Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft - LwHwPrüfAnerkV | § 1 Anforderungen an die fachliche Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft - LwHwPrüfAnerkV | § 1 Anforderungen an die fachliche Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
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Ausbilder und Ausbilderinnen in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft besitzen abweichend von § 30 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur, wenn sie

1.
eine gemäß § 2 anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, oder
2.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben
und eine angemessene Zeit in ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sind.

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(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) Die erforderlichen beruflichen Ferti
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published on 07/03/2014 00:00

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Eignung als Ausbilderin im Beruf Hauswirtschaftshelfer/-in widerruflich und vorläufig zuzuerkennen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ve
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