Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Okt. 2012 - 1 K 245/12

bei uns veröffentlicht am10.10.2012

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.01.2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Februar 2011 bis Juli 2011 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach Überschreiten der Altersgrenze in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Altersgrenze.
Die Klägerin wurde am ...1979 geboren. Sie stellte am 28.02.2011 beim Beklagten einen Antrag auf Förderung des Besuchs des Abendgymnasiums.
Der Werdegang der Klägerin stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
...1996
Geburt der Tochter
04/1999
Realschulabschluss
05/1999 bis 09/2003
Erwerbstätigkeit in verschiedenen Firmen mit Unterbrechung von vier Monaten
09/2004 bis 06/2006
Ausbildung zur Bürokauffrau
ab 10/2006
Berufstätigkeit bei verschiedenen Firmen, ... ... ... ... ... (... ... ... ... ... ...)
Sept. 2009
Beginn des Besuchs des Abendgymnasiums
Als Vermögen gab sie einen Pkw mit dem Zeitwert von 700 EUR an…
Nach der Bescheinigung nach § 9 BAföG des Abendgymnasiums Z sollte die Ausbildung von September 2009 bis Juni 2012 dauern und mit dem allgemeinen Abitur abschließen.
Mit Bescheid vom 23.05.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe den Ausbildungsabschnitt, für den sie die Förderung beantrage, erst nach Überschreiten der Altersgrenze (Vollendung des 30. Lebensjahres) begonnen. Ein Grund für eine Förderung nach der Überschreitung der Altersgrenze liege nicht vor. Die Tochter der Klägerin habe am ...2006 das 10. Lebensjahr vollendet. Von Juli 2006 bis September 2006 sei sie arbeitslos gewesen. Danach habe sie die Möglichkeit gehabt, anstelle ihrer Berufstätigkeit in einem ...-... die schulische Ausbildung vor Vollendung ihres 30. Lebensjahres zu beginnen.
Die Klägerin legte am 03.06.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, da sie seit dem 6. Lebensjahr ihrer Tochter alleinerziehend sei, sei es ihr im Jahr 2006 nicht möglich gewesen, die Schulausbildung zu beginnen. Sie habe bis vor einigen Monaten vom Kindsvater keinen Unterhalt erhalten, so dass es für sie und ihre Tochter bereits eine harte Zeit von 2004 bis 2006 während ihrer Ausbildung zur Bürokauffrau gewesen sei. Die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit sei unbedingt notwendig gewesen. Im Juli 2007 habe sie dann eine Ganztagsstelle angetreten. Zum einen sei es ihr unmöglich gewesen, aufgrund der Geschäftszeiten in den Abendstunden das Abendgymnasium zu besuchen. Bedeutender sei hier aber der Aspekt, dass ihre Tochter im Jahr 2006 das vierte Schuljahr der Grundschule besucht habe und es mit zehn Jahren nicht zumutbar sein könne, dass sie als alleiniger Elternteil erst um 22:00 Uhr, wie derzeit, nach Hause komme. Eine Hausaufgabenkontrolle sowie u.a. ein Zubettbringen müsse in diesem Alter gewährleistet werden. Zudem habe ihre Tochter schulische Probleme, so dass sie damals eine intensive Betreuung gebraucht habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG liege nicht vor. Der familiäre Hinderungsgrund der Kindererziehung könne nur bis zum ...2006, als die Tochter der Klägerin ihr 10. Lebensjahr vollendet habe, geltend gemacht werden. Die Klägerin habe nicht unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses „Kindererziehung“, sondern erst im September 2009 mit ihrer Ausbildung begonnen. Dem Vortrag der Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung sei entgegenzuhalten, dass die Kindererziehung nur bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres als Hinderungsgrund genannt werde. Zudem habe die Klägerin die Möglichkeit nutzen können, ein Kolleg im Tagesunterricht zu besuchen, um dort die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Ihre Tochter hätte während des Tagesunterrichts ebenfalls in die Schule gehen können und hätte keiner gesonderten Betreuung durch die Klägerin bedurft. Die Klägerin wäre dann auch abends zu Hause gewesen, um ihre Tochter ins Bett zu bringen und die Hausaufgaben zu kontrollieren sowie schulische Probleme zu lösen. Die Klägerin habe die Ausbildung zur Bürokauffrau trotz Kindererziehung absolviert. Gründe, weshalb ihr die Ausbildung zur Bürokauffrau trotz Kinderbetreuung möglich gewesen sei, nicht jedoch eine schulische Ausbildung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife, habe sie nicht vorgetragen. Auch § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG sei nicht erfüllt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10.01.2012 zugestellt.
10 
Die Klägerin hat am 10.02.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG nenne die Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren lediglich beispielhaft. Bei Vorliegen besonderer Umstände müsse daher auch die Betreuung eines Kindes im Alter von über 10 Jahren als Ausnahmetatbestand in Betracht kommen. Die im Jahr 2002 eingeschulte Tochter habe bis vor kurzem schulische Probleme gehabt und eine intensive Betreuung benötigt. Die Klägerin habe deshalb vor dem Jahr 2009 ihre schulische Ausbildung auf dem Abendgymnasium nicht weiter verfolgen können. Sie sei seit dem 6. Lebensjahr der Tochter alleinerziehend und ohne finanzielle Unterstützung durch den Kindsvater. Der Klägerin habe auch nach Vollendung des 10. Lebensjahres der Tochter nicht zugemutet werden können, ihre Tochter jeden Abend bis 22:00 Uhr unbeaufsichtigt zu lassen. Da die Klägerin aus finanziellen Gründen jedoch habe erwerbstätig sein müssen, sei nur der Besuch einer Abendschule in Betracht gekommen. Die Klägerin habe deshalb vor dem Jahr 2009 ihre schulische Ausbildung auf dem Abendgymnasium nicht weiter verfolgen können. Nach Wegfall der Hinderungsgründe habe die Klägerin die Ausbildung unverzüglich aufgenommen. Die Hinderungsgründe seien weggefallen, als die Tochter das 13. Lebensjahr vollendet und die notwendige Selbstständigkeit entwickelt gehabt habe, ihre schulischen Aufgaben ohne Aufsicht zu erledigen.
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Bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Sie habe das Abitur im Juni 2012 bestanden und studiere jetzt ... an der Fachhochschule in Y. Sie habe ab 1999 gearbeitet. Beim ... ... und beim ... ... ... habe sie jeweils eine Vollzeitstelle gehabt. Der Vater ihrer Tochter habe nicht genug verdient. Vor der Trennung habe sie als Rezeptionistin in der Nachtschicht, der Vater der Tochter als Kfz-Mechaniker mit einer vollen Stelle gearbeitet. Sie habe das Kind am Tag betreut, der Vater habe die Betreuung während ihrer Nachtschichten übernommen. Mit Beendigung ihrer Arbeit als Rezeptionistin zum 31.07.2001 habe sie sich vom Vater Ihrer Tochter getrennt und ihre Tochter danach alleine erzogen… An der vorgehaltenen Widerspruchsbegründung im Schreiben vom 26.05.2011 halte sie auch heute noch fest. Die dortigen Angaben seien richtig. Sie habe mit dem Besuch des Abendgymnasiums nicht schon im Jahr 2006 begonnen, weil ihre Tochter damals in der 3., 4. Klasse schlechte Leistungen gezeigt habe. Sie habe eine umfangreiche Betreuung gebraucht. Die Tochter habe auch Probleme in der Klasse gehabt. Sie habe sich um ihre Tochter intensiv kümmern müssen. Richtig konkret sei die Planung für den Besuch des Abendgymnasiums im Januar 2009 geworden. Nach dem Abschluss der Realschule habe sie ihr Ziel, das Abitur zu absolvieren, aber nie aufgegeben. Während ihrer Berufsausbildung, die im Jahr 2004 begonnen habe, habe sie gleichzeitig versucht, das Abitur nachzumachen. Man habe ihr aber gesagt, dass die Berufsausbildung und der Erwerb des Abiturs miteinander nicht vereinbar seien. Sie habe sich dann auf die Berufsausbildung beschränkt.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Bescheid des Beklagten vom 23.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.01.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Februar 2011 bis Juli 2011 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
In der Begründung hält der Beklagte an seiner bisherigen Argumentation fest. Ergänzend führt er aus, die Kindererziehung als Hinderungsgrund für die Aufnahme einer Ausbildung werde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG nur bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes anerkannt. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten ergänzend ausgeführt, es sei nicht nur die Zeit nach der Vollendung des 10. Lebensjahres der Tochter der Klägerin zu betrachten, sondern auch die Zeit davor in den Blick zu nehmen. Hier sei festzustellen, dass die Klägerin zu einer Zeit, in der sie noch nicht alleinerziehend gewesen sei, Vollzeit gearbeitet habe, was nach dem Gesetz für eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze schädlich sei.
17 
Der Kammer haben die Förderungsakte des Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und begründet.
19 
Der beklagte Landkreis ist für die streitige Förderung der Klägerin zuständig geblieben, obwohl durch die Aufnahme ihrer Ausbildung an der Fachhochschule Y ein Zuständigkeitswechsel nach § 45a Abs. 1 BAföG eingetreten ist, da das neu zuständig gewordene Amt für Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 2 SGB X der Fortführung des Verfahrens durch den beklagten Landkreis zugestimmt hat.
20 
Die Klägerin hat durch die Eingrenzung ihres Begehrens auf den Bewilligungszeitraum Februar 2011 bis Juli 2011 den Streitgegenstand lediglich auf den Zeitraum konkretisiert, über den auch der Beklagte in seinem Bescheid vom 23.05.2011 entschieden hat. Denn bei der Förderung des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule endet der Bewilligungszeitraum regelmäßig mit dem Ende des Schuljahres. Eine teilweise Rücknahme der Klage liegt somit nicht vor.
21 
Der Anspruch der Klägerin, die beim Beginn des Besuchs des Abendgymnasiums das 30. Lebensjahr bereits vollendet hatte, wird nicht durch die in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG festgesetzte Altersgrenze (hier: Vollendung des 30. Lebensjahres) ausgeschlossen, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG für eine Förderung nach Überschreitung der Altersgrenze vorliegen. Maßgeblich ist § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in der Fassung durch das 23. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.2010 (BGBl. I Seite 1422), das nach dessen Art. 8 am 28.10.2010 in Kraft getreten ist. Regelungen über ein abweichendes Inkrafttreten der Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gibt es weder in Art. 8 des 23. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes noch in § 66a Abs. 2 BAföG. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gilt die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenze bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 10 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind, wobei Alleinerziehende auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein dürfen, um dadurch die Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden.
22 
Die Ausnahme von der Altersgrenze entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin den Besuch des Abendgymnasiums nicht unverzüglich nach der Vollendung des 10. Lebensjahres ihrer Tochter im Herbst 2006 aufgenommen hat. Zwar erfüllt die Klägerin damit nicht die in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Teilsätze 2 und 3 BAföG niedergelegten Voraussetzungen. Aus dem Wort „insbesondere“ am Beginn des 2. Teilsatzes folgt aber, dass der dort näher beschriebene Fall keine abschließende Regelung der im 1. Teilsatz genannten Fallgruppen darstellt. Das gilt ohne weiteres für die persönlichen und die familiären Gründe, die nicht in der Erziehung von Kindern begründet sind. Aber auch die Fälle der Kindererziehung sollen damit nicht abschließend erfasst werden. Geregelt wurde nur ein typischer Fall, der die Berücksichtigung anderer (atypischer) Fälle nicht ausschließt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Auflage, 2005, § 10 Rdnr. 16).
23 
Ein atypischer Fall liegt bei der Klägerin vor. Der ausdrücklich näher geregelte Fall der Verzögerung einer Ausbildung aufgrund der Erziehung von Kindern unterstellt, dass es Eltern nach der Vollendung des 10. Lebensjahres ihrer Kinder möglich ist, eine Ausbildung aufzunehmen, die ihre Arbeitskraft im Wesentlichen in Anspruch nimmt. Das ist regelmäßig möglich, weil Kinder in diesem Alter eine gewisse Selbstständigkeit erlangt haben und ihre Betreuung zumindest am Vormittag durch die Schule sichergestellt wird. Die Aufnahme einer Ausbildung unter diesen Bedingungen ist in der Regel dann möglich, wenn die Ausbildung des Elternteils, zumindest die Präsenzveranstaltungen, überwiegend tagsüber stattfindet. Diese Voraussetzung liegt bei der Klägerin, die das Abendgymnasium besucht hat, nicht vor, wodurch allein schon die Aufnahme der Ausbildung nach der Vollendung des 10. Lebensjahres der Tochter erschwert wurde. Ob dies allein die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn hier kommt noch hinzu, dass die Tochter der Klägerin nach der Vollendung ihres 10. Lebensjahres aufgrund von Schulproblemen erheblich betreuungsbedürftig war. Es leuchtet ein, dass die Klägerin ihre Tochter in dieser Lebensphase von Montag bis Freitag während des Besuchs des Abendgymnasiums nicht sich selbst überlassen wollte. Das Gegenteil wäre ihr auch nicht zumutbar gewesen. Die alleinerziehende Klägerin hatte auch keine Möglichkeit, die Betreuung ihrer Tochter in den Abendstunden auf eine andere zumutbare Weise sicherzustellen. Der Klägerin kann nicht vorgehalten werden, dass sie ihre Ausbildung und die Bewältigung der Erziehungsprobleme ihrer Tochter dadurch hätte in Einklang bringen können, dass sie für den Erwerb des Abiturs tagsüber ein Kolleg besucht und dann am Nachmittag Zeit gehabt hätte, ihre Tochter zu betreuen. Die Kammer zieht aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Teilsatz 3 BAföG den Schluss, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz den Entschluss eines Auszubildenden weitgehend respektiert, seine Lebensführung so zu gestalten, dass er die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung vermeiden kann. Beim Besuch des Kollegs hätte die Klägerin den Bedarf ihrer Tochter jedenfalls nicht ohne ergänzende Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen bestreiten können. Dies ließ sich aber beim Besuch des Abendgymnasiums jedenfalls in dem Zeitraum vermeiden, in dem Erwerbstätigkeit und Schulbesuch nebeneinander stattfanden. Nach § 1 Abs. 4 Abendgymnasien-Verordnung (die Fassungen vom 21.09.2001, GBl. Seite 575 und vom 25.11.2010, GBl. Seite 1038 sind identisch) müssen Schüler an Abendgymnasien mit Ausnahme der letzten 3 Schulhalbjahre berufstätig sein. In diesen Fällen besteht wegen der Anrechnung des Erwerbseinkommens regelmäßig auch kein Anspruch auf Ausbildungsförderung.
24 
Die Ausnahme von der Altersgrenze wegen der Erziehung der Tochter der Klägerin entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin vor der Trennung vom Vater ihrer Tochter im Zeitraum vom 01.05.1999 bis zum 30.04.2000 und vom 01.09.2000 bis zum 31.07.2001 eine volle Arbeitsstelle innehatte. Es könnte schon deshalb problematisch sein, den Anspruch der Klägerin wegen dieser Erwerbstätigkeit nach §10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Teilsätze 2 und 3 BAföG auszuschließen, weil diese Vorschrift in diesen beiden Zeiträumen noch nicht in Kraft war und sich niemand darauf einstellen konnte. Diese Vorschrift steht der Förderung der Klägerin aber jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil sie erst gilt, wenn die Altersgrenze erreicht wird, zu diesem Zeitpunkt ein Kind erzogen wird und eine Ausbildung wegen der Kinderziehung nicht aufgenommen wird. In den Fällen der Kindererziehung zu diesem Zeitpunkt fragt das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seiner jetzigen Fassung nicht (mehr) danach, weshalb die Ausbildung nicht vor dem Eintritt der Altersgrenze aufgenommen wurde. Nach der Begründung zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in der Fassung des 23. BAföG-Änderungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/2196 Seite 13 und 14) soll mit der Neufassung sichergestellt werden,
25 
„dass Auszubildende, die Kinder erziehen, mit Blick auf die frei verfügbare Zeitspanne zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und dem Erreichen der förderungsrechtlichen Altersgrenze, bis zu der eine zu fördernde Ausbildung spätestens aufgenommen werden muss, voll mit Auszubildenden ohne Kinder gleichgestellt werden. Sie sollen nicht nur frei entscheiden können, in welcher Reihenfolge sie in dieser Zeit Kinder erziehen, eine Ausbildung absolvieren oder eine Berufstätigkeit ausüben wollen…
…soll die neue Regelung … gewährleisten, dass die Ausbildung nicht vor der Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes aufgenommen werden muss…“
26 
Die Gewährleistung einer frei verfügbaren Zeit, einer freien Entscheidung und der Nichtaufnahme einer Ausbildung vor der Vollendung des 10. Lebensjahres eines Kindes verbieten es, die Ausnahme von der Altersgrenze wegen Kindererziehung mit der Argumentation ausschließen, die Ausbildung hätte schon vor der Altersgrenze absolviert werden können. Soll gewährleistet werden, dass ein Auszubildender, der bei Erreichen der Altersgrenze ein Kind erzieht, seine Ausbildung nicht vor der Vollendung dessen 10. Lebensjahres aufnehmen muss, kann es beispielsweise nicht darauf ankommen, dass die Ausbildung unterhalb der Altersgrenze vor der Geburt des Kindes hätte durchgeführt werden können. Der Wille des Gesetzgebers ist im 23. BAföG-Änderungsgesetz darin zum Ausdruck gekommen, dass bei der Kindererziehung jetzt auf den Zeitpunkt „Erreichen der Altersgrenzen“ abgestellt wird. Das schließt es jetzt aus, den gesamten Zeitraum vom Erwerb der Zugangsvoraussetzungen bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Beantwortung der Frage in den Blick zu nehmen, ob die Kinderziehung die rechtzeitige Aufnahme der Ausbildung verhindert hat. Die Betrachtung des gesamten Zeitraums bis zum Erreichen der Altersgrenze findet nur noch bei den übrigen Hinderungsgründen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Teilsatz 1 BAföG statt, die eine lückenlose Kette von Hinderungsgründen voraussetzt (vgl. Roggentin in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Loseblattsammlung, § 10 Rdnr. 19, Absatz 2 auf Seite 26).
27 
Ginge man davon aus, die volle Erwerbstätigkeit der Klägerin in den Zeiträumen vom 01.05.1999 bis zum 30.04.2000 und vom 01.09.2000 bis zum 31.07.2001 könnte der Überschreitung der Altersgrenze grundsätzlich entgegenstehen, wäre zu beachten, dass es sich bei der Arbeit im zweiten Zeitraum um eine Arbeit in den Nachstunden handelte, die die Möglichkeit der Aufnahme einer Ausbildung durch die Klägerin nicht indiziert hätte. Diese Arbeit war nur möglich, weil sich die Klägerin die Betreuung der Tochter mit deren Vater teilen konnte, der tagsüber arbeitete. Im ersten Zeitraum war die Klägerin gerade 20 Jahre alt und damit von der Altersgrenze noch weit entfernt. Er lag auch noch in der der Klägerin zuzubilligenden Orientierungsphase nach dem Erwerb des Realschulabschlusses. In Zeiträumen weit vor der Altersgrenze sind auch weniger strenge Anforderungen zu stellen. Es wäre unverhältnismäßig, würde man die Klägerin von der Förderung des Besuchs des Abendgymnasiums nur deshalb ausschließen, weil sie im Alter von 20 Jahren nicht unmittelbar nach dem Erwerb des Realschulabschlusses mit dem Schulbesuch zum Erwerb des Abiturs begonnen hat. Dies würde der besonderen Situation der Klägerin nicht gerecht werden.
28 
Die Kammer hat, gerade angesichts ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks, keine Zweifel daran, dass die Klägerin ihre Ausbildung am Abendgymnasium unverzüglich nach dem Wegfall der besonderen Betreuungsbedürftigkeit ihrer Tochter aufgenommen hat. Damit ist auch § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG erfüllt.
29 
Außerhalb der streitigen Altersgrenze sind keine Gründe dafür erkennbar, dass der Klägerin keine Ausbildungsförderung zustehen könnte. Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung durch die Klägerin im streitigen Bewilligungszeitraum steht der Verpflichtung des Beklagten nicht entgegen, da Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vorrangig sind (vgl. § 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 SGB 2).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären keinen Gebrauch. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Gründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und begründet.
19 
Der beklagte Landkreis ist für die streitige Förderung der Klägerin zuständig geblieben, obwohl durch die Aufnahme ihrer Ausbildung an der Fachhochschule Y ein Zuständigkeitswechsel nach § 45a Abs. 1 BAföG eingetreten ist, da das neu zuständig gewordene Amt für Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 2 SGB X der Fortführung des Verfahrens durch den beklagten Landkreis zugestimmt hat.
20 
Die Klägerin hat durch die Eingrenzung ihres Begehrens auf den Bewilligungszeitraum Februar 2011 bis Juli 2011 den Streitgegenstand lediglich auf den Zeitraum konkretisiert, über den auch der Beklagte in seinem Bescheid vom 23.05.2011 entschieden hat. Denn bei der Förderung des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule endet der Bewilligungszeitraum regelmäßig mit dem Ende des Schuljahres. Eine teilweise Rücknahme der Klage liegt somit nicht vor.
21 
Der Anspruch der Klägerin, die beim Beginn des Besuchs des Abendgymnasiums das 30. Lebensjahr bereits vollendet hatte, wird nicht durch die in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG festgesetzte Altersgrenze (hier: Vollendung des 30. Lebensjahres) ausgeschlossen, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG für eine Förderung nach Überschreitung der Altersgrenze vorliegen. Maßgeblich ist § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in der Fassung durch das 23. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24.10.2010 (BGBl. I Seite 1422), das nach dessen Art. 8 am 28.10.2010 in Kraft getreten ist. Regelungen über ein abweichendes Inkrafttreten der Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gibt es weder in Art. 8 des 23. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes noch in § 66a Abs. 2 BAföG. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gilt die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenze bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 10 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind, wobei Alleinerziehende auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein dürfen, um dadurch die Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden.
22 
Die Ausnahme von der Altersgrenze entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin den Besuch des Abendgymnasiums nicht unverzüglich nach der Vollendung des 10. Lebensjahres ihrer Tochter im Herbst 2006 aufgenommen hat. Zwar erfüllt die Klägerin damit nicht die in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Teilsätze 2 und 3 BAföG niedergelegten Voraussetzungen. Aus dem Wort „insbesondere“ am Beginn des 2. Teilsatzes folgt aber, dass der dort näher beschriebene Fall keine abschließende Regelung der im 1. Teilsatz genannten Fallgruppen darstellt. Das gilt ohne weiteres für die persönlichen und die familiären Gründe, die nicht in der Erziehung von Kindern begründet sind. Aber auch die Fälle der Kindererziehung sollen damit nicht abschließend erfasst werden. Geregelt wurde nur ein typischer Fall, der die Berücksichtigung anderer (atypischer) Fälle nicht ausschließt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Auflage, 2005, § 10 Rdnr. 16).
23 
Ein atypischer Fall liegt bei der Klägerin vor. Der ausdrücklich näher geregelte Fall der Verzögerung einer Ausbildung aufgrund der Erziehung von Kindern unterstellt, dass es Eltern nach der Vollendung des 10. Lebensjahres ihrer Kinder möglich ist, eine Ausbildung aufzunehmen, die ihre Arbeitskraft im Wesentlichen in Anspruch nimmt. Das ist regelmäßig möglich, weil Kinder in diesem Alter eine gewisse Selbstständigkeit erlangt haben und ihre Betreuung zumindest am Vormittag durch die Schule sichergestellt wird. Die Aufnahme einer Ausbildung unter diesen Bedingungen ist in der Regel dann möglich, wenn die Ausbildung des Elternteils, zumindest die Präsenzveranstaltungen, überwiegend tagsüber stattfindet. Diese Voraussetzung liegt bei der Klägerin, die das Abendgymnasium besucht hat, nicht vor, wodurch allein schon die Aufnahme der Ausbildung nach der Vollendung des 10. Lebensjahres der Tochter erschwert wurde. Ob dies allein die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn hier kommt noch hinzu, dass die Tochter der Klägerin nach der Vollendung ihres 10. Lebensjahres aufgrund von Schulproblemen erheblich betreuungsbedürftig war. Es leuchtet ein, dass die Klägerin ihre Tochter in dieser Lebensphase von Montag bis Freitag während des Besuchs des Abendgymnasiums nicht sich selbst überlassen wollte. Das Gegenteil wäre ihr auch nicht zumutbar gewesen. Die alleinerziehende Klägerin hatte auch keine Möglichkeit, die Betreuung ihrer Tochter in den Abendstunden auf eine andere zumutbare Weise sicherzustellen. Der Klägerin kann nicht vorgehalten werden, dass sie ihre Ausbildung und die Bewältigung der Erziehungsprobleme ihrer Tochter dadurch hätte in Einklang bringen können, dass sie für den Erwerb des Abiturs tagsüber ein Kolleg besucht und dann am Nachmittag Zeit gehabt hätte, ihre Tochter zu betreuen. Die Kammer zieht aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Teilsatz 3 BAföG den Schluss, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz den Entschluss eines Auszubildenden weitgehend respektiert, seine Lebensführung so zu gestalten, dass er die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung vermeiden kann. Beim Besuch des Kollegs hätte die Klägerin den Bedarf ihrer Tochter jedenfalls nicht ohne ergänzende Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen bestreiten können. Dies ließ sich aber beim Besuch des Abendgymnasiums jedenfalls in dem Zeitraum vermeiden, in dem Erwerbstätigkeit und Schulbesuch nebeneinander stattfanden. Nach § 1 Abs. 4 Abendgymnasien-Verordnung (die Fassungen vom 21.09.2001, GBl. Seite 575 und vom 25.11.2010, GBl. Seite 1038 sind identisch) müssen Schüler an Abendgymnasien mit Ausnahme der letzten 3 Schulhalbjahre berufstätig sein. In diesen Fällen besteht wegen der Anrechnung des Erwerbseinkommens regelmäßig auch kein Anspruch auf Ausbildungsförderung.
24 
Die Ausnahme von der Altersgrenze wegen der Erziehung der Tochter der Klägerin entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin vor der Trennung vom Vater ihrer Tochter im Zeitraum vom 01.05.1999 bis zum 30.04.2000 und vom 01.09.2000 bis zum 31.07.2001 eine volle Arbeitsstelle innehatte. Es könnte schon deshalb problematisch sein, den Anspruch der Klägerin wegen dieser Erwerbstätigkeit nach §10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Teilsätze 2 und 3 BAföG auszuschließen, weil diese Vorschrift in diesen beiden Zeiträumen noch nicht in Kraft war und sich niemand darauf einstellen konnte. Diese Vorschrift steht der Förderung der Klägerin aber jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil sie erst gilt, wenn die Altersgrenze erreicht wird, zu diesem Zeitpunkt ein Kind erzogen wird und eine Ausbildung wegen der Kinderziehung nicht aufgenommen wird. In den Fällen der Kindererziehung zu diesem Zeitpunkt fragt das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seiner jetzigen Fassung nicht (mehr) danach, weshalb die Ausbildung nicht vor dem Eintritt der Altersgrenze aufgenommen wurde. Nach der Begründung zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in der Fassung des 23. BAföG-Änderungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/2196 Seite 13 und 14) soll mit der Neufassung sichergestellt werden,
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„dass Auszubildende, die Kinder erziehen, mit Blick auf die frei verfügbare Zeitspanne zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und dem Erreichen der förderungsrechtlichen Altersgrenze, bis zu der eine zu fördernde Ausbildung spätestens aufgenommen werden muss, voll mit Auszubildenden ohne Kinder gleichgestellt werden. Sie sollen nicht nur frei entscheiden können, in welcher Reihenfolge sie in dieser Zeit Kinder erziehen, eine Ausbildung absolvieren oder eine Berufstätigkeit ausüben wollen…
…soll die neue Regelung … gewährleisten, dass die Ausbildung nicht vor der Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes aufgenommen werden muss…“
26 
Die Gewährleistung einer frei verfügbaren Zeit, einer freien Entscheidung und der Nichtaufnahme einer Ausbildung vor der Vollendung des 10. Lebensjahres eines Kindes verbieten es, die Ausnahme von der Altersgrenze wegen Kindererziehung mit der Argumentation ausschließen, die Ausbildung hätte schon vor der Altersgrenze absolviert werden können. Soll gewährleistet werden, dass ein Auszubildender, der bei Erreichen der Altersgrenze ein Kind erzieht, seine Ausbildung nicht vor der Vollendung dessen 10. Lebensjahres aufnehmen muss, kann es beispielsweise nicht darauf ankommen, dass die Ausbildung unterhalb der Altersgrenze vor der Geburt des Kindes hätte durchgeführt werden können. Der Wille des Gesetzgebers ist im 23. BAföG-Änderungsgesetz darin zum Ausdruck gekommen, dass bei der Kindererziehung jetzt auf den Zeitpunkt „Erreichen der Altersgrenzen“ abgestellt wird. Das schließt es jetzt aus, den gesamten Zeitraum vom Erwerb der Zugangsvoraussetzungen bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Beantwortung der Frage in den Blick zu nehmen, ob die Kinderziehung die rechtzeitige Aufnahme der Ausbildung verhindert hat. Die Betrachtung des gesamten Zeitraums bis zum Erreichen der Altersgrenze findet nur noch bei den übrigen Hinderungsgründen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Teilsatz 1 BAföG statt, die eine lückenlose Kette von Hinderungsgründen voraussetzt (vgl. Roggentin in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Loseblattsammlung, § 10 Rdnr. 19, Absatz 2 auf Seite 26).
27 
Ginge man davon aus, die volle Erwerbstätigkeit der Klägerin in den Zeiträumen vom 01.05.1999 bis zum 30.04.2000 und vom 01.09.2000 bis zum 31.07.2001 könnte der Überschreitung der Altersgrenze grundsätzlich entgegenstehen, wäre zu beachten, dass es sich bei der Arbeit im zweiten Zeitraum um eine Arbeit in den Nachstunden handelte, die die Möglichkeit der Aufnahme einer Ausbildung durch die Klägerin nicht indiziert hätte. Diese Arbeit war nur möglich, weil sich die Klägerin die Betreuung der Tochter mit deren Vater teilen konnte, der tagsüber arbeitete. Im ersten Zeitraum war die Klägerin gerade 20 Jahre alt und damit von der Altersgrenze noch weit entfernt. Er lag auch noch in der der Klägerin zuzubilligenden Orientierungsphase nach dem Erwerb des Realschulabschlusses. In Zeiträumen weit vor der Altersgrenze sind auch weniger strenge Anforderungen zu stellen. Es wäre unverhältnismäßig, würde man die Klägerin von der Förderung des Besuchs des Abendgymnasiums nur deshalb ausschließen, weil sie im Alter von 20 Jahren nicht unmittelbar nach dem Erwerb des Realschulabschlusses mit dem Schulbesuch zum Erwerb des Abiturs begonnen hat. Dies würde der besonderen Situation der Klägerin nicht gerecht werden.
28 
Die Kammer hat, gerade angesichts ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks, keine Zweifel daran, dass die Klägerin ihre Ausbildung am Abendgymnasium unverzüglich nach dem Wegfall der besonderen Betreuungsbedürftigkeit ihrer Tochter aufgenommen hat. Damit ist auch § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG erfüllt.
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Außerhalb der streitigen Altersgrenze sind keine Gründe dafür erkennbar, dass der Klägerin keine Ausbildungsförderung zustehen könnte. Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung durch die Klägerin im streitigen Bewilligungszeitraum steht der Verpflichtung des Beklagten nicht entgegen, da Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vorrangig sind (vgl. § 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 SGB 2).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären keinen Gebrauch. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Okt. 2012 - 1 K 245/12

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Okt. 2012 - 1 K 245/12 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 10 Alter


(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 9 Eignung


(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem P

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 2 Örtliche Zuständigkeit


(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsb

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 45a Wechsel in der Zuständigkeit


(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung


(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31

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(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2022 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2022 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der ab dem 1. August 2022 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben.

(4) (weggefallen)

(5) Für Auszubildende, denen für einen vor dem 1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist.

(6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind.

(8) (weggefallen)

(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April 2022 nicht mehr anzuwenden.

(8b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2022 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2022 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der ab dem 1. August 2022 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben.

(4) (weggefallen)

(5) Für Auszubildende, denen für einen vor dem 1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist.

(6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind.

(8) (weggefallen)

(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April 2022 nicht mehr anzuwenden.

(8b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.