Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 29. März 2011 - 7 A 931/08

published on 29/03/2011 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 29. März 2011 - 7 A 931/08
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12.06.2008 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagungsverfügung.

2

Im Zusammenhang mit dem von der Landeshauptstadt Schwerin ab Mitte der 1990-er Jahre beabsichtigten Um- beziehungsweise Neubau der städtischen Sport - und Kongresshalle sowie der Halle am Fernsehturm, deren Privatisierung und effizienterer Nutzung wurden vom beauftragten Bauunternehmer zwei Gesellschaften gegründet, die GmbH 1 sowie die GmbH 2, später umfirmiert in die GmbH 3.

3

Der aus seiner früheren Tätigkeit schon mit Sporthallenprivatisierung und Kultur- und Sportförderung befasste Kläger war hierbei als Projektentwickler und im folgenden als alleiniger Geschäftsführer der GmbH 1 tätig. Außerdem war der Kläger ausweislich des Handelsregisters des Landgerichts A-Stadt alleiniger Geschäftsführer der G-Gesellschaft zur Verwaltung der Geschäftsanteile der GmbH 4.

4

Nach den Feststellungen des Landgerichtes Schwerin - Wirtschaftsstrafkammer - aus dem Urteil vom 16. April 2007 - 31 KIs 3/02 (161 JSs 33925/98 StA SN) -, das den Kläger, gemeinschaftlich mit einem weiteren Angeklagten handelnd, wegen Betruges unter Einbeziehung verschiedener weiterer Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt hatte, kam es täuschungs- und irrtumsbedingt zur Auszahlung eines Millionenbetrages u.a. direkt auf das klägerische Konto und letztlich zu einem Gesamtschaden von über 2,5 Mio. €. Zu den weiteren Einzelheiten auch zum Ergehen weiterer strafrechtlicher Entscheidungen wird auf den Tatbestand des vorgenannten Strafurteils verwiesen.

5

Die Beklagte zog das vorbezeichnete Strafurteil des Landgerichtes Schwerin bei, das nach Ergehen des Beschusses des Bundesgerichtshof vom 4. März 2008 -4 StR 589/07-, mit dem die Revisionen der Angeklagten verworfen wurden, rechtskräftig ist.

6

Daraufhin erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger persönlich die Verfügung vom 12. März 2008 nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung, wonach jenem die Ausübung des von der GmbH 5 betriebenen Gewerbes untersagt wurde, das in der Erhaltung, Nutzung und wirtschaftlichen Verwertung, insbesondere Vermietung und Verpachtung der Sport - und Kongresshalle und der Halle am Fernsehturm sowie weiterer Veranstaltungsstätten in Schwerin, ferner in der Errichtung ergänzender Baulichkeiten zu den vorstehend genannten Gebäuden und in deren Vermietung und in der Errichtung eines Internatsgebäudes sowie dessen entgeltlicher Nutzungsüberlassung an Dritte bestehe. Ferner untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung aller Gewerbe auch als Vertretungsberechtigter/Geschäftsführer eines Gewerbetreibenden und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass der Kläger mehrfach in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung getreten sei, wie sich aus dem Urteil des Landgerichtes Schwerin vom 16. April 2007 ergebe. Der Kläger habe das Gewerbe der GmbH 5 nicht wie ein amtlicher Kaufmann ausgeübt, vielmehr überwiegend zur Umsetzung betrügerischer Absichten benutzt, namentlich zur Vorspiegelung eines Sachverhaltes, aufgrund dessen im Ergebnis Millionenbeträge überwiesen worden seien. Aufgrund der einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen wegen Betruges und weiterer Vermögensdelikte sei davon auszugehen, dass der Kläger rechtlich unzuverlässig sei, weil danach keine Gewähr dafür bestehe, dass er dieses oder ein anderes Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werde. Die ausgesprochene Untersagung sei geeignet, erforderlich und auch angemessen, da für den Kläger weiterhin die Möglichkeit einer unselbstständigen Tätigkeit bestehe.

7

Nach § 35 Abs. 1 S. 2 Gewerbeordnung werde die Untersagung auf alle Gewerbe erstreckt, die dem Anwendungsbereich des § 35 Gewerbeordnung unterliegen, sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden, um ein Ausweichen auf eine andere selbstständige Tätigkeit nach Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung zu verhindern. Im Übrigen enthält die Verfügung eine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

8

Auf Antrag der GmbH 6 erging der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 20. März 2008 – HRB 5499 -, wonach Herr B zum Notgeschäftsführer der GmbH 1 bestellt wurde. In der Folge wurden dann noch Verfahren im Zusammenhang mit Erbbaugrundbüchern geführt.

9

Mit Schreiben vom 25. März 2007, als Faxkopie am 25. März 2008 an die Landeshauptstadt Schwerin versandt, erhob der Kläger gegen die gewerberechtliche Untersagungsverfügung Widerspruch. Diesen begründete er wie auch in einem nachfolgenden Schreiben vom 28. März 2008 damit, dass ihm als Geschäftsführer der GmbH 5 kein Vorwurf zu machen sei. Angesichts der nach seiner Kenntnis im Abwicklungsstadium befindlichen GmbH 5 gehe die Untersagungsverfügung mangels eines geführten Gewerbes ins Leere. Die Untersagungsverfügung sei auch deshalb rechtswidrig, da es an seiner vorherigen Anhörung gefehlt habe.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2008, an den Kläger nach dessen Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt X am 17. Juni 2008 zugestellt, wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Dabei verwies sie – neben den schon im Ausgangsbescheid angegebenen strafrechtlichen Entscheidungen - auf weitere im Urteil des Landgerichts Schwerin vom 16. April 2007 bezeichneten Entscheidungen aus dem Zeitraum vom 22. September 2004 bis zum 7. September 2005 wegen Beleidigung, Betruges und Steuerhinterziehung, außerdem auf neuere strafrechtliche Entscheidungen, die an Hand eines aktuellen Führungszeugnisses ermittelt wurden. Zu den Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2008 verwiesen.

11

Dieser Widerspruchsbescheid vertiefte die Begründung aus der zuvor ergangenen Untersagungsverfügung. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn auf den Sachverhalt abgestellt werde, der der mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Schwerin vom 16. April 2007 sowie weiterhin in dem Urteil aufgeführten weiteren rechtskräftigen Verurteilung aus der Vergangenheit zu Grunde lag. Bei der anzustellenden Prognose müsse die Behörde vorliegende Verurteilungen berücksichtigen und diese sorgfältig darauf prüfen, ob sie einschlägig seien, das heißt die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf das ausgeübte Gewerbe in Frage stellen. Nach den für die Vergangenheit festgestellten Tatsachen beziehungsweise Verurteilungen seien auch künftig weitere Verstöße gegen die Rechtsordnung durch den Kläger wahrscheinlich, so dass er keine Gewähr dafür biete, dass er dieses oder ein anderes Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausgeübt werde. Dies folge ausweislich der rechtskräftigen Feststellung im Urteil des Landgerichtes Schwerin vom 16. April 2007 daraus, dass der Kläger in einem Zeitraum von 1988 bis zum Jahr 2006 in einem Zeitraum von 18 Jahren in nahezu konstanter Regelmäßigkeit straffällig geworden sei. Außerdem habe es sich größtenteils um Verurteilungen wegen der Begehung von Vermögensdelikten wie Betrug und Steuerhinterziehung sowie Delikten wie Urkundenfälschung gehandelt, so dass der Kläger sowohl in Bezug auf die ausgeübte Geschäftsführertätigkeit für das von der GmbH 5 betriebene Gewerbe als auch in Bezug auf die Ausübung aller sonstigen Gewerbe als Vertretungsberechtigter oder Geschäftsführer eines Gewerbetreibenden als unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung einzustufen sei. Auch seien weiter zurückliegende rechtskräftige Verurteilungen für die im Rahmen der bezüglich der Unzuverlässigkeit zu treffende Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, wie dies etwa Kommentarliteratur unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1972 zeige. Der Beklagte wies im Übrigen auf die auch vom Landgericht Schwerin getroffenen Feststellungen zu einer fehlenden günstigen Sozialprognose hin, da dem Kläger jegliches Unrechtsbewusstsein fehle. Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichtes Schwerin seien dem Kläger insgesamt 6.260.000 DM zugeflossen, wobei der Kläger den größeren Teil der Tatbeute von 2.916,791,38 DM auf dessen privates Konto erhalten habe und der Verbleib der übrigen Beute weiterhin ungeklärt sei.

12

Zur unterbliebenen vorherigen Anhörung des Klägers wies die Beklagte in jenem Widerspruchsbescheid darauf hin, dass angesichts drohender weiterer Straftaten und wegen der unterbliebenen Rückzahlung der Tatbeute ein Eilfall vorliege. Im Übrigen sei ein etwaiger Anhörungsmangel durch die Erhebung des Widerspruchs und dessen Berücksichtigung im Widerspruchsbescheid geheilt worden.

13

Mit Klage vom 16. Juli 2008 verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Hierzu vertieft er die bisherige Begründung aus dem Verwaltungsverfahren und kündigt ein strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren an. Nicht hinreichend gewürdigt sei im Übrigen, dass gerade die Verwaltung der Beklagten ein Verschulden treffe, da etwa das Vieraugen-Prinzip unberücksichtigt geblieben sei.

14

Der Kläger beantragt schriftsätzlich

15

1. die Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Landeshauptstadt Schwerin vom 12.6.2008 - ohne Aktenzeichen,

16

2. seinem Widerspruch gegen die "Untersagungsverfügung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin vom 12. 3.08 betr. die Ausübung von Gewerben" stattzugeben.

17

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie verteidigt die ergangenen Bescheide mit der schon aus dem Verwaltungsverfahren bekannten Begründung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass vom Kläger weiterhin die Beute nicht zurückgegeben worden sei.

20

Das vor Erhebung der vorliegenden Klage vom Kläger betriebene Eilverfahren 7 B 99/08 hatte keinen Erfolg; insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 26. März 2008 verwiesen.

21

Die Beteiligten haben im Klageverfahren 7 A 931/08 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 7 A 931/08 und 7 B 99/08 sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO-).

24

Der von dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger gestellte Klageantrag ist unter Beachtung des § 88 VwGO nach dem erkennbaren Klagebegehren auszulegen. Erkennbar geht es jenem um die Aufhebung der belastenden Behördenentscheidungen. Deshalb ist der vom Kläger schriftsätzlich gestellte Antrag auf Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung bzw. Stattgabe des Widerspruchs unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides als weniger rechtsschutzintensiv anzusehen als ein Antrag auf Aufhebung der belastenden Bescheide im Wege einer Anfechtungsklage.

25

Deshalb geht das Gericht im Wege der Auslegung von dem rechtsschutzintensiveren Anfechtungsantrag des Klägers aus,

26

den Untersagungsbescheid der Beklagten vom 12.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2008 aufzuheben.

27

Eine derartige Klage ist zulässig und auch begründet.

28

Der streitgegenständliche Bescheid vom 12.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2008 ist aus verschiedenen Gründen rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

29

Die von der Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) trägt die getroffene Untersagungsverfügung wegen Unzuverlässigkeit gegenüber dem Kläger als dem Geschäftsführer der GmbH 6 nicht.

30

Jene Vorschrift lautet:

31

„(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. (2) Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. (3) Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.“

32

An den Kläger als dem Geschäftsführer der GmbH 6 hat die Beklagte nicht gegenüber dem Gewerbetreibenden i.S.d. vorgenannten Vorschrift eine Untersagungsverfügung erlassen. Als derartiger verantwortlicher Gewerbetreibender kommen neben natürlichen Personen Personengesellschaften und juristische Personen in Betracht. Im Gegensatz zu Personengesellschaften ist nach allgemeiner Auffassung eine juristische Person wie die GmbH selbst Gewerbetreibende und nicht deren Geschäftsführer oder auch einer ihrer Gesellschafter, wobei dann Untersagungsgründe, die die juristische Person selbst verwirklichen kann oder solche denkbar sind, die ein zurechenbares Handeln oder Unterlassen natürlicher Personen voraussetzen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.09.1976 – 1 C 32/74 -, GewArch 1977, 14; Marcks in: Lanmann/Rohmer, GewO, Stand: Juli 2010, § 35 Rnr. 65; Tettinger, Gewerbeordnung, 7. Aufl., 2004, § 1 Rnr. 65, § 35 Rnr. 10; Brüning in: Pielow, Gewerbeordnung, 2009, § 35 Rnr. 27 jeweils m.w.N.).

33

Der Kläger ist auch nicht nach den Grundsätzen der Strohmann-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zutreffender Adressat einer Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 GewO anzusehen. Denn das würde erfordern, dass zwischen der GmbH 6 und dem Kläger ein Strohmann-Verhältnis bestanden hätte, d.h. der Kläger als Hintermann zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse die juristische Person vorgeschoben und diese juristische Person ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als seine Marionette am Wirtschaftsleben teilgenommen hätte (BVerwG, Urteile vom 02.02.1982 - 1 C 14/78 – und - 1 C 20/78 -, Juris). Hierfür ist nichts ersichtlich, da der Kläger offen als Geschäftsführer – für die GmbH 6 bindend - gehandelt hatte, mithin es an einer Verschleierung der faktischen Machtverhältnisse fehlte, und er zudem nicht Gesellschafter war.

34

Aus diesen Gründen ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 20.10.1980 – 22 B 80 A. 1150 -, GewArch 1981, 161, 163, ergangen zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer) nicht davon auszugehen, den Kläger als Geschäftsführer auch als den Gewerbetreibenden i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO anzusehen. Allerdings bejaht dies der Bayr.VGH in vorgenannter Entscheidung ausnahmsweise dann, wenn Geschäftsführer kraft ihres im Verhältnis zum Mitgesellschafter hohen finanziellen und persönlichen Engagements oder kraft dominierender Sachkenntnis die GmbH tatsächlich leiten und sie, wirtschaftlich betrachtet, in Wahrheit für eigene Rechnung, unter eigener Gefahr und sowie in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit führen. Unabhängig davon, dass das hierfür in Bezug genommene Zitat bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerwG, GewArch 1977, 14) dies gerade nicht belegt, sind die vom Bayr. VGH geforderten Besonderheiten vorliegend nicht erkennbar; insoweit ist von keiner „beherrschenden“ Stellung des Klägers auszugehen. Außerdem steht diese Rechtsprechung nicht im Einklang mit jener des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 02.02.1982, GewArch 1982, 299; so auch Marcks, a.a.O., § 35 Rnr. 65), wonach nicht allein deshalb jemand als Gewerbetreibender anzusehen ist, der einen Gewerbebetrieb auf Grund wirtschaftlicher Beherrschung leitet.

35

Aus den vorgenannten Gründen fehlt es auch an einer rechtmäßigen erweiterten Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, da auch diese gegenüber dem Gewerbetreibenden hätte ergehen müssen. Jene Vorschrift ermöglicht im Wesentlichen, im Unterschied zu der Handhabe nach Satz 1, dass nach Satz 2 Gewerbe und leitende Tätigkeit untersagt werden können, die der Betroffene noch nicht ausübt, deren Beginn aber vorsorglich verboten wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Gewerbetreibende auf ein anderes Gewerbe auswich und sich dort weiter zum Schaden der Allgemeinheit betätigte, bis die Verwaltungsbehörde eine neuerliche Untersagung aussprach (vgl. Marcks, a.a.O., § 35 Rnr. 85 f. auch zur Gesetzesbegründung). Maßnahmen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO setzen aber immer voraus, dass dem Betroffenen in demselben Verfahren zumindest ein tatsächlich betriebenes Gewerbe nach Maßgabe des Satzes 1 untersagt wird oder ein während des Untersagungsverfahrens aufgegebenes Gewerbe, das im Untersagungsbescheid ausdrücklich benannt wurde (Marcks, a.a.O., § 35 Rnr. 87 m.w.N). Dies folgt aus dem Wortlaut („auch“) sowie der Entstehungsgeschichte der Norm als auch deren Zweck, gleichsam als Nebeneffekt zum eigentlichen Zweck der Untersagung einschlägige andere Betätigung zu verbieten. Da es aber an einer Untersagungsverfügung gegenüber der GmbH 6 fehlte und der Kläger als Adressat einer solchen Untersagung „nur“ Geschäftsführer, nicht aber Gewerbetreibender i.S.d § 35 Abs. 1 GewO war, ist auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO als rechtswidrig anzusehen.

36

Auch nach § 35 Abs. 7a GewO konnte die Untersagungsverfügung gegenüber dem Kläger als Geschäftsführer der GmbH 6 nicht rechtmäßig ergehen.

37

Diese Vorschrift lautet:

38

„(1) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. (2) Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. (3) Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.“

39

§ 35 Abs. 7a Satz 1 GewO gestattet es damit, einem in leitender Stellung abhängig Beschäftigten eines Gewerbebetriebes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen, das seiner abhängigen Beschäftigung entspricht. Die Vorschrift ermöglicht es also, einer Person, die nicht Gewerbetreibende ist, die künftige Ausübung eines Gewerbes zu untersagen. Die Verweisung auf Abs. 1 führt auch zur Anwendung des Abs. 1 Satz 2, so dass dem bisher unselbständig leitend Tätigen neben der Ausübung des Gewerbes auch die (weitere) Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie die Ausübung einzelner anderer oder aller Gewerbe untersagt werden kann. Soweit alle Gewerbe untersagt werden, bedarf es nicht der Bezeichnung der Gewerbe, die die GmbH ausgeübt hat. (Vgl. insgesamt BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1993 - 1 B 1/93 -; Urteil vom 19.12.1995 – 1 C 3/93 -, Juris).

40

Es ist allerdings zu beachten, dass die Verfügung gegenüber dem Vertreter von der Hauptverfügung abhängig ist, wie die Formulierung der Vorschrift zeigt („auch“). Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welche Form der Akzessorietät hierunter zu verstehen ist (vgl. einerseits die Nachweise zur strengen Akzessorietät, beruhend auf der Gesetzesbegründung, sowie andererseits zur eingeschränkten Akzessorietät, jeweils bei Brüning, a.a.O., § 35 Rnr. 52 und Marcks, a.a.O., § 35 Rnr. 192, vgl. auch OVG M-V, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 2 M 46/02 -). Diese unterscheiden sich jedoch nur insoweit, als die beiden Untersagungsverfahren entweder gemeinsam einzuleiten sind (strenge Akzessorietät) oder das Verfahren gegen den Vertretungsberechtigten während des laufenden Verfahrens gegen den Vertretenen auch noch viel später eingeleitet werden kann (eingeschränkte Akzessorietät). In jedem Fall aber muss im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung gegenüber dem Vertretungsberechtigten ein Untersagungsverfahren gegenüber dem Vertretenen schon eingeleitet worden sein. Dann kann nach § 35 Abs. 7a Satz 2 GewO das erstgenannte Verfahren auch unabhängig von der Hauptverfügung fortgeführt werden. Da es aber vorliegend an jeglicher vorheriger oder gleichzeitiger Untersagungsverfügung gegenüber der GmbH 6 fehlte, die vielmehr noch nach Ergehen der Untersagungsverfügung gegenüber dem Kläger am 20.03.2008 einen Notgeschäftsführer erhielt, kommen beide Ansichten zum gleichen Ergebnis, so dass eine Entscheidung zwischen beiden Auffassungen nicht geboten ist. Gleiches gilt auch für die weitere Gesellschaft, für die der Kläger als Geschäftsführer tätig war, die G-Gesellschaft zur Verwaltung der Geschäftsanteile der GmbH 4, gegenüber der ebenfalls nicht zuvor oder gleichzeitig eine Untersagungsverfügung ergangen war. Die von der Beklagten getroffene Untersagungsverfügung lediglich gegenüber dem Kläger als Geschäftsführer findet deshalb auch keine hinreichende Stütze in § 35 Abs. 7a GewO.

41

Außerdem hatte die Beklagte Weiteres nicht beachtet, was zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung nach § 35 Abs. 1 GewO führt. Denn wenn man eine Verfügung gegenüber dem Kläger als dem Gewerbetreibenden einmal unterstellen würde, so soll die Behörde nach § 35 Abs. 4 GewO die dort aufgezählten Behörden und auch die Industrie- und Handelskammer hören, wobei sich die Einzelheiten der Anhörung nach Satz 2 der Norm ergeben. Dies ist aber unterblieben, ergibt sich jedenfalls nicht an Hand der überlassenen Verwaltungsvorgänge. Lediglich im Falle von Gefahr im Verzug kann die regelmäßig gebotene Anhörung („soll“) nach Satz 3 der Vorschrift unterbleiben und wandelt sich dann in eine Unterrichtung. Warum vorliegend angesichts der im Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens schon etwa ein Jahr zurückliegenden strafrechtlichen Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Schwerin vom 16.04.2007 ein derartiger Fall von Gefahr in Verzug vorliegen sollte und nicht statt dessen eine unter Setzung einer kurzen Frist durchzuführende Anhörung denkbar sein sollte, ist nicht erkennbar.

42

Darüber hinaus sind die Ermessensnormen des § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7a GewO (letztere wurde gar nicht gesehen) nicht hinreichend beachtet worden. Die Bescheide, auch der Widerspruchsbescheid lassen nicht deutlich erkennen, dass der Beklagten bewusst war, dass die zu treffende Entscheidung (nur nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO überhaupt geprüft) insoweit in ihrem Ermessen stand. Aber auch wenn man dies der Bescheidbegründung (vgl. zur Begründung insoweit § 39 Abs. 1 VwVfG M-V) noch entnehmen wollte, so geht diese Begründung teilweise von unzutreffenden Grundlagen aus. Die Beklagte weist auf langjähriges, strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers über einen Zeitraum von 18 Jahren hin, das im Rahmen der getroffenen Entscheidung zu berücksichtigen sei. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass strafrechtliche Urteile nach § 35 Abs. 3 GewO gerade im Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt und der Beurteilung der Schuldfrage bindend sind. Dies gilt auch für das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 16.04.2007, das im Hinblick auf eine Unzuverlässigkeit des Klägers eine Reihe von bindenden Feststellungen trifft. Später von der Beklagten genannte strafrechtliche Entscheidungen – ermittelt an Hand eines Führungszeugnisses –, hätte die Beklagte beiziehen müssen, um diese in Bezug auf Sachverhalt und Schuldfrage bindend in ihre Ermessenentscheidung einzustellen. Soweit die Beklagte auch frühere strafrechtliche Entscheidungen berücksichtigt, handelt es sich teilweise im Zusammenhang mit den ältesten Entscheidungen um einen Verstoß gegen ein Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Danach dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden, wenn die Eintragungen im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. Unter Beachtung der Tilgungsfristen nach §§ 45 ff., 35 f. BZRG waren im Jahr 2008, dem Jahr der Einleitung (und des Endes) des Untersagungsverfahrens, jene Tilgungsfristen (insbesondere fünfjährige Fristen i.S.d. § 46 Abs. 1 BZRG) schon teilweise abgelaufen, so dass derartige Straftaten nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen (allgemein BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12/95 -, BVerwGE 101, 24 ff., zur vergleichbaren Zuverlässigkeitsprüfung beim Widerruf einer Waffenbesitzkarte; Beschluss vom 21.09.1992 – 1 B 152/92 -, Juris, Orientierungssatz und Rnr. 5 zur Zuverlässigkeitsprüfung nach § 35 GewO).

43

Das Gericht geht auch von einer Rechtsverletzung des Klägers i.S.d. § 113 Abs. 1 VwGO aus. Zweifel daran könnten bestehen, da nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e) Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der aktuellen Fassung Geschäftsführer nicht sein kann, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten u.a. nach den §§ 263 bis 264a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Diese Norm ist mit Wirkung zum 1. November 2008 eingeführt worden; zuvor waren Betrugstatbestände nicht Gegenstand des § 6 GmbHG a.F. gewesen. Unabhängig davon, ob und inwieweit sich dieses Hindernis für die Geschäftsführerstellung auswirken kann, ist vorliegend die neue Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. E) GmbHG unanwendbar. Dies stellt die Übergangsregelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 EGGmbHG klar, wonach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a, b, d und e des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung auf Personen nicht anzuwenden ist, die vor dem 1. November 2008 zum Geschäftsführer bestellt worden sind, wenn die Verurteilung vor dem 1. November 2008 rechtskräftig geworden ist. Da der Kläger schon lange vor jenem Stichtag zum Geschäftsführer bestellt worden war und das Urteil des Landgerichts Schwerin im März 2008 mit Ergehen der Revisionsentscheidung des BGH rechtskräftig wurde, sind diese Voraussetzungen erfüllt und das aktuelle Recht mithin nicht anwendbar (allgemein Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl., 2010, § 6 Rnr. 14). Dann aber bestehen angesichts der anwendbaren Fassung des § 6 GmbHG a.F. keine Zweifel an der Rechtsverletzung durch die ergangenen Bescheide der Beklagten.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 ff. ZPO, 167 Abs. 2 VwGO.

46

Beschluss

47

Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

48

Gründe

49

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes, hier für die erweiterte Gewerbeuntersagung nach Nr. 54.2.2. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Annotations

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

(1) Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen sind, es sei denn, die inländische Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht geändert. In diesen Fällen ist die inländische Geschäftsanschrift mit der ersten die eingetragene Gesellschaft betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. November 2008, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2009 anzumelden. Wenn bis zum 31. Oktober 2009 keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist, trägt das Gericht von Amts wegen und ohne Überprüfung kostenfrei die ihm nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung bekannte inländische Anschrift als Geschäftsanschrift in das Handelsregister ein; in diesem Fall gilt die mitgeteilte Anschrift zudem unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Eintragung ab dem 31. Oktober 2009 als eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Ist dem Gericht keine Mitteilung im Sinne des § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt gewordene inländische Anschrift von einer früher nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilten Anschrift abweicht. Eintragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht.

(2) § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, c, d und e des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung ist auf Personen, die vor dem 1. November 2008 zum Geschäftsführer bestellt worden sind, nicht anzuwenden, wenn die Verurteilung vor dem 1. November 2008 rechtskräftig geworden ist. Entsprechendes gilt für § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung, soweit die Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die den Straftaten im Sinne des Satzes 1 vergleichbar ist.

(3) Bei Gesellschaften, die vor dem 1. November 2008 gegründet worden sind, findet § 16 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung für den Fall, dass die Unrichtigkeit in der Gesellschafterliste bereits vor dem 1. November 2008 vorhanden und dem Berechtigten zuzurechnen ist, hinsichtlich des betreffenden Geschäftsanteils frühestens auf Rechtsgeschäfte nach dem 1. Mai 2009 Anwendung. Ist die Unrichtigkeit dem Berechtigten im Fall des Satzes 1 nicht zuzurechnen, so ist abweichend von dem 1. Mai 2009 der 1. November 2011 maßgebend.

(4) § 19 Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung gilt auch für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. November 2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit über die aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bereits vor dem 1. November 2008 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen worden ist; in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage nach den bis zum 1. November 2008 geltenden Vorschriften.

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.