Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 07. März 2014 - 7 B 847/13
Gericht
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Eignung als Ausbilderin im Beruf Hauswirtschaftshelfer/-in widerruflich und vorläufig zuzuerkennen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die 1967 geborene Antragstellerin, Mutter eines im Jahr 2000 geborenen Kindes, erstrebt die vorläufige Zuerkennung ihrer Eignung als Ausbilderin im Beruf Hauswirtschaftshelfer/in. Die Beteiligten streiten darüber, ob sie über die dafür notwendige Erfahrung verfügt.
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Nach Abschluss der Polytechnischen Oberschule durchlief die Antragstellerin eine zweijährige Ausbildung zur Restaurantfachfrau und durfte nach deren Abschluss 1985 die Berufsbezeichnung „Kellner“ führen. Nach eineinhalbjähriger Wehrdienstzeit (zuletzt als Unteroffizier), einer halbjährigen Tätigkeit als Technische Angestellte und einer einjährigen Tätigkeit als Bearbeiter soziale Betreuung eines Industriebetriebs nahm sie ein — nach zwei Jahren 1990 abgebrochenes — Studium an einer Chemiefachschule auf. 1992 wurde sie zur Computerfachfrau umgeschult. Anschließend war sie bis 1995 als Restaurantfachfrau tätig und begann zugleich nach 1993 nachgeholtem Abitur ein Fachhochschulstudium in Wirtschaftsinformatik, das sie 1998 mit dem Diplom abschloss. Die Diplomarbeit hatte das Thema „Reorganisation eines Hotelbetriebes: Erfordernisse und Möglichkeiten zur Verbesserung und Qualitätssicherung der Geschäftsprozesse am G-Hotel H.“. Dort hatte die Antragstellerin eindreiviertel Jahre als Diplomandin gearbeitet; zuvor hatte sie während des Studiums zwei ca. zweimonatige Praktika in einem Bäderbetrieb und einer Rechtsanwaltskanzlei abgeleistet.
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Nach dem Studium arbeitete sie für ein halbes Jahr als Geschäftsführerin des A-Städter Restaurants „C.-Stube“, bevor sie für ca. ein Jahr und zwei Monate als Pächterin das Restaurant im A-Städter „D. Hof“ bewirtschaftete. Es schloss sich eine zehnmonatige befristete Tätigkeit für eine Werbeagentur an, worauf die Antragstellerin für ein halbes Jahr gastronomische Leiterin des „Historischen E. - F. -Hauses“ in A-Stadt wurde. Von Juli 2002 bis Februar 2007 betrieb die Antragstellerin als Pächterin die „G. -Stube“ in H-Stadt. Nachfolgend war sie als Projektmitarbeiterin bei ihrem jetzigen Arbeitgeber tätig, dem A-Städter I. e. V. in A-Stadt-J. . Nach ihren Angaben besitzt sie eine Ausbildungsberechtigung für Restaurantfachleute und war insoweit als Ausbilderin tätig.
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Im November 2007 legte sie beim Antragsgegner die externe Prüfung für die Berufsbezeichnung „Hauswirtschafterin“ ab. Im April 2008 bestand sie bei der Industrie- und Handelskammer – IHK – zu A-Stadt die Ausbildereignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung – AEVO –. Nach externer Prüfung beim Antragsgegner ist sie seit Oktober 2009 Hauswirtschaftsmeisterin. Seit September 2012 setzt sie der A-Städter I. e. V. in der Ausbildung von Hauswirtschaftern und Hauswirtschaftshelfern ein.
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Der Antragsgegner berief sie am 1. März 2011 als Arbeitnehmervertreterin zum ehrenamtlichen Mitglied des Prüfungsausschusses für Hauswirtschafter und Hauswirtschaftshelfer. Im April 2013 wurde die Antragstellerin ferner von der IHK als Beauftragte der Lehrer zum Mitglied des Prüfungsausschusses für den Ausbildungsberuf Restaurantfachmann/-frau berufen. Schon zuvor war sie nach ihren Angaben in diesem Bereich im Prüfungswesen der IHK tätig. Nach ihren Antragsangaben war sie von 2011 bis 2013 auch Vorstandsmitglied des Verbandes hauswirtschaftlicher Berufe (MdH) des Landes Mecklenburg-Vorpommern e. V..
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Einen unter dem 20. Juli 2012 über die Fachschule für Agrarwirtschaft gestellten Antrag auf Anerkennung der Antragstellerin als Ausbilderin im Beruf Hauswirtschafter/-in lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 ab. Die Antragstellerin sei nicht im Sinne von § 1 der nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG – erlassenen Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (BGBl. I S. 2284, ber. BGBl. 2007 I S. 1899, geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 11. August 2011, BGBl. I S. 1723) – LwHwPrüfAnerkV – für eine angemessene Zeit in ihrem Beruf Hauswirtschafterin praktisch tätig gewesen. Auf ihren Antrag vom 18. Dezember 2012 auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG hin bemängelte der Antragsgegner zunächst das Fehlen einer hinreichenden praktischen Berufstätigkeit nach Bestehen der Meisterprüfung. Nach weiterem Vortrag der Antragstellerin sprach er mit Bescheid vom 23. Januar 2013 die widerrufliche Zuerkennung aus und anerkannte mit weiterem Bescheid gleichen Datums die fachliche Eignung der Antragstellerin und deren Befugnis, im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/-in als Ausbilderin tätig zu sein.
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Unter dem 27. März 2013 stellte die Antragstellerin, die zwischenzeitlich ein sechzigstündiges Lehrprogramm Sonderpädagogik zum „Nachweis behindertenspezifischer Kenntnisse“ erfolgreich absolviert hatte, über die Fachschule für Agrarwirtschaft beim Antragsgegner den im Hauptsacheverfahren fortgeführten Antrag auf Anerkennung als Ausbilderin für den Beruf Hauswirtschaftshelfer/-in. Die Fachschule wies mit E-Mail vom 26. April 2013 auf die Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung von Jugendlichen mit Behinderung zu Hauswirtschaftshelfern vom 1. Juli 2010 – VI 360 - 7162-1 – (AmtsBl. M-V S. 426) – Ausbildungsregelung – hin, die der Antragsgegner als nach § 10 der Berufsbildungszuständigkeitslandesverordnung zuständige Stelle gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG erlassen hatte und deren § 6 Abs. 1 Satz 1 lautet:
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„Die Ausbilder müssen die [sic!] neben der persönlichen, berufsspezifischen, fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung für die Berufsausbildung im Beruf Hauswirtschafter mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Kenntnisse besitzen und nachweisen und von der zuständigen Stelle für die Ausbildung nach dieser Verwaltungsvorschrift anerkannt sein.“
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Bei der Antragstellerin fehle es laut der zuständigen Stelle an der nach der Vorschrift notwendigen mehrjährigen, d. h. mindestens zweijährigen Erfahrung in der hauswirtschaftlichen Ausbildung; der Antrag könne bis 2015 zurückgestellt werden. Die Antragstellerin bestand auf einer Entscheidung und legte zum Beleg ihrer Ausbildertätigkeit eine „Bestätigung zur Ausbildung“ der IHK vom „2013-05-10“, eine Bestätigung der vormaligen Restaurantfachfrau-Auszubildenden K. L. vom 19. August 2013, die laut IHK-Datenbank von August 1999 bis Mitte März 2000 ausgebildet wurde, Bestätigungen des früheren Geschäftsführers M. N. vom 20. August und 2. Oktober 2013 über ihre Tätigkeit als Ausbilderin im „E. -F. -Haus“ und als Personaltrainerin für den gastronomischen Service sowie eine Erklärung ihres jetzigen Arbeitgebers zu ausbildungsrelevanten Aufgaben vom 3. Oktober 2013 vor. Sie räumte gegenüber dem Antragsteller bei einer Besprechung am 28. August 2013 ein, keinen Auszubildenden über die gesamte dreijährige Ausbildungsdauer als Ausbilderin begleitet zu haben. Unter dem 8. Oktober 2013 stellte sie ihre Ausbildertätigkeit nochmals zusammenfassend dar, wobei sie auch die Umwandlung ihrer erfolgten widerruflichen Anerkennung in eine dauerhafte beantragte.
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Mit gebührenpflichtigem Bescheid vom 30. Oktober 2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Anerkennung als Ausbilderin für den Beruf Hauswirtschaftshelfer/-in ab. Der Ermessensrahmen hierfür sei reduziert, da die Voraussetzungen für die Ausbildertätigkeit im Vollberuf (Hauswirtschafter/-in) erst recht beim Helfer-Beruf gegeben sein müssten, bei der Vollberufs-Ausbilderanerkennung der Antragstellerin jedoch der Ermessensrahmen durch Berücksichtigung von Praxiszeiten in einem anderen Beruf ausgeschöpft worden sei. Weiter könne eine Ausbildertätigkeit aus der Zeit vor Bestehen der Ausbildereignungsprüfung nicht berücksichtigt werden, wenn die IHK diese auch geduldet habe.
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Mit ihrer Klage vom 29. November 2013 (Az.: 7 A 1929/13) erstrebt die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr die die Ausbildereignung im Beruf Hauswirtschaftshelfer/-in widerruflich zuzuerkennen. Hierüber ist noch nicht entschieden.
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Am 2. Dezember 2013 hat sie sich mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren an das Gericht gewandt. Sie macht geltend, einen Anspruch auf Zuerkennung der Eignung als Ausbilderin nach § 6 der Ausbildungsregelung zu haben. Sie habe mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung. Sie legt die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin ihres Arbeitgebers vor, wonach diesem eine verantwortliche Ausbilderin zur Verfügung steht, die eine Beendigung ihrer Tätigkeit im Februar 2014 geplant habe, und die Suche nach einer Nachfolgekraft über die Bundesarbeitsverwaltung erfolglos blieb, zumal in Mecklenburg-Vorpommern weniger als zwölf Personen als Ausbilder für Hauswirtschaftshelfer zugelassen sind; die laufende Berufsausbildung von acht Auszubildenden sei daher gefährdet, wenn nicht die Antragstellerin zugelassen werde. Die Antragstellerin beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Eignung als Ausbilderin im Beruf Hauswirtschaftshelferin widerruflich und vorläufig zuzuerkennen.
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Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
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den Antrag abzulehnen,
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und verteidigt die Ablehnungsentscheidung, die in ermessensgerechter und verfassungskonformer Anwendung seiner Ausbildungsregelung ergangen sei, und stellt auch einen Anordnungsgrund in Frage, weil zum einen die Antragstellerin und ihr Arbeitgeber schon bei Begründung des Arbeitsverhältnisses um das Fehlen der notwendigen Anerkennung gewusst hätten und zum anderen in A-Stadt-O. ein anerkannter Ausbildungsbetrieb für Hauswirtschaftshelfer/-innen zur Verfügung stehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.
II.
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Die einstweilige Anordnung ergeht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. So verhält es sich im Streitfall; die Regelungsanordnung wird in Auslegung des schriftsätzlich formulierten Antragsbegehrens hinsichtlich des (gesamten) von der Ausbildungsregelung gestalteten Berufsbilds getroffen, da nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin die Zuerkennung ihrer Ausbildereignung auf die Ausbildung weiblicher Auszubildender beschränkt haben will.
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Die Kammer verkennt nicht, dass mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache in dem beim Antragsgegner erfolglos gebliebenen behördlichen Antragsverfahren auf Anerkennung der Ausbildereignung einhergeht, soweit die Antragstellerin dieses mit der Klage — bezogen auf die vom Anerkennungsantrag mit umfasste widerrufliche Zuerkennung der Ausbildereignung — weiterverfolgt; denn die Antragstellerin wird hierdurch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für zunächst unbestimmte Zeit so gestellt, als hätte sie im gerichtlichen Klageverfahren rechtskräftig Erfolg. Jedoch sieht die Kammer die Voraussetzungen hierfür ausnahmsweise als erfüllt an. Eine Regelungsanordnung kann grundsätzlich ergehen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Antragstellerseite ein Anspruch auf die rechtliche Position zusteht, die mit der Regelung einstweilen verfestigt wird (Anordnungsanspruch), und dass eine dringende Notwendigkeit für die sofortige gerichtliche Regelung besteht (Anordnungsgrund). Unter jeweils gesteigerten Anforderungen an diese beiden Gesichtspunkte wird allgemein aus Gründen der verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –) gewährleisteten Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung auch zugelassen, wenn ihr Erlass der Vorwegnahme der Hauptsache nahekommt oder diese gar bewirkt; für das hierfür erforderliche Maß der Gewissheit über Rechtsnachteile, die der Antragstellerseite ohne die Anordnung während des Hauptsacheverfahrens drohen, ist aber auch von Belang, ob und inwieweit die Anordnung dem Anordnungsgegner bis zum Abschluss des Klageverfahrens die seiner im öffentlichen Interesse wahrgenommenen gesetzlichen Rolle entsprechenden Handlungsmöglichkeiten und Einflussmöglichkeiten auf dessen Verfahrensgegenstand nimmt. Im Streitfall ist der Antragsgegner, der als Garant für die Qualität der Ausbildung im Beruf Hauswirtschaftshelfer/-in seiner Aufgabe durch die sachgerechte Auswahl und Überwachung verantwortlicher Ausbilder nachkommt, auch durch die von der Kammer getroffene Anordnung nicht gehindert, neu erkannten Missständen durch den sogar ausdrücklich ermöglichten Widerruf der angeordneten Zuerkennung der Ausbildereignung zu begegnen. Auch vor diesem speziellen Hintergrund einer Abwägung der Interessen der Beteiligten ist von der hinreichenden Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung auszugehen, denn Anhaltspunkte für die Qualität der Ausbildung gefährdenden Missstände sind in Bezug auf die Person und Eignung der Antragstellerin bisher — auch unstreitig — in keiner Weise erkennbar, wogegen ihre Klage in der Hauptsache jedenfalls als Neubescheidungsklage im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO hohe Erfolgsaussichten haben dürfte.
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In der Hauptsache erstrebt die Antragstellerin nach der gegenwärtig im vorbereitenden Klageverfahren formulierten Antragstellung eine Entscheidung entsprechend der widerruflichen Härtefall-Zuerkennung ihrer Ausbildereignung, die bezogen auf den anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/-in der Antragsgegner mit den Bescheiden vom 23. Januar 2013 nach der hierfür ausdrücklich geltenden Vorschrift des § 30 Abs. 6 BBiG aussprach. Diese Vorschrift soll es im Bereich eines anerkannten Ausbildungsberufs ermöglichen, nach pflichtgemäßem Ermessen, etwa unter Auflage des nachträglichen Erbringens notwendiger Nachweise, eine Ausbildereignung ausnahmsweise schon zu bescheinigen, wenn es an einzelnen durch Gesetz oder Verordnung festgelegten fachlichen Eignungsvoraussetzungen noch fehlt. Fehlt es bei der die Ausbilderanerkennung erstrebenden Person insoweit hauptsächlich an formellen Nachweisen, während die für die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit in dem fraglichen Beruf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich erkennbar vorliegen, kommt eine Reduktion des behördlichen Ermessens auf eine Zuerkennungsentscheidung in Betracht (vgl. Pepping, in: Wohlgemuth [Hrsg.], BBiG, 2011, Rdnr. 33 zu § 30). Anlass für eine Härtefall-Entscheidung in Gestalt der widerruflichen Ausbildereignungs-Zuerkennung kann — bei ersichtlich weiter gewährleisteter Qualität der Ausbildung — insbesondere auch die Situation sein, dass — wie auch im Streitfall glaubhaft gemacht — einem Betrieb die Gewinnung einer Ersatzkraft für den bisher beschäftigten ausbildungsberechtigten Mitarbeiter sonst nicht möglich ist (Gedon/Hurlebaus, BBiG, Stand September 2010, Rdnr. 57 zu § 30). Es liegt nahe, derartige vorläufige, einen „Minderstatus“ einräumende Härtefall-Entscheidungen wie nach § 30 Abs. 6 BBiG auch im Rahmen des § 6 der Ausbildungsregelung als statthaft anzusehen, die der Antragsgegner nach Auslaufen seiner befristeten letzten Regelung vom 26. Januar 2005 (AmtsBl. M-V S. 419) unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 1 BBiG erließ, offenbar von Amts wegen (zur Zulässigkeit vgl. Gedon/Hurlebaus, a. a. O., Rdnr. 1b zu § 66, einer- und Proyer-Popella, in Wohlgemuth, a. a. O., Rdnr. 3, sowie Benecke, in: dies./Hergenröder, BBiG, 2009, Rdnr. 4 zu § 66, andererseits, jew. m. w. Nachw.). Die — auch dem Gericht vorgelegte — Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung – BIBB – für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker/-in Hauswirtschaft vom 15. Dezember 2010 (BAnz. Beil. 120a/2011 vom 11. August 2011), die ausweislich jüngerer Veröffentlichungen im Bundesanzeiger in der bundesweiten Praxis von vielen zuständigen Stellen weitgehend wortgleich entsprechend der gesetzlichen Vorgabe übernommen wird, etwa enthält in ihrem Entwurf eines § 6 ebenfalls ausdrückliche Dispensmöglichkeiten, dort bezogen auf den in dessen Absatz 2 geforderten Nachweis einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation der Ausbilder. Für eine Möglichkeit, auch allgemein bezogen auf die Hauswirtschaftshelfer-Ausbildungsregelung des Antragsgegners in vereinfachter Weise vorläufig einen Ausbilderstatus zuzuerkennen, wie es das BBiG für den anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/-in zulässt, spricht schließlich, dass die nach § 66 BBiG zu treffenden Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen, für die eine Ausbildung in einem durch Gesetzes- und Verordnungsrecht konstituierten anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, gegenüber dem BBiG in etwa den Rahmen einhalten sollen, der vor dem Hintergrund von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für Rechtsverordnungen eröffnet ist (vgl. Wohlgemuth, BBiG [von 1969], 2. Aufl. 1995, Rdnr. 8 zu § 44). Dies und der Umstand, dass die Tätigkeit als Ausbilder eine Form der Betätigung der grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit ist (vgl. das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. August 1992 – 3 L 70/92 –, Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 1348 m. w. Nachw.), die einen Aspekt des einheitlichen, durch Art. 12 Art. 1 GG gewährleisteten Grundrechts darstellt, welcher einem Regelungsvorbehalt unterworfen ist, dass ferner die nach § 66 BBiG ermöglichte Regelung für die Auszubildenden gar im Bereich der Berufswahlfreiheit Strukturentscheidungen trifft, nämlich im Hinblick auf die für die Erlangung des den Berufszugang eröffnenden Abschlusses zu besuchende Ausbildungsstätte, lassen entgegen der Ansicht des Antragsgegners die Ansätze der Antragstellerin, den Inhalt der Ausbildungsregelung im Wege der Auslegung zu konturieren, nicht als grundsätzlich fehlsam erscheinen. Diese Verdeutlichung liegt schließlich auch im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Voraussehbarkeit des ausbildungsbezogenen Verwaltungshandelns im Einzelfall. Der Antragsgegner sprach nämlich nach eigenen Angaben bisher Ausbilderanerkennungen bezogen auf den Beruf Hauswirtschaftshelfer/-in nur auf der Grundlage der früher verlautbarten Ausbildungsregelungen aus. Diese führten in Bezug auf Ausbilder lediglich das Erfordernis (zunächst sinngemäß: vorhandener, später: nachzuweisender) „behindertenspezifischer Kenntnisse“ auf (§ 5 Satz 2 Nr. 2 des Erlasses des Landwirtschaftsministers vom 20. August 1993 – VI 120a –, AmtsBl. M-V S. 1513 [nicht berührt von der Änderung vom 5. Januar 1995 – VI 440 –, AmtsBl. M-V S. 71]; § 5 Satz 2 Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei vom 26. Januar 2005 – VI 440 –, AmtsBl. M-V S. 419). Der bisherigen Anerkennungspraxis sind damit keine Aufschlüsse für die Bewältigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Bewertungskonflikts zu entnehmen.
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Dieser besteht offenbar einzig in der Frage der Anerkennungsvoraussetzung, dass die Antragstellerin über „mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung“ verfügen muss. Denn zwischen den Beteiligten ist nach dem Akteninhalt nachvollziehbar unstreitig, dass die Antragstellerin, die nach einer wechselhaften, aktiv-flexibel bewältigten Berufs- und Fortbildungskarriere Prüfertätigkeit und konzeptionelle Projekt- und Verbandstätigkeit auf Spitzenniveau erbrachte und gerade auch im Bereich der Hauswirtschaftsausbildung bestandsfähige Strukturen mitbegründete, in hinreichendem Umfang über persönliche, berufsspezifische, fachliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung im Beruf Hauswirtschafter verfügt; dies dürfte letztlich auch der Anwendung von § 30 Abs. 6 BBiG im Hinblick auf das ursprünglich bemängelte Fehlen für „angemessene“ Zeit andauernder praktischer Tätigkeit im Sinne von § 1 LwHwPrüfAnerkV zugrunde liegen. Ferner belegte die Antragstellerin „zusätzliche behindertenspezifische Kenntnisse“, indem sie Anfang 2013 nachweislich an dem sechzigstündigen Lehrprogramm Sonderpädagogik teilnahm, das im Sinne des § 6 Abs. 2 der Ausbildungsregelung auf diese Anerkennungsvoraussetzung „zugeschnitten“ erscheint(, die der Antragsgegner in Abweichung von dem Empfehlungen des BIBB gestaltete); auch über diese besondere Voraussetzung für eine verantwortliche Ausbildertätigkeit im „Helferberuf“ und mit behinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht kein Streit.
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Bei der Betrachtung von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungsregelung sind in der Tat bezogen auf die Anerkennungsvoraussetzung der „mehrjährigen Erfahrung in der Ausbildung“ Verständnisweisen denkbar, bei denen fraglich ist, ob die Antragstellerin für ihre Tätigkeit als verantwortliche Ausbilderin überhaupt einer Härtefallzulassung aufgrund eines Dispenses bedarf oder ob ihr Anspruch auf eine (dauerhafte) Anerkennung nicht bereits aus den in der Ausbildungsregelung formulierten Tatbestandsvoraussetzungen folgt. So weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass nach dem Wortlaut der Regelung der Passus „im Beruf Hauswirtschafter“ vorzugsweise auf „sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung für die Berufsausbildung“ zu beziehen ist. Im laut dem Antragsgegner dessen Regelung zugrunde gelegten Entwurf des BIBB fehlt der Passus „für die Berufsausbildung im Beruf Hauswirtschafter“, dafür wird „sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung“ ohne spezifischen Bezug auf den Hauswirtschafter-Beruf mit „(AEVO u. a.)“ erläutert; den veröffentlichten Erläuterungen der Empfehlung ist kein weiterer klärender Hinweis zu entnehmen. Es bleibt also zu klären, ob, inwieweit und ggf. warum für die Sicherung der Qualität der Hauswirtschaftshelfer-Ausbildung neben der persönlichen und auf den „Vollberuf“ bezogenen fachlichen Eignung des Ausbilders, der auch über eine allgemeine Eignungsbescheinigung nach der AEVO sowie über die geforderten „behindertenspezifischen Kenntnisse“ verfügt und schließlich — so jedenfalls im Streitfall — auch als Ausbilder im „Vollberuf“ zugelassen ist, hinsichtlich der „mehrjährigen Erfahrung in der Ausbildung“ besondere Anforderungen gerechtfertigt sind, die eine Anerkennung der Antragstellerin derzeit ausschließen. Seine dahingehende Auffassung hat jedoch der Antragsgegner weder vorgerichtlich noch, bei Annahme einer gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ermessensergänzung, während des laufenden Gerichtsverfahrens in einer Weise begründet, die letztlich auch einen Anerkennungsanspruch der Antragstellerin in ernstliche Zweifel rücken würde. Es ist nach dem Akteninhalt schon fraglich, ob der Antragsgegner seine ursprüngliche Auffassung noch vertritt, dass es — nur — eine Tätigkeit „in der Ausbildung“ im Beruf Hauswirtschafter/-in sein könne, die die für einen Ausbilder von Hauswirtschaftshelfern gebotene Erfahrung vermittele. Seine jüngere Argumentation bezieht sich auf die Ausbildertätigkeit der Antragstellerin im Bereich des Berufs der Restaurantfachleute, bezüglich dessen er auch im Hinblick auf § 1 LwHwPrüfAnerkV fachliche Überschneidungen anerkannte. Auch die Untermauerung der Auffassungen zur Erfahrung „in der Ausbildung“ erscheint bisher wenig stichhaltig. Es geht um die Fragen, ob anerkennungsrelevante Ausbildererfahrung nur in der Rolle eines verantwortlichen anerkannten Ausbilders gewonnen werden kann — was die Antragstellerin nach ihren glaubhaften Antragsangaben nur im Beruf Hauswirtschaftshelfer erst seit Anfang 2013 und damit noch nicht „mehrjährig“ ist — und ob eine Ausbildertätigkeit auch mit Ausbilderanerkennung — bei der Antragstellerin: im Beruf Restaurantfachmann/-frau —, wenn sie etwa ohne Bescheinigung nach der AEVO erfolgt sein sollte, bezogen auf die Hauswirtschaftshelferausbildung für den Erfahrungsgewinn irrelevant ist, ferner ob auch die Vertretung und zeitweilige praktische Übernahme von Aufgaben der anerkannten Ausbilderin — wie nach ihren Angaben durch die Antragstellerin bei ihrem gegenwärtigen Arbeitgeber — ohne eigene Ausbilder-Anerkennung im betroffenen Fachgebiet irrelevant ist, ob die notwendige Erfahrung innerhalb eines zweijährigen oder längeren Zeitraums gewonnen werden kann und ob für die Notwendigkeit eines dreijährigen Zeitraums schon die dreijährige Dauer der Ausbildung spricht. Zum letztgenannten Aspekt etwa vermisst die Kammer eine überzeugende Entgegnung auf die Hinweise der Antragstellerin darauf, dass Ausbildererfahrung in Bezug auf alle Phasen einer Berufsausbildung auch dadurch gewonnen werden kann, dass gleichzeitig mehrere Auszubildende in verschiedenen Abschnitten der Ausbildung betreut werden — wie es die Antragstellerin nach ihren glaubhaften, teilweise belegten Angaben tat —, und darauf, dass sowohl in Bezug auf die von ihr betreuten Auszubildenden es keine Beschwerden und keine Fälle eines Nichtbestehens der Abschlussprüfung gegeben habe als auch, dass die langjährige Prüfer- und Aufbautätigkeit möglicherweise Erfahrungsdefizite aus Einzelausbildungen kompensieren könnte.
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Die bisherige aktenkundige Ermessensbetätigung des Antragsgegners liefert kaum einsichtige sachliche Gründe für dessen differenzierte Verfahrensweise in Bezug auf die Ausbilderanerkennung in den Berufen Hauswirtschafter/-in und Hauswirtschaftshelfer/-in, gerade vor dem Hintergrund, dass die „berufliche Vita“ der Antragstellerin, die wegen der Zeitdauer und nach ihren Angaben wegen der Insolvenz einiger Betriebe ihrer Berufstätigkeit in Einzelheiten nur lückenhaft belegbar ist, in Bezug auf den „Vollberuf“ auch die Anerkennung des Antragsgegners fand; der Kammer ist übrigens bekannt, dass auch Unteroffiziere in Streitkräften zulässigerweise und anerkanntermaßen in großem Umfang Ausbildertätigkeit im Umgang mit jungen Nachwuchskräften erbringen. Insbesondere die im angegriffenen Ablehnungsbescheid und in der vorhergehenden Ministervorlage erfolgten Hinweise auf eine „Ausschöpfung“ des Ermessensspielraums schon in Bezug auf die widerrufliche Zuerkennung der Ausbildereignung im „Vollberuf“ und eine damit begründete Verengung des Ermessensspielraums, betreffend die Anerkennung der Ausbildereignung im „Helferberuf“, überzeugen in keiner Weise — soweit damit eine Ablehnung der Letzteren begründet wird; es entsteht der Eindruck, man wolle primär der Antragstellerin, der man den „kleinen Finger“ gereicht habe, den Zugriff auf die „ganze Hand“ verwehren. Der bloße Hinweis, die Ausbilderqualifikation müsse beim „Helferberuf“ in gegenüber dem anerkannten Ausbildungsberuf gesteigertem Maße vorliegen, ist ohne weitere Substantiierung kein tragfähiges Kriterium.
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Da die Kammer für die Differenzierung im Einzelfall der Antragstellerin auch sonst keinen zureichenden Grund erkennen kann, erlässt sie nach Allem die beantragte Regelungsanordnung.
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Denn der Anordnungsgrund ergibt sich schlüssig aus der glaubhaft gemachten Situationsdarstellung des Arbeitgebers der Antragstellerin. Selbst wenn dessen eigene Belange und die Belange der Auszubildenden jener im vorliegenden Verfahren nicht abwägungsentscheidend zugute kommen können, ist von der absehbaren Zuspitzung der Problematik, dass es dem Arbeitgeber der Antragstellerin an einem zugelassenen Ausbilder für acht bei ihm beschäftigte Auszubildende im Beruf Hauswirtschaftshelfer/-in fehlt, nachvollziehbar auch die Antragstellerin betroffen, denn die dann rechtlich veranlasste kurzfristige Aufgabe des Betätigungsfelds ihres Arbeitgebers dürfte auch deren Arbeitsplatz oder jedenfalls den gegenwärtigen Umfang ihrer den Lebenserwerb sichernden Beschäftigung zumindest gefährden.
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Die Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Antragsgegners ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz1, § 52 Abs. 2 und 7 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.
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Annotations
(1) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu planen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
- 1.
die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können, - 2.
bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken, - 3.
die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen, - 4.
Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen, - 5.
die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können, - 6.
die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie - 7.
im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abzustimmen.
(2) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung unter Berücksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte vorzubereiten. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
- 1.
auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert, - 2.
die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen, - 3.
den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen, - 4.
Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden, - 5.
den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie - 6.
die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.
(3) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 3 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbstständiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Geschäftprozessen handlungsorientiert zu fördern. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
- 1.
lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen, - 2.
die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten, - 3.
aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten, - 4.
Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen, - 5.
Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen, - 6.
Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, - 7.
die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken, - 8.
Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie - 9.
interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
(4) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 4 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und dem Auszubildenden Perspektiven für seine berufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
- 1.
Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, - 2.
für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen, - 3.
an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie - 4.
Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- 1.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, - 2.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, - 3.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder - 4.
im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder - 2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder - 3.
für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.
(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.
(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.
(2) § 65 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- 1.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, - 2.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, - 3.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder - 4.
im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder - 2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder - 3.
für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.
(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.
(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.
(2) § 65 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.
(2) § 65 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- 1.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, - 2.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, - 3.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder - 4.
im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder - 2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder - 3.
für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.
(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.
Ausbilder und Ausbilderinnen in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft besitzen abweichend von § 30 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur, wenn sie
- 1.
eine gemäß § 2 anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, oder - 2.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Ausbilder und Ausbilderinnen in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft besitzen abweichend von § 30 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur, wenn sie
- 1.
eine gemäß § 2 anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, oder - 2.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.