Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 04. Juni 2013 - 6 B 184/13

published on 04/06/2013 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 04. Juni 2013 - 6 B 184/13
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 25/13 gegen die Nummern 1, 2 und 3 der tierseuchenrechtlichen Verfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2013 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung einer für sofort vollziehbar erklärten tierseuchenrechtlichen Verfügung des Antragsgegners – Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt – vom 3. Januar 2013, mit der er das Hausschwein (sog. Minipig) der Antragsstellerin den Vorschriften über die Nutztierhaltung unterwarf. So ordnete er unter Fristsetzung gemäß § 4 der Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (SchHaltHygV) ein Stallhaltungsgebot und gemäß § 39 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV) eine Ohrmarkenkennzeichnung an und forderte die Antragstellerin unter Verweis auf eine „Schweinepest- und Brucelloseverordnung“ auf, das Schwein auf Schweinepest und Brucellose untersuchen zu lassen.

2

Mit dem am 8. April 2013 anhängig gemachten Eilantrag macht die Antragstellerin geltend, dass die getroffenen tierseuchenrechtlichen Anordnungen völlig überzogen seien.

3

Sie beantragt,

4

die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 463/13 anzuordnen.

5

Der Antragsgegner beantragt,

6

den Antrag abzulehnen,

7

und hat als weitere Rechtsgrundlage § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Tierseuchengesetz (TierSG) nachgeschoben. So sei in 2009 bei Schweinen in Freilandhaltung im Altlandkreis Güstrow an der Grenze zum Altlandkreis Bad Doberan Brucellose festgestellt worden, ebenso in 2009/2010 in einem Wildschweinbestand. 2012 sei in Rövershagen bei Wildschweinen die Aujeszkysche Krankheit nachgewiesen worden.

II.

8

Der Aussetzungsantrag ist zulässig und begründet.

9

Dabei kann das Gericht offen lassen, ob die in Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der tierseuchenrechtlichen Verfügung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO allein mit der Gefahr erneuter Zuwiderhandlungen gegen das Tierseuchenrecht begründet. Ob eine derart pauschale Begründung, die in einer Vielzahl von Fällen angeführt werden könnte und eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall vermissen lässt, noch dem Begründungserfordernis genügt, kann dahinstehen.

10

Denn die Antragstellerin hat einen materiellen Anspruch auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die tierseuchenrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2013 durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO.

11

Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung des Gerichts fällt vorliegend zulasten des Antragsgegners aus. Diese ergibt, dass das öffentliche Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug hinter dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin am einstweiligen Nichtvollzug zurücktreten muss. Ihr Rechtsbehelf in der Hauptsache wird aller Voraussicht nach Erfolg haben.

12

Die im angefochtenen Bescheid des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes unter den Nummern 1. bis 3. als tierseuchenrechtliche Anordnungen ergangenen und der Antragstellerin auferlegten Verpflichtungen erscheinen bei summarischer Betrachtung offensichtlich rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13

Die ergangenen Anordnungen sind allein dem Tierseuchenrecht zuzuordnen. Dass es sich bei der nach der Bescheidsbegründung auf § 4 Abs. 1 SchHaltHygV gestützten Anordnung um eine tierseuchenrechtliche Maßnahme gehandelt hat, ergibt sich bereits daraus, dass die zum Erlass dieser Verordnung ermächtigenden Normen ausschließlich solche des Tierseuchengesetzes sind (§ 17b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 17h Nr. 1, § 73a, § 79 Abs. 1 Nrn. 1, 11, 12 und 13 TierSG). Auch die Bescheidsbegründung bezieht sich (nur) auf tierseuchenrechtliche Aspekte, da auf den Schutz des Haustiers vor einer Gefährdung von Außen (z.B. Wildschweine) und das Unterbinden der Übertragung von Krankheiten auf den Menschen oder andere Tiere abgestellt wird. Damit bleibt – wie es nunmehr offenbar der Antragsgegner im gerichtlichen Eilverfahren versucht – für eine Umdeutung der tierseuchenrechtlichen Verfügung in eine tierschutzrechtliche kein Raum. Es bleibt dem Antragsgegner unbenommen, bei Verstößen gegen das Tierschutzrecht entsprechende tierschutzrechtliche Anordnungen – wie in der Vergangenheit schon geschehen – zu erlassen.

14

Eine Rechtsgrundlage für die tierseuchenrechtliche Verfügung des Antragsgegners ist nicht ersichtlich; die ergangenen Anordnungen finden insbesondere weder in dem nachgeschobenen § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 6 TierSG, noch in den im angegriffenen Bescheid angeführten § 4 SchHaltHygV und § 39 ViehVerkV eine ausreichende Rechtsgrundlage.

15

Hierzu im Einzelnen:

16

Soweit der Antragsgegner das Stallhaltungsgebot auf § 4 SchHaltHygV stützt, muss die Kammer nicht der Frage nachgehen, ob die Anordnung auf die spezielle Ermächtigungsgrundlage des § 11 SchHaltHygV oder aber auf die allgemeine ordnungsrechtliche Generalklausel der §§ 13 und 16 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) gestützt werden kann; es mangelt bereits an einem objektiven Rechtsverstoß gegen § 4 SchHaltHygV, weil die Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen nicht anwendbar ist, § 1 SchHaltHygV. Diese Verordnung gilt danach nur für Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten. Das ist bei dem Hausschwein der Antragstellerin unstreitig nicht der Fall.

17

Rechtsirrig geht der Antragsgegner davon aus, die Freilandhaltung könne bei einem Minipig, das nicht zu Zucht- oder Mastzwecken gehalten wird, aus anderen tierseuchenrechtlichen Erwägungen verboten werden. Auch der in diesem Zusammenhang vorgenommene Austausch der Rechtsgrundlagen hilft dem Antragsgegner nicht weiter.

18

Er verkennt den seuchenrechtlichen Unterschied zwischen Nutztieren und Haustieren, die nicht zu Zucht- oder Mastzwecken gehalten werden. Für Letztere gelten deutlich engere Eingriffsvoraussetzungen, die der Antragsgegner bereits nicht darzulegen vermag.

19

Während bei Nutztieren regelmäßige Untersuchungen ohne jeden Gefahrenverdacht vorgeschrieben sind (vgl. etwa die Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen), mithin also eine gesetzgeberische Gefahrenvorsorge stattfindet, sieht die Rechtslage bei Haustieren, die nicht zu Zucht- und Mastzwecken gehalten werden, völlig anders aus. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch diese Tiere dem Tierseuchenrecht unterfallen. Jedoch nur bei Auftreten einer Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs einer Tierseuche unter Haustieren hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass die kranken und verdächtigen Haustiere von anderen Tieren abgesondert, soweit erforderlich auch eingesperrt und bewacht werden. Der beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Tierseuche festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche begründet ist und welche besonderen Maßregeln zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich erscheinen (§ 11 TierSG). Wenn über den Ausbruch einer Tierseuche nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, so können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden, § 12 TierSG.

20

Der Antragsgegner hat nicht einmal behauptet, dass das Minipig der Antragstellerin an einer Krankheit leidet, die möglicherweise als Tierseuche einzustufen ist.

21

Die Anforderungen an das Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage, die ein vorübergehendes, aber nicht dauerhaftes Stallhaltungsgebot rechtfertigen könnten, sind indes nicht geringer, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2012 – 20 ZB 11.2698 – ausführlich dargelegt hat und worauf der Antragsgegner auch gerichtlich hingewiesen worden ist. Die Ausführungen des Antragsgegners zu § 17 Abs. 1 Nr. 6 TierSG beruhen allein auf Vermutungen und zaghaften Annahmen aus Vorfällen in der Vergangenheit (2009 und 2010) und stellen keine gesicherte und gegenwärtige Tatsachengrundlage dar. Voraussetzung wäre, dass sich der Hof der Antragstellerin bereits in einem (Sperr-)Gebiet befindet, dass derzeit als Tierseuchengebiet eingestuft ist, etwa weil dort eine Schweinepest bereits ausgebrochen ist oder hinreichende Tatsachen die Annahme des Ausbruchs der Schweinepost im fraglichen Gebiet rechtfertigen. Jede andere Betrachtung würde dazu führen, dass die engen Eingriffsvoraussetzungen des Tierseuchenrechts mit Verweis auf Brucellosefälle bei Wildschweinen in der Vergangenheit umgangen werden könnten.

22

Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung auf die Aujeszkysche Krankheit (Morbus Aujeszky) abstellt, weist das Gericht darauf hin, dass die für den Antragsgegner handelnde Amtstierärztin darin offensichtlich keine allgemeine Gefahrenlage gesehen hat. Denn ansonsten ist für das Gericht nicht erklärbar, warum eine diesbezügliche Untersuchung nicht angeordnet worden ist.

23

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch die angeordneten Untersuchungen nicht auf die §§ 26, 39 ViehVerkV, geschweige denn auf § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG gestützt werden können. Das Minipig der Antragstellerin ist kein Zucht- und Mastschwein, welches routinemäßig ohne Vorliegen einer Verdachtslage untersucht werden müsste.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Annotations

(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in

1.
Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
2.
Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,
3.
anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu halten.

(3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann. Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn

1.
eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder
2.
der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist.
Anstelle des Widerrufs der Genehmigung kann die zuständige Behörde in Fällen
1.
des Satzes 5 Nummer 1 das Ruhen der Genehmigung bis zur Abstellung der Mängel oder
2.
des Satzes 5 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche dienen,
für Freilandhaltungen anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(3) Die Ohrmarke muss

1.
so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,
2.
auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
a)
„DE“ (für Deutschland),
b)
das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und
c)
die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2.
Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.

(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.

(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.

(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarkennummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in Endmastbetrieben, die

1.
unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt sind und
2.
nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet sind, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifiziert werden kann.

(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhalter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schweines.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in

1.
Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
2.
Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,
3.
anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu halten.

(3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann. Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn

1.
eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder
2.
der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist.
Anstelle des Widerrufs der Genehmigung kann die zuständige Behörde in Fällen
1.
des Satzes 5 Nummer 1 das Ruhen der Genehmigung bis zur Abstellung der Mängel oder
2.
des Satzes 5 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche dienen,
für Freilandhaltungen anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(3) Die Ohrmarke muss

1.
so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,
2.
auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
a)
„DE“ (für Deutschland),
b)
das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und
c)
die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2.
Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.

(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.

(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.

(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarkennummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in Endmastbetrieben, die

1.
unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt sind und
2.
nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet sind, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifiziert werden kann.

(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhalter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schweines.

(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in

1.
Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
2.
Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,
3.
anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu halten.

(3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann. Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn

1.
eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder
2.
der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist.
Anstelle des Widerrufs der Genehmigung kann die zuständige Behörde in Fällen
1.
des Satzes 5 Nummer 1 das Ruhen der Genehmigung bis zur Abstellung der Mängel oder
2.
des Satzes 5 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche dienen,
für Freilandhaltungen anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die zuständige Behörde kann

1.
soweit es zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen insbesondere hinsichtlich weitergehender Untersuchungen ergänzende Anordnungen erteilen,
2.
das Halten von Schweinen oder das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken, soweit die Schweine nicht nach dem für die jeweilige Schweinehaltung in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehenen Anforderungen gehalten werden,
3.
das Verbringen von Schweinen beschränken, soweit die Schweinehaltung nicht nach § 26 Absatz 1 oder § 47 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung angezeigt worden ist,
4.
die Auslaufhaltung beschränken oder untersagen, soweit der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist und die Gefährdung auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, oder
5.
für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, soweit auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.

(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in

1.
Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
2.
Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,
3.
anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu halten.

(3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann. Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn

1.
eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder
2.
der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist.
Anstelle des Widerrufs der Genehmigung kann die zuständige Behörde in Fällen
1.
des Satzes 5 Nummer 1 das Ruhen der Genehmigung bis zur Abstellung der Mängel oder
2.
des Satzes 5 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche dienen,
für Freilandhaltungen anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten.

(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die

1.
nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie
2.
die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu registrierenden Zirkusse
unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.

(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen

1.
Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
2.
Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.

(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(3) Die Ohrmarke muss

1.
so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,
2.
auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
a)
„DE“ (für Deutschland),
b)
das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und
c)
die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2.
Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.

(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.

(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.

(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarkennummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in Endmastbetrieben, die

1.
unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt sind und
2.
nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet sind, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifiziert werden kann.

(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhalter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schweines.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.