Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 30. Mai 2007 - 6 A 317/07

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
- 1
Der am ... 1970 in B. geborene Kläger begehrt Ausbildungsförderung für sein zum Wintersemester 2006/2007 an der Universität R. aufgenommenes Studium ... .
- 2
In den Jahren 1987 bis 1989 schloss der Kläger erfolgreich eine Ausbildung zum Instandhaltungsmechaniker ab, zu der er in der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dass sie heute nicht mehr anerkannt werde. Die allgemeine Hochschulreife erwarb er bei der NVA am ... 1990. Seit August 1990 war er lediglich mit kurzen Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit bzw. Weiterbildung bis Januar 2006 durchgehend berufstätig (im Wesentlichen von August bis Dezember 1990 als Versicherungsagent, von Januar bis Juli 1991 anscheinend als Absolvent einer EDV-Weiterbildung, von August 1991 bis Februar 1992 als Angestellter bei der Stadt B., von März bis August 1992 als Eisenflechter auf dem Bau, von September 1992 bis September 1993 als Verkaufsfahrer, von Dezember 1993 bis März 1995 als Drucker, von Juni 1995 bis März 2001 als Kraftfahrer, von August 2001 bis März 2003 als selbständiger Handels- und Versicherungsvertreter, von August 2003 bis Januar 2006 als Selbständiger in der Kfz-Pflege/Service). Am 22. Dezember 1993 wurde seine nichteheliche Tochter A. geboren. Die im September 1994 mit der Mutter seiner am 13. April 2002 geborenen Tochter B. geschlossene Ehe wurde im Juli 2005 geschieden.
- 3
Im Februar 2006 beantragte der Kläger, dass der Beklagte dem Grunde nach vorab entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Förderung des von ihm später aufgenommenen Studiums vorliegen. Dabei trug er unter anderem vor, dass ihm seinerzeit bei der NVA "wegen der Wende" ein Studium nicht möglich gewesen sei. Später sei er wegen seiner Kinder gehindert gewesen, das Studium rechtzeitig zu beginnen. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 9. März 2006 lehnte der Beklagte in einer Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG den Antrag des Klägers auf Leistung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung stützte er sich darauf, dass nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung nicht geleistet werde, wenn - wie hier - der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet habe, und kein Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG vorliege. Mit entsprechender Begründung lehnte er - mit Bescheid vom 4. Januar 2007 - auch den bei ihm am 7. November 2006 eingegangenen Antrag des Klägers auf Leistung von Ausbildungsförderung vom 2. November 2006 dem Grunde nach ab und wies - mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2007 - den dagegen eingelegten Widerspruch zurück. Auch die 2005 geschiedene Ehe, der Hausbau 1997/1998 und die Insolvenz des Klägers seien nicht als Hinderungsgründe anzuerkennen.
- 4
Mit der am 27. Februar 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
- 5
Er beantragt,
- 6
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Januar 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2007 zu verpflichten, ihm für sein im Wintersemester 2006/2007 an der Universität R. aufgenommenes Studium ... ab November 2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
- 7
Der Beklagte beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Er verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheids.
- 10
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. März 2007 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
- 11
Mit Beschluss vom 30. März 2007 hat das Gericht in dem parallelen Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 B 8/07 den Antrag des Klägers, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab November 2006 vorläufig Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, abgelehnt.
- 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte auch des Verfahrens 6 B 8/07 und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang, insbesondere die angefochtenen Bescheide, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 13
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 4. Januar 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger infolgedessen auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Kläger hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das zum Wintersemester 2006/2007 an der Universität R. aufgenommene Studium.
- 14
Dem geltend gemachten Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung steht nämlich § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen. Danach wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Als der Kläger im Oktober 2006 das Studium aufnahm, für das er Ausbildungsförderung begehrt, war er bereits älter als 30 Jahre. Satz 1 des § 10 Abs. 3 BAföG gilt allerdings nicht, wenn einer der Ausnahmefälle im Sinne des Satzes 2 vorliegt. Das Begehren des Klägers kann daher nur Erfolg haben, wenn er einen der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG erfüllt. Das ist jedoch nicht der Fall. Insoweit wird zunächst auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2007 Bezug genommen, der das Gericht folgt, und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
- 15
In Betracht kommen hier allenfalls die Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 BAföG. Es sind jedoch nach wie vor keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen sich ein anzuerkennender Hinderungsgrund ergibt.
- 16
Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gilt die Altersgrenze von 30 Jahren nicht, wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen und unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe die Ausbildung beginnt. Das Tatbestandsmerkmal "rechtzeitig" bezieht sich auf den die Altergrenze regelnden § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG und bedeutet "vor Vollendung des 30. Lebensjahres". Dementsprechend ist ein Auszubildender dann an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altergrenze nicht wahrnehmen konnte. Für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen. Erforderlich ist danach, dass es dem Auszubildenden während der gesamten, vor Vollendung des 30. Lebensjahres liegenden Zeit unmöglich oder unzumutbar war, die Ausbildung zu beginnen, deren Förderung er nunmehr begehrt.
- 17
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger war in diesem Sinne nicht aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert, sein Studium rechtzeitig zu beginnen.
- 18
Der Kläger, der sein 30. Lebensjahr am ... 2000 vollendete, hätte bereits in der Zeit von September 1990 bis Dezember 1993 hinreichend Gelegenheit gehabt, mit dem Studium zu beginnen. Dies gilt selbst dann, wenn man im Hinblick auf den noch weit vor Erreichen der Altersgrenze liegenden Zeitraum 1990 bis 1993 weniger strenge Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe stellt und kein lückenloses Vorliegen zwingender Hinderungsgründe zurück bis zur Beendigung der allgemeinbildenden Ausbildung verlangt.
- 19
Schon angesichts der Vielzahl von Beschäftigungen im Zeitraum August 1990 bis Dezember 1993 muss hier angenommen werden, dass der Kläger bereits in dieser Zeit hinreichend Gelegenheit und auch Anlass hatte, mit dem Studium zu beginnen. Insoweit kann er auch nicht bis Ende 1993 eine sog. Orientierungsphase für sich in Anspruch nehmen. Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass er wegen der Geburt seiner Tochter A. am ... 1993 (auch) ab diesem Zeitpunkt bis zur Vollendung seines 30. Lebensjahres aus persönlichen oder familiären Gründen an einer Studienaufnahme gehindert war.
- 20
Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass die Erziehung seiner nichtehelichen Tochter A., die bei ihrer Mutter aufgewachsen ist, für den Kläger seinerzeit ein Hinderungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG war. Der Kläger hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, seine Tochter in einem entsprechenden Umfang betreut zu haben. Zudem spricht die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung regelmäßig gegen das Vorliegen echter Hinderungsgründe. Dies gilt auch hier, weil der Kläger nicht darlegt hat, warum ihm zwar die - jeweils durch kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochene - Vollbeschäftigung, nicht aber die Aufnahme einer Ausbildung zumutbar gewesen sei. Soweit er sich darauf stützt, seinerzeit erwerbstätig gewesen zu sein, um den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter nachkommen zu können, vermag das Gericht darin ebenfalls keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG zu sehen.
- 21
Es kann nicht angenommen werden, dass der Kläger seinerzeit bei Aufnahme eines Studiums in einem Umfang unterhaltspflichtig gewesen wäre, dass darin ein Hinderungsgrund hätte liegen können. Unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Altersgrenze ist es nicht geboten, das Streben des Klägers nach finanzieller Unterstützung seiner Tochter als echten Hinderungsgrund für die verzögerte Aufnahme der Ausbildung anzuerkennen. Denn auf der Grundlage seiner Angaben bestand keine unterhaltsrechtliche Situation, welche die Zurückstellung der Ausbildungswünsche gerechtfertigt hätte. Eine solche Situation ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
- 22
Bereits damals galt: Grundlage für die Bemessung des Unterhalts ist in der Regel das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Führen seine beruflichen Entscheidungen zu einem vorübergehenden Rückgang oder Wegfall des Erwerbseinkommens, so muss die damit verbundene Minderung des Unterhalts der Unterhaltsberechtigte in der Regel hinnehmen. Wegen der engen Wechselbeziehung zwischen beruflicher Entscheidungsfreiheit einerseits und Unterhaltspflicht andererseits muss der Unterhaltsschuldner jedoch auf die Belange des Unterhaltsgläubigers Rücksicht nehmen. So ist ihm die Berufung auf eine berufliche Entscheidung verwehrt, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausschließen. Letzteres ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn dem Pflichtigen ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last gelegt werden kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Juli 1999, Az. 2 WF 108/99, FamRZ 2000, 307 [308]). Dies gilt auch für den Kindesunterhalt. Kinder leiten ihre Lebensstellung von ihren Eltern und damit von deren Einkommen ab. Dies bedeutet jedoch keine Garantie des Lebensstandards. Ihre abgeleitete Lebensstellung richtet sich nach der jeweiligen wirtschaftlichen Situation des Barunterhaltspflichtigen. Kinder nehmen sowohl an Verbesserungen als auch an Verschlechterungen des Einkommens teil. Sie müssen deshalb eine mit einer beruflichen Umorientierung verbundene Unterhaltsminderung hinnehmen, zumindest soweit der Regelunterhalt in geeigneter Weise gewahrt ist (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 30. September 1993, Az. 5 UF 75/92, NJW-RR 1995, 69 [70]). Erst wenn insoweit auch Überbrückungsmaßnahmen (wie z.B. die Bildung von Rücklagen, Aufnahme eines Kredits, Verwertung von Vermögensgegenständen) ausscheiden, ist der Unterhaltspflichtige in der Regel gehalten, seine Berufspläne zurückzustellen oder notfalls ganz aufzugeben und seine bisherige Erwerbstätigkeit fortzusetzen, sofern nur hierdurch der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind sichergestellt werden kann.
- 23
Danach hätte die Tochter des Klägers dessen Entscheidung für ein Studium seinerzeit hinnehmen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufnahme eines Studiums dem Kläger seinerzeit als verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten hätte zur Last gelegt werden können (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993, Az. XII ZR 172/92, NJW 1994, 1002 [1004]). Dies gilt umso mehr, wenn man davon ausgeht, dass er sein Studium in zeitlicher Hinsicht bereits deutlich vor der Geburt seiner Tochter hätte aufnehmen können (vgl. hierzu LG Kleve, Urteil vom 27. November 1986, Az. 5 S 152/86, FamRZ 1987, 63). Zudem kann nicht angenommen werden, dass der Regelunterhalt für seine Tochter bei Aufnahme eines Studiums nicht gewährleistet gewesen wäre. Für eine Sicherstellung des Mindestunterhalts spricht schon, dass - wie der Kläger vorträgt - seinerzeit auch die Mutter des Kindes berufstätig war, sie mithin einen Beitrag zum Barunterhalt leisten konnte (vgl. hierzu § 1603 Abs. 2 Satz 1, § 1606 Abs. 3 Satz 2, § 1615a BGB und auch OLG Bamberg, Beschluss vom 27. Juli 1988, Az. 2 WF 166/88, FamRZ 1989, 93 [95]). Hätte darüber hinausgehend Bedarf für eine ergänzende finanzielle Unterstützung bestanden, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch während einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderten Ausbildung durch gelegentliche Nebentätigkeit - wie das unter Studenten nicht unüblich ist - Einkommen im Rahmen des Freibetrages nach § 23 BAföG hätte erzielen können, mit dem er seine Tochter noch nennenswert hätte unterstützen können (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994, Az. 11 C 22.93, FamRZ 1995, 703 [704]).
- 24
Bezogen auf die mit dem Hausbau in den Jahren 1997/1998 verbundenen Belastungen kann sich der Kläger ebenfalls nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG stützen. Denn insbesondere das diesbezügliche Eingehen finanzieller Verpflichtungen und die deswegen aufgenommene Erwerbstätigkeit begründen keinen anzuerkennenden persönlichen Hinderungsgrund (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Jan. 2006, § 10, Rdnr. 16).
- 25
Auch im Hinblick auf das 2006 eröffnete Privatinsolvenz-Verfahren (Az. ... Amtsgericht ...) kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass bei ihm ein Ausnahmefall im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG vorliegt. Nach dieser Bestimmung gilt die Altersgrenze von 30 Jahren nicht, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG der Wegfall des bisherigen Erwerbseinkommens auch durch die erzwungene Aufgabe einer - vor Aufnahme des Studiums ausgeübten - selbständigen Existenz als wirtschaftlicher Umstand grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende die persönlichen Verhältnisse, deren Veränderung er nun zum Anlass nimmt, eine förderungsfähige Ausbildung zu beginnen, selbst erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres begründet hat (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2005, Az. 11 K 2969/04, zitiert nach Juris). Wurden die vorgenannten Verhältnisse nämlich erst eingeleitet, als der Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG schon nicht mehr bestand, so lebt ein solcher Anspruch auch nicht mehr auf, wenn diese Verhältnisse sich einige Zeit später wieder ändern. Dies ist auch hier der Fall. Denn der Kläger begründete seine selbständige Existenz, auf deren Wegfall er sich nunmehr beruft, erst nachdem er das 30. Lebensjahr vollendet hatte.
- 26
Das Gericht vermag in dieser Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßende sachwidrige Ungleichbehandlung des Klägers zu erkennen (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995, Az. 5 B 85/95, zitiert nach Juris).
- 27
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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Annotations
(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.
(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.
(4) (weggefallen)
(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
- 1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5, - 2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a, - 3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2, - 4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, - 5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat, - 1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist, - 1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt, - 2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen, - 3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder - 4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat, - 1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist, - 1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt, - 2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen, - 3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder - 4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat, - 1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist, - 1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt, - 2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen, - 3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder - 4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.
(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
- 1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird, - 3.
(weggefallen) - 4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat, - 1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist, - 1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt, - 2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen, - 3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder - 4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.