlaubung, also doppelt benachteiligt.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 07.05.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 10.09.2007 Dienstzüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und ab dem 01.01.2008 ohne die Absenkung nach § 3 a Abs. 1 LBesG auszubezahlen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, der Ausnahmetatbestand des § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. des § 3 a Abs. 2 b LBesG finde keine Anwendung, da kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht vom Anwendungsbereich dieser Normen umfasst seien. Der entscheidende Gesichtspunkt sei in der durch Art. 140 GG i.V.m. § 137 WRV eingeräumten besonderen Stellung der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sowie ihrer Verbände zu sehen. Deren verfassungsrechtlich garantiertes Selbstordnungs- und Selbstbestimmungsrecht verbiete eine Gleichsetzung mit staatlichen Körperschaften. Auch wenn von den Kirchen geschaffene oder von ihnen geförderte Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nicht zu den korporierten Kirchen gehörten, seien sie jedoch gleichfalls ausgeschlossen, weil es keine staatlichen Einrichtungen seien. Jedenfalls seien auch solche öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der Kirchen, die unter Mitwirkung des Staates geschaffen worden seien, keine Einrichtungen der Staatsverwaltung. Zeiten einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts seien nicht als Dienstzeiten im öffentlichen Dienst i.S. des Besoldungsrechts zu berücksichtigen. § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG sei nach Sinn und Zweck auszulegen. Zweck der Stiftung sei nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung insbesondere die Erziehung der Jugendlichen zu christlicher Lebensgestaltung und Weltverantwortung auf der Grundlage des katholischen Glaubens. Sie sei damit berufen, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen. Damit unterscheide sich die Vortätigkeit der Klägerin in wesentlichen Merkmalen von einer Tätigkeit in der Staatsverwaltung des Landes, die vom Ausnahmetatbestand des § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG umfasst werden solle. Dies ergebe sich bereits aus § 1 Abs. 3 LSZG, wonach dieses Gesetz für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände nicht gelte. Hierzu zähle auch die Stiftung K. Da es die Regel sein werde, dass bei einer Beschäftigung im Privatschuldienst auch Tätigkeiten im rein kirchenbezogenen Bereich auszuführen seien, könne eine einheitliche rechtliche Zuordnung zum öffentlichen Dienst nicht erfolgen. Demnach handele es sich bei der Stiftung K. der Diözese R.-S. nicht um eine Stiftung des öffentlichen Rechts i.S. von § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten verwiesen.
15 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18 
Besoldungsleistungen unterliegen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 - 2 B 36/09 - Juris). Die Klägerin hat weder für die Zeit nach Wegfall ihrer Beurlaubung ab dem 10.09.2007 bis 31.12.2007 Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG noch für die Zeit nach dem 01.01.2008 auf Dienstbezüge ohne Absenkung nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrift des § 3a Abs. 2 LBesG.
19 
Nach § 1a Abs. 1 LSZG - in der Fassung von Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) erhalten Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben, ferner nach § 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG nicht für Beamte bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu u.a. einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Stiftung des öffentlichen Rechts. Beide Ausnahmen treffen auf die Klägerin nicht zu.
20 
Am 01. Januar 2008 ist an die Stelle des Landessonderzahlungsgesetzes das LBesG in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538 <541>) getreten. Nach § 3a Abs. 1 LBesG sind bei Beamten, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 % abzusenken. Nach § 3a Abs. 2 a LBesG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben, ferner nach § 3a Abs. 2 b LBesG nicht für Beamte, die aus einem vor dem 01. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 LBesG, u.a. einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Stiftung des öffentlichen Rechts, nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis wechseln. Auch letztere beide Ausnahmen treffen auf die Klägerin nicht zu.
21 
Sowohl § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG als auch § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG verwenden jeweils zwei Formulierungen, um die Bedeutung des Stichtags 31. Dezember 2004 für die Ansprüche auf Sonderzahlungen (bis 31. Dezember 2007) und auf volle, nicht um 4 % abgesenkte Besoldung (ab 01. Januar 2008) hervorzuheben: In Absatz 1 werden die Ansprüche ausgeschlossen, wenn erst nach dem Stichtag "Anspruch auf Dienstbezüge entsteht". Nach Absatz 2 gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Stichtag "Dienstbezüge zugestanden haben". Beide Formulierungen beschreiben denselben Sachverhalt. Ihr Bedeutungsgehalt stimmt überein, weil ansonsten ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Absätzen der gesetzlichen Regelungen bestünde. Daher entstehen der Anspruch eines Beamten auf Dienstbezüge im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG und somit die Ansprüche auf Sonderzahlungen und nicht abgesenkte Besoldung, wenn dem Beamten nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben (vgl. hierzu insges. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 a.a.O.).
22 
Einem Beamten stehen Dienstbezüge zu, wenn er einen Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungsanspruch, wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gegenteilige Auffassung, wonach es ausreichen soll, dass das Beamtenverhältnis am 31. Dezember 2004 bestanden hat, findet im Wortlaut der § 1a Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG keine Stütze. Einem Beamten stehen Dienstbezüge nicht bereits aufgrund seiner Ernennung zu, wenn der Dienstherr nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Schon wegen der notwendigen inhaltlichen Übereinstimmung müssen § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG so verstanden werden, dass mit der Formulierung "Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge entsteht" die Entstehung des Zahlungsanspruchs nach dem Stichtag gemeint ist (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 a.a.O.). Dieser Rechtsprechung des BVerwG schließt sich die Kammer unter Aufgabe ihrer früheren gegenläufigen Rechtsprechung jetzt an. Von der Wartezeit betroffen sind damit alle Beamten, die ein Eingangsamt i.S. von § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. 3 a LBesG bekleiden und erstmals nach dem Stichtag 31.12.2004 Dienstbezüge zu beanspruchen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 - Juris). Die Klägerin gehört folglich dem von der Sonderzahlung ausgenommenen bzw. von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen Personenkreis an, weil sie seit ihrer Ernennung am 08.09.2000 bis 09.09.2007 ohne Dienstbezüge beurlaubt war und erst nach Beendigung der Beurlaubung ab 10.09.2007 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 erhalten hat.
23 
Die von der Klägerin ferner geltend gemachte Ausnahme nach § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3 a Abs. 2 b LBesG greift ebenfalls nicht ein. Denn die Klägerin stand bei der Stiftung K. der Diözese R.-S. nicht im Angestelltenverhältnis einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Aufsicht Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne dieser beider Vorschriften.
24 
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es sich bei der Stiftung K. der Diözese R.-S. um eine Stiftung des öffentlichen Rechts handelt, allerdings um eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, denn als solche wurde sie von der Landesregierung am 23.01.1973 auf Antrag des Bischöflichen Ordinariats R. genehmigt (vgl. Bekanntmachung des Kultusministeriums über die Genehmigung einer Stiftung vom 12. Februar 1973, GBl. S. 84).
25 
Der Begriff der Stiftung des öffentlichen Rechts i.S. von § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. von § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 Abs. 1 LBesG umfasst jedoch allein solche der mittelbaren Staatsverwaltung, nicht aber kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, obwohl diese nach §§ 22 und 24 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in der ab 20.12.2003 gültigen Fassung mit öffentlich-rechtlicher Rechtsfähigkeit ausgestattet sind. Dies folgt bereits aus einer systematischen Auslegung des Begriffs der Stiftungen des öffentlichen Rechts in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG. § 1 Abs. 2 Nr. 2 LSZG regelt Sonderzahlungen auch für Beamte u.a. von Stiftungen des öffentlichen Rechts. Da § 1 Abs. 3 LSZG die Gültigkeit dieses Gesetzes ebenso wie § 1 Abs. 2 LBesG die Gültigkeit des LBesG für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände ausschließt, folgt daraus, dass mit der Regelung von Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LSZG nur Stiftungen des öffentlichen Rechts umfasst sind, die keine kirchlichen Stiftungen sind. Dasselbe gilt für die Ausnahme von der Absenkung der Eingangsbesoldung nach § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 Abs. 1 LBesG. Dies entspricht den Vorgaben aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, wonach es dem Staat untersagt ist, sich in die Ordnung und Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten einzumischen. Gerade deswegen ist ihm auch die Regelung der Bezüge kirchlicher Organisationen wie Stiftungen untersagt. Hieran orientieren sich die vorgenannten Regelungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG und des § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 LBesG. Der Umstand, dass die Stiftung K. der Diözese R.-S. gemäß §§ 25, 28 Stiftungsgesetz in der genannten Fassung der Stiftungsaufsicht des Kultusministeriums nach § 25 Abs. 3 und 28 Stiftungsgesetz in der genannten Fassung unterliegt, macht diese kirchliche Stiftung damit gleichwohl nicht zu einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Stiftung des öffentlichen Rechts i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 1 Abs. 1 LBesG.
26 
Da aber § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG mit der dort geregelten Ausnahme vom Ausschluss des Anspruchs auf Sonderzahlungen an den Begriff der Stiftung des öffentlichen Rechts aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 LSZG anknüpft und nichts dafür ersichtlich ist, dass insoweit ein anderer Begriffsinhalt zugrundezulegen wäre, umfasst auch § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG nur nichtkirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Staatsverwaltung, mithin nicht auch die Stiftung K. der Diözese R.-S. Nichts anderes gilt für die Regelung in § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 Abs. 1 LBesG, da diese wiederum an die Regelungen des LSZG anknüpft, d.h. es gilt auch dort derselbe Stiftungsbegriff und ist die Absenkung der Eingangsbesoldung der Klägerin auch hiernach nicht ausgeschlossen.
27 
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil der Gesetzgeber hinsichtlich des Ausschlusses der Sonderzahlungen und der nachfolgenden Besoldungsabsenkung Beamte, denen erst nach dem 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben, denjenigen Beamten gleichgestellt hat, deren Beamtenverhältnis erst nach dem Stichtag begründet wurde. Diese Gleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil beide Gruppen ihren Lebensunterhalt erst nach dem Stichtag mit den Dienstbezügen bestreiten konnten. Dem Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen. Diese Grenze hat der Landesgesetzgeber hier nicht überschritten (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 a.a.O.).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
16 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18 
Besoldungsleistungen unterliegen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 - 2 B 36/09 - Juris). Die Klägerin hat weder für die Zeit nach Wegfall ihrer Beurlaubung ab dem 10.09.2007 bis 31.12.2007 Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG noch für die Zeit nach dem 01.01.2008 auf Dienstbezüge ohne Absenkung nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrift des § 3a Abs. 2 LBesG.
19 
Nach § 1a Abs. 1 LSZG - in der Fassung von Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) erhalten Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben, ferner nach § 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG nicht für Beamte bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu u.a. einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Stiftung des öffentlichen Rechts. Beide Ausnahmen treffen auf die Klägerin nicht zu.
20 
Am 01. Januar 2008 ist an die Stelle des Landessonderzahlungsgesetzes das LBesG in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538 <541>) getreten. Nach § 3a Abs. 1 LBesG sind bei Beamten, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 % abzusenken. Nach § 3a Abs. 2 a LBesG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben, ferner nach § 3a Abs. 2 b LBesG nicht für Beamte, die aus einem vor dem 01. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 LBesG, u.a. einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Stiftung des öffentlichen Rechts, nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis wechseln. Auch letztere beide Ausnahmen treffen auf die Klägerin nicht zu.
21 
Sowohl § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG als auch § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG verwenden jeweils zwei Formulierungen, um die Bedeutung des Stichtags 31. Dezember 2004 für die Ansprüche auf Sonderzahlungen (bis 31. Dezember 2007) und auf volle, nicht um 4 % abgesenkte Besoldung (ab 01. Januar 2008) hervorzuheben: In Absatz 1 werden die Ansprüche ausgeschlossen, wenn erst nach dem Stichtag "Anspruch auf Dienstbezüge entsteht". Nach Absatz 2 gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Stichtag "Dienstbezüge zugestanden haben". Beide Formulierungen beschreiben denselben Sachverhalt. Ihr Bedeutungsgehalt stimmt überein, weil ansonsten ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Absätzen der gesetzlichen Regelungen bestünde. Daher entstehen der Anspruch eines Beamten auf Dienstbezüge im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG und somit die Ansprüche auf Sonderzahlungen und nicht abgesenkte Besoldung, wenn dem Beamten nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben (vgl. hierzu insges. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 a.a.O.).
22 
Einem Beamten stehen Dienstbezüge zu, wenn er einen Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungsanspruch, wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gegenteilige Auffassung, wonach es ausreichen soll, dass das Beamtenverhältnis am 31. Dezember 2004 bestanden hat, findet im Wortlaut der § 1a Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG keine Stütze. Einem Beamten stehen Dienstbezüge nicht bereits aufgrund seiner Ernennung zu, wenn der Dienstherr nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Schon wegen der notwendigen inhaltlichen Übereinstimmung müssen § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG so verstanden werden, dass mit der Formulierung "Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge entsteht" die Entstehung des Zahlungsanspruchs nach dem Stichtag gemeint ist (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 a.a.O.). Dieser Rechtsprechung des BVerwG schließt sich die Kammer unter Aufgabe ihrer früheren gegenläufigen Rechtsprechung jetzt an. Von der Wartezeit betroffen sind damit alle Beamten, die ein Eingangsamt i.S. von § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. 3 a LBesG bekleiden und erstmals nach dem Stichtag 31.12.2004 Dienstbezüge zu beanspruchen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 - Juris). Die Klägerin gehört folglich dem von der Sonderzahlung ausgenommenen bzw. von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen Personenkreis an, weil sie seit ihrer Ernennung am 08.09.2000 bis 09.09.2007 ohne Dienstbezüge beurlaubt war und erst nach Beendigung der Beurlaubung ab 10.09.2007 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 erhalten hat.
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Die von der Klägerin ferner geltend gemachte Ausnahme nach § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3 a Abs. 2 b LBesG greift ebenfalls nicht ein. Denn die Klägerin stand bei der Stiftung K. der Diözese R.-S. nicht im Angestelltenverhältnis einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Aufsicht Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne dieser beider Vorschriften.
24 
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es sich bei der Stiftung K. der Diözese R.-S. um eine Stiftung des öffentlichen Rechts handelt, allerdings um eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, denn als solche wurde sie von der Landesregierung am 23.01.1973 auf Antrag des Bischöflichen Ordinariats R. genehmigt (vgl. Bekanntmachung des Kultusministeriums über die Genehmigung einer Stiftung vom 12. Februar 1973, GBl. S. 84).
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Der Begriff der Stiftung des öffentlichen Rechts i.S. von § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. von § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 Abs. 1 LBesG umfasst jedoch allein solche der mittelbaren Staatsverwaltung, nicht aber kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, obwohl diese nach §§ 22 und 24 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in der ab 20.12.2003 gültigen Fassung mit öffentlich-rechtlicher Rechtsfähigkeit ausgestattet sind. Dies folgt bereits aus einer systematischen Auslegung des Begriffs der Stiftungen des öffentlichen Rechts in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG. § 1 Abs. 2 Nr. 2 LSZG regelt Sonderzahlungen auch für Beamte u.a. von Stiftungen des öffentlichen Rechts. Da § 1 Abs. 3 LSZG die Gültigkeit dieses Gesetzes ebenso wie § 1 Abs. 2 LBesG die Gültigkeit des LBesG für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände ausschließt, folgt daraus, dass mit der Regelung von Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LSZG nur Stiftungen des öffentlichen Rechts umfasst sind, die keine kirchlichen Stiftungen sind. Dasselbe gilt für die Ausnahme von der Absenkung der Eingangsbesoldung nach § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 Abs. 1 LBesG. Dies entspricht den Vorgaben aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, wonach es dem Staat untersagt ist, sich in die Ordnung und Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten einzumischen. Gerade deswegen ist ihm auch die Regelung der Bezüge kirchlicher Organisationen wie Stiftungen untersagt. Hieran orientieren sich die vorgenannten Regelungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG und des § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 LBesG. Der Umstand, dass die Stiftung K. der Diözese R.-S. gemäß §§ 25, 28 Stiftungsgesetz in der genannten Fassung der Stiftungsaufsicht des Kultusministeriums nach § 25 Abs. 3 und 28 Stiftungsgesetz in der genannten Fassung unterliegt, macht diese kirchliche Stiftung damit gleichwohl nicht zu einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Stiftung des öffentlichen Rechts i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 1 Abs. 1 LBesG.
26 
Da aber § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG mit der dort geregelten Ausnahme vom Ausschluss des Anspruchs auf Sonderzahlungen an den Begriff der Stiftung des öffentlichen Rechts aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 LSZG anknüpft und nichts dafür ersichtlich ist, dass insoweit ein anderer Begriffsinhalt zugrundezulegen wäre, umfasst auch § 1 a Abs. 2 Satz 2 LSZG nur nichtkirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Staatsverwaltung, mithin nicht auch die Stiftung K. der Diözese R.-S. Nichts anderes gilt für die Regelung in § 3 a Abs. 2 b i.V.m. § 1 Abs. 1 LBesG, da diese wiederum an die Regelungen des LSZG anknüpft, d.h. es gilt auch dort derselbe Stiftungsbegriff und ist die Absenkung der Eingangsbesoldung der Klägerin auch hiernach nicht ausgeschlossen.
27 
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil der Gesetzgeber hinsichtlich des Ausschlusses der Sonderzahlungen und der nachfolgenden Besoldungsabsenkung Beamte, denen erst nach dem 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben, denjenigen Beamten gleichgestellt hat, deren Beamtenverhältnis erst nach dem Stichtag begründet wurde. Diese Gleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil beide Gruppen ihren Lebensunterhalt erst nach dem Stichtag mit den Dienstbezügen bestreiten konnten. Dem Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen. Diese Grenze hat der Landesgesetzgeber hier nicht überschritten (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 a.a.O.).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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published on 16/12/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
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Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Stiftungsbehörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die Satzung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.

(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Satzung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.

(4) Die Aufhebung der Stiftung durch den Vorstand bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(1) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Land ihres Sitzes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Gebiets-Körperschaft oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen.

(2) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch den Stiftungsakt eines Trägers hoheitlicher Gewalt oder durch Rechtsvorschrift. Ihre Bildung ist der Stiftungsbehörde zur Eintragung in das Stiftungsverzeichnis mitzuteilen.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Stiftungsbehörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die Satzung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.

(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Satzung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.

(4) Die Aufhebung der Stiftung durch den Vorstand bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(1) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Land ihres Sitzes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Gebiets-Körperschaft oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen.

(2) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch den Stiftungsakt eines Trägers hoheitlicher Gewalt oder durch Rechtsvorschrift. Ihre Bildung ist der Stiftungsbehörde zur Eintragung in das Stiftungsverzeichnis mitzuteilen.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.