Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV | § 11 Anordnungsbefugnis

Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV | § 11 Anordnungsbefugnis
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Die zuständige Behörde kann

1.
soweit es zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen insbesondere hinsichtlich weitergehender Untersuchungen ergänzende Anordnungen erteilen,
2.
das Halten von Schweinen oder das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken, soweit die Schweine nicht nach dem für die jeweilige Schweinehaltung in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehenen Anforderungen gehalten werden,
3.
das Verbringen von Schweinen beschränken, soweit die Schweinehaltung nicht nach § 26 Absatz 1 oder § 47 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung angezeigt worden ist,
4.
die Auslaufhaltung beschränken oder untersagen, soweit der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist und die Gefährdung auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, oder
5.
für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, soweit auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.

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(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn de

(1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt, hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Absatz 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2 Absatz 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007 bestehen, erstmals ab dem 31. Juli 200
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published on 04/06/2013 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 25/13 gegen die Nummern 1, 2 und 3 der tierseuchenrechtlichen Verfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2013 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der
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