Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 verpflichtet, der Klägerin für ihr zum Wintersemester 2004/2005 an der Universität R. aufgenommenes Diplomstudium der Biologie Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe bis zum Ende der Förderungshöchstdauer zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Förderung ihres im siebten Fachsemester aufgenommenen Diplomstudiums der Biologie an der Universität R. bis zum Ende der Förderungshöchstdauer.

2

Die ... geborene Klägerin schloss eine nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife begonnene dreijährige Berufsausbildung zur ...krankenschwester im Sommer 2001 erfolgreich ab. Zum Wintersemester (WS) 2001/2002 nahm sie das Studium der molekularen Biotechnologie in einem Bachelor- und Masterstudiengang an der Medizinischen Universität zu L. auf, für das sie Ausbildungsförderung erhielt, und erwarb nach sechs Semestern im Juli 2004 den Bachelor of Science. Zum WS 2004/2005 wechselte sie in das Diplomstudium der Biologie an der Universität R., für das sie am 16. November 2004 Ausbildungsförderung beantragte. Dabei reichte sie eine "Bescheinigung nach § 48 BAföG" der Universität R., Fachbereich Biologie, vom 29. Oktober 2004 ein, wonach sie unter vollständiger Anerkennung ihrer an der Medizinischen Universität zu L. erbrachten Leistungen in das siebte Fachsemester eingestuft wurde.

3

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach ab. Zur Begründung stützte er sich im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 BAföG für die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht vorlägen. Die Klägerin habe sowohl mit ihrer Berufsausbildung zur ...krankenschwester (Examen) als auch im Rahmen ihres Studiums an der Medizinischen Universität (Bachelor of Science) jeweils einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben. Im Hinblick auf den erworbenen Bachelorgrad hätte zwar die Fortsetzung des Studiums im Masterstudiengang gefördert werden können, nicht jedoch im Diplomstudiengang.

4

Dagegen erhob die Klägerin am 23. Dezember 2004 Widerspruch und wies im Wesentlichen darauf hin, dass es sich bei dem Wechsel an die Universität R. lediglich um eine förderungsrechtlich unbeachtliche Schwerpunktverlagerung handele. Neben der vollständigen Anrechnung der in L. absolvierten Semester sei der Bachelorabschluss als Vordiplom anerkannt worden.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2005, der Klägerin am 18. Februar 2005 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die Klägerin strebe mit ihrem Studium an der Universität R. bereits den dritten berufsqualifizierenden Abschluss an, was nicht förderungsfähig sei. Unter bestimmten Voraussetzungen könne allenfalls eine zweite, nicht jedoch eine entsprechende dritte Ausbildung gefördert werden.

6

Mit ihrer am 18. März 2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Ihr Studienziel sei von vornherein der Abschluss als Master oder Diplombiologin, nicht lediglich der Bachelorgrad gewesen. Die Gesamtstudienzeit betrage sowohl im Bachelor- und Masterstudiengang der molekularen Biologie an der Medizinischen Universität zu L. als auch im Diplomstudium der Biologie an der Universität R. 9 bis 10 Semester. Die Klägerin habe jedenfalls einen Förderungsanspruch aus § 7 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1. Wegen der Vergleichbarkeit der beiden Studiengänge handele es sich hier um eine einheitliche Ausbildung, die sie an der Medizinischen Universität zu L. begonnen und an der Universität R. 2007 erfolgreich abgeschlossen habe. Daher liege kein Fachrichtungswechsel vor, mit dem die Klägerin eine neue Ausbildung aufgenommen hätte. Im Hinblick auf die vollständige Anerkennung erbrachter Leistungen durch die Universität R. sei hier Tz. 7.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) einschlägig, wonach kein Fachrichtungswechsel, sondern (lediglich) eine förderungsrechtlich unschädliche Schwerpunktverlagerung unter anderem dann anzunehmen sei, wenn die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder die Semester, die im zunächst durchgeführten Studiengang erbracht worden sind, aufgrund der geltenden Ausbildungsbestimmungen oder im Einzelfall durch besondere Regelung auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden. Die Klägerin habe von vornherein nicht beabsichtigt, ihr Studium mit dem Bachelorabschluss zu beenden. Für das Masterstudium in L. wäre ihr ohne Weiteres Ausbildungsförderung gewährt worden. Dies könne bei einer mit dem Wechsel nach R. verbundenen bloßen Schwerpunktverlagerung nicht anders sein.

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Die Klägerin beantragt,

8

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 zu verpflichten, ihr für das zum Wintersemester 2004/2005 an der Universität R. aufgenommene Studium der Diplombiologie Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe bis zum Ende der Förderungshöchstdauer zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen. Einem Leistungsanspruch stehe bereits § 7 Abs. 1 BAföG entgegen, weil die Klägerin ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ausgeschöpft habe. Schon die berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung zur ...krankenschwester sei eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung gewesen, unabhängig davon, ob die Klägerin tatsächlich Förderungsleistungen beansprucht habe. Mit dem Erwerb des Bachelorgrades habe sie eine weitere berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG gefördert worden sei. Ihre weitere Ausbildung, die sie berufsqualifizierend mit dem Diplom abgeschlossen habe, sei auch unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG nicht förderungsfähig. Diese Vorschrift erfasse als Spezialvorschrift allein Master- und Magisterstudiengänge sowie postgraduale Diplomstudiengänge und führe nur unter engen Voraussetzungen zur Erweiterung des Grundumfangs der Förderung. Erklärtes Ziel der Vorschrift sei im Wesentlichen die Sicherstellung der Förderung dieser Studiengänge.

12

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. März 2007 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Förderungsvoraussetzungen für das von der Klägerin zum WS 2004/2005 aufgenommene Diplomstudium der Biologie an der Universität R. liegen vor. Die Klägerin hat daher dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung (in gesetzlicher Höhe), womit die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Die Bescheide mussten vom Gericht daher - unter Ausspruch der tenorierten Verpflichtung des Beklagten - aufgehoben werden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

16

Die Förderung der Ausbildung scheitert nicht daran, dass die Klägerin vor ihrem Wechsel in den Diplomstudiengang Biologie an der Universität R. zum WS 2004/2005 mit ihrer Berufsausbildung zur ...krankenschwester (Abschluss: Examen) und der Erlangung des Bachelorgrades im Rahmen ihres anschließenden Studiums der molekularen Biotechnologie an der Medizinischen Universität zu L. bereits zwei berufsqualifizierende Abschlüsse erworben hat. Denn aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts hat sie damit die Förderungsmöglichkeit im Hinblick auf ihr Studium nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG, wonach für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet wird, nicht schon vollständig in Anspruch genommen. Vielmehr ist hier ein Ausnahmefall in dem Sinne gegeben, dass das an der Medizinischen Universität zu L. begonnene Studium mit dem Diplomstudium an der Universität R. fortgesetzt wurde. Damit stellt letzteres im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts lediglich einen zweiten Studienabschnitt, nicht jedoch ein (vollständiges) zweites Studium dar. Dabei kann hier offenbleiben, ob sich der Förderungsanspruch der Klägerin aus § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG in Verbindung mit Tz. 7.3.4 BAföGVwV oder aus einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG ergibt.

17

Eine Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung (nur) bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss der Ausbildung geleistet wird, kommt hier demgegenüber von vornherein nicht in Betracht. Denn die Klägerin hat einen (ersten) berufsqualifizierenden Abschluss bereits mit ihrer Ausbildung zur ...krankenschwester erworben. Ein Förderungsanspruch dürfte sich hier aber aus § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG in Verbindung mit Tz. 7.3.4 BAföGVwV ergeben.

18

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung - längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss - geleistet, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Diese Voraussetzungen waren für das an der Medizinischen Universität zu L. aufgenommene Studium erfüllt und sind durch den Wechsel an die Universität R. nicht entfallen. Vielmehr stellt letzterer eine bloße Schwerpunktverlagerung im Sinne der Tz. 7.3.4 BAföGVwV dar, die förderungsrechtlich unbeachtlich ist. Diese Regelung geht davon aus, dass in bestimmten Fällen kein - zur Annahme einer anderen Ausbildung (im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG) führender - Fachrichtungswechsel, sondern nur eine sogenannte Schwerpunktverlagerung der bisherigen Ausbildung vorliegt. Kern dieser Vorschrift ist, dass eine Schwerpunktverlagerung dann angenommen wird, wenn "die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind" (Tz. 7.3.4 Buchstabe a). Dem wird der Fall gleichgestellt, in dem die Semester, die im zunächst durchgeführten Studiengang erbracht worden sind, aufgrund der geltenden Ausbildungsbestimmungen oder im Einzelfall durch besondere Regelung "auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden" (Tz. 7.3.4 Buchstaben a und b). Ein Wechsel kann auf dieser Grundlage mithin dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1986, Az. 5 B 97/85; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 17. November 2004, Az. 10 K 580/04; jeweils zitiert nach Juris). So liegt der Fall auch hier. Die Universität R. hat die von der Klägerin im Bachelorstudiengang absolvierten Semester vollständig auf den Diplomstudiengang angerechnet, wie sich aus der "Bescheinigung nach § 48 BAföG" ergibt. Zudem konnte der Bachelorabschluss das im Diplomstudium erforderliche Vordiplom ersetzen, so dass die Klägerin nach dem Wechsel der Studiengänge ihre Ausbildung praktisch so fortsetzen konnte, als hätte sie von Anfang an in einem einzigen Studiengang, nämlich im grundständigen Diplomstudiengang studiert.

19

Der Annahme einer bloßen Schwerpunktverlagerung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung an der Medizinischen Universität zu L. mit dem Bachelorgrad bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat. Denn damit hat sie ihre "zweite" Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG nicht bereits (vollständig) beendet (vgl. hierzu auch Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2005, § 7, Rdnr. 38), mithin ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung noch nicht ausgeschöpft.

20

Ob es sich bei dem Bachelorgrad tatsächlich in jedem Fall bereits um einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts handelt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. So hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob der Bachelorabschluss objektiv einen berufsqualifizierenden Abschluss bildet, in der Fallkonstellation, die seinem Beschluss vom 17. Oktober 2006 (Az. 5 B 78/06) zugrunde lag, offen gelassen. Dabei ging es um einen Bachelorabschluss, der nach der Prüfungsordnung so in einen Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass für den Erwerb des Bachelorgrades keine Ausbildungs- und Prüfungsleistungen vorgesehen sind, die nicht auch für den Staatsexamensabschluss zu erbringen sind. Letztlich kann die generelle Frage nach der berufsqualifizierenden Eigenschaft des Bachelorabschlusses auch hier offenbleiben. Denn der Annahme, dass die Klägerin mit dem Bachelorgrad ihre ("zweite") Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG bereits (vollständig) beendet hatte, steht jedenfalls § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG entgegen, der hier insbesondere aus systematischen Gründen zu einer teleologischen Reduktion der erstgenannten Vorschrift führt. Das bedeutet, dass § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG ausgehend von seiner Zielrichtung dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass der Bachelorgrad jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation förderungsrechtlich nicht als (die Ausbildung abschließender) berufsqualifizierender Abschluss zu behandeln ist.

21

Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG wird unter anderem für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 HRG oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG Ausbildungsförderung geleistet, wenn

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1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und

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2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.

24

Auch wenn diese Vorschrift hier nicht unmittelbar anwendbar ist, so belegt sie doch, dass dem Bachelorstudiengang eine die Ausbildung vollständig beendende Funktion dann nicht zukommt, wenn - wie auch hier - das Studium darauf aufbauend fortgesetzt wird. Dies zeigt auch das zusätzliche Abstellen auf einen postgradualen Diplomstudiengang, wenn dieser im Anschluss an den Erwerb des Bachelorgrades aufgenommen wird. Die gegenteilige Auffassung stünde auch in Widerspruch zu dem umfassenden Ansatz des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG in seiner jetzigen Fassung, wonach weder eine strikte fachliche Verknüpfung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang erforderlich ist noch vorausgesetzt wird, dass das Masterstudium in zeitlicher Hinsicht unmittelbar nach dem Erwerb des Bachelorgrades aufgenommen wird.

25

Für eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG spricht auch der Rechtsgedanke aus Tz. 7.1.10 BAföGVwV. Danach gilt bei einem sogenannten Konsekutivstudiengang (in Abgrenzung von einem Zusatzstudiengang), der zwei aufeinander bezogene, abgestufte Teile mit einheitlicher Prüfungsordnung aufweist und bei dem die Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildungsganges ist, die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss. Damit ist hier ein Ausnahmefall in dem Sinne gegeben, dass das an der Medizinischen Universität zu L. begonnene Studium im Rahmen des Diplomstudiums an der Universität R. fortgesetzt wurde, womit letzteres im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts lediglich einen zweiten Studienabschnitt, nicht jedoch ein (vollständiges) weiteres Studium darstellt, das anknüpfend an den Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses neu aufgenommen wurde.

26

Selbst wenn sich der Förderungsanspruch nicht aus den vorgenannten Bestimmungen ergeben würde, wäre die Klage begründet. Denn dann wäre die von der Klägerin im Rahmen des Diplomhauptstudiums fortgeführte Ausbildung in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG zu fördern. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Förderung im Fall der Klägerin nicht vor, wenn diese vom Wortlaut her eindeutige und einer abweichenden Auslegung nicht zugängliche Vorschrift unmittelbarer angewendet wird. Denn der Studiengang, der sich an den von ihr absolvierten Bachelorstudiengang anschloss, war weder ein Master- oder Magisterstudiengang noch ein postgradualer Diplomstudiengang, sondern ein Hauptstudium in einem Diplomstudiengang. Dies würde allerdings auf einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Regelungslücke beruhen, wenn im vorliegenden Fall (auch) eine Förderung des Diplomhauptstudiums nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG in Verbindung mit Tz. 7.3.4 BAföGVwV nicht in Betracht käme.

27

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2006 (Az. 4 Bs 284/06) zu einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG unter anderem ausgeführt:

28

"Als der Gesetzgeber 1998 durch das 19. BAföGÄndG (vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1609, 1610) den neuen § 7 Abs. 1a BAföG schuf, hatte er offensichtlich eine Hochschullandschaft vor Augen, die durch solche Studiengänge geprägt war, die auf das traditionelle deutsche Hochschuldiplom oder den Magister-Universitätsabschluss im Sinne des § 18 HRG zielten. Durch den sogenannten "Bologna-Prozess" angestoßen, war es hochschulpolitisch erwünscht, die Hochschulabschlüsse durch Einführung von (grundständigen) Bachelor- und darauf aufbauenden Masterstudiengängen dem internationalen Standard anzupassen. Die neue Regelung des § 7 Abs. 1a BAföG sollte diese Neuordnung ausbildungsförderungsrechtlich unterstützen, indem der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung auf die neuen Masterstudiengänge erstreckt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006, Az. 5 B 78/06). Dies war notwendig, da nach bisherigem Recht der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung mit dem Bachelorabschluss verbraucht gewesen wäre und eine Förderung der Masterstudiengänge nur unter den Voraussetzungen, wie sie in Tz. 7.1.10 BAföGVwV für konsekutive Studiengänge aufgeführt waren, oder unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG für eine weitere Ausbildung in Betracht kam (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Januar 2006, § 7, Rdnr. 1.1a, 16.1). Dem Gesetzgeber war auch bewusst, dass die neuen postgraduierten Studiengänge mit den (früheren) Aufbau- und Zusatzstudiengängen, deren Förderung unter § 7 Abs. 2 BAföG fiel, nicht zu vergleichen sind (vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 8), so dass ein Masterstudium regelmäßig nicht mehr, auch nicht als weitere Ausbildung, hätte gefördert werden können.

29

Der Gesetzgeber des Ausbildungsförderungsrechts hat jedoch offenbar übersehen, dass die Hochschullandschaft, in die die neuen Strukturen eingefügt wurden, vielfältiger war und dass auch die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge nicht lupenrein neben die alten Studiengänge gesetzt würden, sondern sie in einem fließenden Prozess ablösen könnten. Insbesondere hat er nicht bedacht, dass es Hochschulen geben könnte, deren Diplomstudiengänge bereits früher nicht dem typischen Diplomstudiengang entsprachen, sondern eher dem neuen Bachelor-/Masterstudium, und dass solche Diplomstudiengänge in Bachelor- und Masterstudiengänge neuen Typs umgewandelt würden. Ein solcher atypischer Fall liegt hier vor. Die Prüfungsordnung des Bachelor- und Masterstudiengangs ... entsprach - was das Bachelorstudium anbelangte - nahezu vollständig der zeitgleich verabschiedeten Prüfungsordnung für den sozialökonomischen Studiengang, soweit diese den ersten Abschnitt (Diplom I) regelte ... . Allein die Tatsache, dass die Regelstudienzeit des ersten Studienabschnitts des Diplomstudiengangs sechs Semester und zwei Monate (Diplom I, ... ), die des Bachelorstudiums hingegen sechs Semester betrug (...), stellt keinen qualitativ begründbaren Unterschied dar; ... Diese Gleichwertigkeit der Prüfungsordnungen wird dadurch bestätigt, dass die Hochschule zunächst beide Abschlüsse in ein- und derselben Prüfungsordnung regeln wollte. Eine weitere Besonderheit liegt darin, dass hier der Masterstudiengang von vornherein den zweiten Abschnitt des Diplomstudiengangs (Diplom II) ersetzt hat. ... Das bedeutete, dass Studierende, die - wie der Antragsteller - bereits im Diplomstudiengang "Sozialökonomie" immatrikuliert waren, nicht mehr den von ihnen gewählten konsekutiven Studiengang im zweiten Abschnitt besuchen und mit dem Diplom II abschließen konnten. Nach dem Willen der Hochschule sollte von nun an der Masterstudiengang diesen zweiten Teil ersetzen. Zur Begründung führte der Hochschulsenat aus, die Lehrkapazität sei durch den neuen Masterstudiengang verbraucht und stehe für den bisherigen Studienabschnitt II nicht mehr zur Verfügung. Der "Master" sei ein Angebot für die Studierenden, die bisher das Projektstudium (zweiter Studienabschnitt/Diplom II) im sozialökonomischen Studiengang nachgefragt hätten ... . Dass die Hochschule vorsah, dass das bisherige Diplomstudium nunmehr im Masterstudium fortgesetzt würde, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Prüfungsordnungen... als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Masterprogramms gleichrangig entweder den Abschluss des neuen Bachelorstudiengangs oder die Diplomprüfung I verlangten.

30

Diese Regelungslücke dürfte durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf solchermaßen atypische Diplomstudiengänge zu schließen sein. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit seiner Anknüpfung an Bachelorstudiengänge für die Förderungsfähigkeit eines Masterstudienganges eine abschließende Regelung hätte treffen wollen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Regelung auch derart atypische Fallgestaltungen erfassen und zum Ausschluss der Förderungsfähigkeit eines solchen Masterstudiums im Rahmen des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung führen sollte, das ein - einem Bachelorstudium vergleichbares - Diplomstudium fortsetzt und zugleich den zweiten Abschnitt eines früheren Diplomstudienganges ersetzt. Ein solcher Ausschluss würde vielmehr das Ziel des sogenannten "Bologna-Prozesses", den die Neuregelung des BAföG förderungsrechtlich gerade unterstützen wollte, verfehlen. Es würden diejenigen Studierenden benachteiligt, die an solchen Hochschulen ein Masterstudium absolvieren, die besonders konsequent die neue Struktur eingeführt und durch die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge alte Studiengänge sogleich vollständig ersetzt haben. Es widerspräche diesem modernisierungs- und förderungsfreundlichen Ansatz des § 7 Abs. 1a BAföG, solche Studierende von der Förderung ihres Masterstudiums im Rahmen des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung auszuschließen, obwohl sie ansonsten in vollem Umfang dem typischen Bild eines Absolventen eines Masterstudiums - auch was den zeitlichen Umfang ihres Gesamtstudiums anbelangt - entsprechen. Wird hiernach der erste Abschnitt des Diplomstudiengangs des Antragstellers dem Bachelorstudiengang nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG gleichgestellt,... .

31

Es kann in diesem Eilverfahren im Übrigen offen bleiben, ob die entsprechende Anwendung auf Fallgruppen der vorliegenden Art auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist. Es wird nämlich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Betracht zu ziehen sein, wenn Studierende, die - wie der Antragsteller - ihren konsekutiven Diplomstudiengang vor Erreichen des zweiten Diplomabschlusses nicht fortsetzen können, weil dieser Studienabschnitt zugunsten eines Masterstudiengangs im Rahmen des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ersatzlos weggefallen ist, von einer Förderung dieses Masterstudiums ausgeschlossen werden, während andererseits Absolventen des - dem ersten Abschnitt des Diplomstudiengangs vergleichbaren - Bachelorstudiengangs für dieses Masterstudium Ausbildungsförderung erhalten, wie zuvor auch diejenigen durchgehend Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG erhielten, die vor der Umstrukturierung noch den zweiten Abschnitt des früheren Diplomstudiengangs absolvieren konnten. Dass zwischen diesen Personengruppen Unterschiede bestehen, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen, ist jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar."

32

Aus diesen Erwägungen, denen sich das Gericht anschließt, folgt, dass auch im vorliegenden Fall § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG analog angewendet werden müsste, wenn hier nicht bereits § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG in Verbindung mit Tz. 7.3.4 BAföGVwV einschlägig wäre. Zum einen wäre dann auch hier eine Regelungslücke anzunehmen. Der Gesetzgeber ist bezogen auf das Ausbildungsförderungsrecht davon ausgegangen, dass in der vom Oberverwaltungsgericht Hamburg beschriebenen Hochschullandschaft die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge nach und nach alte Studiengänge ersetzen. Sollte im vorliegenden Fall nicht bereits von einer bloßen Schwerpunktverlagerung auszugehen sein, hätte der Gesetzgeber auch übersehen, dass es - wenn auch nur innerhalb einer überschaubaren Übergangszeit und in eher wenigen Ausnahmefällen - durchaus Konstellationen geben kann, in denen Studenten, die bereits einen Bachelorstudiengang erfolgreich absolviert haben, ihr Studium nicht im Masterstudiengang, sondern in einem Diplomstudiengang fortsetzen.

33

Der Annahme einer entsprechenden unbewussten Gesetzeslücke stünden auch die Gesetzesbegründungen zu § 7 Abs. 1a (alte und neue Fassung) nicht entgegen. Zwar heißt es in der Begründung zum Entwurf eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (19. BAföGÄndG), mit dem § 7 Abs. 1a eingefügt wurde, noch (vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 8):

34

"Um die Akzeptanz der neuen Studienangebote nicht zu gefährden, erscheint es als erforderlich, alle Master-/Magisterstudiengänge nach § 19 HRG und entsprechende postgraduale Diplomstudiengänge nach dem BAföG zu fördern, die unmittelbar oder mit zeitlichem Abstand, beispielsweise nach einer zwischenzeitlichen Erwerbstätigkeit, auf einem Bachelor-/Bakkalaureusstudiengang aufbauen und ihn in derselben Fachrichtung ergänzen. Diese Studiengangkombinationen führen insgesamt zu einer einem herkömmlichen grundständigen Diplomstudiengang vergleichbaren Qualifikation, weshalb die neuen postgradualen Studiengänge mit den Zusatz- und Aufbaustudiengängen, deren Förderung unter § 7 Abs. 2 BAföG fällt und weitgehend ausgeschlossen ist, nicht zu vergleichen sind. Der neue § 7 Abs. 1a BAföG gilt nur für die genannten Studiengangkombinationen. Beginnt der Auszubildende nach dem Bachelor-/Bakkalaureus-studiengang einen Studiengang, der nicht unter § 7 Abs. 1a BAföG fällt, so erfolgt eine Förderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG."

35

Demgegenüber zeigt der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 7 Abs. 1a BAföG im Jahre 2001 sein Bestreben, weitere Fallkonstellationen zu erfassen, die sich im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Bachelor- und Masterstudiengänge ergeben, wobei er davon ausgeht, dass weiteren Konstellationen bereits durch das geltende Recht hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BT-Drs. 14/4731, S. 31):

36

"Künftig kann daher z. B. jede Bachelor-/Masterkombination gefördert werden, die hochschulrechtlich zulässig und für den Beruf besonders förderlich ist. ... Voraussetzung ist jedoch, dass der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad noch keinen anderen Studiengang im In- oder Ausland abgeschlossen hat. Eine Förderung erfolgt also nicht, wenn er nach dem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad z. B. bereits einen Masterstudiengang oder einen grundständigen Diplomstudiengang absolviert hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der betreffende Studiengang förderungsfähig war oder nicht. Denn § 7 Abs. 1a BAföG will dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen. Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG nicht erfüllt, kommt eine Förderung nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht."

37

Wäre der vorliegende Ausnahmefall nicht bereits von § 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG in Verbindung mit Tz. 7.3.4 BAföGVwV erfasst, so wäre die dann bestehende Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG zu schließen. Denn es besteht eine vergleichbare Interessenlage wie in den Konstellationen, die in dieser Vorschrift geregelt sind. Dies gilt umso mehr, als auch der vorliegende Fall mit Konstellationen nicht zu vergleichen ist, in denen es um Zusatz- oder Aufbaustudiengänge geht, deren Förderung weitgehend ausgeschlossen ist. In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg spricht zudem nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Anordnung der Förderungsfähigkeit vor allem von Masterstudiengängen eine abschließende Regelung hätte treffen wollen (vgl. auch VG Göttingen, Beschluss vom 7. Mai 2007, Az. 2 B 72/07; VG München, Urteil vom 15. Februar 2007, Az. M 15 K 05/1090, wonach die bestehenden Förderungsmöglichkeiten unangetastet bleiben; jeweils zitiert nach Juris). Es kann nicht angenommen werden, dass die Regelung auch derart atypische Fallgestaltungen erfassen und insoweit zum Ausschluss der Förderungsfähigkeit eines solchen Diplomstudiums nach § 7 Abs. 1 oder 2 BAföG führen sollte, das ein Bachelorstudium fortsetzt und zugleich das grundsätzlich darauf aufbauende Masterstudium ersetzt. Auch ein solcher Ausschluss würde das Ziel des sogenannten "Bologna-Prozesses", den die Neuregelung in § 7 Abs. 1a BAföG förderungsrechtlich gerade unterstützen soll, verfehlen. Denn die Integration der neuen Bachelor- und Masterstudiengänge in die vielfältige deutsche Hochschullandschaft wäre ebenfalls gestört, wenn es Studierenden in der Übergangszeit, in der neue und alte Studiengänge noch nebeneinander bestehen, nicht möglich wäre, ohne Nachteile bezogen auf die Gewährung von Ausbildungsförderung grundsätzlich auch nach Erwerb eines Bachelorabschlusses in einen grundständigen Diplomstudiengang zu wechseln. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn im Hinblick auf eine solche Fortführung des Studiums die Voraussetzungen, die für eine bloße Schwerpunktverlagerung gelten, erfüllt sind. Denn anderenfalls würde - trotz vollständiger Anerkennung - beispielsweise allein der Wechsel des Studienortes den Anspruch auf Ausbildungsförderung ausschließen, wenn bezogen auf den betreffenden Studiengang am neuen Studienort die neuen Strukturen noch nicht eingeführt wurden. Mit der angestrebten schrittweisen Integration der neuen Bachelor- und Masterstudiengänge in die deutsche Hochschullandschaft wäre dies nicht in Einklang zu bringen. Es würden diejenigen Studierenden benachteiligt, die an solchen Hochschulen ein Studium absolvieren, die besonders konsequent und frühzeitig die neue Struktur eingeführt und durch die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge alte Studiengänge sogleich vollständig ersetzt haben. Es widerspräche dem modernisierungs- und förderungsfreundlichen Ansatz des § 7 Abs. 1a BAföG, solche Studierende von der Förderung ihres zweiten Studienabschnitts auszuschließen, obwohl sie ansonsten in vollem Umfang dem typischen Bild eines einheitlichen Studiums entsprechen, was im Falle der Klägerin die vollständige Anerkennung der bislang erbrachten Leistungen im Sinne der Tz. 7.3.4 BAföGVwV zeigt.

38

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob ein zwingender Grund für den Wechsel vom Bachelor- und Masterstudiengang in den Diplomstudiengang vorliegt. Soweit Entsprechendes in Anlehnung an die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. September 2007 (Az. 4 ME 594/07, zitiert nach Juris) für eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG gefordert wird, kann dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat unter anderem ausgeführt:

39

"Auch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG entgegen seinem klaren Wortlaut kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber hat mit dieser Sonderregelung gerade die Kombination von Bachelor- (bzw. Bakkalaureus-) und Masterstudiengang (bzw. Magisterstudiengang) besonders fördern und die Förderung des Masterstudiengangs durch Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG sicherstellen wollen, da dieser durch den berufsqualifizierenden Abschluss des vorangegangenen Bachelorstudiengangs bereits ausgeschöpft worden wäre (Begründung des Entwurfs der Bundesregierung vom 30. März 1998 zum 19. BAföGÄndG, BT-Drs. 13/10241, S. 8). Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Gesetzgeber den vorliegenden Fall, in dem der Auszubildende den Diplomstudiengang nach Bestehen der Diplomprüfung I mit dem Ziel der - an seiner bisherigen Ausbildungsstätte weiter angebotenen - Diplomprüfung II nicht weiter fortsetzt und stattdessen wegen seiner Ansicht nach besserer Berufsaussichten den Abschluss eines Masterstudiengangs anstrebt, planwidrig nicht geregelt hat. Für eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG fehlt es hier daher bereits an einer Regelungslücke. Von dem vorliegenden Fall unterscheiden sich der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 17. Oktober 2006, Az. 5 B 78/06) entschiedene Fall, in dem der Bachelorabschluss nach der Prüfungsordnung so in einen Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass für den Erwerb des - berufsqualifizierenden - Bachelorgrades keine Ausbildungs- und Prüfungsleistungen vorgesehen sind, die nicht auch für das Staatsexamen zu erbringen sind, und der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 18. Dezember 2006, Az. 4 Bs 284/06, NVwZ-RR 2007, 321) zu Grunde liegende Fall, in dem der Masterstudiengang von vornherein den zweiten Abschnitt des Diplomstudiengangs (Diplom II) ersetzt und eine Fortsetzung des Diplomstudiengangs mithin nicht möglich ist, maßgeblich. Denn in diesen Fällen würde der Ausschluss von Förderungsleistungen im Hinblick auf den bereits erzielten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor bzw. Diplom I) dem Ziel der Regelung in § 7 Abs. 1a BAföG, den sogenannten Bolognaprozess ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen, ersichtlich zuwiderlaufen (siehe hierzu im Einzelnen die zitierten Beschlüsse des BVerwG und des OVG Hamburg). Eine derartige Verbindung von herkömmlicher Ausbildung und Bachelor- bzw. Masterstudiengang, die den vom Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fällen zu Grunde gelegen hat und die eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG geboten erscheinen lässt, liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Der Antragsteller hätte den Diplomstudiengang ohne weiteres fortsetzen und mit der Diplomprüfung II abschließen können und hierfür nach dem oben Gesagten Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen gehabt. Der Ausschluss von Förderungsleistungen für den Masterstudiengang widerspricht hier auch nicht dem genannten Ziel der Neuregelung in § 7 Abs. 1a BAföG, den Bolognaprozess zu unterstützen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass Auszubildende anderer Studiengänge dazu bewogen werden sollten, diese zu Gunsten eines Masterstudiengangs aufzugeben. Nach § 7 Abs. 1a BAföG sollen vielmehr nur Studierende innerhalb der Kombination von Bachelor- mit Masterstudiengang durch diese Sonderregelung förderungsrechtlich begünstigt werden."

40

Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht maßgeblich darauf abstellt, dass der Auszubildende den Diplomstudiengang ohne weiteres hätte fortsetzen und mit der Diplomprüfung II abschließen können und hierfür Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung gehabt hätte, kann dies jedenfalls nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Weder dem Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift lassen sich bezogen auf die unmittelbar erfassten Fälle solche strengen Anforderungen entnehmen. Dies gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Integration der neuen Bachelor- und Masterstudiengänge für die Studierenden mit solchen Beschränkungen verbunden sein können. Vielmehr ist § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG die gegenteilige Zielrichtung zu entnehmen. Daher können solche Erwägungen einer analogen Anwendung dieser Vorschrift jedenfalls dann nicht entgegen stehen, wenn bei einem Wechsel in das Hauptstudium eines grundständigen Diplomstudienganges nach Erlangung eines Bachelorgrades - wie hier - die im vorangegangenen Bachelorstudiengang absolvierten Semester auf den weiteren Studienabschnitt voll angerechnet werden (Tz. 7.3.4 BAföGVwV) und der Bachelorabschluss sogar das erforderliche Vordiplom ersetzt.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

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(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. (2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 18 Hochschulgrade


(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudien

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Nov. 2004 - 10 K 580/04

bei uns veröffentlicht am 17.11.2004

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbi

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(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ an der Universität Heidelberg.
Der Kläger hat ab Wintersemester 2000/01 bis einschließlich des Sommersemesters 2003 das Studium der Biochemie/Diplom an der Universität Potsdam betrieben. Zum Wintersemester 2003/2004 nahm er an der Universität Heidelberg das derzeitige Studium im Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ auf.
In der Zulassungsordnung für den Internationalen Master Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ vom 27.06.2000 wird in § 1 Abs. 1 bestimmt:
„Zum Internationalen Master Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ kann zugelassen werden, wer eine erste akademische Abschlussprüfung (Bachelor) in Biologie, Biochemie, Biotechnologie, Chemie oder Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland erworben hat. Ebenfalls zugelassen werden kann, wer eine erste akademische Prüfung (Vordiplom oder Physikum) und mindestens 2 Semester im Hauptstudium in Biologie, Biochemie, Biotechnologie, Chemie oder Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland nachweist.“
In § 5 Abs. 1 wird hiervon folgende Ausnahme geregelt:
„Auf Antrag kann der Zulassungsausschuss bei besonderer Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers von der Voraussetzung des einjährigen Hauptstudiums nach § 1 Abs. 1 Satz 2 abweichen.“
Mit Antrag vom 08.10.2003 beantragte der Kläger für sein derzeitiges Studium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Mit Schreiben vom 12.11.2003 bestätigte die Universität Heidelberg, „MCB Office“, dem Kläger, dass seine bisherigen sechs Fachsemester im Studiengang Biochemie an der Universität Potsdam im vollen Umfang anerkannt würden. Seine bisherigen Studienleistungen seien Voraussetzung und Pflicht, um in das MCB Masterprogramm aufgenommen zu werden und den Master-Abschluss absolvieren zu können.
Mit Bescheid vom 17.11.2003 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung Heidelberg den Antrag auf Förderung des Masterstudiums ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es seien keine unabweisbaren Gründe i. S. des § 7 Abs. 3 BAföG für den Fachrichtungswechsel nach dem 4. Semester gegeben. Eine Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG sei ebenfalls nicht möglich, da Voraussetzung hierfür sei, dass der Auszubildende vor Aufnahme des Master-Studiums einen Bachelor-Abschluss erzielt habe. Schließlich sei auch nicht von einer bloßen Schwerpunktverlagerung auszugehen, da der Master-Studiengang einen 3-semestrigen Aufbaustudiengang darstelle, für den die bisherigen Studienleistungen des vorangegangenen 6-semestrigen Diplomstudiums Voraussetzung sein mögen. Eine Anrechnung dieser Leistungen auf das lediglich 3-semestrige Studium sei dagegen nicht denkbar.
10 
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.12.2003 Widerspruch und legte ein Schreiben des Studiendekans der Fakultät für Biowissenschaften der Universität Heidelberg vom 15.12.2003 vor, in dem dieser die Ansicht vertritt, dass es sich beim Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ nicht um ein Aufbaustudium handele. Da der Bachelor-Studiengang erst zum Wintersemester 2004/2005 eingeführt werde, gelte derzeit eine provisorische Regelung, wonach sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Studierende aus dem Diplomstudium um die Aufnahme in den Master-Studiengang bewerben könnten. Seinen Widerspruch begründete der Kläger weiterhin im wesentlichen damit, dass er keinen Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung vorgenommen habe, die zudem noch zu einer kürzeren Studiendauer führen werde. Es handele sich bei dem Master-Studiengang nicht um ein Aufbaustudium, sondern um einen konsekutiven Studiengang, der als solcher nicht selbständig sei. In diesem Sinne sei auch die vollständige Anrechnung seiner bisherigen Studienleistungen zu verstehen, die aufgrund einer entsprechenden Prüfung als gleichwertig mit einem Bachelor-Abschluss angesehen worden seien. Weiterhin habe sich auch sein Studienziel nicht verändert, da er von Anfang an eine Promotion oder eine gleichwertige Graduierung (z.B. Ph.D.) angestrebt habe, was ihm nach dem Master-Abschluss ebenso wie nach dem Diplomabschluss möglich sei. Er habe seine Entscheidung für den Master-Studiengang unverzüglich getroffen, nachdem dieser angeboten worden sei. Es gebe schließlich auch derzeit immer noch keine Möglichkeit für deutsche Studenten, das entsprechende Studium mit dem 1. Semester aufzunehmen. Aus der Regelung des § 7 Abs. 1 a BAföG ergebe sich zudem nicht, dass das Master-Studium nur unter den dortigen Voraussetzungen gefördert werden könne.
11 
Mit Bescheid vom 02.02.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, dass ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel nicht gegeben sei. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 a BAföG seien mangels Bachelor-Abschluss nicht gegeben. Der Bescheid wurde als Übergabe-Einschreiben am 05.02.2004 zur Post gegeben.
12 
Der Kläger hat am 26.02.2004 Klage erhoben. Er macht geltend, der Master-Studiengang baue nicht auf einem 6-semestrigen Diplom-Studium, sondern auf einem Bachelor-Studiengang auf, der ab dem Wintersemester 2004/2005 beginne. Er habe nicht vor Beginn des Master-Studiengangs einen Bachelor-Studiengang absolvieren können, da es einen solchen noch nicht gegeben habe. Die erste Möglichkeit des Wechsels in einen Masterstudiengang habe sich für ihn nach dem sechsten Fachsemester im Diplomstudiengang geboten. Diese habe er genutzt. Es liege kein Fachrichtungswechsel vor, da der Diplom- und der Masterabschluss gleichwertig seien. Eine andere Auslegung halte er mit Sinn und Zweck des Ausbildungsförderungsgesetzes nicht vereinbar. Der Wechsel des Abschlusses müsse hier außer Betracht bleiben, da er sein Studium mit dem Masterstudiengang fortsetze als habe er von Anfang an den konsekutiven Studiengang absolviert. Seine vorangegangenen Semester seien insgesamt angerechnet worden. Die Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16a BAföG sei auch mit § 7 Abs. 3 BAföG vereinbar, so dass er jedenfalls auf dieser Grundlage einen Förderungsanspruch habe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid des beklagten Studentenwerks vom 17.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 aufzuheben und das beklagte Studentenwerk zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Studium im Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ an der Universität Heidelberg in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
15 
Das beklagte Studentenwerk beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Das Studentenwerk vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Entscheidung rechtmäßig sei, wiederholt die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, § 7 Abs. 2 BAföG sei nicht einschlägig, weil diese Vorschrift eine bereits abgeschlossene Ausbildung voraussetze. Die Förderung nach einem Wechsel nach dem sechsten Semester eines Diplomstudiums in einen Master-Studiengang sei schon deshalb nicht vorgesehen und nicht möglich, weil die Aufnahme eines Master-Studiengangs ohne einen vorangegangenen berufsqualifizierendem Abschluss sowohl mit § 19 HRG als auch mit §§ 48 Abs. 3 Satz 3, 53 Abs. 3 UG nicht in Einklang stehe. Schließlich hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, bis zu Beginn des 4. Semester in einen bereits eingerichteten Bachelor-Studiengang zu wechseln, um nach dessen Abschluss das Master-Studium aufzunehmen.
18 
Dem Gericht liegen die den Kläger betreffenden Förderungsakten und die Widerspruchsakte des Studentenwerks vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Ausbildungsförderung; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1.
20 
Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergibt sich für den Studiengang des Klägers nicht aus § 7 Abs. 1 a BAföG.
21 
§ 7 Abs. 1 a BAföG regelt eine privilegierte Förderung von Master-Studiengängen unter den dort genannten Voraussetzungen. Danach wird Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleistet, wenn
22 
1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und
23 
2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat.
24 
§ 19 HRG in der seit dem 15.08.2002 geltenden Fassung enthält in den Absätzen 1 bis 4 folgende Regelungen:
25 
(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
26 
(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.
27 
(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
28 
(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
29 
Seit dem 25.08.1998 galt die entsprechende Regelung bereits für die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen zur Erprobung.
30 
Die Voraussetzungen der Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG liegen danach im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil der vorliegende Master-Studiengang nicht auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut (§ 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG), sondern auf einem 6-semestrigen nicht abgeschlossenen Diplom-Studium. Maßgeblich ist insoweit, dass der Kläger den Masterstudiengang nicht auf der Grundlage eines vorangegangenen Bachelor-Abschlusses aufgenommen hat. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Sonderregelung für die Förderung von Master-Studiengängen zu schaffen, die auf einem Bachelor-Abschluss aufbauen, der bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss darstellt, so dass die Förderung eines unmittelbar oder mittelbar anschließenden Master-Studiums aufgrund der allgemeinen Bestimmungen nur unter engen Voraussetzungen möglich wäre (vgl. BT-Drucks. 13/10241, S. 8). Nach der jetzigen Regelungen des § 7 Abs. 1a BAföG wird deshalb der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zugunsten derjenigen, die ein Master-Studium nach einem erzielten Bachelor-Abschluss aufnehmen, erweitert.
31 
Eine Förderung des vom Kläger aufgenommenen Master-Studiums nach dieser Vorschrift kommt damit ebenso wenig in Betracht wie die Förderung derjenigen Studierenden, die über andere berufsqualifizierende Abschlüsse (vgl. § 19 Abs. 3 HRG) als den Bachelor den Zugang zum Master-Studiengang erworben haben. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift kommt angesichts dieses eindeutigen Wortlauts, Sinn und Zweck und im Hinblick auf ihren die dort genannten Tatbestände privilegierenden Ausnahmecharakter nicht in Betracht. Selbst wenn eine förderungsrechtliche Regelungslücke in Bezug auf den vorliegenden Fall bestehen sollte, wäre ihre Schließung aus den gleichen Gründen auch nicht im Wege der Analogie möglich, sondern Sache des Gesetzgebers. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht allerdings, dass einerseits der hier eröffnete Zugang zum Master-Studium hochschulrechtlich nicht geregelt ist und andererseits die Förderung des Master-Studiums aufgrund des § 7 Abs. 1 a BAföG auch dann nicht erfolgen soll, wenn der Zugang zu diesem Studium in hochschulrechtlich vorgesehener Weise über einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss als den Bachelor-Abschluss eröffnet wurde.
32 
Ob es sich bei einem Master-Studium, das ohne vorangegangenen berufsqualifizierenden Abschluss aufgenommen wird, überhaupt um einen Master- oder Magisterstudiengang i.S.d. § 19 HRG handelt, kann damit ebenso offen bleiben, wie die gleichfalls vom beklagten Studentenwerk angesprochene Frage, ob die vorliegende Zugangsgestaltung hochschulrechtlich zulässig ist.
2.
33 
Das Studium des Klägers kann auch nicht als weitere Ausbildung gefördert werden.
34 
§ 7 Abs. 2 BAföG regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss geleistet wird. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG setzt insoweit voraus, dass die weitere Ausbildung eine „erforderliche“ Ergänzung (des Erststudiums) darstellt; diese Bestimmung begünstigt Zusatzstudien (s. Rothe/Blanke, BAföG, Rn. 26 u. Rn. 22 zu § 7). § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG ist anzuwenden, wenn die Zugangsberechtigung zu der weiteren selbständigen Ausbildung in Zusammenhang mit der unmittelbar vorhergehenden früheren Ausbildung erworben worden ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt (vgl. hierzu Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 27.1 zu § 7). Grundsätzlich ist jedoch Voraussetzung für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach dieser Bestimmung, dass ihr eine Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG vorausgegangen ist, mit der der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft wurde. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Kläger sein Diplomstudium nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
3.
35 
Auch die Voraussetzungen für die Förderung eines Studiums nach einem Fachrichtungswechsel liegen nicht vor.
36 
§ 7 Abs. 3 BAföG regelt die Frage, welche förderungsrechtlichen Folgen es hat, wenn eine nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung vor ihrem Abschluss abgebrochen bzw. zugunsten einer anderen Ausbildung aufgegeben wird. Ein Fachrichtungswechsel i.S. dieser Vorschrift liegt hier vor. Der Kläger hat innerhalb der Ausbildungsstättenart ”Hochschule” das Studium gewechselt (a). Ein „unabweisbarer Grund“ hierfür liegt nicht vor (b).
37 
a) Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung wird somit durch den Gegenstand der Ausbildung und das angestrebte Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss bestimmt (Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 40.1). Ein solcher Wechsel liegt hier deswegen vor, weil der Kläger sein Ausbildungsziel Diplom geändert hat und nunmehr einen Master-Abschluss anstrebt. Dass er, wie er vorträgt, von Anfang an und immer noch eine Promotion oder eine dieser entsprechende Graduierung anstrebt, lässt eine andere Beurteilung nicht zu, da es für die Beurteilung des Vorliegens eines Fachrichtungswechsels ausschließlich auf den ersten angestrebten berufsqualifizierenden Studienabschluss ankommt und dieser beim Kläger zunächst das Diplom war und jetzt der Magister-Abschluss ist.
38 
Es handelt sich auch nicht um eine bloße „Schwerpunktverlagerung“, wie der Kläger meint. Die Regelung in Tz. 7.3.4 BAföGVwV geht zwar davon aus, dass in bestimmten Fällen kein zur Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG führender Fachrichtungswechsel, sondern nur eine „Schwerpunktverlagerung“ der bisherigen Ausbildung anzunehmen sei. Kern dieser Vorschrift ist, dass eine Schwerpunktverlagerung dann angenommen wird, wenn "die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind" (Tz. 7.3.4 Buchst. a). Dem wird der Fall gleichgestellt, in dem die Semester, die im zunächst durchgeführten Studiengang erbracht worden sind, aufgrund der geltenden Ausbildungsbestimmungen oder im Einzelfall durch besondere Regelung "auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden" (Tz. 7.3.4 Buchst. a) und b). Ein Fachrichtungswechsel kann auf dieser Grundlage nur dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 -).
39 
Die Annahme einer bloßen „Schwerpunktverlagerung“ scheidet hier damit schon deswegen aus, weil der Master-Studiengang kein grundständiges Studium ist, mit dem der Kläger sein Diplom-Studium so fortsetzen könnte, als hätte er von Anfang an ein Master-Studium betrieben. Der Master-Studiengang baut - auch bei konsekutiver Gestaltung - grundsätzlich auf den in einem vorangegangenen Studium erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss auf. Er kann auch in der hier angebotenen Variante nicht als erstes Studium aufgenommen werden. Dementsprechend konnten die bisher vom Kläger im Diplom-Studiengang verbrachten Semester auch nicht auf den Master-Studiengang voll angerechnet werden, sondern waren Voraussetzung dafür, dass der Kläger das Studium in diesem Master-Studiengang überhaupt aufnehmen konnte (vgl. dazu unten zu Tz 7.3.16 a BAföGVwV).
40 
b) § 7 Abs. 3 BAföG schließt bei einem Fachrichtungswechsel ohne "wichtigen Grund" bzw. nach Beginn des 4. Semesters ohne „unabweisbaren Grund“ jede weitere Ausbildungsförderung aus. Damit ist auch keine nach Dauer oder Höhe verkürzte Ausbildungsförderung, etwa unter Anrechnung schon für das Erststudium erhaltener Leistungen, möglich. Ein Grund ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.1981 - 5 C 36/79-, BVerwGE 62, 174 [179]) nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Unabweisbar in diesem Sinne ist damit ein Grund, der eine Wahl zwischen zwei Handlungsalternativen für den Auszubildenden objektiv oder subjektiv nicht zulässt. Für die Frage des Fachrichtungswechsels bedeutet dies, dass für den Auszubildenden die Möglichkeit, die Fachrichtung nicht zu wechseln, aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen letztlich nicht bestanden haben darf (Rothe/Blanke, a.a.O.).
41 
Das BVerwG (Urt. v. 30.04.1981 a.a.O.) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
42 
"Zutreffend umschreibt auch Tz 17.3.4. BaföGVwV 1976 diese Voraussetzungen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben...".
43 
Ein unabweisbarer Grund in diesem Sinne ist für den hier vorliegenden Fachrichtungswechsel nicht ersichtlich. Der Kläger hatte ohne weiteres die Möglichkeit, sein Diplomstudium fortzusetzen und abzuschließen.
44 
Allerdings wird in Tz 7.3.16 a BAföGVwV ein unabweisbarer Grund auch dann angenommen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Eine Gleichstellung der hier vorliegenden Konstellation (Vordiplom und zwei Semester im Hauptstudium als Zugangsvoraussetzung) mit dieser Fallgestaltung und die Annahme eines auch hier vorliegenden unabweisbaren Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG scheidet jedoch schon deshalb aus, weil diese Verwaltungsvorschrift der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG widerspricht und auch die dort genannte Fallgestaltung eine Förderung nach dieser Vorschrift deshalb nicht eröffnen kann.
45 
Im Rahmen von Verwaltungsvorschriften können die Behörden die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen lediglich auslegen und konkretisieren. Dagegen dürfen sie von den gesetzlichen Vorgaben weder zu Lasten noch zugunsten der Auszubildenden abweichen. Die genannte Regelung der Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16 a hält sich nicht mehr in diesem Rahmen der Konkretisierung und Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die dort geregelte Konstellation war bereits in früheren Fassungen des § 17 BAföG enthalten, stellte aber dort keinen Fall eines „unabweisbaren Grundes“ dar, sondern eine eigenständige Alternative hierzu. Der Begriff des „unabweisbaren Grundes“ sollte mit seiner Wiedereinführung durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht verändert werden. Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 26.09.2002 - 11 K 4777/01 -, FamRZ 2003, 1605) demgegenüber die Annahme eines unabweisbaren Grundes in einem derartigen Fall als gerechtfertigt ansieht, weil ein solcher Sachverhalt im Zeitraum 1975 bis 1983 dem unabweisbaren Grund gleichgestellt gewesen sei und der Reformgesetzgeber des 18. BAföGÄndG einen historischen Bezug ausdrücklich hergestellt habe (vgl. BT-Drucks. 13/4246, S. 32), überzeugt die Begründung nicht. In den zitierten Gründen zum 18. Änderungsgesetz vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Neufassung der Förderungsvoraussetzungen nach einem Abbruch der Ausbildung oder einem Wechsel der Fachrichtung wegen des beschränkten Umfangs der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geboten sei. Für Auszubildende, die aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zu einem Abbruch oder Wechsel nach Beginn des dritten Fachsemesters veranlasst würden, bestehe künftig eine Förderungsmöglichkeit, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden hätten. Dass die Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffes „unabweisbarer Grund“ zusätzlichen Verwaltungsaufwand begründen solle, vermöge angesichts der Erfahrungen der Förderungsverwaltung und der Konkretisierungsmöglichkeiten im Rahmen der Verwaltungsvorschrift nicht zu überzeugen. Der Begriff „unabweisbarer Grund“ sei dem Förderungsrecht nicht fremd und habe nie zu Anwendungsschwierigkeiten geführt. Diese Begründung macht deutlich, dass auf den bereits in der Zeit von 1974 bis 1983 in § 17 Abs. 3 BAföG geregelten Begriff zurückgegriffen werden sollte. Dafür, dass damit auch die mit dem 3. Änderungsgesetz vom 31.07.1975 (BGBl. I S. 2081) neben dem „unabweisbaren Grund“ in den damaligen § 17 Abs. 3 Nr. 2 unter Buchst. b eingefügte Alternative, dass der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist, wiederum gelten sollte, lässt sich dieser Begründung nichts entnehmen. Vielmehr spricht es gegen diese Annahme, dass die Neuregelung durch das 18. Änderungsgesetz hierauf nicht ausdrücklich zurückgegriffen hat.
46 
Das Gericht geht dementsprechend davon aus, dass die Frage, ob die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung eröffnet haben, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung der Voraussetzungen eines „wichtigen Grundes“ zu berücksichtigt werden kann, für das Vorliegen eines „unabweisbaren Grundes“ jedoch keine Bedeutung hat.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO).
48 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Frage vorliegen, ob ein unabweisbarer Grund auch dann gegeben sein kann, wenn die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung erst eröffnet haben.

Gründe

 
19 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Ausbildungsförderung; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1.
20 
Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergibt sich für den Studiengang des Klägers nicht aus § 7 Abs. 1 a BAföG.
21 
§ 7 Abs. 1 a BAföG regelt eine privilegierte Förderung von Master-Studiengängen unter den dort genannten Voraussetzungen. Danach wird Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleistet, wenn
22 
1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und
23 
2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat.
24 
§ 19 HRG in der seit dem 15.08.2002 geltenden Fassung enthält in den Absätzen 1 bis 4 folgende Regelungen:
25 
(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
26 
(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.
27 
(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
28 
(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
29 
Seit dem 25.08.1998 galt die entsprechende Regelung bereits für die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen zur Erprobung.
30 
Die Voraussetzungen der Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG liegen danach im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil der vorliegende Master-Studiengang nicht auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut (§ 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG), sondern auf einem 6-semestrigen nicht abgeschlossenen Diplom-Studium. Maßgeblich ist insoweit, dass der Kläger den Masterstudiengang nicht auf der Grundlage eines vorangegangenen Bachelor-Abschlusses aufgenommen hat. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Sonderregelung für die Förderung von Master-Studiengängen zu schaffen, die auf einem Bachelor-Abschluss aufbauen, der bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss darstellt, so dass die Förderung eines unmittelbar oder mittelbar anschließenden Master-Studiums aufgrund der allgemeinen Bestimmungen nur unter engen Voraussetzungen möglich wäre (vgl. BT-Drucks. 13/10241, S. 8). Nach der jetzigen Regelungen des § 7 Abs. 1a BAföG wird deshalb der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zugunsten derjenigen, die ein Master-Studium nach einem erzielten Bachelor-Abschluss aufnehmen, erweitert.
31 
Eine Förderung des vom Kläger aufgenommenen Master-Studiums nach dieser Vorschrift kommt damit ebenso wenig in Betracht wie die Förderung derjenigen Studierenden, die über andere berufsqualifizierende Abschlüsse (vgl. § 19 Abs. 3 HRG) als den Bachelor den Zugang zum Master-Studiengang erworben haben. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift kommt angesichts dieses eindeutigen Wortlauts, Sinn und Zweck und im Hinblick auf ihren die dort genannten Tatbestände privilegierenden Ausnahmecharakter nicht in Betracht. Selbst wenn eine förderungsrechtliche Regelungslücke in Bezug auf den vorliegenden Fall bestehen sollte, wäre ihre Schließung aus den gleichen Gründen auch nicht im Wege der Analogie möglich, sondern Sache des Gesetzgebers. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht allerdings, dass einerseits der hier eröffnete Zugang zum Master-Studium hochschulrechtlich nicht geregelt ist und andererseits die Förderung des Master-Studiums aufgrund des § 7 Abs. 1 a BAföG auch dann nicht erfolgen soll, wenn der Zugang zu diesem Studium in hochschulrechtlich vorgesehener Weise über einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss als den Bachelor-Abschluss eröffnet wurde.
32 
Ob es sich bei einem Master-Studium, das ohne vorangegangenen berufsqualifizierenden Abschluss aufgenommen wird, überhaupt um einen Master- oder Magisterstudiengang i.S.d. § 19 HRG handelt, kann damit ebenso offen bleiben, wie die gleichfalls vom beklagten Studentenwerk angesprochene Frage, ob die vorliegende Zugangsgestaltung hochschulrechtlich zulässig ist.
2.
33 
Das Studium des Klägers kann auch nicht als weitere Ausbildung gefördert werden.
34 
§ 7 Abs. 2 BAföG regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss geleistet wird. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG setzt insoweit voraus, dass die weitere Ausbildung eine „erforderliche“ Ergänzung (des Erststudiums) darstellt; diese Bestimmung begünstigt Zusatzstudien (s. Rothe/Blanke, BAföG, Rn. 26 u. Rn. 22 zu § 7). § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG ist anzuwenden, wenn die Zugangsberechtigung zu der weiteren selbständigen Ausbildung in Zusammenhang mit der unmittelbar vorhergehenden früheren Ausbildung erworben worden ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt (vgl. hierzu Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 27.1 zu § 7). Grundsätzlich ist jedoch Voraussetzung für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach dieser Bestimmung, dass ihr eine Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG vorausgegangen ist, mit der der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft wurde. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Kläger sein Diplomstudium nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
3.
35 
Auch die Voraussetzungen für die Förderung eines Studiums nach einem Fachrichtungswechsel liegen nicht vor.
36 
§ 7 Abs. 3 BAföG regelt die Frage, welche förderungsrechtlichen Folgen es hat, wenn eine nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung vor ihrem Abschluss abgebrochen bzw. zugunsten einer anderen Ausbildung aufgegeben wird. Ein Fachrichtungswechsel i.S. dieser Vorschrift liegt hier vor. Der Kläger hat innerhalb der Ausbildungsstättenart ”Hochschule” das Studium gewechselt (a). Ein „unabweisbarer Grund“ hierfür liegt nicht vor (b).
37 
a) Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung wird somit durch den Gegenstand der Ausbildung und das angestrebte Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss bestimmt (Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 40.1). Ein solcher Wechsel liegt hier deswegen vor, weil der Kläger sein Ausbildungsziel Diplom geändert hat und nunmehr einen Master-Abschluss anstrebt. Dass er, wie er vorträgt, von Anfang an und immer noch eine Promotion oder eine dieser entsprechende Graduierung anstrebt, lässt eine andere Beurteilung nicht zu, da es für die Beurteilung des Vorliegens eines Fachrichtungswechsels ausschließlich auf den ersten angestrebten berufsqualifizierenden Studienabschluss ankommt und dieser beim Kläger zunächst das Diplom war und jetzt der Magister-Abschluss ist.
38 
Es handelt sich auch nicht um eine bloße „Schwerpunktverlagerung“, wie der Kläger meint. Die Regelung in Tz. 7.3.4 BAföGVwV geht zwar davon aus, dass in bestimmten Fällen kein zur Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG führender Fachrichtungswechsel, sondern nur eine „Schwerpunktverlagerung“ der bisherigen Ausbildung anzunehmen sei. Kern dieser Vorschrift ist, dass eine Schwerpunktverlagerung dann angenommen wird, wenn "die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind" (Tz. 7.3.4 Buchst. a). Dem wird der Fall gleichgestellt, in dem die Semester, die im zunächst durchgeführten Studiengang erbracht worden sind, aufgrund der geltenden Ausbildungsbestimmungen oder im Einzelfall durch besondere Regelung "auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden" (Tz. 7.3.4 Buchst. a) und b). Ein Fachrichtungswechsel kann auf dieser Grundlage nur dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 -).
39 
Die Annahme einer bloßen „Schwerpunktverlagerung“ scheidet hier damit schon deswegen aus, weil der Master-Studiengang kein grundständiges Studium ist, mit dem der Kläger sein Diplom-Studium so fortsetzen könnte, als hätte er von Anfang an ein Master-Studium betrieben. Der Master-Studiengang baut - auch bei konsekutiver Gestaltung - grundsätzlich auf den in einem vorangegangenen Studium erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss auf. Er kann auch in der hier angebotenen Variante nicht als erstes Studium aufgenommen werden. Dementsprechend konnten die bisher vom Kläger im Diplom-Studiengang verbrachten Semester auch nicht auf den Master-Studiengang voll angerechnet werden, sondern waren Voraussetzung dafür, dass der Kläger das Studium in diesem Master-Studiengang überhaupt aufnehmen konnte (vgl. dazu unten zu Tz 7.3.16 a BAföGVwV).
40 
b) § 7 Abs. 3 BAföG schließt bei einem Fachrichtungswechsel ohne "wichtigen Grund" bzw. nach Beginn des 4. Semesters ohne „unabweisbaren Grund“ jede weitere Ausbildungsförderung aus. Damit ist auch keine nach Dauer oder Höhe verkürzte Ausbildungsförderung, etwa unter Anrechnung schon für das Erststudium erhaltener Leistungen, möglich. Ein Grund ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.1981 - 5 C 36/79-, BVerwGE 62, 174 [179]) nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Unabweisbar in diesem Sinne ist damit ein Grund, der eine Wahl zwischen zwei Handlungsalternativen für den Auszubildenden objektiv oder subjektiv nicht zulässt. Für die Frage des Fachrichtungswechsels bedeutet dies, dass für den Auszubildenden die Möglichkeit, die Fachrichtung nicht zu wechseln, aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen letztlich nicht bestanden haben darf (Rothe/Blanke, a.a.O.).
41 
Das BVerwG (Urt. v. 30.04.1981 a.a.O.) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
42 
"Zutreffend umschreibt auch Tz 17.3.4. BaföGVwV 1976 diese Voraussetzungen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben...".
43 
Ein unabweisbarer Grund in diesem Sinne ist für den hier vorliegenden Fachrichtungswechsel nicht ersichtlich. Der Kläger hatte ohne weiteres die Möglichkeit, sein Diplomstudium fortzusetzen und abzuschließen.
44 
Allerdings wird in Tz 7.3.16 a BAföGVwV ein unabweisbarer Grund auch dann angenommen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Eine Gleichstellung der hier vorliegenden Konstellation (Vordiplom und zwei Semester im Hauptstudium als Zugangsvoraussetzung) mit dieser Fallgestaltung und die Annahme eines auch hier vorliegenden unabweisbaren Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG scheidet jedoch schon deshalb aus, weil diese Verwaltungsvorschrift der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG widerspricht und auch die dort genannte Fallgestaltung eine Förderung nach dieser Vorschrift deshalb nicht eröffnen kann.
45 
Im Rahmen von Verwaltungsvorschriften können die Behörden die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen lediglich auslegen und konkretisieren. Dagegen dürfen sie von den gesetzlichen Vorgaben weder zu Lasten noch zugunsten der Auszubildenden abweichen. Die genannte Regelung der Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16 a hält sich nicht mehr in diesem Rahmen der Konkretisierung und Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die dort geregelte Konstellation war bereits in früheren Fassungen des § 17 BAföG enthalten, stellte aber dort keinen Fall eines „unabweisbaren Grundes“ dar, sondern eine eigenständige Alternative hierzu. Der Begriff des „unabweisbaren Grundes“ sollte mit seiner Wiedereinführung durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht verändert werden. Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 26.09.2002 - 11 K 4777/01 -, FamRZ 2003, 1605) demgegenüber die Annahme eines unabweisbaren Grundes in einem derartigen Fall als gerechtfertigt ansieht, weil ein solcher Sachverhalt im Zeitraum 1975 bis 1983 dem unabweisbaren Grund gleichgestellt gewesen sei und der Reformgesetzgeber des 18. BAföGÄndG einen historischen Bezug ausdrücklich hergestellt habe (vgl. BT-Drucks. 13/4246, S. 32), überzeugt die Begründung nicht. In den zitierten Gründen zum 18. Änderungsgesetz vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Neufassung der Förderungsvoraussetzungen nach einem Abbruch der Ausbildung oder einem Wechsel der Fachrichtung wegen des beschränkten Umfangs der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geboten sei. Für Auszubildende, die aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zu einem Abbruch oder Wechsel nach Beginn des dritten Fachsemesters veranlasst würden, bestehe künftig eine Förderungsmöglichkeit, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden hätten. Dass die Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffes „unabweisbarer Grund“ zusätzlichen Verwaltungsaufwand begründen solle, vermöge angesichts der Erfahrungen der Förderungsverwaltung und der Konkretisierungsmöglichkeiten im Rahmen der Verwaltungsvorschrift nicht zu überzeugen. Der Begriff „unabweisbarer Grund“ sei dem Förderungsrecht nicht fremd und habe nie zu Anwendungsschwierigkeiten geführt. Diese Begründung macht deutlich, dass auf den bereits in der Zeit von 1974 bis 1983 in § 17 Abs. 3 BAföG geregelten Begriff zurückgegriffen werden sollte. Dafür, dass damit auch die mit dem 3. Änderungsgesetz vom 31.07.1975 (BGBl. I S. 2081) neben dem „unabweisbaren Grund“ in den damaligen § 17 Abs. 3 Nr. 2 unter Buchst. b eingefügte Alternative, dass der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist, wiederum gelten sollte, lässt sich dieser Begründung nichts entnehmen. Vielmehr spricht es gegen diese Annahme, dass die Neuregelung durch das 18. Änderungsgesetz hierauf nicht ausdrücklich zurückgegriffen hat.
46 
Das Gericht geht dementsprechend davon aus, dass die Frage, ob die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung eröffnet haben, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung der Voraussetzungen eines „wichtigen Grundes“ zu berücksichtigt werden kann, für das Vorliegen eines „unabweisbaren Grundes“ jedoch keine Bedeutung hat.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO).
48 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Frage vorliegen, ob ein unabweisbarer Grund auch dann gegeben sein kann, wenn die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung erst eröffnet haben.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.